Sachverhalt
Erwägungen
Anwendbar ist schweizerisches Recht, weil es bei den beanstandeten Interventionen des Gesuchsgegners bei verschiedenen Institutionen um Handlungen geht, die ihre Wirkung gemäss den glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf dem schweizerischen Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).
Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind (siehe oben E. 2.1). Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die Gesuchstellerinnen auswirken können, weil (potenzielle) Partner, Kreditgeber, Förderer und Investoren von einer Kooperation mit den Gesuchstellerinnen und/oder von einer Unterstützung der Gesuchstellerinnen abgehalten werden oder diese erschwert wird. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das Geschäftsfeld der Gesuchstellerinnen droht. Es ist damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Erfordernis der Dringlichkeit. Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende Veröffentlichung der Vorwürfe zu einer Verstärkung und Perpetuierung der negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerinnen führt. Es ist daher auch von der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen, was der Gesuchsgegner auch gar nicht in Frage stellt.
Überwiegende Interessen des Gesuchsgegners, die gegen die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen, sind nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht aufgrund der Abklärung, Beurteilung und Rückweisung seiner Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 kein schutzwürdiges Interesse, diese Vorwürfe gegenüber einer immer grösser werdenden Anzahl von Adressaten zu wiederholen und entgegen den vorstehenden Ausführungen zu behaupten, die Vorwürfe seien nie untersucht worden. Die vom Gesuchsgegner angerufenen Meinungsäusserungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit bieten keine Rechtfertigung für die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. Art. 28 ZGB unlauteren bzw. verletzenden Aussagen und Handlungen.
Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O., Art. 261 N 23;David et al., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 624626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gesuchstellerinnen beantragte Verpflichtung zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung der Veröffentlichung der unberechtigten und überzogenen Vorwürfe unverhältnismässig sein sollte. Da der Gesuchsgegner seine Vorwürfe bereits ausführlich gegenüber den relevanten Stellen (u.a. Integritätsbeauftragte der Universität Basel, Herausgeber der betroffenen Zeitschriften) vorgebracht hat und diese Stellen die Vorwürfe geprüft haben, ist auch kein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners mehr erkennbar, die Vorwürfe nunmehr gegenüber anderen Adressaten zu äussern bzw. zu wiederholen.
Daran ändert entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners auch die von der Universität D____ angedrohte bzw. gemäss Noveneingabe vom 31. August 2025 ausgesprochene Kündigung nichts. Im vom Gesuchsgegner eingereichten Entlassungsschreiben vom
20. August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien («disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»). Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless, it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the Universitys confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018 mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.
2.5Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000. und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15;Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343 N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; kritisch hierzuKellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber nicht beziffert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500. nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.
2.6Den Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO;Huber, a.a.O., Art. 263 N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.
2.7Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO;Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die wie im vorliegenden Fall vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.22.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. IV.2.22.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die Gerichtskosten von CHF 8'000. (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien («disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»). Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless, it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the Universitys confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018 mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.
2.5Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000. und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N
E. 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15;Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343 N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; kritisch hierzuKellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber nicht beziffert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500. nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.
2.6Den Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO;Huber, a.a.O., Art. 263 N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.
2.7Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO;Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die wie im vorliegenden Fall vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.22.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. IV.2.22.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die Gerichtskosten von CHF 8'000. (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt. Es wird den Gesuchstellerinnen eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellerinnen mitgeteilt. Die Gesuchstellerinnen tragen vorläufig die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 8'000.. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, bleibt die definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2025.3
ENTSCHEID
vom 25. September 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____Gesuchstellerin 1
c/o [...]
B____ AGGesuchstellerin 2
[...]
beide vertreten durch Dr. Joachim Frick, Rechtsanwalt,
und/oder Dr. Fabienne Bretscher, Rechtsanwältin,
Holbeinstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
C____Gesuchsgegner
[...]
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmenbetreffend UWG/Persönlichkeitsschutz
Sachverhalt
Erwägungen
Anwendbar ist schweizerisches Recht, weil es bei den beanstandeten Interventionen des Gesuchsgegners bei verschiedenen Institutionen um Handlungen geht, die ihre Wirkung gemäss den glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf dem schweizerischen Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).
Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind (siehe oben E. 2.1). Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die Gesuchstellerinnen auswirken können, weil (potenzielle) Partner, Kreditgeber, Förderer und Investoren von einer Kooperation mit den Gesuchstellerinnen und/oder von einer Unterstützung der Gesuchstellerinnen abgehalten werden oder diese erschwert wird. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das Geschäftsfeld der Gesuchstellerinnen droht. Es ist damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Erfordernis der Dringlichkeit. Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende Veröffentlichung der Vorwürfe zu einer Verstärkung und Perpetuierung der negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerinnen führt. Es ist daher auch von der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen, was der Gesuchsgegner auch gar nicht in Frage stellt.
Überwiegende Interessen des Gesuchsgegners, die gegen die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen, sind nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht aufgrund der Abklärung, Beurteilung und Rückweisung seiner Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 kein schutzwürdiges Interesse, diese Vorwürfe gegenüber einer immer grösser werdenden Anzahl von Adressaten zu wiederholen und entgegen den vorstehenden Ausführungen zu behaupten, die Vorwürfe seien nie untersucht worden. Die vom Gesuchsgegner angerufenen Meinungsäusserungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit bieten keine Rechtfertigung für die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. Art. 28 ZGB unlauteren bzw. verletzenden Aussagen und Handlungen.
Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O., Art. 261 N 23;David et al., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 624626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gesuchstellerinnen beantragte Verpflichtung zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung der Veröffentlichung der unberechtigten und überzogenen Vorwürfe unverhältnismässig sein sollte. Da der Gesuchsgegner seine Vorwürfe bereits ausführlich gegenüber den relevanten Stellen (u.a. Integritätsbeauftragte der Universität Basel, Herausgeber der betroffenen Zeitschriften) vorgebracht hat und diese Stellen die Vorwürfe geprüft haben, ist auch kein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners mehr erkennbar, die Vorwürfe nunmehr gegenüber anderen Adressaten zu äussern bzw. zu wiederholen.
Daran ändert entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners auch die von der Universität D____ angedrohte bzw. gemäss Noveneingabe vom 31. August 2025 ausgesprochene Kündigung nichts. Im vom Gesuchsgegner eingereichten Entlassungsschreiben vom
20. August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien («disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»). Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless, it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the Universitys confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018 mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.
2.5Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000. und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15;Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343 N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; kritisch hierzuKellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber nicht beziffert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22).
Vorliegend wurde ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500. nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000. für jeden Tag der Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.
2.6Den Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO;Huber, a.a.O., Art. 263 N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.
2.7Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO;Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die wie im vorliegenden Fall vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.22.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. IV.2.22.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die Gerichtskosten von CHF 8'000. (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.
Es wird den Gesuchstellerinnen eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellerinnen mitgeteilt.
Die Gesuchstellerinnen tragen vorläufig die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 8'000.. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, bleibt die definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.