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VD.2023.120

bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution

Basel-Stadt · 2024-01-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.120

VD.2023.121

URTEIL

vom19. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursegegen Beschlüsse des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Juli 2023

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in

eine andere Massnahmeninstitution

://:        Die Rekurse werden abgewiesen.

Auf den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung weiterer Lockerungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.

Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird für das Verfahren VD.2023.121 gewährt und dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’600.‒ zuzüglich CHF 123.20 ausgerichtet. Im Verfahren VD.2023.10 wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.