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VD.2015.177

Nichteintreten auf das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

Basel-Stadt · 2016-05-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

und Erwägungen

Mit Urteil vom

1. April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600.– (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mit Eingabe vom

14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1‘450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600.– (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mit Eingabe vom

14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1‘450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht: ://:        Dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1‘460.60 (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: - Rekurrentin - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt - Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2015.177

URTEIL

vom 2. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Wiedererwägungdes Urteils des Verwaltungsgerichts VD.2015.177 vom1. April 2016 im Kostenpunkt

Sachverhalt und Erwägungen

Mit Urteil vom

1. April 2016 ist das Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ (Rekurrentin) gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Juli 2015 nicht eingetreten und hat das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 600.– (inkl. Auslagen) hat das Gericht der Rekurrentin auferlegt, wobei diese zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrentin, [...], wurde für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘050.– (inkl. Auslagen) sowie 8% MWST von 84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Gericht erwog dabei, da der Vertreter der Rekurrentin darauf verzichtet habe, dem Gericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen, dass sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen sei. Für die Rekursbegründung und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheine ein Aufwand von rund 5 Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen sei dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ein Honorar von CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mit Eingabe vom

14. April 2016 beantragt der Vertreter der Rekurrentin die Wiedererwägung dieses Kostenentscheids. Er weist dabei zu Recht darauf hin, dass er mit seinem Rekurs entgegen der Feststellung des Gerichts eine Honorarnote vom 2. August 2015 mit zugehöriger Aufwandkarte eingereicht hat. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 10.60 aus. Dieser Aufwand erscheint ebenso angemessen wie die gerichtliche Schätzung, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt der vom Gericht zu schätzende Aufwand für die kurze, knapp einseitige Replik. Dafür erscheint ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. Es resultiert somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden und mithin ein Honoraranspruch von CHF 1‘450.–. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 10.60 und die MWST auf Honorar und Auslagen in Höhe von CHF 116.85. Entsprechend ist das Urteil vom 1. April 2016 im Kostenpunkt wiedererwägungsweise abzuändern.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren VD.2015.177 im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für das Rekursverfahren in Wiedererwägung des dritten Absatzes des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2016 ein Honorar von CHF 1‘460.60 (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF 116.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.