Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 25. Juli 2012 im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice (nachfolgend: "DOJ") ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (SV.12.0937; act. 1.6). Die BA dehnte die Un- tersuchung am 20. Juni 2013 auf A. aus. Die Ausdehnung betrifft die Tatbe- stände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322sep- ties StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB; act. 1.6).
A. erkundigte sich am 9./10. Dezember 2013 auf Französisch bei der BA, ob im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen das Unternehmen B. SA (in Z. FR) ein Verfahren gegen ihn laufe, wie dies die Presse berichtet habe (act. 1.3, 1.4, 1.5). Die BA bestätigte ihm dies am 23. Dezember 2013 auf Deutsch (act. 1.6).
Am 7. Januar 2014 verlangte A. von der BA, dass das Verfahren auf Fran- zösisch geführt werde, im Wesentlichen weil dies die Sprache der Verfah- rensbeteiligten und erhobenen Dokumente sei (act. 1.7). Die BA lehnte dies am 31. Januar 2014 ab. Es liege deshalb kein Grund für einen Sprachwech- sel vor, weil die Akten hauptsächlich in Englisch und Chinesisch seien, also nicht in Französisch verfasst, und weil der Verteidiger die Verfahrenssprache beherrsche (act. 1.8).
Die von A. beim Bundesstrafgericht dagegen erhobene Beschwerde vom
5. Februar 2014 (act. 1.9) wurde mit Beschluss BB.2014.22 vom 27. März 2014 abgewiesen.
Die BA dehnte die laufende Untersuchung hiernach am 18. Mai 2015 auf C. aus. Die Ausdehnung betrifft die Tatbestände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB; SV.12.0937 01.100-0004 f.).
Nachdem den Parteien am 21. Oktober 2015 anlässlich der Einvernahme von D. die voraussichtliche Übernahme der Verfahrensleitung von der abtre- tenden Staatsanwältin E. durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes F. mündlich bekanntgegeben wurde (SV.12.0937 12.011-0101), gelangte A. am 16. Dezember 2015 mit dem Antrag um Übernahme der Verfahrenslei- tung durch einen französischsprachigen Staatsanwalt an die BA. Dabei be-
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rief er sich auf die Ausführungen vom 7. Januar 2014 und fügte im Wesent- lichen an, dass insbesondere die im Zusammenhang mit dem Verfahren ge- machten Übersetzungen mangelhaft und langwierig seien, was zu einer Schwächung seiner Verteidigungsrechte führe (act. 1.10).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 informierte der leitende Staatsanwalt F. über die Übernahme der Strafuntersuchung durch seine Person sowie über den Verfahrensstand und bot den Parteien Gelegenheit bis 5. Februar 2016 i.S.v. Art. 107 StPO Beweisanträge an die Verfahrensleitung zu stellen bzw. i.S.v. Art. 109 StPO Eingaben zur Sache zu machen (act. 1.11). Gleichen- tags lehnte die BA in einem weiteren Schreiben den impliziten Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache mit Berufung auf die unveränderten Verhält- nisse seit dem Beschluss BB.2014.22 vom 27. März 2014 ab. Verzögerun- gen seien als Folge der Wahrung der Rechte des Beschuldigten hinzuneh- men, wobei mangelhafte Übersetzungen unverzüglich bei Feststellung des Umstandes hätten geltend gemacht werden müssen (act. 1.2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2016 an die Beschwer- dekammer und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Le recours est admis.
2. La langue de procédure dans la procédure SV.12.0937-MAD est le français.
3. Les dépens sont mis à la charge du Ministère public de la Confédération."
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 beantragt die BA die Be- schwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Er ist durch das Festhalten an Deutsch als Ver- fahrenssprache in seinen Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Be- schwerde legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt erneut den prozessualen Antrag, das Beschwer- deverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Er macht insbesondere geltend, die seit der ersten Beantragung eines Wechsels der Verfahrens- sprache gemachten Aussagen der einvernommenen französischsprachigen Auskunftspersonen und Zeugen seien durch die von der BA aufgebotenen Dolmetscher mangelhaft übersetzt worden. Obwohl die frühere mehrspra- chige Verfahrensleiterin diese Mängel im Rahmen der Einvernahmen behe- ben konnte, seien die Personen während ihren Einvernahmen zwecks Be- richtigung von Übersetzungen mehrfach unterbrochen worden. Die Einver- nommenen hätten dadurch den Faden verloren. Es bestünden mithin ernst- hafte Zweifel betreffend die Stimmigkeit und Ausführlichkeit der Aussagen der einvernommenen Personen. Neben der Qualität der Aussagen, bean- standet der Beschwerdeführer überdies den durch das Erfordernis der mehr-
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maligen Übersetzung erlittenen Zeitverlust. Er schliesst daraus, das Beibe- halten der Verfahrenssprache (Deutsch) würde der Prozessökonomie und der exakten Sachverhaltsermittlung zuwiderlaufen. Der Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache erfolge aufgrund des Austritts der Verfahrensleitung auf Ende des Jahres 2015 zu einem günstigen Zeitpunkt und in Übereinstim- mung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. dem Beschleunigungsge- bot. Im Hinblick auf die in Zusammenhang mit dem Abschluss der Untersu- chung zu erfolgenden Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen, ge- folgt von den Schlusseinvernahmen, sei seines Erachtens die vorgängige Übersetzung sämtlicher Protokolle erforderlich, damit der Beschwerdeführer sich genügend und in voller Kenntnis über die besagten Aussagen äussern könne. Diese Situation sei nicht nur abträglich für den Beschwerdeführer, sondern belaste auch die übrigen Verfahrensbeteiligten. Dieselben Überle- gungen lägen es mit Blick auf eine allfällige Hauptverhandlung – die gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts in der Verfahrens- sprache durchzuführen sei – nahe, einen Wechsel der Verfahrenssprache vorzunehmen (act. 1, S. 4 ff.).
E. 2.2 Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, gilt die bezeichnete Verfah- renssprache, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände eintreten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG; act. 1, S. 4 ff.). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewech- selt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Ver- fahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).
E. 2.3 Die gemäss Beschwerdeführer seit dem Beschluss BB.2014.22 vom
27. März 2014 hinzugekommenen Umstände sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 StBOG, die Anlass zu einem Wechsel der Verfah- renssprache geben. Der sinngemässe Einwand, wonach aufgrund des Aus- tritts der Verfahrensleitung auf Ende des Jahres 2015 die Übernahme der Untersuchung durch einen französischsprachigen Staatsanwalt und einen damit einhergehenden Wechsel der Verfahrenssprache insbesondere aus Zeitgründen opportun gewesen wäre, stösst ins Leere. Die bereits in der ur- sprünglichen Abwägung in Bezug auf die Festlegung der Sprache berück- sichtigten fachlichen Spezialkenntnisse der ehemaligen Abteilung WiKri II der BA beanspruchen auch im Hinblick auf die Übernahme der neuen Ver- fahrensleitung – ihrerseits mit der Führung der ehemaligen Abteilung WiKri II betraut (SV.12.0937 05.101-0009) – weiterhin Geltung. Gänzlich ausser Acht lässt der Beschwerdeführer bei den von ihm ins Feld geführten Entwick- lungen, dass mit der Ausdehnung der Untersuchung auf C. am 18. Mai 2015, eine deutschsprachige Person in das Verfahren involviert wurde (SV.12.0937 01.100-0004 f.) und weitere Beschuldigte weiterhin von
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deutschsprachigen Verteidigern vertreten werden. Die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Argumente gälten demnach spiegelbildlich bei einem vorgenommenen Wechsel der Verfahrenssprache zum jetzigen Zeitpunkt von Deutsch auf Französisch. Die Eröffnung der vorliegend in Deutsch ge- führten Strafuntersuchung, im Rahmen welcher zahlreiche Untersuchungs- handlungen durchgeführt wurden, liegt rund vier Jahre zurück (SV.12.0937 05.101-0008 f.), wobei die Strafuntersuchung sich nunmehr in der Schluss- phase befindet. In Anbetracht dessen, gebieten es sowohl das Beschleuni- gungsgebot wie auch die Prozessökonomie an Deutsch als Verfahrensspra- che festzuhalten. Überdies ermöglichen gerade die in Art. 68 StPO fixierten Garantien eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers ohne einen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen einzu- räumen.
Die mit einer Übersetzung potentiell einhergehenden Unannehmlichkeiten etwa in Form von Verfahrensverzögerungen brauchen an dieser Stelle einer- seits nicht weiter thematisiert zu werden, weil sie als Konsequenz der – im vorliegenden Fall durch das Bundesstrafgericht gutgeheissenen – Bestim- mung der Verfahrenssprache in einem Verfahren mit unterschiedlichen Sprachbezügen quasi unvermeidbar und somit hinzunehmen sind. Anderer- seits bleiben diesbezüglich im jetzigen Verfahrensstadium erstmals und so- mit verspätet vorgebrachte Rügen unbeachtet. Sollten sich im weiteren Ver- fahrensverlauf (inkl. im Rahmen der mündlichen Verhandlung) Beeinträchti- gungen von Verteidigungsrechten manifestieren, wäre zu gegebener Zeit auf die einschlägigen Rechtsbehelfe zurückzugreifen.
E. 2.4 Zusammenfassend liegen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 StBOG vor, die Anlass zu einem Wechsel der Verfahrenssprache geben.
E. 3 Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Luke H. Gillon, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2016.23
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Sachverhalt:
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 25. Juli 2012 im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice (nachfolgend: "DOJ") ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (SV.12.0937; act. 1.6). Die BA dehnte die Un- tersuchung am 20. Juni 2013 auf A. aus. Die Ausdehnung betrifft die Tatbe- stände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322sep- ties StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB; act. 1.6).
A. erkundigte sich am 9./10. Dezember 2013 auf Französisch bei der BA, ob im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen das Unternehmen B. SA (in Z. FR) ein Verfahren gegen ihn laufe, wie dies die Presse berichtet habe (act. 1.3, 1.4, 1.5). Die BA bestätigte ihm dies am 23. Dezember 2013 auf Deutsch (act. 1.6).
Am 7. Januar 2014 verlangte A. von der BA, dass das Verfahren auf Fran- zösisch geführt werde, im Wesentlichen weil dies die Sprache der Verfah- rensbeteiligten und erhobenen Dokumente sei (act. 1.7). Die BA lehnte dies am 31. Januar 2014 ab. Es liege deshalb kein Grund für einen Sprachwech- sel vor, weil die Akten hauptsächlich in Englisch und Chinesisch seien, also nicht in Französisch verfasst, und weil der Verteidiger die Verfahrenssprache beherrsche (act. 1.8).
Die von A. beim Bundesstrafgericht dagegen erhobene Beschwerde vom
5. Februar 2014 (act. 1.9) wurde mit Beschluss BB.2014.22 vom 27. März 2014 abgewiesen.
Die BA dehnte die laufende Untersuchung hiernach am 18. Mai 2015 auf C. aus. Die Ausdehnung betrifft die Tatbestände des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB; SV.12.0937 01.100-0004 f.).
Nachdem den Parteien am 21. Oktober 2015 anlässlich der Einvernahme von D. die voraussichtliche Übernahme der Verfahrensleitung von der abtre- tenden Staatsanwältin E. durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes F. mündlich bekanntgegeben wurde (SV.12.0937 12.011-0101), gelangte A. am 16. Dezember 2015 mit dem Antrag um Übernahme der Verfahrenslei- tung durch einen französischsprachigen Staatsanwalt an die BA. Dabei be-
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rief er sich auf die Ausführungen vom 7. Januar 2014 und fügte im Wesent- lichen an, dass insbesondere die im Zusammenhang mit dem Verfahren ge- machten Übersetzungen mangelhaft und langwierig seien, was zu einer Schwächung seiner Verteidigungsrechte führe (act. 1.10).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 informierte der leitende Staatsanwalt F. über die Übernahme der Strafuntersuchung durch seine Person sowie über den Verfahrensstand und bot den Parteien Gelegenheit bis 5. Februar 2016 i.S.v. Art. 107 StPO Beweisanträge an die Verfahrensleitung zu stellen bzw. i.S.v. Art. 109 StPO Eingaben zur Sache zu machen (act. 1.11). Gleichen- tags lehnte die BA in einem weiteren Schreiben den impliziten Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache mit Berufung auf die unveränderten Verhält- nisse seit dem Beschluss BB.2014.22 vom 27. März 2014 ab. Verzögerun- gen seien als Folge der Wahrung der Rechte des Beschuldigten hinzuneh- men, wobei mangelhafte Übersetzungen unverzüglich bei Feststellung des Umstandes hätten geltend gemacht werden müssen (act. 1.2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2016 an die Beschwer- dekammer und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Le recours est admis.
2. La langue de procédure dans la procédure SV.12.0937-MAD est le français.
3. Les dépens sont mis à la charge du Ministère public de la Confédération."
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 beantragt die BA die Be- schwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Er ist durch das Festhalten an Deutsch als Ver- fahrenssprache in seinen Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Be- schwerde legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt erneut den prozessualen Antrag, das Beschwer- deverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Er macht insbesondere geltend, die seit der ersten Beantragung eines Wechsels der Verfahrens- sprache gemachten Aussagen der einvernommenen französischsprachigen Auskunftspersonen und Zeugen seien durch die von der BA aufgebotenen Dolmetscher mangelhaft übersetzt worden. Obwohl die frühere mehrspra- chige Verfahrensleiterin diese Mängel im Rahmen der Einvernahmen behe- ben konnte, seien die Personen während ihren Einvernahmen zwecks Be- richtigung von Übersetzungen mehrfach unterbrochen worden. Die Einver- nommenen hätten dadurch den Faden verloren. Es bestünden mithin ernst- hafte Zweifel betreffend die Stimmigkeit und Ausführlichkeit der Aussagen der einvernommenen Personen. Neben der Qualität der Aussagen, bean- standet der Beschwerdeführer überdies den durch das Erfordernis der mehr-
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maligen Übersetzung erlittenen Zeitverlust. Er schliesst daraus, das Beibe- halten der Verfahrenssprache (Deutsch) würde der Prozessökonomie und der exakten Sachverhaltsermittlung zuwiderlaufen. Der Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache erfolge aufgrund des Austritts der Verfahrensleitung auf Ende des Jahres 2015 zu einem günstigen Zeitpunkt und in Übereinstim- mung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. dem Beschleunigungsge- bot. Im Hinblick auf die in Zusammenhang mit dem Abschluss der Untersu- chung zu erfolgenden Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen, ge- folgt von den Schlusseinvernahmen, sei seines Erachtens die vorgängige Übersetzung sämtlicher Protokolle erforderlich, damit der Beschwerdeführer sich genügend und in voller Kenntnis über die besagten Aussagen äussern könne. Diese Situation sei nicht nur abträglich für den Beschwerdeführer, sondern belaste auch die übrigen Verfahrensbeteiligten. Dieselben Überle- gungen lägen es mit Blick auf eine allfällige Hauptverhandlung – die gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts in der Verfahrens- sprache durchzuführen sei – nahe, einen Wechsel der Verfahrenssprache vorzunehmen (act. 1, S. 4 ff.).
2.2 Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, gilt die bezeichnete Verfah- renssprache, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände eintreten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG; act. 1, S. 4 ff.). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewech- selt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Ver- fahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).
2.3 Die gemäss Beschwerdeführer seit dem Beschluss BB.2014.22 vom
27. März 2014 hinzugekommenen Umstände sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 StBOG, die Anlass zu einem Wechsel der Verfah- renssprache geben. Der sinngemässe Einwand, wonach aufgrund des Aus- tritts der Verfahrensleitung auf Ende des Jahres 2015 die Übernahme der Untersuchung durch einen französischsprachigen Staatsanwalt und einen damit einhergehenden Wechsel der Verfahrenssprache insbesondere aus Zeitgründen opportun gewesen wäre, stösst ins Leere. Die bereits in der ur- sprünglichen Abwägung in Bezug auf die Festlegung der Sprache berück- sichtigten fachlichen Spezialkenntnisse der ehemaligen Abteilung WiKri II der BA beanspruchen auch im Hinblick auf die Übernahme der neuen Ver- fahrensleitung – ihrerseits mit der Führung der ehemaligen Abteilung WiKri II betraut (SV.12.0937 05.101-0009) – weiterhin Geltung. Gänzlich ausser Acht lässt der Beschwerdeführer bei den von ihm ins Feld geführten Entwick- lungen, dass mit der Ausdehnung der Untersuchung auf C. am 18. Mai 2015, eine deutschsprachige Person in das Verfahren involviert wurde (SV.12.0937 01.100-0004 f.) und weitere Beschuldigte weiterhin von
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deutschsprachigen Verteidigern vertreten werden. Die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Argumente gälten demnach spiegelbildlich bei einem vorgenommenen Wechsel der Verfahrenssprache zum jetzigen Zeitpunkt von Deutsch auf Französisch. Die Eröffnung der vorliegend in Deutsch ge- führten Strafuntersuchung, im Rahmen welcher zahlreiche Untersuchungs- handlungen durchgeführt wurden, liegt rund vier Jahre zurück (SV.12.0937 05.101-0008 f.), wobei die Strafuntersuchung sich nunmehr in der Schluss- phase befindet. In Anbetracht dessen, gebieten es sowohl das Beschleuni- gungsgebot wie auch die Prozessökonomie an Deutsch als Verfahrensspra- che festzuhalten. Überdies ermöglichen gerade die in Art. 68 StPO fixierten Garantien eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers ohne einen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen einzu- räumen.
Die mit einer Übersetzung potentiell einhergehenden Unannehmlichkeiten etwa in Form von Verfahrensverzögerungen brauchen an dieser Stelle einer- seits nicht weiter thematisiert zu werden, weil sie als Konsequenz der – im vorliegenden Fall durch das Bundesstrafgericht gutgeheissenen – Bestim- mung der Verfahrenssprache in einem Verfahren mit unterschiedlichen Sprachbezügen quasi unvermeidbar und somit hinzunehmen sind. Anderer- seits bleiben diesbezüglich im jetzigen Verfahrensstadium erstmals und so- mit verspätet vorgebrachte Rügen unbeachtet. Sollten sich im weiteren Ver- fahrensverlauf (inkl. im Rahmen der mündlichen Verhandlung) Beeinträchti- gungen von Verteidigungsrechten manifestieren, wäre zu gegebener Zeit auf die einschlägigen Rechtsbehelfe zurückzugreifen.
2.4 Zusammenfassend liegen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 StBOG vor, die Anlass zu einem Wechsel der Verfahrenssprache geben.
3. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Luke H. Gillon - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.