Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 6. August 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
Am 7. August 2008 erliess die BA in diesem Verfahren eine Editions- und Beschlagnahmeverfügung mit einem Mitteilungsverbot bis zum 30. Sep- tember 2008 (act. 1.1). Dieses wurde am 29. September 2008 verlängert und durch die BA mit Schreiben an die Bank B. SA vom 10. März 2009 aufgehoben (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 3. April 2009 an die BA teilte A. mit, die Rechtsanwälte Marc Henzelin und Sonja Maeder mit der Interessenwahrung im vorliegen- den Verfahren beauftragt zu haben (act. 1.4).
C. Am 31. Januar 2011 gelangte A. mit dem Gesuch an die BA, es sei Fran- zösisch als Verfahrenssprache festzulegen (act. 1.13). Mit Schreiben vom
9. Februar 2011 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten werde (act. 1.14), worauf A. eine an- fechtbare Verfügung verlangte (act. 1.15).
D. Am 18. März 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie den Antrag von A. auf Wechsel der Verfahrenssprache abwies (act. 1.16).
E. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 31. März 2011 Be- schwerde und beantragt, es sei die Verfügung der BA vom 18. März 2011 aufzuheben und es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeanwort vom 5. Mai 2011 auf kostenfäl- lige Abweisung (act. 6).
A. hält in seiner Replik vom 19. Mai 2011 an seinen Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafporzessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden kön- nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom
18. März 2011, bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am
21. März 2011 eingegangen (act. 1.16), mit welcher der Antrag des Be- schwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der BA vom
18. März 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten wurde. Er beantragt stattdessen, die Verfahrenssprache sei auf das Französische festzulegen; sie sei bis anhin nicht festgelegt worden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 67 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfah- renssprache ihrer Strafbehörden (Abs. 1). Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; wo- bei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Abs. 2). Aus
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Art. 67 StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grund- sätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentai- re romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, art. 67 n. 2). Das neue Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71), welches die Bestimmungen der StPO ergänzt und vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (MAHON, a.a.O., art. 67 n. 20). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Französisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu neh- men (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfah- renssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge- wechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Mit dieser Regelung wurde im We- sentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (URWYLER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 8). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über ei- nen sehr weiten Handlungsspielraum (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzu- wendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom
13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundes- gebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Weder die Sprachfreiheit nach Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich
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der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Spra- che spricht (BGE 121 I 196, E. 5.a und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigen- heiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER, a.a.O., Art. 67 N. 10).
2.2.2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäss Angaben der Be- schwerdegegnerin um eines von mehreren Verfahren, welches durch die Abteilung Wirtschaftskriminalität der BA am Hauptsitz in Bern betreffend ei- nen Sachverhaltskomplex im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns C. geführt wird. Für diesen Sachverhaltskomplex sei Deutsch als Verfahrenssprache gewählt worden (act. 1.16 S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 3. April 2009 Kenntnis vom gegen ihn laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Datum der Mandatierung seiner Verteidiger, act. 1.4). Mit selben Datum leitete die Bank B. SA verschiedene, auf Deutsch verfasste Verfügungen der BA an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.3). Alle in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwer- degegnerin sind in deutscher Sprache ergangen. Folglich wusste der Be- schwerdeführer bereits seit über 2 Jahren, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Verteidiger haben sich sodann mit der Frage der Verfah- renssprache bereits am 7. April 2009 auseinandergesetzt und im Memo- randum vom 8. April 2009 festgehalten, es sei abzuklären, wie gut der Be- schwerdeführer die französische Sprache beherrsche (act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6). Ein Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache wurde sei- tens des Beschwerdeführers jedoch nie offiziell gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gemäss Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 mit der BA, die Festlegung der Verfahrenssprache erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (act. 1.13 und act. 1.16 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfahrenssprache gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG bei der Eröffnung der Un- tersuchung festgelegt wird. Da jede Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin von Anfang an in deutscher Sprache verfasst wurde, kann kein Zweifel an der Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache bestehen. Dies insbesondere, da selbst nach dem erwähnten Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 jegliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin weiterhin auf
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Deutsch erging. Wie bereits zuvor erwähnt, kann die Verfahrenssprache auch stillschweigend festgelegt werden und bedarf keiner besonderen Ver- fügung (vgl. supra Ziff. 2.2). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ver- fahren, welches einen internationalen Bezug aufweist. Solche Verfahren bringen zwingend mit sich, dass die relevanten Akten in diversen Sprachen verfasst sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, liegt die Vermu- tung nahe, dass die wesentlichen Akten auch im vorliegenden Verfahren unter anderem in italienischer, französischer und englischer Sprache gehal- ten sind (act. 1 S. 6). Von einer homogenen Einheit, insbesondere vom Vorherrschen der französischen Sprache, kann daher nicht gesprochen werden. Umso erforderlicher ist es, dass von Anfang an eine Verfahrens- sprache bestimmt wird, welche sich durch den gesamten Verfahrenskom- plex hindurchzieht. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die we- sentlichen Verfahrensakten nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist überdies nur eine Vermutung und kann nicht belegt werden. Der Be- schwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger portugiesischer Mut- tersprache. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wa- ren für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer der französischen Sprache derart mächtig ist, dass er dem komplexen Strafverfahren auf Französisch folgen könnte. Diese Gründe wurden denn auch vom Beschwerdeführer erstmals am 31. Januar 2011, mithin beinahe zwei Jahre nachdem er Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, geltend gemacht (act. 1.13). Sogar für die Verteidiger des Beschwer- deführers war nicht klar, wie gut sich ihr Mandant in der französischen Sprache verständigen kann, wurde doch im Memorandum vom 8. Ap- ril 2009 festgehalten (vgl. act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6): «Nous ne pourrons ainsi requérir un changement de langue de procédure que si Monsieur A. est en mesure de s’exprimer suffisamment bien en Français et non seulement de comprendre dans le cadre d’une éventuelle audition. A déterminer avec notre client.» Da auch zum heutigen Zeitpunkt nicht fest- steht, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache aktiv und passiv beherrscht, wird die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Be- schuldigtenrechte an der Einvernahme ohnehin einen portugiesischen Übersetzer beiziehen müssen (vgl. act. 6 Ziff. 6). Überdies stehen dem Be- schwerdeführer zwei Verteidiger zur Seite, welche gemäss Angaben auf der Homepage der Anwaltskanzlei beide der deutschen Sprache mächtig sind. Ein Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache bringt somit auch diesbezüglich keinen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich. Überdies hat sich die BA bereit erklärt, die Einvernahmen auf Französisch protokol- lieren zu lassen, damit der Beschwerdeführer die Protokollformulierungen selber auf ihre Richtigkeit überprüfen könne (act. 1.14 S. 2 Ziff. 5).
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Zwar trifft zu, dass die erste Untersuchungshandlung im konkreten Fall in Z. (GE) stattgefunden hat. Jedoch ist dieses Verfahren Teil eines Verfah- renskomplexes, weswegen – aufgrund der Einheitlichkeit der Verfahrens- sprache – grundsätzlich von der ersten Verfahrenshandlung im gesamten Komplex auszugehen ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend um sehr komplizierte Verfahren, welchen äus- serst komplexe Finanztransaktionen zugrunde liegen (act. 6 Ziff. 6). Dies erfordert von der Verfahrensleitung einen guten Überblick über das gesam- te Verfahren und sehr gute Aktenkenntnisse. Ein Handwechsel zu einem solch fortgeschrittenen Zeitpunkt hätte einen unverhältnismässigen Auf- wand bezüglich Aktenstudium durch den neuen Verfahrensleiter sowie be- züglich notwendiger Übersetzungsarbeiten zur Folge, was zu unangemes- senen Verfahrensverzögerungen und damit wohl auch zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würde.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerde- führers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrit- tene Verfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zurückzutreten hat.
3. Gestützt auf diese Erwägungen sind vorliegend keine Anzeichen ersicht- lich, dass bei der Beibehaltung des Deutschen als Verfahrenssprache das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdefüh- rer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 Februar 2011 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten werde (act. 1.14), worauf A. eine an- fechtbare Verfügung verlangte (act. 1.15).
D. Am 18. März 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie den Antrag von A. auf Wechsel der Verfahrenssprache abwies (act. 1.16).
E. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 31. März 2011 Be- schwerde und beantragt, es sei die Verfügung der BA vom 18. März 2011 aufzuheben und es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeanwort vom 5. Mai 2011 auf kostenfäl- lige Abweisung (act. 6).
A. hält in seiner Replik vom 19. Mai 2011 an seinen Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafporzessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden kön- nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom
18. März 2011, bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am
21. März 2011 eingegangen (act. 1.16), mit welcher der Antrag des Be- schwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der BA vom
18. März 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten wurde. Er beantragt stattdessen, die Verfahrenssprache sei auf das Französische festzulegen; sie sei bis anhin nicht festgelegt worden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 67 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfah- renssprache ihrer Strafbehörden (Abs. 1). Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; wo- bei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Abs. 2). Aus
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Art. 67 StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grund- sätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentai- re romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, art. 67 n. 2). Das neue Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71), welches die Bestimmungen der StPO ergänzt und vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (MAHON, a.a.O., art. 67 n. 20). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Französisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu neh- men (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfah- renssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge- wechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Mit dieser Regelung wurde im We- sentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (URWYLER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 8). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über ei- nen sehr weiten Handlungsspielraum (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzu- wendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom
E. 13 Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundes- gebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Weder die Sprachfreiheit nach Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich
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der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Spra- che spricht (BGE 121 I 196, E. 5.a und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigen- heiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER, a.a.O., Art. 67 N. 10).
2.2.2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäss Angaben der Be- schwerdegegnerin um eines von mehreren Verfahren, welches durch die Abteilung Wirtschaftskriminalität der BA am Hauptsitz in Bern betreffend ei- nen Sachverhaltskomplex im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns C. geführt wird. Für diesen Sachverhaltskomplex sei Deutsch als Verfahrenssprache gewählt worden (act. 1.16 S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 3. April 2009 Kenntnis vom gegen ihn laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Datum der Mandatierung seiner Verteidiger, act. 1.4). Mit selben Datum leitete die Bank B. SA verschiedene, auf Deutsch verfasste Verfügungen der BA an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.3). Alle in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwer- degegnerin sind in deutscher Sprache ergangen. Folglich wusste der Be- schwerdeführer bereits seit über 2 Jahren, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Verteidiger haben sich sodann mit der Frage der Verfah- renssprache bereits am 7. April 2009 auseinandergesetzt und im Memo- randum vom 8. April 2009 festgehalten, es sei abzuklären, wie gut der Be- schwerdeführer die französische Sprache beherrsche (act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6). Ein Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache wurde sei- tens des Beschwerdeführers jedoch nie offiziell gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gemäss Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 mit der BA, die Festlegung der Verfahrenssprache erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (act. 1.13 und act. 1.16 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfahrenssprache gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG bei der Eröffnung der Un- tersuchung festgelegt wird. Da jede Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin von Anfang an in deutscher Sprache verfasst wurde, kann kein Zweifel an der Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache bestehen. Dies insbesondere, da selbst nach dem erwähnten Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 jegliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin weiterhin auf
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Deutsch erging. Wie bereits zuvor erwähnt, kann die Verfahrenssprache auch stillschweigend festgelegt werden und bedarf keiner besonderen Ver- fügung (vgl. supra Ziff. 2.2). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ver- fahren, welches einen internationalen Bezug aufweist. Solche Verfahren bringen zwingend mit sich, dass die relevanten Akten in diversen Sprachen verfasst sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, liegt die Vermu- tung nahe, dass die wesentlichen Akten auch im vorliegenden Verfahren unter anderem in italienischer, französischer und englischer Sprache gehal- ten sind (act. 1 S. 6). Von einer homogenen Einheit, insbesondere vom Vorherrschen der französischen Sprache, kann daher nicht gesprochen werden. Umso erforderlicher ist es, dass von Anfang an eine Verfahrens- sprache bestimmt wird, welche sich durch den gesamten Verfahrenskom- plex hindurchzieht. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die we- sentlichen Verfahrensakten nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist überdies nur eine Vermutung und kann nicht belegt werden. Der Be- schwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger portugiesischer Mut- tersprache. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wa- ren für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer der französischen Sprache derart mächtig ist, dass er dem komplexen Strafverfahren auf Französisch folgen könnte. Diese Gründe wurden denn auch vom Beschwerdeführer erstmals am 31. Januar 2011, mithin beinahe zwei Jahre nachdem er Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, geltend gemacht (act. 1.13). Sogar für die Verteidiger des Beschwer- deführers war nicht klar, wie gut sich ihr Mandant in der französischen Sprache verständigen kann, wurde doch im Memorandum vom 8. Ap- ril 2009 festgehalten (vgl. act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6): «Nous ne pourrons ainsi requérir un changement de langue de procédure que si Monsieur A. est en mesure de s’exprimer suffisamment bien en Français et non seulement de comprendre dans le cadre d’une éventuelle audition. A déterminer avec notre client.» Da auch zum heutigen Zeitpunkt nicht fest- steht, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache aktiv und passiv beherrscht, wird die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Be- schuldigtenrechte an der Einvernahme ohnehin einen portugiesischen Übersetzer beiziehen müssen (vgl. act. 6 Ziff. 6). Überdies stehen dem Be- schwerdeführer zwei Verteidiger zur Seite, welche gemäss Angaben auf der Homepage der Anwaltskanzlei beide der deutschen Sprache mächtig sind. Ein Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache bringt somit auch diesbezüglich keinen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich. Überdies hat sich die BA bereit erklärt, die Einvernahmen auf Französisch protokol- lieren zu lassen, damit der Beschwerdeführer die Protokollformulierungen selber auf ihre Richtigkeit überprüfen könne (act. 1.14 S. 2 Ziff. 5).
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Zwar trifft zu, dass die erste Untersuchungshandlung im konkreten Fall in Z. (GE) stattgefunden hat. Jedoch ist dieses Verfahren Teil eines Verfah- renskomplexes, weswegen – aufgrund der Einheitlichkeit der Verfahrens- sprache – grundsätzlich von der ersten Verfahrenshandlung im gesamten Komplex auszugehen ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend um sehr komplizierte Verfahren, welchen äus- serst komplexe Finanztransaktionen zugrunde liegen (act. 6 Ziff. 6). Dies erfordert von der Verfahrensleitung einen guten Überblick über das gesam- te Verfahren und sehr gute Aktenkenntnisse. Ein Handwechsel zu einem solch fortgeschrittenen Zeitpunkt hätte einen unverhältnismässigen Auf- wand bezüglich Aktenstudium durch den neuen Verfahrensleiter sowie be- züglich notwendiger Übersetzungsarbeiten zur Folge, was zu unangemes- senen Verfahrensverzögerungen und damit wohl auch zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würde.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerde- führers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrit- tene Verfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zurückzutreten hat.
3. Gestützt auf diese Erwägungen sind vorliegend keine Anzeichen ersicht- lich, dass bei der Beibehaltung des Deutschen als Verfahrenssprache das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdefüh- rer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Henzelin, und Rechtsanwältin Sonja Maeder, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.33
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 6. August 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
Am 7. August 2008 erliess die BA in diesem Verfahren eine Editions- und Beschlagnahmeverfügung mit einem Mitteilungsverbot bis zum 30. Sep- tember 2008 (act. 1.1). Dieses wurde am 29. September 2008 verlängert und durch die BA mit Schreiben an die Bank B. SA vom 10. März 2009 aufgehoben (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 3. April 2009 an die BA teilte A. mit, die Rechtsanwälte Marc Henzelin und Sonja Maeder mit der Interessenwahrung im vorliegen- den Verfahren beauftragt zu haben (act. 1.4).
C. Am 31. Januar 2011 gelangte A. mit dem Gesuch an die BA, es sei Fran- zösisch als Verfahrenssprache festzulegen (act. 1.13). Mit Schreiben vom
9. Februar 2011 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten werde (act. 1.14), worauf A. eine an- fechtbare Verfügung verlangte (act. 1.15).
D. Am 18. März 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie den Antrag von A. auf Wechsel der Verfahrenssprache abwies (act. 1.16).
E. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 31. März 2011 Be- schwerde und beantragt, es sei die Verfügung der BA vom 18. März 2011 aufzuheben und es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeanwort vom 5. Mai 2011 auf kostenfäl- lige Abweisung (act. 6).
A. hält in seiner Replik vom 19. Mai 2011 an seinen Anträgen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafporzessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden kön- nen gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom
18. März 2011, bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am
21. März 2011 eingegangen (act. 1.16), mit welcher der Antrag des Be- schwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der BA vom
18. März 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten wurde. Er beantragt stattdessen, die Verfahrenssprache sei auf das Französische festzulegen; sie sei bis anhin nicht festgelegt worden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 67 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfah- renssprache ihrer Strafbehörden (Abs. 1). Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; wo- bei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Abs. 2). Aus
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Art. 67 StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grund- sätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentai- re romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, art. 67 n. 2). Das neue Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71), welches die Bestimmungen der StPO ergänzt und vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (MAHON, a.a.O., art. 67 n. 20). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Französisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu neh- men (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfah- renssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge- wechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Mit dieser Regelung wurde im We- sentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (URWYLER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 8). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über ei- nen sehr weiten Handlungsspielraum (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzu- wendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom
13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundes- gebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Weder die Sprachfreiheit nach Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX, Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich
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der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Spra- che spricht (BGE 121 I 196, E. 5.a und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigen- heiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkre- ten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER, a.a.O., Art. 67 N. 10).
2.2.2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäss Angaben der Be- schwerdegegnerin um eines von mehreren Verfahren, welches durch die Abteilung Wirtschaftskriminalität der BA am Hauptsitz in Bern betreffend ei- nen Sachverhaltskomplex im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns C. geführt wird. Für diesen Sachverhaltskomplex sei Deutsch als Verfahrenssprache gewählt worden (act. 1.16 S. 2).
Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 3. April 2009 Kenntnis vom gegen ihn laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Datum der Mandatierung seiner Verteidiger, act. 1.4). Mit selben Datum leitete die Bank B. SA verschiedene, auf Deutsch verfasste Verfügungen der BA an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.3). Alle in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwer- degegnerin sind in deutscher Sprache ergangen. Folglich wusste der Be- schwerdeführer bereits seit über 2 Jahren, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Verteidiger haben sich sodann mit der Frage der Verfah- renssprache bereits am 7. April 2009 auseinandergesetzt und im Memo- randum vom 8. April 2009 festgehalten, es sei abzuklären, wie gut der Be- schwerdeführer die französische Sprache beherrsche (act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6). Ein Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache wurde sei- tens des Beschwerdeführers jedoch nie offiziell gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gemäss Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 mit der BA, die Festlegung der Verfahrenssprache erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (act. 1.13 und act. 1.16 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfahrenssprache gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG bei der Eröffnung der Un- tersuchung festgelegt wird. Da jede Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin von Anfang an in deutscher Sprache verfasst wurde, kann kein Zweifel an der Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache bestehen. Dies insbesondere, da selbst nach dem erwähnten Telefongespräch vom 7. Ap- ril 2009 jegliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin weiterhin auf
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Deutsch erging. Wie bereits zuvor erwähnt, kann die Verfahrenssprache auch stillschweigend festgelegt werden und bedarf keiner besonderen Ver- fügung (vgl. supra Ziff. 2.2). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Ver- fahren, welches einen internationalen Bezug aufweist. Solche Verfahren bringen zwingend mit sich, dass die relevanten Akten in diversen Sprachen verfasst sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, liegt die Vermu- tung nahe, dass die wesentlichen Akten auch im vorliegenden Verfahren unter anderem in italienischer, französischer und englischer Sprache gehal- ten sind (act. 1 S. 6). Von einer homogenen Einheit, insbesondere vom Vorherrschen der französischen Sprache, kann daher nicht gesprochen werden. Umso erforderlicher ist es, dass von Anfang an eine Verfahrens- sprache bestimmt wird, welche sich durch den gesamten Verfahrenskom- plex hindurchzieht. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die we- sentlichen Verfahrensakten nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist überdies nur eine Vermutung und kann nicht belegt werden. Der Be- schwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger portugiesischer Mut- tersprache. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wa- ren für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer der französischen Sprache derart mächtig ist, dass er dem komplexen Strafverfahren auf Französisch folgen könnte. Diese Gründe wurden denn auch vom Beschwerdeführer erstmals am 31. Januar 2011, mithin beinahe zwei Jahre nachdem er Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, geltend gemacht (act. 1.13). Sogar für die Verteidiger des Beschwer- deführers war nicht klar, wie gut sich ihr Mandant in der französischen Sprache verständigen kann, wurde doch im Memorandum vom 8. Ap- ril 2009 festgehalten (vgl. act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6): «Nous ne pourrons ainsi requérir un changement de langue de procédure que si Monsieur A. est en mesure de s’exprimer suffisamment bien en Français et non seulement de comprendre dans le cadre d’une éventuelle audition. A déterminer avec notre client.» Da auch zum heutigen Zeitpunkt nicht fest- steht, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache aktiv und passiv beherrscht, wird die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Be- schuldigtenrechte an der Einvernahme ohnehin einen portugiesischen Übersetzer beiziehen müssen (vgl. act. 6 Ziff. 6). Überdies stehen dem Be- schwerdeführer zwei Verteidiger zur Seite, welche gemäss Angaben auf der Homepage der Anwaltskanzlei beide der deutschen Sprache mächtig sind. Ein Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache bringt somit auch diesbezüglich keinen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich. Überdies hat sich die BA bereit erklärt, die Einvernahmen auf Französisch protokol- lieren zu lassen, damit der Beschwerdeführer die Protokollformulierungen selber auf ihre Richtigkeit überprüfen könne (act. 1.14 S. 2 Ziff. 5).
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Zwar trifft zu, dass die erste Untersuchungshandlung im konkreten Fall in Z. (GE) stattgefunden hat. Jedoch ist dieses Verfahren Teil eines Verfah- renskomplexes, weswegen – aufgrund der Einheitlichkeit der Verfahrens- sprache – grundsätzlich von der ersten Verfahrenshandlung im gesamten Komplex auszugehen ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend um sehr komplizierte Verfahren, welchen äus- serst komplexe Finanztransaktionen zugrunde liegen (act. 6 Ziff. 6). Dies erfordert von der Verfahrensleitung einen guten Überblick über das gesam- te Verfahren und sehr gute Aktenkenntnisse. Ein Handwechsel zu einem solch fortgeschrittenen Zeitpunkt hätte einen unverhältnismässigen Auf- wand bezüglich Aktenstudium durch den neuen Verfahrensleiter sowie be- züglich notwendiger Übersetzungsarbeiten zur Folge, was zu unangemes- senen Verfahrensverzögerungen und damit wohl auch zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würde.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerde- führers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrit- tene Verfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zurückzutreten hat.
3. Gestützt auf diese Erwägungen sind vorliegend keine Anzeichen ersicht- lich, dass bei der Beibehaltung des Deutschen als Verfahrenssprache das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdefüh- rer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 10. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Marc Henzelin und Sonja Maeder - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.