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BB.2015.81

Bundesstrafgericht · 2016-01-26 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft bzw. deren Zweigstelle in Lausanne eröffnete im Jahr 2014 mindestens zwei Strafuntersuchungen in französischer Sprache im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Bra- silien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. Die entsprechenden Verfahrensnummern lauten SV.14.0404 sowie SV.14.1082. Im Rahmen der letztgenannten Untersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. SA am 4. September 2014 u. a. um Herausgabe von Informationen und Unterlagen zu Kontobeziehungen, die auf «D.» lauten, an denen «D.» wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer «D.» zeichnungsberechtigt ist. Gleichzeitig verfügte sie die Sperrung der hierbei festgestellten Kontobezie- hungen (act. 1.2). Eine analoge Verfügung richtete die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 an die Bank E. SA (act. 1.3). Auf entsprechende Auf- forderung hin (act. 1.4, 1.5) präzisierte die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank C. SA am 21. Oktober 2014, dass sie mit «D.» sowohl juristische als auch natürliche Personen mit entsprechendem Namen meine. Die natür- lichen Personen betreffend handle es sich um all diejenigen, welche eine Beziehung mit einer gleichnamigen Gesellschaft aufweisen würden (act. 1.6). Gestützt auf diese Präzisierung informierte die Bank C. SA die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2014 über ihre von der Editionsverfü- gung erfassten Kundenbeziehungen (BB.2015.76, act. 1.7). Hieraus ergibt sich, dass die A. SA bezüglich vier verschiedener Kontobeziehungen wirt- schaftlich Berechtigte ist. Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass bei der Bank C. SA aktuell keine Kontobeziehungen auf die A. SA lauten (BB.2015.76, act. 1.7). Die von der A. SA am 16. Dezember 2014 manda- tierten Rechtsvertreter (vgl. act. 1.0) korrespondierten in der Folge im Rah- men des Verfahrens SV.14.1082 verschiedentlich mit der verfahrensleiten- den Zweigstelle der Bundesanwaltschaft, dies jedoch im Namen von ande- ren Beteiligten (u. a. von F.; act. 13.9) und ohne Anzeige ihres Vertretungs- verhältnisses zur A. SA (siehe u. a. auch act. 13.6, 13.7, 13.8, 13.10). Dieses Vertretungsverhältnis zur A. SA wurde der Bundesanwaltschaft erst mit Schreiben vom 23. Juli 2015 angezeigt (act. 1.15).

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechts- vertretern von F. mit, dass sie am Tag zuvor unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 im Kontext «D.» eine Strafuntersuchung eröffnet habe (act. 1.8). Gemäss Eröffnungsverfügung vom 2. Juli 2015 richtet sich die diesbezügli- che Strafuntersuchung gegen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA und gegen J. sowie gegen weitere unbekannte Unternehmen und Personen (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf K. aus- gedehnt (act. 7.7). Am 14. Juli 2015 erkundigten sich die Vertreter von F. bei

der Bundesanwaltschaft u. a. um nähere Angaben, was unter dem Kontext «D.» zu verstehen sei und gegen welche Personen sich die neu eröffnete Strafuntersuchung richte (act. 1.9).

Am 16. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Vertretern von F. u. a. mit, zu den beschuldigten Personen lägen von Seiten der Adressaten keine Anwaltsvollmachten vor, weshalb dazu keine weiteren Auskünfte erteilt wer- den könnten. Soweit Anwaltsvollmachten vorliegen würden, habe sich am Status der betroffenen Personen und Gesellschaften (noch) nichts geändert. Weiter sei für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die Verfahrensspra- che Deutsch festgelegt worden. Soweit Staatsanwalt L. in Vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts handeln würde, werde er auf Französisch korrespondieren. Sämtliche bis anhin in den Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 im vorliegenden Kontext erhobenen Unterlagen seien mittels Aktenbeizugsverfügungen in die vorliegende Strafuntersu- chung integriert und an den Hauptsitz der Bundesanwaltschaft in Bern trans- feriert worden. Abschliessend ersuchte die Bundesanwaltschaft um Mittei- lung, sofern die Vertreter von F. im einen oder anderen Punkt eine anfecht- bare Verfügung wünschten (act. 1.10).

C. Am 20. Juli 2015 richteten die Vertreter von F. ein Schreiben an die Bundes- anwaltschaft, mit welchem sie gegen diese Entscheide protestierten und diesbezüglich eine Begründung verlangten (act. 1.11). Gleichzeitig liess F. am 20. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts da- gegen Beschwerde einreichen (act. 1.12). Auf diese Beschwerde wurde mit Beschluss BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 nicht eingetreten.

Als Reaktion auf das erwähnte Schreiben vom 20. Juli 2015 (act. 1.11) legte die Bundesanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 22. Juli 2015 Deutsch als Verfahrenssprache in der vorliegenden Strafuntersuchung fest. Zugleich forderte die Bundesanwaltschaft die beschuldigte A. SA auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Vertreter im Sinne von Art. 112 StPO zu bestimmen (act. 1.1). Die entsprechende Verfügung wurde nebst dem Vertreter der beschuldigten G. Inc. auch den Vertretern von F. zugestellt (dies mit dem Hinweis «namentlich als Vertreter der drittbetroffenen Anteils- eigner»; act. 1.1, S. 4).

D. Gegen diese Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 29. Ju- li 2015 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

Plaise au Tribunal pénal fédéral A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable. Au fond Préalablement:

2. Octroyer l'effet suspensif au présent recours.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

4. Joindre la procédure de recours n° BB.2015.76 à la procédure régissant le présent recours. Principalement:

5. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédé- ration en ce qu'elle ordonne que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit désormais l'allemand.

6. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédé- ration en ce qu'elle donne acte à la recourante que le siège de la procédure n° SV.15.0775 est transféré à Berne. Cela fait:

7. Ordonner que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit le français jusqu'à la clôture de la procédure.

8. Ordonner que le siège principal de la procédure n° SV.15.0775 demeure à Lausanne.

9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d'avocats de la recourante.

10. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que la recourante devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775

Mit Stellungnahme vom 7. August 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Diesbezüglich erfolgte am 13. August 2015 seitens der A. SA eine unaufgeforderte Stellungnahme (BP.2015.27, act. 7), welche der Bundesan- waltschaft am folgenden Tage zur Kenntnis gebracht wurde (BP.2015.27, act. 8).

In materieller Hinsicht schliesst die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 19. August 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In for- meller Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Ersuchens um Vereinigung mit der Beschwerdesache BB.2015.76 (act. 7).

Mit Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte die beschuldigte G. Inc., sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Sache äussern zu können (act. 8).

In ihrer Replik vom 15. September 2015 hält die A. SA vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13). Die Replik wurde der Bundesan- waltschaft am 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 16). Anschlies- send wurde die G. Inc. eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zu den bis- her ergangenen Eingaben der Parteien einzureichen (act. 17). Mit Eingabe vom 4. November 2015 schliesst sich die G. Inc. den Beschwerdeanträgen der A. SA an (act. 20). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien am

5. November 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Sie ist durch die Festlegung von Deutsch als Ver- fahrenssprache in ihren Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Be- schwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

E. 1.3 Was den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, die vorliegende Strafunter- suchung sei (weiterhin) durch die von der Beschwerdegegnerin in Lausanne

unterhaltene Zweigstelle zu führen, betrifft dieser die interne Geschäftszutei- lung der Beschwerdegegnerin. Bei Entscheiden im Rahmen der Geschäfts- zuteilung handelt es sich lediglich um amtsinterne Entscheide, denen es an einer gegen aussen gerichteten Wirksamkeit fehlt. Entscheide solcher Natur stellen keine anfechtbare Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen nur Akte, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 393 StPO N. 11), weshalb sich der entsprechende Be- schwerdeantrag als unzulässig erweist (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2006.12 vom 10. Mai 2006, E. 1.2; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 20 in fine m.w.H.). Dementsprechend ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem von F. angestrengten Beschwerdeverfahren wurde bereits im diesen betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 abgewiesen, nachdem es F. an jeglicher Legitimation zur Beschwerdeführung mangelte. Der auch von der Beschwerdeführerin gestellte Vereinigungsantrag erweist sich als gegenstandslos.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung wurde nebst der Beschwerdeführerin auch der ebenfalls beschuldigten G. Inc. eröffnet (vgl. act. 1.1, S. 4). Diese hat auf eine Anfechtung dieser Verfügung verzichtet, wünschte aber, sich im Rah- men des vorliegenden Verfahrens äussern zu können. Diesem Antrag wurde im Verlaufe des Schriftenwechsels entsprochen.

E. 1.6 Die Beschwerdeführerin bedient sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren der französischen Sprache. Die G. Inc. ihrerseits liess sich in italienischer Sprache verlauten. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache er- folgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen be- steht kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

E. 2.1 Nach dem Gesagten beschränkt sich der zulässige Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache im Rah- men der Strafuntersuchung SV.15.0775.

E. 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens- sprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u. a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Fran- zösisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesan- waltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Ver- fahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).

Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so aus- drücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägun- gen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteilig- ten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festle- gung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2).

E. 2.3 Wie eingangs erwähnt, führt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. verschiedene Strafuntersuchungen. Die Untersuchung SV.14.0404 richtet sich dabei gegen M., den ehemaligen Direktor der B., und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (vgl. den

Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015; vgl. auch act. 7.4). Die Untersuchung SV.14.1082 richtet sich ebenfalls wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen N., der in der Vergangenheit für die B. gearbeitet hat, sowie gegen O., der für eine Tochtergesellschaft der B. arbeitet, und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. act. 7.2 sowie u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.19 vom 15. Juli 2015). Die Er- öffnungsverfügung SV.15.0775 benennt als beschuldigte Personen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA sowie J. (Direktor der G. Inc.) und weitere unbe- kannte Unternehmen bzw. unbekannte Personen. Untersucht werden hierbei die Tatbestände der Bestechung, der Falschbeurkundung sowie der Geld- wäscherei (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde die letztgenannte Untersuchung ausgedehnt auf die Beschwerdeführerin und auf K., der Kontaktperson von J. bei «D.» (act. 7.7).

Die Eröffnung der letzterwähnten Strafuntersuchung gründet im Wesentli- chen auf die der Beschwerdegegnerin am 30. März 2015 übermittelte Geld- wäscherei-Verdachtsmeldung der Bank P. SA (BP.2015.27, act. 3.2). Im Zu- sammenhang mit der Affäre um B. gingen der Beschwerdegegnerin ihren eigenen Angaben zufolge bis Juni 2015 Meldungen zu über 200 Bankverbin- dungen ein, wobei diese zunächst ausschliesslich der Zweigstelle in Lausanne zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden seien. Nachdem sich gezeigt habe, dass aufgrund von Ressourcenengpässen in der Zweig- stelle in Lausanne nicht alle dieser Meldungen zeitgerecht haben behandelt werden können, habe der Bundesanwalt die in Bern angesiedelte Abteilung Wirtschaftskriminalität II angewiesen, die Zweigstelle in Lausanne zu unter- stützen. Diese habe letztlich die vorliegend interessierende Strafuntersu- chung eröffnet (vgl. hierzu act. 1.1). Die entsprechende – in deutscher Spra- che verfasste – Eröffnungsverfügung datiert vom 2. Juli 2015 (act. 7.6). Da- mit legte die Beschwerdegegnerin für die Strafuntersuchung SV.15.0775 im- plizit auch die Verfahrenssprache Deutsch fest (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.3). Dass den beiden Rechtsanwälten, welche vorliegend die Beschwerdeführe- rin vertreten, diese Verfahrenseröffnung mit einem in französischer Sprache verfassten Schreiben mitgeteilt wurde, ändert daran – entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin in act. 1, S. 16 – nichts.

E. 2.4 Eine Überprüfung dieser Wahl mit den in Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG genannten Kriterien ergibt folgende Würdigung. Gemäss Eröffnungsverfü- gung richtete sich die Strafuntersuchung von Beginn weg gegen drei ver- schiedene Gesellschaften mit jeweiligem Sitz auf den Britischen Jungfernin- seln, in Belize sowie in Uruguay und gegen den auf den Bahamas domizili- erten amerikanischen Staatsbürger J. Berücksichtigt man auch noch die kurz

nach Eröffnung erfolgte Ausdehnung vom 10. Juli 2015 figurieren als Be- schuldigte weiter die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Bra- silien, und der brasilianische Staatsangehörige K. Aus einer solchen Aus- gangslage lassen sich mit Blick auf mögliche Sprachkenntnisse der Beteilig- ten für die Verfahrenssprache keinerlei brauchbaren Schlüsse ziehen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung lagen der Beschwerdegeg- nerin einzig von Seiten der beschuldigten G. Inc. (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) Anzeigen einer Vertretung vor. Mit den beiden in englischer Sprache verfassten Vollmachten wurden jeweils in Lugano tätige Rechtsan- wälte mandatiert (act. 7.3 und 7.4). Als einziger Ansprechpartner der Be- schwerdegegnerin fungierte jedoch das Studio legale Cattaneo & Postizzi (act. 20.2). Deren beide im vorliegenden Verfahren auftretende Rechtsan- wälte Mario Postizzi und Goran Mazzuchelli beherrschen gemäss ihrem In- ternetauftritt alle drei Verfahrenssprachen des Bundes. Beide haben aber auch schon mehrfach juristische Publikationen auf Deutsch verfasst (u. a. gemeinsam in MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115-121, 136-138, 338 StPO). In Berücksichtigung der Sprach- kenntnisse der zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung bereits bekannten Vertreter waren ebenfalls alle drei Verfahrenssprachen denkbar. Die letztlich gewählte Verfahrenssprache Deutsch bietet den beiden genann- ten Vertretern der G. Inc. offensichtlich keine Probleme. Demzufolge wenig überraschend wurde die vorliegende, auch diesen eröffnete (vgl. act. 1.1, S. 4) Verfügung von diesen nicht mittels Beschwerde angefochten.

Was die wesentlichen Akten angeht, so wurde der Beschwerdegegnerin die erwähnte Geldwäscherei-Verdachtsmeldung mit einem in deutscher Spra- che verfassten Begleitschreiben übermittelt. Die Verdachtsmeldung der Bank selber erging in italienischer Sprache. Betrachtet man die eigentlichen Bankunterlagen, welche die G. Inc. betreffen, so sind diese weit überwie- gend in Englisch gehalten (vgl. zu all dem BP.2015.27, act. 3.2; das gilt auch für weitere Bankbeziehungen, siehe act. 7.10-7.12). Nach dem von der Be- schwerdegegnerin erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung verfügten Bei- zug von Teilen der Akten der Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 (vgl. hierzu act. 7.8) sind Teile der Akten auch in französischer Sprache vorhanden. Nachdem die zur Hauptsache interessierenden Bank- unterlagen überwiegend in englischer Sprache vorliegen, ergibt sich auch aufgrund der wesentlichen Akten keine eindeutige Präferenz der einen oder anderen Sprache als Verfahrenssprache.

Der Ort der ersten Untersuchungshandlungen liegt schwergewichtig am Sitz der Bank, welche die vorliegend mit am Ursprung der Untersuchung ste- hende Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erstattet hat, mithin in Lugano.

Dass nach Eröffnung der Untersuchung Akten aus anderen Strafuntersu- chungen beigezogen wurden, ändert diesbezüglich nichts.

Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der gesetzlichen Kriterien keine klare Tendenz, wonach sich bei Eröffnung der Untersuchung SV.15-0775 die eine oder andere Verfahrenssprache zwingend aufgedrängt hätte. Die auch mit Blick auf zur Verfügung stehende Ressourcen der Beschwerdegegnerin (siehe hierzu oben stehende E. 2.2) gewählte Verfahrenssprache Deutsch stellt für die zu Beginn der Untersuchung bereits bekannten Vertreter der beschuldigten G. Inc. keinerlei Probleme dar. Angesichts des der Beschwer- degegnerin bei der Wahl der Verfahrenssprache zustehenden weiten – und hier auch durch die gesetzlichen Kriterien nicht sonderlich stark einge- schränkten – Handlungsspielraum erweist sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen und teilweise an der Sache vorbeigehenden Rügen ist nachfolgend einzuge- hen.

E. 2.5 Vorab ergibt sich anhand der vorliegenden Akten eindeutig, dass die Be- schwerdeführerin ihre in französischer Sprache tätigen Rechtsanwälte zwar schon am 16. Dezember 2014 in englischer Sprache mandatierte (vgl. act. 1.0), diese aber das entsprechende Vertretungsverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 23. Juli 2015 und damit nach Eröffnung der Strafuntersuchung und nach Festlegung der Verfahrenssprache ange- zeigt haben (act. 1.15). War ihre Beteiligung am Verfahren SV.15.0775 der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Untersuchung noch gar nicht bekannt, so war dieser bei der Festlegung der Verfahrenssprache auch keine Rech- nung zu tragen (dasselbe gilt auch für den nachträglich von der Beschwer- deführerin bestellten Vertreter im Sinne von Art. 112 StPO). Diesbezüglich ist auch in der angefochtenen Verfügung selber ersichtlich, dass die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht als deren Vertre- terin, sondern nur als Vertreter drittbetroffener Anteilseigner, für welche sie sich im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 und SV.14.1082 konstituiert haben, bezeichnet wurden (act. 1.1, S. 4). Aus dem Umstand, wonach sich die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin zuvor schon als Vertreter für eine Reihe anderer Personen bzw. Unternehmen konstituiert haben (vgl. act. 13, S. 10), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Entsprechend hatte die Beschwerdegegnerin in früheren Eingaben der beiden Rechtsanwälte hinter der Wendung «nos clients» (siehe act. 13, S. 10 mit Hinweis auf act. 13.11) auch nicht die Beschwerdeführerin zu ver- muten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Vertreter hätten sich bereits anlässlich von Besuchen der Zweigstelle Lausanne im Januar bzw. März 2015 klar als Vertreter der natürlichen und juristischen Personen legi- timiert, welche Mitglieder der Gruppe «D.» bilden, ist nicht belegt (die in

act. 13, S. 10 diesbezüglich referenzierte Eingabe [act. 13.11] verliert dar- über kein Wort). Der erste diesbezügliche Hinweis datiert vom 17. Juli 2015 (act. 13.12) und damit ebenfalls erst nach Eröffnung der Untersuchung und Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch.

E. 2.6 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Eröffnung der Untersu- chung SV.15.0775 sei in Tat und Wahrheit lediglich erfolgt, um die in SV.14.0404 und SV.14.1082 festgelegte Verfahrenssprache Französisch zu ändern, ohne dass hierzu die gemäss Art. 3 Abs. 4 StBOG erforderlichen wichtigen Gründe vorliegen würden, ist sie nicht zu hören. Diesbezüglich ergibt sich nicht nur aufgrund der vorliegenden Akten, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst (act. 13, S. 11), dass diese im Rahmen der beiden Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 weder Partei noch eine am Verfahren beteiligte Drittperson war. Insofern kann sie aus der Tatsache, dass diese beiden Untersuchungen in französischer Spra- che geführt werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist wei- ter schon nur angesichts der verschiedenen beschuldigten Personen und Unternehmen sowie der unterschiedlichen Straftatbestände festzuhalten, dass es sich bei der Untersuchung SV.15.0775 nicht einfach um die Weiter- führung der Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 unter neuer Ver- fahrensnummer handelt. Dass im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Teile der Akten (nicht alle wie bspw. auch in act. 20, S. 2 geltend gemacht) aus früher eröffneten Verfahren beigezogen wurden, ändert am Gesagten ebenfalls nichts.

Sofern sich die G. Inc., welcher bereits im Verfahren SV.14.0404 der Status einer Drittbetroffenen zukam (vgl. act. 7.3 und 7.4), im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nun der Argumentation der Beschwerdeführerin an- schliesst, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, die Verfügung, mit welcher in der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung ausdrücklich die Verfahrenssprache Deutsch festgelegt wurde, selbst anzu- fechten. Ihr diesbezügliches Verhalten ist widersprüchlich und verdient kei- nen Schutz.

E. 2.7 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf eine als «De Officiis» be- zeichnete Vereinbarung zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Beschwerdegegnerin (act. 13.13). Gemäss Ziff. 20 dieser Vereinba- rung sei die Beschwerdegegnerin gehalten, nach Konstituierung aller Partei- vertreter die Wahl der Verfahrenssprache, namentlich bei einem einstimmi- gen Wunsch aller Parteivertreter, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Be- schwerdeführerin weist darauf hin, die übrigen Parteivertreter hätten im Sep- tember 2015 entsprechende Eingaben gemacht (act. 13.16-13.20).

Die fragliche Vereinbarung ist für den Entscheid der Beschwerdekammer nicht von Bedeutung. Massgeblich ist das Gesetz und die darauf beruhende Praxis des Gerichts. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass die nach- träglichen Eingaben und Äusserungen für die Festlegung der Verfahrens- sprache Deutsch bei Eröffnung der Untersuchung am 2. Juli 2015 und deren Bestätigung in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 nicht von Relevanz sind. Ein allfälliger nachträglicher Wechsel der Verfahrenssprache ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und richtet sich nach Art. 3 Abs. 4 StBOG und nicht nach der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vereinbarung. Soweit ersichtlich wird von den Vertretern der Verfahrensparteien ein Wechsel der Verfahrenssprache gewünscht; wichtige Gründe, die solch einen Wechsel aufdrängen würden, sind den genannten Eingaben aber auch keine zu entnehmen.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. In diesem Rahmen ist sie abzuweisen.

E. 4 Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BB.2015.81, BP.2015.27

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft bzw. deren Zweigstelle in Lausanne eröffnete im Jahr 2014 mindestens zwei Strafuntersuchungen in französischer Sprache im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Bra- silien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. Die entsprechenden Verfahrensnummern lauten SV.14.0404 sowie SV.14.1082. Im Rahmen der letztgenannten Untersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. SA am 4. September 2014 u. a. um Herausgabe von Informationen und Unterlagen zu Kontobeziehungen, die auf «D.» lauten, an denen «D.» wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer «D.» zeichnungsberechtigt ist. Gleichzeitig verfügte sie die Sperrung der hierbei festgestellten Kontobezie- hungen (act. 1.2). Eine analoge Verfügung richtete die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 an die Bank E. SA (act. 1.3). Auf entsprechende Auf- forderung hin (act. 1.4, 1.5) präzisierte die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank C. SA am 21. Oktober 2014, dass sie mit «D.» sowohl juristische als auch natürliche Personen mit entsprechendem Namen meine. Die natür- lichen Personen betreffend handle es sich um all diejenigen, welche eine Beziehung mit einer gleichnamigen Gesellschaft aufweisen würden (act. 1.6). Gestützt auf diese Präzisierung informierte die Bank C. SA die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2014 über ihre von der Editionsverfü- gung erfassten Kundenbeziehungen (BB.2015.76, act. 1.7). Hieraus ergibt sich, dass die A. SA bezüglich vier verschiedener Kontobeziehungen wirt- schaftlich Berechtigte ist. Aus dem Schreiben ist auch ersichtlich, dass bei der Bank C. SA aktuell keine Kontobeziehungen auf die A. SA lauten (BB.2015.76, act. 1.7). Die von der A. SA am 16. Dezember 2014 manda- tierten Rechtsvertreter (vgl. act. 1.0) korrespondierten in der Folge im Rah- men des Verfahrens SV.14.1082 verschiedentlich mit der verfahrensleiten- den Zweigstelle der Bundesanwaltschaft, dies jedoch im Namen von ande- ren Beteiligten (u. a. von F.; act. 13.9) und ohne Anzeige ihres Vertretungs- verhältnisses zur A. SA (siehe u. a. auch act. 13.6, 13.7, 13.8, 13.10). Dieses Vertretungsverhältnis zur A. SA wurde der Bundesanwaltschaft erst mit Schreiben vom 23. Juli 2015 angezeigt (act. 1.15).

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Rechts- vertretern von F. mit, dass sie am Tag zuvor unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 im Kontext «D.» eine Strafuntersuchung eröffnet habe (act. 1.8). Gemäss Eröffnungsverfügung vom 2. Juli 2015 richtet sich die diesbezügli- che Strafuntersuchung gegen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA und gegen J. sowie gegen weitere unbekannte Unternehmen und Personen (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf K. aus- gedehnt (act. 7.7). Am 14. Juli 2015 erkundigten sich die Vertreter von F. bei

der Bundesanwaltschaft u. a. um nähere Angaben, was unter dem Kontext «D.» zu verstehen sei und gegen welche Personen sich die neu eröffnete Strafuntersuchung richte (act. 1.9).

Am 16. Juli 2015 teilte die Bundesanwaltschaft den Vertretern von F. u. a. mit, zu den beschuldigten Personen lägen von Seiten der Adressaten keine Anwaltsvollmachten vor, weshalb dazu keine weiteren Auskünfte erteilt wer- den könnten. Soweit Anwaltsvollmachten vorliegen würden, habe sich am Status der betroffenen Personen und Gesellschaften (noch) nichts geändert. Weiter sei für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die Verfahrensspra- che Deutsch festgelegt worden. Soweit Staatsanwalt L. in Vertretung des verfahrensleitenden Staatsanwalts handeln würde, werde er auf Französisch korrespondieren. Sämtliche bis anhin in den Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 im vorliegenden Kontext erhobenen Unterlagen seien mittels Aktenbeizugsverfügungen in die vorliegende Strafuntersu- chung integriert und an den Hauptsitz der Bundesanwaltschaft in Bern trans- feriert worden. Abschliessend ersuchte die Bundesanwaltschaft um Mittei- lung, sofern die Vertreter von F. im einen oder anderen Punkt eine anfecht- bare Verfügung wünschten (act. 1.10).

C. Am 20. Juli 2015 richteten die Vertreter von F. ein Schreiben an die Bundes- anwaltschaft, mit welchem sie gegen diese Entscheide protestierten und diesbezüglich eine Begründung verlangten (act. 1.11). Gleichzeitig liess F. am 20. Juli 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts da- gegen Beschwerde einreichen (act. 1.12). Auf diese Beschwerde wurde mit Beschluss BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 nicht eingetreten.

Als Reaktion auf das erwähnte Schreiben vom 20. Juli 2015 (act. 1.11) legte die Bundesanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 22. Juli 2015 Deutsch als Verfahrenssprache in der vorliegenden Strafuntersuchung fest. Zugleich forderte die Bundesanwaltschaft die beschuldigte A. SA auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Vertreter im Sinne von Art. 112 StPO zu bestimmen (act. 1.1). Die entsprechende Verfügung wurde nebst dem Vertreter der beschuldigten G. Inc. auch den Vertretern von F. zugestellt (dies mit dem Hinweis «namentlich als Vertreter der drittbetroffenen Anteils- eigner»; act. 1.1, S. 4).

D. Gegen diese Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 29. Ju- li 2015 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

Plaise au Tribunal pénal fédéral A la forme:

1. Déclarer le présent recours recevable. Au fond Préalablement:

2. Octroyer l'effet suspensif au présent recours.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'instruire la procédure n° SV.15.0775 en langue française et de maintenir le siège de la procédure à Lausanne jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

4. Joindre la procédure de recours n° BB.2015.76 à la procédure régissant le présent recours. Principalement:

5. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédé- ration en ce qu'elle ordonne que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit désormais l'allemand.

6. Annuler et mettre à néant la décision du 22 juillet 2015 du Ministère public de la Confédé- ration en ce qu'elle donne acte à la recourante que le siège de la procédure n° SV.15.0775 est transféré à Berne. Cela fait:

7. Ordonner que la langue de la procédure n° SV.15.0775 soit le français jusqu'à la clôture de la procédure.

8. Ordonner que le siège principal de la procédure n° SV.15.0775 demeure à Lausanne.

9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d'avocats de la recourante.

10. Condamner le Ministère public de la Confédération au remboursement d'éventuels frais de traduction que la recourante devrait encourir, jusqu'à l'issue de la présente procédure de recours, dans le cadre de la procédure n° SV.15.0775

Mit Stellungnahme vom 7. August 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Diesbezüglich erfolgte am 13. August 2015 seitens der A. SA eine unaufgeforderte Stellungnahme (BP.2015.27, act. 7), welche der Bundesan- waltschaft am folgenden Tage zur Kenntnis gebracht wurde (BP.2015.27, act. 8).

In materieller Hinsicht schliesst die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 19. August 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In for- meller Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Ersuchens um Vereinigung mit der Beschwerdesache BB.2015.76 (act. 7).

Mit Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte die beschuldigte G. Inc., sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Sache äussern zu können (act. 8).

In ihrer Replik vom 15. September 2015 hält die A. SA vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13). Die Replik wurde der Bundesan- waltschaft am 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 16). Anschlies- send wurde die G. Inc. eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zu den bis- her ergangenen Eingaben der Parteien einzureichen (act. 17). Mit Eingabe vom 4. November 2015 schliesst sich die G. Inc. den Beschwerdeanträgen der A. SA an (act. 20). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien am

5. November 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Strafverfahrens. Sie ist durch die Festlegung von Deutsch als Ver- fahrenssprache in ihren Parteirechten betroffen und diesbezüglich zur Be- schwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.3 Was den Antrag der Beschwerdeführerin angeht, die vorliegende Strafunter- suchung sei (weiterhin) durch die von der Beschwerdegegnerin in Lausanne

unterhaltene Zweigstelle zu führen, betrifft dieser die interne Geschäftszutei- lung der Beschwerdegegnerin. Bei Entscheiden im Rahmen der Geschäfts- zuteilung handelt es sich lediglich um amtsinterne Entscheide, denen es an einer gegen aussen gerichteten Wirksamkeit fehlt. Entscheide solcher Natur stellen keine anfechtbare Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen nur Akte, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 393 StPO N. 11), weshalb sich der entsprechende Be- schwerdeantrag als unzulässig erweist (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2006.12 vom 10. Mai 2006, E. 1.2; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 20 in fine m.w.H.). Dementsprechend ist darauf nicht einzutreten.

1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden mit dem von F. angestrengten Beschwerdeverfahren wurde bereits im diesen betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.76 vom 7. Januar 2016 abgewiesen, nachdem es F. an jeglicher Legitimation zur Beschwerdeführung mangelte. Der auch von der Beschwerdeführerin gestellte Vereinigungsantrag erweist sich als gegenstandslos.

1.5 Die angefochtene Verfügung wurde nebst der Beschwerdeführerin auch der ebenfalls beschuldigten G. Inc. eröffnet (vgl. act. 1.1, S. 4). Diese hat auf eine Anfechtung dieser Verfügung verzichtet, wünschte aber, sich im Rah- men des vorliegenden Verfahrens äussern zu können. Diesem Antrag wurde im Verlaufe des Schriftenwechsels entsprochen.

1.6 Die Beschwerdeführerin bedient sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren der französischen Sprache. Die G. Inc. ihrerseits liess sich in italienischer Sprache verlauten. Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache er- folgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen be- steht kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

2.

2.1 Nach dem Gesagten beschränkt sich der zulässige Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Festlegung von Deutsch als Verfahrenssprache im Rah- men der Strafuntersuchung SV.15.0775.

2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens- sprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u. a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Fran- zösisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesan- waltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Ver- fahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG).

Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so aus- drücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8147). Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägun- gen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteilig- ten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festle- gung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum (TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2).

2.3 Wie eingangs erwähnt, führt die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. verschiedene Strafuntersuchungen. Die Untersuchung SV.14.0404 richtet sich dabei gegen M., den ehemaligen Direktor der B., und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (vgl. den

Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015; vgl. auch act. 7.4). Die Untersuchung SV.14.1082 richtet sich ebenfalls wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen N., der in der Vergangenheit für die B. gearbeitet hat, sowie gegen O., der für eine Tochtergesellschaft der B. arbeitet, und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. act. 7.2 sowie u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.19 vom 15. Juli 2015). Die Er- öffnungsverfügung SV.15.0775 benennt als beschuldigte Personen die G. Inc., die H. Corp., die I. SA sowie J. (Direktor der G. Inc.) und weitere unbe- kannte Unternehmen bzw. unbekannte Personen. Untersucht werden hierbei die Tatbestände der Bestechung, der Falschbeurkundung sowie der Geld- wäscherei (act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde die letztgenannte Untersuchung ausgedehnt auf die Beschwerdeführerin und auf K., der Kontaktperson von J. bei «D.» (act. 7.7).

Die Eröffnung der letzterwähnten Strafuntersuchung gründet im Wesentli- chen auf die der Beschwerdegegnerin am 30. März 2015 übermittelte Geld- wäscherei-Verdachtsmeldung der Bank P. SA (BP.2015.27, act. 3.2). Im Zu- sammenhang mit der Affäre um B. gingen der Beschwerdegegnerin ihren eigenen Angaben zufolge bis Juni 2015 Meldungen zu über 200 Bankverbin- dungen ein, wobei diese zunächst ausschliesslich der Zweigstelle in Lausanne zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden seien. Nachdem sich gezeigt habe, dass aufgrund von Ressourcenengpässen in der Zweig- stelle in Lausanne nicht alle dieser Meldungen zeitgerecht haben behandelt werden können, habe der Bundesanwalt die in Bern angesiedelte Abteilung Wirtschaftskriminalität II angewiesen, die Zweigstelle in Lausanne zu unter- stützen. Diese habe letztlich die vorliegend interessierende Strafuntersu- chung eröffnet (vgl. hierzu act. 1.1). Die entsprechende – in deutscher Spra- che verfasste – Eröffnungsverfügung datiert vom 2. Juli 2015 (act. 7.6). Da- mit legte die Beschwerdegegnerin für die Strafuntersuchung SV.15.0775 im- plizit auch die Verfahrenssprache Deutsch fest (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.3). Dass den beiden Rechtsanwälten, welche vorliegend die Beschwerdeführe- rin vertreten, diese Verfahrenseröffnung mit einem in französischer Sprache verfassten Schreiben mitgeteilt wurde, ändert daran – entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin in act. 1, S. 16 – nichts.

2.4 Eine Überprüfung dieser Wahl mit den in Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG genannten Kriterien ergibt folgende Würdigung. Gemäss Eröffnungsverfü- gung richtete sich die Strafuntersuchung von Beginn weg gegen drei ver- schiedene Gesellschaften mit jeweiligem Sitz auf den Britischen Jungfernin- seln, in Belize sowie in Uruguay und gegen den auf den Bahamas domizili- erten amerikanischen Staatsbürger J. Berücksichtigt man auch noch die kurz

nach Eröffnung erfolgte Ausdehnung vom 10. Juli 2015 figurieren als Be- schuldigte weiter die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Bra- silien, und der brasilianische Staatsangehörige K. Aus einer solchen Aus- gangslage lassen sich mit Blick auf mögliche Sprachkenntnisse der Beteilig- ten für die Verfahrenssprache keinerlei brauchbaren Schlüsse ziehen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung lagen der Beschwerdegeg- nerin einzig von Seiten der beschuldigten G. Inc. (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) Anzeigen einer Vertretung vor. Mit den beiden in englischer Sprache verfassten Vollmachten wurden jeweils in Lugano tätige Rechtsan- wälte mandatiert (act. 7.3 und 7.4). Als einziger Ansprechpartner der Be- schwerdegegnerin fungierte jedoch das Studio legale Cattaneo & Postizzi (act. 20.2). Deren beide im vorliegenden Verfahren auftretende Rechtsan- wälte Mario Postizzi und Goran Mazzuchelli beherrschen gemäss ihrem In- ternetauftritt alle drei Verfahrenssprachen des Bundes. Beide haben aber auch schon mehrfach juristische Publikationen auf Deutsch verfasst (u. a. gemeinsam in MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115-121, 136-138, 338 StPO). In Berücksichtigung der Sprach- kenntnisse der zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung bereits bekannten Vertreter waren ebenfalls alle drei Verfahrenssprachen denkbar. Die letztlich gewählte Verfahrenssprache Deutsch bietet den beiden genann- ten Vertretern der G. Inc. offensichtlich keine Probleme. Demzufolge wenig überraschend wurde die vorliegende, auch diesen eröffnete (vgl. act. 1.1, S. 4) Verfügung von diesen nicht mittels Beschwerde angefochten.

Was die wesentlichen Akten angeht, so wurde der Beschwerdegegnerin die erwähnte Geldwäscherei-Verdachtsmeldung mit einem in deutscher Spra- che verfassten Begleitschreiben übermittelt. Die Verdachtsmeldung der Bank selber erging in italienischer Sprache. Betrachtet man die eigentlichen Bankunterlagen, welche die G. Inc. betreffen, so sind diese weit überwie- gend in Englisch gehalten (vgl. zu all dem BP.2015.27, act. 3.2; das gilt auch für weitere Bankbeziehungen, siehe act. 7.10-7.12). Nach dem von der Be- schwerdegegnerin erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung verfügten Bei- zug von Teilen der Akten der Strafuntersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 (vgl. hierzu act. 7.8) sind Teile der Akten auch in französischer Sprache vorhanden. Nachdem die zur Hauptsache interessierenden Bank- unterlagen überwiegend in englischer Sprache vorliegen, ergibt sich auch aufgrund der wesentlichen Akten keine eindeutige Präferenz der einen oder anderen Sprache als Verfahrenssprache.

Der Ort der ersten Untersuchungshandlungen liegt schwergewichtig am Sitz der Bank, welche die vorliegend mit am Ursprung der Untersuchung ste- hende Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erstattet hat, mithin in Lugano.

Dass nach Eröffnung der Untersuchung Akten aus anderen Strafuntersu- chungen beigezogen wurden, ändert diesbezüglich nichts.

Nach dem Gesagten ergibt sich anhand der gesetzlichen Kriterien keine klare Tendenz, wonach sich bei Eröffnung der Untersuchung SV.15-0775 die eine oder andere Verfahrenssprache zwingend aufgedrängt hätte. Die auch mit Blick auf zur Verfügung stehende Ressourcen der Beschwerdegegnerin (siehe hierzu oben stehende E. 2.2) gewählte Verfahrenssprache Deutsch stellt für die zu Beginn der Untersuchung bereits bekannten Vertreter der beschuldigten G. Inc. keinerlei Probleme dar. Angesichts des der Beschwer- degegnerin bei der Wahl der Verfahrenssprache zustehenden weiten – und hier auch durch die gesetzlichen Kriterien nicht sonderlich stark einge- schränkten – Handlungsspielraum erweist sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen und teilweise an der Sache vorbeigehenden Rügen ist nachfolgend einzuge- hen.

2.5 Vorab ergibt sich anhand der vorliegenden Akten eindeutig, dass die Be- schwerdeführerin ihre in französischer Sprache tätigen Rechtsanwälte zwar schon am 16. Dezember 2014 in englischer Sprache mandatierte (vgl. act. 1.0), diese aber das entsprechende Vertretungsverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 23. Juli 2015 und damit nach Eröffnung der Strafuntersuchung und nach Festlegung der Verfahrenssprache ange- zeigt haben (act. 1.15). War ihre Beteiligung am Verfahren SV.15.0775 der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Untersuchung noch gar nicht bekannt, so war dieser bei der Festlegung der Verfahrenssprache auch keine Rech- nung zu tragen (dasselbe gilt auch für den nachträglich von der Beschwer- deführerin bestellten Vertreter im Sinne von Art. 112 StPO). Diesbezüglich ist auch in der angefochtenen Verfügung selber ersichtlich, dass die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht als deren Vertre- terin, sondern nur als Vertreter drittbetroffener Anteilseigner, für welche sie sich im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 und SV.14.1082 konstituiert haben, bezeichnet wurden (act. 1.1, S. 4). Aus dem Umstand, wonach sich die beiden Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin zuvor schon als Vertreter für eine Reihe anderer Personen bzw. Unternehmen konstituiert haben (vgl. act. 13, S. 10), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Entsprechend hatte die Beschwerdegegnerin in früheren Eingaben der beiden Rechtsanwälte hinter der Wendung «nos clients» (siehe act. 13, S. 10 mit Hinweis auf act. 13.11) auch nicht die Beschwerdeführerin zu ver- muten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Vertreter hätten sich bereits anlässlich von Besuchen der Zweigstelle Lausanne im Januar bzw. März 2015 klar als Vertreter der natürlichen und juristischen Personen legi- timiert, welche Mitglieder der Gruppe «D.» bilden, ist nicht belegt (die in

act. 13, S. 10 diesbezüglich referenzierte Eingabe [act. 13.11] verliert dar- über kein Wort). Der erste diesbezügliche Hinweis datiert vom 17. Juli 2015 (act. 13.12) und damit ebenfalls erst nach Eröffnung der Untersuchung und Festlegung der Verfahrenssprache Deutsch.

2.6 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Eröffnung der Untersu- chung SV.15.0775 sei in Tat und Wahrheit lediglich erfolgt, um die in SV.14.0404 und SV.14.1082 festgelegte Verfahrenssprache Französisch zu ändern, ohne dass hierzu die gemäss Art. 3 Abs. 4 StBOG erforderlichen wichtigen Gründe vorliegen würden, ist sie nicht zu hören. Diesbezüglich ergibt sich nicht nur aufgrund der vorliegenden Akten, sondern auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst (act. 13, S. 11), dass diese im Rahmen der beiden Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 weder Partei noch eine am Verfahren beteiligte Drittperson war. Insofern kann sie aus der Tatsache, dass diese beiden Untersuchungen in französischer Spra- che geführt werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist wei- ter schon nur angesichts der verschiedenen beschuldigten Personen und Unternehmen sowie der unterschiedlichen Straftatbestände festzuhalten, dass es sich bei der Untersuchung SV.15.0775 nicht einfach um die Weiter- führung der Untersuchungen SV.14.0404 und SV.14.1082 unter neuer Ver- fahrensnummer handelt. Dass im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Teile der Akten (nicht alle wie bspw. auch in act. 20, S. 2 geltend gemacht) aus früher eröffneten Verfahren beigezogen wurden, ändert am Gesagten ebenfalls nichts.

Sofern sich die G. Inc., welcher bereits im Verfahren SV.14.0404 der Status einer Drittbetroffenen zukam (vgl. act. 7.3 und 7.4), im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nun der Argumentation der Beschwerdeführerin an- schliesst, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, die Verfügung, mit welcher in der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung ausdrücklich die Verfahrenssprache Deutsch festgelegt wurde, selbst anzu- fechten. Ihr diesbezügliches Verhalten ist widersprüchlich und verdient kei- nen Schutz.

2.7 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf eine als «De Officiis» be- zeichnete Vereinbarung zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Beschwerdegegnerin (act. 13.13). Gemäss Ziff. 20 dieser Vereinba- rung sei die Beschwerdegegnerin gehalten, nach Konstituierung aller Partei- vertreter die Wahl der Verfahrenssprache, namentlich bei einem einstimmi- gen Wunsch aller Parteivertreter, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Be- schwerdeführerin weist darauf hin, die übrigen Parteivertreter hätten im Sep- tember 2015 entsprechende Eingaben gemacht (act. 13.16-13.20).

Die fragliche Vereinbarung ist für den Entscheid der Beschwerdekammer nicht von Bedeutung. Massgeblich ist das Gesetz und die darauf beruhende Praxis des Gerichts. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass die nach- träglichen Eingaben und Äusserungen für die Festlegung der Verfahrens- sprache Deutsch bei Eröffnung der Untersuchung am 2. Juli 2015 und deren Bestätigung in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 nicht von Relevanz sind. Ein allfälliger nachträglicher Wechsel der Verfahrenssprache ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und richtet sich nach Art. 3 Abs. 4 StBOG und nicht nach der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vereinbarung. Soweit ersichtlich wird von den Vertretern der Verfahrensparteien ein Wechsel der Verfahrenssprache gewünscht; wichtige Gründe, die solch einen Wechsel aufdrängen würden, sind den genannten Eingaben aber auch keine zu entnehmen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. In diesem Rahmen ist sie abzuweisen.

4. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 26. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Goran Mazzuchelli

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.