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VD.2025.78

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Basel-Stadt · 2025-09-09 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.78

URTEIL

vom 9. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursvom 18. Mai 2025

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Am 18. Mai 2025 hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, beim Verwaltungsgericht einen Rekurs gegen den SMV wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben. Darin beantragt er die Feststellung, dass bezüglich des Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorliege. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, ohne weiteren zeitlichen Verzug bezüglich des Gesuchs zu entscheiden. Zudem sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung und –verzögerung eine angemessene Entschädigung im Sinne einer Genugtuung auszurichten. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Am 20. Mai 2025 stellte die Vollzugsbehörde dem Verwaltungsgericht die gleichentags ergangene Verfügung zu, mit welcher sie das Gesuch des Rekurrenten vom 26. April 2025 abgewiesen hat. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 hat der Verfahrensleiter dem Rekurrenten eine Kopie des Entscheids vom 20. Mai 2025 zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob seine Eingabe mit einem allfälligen Rekurs gegen den besagten Entscheid zusammengelegt und gemeinsam oder separat entschieden werden solle. Mit Eingaben vom 23. Mai und 2. Juni 2025 hat der Rekurrent klargestellt, dass sich der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2025 richte, sondern dieser eingereicht worden sei, weil die Vollzugsbehörde bezüglich seines Haftentlassungsgesuchs vom 26. April 2025 untätig geblieben sei. Mithin sei der Rekurs vom 18. Mai 2025 nicht mit dem Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 (vgl. VD.2025.82) zusammenzulegen, sondern separat zu beurteilen. Die Vollzugsbehörde hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) i.V.m. § 50 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung einen tauglichen Rügegrund dar (VGE VD.2021.162 vom 12. November 2021 E. 1.1). Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist beim Rekurs wegen Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden.

1.2

1.2.1Die zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 18. Mai 2025 noch nicht zugestellte Verfügung vom 20. Mai 2025 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 21. Mai 2025 übermittelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurses mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2021.162 vom 12. November 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2). Es ist denn auch mit Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar, ein Sachurteil von einem praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 199, mit Hinweis auf BGE 140 II 315 E. 4.3 ff., 139 II 185 E. 12.4).

1.2.2Demgegenüber fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse trotz Erlass des verlangten Entscheides nicht dahin, wenn der Rekurrent ein besonderes Interesse an der rechtzeitigen Beurteilung seines vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt, wobei ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom

13. Februar 2014 E. 1.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Das Bundesgericht tritt zudem trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf Beschwerden ein, wenn in vertretbarer Weise eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet wird. Dabei geht es aber jeweils um (behauptete) Verletzungen materieller Konventionsgarantien, so namentlich um Freiheitsentzüge, welche die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK aufwerfen oder um die Rüge einer unzulässigen Rechtsverzögerung, wo das Bundesgericht bisweilen trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse eintritt, um dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bisher aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell einen Anspruch abgeleitet, dass auch nach Wegfall eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel eingetreten werden müsste, sondern nur bei besonderen Umständen (BGer 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2, 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.4, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auchWiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 199).

Dem Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsrekurs kommt zudem eine aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl.Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide. Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu beurteilen (vgl. VGE VD.2023.174 und VD.2024.17 vom 14. Juni 2024 E. 1.5.1, BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).

1.2.3Der Rekurrent stellt in seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2025 unter anderem die Rechtmässigkeit seiner Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt in Frage. Diesbezüglich macht er zusammengefasst geltend, er befinde sich seit dem 7. Juni 2024 ohne jegliche therapeutische Behandlung in einem Haftregime, welches weitestgehend demjenigen in einer Untersuchungshaft bzw. einem vorzeitigen Strafvollzug entspreche. Ein derartiger Freiheitsentzug sei mit Art. 5 EMRK nicht vereinbar (act. 1 S. 5). Damit behauptet er in vertretbarer Weise eine Verletzung materieller Konventionsgarantien, weshalb gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden könnte. Die identischen Rügen bringt er indes auch in seinem Rekurs gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom

20. Mai 2025 im Verfahren VD.2025.82 vor, über welche es dort zu befinden gilt. Auf die bereits in jenem Verfahren getragene inhaltliche Kritik ist somit nicht einzutreten.

Es scheint fraglich, ob darüber hinaus ein separates Feststellungsinteresse hinsichtlich einer allfälligen Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung besteht. Besondere Umstände bringt der Rekurrent jedenfalls keine vor. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK ein geschütztes Interesse am zeitnahen Tätigwerden des Amtes für Justizvollzug habe (act. 1 S. 2). Da es bei der Beurteilung eines Rechtsverzögerungsrekurses letztlich darum geht, dem Betroffenen eine Art Genugtuung zu verschaffen, ist ausnahmsweise trotzdem darauf einzutreten, zumal der Rekurrent explizit eine entsprechende Feststellung beantragt.

1.3Mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist indes auf den Antrag des Rekurrenten, es sei ihm für die unrechtmässige Rechtsverweigerung- bzw. verzögerung eine Genugtuungsforderung auszurichten. Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist für deren Beurteilung im Rekursverfahren nicht zuständig (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.3, VD.2022.116 vom 7. Februar 2023 E. 3.1, VD.2020.165/VD.2021.17 vom

16. August 2021 1.3, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.