Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.63
URTEIL
vom 26. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o Psychiatrische Dienste Aargau AG,
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 19. April 2024
betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten (am 23. Juli 2024 reichte der SMV im Aktennachgang zusätzlich einen Antrag der PDAG auf Vollzugsöffnungen vom 12. Juli 2024 und eine E-Mail-Nachricht der Klinik vom
18. Juli 2024 ein) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.2
1.2.1Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.5, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch «bloss» eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3).
1.2.2Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von entscheidender Bedeutung ist und ohne weiteres gestützt auf das weiterhin als aktuell zu bezeichnende Gutachten von C____ vom 15. Juni 2020 (vgl. dazu eingehend E. 5) bzw. der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Vollzugs- und Therapiedokumentation entschieden werden kann. Da das Appellationsgericht bis Mitte Juli 2024 mit Unterlagen dokumentiert ist, muss entgegen dem Anliegen des Rekurrenten auch kein ergänzender Therapieverlaufsbericht für das erste Semester 2024 (bis Ende Mai) eingeholt werden.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1200., zuzüglich Auslagen von CHF 36. und 8,1 % MWST von CHF 100.10, insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.