Revision (Art. 410 StPO).
Sachverhalt
B. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
- Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weiterge- leitet.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG, Gesuchsteller 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision (Art. 410 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.40-41
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Beschluss BB.2019-32-33 vom 25. Februar 2019 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 19. Februar 2019 von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 7. Februar 2019 abwies;
- A. und die B. AG mit Schreiben vom 5. März 2019 erneut an die Beschwer- dekammer gelangen; sie den Antrag stellen, die mit Beschluss vom 25. Feb- ruar 2019 bereits beurteilte Beschwerde vom 19. Februar 2019 sei zu be- handeln (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um nochmalige Beurteilung der Beschwerde vom 19. Feb- ruar 2019 als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;
- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);
- es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.176 vom 9. Oktober 2018);
- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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- A. und die B. AG in ihrem Schreiben vom 5. März 2019 zudem explizit erklä- ren, den Beschluss vom 25. Februar 2019 anzufechten;
- daher angezeigt ist, mit Bezug auf diesen Antrag eine Kopie der Eingabe der Gesuchsteller dem Bundesgericht zur gutscheinenden Prüfung weiterzulei- ten;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
2. Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weiterge- leitet.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 7. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.