Sachverhalt
Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2020 sowie vom
11. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise (Verfahren VT.2020.2999) bzw. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Verfahren VT.2020.20373) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 1 Tag) rechtskräftig verurteilt. Am 26. März 2021 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent ab dem 25. März 2021 die oben aufgeführten Freiheitsstrafen zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde aufgrund von Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten am 31. März 2021 zugestellt, woraufhin er mit Eingabe vom 8. April 2021 dagegen Rekurs anmeldete und vorbrachte, er empfinde die ausgesprochene Strafe als unverhältnismässig, da er während dieser Zeit arbeiten könnte. Mit handschriftlich auf Spanisch eingereichter Rekursbegründung vom 2. Mai 2021 machte er zudem zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ihm eine derart lange Strafe drohe. Hätte er dies gewusst, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Zudem sei er obdachlos, seine Mutter sei krank und er verfüge über die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb ergemäss§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen,obdie Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit derangefochtenenVerfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
E. 2 2.1Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2Der Rekurrent rügt den Vollzug der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen alsunverhältnismässig. Zu prüfen ist somit, ob der Vollzug in einer alternativen Form wie Halbgefangenschaft oderder elektronischen Überwachung in Betracht zu ziehen ist.
2.3Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) kannauf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft sollen der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 77b N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1 S. 47;Joset, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 77b N 4;Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1; 6B_806/2017 E. 1.2). Daraus ergeben sich auch die entsprechenden Voraussetzungen (Koller, a.a.O., Art. 77b N 10; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1), die in Art. 77b StGB abschliessend geregelt werden (BGE 145 IV 10 E.
E. 2.1 S. 11 f.;Wohlers, a.a.O., Art. 77b N 3).
Gemäss Art 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde einer verurteilten Person auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügen (lit. b) sowie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen (lit. c). Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in einem weiten Sinne, aber auch Haus- und Erziehungsarbeiten oder Arbeitsloseneinsatzprogramme (Koller, a.a.O., Art. 79b N 10). Diese Tätigkeit muss spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1;Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).
2.4Der Rekurrent ist spanischer Staatsbürger und verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über eine hiesige Arbeitsstelle. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen, da zu befürchten ist, dass er bei einer allfälligen Vollzugslockerung die Schweiz sofort verlassen würde. Zudem ist vor diesem Hintergrund eine Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft für den Rekurrenten nichtmöglich. Andere Gründe, die gegen einen Vollzug der gegenüber dem Rekurrenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss der Verfügung der Vollzugsbehörde vom26. März 2021 ab dem 25. März 2021zu vollziehen ist.
E. 3 Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er gemäss den Akten in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissenlebt, wird jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: - Rekurrent - Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.79
URTEIL
vom25. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Carl Gustav Mezund Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. März 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2020 sowie vom
11. Januar 2021 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise (Verfahren VT.2020.2999) bzw. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Verfahren VT.2020.20373) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 1 Tag) rechtskräftig verurteilt. Am 26. März 2021 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent ab dem 25. März 2021 die oben aufgeführten Freiheitsstrafen zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde aufgrund von Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten am 31. März 2021 zugestellt, woraufhin er mit Eingabe vom 8. April 2021 dagegen Rekurs anmeldete und vorbrachte, er empfinde die ausgesprochene Strafe als unverhältnismässig, da er während dieser Zeit arbeiten könnte. Mit handschriftlich auf Spanisch eingereichter Rekursbegründung vom 2. Mai 2021 machte er zudem zusammengefasst geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ihm eine derart lange Strafe drohe. Hätte er dies gewusst, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Zudem sei er obdachlos, seine Mutter sei krank und er verfüge über die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb ergemäss§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen,obdie Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit derangefochtenenVerfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2Der Rekurrent rügt den Vollzug der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen alsunverhältnismässig. Zu prüfen ist somit, ob der Vollzug in einer alternativen Form wie Halbgefangenschaft oderder elektronischen Überwachung in Betracht zu ziehen ist.
2.3Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) kannauf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a) und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft sollen der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 77b N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1 S. 47;Joset, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 77b N 4;Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 77b N 1; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1; 6B_806/2017 E. 1.2). Daraus ergeben sich auch die entsprechenden Voraussetzungen (Koller, a.a.O., Art. 77b N 10; BGer 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1), die in Art. 77b StGB abschliessend geregelt werden (BGE 145 IV 10 E. 2.1 S. 11 f.;Wohlers, a.a.O., Art. 77b N 3).
Gemäss Art 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde einer verurteilten Person auf Gesuch hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügen (lit. b) sowie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen (lit. c). Darunter fallen auch Tätigkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in einem weiten Sinne, aber auch Haus- und Erziehungsarbeiten oder Arbeitsloseneinsatzprogramme (Koller, a.a.O., Art. 79b N 10). Diese Tätigkeit muss spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1;Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).
2.4Der Rekurrent ist spanischer Staatsbürger und verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über eine hiesige Arbeitsstelle. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen, da zu befürchten ist, dass er bei einer allfälligen Vollzugslockerung die Schweiz sofort verlassen würde. Zudem ist vor diesem Hintergrund eine Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft für den Rekurrenten nichtmöglich. Andere Gründe, die gegen einen Vollzug der gegenüber dem Rekurrenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss der Verfügung der Vollzugsbehörde vom26. März 2021 ab dem 25. März 2021zu vollziehen ist.
3.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er gemäss den Akten in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissenlebt, wird jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.