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VD.2025.24

Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Basel-Stadt · 2025-10-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2025.24

URTEIL

vom22. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o Assisihaus, Äussere Baselstrasse 170, 4125 Riehen

vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,

Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 6. August 2024

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung B

der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Die Einweisung in ein qualifiziertes Haftregime bedarf stets einer individuellen Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, womit die angefochtene Einweisung keine Grundsatzfrage aufwirft, welche über diesen konkreten Fall hinaus von Bedeutung wäre. Der Rekurrent macht denn auch keine solche geltend, sondern dass sich «die unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel […] jederzeit wiederholen [kann]», mithin dass der Rekurrent selbst sich zukünftig wieder in der gleichen Situation befinden könnte. Im Berufungsverfahren SB.2025.52 droht dem Rekurrenten jedoch aufgrund des Verbots einer reformatio in peius mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe mehr über 16 Monate ‒ diese Haftdauer hat er bereits verbüsst, weshalb er inzwischen entlassen wurde. Eine allfällige stationäre Suchtbehandlung dürfte wiederum nicht in der JVA Bostadel und schon gar nicht auf der Sicherheitsabteilung vollzogen werden. Es besteht demnach für den Rekurrenten kein schützenswertes Interesse mehr an der Beantwortung der im Rekursverfahren thematisierten Fragen.

Das Verfahren ist in diesem Punkt so als gegenstandslos abzuschreiben. Im Rahmen der Kostenverlegung wird der hypothetische Verfahrensausgang jedoch zu thematisieren sein (siehe E.3).

Die Rüge der Verteidigerbesuche mit Trennschreibe kann nicht im vorliegenden Rekursverfahren behandelt werden, denn für die Besuchsmodalitäten ist nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern die jeweilige Strafanstalt zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Strafvollzugsgesetzes (SG 258.200) ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, Strafentscheide durch die Einweisung der verurteilten Person in eine geeignete Vollzugsanstalt zu vollziehen. Der SMV ist somit zwar für die Rechtmässigkeit der Einweisung des Rekurrenten verantwortlich und damit auch zuständig für die Einweisung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit (§ 12 JVG), für den Vollzug an sich sind aber die Vorschriften der einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [SG 258.300]). Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug; SG 258.500) die für die JVA Bostadel zuständige Paritätische Kommission. Über die Besuchsmodalitäten entscheidet gemäss Art. 20 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) der Direktor oder die Direktorin. Entsprechende Verfügungen sind mit Rekurs an die Paritätische Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel).

Auf die Rüge betreffend Verteidigerbesuche mit Trennscheibe ist folglich nicht einzutreten.

3.

Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die beantragte Haftentschädigung. Eine solche ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und wurde im Rekurs auch nicht thematisiert, sondern erst im Rahmen der Replik. Ohnehin ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren nicht für deren Beurteilung zuständig, sind allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen erfolgt nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

5.1In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom

18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

Aufgrund der durch die JVA Bostadel am 26. Juli 2024 als zweifelhaft wahrgenommenen Arbeitsmotivation des Rekurrenten und der möglichen Selbstgefährdung durch die von ihm im Bett seiner Zelle im Bässlergut – wohl schlussendlich fälschlicherweise vorgeworfenen – verursachten Brandlöcher wurde er in den Kleingruppenvollzug (Sicherheitsabteilung B) eingewiesen. Er hat diese Einweisung anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2024 unterschriftlich anerkannt bzw. war damit einverstanden. Dies hat er mit Schreiben an den SMV vom 9. August 2024 bestätigt. Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2024 erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2025 hat der Rekurrent abermals bestätigt, dass er eigentlich gerne in der Sicherheitsabteilung B bleiben würde, jedoch Angst habe, dass ihm dies von der Vollzugsbehörde und dem Gericht negativ ausgelegt würde, weshalb er in den Normalvollzug wechseln wolle. Mit Vollzugsbericht vom 24. Januar 2025 hat die JVA Bostadel den weiteren Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) empfohlen. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass der Rekurs abzuweisen gewesen wäre.

Der Rekurrent hätte bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang die Gerichtskosten von CHF 500.‒ zu tragen. Es ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen bzw. zu bestätigen, und die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten der Gerichtskasse.

5.2Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

://:        Soweit auf den Rekurs eingetreten wird, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.‒. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Dr. Stefan Suter, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’500.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 21.90 zuzüglich 8,1 % MWST von 204.30, insgesamt somit CHF 2’726.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.