Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.130
URTEIL
vom4. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weberund Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. Juni 2022
betreffend Versetzung in die JVA Pöschwies
Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 ist A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch [...], ans Verwaltungsgericht des Kantons Basel‑Stadt gelangt mit dem Antrag, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Pöschwies in der JVA Bostadel verbleiben könne. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung betreffend den Verbleib in der JVA Bostadel wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 ordnete der SMV an, der Rekurrent werde rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA [Pöschwies] versetzt.
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am 3. Juli 2022 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29. Juli 2022 erfolgt. Darin verweist der Rekurrent zunächst auf seinen Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Verfügung, an welchem vollumfänglich festgehalten werde. Weiter beantragt er, es sei die Verfügung des SMV vom 28. Juni 2022 aufzuheben und er sei umgehend zurück in die JVA Bostadel zu verlegen. Darüber hinaus sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF 1'000.‒ wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF 500.‒ für den beschwerlichen Gefangenentransport und ab dem 23. Juni 2022 CHF 50. pro Tag bis zu seiner Verlegung in den Normalvollzug und anschliessend CHF 20.‒ pro Tag bis zur Rückversetzung in die JVA Bostadel oder seiner Entlassung zuzusprechen; alles unter o/e Kostenfolge. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 hat der SMV die Abweisung des sinngemässen Verfahrensantrages auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme beantragt. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident hat das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. August 2022 abgewiesen. Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 1. September 2022 sodann die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit E‑Mail vom 3. Oktober 2022 hat der SMV beim Gericht den Entscheid vom gleichen Datum eingereicht, gemäss welchem der Rekurrent am 18. Oktober 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 zur Stellungnahme des SMV vom 1. September 2022 repliziert, wobei er sinngemäss an seinen Begehren festhält. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.2
1.2.1Der Rekurrent war als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser im Zeitpunkt ihres Erlasses unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ihr Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E.1.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.
3.1Wird ein Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1.2, VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2;Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 514). Wird auf einen Rekurs nicht eingetreten, so sind die Verfahrenskosten zufolge Unterliegens der rekurrierenden Person aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
://: Das Verfahren wird bezüglich der beantragten Rückversetzung in die JVA Bostadel als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die geltend gemachten Genugtuungsforderungen wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600. und ein Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 126.90, total also CHF 1'774.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.