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BB.2024.88

Bundesstrafgericht · 2024-10-16 · Deutsch CH

Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. In diesem Strafverfahren kontaktierte die Bundesanwaltschaft A. zunächst am 7. Mai 2024 telefonisch und orientierte ihn über die geplante Einvernahme mit ihm als Zeugen. Dabei wurde A. gebeten, die Termine vom

17. und 18. Juni 2024 entsprechend zu reservieren; eine Vorladung in schrift- licher Form werde folgen (act. 4.1). Die Bundesanwaltschaft forderte schliesslich mit Vorladung vom 6. Juni 2024 A. als Zeuge auf, am 17. und

18. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B. und C. zu erscheinen (act. 4.2).

B. Rechtsanwalt Diego R. Gfeller teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juni 2024 unter Beilage einer am 24. Oktober 2023 unterschriebe- nen Vollmacht mit, A. zu vertreten, und ersuchte sie, die Konfrontationsein- vernahme von A. zu verschieben und neue Termine mit ihm abzusprechen. Aufgrund des kurzfristigen Aufgebotes sei es ihm nicht möglich gewesen, sich angemessen von seinem Klienten instruieren zulassen. Darüber hinaus sei er an den fraglichen Terminen bereits anderweitig verplant (act. 4.4). Am

14. Juni 2024 nahm die Bundesanwaltschaft die Vorladung telefonisch ab und stellte dem Rechtsvertreter in Aussicht, sie werde mit ihm für einen neuen Termin Kontakt aufnehmen (act. 4.5).

C. Mit Vorladung vom 21. Juni 2024 forderte die Bundesanwaltschaft A. als Zeuge auf, am 16. und 17. Juli 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B. und C. zu erscheinen (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte Rechtsanwalt Gfeller die Bundes- anwaltschaft, von der Einvernahme mit A. abzusehen. Soweit die Bundes- anwaltschaft das Zeugnisverweigerungsrecht ablehne, ersuche er um eine anfechtbare Verfügung, damit der Entscheid gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO der Beschwerdeinstanz vorgelegt werden könne (act. 4.7 S. 3). Dem Schreiben vom 24. Juni 2024 war nichts beigelegt worden (act. 4.7).

Zur Begründung führte Rechtsanwalt Gfeller für A. aus, am 10. April 2024 sei die D. GmbH von vier maskierten Personen «verwüstet» worden (act. 4.7 S. 1). Dabei seien «alle Scheiben und Eingangstüren eingeschlagen» wor- den. Zudem sei das Geschäft mit Farbbomben «verunstaltet» worden. Eine

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entsprechende Anzeige sei bei der Stadtpolizei Zürich deponiert worden. Mittlerweile liege «eine Art Bekennerschreiben» vor. Auf https://[...] sei ein Statement veröffentlicht worden (act. 4.7 S. 1). Darin heisse es, dass die Autoren die Aktion vom 10. April 2024 «als kleinen Beitrag» «im Kampf gegen den faschistischen türkischen Staat und Verbündeten» verstehen würden (act. 4.7 S. 1 f.). Denn aus ihrer Sicht sei die D. GmbH unter der Leitung von A. weit mehr als eine Händlerin von Lebensmitteln aus der Türkei. Vielmehr habe die D. GmbH «eine tragende Rolle, was die Finanzgeschäfte der AKP in der Schweiz anbelangt». Wie auch in der Türkei selber, so sei «auch in ganz Europa das AKP/MHP-Regime darum bemüht, ein Netz an faschistischen Strukturen (fernab vom Staat) aufzubauen, auszuweiten und für die eigenen Interessen schalten und walten zu lassen». Im Statement heisse es sodann, dass in der Schweiz sich für die «Faschisten» die Möglichkeit der Geldbe- schaffung besonders interessant gestalte. Ob dies mittels legalen Verkaufs von Lebensmitteln oder dubioser Spiel- und Wettgeschäfte passiere, oder etwa Geldwäsche «(ein Grund übrigens, wieso sich aktuell auch die Zürcher Staatsanwalt für die Machenschaften von unter anderem A. interessiert)», spiele weniger eine Rolle. Vielmehr gehe es darum, dass das Geld regel- mässig eingetrieben werde und «danach an die richtigen Adressen, jenen des türkischen Faschismus, kommt». Und genau darin – so im «Bekenner- schreiben» weiter – liege die Aufgabe des Besitzers der D. GmbH. Wenn A. nicht gerade überteuerte Lebensmittel oder Raki unter der Ladentheke ver- kaufe, «dann steuert er die Finanzierung der AKP aus der Schweiz». Dies sei mehr als Grund genug, um «nicht in diesem Drecksladen einzukaufen, sondern vielmehr ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behan- deln, also anzugreifen!» (act. 4.7 S. 2). Der Rechtsvertreter von A. hielt fest, sein Klient mache aufgrund des Umstands, dass er bereits in der Vergan- genheit Angriffe gegen ihn bzw. die D. GmbH habe erdulden müssen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht unter Bezugnahme auf Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch. Nach seiner Ansicht sei offenkundig, dass es keine geeig- neten Schutzmassnahmen gebe, zumal die Zusicherung der Anonymität vor- liegend nicht in Frage komme. A. sei auf jeden Fall identifizierbar (act. 4.7 S. 2 f.). Aus diesem Grunde werde die Bundesanwaltschaft ersucht, von der geplanten Einvernahme von A. gänzlich abzusehen. A. dürfe nicht «zum Op- ferlamm für innertürkische Angelegenheiten gemacht werden, wobei ihm wahlweise von militanten Internationalist*Innen oder aber von der türkischen Regierung Ungemach droht». Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht abge- lehnt werde, ersuche er um eine anfechtbare Verfügung. (act. 4.7 S. 3).

E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 lehnte die Bundesanwaltschaft das Zeug- nisverweigerungsrecht ab und hielt an der Vorladung vom 21. Juni 2024 auf den 16./17. Juli 2024 fest (act. 4.8). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die

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Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben (act. 4.8 S. 4)

Die Bundesanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass «es sich bei der Begründung behauptetermassen um einen unbelegten Vorfall bereits vom

10. April 2024» handle (act. 4.8 S. 2). Sie erwog, dass es sich bei der ge- planten Konfrontationseinvernahme um eine lediglich parteiöffentliche Be- weiserhebung handle. Daher erhalte die Öffentlichkeit keine Kenntnis davon und deren Inhalt werde im Vorfeld auch den Parteien nicht bekannt gegeben. A. behaupte nicht, dass C. oder der nach wie vor inhaftierte B. Teil des mut- masslichen «Angriffs» gewesen sei, und dies sei aufgrund der vorliegenden Umstände auch völlig abwegig (act. 4.8 S. 2). Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen dem mutmasslichen Vor- fall vom 10. April 2024 und der verfahrensgegenständlichen Befragung nicht auszumachen sei. Selbst wenn sich die Thematik der Befragung im Bereich der Verurteilung des Zeugen A. vom 9. April 2024 bewegen sollte, drohe aufgrund seiner Rolle als Zeuge bereits von Vornherein kein erneuter straf- rechtlicher Vorwurf und damit auch keine Exponierung als Beschuldigter. Sie hielt vollständigkeitshalber fest, dass der Zeuge darüber hinaus die Aussage nur bezüglich solcher Fragen, deren Beantwortung ihn selbst einer erhebli- chen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würden, verweigern könne. Vor- liegend sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge A. aufgrund der vorgesehe- nen Konfrontationseinvernahme «zum Opferlamm für innertürkische Ange- legenheiten gemacht» würde (act. 4.8 S. 3).

F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 per eGoV erhebt A. durch seinen Rechtsver- treter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Recht auf Zeugnisverweigerung zuzugestehen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1 S. 2).

Mit der Beschwerde wird die Vollmacht (unterzeichnet am 24. Oktober 2023; act. 1.1), die Vorladung vom 21. Juni 2024 (act. 1.2), das Schreiben vom

24. Juni 2024 (act. 1.3), die Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. 1.4), die An- klage im abgekürzten Verfahren vom 6. Dezember 2023 als Vorschlag für die Parteien (act. 1.4), das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2024 (summarisch begründete Ausfertigung; act. 1.6), eine Videoaufnahme von den Schäden (act. 1.7) und eine Videoaufnahme «aus dem Inneren» (act. 1.8) eingereicht.

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G. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Neben den Akten (act. 4.1-4.8), wel- che der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, reichte sie gleichzeitig zwei Rapporte der Stadtpolizei Zürich ein (act. 4.9).

H. Mit Beschwerdereplik vom 12. August 2024 lässt A. innert erstreckter Frist an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 7). Die Be- schwerdeduplik der Bundesanwaltschaft ging mit Eingabe vom 26. August 2024 ein (act. 9), welche am Folgetag A. zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.

Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b StPO).

Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen («Le témoin peut demander à l’autorité de recours de se prononcer immédiate- ment après la notification de la décision»; «Immediatamente dopo l’intimazi- one della decisione il testimone può domandare che la giurisdizione di rec- lamo si pronunci»).

Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge ein Zeugnisver- weigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO).

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E. 1.2 Im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) wurde noch ausdrücklich festgehalten, dass über das Vorhandensein eines Zeugnisverweigerungsrechts grund- sätzlich die in der betreffenden Verfahrensstufe zuständige Verfahrenslei- tung entscheide und dass der Entscheid mit Beschwerde (Art. 461 ff. VE- StPO) angefochten werden könne (a.a.O., S. 129). Nach Art. 462 VE-StPO war die Beschwerde sowohl gegen die Verfügungen und das Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) als auch ge- gen Verfügungen und Beschlüsse sowie das Verfahren der erstinstanzlichen Gerichte zulässig (lit. c). In Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO war vorgesehen, dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanz- lichen Gerichte während der Hauptverhandlung nicht zulässig ist. Im Begleit- bericht zum Vorentwurf wurde dazu die Frage aufgeworfen, ob die nach Art. 462 lit. c VE-StPO an sich zulässige Beschwerde sinnvoll wäre, wenn während der Hauptverhandlung Anträge mit separatem Beschluss bzw. Ver- fügung behandelt werden, da dies zu einer Unterbrechung der Hauptver- handlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen müsse. In Überein- stimmung mit verschiedenen geltenden Prozessgesetzen werde in diesen Fällen die sofortige Beschwerde ausgeschlossen. Die Konsequenz sei, dass allfällige Mängel dieser Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endent- scheid auswirken, mit diesem anzufechten seien (a.a.O., S. 263). Dass die Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte über das Vorhandensein eines Zeugnisverweigerungsrechts unter die Ausnahmebestimmung von Art. 463 lit. b VE-StPO fallen würden und nicht gemäss Art. 462 lit. c VE-StPO be- schwerdeweise angefochten werden könnten, wurde im Begleitbericht zum Vorentwurf nicht vermerkt.

E. 1.3 In der bundesrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005 wird demgegenüber ausgeführt, beim ent- sprechenden Begehren handle es sich nicht um eine Beschwerde im eigent- lichen Sinne, obschon die Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverwei- gerung durch die Beschwerdebehörde erfolge, denn eine Beschwerde wäre gegen verfahrensleitende Entscheide der ersten Instanz (gemäss Art. 401 Abs. 1 lit. b E-StPO bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO) ausgeschlos- sen. Ergänzend wird festgehalten, dass sich das Verfahren dennoch im We- sentlichen nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren richten werde, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen habe, könne doch die Anfechtung der Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren (BBl 2006 1085 ff., 1206).

E. 1.4 Entsprechend argumentierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unter Berufung auf die Botschaft (s. supra E. 1.3) mit Beschluss

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BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 (TPF 2014 158), beim Begehren um gerichtliche Beurteilung (des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnis- verweigerung) handle es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinne und das Verfahren richte sich dennoch im Wesentlichen nach den Re- geln über das Beschwerdeverfahren (E. 1.2).

Aus nachfolgenden Gründen drängt sich eine Präzisierung dieser Recht- sprechung auf:

E. 1.5.1 Für den im Gesetz explizit geregelten Fall, dass im Vorverfahren das Zeug- nisverweigerungsrecht geltend gemacht wird, hat die einvernehmende Be- hörde über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden. Ge- gen Entscheide (Verfügungen und Verfahrenshandlungen) von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden ist die Beschwerde ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Vorver- fahren im Hinblick auf eine Zeugeneinvernahme oder während einer solchen Einvernahme um den Hauptanwendungsfall handelt. Sodann steht bereits gesetzlich fest, dass der Zeuge die Beurteilung der Entscheide über die Zu- lässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht nur im Vorverfahren, sondern auch nach Anklageerhebung durch die Beschwerdeinstanz verlangen kann. So- weit der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung als verfahrensleitende Anordnung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StPO qualifiziert werden muss, ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 174 Abs. 2 StPO nicht als eine lex specialis zu diesen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. auch FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 65 StPO sowie den vorange- stellten Titel «II. Ausnahmsweise Anfechtbarkeit mittels Beschwerde nach Art. 393 ff.»). Wird die Beurteilung des Entscheids des erstinstanzlichen Ge- richts durch die Beschwerdeinstanz verlangt, geht dies in der Regel unver- meidlich mit einer Unterbrechung oder Verzögerung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht einher. Somit kommen die Gründe der Verfahrens- beschleunigung und -ökonomie, welche den Ausschluss der Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO rechtfertigen (s. BBl 2006 1085 ff., 1312), in dieser Konstellation ohnehin gerade nicht zum Tragen.

Ergänzend sei angemerkt, dass das Bundesgericht differenziert und den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO auf jene verfahrensleitenden Entscheide beschränkt, die nicht geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (für eine Übersicht

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über die bundesgerichtliche Rechtsprechung s. GUIDON, Basler Kommentar,

E. 1.5.2 Vor diesem Hintergrund vermögen die Erklärungen in der Botschaft bei nähe- rer Betrachtung nicht zu überzeugen. Unter den geprüften Gesichtspunkten besteht demnach grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit, ein Rechts- mittel sui generis einzuführen und die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu übergehen, welche nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung der StPO (zu den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen Art. 379 ff. StPO, zur Be- schwerde Art. 393 ff. StPO, zur Berufung Art. 398 ff. StPO, zur Revision Art. 410 ff. StPO) die Anfechtung von Entscheiden der vorliegenden Art von Staatsanwaltschaft und erstinstanzlichem Gericht bei der Beschwerde- instanz regelt (zum gleichen Ergebnis kommen auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 905 und 1510; FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 65 StPO; VEST, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StPO vgl. auch Praxis des Kantons Basel-Stadt [Entscheide des Appellationsgericht des Kantons Ba- sel-Stadt BES.2014.26 vom 17. Juni 2014 und BES.2012.123 vom 24. Juni 2013]; ebenso Praxis des Kantons Zürich [Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UD140001 vom 14. November 2014] und des Kantons Wallis [Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, P3 19 324 / P3 19 330 vom 19. Februar 2020]; a.M. unter Hinweis auf die Botschaft GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 199; vgl. auch Praxis des Kantons Bern [Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 und BK 16 164 vom 8. Juni 2016]; offen gelassen im Kanton Genf [Arrêt de la Cour de Justice P/3072/2018 ACPR/107/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2.1] im Unterschied zum Kanton Waadt [Arrêt de la Chambre des recours pénale CREP 2018/47 vom 24. Ja- nuar 2018 E.1.2]).

Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass gegen den Ent- scheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung grundsätzlich die Be- schwerde offensteht und sich dementsprechend das Verfahren vor der

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Beschwerdeinstanz im Allgemeinen nach den Regeln des Beschwerdever- fahrens richtet.

E. 1.5.3 Macht im Vorverfahren ein Zeuge nach Erhalt der Zeugenvorladung mit schriftlicher Eingabe an die Bundesanwaltschaft ein Zeugnisverweigerungs- recht geltend und verlangt er für den Fall von dessen Ablehnung eine an- fechtbare Verfügung, wird in der Regel die Bundesanwaltschaft in einer schriftlich begründeten Verfügung über die Zulässigkeit der Zeugnisverwei- gerung entscheiden (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Wird in der Folge eine solche Verfügung mit schriftlicher Eingabe bei der Beschwerdeinstanz angefochten, entspricht dies der klassischen Ausgangs- lage in einem Beschwerdeverfahren. Auf die Frage, ob sich Besonderheiten mit Bezug auf die Beschwerdefrist (s. Art. 174 Abs. 2 StPO, wonach «sofort» nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung verlangt werden «kann», und Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzu- reichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Be- schwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO).

Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnis- verweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und so- mit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwer- deinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch VEST, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vor- gehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Be- schwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Be- schwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten an- gepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur An- wendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E. 1.2 festgehalten worden war, kann vorliegend offen gelassen werden.

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E. 1.6 Der Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren als Zeuge vorgeladen (act. 4.6). Er berief sich in der Folge auf das Zeugnis- verweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO und ersuchte die Be- schwerdegegnerin um eine anfechtbare Verfügung für den Fall, dass sie dessen Zeugnisverweigerungsrecht ablehne (act. 4.7). Die Beschwerdegeg- nerin erachtete die Zeugnisverweigerung in der Verfügung vom 26. Juni 2024 als unzulässig (act. 4.8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO expressis verbis Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; s. zum Ganzen lit. A ff.). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich somit nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens.

E. 1.7 Zuständige Beschwerdeinstanz für den Entscheid der Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Recht auf Zeugnisverweigerung zuzugestehen (act. 1 S. 2).

2.1.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle sich der Sachver- halt wie folgt dar (act. 1 S. 3 bis 5): Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich habe eine grössere Strafuntersuchung geführt, in die auch der Be- schwerdeführer involviert gewesen sei. Dabei sei ihm u.a. qualifizierte Geld- wäscherei vorgeworfen worden. Er soll namentlich von B. verbrecherisch er- langte Vermögenswerte gewaschen haben. Die (aktuelle) Untersuchung der Bundesanwaltschaft richte sich gegen besagten B. Der beigelegte Urteils- vorschlag vom 6. Dezember 2023 (gegen ihn [A.]) sei am 9. April 2024 vom Bezirksgericht Zürich genehmigt worden. Nach dem ebenfalls eingereichten Urteil vom 9. April 2024 sei in den Medien ausführlich darüber berichtet wor- den (act. 1 S. 3). Am 10. April 2024 sei die D. GmbH von vier maskierten Personen «verwüstet» worden. Hierbei handle es sich um das Geschäft, das dem Beschwerdeführer gehöre und von ihm betrieben werde. Bei diesem «Anschlag» seien «alle Scheiben und Eingangstüren eingeschlagen» wor- den. Zudem sei das Geschäft mit Farbbomben «verunstaltet» worden. Eine entsprechende Anzeige sei bei der Stadtpolizei Zürich deponiert worden. Im Nachgang zu diesem «Vandalenakt» sei ein «Bekennerschreiben» veröf- fentlicht worden. Anschliessend gab der Beschwerdeführer den Inhalt des «Bekennerschreibens» so wieder (act. 1 S. 4 f.), wie er dies bereits in seiner

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Eingabe vom 24 Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin gemacht hatte (s. supra lit. D; act. 4.7).

Zum rechtlichen Teil seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ausfüh- ren, er habe «begründete Angst, dass seine weitere Involvierung in die An- gelegenheit zu weiteren Anschlägen auf sein Geschäft bzw. auf ihn oder ihm nahestehende Personen führen würde». Aus diesem Grund habe er durch seinen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin frühzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, sollte an seiner Einvernahme festgehalten werden. Dies namentlich deshalb, weil es keine geeigneten Schutzmassnahmen gebe. Die Erwägungen der Beschwerde- gegnerin betreffend «einen unbelegten Vorfall» würden als sehr zynisch er- scheinen. Er habe deshalb der Beschwerdekammer Videoaufnahmen von den Schäden und «aus dem Inneren» eingereicht. Nachdem bereits ein ge- walttätiger Angriff auf das Ladenlokal des Beschwerdeführers stattgefunden habe und im «Bekennerschreiben» zu lesen sei, der Beschwerdeführer sei «als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», würden nach seiner Ansicht genug Hinweise dafür bestehen, dass jegliche weitere Involvierung in das Strafverfahren zu weiteren Anschlägen gegen ihn führen könnte. Im «Bekennerschreiben» werde explizit auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei Bezug genommen. Geldwä- scherei verlange eine Vortat und um die Aufklärung dieser Vortat gehe es im vorliegenden Verfahren. Damit sei der Zusammenhang klar erstellt (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer beabsichtige nicht etwa wegen erneuter straf- rechtlicher Vorwürfe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sondern weil er ernsthaft um Leib und Leben fürchte und es keine anderen Schutzmassnahmen gebe (act. 1 S. 6 f.).

2.1.2 Neben den erwähnten Videoaufnahmen (act. 1.7 und 1.8) reichte der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde namentlich die als Vorschlag für die Parteien eröffnete Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 ein (act. 1.5). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem angeklagt, mindestens im Zeit- raum zwischen Oktober 2020 bis zu seiner Verhaftung am 20. September 2023 regelmässig in seinem Ladengeschäft D. GmbH an der Z.-strasse in Zürich sowie an weiteren Örtlichkeiten in der Stadt Zürich Bargeld in jeweils fünf- bis sechsstelliger Höhe von diversen Personen entgegengenommen und dieses in andere Währungen gewechselt oder auf deren Wunsch es wei- ter transferiert zu haben. Dabei habe das Bargeld, welches der Beschwer- deführer von seinen Kunden entgegengenommen und weitertransferiert habe, u.a. aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der

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Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billi- gend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geld- geschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- ge- schöpft (schwere Geldwäscherei).

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksge- richts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwer- deführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilli- gung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzge- schäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Mo- naten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer in der Beschwerde- antwort Folgendes entgegen (act. 4):

2.2.1 Zum Vorfall vom 10. April 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die der Bundesanwaltschaft vorliegenden Strafanzeigen sowie die entsprechen- den Rapporte samt Beilagen die Sachbeschädigung bestätigen würden. Das Schadensbild weiche allerdings deutlich von den Schilderungen des Be- schwerdeführers ab und erscheine nicht derart drastisch (act. 4 S. 2). Die Sachbeschädigungen hätten bereits anfangs April 2024 stattgefunden, die Geltendmachung des entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts sei erst- mals mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erfolgt. Von «frühzeitig» könne daher keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass mit der beantragten Abweisung keinerlei Beweise für den «Anschlag» ins Recht ge- legt worden seien. Inwiefern nun eine entsprechende Erwägung «sehr zy- nisch» sein solle, erschliesse sich der Beschwerdegegnerin nicht (act. 4 S. 3). Zum Thema Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 10. April 2024 und der vorgesehenen Befragung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde die Antwort schuldig bleibe,

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inwiefern nun «jegliche weitere Involvierung in das Strafverfahren zu weite- ren Anschlägen gegen ihn führen könnte». Selbst wenn die Beschädigung seines Ladenlokals mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäsche- rei zusammenhängen sollte, sei nicht klar, inwiefern seine vorliegende Stel- lung als Zeuge zu erneuter Gewalt führen sollte. Es handle sich bei der vor- liegend geplanten Konfrontationseinvernahme um eine lediglich parteiöffent- liche Beweiserhebung. Die Öffentlichkeit erhalte daher keine Kenntnis davon und deren genauer Inhalt werde im Vorfeld auch den Parteien weiterhin nicht bekannt gegeben. Weshalb es gerade um die Aufklärung der Vortat gehen solle, wobei der Beschwerdeführer ja wegen Geldwäscherei verurteilt wor- den sei und es sich um denselben Vorwurf handle, bleibe das Geheimnis des Beschwerdeführers. Selbst wenn sich die Thematik der Befragung im Bereich der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. April 20204 bewe- gen sollte, drohe ihm aufgrund seiner Rolle als Zeuge bereits von Vornherein kein erneuter strafrechtlicher Vorwurf und damit auch keine Exponierung als Beschuldigter. Festzuhalten bleibe lediglich der Vollständigkeit aber dennoch, dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 StPO darüber hinaus nur rela- tiver Natur sei und der Zeuge die Aussage nicht generell, sondern nur be- züglich solcher Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihn selbst einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Es sei zusammenfassend nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen Konfrontationseinvernahme «zum Opferlamm für innertürkische Angelegenheiten gemacht werden [würde], wobei ihm wahlweise von militanten Internationalist*Innen oder aber von der türkischen Regierung Ungemach droht» und er aufgrund der Aussagen «ernsthaft um Leib und Leben fürchtet» (act. 4 S. 3).

2.2.2 Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort neben ihren Akten zwei Rapporte der Stadtpolizei Zürich ein (act. 4.9).

Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai 2024 betreffend «Beschä- digung von Fensterscheiben sowie Farbanschlag auf Aussenfassade» des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH vom 11. April 2024 (ca. 00:20 Uhr) ist zu entnehmen, dass unbekannte Täter mit Farbe gefüllte Bierflaschen gegen die Aussenfassade des Verkaufsgeschäfts geworfen und geschlagen haben. Anschliessend seien sie unerkannt in Richtung Y.-Strasse geflüchtet. A. habe gegenüber der Stadtpolizei dazu sinngemäss ausgesagt: «Ich weiss nicht, wer mir das angetan hat. Diese Aktion schadet meinem Image. Weiter kann ich nichts dazu sagen» (a.a.O., S. 4). Der Anzeigeerstatter E. habe als Auskunftsperson sinngemäss ausgesagt, er habe vier vermummte Personen bemerkt, als er mit dem Auto am Verkaufsgeschäft vorbeigefahren sei. Die

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Personen hätten plötzlich die Fensterscheiben eingeschlagen und seien da- vongerannt (a.a.O., S. 5). Der Sachschaden bestehe aus verfärbten sowie eingeschlagenen Fenstern/Fassade und wurde im Polizeirapport auf Fr. 10'000.-- beziffert (a.a.O., S. 3 und 5).

Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. Mai 2024 betreffend «Sachbeschädigung durch Graffiti» des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH in der Nacht vom 12./13. April 2024 habe eine unbekannte Täterschaft mittels Farbspray in goldiger Farbe die Scheibe des Geschäfts mit der Aufschrift «Biji PKK» [«Lang lebe PKK»] und daneben das «Hammer/Sichel Symbol» gezeichnet. In der Folge sei die Täterschaft unbemerkt in unbekannte Rich- tung geflüchtet (a.a.O., S. 2). Dazu sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Stadtpolizei sinngemäss aus: «Gestern Abend verliess ich als Letzter das Geschäft. Ich bin sicher, dass da die Scheibe nicht besprüht war. Heute als ich im Geschäft erschien, stellte ich fest, dass meine Scheibe besprüht wurde. Jemand hat Biji PKK geschrieben, da er wusste, dass wir Türken sind» (a.a.O., S. 2). Der Sachschaden wurde auf ca. Fr. 1'000.-- beziffert (a.a.O., S. 4).

In beiden Rapporten wurde festgehalten, dass am 15. April 2024 im Tele- gramm Chat «F.» ein «Bekennerschreiben» veröffentlicht worden sei, welches die Stadtpolizei gespeichert habe. Dem vom Chat erstellten Foto Nr. 3 sind folgende Erklärungen unter der Überschrift «Zürich: Angriff gegen Faschist[en] aus der Türkei» zu entnehmen: «Am späteren Abend des 10. April 24 haben wir den D. GmbH an der Z.-strasse in Zürich mit Farbe und Hammer ange- griffen. Die Aktion verstehen wir als kleinen Beitrag unsererseits im Kampf gegen den faschistischen türkischen Staat und seine Verbündeten. Denn die D. GmbH unter der Leitung von A. ist weit mehr als Händler von Lebensmittel aus der Türkei. Viel mehr hat sie eine tragende Rolle, was die Finanzge- schäfte der AKP in der Schweiz anbelangt. (…) Zuletzt Gedenken wir allen Gefallenen, ob in den Kerkern der Türkei, in den Bergen und in Rojava und versprechen euren Kampf auch hier, mit den aktuellen Mitteln, weiterzufüh- ren. Einige militante Internationalist*innen». Im Rapport vom 25. Mai 2024 wurde unter dem Titel «Ermittlungen/Ergänzungen» mit dem Unterbetreff «Ideologisch motiviert / politisch motiviert» der gesprayte Inhalt («Biji PKK», Hammer und Sichel) erläutert und auf das «Bekennerschreiben» vom

15. April 2024 hingewiesen (act. 4.9, S. 2).

2.3 In der Replik trägt der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:

Es sei mehr als befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin als Strafverfol- gungsbehörde den «Vandalenakt» auf die Geschäftsräume des

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Beschwerdeführers geradezu «als nicht derart drastisch» abtue, ja geradezu verharmlose (act. 7 S. 2). Diese Ausführungen seien nicht nur irritierend. Sie seien inhaltlich auch falsch. Ein solcher Anschlag in Kombination mit dem in den Akten liegenden «Bekennerschreiben» und unter Bezugnahme auf das gegen ihn geführte Strafverfahren habe eine erhebliche Einschüchterung zur Folge. Die Beschwerdegegnerin mache keine Ausführungen dazu, wie sie den Beschwerdeführer vor weiteren solchen mit dem Strafverfahren zusam- menhängenden Anschlägen zu schützen gedenke. Der Grund würde darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Schutz eben gerade nicht gewährleisten könne. Es gehöre zur Natur des Vorverfahrens, dass dieses nur partei- und nicht publikumsöffentlich sei. Entsprechend ziele das Argument der Beschwerdegegnerin per se ins Leere. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Vermutung des Beschwerdeführers, wo- nach es bei der Befragung um die Aufklärung der Vortaten der Geldwäsche- rei gehe, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, ins Lä- cherliche zu ziehen scheine (act. 7 S. 2). Gleichzeitig verneine die Beschwer- degegnerin einen solchen Zusammenhang zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht einmal, sondern bestätige diesen implizit (act. 7 S. 2 f.). Es spiele letztlich keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stelle, dass nicht ersichtlich sei, weswegen der Beschwer- deführer ernsthaft um sein Leben fürchte. Tatsache sei, dass der Beschwer- deführer aufgrund der bereits erfolgten Anschläge auf sein Eigentum und der konkreten Drohungen nicht bereit sei, ein Risiko einzugehen. Zur Frage nach der Ernsthaftigkeit der Befürchtungen des Beschwerdeführers beantragt der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung durch das Gericht (act. 7 S. 3).

2.4 Mit Beschwerdeduplik vom 26. August 2024 macht die Beschwerdegegnerin folgende Ausführungen (act. 9):

Es mute erstaunlich an, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den eingereichten Strafanzeigen samt entsprechenden Rapporten äussere. Denn «nur» gerade diese Dokumente seien gegenüber der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 als neu zu betrachten (act. 9 S. 1). Die Vor- würfe der Verharmlosung würden denn auch nicht zutreffen, aber das Vor- gefallene müsse gerade durch die Beschwerdegegnerin belegt bzw. objekti- viert werden. Wie die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei, lasse sich demgegenüber nicht abschliessend beurteilen und sei auch nicht entscheidend (act. 9 S. 1). Wenn es – wie der Beschwerdeführer selber zu- treffend festhalte – aber um eine nicht publikumsöffentliche Verfahrenshand- lung gehe und zugleich die vorliegend Beschuldigten keinen Zusammen- hang mit dem «Anschlag» aufweisen würden, könne direkt geschlossen

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werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht abzulehnen sei (act. 9 S. 2). Selbst wenn es bei der geplanten Konfrontationseinvernahme – bestrittener- massen – um die Aufklärung der Vortat gehen sollte, ändere dies nichts an der vorliegenden Sachlage. Schliesslich und zusammenfassend sei festzu- halten, dass vorliegend eben genau die Frage entscheidend sei, weshalb der Beschwerdeführer um sein Leben fürchte bzw. wie sich der Kausalverlauf gestalten sollte. Der Beschwerdeführer vermöge erneut nicht aufzuzeigen, weshalb seine Aussagen in der gegenständlichen, nicht öffentlichen Strafun- tersuchung zu einem schweren Nachteil führen sollen (act. 9 S. 2).

2.5 Wie einleitend festgehalten, kann eine Person gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutz- massnahmen nicht abgewendet werden kann. Die gesetzlichen Vorausset- zungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht sind vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin erachtete die Zeugnisverweigerung des Beschwer- deführers zu Recht als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer der Zeu- genvorladung Folge zu leisten hat:

Für den Beschwerdeführer persönlich sind der gemäss den Polizeirapporten ihm bzw. der D. GmbH bisher durch eine unbekannte Täterschaft zugefügte Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 11'000.-- sowie die im zitierten State- ment enthaltenen Erklärungen zu Boykott und «Angriff» gewiss belastend. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer oder ihm nahe stehenden Personen namentlich durch das verfahrensgegenständliche Strafverfahren und seine Zeugenaussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil drohen würde, ergeben sich daraus allerdings aus diversen Gründen nicht.

Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde ein Statement wieder, das auf https://[...] veröffentlicht worden sei, und rechnet diese Erklärung der unbe- kannten Täterschaft zu, welche für die Beschädigung der Fensterscheiben sowie den Farbanschlag auf die Aussenfassade des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH vom 11. April 2024 verantwortlich ist (act. 1; s. supra E. 2.1.1). Da- von ausgehend nimmt der Beschwerdeführer somit an, dass diese unbe- kannte Täterschaft ihm vorwirft, aus seinen legalen und illegalen Geschäfts- tätigkeiten den «türkischen Faschismus» zu finanzieren, und dass sie aus diesem Grund das Verkaufsgeschäft der D. GmbH am 11. April 2024 be- schädigt hat. Die Stadtpolizei Zürich geht nach ihren bisherigen Ermittlungen einstweilen ebenfalls davon aus, wie sich dies aus ihrem Vermerk «Ideolo- gisch motiviert / politisch motiviert» ergibt (s. supra E. 2.2.2). Gestützt auf

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das zitierte Statement stellte demzufolge die zuvor ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Geldwäscherei etc. nicht der Grund für das Vorgehen der unbekannten Täterschaft dar. Vielmehr gab der Schuld- spruch des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2024 der unbekannten Täter- schaft lediglich einen Anlass dazu, das Verkaufsgeschäft des Beschwerde- führers bzw. der D. GmbH zu beschädigen. Zur grundsätzlichen Vorfrage, ob die dem Ganzen zugrundeliegende Vorhaltung der unbekannten Täter- schaft, er steuere die Finanzierung der türkischen Partei AKP aus der Schweiz, zutrifft, schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Im vorliegenden Zusammenhang braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob der Beschwerde- führer an – so die Formulierung seines Rechtsvertreters – «innertürkische Angelegenheiten» konkret beteiligt ist. Gemäss der Darstellung des Be- schwerdeführers sind nach der Veröffentlichung der von ihm zitierten Erklä- rung auf https://[...] keine weiteren «Anschläge» auf das Verkaufsgeschäfts erfolgt. Was die unbekannte Täterschaft künftig allenfalls zum Anlass neh- men mag, ihre bisherigen offenbaren Anfeindungen des Beschwerdeführers allenfalls fortzusetzen, liegt im Grundsatz vor diesem Hintergrund nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, welche für den rein pro- zessualen Zeugenschutz im Sinne von Art. 149 ff. StPO zuständig ist. Dies gilt ebenso für den Fall, dass sich die unbekannte Täterschaft aus welchen Gründen auch immer durch die «Verwicklung» des Beschwerdeführers in weitere Strafverfahren in ihrer Überzeugung, wonach dieser den «türkischen Faschismus» finanziere, bestätigt sehen und dies zum Anlass für weitere «Angriffe» auf das Verkaufsgeschäft der D. GmbH nehmen mag, wie dies vom Beschwerdeführer offenbar befürchtet wird. Zusammenfassend stehen gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers weder die Durchfüh- rung des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens gegen andere Perso- nen noch seine Zeugenaussagen an sich im Fokus der unbekannten Täter- schaft. Der Beschwerdeführer bringt bezeichnenderweise auch nicht vor, dass die unbekannte Täterschaft mit der von ihm geltend gemachten «er- heblichen Einschüchterung» seiner Person bezwecken würde, ihn davon ab- zuhalten, zur Aufklärung von Geldwäschereihandlungen im vorliegenden so- wie in anderen Strafverfahren als Zeuge auszusagen, oder auf den Inhalt seiner Zeugenaussagen einzuwirken. Dass ihm oder einer ihm im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person aufgrund seiner konkreten Zeu- genaussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO durch die unbekannte Täterschaft drohen würde, hat der Beschwerdeführer somit bereits aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft gemacht.

Ausserdem beurteilte der Beschwerdeführer selber nach der ersten Tat («Be- schädigung von Fensterscheiben sowie Farbanschlag auf Aussenfassade»)

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in der Nacht vom 10./11. April 2024 die Aktion der unbekannten Täterschaft ausschliesslich als imageschädigend. Nach der zweiten Tat («Sachbeschä- digung durch Graffiti») in der Nacht vom 12./13. April 2024 erklärte der Be- schwerdeführer die gesprayte Aufschrift «Biji PKK» damit, dass die unbe- kannte Täterschaft wisse, dass er und andere Personen Türken seien (s. supra E. 2.2.2). Dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des am 15. April 2024 im Chat «F.» veröffentlichten «Bekennerschreibens» sich grundsätzlich in erheblicher Gefahr für Leib und Leben wähnte oder einen anderen schweren Nachteil durch die unbekannte Täterschaft befürchtete, ergibt sich weder aus den Polizeirapporten noch macht er dies geltend. Den Polizeirapporten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer in der Folge aufgrund dieser Taten für sich oder für ihm nahe ste- hende Personen Polizeischutz als notwendig erachtet und angefordert hätte. Solches wurde von den Polizeibehörden auch nicht verfügt. Mit anderen Worten ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selber nach der im April 2024 erfolgten Beschädigung des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH aufgrund der auf https://[...] veröffentlichten Erklärung, er steuere die Finanzierung der AKP aus der Schweiz und dies sei mehr als Grund genug, um «ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sah oder einen anderen schweren Nachteil durch die unbekannte Täterschaft befürchtete. Dass für die Zukunft diese Erklärung erst dann gelten würde, wenn er in weitere Strafverfahren «verwickelt» sei, ist dem von ihm zitierten Statement nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer äusserte ebenfalls gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Befürchtungen, als diese ihn zu- nächst telefonisch am 7. Mai 2024 über die geplante Einvernahme orientierte und als sie ihn in der Folge mit Vorladung vom 6. Juni 2024 schriftlich zur Zeugeneinvernahme aufforderte. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer «ernst zu nehmende» Befürchtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter, der ihn bereits im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich wegen schwerer Geldwäscherei etc. (vom 24. Oktober 2023 bis jeden- falls zum Schuldspruch vom 9. April 2024) verteidigt hatte und somit ihn so- wie den dortigen Sachverhalt ausreichend kannte (s. act. 4.4; act. 1.5 f.), vor- getragen, als er diesen zusätzlich mit seiner Rechtsvertretung im Zusam- menhang mit der Zeugenvorladung im vorliegenden Verfahren beauftragte. Somit muss betont werden, dass zusammenfassend selbst die Darstellung der Befürchtungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin (s. supra lit. D) und im Beschwerdeverfahren (act. 1 und 7) überdies nicht mit dem aktenkundigen Verhalten des Be- schwerdeführers von April 2024 bis zur zweiten Vorladung im Juni 2024 im Einklang steht und daher nicht zu überzeugen vermag. Der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der «Verharmlosung» des – wie vom

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Beschwerdeführer in allen Eingaben als solchen bezeichneten – «Vandalen- akts» erweist sich demnach in verschiedener Hinsicht als ungerechtfertigt. Es ergeben sich für die Beschwerdekammer weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche die bean- tragte Einvernahme des Beschwerdeführers als sachlich geboten aufdrän- gen würden (s. zu den allgemeinen Voraussetzungen für zusätzliche Sach- verhaltsabklärungen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.15 vom

24. April 2017 E. 2.1).

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass ein Zeuge unter Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO die Aus- sage nicht generell verweigern kann.

Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe abschliessend ausfüh- ren, es sei Tatsache, dass er «aufgrund der bereits erfolgten Anschläge auf sein Eigentum und der konkreten Drohungen nicht bereit ist, ein Risiko ein- zugehen» (act. 7 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Erklärung auf https://[...], er steuere die Finanzierung der AKP aus der Schweiz und dies sei «mehr als Grund genug», um «ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», Polizeischutz als erforderlich erachten sollte, ist er zur Beurteilung der Gefahrenlage und eventuellen An- ordnung von Schutzmassnahmen an die zuständigen Polizeibehörden zu verweisen (vgl. SCHINDLER/STÄHLI, PolG Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, Hrsg. Donatsch/Jaag/Zimmerlin, § 7 N. 2 ff.).

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Diego R. Gfeller, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.88

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. In diesem Strafverfahren kontaktierte die Bundesanwaltschaft A. zunächst am 7. Mai 2024 telefonisch und orientierte ihn über die geplante Einvernahme mit ihm als Zeugen. Dabei wurde A. gebeten, die Termine vom

17. und 18. Juni 2024 entsprechend zu reservieren; eine Vorladung in schrift- licher Form werde folgen (act. 4.1). Die Bundesanwaltschaft forderte schliesslich mit Vorladung vom 6. Juni 2024 A. als Zeuge auf, am 17. und

18. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B. und C. zu erscheinen (act. 4.2).

B. Rechtsanwalt Diego R. Gfeller teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juni 2024 unter Beilage einer am 24. Oktober 2023 unterschriebe- nen Vollmacht mit, A. zu vertreten, und ersuchte sie, die Konfrontationsein- vernahme von A. zu verschieben und neue Termine mit ihm abzusprechen. Aufgrund des kurzfristigen Aufgebotes sei es ihm nicht möglich gewesen, sich angemessen von seinem Klienten instruieren zulassen. Darüber hinaus sei er an den fraglichen Terminen bereits anderweitig verplant (act. 4.4). Am

14. Juni 2024 nahm die Bundesanwaltschaft die Vorladung telefonisch ab und stellte dem Rechtsvertreter in Aussicht, sie werde mit ihm für einen neuen Termin Kontakt aufnehmen (act. 4.5).

C. Mit Vorladung vom 21. Juni 2024 forderte die Bundesanwaltschaft A. als Zeuge auf, am 16. und 17. Juli 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B. und C. zu erscheinen (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte Rechtsanwalt Gfeller die Bundes- anwaltschaft, von der Einvernahme mit A. abzusehen. Soweit die Bundes- anwaltschaft das Zeugnisverweigerungsrecht ablehne, ersuche er um eine anfechtbare Verfügung, damit der Entscheid gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO der Beschwerdeinstanz vorgelegt werden könne (act. 4.7 S. 3). Dem Schreiben vom 24. Juni 2024 war nichts beigelegt worden (act. 4.7).

Zur Begründung führte Rechtsanwalt Gfeller für A. aus, am 10. April 2024 sei die D. GmbH von vier maskierten Personen «verwüstet» worden (act. 4.7 S. 1). Dabei seien «alle Scheiben und Eingangstüren eingeschlagen» wor- den. Zudem sei das Geschäft mit Farbbomben «verunstaltet» worden. Eine

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entsprechende Anzeige sei bei der Stadtpolizei Zürich deponiert worden. Mittlerweile liege «eine Art Bekennerschreiben» vor. Auf https://[...] sei ein Statement veröffentlicht worden (act. 4.7 S. 1). Darin heisse es, dass die Autoren die Aktion vom 10. April 2024 «als kleinen Beitrag» «im Kampf gegen den faschistischen türkischen Staat und Verbündeten» verstehen würden (act. 4.7 S. 1 f.). Denn aus ihrer Sicht sei die D. GmbH unter der Leitung von A. weit mehr als eine Händlerin von Lebensmitteln aus der Türkei. Vielmehr habe die D. GmbH «eine tragende Rolle, was die Finanzgeschäfte der AKP in der Schweiz anbelangt». Wie auch in der Türkei selber, so sei «auch in ganz Europa das AKP/MHP-Regime darum bemüht, ein Netz an faschistischen Strukturen (fernab vom Staat) aufzubauen, auszuweiten und für die eigenen Interessen schalten und walten zu lassen». Im Statement heisse es sodann, dass in der Schweiz sich für die «Faschisten» die Möglichkeit der Geldbe- schaffung besonders interessant gestalte. Ob dies mittels legalen Verkaufs von Lebensmitteln oder dubioser Spiel- und Wettgeschäfte passiere, oder etwa Geldwäsche «(ein Grund übrigens, wieso sich aktuell auch die Zürcher Staatsanwalt für die Machenschaften von unter anderem A. interessiert)», spiele weniger eine Rolle. Vielmehr gehe es darum, dass das Geld regel- mässig eingetrieben werde und «danach an die richtigen Adressen, jenen des türkischen Faschismus, kommt». Und genau darin – so im «Bekenner- schreiben» weiter – liege die Aufgabe des Besitzers der D. GmbH. Wenn A. nicht gerade überteuerte Lebensmittel oder Raki unter der Ladentheke ver- kaufe, «dann steuert er die Finanzierung der AKP aus der Schweiz». Dies sei mehr als Grund genug, um «nicht in diesem Drecksladen einzukaufen, sondern vielmehr ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behan- deln, also anzugreifen!» (act. 4.7 S. 2). Der Rechtsvertreter von A. hielt fest, sein Klient mache aufgrund des Umstands, dass er bereits in der Vergan- genheit Angriffe gegen ihn bzw. die D. GmbH habe erdulden müssen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht unter Bezugnahme auf Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch. Nach seiner Ansicht sei offenkundig, dass es keine geeig- neten Schutzmassnahmen gebe, zumal die Zusicherung der Anonymität vor- liegend nicht in Frage komme. A. sei auf jeden Fall identifizierbar (act. 4.7 S. 2 f.). Aus diesem Grunde werde die Bundesanwaltschaft ersucht, von der geplanten Einvernahme von A. gänzlich abzusehen. A. dürfe nicht «zum Op- ferlamm für innertürkische Angelegenheiten gemacht werden, wobei ihm wahlweise von militanten Internationalist*Innen oder aber von der türkischen Regierung Ungemach droht». Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht abge- lehnt werde, ersuche er um eine anfechtbare Verfügung. (act. 4.7 S. 3).

E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 lehnte die Bundesanwaltschaft das Zeug- nisverweigerungsrecht ab und hielt an der Vorladung vom 21. Juni 2024 auf den 16./17. Juli 2024 fest (act. 4.8). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die

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Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angegeben (act. 4.8 S. 4)

Die Bundesanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass «es sich bei der Begründung behauptetermassen um einen unbelegten Vorfall bereits vom

10. April 2024» handle (act. 4.8 S. 2). Sie erwog, dass es sich bei der ge- planten Konfrontationseinvernahme um eine lediglich parteiöffentliche Be- weiserhebung handle. Daher erhalte die Öffentlichkeit keine Kenntnis davon und deren Inhalt werde im Vorfeld auch den Parteien nicht bekannt gegeben. A. behaupte nicht, dass C. oder der nach wie vor inhaftierte B. Teil des mut- masslichen «Angriffs» gewesen sei, und dies sei aufgrund der vorliegenden Umstände auch völlig abwegig (act. 4.8 S. 2). Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Zusammenhang zwischen dem mutmasslichen Vor- fall vom 10. April 2024 und der verfahrensgegenständlichen Befragung nicht auszumachen sei. Selbst wenn sich die Thematik der Befragung im Bereich der Verurteilung des Zeugen A. vom 9. April 2024 bewegen sollte, drohe aufgrund seiner Rolle als Zeuge bereits von Vornherein kein erneuter straf- rechtlicher Vorwurf und damit auch keine Exponierung als Beschuldigter. Sie hielt vollständigkeitshalber fest, dass der Zeuge darüber hinaus die Aussage nur bezüglich solcher Fragen, deren Beantwortung ihn selbst einer erhebli- chen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würden, verweigern könne. Vor- liegend sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge A. aufgrund der vorgesehe- nen Konfrontationseinvernahme «zum Opferlamm für innertürkische Ange- legenheiten gemacht» würde (act. 4.8 S. 3).

F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 per eGoV erhebt A. durch seinen Rechtsver- treter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juni 2024 (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Recht auf Zeugnisverweigerung zuzugestehen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1 S. 2).

Mit der Beschwerde wird die Vollmacht (unterzeichnet am 24. Oktober 2023; act. 1.1), die Vorladung vom 21. Juni 2024 (act. 1.2), das Schreiben vom

24. Juni 2024 (act. 1.3), die Verfügung vom 26. Juni 2024 (act. 1.4), die An- klage im abgekürzten Verfahren vom 6. Dezember 2023 als Vorschlag für die Parteien (act. 1.4), das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2024 (summarisch begründete Ausfertigung; act. 1.6), eine Videoaufnahme von den Schäden (act. 1.7) und eine Videoaufnahme «aus dem Inneren» (act. 1.8) eingereicht.

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G. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Neben den Akten (act. 4.1-4.8), wel- che der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, reichte sie gleichzeitig zwei Rapporte der Stadtpolizei Zürich ein (act. 4.9).

H. Mit Beschwerdereplik vom 12. August 2024 lässt A. innert erstreckter Frist an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 7). Die Be- schwerdeduplik der Bundesanwaltschaft ging mit Eingabe vom 26. August 2024 ein (act. 9), welche am Folgetag A. zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.

Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b StPO).

Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen («Le témoin peut demander à l’autorité de recours de se prononcer immédiate- ment après la notification de la décision»; «Immediatamente dopo l’intimazi- one della decisione il testimone può domandare che la giurisdizione di rec- lamo si pronunci»).

Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge ein Zeugnisver- weigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO).

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1.2 Im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) wurde noch ausdrücklich festgehalten, dass über das Vorhandensein eines Zeugnisverweigerungsrechts grund- sätzlich die in der betreffenden Verfahrensstufe zuständige Verfahrenslei- tung entscheide und dass der Entscheid mit Beschwerde (Art. 461 ff. VE- StPO) angefochten werden könne (a.a.O., S. 129). Nach Art. 462 VE-StPO war die Beschwerde sowohl gegen die Verfügungen und das Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (lit. b) als auch ge- gen Verfügungen und Beschlüsse sowie das Verfahren der erstinstanzlichen Gerichte zulässig (lit. c). In Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO war vorgesehen, dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanz- lichen Gerichte während der Hauptverhandlung nicht zulässig ist. Im Begleit- bericht zum Vorentwurf wurde dazu die Frage aufgeworfen, ob die nach Art. 462 lit. c VE-StPO an sich zulässige Beschwerde sinnvoll wäre, wenn während der Hauptverhandlung Anträge mit separatem Beschluss bzw. Ver- fügung behandelt werden, da dies zu einer Unterbrechung der Hauptver- handlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen müsse. In Überein- stimmung mit verschiedenen geltenden Prozessgesetzen werde in diesen Fällen die sofortige Beschwerde ausgeschlossen. Die Konsequenz sei, dass allfällige Mängel dieser Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endent- scheid auswirken, mit diesem anzufechten seien (a.a.O., S. 263). Dass die Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte über das Vorhandensein eines Zeugnisverweigerungsrechts unter die Ausnahmebestimmung von Art. 463 lit. b VE-StPO fallen würden und nicht gemäss Art. 462 lit. c VE-StPO be- schwerdeweise angefochten werden könnten, wurde im Begleitbericht zum Vorentwurf nicht vermerkt.

1.3 In der bundesrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005 wird demgegenüber ausgeführt, beim ent- sprechenden Begehren handle es sich nicht um eine Beschwerde im eigent- lichen Sinne, obschon die Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverwei- gerung durch die Beschwerdebehörde erfolge, denn eine Beschwerde wäre gegen verfahrensleitende Entscheide der ersten Instanz (gemäss Art. 401 Abs. 1 lit. b E-StPO bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO) ausgeschlos- sen. Ergänzend wird festgehalten, dass sich das Verfahren dennoch im We- sentlichen nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren richten werde, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen habe, könne doch die Anfechtung der Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren (BBl 2006 1085 ff., 1206).

1.4 Entsprechend argumentierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unter Berufung auf die Botschaft (s. supra E. 1.3) mit Beschluss

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BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 (TPF 2014 158), beim Begehren um gerichtliche Beurteilung (des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnis- verweigerung) handle es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinne und das Verfahren richte sich dennoch im Wesentlichen nach den Re- geln über das Beschwerdeverfahren (E. 1.2).

Aus nachfolgenden Gründen drängt sich eine Präzisierung dieser Recht- sprechung auf:

1.5

1.5.1 Für den im Gesetz explizit geregelten Fall, dass im Vorverfahren das Zeug- nisverweigerungsrecht geltend gemacht wird, hat die einvernehmende Be- hörde über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden. Ge- gen Entscheide (Verfügungen und Verfahrenshandlungen) von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden ist die Beschwerde ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Vorver- fahren im Hinblick auf eine Zeugeneinvernahme oder während einer solchen Einvernahme um den Hauptanwendungsfall handelt. Sodann steht bereits gesetzlich fest, dass der Zeuge die Beurteilung der Entscheide über die Zu- lässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht nur im Vorverfahren, sondern auch nach Anklageerhebung durch die Beschwerdeinstanz verlangen kann. So- weit der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung als verfahrensleitende Anordnung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StPO qualifiziert werden muss, ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 174 Abs. 2 StPO nicht als eine lex specialis zu diesen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. auch FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 65 StPO sowie den vorange- stellten Titel «II. Ausnahmsweise Anfechtbarkeit mittels Beschwerde nach Art. 393 ff.»). Wird die Beurteilung des Entscheids des erstinstanzlichen Ge- richts durch die Beschwerdeinstanz verlangt, geht dies in der Regel unver- meidlich mit einer Unterbrechung oder Verzögerung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht einher. Somit kommen die Gründe der Verfahrens- beschleunigung und -ökonomie, welche den Ausschluss der Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO rechtfertigen (s. BBl 2006 1085 ff., 1312), in dieser Konstellation ohnehin gerade nicht zum Tragen.

Ergänzend sei angemerkt, dass das Bundesgericht differenziert und den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO auf jene verfahrensleitenden Entscheide beschränkt, die nicht geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (für eine Übersicht

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über die bundesgerichtliche Rechtsprechung s. GUIDON, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 393 StPO). Da, wie bereits mehrfach erläutert, gesetzlich explizit vorgesehen ist, dass die Beurteilung des Entscheids des erstinstanzlichen Gerichts durch die Beschwerdeinstanz verlangt werden kann, braucht auf die Frage nach dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht eingegangen zu werden (anders bei Beschwerden in Strafsachen in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegen kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide, mit welchen die staatsanwaltschaftliche Verweigerung des Zeugnisverweigerungsrechts be- stätigt worden waren; s. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2020 vom 26. März 2020).

1.5.2 Vor diesem Hintergrund vermögen die Erklärungen in der Botschaft bei nähe- rer Betrachtung nicht zu überzeugen. Unter den geprüften Gesichtspunkten besteht demnach grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit, ein Rechts- mittel sui generis einzuführen und die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu übergehen, welche nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung der StPO (zu den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen Art. 379 ff. StPO, zur Be- schwerde Art. 393 ff. StPO, zur Berufung Art. 398 ff. StPO, zur Revision Art. 410 ff. StPO) die Anfechtung von Entscheiden der vorliegenden Art von Staatsanwaltschaft und erstinstanzlichem Gericht bei der Beschwerde- instanz regelt (zum gleichen Ergebnis kommen auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 905 und 1510; FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 65 StPO; VEST, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StPO vgl. auch Praxis des Kantons Basel-Stadt [Entscheide des Appellationsgericht des Kantons Ba- sel-Stadt BES.2014.26 vom 17. Juni 2014 und BES.2012.123 vom 24. Juni 2013]; ebenso Praxis des Kantons Zürich [Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UD140001 vom 14. November 2014] und des Kantons Wallis [Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, P3 19 324 / P3 19 330 vom 19. Februar 2020]; a.M. unter Hinweis auf die Botschaft GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 199; vgl. auch Praxis des Kantons Bern [Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 und BK 16 164 vom 8. Juni 2016]; offen gelassen im Kanton Genf [Arrêt de la Cour de Justice P/3072/2018 ACPR/107/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2.1] im Unterschied zum Kanton Waadt [Arrêt de la Chambre des recours pénale CREP 2018/47 vom 24. Ja- nuar 2018 E.1.2]).

Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass gegen den Ent- scheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung grundsätzlich die Be- schwerde offensteht und sich dementsprechend das Verfahren vor der

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Beschwerdeinstanz im Allgemeinen nach den Regeln des Beschwerdever- fahrens richtet.

1.5.3 Macht im Vorverfahren ein Zeuge nach Erhalt der Zeugenvorladung mit schriftlicher Eingabe an die Bundesanwaltschaft ein Zeugnisverweigerungs- recht geltend und verlangt er für den Fall von dessen Ablehnung eine an- fechtbare Verfügung, wird in der Regel die Bundesanwaltschaft in einer schriftlich begründeten Verfügung über die Zulässigkeit der Zeugnisverwei- gerung entscheiden (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Wird in der Folge eine solche Verfügung mit schriftlicher Eingabe bei der Beschwerdeinstanz angefochten, entspricht dies der klassischen Ausgangs- lage in einem Beschwerdeverfahren. Auf die Frage, ob sich Besonderheiten mit Bezug auf die Beschwerdefrist (s. Art. 174 Abs. 2 StPO, wonach «sofort» nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung verlangt werden «kann», und Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzu- reichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Be- schwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO).

Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnis- verweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und so- mit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwer- deinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch VEST, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vor- gehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Be- schwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Be- schwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten an- gepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur An- wendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E. 1.2 festgehalten worden war, kann vorliegend offen gelassen werden.

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1.6 Der Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren als Zeuge vorgeladen (act. 4.6). Er berief sich in der Folge auf das Zeugnis- verweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO und ersuchte die Be- schwerdegegnerin um eine anfechtbare Verfügung für den Fall, dass sie dessen Zeugnisverweigerungsrecht ablehne (act. 4.7). Die Beschwerdegeg- nerin erachtete die Zeugnisverweigerung in der Verfügung vom 26. Juni 2024 als unzulässig (act. 4.8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO expressis verbis Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; s. zum Ganzen lit. A ff.). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich somit nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens.

1.7 Zuständige Beschwerdeinstanz für den Entscheid der Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Recht auf Zeugnisverweigerung zuzugestehen (act. 1 S. 2).

2.1.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle sich der Sachver- halt wie folgt dar (act. 1 S. 3 bis 5): Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich habe eine grössere Strafuntersuchung geführt, in die auch der Be- schwerdeführer involviert gewesen sei. Dabei sei ihm u.a. qualifizierte Geld- wäscherei vorgeworfen worden. Er soll namentlich von B. verbrecherisch er- langte Vermögenswerte gewaschen haben. Die (aktuelle) Untersuchung der Bundesanwaltschaft richte sich gegen besagten B. Der beigelegte Urteils- vorschlag vom 6. Dezember 2023 (gegen ihn [A.]) sei am 9. April 2024 vom Bezirksgericht Zürich genehmigt worden. Nach dem ebenfalls eingereichten Urteil vom 9. April 2024 sei in den Medien ausführlich darüber berichtet wor- den (act. 1 S. 3). Am 10. April 2024 sei die D. GmbH von vier maskierten Personen «verwüstet» worden. Hierbei handle es sich um das Geschäft, das dem Beschwerdeführer gehöre und von ihm betrieben werde. Bei diesem «Anschlag» seien «alle Scheiben und Eingangstüren eingeschlagen» wor- den. Zudem sei das Geschäft mit Farbbomben «verunstaltet» worden. Eine entsprechende Anzeige sei bei der Stadtpolizei Zürich deponiert worden. Im Nachgang zu diesem «Vandalenakt» sei ein «Bekennerschreiben» veröf- fentlicht worden. Anschliessend gab der Beschwerdeführer den Inhalt des «Bekennerschreibens» so wieder (act. 1 S. 4 f.), wie er dies bereits in seiner

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Eingabe vom 24 Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin gemacht hatte (s. supra lit. D; act. 4.7).

Zum rechtlichen Teil seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ausfüh- ren, er habe «begründete Angst, dass seine weitere Involvierung in die An- gelegenheit zu weiteren Anschlägen auf sein Geschäft bzw. auf ihn oder ihm nahestehende Personen führen würde». Aus diesem Grund habe er durch seinen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin frühzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, sollte an seiner Einvernahme festgehalten werden. Dies namentlich deshalb, weil es keine geeigneten Schutzmassnahmen gebe. Die Erwägungen der Beschwerde- gegnerin betreffend «einen unbelegten Vorfall» würden als sehr zynisch er- scheinen. Er habe deshalb der Beschwerdekammer Videoaufnahmen von den Schäden und «aus dem Inneren» eingereicht. Nachdem bereits ein ge- walttätiger Angriff auf das Ladenlokal des Beschwerdeführers stattgefunden habe und im «Bekennerschreiben» zu lesen sei, der Beschwerdeführer sei «als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», würden nach seiner Ansicht genug Hinweise dafür bestehen, dass jegliche weitere Involvierung in das Strafverfahren zu weiteren Anschlägen gegen ihn führen könnte. Im «Bekennerschreiben» werde explizit auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei Bezug genommen. Geldwä- scherei verlange eine Vortat und um die Aufklärung dieser Vortat gehe es im vorliegenden Verfahren. Damit sei der Zusammenhang klar erstellt (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer beabsichtige nicht etwa wegen erneuter straf- rechtlicher Vorwürfe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sondern weil er ernsthaft um Leib und Leben fürchte und es keine anderen Schutzmassnahmen gebe (act. 1 S. 6 f.).

2.1.2 Neben den erwähnten Videoaufnahmen (act. 1.7 und 1.8) reichte der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde namentlich die als Vorschlag für die Parteien eröffnete Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 ein (act. 1.5). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem angeklagt, mindestens im Zeit- raum zwischen Oktober 2020 bis zu seiner Verhaftung am 20. September 2023 regelmässig in seinem Ladengeschäft D. GmbH an der Z.-strasse in Zürich sowie an weiteren Örtlichkeiten in der Stadt Zürich Bargeld in jeweils fünf- bis sechsstelliger Höhe von diversen Personen entgegengenommen und dieses in andere Währungen gewechselt oder auf deren Wunsch es wei- ter transferiert zu haben. Dabei habe das Bargeld, welches der Beschwer- deführer von seinen Kunden entgegengenommen und weitertransferiert habe, u.a. aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der

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Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billi- gend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geld- geschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- ge- schöpft (schwere Geldwäscherei).

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksge- richts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwer- deführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilli- gung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzge- schäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Mo- naten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer in der Beschwerde- antwort Folgendes entgegen (act. 4):

2.2.1 Zum Vorfall vom 10. April 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die der Bundesanwaltschaft vorliegenden Strafanzeigen sowie die entsprechen- den Rapporte samt Beilagen die Sachbeschädigung bestätigen würden. Das Schadensbild weiche allerdings deutlich von den Schilderungen des Be- schwerdeführers ab und erscheine nicht derart drastisch (act. 4 S. 2). Die Sachbeschädigungen hätten bereits anfangs April 2024 stattgefunden, die Geltendmachung des entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts sei erst- mals mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erfolgt. Von «frühzeitig» könne daher keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass mit der beantragten Abweisung keinerlei Beweise für den «Anschlag» ins Recht ge- legt worden seien. Inwiefern nun eine entsprechende Erwägung «sehr zy- nisch» sein solle, erschliesse sich der Beschwerdegegnerin nicht (act. 4 S. 3). Zum Thema Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 10. April 2024 und der vorgesehenen Befragung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde die Antwort schuldig bleibe,

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inwiefern nun «jegliche weitere Involvierung in das Strafverfahren zu weite- ren Anschlägen gegen ihn führen könnte». Selbst wenn die Beschädigung seines Ladenlokals mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäsche- rei zusammenhängen sollte, sei nicht klar, inwiefern seine vorliegende Stel- lung als Zeuge zu erneuter Gewalt führen sollte. Es handle sich bei der vor- liegend geplanten Konfrontationseinvernahme um eine lediglich parteiöffent- liche Beweiserhebung. Die Öffentlichkeit erhalte daher keine Kenntnis davon und deren genauer Inhalt werde im Vorfeld auch den Parteien weiterhin nicht bekannt gegeben. Weshalb es gerade um die Aufklärung der Vortat gehen solle, wobei der Beschwerdeführer ja wegen Geldwäscherei verurteilt wor- den sei und es sich um denselben Vorwurf handle, bleibe das Geheimnis des Beschwerdeführers. Selbst wenn sich die Thematik der Befragung im Bereich der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. April 20204 bewe- gen sollte, drohe ihm aufgrund seiner Rolle als Zeuge bereits von Vornherein kein erneuter strafrechtlicher Vorwurf und damit auch keine Exponierung als Beschuldigter. Festzuhalten bleibe lediglich der Vollständigkeit aber dennoch, dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 StPO darüber hinaus nur rela- tiver Natur sei und der Zeuge die Aussage nicht generell, sondern nur be- züglich solcher Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihn selbst einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Es sei zusammenfassend nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen Konfrontationseinvernahme «zum Opferlamm für innertürkische Angelegenheiten gemacht werden [würde], wobei ihm wahlweise von militanten Internationalist*Innen oder aber von der türkischen Regierung Ungemach droht» und er aufgrund der Aussagen «ernsthaft um Leib und Leben fürchtet» (act. 4 S. 3).

2.2.2 Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort neben ihren Akten zwei Rapporte der Stadtpolizei Zürich ein (act. 4.9).

Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai 2024 betreffend «Beschä- digung von Fensterscheiben sowie Farbanschlag auf Aussenfassade» des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH vom 11. April 2024 (ca. 00:20 Uhr) ist zu entnehmen, dass unbekannte Täter mit Farbe gefüllte Bierflaschen gegen die Aussenfassade des Verkaufsgeschäfts geworfen und geschlagen haben. Anschliessend seien sie unerkannt in Richtung Y.-Strasse geflüchtet. A. habe gegenüber der Stadtpolizei dazu sinngemäss ausgesagt: «Ich weiss nicht, wer mir das angetan hat. Diese Aktion schadet meinem Image. Weiter kann ich nichts dazu sagen» (a.a.O., S. 4). Der Anzeigeerstatter E. habe als Auskunftsperson sinngemäss ausgesagt, er habe vier vermummte Personen bemerkt, als er mit dem Auto am Verkaufsgeschäft vorbeigefahren sei. Die

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Personen hätten plötzlich die Fensterscheiben eingeschlagen und seien da- vongerannt (a.a.O., S. 5). Der Sachschaden bestehe aus verfärbten sowie eingeschlagenen Fenstern/Fassade und wurde im Polizeirapport auf Fr. 10'000.-- beziffert (a.a.O., S. 3 und 5).

Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. Mai 2024 betreffend «Sachbeschädigung durch Graffiti» des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH in der Nacht vom 12./13. April 2024 habe eine unbekannte Täterschaft mittels Farbspray in goldiger Farbe die Scheibe des Geschäfts mit der Aufschrift «Biji PKK» [«Lang lebe PKK»] und daneben das «Hammer/Sichel Symbol» gezeichnet. In der Folge sei die Täterschaft unbemerkt in unbekannte Rich- tung geflüchtet (a.a.O., S. 2). Dazu sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Stadtpolizei sinngemäss aus: «Gestern Abend verliess ich als Letzter das Geschäft. Ich bin sicher, dass da die Scheibe nicht besprüht war. Heute als ich im Geschäft erschien, stellte ich fest, dass meine Scheibe besprüht wurde. Jemand hat Biji PKK geschrieben, da er wusste, dass wir Türken sind» (a.a.O., S. 2). Der Sachschaden wurde auf ca. Fr. 1'000.-- beziffert (a.a.O., S. 4).

In beiden Rapporten wurde festgehalten, dass am 15. April 2024 im Tele- gramm Chat «F.» ein «Bekennerschreiben» veröffentlicht worden sei, welches die Stadtpolizei gespeichert habe. Dem vom Chat erstellten Foto Nr. 3 sind folgende Erklärungen unter der Überschrift «Zürich: Angriff gegen Faschist[en] aus der Türkei» zu entnehmen: «Am späteren Abend des 10. April 24 haben wir den D. GmbH an der Z.-strasse in Zürich mit Farbe und Hammer ange- griffen. Die Aktion verstehen wir als kleinen Beitrag unsererseits im Kampf gegen den faschistischen türkischen Staat und seine Verbündeten. Denn die D. GmbH unter der Leitung von A. ist weit mehr als Händler von Lebensmittel aus der Türkei. Viel mehr hat sie eine tragende Rolle, was die Finanzge- schäfte der AKP in der Schweiz anbelangt. (…) Zuletzt Gedenken wir allen Gefallenen, ob in den Kerkern der Türkei, in den Bergen und in Rojava und versprechen euren Kampf auch hier, mit den aktuellen Mitteln, weiterzufüh- ren. Einige militante Internationalist*innen». Im Rapport vom 25. Mai 2024 wurde unter dem Titel «Ermittlungen/Ergänzungen» mit dem Unterbetreff «Ideologisch motiviert / politisch motiviert» der gesprayte Inhalt («Biji PKK», Hammer und Sichel) erläutert und auf das «Bekennerschreiben» vom

15. April 2024 hingewiesen (act. 4.9, S. 2).

2.3 In der Replik trägt der Beschwerdeführer folgende Argumente vor:

Es sei mehr als befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin als Strafverfol- gungsbehörde den «Vandalenakt» auf die Geschäftsräume des

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Beschwerdeführers geradezu «als nicht derart drastisch» abtue, ja geradezu verharmlose (act. 7 S. 2). Diese Ausführungen seien nicht nur irritierend. Sie seien inhaltlich auch falsch. Ein solcher Anschlag in Kombination mit dem in den Akten liegenden «Bekennerschreiben» und unter Bezugnahme auf das gegen ihn geführte Strafverfahren habe eine erhebliche Einschüchterung zur Folge. Die Beschwerdegegnerin mache keine Ausführungen dazu, wie sie den Beschwerdeführer vor weiteren solchen mit dem Strafverfahren zusam- menhängenden Anschlägen zu schützen gedenke. Der Grund würde darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Schutz eben gerade nicht gewährleisten könne. Es gehöre zur Natur des Vorverfahrens, dass dieses nur partei- und nicht publikumsöffentlich sei. Entsprechend ziele das Argument der Beschwerdegegnerin per se ins Leere. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Vermutung des Beschwerdeführers, wo- nach es bei der Befragung um die Aufklärung der Vortaten der Geldwäsche- rei gehe, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, ins Lä- cherliche zu ziehen scheine (act. 7 S. 2). Gleichzeitig verneine die Beschwer- degegnerin einen solchen Zusammenhang zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht einmal, sondern bestätige diesen implizit (act. 7 S. 2 f.). Es spiele letztlich keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stelle, dass nicht ersichtlich sei, weswegen der Beschwer- deführer ernsthaft um sein Leben fürchte. Tatsache sei, dass der Beschwer- deführer aufgrund der bereits erfolgten Anschläge auf sein Eigentum und der konkreten Drohungen nicht bereit sei, ein Risiko einzugehen. Zur Frage nach der Ernsthaftigkeit der Befürchtungen des Beschwerdeführers beantragt der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung durch das Gericht (act. 7 S. 3).

2.4 Mit Beschwerdeduplik vom 26. August 2024 macht die Beschwerdegegnerin folgende Ausführungen (act. 9):

Es mute erstaunlich an, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den eingereichten Strafanzeigen samt entsprechenden Rapporten äussere. Denn «nur» gerade diese Dokumente seien gegenüber der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 als neu zu betrachten (act. 9 S. 1). Die Vor- würfe der Verharmlosung würden denn auch nicht zutreffen, aber das Vor- gefallene müsse gerade durch die Beschwerdegegnerin belegt bzw. objekti- viert werden. Wie die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei, lasse sich demgegenüber nicht abschliessend beurteilen und sei auch nicht entscheidend (act. 9 S. 1). Wenn es – wie der Beschwerdeführer selber zu- treffend festhalte – aber um eine nicht publikumsöffentliche Verfahrenshand- lung gehe und zugleich die vorliegend Beschuldigten keinen Zusammen- hang mit dem «Anschlag» aufweisen würden, könne direkt geschlossen

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werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht abzulehnen sei (act. 9 S. 2). Selbst wenn es bei der geplanten Konfrontationseinvernahme – bestrittener- massen – um die Aufklärung der Vortat gehen sollte, ändere dies nichts an der vorliegenden Sachlage. Schliesslich und zusammenfassend sei festzu- halten, dass vorliegend eben genau die Frage entscheidend sei, weshalb der Beschwerdeführer um sein Leben fürchte bzw. wie sich der Kausalverlauf gestalten sollte. Der Beschwerdeführer vermöge erneut nicht aufzuzeigen, weshalb seine Aussagen in der gegenständlichen, nicht öffentlichen Strafun- tersuchung zu einem schweren Nachteil führen sollen (act. 9 S. 2).

2.5 Wie einleitend festgehalten, kann eine Person gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutz- massnahmen nicht abgewendet werden kann. Die gesetzlichen Vorausset- zungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht sind vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin erachtete die Zeugnisverweigerung des Beschwer- deführers zu Recht als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer der Zeu- genvorladung Folge zu leisten hat:

Für den Beschwerdeführer persönlich sind der gemäss den Polizeirapporten ihm bzw. der D. GmbH bisher durch eine unbekannte Täterschaft zugefügte Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 11'000.-- sowie die im zitierten State- ment enthaltenen Erklärungen zu Boykott und «Angriff» gewiss belastend. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer oder ihm nahe stehenden Personen namentlich durch das verfahrensgegenständliche Strafverfahren und seine Zeugenaussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil drohen würde, ergeben sich daraus allerdings aus diversen Gründen nicht.

Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde ein Statement wieder, das auf https://[...] veröffentlicht worden sei, und rechnet diese Erklärung der unbe- kannten Täterschaft zu, welche für die Beschädigung der Fensterscheiben sowie den Farbanschlag auf die Aussenfassade des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH vom 11. April 2024 verantwortlich ist (act. 1; s. supra E. 2.1.1). Da- von ausgehend nimmt der Beschwerdeführer somit an, dass diese unbe- kannte Täterschaft ihm vorwirft, aus seinen legalen und illegalen Geschäfts- tätigkeiten den «türkischen Faschismus» zu finanzieren, und dass sie aus diesem Grund das Verkaufsgeschäft der D. GmbH am 11. April 2024 be- schädigt hat. Die Stadtpolizei Zürich geht nach ihren bisherigen Ermittlungen einstweilen ebenfalls davon aus, wie sich dies aus ihrem Vermerk «Ideolo- gisch motiviert / politisch motiviert» ergibt (s. supra E. 2.2.2). Gestützt auf

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das zitierte Statement stellte demzufolge die zuvor ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Geldwäscherei etc. nicht der Grund für das Vorgehen der unbekannten Täterschaft dar. Vielmehr gab der Schuld- spruch des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2024 der unbekannten Täter- schaft lediglich einen Anlass dazu, das Verkaufsgeschäft des Beschwerde- führers bzw. der D. GmbH zu beschädigen. Zur grundsätzlichen Vorfrage, ob die dem Ganzen zugrundeliegende Vorhaltung der unbekannten Täter- schaft, er steuere die Finanzierung der türkischen Partei AKP aus der Schweiz, zutrifft, schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Im vorliegenden Zusammenhang braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob der Beschwerde- führer an – so die Formulierung seines Rechtsvertreters – «innertürkische Angelegenheiten» konkret beteiligt ist. Gemäss der Darstellung des Be- schwerdeführers sind nach der Veröffentlichung der von ihm zitierten Erklä- rung auf https://[...] keine weiteren «Anschläge» auf das Verkaufsgeschäfts erfolgt. Was die unbekannte Täterschaft künftig allenfalls zum Anlass neh- men mag, ihre bisherigen offenbaren Anfeindungen des Beschwerdeführers allenfalls fortzusetzen, liegt im Grundsatz vor diesem Hintergrund nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, welche für den rein pro- zessualen Zeugenschutz im Sinne von Art. 149 ff. StPO zuständig ist. Dies gilt ebenso für den Fall, dass sich die unbekannte Täterschaft aus welchen Gründen auch immer durch die «Verwicklung» des Beschwerdeführers in weitere Strafverfahren in ihrer Überzeugung, wonach dieser den «türkischen Faschismus» finanziere, bestätigt sehen und dies zum Anlass für weitere «Angriffe» auf das Verkaufsgeschäft der D. GmbH nehmen mag, wie dies vom Beschwerdeführer offenbar befürchtet wird. Zusammenfassend stehen gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers weder die Durchfüh- rung des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens gegen andere Perso- nen noch seine Zeugenaussagen an sich im Fokus der unbekannten Täter- schaft. Der Beschwerdeführer bringt bezeichnenderweise auch nicht vor, dass die unbekannte Täterschaft mit der von ihm geltend gemachten «er- heblichen Einschüchterung» seiner Person bezwecken würde, ihn davon ab- zuhalten, zur Aufklärung von Geldwäschereihandlungen im vorliegenden so- wie in anderen Strafverfahren als Zeuge auszusagen, oder auf den Inhalt seiner Zeugenaussagen einzuwirken. Dass ihm oder einer ihm im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person aufgrund seiner konkreten Zeu- genaussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO durch die unbekannte Täterschaft drohen würde, hat der Beschwerdeführer somit bereits aus den vorstehenden Gründen nicht glaubhaft gemacht.

Ausserdem beurteilte der Beschwerdeführer selber nach der ersten Tat («Be- schädigung von Fensterscheiben sowie Farbanschlag auf Aussenfassade»)

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in der Nacht vom 10./11. April 2024 die Aktion der unbekannten Täterschaft ausschliesslich als imageschädigend. Nach der zweiten Tat («Sachbeschä- digung durch Graffiti») in der Nacht vom 12./13. April 2024 erklärte der Be- schwerdeführer die gesprayte Aufschrift «Biji PKK» damit, dass die unbe- kannte Täterschaft wisse, dass er und andere Personen Türken seien (s. supra E. 2.2.2). Dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des am 15. April 2024 im Chat «F.» veröffentlichten «Bekennerschreibens» sich grundsätzlich in erheblicher Gefahr für Leib und Leben wähnte oder einen anderen schweren Nachteil durch die unbekannte Täterschaft befürchtete, ergibt sich weder aus den Polizeirapporten noch macht er dies geltend. Den Polizeirapporten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer in der Folge aufgrund dieser Taten für sich oder für ihm nahe ste- hende Personen Polizeischutz als notwendig erachtet und angefordert hätte. Solches wurde von den Polizeibehörden auch nicht verfügt. Mit anderen Worten ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selber nach der im April 2024 erfolgten Beschädigung des Verkaufsgeschäfts der D. GmbH aufgrund der auf https://[...] veröffentlichten Erklärung, er steuere die Finanzierung der AKP aus der Schweiz und dies sei mehr als Grund genug, um «ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sah oder einen anderen schweren Nachteil durch die unbekannte Täterschaft befürchtete. Dass für die Zukunft diese Erklärung erst dann gelten würde, wenn er in weitere Strafverfahren «verwickelt» sei, ist dem von ihm zitierten Statement nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer äusserte ebenfalls gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Befürchtungen, als diese ihn zu- nächst telefonisch am 7. Mai 2024 über die geplante Einvernahme orientierte und als sie ihn in der Folge mit Vorladung vom 6. Juni 2024 schriftlich zur Zeugeneinvernahme aufforderte. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer «ernst zu nehmende» Befürchtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter, der ihn bereits im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich wegen schwerer Geldwäscherei etc. (vom 24. Oktober 2023 bis jeden- falls zum Schuldspruch vom 9. April 2024) verteidigt hatte und somit ihn so- wie den dortigen Sachverhalt ausreichend kannte (s. act. 4.4; act. 1.5 f.), vor- getragen, als er diesen zusätzlich mit seiner Rechtsvertretung im Zusam- menhang mit der Zeugenvorladung im vorliegenden Verfahren beauftragte. Somit muss betont werden, dass zusammenfassend selbst die Darstellung der Befürchtungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin (s. supra lit. D) und im Beschwerdeverfahren (act. 1 und 7) überdies nicht mit dem aktenkundigen Verhalten des Be- schwerdeführers von April 2024 bis zur zweiten Vorladung im Juni 2024 im Einklang steht und daher nicht zu überzeugen vermag. Der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der «Verharmlosung» des – wie vom

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Beschwerdeführer in allen Eingaben als solchen bezeichneten – «Vandalen- akts» erweist sich demnach in verschiedener Hinsicht als ungerechtfertigt. Es ergeben sich für die Beschwerdekammer weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche die bean- tragte Einvernahme des Beschwerdeführers als sachlich geboten aufdrän- gen würden (s. zu den allgemeinen Voraussetzungen für zusätzliche Sach- verhaltsabklärungen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.15 vom

24. April 2017 E. 2.1).

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass ein Zeuge unter Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO die Aus- sage nicht generell verweigern kann.

Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe abschliessend ausfüh- ren, es sei Tatsache, dass er «aufgrund der bereits erfolgten Anschläge auf sein Eigentum und der konkreten Drohungen nicht bereit ist, ein Risiko ein- zugehen» (act. 7 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Erklärung auf https://[...], er steuere die Finanzierung der AKP aus der Schweiz und dies sei «mehr als Grund genug», um «ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», Polizeischutz als erforderlich erachten sollte, ist er zur Beurteilung der Gefahrenlage und eventuellen An- ordnung von Schutzmassnahmen an die zuständigen Polizeibehörden zu verweisen (vgl. SCHINDLER/STÄHLI, PolG Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, Hrsg. Donatsch/Jaag/Zimmerlin, § 7 N. 2 ff.).

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Diego R. Gfeller - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).