Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.174
VD.2024.17
URTEIL
vom14. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Amt für Umwelt und Energie
Spiegelgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs wegen Rechtsverweigerungdurch den Gemeinderat Riehen
und
Rekursgegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Januar 2024
betreffend Rechtsverweigerung
1.
1.4.2Vorliegend hat das AUE bereits mit Verfügung vom
27. September 2023 (VD.2023.174, act. 11/1) die zur Reduktion der Lärmimmissionen am [...] erforderlichen Massnahmen angeordnet. Diese Verfügung wurde aber von der Gemeinde Riehen angefochten, weshalb in Bezug auf den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen nach wie vor ein Interesse an der Beurteilung des Rechtsverzögerungsrekurses besteht (VD.2023.174).
1.5
1.5.1Dem Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsrekurs kommt eine aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl.Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide. Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu beurteilen (vgl. AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).
1.5.2Der Rekurrent wurde über die Verfügung des AUE vom 27. September 2023 auf seine Eingabe vom 31. Oktober 2023 an den Regierungsrat hin in Kenntnis gesetzt. Nachdem die Gemeinde Riehen gegen die Verfügung Rekurs erhoben hatte, wurde der Rekurrent vom WSU mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu diesem Rekursverfahren beigeladen, soweit es die Massnahmen für den [...] in Riehen betrifft. Ein Beigeladener hat die Rechte und Pflichten einer Partei (vgl. § 15 VRPG), sodass er sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Rügen erheben kann. Vorliegend ist daher auf die in den Verfahren VD.2023.174 und VD.2024.17 vorgetragene inhaltliche Kritik (vgl. Ziff. 15) an der Verfügung des AUE vom
27. September 2023 nicht einzutreten. Diese wird im departementalen Rekursverfahren gegen diese Verfügung, zu dem der Rekurrent beigeladen worden ist, zu berücksichtigen sein.
Dasselbe gilt für die gerügteVerletzung seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen Gehörs der Anwohnerschaft im Verfügungsverfahren des AUE und im darauffolgenden departementalen Rekursverfahren. Diese Rügen werden in jenem Verfahren zu beurteilen sein, weshalb an ihrer Beurteilung und der Würdigung der entsprechenden Qualifikation des Verhaltens der Behörden durch den Rekurrenten im vorliegenden Verfahren kein Rechtschutzinteresse besteht. Auf dieses Verfahren ist er auch zu verweisen, soweit er Einsicht in die Akten dieses Verfahrens (offizielle Schreiben der Vollzugsbehörde an die Gemeinde) verlangt. Zudem kann der Rekurrent nur die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend machen. Durch eine allfällige Verletzung jener anderer Anwohnerinnen und Anwohner ist er nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf seinen Rekurs nicht einzutreten.
2.
Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl.Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2;Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessenen ist (vgl.Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 9 und 16;Schwank, a.a.O, S. 38). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich insbesondere nach der Art des Verfahrens, dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Beschaffenheit des Streitgegenstands, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie den spezifischen Entscheidungsabläufen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4;Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 16;Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.