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VD.2025.82

Aufhebung der stationären Suchtbehandlung

Basel-Stadt · 2025-09-09 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.82

URTEIL

vom 9. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 20. Mai 2025

betreffend Aufhebung der stationären Suchtbehandlung

Mit begründeter Verfügung vom 20. Mai 2025 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (SMV, Vollzugsbehörde) das Gesuch von A____ vom 26. April 2025 und 11. Mai 2025 um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung ab. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 22. Mai 2025 «Beschwerde» beim Appellationsgericht Basel‑Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das «Beschwerdeverfahren» die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat er dem Gericht mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2025 bereits eine Begründung samt Angabe der Beweismittel enthalte und er daher auf die Einreichung einer (ergänzenden) Rekursbegründung verzichte. Die Vollzugsbehörde hat mit Eingabe vom 12. Juni 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet und am selben Tag die Vollzugsakten in elektronischer Form eingereicht. Die danach ergangenen Akten hat sie dem Gericht im Aktennachgang zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

3.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.