opencaselaw.ch

VD.2024.64

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGer 7B_1017/2024 vom 29.10.2024)

Basel-Stadt · 2024-07-15 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.64

URTEIL

vom 15. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken UPK,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 23. April 2024

betreffend Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die Verweigerung des Hofganges eine Genugtuung von CHF 200.– pro Verweigerung sowie für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen eine angemessene Genugtuung auszurichten. Er ersucht überdies um Feststellung einer Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom

14. Juni 2024 verzichtete der SMV auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.