Berichtigung / Wiederewägung (Art. 83 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 April 2016, E. 5);
- das hiesige Gericht mit Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 die Be- schwerde von A. guthiess und seine sofortige Entlassung aus der Sicher- heitshaft anordnete; A. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen wurde;
- die von Rechtsanwalt Daniel U. Walder eingereichte Honorarnote für die Be- rechnung der Höhe der Parteientschädigung als ungeeignet eingestuft wurde und entsprechend unberücksichtigt blieb; aus diesem Grund die Höhe der Entschädigung nach dem Ermessen des hiesigen Gerichts festgesetzt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, E. 5);
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 27. April 2016 an das hiesige Gericht gelangt; er sein Schreiben als „Wiedererwägungsgesuch/Be- richtigung betreffend Entschädigung“ betitelt und geltend macht, im Rahmen
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des Verfahrens BH.2016.1 eine falsche Honorarrechnung eingereicht zu ha- ben; er eine Entschädigung für das obgenannte Verfahren von Fr. 10‘231.25 fordert (act. 1);
- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO mit Bezug auf den Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.2 und 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- mithin das vorliegende Gesuch einzig unter dem Titel „Erläuterung und Be- richtigung von Entscheiden“ (Art. 83 StPO) geprüft werden kann;
- Art. 83 Abs. 1 StPO wie folgt lautet: „Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor“;
- der Gesuchsteller - wie oben dargelegt - eine inhaltliche Änderung des Be- schlusses beantragt;
- mithin Art. 83 StPO in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);
- sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 390 Abs. 2 StPO); auf das Gesuch somit ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
2. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, Zwangsmassnah- mengericht,
Vorinstanz
Gegenstand
Berichtigung / Wiedererwägung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.89
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") seit 23. Juni 2011 eine Strafun- tersuchung u. a. gegen A. führt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. A.);
- A. in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haftbefehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert wurde; das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG"), A. mit Verfügung vom 31. August 2012 in Untersu- chungshaft versetzte; die Untersuchungshaft seitdem mehrfach verlängert und im Rechtsmittelzug bestätigt wurde (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. B.);
- am 29. Februar 2016 die BA Anklage gegen den Obgenannten erhob, worauf das ZMG am 7. März 2016 die Sicherheitshaft gegen A. bis 4. Septem- ber 2016 anordnete (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom
25. April 2016, lit. D.);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dagegen Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob; im Rahmen dieses Verfahrens Rechtsanwalt Daniel U. Walder eine Honorarnote einreichte; die darin geltend gemachten Aufwendungen - mit Ausnahme des Postportos - alle vor dem angefochtenen Entscheid datierten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom
25. April 2016, E. 5);
- das hiesige Gericht mit Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 die Be- schwerde von A. guthiess und seine sofortige Entlassung aus der Sicher- heitshaft anordnete; A. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen wurde;
- die von Rechtsanwalt Daniel U. Walder eingereichte Honorarnote für die Be- rechnung der Höhe der Parteientschädigung als ungeeignet eingestuft wurde und entsprechend unberücksichtigt blieb; aus diesem Grund die Höhe der Entschädigung nach dem Ermessen des hiesigen Gerichts festgesetzt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, E. 5);
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 27. April 2016 an das hiesige Gericht gelangt; er sein Schreiben als „Wiedererwägungsgesuch/Be- richtigung betreffend Entschädigung“ betitelt und geltend macht, im Rahmen
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des Verfahrens BH.2016.1 eine falsche Honorarrechnung eingereicht zu ha- ben; er eine Entschädigung für das obgenannte Verfahren von Fr. 10‘231.25 fordert (act. 1);
- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO mit Bezug auf den Beschluss BH.2016.1 vom 25. April 2016 von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.2 und 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- mithin das vorliegende Gesuch einzig unter dem Titel „Erläuterung und Be- richtigung von Entscheiden“ (Art. 83 StPO) geprüft werden kann;
- Art. 83 Abs. 1 StPO wie folgt lautet: „Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor“;
- der Gesuchsteller - wie oben dargelegt - eine inhaltliche Änderung des Be- schlusses beantragt;
- mithin Art. 83 StPO in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);
- sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 390 Abs. 2 StPO); auf das Gesuch somit ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrich- ter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).