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6B_1006/2010

Nichteintreten auf Strafanzeige,

Bundesgericht · 2010-12-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wirft einem Zahnarzt vor, er habe ihr zwei gesunde Zähne angebohrt und darin ein Amalgamimplantat eingesetzt, was verboten sei. Auf ihre Strafanzeige wurde mit der Begründung nicht eingetreten, dass ein Zahnarzt des von ihr genannten Namens in Zürich nicht existiere und Amalgamfüllungen für Zähne nach wie vor erlaubt seien. Mit diesen Argumenten befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Wie die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht auf eine Kostenauflage verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1006/2010

Urteil vom 6. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wirft einem Zahnarzt vor, er habe ihr zwei gesunde Zähne angebohrt und darin ein Amalgamimplantat eingesetzt, was verboten sei. Auf ihre Strafanzeige wurde mit der Begründung nicht eingetreten, dass ein Zahnarzt des von ihr genannten Namens in Zürich nicht existiere und Amalgamfüllungen für Zähne nach wie vor erlaubt seien. Mit diesen Argumenten befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Wie die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht auf eine Kostenauflage verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn