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VD.2023.151

Nichteintreten

Basel-Stadt · 2023-03-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.151

URTEIL

vom 8. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Zoll Basel-Flughafen

Postfach 4030 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. September 2023

betreffend Nichteintreten

Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (nachfolgend: Rekurrent), wurde durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Basel-Flughafen (nachfolgend: BAZG) am 27. August 2023 um 20:00 Uhr am Flughafen Basel einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er im automatisierten Polizeifahndungssystem (nachfolgend: RIPOL) beziehungsweise im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) mit einem bereits eröffneten und vom 17. November 2022 bis und mit 16. November 2024 gültigen sowie mit einem noch nicht eröffneten und vom 17. November 2024 bis und mit 16. November 2025 währenden Einreiseverbot durch das Staatssekretariat für Migration SEM des Eidgenössischen Polizeidepartements EJPD (nachfolgend: SEM) belegt worden war. Darauf wurde dem Rekurrenten das noch nicht eröffnete Einreiseverbot durch das BAZG eröffnet und er wurde wegen des Verdachts, sich trotz gültigem Einreiseverbot in der Vergangenheit mehrfach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzeigt. Schliesslich ordnete das BAZG mit Verfügung vom 27. August 2023 seine Wegweisung aus der Schweiz an.

Dagegen liess der Rekurrent mit Eingabe vom 1. September 2023 unter Bezugnahme auf das «Einreiseverbot 2023 (3.7.2023)» Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) erheben. Damit beantragte er die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots (act. 8/1 S. 1 f.). Auf diesen Rekurs trat das JSD mit Entscheid vom 7. September 2023 ohne Kosten zu erheben mit der Begründung nicht ein, dass das vom SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ausgesprochene, vom 17. November 2024 bis zum 16. November 2025 währende Einreiseverbot, welches ihm anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle vom 27. August 2023 durch das BAZG eröffnet worden sei, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne, und dass das JSD zur Beurteilung des Rekurses daher nicht zuständig sei. Demgegenüber beziehe er sich mit seiner Eingabe vom 1. September 2023 nicht auf die beim JSD anfechtbare Wegweisung aus der Schweiz.

Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 18. September 2023 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit seinem Rekurs stellt er folgende Rechtsbegehren:

«1.  Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass:

a.    der Rekurrent legitimiert ist/war, via Basel/Mulhouse nach Frankreich einzureisen;

b.    die Anzeige bzw. Wegweisungsverfügung vom 27. August 2023 gegen den Rekurrenten ohne Rechtsgrundlage und somit willkürlich erfolgte.

2.    Die Anzeige bzw. Wegweisungsverfügung vom 27. August 2023 gegen den Rekurrenten sei aus den Akten zu weisen und in den einschlägigen Datenbanken zu löschen.

3.    Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht stattgegeben wird, so sei der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss Antrag Ziff. 1 und Ziff. 2 zurück zu weisen.

4.    Es sei dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

5.    Der Rekurrent behält sich ausdrücklich vor, seine Anträge zu ergänzen oder zu modifizieren.

6.    Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete nach erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 27. November 2023 auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Mit Eingabe vom 29. November 2023 liess der Rekurrent ein Strafurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Oktober 2023 einreichen, mit welchem das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2016/2017, eingestellt worden ist und er vom weiteren Vorwurf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2017/2018, freigesprochen worden ist.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 46 OG).

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.