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VD.2025.32

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

Basel-Stadt · 2025-05-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64; VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3Soweit der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023 festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).

1.4Der Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

1.5Weiter moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.

1.6Implizit beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall» vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz» sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für Gerechtigkeit.

2.

2.1

2.1.1Der Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am

4. Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.

2.1.2Folgende Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:

2.1.3Am

7. Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste des […] aufgenommen.

2.2Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3;Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c;Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom

21. Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

2.3

2.3.1Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-, störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).

2.3.2Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).

2.4Am

3. Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31. Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).

2.5

2.5.1Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom

14. Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18. September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S. 167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert, dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene der Schmerzlinderung.

2.5.2Aktenkundig ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat (Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom

27. Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S. 358, 360, 362, 366).

2.5.3Damit steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert. Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1. Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich (act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7.  März 2025 [act. 6/2 S. 415]).

2.6Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt, dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).

3.

3.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs.

E. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3Soweit der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023 festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).

1.4Der Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

1.5Weiter moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.

1.6Implizit beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall» vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz» sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für Gerechtigkeit.

E. 2.1 2.1.1Der Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am

E. 2.3 2.3.1Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-, störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).

2.3.2Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).

2.4Am

3. Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31. Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).

E. 2.5 2.5.1Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom

14. Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18. September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S. 167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert, dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene der Schmerzlinderung.

2.5.2Aktenkundig ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat (Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom

27. Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S. 358, 360, 362, 366).

2.5.3Damit steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert. Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1. Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich (act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7.  März 2025 [act. 6/2 S. 415]).

2.6Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt, dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).

3.

3.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

E. 4 Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.

2.1.2Folgende Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:

2.1.3Am

E. 7 Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste des […] aufgenommen.

2.2Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3;Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c;Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom

21. Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.32

URTEIL

vom27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. Februar 2025

betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

Sachverhalt

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64; VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3Soweit der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023 festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).

1.4Der Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

1.5Weiter moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.

1.6Implizit beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall» vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz» sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für Gerechtigkeit.

2.

2.1

2.1.1Der Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am

4. Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.

2.1.2Folgende Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:

2.1.3Am

7. Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste des […] aufgenommen.

2.2Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3;Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c;Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom

21. Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

2.3

2.3.1Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-, störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).

2.3.2Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).

2.4Am

3. Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31. Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).

2.5

2.5.1Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom

14. Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18. September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S. 167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert, dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene der Schmerzlinderung.

2.5.2Aktenkundig ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat (Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom

27. Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S. 358, 360, 362, 366).

2.5.3Damit steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert. Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1. Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich (act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7.  März 2025 [act. 6/2 S. 415]).

2.6Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt, dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).

3.

3.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.