Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.64
URTEIL
vom 15. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken UPK,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 23. April 2024
betreffend Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die Verweigerung des Hofganges eine Genugtuung von CHF 200. pro Verweigerung sowie für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen eine angemessene Genugtuung auszurichten. Er ersucht überdies um Feststellung einer Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom
14. Juni 2024 verzichtete der SMV auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.