Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kannnach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte (und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Strafgericht zuständig.
1.2Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. dazu AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2;Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 5).
1.3Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018).
E. 2 2.1Die in der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bildeten in nahezu identischer Art und Weise auch Gegenstand eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September 2022, dessen schriftliche Begründung wegen zahlreichen von insgesamt vier Berufungsklägern zur Diskussion gestellten Rechtsfragen ausserordentlich umfangreich ausgefallen ist (rund 250 Seiten), ist noch nicht rechtskräftig. Aus dem vorstehend Ausgeführten zum Formellen (E. 1.2) ergibt sich, dass eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG vorliegend ausgeschlossen ist, da gegen die Spruchkörperbildung des Strafgerichts ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat, welches mit der erwähnten Berufung auch in Anspruch genommen wurde. Insofern ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23. November 2023 nicht einzutreten.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2022.29
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
der A____ vom 23. November 2022
1.
1.1Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kannnach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte (und damit unter anderem das Strafgericht). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Strafgericht zuständig.
1.2Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Strafgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann nicht auf dem Weg einer aufsichtsrechtlichen Anzeige stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist daher ausgeschlossen, wenn und soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG; vgl. dazu AGE DGS.2021.22 vom 25. Januar 2022 E. 1.2, DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1.2;Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 5).
1.3Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018).
2.
2.1Die in der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bildeten in nahezu identischer Art und Weise auch Gegenstand eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September 2022, dessen schriftliche Begründung wegen zahlreichen von insgesamt vier Berufungsklägern zur Diskussion gestellten Rechtsfragen ausserordentlich umfangreich ausgefallen ist (rund 250 Seiten), ist noch nicht rechtskräftig. Aus dem vorstehend Ausgeführten zum Formellen (E. 1.2) ergibt sich, dass eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG vorliegend ausgeschlossen ist, da gegen die Spruchkörperbildung des Strafgerichts ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat, welches mit der erwähnten Berufung auch in Anspruch genommen wurde. Insofern ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 23. November 2023 nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten ist die aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige der A____ vom 23. November 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker