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BB.2016.92

Bundesstrafgericht · 2017-01-24 · Deutsch CH

Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu- sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg- lich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc., die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (BB.2015.81, act. 7.6; vgl. act. 1.2). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf G. ausgedehnt (BB.2015.81, act. 7.7). Mit Eingabe vom

23. Juli 2015 zeigten die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves der Bundesanwaltschaft an, in dieser Untersuchung mit der Wahrung der Interessen der A. SA mandatiert worden zu sein (act. 1.5).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Strafbehörden. Darin bat die Bundesanwaltschaft u. a. um Einvernahme einer Reihe von Personen, nebst anderen namentlich von G., H. und I. Die Bundesanwaltschaft ersuchte diesbezüglich, ihr seien mindes- tens zwei Wochen zum Voraus durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einvernahmetermine der zu befragenden Personen bekannt zu geben und es sei ihr zu gestatten, an diesen Befragungen persönlich teilzunehmen, an- lässlich der Einvernahme den zu befragenden Personen zusätzliche eigene Fragen zu stellen und weitere Unterlagen zur Stellungnahme vorzuhalten. Am 29. Februar 2016 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihr Ersuchen und bat um die Durchführung von zusätzlichen Einvernahmen. Dabei sei ihr Gele- genheit zur persönlichen Teilnahme zu geben, wobei die Befragungen min- destens drei Wochen zum Voraus anzukündigen wären (act. 1.24).

C. Am 1. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft der A. SA u. a. Folgendes mit (act. 1.26):

Ich orientiere Sie gleichzeitig darüber, dass vorgesehen ist, die rechtshilfeweise bereits bean- tragten oder noch zu beantragenden Einvernahmen in Brasilien in der Woche vom 9. bis

13. Mai 2016 durchzuführen. Dabei ist die Befragung der folgenden Personen vorgesehen:

a. J. (als Zeugin)

b. G. (als Beschuldigter)

- 3 -

c. K. (als Beschuldigter)

d. H. (als Zeuge)

e. I. (als Zeuge)

Es wird Ihnen im Sinne von Art. 148 StPO hiermit Gelegenheit eingeräumt, bis zum 18. April 2016 zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen zu formulieren. Da diese noch übersetzt und der ersuchten Behörde über die Zentralbehörden zuzustellen sind, besteht die Gefahr, dass später eingehende Fragen der ersuchten Behörde nicht rechtzeitig übermittelt werden können.

Am 8. April 2016 hielt die Bundesanwaltschaft in einem Schreiben an den Verteidiger der A. SA fest, das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 mit der Darstellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sei diesem bereits be- kannt, und übermittelte ihm gleichzeitig eine Kopie des ergänzenden Ersu- chens vom 29. Februar 2016 (act. 1.25). Gleichentags erliess die Bundesan- waltschaft eine Verfügung, mit welcher sie den Parteien teilweise Aktenein- sicht gewährte. Eine vollständige Akteneinsicht wies sie gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vor Durchführung der Einvernahmen in Brasilien jedoch ab (act. 1.27). Die von der A. SA gegen diese Verfügung betreffend Aktenein- sicht erhobene Beschwerde (act. 1.28) wies die Beschwerdekammer mit Be- schluss BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 ab.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2016, auf die Art. 147 und 148 StPO sowie auf Art. 8 Abs. 2 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») ersuchte die A. SA mit Eingabe vom

15. April 2016 um die Gewährung der Möglichkeit, sich anlässlich der rechts- hilfeweise durchzuführenden Einvernahmen durch ihre Verteidiger vertreten zu lassen (act. 1.29).

Mit Schreiben vom 18. April 2016 hielt die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Verteidiger der A. SA u. a. Folgendes fest (act. 1.1):

(…) 3. Ihre Klientin ist in Brasilien anwaltlich vertreten und hat insofern die Möglichkeit, sich anlässlich der durchzuführenden Einvernahme von ihrem dortigen Anwalt begleiten bzw. ver- treten zu lassen. Sie wird insofern ihr Fragerecht in den vorgesehenen Einvernahmen auch über ihre brasilianischen Anwälte wahrnehmen können. Weitere Schritte unsererseits sind auch deshalb weder vorgesehen noch opportun.

4. Mit Art. 8 Abs. 2 des von Ihnen angesprochenen RV-BRA wird nach hier vertretener Auf- fassung Art. 148 StPO nicht ausser Kraft gesetzt. Der ersuchenden Behörde wird mit dieser

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Bestimmung zwar die Möglichkeit eingeräumt jedoch in der hier relevanten Konstellation kei- neswegs verpflichtet, dem ersuchten Staat ein entsprechendes Ersuchen zu unterbreiten. Mit der Einhaltung der für Rechtshilfeersuchen lex specialis geltenden Bestimmungen von Art. 148 StPO und der Gewährung des darin vorgesehenen Fragerechts werden die einzu- haltenden Parteirechte in Anbetracht der Ausführungen in Ziff. 3 vorstehend ohne Weiteres gewahrt. Weitergehende Parteirechte als in Art. 148 StPO vorgesehen hätten zudem innert nützlicher Frist seit Bekanntwerden des Rechtshilfeersuchens vom 16. Juli 2015 geltend ge- macht werden müssen, weshalb Ihr Ersuchen auch als verspätet zu bezeichnen wäre und diesem auch deshalb nicht stattgegeben werden könnte. Es besteht deshalb weder in formel- ler noch in materieller Hinsicht Anlass dazu, auf das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 mit Ergänzungsersuchen vom 29. Februar 2016 zurück zu kommen. (…)

6. Es ist keinesfalls aussergewöhnlich sondern in komplexen Untersuchungen mit zahlreichen Beteiligten eher die Regel, dass eine umfassende Akteneinsicht vor ersten einlässlichen Ein- vernahmen nicht gewährt wird. Eine solche ist im vorliegenden Fall zurzeit nach wie vor nicht angezeigt, nachdem bereits mit Verfügung vom 8. April 2016 über Art und Umfang der Akten- einsicht eine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden ist. (…)

D. Hiergegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In materieller Hinsicht bean- tragt sie was folgt (act. 1):

Au fond:

5. Annuler et mettre à néant la décision du 18 avril 2016 du Ministère public de la Confédéra- tion en ce qu’elle refuse de requérir, auprès des autorités compétentes brésiliennes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui in- terviendront au Brésil du 9 au 13 mai 2016.

Cela fait:

6. Ordonner au Ministère public de la Confédération de requérir, auprès des autorités brési- liennes compétentes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui interviendront au Brésil du 9 au 13 mai 2016 et/ou ultérieurement.

7. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’aviser la recourante des dates de toutes autres auditions à intervenir sur commission rogatoire, immédiatement après en avoir été in- formé par les autorités requises.

8. Dire et constater que les procès-verbaux d’auditions diligentées sur commissions rogatoires émanant des autorités helvétiques dans le cadre de la procédure SV.15.0775, sans que les autorités compétentes suisses n’aient requis, auprès de leurs homologues brésiliens, la pos- sibilité pour les parties et leurs Conseils d’assister à ces auditions, sont inexploitables et doi- vent être retirés du dossier de la procédure SV.15.0775.

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9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocats de la recourante.

Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies der zuständige Referent mit Verfügung vom 29. April 2016 ab (act. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest (act. 8 und 10). Im An- schluss daran liess sich die A. SA mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Juli 2016 nochmals vernehmen (act. 14), was der Bundesanwaltschaft am

26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, beim Anfech- tungsobjekt handle es sich um ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde. Dessen Anfechtbarkeit richte sich nach Art. 25

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Abs. 2 IRSG bzw. nach der hierzu ergangenen Praxis. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines solchen Ersuchens aber nicht er- füllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 5, Ziff. I.7 ff.).

E. 1.2.2 In der Sache geht es jedoch nicht um die an Brasilien gestellten Rechtshil- feersuchen als solche. Diese werden durch die Beschwerdeanträge der Be- schwerdeführerin nicht berührt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die im schweizerischen Recht vorgesehenen Teilnahme- rechte der beschuldigten Person an den zu Gunsten eines schweizerischen Strafverfahrens durchgeführten Beweiserhebungen im Ausland. Diesbezüg- liche Verfügungen der Bundesanwaltschaft unterliegen grundsätzlich der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 100 m.w.H.; DERS., Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 StPO N. 10; vgl. im Ergebnis auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5). Art. 25 Abs. 2 IRSG kommt grundsätzlich nur insoweit zur Anwendung als die Begründetheit des Rechts- hilfeersuchens selber betroffen ist (MOREILLON/CRUCHET/REYMOND, Com- mentaire romand, Basel 2011, Art. 148 StPO N. 2).

E. 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 49; WOHLERS, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 148 StPO N. 4 [er spricht diesfalls sogar von einem Anspruch auf Teil- nahme]; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 148 StPO N. 2 [er meint, die Partei könne beantragen, über den Termin orientiert zu werden, um im ersuchten Staat ihr Teilnahmerecht auszuüben]; JEANNE- RET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 10002; MOREIL- LON/CRUCHET/REYMOND, a.a.O., Art. 148 StPO N. 4 [demnach bleibe Art. 148 StPO «lettre morte», wenn der ersuchte Staat die persönliche Teil- nahme zulasse]; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 148 StPO N. 1).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 54 StPO, welche vorsieht, dass sich die Gewährung der internationalen Rechts- hilfe und das Rechtshilfeverfahren nur so weit nach der StPO richten, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Be- stimmungen enthalten (siehe u. a. BGE 141 IV 108 E. 5.13). Der hier ein- schlägige Art. 8 Abs. 2 RV-BRA sieht vor, dass der ersuchte Staat auf Ver- langen des ersuchenden Staates den Behördenvertretern des ersuchenden Staates sowie den am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsver- tretern gestattet, bei der Ausführung des Ersuchens in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein. Der RV-BRA ist damit offenbar zu den neueren Rechts- hilfeverträgen zu zählen, welche den ausländischen Prozessbeteiligten ei- nen Anspruch auf Anwesenheit einräumen (vgl. hierzu INGLESE, Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter am Verfahren der internationalen Rechts- hilfe, Basler Diss., Basel 2015, S. 76 m.w.H.).

E. 2.1 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebun- gen im Allgemeinen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist dem Teilnahmerecht der Parteien im Falle der Beweiserhebung im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland je- doch Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländi- schen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergän- zungsfragen stellen können. Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin kei- nen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Be- weiserhebungen (siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5.4 m.w.H.).

E. 2.2 In der Literatur wird diesbezüglich jedoch mehrheitlich die Auffassung ver- treten, dass Art. 148 StPO einer persönlichen Teilnahme an der Beweiser-

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hebung im Ausland nicht entgegensteht, sofern eine solche am Ort der Aus- führung vorgesehen ist (vgl. hierzu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMO- NEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht,

E. 2.3 Abhängig ist die persönliche Teilnahme der Parteien an der Beweiserhebung in Brasilien aber von einem entsprechenden Verlangen des ersuchenden Staates (Art. 8 Abs. 2 RV-BRA). Im umgekehrten Fall würden auch die schweizerischen Behörden ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich von ei- nem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig machen (siehe Art. 65a Abs. 1 IRSG). Ob es sich bei der Frage, ob der ersuchende Staat ausdrücklich die persönliche Teilnahme von Parteien an der Beweis- erhebung verlangt, um einen reinen Ermessensentscheid handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. 5, Ziff. IV.3 f.), erscheint im Lichte des grundsätzlich (gegenüber der schriftlichen Fragestellung) besse- ren Anspruchs einer persönlichen Teilnahme (siehe vorstehend E. 2.2) eher fraglich. Zumindest müsste die ersuchende Behörde die Ablehnung eines

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Antrags einer Partei auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung im Ausland wohl mit einer gesetzlich vorgesehenen Einschränkung des rechtli- chen Gehörs begründen (beispielsweise unter Hinweis auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO). Selbstverständlich müsste die betreffende Partei ge- gebenenfalls auch über den Termin der Beweiserhebung informiert werden, damit sie ihr Teilnahmerecht im Ausland auch tatsächlich wahrnehmen kann (siehe SCHMID, a.a.O.).

E. 3.1 Geht man im vorliegenden Fall von einem grundsätzlichen Anspruch der Par- teien auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung in Brasilien aus, so erweist sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, bei den brasilianischen Behörden um die persönliche Teilnahme des Vertre- ters der Beschwerdeführerin an den Beweiserhebungen in Brasilien zu ersu- chen, als begründet. Der diesbezüglichen Auffassung der Beschwerdegeg- nerin, wonach es sich bei Art. 148 StPO gegenüber den völkerrechtlichen Verträgen um eine lex specialis handelt, kann nach dem Gesagten nicht zu- gestimmt werden (siehe E. 2.2). Weiter lehnte sie den diesbezüglichen An- trag der Beschwerdeführerin ab, ohne dies mit einer gesetzlich vorgesehe- nen Einschränkung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Sollte ihr in dieser Frage ein Ermessen zustehen, so hätte sie dieses durch ihre grundsätzliche und nicht weiter begründete Ablehnung nicht pflichtgemäss wahrgenommen.

E. 3.2 Die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein Schreiben der brasi- lianischen Behörden gemachte, aber inhaltlich nicht näher begründete Aus- sage, wonach das brasilianische Recht die Teilnahme der Schweizer Vertre- ter der Beschwerdeführerin an den Einvernahmen in Brasilien nicht erlaube (act. 10, 10.1), erstaunt. Zumindest steht sie in offenem Widerspruch zum von Brasilien ratifizierten RV-BRA. Dem selben Schreiben kann zudem nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob das Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen in Brasilien vor Ort durch brasilianische Anwälte auch den in der Schweiz Beschuldigten zusteht. Im umgekehrten Falle wür- den die Teilnahmerechte der in Brasilien beschuldigten Personen – abgese- hen von der Anwesenheit gestützt auf Art. 65a IRSG – anhand von Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG umschrieben (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015, E. 3 m.w.H.). Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist zudem allein die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die brasilianischen Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RV-BRA hätte darum ersuchen sollen, anlässlich der Einvernahmen in Bra- silien die Anwesenheit des schweizerischen Vertreters der Beschwerdefüh- rerin zuzulassen. Ob und weshalb die ersuchte Behörde ein gerade nicht

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gestelltes Ersuchen in diese Richtung abgelehnt hätte, ist vorliegend nicht bekannt. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Hinweis der Be- schwerdegegnerin, wonach eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihre schweizerischen Vertreter hinsichtlich der anfallenden Kosten nicht zu rechtfertigen sei (act. 5, Ziff. IV.6). Diesbezüglich ist selbstverständlich, dass die der betreffenden Partei bzw. deren Vertreter erwachsenden Kosten in erster Linie von der Partei selbst zu tragen sind (vgl. SCHMID, a.a.O.). Ange- sichts der Tatsache, dass der Partei auch das Vorgehen nach Art. 148 Abs. 1 StPO immer noch offen steht, stellen die so entstandenen Mehrkosten ge- gebenenfalls nicht zwingend entschädigungsberechtigten Aufwand gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO oder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) dar. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökono- mie ist ebenso am Grundsatz festzuhalten, dass eine Partei, welche ein Teil- nahmerecht geltend macht, daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten kann (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO).

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ersuchen der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihres Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durchzuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behör- den weiterzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hin- weis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtli- chen Gehörs zu begründen. Abzuweisen ist dagegen das Begehren der Be- schwerdeführerin, allfällige bisherige Protokolle aus Brasilien von Einvernah- men, an denen die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nicht persönlich teilnehmen konnten, als unverwertbar zu bezeichnen. Eine solche wäre vor- liegend wohl nur anzunehmen, wenn der Beschwerdeführerin auch die in Art. 148 StPO zustehenden Rechte verweigert worden wären (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Beweisverwertbarkeit gegebenenfalls durch den Sachrichter zu entschei- den.

E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt lediglich mit einem Teil ihrer Be- schwerdebegehren. Dem Grundsatze nach erwies sich ihre Beschwerde als begründet. Ihr ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–

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(wovon Fr. 500.– für das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men) zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘500.– festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Ersuchen der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihres Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durch- zuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behörden wei- terzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hinweis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtlichen Gehörs zu begründen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfever- fahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.92 (Nebenverfahren: BP.2016.28)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zu- sammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüg- lich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc., die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (BB.2015.81, act. 7.6; vgl. act. 1.2). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf G. ausgedehnt (BB.2015.81, act. 7.7). Mit Eingabe vom

23. Juli 2015 zeigten die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves der Bundesanwaltschaft an, in dieser Untersuchung mit der Wahrung der Interessen der A. SA mandatiert worden zu sein (act. 1.5).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Strafbehörden. Darin bat die Bundesanwaltschaft u. a. um Einvernahme einer Reihe von Personen, nebst anderen namentlich von G., H. und I. Die Bundesanwaltschaft ersuchte diesbezüglich, ihr seien mindes- tens zwei Wochen zum Voraus durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einvernahmetermine der zu befragenden Personen bekannt zu geben und es sei ihr zu gestatten, an diesen Befragungen persönlich teilzunehmen, an- lässlich der Einvernahme den zu befragenden Personen zusätzliche eigene Fragen zu stellen und weitere Unterlagen zur Stellungnahme vorzuhalten. Am 29. Februar 2016 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihr Ersuchen und bat um die Durchführung von zusätzlichen Einvernahmen. Dabei sei ihr Gele- genheit zur persönlichen Teilnahme zu geben, wobei die Befragungen min- destens drei Wochen zum Voraus anzukündigen wären (act. 1.24).

C. Am 1. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft der A. SA u. a. Folgendes mit (act. 1.26):

Ich orientiere Sie gleichzeitig darüber, dass vorgesehen ist, die rechtshilfeweise bereits bean- tragten oder noch zu beantragenden Einvernahmen in Brasilien in der Woche vom 9. bis

13. Mai 2016 durchzuführen. Dabei ist die Befragung der folgenden Personen vorgesehen:

a. J. (als Zeugin)

b. G. (als Beschuldigter)

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c. K. (als Beschuldigter)

d. H. (als Zeuge)

e. I. (als Zeuge)

Es wird Ihnen im Sinne von Art. 148 StPO hiermit Gelegenheit eingeräumt, bis zum 18. April 2016 zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen zu formulieren. Da diese noch übersetzt und der ersuchten Behörde über die Zentralbehörden zuzustellen sind, besteht die Gefahr, dass später eingehende Fragen der ersuchten Behörde nicht rechtzeitig übermittelt werden können.

Am 8. April 2016 hielt die Bundesanwaltschaft in einem Schreiben an den Verteidiger der A. SA fest, das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 mit der Darstellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sei diesem bereits be- kannt, und übermittelte ihm gleichzeitig eine Kopie des ergänzenden Ersu- chens vom 29. Februar 2016 (act. 1.25). Gleichentags erliess die Bundesan- waltschaft eine Verfügung, mit welcher sie den Parteien teilweise Aktenein- sicht gewährte. Eine vollständige Akteneinsicht wies sie gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vor Durchführung der Einvernahmen in Brasilien jedoch ab (act. 1.27). Die von der A. SA gegen diese Verfügung betreffend Aktenein- sicht erhobene Beschwerde (act. 1.28) wies die Beschwerdekammer mit Be- schluss BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 ab.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2016, auf die Art. 147 und 148 StPO sowie auf Art. 8 Abs. 2 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») ersuchte die A. SA mit Eingabe vom

15. April 2016 um die Gewährung der Möglichkeit, sich anlässlich der rechts- hilfeweise durchzuführenden Einvernahmen durch ihre Verteidiger vertreten zu lassen (act. 1.29).

Mit Schreiben vom 18. April 2016 hielt die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Verteidiger der A. SA u. a. Folgendes fest (act. 1.1):

(…) 3. Ihre Klientin ist in Brasilien anwaltlich vertreten und hat insofern die Möglichkeit, sich anlässlich der durchzuführenden Einvernahme von ihrem dortigen Anwalt begleiten bzw. ver- treten zu lassen. Sie wird insofern ihr Fragerecht in den vorgesehenen Einvernahmen auch über ihre brasilianischen Anwälte wahrnehmen können. Weitere Schritte unsererseits sind auch deshalb weder vorgesehen noch opportun.

4. Mit Art. 8 Abs. 2 des von Ihnen angesprochenen RV-BRA wird nach hier vertretener Auf- fassung Art. 148 StPO nicht ausser Kraft gesetzt. Der ersuchenden Behörde wird mit dieser

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Bestimmung zwar die Möglichkeit eingeräumt jedoch in der hier relevanten Konstellation kei- neswegs verpflichtet, dem ersuchten Staat ein entsprechendes Ersuchen zu unterbreiten. Mit der Einhaltung der für Rechtshilfeersuchen lex specialis geltenden Bestimmungen von Art. 148 StPO und der Gewährung des darin vorgesehenen Fragerechts werden die einzu- haltenden Parteirechte in Anbetracht der Ausführungen in Ziff. 3 vorstehend ohne Weiteres gewahrt. Weitergehende Parteirechte als in Art. 148 StPO vorgesehen hätten zudem innert nützlicher Frist seit Bekanntwerden des Rechtshilfeersuchens vom 16. Juli 2015 geltend ge- macht werden müssen, weshalb Ihr Ersuchen auch als verspätet zu bezeichnen wäre und diesem auch deshalb nicht stattgegeben werden könnte. Es besteht deshalb weder in formel- ler noch in materieller Hinsicht Anlass dazu, auf das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 mit Ergänzungsersuchen vom 29. Februar 2016 zurück zu kommen. (…)

6. Es ist keinesfalls aussergewöhnlich sondern in komplexen Untersuchungen mit zahlreichen Beteiligten eher die Regel, dass eine umfassende Akteneinsicht vor ersten einlässlichen Ein- vernahmen nicht gewährt wird. Eine solche ist im vorliegenden Fall zurzeit nach wie vor nicht angezeigt, nachdem bereits mit Verfügung vom 8. April 2016 über Art und Umfang der Akten- einsicht eine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden ist. (…)

D. Hiergegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 28. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In materieller Hinsicht bean- tragt sie was folgt (act. 1):

Au fond:

5. Annuler et mettre à néant la décision du 18 avril 2016 du Ministère public de la Confédéra- tion en ce qu’elle refuse de requérir, auprès des autorités compétentes brésiliennes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui in- terviendront au Brésil du 9 au 13 mai 2016.

Cela fait:

6. Ordonner au Ministère public de la Confédération de requérir, auprès des autorités brési- liennes compétentes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui interviendront au Brésil du 9 au 13 mai 2016 et/ou ultérieurement.

7. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’aviser la recourante des dates de toutes autres auditions à intervenir sur commission rogatoire, immédiatement après en avoir été in- formé par les autorités requises.

8. Dire et constater que les procès-verbaux d’auditions diligentées sur commissions rogatoires émanant des autorités helvétiques dans le cadre de la procédure SV.15.0775, sans que les autorités compétentes suisses n’aient requis, auprès de leurs homologues brésiliens, la pos- sibilité pour les parties et leurs Conseils d’assister à ces auditions, sont inexploitables et doi- vent être retirés du dossier de la procédure SV.15.0775.

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9. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d’avocats de la recourante.

Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies der zuständige Referent mit Verfügung vom 29. April 2016 ab (act. 2).

In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest (act. 8 und 10). Im An- schluss daran liess sich die A. SA mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Juli 2016 nochmals vernehmen (act. 14), was der Bundesanwaltschaft am

26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, beim Anfech- tungsobjekt handle es sich um ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde. Dessen Anfechtbarkeit richte sich nach Art. 25

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Abs. 2 IRSG bzw. nach der hierzu ergangenen Praxis. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines solchen Ersuchens aber nicht er- füllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 5, Ziff. I.7 ff.).

1.2.2 In der Sache geht es jedoch nicht um die an Brasilien gestellten Rechtshil- feersuchen als solche. Diese werden durch die Beschwerdeanträge der Be- schwerdeführerin nicht berührt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die im schweizerischen Recht vorgesehenen Teilnahme- rechte der beschuldigten Person an den zu Gunsten eines schweizerischen Strafverfahrens durchgeführten Beweiserhebungen im Ausland. Diesbezüg- liche Verfügungen der Bundesanwaltschaft unterliegen grundsätzlich der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 100 m.w.H.; DERS., Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 StPO N. 10; vgl. im Ergebnis auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5). Art. 25 Abs. 2 IRSG kommt grundsätzlich nur insoweit zur Anwendung als die Begründetheit des Rechts- hilfeersuchens selber betroffen ist (MOREILLON/CRUCHET/REYMOND, Com- mentaire romand, Basel 2011, Art. 148 StPO N. 2).

1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebun- gen im Allgemeinen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist dem Teilnahmerecht der Parteien im Falle der Beweiserhebung im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland je- doch Genüge getan, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländi- schen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergän- zungsfragen stellen können. Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin kei- nen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Be- weiserhebungen (siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.328 vom 2. September 2016, E. 1.5.4 m.w.H.).

2.2 In der Literatur wird diesbezüglich jedoch mehrheitlich die Auffassung ver- treten, dass Art. 148 StPO einer persönlichen Teilnahme an der Beweiser-

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hebung im Ausland nicht entgegensteht, sofern eine solche am Ort der Aus- führung vorgesehen ist (vgl. hierzu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMO- NEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 49; WOHLERS, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 148 StPO N. 4 [er spricht diesfalls sogar von einem Anspruch auf Teil- nahme]; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 148 StPO N. 2 [er meint, die Partei könne beantragen, über den Termin orientiert zu werden, um im ersuchten Staat ihr Teilnahmerecht auszuüben]; JEANNE- RET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 10002; MOREIL- LON/CRUCHET/REYMOND, a.a.O., Art. 148 StPO N. 4 [demnach bleibe Art. 148 StPO «lettre morte», wenn der ersuchte Staat die persönliche Teil- nahme zulasse]; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 148 StPO N. 1).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 54 StPO, welche vorsieht, dass sich die Gewährung der internationalen Rechts- hilfe und das Rechtshilfeverfahren nur so weit nach der StPO richten, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Be- stimmungen enthalten (siehe u. a. BGE 141 IV 108 E. 5.13). Der hier ein- schlägige Art. 8 Abs. 2 RV-BRA sieht vor, dass der ersuchte Staat auf Ver- langen des ersuchenden Staates den Behördenvertretern des ersuchenden Staates sowie den am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsver- tretern gestattet, bei der Ausführung des Ersuchens in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein. Der RV-BRA ist damit offenbar zu den neueren Rechts- hilfeverträgen zu zählen, welche den ausländischen Prozessbeteiligten ei- nen Anspruch auf Anwesenheit einräumen (vgl. hierzu INGLESE, Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter am Verfahren der internationalen Rechts- hilfe, Basler Diss., Basel 2015, S. 76 m.w.H.).

2.3 Abhängig ist die persönliche Teilnahme der Parteien an der Beweiserhebung in Brasilien aber von einem entsprechenden Verlangen des ersuchenden Staates (Art. 8 Abs. 2 RV-BRA). Im umgekehrten Fall würden auch die schweizerischen Behörden ein solches Teilnahmerecht grundsätzlich von ei- nem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig machen (siehe Art. 65a Abs. 1 IRSG). Ob es sich bei der Frage, ob der ersuchende Staat ausdrücklich die persönliche Teilnahme von Parteien an der Beweis- erhebung verlangt, um einen reinen Ermessensentscheid handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. 5, Ziff. IV.3 f.), erscheint im Lichte des grundsätzlich (gegenüber der schriftlichen Fragestellung) besse- ren Anspruchs einer persönlichen Teilnahme (siehe vorstehend E. 2.2) eher fraglich. Zumindest müsste die ersuchende Behörde die Ablehnung eines

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Antrags einer Partei auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung im Ausland wohl mit einer gesetzlich vorgesehenen Einschränkung des rechtli- chen Gehörs begründen (beispielsweise unter Hinweis auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO). Selbstverständlich müsste die betreffende Partei ge- gebenenfalls auch über den Termin der Beweiserhebung informiert werden, damit sie ihr Teilnahmerecht im Ausland auch tatsächlich wahrnehmen kann (siehe SCHMID, a.a.O.).

3.

3.1 Geht man im vorliegenden Fall von einem grundsätzlichen Anspruch der Par- teien auf persönliche Teilnahme an der Beweiserhebung in Brasilien aus, so erweist sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, bei den brasilianischen Behörden um die persönliche Teilnahme des Vertre- ters der Beschwerdeführerin an den Beweiserhebungen in Brasilien zu ersu- chen, als begründet. Der diesbezüglichen Auffassung der Beschwerdegeg- nerin, wonach es sich bei Art. 148 StPO gegenüber den völkerrechtlichen Verträgen um eine lex specialis handelt, kann nach dem Gesagten nicht zu- gestimmt werden (siehe E. 2.2). Weiter lehnte sie den diesbezüglichen An- trag der Beschwerdeführerin ab, ohne dies mit einer gesetzlich vorgesehe- nen Einschränkung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Sollte ihr in dieser Frage ein Ermessen zustehen, so hätte sie dieses durch ihre grundsätzliche und nicht weiter begründete Ablehnung nicht pflichtgemäss wahrgenommen.

3.2 Die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein Schreiben der brasi- lianischen Behörden gemachte, aber inhaltlich nicht näher begründete Aus- sage, wonach das brasilianische Recht die Teilnahme der Schweizer Vertre- ter der Beschwerdeführerin an den Einvernahmen in Brasilien nicht erlaube (act. 10, 10.1), erstaunt. Zumindest steht sie in offenem Widerspruch zum von Brasilien ratifizierten RV-BRA. Dem selben Schreiben kann zudem nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob das Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen in Brasilien vor Ort durch brasilianische Anwälte auch den in der Schweiz Beschuldigten zusteht. Im umgekehrten Falle wür- den die Teilnahmerechte der in Brasilien beschuldigten Personen – abgese- hen von der Anwesenheit gestützt auf Art. 65a IRSG – anhand von Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG umschrieben (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015, E. 3 m.w.H.). Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist zudem allein die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die brasilianischen Behörden gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RV-BRA hätte darum ersuchen sollen, anlässlich der Einvernahmen in Bra- silien die Anwesenheit des schweizerischen Vertreters der Beschwerdefüh- rerin zuzulassen. Ob und weshalb die ersuchte Behörde ein gerade nicht

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gestelltes Ersuchen in diese Richtung abgelehnt hätte, ist vorliegend nicht bekannt. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Hinweis der Be- schwerdegegnerin, wonach eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihre schweizerischen Vertreter hinsichtlich der anfallenden Kosten nicht zu rechtfertigen sei (act. 5, Ziff. IV.6). Diesbezüglich ist selbstverständlich, dass die der betreffenden Partei bzw. deren Vertreter erwachsenden Kosten in erster Linie von der Partei selbst zu tragen sind (vgl. SCHMID, a.a.O.). Ange- sichts der Tatsache, dass der Partei auch das Vorgehen nach Art. 148 Abs. 1 StPO immer noch offen steht, stellen die so entstandenen Mehrkosten ge- gebenenfalls nicht zwingend entschädigungsberechtigten Aufwand gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO oder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) dar. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökono- mie ist ebenso am Grundsatz festzuhalten, dass eine Partei, welche ein Teil- nahmerecht geltend macht, daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten kann (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ersuchen der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihres Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durchzuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behör- den weiterzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hin- weis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtli- chen Gehörs zu begründen. Abzuweisen ist dagegen das Begehren der Be- schwerdeführerin, allfällige bisherige Protokolle aus Brasilien von Einvernah- men, an denen die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nicht persönlich teilnehmen konnten, als unverwertbar zu bezeichnen. Eine solche wäre vor- liegend wohl nur anzunehmen, wenn der Beschwerdeführerin auch die in Art. 148 StPO zustehenden Rechte verweigert worden wären (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Frage der Beweisverwertbarkeit gegebenenfalls durch den Sachrichter zu entschei- den.

5.

5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt lediglich mit einem Teil ihrer Be- schwerdebegehren. Dem Grundsatze nach erwies sich ihre Beschwerde als begründet. Ihr ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–

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(wovon Fr. 500.– für das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men) zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘500.– festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Ersuchen der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihres Vertreters um persönliche Anwesenheit anlässlich noch durch- zuführender Einvernahmen in Brasilien an die brasilianischen Behörden wei- terzuleiten oder aber deren Abweisung durch sie selber unter Hinweis auf in der StPO gesetzlich vorgesehene Einschränkungen des rechtlichen Gehörs zu begründen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 24. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.