Sachverhalt
und Erwägungen
Mit Urteil vom
1. April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600. (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1050. (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200. als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1050. zuzüglich 8 % MWST von CHF 84. aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Eingabe vom
14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1450.. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600. (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1050. (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200. als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1050. zuzüglich 8 % MWST von CHF 84. aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Eingabe vom
14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1450.. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht: ://: Dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1460.60 (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: - Rekurrentin - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt - Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.177
URTEIL
vom 2. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Wiedererwägungdes Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2015.177 vom1. April 2016 im Kostenpunkt
Sachverhalt und Erwägungen
Mit Urteil vom
1. April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600. (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1050. (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200. als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1050. zuzüglich 8 % MWST von CHF 84. aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Eingabe vom
14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1450.. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1460.60 (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.