Sachverhalt
«1. Zwecks Vollzug des Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 ([...]) beantragen die Parteien die Vorsorgeeinrichtung von Herrn B____, die D____, anzuweisen, von dessen Guthaben einen Betrag von CHF 12'014.10 zuzüglich Zins seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto von Frau A____ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. [ ]»
Mit Eingabe vom
2. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine mit «I. Aufsichtsbeschwerde gegen GP C____; II. Beschwerde i.S. Familienrecht. F.2021.370 MUE/ ergänzende Berechnungen des Pensionskasseguthaben zzgl. Zinsen» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 sowie gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar und 23. März 2023 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie der Beschwerde vom 2.Januar 2023, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- Januar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.9
ENTSCHEID
vom11. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
B____Beschwerdegegner
c/o [...]
ZivilgerichtspräsidentC____Anzeigegegner
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 2. Januar 2023
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2022
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2022
Sachverhalt
«1. Zwecks Vollzug des Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 ([...]) beantragen die Parteien die Vorsorgeeinrichtung von Herrn B____, die D____, anzuweisen, von dessen Guthaben einen Betrag von CHF 12'014.10 zuzüglich Zins seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto von Frau A____ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. [ ]»
Mit Eingabe vom
2. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine mit «I. Aufsichtsbeschwerde gegen GP C____; II. Beschwerde i.S. Familienrecht. F.2021.370 MUE/ ergänzende Berechnungen des Pensionskasseguthaben zzgl. Zinsen» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 sowie gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar und 23. März 2023 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie der Beschwerde vom 2.Januar 2023, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wie auch die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch § 68 Abs. 6 GOG sowie § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist diesem im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden und ist ihm folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 ([...]) und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
2. Januar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.