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SB110514

Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2012-07-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 30 - 3.1. Allgemeines 3.1.1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 10 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Aus- gangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aus- sage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person ana- lysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszuge- hen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fak- ten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorge- gangen. 3.1.2. Allgemeines zu den Aussagen der Geschädigten In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz den Einwänden des (früheren) Verteidigers hinsichtlich angeblich zwischen Staatsanwaltschaft und Geschädigten abge- schlossenen „Deals“ und der Rolle der Polizeibeamtin U._____ (vgl. Urk. 94 S. 4)

- 31 - Rechnung getragen (Urk. 150 S. 14 f.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (§ 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubwürdigkeit von G._____. Es kann auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 15, § 161 GVG/ZH). 3.1.3. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vor- instanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von der Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Aus- führungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV erge- benden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hin- weisen). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Geschädigte E._____, Hin- und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ 3.2.1.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 150 S. 68 – 74, § 161 GVG/ZH).

- 32 - 3.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 132 S. 3 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten E._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten E._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch H._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegan- gen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nach- gehen würde. Der Angeklagte habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit H._____ in Kontakt gebracht, weil E._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen be- stimmt habe. Der Angeklagte habe E._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie H._____ überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an L._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewe- sen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Das Bezirksgericht habe das Vorliegen eines Menschenhandels mit der Begrün- dung verneint, es handle sich nicht um einen Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Anklage umschreibe hier klarerweise nur einen Versuch des Menschenhandels. Das Geschäft sei bekanntlich nicht zustande gekommen, weil L._____ das Geld nicht habe auftreiben können. Den Tätern sei bei dieser Vorge- hensweise völlig egal gewesen, zu welchem Zwecke L._____ die Geschädigte erwerben würde. Zumindest hätten sie in Kauf genommen, dass es ihm um sexu- elle Aspekte gehen könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Geschä- digte E._____ sei dann – was durch die Telefonkontrolle klar belegt sei – wie Wa-

- 33 - re von einem zum anderen Zuhälter hin und hergeschoben worden. Zwischenzeit- lich habe sie flüchten können und sei in perfider Art und Weise wieder zurückge- lockt worden. Die Telefonkontrolle belege einen bestimmten Sachverhalt, der spä- ter in die Anklage eingeflossen sei, in optimaler Form: Das Hin und Her zwischen A._____ und H._____. Die Aussagen von E._____ deckten sich mit den Wahr- nehmungen der Polizei und den übrigen Aussagen der anderen Opfer und mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen. Dieser Umstand sei einerseits ein klarer Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und andererseits auch gewichti- ger roter Faden in den sich vermischenden Sachverhalten (Urk. 198 S. 20 f.). 3.2.1.3. Die Geschädigte E._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 134 S. 2 ff.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbu- siness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Kör- per und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur vom Angeklag- ten, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu kön- nen, zu H._____, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Auch die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit L._____ sei unter Menschenhandel zu subsumieren –nicht von L._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom An- geklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbie- ter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt und sie sexuell ausgebeutet habe und von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe – ein klassi- scher Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer ma- che; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeu- tung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschen- handel sei damit zu bejahen.

- 34 - Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Aus der ganzen Befragung der Geschädigten werde klar, dass sie nicht freiwillig im juristischen Sinne gehandelt habe. Vor allem aber sei ausschlaggebend: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer ausweglosen Situati- on befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitspielte“ und für sie bezahlte. Sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können. (Urk. 201 S. 11 ff.). 3.2.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhand- lung vorbringen, es gehe aus den Aussagen der Geschädigten zweifelsfrei hervor, dass es zwischen ihr und dem „Kapitän“ (O._____) nach wenigen Tagen des Ein- satzes in der Schweiz zu einem heftigen Streit gekommen sei und sie – E._____

– in der Folge aus eigenem Entscheid zum Angeklagten gewechselt habe. Von einer Beeinträchtigung oder gar Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungs- rechtes der Geschädigten könne bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei sodann auch mit Bezug auf die Folgewechsel von A._____ zu H._____ und umgekehrt davon auszugehen, dass E._____ dies- bezüglich autonom entschieden habe (Urk. 206 S. 15 ff.). 3.2.1.5. Wenn die Vorinstanz ausführt, es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Angeklagte nach dem Wechsel der Geschädigten zu H._____ von diesem Fr. 800.- gefordert hätte (Urk. 150 S. 70), so wird übersehen, dass es nicht abwegig ist, wenn ein „Kaufpreis“ erst nach Übergabe der „Ware“ bezahlt wird. Und wenn ausgeführt wird, es habe sich nicht um eine Bezahlung, sondern um Geld für Kleider gehandelt, so wird einseitig auf die Aussagen des Angeklagten und jene von G._____ abgestellt (a.a.O. S. 95). Die Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Zunächst ist folglich zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 43A S. 13) – zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (a), einem

- 35 - Wechsel zurück zum Angeklagten (b) und danach zu einem Wechsel vom Ange- klagten zu H._____ (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden. Die Geschädigte E._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der A'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an H'._____ (H._____) verkauft (Urk. 9/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte E._____ aus, A'._____ habe sie an H'._____ verkauft, das habe ihr H'._____ erzählt, er habe gesagt, dass A'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 9/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für H'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G._____ zu A'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wie- der für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.- an H'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wis- se, dass A'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschä- digte E._____, H'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 9/2 S. 5, S. 14, Urk. 9/3 S. 3, Urk. 9/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten E._____ gehen bezüglich der drei Verkäufe und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden – selbst dann nicht, wenn die Aussagen der Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft qualifiziert werden. G._____ sagte bei der Staatanwaltschaft aus, A''._____ (der Angeklagte) habe dem H'._____ für E'._____ (die Geschädigte E._____) einmal Fr. 900.- oder 1'000.- bezahlt. Sie hätten sich irgendwie geeinigt, es sei eher ein Rückkauf ge- wesen (Urk. 5/4 S. 18; Wechsel b). In ihrer Schlusseinvernahme nahm G._____ keine Stellung zum spezifischen Vorhalt der ersten beiden Übergaben der Ge- schädigten E._____ gegen Geld (Urk. 5/16 S. 9 f.; Wechsel a und b). Die Aussa- gen von G._____ sind derart knapp und dürftig, dass darauf kein Nachweis ge-

- 36 - stützt werden kann. Einzelheiten der Geldübergaben wurden nicht erfragt. Woher G._____ ihre Kenntnisse hat, ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich. H._____, auf den sich die Vorinstanz (auch) bezieht (Urk. 150 S. 70, vgl. Urk. 4/8 S. 12), sagte in der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten aus, sie hätten sich nie gegenseitig eine Frau verkauft. Als der Angeklagte zum ersten Mal zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, dass E'._____ (E._____) ihm Fr. 800.- schul- de. Diese Summe habe er (H._____) ihm (dem Angeklagten) gegeben. … habe dann für E'._____ (E._____) Kleider gekauft und es sei ja dann um dieses Geld, also die Fr. 800.- gegangen (Urk. 2/26 S. 11 f.). Auch mit diesen Aussagen lässt sich ein eigentlicher Handel, ein „Verkauf“ der Geschädigten E._____ nicht bele- gen (zur Frage, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- als Bezahlung angesehen werden kann vgl. Ziff. 4.1.3. nachfolgend). Nachdem der Angeklagte den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - abge- sehen von den Wechseln der Geschädigten E._____ zwischen ihm und H._____ und der Übernahme des Guthabens bei der Geschädigten E._____ durch Bezah- lung von Fr. 800.- an den Angeklagten – bestreitet (Urk. 2/5 S. 10, Urk. 2/13 S. 6, Urk. 2/26 S. 15, Urk. 2/35 S. 17, Urk. 197AS. 17 f.), kann dieser Teilsachverhalt nicht nachgewiesen werden. Wie die (einmalige) Übergabe von Fr. 800.- zu qualifizieren ist, wird weiter hinten behandelt. 3.2.2. Geschädigte E._____, versuchter Verkauf an L._____ Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.- (Urk. 43A S. 14) sind umfassend und zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 150 S. 81 - 85, § 161 GVG/ZH). Ergänzungen erübrigen sich. Damit ist der entsprechende Teilsachverhalt (Urk. 43A S. 14) hinreichend nachgewiesen. 3.2.3. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten 3.2.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass in der Anklage keine Zwangssituation umschrieben sei und eine solche sich auch nicht aus den

- 37 - Akten ergebe, weshalb nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszu- gehen sei (Urk. 150 S. 99 f.). 3.2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten ar- beiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um damit beim Angeklagten dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Das stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines "Eigen- tums" dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl ge- habt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Hei- mat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). 3.2.3.3. An der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts Ergänzendes ausgeführt (Urk. 198 S. 44 f.). 3.2.3.4. Der Beanstandungsschrift des Vertreters der Geschädigten I._____ ist zu diesem Sachverhalt nichts zu entnehmen In der Berufungsverhandlung wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 203). Der Angeklagte anerkennt den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt. Er sagte aus, I'._____ (I._____) und P._____ seien bei ihm aufgetaucht, um Fr. 5'000.- auszuleihen. I''._____ habe gesagt, sie werde zu ihm (dem Angeklagten) umziehen und den Betrag abarbei- ten. Das Geld sei für beide bestimmt gewesen, aber P._____ habe es einge- steckt. Tatsächlich habe er dann das Geld nicht zurückerhalten, er habe aber von I._____ Geld erhalten, mit welchem er ihr das Zimmer und Essen finanziert habe. Sie habe täglich zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- verdient. I''._____ habe bis zum Tag, an dem P._____ zurückgekehrt sei, Fr. 3'600.- zurückbezahlt (Urk. 2/31 S. 2 f., Urk. 2/35 S. 24). Der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz ist nichts zu entnehmen (Prot. I. S. 13-15). In der Berufungsverhandlung deponierte der Ange- klagte, P._____ und I._____ hätten mit dem Geld in M._____ ein Auto kaufen wol- len. Er habe zwar von I._____ Geld zurückbekommen, wolle aber nicht sagen wie viel, er habe nur sein eigenes Geld, das Darlehen, zurückbekommen (Urk. 197A S. 21 f.).

- 38 - 3.2.3.5. Der Anklageschrift ist bezüglich des Tatbestands des Menschenhandels nur zu entnehmen, der Angeklagte habe P._____ eine Geldsumme von Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.- geliehen, worauf dieser ihm die Geschädigte I._____ überlassen habe, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbei- te. P._____ habe die Übergabe der Geschädigten an die Bedingung geknüpft, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe (Urk. 43A S. 17). Das Element der sexuellen Ausbeutung (nicht nur beim Angeklagten, sondern auch bei P._____) ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, wird doch zumindest sinngemäss behauptet, die Geschädigte I._____ habe die Schulden „abarbeiten“ müssen. Aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „abar- beiten“ gemeint ist, dass die Geschädigte I._____ sich zu prostituieren und den Erlös (zumindest teilweise) dem Angeklagten abzuliefern habe („worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte.“, a.a.O.). Dass ein gewisser Zwang zur Ablieferung des Erlöses bestand, ergibt sich aus der Formu- lierung: „Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (a.a.O.). Der Zwang wird dann im Folgenden noch näher umschrieben (Vor- schreiben der Preise; Verbot, Freier abzulehnen; regelmässige Schläge; Anwei- sungen bezüglich Akquisition von Freiern usw., a.a.O. S. 18). Das Element des Handels ist ebenfalls genügend umschrieben. Es wird behauptet, P._____ habe die Geschädigte I._____ dem Angeklagten „überlassen“, damit sie bei diesem Schulden abarbeite (a.a.O.). Die Zugaben des Angeklagten werden durch die Aussagen der Geschädigten bestätigt: „P'._____“ (P._____) habe von A'._____ (dem Angeklagten) Geld aus- geliehen, und sie habe die Schulden abarbeiten müssen (Urk. 20/3 S. 7 ff.). In gleichem Sinne hatte sie bereits bei den … Behörden [in M._____] ausgesagt (Urk. 20/1 S. 9 ff.). An diesen Aussagen zu zweifeln, ist kein Grund ersichtlich. Der Sachverhalt ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der erwähnten Aussagen nachgewiesen. Ob er unter den Tatbestand des Menschen- handels fällt, wird am gegebenen Ort zu untersuchen sein.

- 39 - 3.2.4. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.2.4.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Menschenhandels nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 115 – 118). Allerdings wurde dann die Geschädigte im Dispositiv des Menschenhandels zum Nachteile der Geschädigten B._____ freigesprochen (Urk. 150 S. 118 und S. 149). 3.2.4.2. Die Anklageschrift behauptet unter dem Titel II. (Menschenhandel, Förde- rung der Prostitution), der Angeklagte habe in M._____ diverse Frauen selbst angeworben, habe diese durch Dritte anwerben lassen oder habe solche Frauen von anderen „Zuhältern“ abgeworben, wenn er gemerkt habe, dass sie mit ihren Arbeitsbedingungen bei ihrem bisherigen Zuhälter nicht zufrieden waren oder nicht eng geführt und ununterbrochen beaufsichtigt worden seien. In der folgen- den Aufzählung wird dann auch die Geschädigte B._____ genannt (Urk. 43A S. 5). 3.2.4.3. In ihrer Beanstandungsschrift macht die Staatsanwaltschaft einen Über- tritt der Geschädigten von S._____ zum Angeklagten resp. eine Wegnahme durch diesen geltend, ohne aber ansonsten näher auf den Tatbestand des Menschenhandels einzugehen (Urk. 132 S. 6). Im Rahmen der Berufungsver- handlung wurde ebenfalls nicht auf den Tatbestand des Menschenhandels einge- gangen (Urk. 198 S. 45 ff.). 3.2.4.4. Der Vertreter der Geschädigten führte in seiner Beanstandungsschrift aus, die Vorinstanz habe den Angeklagten zu Unrecht vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Urk. 133 S. 1). In der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, die Aussagen der Geschädigten seien offensichtlich unhaltbar gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Aussagen der Geschädigten seien insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis, und auch in den Kernthemen seien keine Widersprüche ersichtlich. Der Sachverhalt sei folglich erstellt (Urk. 203 S. 4 ff.).

- 40 - 3.2.4.5. Der Anklageschrift können die wesentlichen Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden. Es wird zwar die sexuelle Ausbeutung der Geschädigten beschrieben, aber ein Handel- treiben oder Anwerben im Sinne des Gesetzes findet sich nicht genügend umschrieben: Es wird dort ausgeführt, S._____ habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, mit insgesamt fünf Frauen (u.a. mit der Geschädigten B._____) in die Schweiz zu kommen. Dass dies auf Veranlassung des Angeklag- ten geschehen wäre, ist dem Text nicht zu entnehmen. Wenn dann der Angeklag- te zwei von den fünf erwarteten Frauen für sich forderte, kann darin noch kein tat- beständliches Handeln erblickt werden. In die Schweiz gebracht wurden von S._____ die Geschädigte B._____ und T._____. Eine Beteiligung des Angeklag- ten bei dieser Reise oder der Einreise ist nicht beschrieben. Und auch das Abho- len lassen der Frauen am Hauptbahnhof Q._____ kann nicht unter den Tatbe- stand subsumiert werden (vgl. Urk. 43A S. 18 ff.). Der Rest der Anklage bezieht sich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. dazu hinten Ziff. 3.5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass durch eine Rückweisung zur Verbesse- rung der Anklageschrift der Mangel behoben werden könnte. Fehlt es aber an einer hinreichenden Umschreibung des Menschenhandels, so ist in diesem Punkt auf die Anklage nicht einzutreten. 3.2.5. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) Auf die die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gehilfenschaft wird später noch einzugehen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2). Im „Vorspann“, vor Beschreibungen der Tathandlungen zum Nachteil der nach- folgend aufgeführten drei Geschädigten, sind keine Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB aufgeführt (Urk. 43 A S. 21 oben). 3.2.5.1. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ 3.2.5.1.1. Die Vorinstanz behandelt in ihrem Entscheid eine Gehilfen- oder Mittäterschaft des Angeklagten nicht, sie weist lediglich darauf hin, dass es nach

- 41 - dem Freispruch von N._____ an der Haupttat (Förderung der Prostitution) fehle, so dass eine Verurteilung des Angeklagten ausser Betracht falle. Der Freispruch bezieht sich demzufolge alleine auf den Tatbestand der Förderung der Prostituti- on (Urk. 150 S. 120). 3.2.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, es könne auf die glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ abgestellt werden (Urk. 132 S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schloss sich die Staats- anwaltschaft der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid an, dass es nach dem Rückzug der Berufung des N._____ an der strafbaren Haupttat fehle, wes- halb der Freispruch rechtens sei (Urk. 198 S. 47). 3.2.5.1.3. N._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom

25. November 2010 des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten K._____ freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er des mehrfachen Men- schenhandels zum Nachteil der Geschädigten D._____ und C._____ (vgl. Verfah- ren SB110517, Urk. 81). Nachdem die ursprünglich eingereichten Berufungen ge- gen die Schuldsprüche vom Angeklagten N._____ und der Staatsanwaltschaft zu- rückgezogen worden sind (SB110517, Urk. 92 und Urk. 94), ist diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. In der ersten Phase des Sachverhaltes (Frühjahr 2008 bis zur Rückkehr nach M._____) ist eine Mitwirkung des Angeklagten mit N._____, V._____ oder W._____ mit keinem Wort umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 21 f.; ebenso wenig fin- det sich ein Hinweis in der Anklage gegen N._____: SB110517 Urk. 17A S. 4 f.). Eine Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu Menschenhandel fällt daher für diese Zeitspanne nur schon aus diesem Grund ausser Betracht. Für die zweite Phase (ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Ostern, Zeit- dauer unbekannt) trifft es zu, dass N._____ dafür nicht (ausdrücklich) des Men- schenhandels schuldig gesprochen wurde. Es wurde im dortigen Urteil ausge- führt, dass sich die Vorwürfe um die zweite Reise der Geschädigten in die Schweiz nicht erstellen liessen (SB110517 Urk. 81 S. 23), was aber nicht zu einem expliziten Freispruch führte (a.a.O. S. 55). Immerhin kann festgehalten

- 42 - werden, dass keine Verurteilung wegen der Haupttat, Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten C._____, begangen durch N._____, vorliegt. Dies führt dazu - wie die Vorinstanz das richtig gesehen hat -, dass der Angeklagte A._____ nicht der Gehilfenschaft zu Menschenhandel schuldig gesprochen werden kann (Urk. 150 S. 120, § 161 GVG/ZH). Allerdings hat es sich dann die Vorinstanz einfach gemacht und hat den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in der zweiten Phase (Urk. 43 A. S. 22) gar nicht mehr behandelt. Gemäss Text der Anklageschrift entschloss sich die Geschädigte C._____ (erneut) in die Schweiz einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, weil ihr damaliger Freund, V._____, sie dazu ge- drängt hatte. Sie nahm in der Folge (von sich aus) Kontakt mit dem Angeklagten auf, „um ihn wegen Unterkunft um Unterstützung zu bitten“, worauf der Angeklagte ihr Logis in einem seiner Zimmer für eine Tagesmiete von ca. … 10'000 bis 15'000 [Währung in M._____] angeboten habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte intensiv angeworben und habe ihr eine Zusammenarbeit und eine eheähnliche Beziehung angeboten (Urk. 43A S. 22). In der Zeugeneinvernahme bejahte die Geschädigte C._____ die Frage, ob sie sich beim zweiten Mal selbständig dazu entschlossen habe, nochmals in die Schweiz zu reisen. Sie habe A''._____ (den Angeklagten) angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne. Das habe er bejaht, habe aber eine gewisse Summe für die Miete gewollt. An A''._____ habe sie sonst nichts mehr zahlen müssen, aber an W'._____ (W._____) habe sie Platzgeld bezahlen müssen, die- se habe es dann N'._____ (N._____) weitergegeben. Die Frage, ob sie jemals für den Angeklagten gearbeitet habe, verneinte sie (23/1 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob der Angeklagte die Lebensumstände der Geschädigten gekannt habe, wurde nicht eingegangen, sie wurde einzig gefragt, ob er ihr Alter gekannt habe, was die Geschädigte bejahte (a.a.O. S. 21). Weitere Beweismittel zu diesem - vom Angeklagten bestrittenen (vgl. Urk. 2/35 S. 28 ff.; Urk. 197A S. 27 ff.) - Sachverhalt sind nicht vorhanden.

- 43 - Es erscheint daher höchst fraglich, ob überhaupt von einem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist daher nicht mehr weiter zu erstellen, und es ist auf die rechtliche Würdigung (hinten Ziff. 4.1.7) zu verweisen. 3.2.5.2. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ 3.2.5.2.1. Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten bei der zweiten Einreise der Geschädigten in die Schweiz irgendeine Rolle zuge- kommen wäre; beteiligt waren N._____, B._____ und allenfalls W._____. Der zweite Teil dieses Anklagepunkts bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 23). 3.2.5.2.2. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 121). 3.2.5.2.3. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass der Angeklagte gemäss Anklage die Geschädigte K._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ einquartiert hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.2.5.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ 3.2.5.3.1. Genau wie bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer ist auch hier keinerlei Mitwirkung des Angeklagten umschrieben, die auf den Tatbestand des Menschenhandels hindeuten würde. Der zweite Teil der Sachverhaltsum- schreibung bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 24).

- 44 - 3.2.5.3.2. Die Vorinstanz hat als nicht als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ im Auftrag des Mitangeklagten N._____ bei sich aufge- nommen und somit dessen Haupttat – den Menschenhandel – gefördert habe. Der Angeklagte wurde entsprechend vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freigesprochen (Urk. 150 S. 122). 3.2.5.3.3. Aus den Akten ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass gemäss Anklage die Geschädigte D._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ beim Angeklagten ein Zimmer bezogen hat, kann nicht als Gehil- fenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.3. Versuchte Abtreibung (recte: Versuchter strafbarer Schwangerschafts- abbruch) zum Nachteil der Geschädigten G._____ 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in ihrem Entscheid zutref- fend zusammengestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als nach- gewiesen, einzig nicht erstellt sei, dass die Geschädigte G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich schwanger gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Vor- instanz davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte in den Bauch geschla- gen habe, um so eine Fehlgeburt herbeizuführen, obwohl er um die (vermutete) Schwangerschaft gewusst habe (Urk. 150 S. 19 ff.). 3.3.2. Der frühere Verteidiger stellte sich unter Hinweis auf die geringe Glaub- würdigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ (recte: Glaubhaftigkeit) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nach- gewiesen, dass sich vorher bereits ein befruchtetes Ei in der Gebärmutter-

- 45 - schleimhaut eingenistet hatte. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Schlägen und dem (bestrittenen) Abort nicht nachgewiesen (Urk. 94 S. 7 ff.). In der Beanstandungsschrift des Verteidigers wird geltend gemacht, die Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei einseitig zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt worden. Sodann sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe (Urk. 135 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, wenn es einen Abort gegeben hätte, so hätte die Geschädigte nach allgemeiner Erfahrung und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen oder zumindest entsprechende Andeutungen gemacht. Die Tatsache, dass sie weder am 11. Juni 2008 noch in den folgenden 14 Mona- ten, in welchen mit ihr immerhin weitere 12 Einvernahmen stattgefunden hätten, nicht eine einzige Silbe zur angeblichen Abtreibung verloren habe, sondern diesen Vorwurf erst formuliert habe, als sie wegen ihrem Verhalten anderen Frauen gegenüber selber erheblich unter Druck gestanden habe, lasse unüber- windbare Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs aufkommen. Hinzu komme, dass die Geschädigte nach eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten stets abgestritten habe, schwanger zu sein. Berücksichtige man überdies noch den fundamentalen Widerspruch mit Bezug auf die Alarmierung der Polizei und die deutliche Anreicherung des Sachverhaltes mit dem Element der Angst, so lasse dies den rechtsgenügenden Schuldnachweis scheitern (Urk. 206 S. 13). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbeanstandung nichts Substanzielles zur angeklagten versuchten Abtreibung aus (vgl. Urk. 132 S. 2 f.) aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, sogar der Beschuldigte selber habe die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei damals schwanger gewesen (Urk. 198 S. 40 f.). Die Geschädigte hat den Freispruch nicht angefochten.

- 46 - 3.3.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, dass G._____ im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schwanger war. Die Periode der Geschädigten war erst „um ein oder zwei Wochen verspätet“. Ferner hat die Geschädigte weder ei- nen Schwangerschaftstest gemacht noch einen Arzt aufgesucht (Urk. 5/15 S. 14). Auch aus dem am nächsten Tag abgegangenen „grosser Blutklumpen“ und dem Umstand, dass die Geschädigte noch „lange Zeit Krämpfe“ hatte (Urk. 5/14 S. 14) kann nicht zwingend auf einen Abort und damit auf eine zuvor bestehende Schwangerschaft geschlossen werden. Fraglich ist indessen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von der (behaupteten) Schwangerschaft Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben können. Die Geschädigte sagte dazu Folgendes aus: „Als ich im AB._____ ankam, begann er mit mir zu streiten, er sagte, dass er gehört habe, dass ich schwanger wäre und er wollte wissen, von wem. Ich traute mich nicht, ihm zu sagen, dass ich schwanger bin. Ich wusste, dass er sich aufregen wird. Ich wusste auch, dass er mir kein Geld geben wird für eine Abtreibung. Er wusste, dass ich als Schwangere nicht arbeiten möchte.“ (…) „Ich sagte ihm, dass die anderen lügen würden und ich nicht schwanger sei. Es war egal, was ich ihm sagte, er wollte das nicht wahr haben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen. Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nach- hauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammenschlagen.“ (Urk. 5/15 S. 2 f.). Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Tritt und auch das Wissen von einer (eventuell) bestehenden Schwangerschaft (Urk. 2/35 S. 3, Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, er sei im November 2007 noch nicht in der Schweiz gewesen. Er habe diese Frau nie geschlagen, und er habe mit ihr nie

- 47 - über eine Schwangerschaft gesprochen, sie sei nicht schwanger gewesen. Die Frau lüge (Urk. 197A S. 10 ff.)). Einzige (bekannte) Quelle, aus der der Angeklagte hätte über eine Schwanger- schaft von G._____ erfahren können, war diese selber. Die von G._____ angege- bene F._____, die beim „Herausschlagen des Kindes“ dabei gewesen sei (Urk. 5/14 S. 15), wurde dazu nicht befragt, jedenfalls findet sich in den Akten keine solche Einvernahme. Das Gleiche gilt für „E'._____“ (Fotodokumentation, Nr. 10: …, Urk. 1/3 S. 3) und „…“ (Fotodokumentation, Nr. 16: N._____, Urk. 1/3 S. 3), die von G._____ als Mitwisserinnen bezeichnet wurden (Urk. 5/14 S. 12 ff.). Der Nachweis, dass dem Angeklagten „mehrere Leute“ gesagt hätten, dass G._____ „vermutlich schwanger“ sei (Urk. 5/14 S. 12), kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Damit sind als Beweismittel lediglich die Aussagen des Angeklagten selber und jene der Geschädigten G._____ vorhanden. 3.3.5. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sagten dem Angeklagten mehrere Leute, dass sie (G._____) vermutlich schwanger sei, da sie ihre Tage nicht mehr gekriegt habe (Urk. 5/14 S. 12). Ihre Monatsregel sei das erste Mal überfällig gewesen (a.a.O. S. 14). Der Angeklagte habe sie telefonisch ins AB._____ bestellt. Sie habe schon an seiner Stimme an gehört, dass etwas nicht stimme. Sie habe gespürt, dass er ein Problem habe und habe sofort daran gedacht, dass er sie schlagen werde oder dass etwas ähnliches passieren werde. Dort habe er begonnen mit ihr zu streiten und habe gesagt, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Er habe wissen wollen, von wem. Er habe sie laut angeschrien und gefordert, ihm zu sagen, von wem sie schwanger sei (Urk.5/15 S. 2). Wird auf diese glaubhaften Aussagen abgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits vor dem Telefonat mit G._____ davon erfahren hatte, dass sie schwanger sein könnte. Ein anderer Grund für das Treffen im AB._____ ist nicht ersichtlich. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte wissen wollte, ob die für ihn arbeitende G._____ schwanger ist oder nicht, hing doch davon sein Einkommen ab. Zwar versicherte ihm G._____, sie sei nicht schwanger, weil sie sich vor dem Angeklagten fürchtete (Urk. 5/15 S. 2 f.). Aber offenkundig glaubt ihr der Angeklagte nicht: „Es war egal,

- 48 - was ich ihm sagte, er wollte das gar nicht wahrhaben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen.“, so die Geschädigte G._____ (a.a.O. S. 3). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Angeklagte der festen Ansicht war, die Geschä- digte G._____ sei schwanger. 3.3.6. Wird – mit der Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ gefolgt, wurde sie vom Angeklagten bereits auf dem Weg vom AB._____ zur R._____strasse … mit dem Fuss in den Bauch getreten. Später wurde sie vom Angeklagten u.a. mit Fäusten und mit Füssen gegen den Bauch getreten. Diese Schläge sind auf Grund der Aussagen von G._____ erstellt (vgl. Urk. 150 S. 16 f., § 161 GVG/ZH). 3.3.7. Richtig an der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid ist, dass die Geschädigte G._____ bereits in der allerersten Einvernahme (Urk. 5/1 S. 4 f.) von Schlägen des Angeklagten gegen ihren Bauch sprach und dabei of- fenkundig das Geschehen auf dem Heimweg vom AB._____ zur R._____strasse und jenes in der Wohnung an der R._____strasse meinte (vgl. Urk. 207 S. 6). Dass sie in dieser Einvernahme die Gründe für die Schläge (noch) nicht nannte, macht ihre späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, denn in dieser ersten Einvernahme belastete die Geschädigte den Angeklagten im Allgemeinen noch nicht derart, wie in den späteren Einvernahmen. Abgesehen davon wurde G._____ als Angeschuldigte einvernommen und nicht als Geschädigte. Die Be- fragung war mithin auf allfällige strafbare Taten der Geschädigten ausgerichtet und nicht Straftaten des Angeklagten G._____ gegenüber. Über die Gründe, wieso sie nicht von Anfang an in allen Punkten wahrheitsgemäss aussagte, be- richtete die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2007 (Urk. 5/9): G._____ sagte aus, sie sei in M._____ von der Mutter und der Schwester des An- geklagten bedroht worden, sie solle alle ihre Aussagen gegen den Angeklagten zurückziehen (a.a.O. S. 2 f.). Der Argumentation der Verteidigung, der Vorwurf der Abtreibung sei wie ein Blitz aus heiterem Himmel, in Absprache mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten als Befreiungsschlag erfolgt, (Urk. 206 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Geschädigte G._____ wegen ihrem Verhal- ten E._____ gegenüber unter Druck kam, war dies nicht erst in der Einvernahme

- 49 - vom 19. August 2009, sondern schon in den früheren Einvernahmen. Die neu vorgebrachte Beschuldigung der Abtreibung war aber auch nicht geeignet, von ih- rem Verhalten E._____ gegenüber abzulenken. Wenn sich ferner die Geschädigte G._____ gegenüber ihrer Rechtsvertreterin anvertraut hatte und diese ihr geraten hatte, über die versuchte Abtreibung zu berichten, kann darin kein Anzeichen für eine unglaubhafte Aussage erkannt werden. Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass die Geschädigte G._____ die schwere Beschuldigung zunächst zurück- hielt und sie erst relativ spät im Verfahren erhob. Es ist daran zu erinnern, dass die Geschädigte offenkundig – wie andere Geschädigte auch – Angst vor dem Angeklagten hatte und es eines gewissen Prozesses bedurfte, diese Angst – wahrscheinlich mit Hilfe der Rechtsvertreterin - zu überwinden. So sagte die Ge- schädigte aus, es sei ihr bis jetzt schwergefallen, darüber zu reden (Urk. 5/14 S. 13). Unglaubhaftigkeit der Aussagen kann aus dem Aussageverhalten der Ge- schädigten G._____ nicht abgeleitet werden. Die Einwendungen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, das Beweisfundament zu erschüttern. 3.3.8. Die Frage, ob der Angeklagte sichere Kenntnisse von einer Schwanger- schaft hatte oder er zumindest davon ausgehen musste, dass G._____ schwan- ger sein könnte, hat die Vorinstanz als Wissensseite des Vorsatzes unter der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 150 S. 19 ff.), es wird darauf noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 4.2). 3.4. Förderung der Prostitution 3.4.1. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ 3.4.1.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (vgl. Urk. 43A S. 16 ff.) zur Hauptsache erstellt sei. Als nicht nachgewiesen erachtet wurden einzig die Vorwürfe des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten I._____ und der Drohung, sie zu schlagen, wenn sie nicht Fr. 500.- verdiene (Urk. 150 S. 99 ff.).

- 50 - 3.4.1.2. In der Beanstandungsschrift führt der Verteidiger aus, eine Drucksituation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, habe die Vorinstanz doch selber fest- gestellt, dass die Geschädigte freiwillig zum Angeklagten gegangen sei, sie sich ihre Freier selber habe aussuchen können, nicht die Rede davon sein könne, dass die Geschädigte in ihrer Heimat keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anstellung zu finden, und die Geschädigte bereits mit fünfzehneinhalb Jahren begonnen habe, sich im Prostitutionsgeschäft zu betätigen und sie wegen der Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 135 S. 2). Ergänzt wurden diese Ausführungen in der Berufungsverhandlung wie folgt: I._____ sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz, mithin in M._____, in der Prostitution tätig gewesen, gemäss eigener Angaben autonom und nicht für einen Mann. Eine Zuführung zur Prostitution komme daher nicht in Frage. Ausgehend davon, dass die Geschädigte I._____ freiwillig und nur vorübergehend zum Ange- klagten gegangen sei, sie sich – was sie offenbar als Einzige habe tun können – auch in jener beschränkten Zeit von knapp 3 Wochen ihre Freier habe selber auswählen können bzw. es sich habe erlauben können, Freier, die ihr nicht passten, abzuweisen, habe nicht eine derart ausweglose Situation vorgelegen, aufgrund welcher sie sowohl auf ihre Handlungsfreiheit als auch ihre sexuelle Selbstbestimmung habe verzichten müssen bzw. darin eingeschränkt worden sei (Urk. 206 S. 19). Der Angeklagte stritt in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gänzlich ab (Urk. 197A S. 20 ff.). 3.4.1.3. Vorab kann auf die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes und der Aussagen der Geschädigten I._____ sowie jene von H._____ und G._____ sowie die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Einvernahmen und Telefonproto- kolle) im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die von der Verteidigung erwähnte Drucksituation ist auf Grund der vorhandenen Beweismittel ebenfalls erstellt. Dies ergibt sich vorab aus den Aussagen der Geschädigten. Sie schilderte ihre Situation folgendermassen: „Er wurde härter zu mir, härter als früher, als ich noch nicht für ihn gearbeitet habe. Er hat mich vor allen

- 51 - … Männern [aus M._____] blamiert. Wenn er sagte, dass ich zur Arbeit muss, dann musste ich aufstehen und gehen am Morgen. (…) Er hat sie [G._____] damit beauftragt, mich zu beobachten mit wem wann und wohin ich gehe und überhaupt, wann ich atme. Ich wurde ständig überwacht. (…) Es gab ein Vorfall als zwei … Männer [aus M._____] dabei waren, mit zwei Frauen, die für diese arbeiteten. A'._____ [der Angeklagte] hat mich in Gegenwart dieser Leute geschlagen.“ (Urk. 20/3 S. 9 ff.). Auf die Frage, wie sie ständig kontrolliert worden sei, antwortete die Geschädigte I._____: „Ich stand nicht weit entfernt von G._____ am Platz. Wenn ich ein Geschäft hatte, dann hat G._____ ihn immer angerufen oder sie ist sogar zu dem Freier gekommen, um mit ihm die Preise zu besprechen. Sie hat immer über alles berichtet, für wie viel und für wie lan- ge ich gegangen bin. Manchmal kam er selber mit dem Auto vorbei, um zu sehen, was ich mache, oder, um das Geld von mir wegzunehmen. G._____ hat ihm mein Geld gege- ben, ob sie ihm ihr eigenes Geld auch gab, das weiss ich nicht. Das ging täglich so.“ Der Angeklagte habe fixe Arbeitszeiten vorgegeben. Wenn sie sich widersetzt hätte, dann hätte sie sicher Schläge bekommen, „Als ich bei ihm war, konnte ich mich ihm nicht widersetzen.“ Als dann G._____ weggewesen sei, habe der Angeklagte sie durch andere Mädchen beobachten lassen oder er sei selber mit dem Auto vor- beigefahren. Wenn sie ihm den verlangten Erlös von Fr. 400.- bis 600.- nicht habe abliefern können, habe er sie übel beschimpft, habe sie eine Hure genannt, „aber auch noch andere Wörter dazu.“ (a.a.O. S. 11 f.). Die Aussagen der Geschädigten I._____ wirken lebensnah und authentisch. Logi- sche Brüche sind nicht vorhanden – mit Ausnahme des Beginns der rechtshilfe- weise in M._____ durchgeführten Zeugeneinvernahme, zu dem die Geschädigte aber eine nachvollziehbare Erklärung abgab (Urk. 20/1 S. 13, Urk. 20/2 S. 15 f.). Die Schilderungen weisen zahlreiche Details und raum- zeitliche Verknüpfungen auf. Die Geschädigte sagte sowohl über eigene psychische Vorgänge aus als auch über solche des Angeklagten. Sie gestand Erinnerungslücken ein und stellte sich selber nicht ins allerbeste Licht. Auf der anderen Seite sind keine über- mässige Belastungen des Angeklagten erkennbar. Auch aus der Motivationslage und der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen sind keine Hinweise ersicht- lich, dass die Geschädigte nicht Selbsterlebtes geschildert haben könnte. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen.

- 52 - Die Aussagen der Geschädigten I._____ werden durch G._____ zu einem guten Teil bestätigt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie willig sein müsse, sie ha- be alles annehmen müssen, auch für Kleingelder. Die Arbeitszeiten habe A''._____ (der Angeklagte) bestimmt, und er habe darauf bestanden, dass sie ne- ben ihr (G._____) stehe. Sie und die Geschädigte I._____ hätten nie Geld von ihm bekommen für eigene Bedürfnisse. Das Geld habe I._____ jeweils ihr (G._____) oder direkt dem Angeklagten abgegeben. Sie wisse, dass er sie (I._____) einmal geschlagen habe. Er habe auch gewusst, dass sie minderjährig war (Urk. 5/15 S. 9 ff.). Dafür, dass diese Aussagen nicht einen realen Erleb- nishintergrund hätten, bestehen keine Anzeichen, es kann darauf abgestellt wer- den. Diese Aussagen werden teilweise gestützt durch die Aufzeichnungen der Telefongespräche. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 107 f., S. 112, § 161 GVG/ZH). Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann ebenfalls auf die genannten Erwägungen verwiesen werden – die Aussagen des Angeklagten erscheinen alles andere als zuverlässig (vgl. Urk. 150 S. 106 f., S. 109, § 161 GVG). Dass der Angeklagte – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptete – einen Betrag von Fr. 100'000.-- (im Hosensack) in die Schweiz mitgebracht habe, welches Geld er mit Tierzucht und Autohandel verdient habe (Urk. 197A S. 24), macht seine Aussagen auch nicht glaubhafter. In Würdigung dieser Beweismittel kann mit der Vorinstanz der eingeklagte Sach- verhalt – wie in den vorinstanzlichen Erwägungen umrissen – als hinreichend nachgewiesen betrachtet werden. 3.4.2. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Geschädigten B._____ und der Staatsanwaltschaft wurde bereits unter dem Titel Menschenhandel hingewiesen (vorne Ziff. 3.2.4). Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklageschrift aufgeführt abgespielt haben könne, was sie aus

- 53 - den dort aufgeführten Daten abliest. Sodann wurde aber auch ausgeführt, dass auf die Aussagen der Geschädigten B._____ nicht abgestellt werden könne und sich aus den Aussagen weiterer Personen nicht viel Eindeutiges ableiten lasse. Schliesslich erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (Urk. 150 S. 115 ff.). 3.4.2.2. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift. Die Geschädigte habe glaubhaft angegeben, mit welcher Vorgehensweise sie vom Angeklagten zur Arbeit gezwungen worden sei, habe der Angeklagte ihr doch aufgezeigt, zu was er fähig war, dies indem er sie darüber orientiert habe, dass er durch Schläger S._____ Arme und Beine habe brechen lassen. Ob er sie an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren, sei dabei völlig unerheblich. Indem der Angeklagte die Geschädigte nach BC._____ [Stadt in der Schweiz] gebracht habe, habe er den Tatbestand der dirigistischen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StPO bereits erfüllt. Er habe Ort und Zeit der Prostitution bestimmt (Urk. 132 S. 6). Gleich wurde in der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 198 S. 46 f.). 3.4.2.3. Auch der Vertreter der Geschädigten ist mit den Erwägungen der Vor- instanz nicht einverstanden. Die angeblichen zeitlichen Überschneidungen liessen sich jedenfalls mit der in der Anklageschrift nicht ganz geglückten Formulierung der Auslage gleich nach der Erwähnung der Überweisung an CD._____ in Höhe von 100'000.- … [Währung in M._____] erklären, aus dem Gesamtzusammen- hang werde aber klar, dass nicht nur die Schulden wesentlich höher gewesen seien, sondern der Angeklagte der Geschädigten auch für weitere "Schulden" Leistungen abverlangt habe (Urk. 133 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Geschädigte habe insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis ausgesagt und insbesondere seien auch in den Kernthemen keine Widersprüche ersichtlich (Urk. 203 S. 4 ff.). 3.4.2.4. Der Angeklagte liess demgegenüber vorbringen, die Aussagen der Geschädigten B._____ seien in nicht zu übersehbarerem Masse widersprüchlich,

- 54 - was einerseits die Zeiträume beschlage, in welcher sie bereits vor Juni 2008 in der Schweiz gearbeitet haben wolle und was andererseits die konkrete Zeitphase der neuerlichen Einreise bis zur Verhaftung des Angeklagten am 10. Juni 2008 anbelange. Zutreffend sei somit die Feststellung des Bezirksgerichtes, dass sich die Geschehnisse so wie in der Anklageschrift geschildert in zeitlicher Hinsicht gar nicht zugetragen haben könnten (Urk. 206 S. 20 ff.). Der Angeklagte sagte in der Befragung durch das Obergericht aus, die Geschä- digte habe nie für ihn gearbeitet, sie habe ihn nur nach BC._____ begleitet und habe ihm kein Geld abgegeben (Urk. 197A S. 24 ff.). 3.4.2.5. Der Angeklagte wurde am 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in BC._____ verhaf- tet (Urk. 41/2). Vier Tage vorher, am 6. Juni 2008, wurde – gemäss Anklageschrift (vgl. Urk. 43A S. 19 f.) – die Geschädigte von DE._____ nach Q._____ zum An- geklagten an die R._____strasse … gebracht, wo sie „vorerst vom Angeklagten wie von ihm versprochen als dessen Geliebte behandelt“ wurde. Wie lange dieser Zustand dauerte, ist in der Anklageschrift nicht angegeben. Es kann daher nicht argumentiert werden, so die Vorinstanz, das „passe datenmässig nicht ins Bild“ (Urk. 150 S. 115). Ferner kann der Anklageschrift entnommen werden, dass der Angeklagte an „insgesamt drei Tagen mit G._____, J._____ bzw. I._____ und der Geschädigten sowie weiteren Personen nach BC._____“ gefahren sei. Damit standen gemäss Text der Anklage drei Tage für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung: der 8., der 9. und der 10. Juni 2008. Wenn die Anklage behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das – entgegen der Vorinstanz - mit den angegebenen Daten durchaus vereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am 10. Juni 2008 über Western Union 100'000.- … [Währung in M._____] an einen unbekann- ten … überwiesen habe, woraus die Vorinstanz zu Unrecht folgendes schliesst: „Wenn der Angeklagte die Geschädigte B._____ aufgrund der Auslagen, welche er am 10. Juni 2008 hatte, zur Prostitution gezwungen hätte, um diese Auslagen abzuarbeiten und dabei an insgesamt drei Tagen mit ihr nach BC._____ gefahren wäre, damit sie dort anschaffen würde, so hätte er frühestens am 13. Juni 2008 verhaftet werden dürfen.“ (Urk. 150 S. 115). Denn der Angeklagte hatte – wiede-

- 55 - rum gemäss Text der Anklage – bereits am 8. Juni 2008 telefonisch einen unbe- kannten CD._____ in M._____ beauftragt, S._____ einen Denkzettel zu erteilen und ihm Arme und Beine zu brechen, wofür er CD._____ 300'000.- … [Währung in M._____] versprochen habe. Der Angeklagte wusste also bereits am 8. Juni 2008, dass er den erwähnten Betrag würde bezahlen müssen. Und er konnte also bereits ab diesem Datum die Geschädigte für den Teilbetrag von 100'000.- … [Währung in M._____] „verantwortlich“ machen und sie auffordern, diese Ausla- gen am Strassenstrich in BC._____ abzuarbeiten. Demnach standen dem Ange- klagten der 8., der 9. und der 10. Juni 2008 zur Verfügung, die Geschädigte nach BC._____ zu fahren. Wenn die Anklage also behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das vom zeitlichen Ablauf her gesehen durchaus möglich. Der Schluss der Vorinstanz, aus den in der Anklageschrift angegebenen Daten sei ersichtlich, dass sich der Sach- verhalt so nicht abgespielt haben könne, erweist sich als falsch. Ein Grund, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen, wie das die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 150 S. 115 ff.), ist mithin nicht ersichtlich. Weiter geht es nicht an, in den Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ Widersprüche zu suchen, wenn die Geschädigte doch ausgerechnet die von der Vorinstanz zitierten polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1 und 26/2) selber als nicht zutreffend bezeichnet hatte und dafür auch Gründe genannte hatte, nämlich dass sie S._____ habe schonen wollen (Urk. 26/3 S. 4). Als richtig bezeichnet wurde von der Geschädigten die polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2009 (Urk. 76/2; vgl. Urk. 26/3 S. 5). Zu untersuchen gewesen wären somit die erwähn- te polizeiliche Einvernahme sowie die Zeugeneinvernahmen vom 2. und 15. Sep- tember 2009 (Urk. 26/3 und 26/5). Hier zeigt sich, dass in diesen Einvernahmen zahlreiche Widersprüche auf- scheinen, die nicht ohne Weiteres durch mangelndes Erinnerungsvermögen oder Zeitablauf erklärt werden können. In der erwähnten polizeilichen Befragung sagte die Geschädigte aus, als sie nach Q._____ gekommen sei, habe sie A''._____ (den Angeklagten) getroffen. Als dann S'._____ (S._____) nach M._____ zurück- gefahren sei, sei sie mit A''._____ zusammengekommen. In dieser Zeit habe sie

- 56 - für A''._____ nicht arbeiten müssen, aber dann sei er verhaftet worden und sie sei ohne Geld hier geblieben. Sie habe gesehen, wie viel Geld man hier verdienen könne; dann habe sie angefangen zu arbeiten (Urk. 76/2 S. 4). In der gleichen Einvernahme deponierte die Geschädigte, als letztes Jahr A''._____ eingesperrt worden sei, habe sie mit dieser Arbeit begonnen (a.a.O. S. 8). Wird diesen Aussagen gefolgt, arbeitete die Geschädigte erst als Prostituierte hier in der Schweiz, nachdem der Angeklagte verhaftet worden war. Anders schilderte sie es dann in der Zeugeneinvernahme: A''._____ habe am Anfang gesagt, dass sie nicht arbeiten müsse, sie solle seine Freundin werden. Drei Tage bevor er ver- haftet worden sei, habe er sie aber auf die Strasse herausgestellt und habe begonnen, die Frauen nach BC._____ zu bringen (Urk. 26/3 S. 10). Dass sie vom Angeklagten bedroht worden wäre, findet sich in der erwähnten polizeilichen Ein- vernahme nicht. Als Zeugin sagte sie indessen aus, wenn sie sich getraue, ihn zu verlassen oder nachhause zu gehen, dann werde er das Haus ihrer Mutter anzünden lassen (a.a.O.). Weiter habe er gesagt, wenn er seine Schulden nicht bezahle, dann werde ihre Familie auch Probleme bekommen (a.a.O. S. 12, S. 15). Dass der Angeklagte ihr das Telefon weggenommen habe (a.a.O. S. 15), wurde von ihr früher nicht so ausgesagt. In der nächsten Zeugeneinvernahme erklärte die Geschädigte B._____ zunächst, sie sei nie in DE._____ gewesen und der Angeklagte habe sie dort auch nicht abgeholt (Urk. 26/4 S. 4).Gleich darauf schilderte sie aber, sie habe in DE._____ EF._____ besucht. Nach einem Telefon mit dem Angeklagten sei er nach DE._____ gekommen, er habe sie nicht nach Q._____ gebracht. Danach sei sie nach M._____ gefahren und sei später mit S'._____ (S._____) und EF._____ wieder in die Schweiz gekommen. Die Frage, ob dies alles in ein paar Tagen gewesen sei, bejahte die Geschädigte. Auf das (überwachte) Telefongespräch vom 6. Juni 2008 und das Verhaftsdatum (10. Juni

2008) hingewiesen, sagte die Geschädigte aus, während dieser Zeit seien sie einmal in M._____ gewesen und seien nach diesem Telefonat wieder in die Schweiz gekommen (a.a.O. S. 5). Dies ist aber kaum vereinbar mit der Aussage, sie sei zuerst in Q._____ mit dem Angeklagten zusammen gewesen und sei dann an drei Tagen mit ihm nach BC._____ gefahren. Während sie früher ausgesagt hatte, er habe sie auf die Strasse gestellt, weil er Schulden gehabt habe (Urk.

- 57 - 26/3 S. 10, S. 15), erklärte sie nun, der Angeklagte habe ihr das Geld wegge- nommen, weil er damit die Schläger habe bezahlen müssen (Urk. 26/4 S. 6). Diese Widersprüche lassen die Aussagen der Geschädigten B._____ als wenig zuverlässig erscheinen. Alleine gestützt darauf kann keine Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution erfolgen. G._____ kannte das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten offenbar nur vom Hörensagen. Jedenfalls wurde in der Befragung als Auskunfts- person nicht unterschieden, was sie selbst gesehen oder miterlebt hatte und was sie von anderen Personen erfahren hatte. So sagte G._____ aus: „Ab und zu hat sie für ihn gearbeitet, aber sie hat zwischen uns Unruhe gestiftet, sie hat A._____ auf uns gehetzt.“ (…) „Wenn ich richtig liege, hat sie es gemacht, weil A''._____ sie dazu aufge- fordert hat, mit der Begründung, dass ihr Zimmer auch bezahlt werden muss.“ Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Geschädigte sich gegen diese Aufforderung aufge- lehnt habe, folgte die Antwort: „Das weiss ich nicht, aber als sie zu uns kam an die Strasse, sagte sie zu uns, dass A''._____ nicht glauben soll, dass sie arbeiten werde.“ (Urk. 5/15 S. 4 f.). Auch diese Aussagen sind zu wenig zuverlässig, als darauf abgestellt werden könnte. Andere (verwertbare) Einvernahmen sind nicht vorhanden. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann folglich der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte ist mithin in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 3.4.3. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer III.) 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Anklageschrift so interpretiert, dass der Angeklagte (lediglich) der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution angeklagt sei und hat ihn – da der Haupttäter freigesprochen wurde – mangels strafbarer Haupttat ebenfalls freigesprochen (Urk. 150 S. 120). Diese Argumentation greift zu kurz. Der Angeklagte wurde in Anklageziffer III neben der Gehilfenschaft zu Menschen- handel gleichzeitig auch der Förderung der Prostitution in drei Fällen angeklagt und nicht der Gehilfenschaft dazu. Das ergibt sich einerseits aus den Sachver- haltsumschreibungen, wo nirgends ausgeführt, der Angeklagte habe bezüglich

- 58 - dieses Delikts nur als Gehilfe gehandelt und andererseits auch aus der rechtli- chen Würdigung der Staatsanwaltschaft, wo die Gehilfenschaft bei der Förderung der Prostitution nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 43A S. 28). Es wird daher zu unter- suchen sein, ob der Sachverhalt der Förderung der Prostitution mit den vor- handenen Beweismitteln erstellt werden kann oder nicht. 3.4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung wurde dann geltend gemacht, die Förderung der Prostitution sei als eigenständiges Delikt eingeklagt worden. Zudem seien die Aussagen der Zeuginnen C._____ und D._____ glaubhaft (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.3.3. Der Vertreter der Geschädigten C._____ äusserte sich zu diesem Punkt nicht (Urk. 203 S. 7, Prot. II S. 28). 3.4.3.4. Der Verteidiger des Angeklagten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, aus den Aussagen der Geschädigten ergäben sich keine Belastun- gen gegen den Angeklagten. Sie stelle klar in Abrede, je für den Angeklagten gearbeitet zu haben. Weder sie selber noch beispielsweise G._____ würden den Angeklagten dahingehend belasten, dass er die Handlungsfreiheit der Geschädigten beeinträchtigt oder sie gar in der Prostitution festgehalten habe (Urk. 206 S. 24 f.). 3.4.3.5. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, die Geschädigte C._____ sei in seinem Auftrag durch G._____ und J._____ in die Tätigkeit am Strassenstrich eingeführt und instruiert worden, er habe der Geschädigten für eine Tagesmiete von 10'000.- bis 15'000.- … [Währung in M._____] ein Zimmer an der R._____strasse … zur Verfügung gestellt und habe teilweise die Geschädigte bei der Arbeit überwacht oder habe dies teilweise durch die für ihn arbeitende G._____ tun lassen. Das Platzgeld von täglich Fr. 100.- habe die Geschädigte C._____ W._____ abgeliefert, die es N._____ weitergegeben habe (Urk. 43A. S. 22).

- 59 - Die Geschädigte C._____ sagte als Zeugin aus, bestimmte Arbeitszeiten habe es nicht gegeben („Nein so genau vorgeschrieben war das nicht, dass man z.B. um 21.00 Uhr dort stehen musste.“). Gefragt, ob G._____ ihr Chef gewesen sei, antwor- tete sie: „Ich kann nicht sagen, dass ich einen Chef gehabt hätte, ich musste einfach Geld diesen und jenen geben. Da G._____ meine Cousine ist und älter ist als ich, hat sie auf mich aufgepasst.“ Sie wisse nicht, ob das irgendeinen Zusammenhang mit dem Angeklagten gehabt habe, „sie haben auf mich aufgepasst, dass mir nichts Schlechtes passiert.“ Die Frage, ob der Angeklagte es ihr gesagt habe, wenn sie seines Erachtens zu wenig arbeitete, beantwortete sie mit: „Nein mir nicht.“ (Urk. 23/1 S. 13 ff.). G._____ erklärte in der Befragung vom 21. August 2009, es sei dem Angeklagten nicht gelungen, die Geschädigte C._____ als Arbeitende einzuspannen (Urk. 5/15 S. 16). Andere (belastende) Aussagen finden sich nicht. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädigten C._____ in irgendeiner (massgebenden) Art und Weise eingeschränkt hätte. Eine tatbeständliche Druck- ausübung ist nicht zu erkennen. Damit ist der Angeklagte in diesem Sachverhalt freizusprechen. Zutreffend ist die Begründung der Vorinstanz insoweit, als eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der an- geklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 120, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 11 - 26, S. 55). 3.4.4. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ (Anklageziffer III.) 3.4.4.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat.

- 60 - 3.4.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). Dieser Antrag wurde in der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 198 S. 47 f.). Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, die Geschädigte sei in der Untersuchung lediglich ein Mal, nämlich am 25. Februar 2009, polizei- lich einvernommen worden. Die Aussagen der Geschädigten seien deshalb zu Lasten des Angeklagten unverwertbar (Urk. 206 S. 25). 3.4.4.3. In der Anklageschrift wird behauptet, die Geschädigte sei auf Vermittlung von N._____ beim Angeklagten an der R._____strasse … einquartiert worden. N._____ habe einen Teil der Aufsichtspflicht über die Geschädigte an den Ange- klagten übertragen. Der Angeklagte habe diese Pflicht wahrgenommen, indem er sie vor allem ausserhalb der Arbeitszeiten überwacht habe. Zudem habe er täg- lich die Standplatzgebühr von Fr. 30.- zusammen mit dem für ihn bestimmten Wohngeld eingezogen. Die Standplatzgebühr habe er W._____ abgeliefert, wel- che das Geld N._____ weitergeleitet habe. Durch sein Handeln habe der Ange- klagte ermöglicht, dass die Geschädigte weiterhin illegal als Prostituierte gearbei- tet habe und durch N._____ habe ausgebeutet werden können (Urk. 43A S. 23). Die Geschädigte K._____ wurde nur polizeilich befragt (Urk. 30/6). Die Einver- nahme kann daher, wie die Verteidigung das richtig erkannt hat, nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 15 StPO/ZH). Der Sachverhalt kann schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil es an ver- wertbaren Einvernahmen mit der Geschädigten K._____ fehlt und den Aussagen von G._____ nichts Schlüssiges entnommen werden kann (vgl. Urk. 5/15 S. 17). Damit ist der Angeklagte der Förderung der Prostitution freizusprechen. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der angeklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 121, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 36 – 41, S. 55).

- 61 - 3.4.5. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer III.) 3.4.5.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat. 3.4.5.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwalt- schaft an ihrem Standpunkt fest (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.5.3. Der Vertreter der Geschädigten D._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen zu diesem Sachverhalt (vgl. Urk. 203). 3.4.5.4. Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung an, die Aussagen der Geschädigten D._____ seien nicht nur auffällig langfädig und ausschweifend ausgefallen, sondern seien mit Widersprüchen und Ungereimtheiten gespickt. Die Geschädigte habe nach eigenen Aussagen ihre Arbeitszeiten nach eigenem Gutdünken festgelegt und habe ihren Prostitutionserlös nach Abzug ihrer Schul- den offenbar selber behalten können (Urk. 206 S. 26 f.). Der Angeklagte machte geltend, die Geschädigte D._____ sei nicht bei ihm un- tergebracht gewesen, sie habe vom Besitzer ein Zimmer gemietet. Sie habe ihm kein Geld abgeben müssen und sie habe auch nicht unter seiner Kontrolle als Prostituierte arbeiten müssen (Urk. 197A S. 31 f.). 3.4.5.5. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ zum Angeklagten an die R._____strasse … gebracht worden sei, wo sie ein Zimmer bezogen habe. Der Angeklagte habe der Geschädigten eröffnet, dass er hier der Chef sei und auf sie aufpassen werde. Dafür und für das Zimmer müsse sie täglich Fr. 60.- bezahlen. Da sie in der Folge beim Angeklagten Wohnschulden gehabt habe, sei sie von diesem zur Arbeit gedrängt worden. Im Auftrage des Angeklagten habe G._____ die Geschädigte D._____ in die Stras- senprostitution eingeführt und ihr erklärt, welche Preise für welche Dienstleistun-

- 62 - gen zu verlangen seien. Bis zum 2. April 2008 habe die Geschädigte unter der Kontrolle des Angeklagten bzw. jener der vom Angeklagten beauftragten G._____ als Prostituierte gearbeitet (Urk. 43A S. 24 f.). Die Geschädigte D._____ sagte als Zeugin aus, der Angeklagte, den sie vorher nicht gekannt habe, habe sich an der R._____strasse … als A''._____ vorgestellt und gesagt, dass er der Chef in diesem Haus sei. Man müsse ihm täglich Fr. 10.- für Essen und fürs Telefon geben, dies weil er auf die Mädchen aufpassen müs- se. Dem grossen Chef des Hauses (FG._____) müsse man zudem Fr. 50.- für das Zimmer geben. Sie habe noch nicht gewusst, was sie hier arbeiten werde. Sie sei dann aber mit G._____ mitgegangen und langsam habe sie begonnen zu ver- stehen, um was es wirklich gegangen sei. A''._____ habe ständig Stress gemacht wegen der Zimmermiete. Er habe das Geld sehr aggressiv gefordert. Er habe ihr gesagt, dass Prostitution nicht verboten sei und dass sie dies auch machen könn- te. Sie habe geantwortet, dass sie solche Sachen nicht machen wolle. Diese Tä- tigkeit habe sie vorher in M._____ nie ausgeübt. A''._____ habe sie einmal am Arm gepackt und sie gefragt, ob sie ein Problem haben werden, wenn sie „ihre Muschi ficken lassen würde.“ Das sei auch Arbeit. Er habe gesagt, dass sie arbei- ten müsse, damit sie ihm die Schulden und das Geld für die Wohnung geben könne. A''._____ habe immer Geld gefordert, auch wenn es nur um einen Fran- ken gegangen sei. Er sei oft zum Platz gekommen und habe die Mädchen beo- bachtet. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, wenn ein Mädchen etwas gemacht habe, das ihm nicht gefallen habe, dann habe er sie an einen Ort gezerrt, wo kein Licht war, und da habe er dann das Mädchen geschlagen. Er habe sie selber zwar nicht geschlagen oder geohrfeigt, aber sie am Arm gepackt und sie gezerrt. Er habe Platzgeld gefordert und gesagt, sie dürfe da nur arbeiten, wenn sie ihm das bezahle. Das sei mehrmals vorgekommen, immer wenn er sie gesehen habe. Auf der Straße habe er sie angeschrien und gesagt, dass sie für jemanden arbei- ten und bezahlen müsse. Vom Prostitutionserlös habe sie ihre Schulden bezahlt und die Wohnung. Sie habe nicht so viel gearbeitet wie die anderen Mädchen. Was übrig geblieben sei, habe sie behalten können. A''._____ habe sie gefragt, was sie überhaupt denke, wer sie sei und warum sie nicht normal wie die anderen arbeiten könne vom Abend um 20.00 Uhr bis am Morgen um 06.00 Uhr. Wenn sie

- 63 - mehr gearbeitet hätte, dann hätte er auch mehr verlangt. Er habe immer Zigaret- ten verlangt, dies und jenes, er habe gut gelebt, gut gegessen aus dem Geld von anderen. Mit dem Zug zurückfahren hätte sie nicht können, denn sie habe nicht einmal ein Ticket kaufen können, sie habe auch kein Geld gehabt. Für die Frauen an der R._____strasse … sei A''._____ der Chef gewesen (Urk. 16/5 S. 3 ff.). Die Aussagen bei der Polizei sind in allen wesentlichen Teilen gleichlautend (Urk. 16/1 S. 3 ff.). Den Aussagen von G._____ kann nichts Relevantes zum hier interessierenden Sachverhalt entnommen werden. Der Angeklagte bestritt, von der Geschädigten Geld verlangt zu haben. Er habe davon gehört, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Er habe mit ihr aber nichts zu tun gehabt. Er habe keine Ahnung davon, was die Geschädigte behaup- te, sie lüge (Urk. 2/27 S. 5 ff.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/35 S. 33 ff.). Einziges Beweismittel sind die Aussagen der Geschädigten D._____. Ihre Aus- sagen enthalten zahlreiche charakteristische Details, die lebendig und nachvoll- ziehbar geschildert wurden. Die Erzählungen erscheinen folgerichtig, enthalten eine Vielzahl von raum-zeitlichen Verknüpfungen, aber auch Interaktionsschilde- rungen. Sie sagte glaubhaft über eigene psychische Vorgänge aus und schilderte auch solche des Angeklagten. Es fällt auf, dass das geschilderte rüde Verhalten des Angeklagten auch von anderen Betroffenen ähnlich dargestellt wird. Die Geschädigte stellt sich selber nicht im besten Lichte dar, ist aber offenkundig auch bestrebt, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten. Ein Motiv für eine Falsch- oder Mehrbelastung ist nicht erkennbar. Lügensignale in den Aussagen sind nicht vorhanden. Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Geschädig- ten ist unauffällig, es kann nichts zum Nachteil der Geschädigten abgeleitet wer- den. Insgesamt erwecken die Aussagen der Geschädigten D._____ den Eindruck, dass sie nichts anderes als Selbsterlebtes schilderte. Die Naivität, die in den Aus- sagen ablesbar ist, beeinflusst diesen Schluss nicht. Sie ist auf Grund der Herkunft der Geschädigten und ihres damaligen Alters ohne Weiteres verständ- lich. Ihre Aussagen sind zusammengefasst in hohem Ausmasse glaubhaft.

- 64 - Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Wenn das Herkom- men, der Bildungsstand und die offenkundige Naivität der Geschädigten berück- sichtigt werden, sind ihre Aussagen nicht à priori lebensfremd und wenig glaub- würdig. Wenn die Geschädigte vor ihrer Einreise in die Schweiz nichts über den eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz wusste, sondern von einer üblichen Erwerbstätigkeit ausging, spricht das so wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie der Umstand, dass sie erst nach drei Tagen realisierte, worum es beim „Gewerbe“ in Q._____ in Tat und Wahrheit ging. Und wenn die Geschädigte weitschweifig aussagte, ist dies nicht per se ein Hinweis auf Unglaubhaftigkeit. Die von der Vorinstanz georteten Widersprüche, auf welche die Verteidigung ver- weist (Urk. 206 S. 26; vgl. Urk. 150 S. 124 f.), sind nur Scheinwidersprüche. Die Geschädigte kann sowohl von W._____ als auch von G._____ erfahren haben, was von ihr verlangt wird (Prostitution statt Arbeit als Masseuse). Wenn die Ge- schädigte in zwei verschiedenen Einvernahmen die beiden Namen nannte, kann daraus nicht einfach auf einen Widerspruch geschlossen werden. Abgesehen da- von hat die Geschädigte auch in der Zeugeneinvernahme detailliert beschrieben, in welchem Zusammenhang sie – auch von W'._____ und nicht nur von G._____

– erfuhr, was von ihr erwartet wurde. Die Annahme der Vorinstanz, jedermann würde in Kürze begreifen, worum es am Strassenstrich geht, dazu brauche es nicht drei Tage, ist spekulativ. Es wird ausgeblendet, dass die Geschädigte mit anderen Erwartungen in die Schweiz kam und sie sich in diesem für sie völlig fremden Land mit den Sitten und Gebräuchen (insbesondere nicht mit jenen auf dem Strassenstrich) nicht auskannte und sie sich zuerst orientieren musste. Die Geschädigte beschreibt jedenfalls den Prozess des langsamen Begreifens in den Einvernahmen nachvollziehbar und glaubhaft – Naivität und langsames Erkennen von Realitäten steht der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht entgegen. Der Widerspruch bezüglich des Kennenlernens, auf den die Vorinstanz ebenfalls hinweist (Urk. 150 S. 125), ist zwar vorhanden, gehört aber nicht zum Kernge- schehen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte diesem Umstand keine grosse Bedeutung zumass. Ob sie nun den Angeklagten sofort nach ihrem Eintreffen in Q._____ oder erst nach einem kurzen Schlaf an der R._____strasse

- 65 - … kennenlernte, dürfte die Geschädigte nicht so sehr beschäftigt haben, wie die nachfolgende, nicht erwartete Forderung, sich als Prostituierte zu betätigen. Werden die Aussagen der Geschädigten jenen des Angeklagten, die - wie von der Vorinstanz mehrfach zurecht erwähnt – keine Glaubhaftigkeit für sich bean- spruchen können, gegenübergestellt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie von der Geschädigten geschildert ereignet hat. Jener Teil, der in die Anklage aufgenommen wurde, hat somit als nachgewiesen zu gelten. 3.5. Nötigung 3.5.1. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an und gelangte zu einem Freispruch, da der Angeklagte der Geschädigten G._____ nie explizit Schläge angedroht habe. Die Androhung von Schlägen mit dem Ziel, die Geschä- digte G._____ dazu zu bringen, dem Angeklagten zu folgen, lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 150 S. 22). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den folgenden Standpunkt (Urk. 132 S. 2 f.): Die Vorinstanz sehe die Begründung, weshalb die Geschädigte nicht die Polizei gerufen habe, als einleuchtend an, weil sie nicht habe sicher sein können, dass die Polizei wirklich etwas gegen den Angeklagten unternehmen würde. Damit sei aber belegt, dass die Geschädigte auf dem Rückweg in die Wohnung vom Angeklagten körperlich misshandelt worden sei. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten zuvor angekündigt hatte, sie müsse mit ihm mitkommen, könnten diese Schläge auf der Strasse keinem anderen Zweck gedient haben, als dem, die Geschädigte in die gemeinsame Wohnung zu überführen. Da sie dort zweifellos Prügel zu erwarten hatte, habe auch der Angeklagte nicht davon ausgehen können, sie gehe freiwillig mit ihm mit. Der Zwang, den er auf sie ausgeübt habe, habe also nicht nur in den Androhun- gen von weiteren Schlägen, sondern auch in dem konkret auf der Strasse ver- passten Fusstritt bestanden, den das Gericht ebenfalls als erwiesen angesehen habe.

- 66 - In der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwältin ihre bereits vorge- tragenen Argumente (Urk. 198 S. 41). 3.5.3. Die Geschädigte G._____ hat den Freispruch nicht angefochten. 3.5.4. Nach den Ausführung der Verteidigung bei der Vorinstanz liessen sich aus den protokollierten Aussagen der G._____ keine Nötigungshandlungen konstruie- ren (Urk. 94 S. 9). Im Berufungsverfahren liess der Angeklagte geltend machen, in den Aussagen der Geschädigten fände sich lediglich ein Konnex zwischen nötigender Drohung und Bekanntgabe des Namens des Kindsvaters, nicht aber ein solcher zwischen nötigender Drohung und der Aufforderung, den Angeklagten nach Hause zu begleiten. Da die Anklage damit etwas anderes behaupte, als sich aus den Aus- sagen der Geschädigten ergebe, sei der Freispruch der Vorinstanz in Nachach- tung des Anklageprinzips zwanglos zu bestätigen (Urk. 206 S. 13 f.). 3.5.5. In der Anklageschrift müssten zunächst die objektiven Tatbestandselemen- te, nämlich (als Nötigungsmittel) die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nach- teile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit sowie die abgenötig- te Handlung, Unterlassung oder Duldung umschrieben sein (vgl. Art. 181 StGB). Diese Elemente sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 4): Der Angeklagte habe der Geschädigten G._____ im Restaurant AB._____ befohlen, ihm zur R._____strasse … zu folgen. Die Geschädigte habe aber nicht mitgehen, sondern zur Arbeit gehen wollen. Das habe ihr der Angeklagte nicht erlaubt, sondern habe sie unter Androhung von Schlägen dazu gebracht, ihm zu folgen. In der ersten Einvernahme, in der G._____ über das fragliche Geschehen aus- sagte, berichtete sie Folgendes: „Wenn ich mich nicht so verhalten hatte, wie es ihm gepasst hatte, dann hat er mich geschlagen oder mir mit Schlägen gedroht, indem er gesagt hat, er würde mich wieder schlagen wie früher schon.“ (…) „Zuerst hat er mich ins AB._____ gelockt, da sagte er mir, dass wir nach Hause gehen sollen." (Urk. 5/14 S. 12 f.). Hier ist keine Rede davon, dass G._____ vom Angeklagten bedroht worden wäre, um sie dazu zu bewegen, ihm an die R._____strasse zu folgen.

- 67 - In der nächsten Befragung (zwei Tage später) deponierte G._____, der Angeklag- te habe sie im „AB._____“ angeschrien und habe wissen wollen, ob und von wem sie schwanger sei. Sie habe sich dem widersetzt und habe nichts gesagt. Sodann: „Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nachhauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammen- schlagen. Ich weinte und habe ihn angefleht, dass er mir nichts antun solle. Aber als wir dann zu Hause ankamen, passierte das Schlagen doch.“ (…) „Als wir beim AB._____ waren, sagte ich ihm, dass es nicht wahr sei. In diesem Moment wollte ich lieber zur Arbeit zurückgehen, statt mit ihm nach Hause, aber er erlaubte mir das nicht. Ich überleg- te mir, von ihm wegzulaufen, denn ich dachte daran, wenn er mich später kriegt, wird er mich noch stärker zusammenschlagen.“ Weiter erzählte G._____, es sei ein Polizei- auto vorbeigefahren, als sie vom Angeklagten in den Bauch getreten worden sei. Sie habe sich überlegt zu winken oder zu schreien, aber ihre Angst vor dem Angeklagten sei grösser gewesen (Urk. 5/15 S. 3). Diese Aussagen lassen sich mit der Version der Anklageschrift („… und brachte sie durch Androhung von Schlägen dazu, ihn zu begleiten) nicht in Einklang bringen. Weitere Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dies führt zum Freispruch bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Menschenhandel 4.1.1. Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel

- 68 - gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Beför- dern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen ent- sprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen).

- 69 - Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Rechtsprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.) welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatzprotokoll Art. 3 lit. a). 4.1.2. Rückführung der Geschädigten E._____ an H._____ Der Vollständigkeit halber sei an diesem Ort darauf hingewiesen, dass der Ange- klagte in diesem Punkt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 150 S. 95 f.) und dieser Schuldspruch von ihm nicht angefochten wurde, weshalb Rechtskraft eingetreten ist (vorne Ziff. 2.2.6). 4.1.3. Geschädigte E._____, Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ Zu prüfen ist auf Grund des nur teilweise erstellten Sachverhalts (vorne Ziff. 3.2.1.5) einzig noch, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- durch H._____ als Bezahlung angesehen werden kann.

- 70 - Der Zweck der Zahlung von Fr. 800.- durch H._____ an den Angeklagten bestand gemäss seinen Aussagen und jenen von G._____ darin, die Schulden abzulösen, welche die Geschädigte E._____ beim Angeklagten hatte. Da nicht erstellt wer- den konnte, dass die Zahlung als Ablösesumme, als „Kaufpreis“ gedacht war, fehlt es am Tatbestandselement des Handeltreibens. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte E._____ aus eigenen Stücken zu H._____ wechselte, sagte sie doch aus, sie sei mit H'._____ (H._____) mitgegangen, nachdem er sie dazu wiederholt gedrängt habe: „Er hat mich mit dieser Frage stän- dig belästigt. Als ich einmal von einem Freier zurück kam, sass er in einem Auto an einer Ecke. Er sagte zu mir: ’jetzt gehen wir’. Ich habe wieder eine riesige Dummheit began- gen.“ (Urk. 9/10 S. 12). H._____ habe gesagt, bei ihm könne sie das verdiente Geld selber behalten. Aber das Geld sei ihr dann auch abgenommen worden, „Der Unterschied war, dass wir nicht bis am Morgen um 05.00 Uhr draussen stehen mussten, sondern nur bis ca. um 01.00 oder 02.00 Uhr.“ (a.a.O. S. 13). Die Frage, ob sie ei- gentlich eingewilligt habe, für H'._____ zu arbeiten, bejahte die Geschädigte E._____: „Ja, kann man so sagen.“ (a.a.O. S. 14). Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass die Geschädigte dem Wechsel zustimmte (ob selbstbestimmt oder nicht, kann an diesem Ort offfen bleiben). Von der Bezahlung von Fr. 800.- wusste sie in diesem Zeitpunkt nichts. Aus ihren Einvernahmen ist auch nicht er- sichtlich, ob sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass H._____ mit der Zahlung von Fr. 800.- Schulden beim Angeklagten ablöste. Von der Zahlung hat sie nach eigenen Angaben erst später erfahren. Ihre Aussagen können daher auch nicht dazu herangezogen werden, etwas über das Wissen und die Absichten des An- geklagten zu untermauern. Nachdem auf der subjektiven Seite nicht nachzuweisen ist, dass die Zahlung von Fr. 800.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgte, ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. 4.1.4. Versuchter Verkauf an L._____ Zunächst ist zu korrigieren, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 150 S. 96) – der fragliche Sachverhalt klarerweise (auch) als Menschenhan- del angeklagt wurde, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Urk. 132

- 71 - S. 4). Sodann ist – gegebenenfalls – nicht von einem versuchten Menschen- handel auszugehen, stellt doch Art. 182 Abs. 1 StGB bereits das Anbieten (zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) unter Strafe (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy. a.a.O. N 17 zu Art. 182). Fraglich ist aber – wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 150 S. 96) – ob das Anbieten der Geschädigten durch den Angeklagten und das Verlangen einer „Ablösesumme“ von Fr. 7'000.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (eine andere Tatbestandsvariante kommt vorliegend nicht zum Tragen) erfolgte oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dies in der Anklageschrift gar nicht behaup- tet wird. Es wird im Gegenteil ausgeführt, L._____, zu welchem die Geschädigte E._____ geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu be- freien (Urk. 43A S. 14). Überdies kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte beim Anbieten davon ausgegangen wäre, die Geschädigte würde nach der Über- gabe der Geschädigten E._____ (weiterhin) sexuell ausgebeutet. Aus der Zeu- geneinvernahme mit L._____ ergibt sich nichts derartiges (vgl. Urk. 29/2), und aus den Einvernahmen mit dem Angeklagten und den aufgezeichneten Telefonge- sprächen ebenso wenig (vgl. Urk. 2/15 S. 20 ff., sowie Beilagen). Damit ist der Angeklagte auch in diesem Punkt freizusprechen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Vorinstanz den Angeklagten in diesem Punkt nicht formell freisprach, sondern den Sachverhalt unter den Sachverhalt „Hin und Her“ subsumierte. Der Klarheit halber ist aber neben dem vorerwähnten Freispruch wegen dem “Hin und Her“ auch ein Freispruch wegen dem „versuchten Verkauf“ zu erlassen. Die Vertreterin der Geschädigten E._____ weist in ihrer Beanstandungsschrift und in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz zu recht darauf hin, dass das „Hin und Her“ und der „versuchte Verkauf“ (auch) unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können (Urk. 134 S. 3 f.; Urk. 201 S. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Argumentation in der Berufungsverhandlung angeschlossen (Urk. 198 S. 44). Hiezu ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht angefochten wurde und in Rechtskraft er- wachsen ist (vorne Ziff. 2.2.6.). Gegebenenfalls wird bei der Strafzumessung auf die einzelnen (nachgewiesenen) Sachverhaltselemente einzugehen sein.

- 72 - 4.1.5. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten Dass der Angeklagte als „Abnehmer“ im Sinne des Gesetzes handelte, erscheint liquid. Er übernahm die Geschädigte I._____ von P._____ auf Grund einer Ver- einbarung zwischen ihnen beiden. Er hatte danach insofern Verfügungsgewalt über die Geschädigte, als er Vorschriften über ihre Tätigkeit als Prostituierte machte, entsprechenden Druck aufsetzte, dass die Geschädigte sich an die Vor- schriften hielt und ihr praktisch die gesamten Einnahmen abnahm. Unzweifelhaft handelte der Angeklagte auch in der Absicht, von der Geschädigten I._____ fi- nanziell zu profitieren. Dieser finanzielle Profit war klar ausbeuterisch, wie sich für die Geschädigte herausstellen sollte: Der Angeklagte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzt. Sie konnte (nach dem Wechsel zu ihm) nicht frei entscheiden, wo, wann und zu welchen Bedingungen sie sich prostituieren wollte, sie hatte sich der Kontrolle und dem Druck des Angeklagten zu beugen. Dass der Angeklagte von allem Anfang an auf eine solche Ausbeutung aus war, belegt sein Handeln gegenüber anderen Geschädigten (Prostituierten): Sein Ziel war ausnahmslos die sexuelle Aus- beutung der Frauen. Fraglich ist demnach nur noch, ob das „Überlassen“ unter den Begriff des Handels zu subsumieren ist und ob die Geschädigte als wahr- heitsgetreu informierte, urteilsfähige Person zu betrachten ist, die sich frei und selbstbestimmt entschloss, zum Angeklagten zu wechseln. Nachdem der Begriff des Handels weit zu fassen ist (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 18) und unter Übernehmen resp. Abnehmen einer Person das Erlangen der Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis verstanden wird (a.a.O. N 19), ist ein Handel im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Hinsichtlich der Freiwilligkeit des Wechsels der Geschädigten I._____ zum Ange- klagten ist – zu seinen Gunsten – auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei zu A'._____ „hinüber gegangen, um diese Schulden abzuarbeiten.“ (Urk. 20/3 S. 7). Sodann wurde die Geschädigte gefragt, wer ihr gesagt habe, dass sie für A'._____ arbeiten müsse, worauf sie nur mit „Er“ (A'._____) antwortete (a.a.O. S. 9). Weitere Fragen zum Wechsel von P._____ zum Angeklagten wurden nicht gestellt. Bei der Befragung

- 73 - in M._____ hatte sie ausgesagt, sie habe zu A'._____ umziehen müssen, das sei obligatorisch gewesen (Urk. 20/1 S. 9). Auch aus diesem Protokoll ergibt sich nichts Näheres zur Art und Weise des Wechsels. Alleine mit diesen Aussagen kann nicht nachgewiesen werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten (sei es direkt oder indirekt über P._____) eingeschränkt gewesen wäre. Ein Zwang, also wider den eigenen Willen für den Angeklagten zu arbeiten, nachdem der bisherige Zuhälter P._____ für einige Zeit hatte nach M._____ reisen müssen, kann den Einvernahmen nicht entnommen werden. Dass der damals 17-jährigen Geschädigten unter dem Druck der Verhältnisse, in denen sie sich nach der Einreise in die Schweiz (zusammen mit P._____) befand, faktisch keine andere Möglichkeit geblieben wäre, sie also aus diesem Grund nicht selbstbestimmt zum Angeklagten gewechselt hätte, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Solches kann auch nicht schlüssig den Ak- ten entnommen werden. Auch die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die Ge- schädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über genügend finan- zielle Mittel verfügt habe, um in ihre Heimat zu reisen (Urk. 132 S. 5), ergibt sich so aus den Akten nicht. Denn aus der Zeugenaussage mit der Geschädigten I._____ geht hervor, dass sie unter P._____ die Hälfte der Einnahmen für sich behalten konnte (Urk. 20/3 S. 7). Es kann daher nicht einfach geschlossen wer- den, die Geschädigte sei im Zeitpunkt des Wechsels zum Angeklagten mittellos gewesen. Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass auch die Tathandlungen des Angeklagten nach dem Wechsel von P._____ zu ihm zum Tatbestand des Menschenhandels zu zählen seien (vgl. Urk. 132 S. 5). Dem ist nicht so. Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht

- 74 - mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195 (Förderung der Prostitution), denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheits- beschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delik- ten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863; Botschaft über die Genehmigung des UNO- Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzproto- kolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land- See- und Luftweg, BBl 2005 6751). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie

- 75 - eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt (Art. 182 Abs. 1 StGB: „ …mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung …“). Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, war (gegebenenfalls) das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Überlassung“ an den Angeklagten statt- gefunden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis über die Geschädigte I._____ erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschen- handels beendet, alle nachfolgenden Handlungen müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. Es ergibt sich, dass ein Menschenhandel zum Nachteil von I._____ nicht vorliegt, was zu einem entsprechenden Freispruch führt. 4.1.6. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____

- 76 - 4.1.6.1. Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen den Standpunkt ein, dass sich aufgrund der in der Anklage aufgeführten Daten der Sachverhalt nicht wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt abgespielt haben könne. Eine Rückweisung komme aber nicht in Frage, da aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen und der erst im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen auftauchenden Vorwürfe der Geschädigten B._____ an die Adresse des Angeklagten sowie auch aus den Einvernahmen des Angeklagten und von G._____ und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellen lasse, ob sich der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigte B._____ allenfalls der För- derung der Prostitution oder einer anderen Straftat schuldig gemacht haben könn- te. Auch wenn die Anschuldigungen durch die Geschädigte B._____ dahin gehen würden, dass der Angeklagte sie zur Prostitution gezwungen haben solle, lasse sich dies ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der bereits vorhandenen Ak- ten nicht in der gebotenen Genauigkeit feststellen. Somit sei ein strafbares Ver- halten des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte B._____ aufgrund der be- reits vorhandenen Akten nicht restlos bewiesen, weshalb die Voraussetzung für eine Rückweisung nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH nicht gegeben sei. Somit gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch, sowohl bezüglich des Menschenhandels als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution (Urk. 150 S. 115 ff.). 4.1.6.2. In ihrer Beanstandungsschrift führt die Staatsanwaltschaft an, die Vor- instanz gehe von zwei falschen Annahmen aus. Einerseits unterstelle sie, dass der Übertritt der Geschädigten B._____ von S._____ zum Angeklagten während ihrer physischen Anwesenheit passiert sein müsse. Andererseits gehe das Ge- richt davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte drei Tage nach BC._____ zum Anschaffen gebracht haben solle. Beide Annahmen träfen aber nicht zu. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 132 S. 6 f.). In der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es sei unerheblich, ob der Angeklagte die Geschädigte an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren (Urk. 198 S. 46 f.). 4.1.6.3. Die Geschädigte B._____ liess im Rahmen des Beanstandungsverfah- rens vorbringen, der Angeklagte habe schon unmittelbar nachdem er die Geschä-

- 77 - digte zu sich geholt habe gefordert, dass sie bei ihm "Schulden" abarbeiten müs- se, ein genaues Datum, ab wann er das verlangt habe, sei weder der Anklage- schrift noch den Aussagen der Geschädigten zu entnehmen. Auch wenn die An- klage etwas unglücklich formuliert sei, könnten auf Grund der Untersuchungsak- ten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm genau vorgeworfen werde. Ferner seien die Aussagen der Geschädigten in offensichtlich unhaltbarer Weise zu ihren Unguns- ten gewürdigt worden (Urk. 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt (Urk. 203 S. 4 ff.). 4.1.6.4. Ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in der Anklageschrift nicht umschrieben. Es wird dort ausgeführt, sie sei am 5. Juni 2008 zusammen mit S._____ und T._____ in die Schweiz eingereist. Nach einem Halt in Q._____ seien die Geschädigte und T._____ auf Weisung von S._____ nach DE._____ weitergereist, um dort in der „…Bar“ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf- zunehmen (Urk. 43A S. 18 f.). Es wird nicht erwähnt, unter welchen Umständen die Geschädigte B._____ in M._____ lebte, unter welchen Bedingungen sie ihre Reise in die Schweiz antrat und welche Rolle der Angeklagte dabei gehabt haben soll. Wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgehe, dass der Angeklagte die Übernahme der Ge- schädigten B._____ von dessen Zuhälter S._____ anfänglich nicht angestrebt ha- be, da er davon ausgegangen sei, S._____ werde ihm die von ihm bestellten zwei 17-jährigen (anderen) Mädchen in die Schweiz liefern (Urk. 132 S. 6), begründet sie selber, dass in dieser Phase ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschä- digten B._____ nicht zur Diskussion steht. Weiter wird in der Anklageschrift dargelegt, der Angeklagte habe die Geschädigte in der „…Bar“ bedrängt, zu ihm nach Q._____ zu kommen, er habe ihr verspro- chen, sie auf Händen zu tragen und ihr zugesichert, dass sie sich nicht mehr prostituieren müsse. Aus Rache an S._____ sei dann die Geschädigte B._____ nach Q._____ zum Angeklagten gezogen, wo sie vorerst wie seine Geliebte be- handelt worden sei (Urk. 43A S. 19). Darin will die Staatsanwaltschaft eine durch „List“ zustande gebrachte „Wegnahme“ erkennen. Ferner habe der Angeklagte

- 78 - die Attacke gegen S._____ lanciert, der zwischenzeitlich nach M._____ zurück gekehrt sei, um so seine Besitzansprüche an der Geschädigten B._____, die sich bereits in seiner Obhut befunden habe, zu untermauern (Urk. 132 S. 6). Auch in dieser Umschreibung kann kein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB er- blickt werden. Fehlt es aber überhaupt an einer Umschreibung des Tatbestandes zum Nachteil der Geschädigten B._____, so ist auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzu- treten. 4.1.7. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) 4.1.7.1. Der Angeklagte hatte gemäss seinen Aussagen keine Kenntnisse über die Lebensumstände der Geschädigten C._____ oder über die Art und Weise, wie sie (zum zweiten Mal) in die Schweiz einreiste; er wurde dazu auch nicht befragt (vgl. Urk. 2/32). Aus seinen Aussagen kann auch nicht abgeleitet werden, dass er zumindest hätte gewisse Kenntnisse haben müssen. Abgesehen davon deuten die Aussagen der Geschädigten eher darauf hin, dass sie vor Ostern 2008 aus freien Stücken – auf Drängen ihres Freundes und getrieben vom Wunsch, hier als Prostituierte Geld zu verdienen – in die Schweiz einreiste. Ihr Wille war dabei of- fenkundig darauf ausgerichtet, beim Angeklagten vorübergehend eine Bleibe zu finden. Damit lässt sich aber mit den vorhandenen Beweismitteln der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht erstellen – weder in der Form einer Mittäterschaft noch in der Form einer alleinigen Täterschaft des Angeklagten. Ei- ne Gehilfenschaft zu Menschenhandel kommt wie schon ausgeführt (vorne Ziff. 3.2.5.1) nicht in Betracht. Der Angeklagte ist daher sowohl vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu Menschenhandel als auch des Menschenhandels zum Nachteile von C._____ freizusprechen. 4.1.7.2. Hinsichtlich der Geschädigten C._____, K._____ und D._____ ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Menschenhandel mit der Einreise der Geschädig- ten in die Schweiz beendet war. In den hier zur Diskussion stehenden Konstellati- onen hat der Angeklagte bei der Vorbereitung der Einreise, beim Tatenschluss der Geschädigten, sich hier zu prostituieren und bei der Einreise nicht mitgewirkt.

- 79 - Wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.5), muss eine tatsächliche sexuelle Aus- beutung (noch) nicht erfolgt sein. Das Delikt des Menschenhandels ist somit in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Übergabe“ an den Angeklagten stattge- funden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestim- mungsbefugnis über die Geschädigten erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschenhandels mit der Übergabe beendet, alle nachfolgenden Handlungen – insbesondere die Beherbergung - müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. In der Anklage wird nicht umschrieben, welche Rolle der Angeklagte als Gehilfe von N._____, V._____ und W._____ innegehabt haben soll - bezüglich der (allenfalls) unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalte werden lediglich Handlungen der drei Genann- ten aufgeführt. Wenn er nach den Handlungen der drei Genannten unter dem Ti- tel Menschenhandel Geschädigte sexuell ausgebeutet hat, wird er dadurch nicht zum Gehilfen hinsichtlich des (insoweit beendeten) Menschenhandels. 4.2. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch 4.2.1. In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz das Nötige zum Eventualvorsatz ausgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S.19 f., § 161 GVG/ZH). Hinzuweisen ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststell- bare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli-

- 80 - chung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (zuletzt in: BGE 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber immer, dass das Wissenselement gegeben sein muss. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung muss dem Täter bekannt sein. Da der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zu wissen glaubte, dass die Geschädigte G._____ schwanger ist, ist das Wissenselement in dieser Hinsicht gegeben. Ferner kann auch bei einem in sexuellen Dingen erfahrenen Mann wie dem Angeklagten, der selber eine Tochter hat, zwanglos das Wissen vorausge- setzt werden, dass rohe körperliche Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren zu schwersten Verletzungen beim Föten und der Schwangeren führen und dass ein Abort mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Wenn der Angeklagte aber mit diesem Wissen mit Fäusten und Füssen kräftig und beharrlich, zu verschiede- nen Gelegenheiten, auf den Bauch der Geschädigten G._____ einschlug, kann dies nur als Inkaufnahme eine Abortes gewertet werden. Der Angeklagte handelte somit bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (zumindest) eventual- vorsätzlich. Da sich aber der Nachweis nicht erbringen lässt, dass die Geschädig- te G._____ tatsächlich schwanger war und sie – wie sie es darstellte – tatsächlich einen Abort erlitt, ist ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Auszuschliessen ist aufgrund der Erfahrungen des Angeklagten in sexuellen Dingen ein untauglicher Versuch nach Abs. 2 der genannten Bestim- mung; grober Unverstand ist beim Angeklagten in keiner Weise zu erkennen. Der Angeklagte ist folglich des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwanger- schaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es in der Anklage an einer Umschreibung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 oder Art. 123 Ziff. 1 StGB fehlt (vgl. Urk. 43A S. 4). Die Hämatome am ganzen Körper sind nicht

- 81 - derart beschrieben, dass sie unter Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden können. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und Tritten und den schmerzhaften Bauchkrämpfen mit starken Blutungen kann nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es sich – nach einer Verzögerung der Periode um eine oder zwei Wochen – auch um Beschwerden im Zusammenhang mit der Periode gehandelt haben könnte (Urk. 150 S. 18, § 161 GVG/ZH). Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB scheidet mangels rechtzeitigem Strafantrag aus (Tat: November 2007; Bekanntwerden der Tat: 19. August 2009, vgl. Urk. 5/14 S. 12 f.). 4.3. Förderung der Prostitution 4.3.1. Allgemeines Dem Angeklagten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. 43A S. 28, Urk. 86 S. 68 f.). Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 4.1.5.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten

- 82 - jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 aufgeführ- ten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder Vor- spiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Aus- nützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestands- mässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit

- 83 - setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Ver- fügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweis- papiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestands- mässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Bot- schaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitu- tion“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitution ab-

- 84 - zuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise ein- wirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre ent- sprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möch- te, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 4.3.2. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Zu den Vorbringen der Verteidigung in der Beanstandungsschrift ist zu bemerken, dass von einem freien Willensentschluss der Geschädigten, sich hier in der Schweiz unter den vom Angeklagten diktierten Bedingungen zu prostituieren, nicht die Rede sein kann. Der Angeklagte hat das Machtgefälle zwischen ihm und der erst 17 Jahre alten Geschädigten unter Anwendung von Druck und Drohun- gen ausgenützt. Er hat ihr – teils selber, teils über G._____ - vorgeschrieben, wie hoch die täglichen Einnahmen zu sein hatten, er hat ihr Ort und Zeit der Tätigkeit diktiert, hat ihr verboten, Freier abzulehnen und hat sie regelmässig überwacht. Er hat ihr praktisch den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen oder sich abliefern lassen und hat sie (auch) so in eine Abhängigkeit manövriert, die es der Geschädigten verunmöglichte oder stark erschwerte, sich dem Druck zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass sich die Geschä- digte bereits früher schon prostituiert hatte und sie wegen der Verdienstmöglich- keiten in die Schweiz kam, wie die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 135 S. 2). Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher erfüllt. Dass eine Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB und ein Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht in Betracht fällt, hat

- 85 - die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Dem ist nichts beizufügen. 4.3.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ Zunächst ist zu prüfen, ob die Geschädigte im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB vom Angeklagten der Prostitution zugeführt wurde. Der Angeklagte hat die Geschädigte D._____ mit Nachdruck dazu gedrängt, sich in Q._____ zu prostitu- ieren. Dabei musste er zweifellos wissen – nicht zuletzt auf Grund des Verhaltens der Geschädigten, die sich anfänglich dagegen wehrte – dass sie nicht in die Schweiz gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, sondern um hier mit Kleinkindern zu arbeiten oder Wohnungen oder in einem Restaurant zu put- zen (Urk. 16/5 S. 6). Der Angeklagte wusste um die Abhängigkeit der Geschädig- ten. In ihrer Situation war die Geschädigte dem Angeklagten in jeder Hinsicht ausgeliefert. Er „produzierte“ Schulden der Geschädigten, indem er Geld für die „Aufsicht“ und Telefonate sowie eine Zimmermiete verlangte. Der Betrag von Fr. 60.- bis 70.- pro Tag stellte für die Geschädigte eine horrende Summe dar, ging sie doch davon aus, dass sie in ihrem Heimatland … [Land in Europa] monatlich höchstens Euro 300.- bis 400.- verdienen konnte (Urk. 16/1 S. 2). Dabei musste dem Angeklagten unzweifelhaft bewusst sein, dass die Geschädigte die Schulden nicht würde mit „normaler“ Arbeit abbezahlen können. Bevor sie in der Schweiz irgend einen Verdienst erzielte, war sie auf die Unterstützung des Angeklagten und anderer Personen angewiesen, um überleben zu können. Ein Rückfahrtticket konnte sie in diesem Zeitpunkt nicht kaufen. Der Angeklagte hat zumindest mass- geblich dazu beigetragen dass die Geschädigte in eine ausweglose Situation hin- einmanövriert wurde, bei der sie – nach einer anfänglichen Weigerung - keinen anderen Ausweg mehr sah, als dem energischen Drängen des Angeklagten nachzugeben und sich ebenfalls zu prostituieren. Wie das zu geschehen hatte, erklärte ihr in der Folge die Partnerin des Angeklagten, G._____, von der sie über die Preise aufgeklärt, über die Art der „Dienstleistungen“ unterrichtet, und von der ihr die Orte (der „Standplatz“) gezeigt wurden. Sodann wurde der Geschädigten auch die Lokalität für das Gewerbe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte tat

- 86 - dies ohne jeden Zweifel in der Absicht, sich am Prostitutionserlös der Geschädig- ten zu bereichern. Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. Angesichts des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten ist auch liquid, dass der Angeklagte den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Er hat die Geschädigte unter ausdrücklichen Drohungen oder durch sein sonstiges Auftreten bei der Stange behalten, er hat sie bei ihrer Tätigkeit überwacht, sei es durch G._____ oder sei es selber. Damit hat er sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung in hohem Masse eingeschränkt, wobei ihm bewusst war, dass diese sich aufgrund ihrer desolaten Lage nicht ohne Weiteres würde aus ihrer Lage lösen können. Dies diente alleine dem Zweck, sich am Prostitutionserlös der Geschädigten D._____ zu bereichern. Der Angeklagte hat sich somit der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, so dass schon aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.4. Zusammenfassung Abgesehen von den schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat sich der Angeklagte schuldig gemacht: − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].

- 87 - Hinsichtlich der verbleibenden Anklagepunkte, auf die heute noch einzutreten ist, ist der Angeklagte hingegen freizusprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].

5. Sanktion 5.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde, liegt der untere Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von einem bis zu

- 88 - 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 40 StGB). Zusätzlich ist eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass andere Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 130, § 161 GVG/ZH). Strafmilderungsgründe sind – mit Ausnahme jenem der versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB – nicht vorhanden. Bezüglich dem versuchten strafbaren Schwanger- schaftsabbruch ist anzumerken, dass die zunächst wegen der anderen Delikte zu ermittelnde hypothetische Freiheitsstrafe wegen des Versuchs zu erhöhen sein wird, dass aber der genannte untere Strafrahmen durch den Strafmilderungs- grund nicht tangiert wird. 5.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien in ihrem Entscheid dargelegt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 130 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 5.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 5.3.1. Tatkomponenten Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nach- teil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der aus ärmlichen Verhältnissen stammenden und mittellosen Geschädigten G._____, J._____ und E._____ in ihrem Heimatland skrupellos ausnützte und sie mit

- 89 - falschen Versprechungen hier in die Schweiz lockte. Im Falle der Geschädigten J._____ tritt hinzu, dass der Angeklagte sie von einem „…“ gekauft hatte, d.h. die- sem eine Summe dafür gezahlt hatte, damit dieser ihm die Verfügungsgewalt über die Geschädigte überliess. Wenn die Vorinstanz von einem objektiven Tat- verschulden (bezogen auf drei Fälle) ausgeht, welches im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liege, so kann dem beigepflichtet werden. Zu- treffend sind sodann die Feststellungen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen direktvorsätzlich handelte, dass Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB nicht ersichtlich sind und dass der Angeklagte in erster Linie aus finanziellen und egois- tischen Motiven handelte (Urk. 150 S. 133, § 166 GVG/ZH). Die Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht erscheint gerechtfertigt. Dementsprechend ist auch der Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre zuzustim- men. Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Frei- heitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschul- den richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Strafrahmen liegt, kann die Geldstrafe – zumindest in der Regel – nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Vorliegend erscheint die von der Vorinstanz auf 60 Tages- sätze angesetzte Geldstrafe insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten der Handel mit drei Frauen vorzuwerfen ist, als zu wohlwollend. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 5.4. Weitere Delikte 5.4.1. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Die Vorgehensweise des Angeklagten war äusserst brutal und hartnäckig. Er liess es nicht nur bei wenigen Faustschlägen bleiben, sondern trat auch mit Füssen auf den Bauch der am Boden liegenden Geschädigten ein. Dies tat er über längere Zeit hinweg und an verschiedenen Orten. In objektiver Hinsicht wiegt das Ver-

- 90 - schulden des Angeklagten daher erheblich. Auf der subjektiven Seite ist zu ver- anschlagen, dass der Angeklagte aus selbstsüchtigen, letztlich rein finanziellen Motiven handelte, wollte er doch offensichtlich die (vermeintliche) Schwanger- schaft der Geschädigten G._____ deshalb abbrechen, damit sie weiterhin auf dem Strich für ihn anschaffen könne. Dazu, dass es letztlich bei einem untaugli- chen Versuch blieb, trug der Angeklagte nichts bei. Es rechtfertigt sich daher nicht, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB den unteren Rahmen von Art. 118 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Immerhin ist der Versuch insoweit strafreduzie- rend zu gewichten, als die Strafe – für sich alleine betrachtet – auf etwas mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe anzusetzen ist. 5.4.2. Förderung der Prostitution Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte sich – dies in leichter Abwei- chung zur Vorinstanz – nicht nur in vier, sondern in fünf Fällen der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat (Geschädigte G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____). Dabei beschränkte der Angeklagte das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht in hohem, teilweise sogar sehr hohem Masse. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Angeklagte zwar einzelnen Frauen drohte und er auch einmal tätlich wurde, er sich aber ansonsten (bei den an diesem Ort zur Diskussion stehenden Straftaten) psychischer Gewaltanwendung enthielt. Wiederum handelte der Angeklagte egoistisch und nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Sein Ziel war offensichtlich Gewinnmaximierung und nicht Rück- sichtnahme auf die von ihm abhängigen Frauen. Die einzelnen Zeitdauern erstreckten sich von einigen Tagen bis zu einigen Monaten. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz richtigerweise von direktem Vorsatz ausgegangen (Urk. 150 S. 133 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatschwere ist bei der fünffachen Förderung der Prostitution insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Innerhalb des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens müsste daher die Einsatzstrafe auf rund 3 1/2 Jahre angesetzt werden, wären diese Delikte für sich alleine betrachtet zu beurteilen. 5.4.3. Ausgehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die drei Fälle des Menschenhandels resultiert in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle mit

- 91 - Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine – immer noch theoretische – Strafe von rund 6 ½ Jahren. 5.4.4. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Zutreffenderweise ist die Vorinstanz von einem leichten Verschulden ausge- gangen und hat die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auf 120 Tagessätze erhöht (Urk. 150 S. 135). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen (vorne Ziff. 5.3.1.) erscheint aber der objektiven und subjektiven Tatschwere – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze angemessen. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 150 S. 135 f., § 161 GVG/ZH). An der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, er habe in M._____ die Gefängnisstrafen nicht ganz abgesessen, er sei in die Schweiz geflüchtet. Im Zug in die Schweiz habe er G._____ kennengelernt, die ihn dann ins Prostitutionsgewerbe hineingezogen habe. Vermögen in M._____ habe er nicht, er habe lediglich die Wohnung seiner Mutter geerbt (Urk. 197A S. 6 ff.). Dass sein Verhalten im Strafvollzug nicht gerade vorbildlich sei (vgl. Urk. 177), stritt der Angeklagte ab, das stimme alles nicht (Urk. 197A S. 3 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Insbesondere kann der sozio-kulturelle Hintergrund der … [Volksgruppe in Europa] nicht strafreduzierend herangezogen werden, wie die Verteidigung es darstellt (Urk. 206 S. 32). Auch wenn … in M._____ stets diskriminiert würden und deshalb keine Vertrauen in den staatlichen Apparat hätten und dementsprechend misstrauisch und zugeknöpft wären, ist dies kein Grund, sich in der Schweiz nicht normgetreu zu verhalten. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ist

- 92 - kein Persilschein für strafbares Verhalten oder für einen Rabatt bei der Strafzu- messung. Dass sich im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den … hier in der Schweiz auf seine Straftaten ausgewirkt hätte, ist abgesehen davon nicht zu erkennen. 5.5.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zwei der in M._____ erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 42/2) zu berücksichtigen sind, nämlich die Verurteilungen vom 10. April 1997 wegen Diebstahls und Betrugs (Bestrafung mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe), und 8. April 2004 wegen Diebstahls (Bestrafung mit 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe). Die anderen fünf Eintragungen dürfen dem Angeklagten heute nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Allerdings kann die Bewertung der Vorstrafen als leicht straferhöhend (Urk. 150 S. 136) nicht über- nommen werden. Zwar liegen die Delikte auf einem anderen Gebiet als die heute zu beurteilenden, aber es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Angeklagten offenkundig um einen notorischen Straftäter handelt, der sich weder an die Gesetze in seinem Heimatland noch an die hiesigen zu halten ge- willt ist. Ferner tritt erschwerend hinzu, dass es bei den erwähnten Verurteilungen um unbedingte Strafen handelte, die der Angeklagte zumindest teilweise zu ver- büssen hatte. Auch diese unbedingten Strafen und deren Vollzug bis am 5. April 2007 (vgl. Urk. 197A S. 7) konnten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt sind daher die Vorstrafen deutlich straferhöhend zu gewichten. 5.5.3. Nachtatverhalten Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Angeklagten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 150 S. 136 f.), § 161 GVG/ZH). Wenn die rudimentären Zugaben des Angeklagten sehr leicht strafmindernd berücksichtigt wurden, so ist dies durchaus ein wohlwollender Ermessensentscheid, denn ein Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens kann darin nicht erblickt werden, wenn der Angeklagte zugab, dass die Frauen bei ihm an der R._____strasse gewohnt hätten. Dass der Angeklagte Schuldsprüche der Vorinstanz nicht angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 2.2.2.), kann nicht als Geständnis qualifiziert werden, welches zu

- 93 - einer Strafreduktion führen müsste (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4, mit Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auf die fehlende Reue und Einsicht hingewiesen (a.a.O.). Dies manifestierte sich auch im Strafvollzug: so musste er in der Strafan- stalt … sanktioniert werden, weil er sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und ein anderes Mal einen Werkmeister bedroht und beschimpft hatte (Urk. 177 S. 2). Ferner wird berichtet, es sei klar erkennbar, dass er seine Taten stark bagatelli- siere, über keine Problemeinsicht verfüge und keine Verantwortungsübernahme- bereitschaft zeige. Er stelle sich beharrlich als Opfer von falschen Anschuldigun- gen dar und zeige bis zum heutigen Zeitpunkt weder Reue noch Opferempathie (a.a.O. S. 3). Zudem zeige er ein teils manipulatives und mangelhaftes Sozialver- halten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leistungsbereitschaft (a.a.O. S. 4). Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist daher ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine besondere Strafempfindlichkeit oder andere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 137, § 161 GVG/ZH). Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafreduzierenden im Bereich der Täterkomponente deutlich, weshalb die aufgrund der Tatkomponente erwähnte Freiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren auf rund 7 ¼ Jahre zu erhöhen ist. 5.5.4. Weitere Komponenten Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Kritisch sei insbesondere der Zeitraum von mehr als 16 Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 206 S. 33). In dieser Form ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gleichzeitig über fünf Anklagen zu befinden und dementsprechend fünf begründete Entscheide zu fällen und zu begründen hatte (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Es handelte sich durchwegs um umfangreiche Verfahren mit entsprechend umfang- reichen Akten und Urteilen (im vorliegenden Verfahren rund 150 Seiten). Wenn

- 94 - das Bundesgericht eine Zeitdauer (ebenfalls in einem umfangreichen Verfahren) von 16 Monaten für ein obergerichtliches Verfahren als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar erachtete (Entscheid 6B_711/2011 vom 32. Januar 2012, E. 2.4), kann die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Wird die gesamte Zeitdauer vom Beginn der Strafunter- suchung (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2008) bis zum Versand des vorliegenden obergerichtlichen Entscheid betrachtet, muss diese Zeitdauer von rund viereinhalb Jahren insgesamt als etwas lange bezeichnet werden. Dass die Länge des Verfahrens wohl in erster Linie auf mangelnde Ressourcen auf allen Ebenen zurückzuführen ist, kann allerdings dem Angeklagten nicht ange- lastet werden. Die insgesamt leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Weiter wird von der Verteidigung eine Vorverurteilung durch die Medien geltend gemacht, welche entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Nur gerade acht Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Schweizer Fernsehen eine DOK-Sendung ausgestrahlt, in welcher der Angeklag- te im Zentrum gestanden habe und in welcher er in Ton und Bild Mal um Mal als monströser Zuhälter abgestempelt worden sei (Urk. 206 S. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tat- verdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Die Verteidigung hat nicht aufgezeigt, inwiefern der fragliche Film das Urteil der Vorinstanz beeinflusst haben soll. Die allgemeine und pauschale Behauptung, das Gericht sei durch Medien in seiner Urteilsfindung beeinflusst worden, genügt an sich nicht. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, die Berichterstattung der Medien habe auch die Entscheidfindung des Berufungsgerichts beeinflusst. Selbst wenn also die Medienberichterstattung einen Einfluss auf das Urteil der Vorinstanz gehabt haben sollte, könnte dieser Strafreduktionsgrund für den heutigen Entscheid nicht mehr herangezogen werden, denn das Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall die Strafzumessung mit voller Kognition überprüfen und

- 95 - die Strafe selbständig zumessen. Allerdings war das von Medien gezeichnete Bild des Angeklagten als monströser Zuhälter (und dies in Bild und Ton) doch in gewissem Masse geeignet, in der Öffentlichkeit ein Bild des Angeklagten zu zeichnen, das so nicht angeht und eine unzulässige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit des Angeklagten (auch diesem stehen trotz seiner gravierenden Delikte Persönlichkeitsrechte zu) darstellt, was zu einer weiteren minimen Strafreduktion führen muss. 5.6. Strafe 5.6.1. Freiheitsstrafe Hält man sich die für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren vor Augen (siehe vorstehende Ziff. 5.3. und 5.4.), berücksichtigt man ferner die Täterkompo- nente (vgl. vorstehende Ziff. 5.5., eingeschlossen die weiteren Faktoren (vgl. vorstehende Ziff. 5.5.4), erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und den übrigen Faktoren angemessen. 5.6.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 11 f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 5.7. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in Haft (Urk. 41/2). Am 1. Dezember 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug ver- setzt (Urk. 110). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1500 Tage Unter-

- 96 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.8. Vollzug 5.8.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 5.8.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

6. Ersatzforderung Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädigten G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch

- 97 - wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (für die Schweiz in Kraft seit 1. September 1993; SR 0.311.53), das auch von M._____ ratifiziert wurde (dortiges Inkrafttreten 1. Juli 2000) kann die Staatsan- waltschaft die … Behörden [in M._____] um Unterstützung in der Ermittlung der nach M._____ verschobenen Geldbeträgen ersuchen (Art. 8) und deren Ein- ziehung verlangen (Art. 13). Solche Bemühungen wurden zwar unternommen (vgl. Urk. 37/1 ff), allerdings geht aus den in die deutsche Sprache übersetzten Dokumente nichts Schlüssiges hervor, obwohl sich aus den Akten Hinweise erge- ben, dass der Angeklagte Gelder oder hier gekauften Goldschmuck in sein Hei- matland transferierte (Urk. 1/9; Urk. 5/11 S. 15, Urk. 5/13 S. 6). 6.1. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 86 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 150 S. 138). 6.2. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.

7. Beschlagnahmungen Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 wurden zwei vom Angeklagten erworbene Goldschmuckstücke, welche einerseits bei der Firma … GmbH und andererseits bei der Firma … GmbH lagerten (vgl. Urk. 1/9), beschlagnahmt und die Firmen aufgefordert, die verwahrten Schmuck- stücke herauszugeben (Urk. 31/1 und 32/2). Gemäss Rückfrage der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft konnten die Schmuckstücke nicht aufgefunden werden (Urk. 101).

- 98 -

8. Zivilansprüche 8.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung

- 99 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 8.2. Schadenersatzbegehren 8.2.1. Geschädigte I._____ Die Vorinstanz hat die Schadenersatzpflicht des Angeklagten im Grundsatze an- erkannt, indessen die Geschädigte zur Feststellung des Umfangs des Schaden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 144 mit Verweis auf S. 142). Im Urteilsdispositiv wurde dann aber unter Ziff. 6. die Geschädigte I._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen und unter Ziff. 7. wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150). Dass es sich dabei um einen widersprüchlichen Entscheid handelt, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2.5. hiervor). Der Beanstandungsschrift des Verteidigers ist zu entnehmen, dass infolge des beantragten Freispruchs auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten I._____ nicht einzutreten sei (Urk. 135 S. 4). Gleiches wurde in der Berufungsver- handlung vorgebracht (Urk. 206 S. 37). Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher die Schadenersatzpflicht des Ange- klagten im Grundsatz bejaht, die Geschädigte jedoch zur Feststellung der Höhe des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, ist zutreffend (Urk. 150 S. 142 und 144, § 161 GVG/ZH). Der Anklage oder den Akten kann in keiner Weise entnommen werden, welchen Betrag die Geschädigte vom Erlös aus der Prostitutionstätigkeit dem Angeklagten abgeliefert hatte. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 7.) zu bestätigen.

- 100 - 8.2.2. Geschädigte B._____ Die Vorinstanz ist zufolge Freispruchs des Angeklagten im fraglichen Anklage- punkt auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ nicht eingetre- ten (Urk. 150 S. 145). Der Vertreter der Geschädigten B._____ hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädig- ten an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1’100.- zuzüglich Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Ange- klagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar sei (Urk. 88 S. 1 f.). Begründet wurde die Forderung damit, dass der Prostitutionserlös der Geschädigten Fr. 1'100.- betragen habe (a.a.O. S. 15). In der Beanstandungsschrift wird nur ausgeführt, es sei auf die Forderung der Geschädigten einzutreten (Urk. 133 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde erneut der Betrag von Fr. 1'100.- zuzüglich Zins von 5% ab 9. Juni 2008 und die Feststellung, dass der Angeklagte grundsätzlich für weiteren Schaden haftbar sei, geltend gemacht, (Urk. 203 S. 7). Der Verteidiger machte hingegen geltend, auf das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten (Urk. 206 S. 37). Nachdem der Angeklagte der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (vorne Ziff. 4.4.) und auf den Menschen- handel zu ihrem Nachteil nicht einzutreten ist (vorne Ziff. 3.2.4.5.), ist auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. 8.3. Genugtuungsbegehren 8.3.1. B._____ Gleich wie beim Schadenersatzbegehren ist wegen Nichteintretens auf den Tat- bestand des Menschenhandels und wegen des Freispruchs beim Tatbestand der Förderung der Prostitution auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten.

- 101 - 8.3.2. G._____ 8.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten verpflichtet, der Geschädigten G._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 150 S. 141 bzw. 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten G._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 20'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung Kürzung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrags um 30 % (Urk. 206 S. 37). 8.3.2.2. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:

- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)

- 102 -

- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kan- tonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)

- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009). Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem

- 103 - Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Da bei der Geschädigten G._____ sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution erfolgt, wäre gar eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- angemessen gewesen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 20'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen und die vor- instanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 8.3.3. E._____ 8.3.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen betrachtete und im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 150 S. 144). In Dispositiv Ziffer. 10. legte die Vorinstanz (weiter) fest, dass der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ zu diesem Betrag zu verpflichten sei (Urk. 150 S. 150). 8.3.3.2. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte E._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin den psychologischen Bericht der GH._____, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. HI._____ vom 11.08.2010 (Urk. 87/1 und 87/2). Sie habe folgende massiven Beeinträchtigungen: Schlafstö- rungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzwei-

- 104 - felte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Lebens. Auch habe die Ge- schädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies verstärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotiona- ler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug führen. Die Geschädigte kön- ne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbauen, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach M._____ zurück könne, fühle sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magenschmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädigte eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Tätern nach dem Ermessen des Gerichts aufzu- teilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzu- sprechen (Urk. 86 S. 12-15). Die Geschädigte E._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift zum Genugtuungs- begehren anführen, die Genugtuung der Vorinstanz sei in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Ver- schuldens des Täters, der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschä- digten viel zu niedrig ausgefallen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtu- ung von Fr. 80'000.-- würden Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auf den Angeklagten A._____ fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der üb- rigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 134 S. 5). In der Berufungsverhandlung liess die Geschädigte E._____ beantragen, der An- geklagte sei zusammen mit den beiden Mitangeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zu bezahlen, unter solidarischer

- 105 - Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Ja- nuar 2008. Die Geschädigte leide nach wie vor massiv unter den Delikten. Es sei schwierig zu beschreiben, wie es sei, wenn all diese Flashbacks und Erinnerun- gen sie wieder überschwemmten. Der Himmel verdunkle sich, sie habe das Gefühl, nicht mehr zu uns, zu den Menschen zu passen, zu viel hätten ihr die drei Menschen, die heute auf der Anklagebank sitzen, angetan. In solchen Situationen habe sie schon in eine psychiatrische Klinik oder eine begleitete Wohngruppe eintreten müssen. Und obwohl sie sich die Hilfe dort holen wolle, werde sie wahrscheinlich von den Erlebnissen am … nie mehr ganz los gelassen (Urk. 201 S. 1, S. 16 f.). 8.3.3.3. In Bezug auf die Geschädigte E._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kann indessen die Bezifferung von Basisgenugtuungen unterbleiben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmass des Eingriffs in die Persön- lichkeitsrechte die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme bestimmt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädig- ten gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der GH._____, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21. Januar 2010 bis 24. März 2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stationär in der psychiatrischen Klinik Sanatorium … gewesen. Am 28. April 2010 sei die ambu- lante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funktions- störung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Zum Vorgehen und Verschulden ist auf die Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. 5.3.1. und 5.4.2.) zu verweisen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch nicht nur auf das Ver- halten des Angeklagten, sondern auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklag-

- 106 - ten O._____ und H._____ zurückzuführen. Gründe, welche eine Reduktion der Basisgenugtuung erfordern würden, liegen nicht vor. Die Vertreterin der Geschädigten verlangt für die Straftaten der drei Angeklagten A._____, H._____ und O._____ einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Januar 2008 (Urk. 201 S. 1). Mehr darf folglich der Geschädigten nicht zugesprochen werden. Nach Massgabe der Anteile der drei Angeklagten an den zum Nachteil der Geschädigten E._____ verübten Straftaten ist zunächst der Anteil des Angeklag- ten O._____ (Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung) auszuscheiden. Dieser Anteil ist auf Fr. 22'000.- festzu- setzen. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht, liegt doch keine Mittä- terschaft mit den anderen beiden Angeklagten vor. Hinsichtlich des Menschenhandels haben die Angeklagten A._____ und H._____ gemeinsam gehandelt. Die Genugtuung ist auf Fr. 20'000.- anzusetzen. Für die- sen Betrag haften die beiden Angeklagten solidarisch. Bei der Förderung der Prostitution liegt wiederum kein gemeinschaftliches Handeln vor, so dass eine Solidarhaft entfällt. Aufgrund ihrer Anteile am straf- baren Verhalten gegenüber der Geschädigten ist der Anteil der beiden Angeklag- ten A._____ und H._____ auf je Fr. 9'000.- festzusetzen. Auf die genannten Beträge ist jeweils ein Zins zu 5 % seit 8. Januar 2008 geschuldet. Der Angeklagte A._____ ist daher solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ zu verpflichten, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit

8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem ist er zu verpflichten, der Geschädigten E._____ den Betrag von Fr. 9'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Ja- nuar 2008 als weitere Genugtuung zu bezahlen.

- 107 - 8.3.4. J._____ 8.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 142 und 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten J._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung machte er eine Kürzung des Betrages um 30 % geltend (Urk. 206 S. 37). 8.3.4.2. In Bezug auf die Geschädigte J._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 10'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübri- gen sich weitere Ausführungen und die vorinstanzliche Regelung ist zu bestäti- gen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. 8.3.5. I._____ 8.3.5.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 144 und 151). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten I._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan-

- 108 - gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung wurde Nichtein- treten infolge Freispruchs angetragen (Urk. 206 S. 37). 8.3.5.2. In Bezug auf die Geschädigte I._____ hat (einzig) ein Schuldspruch we- gen Förderung der Prostitution zu erfolgen. Betreffend die Festlegung der Basis- genugtuung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Eine Basisgenugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- würde vorliegend angemessen erscheinen. Mangels Berufung der Geschädigten kann aber keine höhere Genug- tuung als Fr. 10'000.-- zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen und der Ange- klagte zu verpflichten, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss § 188 Abs. 1 und § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. 9.2. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der ver- schiedenen Geschädigtenvertretungen wie folgt aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen: 9.2.1. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren: 9.2.1.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, sind dem Angeklagten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 109 - 9.2.1.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren: 9.2.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretun- gen, sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 110 - 9.2.2.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Geschädigten C._____ und D._____ wird Vormerk genommen.

2. Auf die Anklage betreffend folgender Anklagepunkte wird nicht eingetreten: − Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ [Anklagezif- fer II./6. Untertitel], − Gehilfenschaft zu Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten K._____ und D._____ [Anklageziffer II./2. und 3. Untertitel], sowie − bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklage- ziffer V.].

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____ [Anklageziffer II./4. Untertitel]; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen [Anklageziffer II./7. Untertitel] sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung [Anklageziffer IV.]

- 111 - wird nicht eingetreten.

2. (…)

3. (…) Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…); − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____, J._____, E._____ (Rückführung an H._____); Anklageziffer II.]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____; Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____ und J._____; Anklageziffer II.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer V].

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ [Anklageziffer II.] sowie − (…).

3. (…)

- 112 -

4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

5. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

6. Die Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

9. (…).

10. (…).

11. (…).

12. (…).

- 113 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. 3'729.31 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. (…).

15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

16. (…)

17. (…)"

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 114 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem ver- suchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der

- 115 - Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'500 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 19. Juli 2012 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten E._____, J._____ und G._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer

6. und 7.) zu korrigieren.

6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus dem eingeklagten Ereignis (soweit ein Schuldspruch erfolgte) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte I._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht ein- getreten.

8. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.

9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 116 -

10. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ verpflich- tet, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezah- len.

11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren:

a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, werden dem An- geklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genom- men.

b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt.

c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt.

- 117 -

d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'988.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'022.45 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für B._____) Fr. 190.85 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für C._____) Fr. 864.00 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für D._____) Fr. 10'134.85 unentgeltliche Vertretung (RAin Y2._____ für E._____)

15. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

- 118 -

b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ (versandt, vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ (versandt) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

- 119 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 120 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri

Erwägungen (54 Absätze)

E. 2 ff.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbu- siness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Kör- per und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur vom Angeklag- ten, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu kön- nen, zu H._____, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Auch die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit L._____ sei unter Menschenhandel zu subsumieren –nicht von L._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom An- geklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbie- ter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt und sie sexuell ausgebeutet habe und von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe – ein klassi- scher Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer ma- che; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeu- tung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschen- handel sei damit zu bejahen.

- 34 - Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Aus der ganzen Befragung der Geschädigten werde klar, dass sie nicht freiwillig im juristischen Sinne gehandelt habe. Vor allem aber sei ausschlaggebend: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer ausweglosen Situati- on befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitspielte“ und für sie bezahlte. Sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können. (Urk. 201 S. 11 ff.). 3.2.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhand- lung vorbringen, es gehe aus den Aussagen der Geschädigten zweifelsfrei hervor, dass es zwischen ihr und dem „Kapitän“ (O._____) nach wenigen Tagen des Ein- satzes in der Schweiz zu einem heftigen Streit gekommen sei und sie – E._____

– in der Folge aus eigenem Entscheid zum Angeklagten gewechselt habe. Von einer Beeinträchtigung oder gar Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungs- rechtes der Geschädigten könne bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei sodann auch mit Bezug auf die Folgewechsel von A._____ zu H._____ und umgekehrt davon auszugehen, dass E._____ dies- bezüglich autonom entschieden habe (Urk. 206 S. 15 ff.). 3.2.1.5. Wenn die Vorinstanz ausführt, es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Angeklagte nach dem Wechsel der Geschädigten zu H._____ von diesem Fr. 800.- gefordert hätte (Urk. 150 S. 70), so wird übersehen, dass es nicht abwegig ist, wenn ein „Kaufpreis“ erst nach Übergabe der „Ware“ bezahlt wird. Und wenn ausgeführt wird, es habe sich nicht um eine Bezahlung, sondern um Geld für Kleider gehandelt, so wird einseitig auf die Aussagen des Angeklagten und jene von G._____ abgestellt (a.a.O. S. 95). Die Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Zunächst ist folglich zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 43A S. 13) – zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (a), einem

- 35 - Wechsel zurück zum Angeklagten (b) und danach zu einem Wechsel vom Ange- klagten zu H._____ (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden. Die Geschädigte E._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der A'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an H'._____ (H._____) verkauft (Urk. 9/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte E._____ aus, A'._____ habe sie an H'._____ verkauft, das habe ihr H'._____ erzählt, er habe gesagt, dass A'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 9/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für H'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G._____ zu A'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wie- der für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.- an H'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wis- se, dass A'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschä- digte E._____, H'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 9/2 S. 5, S. 14, Urk. 9/3 S. 3, Urk. 9/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten E._____ gehen bezüglich der drei Verkäufe und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden – selbst dann nicht, wenn die Aussagen der Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft qualifiziert werden. G._____ sagte bei der Staatanwaltschaft aus, A''._____ (der Angeklagte) habe dem H'._____ für E'._____ (die Geschädigte E._____) einmal Fr. 900.- oder 1'000.- bezahlt. Sie hätten sich irgendwie geeinigt, es sei eher ein Rückkauf ge- wesen (Urk. 5/4 S. 18; Wechsel b). In ihrer Schlusseinvernahme nahm G._____ keine Stellung zum spezifischen Vorhalt der ersten beiden Übergaben der Ge- schädigten E._____ gegen Geld (Urk. 5/16 S. 9 f.; Wechsel a und b). Die Aussa- gen von G._____ sind derart knapp und dürftig, dass darauf kein Nachweis ge-

- 36 - stützt werden kann. Einzelheiten der Geldübergaben wurden nicht erfragt. Woher G._____ ihre Kenntnisse hat, ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich. H._____, auf den sich die Vorinstanz (auch) bezieht (Urk. 150 S. 70, vgl. Urk. 4/8 S. 12), sagte in der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten aus, sie hätten sich nie gegenseitig eine Frau verkauft. Als der Angeklagte zum ersten Mal zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, dass E'._____ (E._____) ihm Fr. 800.- schul- de. Diese Summe habe er (H._____) ihm (dem Angeklagten) gegeben. … habe dann für E'._____ (E._____) Kleider gekauft und es sei ja dann um dieses Geld, also die Fr. 800.- gegangen (Urk. 2/26 S. 11 f.). Auch mit diesen Aussagen lässt sich ein eigentlicher Handel, ein „Verkauf“ der Geschädigten E._____ nicht bele- gen (zur Frage, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- als Bezahlung angesehen werden kann vgl. Ziff. 4.1.3. nachfolgend). Nachdem der Angeklagte den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - abge- sehen von den Wechseln der Geschädigten E._____ zwischen ihm und H._____ und der Übernahme des Guthabens bei der Geschädigten E._____ durch Bezah- lung von Fr. 800.- an den Angeklagten – bestreitet (Urk. 2/5 S. 10, Urk. 2/13 S. 6, Urk. 2/26 S. 15, Urk. 2/35 S. 17, Urk. 197AS. 17 f.), kann dieser Teilsachverhalt nicht nachgewiesen werden. Wie die (einmalige) Übergabe von Fr. 800.- zu qualifizieren ist, wird weiter hinten behandelt. 3.2.2. Geschädigte E._____, versuchter Verkauf an L._____ Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.- (Urk. 43A S. 14) sind umfassend und zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 150 S. 81 - 85, § 161 GVG/ZH). Ergänzungen erübrigen sich. Damit ist der entsprechende Teilsachverhalt (Urk. 43A S. 14) hinreichend nachgewiesen. 3.2.3. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten 3.2.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass in der Anklage keine Zwangssituation umschrieben sei und eine solche sich auch nicht aus den

- 37 - Akten ergebe, weshalb nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszu- gehen sei (Urk. 150 S. 99 f.). 3.2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten ar- beiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um damit beim Angeklagten dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Das stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines "Eigen- tums" dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl ge- habt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Hei- mat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). 3.2.3.3. An der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts Ergänzendes ausgeführt (Urk. 198 S. 44 f.). 3.2.3.4. Der Beanstandungsschrift des Vertreters der Geschädigten I._____ ist zu diesem Sachverhalt nichts zu entnehmen In der Berufungsverhandlung wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 203). Der Angeklagte anerkennt den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt. Er sagte aus, I'._____ (I._____) und P._____ seien bei ihm aufgetaucht, um Fr. 5'000.- auszuleihen. I''._____ habe gesagt, sie werde zu ihm (dem Angeklagten) umziehen und den Betrag abarbei- ten. Das Geld sei für beide bestimmt gewesen, aber P._____ habe es einge- steckt. Tatsächlich habe er dann das Geld nicht zurückerhalten, er habe aber von I._____ Geld erhalten, mit welchem er ihr das Zimmer und Essen finanziert habe. Sie habe täglich zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- verdient. I''._____ habe bis zum Tag, an dem P._____ zurückgekehrt sei, Fr. 3'600.- zurückbezahlt (Urk. 2/31 S. 2 f., Urk. 2/35 S. 24). Der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz ist nichts zu entnehmen (Prot. I. S. 13-15). In der Berufungsverhandlung deponierte der Ange- klagte, P._____ und I._____ hätten mit dem Geld in M._____ ein Auto kaufen wol- len. Er habe zwar von I._____ Geld zurückbekommen, wolle aber nicht sagen wie viel, er habe nur sein eigenes Geld, das Darlehen, zurückbekommen (Urk. 197A S. 21 f.).

- 38 - 3.2.3.5. Der Anklageschrift ist bezüglich des Tatbestands des Menschenhandels nur zu entnehmen, der Angeklagte habe P._____ eine Geldsumme von Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.- geliehen, worauf dieser ihm die Geschädigte I._____ überlassen habe, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbei- te. P._____ habe die Übergabe der Geschädigten an die Bedingung geknüpft, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe (Urk. 43A S. 17). Das Element der sexuellen Ausbeutung (nicht nur beim Angeklagten, sondern auch bei P._____) ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, wird doch zumindest sinngemäss behauptet, die Geschädigte I._____ habe die Schulden „abarbeiten“ müssen. Aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „abar- beiten“ gemeint ist, dass die Geschädigte I._____ sich zu prostituieren und den Erlös (zumindest teilweise) dem Angeklagten abzuliefern habe („worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte.“, a.a.O.). Dass ein gewisser Zwang zur Ablieferung des Erlöses bestand, ergibt sich aus der Formu- lierung: „Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (a.a.O.). Der Zwang wird dann im Folgenden noch näher umschrieben (Vor- schreiben der Preise; Verbot, Freier abzulehnen; regelmässige Schläge; Anwei- sungen bezüglich Akquisition von Freiern usw., a.a.O. S. 18). Das Element des Handels ist ebenfalls genügend umschrieben. Es wird behauptet, P._____ habe die Geschädigte I._____ dem Angeklagten „überlassen“, damit sie bei diesem Schulden abarbeite (a.a.O.). Die Zugaben des Angeklagten werden durch die Aussagen der Geschädigten bestätigt: „P'._____“ (P._____) habe von A'._____ (dem Angeklagten) Geld aus- geliehen, und sie habe die Schulden abarbeiten müssen (Urk. 20/3 S. 7 ff.). In gleichem Sinne hatte sie bereits bei den … Behörden [in M._____] ausgesagt (Urk. 20/1 S. 9 ff.). An diesen Aussagen zu zweifeln, ist kein Grund ersichtlich. Der Sachverhalt ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der erwähnten Aussagen nachgewiesen. Ob er unter den Tatbestand des Menschen- handels fällt, wird am gegebenen Ort zu untersuchen sein.

- 39 - 3.2.4. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.2.4.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Menschenhandels nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 115 – 118). Allerdings wurde dann die Geschädigte im Dispositiv des Menschenhandels zum Nachteile der Geschädigten B._____ freigesprochen (Urk. 150 S. 118 und S. 149). 3.2.4.2. Die Anklageschrift behauptet unter dem Titel II. (Menschenhandel, Förde- rung der Prostitution), der Angeklagte habe in M._____ diverse Frauen selbst angeworben, habe diese durch Dritte anwerben lassen oder habe solche Frauen von anderen „Zuhältern“ abgeworben, wenn er gemerkt habe, dass sie mit ihren Arbeitsbedingungen bei ihrem bisherigen Zuhälter nicht zufrieden waren oder nicht eng geführt und ununterbrochen beaufsichtigt worden seien. In der folgen- den Aufzählung wird dann auch die Geschädigte B._____ genannt (Urk. 43A S. 5). 3.2.4.3. In ihrer Beanstandungsschrift macht die Staatsanwaltschaft einen Über- tritt der Geschädigten von S._____ zum Angeklagten resp. eine Wegnahme durch diesen geltend, ohne aber ansonsten näher auf den Tatbestand des Menschenhandels einzugehen (Urk. 132 S. 6). Im Rahmen der Berufungsver- handlung wurde ebenfalls nicht auf den Tatbestand des Menschenhandels einge- gangen (Urk. 198 S. 45 ff.). 3.2.4.4. Der Vertreter der Geschädigten führte in seiner Beanstandungsschrift aus, die Vorinstanz habe den Angeklagten zu Unrecht vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Urk. 133 S. 1). In der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, die Aussagen der Geschädigten seien offensichtlich unhaltbar gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Aussagen der Geschädigten seien insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis, und auch in den Kernthemen seien keine Widersprüche ersichtlich. Der Sachverhalt sei folglich erstellt (Urk. 203 S. 4 ff.).

- 40 - 3.2.4.5. Der Anklageschrift können die wesentlichen Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden. Es wird zwar die sexuelle Ausbeutung der Geschädigten beschrieben, aber ein Handel- treiben oder Anwerben im Sinne des Gesetzes findet sich nicht genügend umschrieben: Es wird dort ausgeführt, S._____ habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, mit insgesamt fünf Frauen (u.a. mit der Geschädigten B._____) in die Schweiz zu kommen. Dass dies auf Veranlassung des Angeklag- ten geschehen wäre, ist dem Text nicht zu entnehmen. Wenn dann der Angeklag- te zwei von den fünf erwarteten Frauen für sich forderte, kann darin noch kein tat- beständliches Handeln erblickt werden. In die Schweiz gebracht wurden von S._____ die Geschädigte B._____ und T._____. Eine Beteiligung des Angeklag- ten bei dieser Reise oder der Einreise ist nicht beschrieben. Und auch das Abho- len lassen der Frauen am Hauptbahnhof Q._____ kann nicht unter den Tatbe- stand subsumiert werden (vgl. Urk. 43A S. 18 ff.). Der Rest der Anklage bezieht sich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. dazu hinten Ziff. 3.5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass durch eine Rückweisung zur Verbesse- rung der Anklageschrift der Mangel behoben werden könnte. Fehlt es aber an einer hinreichenden Umschreibung des Menschenhandels, so ist in diesem Punkt auf die Anklage nicht einzutreten. 3.2.5. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) Auf die die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gehilfenschaft wird später noch einzugehen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2). Im „Vorspann“, vor Beschreibungen der Tathandlungen zum Nachteil der nach- folgend aufgeführten drei Geschädigten, sind keine Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB aufgeführt (Urk. 43 A S. 21 oben). 3.2.5.1. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ 3.2.5.1.1. Die Vorinstanz behandelt in ihrem Entscheid eine Gehilfen- oder Mittäterschaft des Angeklagten nicht, sie weist lediglich darauf hin, dass es nach

- 41 - dem Freispruch von N._____ an der Haupttat (Förderung der Prostitution) fehle, so dass eine Verurteilung des Angeklagten ausser Betracht falle. Der Freispruch bezieht sich demzufolge alleine auf den Tatbestand der Förderung der Prostituti- on (Urk. 150 S. 120). 3.2.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, es könne auf die glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ abgestellt werden (Urk. 132 S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schloss sich die Staats- anwaltschaft der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid an, dass es nach dem Rückzug der Berufung des N._____ an der strafbaren Haupttat fehle, wes- halb der Freispruch rechtens sei (Urk. 198 S. 47). 3.2.5.1.3. N._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom

25. November 2010 des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten K._____ freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er des mehrfachen Men- schenhandels zum Nachteil der Geschädigten D._____ und C._____ (vgl. Verfah- ren SB110517, Urk. 81). Nachdem die ursprünglich eingereichten Berufungen ge- gen die Schuldsprüche vom Angeklagten N._____ und der Staatsanwaltschaft zu- rückgezogen worden sind (SB110517, Urk. 92 und Urk. 94), ist diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. In der ersten Phase des Sachverhaltes (Frühjahr 2008 bis zur Rückkehr nach M._____) ist eine Mitwirkung des Angeklagten mit N._____, V._____ oder W._____ mit keinem Wort umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 21 f.; ebenso wenig fin- det sich ein Hinweis in der Anklage gegen N._____: SB110517 Urk. 17A S. 4 f.). Eine Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu Menschenhandel fällt daher für diese Zeitspanne nur schon aus diesem Grund ausser Betracht. Für die zweite Phase (ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Ostern, Zeit- dauer unbekannt) trifft es zu, dass N._____ dafür nicht (ausdrücklich) des Men- schenhandels schuldig gesprochen wurde. Es wurde im dortigen Urteil ausge- führt, dass sich die Vorwürfe um die zweite Reise der Geschädigten in die Schweiz nicht erstellen liessen (SB110517 Urk. 81 S. 23), was aber nicht zu einem expliziten Freispruch führte (a.a.O. S. 55). Immerhin kann festgehalten

- 42 - werden, dass keine Verurteilung wegen der Haupttat, Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten C._____, begangen durch N._____, vorliegt. Dies führt dazu - wie die Vorinstanz das richtig gesehen hat -, dass der Angeklagte A._____ nicht der Gehilfenschaft zu Menschenhandel schuldig gesprochen werden kann (Urk. 150 S. 120, § 161 GVG/ZH). Allerdings hat es sich dann die Vorinstanz einfach gemacht und hat den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in der zweiten Phase (Urk. 43 A. S. 22) gar nicht mehr behandelt. Gemäss Text der Anklageschrift entschloss sich die Geschädigte C._____ (erneut) in die Schweiz einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, weil ihr damaliger Freund, V._____, sie dazu ge- drängt hatte. Sie nahm in der Folge (von sich aus) Kontakt mit dem Angeklagten auf, „um ihn wegen Unterkunft um Unterstützung zu bitten“, worauf der Angeklagte ihr Logis in einem seiner Zimmer für eine Tagesmiete von ca. … 10'000 bis 15'000 [Währung in M._____] angeboten habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte intensiv angeworben und habe ihr eine Zusammenarbeit und eine eheähnliche Beziehung angeboten (Urk. 43A S. 22). In der Zeugeneinvernahme bejahte die Geschädigte C._____ die Frage, ob sie sich beim zweiten Mal selbständig dazu entschlossen habe, nochmals in die Schweiz zu reisen. Sie habe A''._____ (den Angeklagten) angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne. Das habe er bejaht, habe aber eine gewisse Summe für die Miete gewollt. An A''._____ habe sie sonst nichts mehr zahlen müssen, aber an W'._____ (W._____) habe sie Platzgeld bezahlen müssen, die- se habe es dann N'._____ (N._____) weitergegeben. Die Frage, ob sie jemals für den Angeklagten gearbeitet habe, verneinte sie (23/1 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob der Angeklagte die Lebensumstände der Geschädigten gekannt habe, wurde nicht eingegangen, sie wurde einzig gefragt, ob er ihr Alter gekannt habe, was die Geschädigte bejahte (a.a.O. S. 21). Weitere Beweismittel zu diesem - vom Angeklagten bestrittenen (vgl. Urk. 2/35 S. 28 ff.; Urk. 197A S. 27 ff.) - Sachverhalt sind nicht vorhanden.

- 43 - Es erscheint daher höchst fraglich, ob überhaupt von einem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist daher nicht mehr weiter zu erstellen, und es ist auf die rechtliche Würdigung (hinten Ziff. 4.1.7) zu verweisen. 3.2.5.2. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ 3.2.5.2.1. Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten bei der zweiten Einreise der Geschädigten in die Schweiz irgendeine Rolle zuge- kommen wäre; beteiligt waren N._____, B._____ und allenfalls W._____. Der zweite Teil dieses Anklagepunkts bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 23). 3.2.5.2.2. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 121). 3.2.5.2.3. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass der Angeklagte gemäss Anklage die Geschädigte K._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ einquartiert hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.2.5.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ 3.2.5.3.1. Genau wie bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer ist auch hier keinerlei Mitwirkung des Angeklagten umschrieben, die auf den Tatbestand des Menschenhandels hindeuten würde. Der zweite Teil der Sachverhaltsum- schreibung bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 24).

- 44 - 3.2.5.3.2. Die Vorinstanz hat als nicht als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ im Auftrag des Mitangeklagten N._____ bei sich aufge- nommen und somit dessen Haupttat – den Menschenhandel – gefördert habe. Der Angeklagte wurde entsprechend vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freigesprochen (Urk. 150 S. 122). 3.2.5.3.3. Aus den Akten ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass gemäss Anklage die Geschädigte D._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ beim Angeklagten ein Zimmer bezogen hat, kann nicht als Gehil- fenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.3. Versuchte Abtreibung (recte: Versuchter strafbarer Schwangerschafts- abbruch) zum Nachteil der Geschädigten G._____ 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in ihrem Entscheid zutref- fend zusammengestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als nach- gewiesen, einzig nicht erstellt sei, dass die Geschädigte G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich schwanger gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Vor- instanz davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte in den Bauch geschla- gen habe, um so eine Fehlgeburt herbeizuführen, obwohl er um die (vermutete) Schwangerschaft gewusst habe (Urk. 150 S. 19 ff.). 3.3.2. Der frühere Verteidiger stellte sich unter Hinweis auf die geringe Glaub- würdigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ (recte: Glaubhaftigkeit) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nach- gewiesen, dass sich vorher bereits ein befruchtetes Ei in der Gebärmutter-

- 45 - schleimhaut eingenistet hatte. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Schlägen und dem (bestrittenen) Abort nicht nachgewiesen (Urk. 94 S. 7 ff.). In der Beanstandungsschrift des Verteidigers wird geltend gemacht, die Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei einseitig zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt worden. Sodann sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe (Urk. 135 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, wenn es einen Abort gegeben hätte, so hätte die Geschädigte nach allgemeiner Erfahrung und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen oder zumindest entsprechende Andeutungen gemacht. Die Tatsache, dass sie weder am 11. Juni 2008 noch in den folgenden 14 Mona- ten, in welchen mit ihr immerhin weitere 12 Einvernahmen stattgefunden hätten, nicht eine einzige Silbe zur angeblichen Abtreibung verloren habe, sondern diesen Vorwurf erst formuliert habe, als sie wegen ihrem Verhalten anderen Frauen gegenüber selber erheblich unter Druck gestanden habe, lasse unüber- windbare Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs aufkommen. Hinzu komme, dass die Geschädigte nach eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten stets abgestritten habe, schwanger zu sein. Berücksichtige man überdies noch den fundamentalen Widerspruch mit Bezug auf die Alarmierung der Polizei und die deutliche Anreicherung des Sachverhaltes mit dem Element der Angst, so lasse dies den rechtsgenügenden Schuldnachweis scheitern (Urk. 206 S. 13). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbeanstandung nichts Substanzielles zur angeklagten versuchten Abtreibung aus (vgl. Urk. 132 S. 2 f.) aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, sogar der Beschuldigte selber habe die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei damals schwanger gewesen (Urk. 198 S. 40 f.). Die Geschädigte hat den Freispruch nicht angefochten.

- 46 - 3.3.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, dass G._____ im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schwanger war. Die Periode der Geschädigten war erst „um ein oder zwei Wochen verspätet“. Ferner hat die Geschädigte weder ei- nen Schwangerschaftstest gemacht noch einen Arzt aufgesucht (Urk. 5/15 S. 14). Auch aus dem am nächsten Tag abgegangenen „grosser Blutklumpen“ und dem Umstand, dass die Geschädigte noch „lange Zeit Krämpfe“ hatte (Urk. 5/14 S. 14) kann nicht zwingend auf einen Abort und damit auf eine zuvor bestehende Schwangerschaft geschlossen werden. Fraglich ist indessen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von der (behaupteten) Schwangerschaft Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben können. Die Geschädigte sagte dazu Folgendes aus: „Als ich im AB._____ ankam, begann er mit mir zu streiten, er sagte, dass er gehört habe, dass ich schwanger wäre und er wollte wissen, von wem. Ich traute mich nicht, ihm zu sagen, dass ich schwanger bin. Ich wusste, dass er sich aufregen wird. Ich wusste auch, dass er mir kein Geld geben wird für eine Abtreibung. Er wusste, dass ich als Schwangere nicht arbeiten möchte.“ (…) „Ich sagte ihm, dass die anderen lügen würden und ich nicht schwanger sei. Es war egal, was ich ihm sagte, er wollte das nicht wahr haben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen. Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nach- hauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammenschlagen.“ (Urk. 5/15 S. 2 f.). Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Tritt und auch das Wissen von einer (eventuell) bestehenden Schwangerschaft (Urk. 2/35 S. 3, Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, er sei im November 2007 noch nicht in der Schweiz gewesen. Er habe diese Frau nie geschlagen, und er habe mit ihr nie

- 47 - über eine Schwangerschaft gesprochen, sie sei nicht schwanger gewesen. Die Frau lüge (Urk. 197A S. 10 ff.)). Einzige (bekannte) Quelle, aus der der Angeklagte hätte über eine Schwanger- schaft von G._____ erfahren können, war diese selber. Die von G._____ angege- bene F._____, die beim „Herausschlagen des Kindes“ dabei gewesen sei (Urk. 5/14 S. 15), wurde dazu nicht befragt, jedenfalls findet sich in den Akten keine solche Einvernahme. Das Gleiche gilt für „E'._____“ (Fotodokumentation, Nr. 10: …, Urk. 1/3 S. 3) und „…“ (Fotodokumentation, Nr. 16: N._____, Urk. 1/3 S. 3), die von G._____ als Mitwisserinnen bezeichnet wurden (Urk. 5/14 S. 12 ff.). Der Nachweis, dass dem Angeklagten „mehrere Leute“ gesagt hätten, dass G._____ „vermutlich schwanger“ sei (Urk. 5/14 S. 12), kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Damit sind als Beweismittel lediglich die Aussagen des Angeklagten selber und jene der Geschädigten G._____ vorhanden. 3.3.5. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sagten dem Angeklagten mehrere Leute, dass sie (G._____) vermutlich schwanger sei, da sie ihre Tage nicht mehr gekriegt habe (Urk. 5/14 S. 12). Ihre Monatsregel sei das erste Mal überfällig gewesen (a.a.O. S. 14). Der Angeklagte habe sie telefonisch ins AB._____ bestellt. Sie habe schon an seiner Stimme an gehört, dass etwas nicht stimme. Sie habe gespürt, dass er ein Problem habe und habe sofort daran gedacht, dass er sie schlagen werde oder dass etwas ähnliches passieren werde. Dort habe er begonnen mit ihr zu streiten und habe gesagt, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Er habe wissen wollen, von wem. Er habe sie laut angeschrien und gefordert, ihm zu sagen, von wem sie schwanger sei (Urk.5/15 S. 2). Wird auf diese glaubhaften Aussagen abgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits vor dem Telefonat mit G._____ davon erfahren hatte, dass sie schwanger sein könnte. Ein anderer Grund für das Treffen im AB._____ ist nicht ersichtlich. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte wissen wollte, ob die für ihn arbeitende G._____ schwanger ist oder nicht, hing doch davon sein Einkommen ab. Zwar versicherte ihm G._____, sie sei nicht schwanger, weil sie sich vor dem Angeklagten fürchtete (Urk. 5/15 S. 2 f.). Aber offenkundig glaubt ihr der Angeklagte nicht: „Es war egal,

- 48 - was ich ihm sagte, er wollte das gar nicht wahrhaben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen.“, so die Geschädigte G._____ (a.a.O. S. 3). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Angeklagte der festen Ansicht war, die Geschä- digte G._____ sei schwanger. 3.3.6. Wird – mit der Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ gefolgt, wurde sie vom Angeklagten bereits auf dem Weg vom AB._____ zur R._____strasse … mit dem Fuss in den Bauch getreten. Später wurde sie vom Angeklagten u.a. mit Fäusten und mit Füssen gegen den Bauch getreten. Diese Schläge sind auf Grund der Aussagen von G._____ erstellt (vgl. Urk. 150 S. 16 f., § 161 GVG/ZH). 3.3.7. Richtig an der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid ist, dass die Geschädigte G._____ bereits in der allerersten Einvernahme (Urk. 5/1 S. 4 f.) von Schlägen des Angeklagten gegen ihren Bauch sprach und dabei of- fenkundig das Geschehen auf dem Heimweg vom AB._____ zur R._____strasse und jenes in der Wohnung an der R._____strasse meinte (vgl. Urk. 207 S. 6). Dass sie in dieser Einvernahme die Gründe für die Schläge (noch) nicht nannte, macht ihre späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, denn in dieser ersten Einvernahme belastete die Geschädigte den Angeklagten im Allgemeinen noch nicht derart, wie in den späteren Einvernahmen. Abgesehen davon wurde G._____ als Angeschuldigte einvernommen und nicht als Geschädigte. Die Be- fragung war mithin auf allfällige strafbare Taten der Geschädigten ausgerichtet und nicht Straftaten des Angeklagten G._____ gegenüber. Über die Gründe, wieso sie nicht von Anfang an in allen Punkten wahrheitsgemäss aussagte, be- richtete die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2007 (Urk. 5/9): G._____ sagte aus, sie sei in M._____ von der Mutter und der Schwester des An- geklagten bedroht worden, sie solle alle ihre Aussagen gegen den Angeklagten zurückziehen (a.a.O. S. 2 f.). Der Argumentation der Verteidigung, der Vorwurf der Abtreibung sei wie ein Blitz aus heiterem Himmel, in Absprache mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten als Befreiungsschlag erfolgt, (Urk. 206 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Geschädigte G._____ wegen ihrem Verhal- ten E._____ gegenüber unter Druck kam, war dies nicht erst in der Einvernahme

- 49 - vom 19. August 2009, sondern schon in den früheren Einvernahmen. Die neu vorgebrachte Beschuldigung der Abtreibung war aber auch nicht geeignet, von ih- rem Verhalten E._____ gegenüber abzulenken. Wenn sich ferner die Geschädigte G._____ gegenüber ihrer Rechtsvertreterin anvertraut hatte und diese ihr geraten hatte, über die versuchte Abtreibung zu berichten, kann darin kein Anzeichen für eine unglaubhafte Aussage erkannt werden. Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass die Geschädigte G._____ die schwere Beschuldigung zunächst zurück- hielt und sie erst relativ spät im Verfahren erhob. Es ist daran zu erinnern, dass die Geschädigte offenkundig – wie andere Geschädigte auch – Angst vor dem Angeklagten hatte und es eines gewissen Prozesses bedurfte, diese Angst – wahrscheinlich mit Hilfe der Rechtsvertreterin - zu überwinden. So sagte die Ge- schädigte aus, es sei ihr bis jetzt schwergefallen, darüber zu reden (Urk. 5/14 S. 13). Unglaubhaftigkeit der Aussagen kann aus dem Aussageverhalten der Ge- schädigten G._____ nicht abgeleitet werden. Die Einwendungen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, das Beweisfundament zu erschüttern. 3.3.8. Die Frage, ob der Angeklagte sichere Kenntnisse von einer Schwanger- schaft hatte oder er zumindest davon ausgehen musste, dass G._____ schwan- ger sein könnte, hat die Vorinstanz als Wissensseite des Vorsatzes unter der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 150 S. 19 ff.), es wird darauf noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 4.2). 3.4. Förderung der Prostitution 3.4.1. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ 3.4.1.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (vgl. Urk. 43A S. 16 ff.) zur Hauptsache erstellt sei. Als nicht nachgewiesen erachtet wurden einzig die Vorwürfe des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten I._____ und der Drohung, sie zu schlagen, wenn sie nicht Fr. 500.- verdiene (Urk. 150 S. 99 ff.).

- 50 - 3.4.1.2. In der Beanstandungsschrift führt der Verteidiger aus, eine Drucksituation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, habe die Vorinstanz doch selber fest- gestellt, dass die Geschädigte freiwillig zum Angeklagten gegangen sei, sie sich ihre Freier selber habe aussuchen können, nicht die Rede davon sein könne, dass die Geschädigte in ihrer Heimat keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anstellung zu finden, und die Geschädigte bereits mit fünfzehneinhalb Jahren begonnen habe, sich im Prostitutionsgeschäft zu betätigen und sie wegen der Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 135 S. 2). Ergänzt wurden diese Ausführungen in der Berufungsverhandlung wie folgt: I._____ sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz, mithin in M._____, in der Prostitution tätig gewesen, gemäss eigener Angaben autonom und nicht für einen Mann. Eine Zuführung zur Prostitution komme daher nicht in Frage. Ausgehend davon, dass die Geschädigte I._____ freiwillig und nur vorübergehend zum Ange- klagten gegangen sei, sie sich – was sie offenbar als Einzige habe tun können – auch in jener beschränkten Zeit von knapp 3 Wochen ihre Freier habe selber auswählen können bzw. es sich habe erlauben können, Freier, die ihr nicht passten, abzuweisen, habe nicht eine derart ausweglose Situation vorgelegen, aufgrund welcher sie sowohl auf ihre Handlungsfreiheit als auch ihre sexuelle Selbstbestimmung habe verzichten müssen bzw. darin eingeschränkt worden sei (Urk. 206 S. 19). Der Angeklagte stritt in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gänzlich ab (Urk. 197A S. 20 ff.). 3.4.1.3. Vorab kann auf die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes und der Aussagen der Geschädigten I._____ sowie jene von H._____ und G._____ sowie die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Einvernahmen und Telefonproto- kolle) im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die von der Verteidigung erwähnte Drucksituation ist auf Grund der vorhandenen Beweismittel ebenfalls erstellt. Dies ergibt sich vorab aus den Aussagen der Geschädigten. Sie schilderte ihre Situation folgendermassen: „Er wurde härter zu mir, härter als früher, als ich noch nicht für ihn gearbeitet habe. Er hat mich vor allen

- 51 - … Männern [aus M._____] blamiert. Wenn er sagte, dass ich zur Arbeit muss, dann musste ich aufstehen und gehen am Morgen. (…) Er hat sie [G._____] damit beauftragt, mich zu beobachten mit wem wann und wohin ich gehe und überhaupt, wann ich atme. Ich wurde ständig überwacht. (…) Es gab ein Vorfall als zwei … Männer [aus M._____] dabei waren, mit zwei Frauen, die für diese arbeiteten. A'._____ [der Angeklagte] hat mich in Gegenwart dieser Leute geschlagen.“ (Urk. 20/3 S. 9 ff.). Auf die Frage, wie sie ständig kontrolliert worden sei, antwortete die Geschädigte I._____: „Ich stand nicht weit entfernt von G._____ am Platz. Wenn ich ein Geschäft hatte, dann hat G._____ ihn immer angerufen oder sie ist sogar zu dem Freier gekommen, um mit ihm die Preise zu besprechen. Sie hat immer über alles berichtet, für wie viel und für wie lan- ge ich gegangen bin. Manchmal kam er selber mit dem Auto vorbei, um zu sehen, was ich mache, oder, um das Geld von mir wegzunehmen. G._____ hat ihm mein Geld gege- ben, ob sie ihm ihr eigenes Geld auch gab, das weiss ich nicht. Das ging täglich so.“ Der Angeklagte habe fixe Arbeitszeiten vorgegeben. Wenn sie sich widersetzt hätte, dann hätte sie sicher Schläge bekommen, „Als ich bei ihm war, konnte ich mich ihm nicht widersetzen.“ Als dann G._____ weggewesen sei, habe der Angeklagte sie durch andere Mädchen beobachten lassen oder er sei selber mit dem Auto vor- beigefahren. Wenn sie ihm den verlangten Erlös von Fr. 400.- bis 600.- nicht habe abliefern können, habe er sie übel beschimpft, habe sie eine Hure genannt, „aber auch noch andere Wörter dazu.“ (a.a.O. S. 11 f.). Die Aussagen der Geschädigten I._____ wirken lebensnah und authentisch. Logi- sche Brüche sind nicht vorhanden – mit Ausnahme des Beginns der rechtshilfe- weise in M._____ durchgeführten Zeugeneinvernahme, zu dem die Geschädigte aber eine nachvollziehbare Erklärung abgab (Urk. 20/1 S. 13, Urk. 20/2 S. 15 f.). Die Schilderungen weisen zahlreiche Details und raum- zeitliche Verknüpfungen auf. Die Geschädigte sagte sowohl über eigene psychische Vorgänge aus als auch über solche des Angeklagten. Sie gestand Erinnerungslücken ein und stellte sich selber nicht ins allerbeste Licht. Auf der anderen Seite sind keine über- mässige Belastungen des Angeklagten erkennbar. Auch aus der Motivationslage und der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen sind keine Hinweise ersicht- lich, dass die Geschädigte nicht Selbsterlebtes geschildert haben könnte. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen.

- 52 - Die Aussagen der Geschädigten I._____ werden durch G._____ zu einem guten Teil bestätigt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie willig sein müsse, sie ha- be alles annehmen müssen, auch für Kleingelder. Die Arbeitszeiten habe A''._____ (der Angeklagte) bestimmt, und er habe darauf bestanden, dass sie ne- ben ihr (G._____) stehe. Sie und die Geschädigte I._____ hätten nie Geld von ihm bekommen für eigene Bedürfnisse. Das Geld habe I._____ jeweils ihr (G._____) oder direkt dem Angeklagten abgegeben. Sie wisse, dass er sie (I._____) einmal geschlagen habe. Er habe auch gewusst, dass sie minderjährig war (Urk. 5/15 S. 9 ff.). Dafür, dass diese Aussagen nicht einen realen Erleb- nishintergrund hätten, bestehen keine Anzeichen, es kann darauf abgestellt wer- den. Diese Aussagen werden teilweise gestützt durch die Aufzeichnungen der Telefongespräche. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 107 f., S. 112, § 161 GVG/ZH). Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann ebenfalls auf die genannten Erwägungen verwiesen werden – die Aussagen des Angeklagten erscheinen alles andere als zuverlässig (vgl. Urk. 150 S. 106 f., S. 109, § 161 GVG). Dass der Angeklagte – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptete – einen Betrag von Fr. 100'000.-- (im Hosensack) in die Schweiz mitgebracht habe, welches Geld er mit Tierzucht und Autohandel verdient habe (Urk. 197A S. 24), macht seine Aussagen auch nicht glaubhafter. In Würdigung dieser Beweismittel kann mit der Vorinstanz der eingeklagte Sach- verhalt – wie in den vorinstanzlichen Erwägungen umrissen – als hinreichend nachgewiesen betrachtet werden. 3.4.2. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Geschädigten B._____ und der Staatsanwaltschaft wurde bereits unter dem Titel Menschenhandel hingewiesen (vorne Ziff. 3.2.4). Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklageschrift aufgeführt abgespielt haben könne, was sie aus

- 53 - den dort aufgeführten Daten abliest. Sodann wurde aber auch ausgeführt, dass auf die Aussagen der Geschädigten B._____ nicht abgestellt werden könne und sich aus den Aussagen weiterer Personen nicht viel Eindeutiges ableiten lasse. Schliesslich erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (Urk. 150 S. 115 ff.). 3.4.2.2. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift. Die Geschädigte habe glaubhaft angegeben, mit welcher Vorgehensweise sie vom Angeklagten zur Arbeit gezwungen worden sei, habe der Angeklagte ihr doch aufgezeigt, zu was er fähig war, dies indem er sie darüber orientiert habe, dass er durch Schläger S._____ Arme und Beine habe brechen lassen. Ob er sie an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren, sei dabei völlig unerheblich. Indem der Angeklagte die Geschädigte nach BC._____ [Stadt in der Schweiz] gebracht habe, habe er den Tatbestand der dirigistischen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StPO bereits erfüllt. Er habe Ort und Zeit der Prostitution bestimmt (Urk. 132 S. 6). Gleich wurde in der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 198 S. 46 f.). 3.4.2.3. Auch der Vertreter der Geschädigten ist mit den Erwägungen der Vor- instanz nicht einverstanden. Die angeblichen zeitlichen Überschneidungen liessen sich jedenfalls mit der in der Anklageschrift nicht ganz geglückten Formulierung der Auslage gleich nach der Erwähnung der Überweisung an CD._____ in Höhe von 100'000.- … [Währung in M._____] erklären, aus dem Gesamtzusammen- hang werde aber klar, dass nicht nur die Schulden wesentlich höher gewesen seien, sondern der Angeklagte der Geschädigten auch für weitere "Schulden" Leistungen abverlangt habe (Urk. 133 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Geschädigte habe insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis ausgesagt und insbesondere seien auch in den Kernthemen keine Widersprüche ersichtlich (Urk. 203 S. 4 ff.). 3.4.2.4. Der Angeklagte liess demgegenüber vorbringen, die Aussagen der Geschädigten B._____ seien in nicht zu übersehbarerem Masse widersprüchlich,

- 54 - was einerseits die Zeiträume beschlage, in welcher sie bereits vor Juni 2008 in der Schweiz gearbeitet haben wolle und was andererseits die konkrete Zeitphase der neuerlichen Einreise bis zur Verhaftung des Angeklagten am 10. Juni 2008 anbelange. Zutreffend sei somit die Feststellung des Bezirksgerichtes, dass sich die Geschehnisse so wie in der Anklageschrift geschildert in zeitlicher Hinsicht gar nicht zugetragen haben könnten (Urk. 206 S. 20 ff.). Der Angeklagte sagte in der Befragung durch das Obergericht aus, die Geschä- digte habe nie für ihn gearbeitet, sie habe ihn nur nach BC._____ begleitet und habe ihm kein Geld abgegeben (Urk. 197A S. 24 ff.). 3.4.2.5. Der Angeklagte wurde am 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in BC._____ verhaf- tet (Urk. 41/2). Vier Tage vorher, am 6. Juni 2008, wurde – gemäss Anklageschrift (vgl. Urk. 43A S. 19 f.) – die Geschädigte von DE._____ nach Q._____ zum An- geklagten an die R._____strasse … gebracht, wo sie „vorerst vom Angeklagten wie von ihm versprochen als dessen Geliebte behandelt“ wurde. Wie lange dieser Zustand dauerte, ist in der Anklageschrift nicht angegeben. Es kann daher nicht argumentiert werden, so die Vorinstanz, das „passe datenmässig nicht ins Bild“ (Urk. 150 S. 115). Ferner kann der Anklageschrift entnommen werden, dass der Angeklagte an „insgesamt drei Tagen mit G._____, J._____ bzw. I._____ und der Geschädigten sowie weiteren Personen nach BC._____“ gefahren sei. Damit standen gemäss Text der Anklage drei Tage für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung: der 8., der 9. und der 10. Juni 2008. Wenn die Anklage behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das – entgegen der Vorinstanz - mit den angegebenen Daten durchaus vereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am 10. Juni 2008 über Western Union 100'000.- … [Währung in M._____] an einen unbekann- ten … überwiesen habe, woraus die Vorinstanz zu Unrecht folgendes schliesst: „Wenn der Angeklagte die Geschädigte B._____ aufgrund der Auslagen, welche er am 10. Juni 2008 hatte, zur Prostitution gezwungen hätte, um diese Auslagen abzuarbeiten und dabei an insgesamt drei Tagen mit ihr nach BC._____ gefahren wäre, damit sie dort anschaffen würde, so hätte er frühestens am 13. Juni 2008 verhaftet werden dürfen.“ (Urk. 150 S. 115). Denn der Angeklagte hatte – wiede-

- 55 - rum gemäss Text der Anklage – bereits am 8. Juni 2008 telefonisch einen unbe- kannten CD._____ in M._____ beauftragt, S._____ einen Denkzettel zu erteilen und ihm Arme und Beine zu brechen, wofür er CD._____ 300'000.- … [Währung in M._____] versprochen habe. Der Angeklagte wusste also bereits am 8. Juni 2008, dass er den erwähnten Betrag würde bezahlen müssen. Und er konnte also bereits ab diesem Datum die Geschädigte für den Teilbetrag von 100'000.- … [Währung in M._____] „verantwortlich“ machen und sie auffordern, diese Ausla- gen am Strassenstrich in BC._____ abzuarbeiten. Demnach standen dem Ange- klagten der 8., der 9. und der 10. Juni 2008 zur Verfügung, die Geschädigte nach BC._____ zu fahren. Wenn die Anklage also behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das vom zeitlichen Ablauf her gesehen durchaus möglich. Der Schluss der Vorinstanz, aus den in der Anklageschrift angegebenen Daten sei ersichtlich, dass sich der Sach- verhalt so nicht abgespielt haben könne, erweist sich als falsch. Ein Grund, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen, wie das die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 150 S. 115 ff.), ist mithin nicht ersichtlich. Weiter geht es nicht an, in den Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ Widersprüche zu suchen, wenn die Geschädigte doch ausgerechnet die von der Vorinstanz zitierten polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1 und 26/2) selber als nicht zutreffend bezeichnet hatte und dafür auch Gründe genannte hatte, nämlich dass sie S._____ habe schonen wollen (Urk. 26/3 S. 4). Als richtig bezeichnet wurde von der Geschädigten die polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2009 (Urk. 76/2; vgl. Urk. 26/3 S. 5). Zu untersuchen gewesen wären somit die erwähn- te polizeiliche Einvernahme sowie die Zeugeneinvernahmen vom 2. und 15. Sep- tember 2009 (Urk. 26/3 und 26/5). Hier zeigt sich, dass in diesen Einvernahmen zahlreiche Widersprüche auf- scheinen, die nicht ohne Weiteres durch mangelndes Erinnerungsvermögen oder Zeitablauf erklärt werden können. In der erwähnten polizeilichen Befragung sagte die Geschädigte aus, als sie nach Q._____ gekommen sei, habe sie A''._____ (den Angeklagten) getroffen. Als dann S'._____ (S._____) nach M._____ zurück- gefahren sei, sei sie mit A''._____ zusammengekommen. In dieser Zeit habe sie

- 56 - für A''._____ nicht arbeiten müssen, aber dann sei er verhaftet worden und sie sei ohne Geld hier geblieben. Sie habe gesehen, wie viel Geld man hier verdienen könne; dann habe sie angefangen zu arbeiten (Urk. 76/2 S. 4). In der gleichen Einvernahme deponierte die Geschädigte, als letztes Jahr A''._____ eingesperrt worden sei, habe sie mit dieser Arbeit begonnen (a.a.O. S. 8). Wird diesen Aussagen gefolgt, arbeitete die Geschädigte erst als Prostituierte hier in der Schweiz, nachdem der Angeklagte verhaftet worden war. Anders schilderte sie es dann in der Zeugeneinvernahme: A''._____ habe am Anfang gesagt, dass sie nicht arbeiten müsse, sie solle seine Freundin werden. Drei Tage bevor er ver- haftet worden sei, habe er sie aber auf die Strasse herausgestellt und habe begonnen, die Frauen nach BC._____ zu bringen (Urk. 26/3 S. 10). Dass sie vom Angeklagten bedroht worden wäre, findet sich in der erwähnten polizeilichen Ein- vernahme nicht. Als Zeugin sagte sie indessen aus, wenn sie sich getraue, ihn zu verlassen oder nachhause zu gehen, dann werde er das Haus ihrer Mutter anzünden lassen (a.a.O.). Weiter habe er gesagt, wenn er seine Schulden nicht bezahle, dann werde ihre Familie auch Probleme bekommen (a.a.O. S. 12, S. 15). Dass der Angeklagte ihr das Telefon weggenommen habe (a.a.O. S. 15), wurde von ihr früher nicht so ausgesagt. In der nächsten Zeugeneinvernahme erklärte die Geschädigte B._____ zunächst, sie sei nie in DE._____ gewesen und der Angeklagte habe sie dort auch nicht abgeholt (Urk. 26/4 S. 4).Gleich darauf schilderte sie aber, sie habe in DE._____ EF._____ besucht. Nach einem Telefon mit dem Angeklagten sei er nach DE._____ gekommen, er habe sie nicht nach Q._____ gebracht. Danach sei sie nach M._____ gefahren und sei später mit S'._____ (S._____) und EF._____ wieder in die Schweiz gekommen. Die Frage, ob dies alles in ein paar Tagen gewesen sei, bejahte die Geschädigte. Auf das (überwachte) Telefongespräch vom 6. Juni 2008 und das Verhaftsdatum (10. Juni

2008) hingewiesen, sagte die Geschädigte aus, während dieser Zeit seien sie einmal in M._____ gewesen und seien nach diesem Telefonat wieder in die Schweiz gekommen (a.a.O. S. 5). Dies ist aber kaum vereinbar mit der Aussage, sie sei zuerst in Q._____ mit dem Angeklagten zusammen gewesen und sei dann an drei Tagen mit ihm nach BC._____ gefahren. Während sie früher ausgesagt hatte, er habe sie auf die Strasse gestellt, weil er Schulden gehabt habe (Urk.

- 57 - 26/3 S. 10, S. 15), erklärte sie nun, der Angeklagte habe ihr das Geld wegge- nommen, weil er damit die Schläger habe bezahlen müssen (Urk. 26/4 S. 6). Diese Widersprüche lassen die Aussagen der Geschädigten B._____ als wenig zuverlässig erscheinen. Alleine gestützt darauf kann keine Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution erfolgen. G._____ kannte das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten offenbar nur vom Hörensagen. Jedenfalls wurde in der Befragung als Auskunfts- person nicht unterschieden, was sie selbst gesehen oder miterlebt hatte und was sie von anderen Personen erfahren hatte. So sagte G._____ aus: „Ab und zu hat sie für ihn gearbeitet, aber sie hat zwischen uns Unruhe gestiftet, sie hat A._____ auf uns gehetzt.“ (…) „Wenn ich richtig liege, hat sie es gemacht, weil A''._____ sie dazu aufge- fordert hat, mit der Begründung, dass ihr Zimmer auch bezahlt werden muss.“ Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Geschädigte sich gegen diese Aufforderung aufge- lehnt habe, folgte die Antwort: „Das weiss ich nicht, aber als sie zu uns kam an die Strasse, sagte sie zu uns, dass A''._____ nicht glauben soll, dass sie arbeiten werde.“ (Urk. 5/15 S. 4 f.). Auch diese Aussagen sind zu wenig zuverlässig, als darauf abgestellt werden könnte. Andere (verwertbare) Einvernahmen sind nicht vorhanden. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann folglich der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte ist mithin in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 3.4.3. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer III.) 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Anklageschrift so interpretiert, dass der Angeklagte (lediglich) der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution angeklagt sei und hat ihn – da der Haupttäter freigesprochen wurde – mangels strafbarer Haupttat ebenfalls freigesprochen (Urk. 150 S. 120). Diese Argumentation greift zu kurz. Der Angeklagte wurde in Anklageziffer III neben der Gehilfenschaft zu Menschen- handel gleichzeitig auch der Förderung der Prostitution in drei Fällen angeklagt und nicht der Gehilfenschaft dazu. Das ergibt sich einerseits aus den Sachver- haltsumschreibungen, wo nirgends ausgeführt, der Angeklagte habe bezüglich

- 58 - dieses Delikts nur als Gehilfe gehandelt und andererseits auch aus der rechtli- chen Würdigung der Staatsanwaltschaft, wo die Gehilfenschaft bei der Förderung der Prostitution nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 43A S. 28). Es wird daher zu unter- suchen sein, ob der Sachverhalt der Förderung der Prostitution mit den vor- handenen Beweismitteln erstellt werden kann oder nicht. 3.4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung wurde dann geltend gemacht, die Förderung der Prostitution sei als eigenständiges Delikt eingeklagt worden. Zudem seien die Aussagen der Zeuginnen C._____ und D._____ glaubhaft (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.3.3. Der Vertreter der Geschädigten C._____ äusserte sich zu diesem Punkt nicht (Urk. 203 S. 7, Prot. II S. 28). 3.4.3.4. Der Verteidiger des Angeklagten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, aus den Aussagen der Geschädigten ergäben sich keine Belastun- gen gegen den Angeklagten. Sie stelle klar in Abrede, je für den Angeklagten gearbeitet zu haben. Weder sie selber noch beispielsweise G._____ würden den Angeklagten dahingehend belasten, dass er die Handlungsfreiheit der Geschädigten beeinträchtigt oder sie gar in der Prostitution festgehalten habe (Urk. 206 S. 24 f.). 3.4.3.5. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, die Geschädigte C._____ sei in seinem Auftrag durch G._____ und J._____ in die Tätigkeit am Strassenstrich eingeführt und instruiert worden, er habe der Geschädigten für eine Tagesmiete von 10'000.- bis 15'000.- … [Währung in M._____] ein Zimmer an der R._____strasse … zur Verfügung gestellt und habe teilweise die Geschädigte bei der Arbeit überwacht oder habe dies teilweise durch die für ihn arbeitende G._____ tun lassen. Das Platzgeld von täglich Fr. 100.- habe die Geschädigte C._____ W._____ abgeliefert, die es N._____ weitergegeben habe (Urk. 43A. S. 22).

- 59 - Die Geschädigte C._____ sagte als Zeugin aus, bestimmte Arbeitszeiten habe es nicht gegeben („Nein so genau vorgeschrieben war das nicht, dass man z.B. um 21.00 Uhr dort stehen musste.“). Gefragt, ob G._____ ihr Chef gewesen sei, antwor- tete sie: „Ich kann nicht sagen, dass ich einen Chef gehabt hätte, ich musste einfach Geld diesen und jenen geben. Da G._____ meine Cousine ist und älter ist als ich, hat sie auf mich aufgepasst.“ Sie wisse nicht, ob das irgendeinen Zusammenhang mit dem Angeklagten gehabt habe, „sie haben auf mich aufgepasst, dass mir nichts Schlechtes passiert.“ Die Frage, ob der Angeklagte es ihr gesagt habe, wenn sie seines Erachtens zu wenig arbeitete, beantwortete sie mit: „Nein mir nicht.“ (Urk. 23/1 S. 13 ff.). G._____ erklärte in der Befragung vom 21. August 2009, es sei dem Angeklagten nicht gelungen, die Geschädigte C._____ als Arbeitende einzuspannen (Urk. 5/15 S. 16). Andere (belastende) Aussagen finden sich nicht. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädigten C._____ in irgendeiner (massgebenden) Art und Weise eingeschränkt hätte. Eine tatbeständliche Druck- ausübung ist nicht zu erkennen. Damit ist der Angeklagte in diesem Sachverhalt freizusprechen. Zutreffend ist die Begründung der Vorinstanz insoweit, als eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der an- geklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 120, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 11 - 26, S. 55). 3.4.4. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ (Anklageziffer III.) 3.4.4.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat.

- 60 - 3.4.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). Dieser Antrag wurde in der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 198 S. 47 f.). Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, die Geschädigte sei in der Untersuchung lediglich ein Mal, nämlich am 25. Februar 2009, polizei- lich einvernommen worden. Die Aussagen der Geschädigten seien deshalb zu Lasten des Angeklagten unverwertbar (Urk. 206 S. 25). 3.4.4.3. In der Anklageschrift wird behauptet, die Geschädigte sei auf Vermittlung von N._____ beim Angeklagten an der R._____strasse … einquartiert worden. N._____ habe einen Teil der Aufsichtspflicht über die Geschädigte an den Ange- klagten übertragen. Der Angeklagte habe diese Pflicht wahrgenommen, indem er sie vor allem ausserhalb der Arbeitszeiten überwacht habe. Zudem habe er täg- lich die Standplatzgebühr von Fr. 30.- zusammen mit dem für ihn bestimmten Wohngeld eingezogen. Die Standplatzgebühr habe er W._____ abgeliefert, wel- che das Geld N._____ weitergeleitet habe. Durch sein Handeln habe der Ange- klagte ermöglicht, dass die Geschädigte weiterhin illegal als Prostituierte gearbei- tet habe und durch N._____ habe ausgebeutet werden können (Urk. 43A S. 23). Die Geschädigte K._____ wurde nur polizeilich befragt (Urk. 30/6). Die Einver- nahme kann daher, wie die Verteidigung das richtig erkannt hat, nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 15 StPO/ZH). Der Sachverhalt kann schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil es an ver- wertbaren Einvernahmen mit der Geschädigten K._____ fehlt und den Aussagen von G._____ nichts Schlüssiges entnommen werden kann (vgl. Urk. 5/15 S. 17). Damit ist der Angeklagte der Förderung der Prostitution freizusprechen. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der angeklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 121, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 36 – 41, S. 55).

- 61 - 3.4.5. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer III.) 3.4.5.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat. 3.4.5.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwalt- schaft an ihrem Standpunkt fest (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.5.3. Der Vertreter der Geschädigten D._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen zu diesem Sachverhalt (vgl. Urk. 203). 3.4.5.4. Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung an, die Aussagen der Geschädigten D._____ seien nicht nur auffällig langfädig und ausschweifend ausgefallen, sondern seien mit Widersprüchen und Ungereimtheiten gespickt. Die Geschädigte habe nach eigenen Aussagen ihre Arbeitszeiten nach eigenem Gutdünken festgelegt und habe ihren Prostitutionserlös nach Abzug ihrer Schul- den offenbar selber behalten können (Urk. 206 S. 26 f.). Der Angeklagte machte geltend, die Geschädigte D._____ sei nicht bei ihm un- tergebracht gewesen, sie habe vom Besitzer ein Zimmer gemietet. Sie habe ihm kein Geld abgeben müssen und sie habe auch nicht unter seiner Kontrolle als Prostituierte arbeiten müssen (Urk. 197A S. 31 f.). 3.4.5.5. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ zum Angeklagten an die R._____strasse … gebracht worden sei, wo sie ein Zimmer bezogen habe. Der Angeklagte habe der Geschädigten eröffnet, dass er hier der Chef sei und auf sie aufpassen werde. Dafür und für das Zimmer müsse sie täglich Fr. 60.- bezahlen. Da sie in der Folge beim Angeklagten Wohnschulden gehabt habe, sei sie von diesem zur Arbeit gedrängt worden. Im Auftrage des Angeklagten habe G._____ die Geschädigte D._____ in die Stras- senprostitution eingeführt und ihr erklärt, welche Preise für welche Dienstleistun-

- 62 - gen zu verlangen seien. Bis zum 2. April 2008 habe die Geschädigte unter der Kontrolle des Angeklagten bzw. jener der vom Angeklagten beauftragten G._____ als Prostituierte gearbeitet (Urk. 43A S. 24 f.). Die Geschädigte D._____ sagte als Zeugin aus, der Angeklagte, den sie vorher nicht gekannt habe, habe sich an der R._____strasse … als A''._____ vorgestellt und gesagt, dass er der Chef in diesem Haus sei. Man müsse ihm täglich Fr. 10.- für Essen und fürs Telefon geben, dies weil er auf die Mädchen aufpassen müs- se. Dem grossen Chef des Hauses (FG._____) müsse man zudem Fr. 50.- für das Zimmer geben. Sie habe noch nicht gewusst, was sie hier arbeiten werde. Sie sei dann aber mit G._____ mitgegangen und langsam habe sie begonnen zu ver- stehen, um was es wirklich gegangen sei. A''._____ habe ständig Stress gemacht wegen der Zimmermiete. Er habe das Geld sehr aggressiv gefordert. Er habe ihr gesagt, dass Prostitution nicht verboten sei und dass sie dies auch machen könn- te. Sie habe geantwortet, dass sie solche Sachen nicht machen wolle. Diese Tä- tigkeit habe sie vorher in M._____ nie ausgeübt. A''._____ habe sie einmal am Arm gepackt und sie gefragt, ob sie ein Problem haben werden, wenn sie „ihre Muschi ficken lassen würde.“ Das sei auch Arbeit. Er habe gesagt, dass sie arbei- ten müsse, damit sie ihm die Schulden und das Geld für die Wohnung geben könne. A''._____ habe immer Geld gefordert, auch wenn es nur um einen Fran- ken gegangen sei. Er sei oft zum Platz gekommen und habe die Mädchen beo- bachtet. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, wenn ein Mädchen etwas gemacht habe, das ihm nicht gefallen habe, dann habe er sie an einen Ort gezerrt, wo kein Licht war, und da habe er dann das Mädchen geschlagen. Er habe sie selber zwar nicht geschlagen oder geohrfeigt, aber sie am Arm gepackt und sie gezerrt. Er habe Platzgeld gefordert und gesagt, sie dürfe da nur arbeiten, wenn sie ihm das bezahle. Das sei mehrmals vorgekommen, immer wenn er sie gesehen habe. Auf der Straße habe er sie angeschrien und gesagt, dass sie für jemanden arbei- ten und bezahlen müsse. Vom Prostitutionserlös habe sie ihre Schulden bezahlt und die Wohnung. Sie habe nicht so viel gearbeitet wie die anderen Mädchen. Was übrig geblieben sei, habe sie behalten können. A''._____ habe sie gefragt, was sie überhaupt denke, wer sie sei und warum sie nicht normal wie die anderen arbeiten könne vom Abend um 20.00 Uhr bis am Morgen um 06.00 Uhr. Wenn sie

- 63 - mehr gearbeitet hätte, dann hätte er auch mehr verlangt. Er habe immer Zigaret- ten verlangt, dies und jenes, er habe gut gelebt, gut gegessen aus dem Geld von anderen. Mit dem Zug zurückfahren hätte sie nicht können, denn sie habe nicht einmal ein Ticket kaufen können, sie habe auch kein Geld gehabt. Für die Frauen an der R._____strasse … sei A''._____ der Chef gewesen (Urk. 16/5 S. 3 ff.). Die Aussagen bei der Polizei sind in allen wesentlichen Teilen gleichlautend (Urk. 16/1 S. 3 ff.). Den Aussagen von G._____ kann nichts Relevantes zum hier interessierenden Sachverhalt entnommen werden. Der Angeklagte bestritt, von der Geschädigten Geld verlangt zu haben. Er habe davon gehört, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Er habe mit ihr aber nichts zu tun gehabt. Er habe keine Ahnung davon, was die Geschädigte behaup- te, sie lüge (Urk. 2/27 S. 5 ff.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/35 S. 33 ff.). Einziges Beweismittel sind die Aussagen der Geschädigten D._____. Ihre Aus- sagen enthalten zahlreiche charakteristische Details, die lebendig und nachvoll- ziehbar geschildert wurden. Die Erzählungen erscheinen folgerichtig, enthalten eine Vielzahl von raum-zeitlichen Verknüpfungen, aber auch Interaktionsschilde- rungen. Sie sagte glaubhaft über eigene psychische Vorgänge aus und schilderte auch solche des Angeklagten. Es fällt auf, dass das geschilderte rüde Verhalten des Angeklagten auch von anderen Betroffenen ähnlich dargestellt wird. Die Geschädigte stellt sich selber nicht im besten Lichte dar, ist aber offenkundig auch bestrebt, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten. Ein Motiv für eine Falsch- oder Mehrbelastung ist nicht erkennbar. Lügensignale in den Aussagen sind nicht vorhanden. Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Geschädig- ten ist unauffällig, es kann nichts zum Nachteil der Geschädigten abgeleitet wer- den. Insgesamt erwecken die Aussagen der Geschädigten D._____ den Eindruck, dass sie nichts anderes als Selbsterlebtes schilderte. Die Naivität, die in den Aus- sagen ablesbar ist, beeinflusst diesen Schluss nicht. Sie ist auf Grund der Herkunft der Geschädigten und ihres damaligen Alters ohne Weiteres verständ- lich. Ihre Aussagen sind zusammengefasst in hohem Ausmasse glaubhaft.

- 64 - Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Wenn das Herkom- men, der Bildungsstand und die offenkundige Naivität der Geschädigten berück- sichtigt werden, sind ihre Aussagen nicht à priori lebensfremd und wenig glaub- würdig. Wenn die Geschädigte vor ihrer Einreise in die Schweiz nichts über den eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz wusste, sondern von einer üblichen Erwerbstätigkeit ausging, spricht das so wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie der Umstand, dass sie erst nach drei Tagen realisierte, worum es beim „Gewerbe“ in Q._____ in Tat und Wahrheit ging. Und wenn die Geschädigte weitschweifig aussagte, ist dies nicht per se ein Hinweis auf Unglaubhaftigkeit. Die von der Vorinstanz georteten Widersprüche, auf welche die Verteidigung ver- weist (Urk. 206 S. 26; vgl. Urk. 150 S. 124 f.), sind nur Scheinwidersprüche. Die Geschädigte kann sowohl von W._____ als auch von G._____ erfahren haben, was von ihr verlangt wird (Prostitution statt Arbeit als Masseuse). Wenn die Ge- schädigte in zwei verschiedenen Einvernahmen die beiden Namen nannte, kann daraus nicht einfach auf einen Widerspruch geschlossen werden. Abgesehen da- von hat die Geschädigte auch in der Zeugeneinvernahme detailliert beschrieben, in welchem Zusammenhang sie – auch von W'._____ und nicht nur von G._____

– erfuhr, was von ihr erwartet wurde. Die Annahme der Vorinstanz, jedermann würde in Kürze begreifen, worum es am Strassenstrich geht, dazu brauche es nicht drei Tage, ist spekulativ. Es wird ausgeblendet, dass die Geschädigte mit anderen Erwartungen in die Schweiz kam und sie sich in diesem für sie völlig fremden Land mit den Sitten und Gebräuchen (insbesondere nicht mit jenen auf dem Strassenstrich) nicht auskannte und sie sich zuerst orientieren musste. Die Geschädigte beschreibt jedenfalls den Prozess des langsamen Begreifens in den Einvernahmen nachvollziehbar und glaubhaft – Naivität und langsames Erkennen von Realitäten steht der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht entgegen. Der Widerspruch bezüglich des Kennenlernens, auf den die Vorinstanz ebenfalls hinweist (Urk. 150 S. 125), ist zwar vorhanden, gehört aber nicht zum Kernge- schehen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte diesem Umstand keine grosse Bedeutung zumass. Ob sie nun den Angeklagten sofort nach ihrem Eintreffen in Q._____ oder erst nach einem kurzen Schlaf an der R._____strasse

- 65 - … kennenlernte, dürfte die Geschädigte nicht so sehr beschäftigt haben, wie die nachfolgende, nicht erwartete Forderung, sich als Prostituierte zu betätigen. Werden die Aussagen der Geschädigten jenen des Angeklagten, die - wie von der Vorinstanz mehrfach zurecht erwähnt – keine Glaubhaftigkeit für sich bean- spruchen können, gegenübergestellt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie von der Geschädigten geschildert ereignet hat. Jener Teil, der in die Anklage aufgenommen wurde, hat somit als nachgewiesen zu gelten. 3.5. Nötigung 3.5.1. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an und gelangte zu einem Freispruch, da der Angeklagte der Geschädigten G._____ nie explizit Schläge angedroht habe. Die Androhung von Schlägen mit dem Ziel, die Geschä- digte G._____ dazu zu bringen, dem Angeklagten zu folgen, lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 150 S. 22). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den folgenden Standpunkt (Urk. 132 S. 2 f.): Die Vorinstanz sehe die Begründung, weshalb die Geschädigte nicht die Polizei gerufen habe, als einleuchtend an, weil sie nicht habe sicher sein können, dass die Polizei wirklich etwas gegen den Angeklagten unternehmen würde. Damit sei aber belegt, dass die Geschädigte auf dem Rückweg in die Wohnung vom Angeklagten körperlich misshandelt worden sei. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten zuvor angekündigt hatte, sie müsse mit ihm mitkommen, könnten diese Schläge auf der Strasse keinem anderen Zweck gedient haben, als dem, die Geschädigte in die gemeinsame Wohnung zu überführen. Da sie dort zweifellos Prügel zu erwarten hatte, habe auch der Angeklagte nicht davon ausgehen können, sie gehe freiwillig mit ihm mit. Der Zwang, den er auf sie ausgeübt habe, habe also nicht nur in den Androhun- gen von weiteren Schlägen, sondern auch in dem konkret auf der Strasse ver- passten Fusstritt bestanden, den das Gericht ebenfalls als erwiesen angesehen habe.

- 66 - In der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwältin ihre bereits vorge- tragenen Argumente (Urk. 198 S. 41). 3.5.3. Die Geschädigte G._____ hat den Freispruch nicht angefochten. 3.5.4. Nach den Ausführung der Verteidigung bei der Vorinstanz liessen sich aus den protokollierten Aussagen der G._____ keine Nötigungshandlungen konstruie- ren (Urk. 94 S. 9). Im Berufungsverfahren liess der Angeklagte geltend machen, in den Aussagen der Geschädigten fände sich lediglich ein Konnex zwischen nötigender Drohung und Bekanntgabe des Namens des Kindsvaters, nicht aber ein solcher zwischen nötigender Drohung und der Aufforderung, den Angeklagten nach Hause zu begleiten. Da die Anklage damit etwas anderes behaupte, als sich aus den Aus- sagen der Geschädigten ergebe, sei der Freispruch der Vorinstanz in Nachach- tung des Anklageprinzips zwanglos zu bestätigen (Urk. 206 S. 13 f.). 3.5.5. In der Anklageschrift müssten zunächst die objektiven Tatbestandselemen- te, nämlich (als Nötigungsmittel) die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nach- teile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit sowie die abgenötig- te Handlung, Unterlassung oder Duldung umschrieben sein (vgl. Art. 181 StGB). Diese Elemente sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 4): Der Angeklagte habe der Geschädigten G._____ im Restaurant AB._____ befohlen, ihm zur R._____strasse … zu folgen. Die Geschädigte habe aber nicht mitgehen, sondern zur Arbeit gehen wollen. Das habe ihr der Angeklagte nicht erlaubt, sondern habe sie unter Androhung von Schlägen dazu gebracht, ihm zu folgen. In der ersten Einvernahme, in der G._____ über das fragliche Geschehen aus- sagte, berichtete sie Folgendes: „Wenn ich mich nicht so verhalten hatte, wie es ihm gepasst hatte, dann hat er mich geschlagen oder mir mit Schlägen gedroht, indem er gesagt hat, er würde mich wieder schlagen wie früher schon.“ (…) „Zuerst hat er mich ins AB._____ gelockt, da sagte er mir, dass wir nach Hause gehen sollen." (Urk. 5/14 S. 12 f.). Hier ist keine Rede davon, dass G._____ vom Angeklagten bedroht worden wäre, um sie dazu zu bewegen, ihm an die R._____strasse zu folgen.

- 67 - In der nächsten Befragung (zwei Tage später) deponierte G._____, der Angeklag- te habe sie im „AB._____“ angeschrien und habe wissen wollen, ob und von wem sie schwanger sei. Sie habe sich dem widersetzt und habe nichts gesagt. Sodann: „Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nachhauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammen- schlagen. Ich weinte und habe ihn angefleht, dass er mir nichts antun solle. Aber als wir dann zu Hause ankamen, passierte das Schlagen doch.“ (…) „Als wir beim AB._____ waren, sagte ich ihm, dass es nicht wahr sei. In diesem Moment wollte ich lieber zur Arbeit zurückgehen, statt mit ihm nach Hause, aber er erlaubte mir das nicht. Ich überleg- te mir, von ihm wegzulaufen, denn ich dachte daran, wenn er mich später kriegt, wird er mich noch stärker zusammenschlagen.“ Weiter erzählte G._____, es sei ein Polizei- auto vorbeigefahren, als sie vom Angeklagten in den Bauch getreten worden sei. Sie habe sich überlegt zu winken oder zu schreien, aber ihre Angst vor dem Angeklagten sei grösser gewesen (Urk. 5/15 S. 3). Diese Aussagen lassen sich mit der Version der Anklageschrift („… und brachte sie durch Androhung von Schlägen dazu, ihn zu begleiten) nicht in Einklang bringen. Weitere Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dies führt zum Freispruch bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Menschenhandel

E. 4.1.1 Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel

- 68 - gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Beför- dern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen ent- sprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen).

- 69 - Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Rechtsprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.) welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatzprotokoll Art. 3 lit. a).

E. 4.1.2 Rückführung der Geschädigten E._____ an H._____ Der Vollständigkeit halber sei an diesem Ort darauf hingewiesen, dass der Ange- klagte in diesem Punkt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 150 S. 95 f.) und dieser Schuldspruch von ihm nicht angefochten wurde, weshalb Rechtskraft eingetreten ist (vorne Ziff. 2.2.6).

E. 4.1.3 Geschädigte E._____, Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ Zu prüfen ist auf Grund des nur teilweise erstellten Sachverhalts (vorne Ziff. 3.2.1.5) einzig noch, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- durch H._____ als Bezahlung angesehen werden kann.

- 70 - Der Zweck der Zahlung von Fr. 800.- durch H._____ an den Angeklagten bestand gemäss seinen Aussagen und jenen von G._____ darin, die Schulden abzulösen, welche die Geschädigte E._____ beim Angeklagten hatte. Da nicht erstellt wer- den konnte, dass die Zahlung als Ablösesumme, als „Kaufpreis“ gedacht war, fehlt es am Tatbestandselement des Handeltreibens. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte E._____ aus eigenen Stücken zu H._____ wechselte, sagte sie doch aus, sie sei mit H'._____ (H._____) mitgegangen, nachdem er sie dazu wiederholt gedrängt habe: „Er hat mich mit dieser Frage stän- dig belästigt. Als ich einmal von einem Freier zurück kam, sass er in einem Auto an einer Ecke. Er sagte zu mir: ’jetzt gehen wir’. Ich habe wieder eine riesige Dummheit began- gen.“ (Urk. 9/10 S. 12). H._____ habe gesagt, bei ihm könne sie das verdiente Geld selber behalten. Aber das Geld sei ihr dann auch abgenommen worden, „Der Unterschied war, dass wir nicht bis am Morgen um 05.00 Uhr draussen stehen mussten, sondern nur bis ca. um 01.00 oder 02.00 Uhr.“ (a.a.O. S. 13). Die Frage, ob sie ei- gentlich eingewilligt habe, für H'._____ zu arbeiten, bejahte die Geschädigte E._____: „Ja, kann man so sagen.“ (a.a.O. S. 14). Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass die Geschädigte dem Wechsel zustimmte (ob selbstbestimmt oder nicht, kann an diesem Ort offfen bleiben). Von der Bezahlung von Fr. 800.- wusste sie in diesem Zeitpunkt nichts. Aus ihren Einvernahmen ist auch nicht er- sichtlich, ob sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass H._____ mit der Zahlung von Fr. 800.- Schulden beim Angeklagten ablöste. Von der Zahlung hat sie nach eigenen Angaben erst später erfahren. Ihre Aussagen können daher auch nicht dazu herangezogen werden, etwas über das Wissen und die Absichten des An- geklagten zu untermauern. Nachdem auf der subjektiven Seite nicht nachzuweisen ist, dass die Zahlung von Fr. 800.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgte, ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 4.1.4 Versuchter Verkauf an L._____ Zunächst ist zu korrigieren, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 150 S. 96) – der fragliche Sachverhalt klarerweise (auch) als Menschenhan- del angeklagt wurde, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Urk. 132

- 71 - S. 4). Sodann ist – gegebenenfalls – nicht von einem versuchten Menschen- handel auszugehen, stellt doch Art. 182 Abs. 1 StGB bereits das Anbieten (zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) unter Strafe (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy. a.a.O. N 17 zu Art. 182). Fraglich ist aber – wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 150 S. 96) – ob das Anbieten der Geschädigten durch den Angeklagten und das Verlangen einer „Ablösesumme“ von Fr. 7'000.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (eine andere Tatbestandsvariante kommt vorliegend nicht zum Tragen) erfolgte oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dies in der Anklageschrift gar nicht behaup- tet wird. Es wird im Gegenteil ausgeführt, L._____, zu welchem die Geschädigte E._____ geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu be- freien (Urk. 43A S. 14). Überdies kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte beim Anbieten davon ausgegangen wäre, die Geschädigte würde nach der Über- gabe der Geschädigten E._____ (weiterhin) sexuell ausgebeutet. Aus der Zeu- geneinvernahme mit L._____ ergibt sich nichts derartiges (vgl. Urk. 29/2), und aus den Einvernahmen mit dem Angeklagten und den aufgezeichneten Telefonge- sprächen ebenso wenig (vgl. Urk. 2/15 S. 20 ff., sowie Beilagen). Damit ist der Angeklagte auch in diesem Punkt freizusprechen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Vorinstanz den Angeklagten in diesem Punkt nicht formell freisprach, sondern den Sachverhalt unter den Sachverhalt „Hin und Her“ subsumierte. Der Klarheit halber ist aber neben dem vorerwähnten Freispruch wegen dem “Hin und Her“ auch ein Freispruch wegen dem „versuchten Verkauf“ zu erlassen. Die Vertreterin der Geschädigten E._____ weist in ihrer Beanstandungsschrift und in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz zu recht darauf hin, dass das „Hin und Her“ und der „versuchte Verkauf“ (auch) unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können (Urk. 134 S. 3 f.; Urk. 201 S. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Argumentation in der Berufungsverhandlung angeschlossen (Urk. 198 S. 44). Hiezu ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht angefochten wurde und in Rechtskraft er- wachsen ist (vorne Ziff. 2.2.6.). Gegebenenfalls wird bei der Strafzumessung auf die einzelnen (nachgewiesenen) Sachverhaltselemente einzugehen sein.

- 72 -

E. 4.1.5 Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten Dass der Angeklagte als „Abnehmer“ im Sinne des Gesetzes handelte, erscheint liquid. Er übernahm die Geschädigte I._____ von P._____ auf Grund einer Ver- einbarung zwischen ihnen beiden. Er hatte danach insofern Verfügungsgewalt über die Geschädigte, als er Vorschriften über ihre Tätigkeit als Prostituierte machte, entsprechenden Druck aufsetzte, dass die Geschädigte sich an die Vor- schriften hielt und ihr praktisch die gesamten Einnahmen abnahm. Unzweifelhaft handelte der Angeklagte auch in der Absicht, von der Geschädigten I._____ fi- nanziell zu profitieren. Dieser finanzielle Profit war klar ausbeuterisch, wie sich für die Geschädigte herausstellen sollte: Der Angeklagte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzt. Sie konnte (nach dem Wechsel zu ihm) nicht frei entscheiden, wo, wann und zu welchen Bedingungen sie sich prostituieren wollte, sie hatte sich der Kontrolle und dem Druck des Angeklagten zu beugen. Dass der Angeklagte von allem Anfang an auf eine solche Ausbeutung aus war, belegt sein Handeln gegenüber anderen Geschädigten (Prostituierten): Sein Ziel war ausnahmslos die sexuelle Aus- beutung der Frauen. Fraglich ist demnach nur noch, ob das „Überlassen“ unter den Begriff des Handels zu subsumieren ist und ob die Geschädigte als wahr- heitsgetreu informierte, urteilsfähige Person zu betrachten ist, die sich frei und selbstbestimmt entschloss, zum Angeklagten zu wechseln. Nachdem der Begriff des Handels weit zu fassen ist (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 18) und unter Übernehmen resp. Abnehmen einer Person das Erlangen der Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis verstanden wird (a.a.O. N 19), ist ein Handel im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Hinsichtlich der Freiwilligkeit des Wechsels der Geschädigten I._____ zum Ange- klagten ist – zu seinen Gunsten – auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei zu A'._____ „hinüber gegangen, um diese Schulden abzuarbeiten.“ (Urk. 20/3 S. 7). Sodann wurde die Geschädigte gefragt, wer ihr gesagt habe, dass sie für A'._____ arbeiten müsse, worauf sie nur mit „Er“ (A'._____) antwortete (a.a.O. S. 9). Weitere Fragen zum Wechsel von P._____ zum Angeklagten wurden nicht gestellt. Bei der Befragung

- 73 - in M._____ hatte sie ausgesagt, sie habe zu A'._____ umziehen müssen, das sei obligatorisch gewesen (Urk. 20/1 S. 9). Auch aus diesem Protokoll ergibt sich nichts Näheres zur Art und Weise des Wechsels. Alleine mit diesen Aussagen kann nicht nachgewiesen werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten (sei es direkt oder indirekt über P._____) eingeschränkt gewesen wäre. Ein Zwang, also wider den eigenen Willen für den Angeklagten zu arbeiten, nachdem der bisherige Zuhälter P._____ für einige Zeit hatte nach M._____ reisen müssen, kann den Einvernahmen nicht entnommen werden. Dass der damals 17-jährigen Geschädigten unter dem Druck der Verhältnisse, in denen sie sich nach der Einreise in die Schweiz (zusammen mit P._____) befand, faktisch keine andere Möglichkeit geblieben wäre, sie also aus diesem Grund nicht selbstbestimmt zum Angeklagten gewechselt hätte, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Solches kann auch nicht schlüssig den Ak- ten entnommen werden. Auch die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die Ge- schädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über genügend finan- zielle Mittel verfügt habe, um in ihre Heimat zu reisen (Urk. 132 S. 5), ergibt sich so aus den Akten nicht. Denn aus der Zeugenaussage mit der Geschädigten I._____ geht hervor, dass sie unter P._____ die Hälfte der Einnahmen für sich behalten konnte (Urk. 20/3 S. 7). Es kann daher nicht einfach geschlossen wer- den, die Geschädigte sei im Zeitpunkt des Wechsels zum Angeklagten mittellos gewesen. Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass auch die Tathandlungen des Angeklagten nach dem Wechsel von P._____ zu ihm zum Tatbestand des Menschenhandels zu zählen seien (vgl. Urk. 132 S. 5). Dem ist nicht so. Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht

- 74 - mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195 (Förderung der Prostitution), denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheits- beschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delik- ten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863; Botschaft über die Genehmigung des UNO- Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzproto- kolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land- See- und Luftweg, BBl 2005 6751). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie

- 75 - eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt (Art. 182 Abs. 1 StGB: „ …mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung …“). Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, war (gegebenenfalls) das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Überlassung“ an den Angeklagten statt- gefunden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis über die Geschädigte I._____ erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschen- handels beendet, alle nachfolgenden Handlungen müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. Es ergibt sich, dass ein Menschenhandel zum Nachteil von I._____ nicht vorliegt, was zu einem entsprechenden Freispruch führt.

E. 4.1.6 Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____

- 76 -

E. 4.1.6.1 Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen den Standpunkt ein, dass sich aufgrund der in der Anklage aufgeführten Daten der Sachverhalt nicht wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt abgespielt haben könne. Eine Rückweisung komme aber nicht in Frage, da aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen und der erst im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen auftauchenden Vorwürfe der Geschädigten B._____ an die Adresse des Angeklagten sowie auch aus den Einvernahmen des Angeklagten und von G._____ und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellen lasse, ob sich der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigte B._____ allenfalls der För- derung der Prostitution oder einer anderen Straftat schuldig gemacht haben könn- te. Auch wenn die Anschuldigungen durch die Geschädigte B._____ dahin gehen würden, dass der Angeklagte sie zur Prostitution gezwungen haben solle, lasse sich dies ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der bereits vorhandenen Ak- ten nicht in der gebotenen Genauigkeit feststellen. Somit sei ein strafbares Ver- halten des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte B._____ aufgrund der be- reits vorhandenen Akten nicht restlos bewiesen, weshalb die Voraussetzung für eine Rückweisung nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH nicht gegeben sei. Somit gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch, sowohl bezüglich des Menschenhandels als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution (Urk. 150 S. 115 ff.).

E. 4.1.6.2 In ihrer Beanstandungsschrift führt die Staatsanwaltschaft an, die Vor- instanz gehe von zwei falschen Annahmen aus. Einerseits unterstelle sie, dass der Übertritt der Geschädigten B._____ von S._____ zum Angeklagten während ihrer physischen Anwesenheit passiert sein müsse. Andererseits gehe das Ge- richt davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte drei Tage nach BC._____ zum Anschaffen gebracht haben solle. Beide Annahmen träfen aber nicht zu. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 132 S. 6 f.). In der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es sei unerheblich, ob der Angeklagte die Geschädigte an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren (Urk. 198 S. 46 f.).

E. 4.1.6.3 Die Geschädigte B._____ liess im Rahmen des Beanstandungsverfah- rens vorbringen, der Angeklagte habe schon unmittelbar nachdem er die Geschä-

- 77 - digte zu sich geholt habe gefordert, dass sie bei ihm "Schulden" abarbeiten müs- se, ein genaues Datum, ab wann er das verlangt habe, sei weder der Anklage- schrift noch den Aussagen der Geschädigten zu entnehmen. Auch wenn die An- klage etwas unglücklich formuliert sei, könnten auf Grund der Untersuchungsak- ten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm genau vorgeworfen werde. Ferner seien die Aussagen der Geschädigten in offensichtlich unhaltbarer Weise zu ihren Unguns- ten gewürdigt worden (Urk. 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt (Urk. 203 S. 4 ff.).

E. 4.1.6.4 Ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in der Anklageschrift nicht umschrieben. Es wird dort ausgeführt, sie sei am 5. Juni 2008 zusammen mit S._____ und T._____ in die Schweiz eingereist. Nach einem Halt in Q._____ seien die Geschädigte und T._____ auf Weisung von S._____ nach DE._____ weitergereist, um dort in der „…Bar“ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf- zunehmen (Urk. 43A S. 18 f.). Es wird nicht erwähnt, unter welchen Umständen die Geschädigte B._____ in M._____ lebte, unter welchen Bedingungen sie ihre Reise in die Schweiz antrat und welche Rolle der Angeklagte dabei gehabt haben soll. Wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgehe, dass der Angeklagte die Übernahme der Ge- schädigten B._____ von dessen Zuhälter S._____ anfänglich nicht angestrebt ha- be, da er davon ausgegangen sei, S._____ werde ihm die von ihm bestellten zwei 17-jährigen (anderen) Mädchen in die Schweiz liefern (Urk. 132 S. 6), begründet sie selber, dass in dieser Phase ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschä- digten B._____ nicht zur Diskussion steht. Weiter wird in der Anklageschrift dargelegt, der Angeklagte habe die Geschädigte in der „…Bar“ bedrängt, zu ihm nach Q._____ zu kommen, er habe ihr verspro- chen, sie auf Händen zu tragen und ihr zugesichert, dass sie sich nicht mehr prostituieren müsse. Aus Rache an S._____ sei dann die Geschädigte B._____ nach Q._____ zum Angeklagten gezogen, wo sie vorerst wie seine Geliebte be- handelt worden sei (Urk. 43A S. 19). Darin will die Staatsanwaltschaft eine durch „List“ zustande gebrachte „Wegnahme“ erkennen. Ferner habe der Angeklagte

- 78 - die Attacke gegen S._____ lanciert, der zwischenzeitlich nach M._____ zurück gekehrt sei, um so seine Besitzansprüche an der Geschädigten B._____, die sich bereits in seiner Obhut befunden habe, zu untermauern (Urk. 132 S. 6). Auch in dieser Umschreibung kann kein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB er- blickt werden. Fehlt es aber überhaupt an einer Umschreibung des Tatbestandes zum Nachteil der Geschädigten B._____, so ist auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzu- treten.

E. 4.1.7 Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.)

E. 4.1.7.1 Der Angeklagte hatte gemäss seinen Aussagen keine Kenntnisse über die Lebensumstände der Geschädigten C._____ oder über die Art und Weise, wie sie (zum zweiten Mal) in die Schweiz einreiste; er wurde dazu auch nicht befragt (vgl. Urk. 2/32). Aus seinen Aussagen kann auch nicht abgeleitet werden, dass er zumindest hätte gewisse Kenntnisse haben müssen. Abgesehen davon deuten die Aussagen der Geschädigten eher darauf hin, dass sie vor Ostern 2008 aus freien Stücken – auf Drängen ihres Freundes und getrieben vom Wunsch, hier als Prostituierte Geld zu verdienen – in die Schweiz einreiste. Ihr Wille war dabei of- fenkundig darauf ausgerichtet, beim Angeklagten vorübergehend eine Bleibe zu finden. Damit lässt sich aber mit den vorhandenen Beweismitteln der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht erstellen – weder in der Form einer Mittäterschaft noch in der Form einer alleinigen Täterschaft des Angeklagten. Ei- ne Gehilfenschaft zu Menschenhandel kommt wie schon ausgeführt (vorne Ziff. 3.2.5.1) nicht in Betracht. Der Angeklagte ist daher sowohl vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu Menschenhandel als auch des Menschenhandels zum Nachteile von C._____ freizusprechen.

E. 4.1.7.2 Hinsichtlich der Geschädigten C._____, K._____ und D._____ ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Menschenhandel mit der Einreise der Geschädig- ten in die Schweiz beendet war. In den hier zur Diskussion stehenden Konstellati- onen hat der Angeklagte bei der Vorbereitung der Einreise, beim Tatenschluss der Geschädigten, sich hier zu prostituieren und bei der Einreise nicht mitgewirkt.

- 79 - Wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.5), muss eine tatsächliche sexuelle Aus- beutung (noch) nicht erfolgt sein. Das Delikt des Menschenhandels ist somit in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Übergabe“ an den Angeklagten stattge- funden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestim- mungsbefugnis über die Geschädigten erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschenhandels mit der Übergabe beendet, alle nachfolgenden Handlungen – insbesondere die Beherbergung - müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. In der Anklage wird nicht umschrieben, welche Rolle der Angeklagte als Gehilfe von N._____, V._____ und W._____ innegehabt haben soll - bezüglich der (allenfalls) unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalte werden lediglich Handlungen der drei Genann- ten aufgeführt. Wenn er nach den Handlungen der drei Genannten unter dem Ti- tel Menschenhandel Geschädigte sexuell ausgebeutet hat, wird er dadurch nicht zum Gehilfen hinsichtlich des (insoweit beendeten) Menschenhandels.

E. 4.2 Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch

E. 4.2.1 In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz das Nötige zum Eventualvorsatz ausgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S.19 f., § 161 GVG/ZH). Hinzuweisen ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststell- bare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli-

- 80 - chung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (zuletzt in: BGE 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber immer, dass das Wissenselement gegeben sein muss. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung muss dem Täter bekannt sein. Da der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zu wissen glaubte, dass die Geschädigte G._____ schwanger ist, ist das Wissenselement in dieser Hinsicht gegeben. Ferner kann auch bei einem in sexuellen Dingen erfahrenen Mann wie dem Angeklagten, der selber eine Tochter hat, zwanglos das Wissen vorausge- setzt werden, dass rohe körperliche Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren zu schwersten Verletzungen beim Föten und der Schwangeren führen und dass ein Abort mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Wenn der Angeklagte aber mit diesem Wissen mit Fäusten und Füssen kräftig und beharrlich, zu verschiede- nen Gelegenheiten, auf den Bauch der Geschädigten G._____ einschlug, kann dies nur als Inkaufnahme eine Abortes gewertet werden. Der Angeklagte handelte somit bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (zumindest) eventual- vorsätzlich. Da sich aber der Nachweis nicht erbringen lässt, dass die Geschädig- te G._____ tatsächlich schwanger war und sie – wie sie es darstellte – tatsächlich einen Abort erlitt, ist ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Auszuschliessen ist aufgrund der Erfahrungen des Angeklagten in sexuellen Dingen ein untauglicher Versuch nach Abs. 2 der genannten Bestim- mung; grober Unverstand ist beim Angeklagten in keiner Weise zu erkennen. Der Angeklagte ist folglich des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwanger- schaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es in der Anklage an einer Umschreibung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 oder Art. 123 Ziff. 1 StGB fehlt (vgl. Urk. 43A S. 4). Die Hämatome am ganzen Körper sind nicht

- 81 - derart beschrieben, dass sie unter Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden können. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und Tritten und den schmerzhaften Bauchkrämpfen mit starken Blutungen kann nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es sich – nach einer Verzögerung der Periode um eine oder zwei Wochen – auch um Beschwerden im Zusammenhang mit der Periode gehandelt haben könnte (Urk. 150 S. 18, § 161 GVG/ZH). Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB scheidet mangels rechtzeitigem Strafantrag aus (Tat: November 2007; Bekanntwerden der Tat: 19. August 2009, vgl. Urk. 5/14 S. 12 f.).

E. 4.3 Förderung der Prostitution

E. 4.3.1 Allgemeines Dem Angeklagten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. 43A S. 28, Urk. 86 S. 68 f.). Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 4.1.5.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten

- 82 - jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 aufgeführ- ten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder Vor- spiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Aus- nützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestands- mässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit

- 83 - setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Ver- fügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweis- papiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestands- mässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Bot- schaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitu- tion“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitution ab-

- 84 - zuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise ein- wirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre ent- sprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möch- te, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34).

E. 4.3.2 Tathandlungen zum Nachteil von I._____ Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Zu den Vorbringen der Verteidigung in der Beanstandungsschrift ist zu bemerken, dass von einem freien Willensentschluss der Geschädigten, sich hier in der Schweiz unter den vom Angeklagten diktierten Bedingungen zu prostituieren, nicht die Rede sein kann. Der Angeklagte hat das Machtgefälle zwischen ihm und der erst 17 Jahre alten Geschädigten unter Anwendung von Druck und Drohun- gen ausgenützt. Er hat ihr – teils selber, teils über G._____ - vorgeschrieben, wie hoch die täglichen Einnahmen zu sein hatten, er hat ihr Ort und Zeit der Tätigkeit diktiert, hat ihr verboten, Freier abzulehnen und hat sie regelmässig überwacht. Er hat ihr praktisch den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen oder sich abliefern lassen und hat sie (auch) so in eine Abhängigkeit manövriert, die es der Geschädigten verunmöglichte oder stark erschwerte, sich dem Druck zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass sich die Geschä- digte bereits früher schon prostituiert hatte und sie wegen der Verdienstmöglich- keiten in die Schweiz kam, wie die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 135 S. 2). Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher erfüllt. Dass eine Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB und ein Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht in Betracht fällt, hat

- 85 - die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Dem ist nichts beizufügen.

E. 4.3.3 Tathandlungen zum Nachteil von D._____ Zunächst ist zu prüfen, ob die Geschädigte im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB vom Angeklagten der Prostitution zugeführt wurde. Der Angeklagte hat die Geschädigte D._____ mit Nachdruck dazu gedrängt, sich in Q._____ zu prostitu- ieren. Dabei musste er zweifellos wissen – nicht zuletzt auf Grund des Verhaltens der Geschädigten, die sich anfänglich dagegen wehrte – dass sie nicht in die Schweiz gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, sondern um hier mit Kleinkindern zu arbeiten oder Wohnungen oder in einem Restaurant zu put- zen (Urk. 16/5 S. 6). Der Angeklagte wusste um die Abhängigkeit der Geschädig- ten. In ihrer Situation war die Geschädigte dem Angeklagten in jeder Hinsicht ausgeliefert. Er „produzierte“ Schulden der Geschädigten, indem er Geld für die „Aufsicht“ und Telefonate sowie eine Zimmermiete verlangte. Der Betrag von Fr. 60.- bis 70.- pro Tag stellte für die Geschädigte eine horrende Summe dar, ging sie doch davon aus, dass sie in ihrem Heimatland … [Land in Europa] monatlich höchstens Euro 300.- bis 400.- verdienen konnte (Urk. 16/1 S. 2). Dabei musste dem Angeklagten unzweifelhaft bewusst sein, dass die Geschädigte die Schulden nicht würde mit „normaler“ Arbeit abbezahlen können. Bevor sie in der Schweiz irgend einen Verdienst erzielte, war sie auf die Unterstützung des Angeklagten und anderer Personen angewiesen, um überleben zu können. Ein Rückfahrtticket konnte sie in diesem Zeitpunkt nicht kaufen. Der Angeklagte hat zumindest mass- geblich dazu beigetragen dass die Geschädigte in eine ausweglose Situation hin- einmanövriert wurde, bei der sie – nach einer anfänglichen Weigerung - keinen anderen Ausweg mehr sah, als dem energischen Drängen des Angeklagten nachzugeben und sich ebenfalls zu prostituieren. Wie das zu geschehen hatte, erklärte ihr in der Folge die Partnerin des Angeklagten, G._____, von der sie über die Preise aufgeklärt, über die Art der „Dienstleistungen“ unterrichtet, und von der ihr die Orte (der „Standplatz“) gezeigt wurden. Sodann wurde der Geschädigten auch die Lokalität für das Gewerbe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte tat

- 86 - dies ohne jeden Zweifel in der Absicht, sich am Prostitutionserlös der Geschädig- ten zu bereichern. Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. Angesichts des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten ist auch liquid, dass der Angeklagte den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Er hat die Geschädigte unter ausdrücklichen Drohungen oder durch sein sonstiges Auftreten bei der Stange behalten, er hat sie bei ihrer Tätigkeit überwacht, sei es durch G._____ oder sei es selber. Damit hat er sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung in hohem Masse eingeschränkt, wobei ihm bewusst war, dass diese sich aufgrund ihrer desolaten Lage nicht ohne Weiteres würde aus ihrer Lage lösen können. Dies diente alleine dem Zweck, sich am Prostitutionserlös der Geschädigten D._____ zu bereichern. Der Angeklagte hat sich somit der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, so dass schon aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.4 Zusammenfassung Abgesehen von den schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat sich der Angeklagte schuldig gemacht: − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].

- 87 - Hinsichtlich der verbleibenden Anklagepunkte, auf die heute noch einzutreten ist, ist der Angeklagte hingegen freizusprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].

E. 5 Sanktion

E. 5.1 Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde, liegt der untere Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von einem bis zu

- 88 - 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 40 StGB). Zusätzlich ist eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass andere Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 130, § 161 GVG/ZH). Strafmilderungsgründe sind – mit Ausnahme jenem der versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB – nicht vorhanden. Bezüglich dem versuchten strafbaren Schwanger- schaftsabbruch ist anzumerken, dass die zunächst wegen der anderen Delikte zu ermittelnde hypothetische Freiheitsstrafe wegen des Versuchs zu erhöhen sein wird, dass aber der genannte untere Strafrahmen durch den Strafmilderungs- grund nicht tangiert wird.

E. 5.2 Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien in ihrem Entscheid dargelegt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 130 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).

E. 5.3 Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

E. 5.3.1 Tatkomponenten Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nach- teil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der aus ärmlichen Verhältnissen stammenden und mittellosen Geschädigten G._____, J._____ und E._____ in ihrem Heimatland skrupellos ausnützte und sie mit

- 89 - falschen Versprechungen hier in die Schweiz lockte. Im Falle der Geschädigten J._____ tritt hinzu, dass der Angeklagte sie von einem „…“ gekauft hatte, d.h. die- sem eine Summe dafür gezahlt hatte, damit dieser ihm die Verfügungsgewalt über die Geschädigte überliess. Wenn die Vorinstanz von einem objektiven Tat- verschulden (bezogen auf drei Fälle) ausgeht, welches im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liege, so kann dem beigepflichtet werden. Zu- treffend sind sodann die Feststellungen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen direktvorsätzlich handelte, dass Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB nicht ersichtlich sind und dass der Angeklagte in erster Linie aus finanziellen und egois- tischen Motiven handelte (Urk. 150 S. 133, § 166 GVG/ZH). Die Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht erscheint gerechtfertigt. Dementsprechend ist auch der Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre zuzustim- men. Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Frei- heitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschul- den richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Strafrahmen liegt, kann die Geldstrafe – zumindest in der Regel – nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Vorliegend erscheint die von der Vorinstanz auf 60 Tages- sätze angesetzte Geldstrafe insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten der Handel mit drei Frauen vorzuwerfen ist, als zu wohlwollend. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

E. 5.4 Weitere Delikte

E. 5.4.1 Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Die Vorgehensweise des Angeklagten war äusserst brutal und hartnäckig. Er liess es nicht nur bei wenigen Faustschlägen bleiben, sondern trat auch mit Füssen auf den Bauch der am Boden liegenden Geschädigten ein. Dies tat er über längere Zeit hinweg und an verschiedenen Orten. In objektiver Hinsicht wiegt das Ver-

- 90 - schulden des Angeklagten daher erheblich. Auf der subjektiven Seite ist zu ver- anschlagen, dass der Angeklagte aus selbstsüchtigen, letztlich rein finanziellen Motiven handelte, wollte er doch offensichtlich die (vermeintliche) Schwanger- schaft der Geschädigten G._____ deshalb abbrechen, damit sie weiterhin auf dem Strich für ihn anschaffen könne. Dazu, dass es letztlich bei einem untaugli- chen Versuch blieb, trug der Angeklagte nichts bei. Es rechtfertigt sich daher nicht, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB den unteren Rahmen von Art. 118 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Immerhin ist der Versuch insoweit strafreduzie- rend zu gewichten, als die Strafe – für sich alleine betrachtet – auf etwas mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe anzusetzen ist.

E. 5.4.2 Förderung der Prostitution Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte sich – dies in leichter Abwei- chung zur Vorinstanz – nicht nur in vier, sondern in fünf Fällen der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat (Geschädigte G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____). Dabei beschränkte der Angeklagte das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht in hohem, teilweise sogar sehr hohem Masse. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Angeklagte zwar einzelnen Frauen drohte und er auch einmal tätlich wurde, er sich aber ansonsten (bei den an diesem Ort zur Diskussion stehenden Straftaten) psychischer Gewaltanwendung enthielt. Wiederum handelte der Angeklagte egoistisch und nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Sein Ziel war offensichtlich Gewinnmaximierung und nicht Rück- sichtnahme auf die von ihm abhängigen Frauen. Die einzelnen Zeitdauern erstreckten sich von einigen Tagen bis zu einigen Monaten. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz richtigerweise von direktem Vorsatz ausgegangen (Urk. 150 S. 133 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatschwere ist bei der fünffachen Förderung der Prostitution insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Innerhalb des sich bis zu

E. 5.4.3 Ausgehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die drei Fälle des Menschenhandels resultiert in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle mit

- 91 - Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine – immer noch theoretische – Strafe von rund 6 ½ Jahren.

E. 5.4.4 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Zutreffenderweise ist die Vorinstanz von einem leichten Verschulden ausge- gangen und hat die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auf 120 Tagessätze erhöht (Urk. 150 S. 135). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen (vorne Ziff. 5.3.1.) erscheint aber der objektiven und subjektiven Tatschwere – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze angemessen.

E. 5.5 Täterkomponenten

E. 5.5.1 Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 150 S. 135 f., § 161 GVG/ZH). An der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, er habe in M._____ die Gefängnisstrafen nicht ganz abgesessen, er sei in die Schweiz geflüchtet. Im Zug in die Schweiz habe er G._____ kennengelernt, die ihn dann ins Prostitutionsgewerbe hineingezogen habe. Vermögen in M._____ habe er nicht, er habe lediglich die Wohnung seiner Mutter geerbt (Urk. 197A S. 6 ff.). Dass sein Verhalten im Strafvollzug nicht gerade vorbildlich sei (vgl. Urk. 177), stritt der Angeklagte ab, das stimme alles nicht (Urk. 197A S. 3 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Insbesondere kann der sozio-kulturelle Hintergrund der … [Volksgruppe in Europa] nicht strafreduzierend herangezogen werden, wie die Verteidigung es darstellt (Urk. 206 S. 32). Auch wenn … in M._____ stets diskriminiert würden und deshalb keine Vertrauen in den staatlichen Apparat hätten und dementsprechend misstrauisch und zugeknöpft wären, ist dies kein Grund, sich in der Schweiz nicht normgetreu zu verhalten. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ist

- 92 - kein Persilschein für strafbares Verhalten oder für einen Rabatt bei der Strafzu- messung. Dass sich im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den … hier in der Schweiz auf seine Straftaten ausgewirkt hätte, ist abgesehen davon nicht zu erkennen.

E. 5.5.2 Vorstrafen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zwei der in M._____ erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 42/2) zu berücksichtigen sind, nämlich die Verurteilungen vom 10. April 1997 wegen Diebstahls und Betrugs (Bestrafung mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe), und 8. April 2004 wegen Diebstahls (Bestrafung mit 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe). Die anderen fünf Eintragungen dürfen dem Angeklagten heute nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Allerdings kann die Bewertung der Vorstrafen als leicht straferhöhend (Urk. 150 S. 136) nicht über- nommen werden. Zwar liegen die Delikte auf einem anderen Gebiet als die heute zu beurteilenden, aber es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Angeklagten offenkundig um einen notorischen Straftäter handelt, der sich weder an die Gesetze in seinem Heimatland noch an die hiesigen zu halten ge- willt ist. Ferner tritt erschwerend hinzu, dass es bei den erwähnten Verurteilungen um unbedingte Strafen handelte, die der Angeklagte zumindest teilweise zu ver- büssen hatte. Auch diese unbedingten Strafen und deren Vollzug bis am 5. April 2007 (vgl. Urk. 197A S. 7) konnten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt sind daher die Vorstrafen deutlich straferhöhend zu gewichten.

E. 5.5.3 Nachtatverhalten Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Angeklagten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 150 S. 136 f.), § 161 GVG/ZH). Wenn die rudimentären Zugaben des Angeklagten sehr leicht strafmindernd berücksichtigt wurden, so ist dies durchaus ein wohlwollender Ermessensentscheid, denn ein Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens kann darin nicht erblickt werden, wenn der Angeklagte zugab, dass die Frauen bei ihm an der R._____strasse gewohnt hätten. Dass der Angeklagte Schuldsprüche der Vorinstanz nicht angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 2.2.2.), kann nicht als Geständnis qualifiziert werden, welches zu

- 93 - einer Strafreduktion führen müsste (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4, mit Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auf die fehlende Reue und Einsicht hingewiesen (a.a.O.). Dies manifestierte sich auch im Strafvollzug: so musste er in der Strafan- stalt … sanktioniert werden, weil er sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und ein anderes Mal einen Werkmeister bedroht und beschimpft hatte (Urk. 177 S. 2). Ferner wird berichtet, es sei klar erkennbar, dass er seine Taten stark bagatelli- siere, über keine Problemeinsicht verfüge und keine Verantwortungsübernahme- bereitschaft zeige. Er stelle sich beharrlich als Opfer von falschen Anschuldigun- gen dar und zeige bis zum heutigen Zeitpunkt weder Reue noch Opferempathie (a.a.O. S. 3). Zudem zeige er ein teils manipulatives und mangelhaftes Sozialver- halten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leistungsbereitschaft (a.a.O. S. 4). Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist daher ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine besondere Strafempfindlichkeit oder andere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 137, § 161 GVG/ZH). Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafreduzierenden im Bereich der Täterkomponente deutlich, weshalb die aufgrund der Tatkomponente erwähnte Freiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren auf rund 7 ¼ Jahre zu erhöhen ist.

E. 5.5.4 Weitere Komponenten Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Kritisch sei insbesondere der Zeitraum von mehr als 16 Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 206 S. 33). In dieser Form ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gleichzeitig über fünf Anklagen zu befinden und dementsprechend fünf begründete Entscheide zu fällen und zu begründen hatte (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Es handelte sich durchwegs um umfangreiche Verfahren mit entsprechend umfang- reichen Akten und Urteilen (im vorliegenden Verfahren rund 150 Seiten). Wenn

- 94 - das Bundesgericht eine Zeitdauer (ebenfalls in einem umfangreichen Verfahren) von 16 Monaten für ein obergerichtliches Verfahren als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar erachtete (Entscheid 6B_711/2011 vom 32. Januar 2012, E. 2.4), kann die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Wird die gesamte Zeitdauer vom Beginn der Strafunter- suchung (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2008) bis zum Versand des vorliegenden obergerichtlichen Entscheid betrachtet, muss diese Zeitdauer von rund viereinhalb Jahren insgesamt als etwas lange bezeichnet werden. Dass die Länge des Verfahrens wohl in erster Linie auf mangelnde Ressourcen auf allen Ebenen zurückzuführen ist, kann allerdings dem Angeklagten nicht ange- lastet werden. Die insgesamt leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Weiter wird von der Verteidigung eine Vorverurteilung durch die Medien geltend gemacht, welche entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Nur gerade acht Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Schweizer Fernsehen eine DOK-Sendung ausgestrahlt, in welcher der Angeklag- te im Zentrum gestanden habe und in welcher er in Ton und Bild Mal um Mal als monströser Zuhälter abgestempelt worden sei (Urk. 206 S. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tat- verdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Die Verteidigung hat nicht aufgezeigt, inwiefern der fragliche Film das Urteil der Vorinstanz beeinflusst haben soll. Die allgemeine und pauschale Behauptung, das Gericht sei durch Medien in seiner Urteilsfindung beeinflusst worden, genügt an sich nicht. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, die Berichterstattung der Medien habe auch die Entscheidfindung des Berufungsgerichts beeinflusst. Selbst wenn also die Medienberichterstattung einen Einfluss auf das Urteil der Vorinstanz gehabt haben sollte, könnte dieser Strafreduktionsgrund für den heutigen Entscheid nicht mehr herangezogen werden, denn das Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall die Strafzumessung mit voller Kognition überprüfen und

- 95 - die Strafe selbständig zumessen. Allerdings war das von Medien gezeichnete Bild des Angeklagten als monströser Zuhälter (und dies in Bild und Ton) doch in gewissem Masse geeignet, in der Öffentlichkeit ein Bild des Angeklagten zu zeichnen, das so nicht angeht und eine unzulässige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit des Angeklagten (auch diesem stehen trotz seiner gravierenden Delikte Persönlichkeitsrechte zu) darstellt, was zu einer weiteren minimen Strafreduktion führen muss.

E. 5.6 Strafe

E. 5.6.1 Freiheitsstrafe Hält man sich die für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren vor Augen (siehe vorstehende Ziff. 5.3. und 5.4.), berücksichtigt man ferner die Täterkompo- nente (vgl. vorstehende Ziff. 5.5., eingeschlossen die weiteren Faktoren (vgl. vorstehende Ziff. 5.5.4), erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und den übrigen Faktoren angemessen.

E. 5.6.2 Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 11 f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

E. 5.7 Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in Haft (Urk. 41/2). Am 1. Dezember 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug ver- setzt (Urk. 110). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1500 Tage Unter-

- 96 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 5.8 Vollzug

E. 5.8.1 Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen.

E. 5.8.2 Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

6. Ersatzforderung Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädigten G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch

- 97 - wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (für die Schweiz in Kraft seit 1. September 1993; SR 0.311.53), das auch von M._____ ratifiziert wurde (dortiges Inkrafttreten 1. Juli 2000) kann die Staatsan- waltschaft die … Behörden [in M._____] um Unterstützung in der Ermittlung der nach M._____ verschobenen Geldbeträgen ersuchen (Art. 8) und deren Ein- ziehung verlangen (Art. 13). Solche Bemühungen wurden zwar unternommen (vgl. Urk. 37/1 ff), allerdings geht aus den in die deutsche Sprache übersetzten Dokumente nichts Schlüssiges hervor, obwohl sich aus den Akten Hinweise erge- ben, dass der Angeklagte Gelder oder hier gekauften Goldschmuck in sein Hei- matland transferierte (Urk. 1/9; Urk. 5/11 S. 15, Urk. 5/13 S. 6). 6.1. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 86 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 150 S. 138). 6.2. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.

7. Beschlagnahmungen Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 wurden zwei vom Angeklagten erworbene Goldschmuckstücke, welche einerseits bei der Firma … GmbH und andererseits bei der Firma … GmbH lagerten (vgl. Urk. 1/9), beschlagnahmt und die Firmen aufgefordert, die verwahrten Schmuck- stücke herauszugeben (Urk. 31/1 und 32/2). Gemäss Rückfrage der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft konnten die Schmuckstücke nicht aufgefunden werden (Urk. 101).

- 98 -

8. Zivilansprüche 8.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung

- 99 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 8.2. Schadenersatzbegehren 8.2.1. Geschädigte I._____ Die Vorinstanz hat die Schadenersatzpflicht des Angeklagten im Grundsatze an- erkannt, indessen die Geschädigte zur Feststellung des Umfangs des Schaden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 144 mit Verweis auf S. 142). Im Urteilsdispositiv wurde dann aber unter Ziff. 6. die Geschädigte I._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen und unter Ziff. 7. wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150). Dass es sich dabei um einen widersprüchlichen Entscheid handelt, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2.5. hiervor). Der Beanstandungsschrift des Verteidigers ist zu entnehmen, dass infolge des beantragten Freispruchs auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten I._____ nicht einzutreten sei (Urk. 135 S. 4). Gleiches wurde in der Berufungsver- handlung vorgebracht (Urk. 206 S. 37). Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher die Schadenersatzpflicht des Ange- klagten im Grundsatz bejaht, die Geschädigte jedoch zur Feststellung der Höhe des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, ist zutreffend (Urk. 150 S. 142 und 144, § 161 GVG/ZH). Der Anklage oder den Akten kann in keiner Weise entnommen werden, welchen Betrag die Geschädigte vom Erlös aus der Prostitutionstätigkeit dem Angeklagten abgeliefert hatte. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 7.) zu bestätigen.

- 100 - 8.2.2. Geschädigte B._____ Die Vorinstanz ist zufolge Freispruchs des Angeklagten im fraglichen Anklage- punkt auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ nicht eingetre- ten (Urk. 150 S. 145). Der Vertreter der Geschädigten B._____ hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädig- ten an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1’100.- zuzüglich Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Ange- klagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar sei (Urk. 88 S. 1 f.). Begründet wurde die Forderung damit, dass der Prostitutionserlös der Geschädigten Fr. 1'100.- betragen habe (a.a.O. S. 15). In der Beanstandungsschrift wird nur ausgeführt, es sei auf die Forderung der Geschädigten einzutreten (Urk. 133 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde erneut der Betrag von Fr. 1'100.- zuzüglich Zins von 5% ab 9. Juni 2008 und die Feststellung, dass der Angeklagte grundsätzlich für weiteren Schaden haftbar sei, geltend gemacht, (Urk. 203 S. 7). Der Verteidiger machte hingegen geltend, auf das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten (Urk. 206 S. 37). Nachdem der Angeklagte der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (vorne Ziff. 4.4.) und auf den Menschen- handel zu ihrem Nachteil nicht einzutreten ist (vorne Ziff. 3.2.4.5.), ist auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. 8.3. Genugtuungsbegehren 8.3.1. B._____ Gleich wie beim Schadenersatzbegehren ist wegen Nichteintretens auf den Tat- bestand des Menschenhandels und wegen des Freispruchs beim Tatbestand der Förderung der Prostitution auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten.

- 101 - 8.3.2. G._____ 8.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten verpflichtet, der Geschädigten G._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 150 S. 141 bzw. 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten G._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 20'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung Kürzung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrags um 30 % (Urk. 206 S. 37). 8.3.2.2. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:

- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)

- 102 -

- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kan- tonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)

- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009). Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem

- 103 - Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Da bei der Geschädigten G._____ sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution erfolgt, wäre gar eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- angemessen gewesen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 20'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen und die vor- instanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 8.3.3. E._____ 8.3.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen betrachtete und im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 150 S. 144). In Dispositiv Ziffer. 10. legte die Vorinstanz (weiter) fest, dass der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ zu diesem Betrag zu verpflichten sei (Urk. 150 S. 150). 8.3.3.2. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte E._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin den psychologischen Bericht der GH._____, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. HI._____ vom 11.08.2010 (Urk. 87/1 und 87/2). Sie habe folgende massiven Beeinträchtigungen: Schlafstö- rungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzwei-

- 104 - felte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Lebens. Auch habe die Ge- schädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies verstärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotiona- ler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug führen. Die Geschädigte kön- ne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbauen, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach M._____ zurück könne, fühle sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magenschmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädigte eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Tätern nach dem Ermessen des Gerichts aufzu- teilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzu- sprechen (Urk. 86 S. 12-15). Die Geschädigte E._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift zum Genugtuungs- begehren anführen, die Genugtuung der Vorinstanz sei in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Ver- schuldens des Täters, der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschä- digten viel zu niedrig ausgefallen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtu- ung von Fr. 80'000.-- würden Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auf den Angeklagten A._____ fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der üb- rigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 134 S. 5). In der Berufungsverhandlung liess die Geschädigte E._____ beantragen, der An- geklagte sei zusammen mit den beiden Mitangeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zu bezahlen, unter solidarischer

- 105 - Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Ja- nuar 2008. Die Geschädigte leide nach wie vor massiv unter den Delikten. Es sei schwierig zu beschreiben, wie es sei, wenn all diese Flashbacks und Erinnerun- gen sie wieder überschwemmten. Der Himmel verdunkle sich, sie habe das Gefühl, nicht mehr zu uns, zu den Menschen zu passen, zu viel hätten ihr die drei Menschen, die heute auf der Anklagebank sitzen, angetan. In solchen Situationen habe sie schon in eine psychiatrische Klinik oder eine begleitete Wohngruppe eintreten müssen. Und obwohl sie sich die Hilfe dort holen wolle, werde sie wahrscheinlich von den Erlebnissen am … nie mehr ganz los gelassen (Urk. 201 S. 1, S. 16 f.). 8.3.3.3. In Bezug auf die Geschädigte E._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kann indessen die Bezifferung von Basisgenugtuungen unterbleiben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmass des Eingriffs in die Persön- lichkeitsrechte die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme bestimmt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädig- ten gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der GH._____, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21. Januar 2010 bis 24. März 2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stationär in der psychiatrischen Klinik Sanatorium … gewesen. Am 28. April 2010 sei die ambu- lante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funktions- störung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Zum Vorgehen und Verschulden ist auf die Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. 5.3.1. und 5.4.2.) zu verweisen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch nicht nur auf das Ver- halten des Angeklagten, sondern auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklag-

- 106 - ten O._____ und H._____ zurückzuführen. Gründe, welche eine Reduktion der Basisgenugtuung erfordern würden, liegen nicht vor. Die Vertreterin der Geschädigten verlangt für die Straftaten der drei Angeklagten A._____, H._____ und O._____ einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Januar 2008 (Urk. 201 S. 1). Mehr darf folglich der Geschädigten nicht zugesprochen werden. Nach Massgabe der Anteile der drei Angeklagten an den zum Nachteil der Geschädigten E._____ verübten Straftaten ist zunächst der Anteil des Angeklag- ten O._____ (Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung) auszuscheiden. Dieser Anteil ist auf Fr. 22'000.- festzu- setzen. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht, liegt doch keine Mittä- terschaft mit den anderen beiden Angeklagten vor. Hinsichtlich des Menschenhandels haben die Angeklagten A._____ und H._____ gemeinsam gehandelt. Die Genugtuung ist auf Fr. 20'000.- anzusetzen. Für die- sen Betrag haften die beiden Angeklagten solidarisch. Bei der Förderung der Prostitution liegt wiederum kein gemeinschaftliches Handeln vor, so dass eine Solidarhaft entfällt. Aufgrund ihrer Anteile am straf- baren Verhalten gegenüber der Geschädigten ist der Anteil der beiden Angeklag- ten A._____ und H._____ auf je Fr. 9'000.- festzusetzen. Auf die genannten Beträge ist jeweils ein Zins zu 5 % seit 8. Januar 2008 geschuldet. Der Angeklagte A._____ ist daher solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ zu verpflichten, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit

8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem ist er zu verpflichten, der Geschädigten E._____ den Betrag von Fr. 9'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Ja- nuar 2008 als weitere Genugtuung zu bezahlen.

- 107 - 8.3.4. J._____ 8.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 142 und 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten J._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung machte er eine Kürzung des Betrages um 30 % geltend (Urk. 206 S. 37). 8.3.4.2. In Bezug auf die Geschädigte J._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 10'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübri- gen sich weitere Ausführungen und die vorinstanzliche Regelung ist zu bestäti- gen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. 8.3.5. I._____ 8.3.5.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 144 und 151). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten I._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan-

- 108 - gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung wurde Nichtein- treten infolge Freispruchs angetragen (Urk. 206 S. 37). 8.3.5.2. In Bezug auf die Geschädigte I._____ hat (einzig) ein Schuldspruch we- gen Förderung der Prostitution zu erfolgen. Betreffend die Festlegung der Basis- genugtuung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Eine Basisgenugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- würde vorliegend angemessen erscheinen. Mangels Berufung der Geschädigten kann aber keine höhere Genug- tuung als Fr. 10'000.-- zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen und der Ange- klagte zu verpflichten, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss § 188 Abs. 1 und § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. 9.2. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der ver- schiedenen Geschädigtenvertretungen wie folgt aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen: 9.2.1. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren: 9.2.1.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, sind dem Angeklagten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 109 - 9.2.1.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren: 9.2.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretun- gen, sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 110 - 9.2.2.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Geschädigten C._____ und D._____ wird Vormerk genommen.

2. Auf die Anklage betreffend folgender Anklagepunkte wird nicht eingetreten: − Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ [Anklagezif- fer II./6. Untertitel], − Gehilfenschaft zu Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten K._____ und D._____ [Anklageziffer II./2. und 3. Untertitel], sowie − bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklage- ziffer V.].

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____ [Anklageziffer II./4. Untertitel]; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen [Anklageziffer II./7. Untertitel] sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung [Anklageziffer IV.]

- 111 - wird nicht eingetreten.

2. (…)

3. (…) Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…); − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____, J._____, E._____ (Rückführung an H._____); Anklageziffer II.]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____; Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____ und J._____; Anklageziffer II.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer V].

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ [Anklageziffer II.] sowie − (…).

3. (…)

- 112 -

4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

5. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

6. Die Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

9. (…).

E. 10 (…).

E. 11 (…).

E. 12 (…).

- 113 -

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. 3'729.31 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 14 (…).

E. 15 Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 16 (…)

E. 17 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 120 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, (Rückzug der Berufung)
  3. D._____, (Rückzug der Berufung)
  4. E._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und III. Appellantin - 2 - betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
  5. November 2010 (DG090599) - 3 - Anklage: (Urk. 43A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 150 S. 149ff.) Das Gericht beschliesst:
  6. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung wird nicht eingetreten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkennt- nis.
  8. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, … [Adresse], eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. - 4 - Das Gericht erkennt:
  9. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG.
  10. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Nötigung zum Nachteil von G._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____); − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
  11. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 898 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  12. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten. - 5 -
  13. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
  14. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.
  15. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  16. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten.
  17. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  18. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 10'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  19. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  20. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 6 -
  21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, ausgenommen der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____, wer- den dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  23. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft
  24. Feststellen der Rechtskraft der Verurteilung wegen qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB und wegen Widerhandlung gegen das AuG. - 7 -
  25. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und E._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____, K._____ und D._____ − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
  26. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. b) Der Geschädigten B._____:
  27. Der Freispruch des Angeklagten A._____ gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____.
  28. Der Angeklagte A._____ sei in allen Punkten schuldig zu sprechen und un- ter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche angemessen zu bestrafen.
  29. Die Dispositivziffern 2 betreffend Schadenersatz für B._____ und betreffend Genugtuung Ziffer 8 seien aufzuheben.
  30. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1'100.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist. - 8 -
  31. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit dem 7. Juni 2008 zu be- zahlen. c) Der Geschädigten E._____:
  32. Der Angeklagte A._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss BGZ des Hin und Hers zwischen H._____ und A._____ sowie des versuchten Ver- kaufs an L._____ schuldig zu sprechen.
  33. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
  34. Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen.
  35. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten. d) Der Verteidigung des Angeklagten A._____:
  36. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Punkte des erstinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: a) Nichteintreten auf die Anklage betreffend Menschenhandel und Förde- rung Prostitution zum Nachteil von F._____ (Anklageziffer II, S. 16), versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen (Anklageziffer II, S. 20) und Anstiftung zu schwerer Körperver- letzung (Anklageziffer IV, S. 25/26). b) Schuldsprüche wegen qualifizierten Menschenhandels in Sachen G._____, J._____ und E._____. - 9 - c) Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution in Sachen G._____, J._____ und E._____. d) Freispruch wegen Vergewaltigung in Sachen I._____. e) Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG (ohne Banden- mässigkeit).
  37. Es sei der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf a) der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I) b) des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ c) des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ und des versuchten Ver- kaufs) d) des Menschenhandels (Wechsel) und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von I._____ e) der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution in Sachen C._____, K._____ und D._____ (Anklageziffer III) f) der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG
  38. Es sei der Angeklagte zu bestrafen mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.
  39. Es sei festzustellen, dass sich der Angeklagte seit dem 1. Dezember 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, er unter Anrechnung der insgesamt erstandenen Haft (seit dem 10. Juni 2008) demzufolge bereits deutlich mehr - 10 - als zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat. Dementsprechend sei er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und nach M._____ [Staat in Euro- pa] zurückzuschaffen.
  40. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____, der Geschädigten I._____ und der Geschädigten D._____ sei nicht einzutreten. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz zugesprochenen Ge- nugtuungen im Sachen G._____, J._____ und E._____ um je 30% zu kür- zen.
  41. Die Kosten der Geschädigtenvertretungen der Geschädigten C._____, D._____ und B._____, aber auch jene der Geschädigten I._____, seien für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Geschädigtenvertretung der Geschädigten E._____ im Berufungsverfahren seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
  42. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Angeklagten zu ½ aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt:
  43. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 150 S. 8). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom
  44. Dezember 2009 (Urk. 43A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, Abtreibung, Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, mehr- fache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung und mehrfache Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz sah in einer - 11 - Sachverhaltsumschreibung ferner eine Vergewaltigung (vgl. Urk. 43A S. 17 Mitte). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 84 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten A._____ sowie N._____ (SB110517), H._____ (SB110601), O._____ (SB110481) und G._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Auf die Anklage gegen G._____ trat die Vorinstanz mit Urteil und Beschluss vom
  45. November 2010 nicht ein (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, i.S. gegen G._____, betr. Menschenhandel etc., DG090591, Urk. 55). Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhoben Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich am 24. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Ordner 5 der Beizugsakten. a.E.). Die Geschädigte E._____ meldete im Verfahren gegen die Angeklagte G._____ am 9. Dezember 2010 und damit rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an, reichte dann aber nach Zustellung des begründeten Entscheids keine Beanstandungs- schrift ein. Das Obergericht trat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Berufung der Geschädigten E._____ nicht ein (Beizugsakten G._____, Urk. 67). Das gegen G._____ geführte Verfahren spielt daher im vorliegenden Be- rufungsverfahren keine Rolle mehr. Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage be- treffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie Anstiftung zu schwerer Körperverletzung nicht ein (Urk. 150 S. 148). Mit Urteil vom gleichen Datum (Urk. 150 S. 149 ff.) sprach die Vorinstanz den Angeklagten A._____ des qualifizierten Menschenhandels, der versuchten Abtreibung, der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde der Angeklagte indessen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und H._____) und zum - 12 - Nachteil von B._____, der Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.), der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ und der Gehilfenschaft zu Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.), der Nötigung zum Nachteil der G._____, der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstra- fe von 6 Jahren, abzüglich 898 Tage erstandene Haft und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus. Auf die Schadenersatzbegehren von D._____, B._____ und C._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches wurden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wurde nicht eingetreten. Der Angeklagte wurde sodann verpflichtet, den Geschädigten G._____ Fr. 20'000.-, J._____ Fr. 10’000.- und I._____ Fr. 10'000.- sowie E._____ Fr. 10'000.- (hier unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____) als Genugtuung zu bezahlen, in den Mehrbeträgen wurden die Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das Begehren der Geschädigten J._____ auf eine Umtriebsentschädigung abge- wiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen (ausgenommen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____), wurden dem Angeklagten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45 f.). Er liess im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung erklären (Prot. I S. 44). Mit Eingaben vom 3. Dezember 2010 meldete die Staatsanwalt- schaft Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Urk. 112). Mit Eingabe vom gleichen Tag folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____, C._____ und D._____, beschränkt auf die Urteilsdispositivziffern 4 und 8 (Urk. 111). Die - 13 - Berufungsanmeldung der Geschädigten E._____ datiert vom 9. Dezember 2010 (Urk. 114). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 126 = Urk. 150) am 24. resp.
  46. Mai 2011 (Urk. 127/1-6) nannten die Staatsanwaltschaft (Urk. 132), die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ (Urk. 133), die Geschädigte E._____ (Urk. 134) und der Angeklagte (Urk. 135) innert der angesetzten Frist ih- re Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 137) keine ein. Mit Eingaben vom 28. Juni 2011 (Urk. 140) und 4. Juli 2011 (Urk. 143, Über- setzung Urk. 147) ersuchte der Angeklagte um Beigabe eines anderen amtlichen Verteidigers. Nachdem sich der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, unter dem 22. Juli 2011 diesem Gesuch angeschlossen hatte (Urk. 147), verfügte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass der Entscheid über den Wechsel in der amtlichen Verteidigung dem Obergericht zu überlassen sei (Urk. 148); mit anderen Worten: das Gesuch wurde nicht behandelt, sondern zu den Akten gelegt (Urk. 148). Mit Verfügung des Präsidenten der erkennenden Kammer des Obergerichts vom 12. August 2011 wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, aus seinem Amt entlassen, und es wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger beigegeben (Urk. 153). In welchem Zeitpunkt die Akten an das Obergericht überwiesen wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Beim Obergericht gingen sie am
  47. August 2011 ein. 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 15. August 2011 (Urk. 157) teilte die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit (Urk. 162). Die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ verzichteten mit Eingabe vom 16. September 2011 ebenfalls auf Beweisanträge (Urk. 167). Dem Angeklagten wurde zwar die angesetzte Frist um 60 Tage bis zum 18. November 2011 erstreckt, allerdings gingen dann innert Frist keine Beweisanträge beim Obergericht ein. Beweisanträge der Geschädigten E._____ liegen nicht vor. - 14 - Der vorliegende Entscheid wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchge- führten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.).
  48. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständi- gen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozess- recht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt: Anklage Delikt (z.N. der Gesch.) Schuldspruch Nichteintreten Freispruch Ziff. I Abtreibung (G._____) X (Versuch) Nötigung (G._____) X Ziff. II Menschenhandel qual. Menschen- Bezüglich B._____ (G._____ J._____, handel E._____, B._____, Bezüglich E._____: Hin I._____) und Her zw. dem An- gekl. und H._____ Menschenhandel X (F._____) versuchter Menschen- X handel (Unbekannt) - 15 - (Vergewaltigung; X I._____) Förderung der Prostitu- X (mehrfach) Bezüglich B._____ tion (G._____, J._____, E._____, B._____, Un- bekannt) Förderung der Prostitu- X tion (F._____) Ziff. III Gehilfenschaft zu Men- X schenhandel (C._____, K._____, D._____) Förderung der Prostitu- X tion (C._____, K._____, D._____) Ziff. IV Anstiftung zu schwerer X Körperverletzung (S._____) Ziff. III Widerhandlung gegen X (mehrfach) X (bandenmässige (recte: V) das AuG Förderung d. rechts- widrigen Aufenthalts) Im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist Ziffer 11 (Verpflichtung des Angeklagten zur Bezahlung von Fr. 10'000.- Genugtuung an die Geschädigte J._____) doppelt aufgeführt (Urk. 150 S. 150 f.). Dabei muss es sich um ein Ver- sehen handeln, geht doch aus der Begründung klar hervor, dass die Vorinstanz nur einmal den Betrag von Fr. 10'000.- zusprechen wollte (a.a.O. S. 142). 2.2.1.2. Konsequenz der Berufungsbeschränkung gemäss § 413 und § 414 Abs. 3 StPO/ZH ist, dass sich die Berufungsinstanz nur noch mit dem angefoch- tenen Urteilspunkten zu befassen hat und die nicht angefochtenen Schuldsprüche sofort in Rechtskraft erwachsen, eine spätere Ausdehnung der Berufung mithin unzulässig ist. Ratio legis der Beschränkung ist die Verfahrensvereinfachung. Dem gleichen Zweck dient die Beanstandungspflicht gemäss § 414 Abs. 4 StPO/ZH (BGE 6B_418/2008 vom 26. August 2008, E. 2.4 und 6B_120/2009 vom
  49. Juni 2009, E. 3.1.1). Wird folglich zunächst die Berufung nicht beschränkt, werden dann aber in der Beanstandungsschrift nur einzelne Urteilspunkte gerügt, - 16 - kommt dies einer Beschränkung der Berufung gleich, die zur Folge hat, dass die nicht gerügten Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen. 2.2.2. Der Angeklagte hat die bei Anmeldung nicht beschränkte Berufung mit seiner Beanstandungsschrift insofern beschränkt, als er lediglich die Schuld- sprüche betreffend versuchte Abtreibung und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten I._____ angefochten hat. Damit sind die folgenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen: - qualifizierter Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Dispositiv- ziffer 1 Lemma 3) und - mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4). Nicht beanstandet wurde vom Angeklagten die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 13). Angefochten wurden die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Regelung des Schadenersatzbegehrens bezüglich der Geschädigten I._____ (Dispositivziffern 6 und 7), die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von Genugtuung (Dispositivziffern 9 – 12) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 14). 2.2.3. Von der Staatsanwaltschaft werden sämtliche Freisprüche der Vorinstanz beanstandet (Urk. 132 S. 1 ff; Dispositivziffer 2), und mitgemeint sind offensicht- lich auch die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziff. 4. bezüglich der Geschädigten F._____; S. 7 Ziff. 7. bezüglich versuchtem Menschenhandel; S. 7 Ziff. 9 bezüglich Anstiftung zu schwerer Körperverletzung). Nicht explizit beanstandet wurde (vgl. Urk. 132 S. 5), dass die Vorinstanz beim Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffer II, S. 17: Wechsel von P._____ zum Angeklagten) keinen strafrechtlichen Vorwurf erkannte (Urk. 150 S. 99 f., S. 113). Allerdings kam dies dann im vorinstanzlichen Disposi- - 17 - tiv nicht zum Ausdruck. Ferner wird die ausgefällte Strafe als zu tief beanstandet (a.a.O. S. 8, Dispositivziffer 3). Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die Nichtein- tretensentscheide der Vorinstanz nicht mit Rekurs angefochten (vgl. § 402 Ziff. 6 StPO/ZH). Da diese Nichteintretensentscheide auch von keinem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH).was sie aber hätte tun müssen, wenn sie mit den Nichteintretensentscheiden der Vorinstanz nicht einverstanden war. Die Nichteintretensbeschlüsse der Vorinstanz gelten mit der Berufung nicht auto- matisch als mitangefochten. Dies bezieht sich auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschen- handel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. 2.2.4. Die Geschädigte B._____ lässt den Freispruch hinsichtlich Menschenhan- del und Förderung der Prostitution (Dispositivziffer 2 Lemma 2) sowie den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Dispositivziffer 4 und 8) bean- standen (Urk. 133 S. 1 ff.). Zu den Kostenentscheiden der Vorinstanz äusserte sich die Geschädigte nicht. Die Geschädigten C._____ und D._____ liessen hingegen ihre Berufungen zurückziehen (Urk. 133 S. 3; Dispositivziffer 2 Lemma 4). Zu den Kostenent- scheiden der Vorinstanz liegt keine Äusserung der Geschädigten vor. Vom Berufungsrückzug ist vorab Vormerk zu nehmen. Die Beanstandungen der Geschädigten E._____ richtet sich gegen den Frei- spruch der Vorinstanz hinsichtlich des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____) (Dispositiv- ziffer 2 Lemma 3). Wenn die Vertreterin der Geschädigten in ihrer Beanstan- dungsschrift Ausführungen zur Förderung der Prostitution macht (a.a.O. S. 3 f.) und beantragt, der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB gemacht, ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 aber verneint hat (Urk. 150 S. 98). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz (richtigerweise) nicht gemacht, ging es doch lediglich um die rechtliche - 18 - Würdigung der eingeklagten Sachverhalte und nicht um eine Qualifizierung, Privi- legierung oder eine mehrfache Begehung des Tatbestandes. Da Geschädigte aber nur Freisprüche anfechten können (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH), ist nicht weiter auf die von der Geschädigtenvertreterin aufgebrachte Thematik einzugehen. Wei- ter wird die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme beanstandet (a.a.O. S. 5; Dispositivziffer 10). Die Kostenentscheide der Vorinstanz werden nicht er- wähnt. 2.2.5. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren von E._____, J._____, I._____ und G._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150.; Dispositivziffer 6). Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber denselben Geschädigten aus den eingeklagten Ereignis- sen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadens auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.; Dispositivziffer 7). Damit wurde bezüglich vier Geschädigter ein in sich widersprüchlicher Entscheid gefällt: Einerseits wurde über die Schadenersatzbegehren nicht entschieden, sondern wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 6) ; andererseits wurde festgestellt, dass die Geschädigten dem Grundsatze nach einen Schadenersatz- anspruch haben (dieser Grundsatz müsste vom Zivilgericht nicht mehr beurteilt werden), dessen Höhe aber noch festzustellen wäre (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Geschädigten I._____ wurde bereits erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom Angeklagten angefochten und somit zu überprüfen sein wird (vorne Ziff. 2.2.2). Bezüglich der anderen drei Geschädigten hat der Angeklagte die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz nicht angefochten. Nachdem die Rechtsver- treterin der Geschädigten E._____ die Entscheide der Vorinstanz über die Scha- denersatzbegehren nicht angefochten hat und die Geschädigten J._____, I._____ und G._____ sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben, kann das Oberge- richt nur noch feststellen, dass die (sich widersprechenden) Entscheide der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das of- - 19 - fensichtliche Versehen (und um ein solches handelt es sich unzweifelhaft) im An- schluss an das Berufungsverfahren zu berichtigen (§ 166 GVG/ZH). 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH) ist vorab der Beschluss der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf den Menschenhandel und die Förde- rung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. Ferner sind die Schuldsprüche wegen - qualifiziertem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum, Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Disposi- tivziffer 1 Lemma 3) und - mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4) rechtskräftig geworden. Rechtskräftig geworden ist auch der Freispruch bezüglich Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, C._____ (Dispositivziffer 4), E._____, J._____ und G._____ (Dispositivziffer 6 und 7) sowie über die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten D._____ und C._____ (Dispositivziffer 8). Ferner ist die Abweisung des Begehrens um Umtriebsentschädigung der Geschädigten J._____ (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig sind ferner die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Übernahme der Kosten der Vertei- digung des Angeklagten und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 15). 2.3. Beweisanträge Auf Beweisanträge wurde verzichtet (Urk. 162 [Staatsanwaltschaft], Urk. 162 [Geschädigte B._____, C._____ und D._____], Urk. 170 [Angeklagter]), resp. es - 20 - wurden keine gestellt, auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 f.). 2.4. Haft 2.4.1. Anschliessend an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 25./26. Au- gust 2010 liess der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger am
  50. August 2010 das Gesuch auf Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen (Urk. 96), welches indessen vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am
  51. September 2010 abgewiesen wurde (Urk. 98). Nach Eröffnung des vorinstanz- lichen Urteils vom 25. November 2010 bewilligte der Vorsitzende der erkennen- den Abteilung der Vorinstanz am 1. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 27. August 2010 den vorzeitigen Strafantritt mit der Begründung, es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr (Urk. 107, Urk. 110). 2.4.2. Am 3. Januar 2012 (beim Obergericht eingegangen am 9. Mai 2012!) stellte der Angeklagte ein Gesuch um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB auf Juni 2012, welches er damit begründete, er wolle der Familie helfen und auf einer Baustelle arbeiten (Urk. 175). Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt … lautet nicht durchwegs positiv. Zusammenfassend wurde festgehalten, der An- geklagte habe im bisherigen Vollzugsverlauf ein teils manipulatives und mangel- haftes Sozialverhalten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leis- tungsbereitschaft gezeigt. Positiv könnten die Pflege und Erhaltung seiner familiä- ren Kontakte und die persönliche Auseinandersetzung mit möglichen Zukunftsperspektiven beurteilt werden. Als legalprognostisch ungünstig müssten hingegen die mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht, die fehlende Tatau- seinandersetzungsbereitschaft, die nicht vorhandene Reue und Opferempathie, die ausgebliebene Verantwortungsübernahme, die nach wie vor fehlende Akzeptanz gegenüber Regeln und Normen, die negative Einstellung gegenüber der Strafe sowie die unverändert betrügerischen und manipulativen Persönlich- keitsmerkmale beurteilt werden. Bei Berücksichtigung des deliktischen Vorlebens und sämtlicher prognostisch relevanter Faktoren müsse von einer nach wie vor unveränderten und stark belasteten Legalprognose und somit einer hohen Rück- fallgefahr für erneute einschlägige Straftaten ausgegangen werden. Ferner sei bei - 21 - einem Rückfall davon auszugehen, dass hohe Rechtsgüter, wie Leib und Leben, betroffen wären und dabei die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigt würde (Urk. 177). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 auf Abweisung des Gesuchs, u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung könnten erst geprüft werden, wenn die Verurteilung rechts- kräftig sei (Urk. 181). Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Gutheissung des Gesuchs. Darin wird abschliessend geltend gemacht, der Angeklagte habe durch die - hohe und harte - Strafe im vorliegen- den Verfahren die nötigen Lehren gezogen und werde nicht mehr rückfällig werden (Urk. 183). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012, auf deren Begründung verwiesen werden kann, wurde das Gesuch des Angeklagten abgewiesen (Urk. 185). 2.5. Anklagegrundsatz 2.5.1. Die Vorinstanz hat an verschiedenen Orten eine Verletzung des Anklage- prinzips geortet (vgl. Urk. 150 S. 23 f., S. 99 f., S. 115 ff., S. 121, S. 123, S. 127). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft auf der ganzen Linie (Urk. 132). 2.5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkreti- siert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldig- te Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund - 22 - der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genann- ten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidi- gung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Ent- scheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auf- lage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anfor- derungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.5.3. Zunächst rügt die Vorinstanz, die Anklage umschreibe in der Anklageziffer II. in der Einleitung (vgl. Urk. 43A S. 5 f.) nicht, in welchen Umständen diese Frauen allenfalls gelebt haben bzw. unter welchen Umständen sie in die Schweiz hätten gebracht werden sollen oder ob allenfalls eine Zwangssituation für die Anzuwerbenden bestanden haben soll. Sodann sei auch nicht umschrieben, wie, wann und wo genau der Angeklagte die Vermittler von 17-jährigen Frauen gesucht habe oder wie intensiv diese Suche gewesen sein soll. Die lediglich sehr pauschale Umschreibung des eingeklagten Verhaltens des Angeklagten genüge - 23 - dem Anklageprinzip nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 150 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beanstandungsschrift darauf hin, die Ankla- ge schildere im Ingress die allgemeinen Aktivitäten des Angeklagten, dessen gesamte Lebensumstände auf das Prostitutionswesen ausgerichtet gewesen seien. Die Telefonate, in welchen er sich um 17-jährige junge Frauen bemüht habe, würden lediglich belegen, dass er Vorverhandlungen geführt und akquiriert habe. Diese Handlungen seien noch nicht in ein strafbares Vorbereitungsstadium getreten. 7). Die effektiven strafbaren Handlungen würden dann aber bei jedem bekannten Opfer detailliert geschildert (Urk. 132 S. 2). Der von der Vorinstanz beanstandete Teil der Anklageschrift ist unschwer als Einleitung zu den nachfolgend aufgeführten Tathandlungen, in welchen die behaupteten Handlungen des Angeklagten bezüglich ausdrücklich bezeichneter Geschädigter beschrieben werden, zu erkennen. Dies erhellt (auch) aus dem letzten Satz der Einleitung: „Im Einzelnen beutete er die nachfolgend genannten Opfer in der beschriebenen Form aus:“ (Urk. 43A S- 6). Solche Einleitungen sind durchaus üblich und zweckmässig, insbesondere dort, wo eine Aufzählung von gleichartigen Delikten folgt. Aus dem Konnex ergibt sich auch, dass es offen- kundig nicht Absicht der Staatsanwaltschaft war, in der Einleitung dem Angeklag- ten ein strafbares Verhalten gegenüber unbekannten Geschädigten vorzuwerfen. Der Vorwurf der Verletzung des Anklageprinzips geht folglich fehl. 2.5.4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu den Tathandlungen zum Nachteil von I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten, aus, in der Anklage (Urk. 43A S. 16 f.) sei keine Zwangssituation für die Geschädigte umschrieben und eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Es sei daher nicht von einem straf- rechtlich relevanten Vorwurf auszugehen (Urk. 150 S. 99 f.). Bei der rechtlichen Würdigung gelangt dann die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des Men- schenhandels sei nicht erfüllt, da den Aussagen der Geschädigten I._____ zu entnehmen sei, dass sie freiwillig und ohne Vorliegen einer Zwangssituation, die denn auch in der Anklageschrift nicht geltend gemacht worden sei, von P._____ zum Angeklagten gewechselt habe, um bei diesem die ausgeliehene Geldsumme - 24 - abzuarbeiten (a.a.O. S. 113). Allerdings erkannte dann die Vorinstanz weder auf Nichteintreten noch auf Freispruch bezüglich des von ihr abgehandelten Men- schenhandels (vgl. a.a.O. S. 148 f.). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten arbeiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Dies stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines „Eigentums“ dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Heimat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangssituation“ findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behand- lung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz ein Nichteintreten auf die Anklage oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH. Die Anklageschrift lautet im fraglichen Punkt wie folgt: „An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vermutlich am 26. April 2008 reiste die Geschädigte I._____ gemeinsam mit P._____ mit dem Auto von M._____ in die Schweiz ein. In Q._____ be- zog die Geschädigte ein Hotelzimmer im einschlägigen Quartier des Kreises und begann - 25 - zwei Tage nach der Ankunft mit der Arbeit als Prostituierte am … bzw. im … in Q._____. Von ihren Einkünften gab die Geschädigte P._____ täglich ca. Fr. 100.- ab. Nach ca. drei bis vier Wochen musste dieser aufgrund familiärer Probleme nach M._____ zurückkeh- ren. Da P._____ das Geld für die Rückreise nicht besass, wandte er sich an den Ange- klagten und lieh sich von ihm eine unbestimmbare Summe von mindestens Fr. 2’000.- bis Fr. 5’000.- aus. Im Gegenzug überliess P._____ am 5. oder 6. Mai 2008 die Geschädigte dem Angeklagten, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbeiten würde. Dabei band P._____ die Übergabe der Geschädigten an den Angeklagten an die Bedingung, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe, worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte. Von ihrem Prostitutionser- lös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (Urk. 43A S. 16 f.). Der Rest der Anklage betr. die Geschädigte I._____ bezieht sich offenkundig auf den Vorwurf der Vergewaltigung resp. der Förderung der Prostitution. Allerdings wird dort (u.a.) behauptet, die Geschädigte I._____ sei in ihrem sexuellen Selbstbestim- mungsrecht eingeschränkt gewesen. Das einzige Element, welches als Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB gedeutet werden könnte, ist das „Überlassen“ der Geschädigten I._____ an den Angeklagten, damit sie bei ihm die Schulden von P._____ „abarbeiten“ könne. Dass dieses „Überlassen“ nicht freiwillig, sondern gegen den Willen der Geschä- digten erfolgt sein könnte, kann allenfalls dem Gesamtkontext entnommen wer- den, wird doch von der Anklagebehörde behauptet, sie habe von ihrem Prostituti- onserlös (wahrscheinlich pro Kunde) höchstens Fr. 10.- für sich behalten können, woraus geschlossen werden kann, dass sie den grossen Teil der Einnahmen habe abliefern müssen. Ferner habe sie der Angeklagte angewiesen, zu ihm an die R._____strasse umzuziehen, was darauf hindeuten könnte, dass die Geschä- digte dies nicht freiwillig getan habe. Ausserdem können auch die nachfolgenden Beschreibungen hinsichtlich Förderung der Prostitution darauf hindeuten, dass die Geschädigte nicht aus freiem Willen von P._____ zum Angeklagten „wechselte“. Insgesamt sind die Umschreibungen des dem Angeklagten vorgeworfenen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Anklageschrift knapp umschrieben. Da der Angeklagte aber aus der Anklageschrift sehr wohl ersehen konnte, was ihm unter diesem Titel vorgeworfen wurde (vgl. Plädoyer vor Vor- - 26 - instanz, Urk. 94 S. 26 f.), und er sich gegen den Vorwurf wirkungsvoll verteidigen konnte, muss geschlossen werden, dass – entgegen der Vorinstanz - das Anklageprinzip eingehalten ist. Ob der Sachverhalt erfüllt und die rechtliche Qualifikation gegeben ist, wird an einem anderen Ort zu untersuchen sein. 2.5.5. Weiter sah die Vorinstanz das Anklageprinzip hinsichtlich Anklageziffer II. „Anwerbung von weiteren unbekannten Frauen über S._____, Akquisition und Suche von weiteren Frauen“ (Urk. 43A S. 20) als verletzt an. Es sei nicht um- schrieben, ob sich diese Frauen in einer Zwangslage befunden haben sollen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Frauen allenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht einge- schränkt gewesen sein sollten (Urk. 150 S. 118). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dies sei in diesem Stadium der Tat auch noch nicht nötig, betreffe es doch die Anwerbung möglicher Opfer und somit eine Tathandlung im Versuchsstadium. Der Tatbestand sei ohne weite- res erfüllt (Urk. 132 S. 7). Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass sich der von der Staatsanwalt- schaft behauptete versuchte Menschenhandel offensichtlich nicht auf die an der erwähnten Stelle aufgeführten B._____ und T._____ bezieht, denn diese beiden Frauen „standen jedoch dem Angeklagten nicht zur Verfügung, da sie für S._____ arbeiten mussten.“ (a.a.O.). Hinsichtlich der „Zwangslage“, welche gemäss Vorinstanz nicht umschrieben sei, ist auf die unter Ziffer 2.5.4. gemachten Erwägungen zu verweisen, eine solche wird beim objektiven Sachverhalt nicht erwähnt. Kern des von der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten gemachten Vorwurfs ist, dass S._____ dem Angeklagten angeboten habe, fünf Frauen in die Schweiz zu bringen, die hier als Prostituierte tätig sein würden, wobei der Angeklagte zwei dieser Frauen für sich aussuchen könne. Zudem habe sich der Angeklagte aner- boten, S._____ das Reisegeld zu senden (a.a.O.). In dieser Sachverhaltsum- schreibung ist indessen kein strafbares Verhalten zu erkennen. Es wird nirgends - 27 - behauptet, dass die fünf Frauen gegen ihren freien Willen in die Schweiz gebracht würden und dass sie hier gegen ihren freien Willen sexuell ausgebeutet würden. Ein Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB kann der Umschreibung nicht ent- nommen werden, ebenso wenig eine Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf diesen Anklagevorwurf ein- getreten. 2.5.6. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft überdies bezüglich Umschreibung der Mittäterschaft bei der Anklageziffer III (Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution, Urk. 43A S. 20 f.) das Anklage- prinzip verletzt: Es sei nicht umschrieben, wie dieses mittäterschaftliche Zusam- menwirken ausgesehen habe und aufgrund welchen Verhaltens von einer Mittäterschaft ausgegangen werden soll (Urk. 150 S. 110). Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Beanstandungsschrift nicht (Urk. 132 S. 7). Auf diesen Punkt wird weiter hinten zurückzukommen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2) 2.5.7. Zu guter Letzt beanstandet die Vorinstanz eine Verletzung des Anklage- grundsatzes hinsichtlich der Umschreibung der Bandenmässigkeit bei der Anklageziffer V (Widerhandlung gegen das AuG, Urk. 43A. S. 27). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, Ziff. III (recte: V) die Ankla- ge verweise auf die zuvor geschilderten Sachverhalte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution und umschreibe die strafrechtlichen Belange des Ausländergesetzes. Die Sachverhaltsschilderung in Ziff. V nehme Bezug auf die zuvor umschriebenen Tathandlungen und dabei insbesondere auf Anklage Ziff. II und III. In Ziff. II sei die Bandenmässigkeit klar umschrieben. Dass der Angeklagte gemeinsam mit G._____, N._____ und H._____ gehandelt habe, ergebe sich von selbst. Dass diese vier Personen eine Bande gebildet hätten, ergebe sich eben- falls aus dem Sachverhalt (Urk. 132 S. 7). Bandenmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent - 28 - geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein (BGE 135 IV 158 E. 2; 6B_1027/2009 vom
  52. Februar 2010, E. 3.3, je mit Hinweisen). Wenn in der Anlageschrift lediglich der Gesetzestext („… und er für eine Vereini- gung oder Gruppe von Personen handelte, die sich zu fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.“) aufgeführt wird (vgl. Urk. 43A S. 27), genügt das dem Anklagegrundsatz noch nicht. Es müssten bei der Umschreibung der Sachverhalte die einzelnen Elemente der Bandenmässigkeit behauptet werden. Daran fehlt es indessen. In der Sachverhaltsumschreibung sind nur Handlungen aufgeführt, die dem Angeklagten zugeschrieben werden, andere Personen werden mit keinem Wort erwähnt. Es wird auch nirgends behauptet, der Ange- klagte habe mit anderen Personen zusammengewirkt oder habe solches tun wollen. Eine Bandenmässigkeit ist nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ein Verweis (so er denn zulässig wäre) „auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution“ ist nur rudimentär vorhanden („… seiner vorstehend geschilderten Erwerbstätigkeit …“, vgl. Urk. 43A S. 27). Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft übersehen, dass beim Menschenhandel und bei der Förderung der Prostitution die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht vorgesehen ist, so dass ein Verweis auf diese beiden Tatbestände in der Anklageschrift ohnehin ins Leere zielen würde. Die Staats- anwaltschaft liegt auch falsch, wenn sie ausführt, es ergebe sich aus dem Sach- verhalt von selbst, dass der Angeklagte mit den anderen Angeklagten gemein- sam, als Bande gehandelt habe. Aus der Umschreibung des Sachverhalts ergibt sich solches nicht einmal im Ansatz. Damit trifft zu, dass es an einer genügenden Umschreibung der Bandenmässig- keit fehlt. Konsequenz ist allerdings nicht ein Freispruch – so die Vorinstanz (Urk. 150 S. 129 und S. 149) -, sondern das Nichteintreten auf die Anklage in diesem Punkt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Bandenmässigkeit ergeben könnten. Ein Rückweisung - 29 - an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH kommt daher nicht in Frage. 2.6. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der frühere Verteidiger wies in seiner Beanstandungsschrift darauf hin, dass zwischen S. 136 und S. 137 des vorinstanzlichen Entscheids eine Textpassage zum Thema Strafzumessung fehle, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 135 S. 2). In der Tat fehlt am angegebenen Ort eine Textpassage (Urk. 150 a.a.O.). Die fehlende Textpassage ist im elektronisch ans Obergericht übermittelten Entscheid der Vorinstanz zu finden. Sie lautet (zum besseren Verständnis wird der gesamte Satz zitiert): „SO WIES ER WÄHREND DER GESAMTEN UNTERSUCHUNG MEHR ODER WENIGER SÄMTLICHE VORWÜRFE VON SICH, WAS AUCH SEIN gutes Recht ist. Gewisse äussere Abläufe gab er jedoch schliesslich zu, wie zum Beispiel die Abgabe des Geldes durch die Frauen, wobei er aber gleich wieder eine gemeinsame Haushaltskasse als Grund anführte (HD 2/13 S. 9 und 11) oder DIE RÜCKZAHLUNG EINES DARLEHENS (HD 2/5 A. 2 FF.). Dem neuen Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, zur fehlenden Textpassage Stellung zu nehmen. Danach zog er den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück (Prot. II S. 30 f.). 2.7. Bezüglich Korrekturen der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Urk. 150 S. 9, § 161 GVG/ZH).
  53. Sachverhalt - 30 - 3.1. Allgemeines 3.1.1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 10 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Aus- gangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aus- sage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person ana- lysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszuge- hen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fak- ten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorge- gangen. 3.1.2. Allgemeines zu den Aussagen der Geschädigten In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz den Einwänden des (früheren) Verteidigers hinsichtlich angeblich zwischen Staatsanwaltschaft und Geschädigten abge- schlossenen „Deals“ und der Rolle der Polizeibeamtin U._____ (vgl. Urk. 94 S. 4) - 31 - Rechnung getragen (Urk. 150 S. 14 f.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (§ 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubwürdigkeit von G._____. Es kann auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 15, § 161 GVG/ZH). 3.1.3. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vor- instanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von der Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Aus- führungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV erge- benden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hin- weisen). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Geschädigte E._____, Hin- und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ 3.2.1.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 150 S. 68 – 74, § 161 GVG/ZH). - 32 - 3.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 132 S. 3 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten E._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten E._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch H._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegan- gen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nach- gehen würde. Der Angeklagte habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit H._____ in Kontakt gebracht, weil E._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen be- stimmt habe. Der Angeklagte habe E._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie H._____ überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an L._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewe- sen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Das Bezirksgericht habe das Vorliegen eines Menschenhandels mit der Begrün- dung verneint, es handle sich nicht um einen Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Anklage umschreibe hier klarerweise nur einen Versuch des Menschenhandels. Das Geschäft sei bekanntlich nicht zustande gekommen, weil L._____ das Geld nicht habe auftreiben können. Den Tätern sei bei dieser Vorge- hensweise völlig egal gewesen, zu welchem Zwecke L._____ die Geschädigte erwerben würde. Zumindest hätten sie in Kauf genommen, dass es ihm um sexu- elle Aspekte gehen könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Geschä- digte E._____ sei dann – was durch die Telefonkontrolle klar belegt sei – wie Wa- - 33 - re von einem zum anderen Zuhälter hin und hergeschoben worden. Zwischenzeit- lich habe sie flüchten können und sei in perfider Art und Weise wieder zurückge- lockt worden. Die Telefonkontrolle belege einen bestimmten Sachverhalt, der spä- ter in die Anklage eingeflossen sei, in optimaler Form: Das Hin und Her zwischen A._____ und H._____. Die Aussagen von E._____ deckten sich mit den Wahr- nehmungen der Polizei und den übrigen Aussagen der anderen Opfer und mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen. Dieser Umstand sei einerseits ein klarer Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und andererseits auch gewichti- ger roter Faden in den sich vermischenden Sachverhalten (Urk. 198 S. 20 f.). 3.2.1.3. Die Geschädigte E._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 134 S. 2 ff.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbu- siness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Kör- per und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur vom Angeklag- ten, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu kön- nen, zu H._____, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Auch die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit L._____ sei unter Menschenhandel zu subsumieren –nicht von L._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom An- geklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbie- ter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt und sie sexuell ausgebeutet habe und von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe – ein klassi- scher Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer ma- che; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeu- tung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschen- handel sei damit zu bejahen. - 34 - Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Aus der ganzen Befragung der Geschädigten werde klar, dass sie nicht freiwillig im juristischen Sinne gehandelt habe. Vor allem aber sei ausschlaggebend: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer ausweglosen Situati- on befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitspielte“ und für sie bezahlte. Sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können. (Urk. 201 S. 11 ff.). 3.2.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhand- lung vorbringen, es gehe aus den Aussagen der Geschädigten zweifelsfrei hervor, dass es zwischen ihr und dem „Kapitän“ (O._____) nach wenigen Tagen des Ein- satzes in der Schweiz zu einem heftigen Streit gekommen sei und sie – E._____ – in der Folge aus eigenem Entscheid zum Angeklagten gewechselt habe. Von einer Beeinträchtigung oder gar Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungs- rechtes der Geschädigten könne bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei sodann auch mit Bezug auf die Folgewechsel von A._____ zu H._____ und umgekehrt davon auszugehen, dass E._____ dies- bezüglich autonom entschieden habe (Urk. 206 S. 15 ff.). 3.2.1.5. Wenn die Vorinstanz ausführt, es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Angeklagte nach dem Wechsel der Geschädigten zu H._____ von diesem Fr. 800.- gefordert hätte (Urk. 150 S. 70), so wird übersehen, dass es nicht abwegig ist, wenn ein „Kaufpreis“ erst nach Übergabe der „Ware“ bezahlt wird. Und wenn ausgeführt wird, es habe sich nicht um eine Bezahlung, sondern um Geld für Kleider gehandelt, so wird einseitig auf die Aussagen des Angeklagten und jene von G._____ abgestellt (a.a.O. S. 95). Die Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Zunächst ist folglich zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 43A S. 13) – zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (a), einem - 35 - Wechsel zurück zum Angeklagten (b) und danach zu einem Wechsel vom Ange- klagten zu H._____ (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden. Die Geschädigte E._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der A'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an H'._____ (H._____) verkauft (Urk. 9/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte E._____ aus, A'._____ habe sie an H'._____ verkauft, das habe ihr H'._____ erzählt, er habe gesagt, dass A'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 9/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für H'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G._____ zu A'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wie- der für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.- an H'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wis- se, dass A'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschä- digte E._____, H'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 9/2 S. 5, S. 14, Urk. 9/3 S. 3, Urk. 9/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten E._____ gehen bezüglich der drei Verkäufe und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden – selbst dann nicht, wenn die Aussagen der Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft qualifiziert werden. G._____ sagte bei der Staatanwaltschaft aus, A''._____ (der Angeklagte) habe dem H'._____ für E'._____ (die Geschädigte E._____) einmal Fr. 900.- oder 1'000.- bezahlt. Sie hätten sich irgendwie geeinigt, es sei eher ein Rückkauf ge- wesen (Urk. 5/4 S. 18; Wechsel b). In ihrer Schlusseinvernahme nahm G._____ keine Stellung zum spezifischen Vorhalt der ersten beiden Übergaben der Ge- schädigten E._____ gegen Geld (Urk. 5/16 S. 9 f.; Wechsel a und b). Die Aussa- gen von G._____ sind derart knapp und dürftig, dass darauf kein Nachweis ge- - 36 - stützt werden kann. Einzelheiten der Geldübergaben wurden nicht erfragt. Woher G._____ ihre Kenntnisse hat, ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich. H._____, auf den sich die Vorinstanz (auch) bezieht (Urk. 150 S. 70, vgl. Urk. 4/8 S. 12), sagte in der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten aus, sie hätten sich nie gegenseitig eine Frau verkauft. Als der Angeklagte zum ersten Mal zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, dass E'._____ (E._____) ihm Fr. 800.- schul- de. Diese Summe habe er (H._____) ihm (dem Angeklagten) gegeben. … habe dann für E'._____ (E._____) Kleider gekauft und es sei ja dann um dieses Geld, also die Fr. 800.- gegangen (Urk. 2/26 S. 11 f.). Auch mit diesen Aussagen lässt sich ein eigentlicher Handel, ein „Verkauf“ der Geschädigten E._____ nicht bele- gen (zur Frage, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- als Bezahlung angesehen werden kann vgl. Ziff. 4.1.3. nachfolgend). Nachdem der Angeklagte den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - abge- sehen von den Wechseln der Geschädigten E._____ zwischen ihm und H._____ und der Übernahme des Guthabens bei der Geschädigten E._____ durch Bezah- lung von Fr. 800.- an den Angeklagten – bestreitet (Urk. 2/5 S. 10, Urk. 2/13 S. 6, Urk. 2/26 S. 15, Urk. 2/35 S. 17, Urk. 197AS. 17 f.), kann dieser Teilsachverhalt nicht nachgewiesen werden. Wie die (einmalige) Übergabe von Fr. 800.- zu qualifizieren ist, wird weiter hinten behandelt. 3.2.2. Geschädigte E._____, versuchter Verkauf an L._____ Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.- (Urk. 43A S. 14) sind umfassend und zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 150 S. 81 - 85, § 161 GVG/ZH). Ergänzungen erübrigen sich. Damit ist der entsprechende Teilsachverhalt (Urk. 43A S. 14) hinreichend nachgewiesen. 3.2.3. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten 3.2.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass in der Anklage keine Zwangssituation umschrieben sei und eine solche sich auch nicht aus den - 37 - Akten ergebe, weshalb nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszu- gehen sei (Urk. 150 S. 99 f.). 3.2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten ar- beiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um damit beim Angeklagten dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Das stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines "Eigen- tums" dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl ge- habt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Hei- mat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). 3.2.3.3. An der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts Ergänzendes ausgeführt (Urk. 198 S. 44 f.). 3.2.3.4. Der Beanstandungsschrift des Vertreters der Geschädigten I._____ ist zu diesem Sachverhalt nichts zu entnehmen In der Berufungsverhandlung wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 203). Der Angeklagte anerkennt den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt. Er sagte aus, I'._____ (I._____) und P._____ seien bei ihm aufgetaucht, um Fr. 5'000.- auszuleihen. I''._____ habe gesagt, sie werde zu ihm (dem Angeklagten) umziehen und den Betrag abarbei- ten. Das Geld sei für beide bestimmt gewesen, aber P._____ habe es einge- steckt. Tatsächlich habe er dann das Geld nicht zurückerhalten, er habe aber von I._____ Geld erhalten, mit welchem er ihr das Zimmer und Essen finanziert habe. Sie habe täglich zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- verdient. I''._____ habe bis zum Tag, an dem P._____ zurückgekehrt sei, Fr. 3'600.- zurückbezahlt (Urk. 2/31 S. 2 f., Urk. 2/35 S. 24). Der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz ist nichts zu entnehmen (Prot. I. S. 13-15). In der Berufungsverhandlung deponierte der Ange- klagte, P._____ und I._____ hätten mit dem Geld in M._____ ein Auto kaufen wol- len. Er habe zwar von I._____ Geld zurückbekommen, wolle aber nicht sagen wie viel, er habe nur sein eigenes Geld, das Darlehen, zurückbekommen (Urk. 197A S. 21 f.). - 38 - 3.2.3.5. Der Anklageschrift ist bezüglich des Tatbestands des Menschenhandels nur zu entnehmen, der Angeklagte habe P._____ eine Geldsumme von Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.- geliehen, worauf dieser ihm die Geschädigte I._____ überlassen habe, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbei- te. P._____ habe die Übergabe der Geschädigten an die Bedingung geknüpft, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe (Urk. 43A S. 17). Das Element der sexuellen Ausbeutung (nicht nur beim Angeklagten, sondern auch bei P._____) ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, wird doch zumindest sinngemäss behauptet, die Geschädigte I._____ habe die Schulden „abarbeiten“ müssen. Aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „abar- beiten“ gemeint ist, dass die Geschädigte I._____ sich zu prostituieren und den Erlös (zumindest teilweise) dem Angeklagten abzuliefern habe („worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte.“, a.a.O.). Dass ein gewisser Zwang zur Ablieferung des Erlöses bestand, ergibt sich aus der Formu- lierung: „Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (a.a.O.). Der Zwang wird dann im Folgenden noch näher umschrieben (Vor- schreiben der Preise; Verbot, Freier abzulehnen; regelmässige Schläge; Anwei- sungen bezüglich Akquisition von Freiern usw., a.a.O. S. 18). Das Element des Handels ist ebenfalls genügend umschrieben. Es wird behauptet, P._____ habe die Geschädigte I._____ dem Angeklagten „überlassen“, damit sie bei diesem Schulden abarbeite (a.a.O.). Die Zugaben des Angeklagten werden durch die Aussagen der Geschädigten bestätigt: „P'._____“ (P._____) habe von A'._____ (dem Angeklagten) Geld aus- geliehen, und sie habe die Schulden abarbeiten müssen (Urk. 20/3 S. 7 ff.). In gleichem Sinne hatte sie bereits bei den … Behörden [in M._____] ausgesagt (Urk. 20/1 S. 9 ff.). An diesen Aussagen zu zweifeln, ist kein Grund ersichtlich. Der Sachverhalt ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der erwähnten Aussagen nachgewiesen. Ob er unter den Tatbestand des Menschen- handels fällt, wird am gegebenen Ort zu untersuchen sein. - 39 - 3.2.4. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.2.4.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Menschenhandels nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 115 – 118). Allerdings wurde dann die Geschädigte im Dispositiv des Menschenhandels zum Nachteile der Geschädigten B._____ freigesprochen (Urk. 150 S. 118 und S. 149). 3.2.4.2. Die Anklageschrift behauptet unter dem Titel II. (Menschenhandel, Förde- rung der Prostitution), der Angeklagte habe in M._____ diverse Frauen selbst angeworben, habe diese durch Dritte anwerben lassen oder habe solche Frauen von anderen „Zuhältern“ abgeworben, wenn er gemerkt habe, dass sie mit ihren Arbeitsbedingungen bei ihrem bisherigen Zuhälter nicht zufrieden waren oder nicht eng geführt und ununterbrochen beaufsichtigt worden seien. In der folgen- den Aufzählung wird dann auch die Geschädigte B._____ genannt (Urk. 43A S. 5). 3.2.4.3. In ihrer Beanstandungsschrift macht die Staatsanwaltschaft einen Über- tritt der Geschädigten von S._____ zum Angeklagten resp. eine Wegnahme durch diesen geltend, ohne aber ansonsten näher auf den Tatbestand des Menschenhandels einzugehen (Urk. 132 S. 6). Im Rahmen der Berufungsver- handlung wurde ebenfalls nicht auf den Tatbestand des Menschenhandels einge- gangen (Urk. 198 S. 45 ff.). 3.2.4.4. Der Vertreter der Geschädigten führte in seiner Beanstandungsschrift aus, die Vorinstanz habe den Angeklagten zu Unrecht vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Urk. 133 S. 1). In der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, die Aussagen der Geschädigten seien offensichtlich unhaltbar gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Aussagen der Geschädigten seien insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis, und auch in den Kernthemen seien keine Widersprüche ersichtlich. Der Sachverhalt sei folglich erstellt (Urk. 203 S. 4 ff.). - 40 - 3.2.4.5. Der Anklageschrift können die wesentlichen Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden. Es wird zwar die sexuelle Ausbeutung der Geschädigten beschrieben, aber ein Handel- treiben oder Anwerben im Sinne des Gesetzes findet sich nicht genügend umschrieben: Es wird dort ausgeführt, S._____ habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, mit insgesamt fünf Frauen (u.a. mit der Geschädigten B._____) in die Schweiz zu kommen. Dass dies auf Veranlassung des Angeklag- ten geschehen wäre, ist dem Text nicht zu entnehmen. Wenn dann der Angeklag- te zwei von den fünf erwarteten Frauen für sich forderte, kann darin noch kein tat- beständliches Handeln erblickt werden. In die Schweiz gebracht wurden von S._____ die Geschädigte B._____ und T._____. Eine Beteiligung des Angeklag- ten bei dieser Reise oder der Einreise ist nicht beschrieben. Und auch das Abho- len lassen der Frauen am Hauptbahnhof Q._____ kann nicht unter den Tatbe- stand subsumiert werden (vgl. Urk. 43A S. 18 ff.). Der Rest der Anklage bezieht sich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. dazu hinten Ziff. 3.5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass durch eine Rückweisung zur Verbesse- rung der Anklageschrift der Mangel behoben werden könnte. Fehlt es aber an einer hinreichenden Umschreibung des Menschenhandels, so ist in diesem Punkt auf die Anklage nicht einzutreten. 3.2.5. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) Auf die die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gehilfenschaft wird später noch einzugehen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2). Im „Vorspann“, vor Beschreibungen der Tathandlungen zum Nachteil der nach- folgend aufgeführten drei Geschädigten, sind keine Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB aufgeführt (Urk. 43 A S. 21 oben). 3.2.5.1. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ 3.2.5.1.1. Die Vorinstanz behandelt in ihrem Entscheid eine Gehilfen- oder Mittäterschaft des Angeklagten nicht, sie weist lediglich darauf hin, dass es nach - 41 - dem Freispruch von N._____ an der Haupttat (Förderung der Prostitution) fehle, so dass eine Verurteilung des Angeklagten ausser Betracht falle. Der Freispruch bezieht sich demzufolge alleine auf den Tatbestand der Förderung der Prostituti- on (Urk. 150 S. 120). 3.2.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, es könne auf die glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ abgestellt werden (Urk. 132 S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schloss sich die Staats- anwaltschaft der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid an, dass es nach dem Rückzug der Berufung des N._____ an der strafbaren Haupttat fehle, wes- halb der Freispruch rechtens sei (Urk. 198 S. 47). 3.2.5.1.3. N._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom
  54. November 2010 des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten K._____ freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er des mehrfachen Men- schenhandels zum Nachteil der Geschädigten D._____ und C._____ (vgl. Verfah- ren SB110517, Urk. 81). Nachdem die ursprünglich eingereichten Berufungen ge- gen die Schuldsprüche vom Angeklagten N._____ und der Staatsanwaltschaft zu- rückgezogen worden sind (SB110517, Urk. 92 und Urk. 94), ist diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. In der ersten Phase des Sachverhaltes (Frühjahr 2008 bis zur Rückkehr nach M._____) ist eine Mitwirkung des Angeklagten mit N._____, V._____ oder W._____ mit keinem Wort umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 21 f.; ebenso wenig fin- det sich ein Hinweis in der Anklage gegen N._____: SB110517 Urk. 17A S. 4 f.). Eine Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu Menschenhandel fällt daher für diese Zeitspanne nur schon aus diesem Grund ausser Betracht. Für die zweite Phase (ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Ostern, Zeit- dauer unbekannt) trifft es zu, dass N._____ dafür nicht (ausdrücklich) des Men- schenhandels schuldig gesprochen wurde. Es wurde im dortigen Urteil ausge- führt, dass sich die Vorwürfe um die zweite Reise der Geschädigten in die Schweiz nicht erstellen liessen (SB110517 Urk. 81 S. 23), was aber nicht zu einem expliziten Freispruch führte (a.a.O. S. 55). Immerhin kann festgehalten - 42 - werden, dass keine Verurteilung wegen der Haupttat, Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten C._____, begangen durch N._____, vorliegt. Dies führt dazu - wie die Vorinstanz das richtig gesehen hat -, dass der Angeklagte A._____ nicht der Gehilfenschaft zu Menschenhandel schuldig gesprochen werden kann (Urk. 150 S. 120, § 161 GVG/ZH). Allerdings hat es sich dann die Vorinstanz einfach gemacht und hat den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in der zweiten Phase (Urk. 43 A. S. 22) gar nicht mehr behandelt. Gemäss Text der Anklageschrift entschloss sich die Geschädigte C._____ (erneut) in die Schweiz einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, weil ihr damaliger Freund, V._____, sie dazu ge- drängt hatte. Sie nahm in der Folge (von sich aus) Kontakt mit dem Angeklagten auf, „um ihn wegen Unterkunft um Unterstützung zu bitten“, worauf der Angeklagte ihr Logis in einem seiner Zimmer für eine Tagesmiete von ca. … 10'000 bis 15'000 [Währung in M._____] angeboten habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte intensiv angeworben und habe ihr eine Zusammenarbeit und eine eheähnliche Beziehung angeboten (Urk. 43A S. 22). In der Zeugeneinvernahme bejahte die Geschädigte C._____ die Frage, ob sie sich beim zweiten Mal selbständig dazu entschlossen habe, nochmals in die Schweiz zu reisen. Sie habe A''._____ (den Angeklagten) angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne. Das habe er bejaht, habe aber eine gewisse Summe für die Miete gewollt. An A''._____ habe sie sonst nichts mehr zahlen müssen, aber an W'._____ (W._____) habe sie Platzgeld bezahlen müssen, die- se habe es dann N'._____ (N._____) weitergegeben. Die Frage, ob sie jemals für den Angeklagten gearbeitet habe, verneinte sie (23/1 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob der Angeklagte die Lebensumstände der Geschädigten gekannt habe, wurde nicht eingegangen, sie wurde einzig gefragt, ob er ihr Alter gekannt habe, was die Geschädigte bejahte (a.a.O. S. 21). Weitere Beweismittel zu diesem - vom Angeklagten bestrittenen (vgl. Urk. 2/35 S. 28 ff.; Urk. 197A S. 27 ff.) - Sachverhalt sind nicht vorhanden. - 43 - Es erscheint daher höchst fraglich, ob überhaupt von einem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist daher nicht mehr weiter zu erstellen, und es ist auf die rechtliche Würdigung (hinten Ziff. 4.1.7) zu verweisen. 3.2.5.2. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ 3.2.5.2.1. Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten bei der zweiten Einreise der Geschädigten in die Schweiz irgendeine Rolle zuge- kommen wäre; beteiligt waren N._____, B._____ und allenfalls W._____. Der zweite Teil dieses Anklagepunkts bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 23). 3.2.5.2.2. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 121). 3.2.5.2.3. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass der Angeklagte gemäss Anklage die Geschädigte K._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ einquartiert hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.2.5.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ 3.2.5.3.1. Genau wie bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer ist auch hier keinerlei Mitwirkung des Angeklagten umschrieben, die auf den Tatbestand des Menschenhandels hindeuten würde. Der zweite Teil der Sachverhaltsum- schreibung bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 24). - 44 - 3.2.5.3.2. Die Vorinstanz hat als nicht als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ im Auftrag des Mitangeklagten N._____ bei sich aufge- nommen und somit dessen Haupttat – den Menschenhandel – gefördert habe. Der Angeklagte wurde entsprechend vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freigesprochen (Urk. 150 S. 122). 3.2.5.3.3. Aus den Akten ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass gemäss Anklage die Geschädigte D._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ beim Angeklagten ein Zimmer bezogen hat, kann nicht als Gehil- fenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.3. Versuchte Abtreibung (recte: Versuchter strafbarer Schwangerschafts- abbruch) zum Nachteil der Geschädigten G._____ 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in ihrem Entscheid zutref- fend zusammengestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als nach- gewiesen, einzig nicht erstellt sei, dass die Geschädigte G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich schwanger gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Vor- instanz davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte in den Bauch geschla- gen habe, um so eine Fehlgeburt herbeizuführen, obwohl er um die (vermutete) Schwangerschaft gewusst habe (Urk. 150 S. 19 ff.). 3.3.2. Der frühere Verteidiger stellte sich unter Hinweis auf die geringe Glaub- würdigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ (recte: Glaubhaftigkeit) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nach- gewiesen, dass sich vorher bereits ein befruchtetes Ei in der Gebärmutter- - 45 - schleimhaut eingenistet hatte. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Schlägen und dem (bestrittenen) Abort nicht nachgewiesen (Urk. 94 S. 7 ff.). In der Beanstandungsschrift des Verteidigers wird geltend gemacht, die Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei einseitig zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt worden. Sodann sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe (Urk. 135 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, wenn es einen Abort gegeben hätte, so hätte die Geschädigte nach allgemeiner Erfahrung und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen oder zumindest entsprechende Andeutungen gemacht. Die Tatsache, dass sie weder am 11. Juni 2008 noch in den folgenden 14 Mona- ten, in welchen mit ihr immerhin weitere 12 Einvernahmen stattgefunden hätten, nicht eine einzige Silbe zur angeblichen Abtreibung verloren habe, sondern diesen Vorwurf erst formuliert habe, als sie wegen ihrem Verhalten anderen Frauen gegenüber selber erheblich unter Druck gestanden habe, lasse unüber- windbare Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs aufkommen. Hinzu komme, dass die Geschädigte nach eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten stets abgestritten habe, schwanger zu sein. Berücksichtige man überdies noch den fundamentalen Widerspruch mit Bezug auf die Alarmierung der Polizei und die deutliche Anreicherung des Sachverhaltes mit dem Element der Angst, so lasse dies den rechtsgenügenden Schuldnachweis scheitern (Urk. 206 S. 13). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbeanstandung nichts Substanzielles zur angeklagten versuchten Abtreibung aus (vgl. Urk. 132 S. 2 f.) aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, sogar der Beschuldigte selber habe die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei damals schwanger gewesen (Urk. 198 S. 40 f.). Die Geschädigte hat den Freispruch nicht angefochten. - 46 - 3.3.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, dass G._____ im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schwanger war. Die Periode der Geschädigten war erst „um ein oder zwei Wochen verspätet“. Ferner hat die Geschädigte weder ei- nen Schwangerschaftstest gemacht noch einen Arzt aufgesucht (Urk. 5/15 S. 14). Auch aus dem am nächsten Tag abgegangenen „grosser Blutklumpen“ und dem Umstand, dass die Geschädigte noch „lange Zeit Krämpfe“ hatte (Urk. 5/14 S. 14) kann nicht zwingend auf einen Abort und damit auf eine zuvor bestehende Schwangerschaft geschlossen werden. Fraglich ist indessen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von der (behaupteten) Schwangerschaft Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben können. Die Geschädigte sagte dazu Folgendes aus: „Als ich im AB._____ ankam, begann er mit mir zu streiten, er sagte, dass er gehört habe, dass ich schwanger wäre und er wollte wissen, von wem. Ich traute mich nicht, ihm zu sagen, dass ich schwanger bin. Ich wusste, dass er sich aufregen wird. Ich wusste auch, dass er mir kein Geld geben wird für eine Abtreibung. Er wusste, dass ich als Schwangere nicht arbeiten möchte.“ (…) „Ich sagte ihm, dass die anderen lügen würden und ich nicht schwanger sei. Es war egal, was ich ihm sagte, er wollte das nicht wahr haben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen. Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nach- hauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammenschlagen.“ (Urk. 5/15 S. 2 f.). Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Tritt und auch das Wissen von einer (eventuell) bestehenden Schwangerschaft (Urk. 2/35 S. 3, Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, er sei im November 2007 noch nicht in der Schweiz gewesen. Er habe diese Frau nie geschlagen, und er habe mit ihr nie - 47 - über eine Schwangerschaft gesprochen, sie sei nicht schwanger gewesen. Die Frau lüge (Urk. 197A S. 10 ff.)). Einzige (bekannte) Quelle, aus der der Angeklagte hätte über eine Schwanger- schaft von G._____ erfahren können, war diese selber. Die von G._____ angege- bene F._____, die beim „Herausschlagen des Kindes“ dabei gewesen sei (Urk. 5/14 S. 15), wurde dazu nicht befragt, jedenfalls findet sich in den Akten keine solche Einvernahme. Das Gleiche gilt für „E'._____“ (Fotodokumentation, Nr. 10: …, Urk. 1/3 S. 3) und „…“ (Fotodokumentation, Nr. 16: N._____, Urk. 1/3 S. 3), die von G._____ als Mitwisserinnen bezeichnet wurden (Urk. 5/14 S. 12 ff.). Der Nachweis, dass dem Angeklagten „mehrere Leute“ gesagt hätten, dass G._____ „vermutlich schwanger“ sei (Urk. 5/14 S. 12), kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Damit sind als Beweismittel lediglich die Aussagen des Angeklagten selber und jene der Geschädigten G._____ vorhanden. 3.3.5. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sagten dem Angeklagten mehrere Leute, dass sie (G._____) vermutlich schwanger sei, da sie ihre Tage nicht mehr gekriegt habe (Urk. 5/14 S. 12). Ihre Monatsregel sei das erste Mal überfällig gewesen (a.a.O. S. 14). Der Angeklagte habe sie telefonisch ins AB._____ bestellt. Sie habe schon an seiner Stimme an gehört, dass etwas nicht stimme. Sie habe gespürt, dass er ein Problem habe und habe sofort daran gedacht, dass er sie schlagen werde oder dass etwas ähnliches passieren werde. Dort habe er begonnen mit ihr zu streiten und habe gesagt, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Er habe wissen wollen, von wem. Er habe sie laut angeschrien und gefordert, ihm zu sagen, von wem sie schwanger sei (Urk.5/15 S. 2). Wird auf diese glaubhaften Aussagen abgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits vor dem Telefonat mit G._____ davon erfahren hatte, dass sie schwanger sein könnte. Ein anderer Grund für das Treffen im AB._____ ist nicht ersichtlich. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte wissen wollte, ob die für ihn arbeitende G._____ schwanger ist oder nicht, hing doch davon sein Einkommen ab. Zwar versicherte ihm G._____, sie sei nicht schwanger, weil sie sich vor dem Angeklagten fürchtete (Urk. 5/15 S. 2 f.). Aber offenkundig glaubt ihr der Angeklagte nicht: „Es war egal, - 48 - was ich ihm sagte, er wollte das gar nicht wahrhaben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen.“, so die Geschädigte G._____ (a.a.O. S. 3). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Angeklagte der festen Ansicht war, die Geschä- digte G._____ sei schwanger. 3.3.6. Wird – mit der Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ gefolgt, wurde sie vom Angeklagten bereits auf dem Weg vom AB._____ zur R._____strasse … mit dem Fuss in den Bauch getreten. Später wurde sie vom Angeklagten u.a. mit Fäusten und mit Füssen gegen den Bauch getreten. Diese Schläge sind auf Grund der Aussagen von G._____ erstellt (vgl. Urk. 150 S. 16 f., § 161 GVG/ZH). 3.3.7. Richtig an der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid ist, dass die Geschädigte G._____ bereits in der allerersten Einvernahme (Urk. 5/1 S. 4 f.) von Schlägen des Angeklagten gegen ihren Bauch sprach und dabei of- fenkundig das Geschehen auf dem Heimweg vom AB._____ zur R._____strasse und jenes in der Wohnung an der R._____strasse meinte (vgl. Urk. 207 S. 6). Dass sie in dieser Einvernahme die Gründe für die Schläge (noch) nicht nannte, macht ihre späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, denn in dieser ersten Einvernahme belastete die Geschädigte den Angeklagten im Allgemeinen noch nicht derart, wie in den späteren Einvernahmen. Abgesehen davon wurde G._____ als Angeschuldigte einvernommen und nicht als Geschädigte. Die Be- fragung war mithin auf allfällige strafbare Taten der Geschädigten ausgerichtet und nicht Straftaten des Angeklagten G._____ gegenüber. Über die Gründe, wieso sie nicht von Anfang an in allen Punkten wahrheitsgemäss aussagte, be- richtete die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2007 (Urk. 5/9): G._____ sagte aus, sie sei in M._____ von der Mutter und der Schwester des An- geklagten bedroht worden, sie solle alle ihre Aussagen gegen den Angeklagten zurückziehen (a.a.O. S. 2 f.). Der Argumentation der Verteidigung, der Vorwurf der Abtreibung sei wie ein Blitz aus heiterem Himmel, in Absprache mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten als Befreiungsschlag erfolgt, (Urk. 206 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Geschädigte G._____ wegen ihrem Verhal- ten E._____ gegenüber unter Druck kam, war dies nicht erst in der Einvernahme - 49 - vom 19. August 2009, sondern schon in den früheren Einvernahmen. Die neu vorgebrachte Beschuldigung der Abtreibung war aber auch nicht geeignet, von ih- rem Verhalten E._____ gegenüber abzulenken. Wenn sich ferner die Geschädigte G._____ gegenüber ihrer Rechtsvertreterin anvertraut hatte und diese ihr geraten hatte, über die versuchte Abtreibung zu berichten, kann darin kein Anzeichen für eine unglaubhafte Aussage erkannt werden. Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass die Geschädigte G._____ die schwere Beschuldigung zunächst zurück- hielt und sie erst relativ spät im Verfahren erhob. Es ist daran zu erinnern, dass die Geschädigte offenkundig – wie andere Geschädigte auch – Angst vor dem Angeklagten hatte und es eines gewissen Prozesses bedurfte, diese Angst – wahrscheinlich mit Hilfe der Rechtsvertreterin - zu überwinden. So sagte die Ge- schädigte aus, es sei ihr bis jetzt schwergefallen, darüber zu reden (Urk. 5/14 S. 13). Unglaubhaftigkeit der Aussagen kann aus dem Aussageverhalten der Ge- schädigten G._____ nicht abgeleitet werden. Die Einwendungen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, das Beweisfundament zu erschüttern. 3.3.8. Die Frage, ob der Angeklagte sichere Kenntnisse von einer Schwanger- schaft hatte oder er zumindest davon ausgehen musste, dass G._____ schwan- ger sein könnte, hat die Vorinstanz als Wissensseite des Vorsatzes unter der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 150 S. 19 ff.), es wird darauf noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 4.2). 3.4. Förderung der Prostitution 3.4.1. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ 3.4.1.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (vgl. Urk. 43A S. 16 ff.) zur Hauptsache erstellt sei. Als nicht nachgewiesen erachtet wurden einzig die Vorwürfe des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten I._____ und der Drohung, sie zu schlagen, wenn sie nicht Fr. 500.- verdiene (Urk. 150 S. 99 ff.). - 50 - 3.4.1.2. In der Beanstandungsschrift führt der Verteidiger aus, eine Drucksituation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, habe die Vorinstanz doch selber fest- gestellt, dass die Geschädigte freiwillig zum Angeklagten gegangen sei, sie sich ihre Freier selber habe aussuchen können, nicht die Rede davon sein könne, dass die Geschädigte in ihrer Heimat keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anstellung zu finden, und die Geschädigte bereits mit fünfzehneinhalb Jahren begonnen habe, sich im Prostitutionsgeschäft zu betätigen und sie wegen der Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 135 S. 2). Ergänzt wurden diese Ausführungen in der Berufungsverhandlung wie folgt: I._____ sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz, mithin in M._____, in der Prostitution tätig gewesen, gemäss eigener Angaben autonom und nicht für einen Mann. Eine Zuführung zur Prostitution komme daher nicht in Frage. Ausgehend davon, dass die Geschädigte I._____ freiwillig und nur vorübergehend zum Ange- klagten gegangen sei, sie sich – was sie offenbar als Einzige habe tun können – auch in jener beschränkten Zeit von knapp 3 Wochen ihre Freier habe selber auswählen können bzw. es sich habe erlauben können, Freier, die ihr nicht passten, abzuweisen, habe nicht eine derart ausweglose Situation vorgelegen, aufgrund welcher sie sowohl auf ihre Handlungsfreiheit als auch ihre sexuelle Selbstbestimmung habe verzichten müssen bzw. darin eingeschränkt worden sei (Urk. 206 S. 19). Der Angeklagte stritt in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gänzlich ab (Urk. 197A S. 20 ff.). 3.4.1.3. Vorab kann auf die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes und der Aussagen der Geschädigten I._____ sowie jene von H._____ und G._____ sowie die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Einvernahmen und Telefonproto- kolle) im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die von der Verteidigung erwähnte Drucksituation ist auf Grund der vorhandenen Beweismittel ebenfalls erstellt. Dies ergibt sich vorab aus den Aussagen der Geschädigten. Sie schilderte ihre Situation folgendermassen: „Er wurde härter zu mir, härter als früher, als ich noch nicht für ihn gearbeitet habe. Er hat mich vor allen - 51 - … Männern [aus M._____] blamiert. Wenn er sagte, dass ich zur Arbeit muss, dann musste ich aufstehen und gehen am Morgen. (…) Er hat sie [G._____] damit beauftragt, mich zu beobachten mit wem wann und wohin ich gehe und überhaupt, wann ich atme. Ich wurde ständig überwacht. (…) Es gab ein Vorfall als zwei … Männer [aus M._____] dabei waren, mit zwei Frauen, die für diese arbeiteten. A'._____ [der Angeklagte] hat mich in Gegenwart dieser Leute geschlagen.“ (Urk. 20/3 S. 9 ff.). Auf die Frage, wie sie ständig kontrolliert worden sei, antwortete die Geschädigte I._____: „Ich stand nicht weit entfernt von G._____ am Platz. Wenn ich ein Geschäft hatte, dann hat G._____ ihn immer angerufen oder sie ist sogar zu dem Freier gekommen, um mit ihm die Preise zu besprechen. Sie hat immer über alles berichtet, für wie viel und für wie lan- ge ich gegangen bin. Manchmal kam er selber mit dem Auto vorbei, um zu sehen, was ich mache, oder, um das Geld von mir wegzunehmen. G._____ hat ihm mein Geld gege- ben, ob sie ihm ihr eigenes Geld auch gab, das weiss ich nicht. Das ging täglich so.“ Der Angeklagte habe fixe Arbeitszeiten vorgegeben. Wenn sie sich widersetzt hätte, dann hätte sie sicher Schläge bekommen, „Als ich bei ihm war, konnte ich mich ihm nicht widersetzen.“ Als dann G._____ weggewesen sei, habe der Angeklagte sie durch andere Mädchen beobachten lassen oder er sei selber mit dem Auto vor- beigefahren. Wenn sie ihm den verlangten Erlös von Fr. 400.- bis 600.- nicht habe abliefern können, habe er sie übel beschimpft, habe sie eine Hure genannt, „aber auch noch andere Wörter dazu.“ (a.a.O. S. 11 f.). Die Aussagen der Geschädigten I._____ wirken lebensnah und authentisch. Logi- sche Brüche sind nicht vorhanden – mit Ausnahme des Beginns der rechtshilfe- weise in M._____ durchgeführten Zeugeneinvernahme, zu dem die Geschädigte aber eine nachvollziehbare Erklärung abgab (Urk. 20/1 S. 13, Urk. 20/2 S. 15 f.). Die Schilderungen weisen zahlreiche Details und raum- zeitliche Verknüpfungen auf. Die Geschädigte sagte sowohl über eigene psychische Vorgänge aus als auch über solche des Angeklagten. Sie gestand Erinnerungslücken ein und stellte sich selber nicht ins allerbeste Licht. Auf der anderen Seite sind keine über- mässige Belastungen des Angeklagten erkennbar. Auch aus der Motivationslage und der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen sind keine Hinweise ersicht- lich, dass die Geschädigte nicht Selbsterlebtes geschildert haben könnte. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen. - 52 - Die Aussagen der Geschädigten I._____ werden durch G._____ zu einem guten Teil bestätigt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie willig sein müsse, sie ha- be alles annehmen müssen, auch für Kleingelder. Die Arbeitszeiten habe A''._____ (der Angeklagte) bestimmt, und er habe darauf bestanden, dass sie ne- ben ihr (G._____) stehe. Sie und die Geschädigte I._____ hätten nie Geld von ihm bekommen für eigene Bedürfnisse. Das Geld habe I._____ jeweils ihr (G._____) oder direkt dem Angeklagten abgegeben. Sie wisse, dass er sie (I._____) einmal geschlagen habe. Er habe auch gewusst, dass sie minderjährig war (Urk. 5/15 S. 9 ff.). Dafür, dass diese Aussagen nicht einen realen Erleb- nishintergrund hätten, bestehen keine Anzeichen, es kann darauf abgestellt wer- den. Diese Aussagen werden teilweise gestützt durch die Aufzeichnungen der Telefongespräche. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 107 f., S. 112, § 161 GVG/ZH). Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann ebenfalls auf die genannten Erwägungen verwiesen werden – die Aussagen des Angeklagten erscheinen alles andere als zuverlässig (vgl. Urk. 150 S. 106 f., S. 109, § 161 GVG). Dass der Angeklagte – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptete – einen Betrag von Fr. 100'000.-- (im Hosensack) in die Schweiz mitgebracht habe, welches Geld er mit Tierzucht und Autohandel verdient habe (Urk. 197A S. 24), macht seine Aussagen auch nicht glaubhafter. In Würdigung dieser Beweismittel kann mit der Vorinstanz der eingeklagte Sach- verhalt – wie in den vorinstanzlichen Erwägungen umrissen – als hinreichend nachgewiesen betrachtet werden. 3.4.2. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Geschädigten B._____ und der Staatsanwaltschaft wurde bereits unter dem Titel Menschenhandel hingewiesen (vorne Ziff. 3.2.4). Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklageschrift aufgeführt abgespielt haben könne, was sie aus - 53 - den dort aufgeführten Daten abliest. Sodann wurde aber auch ausgeführt, dass auf die Aussagen der Geschädigten B._____ nicht abgestellt werden könne und sich aus den Aussagen weiterer Personen nicht viel Eindeutiges ableiten lasse. Schliesslich erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (Urk. 150 S. 115 ff.). 3.4.2.2. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift. Die Geschädigte habe glaubhaft angegeben, mit welcher Vorgehensweise sie vom Angeklagten zur Arbeit gezwungen worden sei, habe der Angeklagte ihr doch aufgezeigt, zu was er fähig war, dies indem er sie darüber orientiert habe, dass er durch Schläger S._____ Arme und Beine habe brechen lassen. Ob er sie an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren, sei dabei völlig unerheblich. Indem der Angeklagte die Geschädigte nach BC._____ [Stadt in der Schweiz] gebracht habe, habe er den Tatbestand der dirigistischen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StPO bereits erfüllt. Er habe Ort und Zeit der Prostitution bestimmt (Urk. 132 S. 6). Gleich wurde in der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 198 S. 46 f.). 3.4.2.3. Auch der Vertreter der Geschädigten ist mit den Erwägungen der Vor- instanz nicht einverstanden. Die angeblichen zeitlichen Überschneidungen liessen sich jedenfalls mit der in der Anklageschrift nicht ganz geglückten Formulierung der Auslage gleich nach der Erwähnung der Überweisung an CD._____ in Höhe von 100'000.- … [Währung in M._____] erklären, aus dem Gesamtzusammen- hang werde aber klar, dass nicht nur die Schulden wesentlich höher gewesen seien, sondern der Angeklagte der Geschädigten auch für weitere "Schulden" Leistungen abverlangt habe (Urk. 133 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Geschädigte habe insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis ausgesagt und insbesondere seien auch in den Kernthemen keine Widersprüche ersichtlich (Urk. 203 S. 4 ff.). 3.4.2.4. Der Angeklagte liess demgegenüber vorbringen, die Aussagen der Geschädigten B._____ seien in nicht zu übersehbarerem Masse widersprüchlich, - 54 - was einerseits die Zeiträume beschlage, in welcher sie bereits vor Juni 2008 in der Schweiz gearbeitet haben wolle und was andererseits die konkrete Zeitphase der neuerlichen Einreise bis zur Verhaftung des Angeklagten am 10. Juni 2008 anbelange. Zutreffend sei somit die Feststellung des Bezirksgerichtes, dass sich die Geschehnisse so wie in der Anklageschrift geschildert in zeitlicher Hinsicht gar nicht zugetragen haben könnten (Urk. 206 S. 20 ff.). Der Angeklagte sagte in der Befragung durch das Obergericht aus, die Geschä- digte habe nie für ihn gearbeitet, sie habe ihn nur nach BC._____ begleitet und habe ihm kein Geld abgegeben (Urk. 197A S. 24 ff.). 3.4.2.5. Der Angeklagte wurde am 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in BC._____ verhaf- tet (Urk. 41/2). Vier Tage vorher, am 6. Juni 2008, wurde – gemäss Anklageschrift (vgl. Urk. 43A S. 19 f.) – die Geschädigte von DE._____ nach Q._____ zum An- geklagten an die R._____strasse … gebracht, wo sie „vorerst vom Angeklagten wie von ihm versprochen als dessen Geliebte behandelt“ wurde. Wie lange dieser Zustand dauerte, ist in der Anklageschrift nicht angegeben. Es kann daher nicht argumentiert werden, so die Vorinstanz, das „passe datenmässig nicht ins Bild“ (Urk. 150 S. 115). Ferner kann der Anklageschrift entnommen werden, dass der Angeklagte an „insgesamt drei Tagen mit G._____, J._____ bzw. I._____ und der Geschädigten sowie weiteren Personen nach BC._____“ gefahren sei. Damit standen gemäss Text der Anklage drei Tage für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung: der 8., der 9. und der 10. Juni 2008. Wenn die Anklage behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das – entgegen der Vorinstanz - mit den angegebenen Daten durchaus vereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am 10. Juni 2008 über Western Union 100'000.- … [Währung in M._____] an einen unbekann- ten … überwiesen habe, woraus die Vorinstanz zu Unrecht folgendes schliesst: „Wenn der Angeklagte die Geschädigte B._____ aufgrund der Auslagen, welche er am 10. Juni 2008 hatte, zur Prostitution gezwungen hätte, um diese Auslagen abzuarbeiten und dabei an insgesamt drei Tagen mit ihr nach BC._____ gefahren wäre, damit sie dort anschaffen würde, so hätte er frühestens am 13. Juni 2008 verhaftet werden dürfen.“ (Urk. 150 S. 115). Denn der Angeklagte hatte – wiede- - 55 - rum gemäss Text der Anklage – bereits am 8. Juni 2008 telefonisch einen unbe- kannten CD._____ in M._____ beauftragt, S._____ einen Denkzettel zu erteilen und ihm Arme und Beine zu brechen, wofür er CD._____ 300'000.- … [Währung in M._____] versprochen habe. Der Angeklagte wusste also bereits am 8. Juni 2008, dass er den erwähnten Betrag würde bezahlen müssen. Und er konnte also bereits ab diesem Datum die Geschädigte für den Teilbetrag von 100'000.- … [Währung in M._____] „verantwortlich“ machen und sie auffordern, diese Ausla- gen am Strassenstrich in BC._____ abzuarbeiten. Demnach standen dem Ange- klagten der 8., der 9. und der 10. Juni 2008 zur Verfügung, die Geschädigte nach BC._____ zu fahren. Wenn die Anklage also behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das vom zeitlichen Ablauf her gesehen durchaus möglich. Der Schluss der Vorinstanz, aus den in der Anklageschrift angegebenen Daten sei ersichtlich, dass sich der Sach- verhalt so nicht abgespielt haben könne, erweist sich als falsch. Ein Grund, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen, wie das die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 150 S. 115 ff.), ist mithin nicht ersichtlich. Weiter geht es nicht an, in den Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ Widersprüche zu suchen, wenn die Geschädigte doch ausgerechnet die von der Vorinstanz zitierten polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1 und 26/2) selber als nicht zutreffend bezeichnet hatte und dafür auch Gründe genannte hatte, nämlich dass sie S._____ habe schonen wollen (Urk. 26/3 S. 4). Als richtig bezeichnet wurde von der Geschädigten die polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2009 (Urk. 76/2; vgl. Urk. 26/3 S. 5). Zu untersuchen gewesen wären somit die erwähn- te polizeiliche Einvernahme sowie die Zeugeneinvernahmen vom 2. und 15. Sep- tember 2009 (Urk. 26/3 und 26/5). Hier zeigt sich, dass in diesen Einvernahmen zahlreiche Widersprüche auf- scheinen, die nicht ohne Weiteres durch mangelndes Erinnerungsvermögen oder Zeitablauf erklärt werden können. In der erwähnten polizeilichen Befragung sagte die Geschädigte aus, als sie nach Q._____ gekommen sei, habe sie A''._____ (den Angeklagten) getroffen. Als dann S'._____ (S._____) nach M._____ zurück- gefahren sei, sei sie mit A''._____ zusammengekommen. In dieser Zeit habe sie - 56 - für A''._____ nicht arbeiten müssen, aber dann sei er verhaftet worden und sie sei ohne Geld hier geblieben. Sie habe gesehen, wie viel Geld man hier verdienen könne; dann habe sie angefangen zu arbeiten (Urk. 76/2 S. 4). In der gleichen Einvernahme deponierte die Geschädigte, als letztes Jahr A''._____ eingesperrt worden sei, habe sie mit dieser Arbeit begonnen (a.a.O. S. 8). Wird diesen Aussagen gefolgt, arbeitete die Geschädigte erst als Prostituierte hier in der Schweiz, nachdem der Angeklagte verhaftet worden war. Anders schilderte sie es dann in der Zeugeneinvernahme: A''._____ habe am Anfang gesagt, dass sie nicht arbeiten müsse, sie solle seine Freundin werden. Drei Tage bevor er ver- haftet worden sei, habe er sie aber auf die Strasse herausgestellt und habe begonnen, die Frauen nach BC._____ zu bringen (Urk. 26/3 S. 10). Dass sie vom Angeklagten bedroht worden wäre, findet sich in der erwähnten polizeilichen Ein- vernahme nicht. Als Zeugin sagte sie indessen aus, wenn sie sich getraue, ihn zu verlassen oder nachhause zu gehen, dann werde er das Haus ihrer Mutter anzünden lassen (a.a.O.). Weiter habe er gesagt, wenn er seine Schulden nicht bezahle, dann werde ihre Familie auch Probleme bekommen (a.a.O. S. 12, S. 15). Dass der Angeklagte ihr das Telefon weggenommen habe (a.a.O. S. 15), wurde von ihr früher nicht so ausgesagt. In der nächsten Zeugeneinvernahme erklärte die Geschädigte B._____ zunächst, sie sei nie in DE._____ gewesen und der Angeklagte habe sie dort auch nicht abgeholt (Urk. 26/4 S. 4).Gleich darauf schilderte sie aber, sie habe in DE._____ EF._____ besucht. Nach einem Telefon mit dem Angeklagten sei er nach DE._____ gekommen, er habe sie nicht nach Q._____ gebracht. Danach sei sie nach M._____ gefahren und sei später mit S'._____ (S._____) und EF._____ wieder in die Schweiz gekommen. Die Frage, ob dies alles in ein paar Tagen gewesen sei, bejahte die Geschädigte. Auf das (überwachte) Telefongespräch vom 6. Juni 2008 und das Verhaftsdatum (10. Juni 2008) hingewiesen, sagte die Geschädigte aus, während dieser Zeit seien sie einmal in M._____ gewesen und seien nach diesem Telefonat wieder in die Schweiz gekommen (a.a.O. S. 5). Dies ist aber kaum vereinbar mit der Aussage, sie sei zuerst in Q._____ mit dem Angeklagten zusammen gewesen und sei dann an drei Tagen mit ihm nach BC._____ gefahren. Während sie früher ausgesagt hatte, er habe sie auf die Strasse gestellt, weil er Schulden gehabt habe (Urk. - 57 - 26/3 S. 10, S. 15), erklärte sie nun, der Angeklagte habe ihr das Geld wegge- nommen, weil er damit die Schläger habe bezahlen müssen (Urk. 26/4 S. 6). Diese Widersprüche lassen die Aussagen der Geschädigten B._____ als wenig zuverlässig erscheinen. Alleine gestützt darauf kann keine Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution erfolgen. G._____ kannte das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten offenbar nur vom Hörensagen. Jedenfalls wurde in der Befragung als Auskunfts- person nicht unterschieden, was sie selbst gesehen oder miterlebt hatte und was sie von anderen Personen erfahren hatte. So sagte G._____ aus: „Ab und zu hat sie für ihn gearbeitet, aber sie hat zwischen uns Unruhe gestiftet, sie hat A._____ auf uns gehetzt.“ (…) „Wenn ich richtig liege, hat sie es gemacht, weil A''._____ sie dazu aufge- fordert hat, mit der Begründung, dass ihr Zimmer auch bezahlt werden muss.“ Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Geschädigte sich gegen diese Aufforderung aufge- lehnt habe, folgte die Antwort: „Das weiss ich nicht, aber als sie zu uns kam an die Strasse, sagte sie zu uns, dass A''._____ nicht glauben soll, dass sie arbeiten werde.“ (Urk. 5/15 S. 4 f.). Auch diese Aussagen sind zu wenig zuverlässig, als darauf abgestellt werden könnte. Andere (verwertbare) Einvernahmen sind nicht vorhanden. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann folglich der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte ist mithin in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 3.4.3. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer III.) 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Anklageschrift so interpretiert, dass der Angeklagte (lediglich) der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution angeklagt sei und hat ihn – da der Haupttäter freigesprochen wurde – mangels strafbarer Haupttat ebenfalls freigesprochen (Urk. 150 S. 120). Diese Argumentation greift zu kurz. Der Angeklagte wurde in Anklageziffer III neben der Gehilfenschaft zu Menschen- handel gleichzeitig auch der Förderung der Prostitution in drei Fällen angeklagt und nicht der Gehilfenschaft dazu. Das ergibt sich einerseits aus den Sachver- haltsumschreibungen, wo nirgends ausgeführt, der Angeklagte habe bezüglich - 58 - dieses Delikts nur als Gehilfe gehandelt und andererseits auch aus der rechtli- chen Würdigung der Staatsanwaltschaft, wo die Gehilfenschaft bei der Förderung der Prostitution nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 43A S. 28). Es wird daher zu unter- suchen sein, ob der Sachverhalt der Förderung der Prostitution mit den vor- handenen Beweismitteln erstellt werden kann oder nicht. 3.4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung wurde dann geltend gemacht, die Förderung der Prostitution sei als eigenständiges Delikt eingeklagt worden. Zudem seien die Aussagen der Zeuginnen C._____ und D._____ glaubhaft (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.3.3. Der Vertreter der Geschädigten C._____ äusserte sich zu diesem Punkt nicht (Urk. 203 S. 7, Prot. II S. 28). 3.4.3.4. Der Verteidiger des Angeklagten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, aus den Aussagen der Geschädigten ergäben sich keine Belastun- gen gegen den Angeklagten. Sie stelle klar in Abrede, je für den Angeklagten gearbeitet zu haben. Weder sie selber noch beispielsweise G._____ würden den Angeklagten dahingehend belasten, dass er die Handlungsfreiheit der Geschädigten beeinträchtigt oder sie gar in der Prostitution festgehalten habe (Urk. 206 S. 24 f.). 3.4.3.5. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, die Geschädigte C._____ sei in seinem Auftrag durch G._____ und J._____ in die Tätigkeit am Strassenstrich eingeführt und instruiert worden, er habe der Geschädigten für eine Tagesmiete von 10'000.- bis 15'000.- … [Währung in M._____] ein Zimmer an der R._____strasse … zur Verfügung gestellt und habe teilweise die Geschädigte bei der Arbeit überwacht oder habe dies teilweise durch die für ihn arbeitende G._____ tun lassen. Das Platzgeld von täglich Fr. 100.- habe die Geschädigte C._____ W._____ abgeliefert, die es N._____ weitergegeben habe (Urk. 43A. S. 22). - 59 - Die Geschädigte C._____ sagte als Zeugin aus, bestimmte Arbeitszeiten habe es nicht gegeben („Nein so genau vorgeschrieben war das nicht, dass man z.B. um 21.00 Uhr dort stehen musste.“). Gefragt, ob G._____ ihr Chef gewesen sei, antwor- tete sie: „Ich kann nicht sagen, dass ich einen Chef gehabt hätte, ich musste einfach Geld diesen und jenen geben. Da G._____ meine Cousine ist und älter ist als ich, hat sie auf mich aufgepasst.“ Sie wisse nicht, ob das irgendeinen Zusammenhang mit dem Angeklagten gehabt habe, „sie haben auf mich aufgepasst, dass mir nichts Schlechtes passiert.“ Die Frage, ob der Angeklagte es ihr gesagt habe, wenn sie seines Erachtens zu wenig arbeitete, beantwortete sie mit: „Nein mir nicht.“ (Urk. 23/1 S. 13 ff.). G._____ erklärte in der Befragung vom 21. August 2009, es sei dem Angeklagten nicht gelungen, die Geschädigte C._____ als Arbeitende einzuspannen (Urk. 5/15 S. 16). Andere (belastende) Aussagen finden sich nicht. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädigten C._____ in irgendeiner (massgebenden) Art und Weise eingeschränkt hätte. Eine tatbeständliche Druck- ausübung ist nicht zu erkennen. Damit ist der Angeklagte in diesem Sachverhalt freizusprechen. Zutreffend ist die Begründung der Vorinstanz insoweit, als eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der an- geklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 120, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 11 - 26, S. 55). 3.4.4. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ (Anklageziffer III.) 3.4.4.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat. - 60 - 3.4.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). Dieser Antrag wurde in der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 198 S. 47 f.). Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, die Geschädigte sei in der Untersuchung lediglich ein Mal, nämlich am 25. Februar 2009, polizei- lich einvernommen worden. Die Aussagen der Geschädigten seien deshalb zu Lasten des Angeklagten unverwertbar (Urk. 206 S. 25). 3.4.4.3. In der Anklageschrift wird behauptet, die Geschädigte sei auf Vermittlung von N._____ beim Angeklagten an der R._____strasse … einquartiert worden. N._____ habe einen Teil der Aufsichtspflicht über die Geschädigte an den Ange- klagten übertragen. Der Angeklagte habe diese Pflicht wahrgenommen, indem er sie vor allem ausserhalb der Arbeitszeiten überwacht habe. Zudem habe er täg- lich die Standplatzgebühr von Fr. 30.- zusammen mit dem für ihn bestimmten Wohngeld eingezogen. Die Standplatzgebühr habe er W._____ abgeliefert, wel- che das Geld N._____ weitergeleitet habe. Durch sein Handeln habe der Ange- klagte ermöglicht, dass die Geschädigte weiterhin illegal als Prostituierte gearbei- tet habe und durch N._____ habe ausgebeutet werden können (Urk. 43A S. 23). Die Geschädigte K._____ wurde nur polizeilich befragt (Urk. 30/6). Die Einver- nahme kann daher, wie die Verteidigung das richtig erkannt hat, nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 15 StPO/ZH). Der Sachverhalt kann schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil es an ver- wertbaren Einvernahmen mit der Geschädigten K._____ fehlt und den Aussagen von G._____ nichts Schlüssiges entnommen werden kann (vgl. Urk. 5/15 S. 17). Damit ist der Angeklagte der Förderung der Prostitution freizusprechen. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der angeklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 121, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 36 – 41, S. 55). - 61 - 3.4.5. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer III.) 3.4.5.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat. 3.4.5.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwalt- schaft an ihrem Standpunkt fest (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.5.3. Der Vertreter der Geschädigten D._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen zu diesem Sachverhalt (vgl. Urk. 203). 3.4.5.4. Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung an, die Aussagen der Geschädigten D._____ seien nicht nur auffällig langfädig und ausschweifend ausgefallen, sondern seien mit Widersprüchen und Ungereimtheiten gespickt. Die Geschädigte habe nach eigenen Aussagen ihre Arbeitszeiten nach eigenem Gutdünken festgelegt und habe ihren Prostitutionserlös nach Abzug ihrer Schul- den offenbar selber behalten können (Urk. 206 S. 26 f.). Der Angeklagte machte geltend, die Geschädigte D._____ sei nicht bei ihm un- tergebracht gewesen, sie habe vom Besitzer ein Zimmer gemietet. Sie habe ihm kein Geld abgeben müssen und sie habe auch nicht unter seiner Kontrolle als Prostituierte arbeiten müssen (Urk. 197A S. 31 f.). 3.4.5.5. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ zum Angeklagten an die R._____strasse … gebracht worden sei, wo sie ein Zimmer bezogen habe. Der Angeklagte habe der Geschädigten eröffnet, dass er hier der Chef sei und auf sie aufpassen werde. Dafür und für das Zimmer müsse sie täglich Fr. 60.- bezahlen. Da sie in der Folge beim Angeklagten Wohnschulden gehabt habe, sei sie von diesem zur Arbeit gedrängt worden. Im Auftrage des Angeklagten habe G._____ die Geschädigte D._____ in die Stras- senprostitution eingeführt und ihr erklärt, welche Preise für welche Dienstleistun- - 62 - gen zu verlangen seien. Bis zum 2. April 2008 habe die Geschädigte unter der Kontrolle des Angeklagten bzw. jener der vom Angeklagten beauftragten G._____ als Prostituierte gearbeitet (Urk. 43A S. 24 f.). Die Geschädigte D._____ sagte als Zeugin aus, der Angeklagte, den sie vorher nicht gekannt habe, habe sich an der R._____strasse … als A''._____ vorgestellt und gesagt, dass er der Chef in diesem Haus sei. Man müsse ihm täglich Fr. 10.- für Essen und fürs Telefon geben, dies weil er auf die Mädchen aufpassen müs- se. Dem grossen Chef des Hauses (FG._____) müsse man zudem Fr. 50.- für das Zimmer geben. Sie habe noch nicht gewusst, was sie hier arbeiten werde. Sie sei dann aber mit G._____ mitgegangen und langsam habe sie begonnen zu ver- stehen, um was es wirklich gegangen sei. A''._____ habe ständig Stress gemacht wegen der Zimmermiete. Er habe das Geld sehr aggressiv gefordert. Er habe ihr gesagt, dass Prostitution nicht verboten sei und dass sie dies auch machen könn- te. Sie habe geantwortet, dass sie solche Sachen nicht machen wolle. Diese Tä- tigkeit habe sie vorher in M._____ nie ausgeübt. A''._____ habe sie einmal am Arm gepackt und sie gefragt, ob sie ein Problem haben werden, wenn sie „ihre Muschi ficken lassen würde.“ Das sei auch Arbeit. Er habe gesagt, dass sie arbei- ten müsse, damit sie ihm die Schulden und das Geld für die Wohnung geben könne. A''._____ habe immer Geld gefordert, auch wenn es nur um einen Fran- ken gegangen sei. Er sei oft zum Platz gekommen und habe die Mädchen beo- bachtet. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, wenn ein Mädchen etwas gemacht habe, das ihm nicht gefallen habe, dann habe er sie an einen Ort gezerrt, wo kein Licht war, und da habe er dann das Mädchen geschlagen. Er habe sie selber zwar nicht geschlagen oder geohrfeigt, aber sie am Arm gepackt und sie gezerrt. Er habe Platzgeld gefordert und gesagt, sie dürfe da nur arbeiten, wenn sie ihm das bezahle. Das sei mehrmals vorgekommen, immer wenn er sie gesehen habe. Auf der Straße habe er sie angeschrien und gesagt, dass sie für jemanden arbei- ten und bezahlen müsse. Vom Prostitutionserlös habe sie ihre Schulden bezahlt und die Wohnung. Sie habe nicht so viel gearbeitet wie die anderen Mädchen. Was übrig geblieben sei, habe sie behalten können. A''._____ habe sie gefragt, was sie überhaupt denke, wer sie sei und warum sie nicht normal wie die anderen arbeiten könne vom Abend um 20.00 Uhr bis am Morgen um 06.00 Uhr. Wenn sie - 63 - mehr gearbeitet hätte, dann hätte er auch mehr verlangt. Er habe immer Zigaret- ten verlangt, dies und jenes, er habe gut gelebt, gut gegessen aus dem Geld von anderen. Mit dem Zug zurückfahren hätte sie nicht können, denn sie habe nicht einmal ein Ticket kaufen können, sie habe auch kein Geld gehabt. Für die Frauen an der R._____strasse … sei A''._____ der Chef gewesen (Urk. 16/5 S. 3 ff.). Die Aussagen bei der Polizei sind in allen wesentlichen Teilen gleichlautend (Urk. 16/1 S. 3 ff.). Den Aussagen von G._____ kann nichts Relevantes zum hier interessierenden Sachverhalt entnommen werden. Der Angeklagte bestritt, von der Geschädigten Geld verlangt zu haben. Er habe davon gehört, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Er habe mit ihr aber nichts zu tun gehabt. Er habe keine Ahnung davon, was die Geschädigte behaup- te, sie lüge (Urk. 2/27 S. 5 ff.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/35 S. 33 ff.). Einziges Beweismittel sind die Aussagen der Geschädigten D._____. Ihre Aus- sagen enthalten zahlreiche charakteristische Details, die lebendig und nachvoll- ziehbar geschildert wurden. Die Erzählungen erscheinen folgerichtig, enthalten eine Vielzahl von raum-zeitlichen Verknüpfungen, aber auch Interaktionsschilde- rungen. Sie sagte glaubhaft über eigene psychische Vorgänge aus und schilderte auch solche des Angeklagten. Es fällt auf, dass das geschilderte rüde Verhalten des Angeklagten auch von anderen Betroffenen ähnlich dargestellt wird. Die Geschädigte stellt sich selber nicht im besten Lichte dar, ist aber offenkundig auch bestrebt, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten. Ein Motiv für eine Falsch- oder Mehrbelastung ist nicht erkennbar. Lügensignale in den Aussagen sind nicht vorhanden. Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Geschädig- ten ist unauffällig, es kann nichts zum Nachteil der Geschädigten abgeleitet wer- den. Insgesamt erwecken die Aussagen der Geschädigten D._____ den Eindruck, dass sie nichts anderes als Selbsterlebtes schilderte. Die Naivität, die in den Aus- sagen ablesbar ist, beeinflusst diesen Schluss nicht. Sie ist auf Grund der Herkunft der Geschädigten und ihres damaligen Alters ohne Weiteres verständ- lich. Ihre Aussagen sind zusammengefasst in hohem Ausmasse glaubhaft. - 64 - Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Wenn das Herkom- men, der Bildungsstand und die offenkundige Naivität der Geschädigten berück- sichtigt werden, sind ihre Aussagen nicht à priori lebensfremd und wenig glaub- würdig. Wenn die Geschädigte vor ihrer Einreise in die Schweiz nichts über den eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz wusste, sondern von einer üblichen Erwerbstätigkeit ausging, spricht das so wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie der Umstand, dass sie erst nach drei Tagen realisierte, worum es beim „Gewerbe“ in Q._____ in Tat und Wahrheit ging. Und wenn die Geschädigte weitschweifig aussagte, ist dies nicht per se ein Hinweis auf Unglaubhaftigkeit. Die von der Vorinstanz georteten Widersprüche, auf welche die Verteidigung ver- weist (Urk. 206 S. 26; vgl. Urk. 150 S. 124 f.), sind nur Scheinwidersprüche. Die Geschädigte kann sowohl von W._____ als auch von G._____ erfahren haben, was von ihr verlangt wird (Prostitution statt Arbeit als Masseuse). Wenn die Ge- schädigte in zwei verschiedenen Einvernahmen die beiden Namen nannte, kann daraus nicht einfach auf einen Widerspruch geschlossen werden. Abgesehen da- von hat die Geschädigte auch in der Zeugeneinvernahme detailliert beschrieben, in welchem Zusammenhang sie – auch von W'._____ und nicht nur von G._____ – erfuhr, was von ihr erwartet wurde. Die Annahme der Vorinstanz, jedermann würde in Kürze begreifen, worum es am Strassenstrich geht, dazu brauche es nicht drei Tage, ist spekulativ. Es wird ausgeblendet, dass die Geschädigte mit anderen Erwartungen in die Schweiz kam und sie sich in diesem für sie völlig fremden Land mit den Sitten und Gebräuchen (insbesondere nicht mit jenen auf dem Strassenstrich) nicht auskannte und sie sich zuerst orientieren musste. Die Geschädigte beschreibt jedenfalls den Prozess des langsamen Begreifens in den Einvernahmen nachvollziehbar und glaubhaft – Naivität und langsames Erkennen von Realitäten steht der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht entgegen. Der Widerspruch bezüglich des Kennenlernens, auf den die Vorinstanz ebenfalls hinweist (Urk. 150 S. 125), ist zwar vorhanden, gehört aber nicht zum Kernge- schehen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte diesem Umstand keine grosse Bedeutung zumass. Ob sie nun den Angeklagten sofort nach ihrem Eintreffen in Q._____ oder erst nach einem kurzen Schlaf an der R._____strasse - 65 - … kennenlernte, dürfte die Geschädigte nicht so sehr beschäftigt haben, wie die nachfolgende, nicht erwartete Forderung, sich als Prostituierte zu betätigen. Werden die Aussagen der Geschädigten jenen des Angeklagten, die - wie von der Vorinstanz mehrfach zurecht erwähnt – keine Glaubhaftigkeit für sich bean- spruchen können, gegenübergestellt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie von der Geschädigten geschildert ereignet hat. Jener Teil, der in die Anklage aufgenommen wurde, hat somit als nachgewiesen zu gelten. 3.5. Nötigung 3.5.1. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an und gelangte zu einem Freispruch, da der Angeklagte der Geschädigten G._____ nie explizit Schläge angedroht habe. Die Androhung von Schlägen mit dem Ziel, die Geschä- digte G._____ dazu zu bringen, dem Angeklagten zu folgen, lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 150 S. 22). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den folgenden Standpunkt (Urk. 132 S. 2 f.): Die Vorinstanz sehe die Begründung, weshalb die Geschädigte nicht die Polizei gerufen habe, als einleuchtend an, weil sie nicht habe sicher sein können, dass die Polizei wirklich etwas gegen den Angeklagten unternehmen würde. Damit sei aber belegt, dass die Geschädigte auf dem Rückweg in die Wohnung vom Angeklagten körperlich misshandelt worden sei. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten zuvor angekündigt hatte, sie müsse mit ihm mitkommen, könnten diese Schläge auf der Strasse keinem anderen Zweck gedient haben, als dem, die Geschädigte in die gemeinsame Wohnung zu überführen. Da sie dort zweifellos Prügel zu erwarten hatte, habe auch der Angeklagte nicht davon ausgehen können, sie gehe freiwillig mit ihm mit. Der Zwang, den er auf sie ausgeübt habe, habe also nicht nur in den Androhun- gen von weiteren Schlägen, sondern auch in dem konkret auf der Strasse ver- passten Fusstritt bestanden, den das Gericht ebenfalls als erwiesen angesehen habe. - 66 - In der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwältin ihre bereits vorge- tragenen Argumente (Urk. 198 S. 41). 3.5.3. Die Geschädigte G._____ hat den Freispruch nicht angefochten. 3.5.4. Nach den Ausführung der Verteidigung bei der Vorinstanz liessen sich aus den protokollierten Aussagen der G._____ keine Nötigungshandlungen konstruie- ren (Urk. 94 S. 9). Im Berufungsverfahren liess der Angeklagte geltend machen, in den Aussagen der Geschädigten fände sich lediglich ein Konnex zwischen nötigender Drohung und Bekanntgabe des Namens des Kindsvaters, nicht aber ein solcher zwischen nötigender Drohung und der Aufforderung, den Angeklagten nach Hause zu begleiten. Da die Anklage damit etwas anderes behaupte, als sich aus den Aus- sagen der Geschädigten ergebe, sei der Freispruch der Vorinstanz in Nachach- tung des Anklageprinzips zwanglos zu bestätigen (Urk. 206 S. 13 f.). 3.5.5. In der Anklageschrift müssten zunächst die objektiven Tatbestandselemen- te, nämlich (als Nötigungsmittel) die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nach- teile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit sowie die abgenötig- te Handlung, Unterlassung oder Duldung umschrieben sein (vgl. Art. 181 StGB). Diese Elemente sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 4): Der Angeklagte habe der Geschädigten G._____ im Restaurant AB._____ befohlen, ihm zur R._____strasse … zu folgen. Die Geschädigte habe aber nicht mitgehen, sondern zur Arbeit gehen wollen. Das habe ihr der Angeklagte nicht erlaubt, sondern habe sie unter Androhung von Schlägen dazu gebracht, ihm zu folgen. In der ersten Einvernahme, in der G._____ über das fragliche Geschehen aus- sagte, berichtete sie Folgendes: „Wenn ich mich nicht so verhalten hatte, wie es ihm gepasst hatte, dann hat er mich geschlagen oder mir mit Schlägen gedroht, indem er gesagt hat, er würde mich wieder schlagen wie früher schon.“ (…) „Zuerst hat er mich ins AB._____ gelockt, da sagte er mir, dass wir nach Hause gehen sollen." (Urk. 5/14 S. 12 f.). Hier ist keine Rede davon, dass G._____ vom Angeklagten bedroht worden wäre, um sie dazu zu bewegen, ihm an die R._____strasse zu folgen. - 67 - In der nächsten Befragung (zwei Tage später) deponierte G._____, der Angeklag- te habe sie im „AB._____“ angeschrien und habe wissen wollen, ob und von wem sie schwanger sei. Sie habe sich dem widersetzt und habe nichts gesagt. Sodann: „Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nachhauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammen- schlagen. Ich weinte und habe ihn angefleht, dass er mir nichts antun solle. Aber als wir dann zu Hause ankamen, passierte das Schlagen doch.“ (…) „Als wir beim AB._____ waren, sagte ich ihm, dass es nicht wahr sei. In diesem Moment wollte ich lieber zur Arbeit zurückgehen, statt mit ihm nach Hause, aber er erlaubte mir das nicht. Ich überleg- te mir, von ihm wegzulaufen, denn ich dachte daran, wenn er mich später kriegt, wird er mich noch stärker zusammenschlagen.“ Weiter erzählte G._____, es sei ein Polizei- auto vorbeigefahren, als sie vom Angeklagten in den Bauch getreten worden sei. Sie habe sich überlegt zu winken oder zu schreien, aber ihre Angst vor dem Angeklagten sei grösser gewesen (Urk. 5/15 S. 3). Diese Aussagen lassen sich mit der Version der Anklageschrift („… und brachte sie durch Androhung von Schlägen dazu, ihn zu begleiten) nicht in Einklang bringen. Weitere Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dies führt zum Freispruch bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  55. Rechtliche Würdigung 4.1. Menschenhandel 4.1.1. Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel - 68 - gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Beför- dern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen ent- sprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). - 69 - Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Rechtsprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.) welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatzprotokoll Art. 3 lit. a). 4.1.2. Rückführung der Geschädigten E._____ an H._____ Der Vollständigkeit halber sei an diesem Ort darauf hingewiesen, dass der Ange- klagte in diesem Punkt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 150 S. 95 f.) und dieser Schuldspruch von ihm nicht angefochten wurde, weshalb Rechtskraft eingetreten ist (vorne Ziff. 2.2.6). 4.1.3. Geschädigte E._____, Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ Zu prüfen ist auf Grund des nur teilweise erstellten Sachverhalts (vorne Ziff. 3.2.1.5) einzig noch, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- durch H._____ als Bezahlung angesehen werden kann. - 70 - Der Zweck der Zahlung von Fr. 800.- durch H._____ an den Angeklagten bestand gemäss seinen Aussagen und jenen von G._____ darin, die Schulden abzulösen, welche die Geschädigte E._____ beim Angeklagten hatte. Da nicht erstellt wer- den konnte, dass die Zahlung als Ablösesumme, als „Kaufpreis“ gedacht war, fehlt es am Tatbestandselement des Handeltreibens. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte E._____ aus eigenen Stücken zu H._____ wechselte, sagte sie doch aus, sie sei mit H'._____ (H._____) mitgegangen, nachdem er sie dazu wiederholt gedrängt habe: „Er hat mich mit dieser Frage stän- dig belästigt. Als ich einmal von einem Freier zurück kam, sass er in einem Auto an einer Ecke. Er sagte zu mir: ’jetzt gehen wir’. Ich habe wieder eine riesige Dummheit began- gen.“ (Urk. 9/10 S. 12). H._____ habe gesagt, bei ihm könne sie das verdiente Geld selber behalten. Aber das Geld sei ihr dann auch abgenommen worden, „Der Unterschied war, dass wir nicht bis am Morgen um 05.00 Uhr draussen stehen mussten, sondern nur bis ca. um 01.00 oder 02.00 Uhr.“ (a.a.O. S. 13). Die Frage, ob sie ei- gentlich eingewilligt habe, für H'._____ zu arbeiten, bejahte die Geschädigte E._____: „Ja, kann man so sagen.“ (a.a.O. S. 14). Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass die Geschädigte dem Wechsel zustimmte (ob selbstbestimmt oder nicht, kann an diesem Ort offfen bleiben). Von der Bezahlung von Fr. 800.- wusste sie in diesem Zeitpunkt nichts. Aus ihren Einvernahmen ist auch nicht er- sichtlich, ob sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass H._____ mit der Zahlung von Fr. 800.- Schulden beim Angeklagten ablöste. Von der Zahlung hat sie nach eigenen Angaben erst später erfahren. Ihre Aussagen können daher auch nicht dazu herangezogen werden, etwas über das Wissen und die Absichten des An- geklagten zu untermauern. Nachdem auf der subjektiven Seite nicht nachzuweisen ist, dass die Zahlung von Fr. 800.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgte, ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. 4.1.4. Versuchter Verkauf an L._____ Zunächst ist zu korrigieren, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 150 S. 96) – der fragliche Sachverhalt klarerweise (auch) als Menschenhan- del angeklagt wurde, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Urk. 132 - 71 - S. 4). Sodann ist – gegebenenfalls – nicht von einem versuchten Menschen- handel auszugehen, stellt doch Art. 182 Abs. 1 StGB bereits das Anbieten (zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) unter Strafe (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy. a.a.O. N 17 zu Art. 182). Fraglich ist aber – wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 150 S. 96) – ob das Anbieten der Geschädigten durch den Angeklagten und das Verlangen einer „Ablösesumme“ von Fr. 7'000.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (eine andere Tatbestandsvariante kommt vorliegend nicht zum Tragen) erfolgte oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dies in der Anklageschrift gar nicht behaup- tet wird. Es wird im Gegenteil ausgeführt, L._____, zu welchem die Geschädigte E._____ geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu be- freien (Urk. 43A S. 14). Überdies kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte beim Anbieten davon ausgegangen wäre, die Geschädigte würde nach der Über- gabe der Geschädigten E._____ (weiterhin) sexuell ausgebeutet. Aus der Zeu- geneinvernahme mit L._____ ergibt sich nichts derartiges (vgl. Urk. 29/2), und aus den Einvernahmen mit dem Angeklagten und den aufgezeichneten Telefonge- sprächen ebenso wenig (vgl. Urk. 2/15 S. 20 ff., sowie Beilagen). Damit ist der Angeklagte auch in diesem Punkt freizusprechen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Vorinstanz den Angeklagten in diesem Punkt nicht formell freisprach, sondern den Sachverhalt unter den Sachverhalt „Hin und Her“ subsumierte. Der Klarheit halber ist aber neben dem vorerwähnten Freispruch wegen dem “Hin und Her“ auch ein Freispruch wegen dem „versuchten Verkauf“ zu erlassen. Die Vertreterin der Geschädigten E._____ weist in ihrer Beanstandungsschrift und in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz zu recht darauf hin, dass das „Hin und Her“ und der „versuchte Verkauf“ (auch) unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können (Urk. 134 S. 3 f.; Urk. 201 S. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Argumentation in der Berufungsverhandlung angeschlossen (Urk. 198 S. 44). Hiezu ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht angefochten wurde und in Rechtskraft er- wachsen ist (vorne Ziff. 2.2.6.). Gegebenenfalls wird bei der Strafzumessung auf die einzelnen (nachgewiesenen) Sachverhaltselemente einzugehen sein. - 72 - 4.1.5. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten Dass der Angeklagte als „Abnehmer“ im Sinne des Gesetzes handelte, erscheint liquid. Er übernahm die Geschädigte I._____ von P._____ auf Grund einer Ver- einbarung zwischen ihnen beiden. Er hatte danach insofern Verfügungsgewalt über die Geschädigte, als er Vorschriften über ihre Tätigkeit als Prostituierte machte, entsprechenden Druck aufsetzte, dass die Geschädigte sich an die Vor- schriften hielt und ihr praktisch die gesamten Einnahmen abnahm. Unzweifelhaft handelte der Angeklagte auch in der Absicht, von der Geschädigten I._____ fi- nanziell zu profitieren. Dieser finanzielle Profit war klar ausbeuterisch, wie sich für die Geschädigte herausstellen sollte: Der Angeklagte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzt. Sie konnte (nach dem Wechsel zu ihm) nicht frei entscheiden, wo, wann und zu welchen Bedingungen sie sich prostituieren wollte, sie hatte sich der Kontrolle und dem Druck des Angeklagten zu beugen. Dass der Angeklagte von allem Anfang an auf eine solche Ausbeutung aus war, belegt sein Handeln gegenüber anderen Geschädigten (Prostituierten): Sein Ziel war ausnahmslos die sexuelle Aus- beutung der Frauen. Fraglich ist demnach nur noch, ob das „Überlassen“ unter den Begriff des Handels zu subsumieren ist und ob die Geschädigte als wahr- heitsgetreu informierte, urteilsfähige Person zu betrachten ist, die sich frei und selbstbestimmt entschloss, zum Angeklagten zu wechseln. Nachdem der Begriff des Handels weit zu fassen ist (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 18) und unter Übernehmen resp. Abnehmen einer Person das Erlangen der Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis verstanden wird (a.a.O. N 19), ist ein Handel im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Hinsichtlich der Freiwilligkeit des Wechsels der Geschädigten I._____ zum Ange- klagten ist – zu seinen Gunsten – auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei zu A'._____ „hinüber gegangen, um diese Schulden abzuarbeiten.“ (Urk. 20/3 S. 7). Sodann wurde die Geschädigte gefragt, wer ihr gesagt habe, dass sie für A'._____ arbeiten müsse, worauf sie nur mit „Er“ (A'._____) antwortete (a.a.O. S. 9). Weitere Fragen zum Wechsel von P._____ zum Angeklagten wurden nicht gestellt. Bei der Befragung - 73 - in M._____ hatte sie ausgesagt, sie habe zu A'._____ umziehen müssen, das sei obligatorisch gewesen (Urk. 20/1 S. 9). Auch aus diesem Protokoll ergibt sich nichts Näheres zur Art und Weise des Wechsels. Alleine mit diesen Aussagen kann nicht nachgewiesen werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten (sei es direkt oder indirekt über P._____) eingeschränkt gewesen wäre. Ein Zwang, also wider den eigenen Willen für den Angeklagten zu arbeiten, nachdem der bisherige Zuhälter P._____ für einige Zeit hatte nach M._____ reisen müssen, kann den Einvernahmen nicht entnommen werden. Dass der damals 17-jährigen Geschädigten unter dem Druck der Verhältnisse, in denen sie sich nach der Einreise in die Schweiz (zusammen mit P._____) befand, faktisch keine andere Möglichkeit geblieben wäre, sie also aus diesem Grund nicht selbstbestimmt zum Angeklagten gewechselt hätte, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Solches kann auch nicht schlüssig den Ak- ten entnommen werden. Auch die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die Ge- schädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über genügend finan- zielle Mittel verfügt habe, um in ihre Heimat zu reisen (Urk. 132 S. 5), ergibt sich so aus den Akten nicht. Denn aus der Zeugenaussage mit der Geschädigten I._____ geht hervor, dass sie unter P._____ die Hälfte der Einnahmen für sich behalten konnte (Urk. 20/3 S. 7). Es kann daher nicht einfach geschlossen wer- den, die Geschädigte sei im Zeitpunkt des Wechsels zum Angeklagten mittellos gewesen. Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass auch die Tathandlungen des Angeklagten nach dem Wechsel von P._____ zu ihm zum Tatbestand des Menschenhandels zu zählen seien (vgl. Urk. 132 S. 5). Dem ist nicht so. Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht - 74 - mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195 (Förderung der Prostitution), denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheits- beschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delik- ten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863; Botschaft über die Genehmigung des UNO- Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzproto- kolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land- See- und Luftweg, BBl 2005 6751). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie - 75 - eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt (Art. 182 Abs. 1 StGB: „ …mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung …“). Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, war (gegebenenfalls) das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Überlassung“ an den Angeklagten statt- gefunden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis über die Geschädigte I._____ erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschen- handels beendet, alle nachfolgenden Handlungen müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. Es ergibt sich, dass ein Menschenhandel zum Nachteil von I._____ nicht vorliegt, was zu einem entsprechenden Freispruch führt. 4.1.6. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ - 76 - 4.1.6.1. Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen den Standpunkt ein, dass sich aufgrund der in der Anklage aufgeführten Daten der Sachverhalt nicht wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt abgespielt haben könne. Eine Rückweisung komme aber nicht in Frage, da aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen und der erst im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen auftauchenden Vorwürfe der Geschädigten B._____ an die Adresse des Angeklagten sowie auch aus den Einvernahmen des Angeklagten und von G._____ und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellen lasse, ob sich der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigte B._____ allenfalls der För- derung der Prostitution oder einer anderen Straftat schuldig gemacht haben könn- te. Auch wenn die Anschuldigungen durch die Geschädigte B._____ dahin gehen würden, dass der Angeklagte sie zur Prostitution gezwungen haben solle, lasse sich dies ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der bereits vorhandenen Ak- ten nicht in der gebotenen Genauigkeit feststellen. Somit sei ein strafbares Ver- halten des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte B._____ aufgrund der be- reits vorhandenen Akten nicht restlos bewiesen, weshalb die Voraussetzung für eine Rückweisung nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH nicht gegeben sei. Somit gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch, sowohl bezüglich des Menschenhandels als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution (Urk. 150 S. 115 ff.). 4.1.6.2. In ihrer Beanstandungsschrift führt die Staatsanwaltschaft an, die Vor- instanz gehe von zwei falschen Annahmen aus. Einerseits unterstelle sie, dass der Übertritt der Geschädigten B._____ von S._____ zum Angeklagten während ihrer physischen Anwesenheit passiert sein müsse. Andererseits gehe das Ge- richt davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte drei Tage nach BC._____ zum Anschaffen gebracht haben solle. Beide Annahmen träfen aber nicht zu. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 132 S. 6 f.). In der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es sei unerheblich, ob der Angeklagte die Geschädigte an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren (Urk. 198 S. 46 f.). 4.1.6.3. Die Geschädigte B._____ liess im Rahmen des Beanstandungsverfah- rens vorbringen, der Angeklagte habe schon unmittelbar nachdem er die Geschä- - 77 - digte zu sich geholt habe gefordert, dass sie bei ihm "Schulden" abarbeiten müs- se, ein genaues Datum, ab wann er das verlangt habe, sei weder der Anklage- schrift noch den Aussagen der Geschädigten zu entnehmen. Auch wenn die An- klage etwas unglücklich formuliert sei, könnten auf Grund der Untersuchungsak- ten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm genau vorgeworfen werde. Ferner seien die Aussagen der Geschädigten in offensichtlich unhaltbarer Weise zu ihren Unguns- ten gewürdigt worden (Urk. 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt (Urk. 203 S. 4 ff.). 4.1.6.4. Ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in der Anklageschrift nicht umschrieben. Es wird dort ausgeführt, sie sei am 5. Juni 2008 zusammen mit S._____ und T._____ in die Schweiz eingereist. Nach einem Halt in Q._____ seien die Geschädigte und T._____ auf Weisung von S._____ nach DE._____ weitergereist, um dort in der „…Bar“ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf- zunehmen (Urk. 43A S. 18 f.). Es wird nicht erwähnt, unter welchen Umständen die Geschädigte B._____ in M._____ lebte, unter welchen Bedingungen sie ihre Reise in die Schweiz antrat und welche Rolle der Angeklagte dabei gehabt haben soll. Wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgehe, dass der Angeklagte die Übernahme der Ge- schädigten B._____ von dessen Zuhälter S._____ anfänglich nicht angestrebt ha- be, da er davon ausgegangen sei, S._____ werde ihm die von ihm bestellten zwei 17-jährigen (anderen) Mädchen in die Schweiz liefern (Urk. 132 S. 6), begründet sie selber, dass in dieser Phase ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschä- digten B._____ nicht zur Diskussion steht. Weiter wird in der Anklageschrift dargelegt, der Angeklagte habe die Geschädigte in der „…Bar“ bedrängt, zu ihm nach Q._____ zu kommen, er habe ihr verspro- chen, sie auf Händen zu tragen und ihr zugesichert, dass sie sich nicht mehr prostituieren müsse. Aus Rache an S._____ sei dann die Geschädigte B._____ nach Q._____ zum Angeklagten gezogen, wo sie vorerst wie seine Geliebte be- handelt worden sei (Urk. 43A S. 19). Darin will die Staatsanwaltschaft eine durch „List“ zustande gebrachte „Wegnahme“ erkennen. Ferner habe der Angeklagte - 78 - die Attacke gegen S._____ lanciert, der zwischenzeitlich nach M._____ zurück gekehrt sei, um so seine Besitzansprüche an der Geschädigten B._____, die sich bereits in seiner Obhut befunden habe, zu untermauern (Urk. 132 S. 6). Auch in dieser Umschreibung kann kein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB er- blickt werden. Fehlt es aber überhaupt an einer Umschreibung des Tatbestandes zum Nachteil der Geschädigten B._____, so ist auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzu- treten. 4.1.7. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) 4.1.7.1. Der Angeklagte hatte gemäss seinen Aussagen keine Kenntnisse über die Lebensumstände der Geschädigten C._____ oder über die Art und Weise, wie sie (zum zweiten Mal) in die Schweiz einreiste; er wurde dazu auch nicht befragt (vgl. Urk. 2/32). Aus seinen Aussagen kann auch nicht abgeleitet werden, dass er zumindest hätte gewisse Kenntnisse haben müssen. Abgesehen davon deuten die Aussagen der Geschädigten eher darauf hin, dass sie vor Ostern 2008 aus freien Stücken – auf Drängen ihres Freundes und getrieben vom Wunsch, hier als Prostituierte Geld zu verdienen – in die Schweiz einreiste. Ihr Wille war dabei of- fenkundig darauf ausgerichtet, beim Angeklagten vorübergehend eine Bleibe zu finden. Damit lässt sich aber mit den vorhandenen Beweismitteln der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht erstellen – weder in der Form einer Mittäterschaft noch in der Form einer alleinigen Täterschaft des Angeklagten. Ei- ne Gehilfenschaft zu Menschenhandel kommt wie schon ausgeführt (vorne Ziff. 3.2.5.1) nicht in Betracht. Der Angeklagte ist daher sowohl vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu Menschenhandel als auch des Menschenhandels zum Nachteile von C._____ freizusprechen. 4.1.7.2. Hinsichtlich der Geschädigten C._____, K._____ und D._____ ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Menschenhandel mit der Einreise der Geschädig- ten in die Schweiz beendet war. In den hier zur Diskussion stehenden Konstellati- onen hat der Angeklagte bei der Vorbereitung der Einreise, beim Tatenschluss der Geschädigten, sich hier zu prostituieren und bei der Einreise nicht mitgewirkt. - 79 - Wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.5), muss eine tatsächliche sexuelle Aus- beutung (noch) nicht erfolgt sein. Das Delikt des Menschenhandels ist somit in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Übergabe“ an den Angeklagten stattge- funden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestim- mungsbefugnis über die Geschädigten erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschenhandels mit der Übergabe beendet, alle nachfolgenden Handlungen – insbesondere die Beherbergung - müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. In der Anklage wird nicht umschrieben, welche Rolle der Angeklagte als Gehilfe von N._____, V._____ und W._____ innegehabt haben soll - bezüglich der (allenfalls) unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalte werden lediglich Handlungen der drei Genann- ten aufgeführt. Wenn er nach den Handlungen der drei Genannten unter dem Ti- tel Menschenhandel Geschädigte sexuell ausgebeutet hat, wird er dadurch nicht zum Gehilfen hinsichtlich des (insoweit beendeten) Menschenhandels. 4.2. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch 4.2.1. In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz das Nötige zum Eventualvorsatz ausgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S.19 f., § 161 GVG/ZH). Hinzuweisen ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststell- bare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- - 80 - chung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (zuletzt in: BGE 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber immer, dass das Wissenselement gegeben sein muss. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung muss dem Täter bekannt sein. Da der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zu wissen glaubte, dass die Geschädigte G._____ schwanger ist, ist das Wissenselement in dieser Hinsicht gegeben. Ferner kann auch bei einem in sexuellen Dingen erfahrenen Mann wie dem Angeklagten, der selber eine Tochter hat, zwanglos das Wissen vorausge- setzt werden, dass rohe körperliche Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren zu schwersten Verletzungen beim Föten und der Schwangeren führen und dass ein Abort mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Wenn der Angeklagte aber mit diesem Wissen mit Fäusten und Füssen kräftig und beharrlich, zu verschiede- nen Gelegenheiten, auf den Bauch der Geschädigten G._____ einschlug, kann dies nur als Inkaufnahme eine Abortes gewertet werden. Der Angeklagte handelte somit bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (zumindest) eventual- vorsätzlich. Da sich aber der Nachweis nicht erbringen lässt, dass die Geschädig- te G._____ tatsächlich schwanger war und sie – wie sie es darstellte – tatsächlich einen Abort erlitt, ist ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Auszuschliessen ist aufgrund der Erfahrungen des Angeklagten in sexuellen Dingen ein untauglicher Versuch nach Abs. 2 der genannten Bestim- mung; grober Unverstand ist beim Angeklagten in keiner Weise zu erkennen. Der Angeklagte ist folglich des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwanger- schaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es in der Anklage an einer Umschreibung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 oder Art. 123 Ziff. 1 StGB fehlt (vgl. Urk. 43A S. 4). Die Hämatome am ganzen Körper sind nicht - 81 - derart beschrieben, dass sie unter Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden können. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und Tritten und den schmerzhaften Bauchkrämpfen mit starken Blutungen kann nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es sich – nach einer Verzögerung der Periode um eine oder zwei Wochen – auch um Beschwerden im Zusammenhang mit der Periode gehandelt haben könnte (Urk. 150 S. 18, § 161 GVG/ZH). Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB scheidet mangels rechtzeitigem Strafantrag aus (Tat: November 2007; Bekanntwerden der Tat: 19. August 2009, vgl. Urk. 5/14 S. 12 f.). 4.3. Förderung der Prostitution 4.3.1. Allgemeines Dem Angeklagten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. 43A S. 28, Urk. 86 S. 68 f.). Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 4.1.5.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten - 82 - jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 aufgeführ- ten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder Vor- spiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Aus- nützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestands- mässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit - 83 - setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Ver- fügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweis- papiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestands- mässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Bot- schaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitu- tion“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitution ab- - 84 - zuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise ein- wirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre ent- sprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möch- te, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 4.3.2. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Zu den Vorbringen der Verteidigung in der Beanstandungsschrift ist zu bemerken, dass von einem freien Willensentschluss der Geschädigten, sich hier in der Schweiz unter den vom Angeklagten diktierten Bedingungen zu prostituieren, nicht die Rede sein kann. Der Angeklagte hat das Machtgefälle zwischen ihm und der erst 17 Jahre alten Geschädigten unter Anwendung von Druck und Drohun- gen ausgenützt. Er hat ihr – teils selber, teils über G._____ - vorgeschrieben, wie hoch die täglichen Einnahmen zu sein hatten, er hat ihr Ort und Zeit der Tätigkeit diktiert, hat ihr verboten, Freier abzulehnen und hat sie regelmässig überwacht. Er hat ihr praktisch den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen oder sich abliefern lassen und hat sie (auch) so in eine Abhängigkeit manövriert, die es der Geschädigten verunmöglichte oder stark erschwerte, sich dem Druck zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass sich die Geschä- digte bereits früher schon prostituiert hatte und sie wegen der Verdienstmöglich- keiten in die Schweiz kam, wie die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 135 S. 2). Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher erfüllt. Dass eine Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB und ein Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht in Betracht fällt, hat - 85 - die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Dem ist nichts beizufügen. 4.3.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ Zunächst ist zu prüfen, ob die Geschädigte im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB vom Angeklagten der Prostitution zugeführt wurde. Der Angeklagte hat die Geschädigte D._____ mit Nachdruck dazu gedrängt, sich in Q._____ zu prostitu- ieren. Dabei musste er zweifellos wissen – nicht zuletzt auf Grund des Verhaltens der Geschädigten, die sich anfänglich dagegen wehrte – dass sie nicht in die Schweiz gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, sondern um hier mit Kleinkindern zu arbeiten oder Wohnungen oder in einem Restaurant zu put- zen (Urk. 16/5 S. 6). Der Angeklagte wusste um die Abhängigkeit der Geschädig- ten. In ihrer Situation war die Geschädigte dem Angeklagten in jeder Hinsicht ausgeliefert. Er „produzierte“ Schulden der Geschädigten, indem er Geld für die „Aufsicht“ und Telefonate sowie eine Zimmermiete verlangte. Der Betrag von Fr. 60.- bis 70.- pro Tag stellte für die Geschädigte eine horrende Summe dar, ging sie doch davon aus, dass sie in ihrem Heimatland … [Land in Europa] monatlich höchstens Euro 300.- bis 400.- verdienen konnte (Urk. 16/1 S. 2). Dabei musste dem Angeklagten unzweifelhaft bewusst sein, dass die Geschädigte die Schulden nicht würde mit „normaler“ Arbeit abbezahlen können. Bevor sie in der Schweiz irgend einen Verdienst erzielte, war sie auf die Unterstützung des Angeklagten und anderer Personen angewiesen, um überleben zu können. Ein Rückfahrtticket konnte sie in diesem Zeitpunkt nicht kaufen. Der Angeklagte hat zumindest mass- geblich dazu beigetragen dass die Geschädigte in eine ausweglose Situation hin- einmanövriert wurde, bei der sie – nach einer anfänglichen Weigerung - keinen anderen Ausweg mehr sah, als dem energischen Drängen des Angeklagten nachzugeben und sich ebenfalls zu prostituieren. Wie das zu geschehen hatte, erklärte ihr in der Folge die Partnerin des Angeklagten, G._____, von der sie über die Preise aufgeklärt, über die Art der „Dienstleistungen“ unterrichtet, und von der ihr die Orte (der „Standplatz“) gezeigt wurden. Sodann wurde der Geschädigten auch die Lokalität für das Gewerbe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte tat - 86 - dies ohne jeden Zweifel in der Absicht, sich am Prostitutionserlös der Geschädig- ten zu bereichern. Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. Angesichts des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten ist auch liquid, dass der Angeklagte den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Er hat die Geschädigte unter ausdrücklichen Drohungen oder durch sein sonstiges Auftreten bei der Stange behalten, er hat sie bei ihrer Tätigkeit überwacht, sei es durch G._____ oder sei es selber. Damit hat er sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung in hohem Masse eingeschränkt, wobei ihm bewusst war, dass diese sich aufgrund ihrer desolaten Lage nicht ohne Weiteres würde aus ihrer Lage lösen können. Dies diente alleine dem Zweck, sich am Prostitutionserlös der Geschädigten D._____ zu bereichern. Der Angeklagte hat sich somit der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, so dass schon aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.4. Zusammenfassung Abgesehen von den schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat sich der Angeklagte schuldig gemacht: − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)]. - 87 - Hinsichtlich der verbleibenden Anklagepunkte, auf die heute noch einzutreten ist, ist der Angeklagte hingegen freizusprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].
  56. Sanktion 5.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde, liegt der untere Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von einem bis zu - 88 - 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 40 StGB). Zusätzlich ist eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass andere Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 130, § 161 GVG/ZH). Strafmilderungsgründe sind – mit Ausnahme jenem der versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB – nicht vorhanden. Bezüglich dem versuchten strafbaren Schwanger- schaftsabbruch ist anzumerken, dass die zunächst wegen der anderen Delikte zu ermittelnde hypothetische Freiheitsstrafe wegen des Versuchs zu erhöhen sein wird, dass aber der genannte untere Strafrahmen durch den Strafmilderungs- grund nicht tangiert wird. 5.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien in ihrem Entscheid dargelegt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 130 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom
  57. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 5.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 5.3.1. Tatkomponenten Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nach- teil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der aus ärmlichen Verhältnissen stammenden und mittellosen Geschädigten G._____, J._____ und E._____ in ihrem Heimatland skrupellos ausnützte und sie mit - 89 - falschen Versprechungen hier in die Schweiz lockte. Im Falle der Geschädigten J._____ tritt hinzu, dass der Angeklagte sie von einem „…“ gekauft hatte, d.h. die- sem eine Summe dafür gezahlt hatte, damit dieser ihm die Verfügungsgewalt über die Geschädigte überliess. Wenn die Vorinstanz von einem objektiven Tat- verschulden (bezogen auf drei Fälle) ausgeht, welches im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liege, so kann dem beigepflichtet werden. Zu- treffend sind sodann die Feststellungen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen direktvorsätzlich handelte, dass Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB nicht ersichtlich sind und dass der Angeklagte in erster Linie aus finanziellen und egois- tischen Motiven handelte (Urk. 150 S. 133, § 166 GVG/ZH). Die Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht erscheint gerechtfertigt. Dementsprechend ist auch der Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre zuzustim- men. Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Frei- heitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschul- den richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Strafrahmen liegt, kann die Geldstrafe – zumindest in der Regel – nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Vorliegend erscheint die von der Vorinstanz auf 60 Tages- sätze angesetzte Geldstrafe insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten der Handel mit drei Frauen vorzuwerfen ist, als zu wohlwollend. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 5.4. Weitere Delikte 5.4.1. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Die Vorgehensweise des Angeklagten war äusserst brutal und hartnäckig. Er liess es nicht nur bei wenigen Faustschlägen bleiben, sondern trat auch mit Füssen auf den Bauch der am Boden liegenden Geschädigten ein. Dies tat er über längere Zeit hinweg und an verschiedenen Orten. In objektiver Hinsicht wiegt das Ver- - 90 - schulden des Angeklagten daher erheblich. Auf der subjektiven Seite ist zu ver- anschlagen, dass der Angeklagte aus selbstsüchtigen, letztlich rein finanziellen Motiven handelte, wollte er doch offensichtlich die (vermeintliche) Schwanger- schaft der Geschädigten G._____ deshalb abbrechen, damit sie weiterhin auf dem Strich für ihn anschaffen könne. Dazu, dass es letztlich bei einem untaugli- chen Versuch blieb, trug der Angeklagte nichts bei. Es rechtfertigt sich daher nicht, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB den unteren Rahmen von Art. 118 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Immerhin ist der Versuch insoweit strafreduzie- rend zu gewichten, als die Strafe – für sich alleine betrachtet – auf etwas mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe anzusetzen ist. 5.4.2. Förderung der Prostitution Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte sich – dies in leichter Abwei- chung zur Vorinstanz – nicht nur in vier, sondern in fünf Fällen der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat (Geschädigte G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____). Dabei beschränkte der Angeklagte das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht in hohem, teilweise sogar sehr hohem Masse. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Angeklagte zwar einzelnen Frauen drohte und er auch einmal tätlich wurde, er sich aber ansonsten (bei den an diesem Ort zur Diskussion stehenden Straftaten) psychischer Gewaltanwendung enthielt. Wiederum handelte der Angeklagte egoistisch und nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Sein Ziel war offensichtlich Gewinnmaximierung und nicht Rück- sichtnahme auf die von ihm abhängigen Frauen. Die einzelnen Zeitdauern erstreckten sich von einigen Tagen bis zu einigen Monaten. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz richtigerweise von direktem Vorsatz ausgegangen (Urk. 150 S. 133 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatschwere ist bei der fünffachen Förderung der Prostitution insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Innerhalb des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens müsste daher die Einsatzstrafe auf rund 3 1/2 Jahre angesetzt werden, wären diese Delikte für sich alleine betrachtet zu beurteilen. 5.4.3. Ausgehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die drei Fälle des Menschenhandels resultiert in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle mit - 91 - Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine – immer noch theoretische – Strafe von rund 6 ½ Jahren. 5.4.4. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Zutreffenderweise ist die Vorinstanz von einem leichten Verschulden ausge- gangen und hat die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auf 120 Tagessätze erhöht (Urk. 150 S. 135). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen (vorne Ziff. 5.3.1.) erscheint aber der objektiven und subjektiven Tatschwere – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze angemessen. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 150 S. 135 f., § 161 GVG/ZH). An der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, er habe in M._____ die Gefängnisstrafen nicht ganz abgesessen, er sei in die Schweiz geflüchtet. Im Zug in die Schweiz habe er G._____ kennengelernt, die ihn dann ins Prostitutionsgewerbe hineingezogen habe. Vermögen in M._____ habe er nicht, er habe lediglich die Wohnung seiner Mutter geerbt (Urk. 197A S. 6 ff.). Dass sein Verhalten im Strafvollzug nicht gerade vorbildlich sei (vgl. Urk. 177), stritt der Angeklagte ab, das stimme alles nicht (Urk. 197A S. 3 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Insbesondere kann der sozio-kulturelle Hintergrund der … [Volksgruppe in Europa] nicht strafreduzierend herangezogen werden, wie die Verteidigung es darstellt (Urk. 206 S. 32). Auch wenn … in M._____ stets diskriminiert würden und deshalb keine Vertrauen in den staatlichen Apparat hätten und dementsprechend misstrauisch und zugeknöpft wären, ist dies kein Grund, sich in der Schweiz nicht normgetreu zu verhalten. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ist - 92 - kein Persilschein für strafbares Verhalten oder für einen Rabatt bei der Strafzu- messung. Dass sich im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den … hier in der Schweiz auf seine Straftaten ausgewirkt hätte, ist abgesehen davon nicht zu erkennen. 5.5.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zwei der in M._____ erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 42/2) zu berücksichtigen sind, nämlich die Verurteilungen vom 10. April 1997 wegen Diebstahls und Betrugs (Bestrafung mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe), und 8. April 2004 wegen Diebstahls (Bestrafung mit 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe). Die anderen fünf Eintragungen dürfen dem Angeklagten heute nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Allerdings kann die Bewertung der Vorstrafen als leicht straferhöhend (Urk. 150 S. 136) nicht über- nommen werden. Zwar liegen die Delikte auf einem anderen Gebiet als die heute zu beurteilenden, aber es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Angeklagten offenkundig um einen notorischen Straftäter handelt, der sich weder an die Gesetze in seinem Heimatland noch an die hiesigen zu halten ge- willt ist. Ferner tritt erschwerend hinzu, dass es bei den erwähnten Verurteilungen um unbedingte Strafen handelte, die der Angeklagte zumindest teilweise zu ver- büssen hatte. Auch diese unbedingten Strafen und deren Vollzug bis am 5. April 2007 (vgl. Urk. 197A S. 7) konnten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt sind daher die Vorstrafen deutlich straferhöhend zu gewichten. 5.5.3. Nachtatverhalten Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Angeklagten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 150 S. 136 f.), § 161 GVG/ZH). Wenn die rudimentären Zugaben des Angeklagten sehr leicht strafmindernd berücksichtigt wurden, so ist dies durchaus ein wohlwollender Ermessensentscheid, denn ein Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens kann darin nicht erblickt werden, wenn der Angeklagte zugab, dass die Frauen bei ihm an der R._____strasse gewohnt hätten. Dass der Angeklagte Schuldsprüche der Vorinstanz nicht angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 2.2.2.), kann nicht als Geständnis qualifiziert werden, welches zu - 93 - einer Strafreduktion führen müsste (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4, mit Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auf die fehlende Reue und Einsicht hingewiesen (a.a.O.). Dies manifestierte sich auch im Strafvollzug: so musste er in der Strafan- stalt … sanktioniert werden, weil er sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und ein anderes Mal einen Werkmeister bedroht und beschimpft hatte (Urk. 177 S. 2). Ferner wird berichtet, es sei klar erkennbar, dass er seine Taten stark bagatelli- siere, über keine Problemeinsicht verfüge und keine Verantwortungsübernahme- bereitschaft zeige. Er stelle sich beharrlich als Opfer von falschen Anschuldigun- gen dar und zeige bis zum heutigen Zeitpunkt weder Reue noch Opferempathie (a.a.O. S. 3). Zudem zeige er ein teils manipulatives und mangelhaftes Sozialver- halten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leistungsbereitschaft (a.a.O. S. 4). Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist daher ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine besondere Strafempfindlichkeit oder andere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 137, § 161 GVG/ZH). Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafreduzierenden im Bereich der Täterkomponente deutlich, weshalb die aufgrund der Tatkomponente erwähnte Freiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren auf rund 7 ¼ Jahre zu erhöhen ist. 5.5.4. Weitere Komponenten Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Kritisch sei insbesondere der Zeitraum von mehr als 16 Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 206 S. 33). In dieser Form ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gleichzeitig über fünf Anklagen zu befinden und dementsprechend fünf begründete Entscheide zu fällen und zu begründen hatte (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Es handelte sich durchwegs um umfangreiche Verfahren mit entsprechend umfang- reichen Akten und Urteilen (im vorliegenden Verfahren rund 150 Seiten). Wenn - 94 - das Bundesgericht eine Zeitdauer (ebenfalls in einem umfangreichen Verfahren) von 16 Monaten für ein obergerichtliches Verfahren als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar erachtete (Entscheid 6B_711/2011 vom 32. Januar 2012, E. 2.4), kann die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Wird die gesamte Zeitdauer vom Beginn der Strafunter- suchung (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2008) bis zum Versand des vorliegenden obergerichtlichen Entscheid betrachtet, muss diese Zeitdauer von rund viereinhalb Jahren insgesamt als etwas lange bezeichnet werden. Dass die Länge des Verfahrens wohl in erster Linie auf mangelnde Ressourcen auf allen Ebenen zurückzuführen ist, kann allerdings dem Angeklagten nicht ange- lastet werden. Die insgesamt leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Weiter wird von der Verteidigung eine Vorverurteilung durch die Medien geltend gemacht, welche entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Nur gerade acht Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Schweizer Fernsehen eine DOK-Sendung ausgestrahlt, in welcher der Angeklag- te im Zentrum gestanden habe und in welcher er in Ton und Bild Mal um Mal als monströser Zuhälter abgestempelt worden sei (Urk. 206 S. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tat- verdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Die Verteidigung hat nicht aufgezeigt, inwiefern der fragliche Film das Urteil der Vorinstanz beeinflusst haben soll. Die allgemeine und pauschale Behauptung, das Gericht sei durch Medien in seiner Urteilsfindung beeinflusst worden, genügt an sich nicht. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, die Berichterstattung der Medien habe auch die Entscheidfindung des Berufungsgerichts beeinflusst. Selbst wenn also die Medienberichterstattung einen Einfluss auf das Urteil der Vorinstanz gehabt haben sollte, könnte dieser Strafreduktionsgrund für den heutigen Entscheid nicht mehr herangezogen werden, denn das Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall die Strafzumessung mit voller Kognition überprüfen und - 95 - die Strafe selbständig zumessen. Allerdings war das von Medien gezeichnete Bild des Angeklagten als monströser Zuhälter (und dies in Bild und Ton) doch in gewissem Masse geeignet, in der Öffentlichkeit ein Bild des Angeklagten zu zeichnen, das so nicht angeht und eine unzulässige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit des Angeklagten (auch diesem stehen trotz seiner gravierenden Delikte Persönlichkeitsrechte zu) darstellt, was zu einer weiteren minimen Strafreduktion führen muss. 5.6. Strafe 5.6.1. Freiheitsstrafe Hält man sich die für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren vor Augen (siehe vorstehende Ziff. 5.3. und 5.4.), berücksichtigt man ferner die Täterkompo- nente (vgl. vorstehende Ziff. 5.5., eingeschlossen die weiteren Faktoren (vgl. vorstehende Ziff. 5.5.4), erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und den übrigen Faktoren angemessen. 5.6.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 11 f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 5.7. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in Haft (Urk. 41/2). Am 1. Dezember 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug ver- setzt (Urk. 110). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1500 Tage Unter- - 96 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.8. Vollzug 5.8.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 5.8.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.
  58. Ersatzforderung Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädigten G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch - 97 - wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (für die Schweiz in Kraft seit 1. September 1993; SR 0.311.53), das auch von M._____ ratifiziert wurde (dortiges Inkrafttreten 1. Juli 2000) kann die Staatsan- waltschaft die … Behörden [in M._____] um Unterstützung in der Ermittlung der nach M._____ verschobenen Geldbeträgen ersuchen (Art. 8) und deren Ein- ziehung verlangen (Art. 13). Solche Bemühungen wurden zwar unternommen (vgl. Urk. 37/1 ff), allerdings geht aus den in die deutsche Sprache übersetzten Dokumente nichts Schlüssiges hervor, obwohl sich aus den Akten Hinweise erge- ben, dass der Angeklagte Gelder oder hier gekauften Goldschmuck in sein Hei- matland transferierte (Urk. 1/9; Urk. 5/11 S. 15, Urk. 5/13 S. 6). 6.1. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 86 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 150 S. 138). 6.2. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
  59. Beschlagnahmungen Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 wurden zwei vom Angeklagten erworbene Goldschmuckstücke, welche einerseits bei der Firma … GmbH und andererseits bei der Firma … GmbH lagerten (vgl. Urk. 1/9), beschlagnahmt und die Firmen aufgefordert, die verwahrten Schmuck- stücke herauszugeben (Urk. 31/1 und 32/2). Gemäss Rückfrage der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft konnten die Schmuckstücke nicht aufgefunden werden (Urk. 101). - 98 -
  60. Zivilansprüche 8.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung - 99 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 8.2. Schadenersatzbegehren 8.2.1. Geschädigte I._____ Die Vorinstanz hat die Schadenersatzpflicht des Angeklagten im Grundsatze an- erkannt, indessen die Geschädigte zur Feststellung des Umfangs des Schaden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 144 mit Verweis auf S. 142). Im Urteilsdispositiv wurde dann aber unter Ziff. 6. die Geschädigte I._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen und unter Ziff. 7. wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150). Dass es sich dabei um einen widersprüchlichen Entscheid handelt, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2.5. hiervor). Der Beanstandungsschrift des Verteidigers ist zu entnehmen, dass infolge des beantragten Freispruchs auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten I._____ nicht einzutreten sei (Urk. 135 S. 4). Gleiches wurde in der Berufungsver- handlung vorgebracht (Urk. 206 S. 37). Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher die Schadenersatzpflicht des Ange- klagten im Grundsatz bejaht, die Geschädigte jedoch zur Feststellung der Höhe des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, ist zutreffend (Urk. 150 S. 142 und 144, § 161 GVG/ZH). Der Anklage oder den Akten kann in keiner Weise entnommen werden, welchen Betrag die Geschädigte vom Erlös aus der Prostitutionstätigkeit dem Angeklagten abgeliefert hatte. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 7.) zu bestätigen. - 100 - 8.2.2. Geschädigte B._____ Die Vorinstanz ist zufolge Freispruchs des Angeklagten im fraglichen Anklage- punkt auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ nicht eingetre- ten (Urk. 150 S. 145). Der Vertreter der Geschädigten B._____ hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädig- ten an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1’100.- zuzüglich Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Ange- klagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar sei (Urk. 88 S. 1 f.). Begründet wurde die Forderung damit, dass der Prostitutionserlös der Geschädigten Fr. 1'100.- betragen habe (a.a.O. S. 15). In der Beanstandungsschrift wird nur ausgeführt, es sei auf die Forderung der Geschädigten einzutreten (Urk. 133 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde erneut der Betrag von Fr. 1'100.- zuzüglich Zins von 5% ab 9. Juni 2008 und die Feststellung, dass der Angeklagte grundsätzlich für weiteren Schaden haftbar sei, geltend gemacht, (Urk. 203 S. 7). Der Verteidiger machte hingegen geltend, auf das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten (Urk. 206 S. 37). Nachdem der Angeklagte der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (vorne Ziff. 4.4.) und auf den Menschen- handel zu ihrem Nachteil nicht einzutreten ist (vorne Ziff. 3.2.4.5.), ist auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. 8.3. Genugtuungsbegehren 8.3.1. B._____ Gleich wie beim Schadenersatzbegehren ist wegen Nichteintretens auf den Tat- bestand des Menschenhandels und wegen des Freispruchs beim Tatbestand der Förderung der Prostitution auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten. - 101 - 8.3.2. G._____ 8.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten verpflichtet, der Geschädigten G._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 150 S. 141 bzw. 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten G._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 20'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung Kürzung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrags um 30 % (Urk. 206 S. 37). 8.3.2.2. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen: - Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5) - 102 - - Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kan- tonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4) - Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009). Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem - 103 - Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Da bei der Geschädigten G._____ sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution erfolgt, wäre gar eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- angemessen gewesen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 20'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen und die vor- instanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 8.3.3. E._____ 8.3.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen betrachtete und im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 150 S. 144). In Dispositiv Ziffer. 10. legte die Vorinstanz (weiter) fest, dass der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ zu diesem Betrag zu verpflichten sei (Urk. 150 S. 150). 8.3.3.2. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte E._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin den psychologischen Bericht der GH._____, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. HI._____ vom 11.08.2010 (Urk. 87/1 und 87/2). Sie habe folgende massiven Beeinträchtigungen: Schlafstö- rungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzwei- - 104 - felte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Lebens. Auch habe die Ge- schädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies verstärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotiona- ler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug führen. Die Geschädigte kön- ne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbauen, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach M._____ zurück könne, fühle sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magenschmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädigte eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Tätern nach dem Ermessen des Gerichts aufzu- teilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzu- sprechen (Urk. 86 S. 12-15). Die Geschädigte E._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift zum Genugtuungs- begehren anführen, die Genugtuung der Vorinstanz sei in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Ver- schuldens des Täters, der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschä- digten viel zu niedrig ausgefallen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtu- ung von Fr. 80'000.-- würden Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auf den Angeklagten A._____ fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der üb- rigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 134 S. 5). In der Berufungsverhandlung liess die Geschädigte E._____ beantragen, der An- geklagte sei zusammen mit den beiden Mitangeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zu bezahlen, unter solidarischer - 105 - Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Ja- nuar 2008. Die Geschädigte leide nach wie vor massiv unter den Delikten. Es sei schwierig zu beschreiben, wie es sei, wenn all diese Flashbacks und Erinnerun- gen sie wieder überschwemmten. Der Himmel verdunkle sich, sie habe das Gefühl, nicht mehr zu uns, zu den Menschen zu passen, zu viel hätten ihr die drei Menschen, die heute auf der Anklagebank sitzen, angetan. In solchen Situationen habe sie schon in eine psychiatrische Klinik oder eine begleitete Wohngruppe eintreten müssen. Und obwohl sie sich die Hilfe dort holen wolle, werde sie wahrscheinlich von den Erlebnissen am … nie mehr ganz los gelassen (Urk. 201 S. 1, S. 16 f.). 8.3.3.3. In Bezug auf die Geschädigte E._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kann indessen die Bezifferung von Basisgenugtuungen unterbleiben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmass des Eingriffs in die Persön- lichkeitsrechte die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme bestimmt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädig- ten gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der GH._____, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21. Januar 2010 bis 24. März 2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stationär in der psychiatrischen Klinik Sanatorium … gewesen. Am 28. April 2010 sei die ambu- lante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funktions- störung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Zum Vorgehen und Verschulden ist auf die Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. 5.3.1. und 5.4.2.) zu verweisen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch nicht nur auf das Ver- halten des Angeklagten, sondern auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklag- - 106 - ten O._____ und H._____ zurückzuführen. Gründe, welche eine Reduktion der Basisgenugtuung erfordern würden, liegen nicht vor. Die Vertreterin der Geschädigten verlangt für die Straftaten der drei Angeklagten A._____, H._____ und O._____ einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Januar 2008 (Urk. 201 S. 1). Mehr darf folglich der Geschädigten nicht zugesprochen werden. Nach Massgabe der Anteile der drei Angeklagten an den zum Nachteil der Geschädigten E._____ verübten Straftaten ist zunächst der Anteil des Angeklag- ten O._____ (Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung) auszuscheiden. Dieser Anteil ist auf Fr. 22'000.- festzu- setzen. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht, liegt doch keine Mittä- terschaft mit den anderen beiden Angeklagten vor. Hinsichtlich des Menschenhandels haben die Angeklagten A._____ und H._____ gemeinsam gehandelt. Die Genugtuung ist auf Fr. 20'000.- anzusetzen. Für die- sen Betrag haften die beiden Angeklagten solidarisch. Bei der Förderung der Prostitution liegt wiederum kein gemeinschaftliches Handeln vor, so dass eine Solidarhaft entfällt. Aufgrund ihrer Anteile am straf- baren Verhalten gegenüber der Geschädigten ist der Anteil der beiden Angeklag- ten A._____ und H._____ auf je Fr. 9'000.- festzusetzen. Auf die genannten Beträge ist jeweils ein Zins zu 5 % seit 8. Januar 2008 geschuldet. Der Angeklagte A._____ ist daher solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ zu verpflichten, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit
  61. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem ist er zu verpflichten, der Geschädigten E._____ den Betrag von Fr. 9'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Ja- nuar 2008 als weitere Genugtuung zu bezahlen. - 107 - 8.3.4. J._____ 8.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 142 und 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten J._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung machte er eine Kürzung des Betrages um 30 % geltend (Urk. 206 S. 37). 8.3.4.2. In Bezug auf die Geschädigte J._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 10'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübri- gen sich weitere Ausführungen und die vorinstanzliche Regelung ist zu bestäti- gen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. 8.3.5. I._____ 8.3.5.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 144 und 151). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten I._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- - 108 - gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung wurde Nichtein- treten infolge Freispruchs angetragen (Urk. 206 S. 37). 8.3.5.2. In Bezug auf die Geschädigte I._____ hat (einzig) ein Schuldspruch we- gen Förderung der Prostitution zu erfolgen. Betreffend die Festlegung der Basis- genugtuung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Eine Basisgenugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- würde vorliegend angemessen erscheinen. Mangels Berufung der Geschädigten kann aber keine höhere Genug- tuung als Fr. 10'000.-- zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen und der Ange- klagte zu verpflichten, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
  62. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss § 188 Abs. 1 und § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. 9.2. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der ver- schiedenen Geschädigtenvertretungen wie folgt aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen: 9.2.1. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren: 9.2.1.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, sind dem Angeklagten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. - 109 - 9.2.1.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren: 9.2.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretun- gen, sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 110 - 9.2.2.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
  63. Vom Rückzug der Berufungen der Geschädigten C._____ und D._____ wird Vormerk genommen.
  64. Auf die Anklage betreffend folgender Anklagepunkte wird nicht eingetreten: − Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ [Anklagezif- fer II./6. Untertitel], − Gehilfenschaft zu Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten K._____ und D._____ [Anklageziffer II./2. und 3. Untertitel], sowie − bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklage- ziffer V.].
  65. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht beschliesst:
  66. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____ [Anklageziffer II./4. Untertitel]; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen [Anklageziffer II./7. Untertitel] sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung [Anklageziffer IV.] - 111 - wird nicht eingetreten.
  67. (…)
  68. (…) Das Gericht erkennt:
  69. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…); − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____, J._____, E._____ (Rückführung an H._____); Anklageziffer II.]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____; Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____ und J._____; Anklageziffer II.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer V].
  70. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ [Anklageziffer II.] sowie − (…).
  71. (…) - 112 -
  72. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.
  73. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
  74. Die Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.
  75. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  76. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.
  77. (…).
  78. (…).
  79. (…).
  80. (…). - 113 -
  81. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. 3'729.31 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  82. (…).
  83. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.
  84. (…)
  85. (…)"
  86. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
  87. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 114 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
  88. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].
  89. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem ver- suchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der - 115 - Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].
  90. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'500 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 19. Juli 2012 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  91. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  92. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten E._____, J._____ und G._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer
  93. und 7.) zu korrigieren.
  94. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus dem eingeklagten Ereignis (soweit ein Schuldspruch erfolgte) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte I._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  95. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht ein- getreten.
  96. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
  97. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 116 -
  98. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ verpflich- tet, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezah- len.
  99. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen.
  100. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  101. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren: a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, werden dem An- geklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genom- men. b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt. c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt. - 117 - d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
  102. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'988.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'022.45 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für B._____) Fr. 190.85 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für C._____) Fr. 864.00 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für D._____) Fr. 10'134.85 unentgeltliche Vertretung (RAin Y2._____ für E._____)
  103. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. - 118 - b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
  104. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ (versandt, vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ (versandt) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten - 119 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  105. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 120 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110514-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri Urteil vom 19. Juli 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und I. Appellant bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seit 12. August 2011 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, (Rückzug der Berufung)

3. D._____, (Rückzug der Berufung)

4. E._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und III. Appellantin

- 2 - betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

25. November 2010 (DG090599)

- 3 - Anklage: (Urk. 43A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 150 S. 149ff.) Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung wird nicht eingetreten.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkennt- nis.

3. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, … [Adresse], eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

- 4 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Nötigung zum Nachteil von G._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____); − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 898 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten.

- 5 -

5. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

6. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten.

9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 10'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, ausgenommen der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____, wer- den dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse ge- nommen.

15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft

1. Feststellen der Rechtskraft der Verurteilung wegen qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB und wegen Widerhandlung gegen das AuG.

- 7 -

2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und E._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____, K._____ und D._____ − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen.

b) Der Geschädigten B._____:

1. Der Freispruch des Angeklagten A._____ gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____.

2. Der Angeklagte A._____ sei in allen Punkten schuldig zu sprechen und un- ter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche angemessen zu bestrafen.

3. Die Dispositivziffern 2 betreffend Schadenersatz für B._____ und betreffend Genugtuung Ziffer 8 seien aufzuheben.

4. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1'100.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist.

- 8 -

5. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit dem 7. Juni 2008 zu be- zahlen.

c) Der Geschädigten E._____:

1. Der Angeklagte A._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss BGZ des Hin und Hers zwischen H._____ und A._____ sowie des versuchten Ver- kaufs an L._____ schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.

3. Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten.

d) Der Verteidigung des Angeklagten A._____:

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Punkte des erstinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

a) Nichteintreten auf die Anklage betreffend Menschenhandel und Förde- rung Prostitution zum Nachteil von F._____ (Anklageziffer II, S. 16), versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen (Anklageziffer II, S. 20) und Anstiftung zu schwerer Körperver- letzung (Anklageziffer IV, S. 25/26).

b) Schuldsprüche wegen qualifizierten Menschenhandels in Sachen G._____, J._____ und E._____.

- 9 -

c) Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution in Sachen G._____, J._____ und E._____.

d) Freispruch wegen Vergewaltigung in Sachen I._____.

e) Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG (ohne Banden- mässigkeit).

2. Es sei der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf

a) der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I)

b) des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____

c) des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ und des versuchten Ver- kaufs)

d) des Menschenhandels (Wechsel) und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von I._____

e) der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution in Sachen C._____, K._____ und D._____ (Anklageziffer III)

f) der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG

3. Es sei der Angeklagte zu bestrafen mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.

4. Es sei festzustellen, dass sich der Angeklagte seit dem 1. Dezember 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, er unter Anrechnung der insgesamt erstandenen Haft (seit dem 10. Juni 2008) demzufolge bereits deutlich mehr

- 10 - als zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat. Dementsprechend sei er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und nach M._____ [Staat in Euro- pa] zurückzuschaffen.

5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____, der Geschädigten I._____ und der Geschädigten D._____ sei nicht einzutreten. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz zugesprochenen Ge- nugtuungen im Sachen G._____, J._____ und E._____ um je 30% zu kür- zen.

6. Die Kosten der Geschädigtenvertretungen der Geschädigten C._____, D._____ und B._____, aber auch jene der Geschädigten I._____, seien für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Geschädigtenvertretung der Geschädigten E._____ im Berufungsverfahren seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Angeklagten zu ½ aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungs- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt:

1. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 150 S. 8). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom

16. Dezember 2009 (Urk. 43A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, Abtreibung, Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, mehr- fache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung und mehrfache Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz sah in einer

- 11 - Sachverhaltsumschreibung ferner eine Vergewaltigung (vgl. Urk. 43A S. 17 Mitte). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 84 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten A._____ sowie N._____ (SB110517), H._____ (SB110601), O._____ (SB110481) und G._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Auf die Anklage gegen G._____ trat die Vorinstanz mit Urteil und Beschluss vom

25. November 2010 nicht ein (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, i.S. gegen G._____, betr. Menschenhandel etc., DG090591, Urk. 55). Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhoben Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich am 24. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Ordner 5 der Beizugsakten. a.E.). Die Geschädigte E._____ meldete im Verfahren gegen die Angeklagte G._____ am 9. Dezember 2010 und damit rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an, reichte dann aber nach Zustellung des begründeten Entscheids keine Beanstandungs- schrift ein. Das Obergericht trat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Berufung der Geschädigten E._____ nicht ein (Beizugsakten G._____, Urk. 67). Das gegen G._____ geführte Verfahren spielt daher im vorliegenden Be- rufungsverfahren keine Rolle mehr. Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage be- treffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie Anstiftung zu schwerer Körperverletzung nicht ein (Urk. 150 S. 148). Mit Urteil vom gleichen Datum (Urk. 150 S. 149 ff.) sprach die Vorinstanz den Angeklagten A._____ des qualifizierten Menschenhandels, der versuchten Abtreibung, der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde der Angeklagte indessen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und H._____) und zum

- 12 - Nachteil von B._____, der Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.), der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ und der Gehilfenschaft zu Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.), der Nötigung zum Nachteil der G._____, der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstra- fe von 6 Jahren, abzüglich 898 Tage erstandene Haft und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus. Auf die Schadenersatzbegehren von D._____, B._____ und C._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches wurden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wurde nicht eingetreten. Der Angeklagte wurde sodann verpflichtet, den Geschädigten G._____ Fr. 20'000.-, J._____ Fr. 10’000.- und I._____ Fr. 10'000.- sowie E._____ Fr. 10'000.- (hier unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____) als Genugtuung zu bezahlen, in den Mehrbeträgen wurden die Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das Begehren der Geschädigten J._____ auf eine Umtriebsentschädigung abge- wiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen (ausgenommen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____), wurden dem Angeklagten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45 f.). Er liess im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung erklären (Prot. I S. 44). Mit Eingaben vom 3. Dezember 2010 meldete die Staatsanwalt- schaft Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Urk. 112). Mit Eingabe vom gleichen Tag folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____, C._____ und D._____, beschränkt auf die Urteilsdispositivziffern 4 und 8 (Urk. 111). Die

- 13 - Berufungsanmeldung der Geschädigten E._____ datiert vom 9. Dezember 2010 (Urk. 114). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 126 = Urk. 150) am 24. resp.

25. Mai 2011 (Urk. 127/1-6) nannten die Staatsanwaltschaft (Urk. 132), die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ (Urk. 133), die Geschädigte E._____ (Urk. 134) und der Angeklagte (Urk. 135) innert der angesetzten Frist ih- re Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 137) keine ein. Mit Eingaben vom 28. Juni 2011 (Urk. 140) und 4. Juli 2011 (Urk. 143, Über- setzung Urk. 147) ersuchte der Angeklagte um Beigabe eines anderen amtlichen Verteidigers. Nachdem sich der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, unter dem 22. Juli 2011 diesem Gesuch angeschlossen hatte (Urk. 147), verfügte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass der Entscheid über den Wechsel in der amtlichen Verteidigung dem Obergericht zu überlassen sei (Urk. 148); mit anderen Worten: das Gesuch wurde nicht behandelt, sondern zu den Akten gelegt (Urk. 148). Mit Verfügung des Präsidenten der erkennenden Kammer des Obergerichts vom 12. August 2011 wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, aus seinem Amt entlassen, und es wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger beigegeben (Urk. 153). In welchem Zeitpunkt die Akten an das Obergericht überwiesen wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Beim Obergericht gingen sie am

4. August 2011 ein. 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 15. August 2011 (Urk. 157) teilte die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit (Urk. 162). Die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ verzichteten mit Eingabe vom 16. September 2011 ebenfalls auf Beweisanträge (Urk. 167). Dem Angeklagten wurde zwar die angesetzte Frist um 60 Tage bis zum 18. November 2011 erstreckt, allerdings gingen dann innert Frist keine Beweisanträge beim Obergericht ein. Beweisanträge der Geschädigten E._____ liegen nicht vor.

- 14 - Der vorliegende Entscheid wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchge- führten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.).

2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständi- gen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozess- recht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt: Anklage Delikt (z.N. der Gesch.) Schuldspruch Nichteintreten Freispruch Ziff. I Abtreibung (G._____) X (Versuch) Nötigung (G._____) X Ziff. II Menschenhandel qual. Menschen- Bezüglich B._____ (G._____ J._____, handel E._____, B._____, Bezüglich E._____: Hin I._____) und Her zw. dem An- gekl. und H._____ Menschenhandel X (F._____) versuchter Menschen- X handel (Unbekannt)

- 15 - (Vergewaltigung; X I._____) Förderung der Prostitu- X (mehrfach) Bezüglich B._____ tion (G._____, J._____, E._____, B._____, Un- bekannt) Förderung der Prostitu- X tion (F._____) Ziff. III Gehilfenschaft zu Men- X schenhandel (C._____, K._____, D._____) Förderung der Prostitu- X tion (C._____, K._____, D._____) Ziff. IV Anstiftung zu schwerer X Körperverletzung (S._____) Ziff. III Widerhandlung gegen X (mehrfach) X (bandenmässige (recte: V) das AuG Förderung d. rechts- widrigen Aufenthalts) Im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist Ziffer 11 (Verpflichtung des Angeklagten zur Bezahlung von Fr. 10'000.- Genugtuung an die Geschädigte J._____) doppelt aufgeführt (Urk. 150 S. 150 f.). Dabei muss es sich um ein Ver- sehen handeln, geht doch aus der Begründung klar hervor, dass die Vorinstanz nur einmal den Betrag von Fr. 10'000.- zusprechen wollte (a.a.O. S. 142). 2.2.1.2. Konsequenz der Berufungsbeschränkung gemäss § 413 und § 414 Abs. 3 StPO/ZH ist, dass sich die Berufungsinstanz nur noch mit dem angefoch- tenen Urteilspunkten zu befassen hat und die nicht angefochtenen Schuldsprüche sofort in Rechtskraft erwachsen, eine spätere Ausdehnung der Berufung mithin unzulässig ist. Ratio legis der Beschränkung ist die Verfahrensvereinfachung. Dem gleichen Zweck dient die Beanstandungspflicht gemäss § 414 Abs. 4 StPO/ZH (BGE 6B_418/2008 vom 26. August 2008, E. 2.4 und 6B_120/2009 vom

11. Juni 2009, E. 3.1.1). Wird folglich zunächst die Berufung nicht beschränkt, werden dann aber in der Beanstandungsschrift nur einzelne Urteilspunkte gerügt,

- 16 - kommt dies einer Beschränkung der Berufung gleich, die zur Folge hat, dass die nicht gerügten Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen. 2.2.2. Der Angeklagte hat die bei Anmeldung nicht beschränkte Berufung mit seiner Beanstandungsschrift insofern beschränkt, als er lediglich die Schuld- sprüche betreffend versuchte Abtreibung und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten I._____ angefochten hat. Damit sind die folgenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen:

- qualifizierter Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2),

- mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Dispositiv- ziffer 1 Lemma 3) und

- mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4). Nicht beanstandet wurde vom Angeklagten die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 13). Angefochten wurden die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Regelung des Schadenersatzbegehrens bezüglich der Geschädigten I._____ (Dispositivziffern 6 und 7), die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von Genugtuung (Dispositivziffern 9 – 12) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 14). 2.2.3. Von der Staatsanwaltschaft werden sämtliche Freisprüche der Vorinstanz beanstandet (Urk. 132 S. 1 ff; Dispositivziffer 2), und mitgemeint sind offensicht- lich auch die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziff. 4. bezüglich der Geschädigten F._____; S. 7 Ziff. 7. bezüglich versuchtem Menschenhandel; S. 7 Ziff. 9 bezüglich Anstiftung zu schwerer Körperverletzung). Nicht explizit beanstandet wurde (vgl. Urk. 132 S. 5), dass die Vorinstanz beim Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffer II, S. 17: Wechsel von P._____ zum Angeklagten) keinen strafrechtlichen Vorwurf erkannte (Urk. 150 S. 99 f., S. 113). Allerdings kam dies dann im vorinstanzlichen Disposi-

- 17 - tiv nicht zum Ausdruck. Ferner wird die ausgefällte Strafe als zu tief beanstandet (a.a.O. S. 8, Dispositivziffer 3). Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die Nichtein- tretensentscheide der Vorinstanz nicht mit Rekurs angefochten (vgl. § 402 Ziff. 6 StPO/ZH). Da diese Nichteintretensentscheide auch von keinem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH).was sie aber hätte tun müssen, wenn sie mit den Nichteintretensentscheiden der Vorinstanz nicht einverstanden war. Die Nichteintretensbeschlüsse der Vorinstanz gelten mit der Berufung nicht auto- matisch als mitangefochten. Dies bezieht sich auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschen- handel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. 2.2.4. Die Geschädigte B._____ lässt den Freispruch hinsichtlich Menschenhan- del und Förderung der Prostitution (Dispositivziffer 2 Lemma 2) sowie den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Dispositivziffer 4 und 8) bean- standen (Urk. 133 S. 1 ff.). Zu den Kostenentscheiden der Vorinstanz äusserte sich die Geschädigte nicht. Die Geschädigten C._____ und D._____ liessen hingegen ihre Berufungen zurückziehen (Urk. 133 S. 3; Dispositivziffer 2 Lemma 4). Zu den Kostenent- scheiden der Vorinstanz liegt keine Äusserung der Geschädigten vor. Vom Berufungsrückzug ist vorab Vormerk zu nehmen. Die Beanstandungen der Geschädigten E._____ richtet sich gegen den Frei- spruch der Vorinstanz hinsichtlich des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____) (Dispositiv- ziffer 2 Lemma 3). Wenn die Vertreterin der Geschädigten in ihrer Beanstan- dungsschrift Ausführungen zur Förderung der Prostitution macht (a.a.O. S. 3 f.) und beantragt, der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB gemacht, ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 aber verneint hat (Urk. 150 S. 98). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz (richtigerweise) nicht gemacht, ging es doch lediglich um die rechtliche

- 18 - Würdigung der eingeklagten Sachverhalte und nicht um eine Qualifizierung, Privi- legierung oder eine mehrfache Begehung des Tatbestandes. Da Geschädigte aber nur Freisprüche anfechten können (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH), ist nicht weiter auf die von der Geschädigtenvertreterin aufgebrachte Thematik einzugehen. Wei- ter wird die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme beanstandet (a.a.O. S. 5; Dispositivziffer 10). Die Kostenentscheide der Vorinstanz werden nicht er- wähnt. 2.2.5. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren von E._____, J._____, I._____ und G._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150.; Dispositivziffer 6). Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber denselben Geschädigten aus den eingeklagten Ereignis- sen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadens auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.; Dispositivziffer 7). Damit wurde bezüglich vier Geschädigter ein in sich widersprüchlicher Entscheid gefällt: Einerseits wurde über die Schadenersatzbegehren nicht entschieden, sondern wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 6) ; andererseits wurde festgestellt, dass die Geschädigten dem Grundsatze nach einen Schadenersatz- anspruch haben (dieser Grundsatz müsste vom Zivilgericht nicht mehr beurteilt werden), dessen Höhe aber noch festzustellen wäre (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Geschädigten I._____ wurde bereits erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom Angeklagten angefochten und somit zu überprüfen sein wird (vorne Ziff. 2.2.2). Bezüglich der anderen drei Geschädigten hat der Angeklagte die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz nicht angefochten. Nachdem die Rechtsver- treterin der Geschädigten E._____ die Entscheide der Vorinstanz über die Scha- denersatzbegehren nicht angefochten hat und die Geschädigten J._____, I._____ und G._____ sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben, kann das Oberge- richt nur noch feststellen, dass die (sich widersprechenden) Entscheide der Vo- rinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das of-

- 19 - fensichtliche Versehen (und um ein solches handelt es sich unzweifelhaft) im An- schluss an das Berufungsverfahren zu berichtigen (§ 166 GVG/ZH). 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH) ist vorab der Beschluss der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf den Menschenhandel und die Förde- rung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. Ferner sind die Schuldsprüche wegen

- qualifiziertem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2),

- mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum, Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Disposi- tivziffer 1 Lemma 3) und

- mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4) rechtskräftig geworden. Rechtskräftig geworden ist auch der Freispruch bezüglich Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, C._____ (Dispositivziffer 4), E._____, J._____ und G._____ (Dispositivziffer 6 und 7) sowie über die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten D._____ und C._____ (Dispositivziffer 8). Ferner ist die Abweisung des Begehrens um Umtriebsentschädigung der Geschädigten J._____ (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig sind ferner die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Übernahme der Kosten der Vertei- digung des Angeklagten und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 15). 2.3. Beweisanträge Auf Beweisanträge wurde verzichtet (Urk. 162 [Staatsanwaltschaft], Urk. 162 [Geschädigte B._____, C._____ und D._____], Urk. 170 [Angeklagter]), resp. es

- 20 - wurden keine gestellt, auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 f.). 2.4. Haft 2.4.1. Anschliessend an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 25./26. Au- gust 2010 liess der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger am

27. August 2010 das Gesuch auf Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen (Urk. 96), welches indessen vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am

2. September 2010 abgewiesen wurde (Urk. 98). Nach Eröffnung des vorinstanz- lichen Urteils vom 25. November 2010 bewilligte der Vorsitzende der erkennen- den Abteilung der Vorinstanz am 1. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 27. August 2010 den vorzeitigen Strafantritt mit der Begründung, es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr (Urk. 107, Urk. 110). 2.4.2. Am 3. Januar 2012 (beim Obergericht eingegangen am 9. Mai 2012!) stellte der Angeklagte ein Gesuch um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB auf Juni 2012, welches er damit begründete, er wolle der Familie helfen und auf einer Baustelle arbeiten (Urk. 175). Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt … lautet nicht durchwegs positiv. Zusammenfassend wurde festgehalten, der An- geklagte habe im bisherigen Vollzugsverlauf ein teils manipulatives und mangel- haftes Sozialverhalten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leis- tungsbereitschaft gezeigt. Positiv könnten die Pflege und Erhaltung seiner familiä- ren Kontakte und die persönliche Auseinandersetzung mit möglichen Zukunftsperspektiven beurteilt werden. Als legalprognostisch ungünstig müssten hingegen die mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht, die fehlende Tatau- seinandersetzungsbereitschaft, die nicht vorhandene Reue und Opferempathie, die ausgebliebene Verantwortungsübernahme, die nach wie vor fehlende Akzeptanz gegenüber Regeln und Normen, die negative Einstellung gegenüber der Strafe sowie die unverändert betrügerischen und manipulativen Persönlich- keitsmerkmale beurteilt werden. Bei Berücksichtigung des deliktischen Vorlebens und sämtlicher prognostisch relevanter Faktoren müsse von einer nach wie vor unveränderten und stark belasteten Legalprognose und somit einer hohen Rück- fallgefahr für erneute einschlägige Straftaten ausgegangen werden. Ferner sei bei

- 21 - einem Rückfall davon auszugehen, dass hohe Rechtsgüter, wie Leib und Leben, betroffen wären und dabei die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigt würde (Urk. 177). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 auf Abweisung des Gesuchs, u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung könnten erst geprüft werden, wenn die Verurteilung rechts- kräftig sei (Urk. 181). Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Gutheissung des Gesuchs. Darin wird abschliessend geltend gemacht, der Angeklagte habe durch die - hohe und harte - Strafe im vorliegen- den Verfahren die nötigen Lehren gezogen und werde nicht mehr rückfällig werden (Urk. 183). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012, auf deren Begründung verwiesen werden kann, wurde das Gesuch des Angeklagten abgewiesen (Urk. 185). 2.5. Anklagegrundsatz 2.5.1. Die Vorinstanz hat an verschiedenen Orten eine Verletzung des Anklage- prinzips geortet (vgl. Urk. 150 S. 23 f., S. 99 f., S. 115 ff., S. 121, S. 123, S. 127). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft auf der ganzen Linie (Urk. 132). 2.5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkreti- siert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldig- te Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund

- 22 - der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genann- ten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidi- gung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Ent- scheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auf- lage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anfor- derungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.5.3. Zunächst rügt die Vorinstanz, die Anklage umschreibe in der Anklageziffer II. in der Einleitung (vgl. Urk. 43A S. 5 f.) nicht, in welchen Umständen diese Frauen allenfalls gelebt haben bzw. unter welchen Umständen sie in die Schweiz hätten gebracht werden sollen oder ob allenfalls eine Zwangssituation für die Anzuwerbenden bestanden haben soll. Sodann sei auch nicht umschrieben, wie, wann und wo genau der Angeklagte die Vermittler von 17-jährigen Frauen gesucht habe oder wie intensiv diese Suche gewesen sein soll. Die lediglich sehr pauschale Umschreibung des eingeklagten Verhaltens des Angeklagten genüge

- 23 - dem Anklageprinzip nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 150 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beanstandungsschrift darauf hin, die Ankla- ge schildere im Ingress die allgemeinen Aktivitäten des Angeklagten, dessen gesamte Lebensumstände auf das Prostitutionswesen ausgerichtet gewesen seien. Die Telefonate, in welchen er sich um 17-jährige junge Frauen bemüht habe, würden lediglich belegen, dass er Vorverhandlungen geführt und akquiriert habe. Diese Handlungen seien noch nicht in ein strafbares Vorbereitungsstadium getreten. 7). Die effektiven strafbaren Handlungen würden dann aber bei jedem bekannten Opfer detailliert geschildert (Urk. 132 S. 2). Der von der Vorinstanz beanstandete Teil der Anklageschrift ist unschwer als Einleitung zu den nachfolgend aufgeführten Tathandlungen, in welchen die behaupteten Handlungen des Angeklagten bezüglich ausdrücklich bezeichneter Geschädigter beschrieben werden, zu erkennen. Dies erhellt (auch) aus dem letzten Satz der Einleitung: „Im Einzelnen beutete er die nachfolgend genannten Opfer in der beschriebenen Form aus:“ (Urk. 43A S- 6). Solche Einleitungen sind durchaus üblich und zweckmässig, insbesondere dort, wo eine Aufzählung von gleichartigen Delikten folgt. Aus dem Konnex ergibt sich auch, dass es offen- kundig nicht Absicht der Staatsanwaltschaft war, in der Einleitung dem Angeklag- ten ein strafbares Verhalten gegenüber unbekannten Geschädigten vorzuwerfen. Der Vorwurf der Verletzung des Anklageprinzips geht folglich fehl. 2.5.4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu den Tathandlungen zum Nachteil von I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten, aus, in der Anklage (Urk. 43A S. 16 f.) sei keine Zwangssituation für die Geschädigte umschrieben und eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Es sei daher nicht von einem straf- rechtlich relevanten Vorwurf auszugehen (Urk. 150 S. 99 f.). Bei der rechtlichen Würdigung gelangt dann die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des Men- schenhandels sei nicht erfüllt, da den Aussagen der Geschädigten I._____ zu entnehmen sei, dass sie freiwillig und ohne Vorliegen einer Zwangssituation, die denn auch in der Anklageschrift nicht geltend gemacht worden sei, von P._____ zum Angeklagten gewechselt habe, um bei diesem die ausgeliehene Geldsumme

- 24 - abzuarbeiten (a.a.O. S. 113). Allerdings erkannte dann die Vorinstanz weder auf Nichteintreten noch auf Freispruch bezüglich des von ihr abgehandelten Men- schenhandels (vgl. a.a.O. S. 148 f.). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten arbeiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Dies stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines „Eigentums“ dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Heimat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangssituation“ findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behand- lung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz ein Nichteintreten auf die Anklage oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH. Die Anklageschrift lautet im fraglichen Punkt wie folgt: „An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vermutlich am 26. April 2008 reiste die Geschädigte I._____ gemeinsam mit P._____ mit dem Auto von M._____ in die Schweiz ein. In Q._____ be- zog die Geschädigte ein Hotelzimmer im einschlägigen Quartier des Kreises und begann

- 25 - zwei Tage nach der Ankunft mit der Arbeit als Prostituierte am … bzw. im … in Q._____. Von ihren Einkünften gab die Geschädigte P._____ täglich ca. Fr. 100.- ab. Nach ca. drei bis vier Wochen musste dieser aufgrund familiärer Probleme nach M._____ zurückkeh- ren. Da P._____ das Geld für die Rückreise nicht besass, wandte er sich an den Ange- klagten und lieh sich von ihm eine unbestimmbare Summe von mindestens Fr. 2’000.- bis Fr. 5’000.- aus. Im Gegenzug überliess P._____ am 5. oder 6. Mai 2008 die Geschädigte dem Angeklagten, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbeiten würde. Dabei band P._____ die Übergabe der Geschädigten an den Angeklagten an die Bedingung, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe, worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte. Von ihrem Prostitutionser- lös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (Urk. 43A S. 16 f.). Der Rest der Anklage betr. die Geschädigte I._____ bezieht sich offenkundig auf den Vorwurf der Vergewaltigung resp. der Förderung der Prostitution. Allerdings wird dort (u.a.) behauptet, die Geschädigte I._____ sei in ihrem sexuellen Selbstbestim- mungsrecht eingeschränkt gewesen. Das einzige Element, welches als Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB gedeutet werden könnte, ist das „Überlassen“ der Geschädigten I._____ an den Angeklagten, damit sie bei ihm die Schulden von P._____ „abarbeiten“ könne. Dass dieses „Überlassen“ nicht freiwillig, sondern gegen den Willen der Geschä- digten erfolgt sein könnte, kann allenfalls dem Gesamtkontext entnommen wer- den, wird doch von der Anklagebehörde behauptet, sie habe von ihrem Prostituti- onserlös (wahrscheinlich pro Kunde) höchstens Fr. 10.- für sich behalten können, woraus geschlossen werden kann, dass sie den grossen Teil der Einnahmen habe abliefern müssen. Ferner habe sie der Angeklagte angewiesen, zu ihm an die R._____strasse umzuziehen, was darauf hindeuten könnte, dass die Geschä- digte dies nicht freiwillig getan habe. Ausserdem können auch die nachfolgenden Beschreibungen hinsichtlich Förderung der Prostitution darauf hindeuten, dass die Geschädigte nicht aus freiem Willen von P._____ zum Angeklagten „wechselte“. Insgesamt sind die Umschreibungen des dem Angeklagten vorgeworfenen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Anklageschrift knapp umschrieben. Da der Angeklagte aber aus der Anklageschrift sehr wohl ersehen konnte, was ihm unter diesem Titel vorgeworfen wurde (vgl. Plädoyer vor Vor-

- 26 - instanz, Urk. 94 S. 26 f.), und er sich gegen den Vorwurf wirkungsvoll verteidigen konnte, muss geschlossen werden, dass – entgegen der Vorinstanz - das Anklageprinzip eingehalten ist. Ob der Sachverhalt erfüllt und die rechtliche Qualifikation gegeben ist, wird an einem anderen Ort zu untersuchen sein. 2.5.5. Weiter sah die Vorinstanz das Anklageprinzip hinsichtlich Anklageziffer II. „Anwerbung von weiteren unbekannten Frauen über S._____, Akquisition und Suche von weiteren Frauen“ (Urk. 43A S. 20) als verletzt an. Es sei nicht um- schrieben, ob sich diese Frauen in einer Zwangslage befunden haben sollen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Frauen allenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht einge- schränkt gewesen sein sollten (Urk. 150 S. 118). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dies sei in diesem Stadium der Tat auch noch nicht nötig, betreffe es doch die Anwerbung möglicher Opfer und somit eine Tathandlung im Versuchsstadium. Der Tatbestand sei ohne weite- res erfüllt (Urk. 132 S. 7). Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass sich der von der Staatsanwalt- schaft behauptete versuchte Menschenhandel offensichtlich nicht auf die an der erwähnten Stelle aufgeführten B._____ und T._____ bezieht, denn diese beiden Frauen „standen jedoch dem Angeklagten nicht zur Verfügung, da sie für S._____ arbeiten mussten.“ (a.a.O.). Hinsichtlich der „Zwangslage“, welche gemäss Vorinstanz nicht umschrieben sei, ist auf die unter Ziffer 2.5.4. gemachten Erwägungen zu verweisen, eine solche wird beim objektiven Sachverhalt nicht erwähnt. Kern des von der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten gemachten Vorwurfs ist, dass S._____ dem Angeklagten angeboten habe, fünf Frauen in die Schweiz zu bringen, die hier als Prostituierte tätig sein würden, wobei der Angeklagte zwei dieser Frauen für sich aussuchen könne. Zudem habe sich der Angeklagte aner- boten, S._____ das Reisegeld zu senden (a.a.O.). In dieser Sachverhaltsum- schreibung ist indessen kein strafbares Verhalten zu erkennen. Es wird nirgends

- 27 - behauptet, dass die fünf Frauen gegen ihren freien Willen in die Schweiz gebracht würden und dass sie hier gegen ihren freien Willen sexuell ausgebeutet würden. Ein Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB kann der Umschreibung nicht ent- nommen werden, ebenso wenig eine Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf diesen Anklagevorwurf ein- getreten. 2.5.6. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft überdies bezüglich Umschreibung der Mittäterschaft bei der Anklageziffer III (Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution, Urk. 43A S. 20 f.) das Anklage- prinzip verletzt: Es sei nicht umschrieben, wie dieses mittäterschaftliche Zusam- menwirken ausgesehen habe und aufgrund welchen Verhaltens von einer Mittäterschaft ausgegangen werden soll (Urk. 150 S. 110). Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Beanstandungsschrift nicht (Urk. 132 S. 7). Auf diesen Punkt wird weiter hinten zurückzukommen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2) 2.5.7. Zu guter Letzt beanstandet die Vorinstanz eine Verletzung des Anklage- grundsatzes hinsichtlich der Umschreibung der Bandenmässigkeit bei der Anklageziffer V (Widerhandlung gegen das AuG, Urk. 43A. S. 27). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, Ziff. III (recte: V) die Ankla- ge verweise auf die zuvor geschilderten Sachverhalte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution und umschreibe die strafrechtlichen Belange des Ausländergesetzes. Die Sachverhaltsschilderung in Ziff. V nehme Bezug auf die zuvor umschriebenen Tathandlungen und dabei insbesondere auf Anklage Ziff. II und III. In Ziff. II sei die Bandenmässigkeit klar umschrieben. Dass der Angeklagte gemeinsam mit G._____, N._____ und H._____ gehandelt habe, ergebe sich von selbst. Dass diese vier Personen eine Bande gebildet hätten, ergebe sich eben- falls aus dem Sachverhalt (Urk. 132 S. 7). Bandenmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent

- 28 - geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein (BGE 135 IV 158 E. 2; 6B_1027/2009 vom

18. Februar 2010, E. 3.3, je mit Hinweisen). Wenn in der Anlageschrift lediglich der Gesetzestext („… und er für eine Vereini- gung oder Gruppe von Personen handelte, die sich zu fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.“) aufgeführt wird (vgl. Urk. 43A S. 27), genügt das dem Anklagegrundsatz noch nicht. Es müssten bei der Umschreibung der Sachverhalte die einzelnen Elemente der Bandenmässigkeit behauptet werden. Daran fehlt es indessen. In der Sachverhaltsumschreibung sind nur Handlungen aufgeführt, die dem Angeklagten zugeschrieben werden, andere Personen werden mit keinem Wort erwähnt. Es wird auch nirgends behauptet, der Ange- klagte habe mit anderen Personen zusammengewirkt oder habe solches tun wollen. Eine Bandenmässigkeit ist nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ein Verweis (so er denn zulässig wäre) „auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution“ ist nur rudimentär vorhanden („… seiner vorstehend geschilderten Erwerbstätigkeit …“, vgl. Urk. 43A S. 27). Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft übersehen, dass beim Menschenhandel und bei der Förderung der Prostitution die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht vorgesehen ist, so dass ein Verweis auf diese beiden Tatbestände in der Anklageschrift ohnehin ins Leere zielen würde. Die Staats- anwaltschaft liegt auch falsch, wenn sie ausführt, es ergebe sich aus dem Sach- verhalt von selbst, dass der Angeklagte mit den anderen Angeklagten gemein- sam, als Bande gehandelt habe. Aus der Umschreibung des Sachverhalts ergibt sich solches nicht einmal im Ansatz. Damit trifft zu, dass es an einer genügenden Umschreibung der Bandenmässig- keit fehlt. Konsequenz ist allerdings nicht ein Freispruch – so die Vorinstanz (Urk. 150 S. 129 und S. 149) -, sondern das Nichteintreten auf die Anklage in diesem Punkt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Bandenmässigkeit ergeben könnten. Ein Rückweisung

- 29 - an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH kommt daher nicht in Frage. 2.6. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der frühere Verteidiger wies in seiner Beanstandungsschrift darauf hin, dass zwischen S. 136 und S. 137 des vorinstanzlichen Entscheids eine Textpassage zum Thema Strafzumessung fehle, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 135 S. 2). In der Tat fehlt am angegebenen Ort eine Textpassage (Urk. 150 a.a.O.). Die fehlende Textpassage ist im elektronisch ans Obergericht übermittelten Entscheid der Vorinstanz zu finden. Sie lautet (zum besseren Verständnis wird der gesamte Satz zitiert): „SO WIES ER WÄHREND DER GESAMTEN UNTERSUCHUNG MEHR ODER WENIGER SÄMTLICHE VORWÜRFE VON SICH, WAS AUCH SEIN gutes Recht ist. Gewisse äussere Abläufe gab er jedoch schliesslich zu, wie zum Beispiel die Abgabe des Geldes durch die Frauen, wobei er aber gleich wieder eine gemeinsame Haushaltskasse als Grund anführte (HD 2/13 S. 9 und 11) oder DIE RÜCKZAHLUNG EINES DARLEHENS (HD 2/5 A. 2 FF.). Dem neuen Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, zur fehlenden Textpassage Stellung zu nehmen. Danach zog er den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück (Prot. II S. 30 f.). 2.7. Bezüglich Korrekturen der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Urk. 150 S. 9, § 161 GVG/ZH).

3. Sachverhalt

- 30 - 3.1. Allgemeines 3.1.1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 10 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Aus- gangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aus- sage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person ana- lysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszuge- hen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fak- ten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorge- gangen. 3.1.2. Allgemeines zu den Aussagen der Geschädigten In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz den Einwänden des (früheren) Verteidigers hinsichtlich angeblich zwischen Staatsanwaltschaft und Geschädigten abge- schlossenen „Deals“ und der Rolle der Polizeibeamtin U._____ (vgl. Urk. 94 S. 4)

- 31 - Rechnung getragen (Urk. 150 S. 14 f.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (§ 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubwürdigkeit von G._____. Es kann auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 15, § 161 GVG/ZH). 3.1.3. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vor- instanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von der Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Aus- führungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV erge- benden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hin- weisen). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Geschädigte E._____, Hin- und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ 3.2.1.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 150 S. 68 – 74, § 161 GVG/ZH).

- 32 - 3.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 132 S. 3 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten E._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten E._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch H._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegan- gen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nach- gehen würde. Der Angeklagte habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit H._____ in Kontakt gebracht, weil E._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen be- stimmt habe. Der Angeklagte habe E._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie H._____ überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an L._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewe- sen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Das Bezirksgericht habe das Vorliegen eines Menschenhandels mit der Begrün- dung verneint, es handle sich nicht um einen Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Anklage umschreibe hier klarerweise nur einen Versuch des Menschenhandels. Das Geschäft sei bekanntlich nicht zustande gekommen, weil L._____ das Geld nicht habe auftreiben können. Den Tätern sei bei dieser Vorge- hensweise völlig egal gewesen, zu welchem Zwecke L._____ die Geschädigte erwerben würde. Zumindest hätten sie in Kauf genommen, dass es ihm um sexu- elle Aspekte gehen könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Geschä- digte E._____ sei dann – was durch die Telefonkontrolle klar belegt sei – wie Wa-

- 33 - re von einem zum anderen Zuhälter hin und hergeschoben worden. Zwischenzeit- lich habe sie flüchten können und sei in perfider Art und Weise wieder zurückge- lockt worden. Die Telefonkontrolle belege einen bestimmten Sachverhalt, der spä- ter in die Anklage eingeflossen sei, in optimaler Form: Das Hin und Her zwischen A._____ und H._____. Die Aussagen von E._____ deckten sich mit den Wahr- nehmungen der Polizei und den übrigen Aussagen der anderen Opfer und mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen. Dieser Umstand sei einerseits ein klarer Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und andererseits auch gewichti- ger roter Faden in den sich vermischenden Sachverhalten (Urk. 198 S. 20 f.). 3.2.1.3. Die Geschädigte E._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 134 S. 2 ff.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbu- siness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Kör- per und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur vom Angeklag- ten, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu kön- nen, zu H._____, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Auch die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit L._____ sei unter Menschenhandel zu subsumieren –nicht von L._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom An- geklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbie- ter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt und sie sexuell ausgebeutet habe und von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe – ein klassi- scher Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer ma- che; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeu- tung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschen- handel sei damit zu bejahen.

- 34 - Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Aus der ganzen Befragung der Geschädigten werde klar, dass sie nicht freiwillig im juristischen Sinne gehandelt habe. Vor allem aber sei ausschlaggebend: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer ausweglosen Situati- on befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitspielte“ und für sie bezahlte. Sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können. (Urk. 201 S. 11 ff.). 3.2.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhand- lung vorbringen, es gehe aus den Aussagen der Geschädigten zweifelsfrei hervor, dass es zwischen ihr und dem „Kapitän“ (O._____) nach wenigen Tagen des Ein- satzes in der Schweiz zu einem heftigen Streit gekommen sei und sie – E._____

– in der Folge aus eigenem Entscheid zum Angeklagten gewechselt habe. Von einer Beeinträchtigung oder gar Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungs- rechtes der Geschädigten könne bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei sodann auch mit Bezug auf die Folgewechsel von A._____ zu H._____ und umgekehrt davon auszugehen, dass E._____ dies- bezüglich autonom entschieden habe (Urk. 206 S. 15 ff.). 3.2.1.5. Wenn die Vorinstanz ausführt, es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Angeklagte nach dem Wechsel der Geschädigten zu H._____ von diesem Fr. 800.- gefordert hätte (Urk. 150 S. 70), so wird übersehen, dass es nicht abwegig ist, wenn ein „Kaufpreis“ erst nach Übergabe der „Ware“ bezahlt wird. Und wenn ausgeführt wird, es habe sich nicht um eine Bezahlung, sondern um Geld für Kleider gehandelt, so wird einseitig auf die Aussagen des Angeklagten und jene von G._____ abgestellt (a.a.O. S. 95). Die Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Zunächst ist folglich zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 43A S. 13) – zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (a), einem

- 35 - Wechsel zurück zum Angeklagten (b) und danach zu einem Wechsel vom Ange- klagten zu H._____ (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden. Die Geschädigte E._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der A'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an H'._____ (H._____) verkauft (Urk. 9/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte E._____ aus, A'._____ habe sie an H'._____ verkauft, das habe ihr H'._____ erzählt, er habe gesagt, dass A'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 9/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für H'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G._____ zu A'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wie- der für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.- an H'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wis- se, dass A'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschä- digte E._____, H'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 9/2 S. 5, S. 14, Urk. 9/3 S. 3, Urk. 9/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten E._____ gehen bezüglich der drei Verkäufe und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden – selbst dann nicht, wenn die Aussagen der Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft qualifiziert werden. G._____ sagte bei der Staatanwaltschaft aus, A''._____ (der Angeklagte) habe dem H'._____ für E'._____ (die Geschädigte E._____) einmal Fr. 900.- oder 1'000.- bezahlt. Sie hätten sich irgendwie geeinigt, es sei eher ein Rückkauf ge- wesen (Urk. 5/4 S. 18; Wechsel b). In ihrer Schlusseinvernahme nahm G._____ keine Stellung zum spezifischen Vorhalt der ersten beiden Übergaben der Ge- schädigten E._____ gegen Geld (Urk. 5/16 S. 9 f.; Wechsel a und b). Die Aussa- gen von G._____ sind derart knapp und dürftig, dass darauf kein Nachweis ge-

- 36 - stützt werden kann. Einzelheiten der Geldübergaben wurden nicht erfragt. Woher G._____ ihre Kenntnisse hat, ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich. H._____, auf den sich die Vorinstanz (auch) bezieht (Urk. 150 S. 70, vgl. Urk. 4/8 S. 12), sagte in der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten aus, sie hätten sich nie gegenseitig eine Frau verkauft. Als der Angeklagte zum ersten Mal zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, dass E'._____ (E._____) ihm Fr. 800.- schul- de. Diese Summe habe er (H._____) ihm (dem Angeklagten) gegeben. … habe dann für E'._____ (E._____) Kleider gekauft und es sei ja dann um dieses Geld, also die Fr. 800.- gegangen (Urk. 2/26 S. 11 f.). Auch mit diesen Aussagen lässt sich ein eigentlicher Handel, ein „Verkauf“ der Geschädigten E._____ nicht bele- gen (zur Frage, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- als Bezahlung angesehen werden kann vgl. Ziff. 4.1.3. nachfolgend). Nachdem der Angeklagte den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - abge- sehen von den Wechseln der Geschädigten E._____ zwischen ihm und H._____ und der Übernahme des Guthabens bei der Geschädigten E._____ durch Bezah- lung von Fr. 800.- an den Angeklagten – bestreitet (Urk. 2/5 S. 10, Urk. 2/13 S. 6, Urk. 2/26 S. 15, Urk. 2/35 S. 17, Urk. 197AS. 17 f.), kann dieser Teilsachverhalt nicht nachgewiesen werden. Wie die (einmalige) Übergabe von Fr. 800.- zu qualifizieren ist, wird weiter hinten behandelt. 3.2.2. Geschädigte E._____, versuchter Verkauf an L._____ Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.- (Urk. 43A S. 14) sind umfassend und zutreffend, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 150 S. 81 - 85, § 161 GVG/ZH). Ergänzungen erübrigen sich. Damit ist der entsprechende Teilsachverhalt (Urk. 43A S. 14) hinreichend nachgewiesen. 3.2.3. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten 3.2.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass in der Anklage keine Zwangssituation umschrieben sei und eine solche sich auch nicht aus den

- 37 - Akten ergebe, weshalb nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszu- gehen sei (Urk. 150 S. 99 f.). 3.2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten ar- beiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um damit beim Angeklagten dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Das stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines "Eigen- tums" dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl ge- habt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Hei- mat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). 3.2.3.3. An der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts Ergänzendes ausgeführt (Urk. 198 S. 44 f.). 3.2.3.4. Der Beanstandungsschrift des Vertreters der Geschädigten I._____ ist zu diesem Sachverhalt nichts zu entnehmen In der Berufungsverhandlung wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 203). Der Angeklagte anerkennt den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt. Er sagte aus, I'._____ (I._____) und P._____ seien bei ihm aufgetaucht, um Fr. 5'000.- auszuleihen. I''._____ habe gesagt, sie werde zu ihm (dem Angeklagten) umziehen und den Betrag abarbei- ten. Das Geld sei für beide bestimmt gewesen, aber P._____ habe es einge- steckt. Tatsächlich habe er dann das Geld nicht zurückerhalten, er habe aber von I._____ Geld erhalten, mit welchem er ihr das Zimmer und Essen finanziert habe. Sie habe täglich zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- verdient. I''._____ habe bis zum Tag, an dem P._____ zurückgekehrt sei, Fr. 3'600.- zurückbezahlt (Urk. 2/31 S. 2 f., Urk. 2/35 S. 24). Der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz ist nichts zu entnehmen (Prot. I. S. 13-15). In der Berufungsverhandlung deponierte der Ange- klagte, P._____ und I._____ hätten mit dem Geld in M._____ ein Auto kaufen wol- len. Er habe zwar von I._____ Geld zurückbekommen, wolle aber nicht sagen wie viel, er habe nur sein eigenes Geld, das Darlehen, zurückbekommen (Urk. 197A S. 21 f.).

- 38 - 3.2.3.5. Der Anklageschrift ist bezüglich des Tatbestands des Menschenhandels nur zu entnehmen, der Angeklagte habe P._____ eine Geldsumme von Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.- geliehen, worauf dieser ihm die Geschädigte I._____ überlassen habe, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbei- te. P._____ habe die Übergabe der Geschädigten an die Bedingung geknüpft, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe (Urk. 43A S. 17). Das Element der sexuellen Ausbeutung (nicht nur beim Angeklagten, sondern auch bei P._____) ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, wird doch zumindest sinngemäss behauptet, die Geschädigte I._____ habe die Schulden „abarbeiten“ müssen. Aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „abar- beiten“ gemeint ist, dass die Geschädigte I._____ sich zu prostituieren und den Erlös (zumindest teilweise) dem Angeklagten abzuliefern habe („worauf die Ge- schädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Til- gung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte.“, a.a.O.). Dass ein gewisser Zwang zur Ablieferung des Erlöses bestand, ergibt sich aus der Formu- lierung: „Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (a.a.O.). Der Zwang wird dann im Folgenden noch näher umschrieben (Vor- schreiben der Preise; Verbot, Freier abzulehnen; regelmässige Schläge; Anwei- sungen bezüglich Akquisition von Freiern usw., a.a.O. S. 18). Das Element des Handels ist ebenfalls genügend umschrieben. Es wird behauptet, P._____ habe die Geschädigte I._____ dem Angeklagten „überlassen“, damit sie bei diesem Schulden abarbeite (a.a.O.). Die Zugaben des Angeklagten werden durch die Aussagen der Geschädigten bestätigt: „P'._____“ (P._____) habe von A'._____ (dem Angeklagten) Geld aus- geliehen, und sie habe die Schulden abarbeiten müssen (Urk. 20/3 S. 7 ff.). In gleichem Sinne hatte sie bereits bei den … Behörden [in M._____] ausgesagt (Urk. 20/1 S. 9 ff.). An diesen Aussagen zu zweifeln, ist kein Grund ersichtlich. Der Sachverhalt ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der erwähnten Aussagen nachgewiesen. Ob er unter den Tatbestand des Menschen- handels fällt, wird am gegebenen Ort zu untersuchen sein.

- 39 - 3.2.4. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.2.4.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Menschenhandels nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 115 – 118). Allerdings wurde dann die Geschädigte im Dispositiv des Menschenhandels zum Nachteile der Geschädigten B._____ freigesprochen (Urk. 150 S. 118 und S. 149). 3.2.4.2. Die Anklageschrift behauptet unter dem Titel II. (Menschenhandel, Förde- rung der Prostitution), der Angeklagte habe in M._____ diverse Frauen selbst angeworben, habe diese durch Dritte anwerben lassen oder habe solche Frauen von anderen „Zuhältern“ abgeworben, wenn er gemerkt habe, dass sie mit ihren Arbeitsbedingungen bei ihrem bisherigen Zuhälter nicht zufrieden waren oder nicht eng geführt und ununterbrochen beaufsichtigt worden seien. In der folgen- den Aufzählung wird dann auch die Geschädigte B._____ genannt (Urk. 43A S. 5). 3.2.4.3. In ihrer Beanstandungsschrift macht die Staatsanwaltschaft einen Über- tritt der Geschädigten von S._____ zum Angeklagten resp. eine Wegnahme durch diesen geltend, ohne aber ansonsten näher auf den Tatbestand des Menschenhandels einzugehen (Urk. 132 S. 6). Im Rahmen der Berufungsver- handlung wurde ebenfalls nicht auf den Tatbestand des Menschenhandels einge- gangen (Urk. 198 S. 45 ff.). 3.2.4.4. Der Vertreter der Geschädigten führte in seiner Beanstandungsschrift aus, die Vorinstanz habe den Angeklagten zu Unrecht vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Urk. 133 S. 1). In der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, die Aussagen der Geschädigten seien offensichtlich unhaltbar gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Aussagen der Geschädigten seien insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis, und auch in den Kernthemen seien keine Widersprüche ersichtlich. Der Sachverhalt sei folglich erstellt (Urk. 203 S. 4 ff.).

- 40 - 3.2.4.5. Der Anklageschrift können die wesentlichen Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden. Es wird zwar die sexuelle Ausbeutung der Geschädigten beschrieben, aber ein Handel- treiben oder Anwerben im Sinne des Gesetzes findet sich nicht genügend umschrieben: Es wird dort ausgeführt, S._____ habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, mit insgesamt fünf Frauen (u.a. mit der Geschädigten B._____) in die Schweiz zu kommen. Dass dies auf Veranlassung des Angeklag- ten geschehen wäre, ist dem Text nicht zu entnehmen. Wenn dann der Angeklag- te zwei von den fünf erwarteten Frauen für sich forderte, kann darin noch kein tat- beständliches Handeln erblickt werden. In die Schweiz gebracht wurden von S._____ die Geschädigte B._____ und T._____. Eine Beteiligung des Angeklag- ten bei dieser Reise oder der Einreise ist nicht beschrieben. Und auch das Abho- len lassen der Frauen am Hauptbahnhof Q._____ kann nicht unter den Tatbe- stand subsumiert werden (vgl. Urk. 43A S. 18 ff.). Der Rest der Anklage bezieht sich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. dazu hinten Ziff. 3.5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass durch eine Rückweisung zur Verbesse- rung der Anklageschrift der Mangel behoben werden könnte. Fehlt es aber an einer hinreichenden Umschreibung des Menschenhandels, so ist in diesem Punkt auf die Anklage nicht einzutreten. 3.2.5. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) Auf die die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gehilfenschaft wird später noch einzugehen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2). Im „Vorspann“, vor Beschreibungen der Tathandlungen zum Nachteil der nach- folgend aufgeführten drei Geschädigten, sind keine Elemente des Menschen- handels im Sinne von Art. 182 StGB aufgeführt (Urk. 43 A S. 21 oben). 3.2.5.1. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ 3.2.5.1.1. Die Vorinstanz behandelt in ihrem Entscheid eine Gehilfen- oder Mittäterschaft des Angeklagten nicht, sie weist lediglich darauf hin, dass es nach

- 41 - dem Freispruch von N._____ an der Haupttat (Förderung der Prostitution) fehle, so dass eine Verurteilung des Angeklagten ausser Betracht falle. Der Freispruch bezieht sich demzufolge alleine auf den Tatbestand der Förderung der Prostituti- on (Urk. 150 S. 120). 3.2.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, es könne auf die glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ abgestellt werden (Urk. 132 S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schloss sich die Staats- anwaltschaft der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid an, dass es nach dem Rückzug der Berufung des N._____ an der strafbaren Haupttat fehle, wes- halb der Freispruch rechtens sei (Urk. 198 S. 47). 3.2.5.1.3. N._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom

25. November 2010 des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten K._____ freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er des mehrfachen Men- schenhandels zum Nachteil der Geschädigten D._____ und C._____ (vgl. Verfah- ren SB110517, Urk. 81). Nachdem die ursprünglich eingereichten Berufungen ge- gen die Schuldsprüche vom Angeklagten N._____ und der Staatsanwaltschaft zu- rückgezogen worden sind (SB110517, Urk. 92 und Urk. 94), ist diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. In der ersten Phase des Sachverhaltes (Frühjahr 2008 bis zur Rückkehr nach M._____) ist eine Mitwirkung des Angeklagten mit N._____, V._____ oder W._____ mit keinem Wort umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 21 f.; ebenso wenig fin- det sich ein Hinweis in der Anklage gegen N._____: SB110517 Urk. 17A S. 4 f.). Eine Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu Menschenhandel fällt daher für diese Zeitspanne nur schon aus diesem Grund ausser Betracht. Für die zweite Phase (ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Ostern, Zeit- dauer unbekannt) trifft es zu, dass N._____ dafür nicht (ausdrücklich) des Men- schenhandels schuldig gesprochen wurde. Es wurde im dortigen Urteil ausge- führt, dass sich die Vorwürfe um die zweite Reise der Geschädigten in die Schweiz nicht erstellen liessen (SB110517 Urk. 81 S. 23), was aber nicht zu einem expliziten Freispruch führte (a.a.O. S. 55). Immerhin kann festgehalten

- 42 - werden, dass keine Verurteilung wegen der Haupttat, Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten C._____, begangen durch N._____, vorliegt. Dies führt dazu - wie die Vorinstanz das richtig gesehen hat -, dass der Angeklagte A._____ nicht der Gehilfenschaft zu Menschenhandel schuldig gesprochen werden kann (Urk. 150 S. 120, § 161 GVG/ZH). Allerdings hat es sich dann die Vorinstanz einfach gemacht und hat den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in der zweiten Phase (Urk. 43 A. S. 22) gar nicht mehr behandelt. Gemäss Text der Anklageschrift entschloss sich die Geschädigte C._____ (erneut) in die Schweiz einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, weil ihr damaliger Freund, V._____, sie dazu ge- drängt hatte. Sie nahm in der Folge (von sich aus) Kontakt mit dem Angeklagten auf, „um ihn wegen Unterkunft um Unterstützung zu bitten“, worauf der Angeklagte ihr Logis in einem seiner Zimmer für eine Tagesmiete von ca. … 10'000 bis 15'000 [Währung in M._____] angeboten habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte intensiv angeworben und habe ihr eine Zusammenarbeit und eine eheähnliche Beziehung angeboten (Urk. 43A S. 22). In der Zeugeneinvernahme bejahte die Geschädigte C._____ die Frage, ob sie sich beim zweiten Mal selbständig dazu entschlossen habe, nochmals in die Schweiz zu reisen. Sie habe A''._____ (den Angeklagten) angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne. Das habe er bejaht, habe aber eine gewisse Summe für die Miete gewollt. An A''._____ habe sie sonst nichts mehr zahlen müssen, aber an W'._____ (W._____) habe sie Platzgeld bezahlen müssen, die- se habe es dann N'._____ (N._____) weitergegeben. Die Frage, ob sie jemals für den Angeklagten gearbeitet habe, verneinte sie (23/1 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob der Angeklagte die Lebensumstände der Geschädigten gekannt habe, wurde nicht eingegangen, sie wurde einzig gefragt, ob er ihr Alter gekannt habe, was die Geschädigte bejahte (a.a.O. S. 21). Weitere Beweismittel zu diesem - vom Angeklagten bestrittenen (vgl. Urk. 2/35 S. 28 ff.; Urk. 197A S. 27 ff.) - Sachverhalt sind nicht vorhanden.

- 43 - Es erscheint daher höchst fraglich, ob überhaupt von einem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist daher nicht mehr weiter zu erstellen, und es ist auf die rechtliche Würdigung (hinten Ziff. 4.1.7) zu verweisen. 3.2.5.2. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ 3.2.5.2.1. Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten bei der zweiten Einreise der Geschädigten in die Schweiz irgendeine Rolle zuge- kommen wäre; beteiligt waren N._____, B._____ und allenfalls W._____. Der zweite Teil dieses Anklagepunkts bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 23). 3.2.5.2.2. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 121). 3.2.5.2.3. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass der Angeklagte gemäss Anklage die Geschädigte K._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ einquartiert hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.2.5.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ 3.2.5.3.1. Genau wie bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer ist auch hier keinerlei Mitwirkung des Angeklagten umschrieben, die auf den Tatbestand des Menschenhandels hindeuten würde. Der zweite Teil der Sachverhaltsum- schreibung bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 24).

- 44 - 3.2.5.3.2. Die Vorinstanz hat als nicht als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ im Auftrag des Mitangeklagten N._____ bei sich aufge- nommen und somit dessen Haupttat – den Menschenhandel – gefördert habe. Der Angeklagte wurde entsprechend vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freigesprochen (Urk. 150 S. 122). 3.2.5.3.3. Aus den Akten ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass gemäss Anklage die Geschädigte D._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ beim Angeklagten ein Zimmer bezogen hat, kann nicht als Gehil- fenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.3. Versuchte Abtreibung (recte: Versuchter strafbarer Schwangerschafts- abbruch) zum Nachteil der Geschädigten G._____ 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in ihrem Entscheid zutref- fend zusammengestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als nach- gewiesen, einzig nicht erstellt sei, dass die Geschädigte G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich schwanger gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Vor- instanz davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte in den Bauch geschla- gen habe, um so eine Fehlgeburt herbeizuführen, obwohl er um die (vermutete) Schwangerschaft gewusst habe (Urk. 150 S. 19 ff.). 3.3.2. Der frühere Verteidiger stellte sich unter Hinweis auf die geringe Glaub- würdigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ (recte: Glaubhaftigkeit) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nach- gewiesen, dass sich vorher bereits ein befruchtetes Ei in der Gebärmutter-

- 45 - schleimhaut eingenistet hatte. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Schlägen und dem (bestrittenen) Abort nicht nachgewiesen (Urk. 94 S. 7 ff.). In der Beanstandungsschrift des Verteidigers wird geltend gemacht, die Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei einseitig zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt worden. Sodann sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe (Urk. 135 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, wenn es einen Abort gegeben hätte, so hätte die Geschädigte nach allgemeiner Erfahrung und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen oder zumindest entsprechende Andeutungen gemacht. Die Tatsache, dass sie weder am 11. Juni 2008 noch in den folgenden 14 Mona- ten, in welchen mit ihr immerhin weitere 12 Einvernahmen stattgefunden hätten, nicht eine einzige Silbe zur angeblichen Abtreibung verloren habe, sondern diesen Vorwurf erst formuliert habe, als sie wegen ihrem Verhalten anderen Frauen gegenüber selber erheblich unter Druck gestanden habe, lasse unüber- windbare Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs aufkommen. Hinzu komme, dass die Geschädigte nach eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten stets abgestritten habe, schwanger zu sein. Berücksichtige man überdies noch den fundamentalen Widerspruch mit Bezug auf die Alarmierung der Polizei und die deutliche Anreicherung des Sachverhaltes mit dem Element der Angst, so lasse dies den rechtsgenügenden Schuldnachweis scheitern (Urk. 206 S. 13). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbeanstandung nichts Substanzielles zur angeklagten versuchten Abtreibung aus (vgl. Urk. 132 S. 2 f.) aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, sogar der Beschuldigte selber habe die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei damals schwanger gewesen (Urk. 198 S. 40 f.). Die Geschädigte hat den Freispruch nicht angefochten.

- 46 - 3.3.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, dass G._____ im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schwanger war. Die Periode der Geschädigten war erst „um ein oder zwei Wochen verspätet“. Ferner hat die Geschädigte weder ei- nen Schwangerschaftstest gemacht noch einen Arzt aufgesucht (Urk. 5/15 S. 14). Auch aus dem am nächsten Tag abgegangenen „grosser Blutklumpen“ und dem Umstand, dass die Geschädigte noch „lange Zeit Krämpfe“ hatte (Urk. 5/14 S. 14) kann nicht zwingend auf einen Abort und damit auf eine zuvor bestehende Schwangerschaft geschlossen werden. Fraglich ist indessen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von der (behaupteten) Schwangerschaft Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben können. Die Geschädigte sagte dazu Folgendes aus: „Als ich im AB._____ ankam, begann er mit mir zu streiten, er sagte, dass er gehört habe, dass ich schwanger wäre und er wollte wissen, von wem. Ich traute mich nicht, ihm zu sagen, dass ich schwanger bin. Ich wusste, dass er sich aufregen wird. Ich wusste auch, dass er mir kein Geld geben wird für eine Abtreibung. Er wusste, dass ich als Schwangere nicht arbeiten möchte.“ (…) „Ich sagte ihm, dass die anderen lügen würden und ich nicht schwanger sei. Es war egal, was ich ihm sagte, er wollte das nicht wahr haben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen. Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nach- hauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammenschlagen.“ (Urk. 5/15 S. 2 f.). Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Tritt und auch das Wissen von einer (eventuell) bestehenden Schwangerschaft (Urk. 2/35 S. 3, Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, er sei im November 2007 noch nicht in der Schweiz gewesen. Er habe diese Frau nie geschlagen, und er habe mit ihr nie

- 47 - über eine Schwangerschaft gesprochen, sie sei nicht schwanger gewesen. Die Frau lüge (Urk. 197A S. 10 ff.)). Einzige (bekannte) Quelle, aus der der Angeklagte hätte über eine Schwanger- schaft von G._____ erfahren können, war diese selber. Die von G._____ angege- bene F._____, die beim „Herausschlagen des Kindes“ dabei gewesen sei (Urk. 5/14 S. 15), wurde dazu nicht befragt, jedenfalls findet sich in den Akten keine solche Einvernahme. Das Gleiche gilt für „E'._____“ (Fotodokumentation, Nr. 10: …, Urk. 1/3 S. 3) und „…“ (Fotodokumentation, Nr. 16: N._____, Urk. 1/3 S. 3), die von G._____ als Mitwisserinnen bezeichnet wurden (Urk. 5/14 S. 12 ff.). Der Nachweis, dass dem Angeklagten „mehrere Leute“ gesagt hätten, dass G._____ „vermutlich schwanger“ sei (Urk. 5/14 S. 12), kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Damit sind als Beweismittel lediglich die Aussagen des Angeklagten selber und jene der Geschädigten G._____ vorhanden. 3.3.5. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sagten dem Angeklagten mehrere Leute, dass sie (G._____) vermutlich schwanger sei, da sie ihre Tage nicht mehr gekriegt habe (Urk. 5/14 S. 12). Ihre Monatsregel sei das erste Mal überfällig gewesen (a.a.O. S. 14). Der Angeklagte habe sie telefonisch ins AB._____ bestellt. Sie habe schon an seiner Stimme an gehört, dass etwas nicht stimme. Sie habe gespürt, dass er ein Problem habe und habe sofort daran gedacht, dass er sie schlagen werde oder dass etwas ähnliches passieren werde. Dort habe er begonnen mit ihr zu streiten und habe gesagt, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Er habe wissen wollen, von wem. Er habe sie laut angeschrien und gefordert, ihm zu sagen, von wem sie schwanger sei (Urk.5/15 S. 2). Wird auf diese glaubhaften Aussagen abgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits vor dem Telefonat mit G._____ davon erfahren hatte, dass sie schwanger sein könnte. Ein anderer Grund für das Treffen im AB._____ ist nicht ersichtlich. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte wissen wollte, ob die für ihn arbeitende G._____ schwanger ist oder nicht, hing doch davon sein Einkommen ab. Zwar versicherte ihm G._____, sie sei nicht schwanger, weil sie sich vor dem Angeklagten fürchtete (Urk. 5/15 S. 2 f.). Aber offenkundig glaubt ihr der Angeklagte nicht: „Es war egal,

- 48 - was ich ihm sagte, er wollte das gar nicht wahrhaben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen.“, so die Geschädigte G._____ (a.a.O. S. 3). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Angeklagte der festen Ansicht war, die Geschä- digte G._____ sei schwanger. 3.3.6. Wird – mit der Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ gefolgt, wurde sie vom Angeklagten bereits auf dem Weg vom AB._____ zur R._____strasse … mit dem Fuss in den Bauch getreten. Später wurde sie vom Angeklagten u.a. mit Fäusten und mit Füssen gegen den Bauch getreten. Diese Schläge sind auf Grund der Aussagen von G._____ erstellt (vgl. Urk. 150 S. 16 f., § 161 GVG/ZH). 3.3.7. Richtig an der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid ist, dass die Geschädigte G._____ bereits in der allerersten Einvernahme (Urk. 5/1 S. 4 f.) von Schlägen des Angeklagten gegen ihren Bauch sprach und dabei of- fenkundig das Geschehen auf dem Heimweg vom AB._____ zur R._____strasse und jenes in der Wohnung an der R._____strasse meinte (vgl. Urk. 207 S. 6). Dass sie in dieser Einvernahme die Gründe für die Schläge (noch) nicht nannte, macht ihre späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, denn in dieser ersten Einvernahme belastete die Geschädigte den Angeklagten im Allgemeinen noch nicht derart, wie in den späteren Einvernahmen. Abgesehen davon wurde G._____ als Angeschuldigte einvernommen und nicht als Geschädigte. Die Be- fragung war mithin auf allfällige strafbare Taten der Geschädigten ausgerichtet und nicht Straftaten des Angeklagten G._____ gegenüber. Über die Gründe, wieso sie nicht von Anfang an in allen Punkten wahrheitsgemäss aussagte, be- richtete die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2007 (Urk. 5/9): G._____ sagte aus, sie sei in M._____ von der Mutter und der Schwester des An- geklagten bedroht worden, sie solle alle ihre Aussagen gegen den Angeklagten zurückziehen (a.a.O. S. 2 f.). Der Argumentation der Verteidigung, der Vorwurf der Abtreibung sei wie ein Blitz aus heiterem Himmel, in Absprache mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten als Befreiungsschlag erfolgt, (Urk. 206 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Geschädigte G._____ wegen ihrem Verhal- ten E._____ gegenüber unter Druck kam, war dies nicht erst in der Einvernahme

- 49 - vom 19. August 2009, sondern schon in den früheren Einvernahmen. Die neu vorgebrachte Beschuldigung der Abtreibung war aber auch nicht geeignet, von ih- rem Verhalten E._____ gegenüber abzulenken. Wenn sich ferner die Geschädigte G._____ gegenüber ihrer Rechtsvertreterin anvertraut hatte und diese ihr geraten hatte, über die versuchte Abtreibung zu berichten, kann darin kein Anzeichen für eine unglaubhafte Aussage erkannt werden. Es erscheint durchaus nachvollzieh- bar, dass die Geschädigte G._____ die schwere Beschuldigung zunächst zurück- hielt und sie erst relativ spät im Verfahren erhob. Es ist daran zu erinnern, dass die Geschädigte offenkundig – wie andere Geschädigte auch – Angst vor dem Angeklagten hatte und es eines gewissen Prozesses bedurfte, diese Angst – wahrscheinlich mit Hilfe der Rechtsvertreterin - zu überwinden. So sagte die Ge- schädigte aus, es sei ihr bis jetzt schwergefallen, darüber zu reden (Urk. 5/14 S. 13). Unglaubhaftigkeit der Aussagen kann aus dem Aussageverhalten der Ge- schädigten G._____ nicht abgeleitet werden. Die Einwendungen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, das Beweisfundament zu erschüttern. 3.3.8. Die Frage, ob der Angeklagte sichere Kenntnisse von einer Schwanger- schaft hatte oder er zumindest davon ausgehen musste, dass G._____ schwan- ger sein könnte, hat die Vorinstanz als Wissensseite des Vorsatzes unter der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 150 S. 19 ff.), es wird darauf noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 4.2). 3.4. Förderung der Prostitution 3.4.1. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ 3.4.1.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (vgl. Urk. 43A S. 16 ff.) zur Hauptsache erstellt sei. Als nicht nachgewiesen erachtet wurden einzig die Vorwürfe des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten I._____ und der Drohung, sie zu schlagen, wenn sie nicht Fr. 500.- verdiene (Urk. 150 S. 99 ff.).

- 50 - 3.4.1.2. In der Beanstandungsschrift führt der Verteidiger aus, eine Drucksituation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, habe die Vorinstanz doch selber fest- gestellt, dass die Geschädigte freiwillig zum Angeklagten gegangen sei, sie sich ihre Freier selber habe aussuchen können, nicht die Rede davon sein könne, dass die Geschädigte in ihrer Heimat keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anstellung zu finden, und die Geschädigte bereits mit fünfzehneinhalb Jahren begonnen habe, sich im Prostitutionsgeschäft zu betätigen und sie wegen der Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 135 S. 2). Ergänzt wurden diese Ausführungen in der Berufungsverhandlung wie folgt: I._____ sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz, mithin in M._____, in der Prostitution tätig gewesen, gemäss eigener Angaben autonom und nicht für einen Mann. Eine Zuführung zur Prostitution komme daher nicht in Frage. Ausgehend davon, dass die Geschädigte I._____ freiwillig und nur vorübergehend zum Ange- klagten gegangen sei, sie sich – was sie offenbar als Einzige habe tun können – auch in jener beschränkten Zeit von knapp 3 Wochen ihre Freier habe selber auswählen können bzw. es sich habe erlauben können, Freier, die ihr nicht passten, abzuweisen, habe nicht eine derart ausweglose Situation vorgelegen, aufgrund welcher sie sowohl auf ihre Handlungsfreiheit als auch ihre sexuelle Selbstbestimmung habe verzichten müssen bzw. darin eingeschränkt worden sei (Urk. 206 S. 19). Der Angeklagte stritt in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gänzlich ab (Urk. 197A S. 20 ff.). 3.4.1.3. Vorab kann auf die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes und der Aussagen der Geschädigten I._____ sowie jene von H._____ und G._____ sowie die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Einvernahmen und Telefonproto- kolle) im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die von der Verteidigung erwähnte Drucksituation ist auf Grund der vorhandenen Beweismittel ebenfalls erstellt. Dies ergibt sich vorab aus den Aussagen der Geschädigten. Sie schilderte ihre Situation folgendermassen: „Er wurde härter zu mir, härter als früher, als ich noch nicht für ihn gearbeitet habe. Er hat mich vor allen

- 51 - … Männern [aus M._____] blamiert. Wenn er sagte, dass ich zur Arbeit muss, dann musste ich aufstehen und gehen am Morgen. (…) Er hat sie [G._____] damit beauftragt, mich zu beobachten mit wem wann und wohin ich gehe und überhaupt, wann ich atme. Ich wurde ständig überwacht. (…) Es gab ein Vorfall als zwei … Männer [aus M._____] dabei waren, mit zwei Frauen, die für diese arbeiteten. A'._____ [der Angeklagte] hat mich in Gegenwart dieser Leute geschlagen.“ (Urk. 20/3 S. 9 ff.). Auf die Frage, wie sie ständig kontrolliert worden sei, antwortete die Geschädigte I._____: „Ich stand nicht weit entfernt von G._____ am Platz. Wenn ich ein Geschäft hatte, dann hat G._____ ihn immer angerufen oder sie ist sogar zu dem Freier gekommen, um mit ihm die Preise zu besprechen. Sie hat immer über alles berichtet, für wie viel und für wie lan- ge ich gegangen bin. Manchmal kam er selber mit dem Auto vorbei, um zu sehen, was ich mache, oder, um das Geld von mir wegzunehmen. G._____ hat ihm mein Geld gege- ben, ob sie ihm ihr eigenes Geld auch gab, das weiss ich nicht. Das ging täglich so.“ Der Angeklagte habe fixe Arbeitszeiten vorgegeben. Wenn sie sich widersetzt hätte, dann hätte sie sicher Schläge bekommen, „Als ich bei ihm war, konnte ich mich ihm nicht widersetzen.“ Als dann G._____ weggewesen sei, habe der Angeklagte sie durch andere Mädchen beobachten lassen oder er sei selber mit dem Auto vor- beigefahren. Wenn sie ihm den verlangten Erlös von Fr. 400.- bis 600.- nicht habe abliefern können, habe er sie übel beschimpft, habe sie eine Hure genannt, „aber auch noch andere Wörter dazu.“ (a.a.O. S. 11 f.). Die Aussagen der Geschädigten I._____ wirken lebensnah und authentisch. Logi- sche Brüche sind nicht vorhanden – mit Ausnahme des Beginns der rechtshilfe- weise in M._____ durchgeführten Zeugeneinvernahme, zu dem die Geschädigte aber eine nachvollziehbare Erklärung abgab (Urk. 20/1 S. 13, Urk. 20/2 S. 15 f.). Die Schilderungen weisen zahlreiche Details und raum- zeitliche Verknüpfungen auf. Die Geschädigte sagte sowohl über eigene psychische Vorgänge aus als auch über solche des Angeklagten. Sie gestand Erinnerungslücken ein und stellte sich selber nicht ins allerbeste Licht. Auf der anderen Seite sind keine über- mässige Belastungen des Angeklagten erkennbar. Auch aus der Motivationslage und der Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen sind keine Hinweise ersicht- lich, dass die Geschädigte nicht Selbsterlebtes geschildert haben könnte. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen.

- 52 - Die Aussagen der Geschädigten I._____ werden durch G._____ zu einem guten Teil bestätigt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie willig sein müsse, sie ha- be alles annehmen müssen, auch für Kleingelder. Die Arbeitszeiten habe A''._____ (der Angeklagte) bestimmt, und er habe darauf bestanden, dass sie ne- ben ihr (G._____) stehe. Sie und die Geschädigte I._____ hätten nie Geld von ihm bekommen für eigene Bedürfnisse. Das Geld habe I._____ jeweils ihr (G._____) oder direkt dem Angeklagten abgegeben. Sie wisse, dass er sie (I._____) einmal geschlagen habe. Er habe auch gewusst, dass sie minderjährig war (Urk. 5/15 S. 9 ff.). Dafür, dass diese Aussagen nicht einen realen Erleb- nishintergrund hätten, bestehen keine Anzeichen, es kann darauf abgestellt wer- den. Diese Aussagen werden teilweise gestützt durch die Aufzeichnungen der Telefongespräche. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 107 f., S. 112, § 161 GVG/ZH). Zur Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann ebenfalls auf die genannten Erwägungen verwiesen werden – die Aussagen des Angeklagten erscheinen alles andere als zuverlässig (vgl. Urk. 150 S. 106 f., S. 109, § 161 GVG). Dass der Angeklagte – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals behauptete – einen Betrag von Fr. 100'000.-- (im Hosensack) in die Schweiz mitgebracht habe, welches Geld er mit Tierzucht und Autohandel verdient habe (Urk. 197A S. 24), macht seine Aussagen auch nicht glaubhafter. In Würdigung dieser Beweismittel kann mit der Vorinstanz der eingeklagte Sach- verhalt – wie in den vorinstanzlichen Erwägungen umrissen – als hinreichend nachgewiesen betrachtet werden. 3.4.2. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.4.2.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, der Geschädigten B._____ und der Staatsanwaltschaft wurde bereits unter dem Titel Menschenhandel hingewiesen (vorne Ziff. 3.2.4). Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklageschrift aufgeführt abgespielt haben könne, was sie aus

- 53 - den dort aufgeführten Daten abliest. Sodann wurde aber auch ausgeführt, dass auf die Aussagen der Geschädigten B._____ nicht abgestellt werden könne und sich aus den Aussagen weiterer Personen nicht viel Eindeutiges ableiten lasse. Schliesslich erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (Urk. 150 S. 115 ff.). 3.4.2.2. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift. Die Geschädigte habe glaubhaft angegeben, mit welcher Vorgehensweise sie vom Angeklagten zur Arbeit gezwungen worden sei, habe der Angeklagte ihr doch aufgezeigt, zu was er fähig war, dies indem er sie darüber orientiert habe, dass er durch Schläger S._____ Arme und Beine habe brechen lassen. Ob er sie an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren, sei dabei völlig unerheblich. Indem der Angeklagte die Geschädigte nach BC._____ [Stadt in der Schweiz] gebracht habe, habe er den Tatbestand der dirigistischen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StPO bereits erfüllt. Er habe Ort und Zeit der Prostitution bestimmt (Urk. 132 S. 6). Gleich wurde in der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 198 S. 46 f.). 3.4.2.3. Auch der Vertreter der Geschädigten ist mit den Erwägungen der Vor- instanz nicht einverstanden. Die angeblichen zeitlichen Überschneidungen liessen sich jedenfalls mit der in der Anklageschrift nicht ganz geglückten Formulierung der Auslage gleich nach der Erwähnung der Überweisung an CD._____ in Höhe von 100'000.- … [Währung in M._____] erklären, aus dem Gesamtzusammen- hang werde aber klar, dass nicht nur die Schulden wesentlich höher gewesen seien, sondern der Angeklagte der Geschädigten auch für weitere "Schulden" Leistungen abverlangt habe (Urk. 133 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Geschädigte habe insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis ausgesagt und insbesondere seien auch in den Kernthemen keine Widersprüche ersichtlich (Urk. 203 S. 4 ff.). 3.4.2.4. Der Angeklagte liess demgegenüber vorbringen, die Aussagen der Geschädigten B._____ seien in nicht zu übersehbarerem Masse widersprüchlich,

- 54 - was einerseits die Zeiträume beschlage, in welcher sie bereits vor Juni 2008 in der Schweiz gearbeitet haben wolle und was andererseits die konkrete Zeitphase der neuerlichen Einreise bis zur Verhaftung des Angeklagten am 10. Juni 2008 anbelange. Zutreffend sei somit die Feststellung des Bezirksgerichtes, dass sich die Geschehnisse so wie in der Anklageschrift geschildert in zeitlicher Hinsicht gar nicht zugetragen haben könnten (Urk. 206 S. 20 ff.). Der Angeklagte sagte in der Befragung durch das Obergericht aus, die Geschä- digte habe nie für ihn gearbeitet, sie habe ihn nur nach BC._____ begleitet und habe ihm kein Geld abgegeben (Urk. 197A S. 24 ff.). 3.4.2.5. Der Angeklagte wurde am 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in BC._____ verhaf- tet (Urk. 41/2). Vier Tage vorher, am 6. Juni 2008, wurde – gemäss Anklageschrift (vgl. Urk. 43A S. 19 f.) – die Geschädigte von DE._____ nach Q._____ zum An- geklagten an die R._____strasse … gebracht, wo sie „vorerst vom Angeklagten wie von ihm versprochen als dessen Geliebte behandelt“ wurde. Wie lange dieser Zustand dauerte, ist in der Anklageschrift nicht angegeben. Es kann daher nicht argumentiert werden, so die Vorinstanz, das „passe datenmässig nicht ins Bild“ (Urk. 150 S. 115). Ferner kann der Anklageschrift entnommen werden, dass der Angeklagte an „insgesamt drei Tagen mit G._____, J._____ bzw. I._____ und der Geschädigten sowie weiteren Personen nach BC._____“ gefahren sei. Damit standen gemäss Text der Anklage drei Tage für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung: der 8., der 9. und der 10. Juni 2008. Wenn die Anklage behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das – entgegen der Vorinstanz - mit den angegebenen Daten durchaus vereinbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte am 10. Juni 2008 über Western Union 100'000.- … [Währung in M._____] an einen unbekann- ten … überwiesen habe, woraus die Vorinstanz zu Unrecht folgendes schliesst: „Wenn der Angeklagte die Geschädigte B._____ aufgrund der Auslagen, welche er am 10. Juni 2008 hatte, zur Prostitution gezwungen hätte, um diese Auslagen abzuarbeiten und dabei an insgesamt drei Tagen mit ihr nach BC._____ gefahren wäre, damit sie dort anschaffen würde, so hätte er frühestens am 13. Juni 2008 verhaftet werden dürfen.“ (Urk. 150 S. 115). Denn der Angeklagte hatte – wiede-

- 55 - rum gemäss Text der Anklage – bereits am 8. Juni 2008 telefonisch einen unbe- kannten CD._____ in M._____ beauftragt, S._____ einen Denkzettel zu erteilen und ihm Arme und Beine zu brechen, wofür er CD._____ 300'000.- … [Währung in M._____] versprochen habe. Der Angeklagte wusste also bereits am 8. Juni 2008, dass er den erwähnten Betrag würde bezahlen müssen. Und er konnte also bereits ab diesem Datum die Geschädigte für den Teilbetrag von 100'000.- … [Währung in M._____] „verantwortlich“ machen und sie auffordern, diese Ausla- gen am Strassenstrich in BC._____ abzuarbeiten. Demnach standen dem Ange- klagten der 8., der 9. und der 10. Juni 2008 zur Verfügung, die Geschädigte nach BC._____ zu fahren. Wenn die Anklage also behauptet, die Geschädigte habe sich an mindestens zwei Tagen in BC._____ prostituieren müssen, so ist das vom zeitlichen Ablauf her gesehen durchaus möglich. Der Schluss der Vorinstanz, aus den in der Anklageschrift angegebenen Daten sei ersichtlich, dass sich der Sach- verhalt so nicht abgespielt haben könne, erweist sich als falsch. Ein Grund, die Anklage zur Verbesserung zurückzuweisen, wie das die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 150 S. 115 ff.), ist mithin nicht ersichtlich. Weiter geht es nicht an, in den Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ Widersprüche zu suchen, wenn die Geschädigte doch ausgerechnet die von der Vorinstanz zitierten polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1 und 26/2) selber als nicht zutreffend bezeichnet hatte und dafür auch Gründe genannte hatte, nämlich dass sie S._____ habe schonen wollen (Urk. 26/3 S. 4). Als richtig bezeichnet wurde von der Geschädigten die polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2009 (Urk. 76/2; vgl. Urk. 26/3 S. 5). Zu untersuchen gewesen wären somit die erwähn- te polizeiliche Einvernahme sowie die Zeugeneinvernahmen vom 2. und 15. Sep- tember 2009 (Urk. 26/3 und 26/5). Hier zeigt sich, dass in diesen Einvernahmen zahlreiche Widersprüche auf- scheinen, die nicht ohne Weiteres durch mangelndes Erinnerungsvermögen oder Zeitablauf erklärt werden können. In der erwähnten polizeilichen Befragung sagte die Geschädigte aus, als sie nach Q._____ gekommen sei, habe sie A''._____ (den Angeklagten) getroffen. Als dann S'._____ (S._____) nach M._____ zurück- gefahren sei, sei sie mit A''._____ zusammengekommen. In dieser Zeit habe sie

- 56 - für A''._____ nicht arbeiten müssen, aber dann sei er verhaftet worden und sie sei ohne Geld hier geblieben. Sie habe gesehen, wie viel Geld man hier verdienen könne; dann habe sie angefangen zu arbeiten (Urk. 76/2 S. 4). In der gleichen Einvernahme deponierte die Geschädigte, als letztes Jahr A''._____ eingesperrt worden sei, habe sie mit dieser Arbeit begonnen (a.a.O. S. 8). Wird diesen Aussagen gefolgt, arbeitete die Geschädigte erst als Prostituierte hier in der Schweiz, nachdem der Angeklagte verhaftet worden war. Anders schilderte sie es dann in der Zeugeneinvernahme: A''._____ habe am Anfang gesagt, dass sie nicht arbeiten müsse, sie solle seine Freundin werden. Drei Tage bevor er ver- haftet worden sei, habe er sie aber auf die Strasse herausgestellt und habe begonnen, die Frauen nach BC._____ zu bringen (Urk. 26/3 S. 10). Dass sie vom Angeklagten bedroht worden wäre, findet sich in der erwähnten polizeilichen Ein- vernahme nicht. Als Zeugin sagte sie indessen aus, wenn sie sich getraue, ihn zu verlassen oder nachhause zu gehen, dann werde er das Haus ihrer Mutter anzünden lassen (a.a.O.). Weiter habe er gesagt, wenn er seine Schulden nicht bezahle, dann werde ihre Familie auch Probleme bekommen (a.a.O. S. 12, S. 15). Dass der Angeklagte ihr das Telefon weggenommen habe (a.a.O. S. 15), wurde von ihr früher nicht so ausgesagt. In der nächsten Zeugeneinvernahme erklärte die Geschädigte B._____ zunächst, sie sei nie in DE._____ gewesen und der Angeklagte habe sie dort auch nicht abgeholt (Urk. 26/4 S. 4).Gleich darauf schilderte sie aber, sie habe in DE._____ EF._____ besucht. Nach einem Telefon mit dem Angeklagten sei er nach DE._____ gekommen, er habe sie nicht nach Q._____ gebracht. Danach sei sie nach M._____ gefahren und sei später mit S'._____ (S._____) und EF._____ wieder in die Schweiz gekommen. Die Frage, ob dies alles in ein paar Tagen gewesen sei, bejahte die Geschädigte. Auf das (überwachte) Telefongespräch vom 6. Juni 2008 und das Verhaftsdatum (10. Juni

2008) hingewiesen, sagte die Geschädigte aus, während dieser Zeit seien sie einmal in M._____ gewesen und seien nach diesem Telefonat wieder in die Schweiz gekommen (a.a.O. S. 5). Dies ist aber kaum vereinbar mit der Aussage, sie sei zuerst in Q._____ mit dem Angeklagten zusammen gewesen und sei dann an drei Tagen mit ihm nach BC._____ gefahren. Während sie früher ausgesagt hatte, er habe sie auf die Strasse gestellt, weil er Schulden gehabt habe (Urk.

- 57 - 26/3 S. 10, S. 15), erklärte sie nun, der Angeklagte habe ihr das Geld wegge- nommen, weil er damit die Schläger habe bezahlen müssen (Urk. 26/4 S. 6). Diese Widersprüche lassen die Aussagen der Geschädigten B._____ als wenig zuverlässig erscheinen. Alleine gestützt darauf kann keine Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution erfolgen. G._____ kannte das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten offenbar nur vom Hörensagen. Jedenfalls wurde in der Befragung als Auskunfts- person nicht unterschieden, was sie selbst gesehen oder miterlebt hatte und was sie von anderen Personen erfahren hatte. So sagte G._____ aus: „Ab und zu hat sie für ihn gearbeitet, aber sie hat zwischen uns Unruhe gestiftet, sie hat A._____ auf uns gehetzt.“ (…) „Wenn ich richtig liege, hat sie es gemacht, weil A''._____ sie dazu aufge- fordert hat, mit der Begründung, dass ihr Zimmer auch bezahlt werden muss.“ Auf die Frage, ob sie wisse, ob die Geschädigte sich gegen diese Aufforderung aufge- lehnt habe, folgte die Antwort: „Das weiss ich nicht, aber als sie zu uns kam an die Strasse, sagte sie zu uns, dass A''._____ nicht glauben soll, dass sie arbeiten werde.“ (Urk. 5/15 S. 4 f.). Auch diese Aussagen sind zu wenig zuverlässig, als darauf abgestellt werden könnte. Andere (verwertbare) Einvernahmen sind nicht vorhanden. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann folglich der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte ist mithin in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 3.4.3. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer III.) 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Anklageschrift so interpretiert, dass der Angeklagte (lediglich) der Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution angeklagt sei und hat ihn – da der Haupttäter freigesprochen wurde – mangels strafbarer Haupttat ebenfalls freigesprochen (Urk. 150 S. 120). Diese Argumentation greift zu kurz. Der Angeklagte wurde in Anklageziffer III neben der Gehilfenschaft zu Menschen- handel gleichzeitig auch der Förderung der Prostitution in drei Fällen angeklagt und nicht der Gehilfenschaft dazu. Das ergibt sich einerseits aus den Sachver- haltsumschreibungen, wo nirgends ausgeführt, der Angeklagte habe bezüglich

- 58 - dieses Delikts nur als Gehilfe gehandelt und andererseits auch aus der rechtli- chen Würdigung der Staatsanwaltschaft, wo die Gehilfenschaft bei der Förderung der Prostitution nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 43A S. 28). Es wird daher zu unter- suchen sein, ob der Sachverhalt der Förderung der Prostitution mit den vor- handenen Beweismitteln erstellt werden kann oder nicht. 3.4.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung wurde dann geltend gemacht, die Förderung der Prostitution sei als eigenständiges Delikt eingeklagt worden. Zudem seien die Aussagen der Zeuginnen C._____ und D._____ glaubhaft (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.3.3. Der Vertreter der Geschädigten C._____ äusserte sich zu diesem Punkt nicht (Urk. 203 S. 7, Prot. II S. 28). 3.4.3.4. Der Verteidiger des Angeklagten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, aus den Aussagen der Geschädigten ergäben sich keine Belastun- gen gegen den Angeklagten. Sie stelle klar in Abrede, je für den Angeklagten gearbeitet zu haben. Weder sie selber noch beispielsweise G._____ würden den Angeklagten dahingehend belasten, dass er die Handlungsfreiheit der Geschädigten beeinträchtigt oder sie gar in der Prostitution festgehalten habe (Urk. 206 S. 24 f.). 3.4.3.5. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, die Geschädigte C._____ sei in seinem Auftrag durch G._____ und J._____ in die Tätigkeit am Strassenstrich eingeführt und instruiert worden, er habe der Geschädigten für eine Tagesmiete von 10'000.- bis 15'000.- … [Währung in M._____] ein Zimmer an der R._____strasse … zur Verfügung gestellt und habe teilweise die Geschädigte bei der Arbeit überwacht oder habe dies teilweise durch die für ihn arbeitende G._____ tun lassen. Das Platzgeld von täglich Fr. 100.- habe die Geschädigte C._____ W._____ abgeliefert, die es N._____ weitergegeben habe (Urk. 43A. S. 22).

- 59 - Die Geschädigte C._____ sagte als Zeugin aus, bestimmte Arbeitszeiten habe es nicht gegeben („Nein so genau vorgeschrieben war das nicht, dass man z.B. um 21.00 Uhr dort stehen musste.“). Gefragt, ob G._____ ihr Chef gewesen sei, antwor- tete sie: „Ich kann nicht sagen, dass ich einen Chef gehabt hätte, ich musste einfach Geld diesen und jenen geben. Da G._____ meine Cousine ist und älter ist als ich, hat sie auf mich aufgepasst.“ Sie wisse nicht, ob das irgendeinen Zusammenhang mit dem Angeklagten gehabt habe, „sie haben auf mich aufgepasst, dass mir nichts Schlechtes passiert.“ Die Frage, ob der Angeklagte es ihr gesagt habe, wenn sie seines Erachtens zu wenig arbeitete, beantwortete sie mit: „Nein mir nicht.“ (Urk. 23/1 S. 13 ff.). G._____ erklärte in der Befragung vom 21. August 2009, es sei dem Angeklagten nicht gelungen, die Geschädigte C._____ als Arbeitende einzuspannen (Urk. 5/15 S. 16). Andere (belastende) Aussagen finden sich nicht. Mit den vorhandenen Beweismitteln kann nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handlungsfähigkeit der Geschädigten C._____ in irgendeiner (massgebenden) Art und Weise eingeschränkt hätte. Eine tatbeständliche Druck- ausübung ist nicht zu erkennen. Damit ist der Angeklagte in diesem Sachverhalt freizusprechen. Zutreffend ist die Begründung der Vorinstanz insoweit, als eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der an- geklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 120, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 11 - 26, S. 55). 3.4.4. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ (Anklageziffer III.) 3.4.4.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat.

- 60 - 3.4.4.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). Dieser Antrag wurde in der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 198 S. 47 f.). Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung geltend, die Geschädigte sei in der Untersuchung lediglich ein Mal, nämlich am 25. Februar 2009, polizei- lich einvernommen worden. Die Aussagen der Geschädigten seien deshalb zu Lasten des Angeklagten unverwertbar (Urk. 206 S. 25). 3.4.4.3. In der Anklageschrift wird behauptet, die Geschädigte sei auf Vermittlung von N._____ beim Angeklagten an der R._____strasse … einquartiert worden. N._____ habe einen Teil der Aufsichtspflicht über die Geschädigte an den Ange- klagten übertragen. Der Angeklagte habe diese Pflicht wahrgenommen, indem er sie vor allem ausserhalb der Arbeitszeiten überwacht habe. Zudem habe er täg- lich die Standplatzgebühr von Fr. 30.- zusammen mit dem für ihn bestimmten Wohngeld eingezogen. Die Standplatzgebühr habe er W._____ abgeliefert, wel- che das Geld N._____ weitergeleitet habe. Durch sein Handeln habe der Ange- klagte ermöglicht, dass die Geschädigte weiterhin illegal als Prostituierte gearbei- tet habe und durch N._____ habe ausgebeutet werden können (Urk. 43A S. 23). Die Geschädigte K._____ wurde nur polizeilich befragt (Urk. 30/6). Die Einver- nahme kann daher, wie die Verteidigung das richtig erkannt hat, nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 15 StPO/ZH). Der Sachverhalt kann schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil es an ver- wertbaren Einvernahmen mit der Geschädigten K._____ fehlt und den Aussagen von G._____ nichts Schlüssiges entnommen werden kann (vgl. Urk. 5/15 S. 17). Damit ist der Angeklagte der Förderung der Prostitution freizusprechen. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass eine Gehilfenschaft zur Förderung zur Prostitution ausser Betracht fällt, wurde doch N._____ von der angeklagten Haupttat freigesprochen (Urk. 150 S. 121, vgl. SB110517 Urk. 81 S. 36 – 41, S. 55).

- 61 - 3.4.5. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer III.) 3.4.5.1. Zunächst kann auf die einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt betreffend C._____ verwiesen werden. Auch hier ist zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nicht der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat. 3.4.5.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Beanstandungsschrift nur insofern zu diesem Sachverhalt geäussert, als sie Schuldspruch im Sinne der Anklage beantragte (Ur. 132 S. 8). In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwalt- schaft an ihrem Standpunkt fest (Urk. 198 S. 47 f.). 3.4.5.3. Der Vertreter der Geschädigten D._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen zu diesem Sachverhalt (vgl. Urk. 203). 3.4.5.4. Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung an, die Aussagen der Geschädigten D._____ seien nicht nur auffällig langfädig und ausschweifend ausgefallen, sondern seien mit Widersprüchen und Ungereimtheiten gespickt. Die Geschädigte habe nach eigenen Aussagen ihre Arbeitszeiten nach eigenem Gutdünken festgelegt und habe ihren Prostitutionserlös nach Abzug ihrer Schul- den offenbar selber behalten können (Urk. 206 S. 26 f.). Der Angeklagte machte geltend, die Geschädigte D._____ sei nicht bei ihm un- tergebracht gewesen, sie habe vom Besitzer ein Zimmer gemietet. Sie habe ihm kein Geld abgeben müssen und sie habe auch nicht unter seiner Kontrolle als Prostituierte arbeiten müssen (Urk. 197A S. 31 f.). 3.4.5.5. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ zum Angeklagten an die R._____strasse … gebracht worden sei, wo sie ein Zimmer bezogen habe. Der Angeklagte habe der Geschädigten eröffnet, dass er hier der Chef sei und auf sie aufpassen werde. Dafür und für das Zimmer müsse sie täglich Fr. 60.- bezahlen. Da sie in der Folge beim Angeklagten Wohnschulden gehabt habe, sei sie von diesem zur Arbeit gedrängt worden. Im Auftrage des Angeklagten habe G._____ die Geschädigte D._____ in die Stras- senprostitution eingeführt und ihr erklärt, welche Preise für welche Dienstleistun-

- 62 - gen zu verlangen seien. Bis zum 2. April 2008 habe die Geschädigte unter der Kontrolle des Angeklagten bzw. jener der vom Angeklagten beauftragten G._____ als Prostituierte gearbeitet (Urk. 43A S. 24 f.). Die Geschädigte D._____ sagte als Zeugin aus, der Angeklagte, den sie vorher nicht gekannt habe, habe sich an der R._____strasse … als A''._____ vorgestellt und gesagt, dass er der Chef in diesem Haus sei. Man müsse ihm täglich Fr. 10.- für Essen und fürs Telefon geben, dies weil er auf die Mädchen aufpassen müs- se. Dem grossen Chef des Hauses (FG._____) müsse man zudem Fr. 50.- für das Zimmer geben. Sie habe noch nicht gewusst, was sie hier arbeiten werde. Sie sei dann aber mit G._____ mitgegangen und langsam habe sie begonnen zu ver- stehen, um was es wirklich gegangen sei. A''._____ habe ständig Stress gemacht wegen der Zimmermiete. Er habe das Geld sehr aggressiv gefordert. Er habe ihr gesagt, dass Prostitution nicht verboten sei und dass sie dies auch machen könn- te. Sie habe geantwortet, dass sie solche Sachen nicht machen wolle. Diese Tä- tigkeit habe sie vorher in M._____ nie ausgeübt. A''._____ habe sie einmal am Arm gepackt und sie gefragt, ob sie ein Problem haben werden, wenn sie „ihre Muschi ficken lassen würde.“ Das sei auch Arbeit. Er habe gesagt, dass sie arbei- ten müsse, damit sie ihm die Schulden und das Geld für die Wohnung geben könne. A''._____ habe immer Geld gefordert, auch wenn es nur um einen Fran- ken gegangen sei. Er sei oft zum Platz gekommen und habe die Mädchen beo- bachtet. Wenn ihm etwas nicht gepasst habe, wenn ein Mädchen etwas gemacht habe, das ihm nicht gefallen habe, dann habe er sie an einen Ort gezerrt, wo kein Licht war, und da habe er dann das Mädchen geschlagen. Er habe sie selber zwar nicht geschlagen oder geohrfeigt, aber sie am Arm gepackt und sie gezerrt. Er habe Platzgeld gefordert und gesagt, sie dürfe da nur arbeiten, wenn sie ihm das bezahle. Das sei mehrmals vorgekommen, immer wenn er sie gesehen habe. Auf der Straße habe er sie angeschrien und gesagt, dass sie für jemanden arbei- ten und bezahlen müsse. Vom Prostitutionserlös habe sie ihre Schulden bezahlt und die Wohnung. Sie habe nicht so viel gearbeitet wie die anderen Mädchen. Was übrig geblieben sei, habe sie behalten können. A''._____ habe sie gefragt, was sie überhaupt denke, wer sie sei und warum sie nicht normal wie die anderen arbeiten könne vom Abend um 20.00 Uhr bis am Morgen um 06.00 Uhr. Wenn sie

- 63 - mehr gearbeitet hätte, dann hätte er auch mehr verlangt. Er habe immer Zigaret- ten verlangt, dies und jenes, er habe gut gelebt, gut gegessen aus dem Geld von anderen. Mit dem Zug zurückfahren hätte sie nicht können, denn sie habe nicht einmal ein Ticket kaufen können, sie habe auch kein Geld gehabt. Für die Frauen an der R._____strasse … sei A''._____ der Chef gewesen (Urk. 16/5 S. 3 ff.). Die Aussagen bei der Polizei sind in allen wesentlichen Teilen gleichlautend (Urk. 16/1 S. 3 ff.). Den Aussagen von G._____ kann nichts Relevantes zum hier interessierenden Sachverhalt entnommen werden. Der Angeklagte bestritt, von der Geschädigten Geld verlangt zu haben. Er habe davon gehört, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe. Er habe mit ihr aber nichts zu tun gehabt. Er habe keine Ahnung davon, was die Geschädigte behaup- te, sie lüge (Urk. 2/27 S. 5 ff.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. 2/35 S. 33 ff.). Einziges Beweismittel sind die Aussagen der Geschädigten D._____. Ihre Aus- sagen enthalten zahlreiche charakteristische Details, die lebendig und nachvoll- ziehbar geschildert wurden. Die Erzählungen erscheinen folgerichtig, enthalten eine Vielzahl von raum-zeitlichen Verknüpfungen, aber auch Interaktionsschilde- rungen. Sie sagte glaubhaft über eigene psychische Vorgänge aus und schilderte auch solche des Angeklagten. Es fällt auf, dass das geschilderte rüde Verhalten des Angeklagten auch von anderen Betroffenen ähnlich dargestellt wird. Die Geschädigte stellt sich selber nicht im besten Lichte dar, ist aber offenkundig auch bestrebt, den Angeklagten nicht übermässig zu belasten. Ein Motiv für eine Falsch- oder Mehrbelastung ist nicht erkennbar. Lügensignale in den Aussagen sind nicht vorhanden. Die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Geschädig- ten ist unauffällig, es kann nichts zum Nachteil der Geschädigten abgeleitet wer- den. Insgesamt erwecken die Aussagen der Geschädigten D._____ den Eindruck, dass sie nichts anderes als Selbsterlebtes schilderte. Die Naivität, die in den Aus- sagen ablesbar ist, beeinflusst diesen Schluss nicht. Sie ist auf Grund der Herkunft der Geschädigten und ihres damaligen Alters ohne Weiteres verständ- lich. Ihre Aussagen sind zusammengefasst in hohem Ausmasse glaubhaft.

- 64 - Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Wenn das Herkom- men, der Bildungsstand und die offenkundige Naivität der Geschädigten berück- sichtigt werden, sind ihre Aussagen nicht à priori lebensfremd und wenig glaub- würdig. Wenn die Geschädigte vor ihrer Einreise in die Schweiz nichts über den eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz wusste, sondern von einer üblichen Erwerbstätigkeit ausging, spricht das so wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie der Umstand, dass sie erst nach drei Tagen realisierte, worum es beim „Gewerbe“ in Q._____ in Tat und Wahrheit ging. Und wenn die Geschädigte weitschweifig aussagte, ist dies nicht per se ein Hinweis auf Unglaubhaftigkeit. Die von der Vorinstanz georteten Widersprüche, auf welche die Verteidigung ver- weist (Urk. 206 S. 26; vgl. Urk. 150 S. 124 f.), sind nur Scheinwidersprüche. Die Geschädigte kann sowohl von W._____ als auch von G._____ erfahren haben, was von ihr verlangt wird (Prostitution statt Arbeit als Masseuse). Wenn die Ge- schädigte in zwei verschiedenen Einvernahmen die beiden Namen nannte, kann daraus nicht einfach auf einen Widerspruch geschlossen werden. Abgesehen da- von hat die Geschädigte auch in der Zeugeneinvernahme detailliert beschrieben, in welchem Zusammenhang sie – auch von W'._____ und nicht nur von G._____

– erfuhr, was von ihr erwartet wurde. Die Annahme der Vorinstanz, jedermann würde in Kürze begreifen, worum es am Strassenstrich geht, dazu brauche es nicht drei Tage, ist spekulativ. Es wird ausgeblendet, dass die Geschädigte mit anderen Erwartungen in die Schweiz kam und sie sich in diesem für sie völlig fremden Land mit den Sitten und Gebräuchen (insbesondere nicht mit jenen auf dem Strassenstrich) nicht auskannte und sie sich zuerst orientieren musste. Die Geschädigte beschreibt jedenfalls den Prozess des langsamen Begreifens in den Einvernahmen nachvollziehbar und glaubhaft – Naivität und langsames Erkennen von Realitäten steht der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht entgegen. Der Widerspruch bezüglich des Kennenlernens, auf den die Vorinstanz ebenfalls hinweist (Urk. 150 S. 125), ist zwar vorhanden, gehört aber nicht zum Kernge- schehen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte diesem Umstand keine grosse Bedeutung zumass. Ob sie nun den Angeklagten sofort nach ihrem Eintreffen in Q._____ oder erst nach einem kurzen Schlaf an der R._____strasse

- 65 - … kennenlernte, dürfte die Geschädigte nicht so sehr beschäftigt haben, wie die nachfolgende, nicht erwartete Forderung, sich als Prostituierte zu betätigen. Werden die Aussagen der Geschädigten jenen des Angeklagten, die - wie von der Vorinstanz mehrfach zurecht erwähnt – keine Glaubhaftigkeit für sich bean- spruchen können, gegenübergestellt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie von der Geschädigten geschildert ereignet hat. Jener Teil, der in die Anklage aufgenommen wurde, hat somit als nachgewiesen zu gelten. 3.5. Nötigung 3.5.1. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an und gelangte zu einem Freispruch, da der Angeklagte der Geschädigten G._____ nie explizit Schläge angedroht habe. Die Androhung von Schlägen mit dem Ziel, die Geschä- digte G._____ dazu zu bringen, dem Angeklagten zu folgen, lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 150 S. 22). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeschrift auf den folgenden Standpunkt (Urk. 132 S. 2 f.): Die Vorinstanz sehe die Begründung, weshalb die Geschädigte nicht die Polizei gerufen habe, als einleuchtend an, weil sie nicht habe sicher sein können, dass die Polizei wirklich etwas gegen den Angeklagten unternehmen würde. Damit sei aber belegt, dass die Geschädigte auf dem Rückweg in die Wohnung vom Angeklagten körperlich misshandelt worden sei. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten zuvor angekündigt hatte, sie müsse mit ihm mitkommen, könnten diese Schläge auf der Strasse keinem anderen Zweck gedient haben, als dem, die Geschädigte in die gemeinsame Wohnung zu überführen. Da sie dort zweifellos Prügel zu erwarten hatte, habe auch der Angeklagte nicht davon ausgehen können, sie gehe freiwillig mit ihm mit. Der Zwang, den er auf sie ausgeübt habe, habe also nicht nur in den Androhun- gen von weiteren Schlägen, sondern auch in dem konkret auf der Strasse ver- passten Fusstritt bestanden, den das Gericht ebenfalls als erwiesen angesehen habe.

- 66 - In der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwältin ihre bereits vorge- tragenen Argumente (Urk. 198 S. 41). 3.5.3. Die Geschädigte G._____ hat den Freispruch nicht angefochten. 3.5.4. Nach den Ausführung der Verteidigung bei der Vorinstanz liessen sich aus den protokollierten Aussagen der G._____ keine Nötigungshandlungen konstruie- ren (Urk. 94 S. 9). Im Berufungsverfahren liess der Angeklagte geltend machen, in den Aussagen der Geschädigten fände sich lediglich ein Konnex zwischen nötigender Drohung und Bekanntgabe des Namens des Kindsvaters, nicht aber ein solcher zwischen nötigender Drohung und der Aufforderung, den Angeklagten nach Hause zu begleiten. Da die Anklage damit etwas anderes behaupte, als sich aus den Aus- sagen der Geschädigten ergebe, sei der Freispruch der Vorinstanz in Nachach- tung des Anklageprinzips zwanglos zu bestätigen (Urk. 206 S. 13 f.). 3.5.5. In der Anklageschrift müssten zunächst die objektiven Tatbestandselemen- te, nämlich (als Nötigungsmittel) die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nach- teile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit sowie die abgenötig- te Handlung, Unterlassung oder Duldung umschrieben sein (vgl. Art. 181 StGB). Diese Elemente sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 4): Der Angeklagte habe der Geschädigten G._____ im Restaurant AB._____ befohlen, ihm zur R._____strasse … zu folgen. Die Geschädigte habe aber nicht mitgehen, sondern zur Arbeit gehen wollen. Das habe ihr der Angeklagte nicht erlaubt, sondern habe sie unter Androhung von Schlägen dazu gebracht, ihm zu folgen. In der ersten Einvernahme, in der G._____ über das fragliche Geschehen aus- sagte, berichtete sie Folgendes: „Wenn ich mich nicht so verhalten hatte, wie es ihm gepasst hatte, dann hat er mich geschlagen oder mir mit Schlägen gedroht, indem er gesagt hat, er würde mich wieder schlagen wie früher schon.“ (…) „Zuerst hat er mich ins AB._____ gelockt, da sagte er mir, dass wir nach Hause gehen sollen." (Urk. 5/14 S. 12 f.). Hier ist keine Rede davon, dass G._____ vom Angeklagten bedroht worden wäre, um sie dazu zu bewegen, ihm an die R._____strasse zu folgen.

- 67 - In der nächsten Befragung (zwei Tage später) deponierte G._____, der Angeklag- te habe sie im „AB._____“ angeschrien und habe wissen wollen, ob und von wem sie schwanger sei. Sie habe sich dem widersetzt und habe nichts gesagt. Sodann: „Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nachhauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammen- schlagen. Ich weinte und habe ihn angefleht, dass er mir nichts antun solle. Aber als wir dann zu Hause ankamen, passierte das Schlagen doch.“ (…) „Als wir beim AB._____ waren, sagte ich ihm, dass es nicht wahr sei. In diesem Moment wollte ich lieber zur Arbeit zurückgehen, statt mit ihm nach Hause, aber er erlaubte mir das nicht. Ich überleg- te mir, von ihm wegzulaufen, denn ich dachte daran, wenn er mich später kriegt, wird er mich noch stärker zusammenschlagen.“ Weiter erzählte G._____, es sei ein Polizei- auto vorbeigefahren, als sie vom Angeklagten in den Bauch getreten worden sei. Sie habe sich überlegt zu winken oder zu schreien, aber ihre Angst vor dem Angeklagten sei grösser gewesen (Urk. 5/15 S. 3). Diese Aussagen lassen sich mit der Version der Anklageschrift („… und brachte sie durch Androhung von Schlägen dazu, ihn zu begleiten) nicht in Einklang bringen. Weitere Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dies führt zum Freispruch bezüglich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Menschenhandel 4.1.1. Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel

- 68 - gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Beför- dern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen ent- sprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen).

- 69 - Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Rechtsprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.) welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatzprotokoll Art. 3 lit. a). 4.1.2. Rückführung der Geschädigten E._____ an H._____ Der Vollständigkeit halber sei an diesem Ort darauf hingewiesen, dass der Ange- klagte in diesem Punkt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 150 S. 95 f.) und dieser Schuldspruch von ihm nicht angefochten wurde, weshalb Rechtskraft eingetreten ist (vorne Ziff. 2.2.6). 4.1.3. Geschädigte E._____, Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ Zu prüfen ist auf Grund des nur teilweise erstellten Sachverhalts (vorne Ziff. 3.2.1.5) einzig noch, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- durch H._____ als Bezahlung angesehen werden kann.

- 70 - Der Zweck der Zahlung von Fr. 800.- durch H._____ an den Angeklagten bestand gemäss seinen Aussagen und jenen von G._____ darin, die Schulden abzulösen, welche die Geschädigte E._____ beim Angeklagten hatte. Da nicht erstellt wer- den konnte, dass die Zahlung als Ablösesumme, als „Kaufpreis“ gedacht war, fehlt es am Tatbestandselement des Handeltreibens. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte E._____ aus eigenen Stücken zu H._____ wechselte, sagte sie doch aus, sie sei mit H'._____ (H._____) mitgegangen, nachdem er sie dazu wiederholt gedrängt habe: „Er hat mich mit dieser Frage stän- dig belästigt. Als ich einmal von einem Freier zurück kam, sass er in einem Auto an einer Ecke. Er sagte zu mir: ’jetzt gehen wir’. Ich habe wieder eine riesige Dummheit began- gen.“ (Urk. 9/10 S. 12). H._____ habe gesagt, bei ihm könne sie das verdiente Geld selber behalten. Aber das Geld sei ihr dann auch abgenommen worden, „Der Unterschied war, dass wir nicht bis am Morgen um 05.00 Uhr draussen stehen mussten, sondern nur bis ca. um 01.00 oder 02.00 Uhr.“ (a.a.O. S. 13). Die Frage, ob sie ei- gentlich eingewilligt habe, für H'._____ zu arbeiten, bejahte die Geschädigte E._____: „Ja, kann man so sagen.“ (a.a.O. S. 14). Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass die Geschädigte dem Wechsel zustimmte (ob selbstbestimmt oder nicht, kann an diesem Ort offfen bleiben). Von der Bezahlung von Fr. 800.- wusste sie in diesem Zeitpunkt nichts. Aus ihren Einvernahmen ist auch nicht er- sichtlich, ob sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass H._____ mit der Zahlung von Fr. 800.- Schulden beim Angeklagten ablöste. Von der Zahlung hat sie nach eigenen Angaben erst später erfahren. Ihre Aussagen können daher auch nicht dazu herangezogen werden, etwas über das Wissen und die Absichten des An- geklagten zu untermauern. Nachdem auf der subjektiven Seite nicht nachzuweisen ist, dass die Zahlung von Fr. 800.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgte, ist der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. 4.1.4. Versuchter Verkauf an L._____ Zunächst ist zu korrigieren, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 150 S. 96) – der fragliche Sachverhalt klarerweise (auch) als Menschenhan- del angeklagt wurde, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Urk. 132

- 71 - S. 4). Sodann ist – gegebenenfalls – nicht von einem versuchten Menschen- handel auszugehen, stellt doch Art. 182 Abs. 1 StGB bereits das Anbieten (zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) unter Strafe (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy. a.a.O. N 17 zu Art. 182). Fraglich ist aber – wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 150 S. 96) – ob das Anbieten der Geschädigten durch den Angeklagten und das Verlangen einer „Ablösesumme“ von Fr. 7'000.- zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (eine andere Tatbestandsvariante kommt vorliegend nicht zum Tragen) erfolgte oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dies in der Anklageschrift gar nicht behaup- tet wird. Es wird im Gegenteil ausgeführt, L._____, zu welchem die Geschädigte E._____ geflüchtet sei, habe sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu be- freien (Urk. 43A S. 14). Überdies kann nicht erstellt werden, dass der Angeklagte beim Anbieten davon ausgegangen wäre, die Geschädigte würde nach der Über- gabe der Geschädigten E._____ (weiterhin) sexuell ausgebeutet. Aus der Zeu- geneinvernahme mit L._____ ergibt sich nichts derartiges (vgl. Urk. 29/2), und aus den Einvernahmen mit dem Angeklagten und den aufgezeichneten Telefonge- sprächen ebenso wenig (vgl. Urk. 2/15 S. 20 ff., sowie Beilagen). Damit ist der Angeklagte auch in diesem Punkt freizusprechen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Vorinstanz den Angeklagten in diesem Punkt nicht formell freisprach, sondern den Sachverhalt unter den Sachverhalt „Hin und Her“ subsumierte. Der Klarheit halber ist aber neben dem vorerwähnten Freispruch wegen dem “Hin und Her“ auch ein Freispruch wegen dem „versuchten Verkauf“ zu erlassen. Die Vertreterin der Geschädigten E._____ weist in ihrer Beanstandungsschrift und in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz zu recht darauf hin, dass das „Hin und Her“ und der „versuchte Verkauf“ (auch) unter den Tatbestand der Förderung der Prostitution subsumiert werden können (Urk. 134 S. 3 f.; Urk. 201 S. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich dieser Argumentation in der Berufungsverhandlung angeschlossen (Urk. 198 S. 44). Hiezu ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht angefochten wurde und in Rechtskraft er- wachsen ist (vorne Ziff. 2.2.6.). Gegebenenfalls wird bei der Strafzumessung auf die einzelnen (nachgewiesenen) Sachverhaltselemente einzugehen sein.

- 72 - 4.1.5. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten Dass der Angeklagte als „Abnehmer“ im Sinne des Gesetzes handelte, erscheint liquid. Er übernahm die Geschädigte I._____ von P._____ auf Grund einer Ver- einbarung zwischen ihnen beiden. Er hatte danach insofern Verfügungsgewalt über die Geschädigte, als er Vorschriften über ihre Tätigkeit als Prostituierte machte, entsprechenden Druck aufsetzte, dass die Geschädigte sich an die Vor- schriften hielt und ihr praktisch die gesamten Einnahmen abnahm. Unzweifelhaft handelte der Angeklagte auch in der Absicht, von der Geschädigten I._____ fi- nanziell zu profitieren. Dieser finanzielle Profit war klar ausbeuterisch, wie sich für die Geschädigte herausstellen sollte: Der Angeklagte hat gemäss erstelltem Sachverhalt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzt. Sie konnte (nach dem Wechsel zu ihm) nicht frei entscheiden, wo, wann und zu welchen Bedingungen sie sich prostituieren wollte, sie hatte sich der Kontrolle und dem Druck des Angeklagten zu beugen. Dass der Angeklagte von allem Anfang an auf eine solche Ausbeutung aus war, belegt sein Handeln gegenüber anderen Geschädigten (Prostituierten): Sein Ziel war ausnahmslos die sexuelle Aus- beutung der Frauen. Fraglich ist demnach nur noch, ob das „Überlassen“ unter den Begriff des Handels zu subsumieren ist und ob die Geschädigte als wahr- heitsgetreu informierte, urteilsfähige Person zu betrachten ist, die sich frei und selbstbestimmt entschloss, zum Angeklagten zu wechseln. Nachdem der Begriff des Handels weit zu fassen ist (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 18) und unter Übernehmen resp. Abnehmen einer Person das Erlangen der Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis verstanden wird (a.a.O. N 19), ist ein Handel im Sinne des Gesetzes zu bejahen. Hinsichtlich der Freiwilligkeit des Wechsels der Geschädigten I._____ zum Ange- klagten ist – zu seinen Gunsten – auf die Aussagen der Geschädigten abzu- stellen. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei zu A'._____ „hinüber gegangen, um diese Schulden abzuarbeiten.“ (Urk. 20/3 S. 7). Sodann wurde die Geschädigte gefragt, wer ihr gesagt habe, dass sie für A'._____ arbeiten müsse, worauf sie nur mit „Er“ (A'._____) antwortete (a.a.O. S. 9). Weitere Fragen zum Wechsel von P._____ zum Angeklagten wurden nicht gestellt. Bei der Befragung

- 73 - in M._____ hatte sie ausgesagt, sie habe zu A'._____ umziehen müssen, das sei obligatorisch gewesen (Urk. 20/1 S. 9). Auch aus diesem Protokoll ergibt sich nichts Näheres zur Art und Weise des Wechsels. Alleine mit diesen Aussagen kann nicht nachgewiesen werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten (sei es direkt oder indirekt über P._____) eingeschränkt gewesen wäre. Ein Zwang, also wider den eigenen Willen für den Angeklagten zu arbeiten, nachdem der bisherige Zuhälter P._____ für einige Zeit hatte nach M._____ reisen müssen, kann den Einvernahmen nicht entnommen werden. Dass der damals 17-jährigen Geschädigten unter dem Druck der Verhältnisse, in denen sie sich nach der Einreise in die Schweiz (zusammen mit P._____) befand, faktisch keine andere Möglichkeit geblieben wäre, sie also aus diesem Grund nicht selbstbestimmt zum Angeklagten gewechselt hätte, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Solches kann auch nicht schlüssig den Ak- ten entnommen werden. Auch die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die Ge- schädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über genügend finan- zielle Mittel verfügt habe, um in ihre Heimat zu reisen (Urk. 132 S. 5), ergibt sich so aus den Akten nicht. Denn aus der Zeugenaussage mit der Geschädigten I._____ geht hervor, dass sie unter P._____ die Hälfte der Einnahmen für sich behalten konnte (Urk. 20/3 S. 7). Es kann daher nicht einfach geschlossen wer- den, die Geschädigte sei im Zeitpunkt des Wechsels zum Angeklagten mittellos gewesen. Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass auch die Tathandlungen des Angeklagten nach dem Wechsel von P._____ zu ihm zum Tatbestand des Menschenhandels zu zählen seien (vgl. Urk. 132 S. 5). Dem ist nicht so. Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht

- 74 - mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195 (Förderung der Prostitution), denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheits- beschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delik- ten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863; Botschaft über die Genehmigung des UNO- Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, des Zusatzproto- kolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land- See- und Luftweg, BBl 2005 6751). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie

- 75 - eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt (Art. 182 Abs. 1 StGB: „ …mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung …“). Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, war (gegebenenfalls) das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Überlassung“ an den Angeklagten statt- gefunden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestimmungsbefugnis über die Geschädigte I._____ erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschen- handels beendet, alle nachfolgenden Handlungen müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. Es ergibt sich, dass ein Menschenhandel zum Nachteil von I._____ nicht vorliegt, was zu einem entsprechenden Freispruch führt. 4.1.6. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____

- 76 - 4.1.6.1. Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen den Standpunkt ein, dass sich aufgrund der in der Anklage aufgeführten Daten der Sachverhalt nicht wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt abgespielt haben könne. Eine Rückweisung komme aber nicht in Frage, da aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen und der erst im Verlaufe der verschiedenen Einvernahmen auftauchenden Vorwürfe der Geschädigten B._____ an die Adresse des Angeklagten sowie auch aus den Einvernahmen des Angeklagten und von G._____ und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sich nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellen lasse, ob sich der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigte B._____ allenfalls der För- derung der Prostitution oder einer anderen Straftat schuldig gemacht haben könn- te. Auch wenn die Anschuldigungen durch die Geschädigte B._____ dahin gehen würden, dass der Angeklagte sie zur Prostitution gezwungen haben solle, lasse sich dies ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der bereits vorhandenen Ak- ten nicht in der gebotenen Genauigkeit feststellen. Somit sei ein strafbares Ver- halten des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte B._____ aufgrund der be- reits vorhandenen Akten nicht restlos bewiesen, weshalb die Voraussetzung für eine Rückweisung nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH nicht gegeben sei. Somit gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch, sowohl bezüglich des Menschenhandels als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution (Urk. 150 S. 115 ff.). 4.1.6.2. In ihrer Beanstandungsschrift führt die Staatsanwaltschaft an, die Vor- instanz gehe von zwei falschen Annahmen aus. Einerseits unterstelle sie, dass der Übertritt der Geschädigten B._____ von S._____ zum Angeklagten während ihrer physischen Anwesenheit passiert sein müsse. Andererseits gehe das Ge- richt davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte drei Tage nach BC._____ zum Anschaffen gebracht haben solle. Beide Annahmen träfen aber nicht zu. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 132 S. 6 f.). In der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es sei unerheblich, ob der Angeklagte die Geschädigte an einem oder an zwei Tagen an einen bestimmten Ort gebracht habe, um sich dort zu prostituieren (Urk. 198 S. 46 f.). 4.1.6.3. Die Geschädigte B._____ liess im Rahmen des Beanstandungsverfah- rens vorbringen, der Angeklagte habe schon unmittelbar nachdem er die Geschä-

- 77 - digte zu sich geholt habe gefordert, dass sie bei ihm "Schulden" abarbeiten müs- se, ein genaues Datum, ab wann er das verlangt habe, sei weder der Anklage- schrift noch den Aussagen der Geschädigten zu entnehmen. Auch wenn die An- klage etwas unglücklich formuliert sei, könnten auf Grund der Untersuchungsak- ten und der übrigen Teile der Anklage für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm genau vorgeworfen werde. Ferner seien die Aussagen der Geschädigten in offensichtlich unhaltbarer Weise zu ihren Unguns- ten gewürdigt worden (Urk. 133 S. 2 f.). Diese Ausführungen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt (Urk. 203 S. 4 ff.). 4.1.6.4. Ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in der Anklageschrift nicht umschrieben. Es wird dort ausgeführt, sie sei am 5. Juni 2008 zusammen mit S._____ und T._____ in die Schweiz eingereist. Nach einem Halt in Q._____ seien die Geschädigte und T._____ auf Weisung von S._____ nach DE._____ weitergereist, um dort in der „…Bar“ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf- zunehmen (Urk. 43A S. 18 f.). Es wird nicht erwähnt, unter welchen Umständen die Geschädigte B._____ in M._____ lebte, unter welchen Bedingungen sie ihre Reise in die Schweiz antrat und welche Rolle der Angeklagte dabei gehabt haben soll. Wenn die Staatsanwaltschaft darauf hinweist, dass aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgehe, dass der Angeklagte die Übernahme der Ge- schädigten B._____ von dessen Zuhälter S._____ anfänglich nicht angestrebt ha- be, da er davon ausgegangen sei, S._____ werde ihm die von ihm bestellten zwei 17-jährigen (anderen) Mädchen in die Schweiz liefern (Urk. 132 S. 6), begründet sie selber, dass in dieser Phase ein Menschenhandel zum Nachteil der Geschä- digten B._____ nicht zur Diskussion steht. Weiter wird in der Anklageschrift dargelegt, der Angeklagte habe die Geschädigte in der „…Bar“ bedrängt, zu ihm nach Q._____ zu kommen, er habe ihr verspro- chen, sie auf Händen zu tragen und ihr zugesichert, dass sie sich nicht mehr prostituieren müsse. Aus Rache an S._____ sei dann die Geschädigte B._____ nach Q._____ zum Angeklagten gezogen, wo sie vorerst wie seine Geliebte be- handelt worden sei (Urk. 43A S. 19). Darin will die Staatsanwaltschaft eine durch „List“ zustande gebrachte „Wegnahme“ erkennen. Ferner habe der Angeklagte

- 78 - die Attacke gegen S._____ lanciert, der zwischenzeitlich nach M._____ zurück gekehrt sei, um so seine Besitzansprüche an der Geschädigten B._____, die sich bereits in seiner Obhut befunden habe, zu untermauern (Urk. 132 S. 6). Auch in dieser Umschreibung kann kein Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB er- blickt werden. Fehlt es aber überhaupt an einer Umschreibung des Tatbestandes zum Nachteil der Geschädigten B._____, so ist auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzu- treten. 4.1.7. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) 4.1.7.1. Der Angeklagte hatte gemäss seinen Aussagen keine Kenntnisse über die Lebensumstände der Geschädigten C._____ oder über die Art und Weise, wie sie (zum zweiten Mal) in die Schweiz einreiste; er wurde dazu auch nicht befragt (vgl. Urk. 2/32). Aus seinen Aussagen kann auch nicht abgeleitet werden, dass er zumindest hätte gewisse Kenntnisse haben müssen. Abgesehen davon deuten die Aussagen der Geschädigten eher darauf hin, dass sie vor Ostern 2008 aus freien Stücken – auf Drängen ihres Freundes und getrieben vom Wunsch, hier als Prostituierte Geld zu verdienen – in die Schweiz einreiste. Ihr Wille war dabei of- fenkundig darauf ausgerichtet, beim Angeklagten vorübergehend eine Bleibe zu finden. Damit lässt sich aber mit den vorhandenen Beweismitteln der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht erstellen – weder in der Form einer Mittäterschaft noch in der Form einer alleinigen Täterschaft des Angeklagten. Ei- ne Gehilfenschaft zu Menschenhandel kommt wie schon ausgeführt (vorne Ziff. 3.2.5.1) nicht in Betracht. Der Angeklagte ist daher sowohl vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu Menschenhandel als auch des Menschenhandels zum Nachteile von C._____ freizusprechen. 4.1.7.2. Hinsichtlich der Geschädigten C._____, K._____ und D._____ ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Menschenhandel mit der Einreise der Geschädig- ten in die Schweiz beendet war. In den hier zur Diskussion stehenden Konstellati- onen hat der Angeklagte bei der Vorbereitung der Einreise, beim Tatenschluss der Geschädigten, sich hier zu prostituieren und bei der Einreise nicht mitgewirkt.

- 79 - Wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.5), muss eine tatsächliche sexuelle Aus- beutung (noch) nicht erfolgt sein. Das Delikt des Menschenhandels ist somit in dem Zeitpunkt beendet, in welchem die „Übergabe“ an den Angeklagten stattge- funden hatte, also in dem Zeitpunkt, in welchem er die Verfügungs- resp. Bestim- mungsbefugnis über die Geschädigten erlangt hatte, in der Absicht, sie in der Folge sexuell auszubeuten. Damit war aber das Delikt des Menschenhandels mit der Übergabe beendet, alle nachfolgenden Handlungen – insbesondere die Beherbergung - müssen unter einen anderen Tatbestand (in casu Förderung der Prostitution) subsumiert werden. In der Anklage wird nicht umschrieben, welche Rolle der Angeklagte als Gehilfe von N._____, V._____ und W._____ innegehabt haben soll - bezüglich der (allenfalls) unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalte werden lediglich Handlungen der drei Genann- ten aufgeführt. Wenn er nach den Handlungen der drei Genannten unter dem Ti- tel Menschenhandel Geschädigte sexuell ausgebeutet hat, wird er dadurch nicht zum Gehilfen hinsichtlich des (insoweit beendeten) Menschenhandels. 4.2. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch 4.2.1. In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz das Nötige zum Eventualvorsatz ausgeführt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S.19 f., § 161 GVG/ZH). Hinzuweisen ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststell- bare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli-

- 80 - chung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (zuletzt in: BGE 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber immer, dass das Wissenselement gegeben sein muss. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung muss dem Täter bekannt sein. Da der Angeklagte gemäss erstelltem Sachverhalt zu wissen glaubte, dass die Geschädigte G._____ schwanger ist, ist das Wissenselement in dieser Hinsicht gegeben. Ferner kann auch bei einem in sexuellen Dingen erfahrenen Mann wie dem Angeklagten, der selber eine Tochter hat, zwanglos das Wissen vorausge- setzt werden, dass rohe körperliche Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren zu schwersten Verletzungen beim Föten und der Schwangeren führen und dass ein Abort mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Wenn der Angeklagte aber mit diesem Wissen mit Fäusten und Füssen kräftig und beharrlich, zu verschiede- nen Gelegenheiten, auf den Bauch der Geschädigten G._____ einschlug, kann dies nur als Inkaufnahme eine Abortes gewertet werden. Der Angeklagte handelte somit bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (zumindest) eventual- vorsätzlich. Da sich aber der Nachweis nicht erbringen lässt, dass die Geschädig- te G._____ tatsächlich schwanger war und sie – wie sie es darstellte – tatsächlich einen Abort erlitt, ist ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Auszuschliessen ist aufgrund der Erfahrungen des Angeklagten in sexuellen Dingen ein untauglicher Versuch nach Abs. 2 der genannten Bestim- mung; grober Unverstand ist beim Angeklagten in keiner Weise zu erkennen. Der Angeklagte ist folglich des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwanger- schaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2.2. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es in der Anklage an einer Umschreibung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 oder Art. 123 Ziff. 1 StGB fehlt (vgl. Urk. 43A S. 4). Die Hämatome am ganzen Körper sind nicht

- 81 - derart beschrieben, dass sie unter Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden können. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Schlägen und Tritten und den schmerzhaften Bauchkrämpfen mit starken Blutungen kann nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass es sich – nach einer Verzögerung der Periode um eine oder zwei Wochen – auch um Beschwerden im Zusammenhang mit der Periode gehandelt haben könnte (Urk. 150 S. 18, § 161 GVG/ZH). Ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB scheidet mangels rechtzeitigem Strafantrag aus (Tat: November 2007; Bekanntwerden der Tat: 19. August 2009, vgl. Urk. 5/14 S. 12 f.). 4.3. Förderung der Prostitution 4.3.1. Allgemeines Dem Angeklagten werden von der Staatanwaltschaft Tatbestände nach Art. 195 Abs. 2-4 vorgeworfen, „soweit nicht durch Art. 182 StGB konsumiert“ (Urk. 43A S. 28, Urk. 86 S. 68 f.). Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 4.1.5.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten

- 82 - jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 aufgeführ- ten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder Vor- spiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Aus- nützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestands- mässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit

- 83 - setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Ver- fügung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweis- papiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestands- mässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Bot- schaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitu- tion“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitution ab-

- 84 - zuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Weise ein- wirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erreicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre ent- sprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möch- te, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 4.3.2. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Zu den Vorbringen der Verteidigung in der Beanstandungsschrift ist zu bemerken, dass von einem freien Willensentschluss der Geschädigten, sich hier in der Schweiz unter den vom Angeklagten diktierten Bedingungen zu prostituieren, nicht die Rede sein kann. Der Angeklagte hat das Machtgefälle zwischen ihm und der erst 17 Jahre alten Geschädigten unter Anwendung von Druck und Drohun- gen ausgenützt. Er hat ihr – teils selber, teils über G._____ - vorgeschrieben, wie hoch die täglichen Einnahmen zu sein hatten, er hat ihr Ort und Zeit der Tätigkeit diktiert, hat ihr verboten, Freier abzulehnen und hat sie regelmässig überwacht. Er hat ihr praktisch den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen oder sich abliefern lassen und hat sie (auch) so in eine Abhängigkeit manövriert, die es der Geschädigten verunmöglichte oder stark erschwerte, sich dem Druck zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass sich die Geschä- digte bereits früher schon prostituiert hatte und sie wegen der Verdienstmöglich- keiten in die Schweiz kam, wie die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 135 S. 2). Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher erfüllt. Dass eine Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB und ein Festhalten in der Prostitution gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung nicht in Betracht fällt, hat

- 85 - die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 150 S. 113 f., § 161 GVG/ZH). Dem ist nichts beizufügen. 4.3.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ Zunächst ist zu prüfen, ob die Geschädigte im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB vom Angeklagten der Prostitution zugeführt wurde. Der Angeklagte hat die Geschädigte D._____ mit Nachdruck dazu gedrängt, sich in Q._____ zu prostitu- ieren. Dabei musste er zweifellos wissen – nicht zuletzt auf Grund des Verhaltens der Geschädigten, die sich anfänglich dagegen wehrte – dass sie nicht in die Schweiz gekommen war, um hier der Prostitution nachzugehen, sondern um hier mit Kleinkindern zu arbeiten oder Wohnungen oder in einem Restaurant zu put- zen (Urk. 16/5 S. 6). Der Angeklagte wusste um die Abhängigkeit der Geschädig- ten. In ihrer Situation war die Geschädigte dem Angeklagten in jeder Hinsicht ausgeliefert. Er „produzierte“ Schulden der Geschädigten, indem er Geld für die „Aufsicht“ und Telefonate sowie eine Zimmermiete verlangte. Der Betrag von Fr. 60.- bis 70.- pro Tag stellte für die Geschädigte eine horrende Summe dar, ging sie doch davon aus, dass sie in ihrem Heimatland … [Land in Europa] monatlich höchstens Euro 300.- bis 400.- verdienen konnte (Urk. 16/1 S. 2). Dabei musste dem Angeklagten unzweifelhaft bewusst sein, dass die Geschädigte die Schulden nicht würde mit „normaler“ Arbeit abbezahlen können. Bevor sie in der Schweiz irgend einen Verdienst erzielte, war sie auf die Unterstützung des Angeklagten und anderer Personen angewiesen, um überleben zu können. Ein Rückfahrtticket konnte sie in diesem Zeitpunkt nicht kaufen. Der Angeklagte hat zumindest mass- geblich dazu beigetragen dass die Geschädigte in eine ausweglose Situation hin- einmanövriert wurde, bei der sie – nach einer anfänglichen Weigerung - keinen anderen Ausweg mehr sah, als dem energischen Drängen des Angeklagten nachzugeben und sich ebenfalls zu prostituieren. Wie das zu geschehen hatte, erklärte ihr in der Folge die Partnerin des Angeklagten, G._____, von der sie über die Preise aufgeklärt, über die Art der „Dienstleistungen“ unterrichtet, und von der ihr die Orte (der „Standplatz“) gezeigt wurden. Sodann wurde der Geschädigten auch die Lokalität für das Gewerbe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte tat

- 86 - dies ohne jeden Zweifel in der Absicht, sich am Prostitutionserlös der Geschädig- ten zu bereichern. Der Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB ist folglich erfüllt. Angesichts des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten ist auch liquid, dass der Angeklagte den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Er hat die Geschädigte unter ausdrücklichen Drohungen oder durch sein sonstiges Auftreten bei der Stange behalten, er hat sie bei ihrer Tätigkeit überwacht, sei es durch G._____ oder sei es selber. Damit hat er sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung in hohem Masse eingeschränkt, wobei ihm bewusst war, dass diese sich aufgrund ihrer desolaten Lage nicht ohne Weiteres würde aus ihrer Lage lösen können. Dies diente alleine dem Zweck, sich am Prostitutionserlös der Geschädigten D._____ zu bereichern. Der Angeklagte hat sich somit der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB ist in der Anklageschrift nicht umschrieben, so dass schon aus diesem Grund nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.4. Zusammenfassung Abgesehen von den schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen hat sich der Angeklagte schuldig gemacht: − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].

- 87 - Hinsichtlich der verbleibenden Anklagepunkte, auf die heute noch einzutreten ist, ist der Angeklagte hingegen freizusprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].

5. Sanktion 5.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Da der Angeklagte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde, liegt der untere Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von einem bis zu

- 88 - 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 40 StGB). Zusätzlich ist eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass andere Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 130, § 161 GVG/ZH). Strafmilderungsgründe sind – mit Ausnahme jenem der versuchten Tatbegehung nach Art. 22 Abs. 1 StGB – nicht vorhanden. Bezüglich dem versuchten strafbaren Schwanger- schaftsabbruch ist anzumerken, dass die zunächst wegen der anderen Delikte zu ermittelnde hypothetische Freiheitsstrafe wegen des Versuchs zu erhöhen sein wird, dass aber der genannte untere Strafrahmen durch den Strafmilderungs- grund nicht tangiert wird. 5.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien in ihrem Entscheid dargelegt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 130 ff., § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom

25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 5.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 5.3.1. Tatkomponenten Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nach- teil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der aus ärmlichen Verhältnissen stammenden und mittellosen Geschädigten G._____, J._____ und E._____ in ihrem Heimatland skrupellos ausnützte und sie mit

- 89 - falschen Versprechungen hier in die Schweiz lockte. Im Falle der Geschädigten J._____ tritt hinzu, dass der Angeklagte sie von einem „…“ gekauft hatte, d.h. die- sem eine Summe dafür gezahlt hatte, damit dieser ihm die Verfügungsgewalt über die Geschädigte überliess. Wenn die Vorinstanz von einem objektiven Tat- verschulden (bezogen auf drei Fälle) ausgeht, welches im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liege, so kann dem beigepflichtet werden. Zu- treffend sind sodann die Feststellungen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen direktvorsätzlich handelte, dass Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB nicht ersichtlich sind und dass der Angeklagte in erster Linie aus finanziellen und egois- tischen Motiven handelte (Urk. 150 S. 133, § 166 GVG/ZH). Die Bewertung des Verschuldens als nicht mehr leicht erscheint gerechtfertigt. Dementsprechend ist auch der Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre zuzustim- men. Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Frei- heitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschul- den richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Strafrahmen liegt, kann die Geldstrafe – zumindest in der Regel – nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Vorliegend erscheint die von der Vorinstanz auf 60 Tages- sätze angesetzte Geldstrafe insbesondere angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten der Handel mit drei Frauen vorzuwerfen ist, als zu wohlwollend. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 5.4. Weitere Delikte 5.4.1. Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Die Vorgehensweise des Angeklagten war äusserst brutal und hartnäckig. Er liess es nicht nur bei wenigen Faustschlägen bleiben, sondern trat auch mit Füssen auf den Bauch der am Boden liegenden Geschädigten ein. Dies tat er über längere Zeit hinweg und an verschiedenen Orten. In objektiver Hinsicht wiegt das Ver-

- 90 - schulden des Angeklagten daher erheblich. Auf der subjektiven Seite ist zu ver- anschlagen, dass der Angeklagte aus selbstsüchtigen, letztlich rein finanziellen Motiven handelte, wollte er doch offensichtlich die (vermeintliche) Schwanger- schaft der Geschädigten G._____ deshalb abbrechen, damit sie weiterhin auf dem Strich für ihn anschaffen könne. Dazu, dass es letztlich bei einem untaugli- chen Versuch blieb, trug der Angeklagte nichts bei. Es rechtfertigt sich daher nicht, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB den unteren Rahmen von Art. 118 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Immerhin ist der Versuch insoweit strafreduzie- rend zu gewichten, als die Strafe – für sich alleine betrachtet – auf etwas mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe anzusetzen ist. 5.4.2. Förderung der Prostitution Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte sich – dies in leichter Abwei- chung zur Vorinstanz – nicht nur in vier, sondern in fünf Fällen der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat (Geschädigte G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____). Dabei beschränkte der Angeklagte das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht in hohem, teilweise sogar sehr hohem Masse. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Angeklagte zwar einzelnen Frauen drohte und er auch einmal tätlich wurde, er sich aber ansonsten (bei den an diesem Ort zur Diskussion stehenden Straftaten) psychischer Gewaltanwendung enthielt. Wiederum handelte der Angeklagte egoistisch und nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Sein Ziel war offensichtlich Gewinnmaximierung und nicht Rück- sichtnahme auf die von ihm abhängigen Frauen. Die einzelnen Zeitdauern erstreckten sich von einigen Tagen bis zu einigen Monaten. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz richtigerweise von direktem Vorsatz ausgegangen (Urk. 150 S. 133 f., § 161 GVG/ZH). Die Tatschwere ist bei der fünffachen Förderung der Prostitution insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Innerhalb des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens müsste daher die Einsatzstrafe auf rund 3 1/2 Jahre angesetzt werden, wären diese Delikte für sich alleine betrachtet zu beurteilen. 5.4.3. Ausgehend von der theoretischen Einsatzstrafe für die drei Fälle des Menschenhandels resultiert in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle mit

- 91 - Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine – immer noch theoretische – Strafe von rund 6 ½ Jahren. 5.4.4. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Zutreffenderweise ist die Vorinstanz von einem leichten Verschulden ausge- gangen und hat die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auf 120 Tagessätze erhöht (Urk. 150 S. 135). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen (vorne Ziff. 5.3.1.) erscheint aber der objektiven und subjektiven Tatschwere – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze angemessen. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 150 S. 135 f., § 161 GVG/ZH). An der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, er habe in M._____ die Gefängnisstrafen nicht ganz abgesessen, er sei in die Schweiz geflüchtet. Im Zug in die Schweiz habe er G._____ kennengelernt, die ihn dann ins Prostitutionsgewerbe hineingezogen habe. Vermögen in M._____ habe er nicht, er habe lediglich die Wohnung seiner Mutter geerbt (Urk. 197A S. 6 ff.). Dass sein Verhalten im Strafvollzug nicht gerade vorbildlich sei (vgl. Urk. 177), stritt der Angeklagte ab, das stimme alles nicht (Urk. 197A S. 3 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Insbesondere kann der sozio-kulturelle Hintergrund der … [Volksgruppe in Europa] nicht strafreduzierend herangezogen werden, wie die Verteidigung es darstellt (Urk. 206 S. 32). Auch wenn … in M._____ stets diskriminiert würden und deshalb keine Vertrauen in den staatlichen Apparat hätten und dementsprechend misstrauisch und zugeknöpft wären, ist dies kein Grund, sich in der Schweiz nicht normgetreu zu verhalten. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit ist

- 92 - kein Persilschein für strafbares Verhalten oder für einen Rabatt bei der Strafzu- messung. Dass sich im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den … hier in der Schweiz auf seine Straftaten ausgewirkt hätte, ist abgesehen davon nicht zu erkennen. 5.5.2. Vorstrafen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zwei der in M._____ erwirkten Vorstrafen (vgl. Urk. 42/2) zu berücksichtigen sind, nämlich die Verurteilungen vom 10. April 1997 wegen Diebstahls und Betrugs (Bestrafung mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe), und 8. April 2004 wegen Diebstahls (Bestrafung mit 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe). Die anderen fünf Eintragungen dürfen dem Angeklagten heute nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Allerdings kann die Bewertung der Vorstrafen als leicht straferhöhend (Urk. 150 S. 136) nicht über- nommen werden. Zwar liegen die Delikte auf einem anderen Gebiet als die heute zu beurteilenden, aber es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Angeklagten offenkundig um einen notorischen Straftäter handelt, der sich weder an die Gesetze in seinem Heimatland noch an die hiesigen zu halten ge- willt ist. Ferner tritt erschwerend hinzu, dass es bei den erwähnten Verurteilungen um unbedingte Strafen handelte, die der Angeklagte zumindest teilweise zu ver- büssen hatte. Auch diese unbedingten Strafen und deren Vollzug bis am 5. April 2007 (vgl. Urk. 197A S. 7) konnten ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt sind daher die Vorstrafen deutlich straferhöhend zu gewichten. 5.5.3. Nachtatverhalten Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Nachtatverhalten des Angeklagten kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 150 S. 136 f.), § 161 GVG/ZH). Wenn die rudimentären Zugaben des Angeklagten sehr leicht strafmindernd berücksichtigt wurden, so ist dies durchaus ein wohlwollender Ermessensentscheid, denn ein Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens kann darin nicht erblickt werden, wenn der Angeklagte zugab, dass die Frauen bei ihm an der R._____strasse gewohnt hätten. Dass der Angeklagte Schuldsprüche der Vorinstanz nicht angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 2.2.2.), kann nicht als Geständnis qualifiziert werden, welches zu

- 93 - einer Strafreduktion führen müsste (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4, mit Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auf die fehlende Reue und Einsicht hingewiesen (a.a.O.). Dies manifestierte sich auch im Strafvollzug: so musste er in der Strafan- stalt … sanktioniert werden, weil er sich unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und ein anderes Mal einen Werkmeister bedroht und beschimpft hatte (Urk. 177 S. 2). Ferner wird berichtet, es sei klar erkennbar, dass er seine Taten stark bagatelli- siere, über keine Problemeinsicht verfüge und keine Verantwortungsübernahme- bereitschaft zeige. Er stelle sich beharrlich als Opfer von falschen Anschuldigun- gen dar und zeige bis zum heutigen Zeitpunkt weder Reue noch Opferempathie (a.a.O. S. 3). Zudem zeige er ein teils manipulatives und mangelhaftes Sozialver- halten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leistungsbereitschaft (a.a.O. S. 4). Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist daher ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine besondere Strafempfindlichkeit oder andere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind (Urk. 150 S. 137, § 161 GVG/ZH). Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafreduzierenden im Bereich der Täterkomponente deutlich, weshalb die aufgrund der Tatkomponente erwähnte Freiheitsstrafe von rund 6 ½ Jahren auf rund 7 ¼ Jahre zu erhöhen ist. 5.5.4. Weitere Komponenten Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Kritisch sei insbesondere der Zeitraum von mehr als 16 Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz und der Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 206 S. 33). In dieser Form ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gleichzeitig über fünf Anklagen zu befinden und dementsprechend fünf begründete Entscheide zu fällen und zu begründen hatte (vgl. Prot. I S. 8 ff.). Es handelte sich durchwegs um umfangreiche Verfahren mit entsprechend umfang- reichen Akten und Urteilen (im vorliegenden Verfahren rund 150 Seiten). Wenn

- 94 - das Bundesgericht eine Zeitdauer (ebenfalls in einem umfangreichen Verfahren) von 16 Monaten für ein obergerichtliches Verfahren als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar erachtete (Entscheid 6B_711/2011 vom 32. Januar 2012, E. 2.4), kann die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. Wird die gesamte Zeitdauer vom Beginn der Strafunter- suchung (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 3. März 2008) bis zum Versand des vorliegenden obergerichtlichen Entscheid betrachtet, muss diese Zeitdauer von rund viereinhalb Jahren insgesamt als etwas lange bezeichnet werden. Dass die Länge des Verfahrens wohl in erster Linie auf mangelnde Ressourcen auf allen Ebenen zurückzuführen ist, kann allerdings dem Angeklagten nicht ange- lastet werden. Die insgesamt leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher leicht strafreduzierend zu veranschlagen. Weiter wird von der Verteidigung eine Vorverurteilung durch die Medien geltend gemacht, welche entsprechend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Nur gerade acht Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Schweizer Fernsehen eine DOK-Sendung ausgestrahlt, in welcher der Angeklag- te im Zentrum gestanden habe und in welcher er in Ton und Bild Mal um Mal als monströser Zuhälter abgestempelt worden sei (Urk. 206 S. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tat- verdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Die Verteidigung hat nicht aufgezeigt, inwiefern der fragliche Film das Urteil der Vorinstanz beeinflusst haben soll. Die allgemeine und pauschale Behauptung, das Gericht sei durch Medien in seiner Urteilsfindung beeinflusst worden, genügt an sich nicht. Zu Recht wird auch nicht geltend gemacht, die Berichterstattung der Medien habe auch die Entscheidfindung des Berufungsgerichts beeinflusst. Selbst wenn also die Medienberichterstattung einen Einfluss auf das Urteil der Vorinstanz gehabt haben sollte, könnte dieser Strafreduktionsgrund für den heutigen Entscheid nicht mehr herangezogen werden, denn das Berufungsgericht kann im vorliegenden Fall die Strafzumessung mit voller Kognition überprüfen und

- 95 - die Strafe selbständig zumessen. Allerdings war das von Medien gezeichnete Bild des Angeklagten als monströser Zuhälter (und dies in Bild und Ton) doch in gewissem Masse geeignet, in der Öffentlichkeit ein Bild des Angeklagten zu zeichnen, das so nicht angeht und eine unzulässige Beeinträchtigung der Persön- lichkeit des Angeklagten (auch diesem stehen trotz seiner gravierenden Delikte Persönlichkeitsrechte zu) darstellt, was zu einer weiteren minimen Strafreduktion führen muss. 5.6. Strafe 5.6.1. Freiheitsstrafe Hält man sich die für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren vor Augen (siehe vorstehende Ziff. 5.3. und 5.4.), berücksichtigt man ferner die Täterkompo- nente (vgl. vorstehende Ziff. 5.5., eingeschlossen die weiteren Faktoren (vgl. vorstehende Ziff. 5.5.4), erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und den übrigen Faktoren angemessen. 5.6.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 11 f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 5.7. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 10. Juni 2008, 21.44 Uhr, in Haft (Urk. 41/2). Am 1. Dezember 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug ver- setzt (Urk. 110). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1500 Tage Unter-

- 96 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.8. Vollzug 5.8.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 5.8.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen.

6. Ersatzforderung Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädigten G._____, J._____, E._____, I._____ und D._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch

- 97 - wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (für die Schweiz in Kraft seit 1. September 1993; SR 0.311.53), das auch von M._____ ratifiziert wurde (dortiges Inkrafttreten 1. Juli 2000) kann die Staatsan- waltschaft die … Behörden [in M._____] um Unterstützung in der Ermittlung der nach M._____ verschobenen Geldbeträgen ersuchen (Art. 8) und deren Ein- ziehung verlangen (Art. 13). Solche Bemühungen wurden zwar unternommen (vgl. Urk. 37/1 ff), allerdings geht aus den in die deutsche Sprache übersetzten Dokumente nichts Schlüssiges hervor, obwohl sich aus den Akten Hinweise erge- ben, dass der Angeklagte Gelder oder hier gekauften Goldschmuck in sein Hei- matland transferierte (Urk. 1/9; Urk. 5/11 S. 15, Urk. 5/13 S. 6). 6.1. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 86 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 150 S. 138). 6.2. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.

7. Beschlagnahmungen Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 wurden zwei vom Angeklagten erworbene Goldschmuckstücke, welche einerseits bei der Firma … GmbH und andererseits bei der Firma … GmbH lagerten (vgl. Urk. 1/9), beschlagnahmt und die Firmen aufgefordert, die verwahrten Schmuck- stücke herauszugeben (Urk. 31/1 und 32/2). Gemäss Rückfrage der Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft konnten die Schmuckstücke nicht aufgefunden werden (Urk. 101).

- 98 -

8. Zivilansprüche 8.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivil- ansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung

- 99 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 8.2. Schadenersatzbegehren 8.2.1. Geschädigte I._____ Die Vorinstanz hat die Schadenersatzpflicht des Angeklagten im Grundsatze an- erkannt, indessen die Geschädigte zur Feststellung des Umfangs des Schaden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 144 mit Verweis auf S. 142). Im Urteilsdispositiv wurde dann aber unter Ziff. 6. die Geschädigte I._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses verwiesen und unter Ziff. 7. wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150). Dass es sich dabei um einen widersprüchlichen Entscheid handelt, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2.5. hiervor). Der Beanstandungsschrift des Verteidigers ist zu entnehmen, dass infolge des beantragten Freispruchs auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten I._____ nicht einzutreten sei (Urk. 135 S. 4). Gleiches wurde in der Berufungsver- handlung vorgebracht (Urk. 206 S. 37). Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher die Schadenersatzpflicht des Ange- klagten im Grundsatz bejaht, die Geschädigte jedoch zur Feststellung der Höhe des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, ist zutreffend (Urk. 150 S. 142 und 144, § 161 GVG/ZH). Der Anklage oder den Akten kann in keiner Weise entnommen werden, welchen Betrag die Geschädigte vom Erlös aus der Prostitutionstätigkeit dem Angeklagten abgeliefert hatte. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 7.) zu bestätigen.

- 100 - 8.2.2. Geschädigte B._____ Die Vorinstanz ist zufolge Freispruchs des Angeklagten im fraglichen Anklage- punkt auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ nicht eingetre- ten (Urk. 150 S. 145). Der Vertreter der Geschädigten B._____ hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädig- ten an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1’100.- zuzüglich Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Ange- klagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar sei (Urk. 88 S. 1 f.). Begründet wurde die Forderung damit, dass der Prostitutionserlös der Geschädigten Fr. 1'100.- betragen habe (a.a.O. S. 15). In der Beanstandungsschrift wird nur ausgeführt, es sei auf die Forderung der Geschädigten einzutreten (Urk. 133 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde erneut der Betrag von Fr. 1'100.- zuzüglich Zins von 5% ab 9. Juni 2008 und die Feststellung, dass der Angeklagte grundsätzlich für weiteren Schaden haftbar sei, geltend gemacht, (Urk. 203 S. 7). Der Verteidiger machte hingegen geltend, auf das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten (Urk. 206 S. 37). Nachdem der Angeklagte der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (vorne Ziff. 4.4.) und auf den Menschen- handel zu ihrem Nachteil nicht einzutreten ist (vorne Ziff. 3.2.4.5.), ist auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. 8.3. Genugtuungsbegehren 8.3.1. B._____ Gleich wie beim Schadenersatzbegehren ist wegen Nichteintretens auf den Tat- bestand des Menschenhandels und wegen des Freispruchs beim Tatbestand der Förderung der Prostitution auf das Genugtuungsbegehren nicht einzutreten.

- 101 - 8.3.2. G._____ 8.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Angeklagten verpflichtet, der Geschädigten G._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 150 S. 141 bzw. 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten G._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 20'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung Kürzung des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrags um 30 % (Urk. 206 S. 37). 8.3.2.2. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:

- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)

- 102 -

- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kan- tonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)

- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)

- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009). Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichts- entscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem

- 103 - Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Da bei der Geschädigten G._____ sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution erfolgt, wäre gar eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- angemessen gewesen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 20'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen und die vor- instanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 8.3.3. E._____ 8.3.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen betrachtete und im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 150 S. 144). In Dispositiv Ziffer. 10. legte die Vorinstanz (weiter) fest, dass der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ zu diesem Betrag zu verpflichten sei (Urk. 150 S. 150). 8.3.3.2. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte E._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin den psychologischen Bericht der GH._____, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. HI._____ vom 11.08.2010 (Urk. 87/1 und 87/2). Sie habe folgende massiven Beeinträchtigungen: Schlafstö- rungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzwei-

- 104 - felte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Lebens. Auch habe die Ge- schädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies verstärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotiona- ler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug führen. Die Geschädigte kön- ne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbauen, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach M._____ zurück könne, fühle sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magenschmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädigte eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Tätern nach dem Ermessen des Gerichts aufzu- teilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzu- sprechen (Urk. 86 S. 12-15). Die Geschädigte E._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift zum Genugtuungs- begehren anführen, die Genugtuung der Vorinstanz sei in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzung, des Ver- schuldens des Täters, der schweren Auswirkungen auf die Zukunft der Geschä- digten viel zu niedrig ausgefallen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtu- ung von Fr. 80'000.-- würden Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins auf den Angeklagten A._____ fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der üb- rigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 134 S. 5). In der Berufungsverhandlung liess die Geschädigte E._____ beantragen, der An- geklagte sei zusammen mit den beiden Mitangeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zu bezahlen, unter solidarischer

- 105 - Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Ja- nuar 2008. Die Geschädigte leide nach wie vor massiv unter den Delikten. Es sei schwierig zu beschreiben, wie es sei, wenn all diese Flashbacks und Erinnerun- gen sie wieder überschwemmten. Der Himmel verdunkle sich, sie habe das Gefühl, nicht mehr zu uns, zu den Menschen zu passen, zu viel hätten ihr die drei Menschen, die heute auf der Anklagebank sitzen, angetan. In solchen Situationen habe sie schon in eine psychiatrische Klinik oder eine begleitete Wohngruppe eintreten müssen. Und obwohl sie sich die Hilfe dort holen wolle, werde sie wahrscheinlich von den Erlebnissen am … nie mehr ganz los gelassen (Urk. 201 S. 1, S. 16 f.). 8.3.3.3. In Bezug auf die Geschädigte E._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kann indessen die Bezifferung von Basisgenugtuungen unterbleiben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmass des Eingriffs in die Persön- lichkeitsrechte die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme bestimmt. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten hatten bei der Geschädig- ten gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der GH._____, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21. Januar 2010 bis 24. März 2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stationär in der psychiatrischen Klinik Sanatorium … gewesen. Am 28. April 2010 sei die ambu- lante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funktions- störung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Zum Vorgehen und Verschulden ist auf die Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. 5.3.1. und 5.4.2.) zu verweisen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch nicht nur auf das Ver- halten des Angeklagten, sondern auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklag-

- 106 - ten O._____ und H._____ zurückzuführen. Gründe, welche eine Reduktion der Basisgenugtuung erfordern würden, liegen nicht vor. Die Vertreterin der Geschädigten verlangt für die Straftaten der drei Angeklagten A._____, H._____ und O._____ einen Genugtuungsbetrag von insgesamt Fr. 60'000.-, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Januar 2008 (Urk. 201 S. 1). Mehr darf folglich der Geschädigten nicht zugesprochen werden. Nach Massgabe der Anteile der drei Angeklagten an den zum Nachteil der Geschädigten E._____ verübten Straftaten ist zunächst der Anteil des Angeklag- ten O._____ (Verurteilung wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und sexueller Nötigung) auszuscheiden. Dieser Anteil ist auf Fr. 22'000.- festzu- setzen. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht, liegt doch keine Mittä- terschaft mit den anderen beiden Angeklagten vor. Hinsichtlich des Menschenhandels haben die Angeklagten A._____ und H._____ gemeinsam gehandelt. Die Genugtuung ist auf Fr. 20'000.- anzusetzen. Für die- sen Betrag haften die beiden Angeklagten solidarisch. Bei der Förderung der Prostitution liegt wiederum kein gemeinschaftliches Handeln vor, so dass eine Solidarhaft entfällt. Aufgrund ihrer Anteile am straf- baren Verhalten gegenüber der Geschädigten ist der Anteil der beiden Angeklag- ten A._____ und H._____ auf je Fr. 9'000.- festzusetzen. Auf die genannten Beträge ist jeweils ein Zins zu 5 % seit 8. Januar 2008 geschuldet. Der Angeklagte A._____ ist daher solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ zu verpflichten, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit

8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem ist er zu verpflichten, der Geschädigten E._____ den Betrag von Fr. 9'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 8. Ja- nuar 2008 als weitere Genugtuung zu bezahlen.

- 107 - 8.3.4. J._____ 8.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 142 und 150). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten J._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan- gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung machte er eine Kürzung des Betrages um 30 % geltend (Urk. 206 S. 37). 8.3.4.2. In Bezug auf die Geschädigte J._____ ist der Angeklagte wegen qualifi- zierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Da aber mangels Berufung der Geschädigten ohnehin nicht mehr als Fr. 10'000.-- als Genugtuung zugesprochen werden kann, erübri- gen sich weitere Ausführungen und die vorinstanzliche Regelung ist zu bestäti- gen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. 8.3.5. I._____ 8.3.5.1. Die Vorinstanz erachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies die Genugtuungs- forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 150 S. 144 und 151). Der Verteidiger nahm in seiner Beanstandungsschrift nicht weiter Bezug auf die Genugtuungsforderung der Geschädigten I._____, erklärte einzig, die Genugtu- ungszahlung von Fr. 10'000.-- gemäss vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer sei unan-

- 108 - gemessen hoch (Urk. 135 S. 5). In der Berufungsverhandlung wurde Nichtein- treten infolge Freispruchs angetragen (Urk. 206 S. 37). 8.3.5.2. In Bezug auf die Geschädigte I._____ hat (einzig) ein Schuldspruch we- gen Förderung der Prostitution zu erfolgen. Betreffend die Festlegung der Basis- genugtuung ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 8.3.2.2.). Eine Basisgenugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- würde vorliegend angemessen erscheinen. Mangels Berufung der Geschädigten kann aber keine höhere Genug- tuung als Fr. 10'000.-- zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die vorinstanzliche Regelung ist deshalb zu bestätigen und der Ange- klagte zu verpflichten, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss § 188 Abs. 1 und § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. 9.2. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der ver- schiedenen Geschädigtenvertretungen wie folgt aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen: 9.2.1. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren: 9.2.1.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, sind dem Angeklagten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 109 - 9.2.1.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.1.7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren: 9.2.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretun- gen, sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) sind dem Angeklagten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.2.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 110 - 9.2.2.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Geschädigten C._____ und D._____ wird Vormerk genommen.

2. Auf die Anklage betreffend folgender Anklagepunkte wird nicht eingetreten: − Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ [Anklagezif- fer II./6. Untertitel], − Gehilfenschaft zu Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten K._____ und D._____ [Anklageziffer II./2. und 3. Untertitel], sowie − bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklage- ziffer V.].

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____ [Anklageziffer II./4. Untertitel]; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen [Anklageziffer II./7. Untertitel] sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung [Anklageziffer IV.]

- 111 - wird nicht eingetreten.

2. (…)

3. (…) Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…); − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____, J._____, E._____ (Rückführung an H._____); Anklageziffer II.]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____; Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____ und J._____; Anklageziffer II.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer V].

2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ [Anklageziffer II.] sowie − (…).

3. (…)

- 112 -

4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

5. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

6. Die Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, (…) und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, (…) und C._____ wird nicht eingetreten.

9. (…).

10. (…).

11. (…).

12. (…).

- 113 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. 3'729.31 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. (…).

15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

16. (…)

17. (…)"

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 114 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)] − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffern II.); Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ (Ankla- geziffer III.)].

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten E._____ bezüglich dem "Hin und Her" zwi- schen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H._____ sowie dem ver- suchten "Verkauf" an L._____ (beides Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten I._____ bezüglich dem Wechsel von P._____ zum Angeklagten (Anklageziffer II.); zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.)]; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II.), zum Nachteil der

- 115 - Geschädigten C._____ (Anklageziffer III.) und der Geschädigten K._____ (Anklageziffer III.)]; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [zum Nachteil der Geschädigten G._____ (Anklageziffer I.)].

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'500 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 19. Juli 2012 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten E._____, J._____ und G._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer

6. und 7.) zu korrigieren.

6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten I._____ aus dem eingeklagten Ereignis (soweit ein Schuldspruch erfolgte) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte I._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht ein- getreten.

8. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.

9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 116 -

10. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten H._____ verpflich- tet, der Geschädigten E._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezah- len.

11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzliches Verfahren:

a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und exklusiv die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung B._____, werden dem An- geklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genom- men.

b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z1._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt.

c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten J._____ (RAin lic. iur. Z2._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich aufer- legt.

- 117 -

d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten I._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'988.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'022.45 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für B._____) Fr. 190.85 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für C._____) Fr. 864.00 unentgeltliche Vertretung (RA Y1._____für D._____) Fr. 10'134.85 unentgeltliche Vertretung (RAin Y2._____ für E._____)

15. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und exklusiv derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

- 118 -

b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin Dr. iur. Y2._____) werden dem Angeklagten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten D._____ (RA lic. iur. Y1._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ (versandt, vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ (versandt) − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ (versandt) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

- 119 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, fünffach für sich und die Geschädigten I._____, B._____, C._____ und D._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Geschädigte E._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ im Doppel für sich und die Geschädigte G._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ im Doppel für sich und die Geschä- digte J._____ − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 120 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri