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ZK.2020.6

superprovisorische Massnahmen

Basel-Stadt · 2020-11-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom

13. November 2020 reichten A____ (Gesuchsteller 1) und die B____ (Gesuchsteller

2) beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen C____ (Gesuchsgegner) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit folgenden Rechtsbegehren:

«Es sei der Gesuchsgegner superprovisorisch sowie unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber jeglichen Dritten, insbesondere auch gegenüber der Hochschule E____, der D____ sowie anderen Kunden der Gesuchstellerin 2 die Behauptung zu verbreiten, eine dritte Person habe die Hochschul-Abschlussarbeit des Gesuchstellers 1 geschrieben oder dass der Gesuchsteller 1 auf unehrliche Weise zu seinem Hochschulabschluss gekommen sei.»

Mit Verfügung vom 13. November 2020 hiess der Präsident des Appellationsgerichts das genannte Rechtsbegehren superprovisorisch gut und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Gesuchsgegner reichte innert der angesetzten Frist am 26. November 2020 seiner Stellungnahme ein. Darin beantragt er, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Infolgedessen sei das superprovisorisch verfügte Verbot gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 13. November 2020 aufzuheben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 lit. b Ziff. 8 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 13. November 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme wird bestätigt. Es wird den Gesuchstellern eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellern mitgeteilt. Für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen tragen die Gesuchsteller vorläufig die Gerichtskosten von CHF 2'000.– und zahlen dem Gesuchsgegner vorläufig eine Parteientschädigung von CHF 1'950.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 150.15. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2020.6

ENTSCHEID (Rektifikat)

vom9. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Gesuchsteller 1

[...]

B____Gesuchstellerin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmebetreffend Persönlichkeitsschutz/unlauterer Wettbewerb

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

13. November 2020 reichten A____ (Gesuchsteller 1) und die B____ (Gesuchsteller

2) beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen C____ (Gesuchsgegner) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit folgenden Rechtsbegehren:

«Es sei der Gesuchsgegner superprovisorisch sowie unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber jeglichen Dritten, insbesondere auch gegenüber der Hochschule E____, der D____ sowie anderen Kunden der Gesuchstellerin 2 die Behauptung zu verbreiten, eine dritte Person habe die Hochschul-Abschlussarbeit des Gesuchstellers 1 geschrieben oder dass der Gesuchsteller 1 auf unehrliche Weise zu seinem Hochschulabschluss gekommen sei.»

Mit Verfügung vom 13. November 2020 hiess der Präsident des Appellationsgerichts das genannte Rechtsbegehren superprovisorisch gut und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Gesuchsgegner reichte innert der angesetzten Frist am 26. November 2020 seiner Stellungnahme ein. Darin beantragt er, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Infolgedessen sei das superprovisorisch verfügte Verbot gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 13. November 2020 aufzuheben.

Erwägungen

8.         Entscheid und Prozesskosten

8.1Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahem als glaubhaft gemacht. Die am 13. November 2020 vorgenommene superprovisorische Anordnung ist folglich zu bestätigen.

Den Gesuchstellern ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO;Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22 f.). Es ist von einer angemessenen Prosekutionsfrist von 60 Tagen auszugehen.

8.2Über die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO;Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall –vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Im Entscheid AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 hat das Appellationsgericht ausführlich dargelegt, weshalb es gerechtfertigt ist, die Prozesskosten einer vorsorglichen Massnahme, die – wie im vorliegenden Fall –vorRechtshängigkeit der Hauptsache beantragt und ausgesprochen wird, vorläufig der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. 2.2.2; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Die Gerichtskosten sind daher unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellern aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner für den Fall, dass die Gesuchsteller die Klage in der Hauptsache nicht einreichen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dementsprechend tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 2'000.– (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zudem zahlen sie dem Gesuchsgegner – unter Annahme eines Streitwerts von CHF 30'000.– (vgl. oben E. 1.2) – eine Parteientschädigung von CHF 1'950.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 13. November 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme wird bestätigt.

Es wird den Gesuchstellern eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellern mitgeteilt.

Für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen tragen die Gesuchsteller vorläufig die Gerichtskosten von CHF 2'000.– und zahlen dem Gesuchsgegner vorläufig eine Parteientschädigung von CHF 1'950.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 150.15.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.