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BP.2016.28

Bundesstrafgericht · 2016-04-29 · Deutsch CH

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2016.28 (Hauptverfahren: BB.2016.92)

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Der Referent hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. ge- gen die A. SA eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Straf- barkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB;

- sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die brasiliani- schen Behörden stellte, mit welchem sie u. a. die Entgegennahme von Zeu- genaussagen oder von anderen Aussagen verlangte;

- sie dieses Ersuchen am 29. Februar 2016 ergänzte (BB.2016.92, act. 1.24);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2016 den Parteien teil- weise Akteneinsicht (u. a. in die Rechtshilfeersuchen) gewährte, weiterge- hende Akteneinsichtsgesuche jedoch abwies, und der A. SA Gelegenheit einräumte, bis 18. April 2016 im Sinne von Art. 148 StPO zuhanden der er- suchten brasilianischen Behörden Fragen zu formulieren (BB.2016.92, act. 1.25 und 1.27; vgl. diesbezüglich auch das Schreiben der Bundesan- waltschaft vom 1. April 2016 [BB.2016.92, act. 1.26]);

- die A. SA u. a. gegen die teilweise verweigerte Akteneinsicht am 14. Ap- ril 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (BB.2016.92, act. 1.28);

- die A. SA mit Eingabe vom 15. April 2016 der Bundesanwaltschaft bean- tragte, ihr sei die Möglichkeit zu gewähren, sich an den rechtshilfeweise be- antragten Einvernahmen durch ihre in der Schweiz domizilierten Vertreter vertreten zu lassen (BB.2016.92, act. 1.29);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2016 auf dieses Ersu- chen nicht eintrat bzw. dieses abwies (BB.2016.92, act. 1.1);

- die A. SA hiergegen mit Beschwerde vom 28. April 2016 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts u. a. beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben «en ce qu’elle refuse de requérir, auprès des autorités compétentes brésiliennes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui intervien- dront au Brésil du 9 au 13 mai 2016»;

- sie darüber hinaus vorsorglich noch den Aufschub der Ausführung der ein- gangs erwähnten Rechtshilfeersuchen bis zum Entscheid in der Hauptsache

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sowie die Bewilligung ihrer Anwesenheit an allen Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775 beantragt (act. 1).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwen- digen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Mass- nahmen trifft (Art. 388 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013, E. 2.1);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzuma- chenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u. a. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- es der in Brasilien domizilierten und offenbar dort auch vertretenen Gesuch- stellerin allenfalls offen steht, sich anlässlich der durchzuführenden Einver- nahmen durch ihren dortigen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. hierzu BB.2016.92, act. 1.1, Ziff. 3);

- keinen Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung in der Schweiz hat, wer sein Teilnahmerecht geltend macht (Art. 147 Abs. 2 StPO);

- dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall zu gelten hat;

- selbst im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Gesuchstellerin eine Wiederholung der Einvernahmen beantragen oder die Gewährung des recht- lichen Gehörs in anderer Form verlangen könnte (vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO analog);

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- der Gesuchstellerin auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme grund- sätzlich nicht zu gewähren ist, was ihr die Vorinstanz verweigert hat und nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. hierzu u. a. die Verfü- gung des Bundesstrafgerichts BP.2013.50 vom 26. Juni 2013 mit Hinweis);

- deshalb ihrem Antrag auf vorsorgliche Bewilligung einer Teilnahme an den erwähnten Einvernahmen nicht stattzugeben ist;

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

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und verfügt:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 29. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves (vorab per Telefax) - Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.