Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete infolge einer Selbstan- zeige vom 19. November 2015 gegen die B. SA das Strafverfahren Nr. SV.15.0584 wegen möglichen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB. In der Folge eröffnete die BA am 24. November 2016 gegen A., der bis Januar 2016 auf verschiedenen Märkten als zeich- nungsberechtigter Regional Director/Sales Director für die beschuldigte B. SA tätig war, das Strafverfahren Nr. SV.16.1895 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei. Die Eröffnungsverfügung betreffend A. vom 24. November 2016 erfolgte in deutscher Sprache (Ver- fahrensakten, Urkunde 01.100-0001).
B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 (empfangen am 4. Januar 2017) be- antragte A. von der BA, dass das Verfahren auf Französisch geführt werde (Verfahrensakten, Urkunde 16.001-0006 f.). Die BA lehnte dies mit Verfü- gung vom 13. Januar 2017 ab (act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 23. Januar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2017 sowie die Weiterführung des Strafverfahrens Nr. SV.16.1895 in französischer Sprache beantragen (act. 1).
D. Das Schreiben vom 3. Februar 2017, mit welchem die BA die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am 6. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N. 247 ff. [nachfolgend: GUIDON, Berner Diss.]). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens beschuldigte Person und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er ist durch das Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache in seinen Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel in einem schriftlichen Ver- fahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz primär auf die Akten stützt, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeinstanz ist es allerdings nicht ver- wehrt, eigene Beweise zu erheben (GUIDON, Berner Diss., a.a.O., N. 515 ff.). Indes ist die in Art. 389 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Wieder- holung von Beweisabnahmen durch die Rechtsmittelinstanz primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten und findet allenfalls im Rahmen der Be- schwerde wegen selbständiger nachträglicher Entscheide des erstinstanzli- chen Strafgerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015, E. 4.2 m.H; GUIDON, Berner Diss.,
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a.a.O., N. 519; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 397 N. 3). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren zeichnet sich durch vereinfachte und ra- sche Verfahrensmodalitäten aus, jedenfalls soweit Beschwerden während des laufenden Vor- und Hauptverfahrens erhoben werden, damit das lau- fende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Aus diesem Grund ist die Erforderlichkeit der zusätzlichen Beweise im Beschwer- deverfahren restriktiv zu handhaben (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 397 StPO N. 1, 2b; DERSELBE, Berner Diss., a.a.O., N. 520; KELLER, a.a.O., Art. 397 N. 3; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 379 ff. N. 1135). Eine Erhebung von zusätzlichen Beweisen i.S.v. Art. 389 Abs. 3 StPO kann sich insbesondere im Haftbeschwerdeverfahren (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) als sachlich geboten aufdrängen (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015, E. 4.2 m.w.H.). Indes nimmt die Be- schwerdeinstanz die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in dem ihr zu- stehenden Rahmen nur dann von sich aus vor, wenn sich hierzu Anhalts- punkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (GUIDON, Berner Diss., a.a.O., N. 520).
E. 2.2 Vorliegend ist über die Wahl der Verfahrenssprache einer sich noch im frü- hen Stadium befindlichen Untersuchung zu beurteilen. Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer sämtliche die ihr zum Zeitpunkt des Beschwerdeeinganges zur Verfügung stehenden Akten des Verfahrens Nr. SV.16.1895 eingereicht. Ein Ausnahmefall, welcher es recht- fertigen würde, dass die Beschwerdekammer eigene Beweise erhebt, liegt in concreto nicht vor. Daher ist auf die in dem hier zu beurteilenden Be- schwerdeverfahren bis dato eingereichten Akten und Ausführungen der Par- teien abzustellen.
E. 3.1 Den beantragten Wechsel der Verfahrenssprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit der Begründung ab, dass das Verfahren gegen den Beschwerde- führer auf dem Strafverfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA gründe, die sich bei der Beschwerdegegnerin selbst angezeigt habe. Trotz ihres Sitzes in Z. (recte: Lausanne [gemäss Online-Handelsregisterauszug, besucht am
19. April 2017]) seien die Selbstanzeige sowie sämtliche nachfolgenden Ein- gaben der B. SA in deutscher Sprache erfolgt, weshalb Deutsch als Verfah- renssprache festgelegt worden sei. Erkenntnisse aus dem Verfahren
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Nr. SV.15.0584 seien die Basis für das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer und die wesentlichen Akten seien damit in deutscher Sprache. Eine Vereinigung der beiden Strafverfahren bleibe zu einem späteren Zeitpunkt offen. Aufgrund der Nähe der beiden Verfahren würden diese durch dieselbe deutschsprachige Verfahrensleitung geführt. Ein anderer Entscheid wäre mit einem umfassenden Einarbeitungsaufwand für die zusätzliche Verfahrens- leitung und damit einhergehende zeitliche Verzögerung verbunden gewe- sen, was nicht dem Beschleunigungsgebot entspräche. Daher sei als Spra- che für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls Deutsch ge- wählt worden (act. 1.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, dass er Deutsch weder spreche noch verstehe. Die B. SA habe ihren Sitz in Lausanne und die sie betreffenden Unterlagen seien in Französisch oder in Englisch verfasst. Die erste Durchsuchung sei in Lausanne und gestützt auf einen in die französische Sprache übersetzten Hausdurchsuchungsbefehl erfolgt. Zwischen den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die B. SA habe es keine Verbindung. Die von der Beschwerdegegnerin er- wähnte mögliche Vereinigung dieser Verfahren sei derzeit weder konkret noch bestünden Anzeichen, dass sich eine solche künftig konkretisieren werde. Daher dürfe das die B. SA betreffende Dossier bei der Festlegung der Verfahrenssprache keine Rolle spielen. Jede Handlung und wichtige Ele- mente müssten übersetzt werden, was zur Verlängerung des Verfahrens und Erhöhung der Kosten führe (act. 1, S. 2 ff.).
E. 3.3 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens- sprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesanwalt- schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbe- teiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, na- mentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).
Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu
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TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so aus- drücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägun- gen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteilig- ten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festle- gung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2). Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.3; BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 und BB.2011.33 vom 10. Juni 2011, E. 2.2.1, m.H.).
E. 3.4.1 Das Strafverfahren Nr. SV.16.1895 gegen den Beschwerdeführer wurde ge- mäss den Angaben der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Verfahren Nr. SV.15.0584 eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-0001 f.). Indem die Beschwerdegegnerin die Eröffnungsverfügung vom 24. November 2016 in deutscher Sprache verfasste, legte sie für die Strafuntersuchung Nr. SV.16.1895 implizit Deutsch als Verfahrenssprache fest.
E. 3.4.2 Im Rahmen der Überprüfung der Wahl der Verfahrenssprache ist vorab auf die getrennt geführten Strafverfahren einzugehen. Gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO können Verfahren vereinigt werden, wenn we- gen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts so- wohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist je- doch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1168). Aus den in diesem Verfahren eingereichten Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin jeweils ein Strafverfahren gegen die B. SA sowie gegen den für diese früher tätigen Beschwerdeführer führt.
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In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils ande- ren Verfahren keine Parteistellung zu. Damit hat die separate Durchführung der Verfahren für den Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen seiner Verfahrensrechte zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des geführten Strafverfahrens Nr. SV.15.0584 auch gegen weitere Beschuldigte ermittelt, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den in diesem Beschwerdever- fahren eingereichten Akten.
E. 3.4.3 Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen klar hervor und wird von der Beschwerde- gegnerin nicht bestritten. Aus diesem Grund wurde der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 29. November 2016 übersetzt und dem Be- schwerdeführer in Französisch eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-
E. 3.4.4 Soweit aus den in diesem Beschwerdeverfahren eingereichten Akten er- sichtlich, fand im Verfahren gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Hausdurchsuchung und eine Einvernahme statt. Ein Wechsel der Verfah- renssprache würde daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium zu keiner unangemessenen Verfahrensverzögerung führen. Insbesondere müssten keine wesentlichen Akten ins Französische übersetzt werden und der fran- zösischsprechende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers könnte beibe- halten werden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Be- schwerdeführers am Wechsel der ursprünglich gewählten Verfahrensspra- che das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Interesse, die bei- den Untersuchungen durch dieselbe deutschsprachige Verfahrungsleitung durchführen zu können.
E. 3.4.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, das Verfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA müsse ebenfalls in Französisch geführt werden, angesichts des vorliegenden Beschwerdege- genstandes nicht beurteilt zu werden braucht. Sollten die beiden Verfahren
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später vereinigt werden, wird die Beschwerdegegnerin zum gegebenen Zeit- punkt allfälligen Wechsel der Verfahrenssprache i.S.v. Art. 3 Abs. 4 StBOG prüfen müssen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Zweck- mässigkeit einer allfälligen Vereinigung der Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, wie die Beschwerdegegnerin dies in der hier angefochtenen Ver- fügung erwähnte, fraglich ist, wobei hierüber nicht zu befinden ist. Gemäss gerichtsbekannter Medienmitteilung sei das Verfahren gegen die B. SA vor Kurzem mit einem Strafbefehl abgeschlossen worden, wobei dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Bericht in […] vom xx. Februar 2017, zuletzt besucht am 19. April 2017).
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist damit gutzuheissen. Als Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.16.1895 ist damit Französisch festzulegen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 10 -
E. 0008 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung und der Hausdurchsuchung nicht anwaltlich vertreten war. Die Interessenwahrung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Yves Hofstetter, der gemäss der Homepage der Anwaltskanzlei über Deutsch- kenntnisse verfügt, wurde der Beschwerdegegnerin erst am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten, Urkunde 16.001-0001). Ent- sprechend waren die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters zu Beginn der Untersuchung noch gar nicht bekannt, mithin konnten diese bei der Festle- gung der Verfahrenssprache keine Berücksichtigung finden. Nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am
24. November 2016 fand am 29. November 2016 am Wohnsitz des Be- schwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt (Verfahrensakten, Urkunde 08.101-0013 ff.). Damit erfolgte die erste Untersuchungshandlung im Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer im frankofonen Sprachraum. Die Durchsicht der in vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen ergibt, dass die Mehrheit der Verfahrensakten Nr. SV.16.1895 aus den edierten Bankunterlagen aus dem Verfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA besteht, die in englischer oder französischer Sprache verfasst sind (Verfahrensakten, Urkunde 07.100 ff.). Nebst dem übersetzten Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 29. November 2016, wurden das In- ventar der sichergestellten Objekte und das Protokoll der Durchsuchung ebenfalls in Französisch verfasst (Verfahrensakten, Urkunde 08.101- 0017 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Umstand, dass die Selbstanzeige der B. SA sowie allfällige weitere Eingaben ihrerseits in Deutsch eingereicht worden seien, nicht massgebend. Zum einen handelt
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es sich dabei um Unterlagen aus einem separat geführten Verfahren, in wel- chem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Zum anderen geht den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass die Selbstanzeige der B. SA zur Eröffnung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer geführt haben soll. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge sei sie auf den Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Ermitt- lungsergebnisse aus der Untersuchung Nr. SV.15.0584 gestossen. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer erst rund ein Jahr nach Einreichung der Selbstanzeige eröffnet wor- den ist. In welcher Sprache die Ermittlungsergebnisse im Verfahren gegen die B. SA festgehalten wurden, ist nicht aktenkundig. Gestützt auf die Durch- sicht der im vorliegenden Fall eingereichten Akten und den unbestritten ge- bliebenen Angaben des Beschwerdeführers steht lediglich fest, dass die B. SA ihren Sitz in Lausanne hat und die die Gesellschaft betreffenden Unter- lagen in französischer oder englischer Sprache verfasst sind. Somit sind die wesentlichen Verfahrensakten der Untersuchung Nr. SV.16.1895 mehrheit- lich in Französisch. Weitere Gründe, die für Deutsch als Verfahrenssprache sprechen könnten, sind weder den hier eingereichten Akten noch der Begründung der ange- fochtenen Verfügung zu entnehmen. Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der gesetzlichen Kriterien (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG und E. 3.3 oben), dass sich bei Eröffnung der Untersuchung SV.16.1895 Französisch als Verfahrenssprache aufgedrängt hatte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Januar 2017 wird aufgehoben. Im Verfahren Nr. SV.16.1895 wird als Verfahrenssprache Fran- zösisch festgelegt.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Yves Hofstetter, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.15
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete infolge einer Selbstan- zeige vom 19. November 2015 gegen die B. SA das Strafverfahren Nr. SV.15.0584 wegen möglichen Verstosses gegen Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB. In der Folge eröffnete die BA am 24. November 2016 gegen A., der bis Januar 2016 auf verschiedenen Märkten als zeich- nungsberechtigter Regional Director/Sales Director für die beschuldigte B. SA tätig war, das Strafverfahren Nr. SV.16.1895 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung sowie der Geldwäscherei. Die Eröffnungsverfügung betreffend A. vom 24. November 2016 erfolgte in deutscher Sprache (Ver- fahrensakten, Urkunde 01.100-0001).
B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 (empfangen am 4. Januar 2017) be- antragte A. von der BA, dass das Verfahren auf Französisch geführt werde (Verfahrensakten, Urkunde 16.001-0006 f.). Die BA lehnte dies mit Verfü- gung vom 13. Januar 2017 ab (act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 23. Januar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2017 sowie die Weiterführung des Strafverfahrens Nr. SV.16.1895 in französischer Sprache beantragen (act. 1).
D. Das Schreiben vom 3. Februar 2017, mit welchem die BA die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am 6. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N. 247 ff. [nachfolgend: GUIDON, Berner Diss.]). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens beschuldigte Person und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er ist durch das Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache in seinen Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel in einem schriftlichen Ver- fahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz primär auf die Akten stützt, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeinstanz ist es allerdings nicht ver- wehrt, eigene Beweise zu erheben (GUIDON, Berner Diss., a.a.O., N. 515 ff.). Indes ist die in Art. 389 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Wieder- holung von Beweisabnahmen durch die Rechtsmittelinstanz primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten und findet allenfalls im Rahmen der Be- schwerde wegen selbständiger nachträglicher Entscheide des erstinstanzli- chen Strafgerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015, E. 4.2 m.H; GUIDON, Berner Diss.,
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a.a.O., N. 519; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 397 N. 3). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren zeichnet sich durch vereinfachte und ra- sche Verfahrensmodalitäten aus, jedenfalls soweit Beschwerden während des laufenden Vor- und Hauptverfahrens erhoben werden, damit das lau- fende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Aus diesem Grund ist die Erforderlichkeit der zusätzlichen Beweise im Beschwer- deverfahren restriktiv zu handhaben (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 397 StPO N. 1, 2b; DERSELBE, Berner Diss., a.a.O., N. 520; KELLER, a.a.O., Art. 397 N. 3; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 379 ff. N. 1135). Eine Erhebung von zusätzlichen Beweisen i.S.v. Art. 389 Abs. 3 StPO kann sich insbesondere im Haftbeschwerdeverfahren (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) als sachlich geboten aufdrängen (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015, E. 4.2 m.w.H.). Indes nimmt die Be- schwerdeinstanz die zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in dem ihr zu- stehenden Rahmen nur dann von sich aus vor, wenn sich hierzu Anhalts- punkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (GUIDON, Berner Diss., a.a.O., N. 520).
2.2 Vorliegend ist über die Wahl der Verfahrenssprache einer sich noch im frü- hen Stadium befindlichen Untersuchung zu beurteilen. Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer sämtliche die ihr zum Zeitpunkt des Beschwerdeeinganges zur Verfügung stehenden Akten des Verfahrens Nr. SV.16.1895 eingereicht. Ein Ausnahmefall, welcher es recht- fertigen würde, dass die Beschwerdekammer eigene Beweise erhebt, liegt in concreto nicht vor. Daher ist auf die in dem hier zu beurteilenden Be- schwerdeverfahren bis dato eingereichten Akten und Ausführungen der Par- teien abzustellen.
3.
3.1 Den beantragten Wechsel der Verfahrenssprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit der Begründung ab, dass das Verfahren gegen den Beschwerde- führer auf dem Strafverfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA gründe, die sich bei der Beschwerdegegnerin selbst angezeigt habe. Trotz ihres Sitzes in Z. (recte: Lausanne [gemäss Online-Handelsregisterauszug, besucht am
19. April 2017]) seien die Selbstanzeige sowie sämtliche nachfolgenden Ein- gaben der B. SA in deutscher Sprache erfolgt, weshalb Deutsch als Verfah- renssprache festgelegt worden sei. Erkenntnisse aus dem Verfahren
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Nr. SV.15.0584 seien die Basis für das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer und die wesentlichen Akten seien damit in deutscher Sprache. Eine Vereinigung der beiden Strafverfahren bleibe zu einem späteren Zeitpunkt offen. Aufgrund der Nähe der beiden Verfahren würden diese durch dieselbe deutschsprachige Verfahrensleitung geführt. Ein anderer Entscheid wäre mit einem umfassenden Einarbeitungsaufwand für die zusätzliche Verfahrens- leitung und damit einhergehende zeitliche Verzögerung verbunden gewe- sen, was nicht dem Beschleunigungsgebot entspräche. Daher sei als Spra- che für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenfalls Deutsch ge- wählt worden (act. 1.2). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, dass er Deutsch weder spreche noch verstehe. Die B. SA habe ihren Sitz in Lausanne und die sie betreffenden Unterlagen seien in Französisch oder in Englisch verfasst. Die erste Durchsuchung sei in Lausanne und gestützt auf einen in die französische Sprache übersetzten Hausdurchsuchungsbefehl erfolgt. Zwischen den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die B. SA habe es keine Verbindung. Die von der Beschwerdegegnerin er- wähnte mögliche Vereinigung dieser Verfahren sei derzeit weder konkret noch bestünden Anzeichen, dass sich eine solche künftig konkretisieren werde. Daher dürfe das die B. SA betreffende Dossier bei der Festlegung der Verfahrenssprache keine Rolle spielen. Jede Handlung und wichtige Ele- mente müssten übersetzt werden, was zur Verlängerung des Verfahrens und Erhöhung der Kosten führe (act. 1, S. 2 ff.).
3.3 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens- sprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesanwalt- schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbe- teiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, na- mentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).
Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu
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TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so aus- drücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägun- gen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteilig- ten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festle- gung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2). Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.3; BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 und BB.2011.33 vom 10. Juni 2011, E. 2.2.1, m.H.).
3.4
3.4.1 Das Strafverfahren Nr. SV.16.1895 gegen den Beschwerdeführer wurde ge- mäss den Angaben der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Verfahren Nr. SV.15.0584 eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-0001 f.). Indem die Beschwerdegegnerin die Eröffnungsverfügung vom 24. November 2016 in deutscher Sprache verfasste, legte sie für die Strafuntersuchung Nr. SV.16.1895 implizit Deutsch als Verfahrenssprache fest. 3.4.2 Im Rahmen der Überprüfung der Wahl der Verfahrenssprache ist vorab auf die getrennt geführten Strafverfahren einzugehen. Gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO können Verfahren vereinigt werden, wenn we- gen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts so- wohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist je- doch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1168). Aus den in diesem Verfahren eingereichten Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin jeweils ein Strafverfahren gegen die B. SA sowie gegen den für diese früher tätigen Beschwerdeführer führt.
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In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils ande- ren Verfahren keine Parteistellung zu. Damit hat die separate Durchführung der Verfahren für den Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen seiner Verfahrensrechte zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des geführten Strafverfahrens Nr. SV.15.0584 auch gegen weitere Beschuldigte ermittelt, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den in diesem Beschwerdever- fahren eingereichten Akten.
3.4.3 Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen klar hervor und wird von der Beschwerde- gegnerin nicht bestritten. Aus diesem Grund wurde der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 29. November 2016 übersetzt und dem Be- schwerdeführer in Französisch eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100- 0008 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung und der Hausdurchsuchung nicht anwaltlich vertreten war. Die Interessenwahrung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Yves Hofstetter, der gemäss der Homepage der Anwaltskanzlei über Deutsch- kenntnisse verfügt, wurde der Beschwerdegegnerin erst am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten, Urkunde 16.001-0001). Ent- sprechend waren die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters zu Beginn der Untersuchung noch gar nicht bekannt, mithin konnten diese bei der Festle- gung der Verfahrenssprache keine Berücksichtigung finden. Nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am
24. November 2016 fand am 29. November 2016 am Wohnsitz des Be- schwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt (Verfahrensakten, Urkunde 08.101-0013 ff.). Damit erfolgte die erste Untersuchungshandlung im Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer im frankofonen Sprachraum. Die Durchsicht der in vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen ergibt, dass die Mehrheit der Verfahrensakten Nr. SV.16.1895 aus den edierten Bankunterlagen aus dem Verfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA besteht, die in englischer oder französischer Sprache verfasst sind (Verfahrensakten, Urkunde 07.100 ff.). Nebst dem übersetzten Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 29. November 2016, wurden das In- ventar der sichergestellten Objekte und das Protokoll der Durchsuchung ebenfalls in Französisch verfasst (Verfahrensakten, Urkunde 08.101- 0017 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Umstand, dass die Selbstanzeige der B. SA sowie allfällige weitere Eingaben ihrerseits in Deutsch eingereicht worden seien, nicht massgebend. Zum einen handelt
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es sich dabei um Unterlagen aus einem separat geführten Verfahren, in wel- chem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Zum anderen geht den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass die Selbstanzeige der B. SA zur Eröffnung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer geführt haben soll. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge sei sie auf den Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Ermitt- lungsergebnisse aus der Untersuchung Nr. SV.15.0584 gestossen. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer erst rund ein Jahr nach Einreichung der Selbstanzeige eröffnet wor- den ist. In welcher Sprache die Ermittlungsergebnisse im Verfahren gegen die B. SA festgehalten wurden, ist nicht aktenkundig. Gestützt auf die Durch- sicht der im vorliegenden Fall eingereichten Akten und den unbestritten ge- bliebenen Angaben des Beschwerdeführers steht lediglich fest, dass die B. SA ihren Sitz in Lausanne hat und die die Gesellschaft betreffenden Unter- lagen in französischer oder englischer Sprache verfasst sind. Somit sind die wesentlichen Verfahrensakten der Untersuchung Nr. SV.16.1895 mehrheit- lich in Französisch. Weitere Gründe, die für Deutsch als Verfahrenssprache sprechen könnten, sind weder den hier eingereichten Akten noch der Begründung der ange- fochtenen Verfügung zu entnehmen. Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der gesetzlichen Kriterien (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG und E. 3.3 oben), dass sich bei Eröffnung der Untersuchung SV.16.1895 Französisch als Verfahrenssprache aufgedrängt hatte. 3.4.4 Soweit aus den in diesem Beschwerdeverfahren eingereichten Akten er- sichtlich, fand im Verfahren gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Hausdurchsuchung und eine Einvernahme statt. Ein Wechsel der Verfah- renssprache würde daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium zu keiner unangemessenen Verfahrensverzögerung führen. Insbesondere müssten keine wesentlichen Akten ins Französische übersetzt werden und der fran- zösischsprechende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers könnte beibe- halten werden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Be- schwerdeführers am Wechsel der ursprünglich gewählten Verfahrensspra- che das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Interesse, die bei- den Untersuchungen durch dieselbe deutschsprachige Verfahrungsleitung durchführen zu können. 3.4.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, das Verfahren Nr. SV.15.0584 gegen die B. SA müsse ebenfalls in Französisch geführt werden, angesichts des vorliegenden Beschwerdege- genstandes nicht beurteilt zu werden braucht. Sollten die beiden Verfahren
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später vereinigt werden, wird die Beschwerdegegnerin zum gegebenen Zeit- punkt allfälligen Wechsel der Verfahrenssprache i.S.v. Art. 3 Abs. 4 StBOG prüfen müssen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Zweck- mässigkeit einer allfälligen Vereinigung der Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, wie die Beschwerdegegnerin dies in der hier angefochtenen Ver- fügung erwähnte, fraglich ist, wobei hierüber nicht zu befinden ist. Gemäss gerichtsbekannter Medienmitteilung sei das Verfahren gegen die B. SA vor Kurzem mit einem Strafbefehl abgeschlossen worden, wobei dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Bericht in […] vom xx. Februar 2017, zuletzt besucht am 19. April 2017). 3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist damit gutzuheissen. Als Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.16.1895 ist damit Französisch festzulegen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Januar 2017 wird aufgehoben. Im Verfahren Nr. SV.16.1895 wird als Verfahrenssprache Fran- zösisch festgelegt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.
Bellinzona, 24. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yves Hofstetter - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.