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BB.2014.22

Bundesstrafgericht · 2014-03-27 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 25. Juli 2012 im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice (nachfolgend: "DOJ") ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (SV.12.0937; act. 1.6, act. 3 S. 4 Ziff. 5.1). Die BA dehnte die Untersuchung am 20. Juni 2013 auf A. aus. Die Aus- dehnung betrifft die Tatbestände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; act. 1.6).

B. A. erkundigte sich am 9./10. Dezember 2013 auf Französisch bei der BA, ob im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen das Unterneh- men B. SA (in Z. FR) ein Verfahren gegen ihn laufe, wie dies die Presse berichtet habe (act. 1.3, 1.4, 1.5). Die BA bestätigte ihm dies am

23. Dezember 2013 auf Deutsch (act. 1.6).

Am 7. Januar 2014 verlangte A. von der BA, dass das Verfahren auf Fran- zösisch geführt werde, im Wesentlichen weil dies die Sprache der Verfah- rensbeteiligten und erhobenen Dokumente sei (act. 1.7).

Die BA lehnte dies am 31. Januar 2014 ab. Es liege deshalb kein Grund für einen Sprachwechsel vor, weil die Akten hauptsächlich in Englisch und Chinesisch seien, also nicht in Französisch verfasst, und weil der Verteidi- ger die Verfahrenssprache beherrsche (act. 1.2).

C. Dagegen erhebt A. Beschwerde (act. 1), womit er beantragt:

"1. Le recours est admis.

2. La langue de procédure dans la procédure SV.12.0937 est le français.

3. Les dépens sont mis à la charge du Ministère public de la Confédération."

Die Stellungnahme der BA datiert vom 17. Februar 2014 und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (act. 3). Am 11. März 2014 und auf gerichtliche Nachfrage legte die BA dar, welche Gründe ursprünglich zur Festlegung der Verfahrenssprache geführt hatten (act. 5). Die Replik vom 24. März 2014 (act. 7) wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der BA vom

31. Januar 2014 (act. 1.2), welches ablehnt, die Verfahrenssprache zu wechseln. Die BA macht geltend, es handle sich dabei um ein formloses Schreiben: Ein gültiges Anfechtungsobjekt fehle (act. 3 S. 2 Ziff. 2).

Das besagte zweiseitige Schreiben der BA bezweckt, wie es selbst aus- führt, begründete Anträge eines Rechtsanwaltes zu beantworten. Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich alleine nach (allgemein bekannten) in- haltlichen Massgaben (statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, N. 854 ff.). Diese liegen offen- kundig vor. Das Schreiben ermöglicht schliesslich eine gerichtliche Über- prüfung.

- 4 -

Zudem ist die Beschwerde generell gegen Verfahrenshandlungen zulässig. Die Verfahrenshandlung muss lediglich gegen aussen in Erscheinung tre- ten und die Verfahrensbeteiligten müssen unmittelbar beschwert sein. Un- erheblich ist dabei, ob die jeweilige Verfügung oder Verfahrenshandlung den Parteien mit dem Hinweis auf ein Beschwerderecht zur Kenntnis ge- bracht wurde (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Art. 393 StPO N. 6).

Damit liegt jedenfalls ein gültiges Anfechtungsobjekt einer strafprozessua- len Beschwerde vor. Letztlich sind alle Voraussetzungen erfüllt (vgl. obige Erwägung 1.1), um auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht das Französische die Ver- fahrenssprache sei: Der Sitz der betroffenen Unternehmung liege im fran- zösischen Teil der Schweiz. Die Akten im internen Verkehr der B. SA seien auf Französisch verfasst und jedenfalls sicherlich nicht auf Deutsch. Eng- lisch und Chinesisch seien vom Deutschen ebenso weit entfernt wie vom Französischen. Zudem sei sowohl der Beschwerdeführer als auch ein wei- terer Beschuldigter französischer Muttersprache. Somit sei die französische Sprache klar als Verfahrenssprache zu wählen (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 3–5). 2.2 Nach Art. 3 StBOG wird die Verfahrenssprache durch die Bundesanwalt- schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Unter- suchungshandlungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Die Auflistung der Krite- rien ist nicht abschliessend (Botschaft zum Bundesgesetz über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125, S. 8147). Für sich genommen können weder interne organisatorische Erwägungen, noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlag- gebend sein. Die Bundesanwaltschaft verfügt über einen weiten Hand- lungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2011.144 vom

1. März 2012, E. 2.1; BB.2012.10 vom

E. 3 Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Luke H. Gillon, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2014.22

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 25. Juli 2012 im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice (nachfolgend: "DOJ") ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (SV.12.0937; act. 1.6, act. 3 S. 4 Ziff. 5.1). Die BA dehnte die Untersuchung am 20. Juni 2013 auf A. aus. Die Aus- dehnung betrifft die Tatbestände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; act. 1.6).

B. A. erkundigte sich am 9./10. Dezember 2013 auf Französisch bei der BA, ob im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen das Unterneh- men B. SA (in Z. FR) ein Verfahren gegen ihn laufe, wie dies die Presse berichtet habe (act. 1.3, 1.4, 1.5). Die BA bestätigte ihm dies am

23. Dezember 2013 auf Deutsch (act. 1.6).

Am 7. Januar 2014 verlangte A. von der BA, dass das Verfahren auf Fran- zösisch geführt werde, im Wesentlichen weil dies die Sprache der Verfah- rensbeteiligten und erhobenen Dokumente sei (act. 1.7).

Die BA lehnte dies am 31. Januar 2014 ab. Es liege deshalb kein Grund für einen Sprachwechsel vor, weil die Akten hauptsächlich in Englisch und Chinesisch seien, also nicht in Französisch verfasst, und weil der Verteidi- ger die Verfahrenssprache beherrsche (act. 1.2).

C. Dagegen erhebt A. Beschwerde (act. 1), womit er beantragt:

"1. Le recours est admis.

2. La langue de procédure dans la procédure SV.12.0937 est le français.

3. Les dépens sont mis à la charge du Ministère public de la Confédération."

Die Stellungnahme der BA datiert vom 17. Februar 2014 und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (act. 3). Am 11. März 2014 und auf gerichtliche Nachfrage legte die BA dar, welche Gründe ursprünglich zur Festlegung der Verfahrenssprache geführt hatten (act. 5). Die Replik vom 24. März 2014 (act. 7) wurde der BA zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,

3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der BA vom

31. Januar 2014 (act. 1.2), welches ablehnt, die Verfahrenssprache zu wechseln. Die BA macht geltend, es handle sich dabei um ein formloses Schreiben: Ein gültiges Anfechtungsobjekt fehle (act. 3 S. 2 Ziff. 2).

Das besagte zweiseitige Schreiben der BA bezweckt, wie es selbst aus- führt, begründete Anträge eines Rechtsanwaltes zu beantworten. Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich alleine nach (allgemein bekannten) in- haltlichen Massgaben (statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, N. 854 ff.). Diese liegen offen- kundig vor. Das Schreiben ermöglicht schliesslich eine gerichtliche Über- prüfung.

- 4 -

Zudem ist die Beschwerde generell gegen Verfahrenshandlungen zulässig. Die Verfahrenshandlung muss lediglich gegen aussen in Erscheinung tre- ten und die Verfahrensbeteiligten müssen unmittelbar beschwert sein. Un- erheblich ist dabei, ob die jeweilige Verfügung oder Verfahrenshandlung den Parteien mit dem Hinweis auf ein Beschwerderecht zur Kenntnis ge- bracht wurde (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Art. 393 StPO N. 6).

Damit liegt jedenfalls ein gültiges Anfechtungsobjekt einer strafprozessua- len Beschwerde vor. Letztlich sind alle Voraussetzungen erfüllt (vgl. obige Erwägung 1.1), um auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht das Französische die Ver- fahrenssprache sei: Der Sitz der betroffenen Unternehmung liege im fran- zösischen Teil der Schweiz. Die Akten im internen Verkehr der B. SA seien auf Französisch verfasst und jedenfalls sicherlich nicht auf Deutsch. Eng- lisch und Chinesisch seien vom Deutschen ebenso weit entfernt wie vom Französischen. Zudem sei sowohl der Beschwerdeführer als auch ein wei- terer Beschuldigter französischer Muttersprache. Somit sei die französische Sprache klar als Verfahrenssprache zu wählen (act. 1 S. 5 f.; act. 7 S. 3–5). 2.2 Nach Art. 3 StBOG wird die Verfahrenssprache durch die Bundesanwalt- schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Unter- suchungshandlungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG). Die Auflistung der Krite- rien ist nicht abschliessend (Botschaft zum Bundesgesetz über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125, S. 8147). Für sich genommen können weder interne organisatorische Erwägungen, noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlag- gebend sein. Die Bundesanwaltschaft verfügt über einen weiten Hand- lungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2011.144 vom

1. März 2012, E. 2.1; BB.2012.10 vom

4. Juli 2012, E. 2.1.1; BB.2011.33 vom 10. Juni 2011, E. 2.2.2). 2.3 Das Verfahren der BA gegen die Schweizer Tochtergesellschaft B. SA wurde dadurch ausgelöst, dass das DOJ die Unternehmung C. Inc. im Zu- sammenhang mit Bestechungen in China verurteilte (act. 5.1, act. 3 S. 4 Ziff. 5.1).

- 5 -

Der Operative Ausschluss der BA hatte zu entscheiden, ob das Verfahren von der Zweigstelle Lausanne oder von der Abteilung Wirtschaftskriminali- tät II in Bern zu führen sei (act. 5.1). Zur Abwägung wurde eine Auslege- ordnung gemacht: die Verfahrensunterlagen des DOJ seien auf Englisch (oder Chinesisch) verfasst, auf Englisch sei wohl auch die Kommunikation von B. SA mit ihrer amerikanischen Muttergesellschaft. Mögliche Beschul- digte seien wohl mehrheitlich französischer Sprache, so auch die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen. Daraus ergebe sich der Schluss, dass sich Französisch als Verfahrenssprache nicht aufdränge. Zusammen mit organisatorischen Überlegungen führte dies zur Zuweisung auf die spezialisierte Abteilung Wirtschaftskriminalität II und damit einher- gehend zur Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache (act. 5.1 S. 2; act. 3 S. 3 f. Ziff. 3/4). Diese ausdrückliche Entscheidung der BA wägt die damals bekannten und erschliessbaren Sachverhaltselemente anhand der massgeblichen gesetz- lichen Kriterien. Die Zuweisung erfolgte nicht nur aus Ressourcenüberle- gungen, sondern auch um das Fachwissen und die Kontakte einer speziali- sierten Abteilung einzusetzen, mithin aus sachlichen Gründen. Zwar scheint dies noch nicht zwingend zum Deutschen führen zu müssen (zu- treffend: act. 7 S. 5 1. Teilsatz der Seite), doch liegt es angesichts der fremdsprachigen Dokumentation noch innerhalb des weiten Handlungs- spielraums der BA. Untersuchungshandlungen erfolgten im immerhin zwei- sprachigen Kanton Freiburg. Die Wahl des Deutschen war folglich insge- samt zulässig.

2.4 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände eintreten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Grün- den gewechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Ver- einigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG; TPF 2011 68 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.18 vom 25. Juli 2013, E. 2.2; URWYLER, Basler Kommentar, Art. 67 StPO N. 8).

2.5 Das Verfahren wurde erst am 20. Juni 2013 unter anderem auf den Be- schwerdeführer ausgedehnt. Dass er, wie auch weitere Beteiligte, französi- scher Muttersprache sind, war bereits Teil der ursprünglichen Abwägung und stellt schon deshalb keinen wichtigen Grund für einen Wechsel der Verfahrenssprache dar.

Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte unabhängig von der ge- wählten Verfahrenssprache durch die in Art. 68 StPO fixierten Garantien geschützt ist (vgl. TPF 2009 3 E. 1.4.1). Nicht zuletzt versteht sein Anwalt

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Deutsch (act. 3 S. 4 Ziff. 5.3). Soweit erforderlich kann die Verfahrenslei- tung schliesslich auch bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen des Bundes durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 4 StBOG).

2.6 Zusammenfassend erfolgte die Wahl der Verfahrenssprache korrekt. Grün- de für einen Wechsel liegen nicht vor.

3. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Maître Luke H. Gillon - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.