Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.41
URTEIL
vom19. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügungdes Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. März 2023
betreffend Aufschub des Strafvollzugs
A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 (SB.2019.18) der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 86 Tage Untersuchungshaft) sowie sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1164/2021 vom
26. August 2022 abgewiesen.
In der Folge lud die Vollzugsbehörde den Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2022 auf den 21. Dezember 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Darauf beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 den Aufschub des Strafvollzugs um ca. drei bis sechs Monate, da er mit grossen psychischen und physischen Problemen kämpfe. Dieses Gesuch wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Verfügung vom 14. März 2023 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 20. März 2023 und 14. April 2023 angemeldete und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Aufschub seines Strafvollzugs aufgrund seiner Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 lit. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) beantragen lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.