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VD.2020.165

Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen

Basel-Stadt · 2023-05-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.165

VD.2021.17

URTEIL

vom5. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____Rekurrent

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020 bzw. vom 28. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts vom

16. August 2021 (vom Bundesgericht

am 30. Januar 2023 aufgehoben)

betreffend Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen

://:        Die Rekurse werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.