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VD.2025.1

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhängige ausserkantonale Begutachtung

Basel-Stadt · 2025-09-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.1

URTEIL

vom4. September 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4000 Basel

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Dezember 2024

betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung, An-

trag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung beim

zuständigen Gericht, Vollzugslockerungen und Antrag auf eine unabhän-

gige ausserkantonale Begutachtung

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.1.4

2.1.4.1An die Aktualität eines Gutachtens sind dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).

2.1.4.2Dass der Befund im Gutachten von B____ vom 10. Februar 2020 nach wie vor aktuell ist, ergibt sich aus dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März 2024, der ergänzenden Berichterstattung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 25. September 2024 und dem aktuellen Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025. Darin wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf sowie deutlicher Negativsymptomatik mit Verweis auf die Gutachten aus den Jahren 2013 und 2020 durchgehend bestätigt. Die Diagnose bleibe unverändert. Es würden sich beim Rekurrenten kontinuierlich floridpsychotische Symptome, manifestiert durch akustische und körperbezogene Sinnestäuschungen präsentieren, aber auch handlungsleitendes wahnhaftes Erleben. Zudem bestehe weiterhin eine hochgradig ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Affekt- und Antriebsstörungen. Es würden sich aktuell keine weiteren differentialdiagnostischen Überlegungen stellen (Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025, act. 14). Aus forensisch­psychiatrischer Sicht hätten sich keine Änderungen ergeben, welche eine neue Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen würden. Auch seien die bis anhin erzielten Fortschritte nicht ausreichend, um eine erneute Fallvorlage bei der KoFako durchzuführen (Ergänzender Bericht UPK vom 25. September 2024, act. 5 [Vorakten]). Daraus folgt, dass keine Entwicklung erkennbar ist, welche Zweifel an der anhaltenden Gültigkeit der damaligen Beurteilung aufkommen lassen würde und somit die ärztliche Beurteilung im Gutachtenvon B____ vom 10. Februar 2020weiterhin aktuell ist. Es wurde mithin zu Recht auf eine erneute Begutachtung verzichtet.

2.2.2Der Rekurrent hat vorgebracht, er befinde sich seit seiner Verhaftung vor über 22 Jahren in der UPK Basel und bis heute habe keine geeignete langfristige Unterbringung organisiert werden können, obwohl dies gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zwingend notwendig sei. Stattdessen friste er in den UPK seit Jahrzehnten ein Leben ohne Perspektive und ohne therapeutische Behandlung. Grundsätzlich dürfte der Rekurrent nur lebenslänglich verwahrt werden, sofern er als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werde und die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspreche. Die Rekursgegnerin weigere sich jedoch, andere Massnahmen ernsthaft zu prüfen oder dem Rekurrenten Vollzugslockerungen zu gewähren. Bis heute sei unklar, ob vom Rekurrenten tatsächlich eine hohe Gefahr für weitere Delikte ausgehe.

Weshalb die UPK Basel keine geeignete Einrichtung sein soll, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert. Es wird einzig vorgebracht, dass er keine Möglichkeit habe, sich draussen aufzuhalten. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 27. Juni 2025 hat der Rekurrent jedoch die Möglichkeit, sich im gesicherten Garten der Klinik aufzuhalten, was er im Berichtszeitraum aber nur selten wahrgenommen habe. Die Fortführung der stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aus forensisch­psychiatrischer Sicht weiterhin unbedingt erforderlich. Eine Verlegung in ein Gefängnis sei aufgrund des anhaltend hohen Behandlungs- und Betreuungsbedarfs kaum möglich. Eine Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise aus dem stationären Setting sei bei weiterhin sehr ungünstiger Legalprognose nicht vertretbar. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung komme aktuell nicht in Betracht, da derzeit keine besser geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, die den spezifischen Behandlungs- und Sicherungsbedürfnissen des Patienten in vergleichbarem Masse gerecht werden könne. Es besteht kein Anlass, diese überzeugenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für dasverwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Oliver Borer, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’066.65, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 32.– und 8,1 % MWST von CHF 89.–, insgesamt somit CHF 1’187.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.