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6B_585/2015

Kostenerlass,

Bundesgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_585/2015

Verfügung vom 16. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn