Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 lehnte die Fachstelle Lehraufsicht (nachfolgend Lehraufsicht) das Gesuch der A____ um Erteilung einer Bildungsbewilligung in der beruflichen Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ (Fachrichtung Kinderbetreuung) für die Kindertagesstätte (Kita) B____ vorläufig ab. Am
24. Juli 2018 gelangte die A____ mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Lehraufsicht und meldete gleichzeitig beim Vorsteher des Erziehungsdepartements vorsorglich Rekurs an. Nachdem die Lehraufsicht mit E-Mail vom 3. August 2018 das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, liess die A____ mit Rekursbegründung vom 6. September 2018 dem Erziehungsdepartement die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2018 sowie die Erteilung der entsprechenden Bildungsbewilligung beantragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Diesen Rekurs wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 17. Januar 2019 kostenfällig mit einer Gebühr von CHF 600 ab.
Gegen diesen Rekurs richtet sich der mit Eingaben vom 29. Januar und 20. Februar 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die A____ die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
17. Januar 2019 und in Gutheissung ihres Rekurses die Erteilung der "Bildungsbewilligung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ" beantragen lässt. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidungsfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 beantragt das Erziehungsdepartement unter Verweis auf die mit Verfügung der Lehraufsicht vom 15. April 2019 zwischenzeitlich erfolgte Erteilung der Bildungsbewilligung für den Kita-Standort B____, es sei der Rekurs unter Kostenfolge zulasten der A____ als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eventualiter beantragt das Departement, es sei der Rekurs kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 22. Mai 2019 beantragt die A____ nunmehr, es sei das Verfahren durch Rückzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. September 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit zuständig.
1.2Vorliegend hat die Rekurrentin nach der bereits mit der Erteilung der strittigen Bildungsbewilligung mit neuer Verfügung der Lehraufsicht vom 15. April 2019 eingetretenen Gegenstandslosigkeit den Rekurs mit ihrer Replik förmlich zurückgezogen. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2 2.1Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag ("protestando Kosten") unter anderem mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer summarischen Prüfung (statt vieler: VGE VD.2014.211 vom 22. April 2015 E. 2.1 und VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1).
2.2Zur Begründung ihres Kostenantrags macht die Rekurrentin unter Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und die erteilte Bildungsbewilligung vom
15. April 2019 geltend, dass die Rekursgegnerin auf ihren Entscheid zurückgekommen sei und sich von der 2-Jahresregel, gemäss der für die Erteilung einer Bildungsbewilligung ein zweijähriger Bestand eines Lehrbetriebes vorausgesetzt werde und die Gegenstand ihrer Rüge gewesen sei, distanziert habe. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung sei unter den Parteien sodann vereinbart worden, dass die 2-Jahresregel für die Rekurrentin in grundsätzlicher Weise nicht mehr gelte.
2.3Zutreffend ist, dass die Lehraufsicht auf ihren ursprünglich angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und der Rekurrentin in materieller Wiedererwägung jenes Entscheides die zuvor per August 2018 verweigerte Lehrbewilligung per August 2019 erteilt hat. Wie dem von der Rekurrentin eingereichten Schreiben der Rekurrentin vom 20. Mai 2019 (act. 9/3) entnommen werden kann, beruht diese Neubeurteilung darauf, dass die für neue Betriebe gültige 2-Jahresfrist bei der Eröffnung neuer Standorte nicht angewendet werden solle. Vielmehr solle bloss noch ein 8-monatiger Betrieb bis zur Erteilung einer Bildungsbewilligung vorausgesetzt werden. Gleichzeitig erklärte die Rekurrentin aber für den Fall, dass die betrieblichen Voraussetzungen an einem neuen Standort nicht gewährleistet werden können, ihre Bereitschaft, die Lernende oder den Lernenden an einem bereits vorhandenen Standort auszubilden. Schliesslich wurde festgestellt, dass für einen im gleichen Kalenderjahr eröffneten Standort keine Bildungsbewilligung erteilt werden kann.
2.4Die Rekurrentin hat die Kita B____ im Frühjahr 2018 eröffnet. Mit ihren im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Gesuchen vom Juni und 24. Juli 2018 beantragte die Rekurrentin die Erteilung einer Bildungsbewilligung ab August 2018. Dieses Gesuch wäre auch auf der Grundlage der nunmehr getroffenen "aussergerichtlichen Einigung" zwischen den Parteien abzuweisen gewesen, da auch gemäss dieser Einigung für einen im gleichen Kalenderjahr eröffneten Standort keine Bildungsbewilligung erteilt werden kann. Mit dem neuen Entscheid wurde die Bildungsbewilligung denn auch erst ab einem überjährigen Bestand und mithin auf einer anderen tatsächlichen Ausgangslage bewilligt. Im Übrigen ist aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Rechtslage nicht erkennbar, dass die ursprüngliche Verweigerung im vorliegenden Rekursverfahren mutmasslich hätte aufgehoben werden müssen. Immerhin kann festgestellt werden, dass im Rahmen dieses Verfahrens zwischen den Parteien eine neue Regelung für die Beurteilung von Bildungsbewilligungen für neue Standorte der Rekurrentin hat getroffen werden können.
2.5Daraus folgt, dass es angemessen scheint, auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr zu verzichten. Gleichzeitig sind aber die Vertretungskosten wettzuschlagen, sodass diese von der Rekurrentin selber zu tragen sind.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.62
ENTSCHEID
vom17. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Fachstelle Lehraufsicht
Clarastrasse 13, 4005 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 17. Januar 2019
betreffend Nichterteilung der Bildungsbewilligung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 lehnte die Fachstelle Lehraufsicht (nachfolgend Lehraufsicht) das Gesuch der A____ um Erteilung einer Bildungsbewilligung in der beruflichen Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ (Fachrichtung Kinderbetreuung) für die Kindertagesstätte (Kita) B____ vorläufig ab. Am
24. Juli 2018 gelangte die A____ mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Lehraufsicht und meldete gleichzeitig beim Vorsteher des Erziehungsdepartements vorsorglich Rekurs an. Nachdem die Lehraufsicht mit E-Mail vom 3. August 2018 das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, liess die A____ mit Rekursbegründung vom 6. September 2018 dem Erziehungsdepartement die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2018 sowie die Erteilung der entsprechenden Bildungsbewilligung beantragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons. Diesen Rekurs wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 17. Januar 2019 kostenfällig mit einer Gebühr von CHF 600 ab.
Gegen diesen Rekurs richtet sich der mit Eingaben vom 29. Januar und 20. Februar 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die A____ die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
17. Januar 2019 und in Gutheissung ihres Rekurses die Erteilung der "Bildungsbewilligung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ" beantragen lässt. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidungsfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 beantragt das Erziehungsdepartement unter Verweis auf die mit Verfügung der Lehraufsicht vom 15. April 2019 zwischenzeitlich erfolgte Erteilung der Bildungsbewilligung für den Kita-Standort B____, es sei der Rekurs unter Kostenfolge zulasten der A____ als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eventualiter beantragt das Departement, es sei der Rekurs kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 22. Mai 2019 beantragt die A____ nunmehr, es sei das Verfahren durch Rückzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. September 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist grundsätzlich das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit zuständig.
1.2Vorliegend hat die Rekurrentin nach der bereits mit der Erteilung der strittigen Bildungsbewilligung mit neuer Verfügung der Lehraufsicht vom 15. April 2019 eingetretenen Gegenstandslosigkeit den Rekurs mit ihrer Replik förmlich zurückgezogen. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1Es bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus, dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag ("protestando Kosten") unter anderem mit dem mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In derartigen Fällen unterzieht das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid allerdings bloss einer summarischen Prüfung (statt vieler: VGE VD.2014.211 vom 22. April 2015 E. 2.1 und VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1).
2.2Zur Begründung ihres Kostenantrags macht die Rekurrentin unter Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und die erteilte Bildungsbewilligung vom
15. April 2019 geltend, dass die Rekursgegnerin auf ihren Entscheid zurückgekommen sei und sich von der 2-Jahresregel, gemäss der für die Erteilung einer Bildungsbewilligung ein zweijähriger Bestand eines Lehrbetriebes vorausgesetzt werde und die Gegenstand ihrer Rüge gewesen sei, distanziert habe. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung sei unter den Parteien sodann vereinbart worden, dass die 2-Jahresregel für die Rekurrentin in grundsätzlicher Weise nicht mehr gelte.
2.3Zutreffend ist, dass die Lehraufsicht auf ihren ursprünglich angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist und der Rekurrentin in materieller Wiedererwägung jenes Entscheides die zuvor per August 2018 verweigerte Lehrbewilligung per August 2019 erteilt hat. Wie dem von der Rekurrentin eingereichten Schreiben der Rekurrentin vom 20. Mai 2019 (act. 9/3) entnommen werden kann, beruht diese Neubeurteilung darauf, dass die für neue Betriebe gültige 2-Jahresfrist bei der Eröffnung neuer Standorte nicht angewendet werden solle. Vielmehr solle bloss noch ein 8-monatiger Betrieb bis zur Erteilung einer Bildungsbewilligung vorausgesetzt werden. Gleichzeitig erklärte die Rekurrentin aber für den Fall, dass die betrieblichen Voraussetzungen an einem neuen Standort nicht gewährleistet werden können, ihre Bereitschaft, die Lernende oder den Lernenden an einem bereits vorhandenen Standort auszubilden. Schliesslich wurde festgestellt, dass für einen im gleichen Kalenderjahr eröffneten Standort keine Bildungsbewilligung erteilt werden kann.
2.4Die Rekurrentin hat die Kita B____ im Frühjahr 2018 eröffnet. Mit ihren im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Gesuchen vom Juni und 24. Juli 2018 beantragte die Rekurrentin die Erteilung einer Bildungsbewilligung ab August 2018. Dieses Gesuch wäre auch auf der Grundlage der nunmehr getroffenen "aussergerichtlichen Einigung" zwischen den Parteien abzuweisen gewesen, da auch gemäss dieser Einigung für einen im gleichen Kalenderjahr eröffneten Standort keine Bildungsbewilligung erteilt werden kann. Mit dem neuen Entscheid wurde die Bildungsbewilligung denn auch erst ab einem überjährigen Bestand und mithin auf einer anderen tatsächlichen Ausgangslage bewilligt. Im Übrigen ist aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Rechtslage nicht erkennbar, dass die ursprüngliche Verweigerung im vorliegenden Rekursverfahren mutmasslich hätte aufgehoben werden müssen. Immerhin kann festgestellt werden, dass im Rahmen dieses Verfahrens zwischen den Parteien eine neue Regelung für die Beurteilung von Bildungsbewilligungen für neue Standorte der Rekurrentin hat getroffen werden können.
2.5Daraus folgt, dass es angemessen scheint, auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr zu verzichten. Gleichzeitig sind aber die Vertretungskosten wettzuschlagen, sodass diese von der Rekurrentin selber zu tragen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.