opencaselaw.ch

VD.2024.94

Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

Basel-Stadt · 2024-10-22 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.94

URTEIL

vom22. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 14. Juni 2024

betreffend Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden [...], Rechtsanwalt, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.–, zzgl. 8,1 % MWST von CHF 133.50, insgesamt somit CHF 1'781.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.