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VD.2022.231

Entzug der Bewilligung der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

Basel-Stadt · 2023-02-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (SB.2019.56) wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25. September 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 15. Oktober 2020 lud der Straf- und Massnahmenvollzug A____ per 19. Januar 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut in Basel vor. Auf sein Gesuch vom 9. November 2020, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____ am 2. März 2021 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab.

Mit Vollzugsmeldung vom 24. September 2022 teilte das Vollzugszentrum Klosterfiechten dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass A____ von den total 720 zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit 240 Stunden geleistet habe. Er reagiere nicht auf schriftliche Mahnungen und habe sich immer wieder beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet und den Einsatz-Termin verschoben oder sei ohne Abmeldung zu Einsätzen nicht erschienen. Die Vollzugsbemühungen würden daher eingestellt. Gestützt darauf entzog der Straf- und Massnahmenvollzug A____ mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Es wurde festgestellt, dass er die Reststrafe von 90 Tagen umgehend im Gefängnis Bässlergut anzutreten habe, ansonsten eine polizeiliche Zuführung erfolge.

Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 14. und 26. Oktober 2022 beantragte er die kosten-  und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 4. Oktober 2022 in der Angelegenheit SMV.2020.3755/11 und die Bewilligung der Verbüssung der vom Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2019.56) ausgefällten Reststrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. Eventualiter sei ihm die Verbüssung dieser Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu bewilligen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt im Verfahren SMV.2020.3755/11 und deren Edition zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts sowie die Ansetzung einer Frist zur Rekursbegründung.

Mit Verfügungen vom 19. und 27. Oktober 2022 anerkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und dispensierte den Rekurrenten vorläufig davon, sich umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden, stellte fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung derzeit nicht beurteilt werden könne und setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung bis zum 28. November 2022. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorakten von der Vorinstanz erst mit der Vernehmlassung zu edieren seien, weshalb sich der Rekurrent mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden habe. Mit Rekursbegründung vom 2. November 2022 hielt der Rekurrrent an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf unter der Bedingung der unterbliebenen Edition der in Ziff. 8 seiner Rekursbegründung genannten Unterlagen die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug die bisher nicht edierten Unterlagen nach, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurrenten die gewährte unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab Kenntnisnahme der Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs wieder entzog. Weiter gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das damit gestellte Gesuch um Widerruf der aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen. Mit Eingaben vom 9. und 28. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent darauf seine Rekursbegründung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekursesergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 1.2 1.2.1Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2.2Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent in seinem Eventualstandpunkt die Bewilligung der Verbüssung seiner Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, war die Prüfung der Voraussetzungen dieser besonderen Vollzugsform nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Antrag geht daher über den Streitgegenstand des Rekursverfahrens, welcher durch das im angefochtenen Verwaltungsakt als Anfechtungsobjekt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird, begrenzt wird, hinaus (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1;Schwank,Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,, S. 444;Wullschleger/Schröder,Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,S. 277, 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1;Kölz/Häner/Bertschi,Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., Zürich 2013,N 686 f.). Der Antrag kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.;Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688; Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1;Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687;Schwank, a.a.O., S. 444). Auf den Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber ausgeführt hat, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der Vollzugsbehörde zu stellen.

1.3Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Vertreter des Rekurrenten, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich CHF 33.25 Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.231

URTEIL

vom2. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 4. Oktober 2022

betreffend Entzug der Bewilligung der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (SB.2019.56) wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25. September 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 15. Oktober 2020 lud der Straf- und Massnahmenvollzug A____ per 19. Januar 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut in Basel vor. Auf sein Gesuch vom 9. November 2020, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____ am 2. März 2021 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab.

Mit Vollzugsmeldung vom 24. September 2022 teilte das Vollzugszentrum Klosterfiechten dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass A____ von den total 720 zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit 240 Stunden geleistet habe. Er reagiere nicht auf schriftliche Mahnungen und habe sich immer wieder beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet und den Einsatz-Termin verschoben oder sei ohne Abmeldung zu Einsätzen nicht erschienen. Die Vollzugsbemühungen würden daher eingestellt. Gestützt darauf entzog der Straf- und Massnahmenvollzug A____ mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Es wurde festgestellt, dass er die Reststrafe von 90 Tagen umgehend im Gefängnis Bässlergut anzutreten habe, ansonsten eine polizeiliche Zuführung erfolge.

Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 14. und 26. Oktober 2022 beantragte er die kosten-  und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 4. Oktober 2022 in der Angelegenheit SMV.2020.3755/11 und die Bewilligung der Verbüssung der vom Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2019.56) ausgefällten Reststrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. Eventualiter sei ihm die Verbüssung dieser Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu bewilligen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuerte er seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt im Verfahren SMV.2020.3755/11 und deren Edition zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts sowie die Ansetzung einer Frist zur Rekursbegründung.

Mit Verfügungen vom 19. und 27. Oktober 2022 anerkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu und dispensierte den Rekurrenten vorläufig davon, sich umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden, stellte fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung derzeit nicht beurteilt werden könne und setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung bis zum 28. November 2022. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorakten von der Vorinstanz erst mit der Vernehmlassung zu edieren seien, weshalb sich der Rekurrent mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden habe. Mit Rekursbegründung vom 2. November 2022 hielt der Rekurrrent an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf unter der Bedingung der unterbliebenen Edition der in Ziff. 8 seiner Rekursbegründung genannten Unterlagen die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug die bisher nicht edierten Unterlagen nach, worauf der Instruktionsrichter dem Rekurrenten die gewährte unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab Kenntnisnahme der Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs wieder entzog. Weiter gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das damit gestellte Gesuch um Widerruf der aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen. Mit Eingaben vom 9. und 28. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent darauf seine Rekursbegründung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekursesergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2.2Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent in seinem Eventualstandpunkt die Bewilligung der Verbüssung seiner Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, war die Prüfung der Voraussetzungen dieser besonderen Vollzugsform nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Antrag geht daher über den Streitgegenstand des Rekursverfahrens, welcher durch das im angefochtenen Verwaltungsakt als Anfechtungsobjekt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird, begrenzt wird, hinaus (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1;Schwank,Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,, S. 444;Wullschleger/Schröder,Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,S. 277, 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1;Kölz/Häner/Bertschi,Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., Zürich 2013,N 686 f.). Der Antrag kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.;Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688; Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1;Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687;Schwank, a.a.O., S. 444). Auf den Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber ausgeführt hat, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der Vollzugsbehörde zu stellen.

1.3Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Vertreter des Rekurrenten, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich CHF 33.25 Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.