Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.120
VD.2023.121
URTEIL
vom19. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursegegen Beschlüsse des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Juli 2023
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in
eine andere Massnahmeninstitution
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Auf den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung weiterer Lockerungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.
Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird für das Verfahren VD.2023.121 gewährt und dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1600.‒ zuzüglich CHF 123.20 ausgerichtet. Im Verfahren VD.2023.10 wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.