Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.94
URTEIL
vom22. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. Juni 2024
betreffend Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden [...], Rechtsanwalt, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1600. und ein Auslagenersatz von CHF 48., zzgl. 8,1 % MWST von CHF 133.50, insgesamt somit CHF 1'781.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Der Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.