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ZK.2025.4

Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht

Basel-Stadt · 2025-12-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Kauf und Verkauf von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Bodenbelags- und Ökoprodukten zur Verwendung im Landschafts- und Tiefbau; Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Vermittlung, Erwerb, Finanzierung, Erstellung, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften; Tätigung von Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals [...]]) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den internationalen Handel von Produkten und Rohstoffen, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen sowie Tätigkeiten im Baugewerbe. C____ (Gesuchsgegner

2) ist eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin 1.

Mit Eingabe vom

12. August 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren:

Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren

6) ab und stellte das Gesuch vom 12. August 2025 den Gesuchsgegnern zur Einreichung einer Stellungnahme zu. MitStellungnahme vom 28. August 2025beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. September 2025 beantragte die Gesuchstellerin, die Rechtsbegehren 4 und 5 seien zufolge Anerkennung als erledigt abzuschreiben, während sie an den Rechtsbegehren 1–3 und 7 festhielt. Mit Duplik vom 10. Oktober 2025 hielten die Gesuchsgegner an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an den Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich festhielt. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichten die Gesuchsgegner eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe vom 14. November 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie keine weitere Stellungnahme mehr einreichen werde.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 36 ZPO; § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs wird im Übrigen von den Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 GOG).

Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2022.37 vom 31. März 2022 E. 3.1.2, ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1).

5.1Die Gesuchstellerin beantragt weiter, den Gesuchsgegnern den Gebrauch bzw. die Nutzung des Zeichens «[…]» (Wort-/Bildmarke) (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die Domain «[…]» (Rechtsbegehren 3) zu verbieten.

6.1Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Gesuchvom 12. August 2025 insgesamt als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO erweist und das Verfahren dementsprechend vollständig abzuschreiben ist.

6.2Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall –vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen. Grundsätzlich werden gemäss der Praxis des Appellationsgerichts die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7; ZK.2020.6 vom

9. Dezember 2020 E. 8.2). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung, da aufgrund der vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 12. August 2025 kein nachfolgendes Hauptverfahren erfolgt. Dementsprechend ist mit dem vorliegenden Entscheid auch über die definitive Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu entscheiden.

Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten grundsätzlich in Anwendung vonArt. 107 Abs. 1 lit. eZPOnach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2;Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242ZPON 19). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Zwischen diesen Kriterien besteht jedoch keine Rangordnung. Sie müssen auch nicht kumulativ geprüft werden; vielmehr ist je nach den Umständen des konkreten Falls zu bestimmen, welches oder welche Kriterien sich am besten zur Beurteilung des konkreten Falls eignen (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_24/2019 vom

26. Februar 2019 E. 1.1, 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1). Auf den mutmasslichen Prozessausgang kann nur abgestellt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann, zumal es ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Wegfall des Streitgegenstands Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen einzig zum Zweck der Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; AGE ZB.2012.4 vom 3. April 2014 E. 2.1;Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 16 N 36d).

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...] ins Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Gesuchsgegner in diesem Zeitraum die Domain «[...]» zu verwenden begannen. Diese Handlungen gaben Anlass zum vorliegenden Verfahren. Mit der Umfirmierung und der Kündigung der Domain bewirkten die Gesuchsgegner den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 5.2.2). Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, sind damit bei den Gesuchsgegnern eingetreten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Umfirmierung nach unbestrittener und belegter Darstellung der Gesuchsgegner (Stellungnahme Rz. 35; Replik Rz. 44; Beilage 17 zur Stellungnahme) am 7. August 2025 und somit wenige Tage vor der Einreichung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 12. August 2025 und einige Wochen nach den Abmahnungen durch die Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 erfolgte. Die Gesuchsgegner liessen der Gesuchstellerin Kopien der Urkunden betreffend die Umfirmierung der [...] in B____ erst am 13. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs per E-Mail zukommen. Erst in diesem Zeitpunkt war der Gesuchstellerin die neue Firma, die sich wesentlich von der bisherigen unterscheidet, bekannt. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass es dem Gesuchsgegner 2 im Wissen um die drohende gerichtliche Streitigkeit zumutbar gewesen wäre, auch während seiner ferienbedingten Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Freigabe zur Weiterleitung der Urkunden betreffend die Umfirmierung zu erteilen (Replik Rz. 44). Dass sich die Gesuchstellerin zur Einreichung des Gesuchs vom 12. August 2025 gezwungen sah, erscheint somit als nachvollziehbar. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Dementsprechend tragen die Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 6'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Weiter bezahlen die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.– (Gesuch Rz. 10), was von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100‘000.− beträgt das Grundhonorar CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 50‘000.− ist ein Grundhonorar von CHF 6‘000.− zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR) und eines Komplexitätszuschlags von 50 % (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 12‘000.−. Dieses ist angesichts des Umstands, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, auf die Hälfte zu reduzieren (§ 7 Abs. 1 HoR), so dass sich eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.− ergibt.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Gesuchsgegner tragen die Gerichtskosten von CHF 6‘000.– in solidarischer Verbindung und bezahlen der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2025.4

ENTSCHEID

vom3. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch Dr. Oliver Künzler, Rechtsanwalt,

und/oder Dr. iur. Damian Schai, Advokat,

Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel

gegen

B____Gesuchsgegnerin 1

[...]

C____Gesuchsgegner 2

[...]

beide vertreten durch lic. iur. Yvonne Pieles, Advokatin,

und/oder Dr. Alain Schmid, Advokat,

Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme

betreffend Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrecht

Sachverhalt

Die A____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Kauf und Verkauf von sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Bodenbelags- und Ökoprodukten zur Verwendung im Landschafts- und Tiefbau; Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere Vermittlung, Erwerb, Finanzierung, Erstellung, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften; Tätigung von Patent- und Lizenzgeschäften; Beteiligungen. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1 [vormals [...]]) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den internationalen Handel von Produkten und Rohstoffen, die Erbringung von Beratungsdienstleistungen sowie Tätigkeiten im Baugewerbe. C____ (Gesuchsgegner

2) ist eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesuchsgegnerin 1.

Mit Eingabe vom

12. August 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren:

Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglichen Massnahmen (Rechtsbegehren

6) ab und stellte das Gesuch vom 12. August 2025 den Gesuchsgegnern zur Einreichung einer Stellungnahme zu. MitStellungnahme vom 28. August 2025beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 15. September 2025 beantragte die Gesuchstellerin, die Rechtsbegehren 4 und 5 seien zufolge Anerkennung als erledigt abzuschreiben, während sie an den Rechtsbegehren 1–3 und 7 festhielt. Mit Duplik vom 10. Oktober 2025 hielten die Gesuchsgegner an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an den Rechtsbegehren gemäss Replik vollumfänglich festhielt. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichten die Gesuchsgegner eine weitere (unaufgeforderte) Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Mit Eingabe vom 14. November 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie keine weitere Stellungnahme mehr einreichen werde.

Erwägungen

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht eine zwingende örtliche Zuständigkeit am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beantragt den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) sowie Marken- und Firmenrecht. Folglich ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 13 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 36 ZPO; § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs wird im Übrigen von den Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ist die Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 GOG).

Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (AGE ZB.2022.37 vom 31. März 2022 E. 3.1.2, ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1).

5.1Die Gesuchstellerin beantragt weiter, den Gesuchsgegnern den Gebrauch bzw. die Nutzung des Zeichens «[…]» (Wort-/Bildmarke) (Rechtsbegehren 1 und 2) sowie die Domain «[…]» (Rechtsbegehren 3) zu verbieten.

6.1Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich das Gesuchvom 12. August 2025 insgesamt als gegenstandslos im Sinn von Art. 242 ZPO erweist und das Verfahren dementsprechend vollständig abzuschreiben ist.

6.2Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall –vorRechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen. Grundsätzlich werden gemäss der Praxis des Appellationsgerichts die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt (vgl. AGE ZK.2025.3 vom 25. September 2025 E. 2.7; ZK.2020.6 vom

9. Dezember 2020 E. 8.2). Diese Grundsätze finden vorliegend keine Anwendung, da aufgrund der vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 12. August 2025 kein nachfolgendes Hauptverfahren erfolgt. Dementsprechend ist mit dem vorliegenden Entscheid auch über die definitive Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu entscheiden.

Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten grundsätzlich in Anwendung vonArt. 107 Abs. 1 lit. eZPOnach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2;Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242ZPON 19). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 3, ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2). Zwischen diesen Kriterien besteht jedoch keine Rangordnung. Sie müssen auch nicht kumulativ geprüft werden; vielmehr ist je nach den Umständen des konkreten Falls zu bestimmen, welches oder welche Kriterien sich am besten zur Beurteilung des konkreten Falls eignen (vgl. BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_24/2019 vom

26. Februar 2019 E. 1.1, 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1). Auf den mutmasslichen Prozessausgang kann nur abgestellt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann, zumal es ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Wegfall des Streitgegenstands Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen einzig zum Zweck der Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1, 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1, 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; AGE ZB.2012.4 vom 3. April 2014 E. 2.1;Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 16 N 36d).

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin 1 im Mai 2025 gegründet und unter der Firma [...] ins Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Gesuchsgegner in diesem Zeitraum die Domain «[...]» zu verwenden begannen. Diese Handlungen gaben Anlass zum vorliegenden Verfahren. Mit der Umfirmierung und der Kündigung der Domain bewirkten die Gesuchsgegner den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. oben E. 5.2.2). Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, sind damit bei den Gesuchsgegnern eingetreten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Umfirmierung nach unbestrittener und belegter Darstellung der Gesuchsgegner (Stellungnahme Rz. 35; Replik Rz. 44; Beilage 17 zur Stellungnahme) am 7. August 2025 und somit wenige Tage vor der Einreichung des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 12. August 2025 und einige Wochen nach den Abmahnungen durch die Gesuchstellerin vom 8. und 15. Juli 2025 erfolgte. Die Gesuchsgegner liessen der Gesuchstellerin Kopien der Urkunden betreffend die Umfirmierung der [...] in B____ erst am 13. August 2025 und somit nach Einreichung des Gesuchs per E-Mail zukommen. Erst in diesem Zeitpunkt war der Gesuchstellerin die neue Firma, die sich wesentlich von der bisherigen unterscheidet, bekannt. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass es dem Gesuchsgegner 2 im Wissen um die drohende gerichtliche Streitigkeit zumutbar gewesen wäre, auch während seiner ferienbedingten Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin die Freigabe zur Weiterleitung der Urkunden betreffend die Umfirmierung zu erteilen (Replik Rz. 44). Dass sich die Gesuchstellerin zur Einreichung des Gesuchs vom 12. August 2025 gezwungen sah, erscheint somit als nachvollziehbar. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Dementsprechend tragen die Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 6'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Weiter bezahlen die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.– (Gesuch Rz. 10), was von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100‘000.− beträgt das Grundhonorar CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 50‘000.− ist ein Grundhonorar von CHF 6‘000.− zugrundezulegen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 8 Abs. 2 lit. d Ziffer 3 HoR) und eines Komplexitätszuschlags von 50 % (§ 8 Abs. 2 lit. b HoR) ergibt sich ein Grundhonorar von CHF 12‘000.−. Dieses ist angesichts des Umstands, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, auf die Hälfte zu reduzieren (§ 7 Abs. 1 HoR), so dass sich eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.− ergibt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 12. August 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Gesuchsgegner tragen die Gerichtskosten von CHF 6‘000.– in solidarischer Verbindung und bezahlen der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.