opencaselaw.ch

VD.2024.153

bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB, Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB

Basel-Stadt · 2025-02-25 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.153

URTEIL

vom25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschlegerund Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken UPK,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. September 2024

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB, Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der

stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____ der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe zugunsten einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben worden ist. Zugleich wurde die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese Massnahme wurde ein erstes Mal mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom

13. Dezember 2022 um 2 Jahre bis zum 20. Dezember 2024 verlängert. Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht diese stationäre Massnahme ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert. Nachdem A____ mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 dagegen Berufung erklärt hat, ist das Berufungsverfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme derzeit vor Appellationsgericht hängig (SB.2024.112).

Mit Entscheid vom 17. September 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die mit Gesuch vom 27. August 2024 beantragte bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme verweigert und zugleich seine (sub-)eventualiter gestellten Gesuche um Beantragung der Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme abgewiesen. Dieser Entscheid wurde seinem Rechtsbeistand, [...], am 18. September 2024 via Postfach zugestellt. Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 30. September 2024 hat A____ (Rekurrent) Rekurs gegen diesen Entscheid erheben lassen und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ersucht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In seiner Rekursbegründung vom 18. Oktober 2024 hat der Rekurrent darüber hinaus folgende, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu beurteilende Anträge gestellt:

«Es sei die Verfügung vom 17.09.2024 des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und die Sache sei an die Vor­instanz im Sinne der Erwägungen, eventualiter zur neuen Begründung und Entscheidung, zurückzuweisen;

-      Der Betroffene sei sofort bedingt zu entlassen.

-      Eventualiter sei beim zuständigen Gericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu beantragen.

-      Subeventualiter sei die stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben.»

Mit Vernehmlassung vom 14. November 2024 hat der SMV die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64; VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

1.

1.2

1.2.1Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2.2Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im DetailRhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, VD.2020.213 vom

16. Dezember 2020 E. 1.2).

Die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 angeordnete stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB wurde mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 ein erstes Mal um 2 Jahre bis zum 20. Dezember 2024 verlängert. Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht diese stationäre Massnahme zwar ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert (act. 10). Nachdem der Rekurrent aber gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Berufung beim Appellationsgericht erklärt hat und der Berufung gemäss Art. 402 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufschiebende Wirkung zukommt, liegt zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf die stationäre Massnahme kein gültiger Vollzugstitel vor. Auch wenn das bisherige Massnahmensetting in der UPK Basel beibehalten wurde, befindet sich der Rekurrent dort seit dem 20. Dezember 2024 nicht (mehr) im Massnahmenvollzug sondern gemäss Art. 364b StPO in Sicherheitshaft.

Sofern das Appellationsgericht die Massnahme im Berufungsverfahren – in Gutheissung der Berufung des Rekurrenten –nichtverlängert, endet die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend per 20. Dezember 2024. Eine spätere bedingte Entlassung aus einer beendeten Massnahme ist nicht mehr möglich, ebenso wenig wie deren vollzugsbehördliche Aufhebung. Sollte das Appellationsgericht den vor­instanzlichen Entscheid des Strafgerichts bestätigen und die Massnahme verlängern, müsste es vorfrageweise entscheiden, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «noch nicht gegeben» sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Gleichzeitig dürften auch die Voraussetzungen für eine vollzugsbehördliche Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB nicht erfüllt sein. Dem Rekurrenten stünde es diesfalls frei, zu gegebener Zeit ein erneutes Gesuch um Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB zu stellen.

Soweit sich der vorliegend zu beurteilende Rekurs auf die Abweisung der beantragten bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der subeventualiter beantragten Aufhebung der stationären Massnahme bezieht, ist er folglich mangels einer aktuell vollzogenen stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gegenstandslos geworden. Gleiches gilt insoweit sich der Rekurs eventualiter auf das abgewiesene Gesuch um Beantragung der Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB bezieht, zumal diese Bestimmung einen solchen Folgeentscheid nur bei einer vorherigen vollzugsbehördlichen Aufhebung der Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB ermöglicht und eine solche – wie soeben erläutert – vorliegend nicht mehr in Frage kommt.

Daraus folgt, dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen ist. Da die Fragen, die im vorliegenden Rekursverfahren zu entscheiden gewesen wären auch im strafgerichtlichen Verfahren vom Appellationsgericht beurteilt werden, würde auch im Falle einer Massnahmenverlängerung kein Interesse an der erneuten Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der Massnahme in diesem Verfahren bestehen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 2.1, VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2;Wull­schle­ger/‌‌Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2

2.2.1Insoweit der Rekurrent in formeller Hinsicht eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht rügt, weil der SMV den angefochtenen Entscheid mit einem Verweis auf seinen Antrag vom 31. Juli 2024 betreffend die Verlängerung der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung um zwei Jahre begründe (Rekursbegründung, act. 4, S. 5 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – der Verweis auf bestimmte Dokumente der Begründung eines Entscheides zu dienen vermag (vgl. VGE VD.2024.56 vom 20. Juni 2024 E. 3.2) und dies im vorliegenden Fall aufgrund der weitgehend deckungsgleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen auch naheliegend war. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des SMV in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2024 (act. 6) verwiesen werden.

In seinem achtseitigen Antrag auf Verlängerung der angeordneten therapeutischen Massnahme vom 31. Juli 2024 (VD.2024.94, act. 12 S. 48 ff.) ging der SMV eingehend auf den bisherigen Vollzugsverlauf ein. Er setzte sich mit dem Gutachten vom 3. November 2022 von Dr. med. B____, den aktuellen Vollzugsberichten und dem Antrag der UPK Basel vom 10. Juni 2024 auf Verlängerung der massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation detailliert auseinander. Gestützt darauf stellte er fest, dass sich der Massnahmeverlauf zunächst positiv gestaltet habe, bis es ab Herbst 2023 zu einer zunehmenden Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes des Rekurrenten gekommen sei. Im Rahmen des hochstrukturierten Settings der forensisch-psychiatrischen Klinik und einer hinreichenden antipsychotischen Medikation sei es wiederum zu einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes gekommen. Er sei aber nach wie vor nicht in der Lage, die in Bezug auf seine individuellen Risikofaktoren gelernten Coping-Strategien intrinsisch motiviert und eigenständig auch unter gelockerten Bedingungen anzuwenden. Es sei daher weiterhin von einer Behandlungsbedürftigkeit in einem engmaschig geführten Setting auszugehen. Etwa eine inadäquate Medikamentencompliance berge die Gefahr von anlassdeliktsnahen, fremdaggressiven Übergriffen wie drohendem Verhalten und sexualisierten Gesten und Bemerkungen. In Übereinstimmung mit den Behandlern seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Ansicht des SMV weiterhin nicht gegeben. Die Weiterführung der stationären Behandlung trage entscheidend dazu bei, das Rückfallrisiko des Rekurrenten für Delikte wie die der Anlasstaten nachhaltig zu senken und somit die Legalprognose zu verbessern.

Gestützt auf diese, dem Rekurrenten aufgrund seines Aktenzugangs im strafgerichtlichen Verfahren bezüglich Verlängerung der angeordneten Massnahme bekannte Begründung war es ihm ohne Weiteres möglich zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids hat leiten lassen. Aufgrund dieses Verweises war es ihm daher auch möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, womit der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht Genüge getan wurde.

2.2.2Eine summarische Prüfung ergibt sodann, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten bis zum 20. Dezember 2024 nicht erfüllt waren und die Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verhältnismässig erscheint:

2.2.3Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei summarischer Prüfung auch die (sub-)enventualiter gestellten Anträge des Rekurrenten betreffend die Beantragung der Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. die Aufhebung der Massnahme abzuweisen gewesen wären, zumal die Voraussetzungen für eine – in beiden Fällen notwendige (vgl. hierzu E. 1.2.2, vierter Absatz) – Aufhebung der stationären Massnahme nicht gegeben sind. Eine solche wird vom Rekurrent ausschliesslich gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB beantragt, wonach eine Massnahme aufgehoben wird, wenn «eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert». Entgegen seinen Beanstandungen (vgl. Rekursbegründung, S. 18) lässt sich dem Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 entnehmen, dass bereits im Frühling ein Übertritt in ein Wohnexternat möglich sein werde (S. 21) und der Rekurrent mit einem solchen auch einverstanden wäre («[…], aber wenn das Gericht entscheide, dass er ein Wohnexternat brauche, sei er «parat», […]», S. 18).

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’236.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST CHF 110.10 (8,1 % auf CHF 1'236.–), insgesamt somit CHF 1'346.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.