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7B 391/2023

Bundesgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH
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Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2023 wurde das Gesuch von A.________ um Aufschub des auf ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 zurückgehenden Strafvollzugs abgewiesen. Der gegen diese Verfügung gerichtete Rekurs wurde vom Appellationsgericht am 19. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen.

E. 1.2 Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. September 2023 wurde der Beschwerde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. August 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 25. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2023 erstreckt. Mit weiterer Verfügung vom 11. September 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.10.2023 7B 391/2023 (7B_391/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 02.10.2023 7B 391/2023 (7B_391/2023) Tribunale federale II Corte di diritto penale 02.10.2023 7B 391/2023 (7B_391/2023)

Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_391/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stadler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, 4056 Basel, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. Juni 2023 (VD.2023.41). Die Einzelrichterin zieht in Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2023 wurde das Gesuch von A.________ um Aufschub des auf ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 zurückgehenden Strafvollzugs abgewiesen. Der gegen diese Verfügung gerichtete Rekurs wurde vom Appellationsgericht am 19. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. 1.2. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. September 2023 wurde der Beschwerde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. August 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 25. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2023 erstreckt. Mit weiterer Verfügung vom 11. September 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2023 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Stadler