Sachverhalt
überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2.a, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tat- sache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien-
- 15 - beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt
- 16 - dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2.a und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 4 f. S. 14 f., § 161 GVG/ZH). Sodann kann auf die ausführlichen und richtigen Zusammenfassungen der Aussagen der Geschädigten B._____, des Angeklagten sowie D._____ und der Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle verwiesen werden (Urk. 52 S. 14 ff.). Dass die wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig dargestellt worden seien, wird vom Angeklagten nicht geltend gemacht. Die vorgebrachte Kritik des Angeklagten richtet sich gegen die Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 1). 3.2.2. Die Vorinstanz hat zunächst die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, von D._____ und der Geschädigten B._____ betrachtet und zu Recht festgestellt, dass nicht nur auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abzustellen ist, sondern im Vordergrund vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen steht (Urk. 52 S. 6 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die
- 17 - allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafver- fahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und D._____ ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit im Sinne einer personalen Eigenschaft der Genannten schliessen lassen würden. Daran ändern auch die drei Vorstrafen des Angeklagten in seinem Heimatland (Urk. 10/7 und 10/8, Verurteilungen wegen Raub und Diebstahl) grundsätzlich nichts. Die Vorinstanz leitet aus dem Umstand, dass die Geschädigte B._____ „unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis), bzw. bei der Polizei von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung)“ aussagte ab, dass sie bei bewussten Falschaussagen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen würde, was für die Richtigkeit der Aussagen spreche. Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Aussagen nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass finanzielle Interessen bei den Aussagen der Geschädigten B._____ keine Rolle gespielt haben (a.a.O. S. 8), so kann dem ohne Weiteres gefolgt werden mit der Ergänzung, dass sich aus den Akten nichts ergibt, dass finanzielle Interessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ beeinflusst haben könnten. Sodann kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Die in vielen Urteilen zu lesende Floskel, auf Grund der prozessualen
- 18 - Stellung (als Angeklagter oder als Geschädigte) seien die Aussagen „mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen“ (a.a.O. S. 7, S. 8), ist insofern bedeutungslos, als jede Aussagewürdigung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen hat. In den nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich diese „gewisse Vorsicht“ beim Angeklagten und der Geschädigten B._____ anders ausgewirkt hätte, als bei der als Auskunftsperson befragten D._____. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Geschädigten B._____ und D._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 3.2.3. Nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ zunächst ein weitgehendes Geständnis abgelegt hatte, später jedoch dieses Geständnis widerrufen hatte, gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Widerruf des Teilgeständnisses aus völlig unglaubhaften Gründen erfolgt sei. Daran ändere auch das Schreiben der Geschädigten D._____ nichts, in welchem sie ihrerseits die den Angeklagten belastenden Aussagen widerrief. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen in allen Punkten, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 – 14). Der Verteidiger äusserte sich zu den Aussagen des Angeklagten in seiner Beanstandungsschrift nicht (Urk. 43). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, dass an den Aussagen des Angeklagten auffallend sei, dass dieser nicht aktiv ein Geständnis abgelegt habe, sondern passiv die belastenden Ausführungen von D._____ pauschal bestätigt habe. Nachdem seine Lebenspartnerin D._____ aus der Haft entlassen worden sei, habe er sein pauschales Geständnis zurück gezogen, seine Aussagen korrigiert und seine Version der Ereignisse geschildert. Bei dieser Sachlage sei es daher offensichtlich und einleuchtend, dass der Angeklagte das "Geständnis" nur deshalb abgelegt habe, damit seine Lebenspartnerin aus der Haft entlassen und zu den Kindern habe zurückkehren können. Das sei die Motivation für das Geständnis gewesen und damit habe der Angeklagte auch seinen späteren Rückzieher begründet. Der Anklagesachverhalt lasse sich daher nicht aufgrund des "Geständnisses" des Angeklagten erstellen. Man könne ihn nicht darauf
- 19 - behaften. Heute reichte der Verteidiger zudem ein Schreiben in … Sprache ein [Sprache in J._____], welches von D._____ geschrieben sei. Dieses habe D._____ an ihn geschickt. Auch dieses Schreiben zeige, dass D._____ ihre Aussagen nicht unter Druck zurückgezogen habe und bestätige das erste Schreiben. Ein Vergleich mit dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben zeige zudem, dass die beiden von derselben Verfasserin, nämlich von D._____, stammen würden (Prot. II S. 11-15). Weiter ergänzte der Verteidiger zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz, dass B._____ in Bezug auf die Zeit in J._____, in welcher sie bei der Familie von P._____ und Q._____ gewohnt habe, widersprüchlich ausgesagt habe. Einmal habe sie erklärt, der Familie keinen … [kleinste Währungseinheit in J._____] abgegeben zu haben und ein anderes Mal, den Freierlohn bis zum letzten Rappen Q._____ und zwei anderen Männern abgegeben zu haben. Auch die Frage der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme habe sie widersprüchlich beantwortet. Zuerst habe sie ausgesagt, ohne Medikamente gehe es ihr besser, währenddem sie später erklärt habe, sie müsse die Medikamente sehr regelmässig nehmen, ansonsten sie leiden müsse. Ebenso seien ihre Ausführungen dazu, wie und wann sie über ihre in der Schweiz zu erfüllende Tätigkeit erfahren habe, widersprüchlich. Daher seien die Aussagen von B._____ als Belastung bzw. sogar als Urteilsgrundlage nicht tauglich (Urk. 74 S. 7-9). Ergänzend zu den Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid das Folgende: Am Ende der ersten, kurzen polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2009, in welcher dem Angeklagten allgemein die Delikte Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ vorgehalten wurden, führte der Angeklagte an, das erwähnte Mädchen habe nicht für ihn gearbeitet, er sei mit seiner Frau (gemeint seine Partnerin D._____) hier in der Schweiz (Urk. 2/1 S. 2). Es fällt auf, dass der Angeklagte von sich aus betonte, dass das Mädchen nicht für ihn gearbeitet habe, obwohl davon konkret noch gar nicht die Rede war. Bei der ersten (gleichentags durchgeführten) staatsanwaltschaftlichen Befragung führte der Angeklagte auf die Frage, ob er die Geschädigte B._____ kenne aus, er habe sie im Zug getroffen, als er hierher gefahren sei. Seine Lebenspartnerin
- 20 - habe ihm jeweils Geld für den Lebensunterhalt in der Schweiz gegeben. B._____ (die Geschädigte) habe ein paar Tage lang im gleichen Zimmer gewohnt, sie habe aber nicht gearbeitet und ihm kein Geld gegeben: „mir nicht“. B._____ sei zusammen mit „R._____“ gekommen. Geschlagen habe er B._____ nicht (Urk. 2/2). Auffallend ist, dass der Angeklagte behauptete, er habe die Geschädigte erst im Zug kennengelernt und erklärte, sie habe hier nicht gearbeitet, obwohl er dann später diese Aussage revidierte (vgl. hinten). Dies deutet darauf hin, dass er Gründe hatte, den wahren Sachverhalt von Beginn weg falsch darzustellen und/oder zu beschönigen. Als dem Angeklagten am 1. Juli 2009 bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die belastenden Aussagen von D._____ (vgl. Urk. 3/3) vorgehalten wurden, bestritt er zunächst, von D._____ überhaupt Geld entgegengenommen zu haben, sagte dann aber gleich anschliessend aus, sie habe ihm das Geld gegeben, damit er es nach J._____ schicke (Urk. 2/3 S. 2 f.). Er bestritt weiter, D._____ gedroht zu haben, sie zu erschlagen und stellte in Abrede, D._____ sei nicht aus freiem Willen in die Schweiz zurückgekehrt, ihr den Pass weggenommen zu haben, sie auf dem Strich kontrolliert und sie zur Arbeit geschickt und sie geschlagen zu haben (a.a.O. S. 4 ff.). Er blieb dabei, die Geschädigte B._____ erst im Zug kennengelernt zu haben, und mit R._____ habe er erstmals im Zug nach H._____ gesprochen (a.a.O. S. 7 f.). Er bestritt, von B._____ Geld entgegengenommen zu haben, sie habe weder ihm noch D._____ Geld abgegeben. Er verneinte, B._____ Vorschriften bezüglich Sex ohne „Gummi“ gemacht zu haben, er habe mit ihr hier in der Schweiz keinen Kontakt gehabt, es habe auch keine Kontakte zwischen B._____ und D._____ gegeben. Er wisse dies, weil er ja mit D._____ zusammengewohnt habe. (a.a.O. S. 10 ff.). Er bestritt, B._____ derart geschlagen zu haben, dass sie aus Mund und Nase blutete, und sie ein ander Mal mit einem Fusstritt niedergestreckt zu haben (a.a.O. S. 13 f.). Aufhorchen lässt wiederum, dass der Angeklagte einige Sachverhalte abstritt, obwohl er diese später dann eingestand (vgl. Urk. 2/4). Ein solches Aussageverhalten kann nur dann verstanden werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte bestrebt war, jedwelchen Verdacht kategorisch und wider besseres Wissen von sich zu lenken, er also sehr
- 21 - genau wusste, dass den von D._____ und B._____ bislang gemachten Vorwürfen einiges an Wahrheitsgehalt zukommt. Es fällt weiter auf, dass er D._____ der Lüge bezichtigte (a.a.O. S. 5), er aber umgekehrt für sich in Anspruch nahm, die Wahrheit zu sagen (a.a.O. S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass er den wahren Erlebnishintergrund nicht darlegen wollte. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ (Urk. 2/4) kam dann die überraschende Wende. Hier kann auf die Zusammenstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, wo die einzelnen Zugeständnisse aufgelistet sind (Urk. 52 S. 8 ff., § 161 GVG/ZH). Die detaillierten Aussagen von D._____ bestätigte der Angeklagte: „Das ist alles wahr“ (a.a.O. S. 2 – 6). Auch die Aussagen von D._____ über die Tätigkeit der Geschädigten für den Angeklagten bestätigte er: „Ausser diesem Mädchen B._____, haben keine Mädchen für mich gearbeitet.“ (…) „B._____ habe ich nicht geschlagen, aber der Rest ist wahr“ (a.a.O. S. 6 - 10). Gegen die aufgezeichneten und ihm (und D._____) vorgehaltenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen erhob er keine Einwände, sondern bestätigte die ihn betreffenden Passagen: „Es ist aber richtig, dass ich ihr gesagt habe, sie solle mir Geld herunterschicken“. Insbesondere bestätigte der Angeklagte, dass er am Telefon von D._____ verlangt habe, die beiden (B._____ und „S._____“) herunterzuschicken, ansonsten er hinaufkomme und sie totschlage. Er habe es so gesagt, hätte ihnen aber nichts getan, aber er habe gewollt, dass sie herunterkommen, damit sie anschaffen gehen und er ihnen das Geld abnehmen könne (a.a.O. S. 10 – 18). Somit ist festzuhalten, dass der Angeklagte nicht nur pauschal die gesamte Aussage von D._____ bestätigte, sondern er jeweils die einzelnen Aussagen als wahr bezeichnete. Die Belastungen von D._____ waren ihm zudem nicht überraschend vorgehalten worden, sondern er kannte sie von der früheren Einvernahme her. Als dem Angeklagten am 8. September 2009 (Urk. 2/5) bei der Staatsanwaltschaft die Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ im Einzelnen vorgehalten wurden, gab er weiter zu, dass er die Geschädigte bereits in J._____ kennengelernt habe. Dabei habe R._____ ihr die Möglichkeiten in der Schweiz erklärt und ihr gesagt, dass sie die Hälfte des Erlöses R._____ abgeben müsse,
- 22 - der dann wiederum die Hälfte ihm abliefern werde. Am nächsten Tag sei man dann in die Schweiz aufgebrochen (S. 2). Seine weiteren Zugaben stellte er dann aber in Abrede: „Die Aussage von D1._____ stimmt diesbezüglich nicht, diese ist nicht wahr. D1._____ hat das nur ausgesagt, damit sie frei gelassen wird. Sie wusste auch, dass ich mit allem einverstanden sein werde. Sie wusste, dass ich alles auf mich nehmen werde, damit sie wieder zu den Kindern zurück kehren kann.“ (a.a.O. S. 4). Auf den in der Konfrontationseinvernahme erfolgten Sinneswandel angesprochen, erklärte der Angeklagte, er sei dazu gezwungen gewesen, damit D1._____ freigelassen werde (a.a.O. S. 8). Allerdings bestätigte der Angeklagte dann wieder (wohl eher ungewollt) frühere Aussagen: Auf die Frage, was in der Praxis mit den Einnahmen von B._____ geschehen sei, antwortete er: „Mit dem Geld …. Sie hat so wenig verdient, wir konnten nicht mal das Hotel bezahlen.“ „Ja, sie war kein Gewinn für mich.“ Nun kehrte er hinsichtlich D._____ teilweise den Spiess um und belastete sie: „D1._____ hat auf die Mädchen aufgepasst. Ich habe nie auf sie aufgepasst und habe das nie getan. Vielleicht ein oder zwei Mal habe ich ein Auge auf sie geworfen, aber ich war dabei den ganzen Tag im Spielsalon.“ Es sei auch die Rolle von D._____ gewesen, auf B._____ aufzupassen. D1._____ habe für sich selbst gearbeitet (a.a.O. S. 10 f.). Es treffe zu, dass er Einnahmen von B._____ erhalten und diese an D1._____ nach J._____ geschickt habe (a.a.O. S. 15). Entgegen seinen früheren Aussagen wusste er nun aber über die Tätigkeit der Geschädigten B._____ im Detail Bescheid: Wenn sie glückliche Tage gehabt habe, habe sie gearbeitet, manchmal habe sie verdient, manchmal auch nicht. „Sie hat immer weniger verdient. Sie ist manchmal mit einem ins Geschäft gegangen. Sie hat dann entweder kein Geld verlangt oder dann wurde sie nicht ausbezahlt. Sie war nicht so ganz im Kopf.“ (a.a.O. S. 11 ff.). Auf der anderen Seite bestätigte der Angeklagte, von B._____ Geld entgegengenommen und es nach J._____, an D1._____, geschickt zu haben (a.a.O., S. 15). Er habe dann wie D1._____ auch nach J._____ fahren wollen, habe dies aber nicht tun können, weil er auf B._____ habe aufpassen müssen, da R._____ immer noch nicht zurück gekommen sei. Die Beschuldigungen von D._____ wies er zurück: „Diese Anschuldigungen sind alles grosse Lügen. Sie sagte das nur, weil sie wusste, dass sie entlassen wird, wenn ich diese Anschuldigungen eingestehe.“ (a.a.O. S. 17). Weiter bestritt der Angeklagte,
- 23 - die Geschädigte B._____ wie von dieser und D._____ dargestellt geschlagen zu haben (a.a.O. S. 19 f.). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. September 2009 (Urk. 2/6) blieb der Angeklagte bei diesen Bestreitungen. Ferner sagte er aus, er habe mit der Geschädigten nie sexuelle Kontakte gehabt, weder zuhause, noch hier in H._____ (a.a.O. S. 2 ff.). Die Schilderungen von D._____ seien Fantasien, „sie war eifersüchtig auf jede Frau.“ Es stimme auch nicht, dass er der Geschädigten den Ausweis weggenommen habe, „Sie lügt.“ (a.a.O. S. 6). In seiner Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme mit der Geschädigten B._____ (Urk. 2/9) bezeichnete der Angeklagte die einzelnen Beschuldigungen als Lügengeschichten, das seien alles erfundene Sachen. Immerhin machte er dann die folgenden Aussagen: „Sie hat alles was sie gemacht hat, freiwillig gemacht. Sie hat freiwillig gearbeitet und sie hat auch das Geld freiwillig abgegeben. Sie hat kein Geld gebraucht, ich habe ihr alles gekauft was sie nötig hatte.“ (…) „Das war so abgemacht schon in der Heimat, dass sie die Hälfte R._____ abgeben muss und dass ich und R._____ die andere Hälfte aufteilen.“ (…) Danach hat die B._____ von sich aus mir das Geld abgegeben. Freiwillig, ohne dass ich ihr das sagen musste.“ (a.a.O. S. 3). Auf Vorhalt des Textes der Anklage erklärte der Angeklagte, er anerkenne nur eine Sache. Er gebe zu, dass er mitgeholfen habe, die B._____ hierher zu bringen und dass er zugelassen habe, dass sie sich hier prostituiere (a.a.O. S. 5 ff.). Bei der Vorinstanz auf seine Zugeständnissein der Konfrontationseinvernahme mit D._____ angesprochen, erklärte der Angeklagte, er habe damals einfach zu allem Ja gesagt. Er habe damals auch unter dem Einfluss von Medikamenten und Schlafmitteln gestanden (Prot. I S. 10). Die Aussagen des Angeklagten erscheinen als wenig zuverlässig. Ein gravierender logischer Bruch ist darin zu erkennen, dass er zunächst sämtliche Tatbestände kategorisch bestritt und sogar behauptete, er habe die Geschädigte B._____ erst im Zug nach H._____ kennen gelernt. Seine Begründung, wieso er dann in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ weit gehende Zugeständnisse gemacht habe, ist alles andere als überzeugend. D._____
- 24 - machte ja nicht nur hinsichtlich der Geschädigten B._____ belastende Aussagen, sondern auch über das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber: Er (der Angeklagten) habe erwartet, dass auch sie ihm alles Geld abgebe, und manchmal habe sie mit der Tätigkeit nicht früher aufhören dürfen. Er sei immer in der Nähe gewesen und habe sie gesehen. Er habe von ihr verlangt, dass sie Sex ohne „Gummi“ mache. Sodann habe auch sie ihm ihren Ausweis jeweils am Abend abgeben müssen. Es sei vorgekommen, dass sie von ihm geschlagen worden sei. Wenn nun der Angeklagte auch diese Sachverhalte bestätigte, konnte er ja nicht davon ausgehen, dass wegen seiner Zugaben D._____ ihrerseits früher aus der Haft entlassen wird. Seine diesbezügliche Behauptung erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Ferner hat er die einzelnen Belastungen jeweils als wahr oder richtig bestätigt und hat nicht einfach pauschal alle Belastungen akzeptiert. Seine Behauptung bei der Vorinstanz, er habe unter dem Einfluss von Medikamenten und Schlafmitteln gestanden, erweist sich als sattsam bekannte Ausrede. Er wurde in Gegenwart seines Verteidigers einvernommen und hat kein Wort über seinen angeblich eingeschränkten Gesundheitszustand verloren. Bei Einzelsachverhalten, wo der Angeklagte Zugaben machte oder wo es um Sachverhalte ging, die keine Relevanz hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens haben, fällt an seinen Aussagen auf, dass sie eher pauschal sind, Einzelheiten und Begleitumstände weitgehend vermissen lassen und darauf ausgerichtet sind, andere Personen zu belasten. Realkennzeichen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen etc. sind nicht zu finden. Ein solches Aussageverhalten ist dann zwanglos erklärbar, wenn der Aussagende bestrebt ist, Beschuldigungen abzustreiten oder eigenes Tun – fern der Realität - in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen. Wird die Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen mit dem Angeklagten verfolgt, so ergibt sich ein klares Bild eines Angeklagten, der zunächst jegliche Beschuldigungen von sich weist, dann indessen aufgrund der vorgehaltenen Belastungen teilweise Zugaben macht, diese dann wieder zu relativieren oder zurückzunehmen versucht, sich dabei aber in Widersprüche und
- 25 - Ungereimtheiten verwickelt. Insgesamt kann den Aussagen des Angeklagten wenig bis gar nicht geglaubt werden. 3.2.4. Die Vorinstanz hat bei der Erstellung der in der Anklage aufgeführten Teilsachverhalte (u.a.) auf die Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt und hat den Sachverhalt des Menschenhandels insgesamt als nachgewiesen erachtet (Urk. 52 S. 14 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln (Arztbericht Dr. T._____ vom 18. März 2009, Urk. 1/4/5; Auskunft Interpol U._____ [Stadt in J._____], Urk. 1/4/7; Fotos der Geschädigten B._____, Urk. 1/3/3; Arztbericht V._____, Städt. Gesundheitsdienste, vom 1. Mai 2009, Urk. 1/3/4; Konfrontationseinvernahme Angeklagter – D._____ vom 15. Juli 2009, Urk, 2/4; polizeiliche Einvernahme mit D._____ vom 11. Mai 2009, Urk. 3/1, staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit D._____ vom 11. Mai. 25. Juni und 23. Oktober 2009, Urk. 3/2, 3/3, 5/15) eingehend und sorgfältig gewürdigt. Diesen in allen Teilen zutreffenden Ausführungen, auf die ohne Einschränkungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH), ist nur hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ das Folgende zu ergänzen: Die Aussagen der Geschädigten B._____ beruhen offenkundig auf einem realen Erlebnishintergrund. Es finden sich keine aussageimmanenten Widersprüche oder logische Brüche, die Erzählungen der Geschädigten sind mit zahlreichen Details versehen, es sind raum-zeitliche Verknüpfungen vorhanden, die Geschädigte erzählt über ausgefallene Einzelheiten, aber auch über Nebensächlichkeiten, sie schildert eigene psychische Vorgänge, gesteht Erinnerungslücken ein, stellt sich selber nicht im besten Lichte dar und belastet auf der anderen Seite den Angeklagten ganz offenkundig nicht über Gebühr. Von Bedeutung ist weiter, dass die Geschädigte B._____ nicht von sich aus die Polizei aufsuchte, um gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten, sondern dass sie am 28. April 2009 von der Polizei an der …strasse kontrolliert, zur Wache mitgenommen und danach (offensichtlich informell) befragt wurde (Urk. 1/1 S. 3, Urk.4/1 S. 1). Einige Tage später, am 5. Mai 2009, schilderte sie bei der Polizei in Anwesenheit einer Vertrauensperson einen guten Teil der Belastungen (Urk. 4/1),
- 26 - die sie in den folgenden Einvernahmen noch ergänzte und verdeutlichte (Urk. 4/2
– 4/4). An diesen Einvernahmen fällt auf, dass die Geschädigte über weite Strecken aus eigenem Antrieb Beschreibungen zu Protokoll gab; die befragende Polizeibeamtin stellte dann lediglich klärende Fragen. Es entsteht nirgends der Eindruck, die Geschädigte sei durch die Befragung in eine bestimmte Richtung gelenkt worden. Die Aussagen der Geschädigten wirken denn auch spontan, realitätsnah und nachvollziehbar. Die Aussagen bei der Polizei wurden von der Geschädigten in der Zeugeneinvernahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 2/7) zunächst pauschal (S. 3) und danach im Einzelnen (S. 5 ff.) bestätigt. In den Kernbereichen lauteten die Aussagen allesamt gleich, ohne dass erkennbar wäre, dass die Geschädigte stereotyp auswendig Gelerntes wiedergibt. Es finden sich in Nebenbereichen kleinere Korrekturen, die zwanglos mit dem Zeitablauf, der Übersetzung oder mit der anderen Art und Weise der Befragung erklärt werden können. Dass finanzielle Überlegungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) das Aussageverhalten der Geschädigten beeinflusst haben könnten, ist weder aus den erwähnten Einvernahmen noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Von einer durch finanzielle Interessen hervorgerufenen Belastung (oder Mehrbelastung) des Angeklagten kann – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 5 f., § 161 GVG) – mithin nicht ausgegangen werden. Insgesamt kommt den Aussagen der Geschädigten B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 3.2.5. Zusammen mit den Aussagen der Geschädigten B._____ hat die Vorinstanz auch die Aussagen von D._____ gewürdigt (Urk. 52 S. 15 ff.) und hat zutreffend festgestellt, dass sich deren Aussagen in den einzelnen Punkten weitgehend mit jenen der Geschädigten B._____ decken. Auf diese Erwägungen kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Beizufügen ist, dass D._____ selber des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution beschuldigt wurde. Aus ihren Aussagen ist klar ersichtlich, dass sie ihre eigene Rolle herunterspielte und sie sich selber als Opfer des Beschuldigten darstellte, sie sich mit der Geschädigten B._____ gleichstellte. Insofern sind ihre
- 27 - Aussagen insgesamt nicht derart glaubhaft, dass alleine darauf abgestützt werden könnte. Allerdings schilderte sie die Kernbereiche der Aussagen der Geschädigten B._____ – insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten und dessen Handlungen der Geschädigten gegenüber - im Wesentlichen gleich wie diese selbst. Die Aussagen der Geschädigten B._____ werden somit durch jene von D._____ bestärkt und die Glaubhaftigkeit unterstützt. Im Schreiben von D._____ vom 7. Juni 2010, welches der Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gericht einreichte (Urk. 32/1, Prot. I S. 12), wird das Geschehen bezüglich der Geschädigten B._____ diametral entgegengesetzt dargestellt. Die Vorinstanz hat diesem Schreiben keinen Wahrheitsgehalt zuerkannt und hat darauf nicht abgestellt (Urk. 52 S. 13 f.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (§ 161 GVG/ZH). Folgt man den von D._____ nachgeschobenen Erklärungen, hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belastet, weil sie eifersüchtig auf die Geschädigte war – allerdings hatte sie bei der Staatsanwaltschaft die Frage, ob sie denn auf B._____ eifersüchtig sei, verneint (Urk. 3/3 S. 16). Auf der anderen Seite schrieb D._____, ihr Cousin W._____ habe sie aufgefordert, bei einer allfälligen Festnahme durch die Polizei gegen den Angeklagten auszusagen. Gleich danach folgt eine weitere Version: Sie und Y._____ hätten abgemacht, gegen den Angeklagten auszusagen. Die vierte Version geht dahin, dass sie (D._____) gedacht habe, wenn er (der Angeklagte) ins Gefängnis komme, dann verliere sie ihn nicht und er bleibe bei ihr. Die fünfte Erklärung lautet folgendermaßen: Sie (D._____) habe erst später herausgefunden, dass der Bruder des Angeklagten, Z._____, die Geschädigte B._____ dazu aufgefordert habe, gegen sie auszusagen, zu behaupten, sie (D._____) hätte sie (B._____) geschlagen (Urk. 32/1). Dieser bunte Strauß von Erklärungen für die Falschbelastungen zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass es D._____ nicht um die Richtigstellung falscher Aussagen geht, sondern – ungeachtet des Wahrheits- gehaltes der neuen Behauptungen – im Vordergrund das Bemühen steht, den Angeklagten irgendwie, und sei es mit noch so abstrusen Konstruktionen, aus der Schusslinie zu nehmen. Das Schreiben von D._____ trägt somit in keiner Weise
- 28 - zur Wahrheitsfindung bei – im Gegenteil. Wie es zu diesem Schreiben kam, muss offenbleiben. Bei der Staatsanwaltschaft hatte D._____ ausgesagt, sie habe Angst vor dem Angeklagten (Urk. 3/2 S. 6). Sie werde ihre Aussagen auch in Anwesenheit des Angeklagten bestätigen, sie habe sich entschieden, nie mehr vor ihm Angst zu haben (Urk. 3/3 S. 18). Es erscheint daher naheliegend, dass D._____ nach ihrer Entlassung aus der Haft von Familienmitgliedern des Angeklagten unter Druck gesetzt wurde, und das Schreiben aus diesem Grund verfasste. Die Motivation für die Verfassung des „Entlastungsschreibens“ liegt auf der Hand, so dass auch aus dieser Sicht kein Grund besteht, dem Schreiben irgendeinen Wahrheitsgehalts zuzubilligen. Auch das an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben vermag kein anderes Bild zu zeigen. Es enthält einen wirren, teilweise widersprüchlichen und teilweise kaum verständlichen Inhalt. Im Übrigen enthält es keine Unterschrift, weshalb auch nicht klar ist, ob dieses überhaupt von D._____ geschrieben ist. Allerdings zeigt ein Vergleich der Schriftbilder der beiden Schreiben, dass diese vermutlich vom selben Verfasser bzw. Verfasserin stammen. Auch dieses Schreiben erweckt den Eindruck, dass die Geschädigte D._____ intensiv darum bemüht ist, ihre den Angeklagten belastenden Aussagen zurück zu ziehen. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sie vom Angeklagten noch in irgendeiner Form abhängig ist, bzw. von ihm Geld oder Mitwirkung (bspw. Unterschriften für das Ausstellen von Pässen der Kinder) benötigt. Zudem scheint sie vom Angeklagten kurz vor dem Verfassen des Briefes auch Geld erhalten zu haben. Dies hat auch der Angeklagte selbst so ausgeführt. Eine Beeinflussung durch den Angeklagten oder dessen Umfeld scheint daher nicht gänzlich ausgeschlossen. Zu beiden Schreiben ist weiter festzuhalten, dass es erstaunt und schwer nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte D._____ verschiedene Versionen und Erklärungen für ihren Widerruf der Belastungen angibt. Viel naheliegender wäre eine direkte und einzige Erklärung wie "der Angeklagte hat nichts damit zu tun, ich bin es gewesen, ich habe nicht die Wahrheit gesagt "oder dergleichen gewesen. Über die Gründe und die Motivation der Schreiben kann schliesslich nur spekuliert werden. Unbestrittenermassen hat der Angeklagte der Mutter der
- 29 - Geschädigten Geld aus dem vorzeitigen Strafvollzug geschickt und offenbar hätte die Geschädigte die Unterschrift des Angeklagten für die Ausstellung von Pässen der Kinder benötigt. Dies lässt vermuten, dass die Geschädigte D._____ noch in irgendeiner Weise vom Angeklagten abhängig ist oder von diesem profitieren kann. Letztlich entscheidend ist aber, dass die Schreiben der Geschädigten in sich selber widersprüchlich und konfus sind und daher auf die überzeugenden Aussagen der Geschädigten D._____ in der Konfrontationseinvernahme abzustellen ist (vgl. auch Ziff. 3.2.8. hiernach). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden die Aussagen von D._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft durch die Aussagen der Geschädigten B._____, das Geständnis des Angeklagten in der Konfrontationseinvernahme und durch die aufgezeichneten Telefongespräche gestützt, so dass in den Kernbereichen durchaus auch auf die Aussagen von D._____ abgestellt werden kann. 3.2.6. Hinweise auf einen realen Erlebnishintergrund der Schilderungen der Geschädigten B._____ sind auch den abgehörten Telefongesprächen zu ent- nehmen (Anhänge zu Urk. 2/4): Am 30. März 2009, 17:00:02 Uhr erzählt D._____ dem Angeklagten, dass sie (gemeint B._____) sich bei allen Frauen beklage und sage, sie sei von ihnen (Angeklagter und D._____) grün und blau geschlagen worden. D._____: „Ich gehe jetzt ihr hinterher hinauf! Ich werde ihr jetzt solche Mokka’s (Slang für Schlag, Ohrfeige) verpassen, dass sie sterben wird.“ (…) „Laut AB._____ zeigte sie ihre blauen Flecken und alles, ... wie sie wir erledigt haben, weil sie eine Dummheit begangen hat.“ Im Gespräch vom 6. April 2009, 16:24:51 Uhr drängte der Angeklagte die Geschädigte B._____, vom Kunden das Geld zu verlangen, „und 50 CHF muss er noch darauf tun“. Gleichentags um 17:49:12 Uhr fragte die Geschädigte B._____ D._____, ob sie vom erhaltenen Trinkgeld eine Salbe kaufen dürfe. Um 22:56:18 Uhr fragte der Angeklagte D._____, wo die Geschädigte sei, was Letztere veranlasste, sich um 22:57:01 Uhr nach ihr zu erkundigen: „Wo bist du denn? Weil A._____ wartet schon auf dich!“ Um 23:10:47 Uhr verlangt der Angeklagte nach Geld: „Na, irgendeine geht ins Geschäft hinauf, dann das (Geld) schicke herunter.“ Das dauerte offenkundig zu lange, denn um 23:44:36
- 30 - Uhr telefonierte der Angeklagte D._____ und verlangte, dass die Mädchen herunter kämen: „Na, dann schick sie beide herunter, sonst komme ich gleich hinauf, und werde ich die tot schlagen.“ Wenig später, am 7. April 2009, 00:40:09 Uhr verlangte der Angeklagte von D._____, sie solle die anderen hinunterschicken, denn es gebe keine Frau in der Gegend, da unten, dies in der Meinung, dass die Chancen gut zum Verdienen seien. Die Gespräche werden vom Angeklagten und von D._____ bestätigt (Urk. 2/4 S. 10 – 18). Der Angeklagte verharmloste seine Drohungen, er habe es zwar so gesagt, er hätte den Mädchen aber nichts getan (a.a.O., S. 14). Wenngleich die abgehörten Telefongespräche nur ein schmales Band aller Tathandlungen abdecken, so fügen sie sich doch nahtlos und stimmig ein. Die Aussagen der Geschädigten B._____ und auch jene von D._____ werden dadurch bekräftigt. 3.2.7. Zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz nicht die Anklage in einem Punkt „berichtigte“, wie sie es auf Seite 25 ihres Entscheides nannte. Denn die Aussage der Geschädigten B._____, im Unterschied zu R._____ habe der Angeklagte bereits in J._____ gesagt, ihre Arbeit in der Schweiz werde in der Prostitution sein, ist durchaus in der Anklage in der folgenden Formulierung enthalten: „Der Angeklagte nannte der Geschädigten gegenüber als eine der diesbezüglich in Frage kommenden Möglichkeiten auch die Ausübung der Prostitution, wogegen die Geschädigte nicht opponierte.“ 3.2.8. Zum Ausmass und der Art der Kontrolle des Angeklagten über die Geschädigte B._____ ist insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten D._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2009 (Urk. 2/4 S. 3-9) abzustellen. Dort schilderte die Geschädigte D._____, dass der Angeklagte ihr und der Geschädigten B._____ Vorschriften über die Dauer ihrer Arbeitszeiten gemacht und er ihnen die Identitätskarte weggenommen habe, damit sie nicht nach J._____ reisen konnten, sie dem Angeklagten die Einnahmen aus der Prostitution abgeben mussten und der Angeklagte sie bei Widersetzung geschlagen habe. Der Geschädigten B._____ habe er zudem vorgeschrieben,
- 31 - dass sich sie nur auf einem Abschnitt der …strasse arbeiten und wie lange sie bei einem Freier bleiben dürfe sowie was sie dafür zu verlangen habe. Ihr habe der Angeklagte vorgeschrieben, nachdem die Geschädigte B._____ weg gewesen sei, Sex ohne Gummi anzubieten. Vorher habe dies die Geschädigte B._____ machen müssen. 3.2.9. Werden alle Beweismittel gemeinsam betrachtet, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die einzelnen Sachverhalte – mit Ausnahme des Eventualsachverhaltes (Anklage Ziff. IA S. 4), der mit der Vorinstanz ver- worfen werden muss (Urk. 52 S. 27, § 161 GVG/ZH) - so verwirklicht haben, wie sie in der Anklage aufgeführt sind. Dem ergänzenden Beweisantrag des Angeklagten ist daher nicht statt zugeben und es ist im Weiteren vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Beweisantrag zu verweisen (vgl. Ziff. 2.3. hiervor). 3.3. Förderung der Prostitution 3.3.1. D._____ 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen- gefasst. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____ ab und erachtet den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 52 S. 40 ff.). Diesen Erwägungen kann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen, zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der Beweiswürdigung ohne Weiteres gefolgt werden (§ 161 GV/ZH). 3.3.1.2. Der Angeklagte liess im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, D._____ sei seit vielen Jahren als Prostituierte tätig und bedürfe keiner Anweisungen und Kontrollen. D1._____ habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt, dass dieser ihr Lebenspartner sei, dass sie sich seit 18 Jahren kennen würden, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung von D._____ getragen worden seien und dass sie als Prostituierte gearbeitet habe, während der Angeklagte nie gearbeitet habe. Weitergehende Aussagen von D._____, welche in die Richtung der Anklageschrift und zu Lasten des
- 32 - Angeklagten gingen, seien rein taktischer Natur gewesen (Urk. 31 S. 5 ff.). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger, dass D._____ ihre Belastungen in den beiden zu den Akten gereichten Schreiben widerrufen habe. Auf diese Äusserungen sei abzustellen, da davon auszugehen sei, dass diese Schreiben dem freien Willen von D._____ und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 74 S. 3-5). 3.3.1.3. D._____ hat von allem Anfang an den Angeklagten bezichtigt, ihr das gesamte Geld abgenommen zu haben, sie geschlagen zu haben, ihr gedroht zu haben, ihr den Jungen wegzunehmen, ihr Abends um 22.00 Uhr den Ausweis abgenommen zu haben und ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich Freier eingeschränkt zu haben (Urk. 3/2). Bei der weiteren Befragung ist sie bei diesen Aussagen geblieben (Urk. 3/3) und hat sie schliesslich auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt (Urk. 2/4). Als Motiv für die Belastungen des Angeklagten gab sie an, sie hätte sich darüber gefreut, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, vom Angeklagten los zu kommen. Er habe ihnen (D._____ und B._____) jeweils das ganze Geld abgenommen, auch wenn sie nichts verdient habe, sei sie geschlagen worden (Urk. 3/2 S. 2). Er (der Angeklagte) solle das bekommen, was er verdiene. Seit 10 Jahren gehe es so, dass er sie sitzen lasse und sie bedrohe. Er stamme aus einer sehr grossen Familie. Sie wisse, wenn sie nachhause komme, werde sie umgebracht (a.a.O. S. 4). Sie habe Angst vor ihm (a.a.O. S. 6). Diese Aussagen sind stimmig und glaubhaft, es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zudem wurden die Aussagen in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten von diesem bestätigt. Dass auf den späteren Widerruf der Zugaben des Angeklagten und auf den Widerruf der Belastungen von D._____ im Schreiben vom 7. Juni 2010 sowie dem heute eingereichten Schreiben nicht abgestellt werden kann, wurde bereits ausgeführt. 3.3.2. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
19. Juni 2009 gelangt zum Schluss, dass die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Befunde mit den Schilderungen von D._____
- 33 - bezüglich Entstehungsart und -zeit in Einklang gebracht werden können (Urk. 1/4/3). Die Aussagen von D._____ gewinnen durch diesen Befund an Glaubhaftigkeit. 3.3.2.1. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergibt sich, dass der Sachverhaltgemäß Anklageziffer I B) nachgewiesen ist. 3.3.3. B._____ Die Umschreibung des dem Angeklagten zur Last gelegten Menschenhandels in Anklageziffer I A) umfasst auch eine Umschreibung der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ (vgl. Urk. 13/2 S. 5 Mitte ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm indessen bei ihren Anträgen keinen Bezug darauf, erwähnte sie doch bei den Gesetzesbestimmungen nur die Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____ (vgl. Urk. 13/2, Titel zu Anklageziffer I A), S. 8). Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid nicht zu dieser Problematik, obwohl sie die einzelnen Sachverhaltselemente als erstellt erachtete. Nachdem heute mit der Vorinstanz alle Sachverhaltselemente der unter Anklageziffer I A) aufgeführten Handlungen als nachgewiesen erachtet werden, stellt sich einerseits die Frage, ob sich der Angeklagte auch der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig gemacht hat und andererseits die Frage der Konkurrenz zwischen den Delikten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Darauf wird hinten unter dem Titel rechtliche Würdigung näher einzugehen sein. 3.4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 3.4.1. Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen auch hier verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 42 ff., § 161 GVG/ZH), gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ zum Schluss, dass die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte nachgewiesen seien.
- 34 - 3.4.2. Der Angeklagte hat die Vorwürfe sowohl in der Untersuchung als auch bei der Vorinstanz in Abrede gestellt, er habe mit der Geschädigten B._____ nie sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 2/6 S. 5 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.; Prot. I S. 9 f.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess er zudem ausführen, entscheidend erscheine, dass die Geschädigte B._____ zwar über sexuelle Handlungen des Angeklagten berichtet habe, aber mit keinem Wort auf irgendwelche Besonderheiten des Angeklagten aufmerksam gemacht habe, auch nicht mit Blick auf sein Geschlechtsteil. Dies sei deshalb erstaunlich und von Bedeutung, weil sich der Angeklagte vor rund sieben Jahren Vaseline und Plastikkugeln in die Penis(vor)haut gespritzt habe, was zu einer monströsen Veränderung (Umfang von 18 cm des vorderen Penisteils) geführt habe. Die Geschädigte B._____ hätte dies daher zwingend von sich aus bei der Schilderung der eingeklagten Sexualdelikte erwähnen müssen. Dies gehe nicht vergessen oder werde nicht übersehen – namentlich wenn Oralverkehr geltend gemacht werde. Komme hinzu, dass die Abweichung von der "Norm" in zweifacher Hinsicht offensichtlich sei: Optisch sichtbar sowie bei Berührung spürbar. Da die Geschädigte B._____ die massiven Veränderungen am Penis des Angeklagten trotz mehrfacher Schilderung der sexuellen Handlungen von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe - weder bei der Schilderung des Sexualkontakts in J._____, noch bei der eingeklagten Vergewaltigung, noch bei der eingeklagten sexuellen Nötigung -, ergäben sich erhebliche Zweifel daran, dass sich diese Handlungen effektiv auch abgespielt hätten (Urk. 31 S. 7 f.). 3.4.3. Dass den Aussagen der Geschädigten grundsätzlich gefolgt werden kann, wurde bereits ausgeführt. An den Aussagen der Geschädigten B._____ fällt auf, dass sie sich zu Beginn offensichtlich schämte, von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu erzählen (Urk. 4/3 S. 3 ff.). Sie gab verklausulierte Antworten („Ich hatte Angst. A1._____ ist ein grosser Mann. Und dann habe ich mich nehmen lassen.“) und wich zunächst der Befragerin aus. Danach schilderte sie aber das Geschehen in J._____ detailliert. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konsistent und nachvollziehbar. Sie erzählte zwar nichts über die Besonderheiten des Penis des Angeklagten, aber sie schilderte, dass sie Schmerzen gehabt habe, als der Angeklagte vaginal in sie eingedrungen sei, was sich zwanglos mit den
- 35 - monströsen Veränderungen am Penis des Angeklagten vereinbaren lässt. Die Geschädigte B._____ belastete den Angeklagten nicht undifferenziert und übermässig. Dies kommt beispielsweise zum Ausdruck, als die Geschädigte erwähnte, der Angeklagte habe aufgehört, als sie Schmerzen gehabt habe. Sodann verneinte sie die Frage, ob der Angeklagte auch anal in sie eingedrungen sei. Von roher Gewalt des Angeklagten sagte die Geschädigte nichts. Diese Nacht sei für sie schlimm gewesen. Ihre Weigerung, den Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und das Überwinden des Widerstandes durch den Angeklagten schilderte die Geschädigte B._____ folgendermassen: „Ja, er hat mich berührt. Aber er hat mich nicht mit Wörtern gezwungen. Ein Dritter hätte sehen können, dass ich das nicht machen wollte, er aber schon. Ich habe ihm gesagt, dass es für mich so nicht gut sei. Er hat mit seinen Händen meinen Kopf oder meine Schulter gedrückt.“ (a.a.O. S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte sie auch über die Geschehnisse … in H._____ aus (a.a.O. S. 10 f.). Die Aussagen der Geschädigten in dieser polizeilichen Einvernahme enthalten eine Vielzahl von Realkriterien. Es werden zahlreiche Details mit raum-zeitlichen Verknüpfungen geschildert, die Geschädigte gesteht Erinnerungslücken ein, sie schildert eigene psychische Vorgänge, aber auch solche beim Angeklagten, und die Geschädigte verzichtet auf Mehrbelastungen des Angeklagten, was auf der anderen Seite bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen wäre. Als Zeugin bestätigte sie die Beschuldigungen weitestgehend (Urk. 2/7 S. 22 ff.), wobei bei der Befragung nicht noch einmal auf Details eingegangen wurde. Bezeichnend sind wiederum die Schilderungen der Überlegenheit des Angeklagten: „Nein. er ist ein Mann, der zweimal so gross ist wie ich und ich hätte gar keine Chance gehabt. Er hat mir auch explizit gesagt, dass ich ruhig sein soll, weil die Kinder schlafen. (…) Aber er war angetrunken und er ist viel grösser als ich. ich wusste, wenn er mir eine reinhaut, dann liege ich am Boden. (…) Das war mit Gewalt. Danach war ich mit den Nerven so am Ende, dass ich nicht mehr zur Arbeit zurück ging.“ (a.a.O. S. 24 f.). Es zeigen sich keine Widersprüche, die sich nicht durch den Zeitablauf oder Erinnerungsfehler erklären liessen.
- 36 - Insgesamt ergibt sich, dass angesichts der vorhandenen Realkriterien davon auszugehen ist, dass die Schilderungen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund basieren; sie sind in hohem Masse glaubhaft. 3.4.4. Der Einwand des Verteidigers bezüglich des monströsen Penis des Angeklagten ist nicht völlig unberechtigt. Für hiesige Verhältnisse ist in der Tat kaum nachvollziehbar, dass die Geschädigte B._____ dieses gewichtige Detail nicht erwähnte. Zu beachten ist jedoch, dass die Geschädigte schon in J._____ als Prostituierte tätig war und dort mit anderen Zuhältern zu tun hatte. Und gemäss den Aussagen des Angeklagten liessen 80% der Gefängnisinsassen eine solche „Verbesserung“ machen (Prot. I S. 13). Daraus kann geschlossen werden, dass im Sex-Milieu in J._____ solche Monstrositäten ab und zu zu finden sein dürften. Was wiederum bedeutet, dass die Veränderung beim Angeklagten der Geschädigten gar nicht besonders auffiel, sie darüber nicht berichtete, weil es ihr nicht erwähnenswert schien. Jedenfalls kann nicht einfach aus dem Umstand, dass die Geschädigte die Besonderheit am Penis des Angeklagten nicht erwähnte, geschlossen werden, sie habe nie Sexualkontakt mit dem Angeklagten gehabt. Die Aussagen des Angeklagten sind naturgemäss einer eigentlichen Analyse nicht zugänglich, bestritt er doch die Sachverhalte (Urk. 2/6 S.6 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.). Seine Erklärung, wieso er keine sexuellen Kontakte mit der Geschädigten gehabt habe, ist allerdings dürftig: „Meine Frau war da, dann ist sie aber abgereist und ich habe gewusst, dass sie wieder zurück kommen wird. Ich habe mich deswegen davor gehütet, mit B._____ sexuelle Kontakte zu haben.“ (Urk. 2/9 S. 4). Wie vorne gezeigt, kann aber auf die Aussagen des Angeklagten nicht abgestellt werden. 3.4.5. In Würdigung aller Beweismittel und Umstände kann geschlossen werden, dass beim Nachweis der Sachverhalte auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann. Damit sind die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte erstellt. 3.4.6. In der Anklageschrift ist unter Ziff. I A) S. 4 f. eine weitere Vergewaltigung aufgeführt, welche der Angeklagte in J._____ begangen haben soll. Die
- 37 - Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, eine Verurteilung des Angeklagten auch in diesem Punkt zu beantragen (vgl. Titel zu Anklageziffer I und Antrag betreffend einer Vergewaltigung [Anklageziffer II]). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei (Urk. 52 S. 44). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die in der Anklage umschriebene Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei, dies mangels Zuständigkeit. Die ... Behörden [in J._____] seien nicht über den Vorfall informiert und hätten kein Auslieferungsbegehren gestellt. Auch sei das Verfahren betreffend diesen Vorfall in J._____ nicht formell eingestellt worden (Prot. II S. 8f.). Gemäss den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 StGB kann eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat in der Schweiz verfolgt werden, wenn (a) das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft, oder (b) der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB unzweifelhaft gegeben sind (Vergewaltigung ist auch in J._____ strafbar, der Täter befindet sich in der Schweiz und die Tat würde eine Auslieferung zulassen), wäre von der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen von Abs. 2 der erwähnten Bestimmungen gegeben sind oder nicht. Dem Obergericht ist es im heutigen Verfahrensstadium jedoch verwehrt, die in der Anklageschrift aufgeführte Vergewaltigung zu beurteilen (Instanzenverlust für den Angeklagten). Die Anklagebehörde ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass bezüglich dieses Teils der Anklageschrift noch Handlungsbedarf besteht (z.B. Mitteilung an die ... Behörden, korrekte Anklage an das Bezirksgericht, Einstellung des Verfahrens). 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Menschenhandel
- 38 - 3.5.1.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäußerung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
- 39 - wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.5.1.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend unter Art. 182 Abs. 1 StGB subsumiert, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 45 ff., §161 GVG/ZH). Bei der Vorinstanz machte der Verteidiger des Angeklagten – neben Beanstandungen hinsichtlich der Beweiswürdigung - im Wesentlichen geltend, der Angeklagte habe von der persönlichen Situation der Geschädigten B._____ im Zeitpunkt der Reise in die Schweiz keine Kenntnis gehabt (Urk. 31 S. 1 ff.). Die Einwendungen des Verteidigers im Beanstandungsverfahren richten sich gegen die Beweiswürdigung, nicht gegen die Subsumtion (Urk. 43). Abgesehen davon, dass – wie vorne gezeigt – auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann, hat der Angeklagte sehr wohl gewusst, dass die Geschädigte B._____ in J._____ Schwierigkeiten hatte: „Sie sagte, dass sie da kein schönes Leben hat wo sie damals wohnte. Deshalb habe ich auch gemeint, dass sie da Schwierigkeiten hat.“ (Urk. 2/5 S. 4). Wie erwähnt, kann aber auf den in der Anklage aufgeführten und nachgewiesenen Sachverhalt abgestellt werden. Danach wusste der Angeklagte um die überaus missliche Situation der Geschädigten in J._____. Die Geschädigte erklärte sich bereit, in die Schweiz, nach H._____ zu reisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten und Geld zu verdienen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation war indessen ihr Selbstbestimmungsrecht derart eingeschränkt, dass nicht von freiem Willen der Geschädigten gesprochen werden kann. Sie verfügte nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit, sie wurde in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, konnte sie doch nicht frei entscheiden, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution ausüben wollte. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Angeklagten hier in der Schweiz ist sein Handeln unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Angesichts der Vorkenntnisse des Angeklagten als Zuhälter und
- 40 - der Zielgerichtetheit seiner Handlungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich handelte. Ebenso liquid ist, dass der Angeklagte einzig und alleine zum Zweck handelte, durch die Tätigkeit der Geschädigten B._____ als Prostituierte zu Einkünften zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch hatte. 3.5.2. Förderung der Prostitution 3.5.2.1. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die
- 41 - Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). 3.5.2.2. D._____ Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die von einer entsprechenden Machtposition des Angeklagten ausging (Urk. 52 S. 47 f., § 161 GVG/ZH). Der Verteidiger des Angeklagten macht vor Vorinstanz geltend, der Angeklagte habe weder Vorgaben (Arbeitszeiten und –orte) gemacht noch die Geschädigte D._____ einer steten Kontrolle unterzogen. Zudem habe sich der Angeklagte während des grössten Teils der fraglichen Zeitspanne gar nicht in der Schweiz aufgehalten (Urk. 31 S. 4 ff.). Heute führte der Verteidiger eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs an, der Angeklagte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Angeklagte der Geschädigten D._____ Vorgaben betreffend Arbeitzeiten und Arbeitsorte (Orte für die Anwerbung von Kunden und der Ausübung der Prostitution) und kontrollierte die Einhaltung auch regelmässig, was sich nicht nur aus den Aussagen der Geschädigten D._____ selber, sondern auch jenen der Geschädigten B._____ und auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt. Die Einhaltung der Regeln setzte er mit Drohungen und/oder Schlägen durch. Damit war die Geschädigte in ihrem Willen nicht mehr frei, ob, wann und wie sie die Prostitution ausüben wollte. Der Angeklagte hatte ihr gegenüber – hier in der Schweiz - eine Machtposition inne, die er dazu ausnützte, der Geschädigten D._____ zu Beginn die Hälfte und später den gesamten Erlös aus der Prostitution abzunehmen, wobei er die Gelder von D._____ nicht verabredungsgemäss für diese zur Verfügung hielt und/oder ihre Angehörigen in J._____ unterstützte, sondern sie weitgehend verprasste. Keine Rolle spielt dabei, dass der Angeklagte sich nicht während der gesamten Zeitspanne (Mai 2008 bis 11. Mai 2009) hier in der Schweiz aufhielt. Denn der Vorwurf der Förderung der Prostitution in der Anklageschrift bezieht sich nur auf jene Zeitspannen, in jenen der Angeklagte sich
- 42 - hier aufhielt: Ausgenommen sind nämlich „im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbare mehrtägige oder mehrwöchige Unterbrüche(n) während der vorgenannten Zeitspanne“ (Urk. 13/2 S. 7). Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte seine Macht- position dazu ausnützte, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Nach eigenen Angaben hat er in der zur Diskussion stehenden Zeitspanne ausschliesslich von den „Abgaben“ der Prostituierten gelebt, einer Arbeit ist er nicht nachgegangen. Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass er mit Wissen und Willen, somit mit direktem Vorsatz handelte, ist er doch schon seit Jahren in diesem „Geschäft“ tätig. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte und die Geschädigte D._____ bereits zuvor in J._____ nach dem selben Muster lebten, dass der Angeklagte D._____ bereits in J._____ beaufsichtigte und kontrollierte und sie ihm ihren Prostitutionserlös abgeben musste, würde dies nicht den Vorsatz des Angeklagten für sein Verhalten in der Schweiz ausschliessen, sondern es wäre von einer Perpetuierung des Vorsatzes hier in der Schweiz auszugehen. Der Angeklagte handelte direktvorsätzlich, ging zielgerichtet vor, indem er der Geschädigten klare Vorgaben und Vorschriften machte. Weiter sind die Schläge gegenüber der Geschädigten ein klares Zeichen der Druckausübung zulasten D._____; von einem Einverständnis von D._____ kann daher keine Rede sein. Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher in optima forma erfüllt. Zugunsten des Angeklagten ist von Tateinheit (hinsichtlich der verschiedenen Zeitspannen) und nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. 3.5.2.3. B._____ Die Anklage führt in Ziffer I A), S. 5 Mitte ff. Elemente auf, die den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB abdecken: Es wird ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte angehalten, hier in H._____ die Prostitution nach seinen Weisungen und Wünschen auszuüben, habe dies mit
- 43 - Gewaltdrohungen und tatsächlicher Gewalt auch durchgesetzt und habe sie ausgebeutet. Dabei habe er sich teilweise der „Kapo-Frau“ D._____ bedient, welche die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten B._____ dirigiert, koordiniert und kontrolliert habe. Es sind somit in der Anklage alle Elemente aufgeführt, welche den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB beschlagen, wobei keine Rolle spielen kann, dass sich der Angeklagte teilweise D._____ bediente, wäre doch zumindest von Mittäterschaft des Angeklagten auszugehen. Dass der Angeklagte der einzige Profiteur war, zeigt sich daran, dass letztlich auch die Gelder der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder indirekt über D._____ – an ihn flossen. Der Staatsanwalt ist in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auch auf die Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ eingegangen, gelangte aber zum Schluss, dass sämtliche in Anklageziffer I A) aufgeführten Tathandlungen des Angeklagten unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumieren seien (Urk. 28 S. 7 ff.). Heute führte er dazu aus, dass sich die beiden Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution letztlich in quantitativer Hinsicht unterscheiden würden, nämlich bezüglich dem Ausmass der Ausbeutung. Dort wo die reine Ausnützung zur Ausbeutung werde, werde die Förderung der Prostitution zum Menschenhandel. Diese Ausbeutung sei nicht geringer geworden, nachdem die Geschädigte in die Schweiz verbracht worden sei. Es sei in gleicher qualitativer Hinsicht weitergegangen (Prot. II S. 16). Die Vorinstanz hat sich der Problematik nicht angenommen (vgl. Urk. 52 S. 45 ff.). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art.
195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2),
- 44 - während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom
8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen
- 45 - Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3) Nach der Rechtsprechung ist – wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 3.5.1.) der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels, dies entgegen den Ausführungen des Staatsanwaltes, welcher als Voraussetzung eine tatsächliche Ausbeutung annimmt und damit von einem Erfolgsdelikt ausgeht Die in der Anklageschrift unter Ziff. I A) ab S. 5 Mitte (Urk. 13/2) aufgeführten Handlungen umschreiben den Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte machte der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder unter Mithilfe von D._____ – Vorschriften, wie sie das Gewerbe auszuüben habe, legte die Orte und die Zeitspannen fest, wo und wann sie der Prostitutionstätigkeit nachzugehen habe, traf Absprachen mit Freiern, kontrollierte die Tätigkeit der Geschädigten beinahe lückenlos, nahm ihr sämtliche Einkünfte ab und hielt sie in finanziellen Belangen derart knapp, dass sie kaum Medikamente und Esswaren kaufen konnte. Damit beschränkte der Angeklagte
- 46 - die Handlungsfreiheit der Geschädigten in grösstmöglichem Masse zum alleinigen Zweck, sich am Prostitutionserlös zu bereichern. Der Tatbestand der Förderung derProstitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass es sich vorliegend nicht um eine zusätzliche Verurteilung, sondern um eine andere rechtliche Würdigung des in der Anklage aufgeführten Lebenssachverhaltes handelt: Staatsanwaltschaft und Vorinstanz haben den Sachverhalt insgesamt unter den Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 subsumiert, richtigerweise erfüllt indessen der Sachverhalt zwei verschiedene Delikte in Realkonkurrenz. Nach § 185 Abs. 1 StPO/ZH ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (§ 398 Abs. 1 StPO/ZH). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Änderung der rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Prot. II S. 10, 11 und 16 ), steht auch aus dieser Sicht einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nichts entgegen. 3.5.3. Vergewaltigung 3.5.3.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er die Person bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der
- 47 - es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3). Gewalt im Sinne der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die daraufgerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b). Je nach den Umständen kann schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf die andere Person gelegt hatte. Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich und zumutbar war, sich der Einwirkung zu entziehen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor einem Verletzungsrisiko als verständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort ausgeliefert ist (Urteil 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich
- 48 - dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen der sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 3B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkelten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV97E. 2b/aa, 106E. 3a/bb). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ist nur erfüllt. Wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; BSK StGB II- Philipp Maier, 2. Aufl., Basel 2007 Art. 190 N. 13). 3.5.3.2. Die Vorinstanz hat mit richtiger Begründung, auf die verwiesen werden kann, den angeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [recte: Art. 190 Abs. 1 StGB] qualifiziert (Urk. 52 S. 48, § 161 GVG/ZH).
- 49 - Die Verteidigung hat sich bei der Vorinstanz zum Rechtlichen nicht geäussert (Urk. 31 S. 7 ff.). Heute liess der Angeklagte eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, ausführen, der Angeklagte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). 3.5.3.3. Zu den Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Angeklagte unzweifelhaft von seiner physischen und psychischen Überlegenheit wusste und er auf Grund seiner Vorgehensweise sich auch im Klaren war, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat sich der Vergewaltigung im Sinne von Ar. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.5.4. Sexuelle Nötigung 3.5.4.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rech- nung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das
- 50 - Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch hier ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.4.2. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts zu ergänzen (Urk. 52 S. 49, §1 161 GVG/ZH). 3.5.4.3. Der Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren einer Äusserung zur rechtlichen Würdigung enthalten (Urk. 31 S. 7 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte er eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 74 S. 17). 3.5.4.4. Nachdem der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zutreffend rechtlich gewürdigt wurde, ist der Angeklagte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 3.5.5. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB,
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- 51 -
4. Sanktion 4.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Der ordentliche Strafrahmen ist bei Strafschärfungsgründen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die vorliegenden Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Bezug auf die Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führen jedoch ohnehin nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, da der Richter an das Höchstmass der Strafart (hier Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren und Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) gebunden ist (Art. 49 Abs. 1, Art. 34 und Art. 40 StGB). 4.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 4.2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50
- 52 - StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 4.2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 4.2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen
- 53 - Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
- 54 - bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.; 6B_1096/2010 vom
7. Juli 2011 E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 4.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nachteil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der Geschädigten B._____ in ihrem Heimatland zu egoistischen Zwecken ausgenützt und sie dazu gebracht hat, der Reise in die Schweiz zuzustimmen. Es musste ihm bewusst sein, dass sie nicht nur wegen ihrer schlechten finanziellen Lage, sondern auch deswegen einen Ausweg suchte, weil sie sich in J._____ vor einer Verhaftung und/oder Strafuntersuchung fürchtete. Dass er dies in Kenntnis ihres schlechten Gesundheitszustandes ausnützte, lässt das Tatverschulden in einem noch schlechteren Lichte erscheinen. Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell zu Lasten der Geschädigten B._____ unrechtmässig zu bereichern.
- 55 - Das Tatverschulden in Bezug auf den Menschenhandel ist im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von 24-30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen zu veranschlagen. Nachdem die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt hat (Urk. 52 S. 50, S. 54), drängen sich dazu die folgenden Bemerkungen auf: Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Freiheitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Straf- rahmen liegt, kann die Geldstrafe - zumindest in der Regel - nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Wenn die Vorinstanz die Geldstrafe auf die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 360 Tagessätzen (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) festlegt, orientiert sich dies folglich nicht an der für den Menschenhandel auszufällenden (theoretischen) Einsatzstrafe, wobei sich eine solche Einsatzstrafe aus dem Urteil der Vorinstanz nicht ergibt. Aber vom Endresultat von 7 ½ Jahren kann abgeleitet werden, dass sich das Mass für den Menschenhandel im unteren Bereich des sich bis 20 Jahre erstreckenden Strafrahmen bewegen muss. Dementsprechend kann die Geldstrafe nicht höher als 90 Tagessätze betragen. 4.4. Weitere Delikte 4.4.1. Förderung der Prostitution Zur Tatschwere hinsichtlich der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Menschenhandel verwiesen werden (Urk. 52 S. 50 f., § 161 GVG/ZH). Objektiv gesehen war die Dauer mit rund fünf Wochen nicht allzu lange, allerdings war dann die Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten erheblich. Der Angeklagte setzte zudem Einschränkungen durch, die weit über
- 56 - das Einschränken der sexuellen Selbstbestimmung hinausgingen. Er beschränkte Mahlzeiten, Medikamente und Hygieneartikel, alles zum Zweck der Gewinnmaximierung, was die subjektive Tatschwere erhöht. Erschwerend wirkt sich auch aus, dass er der Geschädigten den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abnahm resp. abnehmen liess. Insgesamt wiegt die Tatschwere nicht mehr leicht. Bezüglich der Geschädigten D._____ kann vorab wiederum auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 51 f., § 161 GVG). Objektiv ins Gewicht fällt die insgesamt lange Zeitspanne von rund einem Jahr, wobei allerdings die Landesabwesenheiten des Angeklagten relativierend in die Waagschale zu werfen sind. Auch nahm der Angeklagte seiner Lebenspartnerin D._____ zu Beginn nicht den gesamten Erlös ab, sondern beliess ihr einen Anteil. Der Grad der Einschränkung in der sexuellen Selbstbestimmung war weniger weitgehend als bei der Geschädigten B._____. Der Angeklagte handelte ausschliesslich aus selbstsüchtigen, finanziellen Motiven. Anders als direktvorsätzlich kann das Vorgehen des Angeklagten nicht qualifiziert werden. Die mehrfache Förderung der Prostitution wirkt sich unter dem Titel Tatverschulden erheblich erhöhend auf die (theoretische) Einsatzstrafe aus. 4.4.2. Vergewaltigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Vergewaltigung wiege keineswegs leicht (Urk. 52 S. 52). Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Vorgehensweise des Angeklagten war brutal, gewalttätig und war offenkundig mit dem Zweck verbunden, die Geschädigte B._____ zu demütigen und ihr die Macht des Angeklagten zu demonstrieren. Dazu passt, dass der Angeklagte die Geschädigte sofort wieder auf den Strich schickte und er sich nicht im Mindesten um ihren psychischen und physischen Zustand kümmerte. Die Handlungsweise des Angeklagten zeugt von einer bedenklichen menschenverachtenden Ein- stellung gegenüber der Geschädigten. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz handelte. Die (objektive und subjektive) Tatschwere ist daher insgesamt als erheblich zu gewichten. Müsste die
- 57 - Vergewaltigung alleine beurteilt werden, erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 3 bis 4 Jahren als Einsatzstrafe durchaus gerechtfertigt. 4.4.3. Sexuelle Nötigung Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 52, § 161 GVG/ZH). Auszugehen ist wiederum von direktem Vorsatz. Weitere Bemerkungen erübrigen sich. Die theoretische Einsatzstrafe ist indessen in nicht mehr allzu hohem Maße zu erhöhen. 4.5. Ergebnis In Würdigung der vorstehenden Bemessungskriterien erscheint eine (immer noch theoretische) Einsatzstrafe von rund sechseinhalb Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als der Tatschwere der dem Angeklagten zur Last zu legenden Delikte angemessen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 52 f., § 161 GVG/ZH). Ferner sagte der Angeklagte aus, es sei fünf oder sieben Jahre her, seit er letztmals als Angestellter Geld verdient habe. Seither habe er vom Prostitutionserlös von D._____ gelebt. (Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, zuletzt habe er von 1992 bis 2005 als Sicherheitsmann in verschiedenen Nachtlokalen gearbeitet. Er verfüge immer noch über eine Wohnung in J._____, welche vermietet sei. Den Mietertrag erhalte die Mutter von D._____, damit diese den Unterhalt für die Kinder finanzieren könne. Im Gefängnis habe er Kontakt zu seiner Schwester und seiner Ex-Schwiegermutter (Urk. 73 S. 2ff.).
- 58 - Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was die Strafzumessung beeinflussen würde. Die Vorinstanz hat sodann in ihrem Entscheid vier Vorstrafen des Angeklagten in J._____ aufgelistet (Urk. 52 S. 53 f., vgl. Urk. 14). Allerdings wurde der Angeklagte gemäss Mitteilung der Interpol U._____ in J._____ acht Mal verurteilt (Urk. 10/3). Der Angeklagte widersprach dem nicht und antwortete mit: „Diebstahl oder Schlägerei“ (Urk. 10/5 S. 2). Aus den beiden Dokumenten ergibt sich das folgende Bild:
- 9. Februar 1988 Verurteilung wegen bandenmässigem (nicht gewerbsmässigem, vgl. Urteil der Vorinstanz, Urki. 52 S. 53) Raub, 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe
- 1992 Verurteilung wegen Hehlerei
- 1992 Verurteilung wegen Diebstahl
- 21. Februar 1995 Verurteilung wegen drei Diebstählen, 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe
- (am 7. Februar 1996 wurden die Urteile vom 9. Februar 1988 und vom
21. Feburar 1995 zusammengefasst und der Angeklagte mit 6 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe belegt; diese Strafe hatte der Angeklagte zu verbüssen)
- 1996 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung
- 12. Januar 1999 Verurteilung wegen Diebstahl zu 10 Monaten Freiheitsstrafe
- 1999 (weitere) Verurteilung wegen Diebstahl
- 2000 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung Demnach wären dem Angeklagten insgesamt sieben Vorstrafen zur Last zu legen.
- 59 - Der Angeklagte führte dazu an der Berufungsverhandlung aus, dass die letzte Vorstrafe vom Jahr 2000 nicht stimme. Er sei wegen Raub im Gefängnis ge- wesen, aber das Gericht habe ihn frei gesprochen. Der Rest der Vorstrafe stimme. Insgesamt habe er etwa 11 bis 12 Jahre in J._____ im Gefängnis verbracht. Davon sei er 11 Monate unschuldig im Gefängnis gewesen (Urk. 73 S. 9f.). Die Vorstrafen zeichnen ein düsteres Bild des Angeklagten. Eigenen Aussagen zufolge war der Angeklagte bisher 11 bis 12 Jahre im Strafvollzug (wovon selbst nach Darstellung des Angeklagten rund 10 Jahre zu recht), was mit aller Deutlichkeit auf eine deliktische Vergangenheit hinweist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sie schon lange zurückliegen und der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren – soweit bekannt – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Vorstrafen wirken sich demnach noch leicht bis erheblich auf die Strafzumessung aus. Die von der Vorinstanz zugebilligte Strafreduktion wegen eines Teilgeständnisses (Zugabe, die Geschädigte B._____ in die Schweiz gebracht zu haben, Urk. 53 S.
54) kann nicht übernommen werden, bestreitet der Angeklagte doch sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe. Wenn dem Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen der ungünstigen Verhältnisse, in welchen der Angeklagte nach seinen Angaben aufwuchs, eine Strafminderung zugestanden wird (Urk. 52 S. 54), erscheint dies mehr als nur wohlwollend. Es ist daran zu erinnern, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung 43 Jahre alt war. Er hatte mithin mehr als genügend Zeit, sich in die Gesellschaft in J._____ zu integrieren und zu lernen, die Rechtsordnung zu respektieren. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in der Adoleszenz derart geschädigt worden wäre, dass ihm eine Integration in die Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht worden wäre. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, liegen keine Strafmilderungsgründe vor, insbesondere sind keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden.
- 60 - 4.7. Weitere Komponenten Weitere Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, ebenso keine Strafreduktions- gründe. Insbesondere liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, welche eine Strafreduktion ermöglichen würden. 4.8. Strafe 4.8.1. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 73 S. 7f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 4.8.2. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint daher eine Strafe von deutlich über 7 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8.3. Der Verteidiger wies zu Recht auf die lange Dauer zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung und der Berufungsverhandlung und somit auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auf der hiesigen Kammer gingen rund 7 Fälle betreffend Menschenhandel ein, deren ausgefertigte Entscheide teilweise jedoch erst später eingingen als der vorinstanzliche Entscheid des heutigen Verfahrens. Nach einer ersten Einschätzung war ursprünglich vorgesehen, alle Fälle zusammen zu verhandeln, so auch das heute zu beurteilende Verfahren. Nach einer eingehenderen Betrachtung zeigte sich jedoch, dass der heutige Fall separat zu verhandeln und entscheiden ist. Diese
- 61 - Verzögerung kann und darf jedoch nicht dem Angeklagten angelastet werden. Es rechtfertig sich daher, die Freiheitsstrafe um rund ein halbes Jahr zu reduzieren und auf 7 Jahre festzusetzen. 4.9. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Mai 2009, 14.10 Uhr, in Haft (Urk. 9/1). Am 12. April 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (Urk. 9/17 und 9/19). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1130 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Vollzug 4.10.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.10.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
- 62 -
5. Ersatzforderung 5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte sowohl von der Geschädigten B._____ als auch von der Geschädigten D._____ Gelder aus dem Erlös der Prostitution der beiden entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter den Menschenhandel und Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 28 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 52). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 63 -
6. Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe teilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten
- 64 - zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ in ihrem Entscheid einlässlich dargestellt, es kann darauf verwiesen werden. Sodann ist sie den Anträgen gefolgt und hat den Angeklagten zur Zahlung von Fr. 25'000.- Schadenersatz und Fr. 35'000.- Genugtuung an die Geschädigte B._____ verpflichtet, je zuzüglich 5% Zins ab 1. Mai 2009. Ferner wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten B._____ auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Und Schliesslich wurde der Angeklagte verpflichtet, die Geschädigte B._____ für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. Vorab kann den Erwägungen der Vorinstanz beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 55 ff., § 161 GVG/ZH). 6.3. Schadenersatzbegehren 6.3.1. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ging in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von Tageseinnahmen von (netto) rund Fr. 500.- bis 700.- aus. In den zur Diskussion stehenden 42 Tagen habe somit ein Gewinn von Fr. 21'000.- bis 29'400.- resultiert. Der Schaden wurde dann auf einen mittleren Betrag von Fr. 25'000.- beziffert, verzinslich zu 5 % ab dem 1. Mai 2009 (Urk. 29 S. 6). Die Geschädigte habe zwar noch keine Psychotherapie in Angriff genommen, es sei aber gewiss, dass sie dies später noch tun müsse. Der Angeklagte sei aber zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen würden (a.a.O.). Im Berufungsverfahren verwies die Vertreterin der Geschädigten B._____ auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei aufgrund der Akten ausgewiesen (Prot. II S. 18). 6.3.2. Dem hielt der Vertreter des Angeklagten eventualiter im Falle eines Schuldspruches entgegen, das Schadenersatzbegehren sei nicht ausgewiesen
- 65 - und daher einzig dem Grundsatze nach gutzuheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 74 S. 16). 6.3.3. Der Betrag von rund Fr. 25'000.- ist aufgrund der Angaben in der Anklageschrift ausgewiesen und der Geschädigten B._____, samt 5% Zins ab dem 1. Mai 2009, zuzusprechen. Ebenso klar ist, dass der Geschädigten überdies weiterer Schaden entstanden ist, der heute noch nicht beziffert werden kann. Der Angeklagte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen werden. 6.4. Genugtuung 6.4.1. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Vertreterin der Geschädigten aus, die Geschädigte sei in ihrer psychischen und körperlichen Integrität nachhaltig geschädigt und mehrfach traumatisiert worden. Es liege damit eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Der Angeklagte sei allein auf seinen finanziellen Vorteil aus gewesen und habe aus krass egoistischen Motiven gehandelt. Das Verschulden sei damit sehr schwer. Die Geschädigte könne kein normales Leben mehr führen und werde für die Aufarbeitung der Traumata noch viel Zeit und Energie aufwenden müssen. Sie lebe in ständiger Konfrontation mit der Angst und in einer Situation hoher Gefährdung. Dadurch sei ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Mit Blick auf die schwere Persönlichkeitsverletzung mit langfristigen psychischen Auswirkungen und Gewalterlebnissen sowie dem schweren Verschulden des Angeklagten sei dieser zu verpflichten, der Geschädigten für die Delikte des Menschenhandels / Förderung der Prostitution eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu zahlen und für die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Fr. 10'000.-. Die Forderungen seien ab
1. Mai 2009 mit 5 % zu verzinsen (Urk. 29 S. 9). 6.4.2. Der Verteidigerstellte sich eventualtier für den Fall eines Schuldspruchs auf den Standpunkt, die Genugtuung sei angemessen zu reduzieren, unter anderem da die Geschädigte B._____ bereits in J._____ der Prostitution nachgegangen und von ihrem eigenen Willen getragen worden sei (Urk. 74 S. 16).
- 66 - 6.4.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- 67 -
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewichten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. 6.4.4. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Bei der Vergewaltigung drängt sich angesichts des unmittelbareren Eingriffs in die körperliche Integrität eine höhere
- 68 - Basisgenugtuung von Fr. 25'000.- auf. Die Frage der Höhe der Basisgenugtuung für sexuelle Nötigung kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, nachdem ohnehin kein höherer Betrag als Fr. 35'000.- zugesprochen werden kann. Da bei der Geschädigten B._____ ein Schuldspruch sowohl wegen Menschenhandels als auch Förderung der Prostitution, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erfolgt, wobei die Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex stehen, erscheint eine Basisgenugtuung (für sämtliche Delikte) in der Höhe, wie sie die Rechtsvertreterin der Geschädigten beantragt, mithin von Fr. 35'000.-, durchaus als angemessen. 6.4.5. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Festzuhalten ist an diesem Ort, dass keine Faktoren zu erkennen sind, welche - aus Gründen, die bei der Geschädigten B._____ liegen - eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden. Der Angeklagte ist folglich zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 35’000.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Entschädigung Zur verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für persönliche Umtriebe der Geschädigten im Strafverfahren, insbesondere für Zeitaufwand für die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 29 S. 10), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 57, § 161 GVG/ZH). In Anwendung von § 188 Abs. 1 StPO/ZH ist der Angeklagte daher zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
- 69 -
8. Kostenfolgen 8.1.1. Vorinstanz Nachdem der Angeklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 7; Urk. 52 S. 59) zu bestätigen (§ 396a StPO/ZH). 8.1.2. Berufungsverfahren Ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, jedoch exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Zwar ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe um ein halbes Jahr zu reduzieren, doch handelt es sich nicht um eine eigentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, sondern vielmehr um einen wohlwollenden Ermessensentscheid des hiesigen Gerichts. Es rechtfertigt sich daher, den Angeklagten vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären. Der Angeklagte wird nach Strafverbüssung die Schweiz zu verlassen haben. Es kann nicht erwartet werden, dass auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vom Angeklagten erhältlich gemacht werden können. Um dem Angeklagten die Resozialisierung in seinem Heimatland nicht unnötig zu erschweren, sind daher die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).
- 70 - Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 50 CHF muss er noch darauf tun“. Gleichentags um 17:49:12 Uhr fragte die Geschädigte B._____ D._____, ob sie vom erhaltenen Trinkgeld eine Salbe kaufen dürfe. Um 22:56:18 Uhr fragte der Angeklagte D._____, wo die Geschädigte sei, was Letztere veranlasste, sich um 22:57:01 Uhr nach ihr zu erkundigen: „Wo bist du denn? Weil A._____ wartet schon auf dich!“ Um 23:10:47 Uhr verlangt der Angeklagte nach Geld: „Na, irgendeine geht ins Geschäft hinauf, dann das (Geld) schicke herunter.“ Das dauerte offenkundig zu lange, denn um 23:44:36
- 30 - Uhr telefonierte der Angeklagte D._____ und verlangte, dass die Mädchen herunter kämen: „Na, dann schick sie beide herunter, sonst komme ich gleich hinauf, und werde ich die tot schlagen.“ Wenig später, am 7. April 2009, 00:40:09 Uhr verlangte der Angeklagte von D._____, sie solle die anderen hinunterschicken, denn es gebe keine Frau in der Gegend, da unten, dies in der Meinung, dass die Chancen gut zum Verdienen seien. Die Gespräche werden vom Angeklagten und von D._____ bestätigt (Urk. 2/4 S. 10 – 18). Der Angeklagte verharmloste seine Drohungen, er habe es zwar so gesagt, er hätte den Mädchen aber nichts getan (a.a.O., S. 14). Wenngleich die abgehörten Telefongespräche nur ein schmales Band aller Tathandlungen abdecken, so fügen sie sich doch nahtlos und stimmig ein. Die Aussagen der Geschädigten B._____ und auch jene von D._____ werden dadurch bekräftigt. 3.2.7. Zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz nicht die Anklage in einem Punkt „berichtigte“, wie sie es auf Seite 25 ihres Entscheides nannte. Denn die Aussage der Geschädigten B._____, im Unterschied zu R._____ habe der Angeklagte bereits in J._____ gesagt, ihre Arbeit in der Schweiz werde in der Prostitution sein, ist durchaus in der Anklage in der folgenden Formulierung enthalten: „Der Angeklagte nannte der Geschädigten gegenüber als eine der diesbezüglich in Frage kommenden Möglichkeiten auch die Ausübung der Prostitution, wogegen die Geschädigte nicht opponierte.“ 3.2.8. Zum Ausmass und der Art der Kontrolle des Angeklagten über die Geschädigte B._____ ist insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten D._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2009 (Urk. 2/4 S. 3-9) abzustellen. Dort schilderte die Geschädigte D._____, dass der Angeklagte ihr und der Geschädigten B._____ Vorschriften über die Dauer ihrer Arbeitszeiten gemacht und er ihnen die Identitätskarte weggenommen habe, damit sie nicht nach J._____ reisen konnten, sie dem Angeklagten die Einnahmen aus der Prostitution abgeben mussten und der Angeklagte sie bei Widersetzung geschlagen habe. Der Geschädigten B._____ habe er zudem vorgeschrieben,
- 31 - dass sich sie nur auf einem Abschnitt der …strasse arbeiten und wie lange sie bei einem Freier bleiben dürfe sowie was sie dafür zu verlangen habe. Ihr habe der Angeklagte vorgeschrieben, nachdem die Geschädigte B._____ weg gewesen sei, Sex ohne Gummi anzubieten. Vorher habe dies die Geschädigte B._____ machen müssen. 3.2.9. Werden alle Beweismittel gemeinsam betrachtet, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die einzelnen Sachverhalte – mit Ausnahme des Eventualsachverhaltes (Anklage Ziff. IA S. 4), der mit der Vorinstanz ver- worfen werden muss (Urk. 52 S. 27, § 161 GVG/ZH) - so verwirklicht haben, wie sie in der Anklage aufgeführt sind. Dem ergänzenden Beweisantrag des Angeklagten ist daher nicht statt zugeben und es ist im Weiteren vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Beweisantrag zu verweisen (vgl. Ziff. 2.3. hiervor). 3.3. Förderung der Prostitution 3.3.1. D._____ 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen- gefasst. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____ ab und erachtet den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 52 S. 40 ff.). Diesen Erwägungen kann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen, zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der Beweiswürdigung ohne Weiteres gefolgt werden (§ 161 GV/ZH). 3.3.1.2. Der Angeklagte liess im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, D._____ sei seit vielen Jahren als Prostituierte tätig und bedürfe keiner Anweisungen und Kontrollen. D1._____ habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt, dass dieser ihr Lebenspartner sei, dass sie sich seit 18 Jahren kennen würden, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung von D._____ getragen worden seien und dass sie als Prostituierte gearbeitet habe, während der Angeklagte nie gearbeitet habe. Weitergehende Aussagen von D._____, welche in die Richtung der Anklageschrift und zu Lasten des
- 32 - Angeklagten gingen, seien rein taktischer Natur gewesen (Urk. 31 S. 5 ff.). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger, dass D._____ ihre Belastungen in den beiden zu den Akten gereichten Schreiben widerrufen habe. Auf diese Äusserungen sei abzustellen, da davon auszugehen sei, dass diese Schreiben dem freien Willen von D._____ und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 74 S. 3-5). 3.3.1.3. D._____ hat von allem Anfang an den Angeklagten bezichtigt, ihr das gesamte Geld abgenommen zu haben, sie geschlagen zu haben, ihr gedroht zu haben, ihr den Jungen wegzunehmen, ihr Abends um 22.00 Uhr den Ausweis abgenommen zu haben und ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich Freier eingeschränkt zu haben (Urk. 3/2). Bei der weiteren Befragung ist sie bei diesen Aussagen geblieben (Urk. 3/3) und hat sie schliesslich auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt (Urk. 2/4). Als Motiv für die Belastungen des Angeklagten gab sie an, sie hätte sich darüber gefreut, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, vom Angeklagten los zu kommen. Er habe ihnen (D._____ und B._____) jeweils das ganze Geld abgenommen, auch wenn sie nichts verdient habe, sei sie geschlagen worden (Urk. 3/2 S. 2). Er (der Angeklagte) solle das bekommen, was er verdiene. Seit 10 Jahren gehe es so, dass er sie sitzen lasse und sie bedrohe. Er stamme aus einer sehr grossen Familie. Sie wisse, wenn sie nachhause komme, werde sie umgebracht (a.a.O. S. 4). Sie habe Angst vor ihm (a.a.O. S. 6). Diese Aussagen sind stimmig und glaubhaft, es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zudem wurden die Aussagen in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten von diesem bestätigt. Dass auf den späteren Widerruf der Zugaben des Angeklagten und auf den Widerruf der Belastungen von D._____ im Schreiben vom 7. Juni 2010 sowie dem heute eingereichten Schreiben nicht abgestellt werden kann, wurde bereits ausgeführt. 3.3.2. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
19. Juni 2009 gelangt zum Schluss, dass die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Befunde mit den Schilderungen von D._____
- 33 - bezüglich Entstehungsart und -zeit in Einklang gebracht werden können (Urk. 1/4/3). Die Aussagen von D._____ gewinnen durch diesen Befund an Glaubhaftigkeit. 3.3.2.1. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergibt sich, dass der Sachverhaltgemäß Anklageziffer I B) nachgewiesen ist. 3.3.3. B._____ Die Umschreibung des dem Angeklagten zur Last gelegten Menschenhandels in Anklageziffer I A) umfasst auch eine Umschreibung der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ (vgl. Urk. 13/2 S. 5 Mitte ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm indessen bei ihren Anträgen keinen Bezug darauf, erwähnte sie doch bei den Gesetzesbestimmungen nur die Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____ (vgl. Urk. 13/2, Titel zu Anklageziffer I A), S. 8). Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid nicht zu dieser Problematik, obwohl sie die einzelnen Sachverhaltselemente als erstellt erachtete. Nachdem heute mit der Vorinstanz alle Sachverhaltselemente der unter Anklageziffer I A) aufgeführten Handlungen als nachgewiesen erachtet werden, stellt sich einerseits die Frage, ob sich der Angeklagte auch der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig gemacht hat und andererseits die Frage der Konkurrenz zwischen den Delikten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Darauf wird hinten unter dem Titel rechtliche Würdigung näher einzugehen sein. 3.4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 3.4.1. Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen auch hier verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 42 ff., § 161 GVG/ZH), gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ zum Schluss, dass die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte nachgewiesen seien.
- 34 - 3.4.2. Der Angeklagte hat die Vorwürfe sowohl in der Untersuchung als auch bei der Vorinstanz in Abrede gestellt, er habe mit der Geschädigten B._____ nie sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 2/6 S. 5 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.; Prot. I S. 9 f.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess er zudem ausführen, entscheidend erscheine, dass die Geschädigte B._____ zwar über sexuelle Handlungen des Angeklagten berichtet habe, aber mit keinem Wort auf irgendwelche Besonderheiten des Angeklagten aufmerksam gemacht habe, auch nicht mit Blick auf sein Geschlechtsteil. Dies sei deshalb erstaunlich und von Bedeutung, weil sich der Angeklagte vor rund sieben Jahren Vaseline und Plastikkugeln in die Penis(vor)haut gespritzt habe, was zu einer monströsen Veränderung (Umfang von 18 cm des vorderen Penisteils) geführt habe. Die Geschädigte B._____ hätte dies daher zwingend von sich aus bei der Schilderung der eingeklagten Sexualdelikte erwähnen müssen. Dies gehe nicht vergessen oder werde nicht übersehen – namentlich wenn Oralverkehr geltend gemacht werde. Komme hinzu, dass die Abweichung von der "Norm" in zweifacher Hinsicht offensichtlich sei: Optisch sichtbar sowie bei Berührung spürbar. Da die Geschädigte B._____ die massiven Veränderungen am Penis des Angeklagten trotz mehrfacher Schilderung der sexuellen Handlungen von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe - weder bei der Schilderung des Sexualkontakts in J._____, noch bei der eingeklagten Vergewaltigung, noch bei der eingeklagten sexuellen Nötigung -, ergäben sich erhebliche Zweifel daran, dass sich diese Handlungen effektiv auch abgespielt hätten (Urk. 31 S. 7 f.). 3.4.3. Dass den Aussagen der Geschädigten grundsätzlich gefolgt werden kann, wurde bereits ausgeführt. An den Aussagen der Geschädigten B._____ fällt auf, dass sie sich zu Beginn offensichtlich schämte, von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu erzählen (Urk. 4/3 S. 3 ff.). Sie gab verklausulierte Antworten („Ich hatte Angst. A1._____ ist ein grosser Mann. Und dann habe ich mich nehmen lassen.“) und wich zunächst der Befragerin aus. Danach schilderte sie aber das Geschehen in J._____ detailliert. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konsistent und nachvollziehbar. Sie erzählte zwar nichts über die Besonderheiten des Penis des Angeklagten, aber sie schilderte, dass sie Schmerzen gehabt habe, als der Angeklagte vaginal in sie eingedrungen sei, was sich zwanglos mit den
- 35 - monströsen Veränderungen am Penis des Angeklagten vereinbaren lässt. Die Geschädigte B._____ belastete den Angeklagten nicht undifferenziert und übermässig. Dies kommt beispielsweise zum Ausdruck, als die Geschädigte erwähnte, der Angeklagte habe aufgehört, als sie Schmerzen gehabt habe. Sodann verneinte sie die Frage, ob der Angeklagte auch anal in sie eingedrungen sei. Von roher Gewalt des Angeklagten sagte die Geschädigte nichts. Diese Nacht sei für sie schlimm gewesen. Ihre Weigerung, den Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und das Überwinden des Widerstandes durch den Angeklagten schilderte die Geschädigte B._____ folgendermassen: „Ja, er hat mich berührt. Aber er hat mich nicht mit Wörtern gezwungen. Ein Dritter hätte sehen können, dass ich das nicht machen wollte, er aber schon. Ich habe ihm gesagt, dass es für mich so nicht gut sei. Er hat mit seinen Händen meinen Kopf oder meine Schulter gedrückt.“ (a.a.O. S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte sie auch über die Geschehnisse … in H._____ aus (a.a.O. S. 10 f.). Die Aussagen der Geschädigten in dieser polizeilichen Einvernahme enthalten eine Vielzahl von Realkriterien. Es werden zahlreiche Details mit raum-zeitlichen Verknüpfungen geschildert, die Geschädigte gesteht Erinnerungslücken ein, sie schildert eigene psychische Vorgänge, aber auch solche beim Angeklagten, und die Geschädigte verzichtet auf Mehrbelastungen des Angeklagten, was auf der anderen Seite bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen wäre. Als Zeugin bestätigte sie die Beschuldigungen weitestgehend (Urk. 2/7 S. 22 ff.), wobei bei der Befragung nicht noch einmal auf Details eingegangen wurde. Bezeichnend sind wiederum die Schilderungen der Überlegenheit des Angeklagten: „Nein. er ist ein Mann, der zweimal so gross ist wie ich und ich hätte gar keine Chance gehabt. Er hat mir auch explizit gesagt, dass ich ruhig sein soll, weil die Kinder schlafen. (…) Aber er war angetrunken und er ist viel grösser als ich. ich wusste, wenn er mir eine reinhaut, dann liege ich am Boden. (…) Das war mit Gewalt. Danach war ich mit den Nerven so am Ende, dass ich nicht mehr zur Arbeit zurück ging.“ (a.a.O. S. 24 f.). Es zeigen sich keine Widersprüche, die sich nicht durch den Zeitablauf oder Erinnerungsfehler erklären liessen.
- 36 - Insgesamt ergibt sich, dass angesichts der vorhandenen Realkriterien davon auszugehen ist, dass die Schilderungen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund basieren; sie sind in hohem Masse glaubhaft. 3.4.4. Der Einwand des Verteidigers bezüglich des monströsen Penis des Angeklagten ist nicht völlig unberechtigt. Für hiesige Verhältnisse ist in der Tat kaum nachvollziehbar, dass die Geschädigte B._____ dieses gewichtige Detail nicht erwähnte. Zu beachten ist jedoch, dass die Geschädigte schon in J._____ als Prostituierte tätig war und dort mit anderen Zuhältern zu tun hatte. Und gemäss den Aussagen des Angeklagten liessen 80% der Gefängnisinsassen eine solche „Verbesserung“ machen (Prot. I S. 13). Daraus kann geschlossen werden, dass im Sex-Milieu in J._____ solche Monstrositäten ab und zu zu finden sein dürften. Was wiederum bedeutet, dass die Veränderung beim Angeklagten der Geschädigten gar nicht besonders auffiel, sie darüber nicht berichtete, weil es ihr nicht erwähnenswert schien. Jedenfalls kann nicht einfach aus dem Umstand, dass die Geschädigte die Besonderheit am Penis des Angeklagten nicht erwähnte, geschlossen werden, sie habe nie Sexualkontakt mit dem Angeklagten gehabt. Die Aussagen des Angeklagten sind naturgemäss einer eigentlichen Analyse nicht zugänglich, bestritt er doch die Sachverhalte (Urk. 2/6 S.6 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.). Seine Erklärung, wieso er keine sexuellen Kontakte mit der Geschädigten gehabt habe, ist allerdings dürftig: „Meine Frau war da, dann ist sie aber abgereist und ich habe gewusst, dass sie wieder zurück kommen wird. Ich habe mich deswegen davor gehütet, mit B._____ sexuelle Kontakte zu haben.“ (Urk. 2/9 S. 4). Wie vorne gezeigt, kann aber auf die Aussagen des Angeklagten nicht abgestellt werden. 3.4.5. In Würdigung aller Beweismittel und Umstände kann geschlossen werden, dass beim Nachweis der Sachverhalte auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann. Damit sind die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte erstellt. 3.4.6. In der Anklageschrift ist unter Ziff. I A) S. 4 f. eine weitere Vergewaltigung aufgeführt, welche der Angeklagte in J._____ begangen haben soll. Die
- 37 - Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, eine Verurteilung des Angeklagten auch in diesem Punkt zu beantragen (vgl. Titel zu Anklageziffer I und Antrag betreffend einer Vergewaltigung [Anklageziffer II]). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei (Urk. 52 S. 44). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die in der Anklage umschriebene Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei, dies mangels Zuständigkeit. Die ... Behörden [in J._____] seien nicht über den Vorfall informiert und hätten kein Auslieferungsbegehren gestellt. Auch sei das Verfahren betreffend diesen Vorfall in J._____ nicht formell eingestellt worden (Prot. II S. 8f.). Gemäss den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 StGB kann eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat in der Schweiz verfolgt werden, wenn (a) das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft, oder (b) der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB unzweifelhaft gegeben sind (Vergewaltigung ist auch in J._____ strafbar, der Täter befindet sich in der Schweiz und die Tat würde eine Auslieferung zulassen), wäre von der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen von Abs. 2 der erwähnten Bestimmungen gegeben sind oder nicht. Dem Obergericht ist es im heutigen Verfahrensstadium jedoch verwehrt, die in der Anklageschrift aufgeführte Vergewaltigung zu beurteilen (Instanzenverlust für den Angeklagten). Die Anklagebehörde ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass bezüglich dieses Teils der Anklageschrift noch Handlungsbedarf besteht (z.B. Mitteilung an die ... Behörden, korrekte Anklage an das Bezirksgericht, Einstellung des Verfahrens). 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Menschenhandel
- 38 - 3.5.1.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäußerung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
- 39 - wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.5.1.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend unter Art. 182 Abs. 1 StGB subsumiert, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 45 ff., §161 GVG/ZH). Bei der Vorinstanz machte der Verteidiger des Angeklagten – neben Beanstandungen hinsichtlich der Beweiswürdigung - im Wesentlichen geltend, der Angeklagte habe von der persönlichen Situation der Geschädigten B._____ im Zeitpunkt der Reise in die Schweiz keine Kenntnis gehabt (Urk. 31 S. 1 ff.). Die Einwendungen des Verteidigers im Beanstandungsverfahren richten sich gegen die Beweiswürdigung, nicht gegen die Subsumtion (Urk. 43). Abgesehen davon, dass – wie vorne gezeigt – auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann, hat der Angeklagte sehr wohl gewusst, dass die Geschädigte B._____ in J._____ Schwierigkeiten hatte: „Sie sagte, dass sie da kein schönes Leben hat wo sie damals wohnte. Deshalb habe ich auch gemeint, dass sie da Schwierigkeiten hat.“ (Urk. 2/5 S. 4). Wie erwähnt, kann aber auf den in der Anklage aufgeführten und nachgewiesenen Sachverhalt abgestellt werden. Danach wusste der Angeklagte um die überaus missliche Situation der Geschädigten in J._____. Die Geschädigte erklärte sich bereit, in die Schweiz, nach H._____ zu reisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten und Geld zu verdienen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation war indessen ihr Selbstbestimmungsrecht derart eingeschränkt, dass nicht von freiem Willen der Geschädigten gesprochen werden kann. Sie verfügte nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit, sie wurde in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, konnte sie doch nicht frei entscheiden, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution ausüben wollte. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Angeklagten hier in der Schweiz ist sein Handeln unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Angesichts der Vorkenntnisse des Angeklagten als Zuhälter und
- 40 - der Zielgerichtetheit seiner Handlungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich handelte. Ebenso liquid ist, dass der Angeklagte einzig und alleine zum Zweck handelte, durch die Tätigkeit der Geschädigten B._____ als Prostituierte zu Einkünften zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch hatte. 3.5.2. Förderung der Prostitution 3.5.2.1. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die
- 41 - Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). 3.5.2.2. D._____ Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die von einer entsprechenden Machtposition des Angeklagten ausging (Urk. 52 S. 47 f., § 161 GVG/ZH). Der Verteidiger des Angeklagten macht vor Vorinstanz geltend, der Angeklagte habe weder Vorgaben (Arbeitszeiten und –orte) gemacht noch die Geschädigte D._____ einer steten Kontrolle unterzogen. Zudem habe sich der Angeklagte während des grössten Teils der fraglichen Zeitspanne gar nicht in der Schweiz aufgehalten (Urk. 31 S. 4 ff.). Heute führte der Verteidiger eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs an, der Angeklagte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Angeklagte der Geschädigten D._____ Vorgaben betreffend Arbeitzeiten und Arbeitsorte (Orte für die Anwerbung von Kunden und der Ausübung der Prostitution) und kontrollierte die Einhaltung auch regelmässig, was sich nicht nur aus den Aussagen der Geschädigten D._____ selber, sondern auch jenen der Geschädigten B._____ und auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt. Die Einhaltung der Regeln setzte er mit Drohungen und/oder Schlägen durch. Damit war die Geschädigte in ihrem Willen nicht mehr frei, ob, wann und wie sie die Prostitution ausüben wollte. Der Angeklagte hatte ihr gegenüber – hier in der Schweiz - eine Machtposition inne, die er dazu ausnützte, der Geschädigten D._____ zu Beginn die Hälfte und später den gesamten Erlös aus der Prostitution abzunehmen, wobei er die Gelder von D._____ nicht verabredungsgemäss für diese zur Verfügung hielt und/oder ihre Angehörigen in J._____ unterstützte, sondern sie weitgehend verprasste. Keine Rolle spielt dabei, dass der Angeklagte sich nicht während der gesamten Zeitspanne (Mai 2008 bis 11. Mai 2009) hier in der Schweiz aufhielt. Denn der Vorwurf der Förderung der Prostitution in der Anklageschrift bezieht sich nur auf jene Zeitspannen, in jenen der Angeklagte sich
- 42 - hier aufhielt: Ausgenommen sind nämlich „im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbare mehrtägige oder mehrwöchige Unterbrüche(n) während der vorgenannten Zeitspanne“ (Urk. 13/2 S. 7). Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte seine Macht- position dazu ausnützte, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Nach eigenen Angaben hat er in der zur Diskussion stehenden Zeitspanne ausschliesslich von den „Abgaben“ der Prostituierten gelebt, einer Arbeit ist er nicht nachgegangen. Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass er mit Wissen und Willen, somit mit direktem Vorsatz handelte, ist er doch schon seit Jahren in diesem „Geschäft“ tätig. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte und die Geschädigte D._____ bereits zuvor in J._____ nach dem selben Muster lebten, dass der Angeklagte D._____ bereits in J._____ beaufsichtigte und kontrollierte und sie ihm ihren Prostitutionserlös abgeben musste, würde dies nicht den Vorsatz des Angeklagten für sein Verhalten in der Schweiz ausschliessen, sondern es wäre von einer Perpetuierung des Vorsatzes hier in der Schweiz auszugehen. Der Angeklagte handelte direktvorsätzlich, ging zielgerichtet vor, indem er der Geschädigten klare Vorgaben und Vorschriften machte. Weiter sind die Schläge gegenüber der Geschädigten ein klares Zeichen der Druckausübung zulasten D._____; von einem Einverständnis von D._____ kann daher keine Rede sein. Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher in optima forma erfüllt. Zugunsten des Angeklagten ist von Tateinheit (hinsichtlich der verschiedenen Zeitspannen) und nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. 3.5.2.3. B._____ Die Anklage führt in Ziffer I A), S. 5 Mitte ff. Elemente auf, die den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB abdecken: Es wird ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte angehalten, hier in H._____ die Prostitution nach seinen Weisungen und Wünschen auszuüben, habe dies mit
- 43 - Gewaltdrohungen und tatsächlicher Gewalt auch durchgesetzt und habe sie ausgebeutet. Dabei habe er sich teilweise der „Kapo-Frau“ D._____ bedient, welche die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten B._____ dirigiert, koordiniert und kontrolliert habe. Es sind somit in der Anklage alle Elemente aufgeführt, welche den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB beschlagen, wobei keine Rolle spielen kann, dass sich der Angeklagte teilweise D._____ bediente, wäre doch zumindest von Mittäterschaft des Angeklagten auszugehen. Dass der Angeklagte der einzige Profiteur war, zeigt sich daran, dass letztlich auch die Gelder der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder indirekt über D._____ – an ihn flossen. Der Staatsanwalt ist in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auch auf die Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ eingegangen, gelangte aber zum Schluss, dass sämtliche in Anklageziffer I A) aufgeführten Tathandlungen des Angeklagten unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumieren seien (Urk. 28 S. 7 ff.). Heute führte er dazu aus, dass sich die beiden Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution letztlich in quantitativer Hinsicht unterscheiden würden, nämlich bezüglich dem Ausmass der Ausbeutung. Dort wo die reine Ausnützung zur Ausbeutung werde, werde die Förderung der Prostitution zum Menschenhandel. Diese Ausbeutung sei nicht geringer geworden, nachdem die Geschädigte in die Schweiz verbracht worden sei. Es sei in gleicher qualitativer Hinsicht weitergegangen (Prot. II S. 16). Die Vorinstanz hat sich der Problematik nicht angenommen (vgl. Urk. 52 S. 45 ff.). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art.
195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2),
- 44 - während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom
8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen
- 45 - Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3) Nach der Rechtsprechung ist – wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 3.5.1.) der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels, dies entgegen den Ausführungen des Staatsanwaltes, welcher als Voraussetzung eine tatsächliche Ausbeutung annimmt und damit von einem Erfolgsdelikt ausgeht Die in der Anklageschrift unter Ziff. I A) ab S. 5 Mitte (Urk. 13/2) aufgeführten Handlungen umschreiben den Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte machte der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder unter Mithilfe von D._____ – Vorschriften, wie sie das Gewerbe auszuüben habe, legte die Orte und die Zeitspannen fest, wo und wann sie der Prostitutionstätigkeit nachzugehen habe, traf Absprachen mit Freiern, kontrollierte die Tätigkeit der Geschädigten beinahe lückenlos, nahm ihr sämtliche Einkünfte ab und hielt sie in finanziellen Belangen derart knapp, dass sie kaum Medikamente und Esswaren kaufen konnte. Damit beschränkte der Angeklagte
- 46 - die Handlungsfreiheit der Geschädigten in grösstmöglichem Masse zum alleinigen Zweck, sich am Prostitutionserlös zu bereichern. Der Tatbestand der Förderung derProstitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass es sich vorliegend nicht um eine zusätzliche Verurteilung, sondern um eine andere rechtliche Würdigung des in der Anklage aufgeführten Lebenssachverhaltes handelt: Staatsanwaltschaft und Vorinstanz haben den Sachverhalt insgesamt unter den Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 subsumiert, richtigerweise erfüllt indessen der Sachverhalt zwei verschiedene Delikte in Realkonkurrenz. Nach § 185 Abs. 1 StPO/ZH ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (§ 398 Abs. 1 StPO/ZH). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Änderung der rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Prot. II S. 10, 11 und 16 ), steht auch aus dieser Sicht einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nichts entgegen. 3.5.3. Vergewaltigung 3.5.3.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er die Person bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der
- 47 - es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3). Gewalt im Sinne der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die daraufgerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b). Je nach den Umständen kann schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf die andere Person gelegt hatte. Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich und zumutbar war, sich der Einwirkung zu entziehen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor einem Verletzungsrisiko als verständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort ausgeliefert ist (Urteil 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich
- 48 - dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen der sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 3B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkelten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV97E. 2b/aa, 106E. 3a/bb). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ist nur erfüllt. Wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; BSK StGB II- Philipp Maier, 2. Aufl., Basel 2007 Art. 190 N. 13). 3.5.3.2. Die Vorinstanz hat mit richtiger Begründung, auf die verwiesen werden kann, den angeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [recte: Art. 190 Abs. 1 StGB] qualifiziert (Urk. 52 S. 48, § 161 GVG/ZH).
- 49 - Die Verteidigung hat sich bei der Vorinstanz zum Rechtlichen nicht geäussert (Urk. 31 S. 7 ff.). Heute liess der Angeklagte eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, ausführen, der Angeklagte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). 3.5.3.3. Zu den Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Angeklagte unzweifelhaft von seiner physischen und psychischen Überlegenheit wusste und er auf Grund seiner Vorgehensweise sich auch im Klaren war, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat sich der Vergewaltigung im Sinne von Ar. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.5.4. Sexuelle Nötigung 3.5.4.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rech- nung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das
- 50 - Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch hier ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.4.2. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts zu ergänzen (Urk. 52 S. 49, §1 161 GVG/ZH). 3.5.4.3. Der Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren einer Äusserung zur rechtlichen Würdigung enthalten (Urk. 31 S. 7 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte er eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 74 S. 17). 3.5.4.4. Nachdem der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zutreffend rechtlich gewürdigt wurde, ist der Angeklagte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 3.5.5. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB,
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- 51 -
4. Sanktion 4.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Der ordentliche Strafrahmen ist bei Strafschärfungsgründen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die vorliegenden Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Bezug auf die Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führen jedoch ohnehin nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, da der Richter an das Höchstmass der Strafart (hier Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren und Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) gebunden ist (Art. 49 Abs. 1, Art. 34 und Art. 40 StGB). 4.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 4.2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50
- 52 - StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 4.2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 4.2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen
- 53 - Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
- 54 - bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.; 6B_1096/2010 vom
7. Juli 2011 E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 4.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nachteil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der Geschädigten B._____ in ihrem Heimatland zu egoistischen Zwecken ausgenützt und sie dazu gebracht hat, der Reise in die Schweiz zuzustimmen. Es musste ihm bewusst sein, dass sie nicht nur wegen ihrer schlechten finanziellen Lage, sondern auch deswegen einen Ausweg suchte, weil sie sich in J._____ vor einer Verhaftung und/oder Strafuntersuchung fürchtete. Dass er dies in Kenntnis ihres schlechten Gesundheitszustandes ausnützte, lässt das Tatverschulden in einem noch schlechteren Lichte erscheinen. Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell zu Lasten der Geschädigten B._____ unrechtmässig zu bereichern.
- 55 - Das Tatverschulden in Bezug auf den Menschenhandel ist im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von 24-30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen zu veranschlagen. Nachdem die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt hat (Urk. 52 S. 50, S. 54), drängen sich dazu die folgenden Bemerkungen auf: Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Freiheitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Straf- rahmen liegt, kann die Geldstrafe - zumindest in der Regel - nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Wenn die Vorinstanz die Geldstrafe auf die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 360 Tagessätzen (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) festlegt, orientiert sich dies folglich nicht an der für den Menschenhandel auszufällenden (theoretischen) Einsatzstrafe, wobei sich eine solche Einsatzstrafe aus dem Urteil der Vorinstanz nicht ergibt. Aber vom Endresultat von 7 ½ Jahren kann abgeleitet werden, dass sich das Mass für den Menschenhandel im unteren Bereich des sich bis 20 Jahre erstreckenden Strafrahmen bewegen muss. Dementsprechend kann die Geldstrafe nicht höher als 90 Tagessätze betragen. 4.4. Weitere Delikte 4.4.1. Förderung der Prostitution Zur Tatschwere hinsichtlich der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Menschenhandel verwiesen werden (Urk. 52 S. 50 f., § 161 GVG/ZH). Objektiv gesehen war die Dauer mit rund fünf Wochen nicht allzu lange, allerdings war dann die Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten erheblich. Der Angeklagte setzte zudem Einschränkungen durch, die weit über
- 56 - das Einschränken der sexuellen Selbstbestimmung hinausgingen. Er beschränkte Mahlzeiten, Medikamente und Hygieneartikel, alles zum Zweck der Gewinnmaximierung, was die subjektive Tatschwere erhöht. Erschwerend wirkt sich auch aus, dass er der Geschädigten den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abnahm resp. abnehmen liess. Insgesamt wiegt die Tatschwere nicht mehr leicht. Bezüglich der Geschädigten D._____ kann vorab wiederum auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 51 f., § 161 GVG). Objektiv ins Gewicht fällt die insgesamt lange Zeitspanne von rund einem Jahr, wobei allerdings die Landesabwesenheiten des Angeklagten relativierend in die Waagschale zu werfen sind. Auch nahm der Angeklagte seiner Lebenspartnerin D._____ zu Beginn nicht den gesamten Erlös ab, sondern beliess ihr einen Anteil. Der Grad der Einschränkung in der sexuellen Selbstbestimmung war weniger weitgehend als bei der Geschädigten B._____. Der Angeklagte handelte ausschliesslich aus selbstsüchtigen, finanziellen Motiven. Anders als direktvorsätzlich kann das Vorgehen des Angeklagten nicht qualifiziert werden. Die mehrfache Förderung der Prostitution wirkt sich unter dem Titel Tatverschulden erheblich erhöhend auf die (theoretische) Einsatzstrafe aus. 4.4.2. Vergewaltigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Vergewaltigung wiege keineswegs leicht (Urk. 52 S. 52). Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Vorgehensweise des Angeklagten war brutal, gewalttätig und war offenkundig mit dem Zweck verbunden, die Geschädigte B._____ zu demütigen und ihr die Macht des Angeklagten zu demonstrieren. Dazu passt, dass der Angeklagte die Geschädigte sofort wieder auf den Strich schickte und er sich nicht im Mindesten um ihren psychischen und physischen Zustand kümmerte. Die Handlungsweise des Angeklagten zeugt von einer bedenklichen menschenverachtenden Ein- stellung gegenüber der Geschädigten. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz handelte. Die (objektive und subjektive) Tatschwere ist daher insgesamt als erheblich zu gewichten. Müsste die
- 57 - Vergewaltigung alleine beurteilt werden, erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 3 bis 4 Jahren als Einsatzstrafe durchaus gerechtfertigt. 4.4.3. Sexuelle Nötigung Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 52, § 161 GVG/ZH). Auszugehen ist wiederum von direktem Vorsatz. Weitere Bemerkungen erübrigen sich. Die theoretische Einsatzstrafe ist indessen in nicht mehr allzu hohem Maße zu erhöhen. 4.5. Ergebnis In Würdigung der vorstehenden Bemessungskriterien erscheint eine (immer noch theoretische) Einsatzstrafe von rund sechseinhalb Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als der Tatschwere der dem Angeklagten zur Last zu legenden Delikte angemessen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 52 f., § 161 GVG/ZH). Ferner sagte der Angeklagte aus, es sei fünf oder sieben Jahre her, seit er letztmals als Angestellter Geld verdient habe. Seither habe er vom Prostitutionserlös von D._____ gelebt. (Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, zuletzt habe er von 1992 bis 2005 als Sicherheitsmann in verschiedenen Nachtlokalen gearbeitet. Er verfüge immer noch über eine Wohnung in J._____, welche vermietet sei. Den Mietertrag erhalte die Mutter von D._____, damit diese den Unterhalt für die Kinder finanzieren könne. Im Gefängnis habe er Kontakt zu seiner Schwester und seiner Ex-Schwiegermutter (Urk. 73 S. 2ff.).
- 58 - Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was die Strafzumessung beeinflussen würde. Die Vorinstanz hat sodann in ihrem Entscheid vier Vorstrafen des Angeklagten in J._____ aufgelistet (Urk. 52 S. 53 f., vgl. Urk. 14). Allerdings wurde der Angeklagte gemäss Mitteilung der Interpol U._____ in J._____ acht Mal verurteilt (Urk. 10/3). Der Angeklagte widersprach dem nicht und antwortete mit: „Diebstahl oder Schlägerei“ (Urk. 10/5 S. 2). Aus den beiden Dokumenten ergibt sich das folgende Bild:
- 9. Februar 1988 Verurteilung wegen bandenmässigem (nicht gewerbsmässigem, vgl. Urteil der Vorinstanz, Urki. 52 S. 53) Raub, 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe
- 1992 Verurteilung wegen Hehlerei
- 1992 Verurteilung wegen Diebstahl
- 21. Februar 1995 Verurteilung wegen drei Diebstählen, 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe
- (am 7. Februar 1996 wurden die Urteile vom 9. Februar 1988 und vom
21. Feburar 1995 zusammengefasst und der Angeklagte mit 6 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe belegt; diese Strafe hatte der Angeklagte zu verbüssen)
- 1996 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung
- 12. Januar 1999 Verurteilung wegen Diebstahl zu 10 Monaten Freiheitsstrafe
- 1999 (weitere) Verurteilung wegen Diebstahl
- 2000 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung Demnach wären dem Angeklagten insgesamt sieben Vorstrafen zur Last zu legen.
- 59 - Der Angeklagte führte dazu an der Berufungsverhandlung aus, dass die letzte Vorstrafe vom Jahr 2000 nicht stimme. Er sei wegen Raub im Gefängnis ge- wesen, aber das Gericht habe ihn frei gesprochen. Der Rest der Vorstrafe stimme. Insgesamt habe er etwa 11 bis 12 Jahre in J._____ im Gefängnis verbracht. Davon sei er 11 Monate unschuldig im Gefängnis gewesen (Urk. 73 S. 9f.). Die Vorstrafen zeichnen ein düsteres Bild des Angeklagten. Eigenen Aussagen zufolge war der Angeklagte bisher 11 bis 12 Jahre im Strafvollzug (wovon selbst nach Darstellung des Angeklagten rund 10 Jahre zu recht), was mit aller Deutlichkeit auf eine deliktische Vergangenheit hinweist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sie schon lange zurückliegen und der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren – soweit bekannt – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Vorstrafen wirken sich demnach noch leicht bis erheblich auf die Strafzumessung aus. Die von der Vorinstanz zugebilligte Strafreduktion wegen eines Teilgeständnisses (Zugabe, die Geschädigte B._____ in die Schweiz gebracht zu haben, Urk. 53 S.
54) kann nicht übernommen werden, bestreitet der Angeklagte doch sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe. Wenn dem Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen der ungünstigen Verhältnisse, in welchen der Angeklagte nach seinen Angaben aufwuchs, eine Strafminderung zugestanden wird (Urk. 52 S. 54), erscheint dies mehr als nur wohlwollend. Es ist daran zu erinnern, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung 43 Jahre alt war. Er hatte mithin mehr als genügend Zeit, sich in die Gesellschaft in J._____ zu integrieren und zu lernen, die Rechtsordnung zu respektieren. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in der Adoleszenz derart geschädigt worden wäre, dass ihm eine Integration in die Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht worden wäre. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, liegen keine Strafmilderungsgründe vor, insbesondere sind keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden.
- 60 - 4.7. Weitere Komponenten Weitere Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, ebenso keine Strafreduktions- gründe. Insbesondere liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, welche eine Strafreduktion ermöglichen würden. 4.8. Strafe 4.8.1. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 73 S. 7f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 4.8.2. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint daher eine Strafe von deutlich über 7 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8.3. Der Verteidiger wies zu Recht auf die lange Dauer zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung und der Berufungsverhandlung und somit auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auf der hiesigen Kammer gingen rund 7 Fälle betreffend Menschenhandel ein, deren ausgefertigte Entscheide teilweise jedoch erst später eingingen als der vorinstanzliche Entscheid des heutigen Verfahrens. Nach einer ersten Einschätzung war ursprünglich vorgesehen, alle Fälle zusammen zu verhandeln, so auch das heute zu beurteilende Verfahren. Nach einer eingehenderen Betrachtung zeigte sich jedoch, dass der heutige Fall separat zu verhandeln und entscheiden ist. Diese
- 61 - Verzögerung kann und darf jedoch nicht dem Angeklagten angelastet werden. Es rechtfertig sich daher, die Freiheitsstrafe um rund ein halbes Jahr zu reduzieren und auf 7 Jahre festzusetzen. 4.9. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Mai 2009, 14.10 Uhr, in Haft (Urk. 9/1). Am 12. April 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (Urk. 9/17 und 9/19). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1130 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Vollzug 4.10.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.10.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
- 62 -
5. Ersatzforderung 5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte sowohl von der Geschädigten B._____ als auch von der Geschädigten D._____ Gelder aus dem Erlös der Prostitution der beiden entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter den Menschenhandel und Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 28 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 52). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 63 -
6. Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe teilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten
- 64 - zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ in ihrem Entscheid einlässlich dargestellt, es kann darauf verwiesen werden. Sodann ist sie den Anträgen gefolgt und hat den Angeklagten zur Zahlung von Fr. 25'000.- Schadenersatz und Fr. 35'000.- Genugtuung an die Geschädigte B._____ verpflichtet, je zuzüglich 5% Zins ab 1. Mai 2009. Ferner wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten B._____ auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Und Schliesslich wurde der Angeklagte verpflichtet, die Geschädigte B._____ für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. Vorab kann den Erwägungen der Vorinstanz beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 55 ff., § 161 GVG/ZH). 6.3. Schadenersatzbegehren 6.3.1. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ging in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von Tageseinnahmen von (netto) rund Fr. 500.- bis 700.- aus. In den zur Diskussion stehenden 42 Tagen habe somit ein Gewinn von Fr. 21'000.- bis 29'400.- resultiert. Der Schaden wurde dann auf einen mittleren Betrag von Fr. 25'000.- beziffert, verzinslich zu 5 % ab dem 1. Mai 2009 (Urk. 29 S. 6). Die Geschädigte habe zwar noch keine Psychotherapie in Angriff genommen, es sei aber gewiss, dass sie dies später noch tun müsse. Der Angeklagte sei aber zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen würden (a.a.O.). Im Berufungsverfahren verwies die Vertreterin der Geschädigten B._____ auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei aufgrund der Akten ausgewiesen (Prot. II S. 18). 6.3.2. Dem hielt der Vertreter des Angeklagten eventualiter im Falle eines Schuldspruches entgegen, das Schadenersatzbegehren sei nicht ausgewiesen
- 65 - und daher einzig dem Grundsatze nach gutzuheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 74 S. 16). 6.3.3. Der Betrag von rund Fr. 25'000.- ist aufgrund der Angaben in der Anklageschrift ausgewiesen und der Geschädigten B._____, samt 5% Zins ab dem 1. Mai 2009, zuzusprechen. Ebenso klar ist, dass der Geschädigten überdies weiterer Schaden entstanden ist, der heute noch nicht beziffert werden kann. Der Angeklagte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen werden. 6.4. Genugtuung 6.4.1. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Vertreterin der Geschädigten aus, die Geschädigte sei in ihrer psychischen und körperlichen Integrität nachhaltig geschädigt und mehrfach traumatisiert worden. Es liege damit eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Der Angeklagte sei allein auf seinen finanziellen Vorteil aus gewesen und habe aus krass egoistischen Motiven gehandelt. Das Verschulden sei damit sehr schwer. Die Geschädigte könne kein normales Leben mehr führen und werde für die Aufarbeitung der Traumata noch viel Zeit und Energie aufwenden müssen. Sie lebe in ständiger Konfrontation mit der Angst und in einer Situation hoher Gefährdung. Dadurch sei ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Mit Blick auf die schwere Persönlichkeitsverletzung mit langfristigen psychischen Auswirkungen und Gewalterlebnissen sowie dem schweren Verschulden des Angeklagten sei dieser zu verpflichten, der Geschädigten für die Delikte des Menschenhandels / Förderung der Prostitution eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu zahlen und für die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Fr. 10'000.-. Die Forderungen seien ab
1. Mai 2009 mit 5 % zu verzinsen (Urk. 29 S. 9). 6.4.2. Der Verteidigerstellte sich eventualtier für den Fall eines Schuldspruchs auf den Standpunkt, die Genugtuung sei angemessen zu reduzieren, unter anderem da die Geschädigte B._____ bereits in J._____ der Prostitution nachgegangen und von ihrem eigenen Willen getragen worden sei (Urk. 74 S. 16).
- 66 - 6.4.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- 67 -
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewichten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. 6.4.4. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Bei der Vergewaltigung drängt sich angesichts des unmittelbareren Eingriffs in die körperliche Integrität eine höhere
- 68 - Basisgenugtuung von Fr. 25'000.- auf. Die Frage der Höhe der Basisgenugtuung für sexuelle Nötigung kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, nachdem ohnehin kein höherer Betrag als Fr. 35'000.- zugesprochen werden kann. Da bei der Geschädigten B._____ ein Schuldspruch sowohl wegen Menschenhandels als auch Förderung der Prostitution, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erfolgt, wobei die Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex stehen, erscheint eine Basisgenugtuung (für sämtliche Delikte) in der Höhe, wie sie die Rechtsvertreterin der Geschädigten beantragt, mithin von Fr. 35'000.-, durchaus als angemessen. 6.4.5. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Festzuhalten ist an diesem Ort, dass keine Faktoren zu erkennen sind, welche - aus Gründen, die bei der Geschädigten B._____ liegen - eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden. Der Angeklagte ist folglich zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 35’000.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Entschädigung Zur verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für persönliche Umtriebe der Geschädigten im Strafverfahren, insbesondere für Zeitaufwand für die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 29 S. 10), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 57, § 161 GVG/ZH). In Anwendung von § 188 Abs. 1 StPO/ZH ist der Angeklagte daher zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
- 69 -
8. Kostenfolgen 8.1.1. Vorinstanz Nachdem der Angeklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 7; Urk. 52 S. 59) zu bestätigen (§ 396a StPO/ZH). 8.1.2. Berufungsverfahren Ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, jedoch exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Zwar ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe um ein halbes Jahr zu reduzieren, doch handelt es sich nicht um eine eigentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, sondern vielmehr um einen wohlwollenden Ermessensentscheid des hiesigen Gerichts. Es rechtfertigt sich daher, den Angeklagten vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären. Der Angeklagte wird nach Strafverbüssung die Schweiz zu verlassen haben. Es kann nicht erwartet werden, dass auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vom Angeklagten erhältlich gemacht werden können. Um dem Angeklagten die Resozialisierung in seinem Heimatland nicht unnötig zu erschweren, sind daher die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).
- 70 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 72.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'199.55 Auslagen Untersuchung Fr. 18'893.10 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 23) Fr. 7'918.50 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (Prot. I S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte A._____ ist schuldig - des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer I./A.), - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer I./A. sowie zum Nachteil der Geschädigten D._____, Anklageziffer I./B.) - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer II./1. Abschnitt) sowie - 71 - - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer II./2. Abschnitt).
- Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1130 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (13. Juni 2012) erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Schadenersatz von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Angeklagte verpflichtet, den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 35'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen,
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziff. 7) wird bestätigt.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, zahlbar an deren Geschädigtenvertreterin.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. - 72 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. BC._____ im Doppel für sich und die Geschädigte (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. BC._____ im Doppel für sich und die Geschädigte − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Formulars "Löschung DNA- Profil und Vernichtung ED-Materials") − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 73 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110381-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri Urteil vom 13. Juni 2012 in Sachen A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Appellatin betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. November 2010 (DG100232)
- 2 - Anklage: (Urk. 13/2) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2010 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 336 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem
12. April 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Die Strafen werden vollzogen.
4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Angeklagte verpflichtet, den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, insbesondere Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.
- 3 -
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 72.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'199.55 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar an die Geschädigtenvertreterin. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 17f.)
1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ sei nicht einzutreten.
3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- 4 -
4. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafantritt zu entlassen. Eventualantrag:
1. Der Beschuldigte sei
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Menschenhandels sei er freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. August 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. a) Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ sei dem Grundsatze nach gutzuheissen, in der Frage der Höhe aber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ sei angemessen zu reduzieren.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da 2/3 der Strafe verbüsst sind.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76 S. 2)
1. Abweisung der vom Verteidiger des Apellanten mit Eingabe vom 30. Juni 2011 gestellten Beweisanträge.
2. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Geschädigten B._____: (Prot. II S. 16)
1. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei zu bestätigen in Bezug auf den Schuldspruch, die Zivilforderungen und auch die Kostenfolgen.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht erwägt:
1. Prozessverlauf 1.1. Die der Polizei bereits bekannte Geschädigte B._____ (nachfolgend: Geschädigte B._____) wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens C._____ am
28. April 2009 zusammen mit der Geschädigten D._____ (nachfolgend: Geschädigte D._____) polizeilich kontrolliert (Urk. 1/1 S. 3 ff.). Die polizeiliche Einvernahme mit B._____ vom 5. Mai 2009 (Urk. 4/1) und die weiteren polizeilichen Ermittlungen führten in der Folge zum vorliegenden Strafverfahren. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom
14. April 2010 (Urk. 13/2). Dem Angeklagten werden Menschenhandel (zum Nachteil von B._____), Förderung der Prostitution (D._____), Vergewaltigung (B._____) und sexuelle Nötigung (B._____) vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft
- 6 - beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____ wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. April 2010 eingestellt, nachdem der Angeklagte die Vorwürfe bestritten hatte und E._____ wegen unbekannten Aufenthalts nicht hatte (weiter) befragt und mit dem Angeklagten konfrontiert werden können (Urk. 5/15). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit (auch der Presse) am 30. November 2010 statt (Prot. I S. 3 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag sprach die Vorinstanz den Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig und fällte eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 336 Tage erstandene Haft) sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- (ebenfalls unbedingt) aus. Der Angeklagte wurde verpflichtet, der Geschädigten B._____ Schadenersatz von Fr. 25'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, ihr den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, insbesondere Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Zudem wurde er verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 35'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, auferlegte die Vorinstanz dem Angeklagten, hingegen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagte wurde schliesslich verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen (Urk. 52 S. 58 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 liess der Angeklagte fristgerecht Berufung gegen das mündlich eröffnete Urteil erheben (Urk. 34). Am 3. März 2011 wandte sich der Angeklagte an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und stellte einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er
- 7 - sich von seinem Pflichtverteidiger nicht gut vertreten fühle, er nur … spreche und er von der Gerichtsverhandlung nichts verstanden habe (Urk. 42a). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 40) am 3. März 2011 (Urk. 41/3) nannte der Verteidiger des Angeklagten mit Eingabe vom
23. März 2011 – und damit innert der angesetzten Frist – die Beanstandungen (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte am 4. Mai 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und teilte gleichzeitig Verzicht auf Beweisanträge mit (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2011 überwies der Präsident der Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 51). 1.3. Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 56) liess die Geschädigte B._____ Verzicht auf Beweisanträge mitteilen (Urk. 58). Der Angeklagte beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2011 die Einvernahme von drei Zeugen resp. Auskunftspersonen, nämlich D._____, F._____ und G._____ (Urk. 60 S. 2 f.). Gleichzeitig nahm der (bisherige) amtliche Verteidiger Stellung zum Gesuch des Angeklagten auf Beigabe eines (neuen) amtlichen Verteidigers. Nach Besprechung mit seinem Mandanten sehe er keinen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Angeklagte habe mit seiner Kritik weniger den Verteidiger, umso mehr aber die Verurteilung rügen wollen, insbesondere weil er an der Gerichtsverhandlung eine Befragung der Hauptbelastungszeugen vermisst bzw. nicht verstanden habe, wie das Gericht nach dem Rückzug der Belastungen durch D._____ trotzdem auf ihre früheren Aussagen habe abstellen können (Urk. 60 S. 1 f). In der Folge wurde das Gesuch des Angeklagten um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2011 abgewiesen (Urk. 65). Am 14. Oktober 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger mitgeteilt, dass der Entscheid über allfällige weitere Beweiserhebungen voraussichtlich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gefällt werden könne (Urk. 67).
- 8 - Auf entsprechende Anfrage (Urk. 68) teilte die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mit, dass der Antrag vom 1. Oktober 2010 auf Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit auch für das Berufungsverfahren gelte bzw. auch für dieses gestellt werde. Die Geschädigte werde jedoch nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen (Urk. 69).
2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 30. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang Der Angeklagte hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 34). Er beanstandet sämtliche Schuldsprüche und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 43, Urk. 74 S. 17). Damit sind alle Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, sei es direkt oder auf Grund des Konnexes mit dem Hauptantrag, einzig die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist als nicht angefochten zu betrachten. Berufungen oder Anschlussberufungen der Staatanwaltschaft oder der Geschädigten liegen nicht vor. Vorab ist somit festzustellen, dass Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen ist (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH).
- 9 - 2.3. Beweisanträge 2.3.1. Der Verteidiger beantragt die Einvernahme von D._____, F._____ und G._____ als Zeugen resp. Auskunftspersonen mit der Begründung, die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Urteil für den Schuldspruch massgeblich auf die Aussagen von D._____ und B._____ ab. Gerade D._____ habe allerdings ihre Belastungen im aktenkundigen Schreiben vom 7. Juni 2010 zurückgezogen und darüber hinaus u.a. erklärt, dass sie und die Geschädigte B._____ für den Fall einer Verhaftung von Drittpersonen aufgefordert worden seien, den Angeklagten zu belasten. In diesem Schreiben habe sie klargestellt, dass weder sie noch die Geschädigte B._____ vom Angeklagten geschlagen bzw. misshandelt worden seien. Angesichts dieser Widersprüche in zentralen belastenden Aussagen sei es für die Beweiswürdigung unerlässlich, dass sich das Gericht ein eigenes Bild über die Aussagende und die Aussagen machen könne. Der Angeklagten habe ferner die in der Anklage erwähnte Zeit in H._____ fast ausschliesslich und ununterbrochen mit F._____ und G._____ verbracht und für eine gewisse Zeit mit ihnen zusammen im gleichen Zimmer gelebt. Beide Genannten könnten Aussagen zum Umgang des Angeklagten mit B._____ machen, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ von erheblicher Bedeutung sei. Insbesondere könnten sie auch Angaben dazu machen, ob B._____ vom Angeklagten in der in der Anklage geschilderten Art und Weise behandelt worden sei bzw. ob B._____ sich in irgendeiner Form über den Angeklagten beschwert habe (vgl. Urk. 60 S. 2 f.). 2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das
- 10 - angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO-Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011; E. 5.8.2, BGE 6B_710/2009 vom 1. Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.). Im Berufungsverfahren findet eine Wiederholung von Beweismassnahmen nur aus besonderen Gründen statt (§ 420 Abs. 3 StPO/ZH; (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweiz. Strafprozessrecht, 6.Auflage 2005, § 82 Note 7; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 93/255 vom 23.10.93, Erw. II.7. mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 95/210 vom 15.12.95, Erw. II.5.3.c.; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 98/226 vom 29.7.99, Erw. II.6.5.; Entscheid des Kassations- gerichts des Kantons Zürich Nr. 99/179 S vom 23.1.2000). Es besteht mithin kein Anspruch auf nochmalige Abnahme der bereits vor der Untersuchungsbehörde wie der Vorinstanz abgenommenen Beweise. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die Beweisabnahmen unvollständig waren oder im Lichte des Verfahrensstandes
- 11 - ergänzungsbedürftig sind, z.B., wenn es erforderlich ist, einen Zeugen mit nachträglich ans Tageslicht gekommenen Fakten zu konfrontieren (Schmid, Straf- prozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., Rz 1036) oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen entscheidungsrelevante Fragen nicht gestellt wurden (Schmid, Handbuch, Rz 1483). 2.3.3. D._____ wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach einvernommen (Urk. 2/4, 3/1-3 und 5/14). Die Vorinstanz hat das anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Schreiben der Geschädigten D._____ (Urk. 32/1) in ihrem Entscheid gewürdigt und dem Widerruf der Anschuldigungen keinen Wahrheitsgehalt zuerkannt (Urk. 52 S. 13 f.). Es wird Sache der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung sein, die Einvernahmen und das erwähnte Schreiben zu würdigen und zu befinden, ob eine Einvernahme mit der Geschädigten D._____ unabdingbar ist oder nicht. Jedenfalls kann schon an diesem Ort darauf hingewiesen werden, dass die Geschädigte unbekannten Aufenthalts ist, wie der Verteidiger in seiner Eingabe vom 30. Juni 2011 selber ausführt. Ob sie sich tatsächlich in der Stadt I._____ (J._____) [Stadt in Europa] aufhält oder sie sich irgendwo in Europa als Prostituierte betätigt, weiss offenkundig weder der Angeklagte selber noch sein Verteidiger (Urk. 60 S. 3). Unter diesen Umständen muss von einer Unerreichbarkeit des Beweismittels ausgegangen werden; innert vernünftiger Frist (d.h. ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots, § 33 StPO/ZH) kann die Geschädigte vom Gericht nicht (erneut) befragt werden, wobei daran zu erinnern ist, dass sich der Angeklagte in Haft befindet und somit das Verfahren vordringlich durchzuführen ist (vgl. nach neuem Recht: Art. 5 StPO). Zu F._____ und G._____ kann der Angeklagte keine Angaben über den Aufenthaltsort machen, er vermutet, dass sie sich in H._____ im Raum …strasse aufhalten könnten (Urk. 60 S. 3). Die Geschädigte B._____ konnte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2009 (Urk. 4/5) weder F._____ (Nr. 8 auf dem Fotobogen der Frauen) noch G._____ (Nr. 28 auf dem Fotobogen der Männer) erkennen. Nr. 28 identifizierte sie als „K._____ aus L._____“ (a.a.O. S. 2 Frage 7). Die Nr. 8 kam ihr bekannt vor, er „ähnelt sehr M._____“ (a.a.O. S. 3,
- 12 - Frage 10). Dies sagte sie auch als Zeugin so aus: „Für ihn hat ein Mädchen gearbeitet. Später ist er mit N._____ zusammen gekommen. Ab dort hat nur N._____ für ihn gearbeitet, am O._____ [Ort in H._____].“ (Urk. 2/7 S. 25). In diesen Einvernahmen findet sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Angeklagte mit F._____ und G._____ „die in der Anklage erwähnte Zeit in H._____ fast ausschliesslich und ununterbrochen mit diesen Personen“ verbrachte und „sogar für eine gewisse Zeit mit ihnen zusammen im gleichen Zimmer“ gelebt habe (Urk. 60 S. 3). Wäre dem so gewesen, würden die Aussagen von B._____ anders lauten. Die Darstellung des Angeklagten in der Eingabe vom 30. Juni 2011 ist offensichtlich nachgeschoben und entbehrt jeglichen Wahrheitsgehalts. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der beiden Genannten – so denn ihr Aufenthaltsort überhaupt in vernünftiger Zeit ermittelt und sie vorgeladen werden könnten – am Beweisergebnis etwas ändern würden. Nachdem die Anträge des Verteidigers ausschliesslich die Beweiswürdigung beschlagen, wird - soweit noch nötig – am gegebenen Ort darauf näher einzu- gehen (hinten Ziff. 3.2.9.).
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung kurz dargestellt (Urk. 52 S. 5, § 161 GVG). In Ergänzung dazu das Folgende: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten und aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 137 I 31 E. 5.1, 127 I 38 E.2.a, mit weiteren Hinweisen). Als
- 13 - Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E.2.a, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss m.a.W. persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person
- 14 - ausgeschlossen werden können, bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld verbleiben (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2.a, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tat- sache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien-
- 15 - beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt
- 16 - dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2.a und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 4 f. S. 14 f., § 161 GVG/ZH). Sodann kann auf die ausführlichen und richtigen Zusammenfassungen der Aussagen der Geschädigten B._____, des Angeklagten sowie D._____ und der Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle verwiesen werden (Urk. 52 S. 14 ff.). Dass die wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig dargestellt worden seien, wird vom Angeklagten nicht geltend gemacht. Die vorgebrachte Kritik des Angeklagten richtet sich gegen die Beweiswürdigung (vgl. Urk. 43 S. 1). 3.2.2. Die Vorinstanz hat zunächst die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, von D._____ und der Geschädigten B._____ betrachtet und zu Recht festgestellt, dass nicht nur auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abzustellen ist, sondern im Vordergrund vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen steht (Urk. 52 S. 6 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die
- 17 - allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hin- weisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafver- fahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und D._____ ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit im Sinne einer personalen Eigenschaft der Genannten schliessen lassen würden. Daran ändern auch die drei Vorstrafen des Angeklagten in seinem Heimatland (Urk. 10/7 und 10/8, Verurteilungen wegen Raub und Diebstahl) grundsätzlich nichts. Die Vorinstanz leitet aus dem Umstand, dass die Geschädigte B._____ „unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB (Falsches Zeugnis), bzw. bei der Polizei von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung)“ aussagte ab, dass sie bei bewussten Falschaussagen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen würde, was für die Richtigkeit der Aussagen spreche. Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Erfahrung zeigt, dass Aussagen nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass finanzielle Interessen bei den Aussagen der Geschädigten B._____ keine Rolle gespielt haben (a.a.O. S. 8), so kann dem ohne Weiteres gefolgt werden mit der Ergänzung, dass sich aus den Akten nichts ergibt, dass finanzielle Interessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ beeinflusst haben könnten. Sodann kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person nichts hinsichtlich Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Die in vielen Urteilen zu lesende Floskel, auf Grund der prozessualen
- 18 - Stellung (als Angeklagter oder als Geschädigte) seien die Aussagen „mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen“ (a.a.O. S. 7, S. 8), ist insofern bedeutungslos, als jede Aussagewürdigung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen hat. In den nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich diese „gewisse Vorsicht“ beim Angeklagten und der Geschädigten B._____ anders ausgewirkt hätte, als bei der als Auskunftsperson befragten D._____. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Geschädigten B._____ und D._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 3.2.3. Nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ zunächst ein weitgehendes Geständnis abgelegt hatte, später jedoch dieses Geständnis widerrufen hatte, gelangte die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Widerruf des Teilgeständnisses aus völlig unglaubhaften Gründen erfolgt sei. Daran ändere auch das Schreiben der Geschädigten D._____ nichts, in welchem sie ihrerseits die den Angeklagten belastenden Aussagen widerrief. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen in allen Punkten, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 – 14). Der Verteidiger äusserte sich zu den Aussagen des Angeklagten in seiner Beanstandungsschrift nicht (Urk. 43). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, dass an den Aussagen des Angeklagten auffallend sei, dass dieser nicht aktiv ein Geständnis abgelegt habe, sondern passiv die belastenden Ausführungen von D._____ pauschal bestätigt habe. Nachdem seine Lebenspartnerin D._____ aus der Haft entlassen worden sei, habe er sein pauschales Geständnis zurück gezogen, seine Aussagen korrigiert und seine Version der Ereignisse geschildert. Bei dieser Sachlage sei es daher offensichtlich und einleuchtend, dass der Angeklagte das "Geständnis" nur deshalb abgelegt habe, damit seine Lebenspartnerin aus der Haft entlassen und zu den Kindern habe zurückkehren können. Das sei die Motivation für das Geständnis gewesen und damit habe der Angeklagte auch seinen späteren Rückzieher begründet. Der Anklagesachverhalt lasse sich daher nicht aufgrund des "Geständnisses" des Angeklagten erstellen. Man könne ihn nicht darauf
- 19 - behaften. Heute reichte der Verteidiger zudem ein Schreiben in … Sprache ein [Sprache in J._____], welches von D._____ geschrieben sei. Dieses habe D._____ an ihn geschickt. Auch dieses Schreiben zeige, dass D._____ ihre Aussagen nicht unter Druck zurückgezogen habe und bestätige das erste Schreiben. Ein Vergleich mit dem vor Vorinstanz eingereichten Schreiben zeige zudem, dass die beiden von derselben Verfasserin, nämlich von D._____, stammen würden (Prot. II S. 11-15). Weiter ergänzte der Verteidiger zu seinen Ausführungen vor Vorinstanz, dass B._____ in Bezug auf die Zeit in J._____, in welcher sie bei der Familie von P._____ und Q._____ gewohnt habe, widersprüchlich ausgesagt habe. Einmal habe sie erklärt, der Familie keinen … [kleinste Währungseinheit in J._____] abgegeben zu haben und ein anderes Mal, den Freierlohn bis zum letzten Rappen Q._____ und zwei anderen Männern abgegeben zu haben. Auch die Frage der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme habe sie widersprüchlich beantwortet. Zuerst habe sie ausgesagt, ohne Medikamente gehe es ihr besser, währenddem sie später erklärt habe, sie müsse die Medikamente sehr regelmässig nehmen, ansonsten sie leiden müsse. Ebenso seien ihre Ausführungen dazu, wie und wann sie über ihre in der Schweiz zu erfüllende Tätigkeit erfahren habe, widersprüchlich. Daher seien die Aussagen von B._____ als Belastung bzw. sogar als Urteilsgrundlage nicht tauglich (Urk. 74 S. 7-9). Ergänzend zu den Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid das Folgende: Am Ende der ersten, kurzen polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2009, in welcher dem Angeklagten allgemein die Delikte Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ vorgehalten wurden, führte der Angeklagte an, das erwähnte Mädchen habe nicht für ihn gearbeitet, er sei mit seiner Frau (gemeint seine Partnerin D._____) hier in der Schweiz (Urk. 2/1 S. 2). Es fällt auf, dass der Angeklagte von sich aus betonte, dass das Mädchen nicht für ihn gearbeitet habe, obwohl davon konkret noch gar nicht die Rede war. Bei der ersten (gleichentags durchgeführten) staatsanwaltschaftlichen Befragung führte der Angeklagte auf die Frage, ob er die Geschädigte B._____ kenne aus, er habe sie im Zug getroffen, als er hierher gefahren sei. Seine Lebenspartnerin
- 20 - habe ihm jeweils Geld für den Lebensunterhalt in der Schweiz gegeben. B._____ (die Geschädigte) habe ein paar Tage lang im gleichen Zimmer gewohnt, sie habe aber nicht gearbeitet und ihm kein Geld gegeben: „mir nicht“. B._____ sei zusammen mit „R._____“ gekommen. Geschlagen habe er B._____ nicht (Urk. 2/2). Auffallend ist, dass der Angeklagte behauptete, er habe die Geschädigte erst im Zug kennengelernt und erklärte, sie habe hier nicht gearbeitet, obwohl er dann später diese Aussage revidierte (vgl. hinten). Dies deutet darauf hin, dass er Gründe hatte, den wahren Sachverhalt von Beginn weg falsch darzustellen und/oder zu beschönigen. Als dem Angeklagten am 1. Juli 2009 bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die belastenden Aussagen von D._____ (vgl. Urk. 3/3) vorgehalten wurden, bestritt er zunächst, von D._____ überhaupt Geld entgegengenommen zu haben, sagte dann aber gleich anschliessend aus, sie habe ihm das Geld gegeben, damit er es nach J._____ schicke (Urk. 2/3 S. 2 f.). Er bestritt weiter, D._____ gedroht zu haben, sie zu erschlagen und stellte in Abrede, D._____ sei nicht aus freiem Willen in die Schweiz zurückgekehrt, ihr den Pass weggenommen zu haben, sie auf dem Strich kontrolliert und sie zur Arbeit geschickt und sie geschlagen zu haben (a.a.O. S. 4 ff.). Er blieb dabei, die Geschädigte B._____ erst im Zug kennengelernt zu haben, und mit R._____ habe er erstmals im Zug nach H._____ gesprochen (a.a.O. S. 7 f.). Er bestritt, von B._____ Geld entgegengenommen zu haben, sie habe weder ihm noch D._____ Geld abgegeben. Er verneinte, B._____ Vorschriften bezüglich Sex ohne „Gummi“ gemacht zu haben, er habe mit ihr hier in der Schweiz keinen Kontakt gehabt, es habe auch keine Kontakte zwischen B._____ und D._____ gegeben. Er wisse dies, weil er ja mit D._____ zusammengewohnt habe. (a.a.O. S. 10 ff.). Er bestritt, B._____ derart geschlagen zu haben, dass sie aus Mund und Nase blutete, und sie ein ander Mal mit einem Fusstritt niedergestreckt zu haben (a.a.O. S. 13 f.). Aufhorchen lässt wiederum, dass der Angeklagte einige Sachverhalte abstritt, obwohl er diese später dann eingestand (vgl. Urk. 2/4). Ein solches Aussageverhalten kann nur dann verstanden werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte bestrebt war, jedwelchen Verdacht kategorisch und wider besseres Wissen von sich zu lenken, er also sehr
- 21 - genau wusste, dass den von D._____ und B._____ bislang gemachten Vorwürfen einiges an Wahrheitsgehalt zukommt. Es fällt weiter auf, dass er D._____ der Lüge bezichtigte (a.a.O. S. 5), er aber umgekehrt für sich in Anspruch nahm, die Wahrheit zu sagen (a.a.O. S. 8). Auch dies deutet darauf hin, dass er den wahren Erlebnishintergrund nicht darlegen wollte. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ (Urk. 2/4) kam dann die überraschende Wende. Hier kann auf die Zusammenstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, wo die einzelnen Zugeständnisse aufgelistet sind (Urk. 52 S. 8 ff., § 161 GVG/ZH). Die detaillierten Aussagen von D._____ bestätigte der Angeklagte: „Das ist alles wahr“ (a.a.O. S. 2 – 6). Auch die Aussagen von D._____ über die Tätigkeit der Geschädigten für den Angeklagten bestätigte er: „Ausser diesem Mädchen B._____, haben keine Mädchen für mich gearbeitet.“ (…) „B._____ habe ich nicht geschlagen, aber der Rest ist wahr“ (a.a.O. S. 6 - 10). Gegen die aufgezeichneten und ihm (und D._____) vorgehaltenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen erhob er keine Einwände, sondern bestätigte die ihn betreffenden Passagen: „Es ist aber richtig, dass ich ihr gesagt habe, sie solle mir Geld herunterschicken“. Insbesondere bestätigte der Angeklagte, dass er am Telefon von D._____ verlangt habe, die beiden (B._____ und „S._____“) herunterzuschicken, ansonsten er hinaufkomme und sie totschlage. Er habe es so gesagt, hätte ihnen aber nichts getan, aber er habe gewollt, dass sie herunterkommen, damit sie anschaffen gehen und er ihnen das Geld abnehmen könne (a.a.O. S. 10 – 18). Somit ist festzuhalten, dass der Angeklagte nicht nur pauschal die gesamte Aussage von D._____ bestätigte, sondern er jeweils die einzelnen Aussagen als wahr bezeichnete. Die Belastungen von D._____ waren ihm zudem nicht überraschend vorgehalten worden, sondern er kannte sie von der früheren Einvernahme her. Als dem Angeklagten am 8. September 2009 (Urk. 2/5) bei der Staatsanwaltschaft die Einvernahmen mit der Geschädigten B._____ im Einzelnen vorgehalten wurden, gab er weiter zu, dass er die Geschädigte bereits in J._____ kennengelernt habe. Dabei habe R._____ ihr die Möglichkeiten in der Schweiz erklärt und ihr gesagt, dass sie die Hälfte des Erlöses R._____ abgeben müsse,
- 22 - der dann wiederum die Hälfte ihm abliefern werde. Am nächsten Tag sei man dann in die Schweiz aufgebrochen (S. 2). Seine weiteren Zugaben stellte er dann aber in Abrede: „Die Aussage von D1._____ stimmt diesbezüglich nicht, diese ist nicht wahr. D1._____ hat das nur ausgesagt, damit sie frei gelassen wird. Sie wusste auch, dass ich mit allem einverstanden sein werde. Sie wusste, dass ich alles auf mich nehmen werde, damit sie wieder zu den Kindern zurück kehren kann.“ (a.a.O. S. 4). Auf den in der Konfrontationseinvernahme erfolgten Sinneswandel angesprochen, erklärte der Angeklagte, er sei dazu gezwungen gewesen, damit D1._____ freigelassen werde (a.a.O. S. 8). Allerdings bestätigte der Angeklagte dann wieder (wohl eher ungewollt) frühere Aussagen: Auf die Frage, was in der Praxis mit den Einnahmen von B._____ geschehen sei, antwortete er: „Mit dem Geld …. Sie hat so wenig verdient, wir konnten nicht mal das Hotel bezahlen.“ „Ja, sie war kein Gewinn für mich.“ Nun kehrte er hinsichtlich D._____ teilweise den Spiess um und belastete sie: „D1._____ hat auf die Mädchen aufgepasst. Ich habe nie auf sie aufgepasst und habe das nie getan. Vielleicht ein oder zwei Mal habe ich ein Auge auf sie geworfen, aber ich war dabei den ganzen Tag im Spielsalon.“ Es sei auch die Rolle von D._____ gewesen, auf B._____ aufzupassen. D1._____ habe für sich selbst gearbeitet (a.a.O. S. 10 f.). Es treffe zu, dass er Einnahmen von B._____ erhalten und diese an D1._____ nach J._____ geschickt habe (a.a.O. S. 15). Entgegen seinen früheren Aussagen wusste er nun aber über die Tätigkeit der Geschädigten B._____ im Detail Bescheid: Wenn sie glückliche Tage gehabt habe, habe sie gearbeitet, manchmal habe sie verdient, manchmal auch nicht. „Sie hat immer weniger verdient. Sie ist manchmal mit einem ins Geschäft gegangen. Sie hat dann entweder kein Geld verlangt oder dann wurde sie nicht ausbezahlt. Sie war nicht so ganz im Kopf.“ (a.a.O. S. 11 ff.). Auf der anderen Seite bestätigte der Angeklagte, von B._____ Geld entgegengenommen und es nach J._____, an D1._____, geschickt zu haben (a.a.O., S. 15). Er habe dann wie D1._____ auch nach J._____ fahren wollen, habe dies aber nicht tun können, weil er auf B._____ habe aufpassen müssen, da R._____ immer noch nicht zurück gekommen sei. Die Beschuldigungen von D._____ wies er zurück: „Diese Anschuldigungen sind alles grosse Lügen. Sie sagte das nur, weil sie wusste, dass sie entlassen wird, wenn ich diese Anschuldigungen eingestehe.“ (a.a.O. S. 17). Weiter bestritt der Angeklagte,
- 23 - die Geschädigte B._____ wie von dieser und D._____ dargestellt geschlagen zu haben (a.a.O. S. 19 f.). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. September 2009 (Urk. 2/6) blieb der Angeklagte bei diesen Bestreitungen. Ferner sagte er aus, er habe mit der Geschädigten nie sexuelle Kontakte gehabt, weder zuhause, noch hier in H._____ (a.a.O. S. 2 ff.). Die Schilderungen von D._____ seien Fantasien, „sie war eifersüchtig auf jede Frau.“ Es stimme auch nicht, dass er der Geschädigten den Ausweis weggenommen habe, „Sie lügt.“ (a.a.O. S. 6). In seiner Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme mit der Geschädigten B._____ (Urk. 2/9) bezeichnete der Angeklagte die einzelnen Beschuldigungen als Lügengeschichten, das seien alles erfundene Sachen. Immerhin machte er dann die folgenden Aussagen: „Sie hat alles was sie gemacht hat, freiwillig gemacht. Sie hat freiwillig gearbeitet und sie hat auch das Geld freiwillig abgegeben. Sie hat kein Geld gebraucht, ich habe ihr alles gekauft was sie nötig hatte.“ (…) „Das war so abgemacht schon in der Heimat, dass sie die Hälfte R._____ abgeben muss und dass ich und R._____ die andere Hälfte aufteilen.“ (…) Danach hat die B._____ von sich aus mir das Geld abgegeben. Freiwillig, ohne dass ich ihr das sagen musste.“ (a.a.O. S. 3). Auf Vorhalt des Textes der Anklage erklärte der Angeklagte, er anerkenne nur eine Sache. Er gebe zu, dass er mitgeholfen habe, die B._____ hierher zu bringen und dass er zugelassen habe, dass sie sich hier prostituiere (a.a.O. S. 5 ff.). Bei der Vorinstanz auf seine Zugeständnissein der Konfrontationseinvernahme mit D._____ angesprochen, erklärte der Angeklagte, er habe damals einfach zu allem Ja gesagt. Er habe damals auch unter dem Einfluss von Medikamenten und Schlafmitteln gestanden (Prot. I S. 10). Die Aussagen des Angeklagten erscheinen als wenig zuverlässig. Ein gravierender logischer Bruch ist darin zu erkennen, dass er zunächst sämtliche Tatbestände kategorisch bestritt und sogar behauptete, er habe die Geschädigte B._____ erst im Zug nach H._____ kennen gelernt. Seine Begründung, wieso er dann in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ weit gehende Zugeständnisse gemacht habe, ist alles andere als überzeugend. D._____
- 24 - machte ja nicht nur hinsichtlich der Geschädigten B._____ belastende Aussagen, sondern auch über das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber: Er (der Angeklagten) habe erwartet, dass auch sie ihm alles Geld abgebe, und manchmal habe sie mit der Tätigkeit nicht früher aufhören dürfen. Er sei immer in der Nähe gewesen und habe sie gesehen. Er habe von ihr verlangt, dass sie Sex ohne „Gummi“ mache. Sodann habe auch sie ihm ihren Ausweis jeweils am Abend abgeben müssen. Es sei vorgekommen, dass sie von ihm geschlagen worden sei. Wenn nun der Angeklagte auch diese Sachverhalte bestätigte, konnte er ja nicht davon ausgehen, dass wegen seiner Zugaben D._____ ihrerseits früher aus der Haft entlassen wird. Seine diesbezügliche Behauptung erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Ferner hat er die einzelnen Belastungen jeweils als wahr oder richtig bestätigt und hat nicht einfach pauschal alle Belastungen akzeptiert. Seine Behauptung bei der Vorinstanz, er habe unter dem Einfluss von Medikamenten und Schlafmitteln gestanden, erweist sich als sattsam bekannte Ausrede. Er wurde in Gegenwart seines Verteidigers einvernommen und hat kein Wort über seinen angeblich eingeschränkten Gesundheitszustand verloren. Bei Einzelsachverhalten, wo der Angeklagte Zugaben machte oder wo es um Sachverhalte ging, die keine Relevanz hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens haben, fällt an seinen Aussagen auf, dass sie eher pauschal sind, Einzelheiten und Begleitumstände weitgehend vermissen lassen und darauf ausgerichtet sind, andere Personen zu belasten. Realkennzeichen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen etc. sind nicht zu finden. Ein solches Aussageverhalten ist dann zwanglos erklärbar, wenn der Aussagende bestrebt ist, Beschuldigungen abzustreiten oder eigenes Tun – fern der Realität - in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen. Wird die Entwicklungsgeschichte der Einvernahmen mit dem Angeklagten verfolgt, so ergibt sich ein klares Bild eines Angeklagten, der zunächst jegliche Beschuldigungen von sich weist, dann indessen aufgrund der vorgehaltenen Belastungen teilweise Zugaben macht, diese dann wieder zu relativieren oder zurückzunehmen versucht, sich dabei aber in Widersprüche und
- 25 - Ungereimtheiten verwickelt. Insgesamt kann den Aussagen des Angeklagten wenig bis gar nicht geglaubt werden. 3.2.4. Die Vorinstanz hat bei der Erstellung der in der Anklage aufgeführten Teilsachverhalte (u.a.) auf die Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt und hat den Sachverhalt des Menschenhandels insgesamt als nachgewiesen erachtet (Urk. 52 S. 14 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln (Arztbericht Dr. T._____ vom 18. März 2009, Urk. 1/4/5; Auskunft Interpol U._____ [Stadt in J._____], Urk. 1/4/7; Fotos der Geschädigten B._____, Urk. 1/3/3; Arztbericht V._____, Städt. Gesundheitsdienste, vom 1. Mai 2009, Urk. 1/3/4; Konfrontationseinvernahme Angeklagter – D._____ vom 15. Juli 2009, Urk, 2/4; polizeiliche Einvernahme mit D._____ vom 11. Mai 2009, Urk. 3/1, staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit D._____ vom 11. Mai. 25. Juni und 23. Oktober 2009, Urk. 3/2, 3/3, 5/15) eingehend und sorgfältig gewürdigt. Diesen in allen Teilen zutreffenden Ausführungen, auf die ohne Einschränkungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH), ist nur hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ das Folgende zu ergänzen: Die Aussagen der Geschädigten B._____ beruhen offenkundig auf einem realen Erlebnishintergrund. Es finden sich keine aussageimmanenten Widersprüche oder logische Brüche, die Erzählungen der Geschädigten sind mit zahlreichen Details versehen, es sind raum-zeitliche Verknüpfungen vorhanden, die Geschädigte erzählt über ausgefallene Einzelheiten, aber auch über Nebensächlichkeiten, sie schildert eigene psychische Vorgänge, gesteht Erinnerungslücken ein, stellt sich selber nicht im besten Lichte dar und belastet auf der anderen Seite den Angeklagten ganz offenkundig nicht über Gebühr. Von Bedeutung ist weiter, dass die Geschädigte B._____ nicht von sich aus die Polizei aufsuchte, um gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten, sondern dass sie am 28. April 2009 von der Polizei an der …strasse kontrolliert, zur Wache mitgenommen und danach (offensichtlich informell) befragt wurde (Urk. 1/1 S. 3, Urk.4/1 S. 1). Einige Tage später, am 5. Mai 2009, schilderte sie bei der Polizei in Anwesenheit einer Vertrauensperson einen guten Teil der Belastungen (Urk. 4/1),
- 26 - die sie in den folgenden Einvernahmen noch ergänzte und verdeutlichte (Urk. 4/2
– 4/4). An diesen Einvernahmen fällt auf, dass die Geschädigte über weite Strecken aus eigenem Antrieb Beschreibungen zu Protokoll gab; die befragende Polizeibeamtin stellte dann lediglich klärende Fragen. Es entsteht nirgends der Eindruck, die Geschädigte sei durch die Befragung in eine bestimmte Richtung gelenkt worden. Die Aussagen der Geschädigten wirken denn auch spontan, realitätsnah und nachvollziehbar. Die Aussagen bei der Polizei wurden von der Geschädigten in der Zeugeneinvernahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 2/7) zunächst pauschal (S. 3) und danach im Einzelnen (S. 5 ff.) bestätigt. In den Kernbereichen lauteten die Aussagen allesamt gleich, ohne dass erkennbar wäre, dass die Geschädigte stereotyp auswendig Gelerntes wiedergibt. Es finden sich in Nebenbereichen kleinere Korrekturen, die zwanglos mit dem Zeitablauf, der Übersetzung oder mit der anderen Art und Weise der Befragung erklärt werden können. Dass finanzielle Überlegungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) das Aussageverhalten der Geschädigten beeinflusst haben könnten, ist weder aus den erwähnten Einvernahmen noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Von einer durch finanzielle Interessen hervorgerufenen Belastung (oder Mehrbelastung) des Angeklagten kann – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 5 f., § 161 GVG) – mithin nicht ausgegangen werden. Insgesamt kommt den Aussagen der Geschädigten B._____ eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 3.2.5. Zusammen mit den Aussagen der Geschädigten B._____ hat die Vorinstanz auch die Aussagen von D._____ gewürdigt (Urk. 52 S. 15 ff.) und hat zutreffend festgestellt, dass sich deren Aussagen in den einzelnen Punkten weitgehend mit jenen der Geschädigten B._____ decken. Auf diese Erwägungen kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Beizufügen ist, dass D._____ selber des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution beschuldigt wurde. Aus ihren Aussagen ist klar ersichtlich, dass sie ihre eigene Rolle herunterspielte und sie sich selber als Opfer des Beschuldigten darstellte, sie sich mit der Geschädigten B._____ gleichstellte. Insofern sind ihre
- 27 - Aussagen insgesamt nicht derart glaubhaft, dass alleine darauf abgestützt werden könnte. Allerdings schilderte sie die Kernbereiche der Aussagen der Geschädigten B._____ – insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten und dessen Handlungen der Geschädigten gegenüber - im Wesentlichen gleich wie diese selbst. Die Aussagen der Geschädigten B._____ werden somit durch jene von D._____ bestärkt und die Glaubhaftigkeit unterstützt. Im Schreiben von D._____ vom 7. Juni 2010, welches der Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gericht einreichte (Urk. 32/1, Prot. I S. 12), wird das Geschehen bezüglich der Geschädigten B._____ diametral entgegengesetzt dargestellt. Die Vorinstanz hat diesem Schreiben keinen Wahrheitsgehalt zuerkannt und hat darauf nicht abgestellt (Urk. 52 S. 13 f.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (§ 161 GVG/ZH). Folgt man den von D._____ nachgeschobenen Erklärungen, hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belastet, weil sie eifersüchtig auf die Geschädigte war – allerdings hatte sie bei der Staatsanwaltschaft die Frage, ob sie denn auf B._____ eifersüchtig sei, verneint (Urk. 3/3 S. 16). Auf der anderen Seite schrieb D._____, ihr Cousin W._____ habe sie aufgefordert, bei einer allfälligen Festnahme durch die Polizei gegen den Angeklagten auszusagen. Gleich danach folgt eine weitere Version: Sie und Y._____ hätten abgemacht, gegen den Angeklagten auszusagen. Die vierte Version geht dahin, dass sie (D._____) gedacht habe, wenn er (der Angeklagte) ins Gefängnis komme, dann verliere sie ihn nicht und er bleibe bei ihr. Die fünfte Erklärung lautet folgendermaßen: Sie (D._____) habe erst später herausgefunden, dass der Bruder des Angeklagten, Z._____, die Geschädigte B._____ dazu aufgefordert habe, gegen sie auszusagen, zu behaupten, sie (D._____) hätte sie (B._____) geschlagen (Urk. 32/1). Dieser bunte Strauß von Erklärungen für die Falschbelastungen zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass es D._____ nicht um die Richtigstellung falscher Aussagen geht, sondern – ungeachtet des Wahrheits- gehaltes der neuen Behauptungen – im Vordergrund das Bemühen steht, den Angeklagten irgendwie, und sei es mit noch so abstrusen Konstruktionen, aus der Schusslinie zu nehmen. Das Schreiben von D._____ trägt somit in keiner Weise
- 28 - zur Wahrheitsfindung bei – im Gegenteil. Wie es zu diesem Schreiben kam, muss offenbleiben. Bei der Staatsanwaltschaft hatte D._____ ausgesagt, sie habe Angst vor dem Angeklagten (Urk. 3/2 S. 6). Sie werde ihre Aussagen auch in Anwesenheit des Angeklagten bestätigen, sie habe sich entschieden, nie mehr vor ihm Angst zu haben (Urk. 3/3 S. 18). Es erscheint daher naheliegend, dass D._____ nach ihrer Entlassung aus der Haft von Familienmitgliedern des Angeklagten unter Druck gesetzt wurde, und das Schreiben aus diesem Grund verfasste. Die Motivation für die Verfassung des „Entlastungsschreibens“ liegt auf der Hand, so dass auch aus dieser Sicht kein Grund besteht, dem Schreiben irgendeinen Wahrheitsgehalts zuzubilligen. Auch das an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben vermag kein anderes Bild zu zeigen. Es enthält einen wirren, teilweise widersprüchlichen und teilweise kaum verständlichen Inhalt. Im Übrigen enthält es keine Unterschrift, weshalb auch nicht klar ist, ob dieses überhaupt von D._____ geschrieben ist. Allerdings zeigt ein Vergleich der Schriftbilder der beiden Schreiben, dass diese vermutlich vom selben Verfasser bzw. Verfasserin stammen. Auch dieses Schreiben erweckt den Eindruck, dass die Geschädigte D._____ intensiv darum bemüht ist, ihre den Angeklagten belastenden Aussagen zurück zu ziehen. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sie vom Angeklagten noch in irgendeiner Form abhängig ist, bzw. von ihm Geld oder Mitwirkung (bspw. Unterschriften für das Ausstellen von Pässen der Kinder) benötigt. Zudem scheint sie vom Angeklagten kurz vor dem Verfassen des Briefes auch Geld erhalten zu haben. Dies hat auch der Angeklagte selbst so ausgeführt. Eine Beeinflussung durch den Angeklagten oder dessen Umfeld scheint daher nicht gänzlich ausgeschlossen. Zu beiden Schreiben ist weiter festzuhalten, dass es erstaunt und schwer nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte D._____ verschiedene Versionen und Erklärungen für ihren Widerruf der Belastungen angibt. Viel naheliegender wäre eine direkte und einzige Erklärung wie "der Angeklagte hat nichts damit zu tun, ich bin es gewesen, ich habe nicht die Wahrheit gesagt "oder dergleichen gewesen. Über die Gründe und die Motivation der Schreiben kann schliesslich nur spekuliert werden. Unbestrittenermassen hat der Angeklagte der Mutter der
- 29 - Geschädigten Geld aus dem vorzeitigen Strafvollzug geschickt und offenbar hätte die Geschädigte die Unterschrift des Angeklagten für die Ausstellung von Pässen der Kinder benötigt. Dies lässt vermuten, dass die Geschädigte D._____ noch in irgendeiner Weise vom Angeklagten abhängig ist oder von diesem profitieren kann. Letztlich entscheidend ist aber, dass die Schreiben der Geschädigten in sich selber widersprüchlich und konfus sind und daher auf die überzeugenden Aussagen der Geschädigten D._____ in der Konfrontationseinvernahme abzustellen ist (vgl. auch Ziff. 3.2.8. hiernach). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden die Aussagen von D._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft durch die Aussagen der Geschädigten B._____, das Geständnis des Angeklagten in der Konfrontationseinvernahme und durch die aufgezeichneten Telefongespräche gestützt, so dass in den Kernbereichen durchaus auch auf die Aussagen von D._____ abgestellt werden kann. 3.2.6. Hinweise auf einen realen Erlebnishintergrund der Schilderungen der Geschädigten B._____ sind auch den abgehörten Telefongesprächen zu ent- nehmen (Anhänge zu Urk. 2/4): Am 30. März 2009, 17:00:02 Uhr erzählt D._____ dem Angeklagten, dass sie (gemeint B._____) sich bei allen Frauen beklage und sage, sie sei von ihnen (Angeklagter und D._____) grün und blau geschlagen worden. D._____: „Ich gehe jetzt ihr hinterher hinauf! Ich werde ihr jetzt solche Mokka’s (Slang für Schlag, Ohrfeige) verpassen, dass sie sterben wird.“ (…) „Laut AB._____ zeigte sie ihre blauen Flecken und alles, ... wie sie wir erledigt haben, weil sie eine Dummheit begangen hat.“ Im Gespräch vom 6. April 2009, 16:24:51 Uhr drängte der Angeklagte die Geschädigte B._____, vom Kunden das Geld zu verlangen, „und 50 CHF muss er noch darauf tun“. Gleichentags um 17:49:12 Uhr fragte die Geschädigte B._____ D._____, ob sie vom erhaltenen Trinkgeld eine Salbe kaufen dürfe. Um 22:56:18 Uhr fragte der Angeklagte D._____, wo die Geschädigte sei, was Letztere veranlasste, sich um 22:57:01 Uhr nach ihr zu erkundigen: „Wo bist du denn? Weil A._____ wartet schon auf dich!“ Um 23:10:47 Uhr verlangt der Angeklagte nach Geld: „Na, irgendeine geht ins Geschäft hinauf, dann das (Geld) schicke herunter.“ Das dauerte offenkundig zu lange, denn um 23:44:36
- 30 - Uhr telefonierte der Angeklagte D._____ und verlangte, dass die Mädchen herunter kämen: „Na, dann schick sie beide herunter, sonst komme ich gleich hinauf, und werde ich die tot schlagen.“ Wenig später, am 7. April 2009, 00:40:09 Uhr verlangte der Angeklagte von D._____, sie solle die anderen hinunterschicken, denn es gebe keine Frau in der Gegend, da unten, dies in der Meinung, dass die Chancen gut zum Verdienen seien. Die Gespräche werden vom Angeklagten und von D._____ bestätigt (Urk. 2/4 S. 10 – 18). Der Angeklagte verharmloste seine Drohungen, er habe es zwar so gesagt, er hätte den Mädchen aber nichts getan (a.a.O., S. 14). Wenngleich die abgehörten Telefongespräche nur ein schmales Band aller Tathandlungen abdecken, so fügen sie sich doch nahtlos und stimmig ein. Die Aussagen der Geschädigten B._____ und auch jene von D._____ werden dadurch bekräftigt. 3.2.7. Zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz nicht die Anklage in einem Punkt „berichtigte“, wie sie es auf Seite 25 ihres Entscheides nannte. Denn die Aussage der Geschädigten B._____, im Unterschied zu R._____ habe der Angeklagte bereits in J._____ gesagt, ihre Arbeit in der Schweiz werde in der Prostitution sein, ist durchaus in der Anklage in der folgenden Formulierung enthalten: „Der Angeklagte nannte der Geschädigten gegenüber als eine der diesbezüglich in Frage kommenden Möglichkeiten auch die Ausübung der Prostitution, wogegen die Geschädigte nicht opponierte.“ 3.2.8. Zum Ausmass und der Art der Kontrolle des Angeklagten über die Geschädigte B._____ ist insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten D._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2009 (Urk. 2/4 S. 3-9) abzustellen. Dort schilderte die Geschädigte D._____, dass der Angeklagte ihr und der Geschädigten B._____ Vorschriften über die Dauer ihrer Arbeitszeiten gemacht und er ihnen die Identitätskarte weggenommen habe, damit sie nicht nach J._____ reisen konnten, sie dem Angeklagten die Einnahmen aus der Prostitution abgeben mussten und der Angeklagte sie bei Widersetzung geschlagen habe. Der Geschädigten B._____ habe er zudem vorgeschrieben,
- 31 - dass sich sie nur auf einem Abschnitt der …strasse arbeiten und wie lange sie bei einem Freier bleiben dürfe sowie was sie dafür zu verlangen habe. Ihr habe der Angeklagte vorgeschrieben, nachdem die Geschädigte B._____ weg gewesen sei, Sex ohne Gummi anzubieten. Vorher habe dies die Geschädigte B._____ machen müssen. 3.2.9. Werden alle Beweismittel gemeinsam betrachtet, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die einzelnen Sachverhalte – mit Ausnahme des Eventualsachverhaltes (Anklage Ziff. IA S. 4), der mit der Vorinstanz ver- worfen werden muss (Urk. 52 S. 27, § 161 GVG/ZH) - so verwirklicht haben, wie sie in der Anklage aufgeführt sind. Dem ergänzenden Beweisantrag des Angeklagten ist daher nicht statt zugeben und es ist im Weiteren vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Beweisantrag zu verweisen (vgl. Ziff. 2.3. hiervor). 3.3. Förderung der Prostitution 3.3.1. D._____ 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen- gefasst. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____ ab und erachtet den Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 52 S. 40 ff.). Diesen Erwägungen kann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen, zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der Beweiswürdigung ohne Weiteres gefolgt werden (§ 161 GV/ZH). 3.3.1.2. Der Angeklagte liess im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, D._____ sei seit vielen Jahren als Prostituierte tätig und bedürfe keiner Anweisungen und Kontrollen. D1._____ habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt, dass dieser ihr Lebenspartner sei, dass sie sich seit 18 Jahren kennen würden, dass die Kosten der gemeinsamen Lebensführung von D._____ getragen worden seien und dass sie als Prostituierte gearbeitet habe, während der Angeklagte nie gearbeitet habe. Weitergehende Aussagen von D._____, welche in die Richtung der Anklageschrift und zu Lasten des
- 32 - Angeklagten gingen, seien rein taktischer Natur gewesen (Urk. 31 S. 5 ff.). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung betonte der Verteidiger, dass D._____ ihre Belastungen in den beiden zu den Akten gereichten Schreiben widerrufen habe. Auf diese Äusserungen sei abzustellen, da davon auszugehen sei, dass diese Schreiben dem freien Willen von D._____ und der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 74 S. 3-5). 3.3.1.3. D._____ hat von allem Anfang an den Angeklagten bezichtigt, ihr das gesamte Geld abgenommen zu haben, sie geschlagen zu haben, ihr gedroht zu haben, ihr den Jungen wegzunehmen, ihr Abends um 22.00 Uhr den Ausweis abgenommen zu haben und ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich Freier eingeschränkt zu haben (Urk. 3/2). Bei der weiteren Befragung ist sie bei diesen Aussagen geblieben (Urk. 3/3) und hat sie schliesslich auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten bestätigt (Urk. 2/4). Als Motiv für die Belastungen des Angeklagten gab sie an, sie hätte sich darüber gefreut, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, vom Angeklagten los zu kommen. Er habe ihnen (D._____ und B._____) jeweils das ganze Geld abgenommen, auch wenn sie nichts verdient habe, sei sie geschlagen worden (Urk. 3/2 S. 2). Er (der Angeklagte) solle das bekommen, was er verdiene. Seit 10 Jahren gehe es so, dass er sie sitzen lasse und sie bedrohe. Er stamme aus einer sehr grossen Familie. Sie wisse, wenn sie nachhause komme, werde sie umgebracht (a.a.O. S. 4). Sie habe Angst vor ihm (a.a.O. S. 6). Diese Aussagen sind stimmig und glaubhaft, es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zudem wurden die Aussagen in der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten von diesem bestätigt. Dass auf den späteren Widerruf der Zugaben des Angeklagten und auf den Widerruf der Belastungen von D._____ im Schreiben vom 7. Juni 2010 sowie dem heute eingereichten Schreiben nicht abgestellt werden kann, wurde bereits ausgeführt. 3.3.2. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
19. Juni 2009 gelangt zum Schluss, dass die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Befunde mit den Schilderungen von D._____
- 33 - bezüglich Entstehungsart und -zeit in Einklang gebracht werden können (Urk. 1/4/3). Die Aussagen von D._____ gewinnen durch diesen Befund an Glaubhaftigkeit. 3.3.2.1. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergibt sich, dass der Sachverhaltgemäß Anklageziffer I B) nachgewiesen ist. 3.3.3. B._____ Die Umschreibung des dem Angeklagten zur Last gelegten Menschenhandels in Anklageziffer I A) umfasst auch eine Umschreibung der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ (vgl. Urk. 13/2 S. 5 Mitte ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm indessen bei ihren Anträgen keinen Bezug darauf, erwähnte sie doch bei den Gesetzesbestimmungen nur die Förderung der Prostitution zum Nachteil von D._____ (vgl. Urk. 13/2, Titel zu Anklageziffer I A), S. 8). Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid nicht zu dieser Problematik, obwohl sie die einzelnen Sachverhaltselemente als erstellt erachtete. Nachdem heute mit der Vorinstanz alle Sachverhaltselemente der unter Anklageziffer I A) aufgeführten Handlungen als nachgewiesen erachtet werden, stellt sich einerseits die Frage, ob sich der Angeklagte auch der Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig gemacht hat und andererseits die Frage der Konkurrenz zwischen den Delikten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Darauf wird hinten unter dem Titel rechtliche Würdigung näher einzugehen sein. 3.4. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 3.4.1. Die Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen auch hier verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 42 ff., § 161 GVG/ZH), gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ zum Schluss, dass die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte nachgewiesen seien.
- 34 - 3.4.2. Der Angeklagte hat die Vorwürfe sowohl in der Untersuchung als auch bei der Vorinstanz in Abrede gestellt, er habe mit der Geschädigten B._____ nie sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 2/6 S. 5 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.; Prot. I S. 9 f.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess er zudem ausführen, entscheidend erscheine, dass die Geschädigte B._____ zwar über sexuelle Handlungen des Angeklagten berichtet habe, aber mit keinem Wort auf irgendwelche Besonderheiten des Angeklagten aufmerksam gemacht habe, auch nicht mit Blick auf sein Geschlechtsteil. Dies sei deshalb erstaunlich und von Bedeutung, weil sich der Angeklagte vor rund sieben Jahren Vaseline und Plastikkugeln in die Penis(vor)haut gespritzt habe, was zu einer monströsen Veränderung (Umfang von 18 cm des vorderen Penisteils) geführt habe. Die Geschädigte B._____ hätte dies daher zwingend von sich aus bei der Schilderung der eingeklagten Sexualdelikte erwähnen müssen. Dies gehe nicht vergessen oder werde nicht übersehen – namentlich wenn Oralverkehr geltend gemacht werde. Komme hinzu, dass die Abweichung von der "Norm" in zweifacher Hinsicht offensichtlich sei: Optisch sichtbar sowie bei Berührung spürbar. Da die Geschädigte B._____ die massiven Veränderungen am Penis des Angeklagten trotz mehrfacher Schilderung der sexuellen Handlungen von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe - weder bei der Schilderung des Sexualkontakts in J._____, noch bei der eingeklagten Vergewaltigung, noch bei der eingeklagten sexuellen Nötigung -, ergäben sich erhebliche Zweifel daran, dass sich diese Handlungen effektiv auch abgespielt hätten (Urk. 31 S. 7 f.). 3.4.3. Dass den Aussagen der Geschädigten grundsätzlich gefolgt werden kann, wurde bereits ausgeführt. An den Aussagen der Geschädigten B._____ fällt auf, dass sie sich zu Beginn offensichtlich schämte, von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu erzählen (Urk. 4/3 S. 3 ff.). Sie gab verklausulierte Antworten („Ich hatte Angst. A1._____ ist ein grosser Mann. Und dann habe ich mich nehmen lassen.“) und wich zunächst der Befragerin aus. Danach schilderte sie aber das Geschehen in J._____ detailliert. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konsistent und nachvollziehbar. Sie erzählte zwar nichts über die Besonderheiten des Penis des Angeklagten, aber sie schilderte, dass sie Schmerzen gehabt habe, als der Angeklagte vaginal in sie eingedrungen sei, was sich zwanglos mit den
- 35 - monströsen Veränderungen am Penis des Angeklagten vereinbaren lässt. Die Geschädigte B._____ belastete den Angeklagten nicht undifferenziert und übermässig. Dies kommt beispielsweise zum Ausdruck, als die Geschädigte erwähnte, der Angeklagte habe aufgehört, als sie Schmerzen gehabt habe. Sodann verneinte sie die Frage, ob der Angeklagte auch anal in sie eingedrungen sei. Von roher Gewalt des Angeklagten sagte die Geschädigte nichts. Diese Nacht sei für sie schlimm gewesen. Ihre Weigerung, den Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und das Überwinden des Widerstandes durch den Angeklagten schilderte die Geschädigte B._____ folgendermassen: „Ja, er hat mich berührt. Aber er hat mich nicht mit Wörtern gezwungen. Ein Dritter hätte sehen können, dass ich das nicht machen wollte, er aber schon. Ich habe ihm gesagt, dass es für mich so nicht gut sei. Er hat mit seinen Händen meinen Kopf oder meine Schulter gedrückt.“ (a.a.O. S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte sie auch über die Geschehnisse … in H._____ aus (a.a.O. S. 10 f.). Die Aussagen der Geschädigten in dieser polizeilichen Einvernahme enthalten eine Vielzahl von Realkriterien. Es werden zahlreiche Details mit raum-zeitlichen Verknüpfungen geschildert, die Geschädigte gesteht Erinnerungslücken ein, sie schildert eigene psychische Vorgänge, aber auch solche beim Angeklagten, und die Geschädigte verzichtet auf Mehrbelastungen des Angeklagten, was auf der anderen Seite bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen wäre. Als Zeugin bestätigte sie die Beschuldigungen weitestgehend (Urk. 2/7 S. 22 ff.), wobei bei der Befragung nicht noch einmal auf Details eingegangen wurde. Bezeichnend sind wiederum die Schilderungen der Überlegenheit des Angeklagten: „Nein. er ist ein Mann, der zweimal so gross ist wie ich und ich hätte gar keine Chance gehabt. Er hat mir auch explizit gesagt, dass ich ruhig sein soll, weil die Kinder schlafen. (…) Aber er war angetrunken und er ist viel grösser als ich. ich wusste, wenn er mir eine reinhaut, dann liege ich am Boden. (…) Das war mit Gewalt. Danach war ich mit den Nerven so am Ende, dass ich nicht mehr zur Arbeit zurück ging.“ (a.a.O. S. 24 f.). Es zeigen sich keine Widersprüche, die sich nicht durch den Zeitablauf oder Erinnerungsfehler erklären liessen.
- 36 - Insgesamt ergibt sich, dass angesichts der vorhandenen Realkriterien davon auszugehen ist, dass die Schilderungen der Geschädigten auf einem realen Erlebnishintergrund basieren; sie sind in hohem Masse glaubhaft. 3.4.4. Der Einwand des Verteidigers bezüglich des monströsen Penis des Angeklagten ist nicht völlig unberechtigt. Für hiesige Verhältnisse ist in der Tat kaum nachvollziehbar, dass die Geschädigte B._____ dieses gewichtige Detail nicht erwähnte. Zu beachten ist jedoch, dass die Geschädigte schon in J._____ als Prostituierte tätig war und dort mit anderen Zuhältern zu tun hatte. Und gemäss den Aussagen des Angeklagten liessen 80% der Gefängnisinsassen eine solche „Verbesserung“ machen (Prot. I S. 13). Daraus kann geschlossen werden, dass im Sex-Milieu in J._____ solche Monstrositäten ab und zu zu finden sein dürften. Was wiederum bedeutet, dass die Veränderung beim Angeklagten der Geschädigten gar nicht besonders auffiel, sie darüber nicht berichtete, weil es ihr nicht erwähnenswert schien. Jedenfalls kann nicht einfach aus dem Umstand, dass die Geschädigte die Besonderheit am Penis des Angeklagten nicht erwähnte, geschlossen werden, sie habe nie Sexualkontakt mit dem Angeklagten gehabt. Die Aussagen des Angeklagten sind naturgemäss einer eigentlichen Analyse nicht zugänglich, bestritt er doch die Sachverhalte (Urk. 2/6 S.6 f.; Urk. 2/9 S. 3 f.). Seine Erklärung, wieso er keine sexuellen Kontakte mit der Geschädigten gehabt habe, ist allerdings dürftig: „Meine Frau war da, dann ist sie aber abgereist und ich habe gewusst, dass sie wieder zurück kommen wird. Ich habe mich deswegen davor gehütet, mit B._____ sexuelle Kontakte zu haben.“ (Urk. 2/9 S. 4). Wie vorne gezeigt, kann aber auf die Aussagen des Angeklagten nicht abgestellt werden. 3.4.5. In Würdigung aller Beweismittel und Umstände kann geschlossen werden, dass beim Nachweis der Sachverhalte auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann. Damit sind die in Anklageziffer II aufgeführten Sachverhalte erstellt. 3.4.6. In der Anklageschrift ist unter Ziff. I A) S. 4 f. eine weitere Vergewaltigung aufgeführt, welche der Angeklagte in J._____ begangen haben soll. Die
- 37 - Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, eine Verurteilung des Angeklagten auch in diesem Punkt zu beantragen (vgl. Titel zu Anklageziffer I und Antrag betreffend einer Vergewaltigung [Anklageziffer II]). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei (Urk. 52 S. 44). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die in der Anklage umschriebene Vergewaltigung in J._____ nicht angeklagt sei, dies mangels Zuständigkeit. Die ... Behörden [in J._____] seien nicht über den Vorfall informiert und hätten kein Auslieferungsbegehren gestellt. Auch sei das Verfahren betreffend diesen Vorfall in J._____ nicht formell eingestellt worden (Prot. II S. 8f.). Gemäss den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 StGB kann eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat in der Schweiz verfolgt werden, wenn (a) das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft, oder (b) der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB unzweifelhaft gegeben sind (Vergewaltigung ist auch in J._____ strafbar, der Täter befindet sich in der Schweiz und die Tat würde eine Auslieferung zulassen), wäre von der Staatsanwaltschaft zu klären gewesen, ob die Voraussetzungen von Abs. 2 der erwähnten Bestimmungen gegeben sind oder nicht. Dem Obergericht ist es im heutigen Verfahrensstadium jedoch verwehrt, die in der Anklageschrift aufgeführte Vergewaltigung zu beurteilen (Instanzenverlust für den Angeklagten). Die Anklagebehörde ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass bezüglich dieses Teils der Anklageschrift noch Handlungsbedarf besteht (z.B. Mitteilung an die ... Behörden, korrekte Anklage an das Bezirksgericht, Einstellung des Verfahrens). 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Menschenhandel
- 38 - 3.5.1.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäußerung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
- 39 - wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.5.1.2. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zutreffend unter Art. 182 Abs. 1 StGB subsumiert, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 45 ff., §161 GVG/ZH). Bei der Vorinstanz machte der Verteidiger des Angeklagten – neben Beanstandungen hinsichtlich der Beweiswürdigung - im Wesentlichen geltend, der Angeklagte habe von der persönlichen Situation der Geschädigten B._____ im Zeitpunkt der Reise in die Schweiz keine Kenntnis gehabt (Urk. 31 S. 1 ff.). Die Einwendungen des Verteidigers im Beanstandungsverfahren richten sich gegen die Beweiswürdigung, nicht gegen die Subsumtion (Urk. 43). Abgesehen davon, dass – wie vorne gezeigt – auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten B._____ abgestellt werden kann, hat der Angeklagte sehr wohl gewusst, dass die Geschädigte B._____ in J._____ Schwierigkeiten hatte: „Sie sagte, dass sie da kein schönes Leben hat wo sie damals wohnte. Deshalb habe ich auch gemeint, dass sie da Schwierigkeiten hat.“ (Urk. 2/5 S. 4). Wie erwähnt, kann aber auf den in der Anklage aufgeführten und nachgewiesenen Sachverhalt abgestellt werden. Danach wusste der Angeklagte um die überaus missliche Situation der Geschädigten in J._____. Die Geschädigte erklärte sich bereit, in die Schweiz, nach H._____ zu reisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten und Geld zu verdienen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation war indessen ihr Selbstbestimmungsrecht derart eingeschränkt, dass nicht von freiem Willen der Geschädigten gesprochen werden kann. Sie verfügte nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit, sie wurde in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, konnte sie doch nicht frei entscheiden, ob und wo sie – gemäss ihrem freien Willen – die Prostitution ausüben wollte. Im Kontext mit den weiteren Handlungen des Angeklagten hier in der Schweiz ist sein Handeln unter den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Angesichts der Vorkenntnisse des Angeklagten als Zuhälter und
- 40 - der Zielgerichtetheit seiner Handlungen kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er mit Wissen und Willen, mithin direkt vorsätzlich handelte. Ebenso liquid ist, dass der Angeklagte einzig und alleine zum Zweck handelte, durch die Tätigkeit der Geschädigten B._____ als Prostituierte zu Einkünften zu gelangen, auf welche er keinen Anspruch hatte. 3.5.2. Förderung der Prostitution 3.5.2.1. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Überwachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die
- 41 - Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). 3.5.2.2. D._____ Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die von einer entsprechenden Machtposition des Angeklagten ausging (Urk. 52 S. 47 f., § 161 GVG/ZH). Der Verteidiger des Angeklagten macht vor Vorinstanz geltend, der Angeklagte habe weder Vorgaben (Arbeitszeiten und –orte) gemacht noch die Geschädigte D._____ einer steten Kontrolle unterzogen. Zudem habe sich der Angeklagte während des grössten Teils der fraglichen Zeitspanne gar nicht in der Schweiz aufgehalten (Urk. 31 S. 4 ff.). Heute führte der Verteidiger eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs an, der Angeklagte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Angeklagte der Geschädigten D._____ Vorgaben betreffend Arbeitzeiten und Arbeitsorte (Orte für die Anwerbung von Kunden und der Ausübung der Prostitution) und kontrollierte die Einhaltung auch regelmässig, was sich nicht nur aus den Aussagen der Geschädigten D._____ selber, sondern auch jenen der Geschädigten B._____ und auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt. Die Einhaltung der Regeln setzte er mit Drohungen und/oder Schlägen durch. Damit war die Geschädigte in ihrem Willen nicht mehr frei, ob, wann und wie sie die Prostitution ausüben wollte. Der Angeklagte hatte ihr gegenüber – hier in der Schweiz - eine Machtposition inne, die er dazu ausnützte, der Geschädigten D._____ zu Beginn die Hälfte und später den gesamten Erlös aus der Prostitution abzunehmen, wobei er die Gelder von D._____ nicht verabredungsgemäss für diese zur Verfügung hielt und/oder ihre Angehörigen in J._____ unterstützte, sondern sie weitgehend verprasste. Keine Rolle spielt dabei, dass der Angeklagte sich nicht während der gesamten Zeitspanne (Mai 2008 bis 11. Mai 2009) hier in der Schweiz aufhielt. Denn der Vorwurf der Förderung der Prostitution in der Anklageschrift bezieht sich nur auf jene Zeitspannen, in jenen der Angeklagte sich
- 42 - hier aufhielt: Ausgenommen sind nämlich „im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbare mehrtägige oder mehrwöchige Unterbrüche(n) während der vorgenannten Zeitspanne“ (Urk. 13/2 S. 7). Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte seine Macht- position dazu ausnützte, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Nach eigenen Angaben hat er in der zur Diskussion stehenden Zeitspanne ausschliesslich von den „Abgaben“ der Prostituierten gelebt, einer Arbeit ist er nicht nachgegangen. Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass er mit Wissen und Willen, somit mit direktem Vorsatz handelte, ist er doch schon seit Jahren in diesem „Geschäft“ tätig. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte und die Geschädigte D._____ bereits zuvor in J._____ nach dem selben Muster lebten, dass der Angeklagte D._____ bereits in J._____ beaufsichtigte und kontrollierte und sie ihm ihren Prostitutionserlös abgeben musste, würde dies nicht den Vorsatz des Angeklagten für sein Verhalten in der Schweiz ausschliessen, sondern es wäre von einer Perpetuierung des Vorsatzes hier in der Schweiz auszugehen. Der Angeklagte handelte direktvorsätzlich, ging zielgerichtet vor, indem er der Geschädigten klare Vorgaben und Vorschriften machte. Weiter sind die Schläge gegenüber der Geschädigten ein klares Zeichen der Druckausübung zulasten D._____; von einem Einverständnis von D._____ kann daher keine Rede sein. Art. 195 Abs. 3 StGB ist daher in optima forma erfüllt. Zugunsten des Angeklagten ist von Tateinheit (hinsichtlich der verschiedenen Zeitspannen) und nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. 3.5.2.3. B._____ Die Anklage führt in Ziffer I A), S. 5 Mitte ff. Elemente auf, die den objektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB abdecken: Es wird ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte angehalten, hier in H._____ die Prostitution nach seinen Weisungen und Wünschen auszuüben, habe dies mit
- 43 - Gewaltdrohungen und tatsächlicher Gewalt auch durchgesetzt und habe sie ausgebeutet. Dabei habe er sich teilweise der „Kapo-Frau“ D._____ bedient, welche die Prostitutionstätigkeit der Geschädigten B._____ dirigiert, koordiniert und kontrolliert habe. Es sind somit in der Anklage alle Elemente aufgeführt, welche den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB beschlagen, wobei keine Rolle spielen kann, dass sich der Angeklagte teilweise D._____ bediente, wäre doch zumindest von Mittäterschaft des Angeklagten auszugehen. Dass der Angeklagte der einzige Profiteur war, zeigt sich daran, dass letztlich auch die Gelder der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder indirekt über D._____ – an ihn flossen. Der Staatsanwalt ist in seinem Plädoyer vor Vorinstanz auch auf die Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ eingegangen, gelangte aber zum Schluss, dass sämtliche in Anklageziffer I A) aufgeführten Tathandlungen des Angeklagten unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumieren seien (Urk. 28 S. 7 ff.). Heute führte er dazu aus, dass sich die beiden Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution letztlich in quantitativer Hinsicht unterscheiden würden, nämlich bezüglich dem Ausmass der Ausbeutung. Dort wo die reine Ausnützung zur Ausbeutung werde, werde die Förderung der Prostitution zum Menschenhandel. Diese Ausbeutung sei nicht geringer geworden, nachdem die Geschädigte in die Schweiz verbracht worden sei. Es sei in gleicher qualitativer Hinsicht weitergegangen (Prot. II S. 16). Die Vorinstanz hat sich der Problematik nicht angenommen (vgl. Urk. 52 S. 45 ff.). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art.
195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2),
- 44 - während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom
8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen
- 45 - Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3) Nach der Rechtsprechung ist – wie bereits ausgeführt (vorne Ziff. 3.5.1.) der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels, dies entgegen den Ausführungen des Staatsanwaltes, welcher als Voraussetzung eine tatsächliche Ausbeutung annimmt und damit von einem Erfolgsdelikt ausgeht Die in der Anklageschrift unter Ziff. I A) ab S. 5 Mitte (Urk. 13/2) aufgeführten Handlungen umschreiben den Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte machte der Geschädigten B._____ – sei es direkt oder unter Mithilfe von D._____ – Vorschriften, wie sie das Gewerbe auszuüben habe, legte die Orte und die Zeitspannen fest, wo und wann sie der Prostitutionstätigkeit nachzugehen habe, traf Absprachen mit Freiern, kontrollierte die Tätigkeit der Geschädigten beinahe lückenlos, nahm ihr sämtliche Einkünfte ab und hielt sie in finanziellen Belangen derart knapp, dass sie kaum Medikamente und Esswaren kaufen konnte. Damit beschränkte der Angeklagte
- 46 - die Handlungsfreiheit der Geschädigten in grösstmöglichem Masse zum alleinigen Zweck, sich am Prostitutionserlös zu bereichern. Der Tatbestand der Förderung derProstitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass es sich vorliegend nicht um eine zusätzliche Verurteilung, sondern um eine andere rechtliche Würdigung des in der Anklage aufgeführten Lebenssachverhaltes handelt: Staatsanwaltschaft und Vorinstanz haben den Sachverhalt insgesamt unter den Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 subsumiert, richtigerweise erfüllt indessen der Sachverhalt zwei verschiedene Delikte in Realkonkurrenz. Nach § 185 Abs. 1 StPO/ZH ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (§ 398 Abs. 1 StPO/ZH). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Änderung der rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Prot. II S. 10, 11 und 16 ), steht auch aus dieser Sicht einem zusätzlichen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nichts entgegen. 3.5.3. Vergewaltigung 3.5.3.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er die Person bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der
- 47 - es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3). Gewalt im Sinne der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfordert eine physische Einwirkung auf das Opfer, die daraufgerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b). Je nach den Umständen kann schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf die andere Person gelegt hatte. Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich und zumutbar war, sich der Einwirkung zu entziehen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor einem Verletzungsrisiko als verständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort ausgeliefert ist (Urteil 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich
- 48 - dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen der sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 3B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkelten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV97E. 2b/aa, 106E. 3a/bb). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ist nur erfüllt. Wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; BSK StGB II- Philipp Maier, 2. Aufl., Basel 2007 Art. 190 N. 13). 3.5.3.2. Die Vorinstanz hat mit richtiger Begründung, auf die verwiesen werden kann, den angeklagten Sachverhalt als Vergewaltigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [recte: Art. 190 Abs. 1 StGB] qualifiziert (Urk. 52 S. 48, § 161 GVG/ZH).
- 49 - Die Verteidigung hat sich bei der Vorinstanz zum Rechtlichen nicht geäussert (Urk. 31 S. 7 ff.). Heute liess der Angeklagte eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, ausführen, der Angeklagte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 74 S. 17). 3.5.3.3. Zu den Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Angeklagte unzweifelhaft von seiner physischen und psychischen Überlegenheit wusste und er auf Grund seiner Vorgehensweise sich auch im Klaren war, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat sich der Vergewaltigung im Sinne von Ar. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.5.4. Sexuelle Nötigung 3.5.4.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rech- nung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das
- 50 - Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch hier ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.4.2. Zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts zu ergänzen (Urk. 52 S. 49, §1 161 GVG/ZH). 3.5.4.3. Der Verteidiger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren einer Äusserung zur rechtlichen Würdigung enthalten (Urk. 31 S. 7 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte er eventualiter für den Fall, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet werde, die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 74 S. 17). 3.5.4.4. Nachdem der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zutreffend rechtlich gewürdigt wurde, ist der Angeklagte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen 3.5.5. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst der folgenden Delikte schuldig zu sprechen:
- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB,
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- 51 -
4. Sanktion 4.1. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Der ordentliche Strafrahmen ist bei Strafschärfungsgründen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die vorliegenden Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung in Bezug auf die Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führen jedoch ohnehin nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, da der Richter an das Höchstmass der Strafart (hier Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren und Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) gebunden ist (Art. 49 Abs. 1, Art. 34 und Art. 40 StGB). 4.2. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 4.2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50
- 52 - StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 4.2.2. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 4.2.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit - denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen
- 53 - Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
- 54 - bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.; 6B_1096/2010 vom
7. Juli 2011 E. 4.2.; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 4.3. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Bei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insbesondere zum Nachteil des Angeklagten zu gewichten, dass er die äusserst desolate Situation der Geschädigten B._____ in ihrem Heimatland zu egoistischen Zwecken ausgenützt und sie dazu gebracht hat, der Reise in die Schweiz zuzustimmen. Es musste ihm bewusst sein, dass sie nicht nur wegen ihrer schlechten finanziellen Lage, sondern auch deswegen einen Ausweg suchte, weil sie sich in J._____ vor einer Verhaftung und/oder Strafuntersuchung fürchtete. Dass er dies in Kenntnis ihres schlechten Gesundheitszustandes ausnützte, lässt das Tatverschulden in einem noch schlechteren Lichte erscheinen. Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und in der einzigen Absicht, sich finanziell zu Lasten der Geschädigten B._____ unrechtmässig zu bereichern.
- 55 - Das Tatverschulden in Bezug auf den Menschenhandel ist im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von 24-30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen zu veranschlagen. Nachdem die Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt hat (Urk. 52 S. 50, S. 54), drängen sich dazu die folgenden Bemerkungen auf: Die kumulative Geldstrafe hat sich im Grundsatz nach dem Strafmass der Freiheitsstrafe zu richten, da sich auch die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden richtet (Art. 34 Abs. 1 StGB). Führt die objektive und subjektive Tatschwere zu einer Einsatzstrafe, die am unteren Straf- rahmen liegt, kann die Geldstrafe - zumindest in der Regel - nicht am oberen Strafrahmen von 360 Tagessätzen liegen. Und liegt die schuldangemessene Freiheitsstrafe am oberen Rand des Strafrahmens, kann die Geldstrafe nicht gegen den unteren Rand von einem Tagessatz tendieren. Wenn die Vorinstanz die Geldstrafe auf die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 360 Tagessätzen (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) festlegt, orientiert sich dies folglich nicht an der für den Menschenhandel auszufällenden (theoretischen) Einsatzstrafe, wobei sich eine solche Einsatzstrafe aus dem Urteil der Vorinstanz nicht ergibt. Aber vom Endresultat von 7 ½ Jahren kann abgeleitet werden, dass sich das Mass für den Menschenhandel im unteren Bereich des sich bis 20 Jahre erstreckenden Strafrahmen bewegen muss. Dementsprechend kann die Geldstrafe nicht höher als 90 Tagessätze betragen. 4.4. Weitere Delikte 4.4.1. Förderung der Prostitution Zur Tatschwere hinsichtlich der Förderung der Prostitution zum Nachteile der Geschädigten B._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Menschenhandel verwiesen werden (Urk. 52 S. 50 f., § 161 GVG/ZH). Objektiv gesehen war die Dauer mit rund fünf Wochen nicht allzu lange, allerdings war dann die Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten erheblich. Der Angeklagte setzte zudem Einschränkungen durch, die weit über
- 56 - das Einschränken der sexuellen Selbstbestimmung hinausgingen. Er beschränkte Mahlzeiten, Medikamente und Hygieneartikel, alles zum Zweck der Gewinnmaximierung, was die subjektive Tatschwere erhöht. Erschwerend wirkt sich auch aus, dass er der Geschädigten den gesamten Erlös aus der Prostitutionstätigkeit abnahm resp. abnehmen liess. Insgesamt wiegt die Tatschwere nicht mehr leicht. Bezüglich der Geschädigten D._____ kann vorab wiederum auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 51 f., § 161 GVG). Objektiv ins Gewicht fällt die insgesamt lange Zeitspanne von rund einem Jahr, wobei allerdings die Landesabwesenheiten des Angeklagten relativierend in die Waagschale zu werfen sind. Auch nahm der Angeklagte seiner Lebenspartnerin D._____ zu Beginn nicht den gesamten Erlös ab, sondern beliess ihr einen Anteil. Der Grad der Einschränkung in der sexuellen Selbstbestimmung war weniger weitgehend als bei der Geschädigten B._____. Der Angeklagte handelte ausschliesslich aus selbstsüchtigen, finanziellen Motiven. Anders als direktvorsätzlich kann das Vorgehen des Angeklagten nicht qualifiziert werden. Die mehrfache Förderung der Prostitution wirkt sich unter dem Titel Tatverschulden erheblich erhöhend auf die (theoretische) Einsatzstrafe aus. 4.4.2. Vergewaltigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Vergewaltigung wiege keineswegs leicht (Urk. 52 S. 52). Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Vorgehensweise des Angeklagten war brutal, gewalttätig und war offenkundig mit dem Zweck verbunden, die Geschädigte B._____ zu demütigen und ihr die Macht des Angeklagten zu demonstrieren. Dazu passt, dass der Angeklagte die Geschädigte sofort wieder auf den Strich schickte und er sich nicht im Mindesten um ihren psychischen und physischen Zustand kümmerte. Die Handlungsweise des Angeklagten zeugt von einer bedenklichen menschenverachtenden Ein- stellung gegenüber der Geschädigten. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz handelte. Die (objektive und subjektive) Tatschwere ist daher insgesamt als erheblich zu gewichten. Müsste die
- 57 - Vergewaltigung alleine beurteilt werden, erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 3 bis 4 Jahren als Einsatzstrafe durchaus gerechtfertigt. 4.4.3. Sexuelle Nötigung Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 52, § 161 GVG/ZH). Auszugehen ist wiederum von direktem Vorsatz. Weitere Bemerkungen erübrigen sich. Die theoretische Einsatzstrafe ist indessen in nicht mehr allzu hohem Maße zu erhöhen. 4.5. Ergebnis In Würdigung der vorstehenden Bemessungskriterien erscheint eine (immer noch theoretische) Einsatzstrafe von rund sechseinhalb Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als der Tatschwere der dem Angeklagten zur Last zu legenden Delikte angemessen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 52 f., § 161 GVG/ZH). Ferner sagte der Angeklagte aus, es sei fünf oder sieben Jahre her, seit er letztmals als Angestellter Geld verdient habe. Seither habe er vom Prostitutionserlös von D._____ gelebt. (Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, zuletzt habe er von 1992 bis 2005 als Sicherheitsmann in verschiedenen Nachtlokalen gearbeitet. Er verfüge immer noch über eine Wohnung in J._____, welche vermietet sei. Den Mietertrag erhalte die Mutter von D._____, damit diese den Unterhalt für die Kinder finanzieren könne. Im Gefängnis habe er Kontakt zu seiner Schwester und seiner Ex-Schwiegermutter (Urk. 73 S. 2ff.).
- 58 - Aus diesem Lebenslauf ergibt sich nichts, was die Strafzumessung beeinflussen würde. Die Vorinstanz hat sodann in ihrem Entscheid vier Vorstrafen des Angeklagten in J._____ aufgelistet (Urk. 52 S. 53 f., vgl. Urk. 14). Allerdings wurde der Angeklagte gemäss Mitteilung der Interpol U._____ in J._____ acht Mal verurteilt (Urk. 10/3). Der Angeklagte widersprach dem nicht und antwortete mit: „Diebstahl oder Schlägerei“ (Urk. 10/5 S. 2). Aus den beiden Dokumenten ergibt sich das folgende Bild:
- 9. Februar 1988 Verurteilung wegen bandenmässigem (nicht gewerbsmässigem, vgl. Urteil der Vorinstanz, Urki. 52 S. 53) Raub, 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe
- 1992 Verurteilung wegen Hehlerei
- 1992 Verurteilung wegen Diebstahl
- 21. Februar 1995 Verurteilung wegen drei Diebstählen, 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe
- (am 7. Februar 1996 wurden die Urteile vom 9. Februar 1988 und vom
21. Feburar 1995 zusammengefasst und der Angeklagte mit 6 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe belegt; diese Strafe hatte der Angeklagte zu verbüssen)
- 1996 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung
- 12. Januar 1999 Verurteilung wegen Diebstahl zu 10 Monaten Freiheitsstrafe
- 1999 (weitere) Verurteilung wegen Diebstahl
- 2000 Verurteilung wegen öffentlicher Friedensstörung Demnach wären dem Angeklagten insgesamt sieben Vorstrafen zur Last zu legen.
- 59 - Der Angeklagte führte dazu an der Berufungsverhandlung aus, dass die letzte Vorstrafe vom Jahr 2000 nicht stimme. Er sei wegen Raub im Gefängnis ge- wesen, aber das Gericht habe ihn frei gesprochen. Der Rest der Vorstrafe stimme. Insgesamt habe er etwa 11 bis 12 Jahre in J._____ im Gefängnis verbracht. Davon sei er 11 Monate unschuldig im Gefängnis gewesen (Urk. 73 S. 9f.). Die Vorstrafen zeichnen ein düsteres Bild des Angeklagten. Eigenen Aussagen zufolge war der Angeklagte bisher 11 bis 12 Jahre im Strafvollzug (wovon selbst nach Darstellung des Angeklagten rund 10 Jahre zu recht), was mit aller Deutlichkeit auf eine deliktische Vergangenheit hinweist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sie schon lange zurückliegen und der Angeklagte seit mehr als zehn Jahren – soweit bekannt – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Vorstrafen wirken sich demnach noch leicht bis erheblich auf die Strafzumessung aus. Die von der Vorinstanz zugebilligte Strafreduktion wegen eines Teilgeständnisses (Zugabe, die Geschädigte B._____ in die Schweiz gebracht zu haben, Urk. 53 S.
54) kann nicht übernommen werden, bestreitet der Angeklagte doch sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe. Wenn dem Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen der ungünstigen Verhältnisse, in welchen der Angeklagte nach seinen Angaben aufwuchs, eine Strafminderung zugestanden wird (Urk. 52 S. 54), erscheint dies mehr als nur wohlwollend. Es ist daran zu erinnern, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung 43 Jahre alt war. Er hatte mithin mehr als genügend Zeit, sich in die Gesellschaft in J._____ zu integrieren und zu lernen, die Rechtsordnung zu respektieren. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in der Adoleszenz derart geschädigt worden wäre, dass ihm eine Integration in die Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht worden wäre. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, liegen keine Strafmilderungsgründe vor, insbesondere sind keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden.
- 60 - 4.7. Weitere Komponenten Weitere Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, ebenso keine Strafreduktions- gründe. Insbesondere liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, welche eine Strafreduktion ermöglichen würden. 4.8. Strafe 4.8.1. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 73 S. 7f.). Zudem ist und wird der Angeklagte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug noch in einem Alter sein, in welchem es nicht als aussichtslos erscheint, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 4.8.2. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint daher eine Strafe von deutlich über 7 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8.3. Der Verteidiger wies zu Recht auf die lange Dauer zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung und der Berufungsverhandlung und somit auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auf der hiesigen Kammer gingen rund 7 Fälle betreffend Menschenhandel ein, deren ausgefertigte Entscheide teilweise jedoch erst später eingingen als der vorinstanzliche Entscheid des heutigen Verfahrens. Nach einer ersten Einschätzung war ursprünglich vorgesehen, alle Fälle zusammen zu verhandeln, so auch das heute zu beurteilende Verfahren. Nach einer eingehenderen Betrachtung zeigte sich jedoch, dass der heutige Fall separat zu verhandeln und entscheiden ist. Diese
- 61 - Verzögerung kann und darf jedoch nicht dem Angeklagten angelastet werden. Es rechtfertig sich daher, die Freiheitsstrafe um rund ein halbes Jahr zu reduzieren und auf 7 Jahre festzusetzen. 4.9. Haft Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Mai 2009, 14.10 Uhr, in Haft (Urk. 9/1). Am 12. April 2010 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (Urk. 9/17 und 9/19). Dem Angeklagten sind somit insgesamt 1130 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie erstandener vorzeitiger Strafvollzug an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.10. Vollzug 4.10.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt objektiver Hinsicht eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.10.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
- 62 -
5. Ersatzforderung 5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte sowohl von der Geschädigten B._____ als auch von der Geschädigten D._____ Gelder aus dem Erlös der Prostitution der beiden entgegengenommen. Dies hatte er durch seine unter den Menschenhandel und Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn keine entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk. 28 S. 2), und die Vorinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 52). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforderung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 63 -
6. Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe teilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten
- 64 - zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ in ihrem Entscheid einlässlich dargestellt, es kann darauf verwiesen werden. Sodann ist sie den Anträgen gefolgt und hat den Angeklagten zur Zahlung von Fr. 25'000.- Schadenersatz und Fr. 35'000.- Genugtuung an die Geschädigte B._____ verpflichtet, je zuzüglich 5% Zins ab 1. Mai 2009. Ferner wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten B._____ auch den weiteren deliktischen Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden. Und Schliesslich wurde der Angeklagte verpflichtet, die Geschädigte B._____ für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. Vorab kann den Erwägungen der Vorinstanz beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 55 ff., § 161 GVG/ZH). 6.3. Schadenersatzbegehren 6.3.1. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ging in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von Tageseinnahmen von (netto) rund Fr. 500.- bis 700.- aus. In den zur Diskussion stehenden 42 Tagen habe somit ein Gewinn von Fr. 21'000.- bis 29'400.- resultiert. Der Schaden wurde dann auf einen mittleren Betrag von Fr. 25'000.- beziffert, verzinslich zu 5 % ab dem 1. Mai 2009 (Urk. 29 S. 6). Die Geschädigte habe zwar noch keine Psychotherapie in Angriff genommen, es sei aber gewiss, dass sie dies später noch tun müsse. Der Angeklagte sei aber zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen würden (a.a.O.). Im Berufungsverfahren verwies die Vertreterin der Geschädigten B._____ auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei aufgrund der Akten ausgewiesen (Prot. II S. 18). 6.3.2. Dem hielt der Vertreter des Angeklagten eventualiter im Falle eines Schuldspruches entgegen, das Schadenersatzbegehren sei nicht ausgewiesen
- 65 - und daher einzig dem Grundsatze nach gutzuheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 74 S. 16). 6.3.3. Der Betrag von rund Fr. 25'000.- ist aufgrund der Angaben in der Anklageschrift ausgewiesen und der Geschädigten B._____, samt 5% Zins ab dem 1. Mai 2009, zuzusprechen. Ebenso klar ist, dass der Geschädigten überdies weiterer Schaden entstanden ist, der heute noch nicht beziffert werden kann. Der Angeklagte ist deshalb zu verpflichten, der Geschädigten den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, soweit diese Kosten nicht von Dritten übernommen werden. 6.4. Genugtuung 6.4.1. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Vertreterin der Geschädigten aus, die Geschädigte sei in ihrer psychischen und körperlichen Integrität nachhaltig geschädigt und mehrfach traumatisiert worden. Es liege damit eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Der Angeklagte sei allein auf seinen finanziellen Vorteil aus gewesen und habe aus krass egoistischen Motiven gehandelt. Das Verschulden sei damit sehr schwer. Die Geschädigte könne kein normales Leben mehr führen und werde für die Aufarbeitung der Traumata noch viel Zeit und Energie aufwenden müssen. Sie lebe in ständiger Konfrontation mit der Angst und in einer Situation hoher Gefährdung. Dadurch sei ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Mit Blick auf die schwere Persönlichkeitsverletzung mit langfristigen psychischen Auswirkungen und Gewalterlebnissen sowie dem schweren Verschulden des Angeklagten sei dieser zu verpflichten, der Geschädigten für die Delikte des Menschenhandels / Förderung der Prostitution eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zu zahlen und für die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Fr. 10'000.-. Die Forderungen seien ab
1. Mai 2009 mit 5 % zu verzinsen (Urk. 29 S. 9). 6.4.2. Der Verteidigerstellte sich eventualtier für den Fall eines Schuldspruchs auf den Standpunkt, die Genugtuung sei angemessen zu reduzieren, unter anderem da die Geschädigte B._____ bereits in J._____ der Prostitution nachgegangen und von ihrem eigenen Willen getragen worden sei (Urk. 74 S. 16).
- 66 - 6.4.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu, und die vom Vertreter der Geschädigten zitierte Rechtsprechung (Urk. I/48 S. 5) beschlägt andere Delikte. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beeinträchtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- 67 -
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuungen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewichten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tatbeständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. 6.4.4. In Abwägung dieser Faktoren erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund Fr. 20'000.-- festzusetzen. Bei der Vergewaltigung drängt sich angesichts des unmittelbareren Eingriffs in die körperliche Integrität eine höhere
- 68 - Basisgenugtuung von Fr. 25'000.- auf. Die Frage der Höhe der Basisgenugtuung für sexuelle Nötigung kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, nachdem ohnehin kein höherer Betrag als Fr. 35'000.- zugesprochen werden kann. Da bei der Geschädigten B._____ ein Schuldspruch sowohl wegen Menschenhandels als auch Förderung der Prostitution, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung erfolgt, wobei die Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex stehen, erscheint eine Basisgenugtuung (für sämtliche Delikte) in der Höhe, wie sie die Rechtsvertreterin der Geschädigten beantragt, mithin von Fr. 35'000.-, durchaus als angemessen. 6.4.5. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Festzuhalten ist an diesem Ort, dass keine Faktoren zu erkennen sind, welche - aus Gründen, die bei der Geschädigten B._____ liegen - eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden. Der Angeklagte ist folglich zu verpflichten, der Geschädigten B._____ Fr. 35’000.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Entschädigung Zur verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für persönliche Umtriebe der Geschädigten im Strafverfahren, insbesondere für Zeitaufwand für die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 29 S. 10), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 57, § 161 GVG/ZH). In Anwendung von § 188 Abs. 1 StPO/ZH ist der Angeklagte daher zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
- 69 -
8. Kostenfolgen 8.1.1. Vorinstanz Nachdem der Angeklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 7; Urk. 52 S. 59) zu bestätigen (§ 396a StPO/ZH). 8.1.2. Berufungsverfahren Ebenfalls dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, jedoch exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Zwar ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe um ein halbes Jahr zu reduzieren, doch handelt es sich nicht um eine eigentliche Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, sondern vielmehr um einen wohlwollenden Ermessensentscheid des hiesigen Gerichts. Es rechtfertigt sich daher, den Angeklagten vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären. Der Angeklagte wird nach Strafverbüssung die Schweiz zu verlassen haben. Es kann nicht erwartet werden, dass auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vom Angeklagten erhältlich gemacht werden können. Um dem Angeklagten die Resozialisierung in seinem Heimatland nicht unnötig zu erschweren, sind daher die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).
- 70 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 72.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'199.55 Auslagen Untersuchung Fr. 18'893.10 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 23) Fr. 7'918.50 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (Prot. I S. 21) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig
- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer I./A.),
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer I./A. sowie zum Nachteil der Geschädigten D._____, Anklageziffer I./B.)
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer II./1. Abschnitt) sowie
- 71 -
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten B._____, Anklageziffer II./2. Abschnitt).
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1130 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (13. Juni 2012) erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Schadenersatz von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Angeklagte verpflichtet, den weiteren deliktischen Schaden zu bezahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.
5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 35'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen,
6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziff. 7) wird bestätigt.
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, zahlbar an deren Geschädigtenvertreterin.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
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10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Geschädigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. BC._____ im Doppel für sich und die Geschädigte (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (überbracht) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Geschädigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. BC._____ im Doppel für sich und die Geschädigte − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Formulars "Löschung DNA- Profil und Vernichtung ED-Materials") − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 73 -
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri