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BB.2019.40

Bundesstrafgericht · 2019-03-07 · Deutsch CH

Revision (Art. 410 StPO).

Sachverhalt

B. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
  2. Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weiterge- leitet.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B. AG, Gesuchsteller 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision (Art. 410 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.40-41

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2019-32-33 vom 25. Februar 2019 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 19. Februar 2019 von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft vom 7. Februar 2019 abwies;

- A. und die B. AG mit Schreiben vom 5. März 2019 erneut an die Beschwer- dekammer gelangen; sie den Antrag stellen, die mit Beschluss vom 25. Feb- ruar 2019 bereits beurteilte Beschwerde vom 19. Februar 2019 sei zu be- handeln (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um nochmalige Beurteilung der Beschwerde vom 19. Feb- ruar 2019 als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);

- es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.176 vom 9. Oktober 2018);

- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

- 3 -

- A. und die B. AG in ihrem Schreiben vom 5. März 2019 zudem explizit erklä- ren, den Beschluss vom 25. Februar 2019 anzufechten;

- daher angezeigt ist, mit Bezug auf diesen Antrag eine Kopie der Eingabe der Gesuchsteller dem Bundesgericht zur gutscheinenden Prüfung weiterzulei- ten;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weiterge- leitet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.