Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Februar 2025 aufzuheben und der Rekurrent umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit zu entlassen sei, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne, weggefallen. Nach erfolgter Versetzung des Rekurrenten vom Untersuchungsgefängnis in eine geeignete Vollzugseinrichtung ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.
Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs. Diese wurde, sofern sie überhaupt vorlag, mit dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht und der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts geheilt, womit das entsprechende Rechtschutzinteresse dahingefallen ist.
1.3Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG) (vgl. VGE VD.2023.41 vom 19. Juni 2023 E. 1.3, VD.2021.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3).
2.4.3Vorliegend hat die Abteilung SMV die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Vollzugsunterbrechung begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3.).
2.4.4Die Vorinstanz hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 2.3) Gründe für eine Vollzugsunterbrechung zu Recht verneint. Sie durfte damit im Rahmen ihres Ermessens von der Aussichtslosigkeit des entsprechenden Gesuchs ausgehen, womit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt werden kann.
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'030.30, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 326.45, insgesamt somit CHF 4'356.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.39
URTEIL
vom 8. September 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 17. Februar 2025
betreffend Vollzugsunterbrechung und unentgeltliche Rechtspflege
Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2024 (AGE SB.2023.70) stellte das Appellationsgericht im Berufungsverfahren u.a. fest, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Über A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet.
Mit rechtskräftigem Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Abteilung SMV) A____ per 3. Februar 2025 zum Antritt des Massnahmenvollzugs ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vor, welchem A____ folgeleistete. Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A____, inzwischen vertreten durch Advokat Dieter Roth, die umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt werden könne. Im Weiteren beantragte er eine angemessene Haftentschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich im Untersuchungsgefängnis im Haftregime der Untersuchungshaft befinde, wodurch es ihm an der notwendigen psychiatrischen Betreuung und Behandlung fehle. Ausserdem bestünde bei ihm weder Fluchtgefahr noch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Die Abteilung SMV nahm das Gesuch als sinngemässes Gesuch um Vollzugsunterbrechung entgegen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies sie dieses Gesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Rekurs. Damit beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Abteilung SMV vom
17. Februar 2025 und die umgehende Entlassung aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis Waaghof festgehalten werde und es sei der Rekurrent für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen. Es sei vom Vorbehalte Vermerk zu nehmen, dass der Rekurrent bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz und Genugtuungsansprüche geltend mache; unter o/e-Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei für die Bemühungen im Rekursverfahren und für das verwaltungsinterne Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit lic. iur. Dieter Roth als Advokaten zu bewilligen. Weiter sei der Entlassungsantrag des Rekurrenten schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zuzuführen, sofern der Rekurrent nicht umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit entlassen oder in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Zudem sei ihm gegenüber Stellungnahmen des Rekursgegners das Replikrecht einzuräumen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
17. März 2025 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragte die Abteilung SMV die Abweisung des Rekurses gegen den Entscheid vom
17. Februar 2025 unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Urteil vom 7. April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche Abweisung des Gesuches um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.. Mit Replik vom 14. April 2025 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren in der Sache fest. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 informierte die Abteilung SMV über die Einweisung des Rekurrenten in die Psychiatrischen Universitären Kliniken Basel (UPK) per 20. Mai 2025. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. Juni 2025 liess der Rekurrent im Wesentlichen mitteilen, dass er an seinem Rekurs weiterhin festhalte.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (vgl. hierzu aber unten E. 1.2.2.1) ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom
1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, S. 2.67; VGE VD.2023.151 vom
8. März 2023 E. 1.3.3.2). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit Hinweisen). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2022.130 vom 3. März 2024 E. 1.2.1, VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen VGE VD.121.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.2).
1.2.2
1.2.2.1Im zweiten Halbsatz gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren im Rekurs vom
28. Februar 2025 wird gefordert, dass der Rekurrent «für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen» und «vom Vorbehalt Vermerk zu nehmen» sei, dass er bei einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit durch die unrechtmässige Haftsituation weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend mache. Einerseits ist die Frage einer entsprechenden Entschädigung nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt und damit auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Anderseits ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren zur Beurteilung solcher Ansprüche gar nicht zuständig, da allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Zivilweg geltend zu machen sind (vgl. VGE VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 E. 1.3, VD.2022.130 vom
4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Entgegen der Annahme des Rekurrenten befindet sich dieser vorliegend weder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch in einem sonstigen rechtswidrigen Freiheitsentzug, sondern im Massnahmenvollzug. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im Allgemeinen und insbesondere die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO; BGer 7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.3.2). So besteht eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines gesamten oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 StPO). Diese Regelung findet im Strafvollzug keine Anwendung. Auch die übrigen diesbezüglichen Einwände (unter anderem Rechtsverweigerung sowie Zugang zu richterlicher Haftprüfung) sind vorliegend nicht einschlägig. Die Abteilung SMV führt zutreffend aus, dass es einer rechtskräftig zu einer Massnahme verurteilten Person jederzeit offensteht, ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder um Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB zu stellen. Vorliegend hat die Abteilung SMV die Haftentlassungsgesuche des Rekurrenten vom 10. und 12. Februar 2025 als Gesuche um Vollzugsunterbrechung entgegengenommen und diese mit Verfügung vom 17. Februar 2025 abgewiesen. Damit ist weder ersichtlich noch überhaupt substantiiert, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen und der Rekurrent diesbezüglich beschwert sein soll. Mit dem Gesagten kann auf die genannten Beanstandungen vorliegend nicht eingetreten werden.
1.2.2.2Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht mehr im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befindet. Er wurde per 20. Mai 2025 zunächst in die UPK versetzt. Inzwischen befindet er sich in der Einrichtung «[...]» in [...]. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Rekursbegründung vom 28. Februar 2025, wonach die Verfügung der Abteilung SMV vom
17. Februar 2025 aufzuheben und der Rekurrent umgehend aus dem Waaghofgefängnis in Freiheit zu entlassen sei, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne, weggefallen. Nach erfolgter Versetzung des Rekurrenten vom Untersuchungsgefängnis in eine geeignete Vollzugseinrichtung ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.
Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs. Diese wurde, sofern sie überhaupt vorlag, mit dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht und der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts geheilt, womit das entsprechende Rechtschutzinteresse dahingefallen ist.
1.3Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG) (vgl. VGE VD.2023.41 vom 19. Juni 2023 E. 1.3, VD.2021.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3).
2.4.3Vorliegend hat die Abteilung SMV die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie mit der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Vollzugsunterbrechung begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig − nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGer 7B_390/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.2; VGE VD.2025.25 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3.).
2.4.4Die Vorinstanz hat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 2.3) Gründe für eine Vollzugsunterbrechung zu Recht verneint. Sie durfte damit im Rahmen ihres Ermessens von der Aussichtslosigkeit des entsprechenden Gesuchs ausgehen, womit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt werden kann.
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'030.30, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 326.45, insgesamt somit CHF 4'356.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.