Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Untersuchungsverfahren / erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Die Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 eingehend mit der Strafzumessung auseinandergesetzt (Urk. 183 S. 119 ff.). Die Strafzumessung blieb im bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Juli 2012 verwiesen werden kann. Eine mögliche Abweichung ergibt sich vorliegend einzig durch den zusätzlichen Schuldspruch betreffend Menschenhandel (auch) zum Nachteil der Geschädigten B._____.
- 40 -
E. 1.2 Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der auszufällenden Strafe sind die Eckwerte der Strafzumessung, wie sie im Urteil vom 19. Juli 2012 dargestellt wurden, zu wiederholen.
E. 1.2.1 Bezüglich Tatkomponente ging die Kammer von folgenden Überlegungen aus: − Ausgangspunkt war das schwerste Delikt, nämlich die qualifizierte Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____, für welche ein Strafrahmen von mindestens 3 Jahren bis zu 10 Jahren vorgegeben war. Die Kammer erachtete für das erwähnte Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 120 f.). − Beim qualifizierten Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB erwog die Kammer, dass objektiv insgesamt sechs Frauen Opfer der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten geworden seien, teilweise auch mehrfach. Teilweise hätten lediglich Versuche vorgele- gen. Der Beschuldigte habe sich keine übermässige physische oder psychische Gewalt zu Schulden kommen lassen. Allerdings habe er jede sich bietende Gelegenheit wahrgenommen, um für "Nachschub" zu sorgen. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte skrupellos, nur auf den eigenen Vorteil bedacht, gehandelt habe. Im Vordergrund hätten rein finanzielle Interessen und Machthunger, ver- bunden mit Sadismus und dem Nebenzweck, mit der Geschädigten H._____ ein Sexobjekt zur freien Verfügung zu haben, gestanden. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt; eine verminderte Schuldfähigkeit stünde nicht zur Diskussion. Für sich allein betrachtet erachtete die Kammer für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Opfer eine Freiheitsstrafe von rund 4 ½ bis 5 Jahren als angemessen. Gemäss Art. 182 Abs. 3 StGB war dazu zwingend eine Geldstrafe auszufällen, welche auf 90 Tagessätze festgelegt wurde (Urk. 183 S. 121 f.).
- 41 - − Für den untauglichen Versuch des strafbaren Schwangerschafts- abbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ hielt die Kammer
- hätte dieses Delikt für sich allein beurteilt werden müssen - eine Frei- heitsstrafe von rund 2 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 122 f.). − Für die mehrfachen sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Geschädigten H._____ erachtete die Kammer - wären diese Delik- te für sich allein beurteilt worden - eine Strafe von ca. 3 Jahren für an- gemessen (Urk. 183 S. 123). − Die Kammer hatte auch für die mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von insgesamt fünf Opfern eine Strafe festzulegen. Für sich allein beurteilt hielt die Kammer dafür eine Freiheitsstrafe von 3 ½ bis 4 Jahren für ange- messen (Urk. 183 S. 123). − Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ erachtete die Kammer - unabhän- gig von den übrigen Delikten - eine Freiheitsstrafe von 1 ½ bis 2 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 123 f.). − Dann hatte die Kammer für die mehrfachen Körperverletzungen (sowie Versuche hiezu) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ eine angemessene Sanktion zu finden. Sie erachtete dafür eine Strafe von rund 1 Jahr für angebracht (Urk. 183 S. 124). − Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ hielt die Kammer - für sich
- 42 - allein betrachtet - eine Strafe von rund einem halben Jahr für ange- messen (Urk. 183 S. 125). − Ferner waren vier Vorfälle von Nötigungen im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ zu beurteilen. Die Kammer erachtete dafür eine Freiheitsstrafe von rund 1 Jahr für ange- bracht (Urk. 183 S. 125). − Die Abgabe von Kokain an die Geschädigte H._____ (Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG) führte - so die Kammer in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 - lediglich zu einer geringen Erhöhung der Strafe (Urk. 183 S. 125). − Für die unzähligen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ - es handelte sich um Tätlichkeiten, die im Grenzbereich zu einfachen Körperverletzungen lagen, aber dennoch Übertretungen zu qualifizieren waren - hielt die Kammer "eine nicht unbeträchtliche Bus- se" für angezeigt (Urk. 183 S. 125 f.). − Für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 117 Abs. 1 des Aus- ländergesetzes sah die Kammer eine angemessene Erhöhung der hypothetischen Einsatzgeldstrafe für angemessen (Urk. 183 S. 126). − Für den illegalen Betäubungsmittelkonsum hatte die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von Fr. 200.-- festgesetzt. Diese war in die Gesamt- busse für alle Übertretungen einzubeziehen (Urk. 183 S. 126). In abschliessender Beurteilung der Tatkomponente - ausgehend von der für das schwerste Delikt festgelegten hypothetischen Einsatzfreiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren und in Beachtung des Asperationsprinzips - hielt die Kammer im Urteil von 19. Juli 2012 eine Freiheitsstrafe im Bereich von 12 bis 13 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie eine Übertretungs- busse für die Tätlichkeiten im Betrag von Fr. 500.-- für angemessen.
- 43 -
E. 1.2.2 Bezüglich Täterkomponente erwog die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 folgendes: − Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten ergebe sich (abgesehen von der Delinquenz und den erwirkten Strafen) nichts, was für die Straf- zumessung relevant wäre (Urk. 183 S. 127 f.). − Dem Beschuldigten wurden zwei einschlägige Vorstrafen und der Umstand, dass er sich durch den Vollzug von Strafen nicht im Gerings- ten habe beeindrucken lassen, erheblich straferhöhend angerechnet. Auch seine offenkundige Unverbesserlichkeit - der Beschuldigte war nach eigenen Angaben erst im April 2007 in Ungarn aus der Unter- suchungshaft entlassen worden - veranschlagte die Kammer erheblich straferhöhend (Urk. 183 S. 129). − Der Beschuldigte bekundete anlässlich der Berufungsverhandlung ansatzweise geringe Reue, die ihm geringfügig strafreduzierend ange- rechnet wurde. Sein minimes Geständnis führte dem entsprechend auch nur zu einer minimen Strafreduktion (Urk. 183 S. 129). − Die Kammer sprach dem Beschuldigten eine zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit ab. Sie nahm aber infolge einer insgesamt leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine leichte Strafreduktion vor. Eine weitere minime Strafreduktion erfolgte durch das in den Medien vom Beschuldigten gezeichnete Bild, was als unzulässige Beeinträchtigung der auch dem Beschuldigten zustehenden Persön- lichkeitsrechte gewertet wurde (urk. 183 S. 130 f).
E. 1.2.3 Die abschliessende Würdigung ergab, dass die aufgrund der Tatkomponen- te festgelegte hypothetische Einsatzsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente erheblich zu erhöhen war, überwogen doch die straferhöhenden Faktoren die reduzierenden deutlich. In Berücksichtigung auch der übrigen Strafzumessungs- faktoren (leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Medien) erachtete die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als ange-
- 44 - messen (Urk. 183 S. 131). Zusätzlich hielt die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- den konkreten Verhältnissen angemessen (Urk. 183 S. 132). Die bereits rechtskräftig ausgefällte Busse für den Betäubungsmittelkonsum von Fr. 200.-- wurde in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB für die weiteren Übertretungen auf insgesamt Fr. 400.-- erhöht (Urk. 183 S. 132).
2. Standpunkt der Parteien im aktuellen Berufungsverfahren 2.1. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Kammer für den qualifizier- ten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Opfer eine Freiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren angemessen erachtet habe. Unter Einbezug eines zusätzlichen Opfers (B._____) dränge sich eine Erhöhung jener hypothetischen Einsatzstrafe auf 5 bis 5 ½ Jahre auf. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren an- gemessen (Urk. 230 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte hielt dafür, die Strafe könne nur schon aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden, weil die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwer- de an das Bundesgericht einzig die Aufhebung einzelner Freisprüche gemäss Urteilsdispositivziffer 2 verlangt habe. Mit Bezug auf Dispositivziffer 3 (ausgefällte Freiheitsstrafe) sei das obergerichtliche Urteil vom 19. Juli 2012 unangefochten geblieben und daher in Rechtkraft erwachsen. Deshalb könne auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden (Urk. 240 S. 3 oben). In einem Eventualstandpunkt liess der Beschuldigte geltend machen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch angesichts der zahlreichen sonstigen Schuldsprüche keinen entscheidenden Einfluss auf das Strafmass haben könne, mithin eine Straferhöhung nicht gerechtfertigt sei. Für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Frauen habe das Obergericht eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen erachtet. Mit allen übrigen Delikten zusammen - wären sie einzeln beurteilt worden - habe das Obergericht eine hypo- thetische Strafe von 17 Jahren für angemessen erachtet, welche es dann in Anwendung des Asperationsprinzips in einen Bereich von 12 bis 13 Jahren redu-
- 45 - ziert habe. Aus dieser Sichtweise könne ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen (Urk. 240 S. 3). Ferner hielt der Beschuldigte dafür, eine Erhöhung sei auch deshalb nicht ange- zeigt, weil das Obergericht allein für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Frauen eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für richtig erachtet habe. Zwar sei (im Falle eines zusätzlichen Schuldspruchs) zu berücksichtigen, dass eine weitere Frau Opfer eines Menschenhandels geworden sei, doch müsse auch in Erwägung gezogen werden, dass einige Frauen ohnehin schon mehrfach betroffen worden seien, weshalb sich auch aus dieser Sicht keine Erhöhung der Strafe von 4 ½ bis 5 Jahren für den qualifizierten Menschenhandel allein rechtfertige. In Betracht käme höchstens eine Erhöhung von rund 2 bis 3 Monaten, was allerdings in Berücksichtigung des Asperationsprinzips erneut zu relativieren sei (Urk. 240 S. 3 f.). Schliesslich sei nicht zu verkennen, dass die aufgrund der Tatschwere festgelegte hypothetische Einsatzstrafe im Urteil vom 19. Juli 2012 aufgrund der Täter- komponenten erheblich erhöht worden sei. Auch dies relativiere den Einfluss eines zusätzlichen Schuldspruchs wegen Menschenhandels (Urk. 240 S. 4). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Replik (Urk. 244) darauf hin, dass mit der Aufhebung eines Teilfreispruchs selbstverständlich auch das dem Freispruch zugrunde liegende Strafmass erneut überprüft werden müsse. Der Beschuldigte liess hierauf auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 247).
3. Abschliessende Würdigung 3.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012 ausge- fällte unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie die Gesamt- übertretungsbusse von Fr. 400.-- (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) von keiner Seite angefochten wurde und unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Juli 2012 zu bestätigen sind. Der zusätzliche Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ gibt auch in Beachtung von Art. 182 Abs. 3 StGB keinen Anlass, die bereits erwähnte Geldstrafe zu erhöhen.
- 46 - 3.2. Was den prozessualen Antrag der Verteidigung angeht, mangels Anfechtung von Dispositivziffer 3 vor Bundesgericht sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht einzutreten, gilt es Folgendes auszuführen: 3.2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft hat verschiedene Freisprüche, welche die hiesige Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 erlassen hat, beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem einzigen Punkt (Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von B._____) gut- geheissen. Zwar stünde dem Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG die Möglichkeit zu, in der Sache selbst zu entscheiden, beispielsweise auch selber das Strafmass festzusetzen (vgl. dazu Peter Karlen, Das neue Bundes- gerichtsgesetz, 2006, S. 61 oben), doch macht das Bundesgericht - wenn über- haupt - von dieser Möglichkeit mit Blick auf das dem kantonalen Richter zu- stehende Ermessen nur höchst ausnahmsweise Gebrauch (Peter Karlen, a.a.O., Fussnote 228). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil der hiesigen Kammer teilweise gutgeheissen (nur betreffend dem erwähnten Freispruch), das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundes- gericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 218 S. 12, Dispositivziffer 1). 3.2.2. Zwar ist für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht die StPO, sondern das BGG massgebend. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich aber wieder nach der StPO. Deshalb ist der Sichtweise der Verteidigung, die Strafe könne mangels Anfechtung vor Bundesgericht im neuen Berufungs- verfahren nicht mehr überprüft werden, in analoger Anwendung von Art. 399 Abs. 4 StPO nicht zu folgen. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann der Berufungs- kläger seine Berufung beispielsweise auf den Schuldpunkt oder einzelne Teile desselben (lit. a) oder die Bemessung der Strafe (lit. b) beschränken. Mit der Anfechtung zum Beispiel des Schuldspruchs mit einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch damit zusam- menhängende Folgepunkte des Urteils (Sanktion, Nebenfolgen, vor allem Zivil- punkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen) als mitangefochten. Insbesondere
- 47 - zwischen dem Schuldpunkt und der Sanktion besteht eine enge Konnexität (N. Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 18; N. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, Rz 1548). Auch L. Eugster (BSK StPO, Art. 399 N 7) weist darauf hin, dass eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes generell nicht möglich ist, da er die Grundlage aller anderen Entscheide darstelle und damit logisch vorgehe. Mit dem Schuldpunkt angefochten sei in jedem Fall auch die Sanktion. Schliesslich hält auch M. Hug (Zürcher Kommentar zur Schweiz. StPO, Art. 399 N 19) dafür, wenn die Berufung auf die Anfechtung von Schuld- oder Freisprüchen beschränkt werde, müsse eine Gutheissung auto- matisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorlägen. Folglich sei bei einer Gutheissung auch unter anderem das Strafmass oder das erstinstanzliche Kostendispositiv zu überprüfen. 3.2.3. Würde die Sichtweise des Beschuldigten, dass mangels ausdrücklicher Anfechtung der Freiheitsstrafe vor Bundesgericht die Sanktion im aktuellen Berufungsverfahren nicht überprüft werden dürfe, zutreffen, müsste selbst dann, wenn ein Beschuldigter vor Bundesgericht einen zweitinstanzlichen Schuldspruch z.B. betreffend Mord erfolgreich anficht (er mithin freizusprechen ist), er aber "vergisst", beim Bundesgericht gleichzeitig auch die für den Mord ausgefällte Sanktion anzufechten, die langjährige (oder gar lebenslängliche) Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Das kann nicht sein. 3.2.4. Dies führt dazu, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung die mit Urteil vom 19. Juli 2012 ausgefällte Freiheitsstrafe infolge des zusätzlichen Schuld- spruchs wegen Menschenhandels zum Nachteil von B._____ zu überprüfen ist. 3.3. Wie vorn dargelegt, wurde im Urteil für jeden Deliktskomplex eine "selbstän- dige" hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Für den qualifizierten Menschen- handel zum Nachteil von sechs Opfern hielt die Kammer eine hypothetische Ein- satzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen. Mit dem zusätzlichen Schuld- spruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ ist zu prüfen, ob diese hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen ist oder nicht. Alle übrigen Strafzu- messungskriterien blieben zurecht unangefochten und sind daher nicht neu zu
- 48 - überprüfen. Vielmehr kann auf die Erwägungen im Urteil vom 19. Juli 2012 (Urk. 183 S. 119 - 133) verwiesen werden. 3.4. Um überprüfen zu können, ob für den zusätzlichen Menschenhandel zum Nachteil von B._____ eine Straferhöhung am Platz ist und allenfalls in welchem Umfang, ist die fragliche Delinquenz des Beschuldigten in den Kontext der übrigen Menschenhandelstätigkeiten des Beschuldigten zu stellen. Dabei springt ins Auge, dass der Menschenhandel beispielsweise zum Nachteil von G._____ und F._____ verschuldensmässig deutlich gravierender einzustufen ist als jener zum Nachteil von B._____ (Art und Weise, wie der Beschuldigte gegen G._____ und F._____ vorging bzw. auf sie einwirkte, dass sie in die Schweiz ka- men; mehrfacher Menschenhandel, indem G._____ und F._____ zwischenzeitlich wieder in die Heimat zurückkehrten und dann erneut auf Druck des Beschuldigten in die Schweiz kamen). Bei O._____ kam deutlich erschwerend dazu, dass es sich bei dieser Geschädigten um ein unmündiges Opfer handelte. Da der Beschuldigte den Menschenhandel gewerbsmässig beging, spielt letztlich auch eine gewisse Rolle, wie lange seine Opfer der Prostitution nachzugehen hatten bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte von seinen Opfern finanziell profitierte. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass B._____ dem Beschuldigten bis auf einen Betrag von zirka Fr. 200.-- den gesamten Prostitutionserlös abgeben musste, wobei aufgrund der vorhandenen Akten nicht genau erstellt werden konnte, wie hoch dieser war; jedenfalls dürfte er sich im Bereich von mehreren Tausend Franken bewegen. Der Beschuldigte dürfte von C._____ und F._____ einen grösseren Betrag als bei B._____ für sich einbehal- ten haben. 3.5. Ohne das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Nachteil von B._____ in irgend einer Weise zu ba- gatellisieren, wäre - würde der qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil aller Geschädigter für sich allein beurteilt - asperiert eine Freiheitsstrafe von rund 5 Jahren (nebst der Geldstrafe nach Art. 182 Abs. 3 StGB) angemessen. Im Urteil vom 19. Juli 2012 wurde ausgeführt, für den qualifizierten Menschenhandel sei - nebst der Geldstrafe - eine Freiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren angemessen.
- 49 - 3.6. Vorn (Ziff. IV./1.2.1.) wurde zusammenfassend wiederholt, aufgrund welcher Kriterien und Überlegungen die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 nach Bewer- tung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 bis 13 Jahren kam. An dieser Beurteilung ändert auch der zusätzliche Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ nichts Wesentliches, auch wenn der damals abgesteckte Rahmen nunmehr bei rund 12 ½ bis 13 Jahren liegt. Dies heisst im Klartext, dass von der Tatschwere her auch in Berücksichtigung des zu- sätzlichen Schuldspruchs nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als 13 Jahren angezeigt ist. 3.7. Die Würdigung der Täterkomponente (siehe oben Ziff. IV./1.2.2.) ergab bereits im Urteil vom 19. Juli 2012, dass die aufgrund der Tatschwere festgelegt hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen war. An dieser Sichtweise hat sich nichts geändert. War damals die massgebende hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 bis 13 Jahren infolge der täterbezogenen Faktoren auf 14 Jahre zu erhöhen, ist nunmehr die hypothetische Einsatzstrafe von 12 ½ bis 13 Jahren auf 14 Jahre zu erhöhen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist wie folgt zu bestrafen:
• mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2'189 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute
- 3. Juni 2014 - erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--; sowie
• mit einer zusätzlichen Busse von Fr. 400.--, verbunden mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Über- tretungsbusse von Fr. 200.-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten, die sich gegen die Anordnung der Verwahrung gerichtet hatte, abgewiesen hat (Urk. 215), kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der
- 50 - hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183) sowie auf diejenigen im Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 (Urk. 218) verwiesen werden. V. Genugtuungsforderung von B._____
1. Die Geschädigte B._____ liess im aktuellen Berufungsverfahren über ihren Vertreter den Antrag stellen, "über die gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 19. Juli 2012 zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- hinaus zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (insgesamt Fr. 30'000.--) nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2008" (Urk. 231).
2. Die Vorinstanz sprach der Geschädigten B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 129 S. 184 und 190).
3. Im Urteil vom 19. Juli 2012 (siehe Urk. 183 S. 157) hielt die hiesige Kammer zur Genugtuungsforderung von B._____ folgendes fest: "Die Vorinstanz sprach der Geschädigten B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehr- betrag ab (Urk. 129 S. 184 und 190). Die Geschädigte B._____ erhob keine Berufung, weshalb keine höhere Genugtuung als Fr. 10'000.-- (auch kein Zins) zugesprochen werden kann. Zur Festlegung der Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 7.3.1.3.). Betreffend die Geschädigte B._____ erfolgt ein Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, weshalb eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- im Raum stünde. Wie erwähnt kann jedoch keine höhere Genug- tuung zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist."
4. Was im ersten Berufungsverfahren galt, gilt nach wie vor. Die Geschädigte B._____ hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Es kann ihr daher auch im aktuellen Berufungsverfahren weder eine höhere Genugtuung noch ein Zins zugesprochen werden (Verschlechterungsverbot zum Nachteil des Beschul- digten). Es hat daher sein Bewenden mit der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung.
- 51 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelungen für das Untersuchungs- verfahren, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das erste Berufungsver- fahren SB110601 ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183) zu verweisen.
2. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren SB130491, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Geschädigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Auf die Anklage betreffend bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklageziffer III.] wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anklage betreffend Gefährdung des Lebens (Handtuch auf Gesicht, Anklageziffer I., S. 8 unten) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…);
- 52 - − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, [zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Zufügen von Brandwunden sowie kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklage- ziffer I.)]; − (…); − (…); − (…); − (…); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Einführen von Paprika in die Vagina (Anklageziffer I.)]; − (…); − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB: zum Nachteil der Geschädigten C._____; Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB: zum Nachteil der Geschädigten B._____, G._____ und F._____ (alles in Anklage- ziffer II.)]; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer IV.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) sowie Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer III.)].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…);
- 53 - − (…); − (…) sowie − (…).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit (…) und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. (…).
6. (…)
7. (…).
8. (…).
9. (…).
10. (…)
11. (…)
12. (…).
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. (…).
15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. (…)
17. (…)
- 54 - Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich „Rückführung“ (Anklage- ziffer II. S. 22), − des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____, − des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten F._____, − des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, − des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen; − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane) [Anklageziffer I.], − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer II.], − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Würgen) [Anklageziffer I.], − der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel (Anklage S. 9)
- 55 - − Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008 (Anklage S. 9/10), − Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel (Anklage S. 10), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (aus dem Fenster halten) [Ankla- geziffer I.], − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7) − Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7) − Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8) − Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8), − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 (alt)BetmG [Anklage- ziffer I., S. 8] − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer I.], nämlich − regelmässige Tritte und Schläge (Anklage S. 11) − Handtuch auf Gesicht (Anklage S. 8/9) − Schlag aufs Ohr (Anklage S. 8/9).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüg- lich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitange- klagten K._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an P._____ − des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten E._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____ [Anklageziffer II.], − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) − Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9).
- 56 -
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2'189 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 3. Juni 2014 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Angeklagte wird zudem bestraft mit einer weiteren Busse von Fr. 400.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte diese Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Es wird die Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten H._____, B._____, C._____, G._____ und F._____ aus den jeweils einge- klagten Ereignissen (soweit Schuldsprüche erfolgen) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung ihrer Schadenersatzansprüche werden diese Geschädigte auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten H._____ Fr. 50'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten K._____ verpflich- tet, der Geschädigten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit
8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- 57 -
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren
a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigten- vertretungen, werden dem Angeklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten H._____ (RAin lic. iur. Z1._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Z2._____) werden zu 1/2 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z4._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin lic. iur. Z5._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
h) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten O._____ (RA lic. iur. Z2._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
- 58 -
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im Verfahren SB110601 wird fest- gesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'458.65 amtliche Verteidigung (RA X2._____ für A._____) Fr. 29'949.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____ für A._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RAin Z3._____ für C._____) Fr. 3'128.60 unentgeltliche Vertretung (RAin Z3._____ für F._____)
15. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen, werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
16. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren: Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens SB130491, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'300.-- (inkl. MwSt.) sowie Vertretung der Geschädigten B._____ im Betrag von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen.
17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, im Doppel für sich und die Geschädigte B._____
- 59 - − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
E. 1.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 14. Januar 2010 - eingegangen am 18. Januar 2010 - beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A._____ (Urk. 36A). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf den 25. und 26. August 2010 vorgeladen (Urk. 39). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit am
25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ sowie J._____ (SB110517), K._____ (SB110514), L._____ (SB110481) und M._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Das Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 129) wurde am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45). Wie das Bezirksgericht am 25. November 2010 entschieden hat, wurde vorstehend aufgezeigt. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, abzüglich 903 Tage erstandene Haft, und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- und eine Busse von Fr. 200.- bestrafte. Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung des Beschuldigten an.
2. Erstes Berufungsverfahren (SB110601) 2.1. Über den Verfahrensgang im ersten Berufungsverfahren kann vorweg auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183 S. 9 ff.) verwiesen werden. 2.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 100). Am
3. Dezember 2010 folgte die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 101) und am
E. 5 Juni 2008, ca. um 16 Uhr, durchgeführten Kontrolle in Zürich 4, an der Langstrasse … im …. Stock wurden im dortigen Zimmer H._____ und A._____ vorgefunden, wobei die anschliessende Personenkontrolle ergab, dass H._____ am linken Oberschenkel eine Stichverletzung hatte. In der Folge wurde die Ver- letzte von der Sanität ins Triemlispital gebracht und A._____ in Polizeiverhaft ver- setzt (Urk. 1/2).
- 8 -
E. 5.1 Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich gemäss Bundesgericht (6B_128/2013 vom 7. November 2013 = Urk. 218) strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Ent- führung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbst- bestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Der am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene Art. 182 StGB erfuhr im Vergleich zu Art. 196 aStGB eine Erweiterung. Im Bereich der sexuellen Ausbeutung hat die Revision materiell keine Änderung gebracht. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Das Anwerben eines Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeu- tung kann vorliegen, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle anwirbt und verpflichtet (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1 am Ende; Urteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2; je mit Hinweis). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschen- handel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht mass- gebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffe- nen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel
- 36 - vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (siehe BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der viel- fältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesonde- re, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zu- stimmung restriktiv auszulegen (BGE 128 IV 117 E. 4c S. 126 f. mit Hinweisen). Bei der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund muss diese nach der Recht- sprechung grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein (BGE 124 IV 258 E. 3 mit Hinweis), entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgte. Die einwilligende Person musste den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut beim Menschenhandel ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (BSK StGB II, 3. Auflage 2013, Delnon/Rüdy, Art. 182 N 8).
E. 5.2 Wie vorne (II./2.) dargelegt wurde, ist es der hiesigen Kammer nach der Rückweisung durch das Bundesgericht verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Die Kammer hat sich bei der neuen Entscheidfindung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt.
- 37 -
E. 5.3 Das Bezirksgericht hielt den eingeklagten Sachverhalt beweismässig für erstellt. Es ging davon aus, die Geschädigte B._____ habe in Ungarn an Geldnot gelitten (was der Beschuldigte gewusst habe); sie habe sich aufgrund dieses Um- standes vom Beschuldigten überreden lassen, in die Schweiz zu reisen, um hier der Prostitution nachzugehen. Auch wenn B._____ im Zeitpunkt, als sie der Reise in die Schweiz zugestimmt habe, gewusst habe, dass sie in der Schweiz als Prostituierte werde arbeiten müssen, sei sie im Zeitpunkt ihrer Ent- scheidfindung aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse eingeschränkt gewesen. Sie habe somit ihre Einwilligung nicht wirksam geben können, habe eben gerade nicht frei entscheiden können. Es komme noch dazu, dass B._____ im Zeitpunkt ihrer Einwilligung nicht habe wissen können, dass der Be- schuldigte ihr den ganzen Freierlohn abnehmen werde. Vielmehr habe sie geglaubt, sie müsse dem Beschuldigten lediglich 50% ihrer Einnahmen abgeben. Ihr Wille und Entscheid, in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nach- zugehen, habe insofern auch auf einer Täuschung beruht.
E. 5.4 Die hiesige Kammer erachtete in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 den in der Anklageschrift aufgeführten und unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalt hinreichend nachgewiesen. Die Kammer hielt aber dafür, aus der von B._____ erwähnten Geldnot könne nicht auf eine schwierige finanzielle Situation geschlossen werden, welche sie dazu gezwungen habe, sich mit dem Beschuldigten einzulassen. B._____ sei damit einverstanden gewesen, mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen und hier der Prostituti- on nachzugehen. Allerdings sah die Kammer - wie vorstehend ausführlich darge- stellt - in der erwiesen erachteten Tatsache, dass der Beschuldigte entgegen den Abmachungen den ganzen Freiererlös für sich behielt, lediglich eine geringfügige Täuschung, die noch nicht dazu geführt habe, dass dadurch das Selbstbestim- mungsrecht der Geschädigten B._____ aufgehoben gewesen sei.
E. 5.5 Das Bundegericht prüfte die Beweiswürdigung der hiesigen Kammer und kam zum Ergebnis, es sei nicht willkürlich, wenn die hiesige Kammer angenommen habe, die Geschädigte habe sich nicht in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden, als sie sich dazu bereit erklärt habe, in die Schweiz zu reisen, um für
- 38 - den Beschuldigten als Prostituierte zu arbeiten. Zwar handle es sich um eine Rechtsfrage, ob die finanzielle Situation von B._____ in Ungarn ihr Selbstbestim- mungsrecht so eingeschränkt habe, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden könne, doch könne diese Frage offen gelassen werden, soweit die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich sei. In der Folge hielt das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschuldigte habe B._____ in massgeblicher Weise über ihren Anteil am Erlös aus ihrer Arbeits- tätigkeit als Prostituierte getäuscht; es handle sich um "einen objektiv wesentli- chen Punkt". Das Bundesgericht hielt weiter verbindlich fest, es könne der hiesigen Kammer nicht gefolgt werden, wenn sie ausgeführt habe, das Selbst- bestimmungsrecht der Geschädigten B._____ sei erst nach der Rückzahlung der Reisekosten eingeschränkt gewesen. Zwar sei B._____ damit einverstanden ge- wesen, dass der Beschuldigte ihren Anteil an den Einnahmen zunächst mit den vorgeschossenen Reisekosten verrechne, doch sei dies für die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zu- stimmung beschränkt gewesen sei, irrelevant.
E. 5.6 Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, zwar sei nach Darlegung des Bundesgerichts das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten B._____ wegen einer Täuschung von Anfang an aufgehoben gewesen, doch schliesse dies nicht aus, dass anderweitige Gründe vorlägen, die zum Freispruch des Beschuldigten führen müssten (Urk. 240 S. 1 Ziff. 1), dann verkennt er, dass die hiesige Kammer an die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ge- bunden ist. Kommt dazu, dass der Beschuldigte in keiner Weise darlegt, worin denn die "anderweitigen Gründe" liegen sollen. Zurecht anerkennt der Beschul- digte, dass das Selbstbestimmungsrecht von B._____ wegen einer Täuschung des Beschuldigten von Anfang an aufgehoben gewesen ist. Der Tat- bestand des Menschenhandels schützt gerade Opfer, die etwa durch Täuschung zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden. Das Bundesgericht hat verbindlich festgehalten, dass die Geschädigte B._____ durch den Beschuldigten in einem objektiv wesentlichen Punkt (Anteil am Prostitutionserlös) getäuscht worden ist. Das Selbstbestimmungsrecht von B._____ war von Anfang an infolge dieser Täuschung massgeblich einge-
- 39 - schränkt. Zwar gab B._____ in Kenntnis des Umstandes, dass sie in der Schweiz für den Beschuldigten als Prostituierte werde arbeiten müssen, ihre entsprechen- de Zustimmung, doch erfolgte diese Zustimmung aufgrund der erwähnten Täu- schung nicht in Kenntnis aller wesentlichen Umstände. B._____ konnte daher den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfälli- ge Alternativen ihrer Entscheidung aufgrund der Täuschung nicht erfassen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen. Die Delinquenz des Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in das mehrfache Delinquieren des Beschuldigten einzubetten. Auch hier ging es dem Beschuldigten um seine eigenen finanziellen Vorteile. Im Zeitpunkt der hier interessierenden Delikte hatte er keine andere Einnahmequelle; er bestritt seinen Lebensunterhalt einzig mit dem Erlös aus der Prostitution der von ihm in die Schweiz gebrachten Frauen. Lag bereits gewerbsmässiges Handeln ohne den Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ vor (vgl. dazu Urk. 183 S. 101 Ziff. 4.2.9.), ist Gewerbsmässigkeit umso mehr gegeben bei einem zusätzlichen Schuldspruch. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich des (gewerbsmässigen) Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Ausgangslage
E. 9 Dezember jene der Geschädigten C._____ (Urk. 102) und F._____ (Urk. 103). 2.3. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 108 = Urk. 129) am 31. Mai 2011 (Urk. 109/1-5) resp. 6. Juni 2011 (Urk. 109/7), resp. 7. Juni 2011
- 9 - (Urk. 109/6) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni, Urk. 83), die Geschä- digte N._____ (am 14. Juni, Urk. 84) und die Geschädigte C._____ (am 14. Juni, Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 124) keine ein. 2.4. Das Gesuch des Beschuldigten auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. November 2010 (Urk. 91) war mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. November 2010 abgewiesen worden (Urk. 92). Zurück- kommend auf das Gesuch des Beschuldigten vom 4. November 2010 wurde diesem – nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils – mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 98, Urk. 104). 2.5. Mit Eingaben vom 25. September 2011 (Urk. 132) und 6. Oktober 2011 (Urk. 139) ersuchte der Beschuldigte um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers (RA lic.iur. X2._____) und Beigabe von RA lic.iur. X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger. Nach entsprechendem Schriftenwechsel (Urk. 140 – 142) und Anfrage bei RA lic.iur. X1._____ (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 146) RA lic.iur X2._____ als amt- licher Verteidiger entlassen und wurde dem Beschuldigten RA lic.iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben. 2.6. Der Entscheid der hiesigen Kammer wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.). 2.7. Die hiesige Kammer trat (zusätzlich zum vorinstanzlichen Entscheid) auf zwei Anklageziffern nicht ein. Ferner stellte sie fest, dass folgende erstinstanzliche Schuldsprüche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen waren (Urk. 183 S. 164 ff.) betreffend: − mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Zufügen von Brandwunden so- wie kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklageziffer I.);
- 10 - − sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Einführen von Paprika in die Vagina (Anklageziffer I.)]; − mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB: zum Nachteil der Geschädigten C._____; Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB: zum Nachteil der Geschädigten B._____, G._____ und F._____ (alles in Anklageziffer II.)]; − mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer IV.]; − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) sowie Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer III.)]. Festgehalten wurde zudem, dass die Übertretungsbusse von Fr. 200.-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ebenfalls in Rechtskraft erwachsen war. 2.8. Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Juli 2012 zudem schuldig (Urk. 183 S. 167 f.) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich „Rückführung“ (Anklageziffer II. S. 22), − des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____, − des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Ver- suchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten F._____, − des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, − des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen;
- 11 - − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane) [Anklageziffer I.], − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer II.], − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Würgen) [Anklageziffer I.], − der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel (Anklage S. 9) − Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008 (Anklage S. 9/10), − Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel (Anklage S. 10), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nach- teil der Geschädigten H._____ (aus dem Fenster halten) [Anklage-ziffer I.], − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7) − Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7) − Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8) − Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8),
- 12 - − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 (alt)BetmG [Anklage- ziffer I., S. 8] − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer I.], nämlich − regelmässige Tritte und Schläge (Anklage S. 11) − Handtuch auf Gesicht (Anklage S. 8/9) − Schlag aufs Ohr (Anklage S. 8/9). Hingegen sprach die Kammer den Beschuldigten von folgenden Vorwürfen frei (Urk. 183 S. 168 f.): − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten K._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an P._____ − des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädig- ten E._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____ [Anklageziffer II.], − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) − Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9). 2.9. Die hiesige Kammer bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Juli 2012 mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon im damaligen Zeitpunkt 1'505 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--,
- 13 - ferner mit einer weiteren Busse von Fr. 400.-- (verbunden mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen). Schliesslich ordnete die Kammer die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB an (Urk. 183 S. 169). 2.10. Dann befand die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 über zahlreiche Zivil- forderungen der Geschädigten und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- fahrens (Urk. 183 S. 169 - 172). 2.11. Die Parteien nahmen das schriftlich begründete Urteil vom 19. Juli 2012 am
20. bzw. 21. Dezember 2012 in Empfang (Urk. 185).
3. Bundesgerichtliche Verfahren 3.1. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft 3.1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2013 beim Bundesgericht strafrechtliche Beschwerde. Sie beantragte, die Freisprüche betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten H._____ und B._____ sowie zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich dem versuchten "Verkauf" an P._____ seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die hiesige Kammer zurückzuweisen (Urk. 197/2). 3.1.2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft bezüglich des behaupteten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Urk. 218 S. 5 - 8, E. 2) sowie bezüglich des behaupteten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____, was den versuchten Verkauf an P._____ betrifft (Urk. 218 S. 10 f., E. 4), mit Urteil vom 7. November 2013 (6B_128/2013) ab. Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde be- züglich des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ gut (Urk. 218 S. 8 - 10, E. 3). Auf die Erwägungen des Bundesgerichts wird weiter hinten einzugehen sein. 3.2. Beschwerde des Beschuldigten
- 14 - 3.2.1. Der Beschuldigte reichte am 1. Februar 2013 (Urk. 199/2) beim Bundes- gericht eine strafrechtliche Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verwahrung. Der Beschuldigte liess auch das psychiatrische Gutachten kritisieren. 3.2.2. Mit Urteil vom 7. November 2013 (6B_137/2013) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten ab - und damit auch die Kritik am psychiatri- schen Gutachten. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, die hiesige Kammer habe angesichts der äusserst hohen Rückfallgefahr und der Schwere der zu befürchtenden Taten kein Bundesrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker gewichtet habe als die Freiheit des Beschuldig- ten (Urk. 215 S. 7, E. 3.6.2.). Abschliessend führte das Bundesgericht zur Beschwerde des Beschuldigten aus, in Anbetracht der Anlasstaten des Beschul- digten, des äusserst hohen Rückfallrisikos, der Schwere der zu befürchtenden Taten und weil für die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme gemäss Gutachten kein Raum bestehe, erweise sich die Verwahrung als verhält- nismässig (Urk. 215 S. 8, E. 3.6.3. am Ende).
4. Zweites Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (SB130491) 4.1. Die Akten gingen nach der Rückweisung durch das Bundesgericht am
20. November 2013 wieder bei der hiesigen Kammer ein. 4.2. Nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten, das Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen (Urk. 221 - 227), wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staats- anwaltschaft sowie der Geschädigten B._____ Frist angesetzt, abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 228). 4.3. Mit Eingaben vom 14. Januar 2014 (Urk. 230) und 20. Januar 2014 (Urk. 231) kamen die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte B._____ dieser Aufforderung nach. Auf ihre Ausführungen ist - soweit erforderlich - weiter hinten einzugehen.
- 15 - 4.4. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 233) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsantwort einzureichen und letztmals Beweis- anträge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zu einer Vernehmlassung angesetzt. 4.5. Während die Vorinstanz sinngemäss auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 235), reichte der Beschuldigte am 5. März 2014 (Urk. 240) innert zwei Mal erstreckter Frist seine Berufungsantwort ein. 4.6. Mit Verfügung vom 7. März 2014 (Urk. 242) wurde der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten B._____ Gelegenheit für eine Replik gegeben. Während seitens der Geschädigten B._____ keine Eingabe erfolgte, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. März 2014 vernehmen (Urk. 244). am 31. März 2014 (Urk. 245) wurde dem Beschuldigten die Möglich- keit für eine Duplik eingeräumt. Der Beschuldigte teilte am 8. April 2014 (Urk. 247) mit, es erübrige sich eine weitere Stellungnahme, nachdem sich die Staats- anwaltschaft mit seiner Berufungsantwort nicht einlässlich befasst habe. 4.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht
E. 13 15), etwas zu ändern, sind doch weder der Beschuldigte noch die Geschädig- te B._____ durch jene Regelungen - bezogen auf die im aktuellen Berufungsverfahren zu klärenden Punkte - beschwert. 2.6. Jene Punkte, die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten und daher bereits in Rechtskraft erwachsen waren, sind in diesem Verfahren ohnehin nicht mehr in Erwägung zu ziehen. Betreffend die im Übrigen durch das Bundes- gericht mit Urteil vom 7. November 2013 (Urk. 218) nicht beanstandeten oder abgewiesenen Punkte des Urteils der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen dieses im ersten Berufungs- verfahrens gefällten Urteils (Urk. 183) verwiesen werden. III. Schuldpunkt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____
1. Beurteilung durch das Bezirksgericht Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil vom 25. November 2010 zum eingeklag- ten Menschenhandel zum Nachteil von B._____ folgendes fest (Urk. 129 S. 98 ff.): "2. Tathandlungen zum Nachteil B._____ 2.1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe der Geschädigten B._____ gesagt, dass es in der Schweiz gute Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte gebe. Dabei habe er gewusst, dass sie unter Geldnot
- 19 - gelitten habe. Er sei dann Anfangs Februar 2008 mit ihr in die Schweiz gefahren, damit sie für ihn als Prostituierte arbeiten könne. Am gleichen Abend der Ankunft in der Schweiz habe die Geschädigte B._____ ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen müssen, wobei der Ange- klagte ihr die Arbeitszeiten vorgegeben habe, die Preise für die sexu- ellen Dienstleistungen bestimmt habe sowie die Dauer für die sexuel- len Leistungen vorgegeben habe. Weiter habe B._____ dem Ange- klagten entgegen deren Abmachung, wonach sie nach Abzug der Reisekosten dem Angeklagten 50 % ihrer Einnahmen ab- geben müsse, ihre gesamten Einnahmen geben müssen. Dabei habe er ihr gegenüber vorgegeben, das Geld für sie zu verwalten, habe ihr dann aber das ihr zustehende Geld nach Abschluss ihrer Tätigkeit nicht zurück gegeben. Weiter sei B._____ bei ihrer Tätigkeit als Pros- tituierte vom Angeklagten überwacht und kontrolliert worden. Auch habe der Angeklagte - so die Anklageschrift weiter - die Geschädigte systematisch unter Druck gesetzt und sie eingeschüch- tert und sei ihr gegenüber auch handgreiflich geworden, habe ihr ein Mal eine Ohrfeige gegeben und sie gestossen und sie auch mal ver- sucht mit dem Fuss zu treten, worauf die Geschädigte geweint und vor Schreck in die Hose gemacht habe. Darauf hin habe die Geschä- digte nach Ungarn zurück kehren wollen, was der Angeklagte ihr untersagt habe (act. 36A S. 17 ff.). 2.2. Erstellung des Sachverhaltes 2.2.1. Aussagen der Geschädigten B._____ Anlässlich ihrer Einvernahme in Ungarn vom 7. Juli 2009 stritt B._____ zunächst ab, für einen Zuhälter in der Schweiz gearbeitet zu haben und machte geltend, selbständig und ohne Gewalteinwirkungen und freiwillig der Prostitution nachgegangen zu sein. Etwa in der Hälfte der Einvernahme änderte sie dann ihr Aus- sageverhalten und erzählte, wie sie in die Schweiz gebracht wurde, dort für Zuhälter gearbeitet habe und auch verkauft worden sei. Anlässlich ihrer Einvernahme in Ungarn vom 10. Juli 2009 führ- te B._____ aus, als sie den Angeklagten, welchen sie bereits gekannt habe, getroffen habe, habe ihr dieser gesagt, dass sie in der Schweiz mit der Prostitution eine gute Verdienstmöglichkeit habe und er ihr dabei helfen könne. Sie sei damit einverstanden gewesen. Vor der Reise in die Schweiz habe sie mit dem Angeklagten nichts Konkretes betreffend die Arbeitstätigkeit besprochen (act. 16/1 S. 6). Sodann gab die Geschädigte B._____ zu Protokoll, die Aussage des Angeklagten, wonach ihr Freund dem Angeklagten gesagt habe, er bezahle ihm täglich Fr. 100.-- wenn sie gut arbeite, sei eine Geschichte und könne nicht stimmen. Sie habe keinen Freund in der Schweiz. Sie habe dem Angeklagten 50 % vom verdienten Geld ab- geben müssen, was durch tägliche Abrechnung geschehen sei. Sie habe ihm sogar mehr als 50 % gegeben, weil sie im Nachhinein auch noch die Reisekosten in die Schweiz habe bezahlen müssen. Sie sei ca. während einem Monat in der Schweiz gewesen. Sie habe täglich zwischen Fr. 500.-- und Fr. 700.-- verdient und sei nach einem Monat mit 30'000 HUF nach Hause gereist, weil sie von ihren 50 % den
- 20 - Grossteil auch dem Angeklagten für die Reisekosten gegeben habe. Natürlich habe sie ihm das verlangte Geld gegeben, da sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Dass es einen Freund gegeben habe, welcher möglicherweise einen Teil des von der Geschädigten B._____ erarbeiteten Geldes ohne deren Wissen erhalten hätte, bestritt sie immer wieder. Sodann führte die Befragte weiter aus, dass sie direkt nach ihrer Ankunft in der Schweiz ihre Arbeit aufgenommen habe. Sie sei vom Angeklagten auf den Platz begleitet und von diesem dort dann auch überwacht worden. Auf Frage bestätigte sie, dass ihr der Angeklagte vorgeschrieben habe, von 20 bis 4 Uhr auf dem Strassenstrich zu arbeiten (act. 16/1 S. 9 ff.). Zu ihrem Verdienst führte B._____ detailliert aus, es sei so gewesen, dass sie dem An- geklagten die gesamten täglichen Einnahmen habe abgeben müssen. Gemäss Abmachung hätten davon 50 % dem Angeklagten und 50 % ihr gehört. Aus ihrem Anteil habe der Angeklagte ihr Kleider und Lebensmittel gekauft und manchmal habe er ihr Fr. 20.-- für den Ausgang gegeben. Die übriggebliebene Summe hätte sie am Ende erhalten sollen, was aber nicht geschehen sei. Für die Hin- und Rück- reise habe der Angeklagte ihr insgesamt 160.000 HUF abgezogen. Bei ihrer Prostitutionstätigkeit seien sie vom Angeklagten von der Brücke aus überwacht worden, damit sie die ganzen Einnahmen hätten verfolgen und sie nichts für sich auf die Seite hätte tun können. So hätten sie die Freier zählen und danach sofort das Geld weg nehmen können. Während des Tages seien die Freier jeweils im Hotel bedient worden, dann sei der Angeklagte vor der Türe gestan- den. Bei anderen Orten habe der Angeklagte sie aus der Ferne aus dem Auto aus beobachtet. In der Folge schilderte B._____ einen Vorfall, bei welchem es Streit mit dem Angeklagten wegen der Abrechnung eines Freiers gegeben habe, in dessen Folge der Ange- klagte sie weg gestossen habe. Danach habe ihr Ellbogen geblutet und er habe sie mit dem Fuss treten wollen, was aber nicht gelungen sei. Danach habe der Angeklagte sie zu oralem Sex zwingen wollen, was aber schliesslich nicht zustande gekommen sei. Sie sei sehr erschrocken, habe geweint und nach Hause gehen wollen, was der Angeklagte aber nicht erlaubt habe. Am Ende habe sie doch nach Hause gehen können, weil ihre Mutter sie mit einer Vermissten- anzeige gesucht habe (act. 16/1 S. 11 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. August 2009 machte die Geschädigte B._____ übereinstimmende Aussagen wie bereits anlässlich ihrer früheren Einvernahme in Ungarn. Ergänzend führte sie an, sie habe sich vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz in Ungarn nicht prostituiert. Sie habe sich auf das Angebot des Ange- klagten eingelassen, weil sie sich von ihrem Mann getrennt und kein Geld gehabt habe. Weil sie das noch nie gemacht und nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme, habe sie die Idee gut gefunden. Sie habe während acht Klassen die Grundschule besucht. Sie hätte damals keine andere Arbeitsstelle finden können, weil es niemanden gegeben habe, der mit ihr weg gegangen wäre und auf dem Land gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten. Sodann konkretisierte sie auf Befragen, der Angeklagte habe ihr gesagt, sie dürfe mit den Freiern 10 Minuten zusammen sei und sie müssten das Geld vorher ver- langen. Ausserdem sei ihr vom Angeklagten vorgeschrieben worden,
- 21 - sie müsse täglich Fr. 500.-- verdienen, wobei die Dienstleistung zwischen Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- gekostet habe. Weiter machte die Zeugin folgende Angaben: Am ersten Tag habe sie noch nicht so viel verdient, weil sie kein Deutsch verstanden habe und sie etwas Zeit gebraucht habe, um sich einzuarbeiten. Sodann erwähnte sie einen Vorfall bei welchem sie Streit mit dem Angeklagten gehabt habe. Sie erzählte, bei einem Stammkunden habe sie das Geld nicht im Voraus verlangt und dann habe sich herausgestellt, dass er keines gehabt habe. Dem Angeklagten habe sie dann gesagt, sie habe das Geld nach dem Erhalt in eine Schublade getan und der Freier habe es wohl gestohlen, was dieser aber nicht geglaubt habe mit der Argu- mentation, er hätte das Geräusch der Schublade gehört. Bei diesem Vorfall habe er sie nicht geschlagen, aber er habe sie angeschrien, weshalb es bei ihr zu einer Veränderung gekommen sei. Schliesslich erwähnte die Zeugin noch, sie habe das Schweizer Geld nie gekannt und kenne es auch heute noch nicht (act. 16/3 S. 5 ff.). Auf ent- sprechende Frage führte B._____ sodann aus, es sei eine schwere Arbeit für sie gewesen und sie habe lange Zeiten arbeiten müssen. Sie habe wohl Träume gehabt, aber weil sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen gewesen sei, habe sie nicht gewusst, was sie in Ungarn erwarten würde. Mit ihrer Mutter habe sie wegen des Streites mit ihrem Mann auch keinen guten Kontakt mehr gehabt und ihr Sohn sei bei ihrer Mutter gewesen. Ihre Ausführungen auf die Frage, ob sie schon früher hätte nach Hause gehen wollen, wonach die Zeit hier sehr schnell vergangen und schon vorher sicher ge- wesen sei, dass sie am tt. oder tt. März für den Geburtstag ihres Sohnes zu Hause sein werde, widersprechen in gewisser Weise ihren früheren Aussagen betreffend der Vermisstenanzeige ihrer Mutter. Später in derselben Einvernahme wurde sie auf diese Unstimmigkeit angesprochen. Sie führte noch aus, es sei von Anfang an ein Monat abgemacht gewesen wegen des Geburtstages ihres Sohnes. Nach der Intervention ihrer Mutter hätten sie zunächst noch wie die Tiere arbeiten müssen, um die Rückreisekosten zu verdienen und das Auto des Angeklagten sei noch abgeschleppt worden, was auch noch habe bezahlt werden müssen. Am Schluss sei sie erst einen Tag nach dem Geburtstag ihres Sohnes zu Hause gewesen. Die Zeugin erzählte dann noch von einem anderen Vorfall, als sie von einem Kunden nicht bezahlt wurde, weshalb es Streit mit dem Angeklagten gegeben habe. Sie sei sich nicht mehr sicher, glaube aber, dass es am nächsten Tag gewesen sei, als der Angeklagte sie geschlagen habe. Er habe sie auch mit dem Fuss treten wollen, aber sie habe ausweichen können. Dann habe er seinen Hosenreissverschluss runterziehen wollen und sie habe ihm gesagt, er solle es nicht tun. Schliesslich habe er es auch nicht gemacht. Weshalb er den Reiss- verschluss habe öffnen wollen, wisse sie nicht. Auf ihre anders lautende Aussage in Ungarn hingewiesen, meinte die Geschädigte, das stimme nicht. Ausweichend meinte sie dann noch, sie habe die Augen zugemacht, als sie auf dem Bett gewesen sei. Die Sache mit dem blutenden Ellbogen sei nochmals ein anderer Vorfall gewesen, als sie den Angeklagten angelogen habe, um Q._____ zu schützen, weil diese nicht so viel verdiene, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst und sie sei auf den Ellbogen gefallen. Danach sei sie zu den anderen Mädchen ins Zimmer gerannt und der Angeklagte habe sie wieder
- 22 - zurück geholt und ihr gesagt, er möge es nicht, wenn man ihn anlüge. Danach habe er sie nicht mehr geschlagen. Auf Frage konkretisierte sie, die Ohrfeige sei nicht so stark gewesen, es habe keine grünen oder blauen Flecken gegeben. Danach habe er sie gestossen, worauf sie umgefallen sei (act. 16/3 S. 11 f.). Weiter führte sie aus, der Angeklagte habe immer auf sie aufgepasst, damit ihnen nichts Schlimmes passiere. Deshalb hätten sie ihn auch fragen müssen, wenn sie zum Beispiel in die Disco gehen wollten um sich zu amüsie- ren (act. 16/3 S. 15). Diese Zeit in der Schweiz sei schlimm für sie gewesen und sie wolle das nie mehr machen. Sie habe das in der Schweiz Vorgefallene nicht vergessen und verarbeiten können. Sie habe sich deswegen nie behandeln lassen, aber sie habe manchmal Störungen in den Beinen und Depressionen gehabt. Zur Kontrolltätig- keit des Angeklagten meinte die Zeugin noch, sie habe ein Mal einen Mann ins Hotelzimmer gebracht und mit ihm Fr. 100.-- für „komplett“ abgemacht. Der Angeklagte habe dann die Zimmertüre geöffnet und gefragt, weshalb sie sich ausziehe für Oralsex. Auf Ergänzungsfrage der Geschädigtenvertreterin gab die Zeugin zu Protokoll, sie sei durch die Schläge des Angeklagten H._____ gegenüber verängstigt und eingeschüchtert gewesen (act. 16/3 S. 18 f.). 2.2.2. Aussagen der Geschädigten F._____ F._____ erzählte gegenüber der Stadtpolizei von einem Vorfall, als der Angeklagte der Geschädigten B._____ eine Ohrfeige gab, so dass sie aufs Bett flog. Als sie wieder aufrecht gesessen sei, habe er sie mit dem Fuss in die Seite getreten. Es seien nicht so starke Schläge gewesen, sie habe wohl aus Angst in die Hosen uriniert. Dann habe der Angeklagte sie (F._____) gefragt, ob sie auch etwas kriegen wolle. Sie habe dann noch gesehen, wie der Angeklagte sich vorbereitet habe um sein Glied hervorzuholen, dann habe sie das Zimmer verlassen müssen. Das alles sei geschehen, nachdem sie mit B._____ ein Dreiergeschäft gehabt habe, wobei sie vom Kunden bezahlt worden sei und B._____ nicht (act. 18/2 S. 10). Auch als Zeugin führte F._____ aus, der Angeklagte habe B._____ ein Mal einen Schlag mit dem Fuss und ein Mal mit der Faust verpasst. Sie wisse nicht mehr weshalb. Wahrscheinlich habe B._____ etwas falsch gemacht. B._____ sei aufs Bett gestürzt und vor Angst habe sie Urin abgelassen. Sie habe geweint, es habe ihr bestimmt weh getan. Sie erinnere sich nicht mehr, was dann passiert sei. Wahrscheinlich sei sie dann aus dem Zimmer gegangen (act. 18/4 S. 18 f.). 2.2.3. Aussagen der Geschädigten H._____ Gemäss Zeugenaussagen der Geschädigten H._____ wusste die Geschädigte B._____ vor ihrer Reise in die Schweiz, dass sie dort in der Prostitution arbeiten werde (act. 8/6 S. 8 f.). Diese machte so- dann die Angaben, dass sie jeweils zusammen mit der Geschädigten B._____ an den Arbeitsplatz gegangen sei, sie etwa gleich lange ge-
- 23 - arbeitet und in etwa gleich viel eingenommen hätten, wobei auch ihr Geld zum Angeklagten gegangen sei (act. 8/6 S. 14). 2.2.4. Aussagen des Angeklagten Anlässlich einer Einvernahme vom 21. Januar 2009 gab der Angeklagte auf die Frage, in welchem Zusammenhang er mit B._____ zu tun gehabt habe, zunächst eine völlig ausweichende, die Frage nicht beantwortende Antwort. Nach Wiederholen der Frage führte er dann aus, er habe nichts mit ihr zu tun gehabt. Sie seien zu- sammen in die Schweiz gekommen. B._____ sei hierher gekommen um als Prostituierte Geld zu verdienen. Dabei habe sie für sich selber gearbeitet (act. 2/16 S. 2). Sehr viel weiter hinten in derselben Ein- vernahme wiederholte der Angeklagte zunächst, B._____ habe nicht für ihn gearbeitet, sondern für sich selbst, nur um dann sogleich fort- zufahren, ihr Freund habe ihm gesagt, wenn B._____ gut verdienen werde, würde er ihm täglich Fr. 100 bezahlen. Aber B._____ solle das nicht erfahren und glauben, dass sie mit ihm auf der Basis 50:50 arbeite. Sie habe ihm dann auch tatsächlich 50 % abgeliefert. Als er nach Ungarn gegangen sei, habe er das Geld (ca. Fr. 5000 bis 6000) ihrem Freund gegeben, aber dieser habe ihm das Geld zurück gegeben. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Nach Vorhalt, dass sich aus den Meldebestätigungen von B._____, G._____ und F._____ er- gebe, dass alle diese drei Frauen zum Angeklagten gehören würden, meinte dieser dann, das bestreite er ja gar nicht (act. 2/16 S. 19 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2009 räumte der Angeklagte ein, es stimme, dass die Geschädigte B._____ ihm das verdiente Geld abgegeben habe. Sie habe täglich nur etwa Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- verdient und viel Kokain konsumiert. Dabei habe B._____ aber jeden Tag Geld von ihm bekommen und sie habe auch Geld bekommen als sie nach Hause gegangen sei (act. 2/17 S. 9). In der Einvernahme vom 19. Februar 2009 führte der Angeklag- te aus, er habe B._____ nie etwas angetan. Es sei nie etwas passiert (act. 2/20 S. 24). Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft am
E. 18 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 60 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 3. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130491-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 3. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend qualifizierte Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG100021) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012 (SB110601) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 7. November 2013 (6B_128/2013)
- 3 - Anklage: (Urk. 36A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Januar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 129 S. 189ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB; − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.
- 4 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Körperverletzung (bzgl. Nähen der Wunde); − der sexuellen Nötigung (bzgl. anales Einführen der Zigarrenhülle/ WC-Pumpe); − der versuchten sexuellen Nötigung (bzgl. der Banane); − des Menschenhandels zum Nachteil von C._____ (bzgl. Hin und Her zwi- schen dem Angeklagten und D._____); − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____; − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 903 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Es wird die Verwahrung des Angeklagten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.
6. Die Geschädigten B._____, C._____, F._____ und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten H._____, B._____, C._____, F._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten H._____ Fr. 50'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 5 -
9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten D._____ verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 10'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 10'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten auferlegt.
15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen."
- 6 - Anträge im zweiten Berufungsverfahren SB130491:
a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 230):
1. Verurteilung [auch] wegen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____.
2. Angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 14 ½ Jahren.
3. Kostenauflage.
b) der Geschädigten B._____ (Urk. 231):
1. Der Freispruch des Beschuldigten A._____ gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Ur- teils von 19. Juli 2012 sei aufzuheben bezüglich des Menschenhandels zum Nachteil von B._____.
2. Der Beschuldigte A._____ sei in diesen Punkten [recte: in diesem Punkt] schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprü- che angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ über die gemäss Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils vom 19. Juli 2012 zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- hinaus zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (insgesamt Fr. 30'000.--) nebst 5% Zins seit dem 16. Februar 2008.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer in- klusive der Kosten für die Geschädigtenvertretung zu Lasten des Beschul- digten.
- 7 -
c) des Beschuldigten (Urk. 240):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen.
2. Auf Ziff. 2 der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II vom 14. Januar 2014 (Erhöhung der Freiheitsstrafe) sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe nicht zu erhöhen.
3. Auf Ziff. 2 und 3 der Berufungsanträge der Geschädigten B._____ sei nicht einzutreten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und der Geschädigten B._____. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Untersuchungsverfahren / erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich seit Mai 2008 unter dem Operationsnamen I._____ ein Ermittlungsverfahren im Bereich Förderung der Prostitution etc. gegen A._____ (Urk. 1/7). Anlässlich einer von Beamten der Sittenpolizei Zürich am
5. Juni 2008, ca. um 16 Uhr, durchgeführten Kontrolle in Zürich 4, an der Langstrasse … im …. Stock wurden im dortigen Zimmer H._____ und A._____ vorgefunden, wobei die anschliessende Personenkontrolle ergab, dass H._____ am linken Oberschenkel eine Stichverletzung hatte. In der Folge wurde die Ver- letzte von der Sanität ins Triemlispital gebracht und A._____ in Polizeiverhaft ver- setzt (Urk. 1/2).
- 8 - 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde am 5. Juni 2008 um 16.00 Uhr an der Langstrasse … in Zürich 4 verhaftet (Urk. 33/1) und ist seit dem 9. Juni 2008 un- unterbrochen inhaftiert. 1.3. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 14. Januar 2010 - eingegangen am 18. Januar 2010 - beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A._____ (Urk. 36A). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung auf den 25. und 26. August 2010 vorgeladen (Urk. 39). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit am
25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ sowie J._____ (SB110517), K._____ (SB110514), L._____ (SB110481) und M._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Das Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 129) wurde am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45). Wie das Bezirksgericht am 25. November 2010 entschieden hat, wurde vorstehend aufgezeigt. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, abzüglich 903 Tage erstandene Haft, und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- und eine Busse von Fr. 200.- bestrafte. Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung des Beschuldigten an.
2. Erstes Berufungsverfahren (SB110601) 2.1. Über den Verfahrensgang im ersten Berufungsverfahren kann vorweg auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183 S. 9 ff.) verwiesen werden. 2.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 100). Am
3. Dezember 2010 folgte die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 101) und am
9. Dezember jene der Geschädigten C._____ (Urk. 102) und F._____ (Urk. 103). 2.3. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 108 = Urk. 129) am 31. Mai 2011 (Urk. 109/1-5) resp. 6. Juni 2011 (Urk. 109/7), resp. 7. Juni 2011
- 9 - (Urk. 109/6) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni, Urk. 83), die Geschä- digte N._____ (am 14. Juni, Urk. 84) und die Geschädigte C._____ (am 14. Juni, Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 124) keine ein. 2.4. Das Gesuch des Beschuldigten auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. November 2010 (Urk. 91) war mit Verfügung des Haftrichters des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. November 2010 abgewiesen worden (Urk. 92). Zurück- kommend auf das Gesuch des Beschuldigten vom 4. November 2010 wurde diesem – nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils – mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 98, Urk. 104). 2.5. Mit Eingaben vom 25. September 2011 (Urk. 132) und 6. Oktober 2011 (Urk. 139) ersuchte der Beschuldigte um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers (RA lic.iur. X2._____) und Beigabe von RA lic.iur. X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger. Nach entsprechendem Schriftenwechsel (Urk. 140 – 142) und Anfrage bei RA lic.iur. X1._____ (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 146) RA lic.iur X2._____ als amt- licher Verteidiger entlassen und wurde dem Beschuldigten RA lic.iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben. 2.6. Der Entscheid der hiesigen Kammer wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.). 2.7. Die hiesige Kammer trat (zusätzlich zum vorinstanzlichen Entscheid) auf zwei Anklageziffern nicht ein. Ferner stellte sie fest, dass folgende erstinstanzliche Schuldsprüche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen waren (Urk. 183 S. 164 ff.) betreffend: − mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Zufügen von Brandwunden so- wie kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklageziffer I.);
- 10 - − sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Einführen von Paprika in die Vagina (Anklageziffer I.)]; − mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB: zum Nachteil der Geschädigten C._____; Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB: zum Nachteil der Geschädigten B._____, G._____ und F._____ (alles in Anklageziffer II.)]; − mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer IV.]; − mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) sowie Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer III.)]. Festgehalten wurde zudem, dass die Übertretungsbusse von Fr. 200.-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ebenfalls in Rechtskraft erwachsen war. 2.8. Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Juli 2012 zudem schuldig (Urk. 183 S. 167 f.) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich „Rückführung“ (Anklageziffer II. S. 22), − des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____, − des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Ver- suchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten F._____, − des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, − des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen;
- 11 - − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane) [Anklageziffer I.], − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer II.], − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Würgen) [Anklageziffer I.], − der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel (Anklage S. 9) − Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008 (Anklage S. 9/10), − Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel (Anklage S. 10), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nach- teil der Geschädigten H._____ (aus dem Fenster halten) [Anklage-ziffer I.], − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7) − Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7) − Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8) − Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8),
- 12 - − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 (alt)BetmG [Anklage- ziffer I., S. 8] − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer I.], nämlich − regelmässige Tritte und Schläge (Anklage S. 11) − Handtuch auf Gesicht (Anklage S. 8/9) − Schlag aufs Ohr (Anklage S. 8/9). Hingegen sprach die Kammer den Beschuldigten von folgenden Vorwürfen frei (Urk. 183 S. 168 f.): − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten K._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an P._____ − des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädig- ten E._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____ [Anklageziffer II.], − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) − Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9). 2.9. Die hiesige Kammer bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Juli 2012 mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon im damaligen Zeitpunkt 1'505 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--,
- 13 - ferner mit einer weiteren Busse von Fr. 400.-- (verbunden mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen). Schliesslich ordnete die Kammer die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB an (Urk. 183 S. 169). 2.10. Dann befand die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 über zahlreiche Zivil- forderungen der Geschädigten und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsver- fahrens (Urk. 183 S. 169 - 172). 2.11. Die Parteien nahmen das schriftlich begründete Urteil vom 19. Juli 2012 am
20. bzw. 21. Dezember 2012 in Empfang (Urk. 185).
3. Bundesgerichtliche Verfahren 3.1. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft 3.1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2013 beim Bundesgericht strafrechtliche Beschwerde. Sie beantragte, die Freisprüche betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten H._____ und B._____ sowie zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich dem versuchten "Verkauf" an P._____ seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die hiesige Kammer zurückzuweisen (Urk. 197/2). 3.1.2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft bezüglich des behaupteten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Urk. 218 S. 5 - 8, E. 2) sowie bezüglich des behaupteten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____, was den versuchten Verkauf an P._____ betrifft (Urk. 218 S. 10 f., E. 4), mit Urteil vom 7. November 2013 (6B_128/2013) ab. Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde be- züglich des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ gut (Urk. 218 S. 8 - 10, E. 3). Auf die Erwägungen des Bundesgerichts wird weiter hinten einzugehen sein. 3.2. Beschwerde des Beschuldigten
- 14 - 3.2.1. Der Beschuldigte reichte am 1. Februar 2013 (Urk. 199/2) beim Bundes- gericht eine strafrechtliche Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verwahrung. Der Beschuldigte liess auch das psychiatrische Gutachten kritisieren. 3.2.2. Mit Urteil vom 7. November 2013 (6B_137/2013) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten ab - und damit auch die Kritik am psychiatri- schen Gutachten. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, die hiesige Kammer habe angesichts der äusserst hohen Rückfallgefahr und der Schwere der zu befürchtenden Taten kein Bundesrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker gewichtet habe als die Freiheit des Beschuldig- ten (Urk. 215 S. 7, E. 3.6.2.). Abschliessend führte das Bundesgericht zur Beschwerde des Beschuldigten aus, in Anbetracht der Anlasstaten des Beschul- digten, des äusserst hohen Rückfallrisikos, der Schwere der zu befürchtenden Taten und weil für die Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme gemäss Gutachten kein Raum bestehe, erweise sich die Verwahrung als verhält- nismässig (Urk. 215 S. 8, E. 3.6.3. am Ende).
4. Zweites Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (SB130491) 4.1. Die Akten gingen nach der Rückweisung durch das Bundesgericht am
20. November 2013 wieder bei der hiesigen Kammer ein. 4.2. Nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten, das Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen (Urk. 221 - 227), wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staats- anwaltschaft sowie der Geschädigten B._____ Frist angesetzt, abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 228). 4.3. Mit Eingaben vom 14. Januar 2014 (Urk. 230) und 20. Januar 2014 (Urk. 231) kamen die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte B._____ dieser Aufforderung nach. Auf ihre Ausführungen ist - soweit erforderlich - weiter hinten einzugehen.
- 15 - 4.4. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 233) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsantwort einzureichen und letztmals Beweis- anträge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zu einer Vernehmlassung angesetzt. 4.5. Während die Vorinstanz sinngemäss auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 235), reichte der Beschuldigte am 5. März 2014 (Urk. 240) innert zwei Mal erstreckter Frist seine Berufungsantwort ein. 4.6. Mit Verfügung vom 7. März 2014 (Urk. 242) wurde der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten B._____ Gelegenheit für eine Replik gegeben. Während seitens der Geschädigten B._____ keine Eingabe erfolgte, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. März 2014 vernehmen (Urk. 244). am 31. März 2014 (Urk. 245) wurde dem Beschuldigten die Möglich- keit für eine Duplik eingeräumt. Der Beschuldigte teilte am 8. April 2014 (Urk. 247) mit, es erübrige sich eine weitere Stellungnahme, nachdem sich die Staats- anwaltschaft mit seiner Berufungsantwort nicht einlässlich befasst habe. 4.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Anwendbares Prozessrecht 1.1. Im ersten Berufungsverfahren Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Deshalb gelangte im ersten Berufungsverfahren das kantonale Prozess- recht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 1.2. Im zweiten Berufungsverfahren
- 16 - Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist stets neues Prozessrecht anwendbar, wenn ein Verfahren - wie vorliegend - vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurück- gewiesen wird. Mithin ist für das aktuelle Berufungsverfahren - soweit es das Ver- fahrensrecht betrifft - die eidgenössische Strafprozessordnung massgebend. Hinzuweisen ist, dass jene Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidg. Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO).
2. Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht aufge- hobene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012 über- prüft werden kann und muss. 2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbst- verständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichts- punkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und
- 17 - 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägun- gen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die hiesige Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten rügte vor Bundesgericht lediglich, dass die hiesige Kammer keine Verwahrung hätte anordnen dürfen. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab. Dies bedeutet, dass es bei der Anordnung einer Ver- wahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB bleibt. 2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft rügte einzig die Freisprüche vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ und B._____ so- wie zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich des versuchten "Verkaufs" an P._____. Wie weiter oben dargelegt, wies das Bundesgericht die Beschwerde bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ und C._____ ("Verkauf" an P._____) ab. Mithin sind diese Freisprüche nicht mehr zu thematisieren. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183) verwiesen werden. Hingegen hat das Bundesgericht - wie dies weiter vorn ebenfalls ausgeführt wurde - die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ gut- geheissen. Dieser Freispruch ist daher zu überprüfen. 2.5. Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens bildet demnach einzig noch der erwähnte Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Teil von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 19. Juli 2012), die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe (Dispositiv-ziffer 3 des
- 18 - Urteils vom 19. Juli 2012) sowie die Genugtuungsforderung der Geschädigten B._____ (Dispositivziffer 9 des Urteils vom 19. Juli 2012). Die Fest- stellung der hiesigen Kammer, wonach der Beschuldigte (auch) gegenüber der Geschädigten B._____ aus den jeweils eingeklagten Ereignissen (soweit Schuldsprüche erfolgen) dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatz- pflichtig ist, wobei (auch) B._____ zur genauen Feststellung ihres Schadenan- spruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Dispositivziffer 7 des Urteils vom 19. Juli 2012), hat nach wie vor ihre volle Gültigkeit. Es besteht auch kein Anlass, an der Kosten- und Entschädigungsregelung, wie sie im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 vorgenommen wurde (Dispositivziffern 13 - 15), etwas zu ändern, sind doch weder der Beschuldigte noch die Geschädig- te B._____ durch jene Regelungen - bezogen auf die im aktuellen Berufungsverfahren zu klärenden Punkte - beschwert. 2.6. Jene Punkte, die bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten und daher bereits in Rechtskraft erwachsen waren, sind in diesem Verfahren ohnehin nicht mehr in Erwägung zu ziehen. Betreffend die im Übrigen durch das Bundes- gericht mit Urteil vom 7. November 2013 (Urk. 218) nicht beanstandeten oder abgewiesenen Punkte des Urteils der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen dieses im ersten Berufungs- verfahrens gefällten Urteils (Urk. 183) verwiesen werden. III. Schuldpunkt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____
1. Beurteilung durch das Bezirksgericht Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil vom 25. November 2010 zum eingeklag- ten Menschenhandel zum Nachteil von B._____ folgendes fest (Urk. 129 S. 98 ff.): "2. Tathandlungen zum Nachteil B._____ 2.1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe der Geschädigten B._____ gesagt, dass es in der Schweiz gute Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte gebe. Dabei habe er gewusst, dass sie unter Geldnot
- 19 - gelitten habe. Er sei dann Anfangs Februar 2008 mit ihr in die Schweiz gefahren, damit sie für ihn als Prostituierte arbeiten könne. Am gleichen Abend der Ankunft in der Schweiz habe die Geschädigte B._____ ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen müssen, wobei der Ange- klagte ihr die Arbeitszeiten vorgegeben habe, die Preise für die sexu- ellen Dienstleistungen bestimmt habe sowie die Dauer für die sexuel- len Leistungen vorgegeben habe. Weiter habe B._____ dem Ange- klagten entgegen deren Abmachung, wonach sie nach Abzug der Reisekosten dem Angeklagten 50 % ihrer Einnahmen ab- geben müsse, ihre gesamten Einnahmen geben müssen. Dabei habe er ihr gegenüber vorgegeben, das Geld für sie zu verwalten, habe ihr dann aber das ihr zustehende Geld nach Abschluss ihrer Tätigkeit nicht zurück gegeben. Weiter sei B._____ bei ihrer Tätigkeit als Pros- tituierte vom Angeklagten überwacht und kontrolliert worden. Auch habe der Angeklagte - so die Anklageschrift weiter - die Geschädigte systematisch unter Druck gesetzt und sie eingeschüch- tert und sei ihr gegenüber auch handgreiflich geworden, habe ihr ein Mal eine Ohrfeige gegeben und sie gestossen und sie auch mal ver- sucht mit dem Fuss zu treten, worauf die Geschädigte geweint und vor Schreck in die Hose gemacht habe. Darauf hin habe die Geschä- digte nach Ungarn zurück kehren wollen, was der Angeklagte ihr untersagt habe (act. 36A S. 17 ff.). 2.2. Erstellung des Sachverhaltes 2.2.1. Aussagen der Geschädigten B._____ Anlässlich ihrer Einvernahme in Ungarn vom 7. Juli 2009 stritt B._____ zunächst ab, für einen Zuhälter in der Schweiz gearbeitet zu haben und machte geltend, selbständig und ohne Gewalteinwirkungen und freiwillig der Prostitution nachgegangen zu sein. Etwa in der Hälfte der Einvernahme änderte sie dann ihr Aus- sageverhalten und erzählte, wie sie in die Schweiz gebracht wurde, dort für Zuhälter gearbeitet habe und auch verkauft worden sei. Anlässlich ihrer Einvernahme in Ungarn vom 10. Juli 2009 führ- te B._____ aus, als sie den Angeklagten, welchen sie bereits gekannt habe, getroffen habe, habe ihr dieser gesagt, dass sie in der Schweiz mit der Prostitution eine gute Verdienstmöglichkeit habe und er ihr dabei helfen könne. Sie sei damit einverstanden gewesen. Vor der Reise in die Schweiz habe sie mit dem Angeklagten nichts Konkretes betreffend die Arbeitstätigkeit besprochen (act. 16/1 S. 6). Sodann gab die Geschädigte B._____ zu Protokoll, die Aussage des Angeklagten, wonach ihr Freund dem Angeklagten gesagt habe, er bezahle ihm täglich Fr. 100.-- wenn sie gut arbeite, sei eine Geschichte und könne nicht stimmen. Sie habe keinen Freund in der Schweiz. Sie habe dem Angeklagten 50 % vom verdienten Geld ab- geben müssen, was durch tägliche Abrechnung geschehen sei. Sie habe ihm sogar mehr als 50 % gegeben, weil sie im Nachhinein auch noch die Reisekosten in die Schweiz habe bezahlen müssen. Sie sei ca. während einem Monat in der Schweiz gewesen. Sie habe täglich zwischen Fr. 500.-- und Fr. 700.-- verdient und sei nach einem Monat mit 30'000 HUF nach Hause gereist, weil sie von ihren 50 % den
- 20 - Grossteil auch dem Angeklagten für die Reisekosten gegeben habe. Natürlich habe sie ihm das verlangte Geld gegeben, da sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Dass es einen Freund gegeben habe, welcher möglicherweise einen Teil des von der Geschädigten B._____ erarbeiteten Geldes ohne deren Wissen erhalten hätte, bestritt sie immer wieder. Sodann führte die Befragte weiter aus, dass sie direkt nach ihrer Ankunft in der Schweiz ihre Arbeit aufgenommen habe. Sie sei vom Angeklagten auf den Platz begleitet und von diesem dort dann auch überwacht worden. Auf Frage bestätigte sie, dass ihr der Angeklagte vorgeschrieben habe, von 20 bis 4 Uhr auf dem Strassenstrich zu arbeiten (act. 16/1 S. 9 ff.). Zu ihrem Verdienst führte B._____ detailliert aus, es sei so gewesen, dass sie dem An- geklagten die gesamten täglichen Einnahmen habe abgeben müssen. Gemäss Abmachung hätten davon 50 % dem Angeklagten und 50 % ihr gehört. Aus ihrem Anteil habe der Angeklagte ihr Kleider und Lebensmittel gekauft und manchmal habe er ihr Fr. 20.-- für den Ausgang gegeben. Die übriggebliebene Summe hätte sie am Ende erhalten sollen, was aber nicht geschehen sei. Für die Hin- und Rück- reise habe der Angeklagte ihr insgesamt 160.000 HUF abgezogen. Bei ihrer Prostitutionstätigkeit seien sie vom Angeklagten von der Brücke aus überwacht worden, damit sie die ganzen Einnahmen hätten verfolgen und sie nichts für sich auf die Seite hätte tun können. So hätten sie die Freier zählen und danach sofort das Geld weg nehmen können. Während des Tages seien die Freier jeweils im Hotel bedient worden, dann sei der Angeklagte vor der Türe gestan- den. Bei anderen Orten habe der Angeklagte sie aus der Ferne aus dem Auto aus beobachtet. In der Folge schilderte B._____ einen Vorfall, bei welchem es Streit mit dem Angeklagten wegen der Abrechnung eines Freiers gegeben habe, in dessen Folge der Ange- klagte sie weg gestossen habe. Danach habe ihr Ellbogen geblutet und er habe sie mit dem Fuss treten wollen, was aber nicht gelungen sei. Danach habe der Angeklagte sie zu oralem Sex zwingen wollen, was aber schliesslich nicht zustande gekommen sei. Sie sei sehr erschrocken, habe geweint und nach Hause gehen wollen, was der Angeklagte aber nicht erlaubt habe. Am Ende habe sie doch nach Hause gehen können, weil ihre Mutter sie mit einer Vermissten- anzeige gesucht habe (act. 16/1 S. 11 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. August 2009 machte die Geschädigte B._____ übereinstimmende Aussagen wie bereits anlässlich ihrer früheren Einvernahme in Ungarn. Ergänzend führte sie an, sie habe sich vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz in Ungarn nicht prostituiert. Sie habe sich auf das Angebot des Ange- klagten eingelassen, weil sie sich von ihrem Mann getrennt und kein Geld gehabt habe. Weil sie das noch nie gemacht und nicht gewusst habe, was da auf sie zukomme, habe sie die Idee gut gefunden. Sie habe während acht Klassen die Grundschule besucht. Sie hätte damals keine andere Arbeitsstelle finden können, weil es niemanden gegeben habe, der mit ihr weg gegangen wäre und auf dem Land gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten. Sodann konkretisierte sie auf Befragen, der Angeklagte habe ihr gesagt, sie dürfe mit den Freiern 10 Minuten zusammen sei und sie müssten das Geld vorher ver- langen. Ausserdem sei ihr vom Angeklagten vorgeschrieben worden,
- 21 - sie müsse täglich Fr. 500.-- verdienen, wobei die Dienstleistung zwischen Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- gekostet habe. Weiter machte die Zeugin folgende Angaben: Am ersten Tag habe sie noch nicht so viel verdient, weil sie kein Deutsch verstanden habe und sie etwas Zeit gebraucht habe, um sich einzuarbeiten. Sodann erwähnte sie einen Vorfall bei welchem sie Streit mit dem Angeklagten gehabt habe. Sie erzählte, bei einem Stammkunden habe sie das Geld nicht im Voraus verlangt und dann habe sich herausgestellt, dass er keines gehabt habe. Dem Angeklagten habe sie dann gesagt, sie habe das Geld nach dem Erhalt in eine Schublade getan und der Freier habe es wohl gestohlen, was dieser aber nicht geglaubt habe mit der Argu- mentation, er hätte das Geräusch der Schublade gehört. Bei diesem Vorfall habe er sie nicht geschlagen, aber er habe sie angeschrien, weshalb es bei ihr zu einer Veränderung gekommen sei. Schliesslich erwähnte die Zeugin noch, sie habe das Schweizer Geld nie gekannt und kenne es auch heute noch nicht (act. 16/3 S. 5 ff.). Auf ent- sprechende Frage führte B._____ sodann aus, es sei eine schwere Arbeit für sie gewesen und sie habe lange Zeiten arbeiten müssen. Sie habe wohl Träume gehabt, aber weil sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen gewesen sei, habe sie nicht gewusst, was sie in Ungarn erwarten würde. Mit ihrer Mutter habe sie wegen des Streites mit ihrem Mann auch keinen guten Kontakt mehr gehabt und ihr Sohn sei bei ihrer Mutter gewesen. Ihre Ausführungen auf die Frage, ob sie schon früher hätte nach Hause gehen wollen, wonach die Zeit hier sehr schnell vergangen und schon vorher sicher ge- wesen sei, dass sie am tt. oder tt. März für den Geburtstag ihres Sohnes zu Hause sein werde, widersprechen in gewisser Weise ihren früheren Aussagen betreffend der Vermisstenanzeige ihrer Mutter. Später in derselben Einvernahme wurde sie auf diese Unstimmigkeit angesprochen. Sie führte noch aus, es sei von Anfang an ein Monat abgemacht gewesen wegen des Geburtstages ihres Sohnes. Nach der Intervention ihrer Mutter hätten sie zunächst noch wie die Tiere arbeiten müssen, um die Rückreisekosten zu verdienen und das Auto des Angeklagten sei noch abgeschleppt worden, was auch noch habe bezahlt werden müssen. Am Schluss sei sie erst einen Tag nach dem Geburtstag ihres Sohnes zu Hause gewesen. Die Zeugin erzählte dann noch von einem anderen Vorfall, als sie von einem Kunden nicht bezahlt wurde, weshalb es Streit mit dem Angeklagten gegeben habe. Sie sei sich nicht mehr sicher, glaube aber, dass es am nächsten Tag gewesen sei, als der Angeklagte sie geschlagen habe. Er habe sie auch mit dem Fuss treten wollen, aber sie habe ausweichen können. Dann habe er seinen Hosenreissverschluss runterziehen wollen und sie habe ihm gesagt, er solle es nicht tun. Schliesslich habe er es auch nicht gemacht. Weshalb er den Reiss- verschluss habe öffnen wollen, wisse sie nicht. Auf ihre anders lautende Aussage in Ungarn hingewiesen, meinte die Geschädigte, das stimme nicht. Ausweichend meinte sie dann noch, sie habe die Augen zugemacht, als sie auf dem Bett gewesen sei. Die Sache mit dem blutenden Ellbogen sei nochmals ein anderer Vorfall gewesen, als sie den Angeklagten angelogen habe, um Q._____ zu schützen, weil diese nicht so viel verdiene, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst und sie sei auf den Ellbogen gefallen. Danach sei sie zu den anderen Mädchen ins Zimmer gerannt und der Angeklagte habe sie wieder
- 22 - zurück geholt und ihr gesagt, er möge es nicht, wenn man ihn anlüge. Danach habe er sie nicht mehr geschlagen. Auf Frage konkretisierte sie, die Ohrfeige sei nicht so stark gewesen, es habe keine grünen oder blauen Flecken gegeben. Danach habe er sie gestossen, worauf sie umgefallen sei (act. 16/3 S. 11 f.). Weiter führte sie aus, der Angeklagte habe immer auf sie aufgepasst, damit ihnen nichts Schlimmes passiere. Deshalb hätten sie ihn auch fragen müssen, wenn sie zum Beispiel in die Disco gehen wollten um sich zu amüsie- ren (act. 16/3 S. 15). Diese Zeit in der Schweiz sei schlimm für sie gewesen und sie wolle das nie mehr machen. Sie habe das in der Schweiz Vorgefallene nicht vergessen und verarbeiten können. Sie habe sich deswegen nie behandeln lassen, aber sie habe manchmal Störungen in den Beinen und Depressionen gehabt. Zur Kontrolltätig- keit des Angeklagten meinte die Zeugin noch, sie habe ein Mal einen Mann ins Hotelzimmer gebracht und mit ihm Fr. 100.-- für „komplett“ abgemacht. Der Angeklagte habe dann die Zimmertüre geöffnet und gefragt, weshalb sie sich ausziehe für Oralsex. Auf Ergänzungsfrage der Geschädigtenvertreterin gab die Zeugin zu Protokoll, sie sei durch die Schläge des Angeklagten H._____ gegenüber verängstigt und eingeschüchtert gewesen (act. 16/3 S. 18 f.). 2.2.2. Aussagen der Geschädigten F._____ F._____ erzählte gegenüber der Stadtpolizei von einem Vorfall, als der Angeklagte der Geschädigten B._____ eine Ohrfeige gab, so dass sie aufs Bett flog. Als sie wieder aufrecht gesessen sei, habe er sie mit dem Fuss in die Seite getreten. Es seien nicht so starke Schläge gewesen, sie habe wohl aus Angst in die Hosen uriniert. Dann habe der Angeklagte sie (F._____) gefragt, ob sie auch etwas kriegen wolle. Sie habe dann noch gesehen, wie der Angeklagte sich vorbereitet habe um sein Glied hervorzuholen, dann habe sie das Zimmer verlassen müssen. Das alles sei geschehen, nachdem sie mit B._____ ein Dreiergeschäft gehabt habe, wobei sie vom Kunden bezahlt worden sei und B._____ nicht (act. 18/2 S. 10). Auch als Zeugin führte F._____ aus, der Angeklagte habe B._____ ein Mal einen Schlag mit dem Fuss und ein Mal mit der Faust verpasst. Sie wisse nicht mehr weshalb. Wahrscheinlich habe B._____ etwas falsch gemacht. B._____ sei aufs Bett gestürzt und vor Angst habe sie Urin abgelassen. Sie habe geweint, es habe ihr bestimmt weh getan. Sie erinnere sich nicht mehr, was dann passiert sei. Wahrscheinlich sei sie dann aus dem Zimmer gegangen (act. 18/4 S. 18 f.). 2.2.3. Aussagen der Geschädigten H._____ Gemäss Zeugenaussagen der Geschädigten H._____ wusste die Geschädigte B._____ vor ihrer Reise in die Schweiz, dass sie dort in der Prostitution arbeiten werde (act. 8/6 S. 8 f.). Diese machte so- dann die Angaben, dass sie jeweils zusammen mit der Geschädigten B._____ an den Arbeitsplatz gegangen sei, sie etwa gleich lange ge-
- 23 - arbeitet und in etwa gleich viel eingenommen hätten, wobei auch ihr Geld zum Angeklagten gegangen sei (act. 8/6 S. 14). 2.2.4. Aussagen des Angeklagten Anlässlich einer Einvernahme vom 21. Januar 2009 gab der Angeklagte auf die Frage, in welchem Zusammenhang er mit B._____ zu tun gehabt habe, zunächst eine völlig ausweichende, die Frage nicht beantwortende Antwort. Nach Wiederholen der Frage führte er dann aus, er habe nichts mit ihr zu tun gehabt. Sie seien zu- sammen in die Schweiz gekommen. B._____ sei hierher gekommen um als Prostituierte Geld zu verdienen. Dabei habe sie für sich selber gearbeitet (act. 2/16 S. 2). Sehr viel weiter hinten in derselben Ein- vernahme wiederholte der Angeklagte zunächst, B._____ habe nicht für ihn gearbeitet, sondern für sich selbst, nur um dann sogleich fort- zufahren, ihr Freund habe ihm gesagt, wenn B._____ gut verdienen werde, würde er ihm täglich Fr. 100 bezahlen. Aber B._____ solle das nicht erfahren und glauben, dass sie mit ihm auf der Basis 50:50 arbeite. Sie habe ihm dann auch tatsächlich 50 % abgeliefert. Als er nach Ungarn gegangen sei, habe er das Geld (ca. Fr. 5000 bis 6000) ihrem Freund gegeben, aber dieser habe ihm das Geld zurück gegeben. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Nach Vorhalt, dass sich aus den Meldebestätigungen von B._____, G._____ und F._____ er- gebe, dass alle diese drei Frauen zum Angeklagten gehören würden, meinte dieser dann, das bestreite er ja gar nicht (act. 2/16 S. 19 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2009 räumte der Angeklagte ein, es stimme, dass die Geschädigte B._____ ihm das verdiente Geld abgegeben habe. Sie habe täglich nur etwa Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- verdient und viel Kokain konsumiert. Dabei habe B._____ aber jeden Tag Geld von ihm bekommen und sie habe auch Geld bekommen als sie nach Hause gegangen sei (act. 2/17 S. 9). In der Einvernahme vom 19. Februar 2009 führte der Angeklag- te aus, er habe B._____ nie etwas angetan. Es sei nie etwas passiert (act. 2/20 S. 24). Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft am
18. September 2009 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Aussagen von B._____ Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang liess er einen Brief mit seiner Stellungnahme einreichen, worin stand, keine der Frauen habe bestätigt, dass diese von morgens 9 Uhr bis am nächsten Morgen um 3 oder 4 Uhr hätten arbeiten müssen. Sodann habe er ihr den Ort wo sie arbeiten müsse, nicht gezeigt, habe er doch diesen auch nicht gekannt, weil er mit ihr zusammen das erste Mal in die Schweiz eingereist sei. Auch habe er ihr nicht gesagt, wie viel sie für welche Dienstleistung verlangen solle. Sodann habe sie nie Fr. 500 an einem Tag verdient, sondern weniger, etwa Fr. 200 bis 300. Das Geld habe sie nicht ihm sondern H._____ ge- geben. B._____ habe ihren Anteil bekommen. Dies mit ihrem Freund zusammen. Bezüglich des Streits mit der Geschädigten B._____
- 24 - stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, Q._____ und B._____ hätten sich mit ihren Aussagen abgesprochen und bis B._____ dann in der Schweiz gewesen sei, habe sie ein Durcheinander gehabt. Sodann erwähnte der Angeklagte noch, wenn jemand unter Druck gesetzt und terrori- siert werde, sage er doch nicht, dass ein solcher Monat schnell vorbei gehe. Genau das habe sie aber ausgesagt. Ausserdem sei es selt- sam, dass alle Frauen davon sprechen würden, bedroht worden zu sein, aber seltsamerweise sei bis jetzt keiner ein Haar gekrümmt worden (act. 2/29 S. 1 f.). Auf Befragen führte der Angeklagte weiter aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er der Geschädig- ten B._____ gesagt habe, als sie sich das erste Mal gesehen und über die Reise in die Schweiz gesprochen hätten. Was er aber sicher wisse sei, dass sie zusammen mit ihrem Freund R._____ zu ihm ge- kommen sei und gesagt habe, sie wolle als Prostituierte arbeiten (act. 2/29 S. 2 f.). Bezüglich der Einreise in Schweiz bezeichnete der Angeklagte die Aussagen von B._____ als zutreffend (act. 2/29 S. 4). Zu den von der Geschädigten B._____ geschilderten Vorfällen meinte der Angeklagte, er habe mit ihr nie Streit gehabt. Das habe sie sich alles ausgedacht, bzw. mit Q._____ abgesprochen. Man könne doch nicht hören, wenn in einem anderen Zimmer eine Schublade gehe (act. 2/29 S. 5). Darauf angesprochen, ob dem Angeklagten die Lebensumstände von B._____ in Ungarn bekannt gewesen seien, antwortete er nur, er wisse, dass sie auf jeden Fall mit schmutzigen Kleidern zu ihm gekommen sei (act. 2/29 S. 7). Sodann gab der Angeklagte zu Protokoll, die Geschädigte B._____ hätte je- derzeit nach Hause reisen können. Es sei abgemacht gewesen, dass sie bis März bleibe und das habe sie ja auch gemacht (act. 2/29 S. 8). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme führte der Angeklagte zur Geschädigte B._____ aus, ihr sei von niemandem gesagt worden, sie müsse zwischen Fr. 200 und Fr. 700 verdienen. Sie sei auch nicht überwacht worden, weder von Kapitän noch von S._____, weder von der Brücke noch von einem anderen Ort. Er habe auch nie mit einem dieser beiden zusammen gearbeitet. Ausserdem sage die Geschä- digte B._____ selber, sie sei auch gratis mit einem Freier weg ge- gangen, was heisse, dass sie den Sex entweder möge oder in ihn verliebt sei und nicht weil sie dazu gezwungen werde. Ihr habe auch niemand verboten, nach Ungarn zurück zu kehren. Sie habe ja selber gesagt, die Rede sei von einem Monat gewesen. Und nach einem Monat sei sie auch tatsächlich nach Hause gegangen. Sie sei ja mehrmals gefragt worden, was gewesen wäre, wenn sie früher nach Hause gegangen wäre und sie habe gesagt, sie habe nicht früher gehen wollen. Er habe B._____ auch nichts angetan und nie eine sexuelle Beziehung mit ihr haben wollen. Sie habe ausgesagt, der Monat sei sehr schnell vorbei gegangen, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie terrorisiert oder geschlagen worden wäre (act. 2/30 S. 28). 2.3. Würdigung Die Aussagen der Geschädigten B._____ erscheinen im Gros- sen und Ganzen übereinstimmend und überzeugend. Sie sind davon
- 25 - geprägt, dass sie den Angeklagten nicht übermässig belastet, wenn sie beispielsweise zu einem Vorfall ausführt, bei diesem Vorfall habe der Angeklagte sie nur angeschrien aber nicht geschlagen oder auch wenn sie davon berichtet, sie habe sich freiwillig dazu entschlossen in die Schweiz zu kommen und davon gewusst, dass sie sich prostituie- ren werde. Sodann schildert sie auch immer wieder detailliert, was die entsprechenden Vorfälle in ihr für Gefühle ausgelöst haben. Ihre Aussage sind sodann logisch im Ablauf. Zudem vermochte B._____ zu den einzelnen Vorfällen eine grosse Dichte von Details anzuge- ben, so als sie davon berichtete, wie ein Freier sie nicht habe bezah- len können und sie dem Angeklagten dann erzählt habe, der Freier habe ihr das Geld aus der Schulblade gestohlen. Dieser Vorfall zeigt sodann, dass sie sehr unter der Kontrolle des Angeklagten war, wenn sie sich nicht getraute ihm mitzuteilen, dass sie kein Geld für ihre Dienstleistung erhalten und er im Nachbar- zimmer gesessen hat und feststellen konnte, dass die Geschichte mit der Schublade nicht stimme. Wie äusserst umfassend und allgegen- wärtig die Kontrolle des Angeklagten war, zeigen im Weiteren die Aussagen von B._____, wonach der Angeklagte ein Mal in ihr Zim- mer gekommen sei, während sie einen Kunden gehabt habe und sie gefragt habe, wieso sie sich den für Oralsex ausziehe. Solche Sachen erfindet man doch nicht einfach. Bei dieser Ausgangssituati- on kann aus dem Umstand, dass B._____ selbst an einer Stelle da- von spricht, der Angeklagte habe auf sie aufgepasst, dass ihr nichts Schlimmes passierte - entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 84 S. 28) - nicht darauf geschlossen werden, der Angeklagte habe sie nicht überwacht und kontrolliert. Vielleicht hat er sie schon auch noch zu beschützen versucht, aber wohl eher in seinem Interesse, damit sie weiter für ihn arbeiten würde, als damit ihr nichts geschehen würde. Dass die Geschädigte B._____ ganz zu Beginn ihrer Einvernahmen im ersten Teil der ersten Einvernahme zunächst abstritt für einen Zuhälter gearbeitet zu haben und geltend machte freiwillig und ohne Gewalteinwirkung der Prostitution nachge- gangen zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn diese Aussagen korrigierte sie schon während dieser ersten Einvernahme, wobei die nach dieser Korrektur gemachten Angaben viel mehr zu überzeugen vermögen, als die anfänglichen Bestreitun- gen. Sodann waren die Aussagen in der Folge über eine ganze Reihe von Einvernahmen hinweg konstant. Mit Bezug auf die Aussagen zur Möglichkeit einer jederzeitigen Heimreise sind die Aussagen von B._____ allerdings etwas widersprüchlich. Dabei darf aber nicht aus- ser acht gelassen werden, dass wohl möglich ist, dass zunächst ein Monat abgemacht war, sie dann aber aufgrund der Übergriffe des Angeklagten früher gehen wollte, aber nicht konnte. Erstellen lässt sich sodann ohne weiteres, dass sie nicht vollkommen frei war zu gehen, sonst hätte sie sicherlich den Geburtstag ihres Sohnes nicht um einen Tag verpasst und nicht vor ihrer Rückkehr zuerst noch das Geld für diese abverdienen müssen. Wie wenig Freiheit die Geschä- digte B._____ hatte, zeigt mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit ihre Aussage, wonach sie den Angeklagten sogar um Erlaubnis fragen musste, wenn sie in die Disco gehen wollte. Auch mit Bezug auf den Vorfall mit dem Tretversuch und dem Öffnen der Hosen sind die Aus- sagen von B._____ auch etwas widersprüchlich und ausweichend.
- 26 - Da diese aber durch die Aussagen der Geschädigten F._____ bestä- tigt werden, welche den Vorfall auch wie in der Anklageschrift festge- halten schilderte, wobei sie allerdings davon sprach, der Angeklagte habe B._____ tatsächlich mit dem Fuss getreten, lässt sich auch die- ser Vorfall erstellen. Soweit sie sodann mit Bezug auf die Gescheh- nisse mit der Ohrfeige, diese in der ersten Einvernahme nicht er- wähnt, sondern nur vom rumschubsen berichtet und erst später von der Ohrfeige spricht ist auch wieder zu erwähnen, dass auch die Ge- schädigte F._____ davon berichtete, gesehen zu haben, dass der Angeklagte B._____ eine Ohrfeige ver- passte. Die Aussagen des Angeklagten sind auch zu diesem Punkt wieder geprägt von Widersprüchen und vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Insbesondere seine Ausführungen, wonach er die Ein- nahmen von B._____ ohne ihr Wissen an deren Freund übergeben habe, müssen als reine Schutzbehauptung klassifiziert werden, sind sie doch vollkommen lebensfremd und nicht in sich geschlossen. Aufgrund des Gesagten kann der unter dem Titel Tathandlun- gen zum Nachteil von B._____ eingeklagte Sachverhaltsteil vollum- fänglich als erstellt erachtet werden und ist nachfolgend der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. 2.4. Rechtliche Würdigung 2.4.1. Menschenhandel Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Menschenhandels kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter C. Ziff. 1.4.1. verwiesen werden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist erstellt, dass die Geschädigte B._____ in Ungarn unter Geldnot litt – was dem An- geklagten bekannt war – und sich aufgrund dieser Umstände vom Angeklagten dazu überreden liess, in die Schweiz zu reisen, um hier- orts der Prostitutionstätigkeit nachzugehen. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Geschädigte somit auf- grund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse in ihrer Entschei- dungsfähigkeit eingeschränkt, ihre Einwilligung konnte mithin nicht wirksam erfolgen; sie konnte eben gerade nicht frei entscheiden. Obwohl der Angeklagte um die finanziellen Verhältnisse der Geschä- digten wusste, brachte er sie in die Schweiz, damit sie hierorts der Prostitutionstätigkeit nachgehen würde. Hinzu kommt, dass die Geschädigte zu jenem Zeitpunkt nicht wusste, dass der Angeklagte ihr den gesamten Freierlohn abnehmen würde, sondern glaubte, sie würde dem Angeklagten lediglich 50 % ihrer Einnahmen abgeben müssen. Ihr Wille und Entscheid in die Schweiz zu kommen beruhte insofern somit auch auf einer Täuschung. Der Tatbestand des Menschenhandels ist damit erfüllt. Der Angeklagte hat sich somit des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 schuldig gemacht."
- 27 -
2. Beurteilung im ersten Berufungsverfahren (SB110601) 2.1. Unter dem Titel "Menschenhandel" handelte die hiesige Kammer die Tat- handlungen zum Nachteil von B._____ wie folgt ab (Urk. 183 S. 41 ff.): "3.3.2 Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II, 2. Untertitel) 3.3.2.1 Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____, F._____ und H._____ sowie jener des Ange- klagten zum Schluss, der Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urk. 129 S. 98 ff.). 3.3.2.2 Der Angeklagte liess in der Beanstandungsschrift vorbringen, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Einwilligung, in der Schweiz der Prostitutionstätigkeit nachzugehen, nicht wirksam erfolgt sei und der Angeklagte die Geschädigte getäuscht habe (Urk. 122 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, die Geschädig- te B._____ sei freiwillig mit dem Angeklagten in die Schweiz gereist und habe gewusst, dass sie sich als Prostituierte betätigen werde. Die Anklage behaupte dagegen, dass B._____ nach der Trennung von ihrem Mann unter Geldnot gelitten habe. Das sei keine ausser- gewöhnliche Situation, die die Geschädigte jeglicher Entscheidungs- freiheit beraubt habe. Deshalb sei von einem freien Einverständnis der Geschädigten zur Ausübung der Prostitution auszugehen (Urk. 178 S. 20). Der Angeklagte bestätigte in der Berufungsverhand- lung, gewusst zu haben, dass die Geschädigte B._____ unter Geld- not litt. Er sei mit ihr auf seine Kosten mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Sie habe ihm hier abmachungsgemäss die Hälfte des Prostitutionserlöses abgegeben, weil er sie hierher gebracht habe (Urk. 168A S. 30 f.). 3.3.2.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten B._____, F._____ und H._____ in ihrem Entscheid zutreffend zusammenge- fasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG/ZH). Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen der Geschädig- ten B._____ sorgfältig und überzeugend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Aussagen glaubhaft sind. Dem kann vor- behaltlos beigepflichtet werden, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 129 S. 107 f., § 161 GVG). Die Aussagen der Geschädigten F._____ und H._____ tragen bezüglich des Sachverhalts des Menschenhandels nicht viel bei. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten B._____ stehen. Anders als früher hat der Angeklagte in der Berufungsverhandlung anerkannt, dass ihm die Geschädigte B._____ Geld aus dem Prosti- tutionserlös abgegeben hat, weil er sie hierher gebracht hat. Damit bestätigt er die entsprechenden Aussagen der Geschädigten in die- sem Punkt. Allerdings zeigt sich daran einmal mehr, dass die Aussa-
- 28 - gen des Angeklagten sehr wechselhaft und ausweichend sind. Es kann, wie es die Vorinstanz ebenfalls gesehen hat (Urk. 129 S. 108, § 161 GVG/ZH), nicht darauf abgestellt werden. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG) der in der Anklageschrift aufgeführte, unter den Tatbestand des Menschen- handels zu subsumierende Sachverhalt hinreichend nachgewiesen." 2.2. Zur rechtlichen Würdigung führte die hiesige Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 betreffend Menschenhandel folgendes aus (Urk. 181 S. 90 ff.): "4.2 Menschenhandel 4.2.1 Allgemeines Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeu- tung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und überneh- men, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen be- absichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbe- stimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächli- chen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tat- bestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige
- 29 - Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforder- liche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Die Schweizerische Gesetzgebung und die dazu entwickelte Recht- sprechung steht im Einklang mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (SR 0.311.542; Botschaft, BBl 2005 6748 ff.), welches von der Schweiz ratifiziert wurde und das für die Schweiz am 26. November 2006 in Kraft trat. Dort bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Auf- nahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung beson- derer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeiten oder Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (Zusatz- protokoll Art. 3 lit. a). Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschen- handels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbst- bestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbst- bestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tat- bestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmün- diger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prosti- tuierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Frei- heitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitu- tion nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmi- gung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkom-
- 30 - men über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verur- teilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuld- spruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Janu- ar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschen- handels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem sol- chen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbe- stands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). 4.2.3 Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II, 2. Untertitel) Einziges Element, welches auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse der Geschädigten in ihrem Heimatland hindeuten würde, ist die Behauptung einer Geldnot. Ein Missbrauch der Macht über die Geschädigte oder die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit findet sich in der Anklageschrift nicht. Das Element der Geldnot findet sich abgesehen davon in den Aussagen der Geschädigten B._____ nicht. Sie sagte aus, sie habe viele Goldsachen auch im Pfandhaus gehabt, habe sie aber nicht auslösen können: „ich hatte kein Geld.“ (Urk. 16/3 S. 5). Daraus kann nicht eine schwierige wirtschaftliche Situation abgeleitet werden, welche die Geschädigte dazu gezwun- gen hätte, sich mit dem Angeklagten einzulassen. Die Geschädigte B._____ erklärte, der Angeklagte habe ihr gesagt, es gäbe hier in der Schweiz eine Stelle, „ich war damit einverstanden, so kam ich hier- her.“, wobei sie um die Art der Arbeit gewusst habe (a.a.O. S. 6).
- 31 - Eine tatbeständliche Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit kann darin nicht erblickt werden. Weiter wird von der Vorinstanz eine Täuschung der Geschädigten durch den Angeklagten angenommen, weil dieser ihr versprochen habe, sie könne die Hälfte des Prostitutionserlöses für sich behalten, was dann aber so nicht der Fall gewesen sei (Urk. 129 S. 109). Dies entspricht auch den Aussagen der Geschädigten (a.a.O. S. 5 ff.). Allerdings wusste die Geschädigte, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde, insofern liegt keine Täuschung vor. Sie wusste auch, dass sie – vereinbarungsgemäss – die Hälfte des Erlöses würde dem Angeklagten abgeben müssen, weil dieser die Reisekosten vorgeschossen hatte (a.a.O. S. 16). Auch in dieser Hinsicht liegt keine Täuschung vor. Und offenkundig war die Geschädigte zunächst damit einverstanden, dass der Angeklagte den Erlös vollumfänglich für sich behielt, bis die vorgeschossenen Reise- kosten abbezahlt waren: „Er sagte mir, dass wir auf 50-50-Basis ar- beiten werden, wenn ich diese Kosten abgearbeitet habe. Ich habe diese Summe abgearbeitet, aber meine Hälfte habe ich danach trotz- dem nicht gesehen.“ (a.a.O. S. 15). Dass der Angeklagte dies von Anfang an so geplant hatte, kann zwanglos angenommen werden, entsprach dies doch dem üblichen Vorgehen bei allen Frauen, die er für sich arbeiten liess. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung schützt der Tatbestand des Menschenhandels Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbe- stimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Entscheid 6B_81/2010 vom 29. April 2010, E. 4.1). Diese Auf- zählung zeigt, dass nicht jede geringfügige Täuschung genügt, einen Menschenhandel zu befürworten. Wie nicht jede Hilflosigkeit genügt (es muss sich um eine besondere Hilflosigkeit handeln), kann auch nicht jede Täuschung genügen. Es kann ferner nicht gesagt werden, das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten sei durch die Täuschung des Angeklagten aufgehoben worden – es wurde nur bezüglich der Abgabe der Gelder in der zweiten Phase (nach Rück- zahlung des Reisekostenvorschusses) eingeschränkt. Damit kann der nachgewiesene Sachverhalt den Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB nicht erfüllen. Konsequenz ist ein Freispruch."
3. Beurteilung im bundesgerichtlichen Verfahren
- 32 - 3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft kritisierte in ihrer Beschwerde an das Bundes- gericht die Sichtweise der hiesigen Kammer, dass sich die Geschädigte B._____ B._____, als sie eingewilligt habe, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen, nicht in Geldnot befunden habe, ferner, dass die hiesige Kammer davon ausge- gangen sei, es läge auch hinsichtlich des zu bezahlenden Prostituiertenerlöses keine Täuschung vor. Schliesslich kritisierte die Oberstaatsanwaltschaft die Ansicht der hiesigen Kammer, in der Anklageschrift befände sich kein Hinweis auf einen Missbrauch der Macht oder die Ausnützung einer besonderen Hilflosigkeit. In der Anklageschrift werde klar auf die Geldnot der Geschädigten B._____ sowie auf deren Täuschung bezüglich des vereinbarten Prostituiertenlohns hingewiesen; es sei zwischen ihr und dem Beschuldigten vereinbart gewesen, dass sie 50% ihrer Einkünfte dem Beschuldigten abzugeben habe und dass sie die Reisekosten bezahlen müsse. Am Schluss habe sie lediglich Fr. 165.-- erhalten. Der Beschuldigte habe ihr versprochen, dass sie auf "50 - 50 - Basis" arbeiten würde, wenn sie die Reisekosten abgearbeitet habe. Sie habe die Reise- kosten abgearbeitet, aber ihre Hälfte der Prostituiertenlohns dennoch nicht erhal- ten. Sie habe sich nur deshalb auf die Prostituiertentätigkeit in der Schweiz einge- lassen, weil sie sich von ihrem Mann getrennt und kein Geld gehabt habe. Die Geschädigte B._____ habe ihr Einverständnis für die Reise in die Schweiz und ihre Tätigkeit als Prostituierte für den Beschuldigten vor dem Hintergrund ih- rer Geldnot mit der Aussicht einer hälftigen Teilung ihres Erlöses ge-geben. Dies sei aber offensichtlich nie die Absicht des Beschuldigten gewesen; vielmehr habe er die Geschädigte B._____ über ihren Verdienst getäuscht. Damit habe sie aber der Beschuldigte über den für die Abgabe ihres Einverständnisses wesentlichsten Punkt getäuscht. Das faktische Einverständnis habe somit nicht dem freien Willen der Geschädigten B._____ entsprochen. Komme noch dazu, dass die Geschädig- te B._____ ihre Einwilligung aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse gegeben habe, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst habe (Urk. 197/2 S. 5 f.). 3.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 7. November 2013 zu der hier interessierenden Frage folgendes fest (Urk. 218 S. 9 f., E. 3.3 und 3.4): "3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin [gemeint die Oberstaats- anwaltschaft] gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz wen-
- 33 - det, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.4). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie erörtert, die Geschädigte habe sich in Geldnot befunden, als sie sich dazu bereit erklärt habe, in die Schweiz zu reisen, um für den Beschwerdegegner als Prostituierte zu arbeiten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.2). Hingegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht so einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden kann. Diese Frage kann indes offenbleiben, soweit die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich ist. 3.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner entsprechend seinem üblichen Vorgehen von Anfang an geplant, die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Geschädigten B._____ nicht hälftig mit ihr zu teilen. Bei der Frage, ob jemandem ein Anteil aus seiner Arbeitstätigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, handelt es sich um einen objektiv wesentlichen Punkt. Da- mit handelt es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Täuschung. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten sei erst nach der Rück- zahlung der Reisekosten eingeschränkt gewesen. Die Geschädigte war zwar einverstanden, dass der Beschwerdegegner ihren Anteil an den Einnahmen zunächst mit den vorgeschossenen Kosten verrechnete. Dies ist jedoch für die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung beschränkt war, irrelevant. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet."
4. Parteistandpunkte im aktuellen Berufungsverfahren (SB130491) 4.1. Der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2014 (Urk. 230 S. 2) auf den oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts hin. Sie führte aus, das Bundesgericht habe festgehalten, der Beschuldigte habe B._____ nicht nur ge- ringfügig getäuscht. Das Bundesgericht - so die Staatsanwaltschaft - sei davon ausgegangen, dass das Selbstbestimmungsrecht von B._____ von Anfang an be- schränkt gewesen sei, weshalb (auch) bezüglich B._____ eine Verurteilung we- gen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zu erfolgen habe. 4.2. Der Geschädigten B._____
- 34 - Der Vertreter der Geschädigten erklärte, dass zum Straf- und Schuldpunkt keine Äusserungen zu machen seien; es könne auf das Urteil des Bundesgerichts ver- wiesen werden (Urk. 231 S. 2 oben). 4.3. Des Beschuldigten Der Beschuldigte liess geltend machen, die bundesgerichtliche Rückweisung führe nicht zu einem Schuldspruch. Aufgrund der Ausführungen des Bundes- gerichts (Erwägung 3.4.) sei bei der rechtlichen Beurteilung neu zu berücksichtig- ten, dass das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten B._____ wegen einer Täuschung des Beschuldigten von Anfang an aufgehoben gewesen sei. Dies schliesse aber nicht aus, dass anderweitige Gründe vorlägen, die zu einem Frei- spruch führen würden. Der Beschuldigte halte weiterhin daran fest, dass in der Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass er die ihm vorge- worfenen Tathandlungen verübt habe (Urk. 240 S. 2). 4.4. Der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt, bezogen auf die Ausführungen des Beschuldigten, dafür, bezüglich Erstellung des Sachverhalts könne auf die verbindlichen Fest- stellungen des Obergerichts im Urteil vom 19. Juli 2012 verwiesen werden. "Andere Gründe", die zu einem Freispruch führen könnten, seien nicht ersichtlich. Nur dort, wo die hiesige Kammer davon ausgegangen sei, die Geschädigte B._____ sei durch den Beschuldigten nur geringfügig getäuscht worden, müsse dies aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen dahingehend korrigiert werden, dass die Geschädigte vom Beschuldigten in einem wesentlichen Punkt getäuscht worden sei. Die Annahme, dass das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten B._____ von Anfang an beschränkt gewesen sei, führe selbstre- dend zu einem Schuldspruch (Urk. 244). 4.5. Des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in seiner Duplik geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu seinen Argumenten in seiner Berufungsantwort nicht einlässlich Stellung ge-
- 35 - nommen, weshalb es sich erübrige, den Standpunkt des Beschuldigten nochmals näher zu begründen (Urk. 247).
5. Abschliessende Beurteilung 5.1. Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich gemäss Bundesgericht (6B_128/2013 vom 7. November 2013 = Urk. 218) strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Ent- führung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbst- bestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. Der am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene Art. 182 StGB erfuhr im Vergleich zu Art. 196 aStGB eine Erweiterung. Im Bereich der sexuellen Ausbeutung hat die Revision materiell keine Änderung gebracht. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Das Anwerben eines Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeu- tung kann vorliegen, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle anwirbt und verpflichtet (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1 am Ende; Urteil 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2; je mit Hinweis). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschen- handel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht mass- gebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffe- nen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel
- 36 - vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (siehe BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der viel- fältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesonde- re, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zu- stimmung restriktiv auszulegen (BGE 128 IV 117 E. 4c S. 126 f. mit Hinweisen). Bei der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund muss diese nach der Recht- sprechung grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein (BGE 124 IV 258 E. 3 mit Hinweis), entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgte. Die einwilligende Person musste den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut beim Menschenhandel ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (BSK StGB II, 3. Auflage 2013, Delnon/Rüdy, Art. 182 N 8). 5.2. Wie vorne (II./2.) dargelegt wurde, ist es der hiesigen Kammer nach der Rückweisung durch das Bundesgericht verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Die Kammer hat sich bei der neuen Entscheidfindung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt.
- 37 - 5.3. Das Bezirksgericht hielt den eingeklagten Sachverhalt beweismässig für erstellt. Es ging davon aus, die Geschädigte B._____ habe in Ungarn an Geldnot gelitten (was der Beschuldigte gewusst habe); sie habe sich aufgrund dieses Um- standes vom Beschuldigten überreden lassen, in die Schweiz zu reisen, um hier der Prostitution nachzugehen. Auch wenn B._____ im Zeitpunkt, als sie der Reise in die Schweiz zugestimmt habe, gewusst habe, dass sie in der Schweiz als Prostituierte werde arbeiten müssen, sei sie im Zeitpunkt ihrer Ent- scheidfindung aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse eingeschränkt gewesen. Sie habe somit ihre Einwilligung nicht wirksam geben können, habe eben gerade nicht frei entscheiden können. Es komme noch dazu, dass B._____ im Zeitpunkt ihrer Einwilligung nicht habe wissen können, dass der Be- schuldigte ihr den ganzen Freierlohn abnehmen werde. Vielmehr habe sie geglaubt, sie müsse dem Beschuldigten lediglich 50% ihrer Einnahmen abgeben. Ihr Wille und Entscheid, in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nach- zugehen, habe insofern auch auf einer Täuschung beruht. 5.4. Die hiesige Kammer erachtete in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 den in der Anklageschrift aufgeführten und unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierenden Sachverhalt hinreichend nachgewiesen. Die Kammer hielt aber dafür, aus der von B._____ erwähnten Geldnot könne nicht auf eine schwierige finanzielle Situation geschlossen werden, welche sie dazu gezwungen habe, sich mit dem Beschuldigten einzulassen. B._____ sei damit einverstanden gewesen, mit dem Beschuldigten in die Schweiz zu reisen und hier der Prostituti- on nachzugehen. Allerdings sah die Kammer - wie vorstehend ausführlich darge- stellt - in der erwiesen erachteten Tatsache, dass der Beschuldigte entgegen den Abmachungen den ganzen Freiererlös für sich behielt, lediglich eine geringfügige Täuschung, die noch nicht dazu geführt habe, dass dadurch das Selbstbestim- mungsrecht der Geschädigten B._____ aufgehoben gewesen sei. 5.5. Das Bundegericht prüfte die Beweiswürdigung der hiesigen Kammer und kam zum Ergebnis, es sei nicht willkürlich, wenn die hiesige Kammer angenommen habe, die Geschädigte habe sich nicht in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden, als sie sich dazu bereit erklärt habe, in die Schweiz zu reisen, um für
- 38 - den Beschuldigten als Prostituierte zu arbeiten. Zwar handle es sich um eine Rechtsfrage, ob die finanzielle Situation von B._____ in Ungarn ihr Selbstbestim- mungsrecht so eingeschränkt habe, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden könne, doch könne diese Frage offen gelassen werden, soweit die Einwilligung wegen einer Täuschung unbeachtlich sei. In der Folge hielt das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschuldigte habe B._____ in massgeblicher Weise über ihren Anteil am Erlös aus ihrer Arbeits- tätigkeit als Prostituierte getäuscht; es handle sich um "einen objektiv wesentli- chen Punkt". Das Bundesgericht hielt weiter verbindlich fest, es könne der hiesigen Kammer nicht gefolgt werden, wenn sie ausgeführt habe, das Selbst- bestimmungsrecht der Geschädigten B._____ sei erst nach der Rückzahlung der Reisekosten eingeschränkt gewesen. Zwar sei B._____ damit einverstanden ge- wesen, dass der Beschuldigte ihren Anteil an den Einnahmen zunächst mit den vorgeschossenen Reisekosten verrechne, doch sei dies für die Frage, ob und in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zu- stimmung beschränkt gewesen sei, irrelevant. 5.6. Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, zwar sei nach Darlegung des Bundesgerichts das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten B._____ wegen einer Täuschung von Anfang an aufgehoben gewesen, doch schliesse dies nicht aus, dass anderweitige Gründe vorlägen, die zum Freispruch des Beschuldigten führen müssten (Urk. 240 S. 1 Ziff. 1), dann verkennt er, dass die hiesige Kammer an die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ge- bunden ist. Kommt dazu, dass der Beschuldigte in keiner Weise darlegt, worin denn die "anderweitigen Gründe" liegen sollen. Zurecht anerkennt der Beschul- digte, dass das Selbstbestimmungsrecht von B._____ wegen einer Täuschung des Beschuldigten von Anfang an aufgehoben gewesen ist. Der Tat- bestand des Menschenhandels schützt gerade Opfer, die etwa durch Täuschung zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden. Das Bundesgericht hat verbindlich festgehalten, dass die Geschädigte B._____ durch den Beschuldigten in einem objektiv wesentlichen Punkt (Anteil am Prostitutionserlös) getäuscht worden ist. Das Selbstbestimmungsrecht von B._____ war von Anfang an infolge dieser Täuschung massgeblich einge-
- 39 - schränkt. Zwar gab B._____ in Kenntnis des Umstandes, dass sie in der Schweiz für den Beschuldigten als Prostituierte werde arbeiten müssen, ihre entsprechen- de Zustimmung, doch erfolgte diese Zustimmung aufgrund der erwähnten Täu- schung nicht in Kenntnis aller wesentlichen Umstände. B._____ konnte daher den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfälli- ge Alternativen ihrer Entscheidung aufgrund der Täuschung nicht erfassen. 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte auch des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen. Die Delinquenz des Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten B._____ ist in das mehrfache Delinquieren des Beschuldigten einzubetten. Auch hier ging es dem Beschuldigten um seine eigenen finanziellen Vorteile. Im Zeitpunkt der hier interessierenden Delikte hatte er keine andere Einnahmequelle; er bestritt seinen Lebensunterhalt einzig mit dem Erlös aus der Prostitution der von ihm in die Schweiz gebrachten Frauen. Lag bereits gewerbsmässiges Handeln ohne den Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ vor (vgl. dazu Urk. 183 S. 101 Ziff. 4.2.9.), ist Gewerbsmässigkeit umso mehr gegeben bei einem zusätzlichen Schuldspruch. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich des (gewerbsmässigen) Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Ausgangslage 1.1. Die Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 eingehend mit der Strafzumessung auseinandergesetzt (Urk. 183 S. 119 ff.). Die Strafzumessung blieb im bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Juli 2012 verwiesen werden kann. Eine mögliche Abweichung ergibt sich vorliegend einzig durch den zusätzlichen Schuldspruch betreffend Menschenhandel (auch) zum Nachteil der Geschädigten B._____.
- 40 - 1.2. Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der auszufällenden Strafe sind die Eckwerte der Strafzumessung, wie sie im Urteil vom 19. Juli 2012 dargestellt wurden, zu wiederholen. 1.2.1. Bezüglich Tatkomponente ging die Kammer von folgenden Überlegungen aus: − Ausgangspunkt war das schwerste Delikt, nämlich die qualifizierte Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____, für welche ein Strafrahmen von mindestens 3 Jahren bis zu 10 Jahren vorgegeben war. Die Kammer erachtete für das erwähnte Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 120 f.). − Beim qualifizierten Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB erwog die Kammer, dass objektiv insgesamt sechs Frauen Opfer der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten geworden seien, teilweise auch mehrfach. Teilweise hätten lediglich Versuche vorgele- gen. Der Beschuldigte habe sich keine übermässige physische oder psychische Gewalt zu Schulden kommen lassen. Allerdings habe er jede sich bietende Gelegenheit wahrgenommen, um für "Nachschub" zu sorgen. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte skrupellos, nur auf den eigenen Vorteil bedacht, gehandelt habe. Im Vordergrund hätten rein finanzielle Interessen und Machthunger, ver- bunden mit Sadismus und dem Nebenzweck, mit der Geschädigten H._____ ein Sexobjekt zur freien Verfügung zu haben, gestanden. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt; eine verminderte Schuldfähigkeit stünde nicht zur Diskussion. Für sich allein betrachtet erachtete die Kammer für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Opfer eine Freiheitsstrafe von rund 4 ½ bis 5 Jahren als angemessen. Gemäss Art. 182 Abs. 3 StGB war dazu zwingend eine Geldstrafe auszufällen, welche auf 90 Tagessätze festgelegt wurde (Urk. 183 S. 121 f.).
- 41 - − Für den untauglichen Versuch des strafbaren Schwangerschafts- abbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ hielt die Kammer
- hätte dieses Delikt für sich allein beurteilt werden müssen - eine Frei- heitsstrafe von rund 2 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 122 f.). − Für die mehrfachen sexuellen Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Geschädigten H._____ erachtete die Kammer - wären diese Delik- te für sich allein beurteilt worden - eine Strafe von ca. 3 Jahren für an- gemessen (Urk. 183 S. 123). − Die Kammer hatte auch für die mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von insgesamt fünf Opfern eine Strafe festzulegen. Für sich allein beurteilt hielt die Kammer dafür eine Freiheitsstrafe von 3 ½ bis 4 Jahren für ange- messen (Urk. 183 S. 123). − Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ erachtete die Kammer - unabhän- gig von den übrigen Delikten - eine Freiheitsstrafe von 1 ½ bis 2 Jahren für angemessen (Urk. 183 S. 123 f.). − Dann hatte die Kammer für die mehrfachen Körperverletzungen (sowie Versuche hiezu) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ eine angemessene Sanktion zu finden. Sie erachtete dafür eine Strafe von rund 1 Jahr für angebracht (Urk. 183 S. 124). − Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ hielt die Kammer - für sich
- 42 - allein betrachtet - eine Strafe von rund einem halben Jahr für ange- messen (Urk. 183 S. 125). − Ferner waren vier Vorfälle von Nötigungen im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ zu beurteilen. Die Kammer erachtete dafür eine Freiheitsstrafe von rund 1 Jahr für ange- bracht (Urk. 183 S. 125). − Die Abgabe von Kokain an die Geschädigte H._____ (Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG) führte - so die Kammer in ihrem Urteil vom 19. Juli 2012 - lediglich zu einer geringen Erhöhung der Strafe (Urk. 183 S. 125). − Für die unzähligen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ - es handelte sich um Tätlichkeiten, die im Grenzbereich zu einfachen Körperverletzungen lagen, aber dennoch Übertretungen zu qualifizieren waren - hielt die Kammer "eine nicht unbeträchtliche Bus- se" für angezeigt (Urk. 183 S. 125 f.). − Für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 117 Abs. 1 des Aus- ländergesetzes sah die Kammer eine angemessene Erhöhung der hypothetischen Einsatzgeldstrafe für angemessen (Urk. 183 S. 126). − Für den illegalen Betäubungsmittelkonsum hatte die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von Fr. 200.-- festgesetzt. Diese war in die Gesamt- busse für alle Übertretungen einzubeziehen (Urk. 183 S. 126). In abschliessender Beurteilung der Tatkomponente - ausgehend von der für das schwerste Delikt festgelegten hypothetischen Einsatzfreiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren und in Beachtung des Asperationsprinzips - hielt die Kammer im Urteil von 19. Juli 2012 eine Freiheitsstrafe im Bereich von 12 bis 13 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie eine Übertretungs- busse für die Tätlichkeiten im Betrag von Fr. 500.-- für angemessen.
- 43 - 1.2.2. Bezüglich Täterkomponente erwog die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 folgendes: − Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten ergebe sich (abgesehen von der Delinquenz und den erwirkten Strafen) nichts, was für die Straf- zumessung relevant wäre (Urk. 183 S. 127 f.). − Dem Beschuldigten wurden zwei einschlägige Vorstrafen und der Umstand, dass er sich durch den Vollzug von Strafen nicht im Gerings- ten habe beeindrucken lassen, erheblich straferhöhend angerechnet. Auch seine offenkundige Unverbesserlichkeit - der Beschuldigte war nach eigenen Angaben erst im April 2007 in Ungarn aus der Unter- suchungshaft entlassen worden - veranschlagte die Kammer erheblich straferhöhend (Urk. 183 S. 129). − Der Beschuldigte bekundete anlässlich der Berufungsverhandlung ansatzweise geringe Reue, die ihm geringfügig strafreduzierend ange- rechnet wurde. Sein minimes Geständnis führte dem entsprechend auch nur zu einer minimen Strafreduktion (Urk. 183 S. 129). − Die Kammer sprach dem Beschuldigten eine zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit ab. Sie nahm aber infolge einer insgesamt leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine leichte Strafreduktion vor. Eine weitere minime Strafreduktion erfolgte durch das in den Medien vom Beschuldigten gezeichnete Bild, was als unzulässige Beeinträchtigung der auch dem Beschuldigten zustehenden Persön- lichkeitsrechte gewertet wurde (urk. 183 S. 130 f). 1.2.3. Die abschliessende Würdigung ergab, dass die aufgrund der Tatkomponen- te festgelegte hypothetische Einsatzsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente erheblich zu erhöhen war, überwogen doch die straferhöhenden Faktoren die reduzierenden deutlich. In Berücksichtigung auch der übrigen Strafzumessungs- faktoren (leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Medien) erachtete die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als ange-
- 44 - messen (Urk. 183 S. 131). Zusätzlich hielt die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- den konkreten Verhältnissen angemessen (Urk. 183 S. 132). Die bereits rechtskräftig ausgefällte Busse für den Betäubungsmittelkonsum von Fr. 200.-- wurde in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB für die weiteren Übertretungen auf insgesamt Fr. 400.-- erhöht (Urk. 183 S. 132).
2. Standpunkt der Parteien im aktuellen Berufungsverfahren 2.1. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Kammer für den qualifizier- ten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Opfer eine Freiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren angemessen erachtet habe. Unter Einbezug eines zusätzlichen Opfers (B._____) dränge sich eine Erhöhung jener hypothetischen Einsatzstrafe auf 5 bis 5 ½ Jahre auf. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren an- gemessen (Urk. 230 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte hielt dafür, die Strafe könne nur schon aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden, weil die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwer- de an das Bundesgericht einzig die Aufhebung einzelner Freisprüche gemäss Urteilsdispositivziffer 2 verlangt habe. Mit Bezug auf Dispositivziffer 3 (ausgefällte Freiheitsstrafe) sei das obergerichtliche Urteil vom 19. Juli 2012 unangefochten geblieben und daher in Rechtkraft erwachsen. Deshalb könne auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden (Urk. 240 S. 3 oben). In einem Eventualstandpunkt liess der Beschuldigte geltend machen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch angesichts der zahlreichen sonstigen Schuldsprüche keinen entscheidenden Einfluss auf das Strafmass haben könne, mithin eine Straferhöhung nicht gerechtfertigt sei. Für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Frauen habe das Obergericht eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen erachtet. Mit allen übrigen Delikten zusammen - wären sie einzeln beurteilt worden - habe das Obergericht eine hypo- thetische Strafe von 17 Jahren für angemessen erachtet, welche es dann in Anwendung des Asperationsprinzips in einen Bereich von 12 bis 13 Jahren redu-
- 45 - ziert habe. Aus dieser Sichtweise könne ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht zu einer Erhöhung der Strafe führen (Urk. 240 S. 3). Ferner hielt der Beschuldigte dafür, eine Erhöhung sei auch deshalb nicht ange- zeigt, weil das Obergericht allein für den qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil von sechs Frauen eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für richtig erachtet habe. Zwar sei (im Falle eines zusätzlichen Schuldspruchs) zu berücksichtigen, dass eine weitere Frau Opfer eines Menschenhandels geworden sei, doch müsse auch in Erwägung gezogen werden, dass einige Frauen ohnehin schon mehrfach betroffen worden seien, weshalb sich auch aus dieser Sicht keine Erhöhung der Strafe von 4 ½ bis 5 Jahren für den qualifizierten Menschenhandel allein rechtfertige. In Betracht käme höchstens eine Erhöhung von rund 2 bis 3 Monaten, was allerdings in Berücksichtigung des Asperationsprinzips erneut zu relativieren sei (Urk. 240 S. 3 f.). Schliesslich sei nicht zu verkennen, dass die aufgrund der Tatschwere festgelegte hypothetische Einsatzstrafe im Urteil vom 19. Juli 2012 aufgrund der Täter- komponenten erheblich erhöht worden sei. Auch dies relativiere den Einfluss eines zusätzlichen Schuldspruchs wegen Menschenhandels (Urk. 240 S. 4). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Replik (Urk. 244) darauf hin, dass mit der Aufhebung eines Teilfreispruchs selbstverständlich auch das dem Freispruch zugrunde liegende Strafmass erneut überprüft werden müsse. Der Beschuldigte liess hierauf auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 247).
3. Abschliessende Würdigung 3.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012 ausge- fällte unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie die Gesamt- übertretungsbusse von Fr. 400.-- (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) von keiner Seite angefochten wurde und unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Juli 2012 zu bestätigen sind. Der zusätzliche Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ gibt auch in Beachtung von Art. 182 Abs. 3 StGB keinen Anlass, die bereits erwähnte Geldstrafe zu erhöhen.
- 46 - 3.2. Was den prozessualen Antrag der Verteidigung angeht, mangels Anfechtung von Dispositivziffer 3 vor Bundesgericht sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht einzutreten, gilt es Folgendes auszuführen: 3.2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft hat verschiedene Freisprüche, welche die hiesige Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 erlassen hat, beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem einzigen Punkt (Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von B._____) gut- geheissen. Zwar stünde dem Bundesgericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG die Möglichkeit zu, in der Sache selbst zu entscheiden, beispielsweise auch selber das Strafmass festzusetzen (vgl. dazu Peter Karlen, Das neue Bundes- gerichtsgesetz, 2006, S. 61 oben), doch macht das Bundesgericht - wenn über- haupt - von dieser Möglichkeit mit Blick auf das dem kantonalen Richter zu- stehende Ermessen nur höchst ausnahmsweise Gebrauch (Peter Karlen, a.a.O., Fussnote 228). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil der hiesigen Kammer teilweise gutgeheissen (nur betreffend dem erwähnten Freispruch), das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundes- gericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 218 S. 12, Dispositivziffer 1). 3.2.2. Zwar ist für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht die StPO, sondern das BGG massgebend. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich aber wieder nach der StPO. Deshalb ist der Sichtweise der Verteidigung, die Strafe könne mangels Anfechtung vor Bundesgericht im neuen Berufungs- verfahren nicht mehr überprüft werden, in analoger Anwendung von Art. 399 Abs. 4 StPO nicht zu folgen. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann der Berufungs- kläger seine Berufung beispielsweise auf den Schuldpunkt oder einzelne Teile desselben (lit. a) oder die Bemessung der Strafe (lit. b) beschränken. Mit der Anfechtung zum Beispiel des Schuldspruchs mit einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch damit zusam- menhängende Folgepunkte des Urteils (Sanktion, Nebenfolgen, vor allem Zivil- punkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen) als mitangefochten. Insbesondere
- 47 - zwischen dem Schuldpunkt und der Sanktion besteht eine enge Konnexität (N. Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 18; N. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, Rz 1548). Auch L. Eugster (BSK StPO, Art. 399 N 7) weist darauf hin, dass eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes generell nicht möglich ist, da er die Grundlage aller anderen Entscheide darstelle und damit logisch vorgehe. Mit dem Schuldpunkt angefochten sei in jedem Fall auch die Sanktion. Schliesslich hält auch M. Hug (Zürcher Kommentar zur Schweiz. StPO, Art. 399 N 19) dafür, wenn die Berufung auf die Anfechtung von Schuld- oder Freisprüchen beschränkt werde, müsse eine Gutheissung auto- matisch dazu führen, dass die mit dem Schuldpunkt verknüpften Teile des Urteils neu überprüft werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorlägen. Folglich sei bei einer Gutheissung auch unter anderem das Strafmass oder das erstinstanzliche Kostendispositiv zu überprüfen. 3.2.3. Würde die Sichtweise des Beschuldigten, dass mangels ausdrücklicher Anfechtung der Freiheitsstrafe vor Bundesgericht die Sanktion im aktuellen Berufungsverfahren nicht überprüft werden dürfe, zutreffen, müsste selbst dann, wenn ein Beschuldigter vor Bundesgericht einen zweitinstanzlichen Schuldspruch z.B. betreffend Mord erfolgreich anficht (er mithin freizusprechen ist), er aber "vergisst", beim Bundesgericht gleichzeitig auch die für den Mord ausgefällte Sanktion anzufechten, die langjährige (oder gar lebenslängliche) Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Das kann nicht sein. 3.2.4. Dies führt dazu, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung die mit Urteil vom 19. Juli 2012 ausgefällte Freiheitsstrafe infolge des zusätzlichen Schuld- spruchs wegen Menschenhandels zum Nachteil von B._____ zu überprüfen ist. 3.3. Wie vorn dargelegt, wurde im Urteil für jeden Deliktskomplex eine "selbstän- dige" hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Für den qualifizierten Menschen- handel zum Nachteil von sechs Opfern hielt die Kammer eine hypothetische Ein- satzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren für angemessen. Mit dem zusätzlichen Schuld- spruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ ist zu prüfen, ob diese hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen ist oder nicht. Alle übrigen Strafzu- messungskriterien blieben zurecht unangefochten und sind daher nicht neu zu
- 48 - überprüfen. Vielmehr kann auf die Erwägungen im Urteil vom 19. Juli 2012 (Urk. 183 S. 119 - 133) verwiesen werden. 3.4. Um überprüfen zu können, ob für den zusätzlichen Menschenhandel zum Nachteil von B._____ eine Straferhöhung am Platz ist und allenfalls in welchem Umfang, ist die fragliche Delinquenz des Beschuldigten in den Kontext der übrigen Menschenhandelstätigkeiten des Beschuldigten zu stellen. Dabei springt ins Auge, dass der Menschenhandel beispielsweise zum Nachteil von G._____ und F._____ verschuldensmässig deutlich gravierender einzustufen ist als jener zum Nachteil von B._____ (Art und Weise, wie der Beschuldigte gegen G._____ und F._____ vorging bzw. auf sie einwirkte, dass sie in die Schweiz ka- men; mehrfacher Menschenhandel, indem G._____ und F._____ zwischenzeitlich wieder in die Heimat zurückkehrten und dann erneut auf Druck des Beschuldigten in die Schweiz kamen). Bei O._____ kam deutlich erschwerend dazu, dass es sich bei dieser Geschädigten um ein unmündiges Opfer handelte. Da der Beschuldigte den Menschenhandel gewerbsmässig beging, spielt letztlich auch eine gewisse Rolle, wie lange seine Opfer der Prostitution nachzugehen hatten bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte von seinen Opfern finanziell profitierte. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass B._____ dem Beschuldigten bis auf einen Betrag von zirka Fr. 200.-- den gesamten Prostitutionserlös abgeben musste, wobei aufgrund der vorhandenen Akten nicht genau erstellt werden konnte, wie hoch dieser war; jedenfalls dürfte er sich im Bereich von mehreren Tausend Franken bewegen. Der Beschuldigte dürfte von C._____ und F._____ einen grösseren Betrag als bei B._____ für sich einbehal- ten haben. 3.5. Ohne das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Nachteil von B._____ in irgend einer Weise zu ba- gatellisieren, wäre - würde der qualifizierten Menschenhandel zum Nachteil aller Geschädigter für sich allein beurteilt - asperiert eine Freiheitsstrafe von rund 5 Jahren (nebst der Geldstrafe nach Art. 182 Abs. 3 StGB) angemessen. Im Urteil vom 19. Juli 2012 wurde ausgeführt, für den qualifizierten Menschenhandel sei - nebst der Geldstrafe - eine Freiheitsstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren angemessen.
- 49 - 3.6. Vorn (Ziff. IV./1.2.1.) wurde zusammenfassend wiederholt, aufgrund welcher Kriterien und Überlegungen die Kammer im Urteil vom 19. Juli 2012 nach Bewer- tung der Tatkomponente zu einer Freiheitsstrafe von 12 bis 13 Jahren kam. An dieser Beurteilung ändert auch der zusätzliche Schuldspruch betreffend Menschenhandel zum Nachteil von B._____ nichts Wesentliches, auch wenn der damals abgesteckte Rahmen nunmehr bei rund 12 ½ bis 13 Jahren liegt. Dies heisst im Klartext, dass von der Tatschwere her auch in Berücksichtigung des zu- sätzlichen Schuldspruchs nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als 13 Jahren angezeigt ist. 3.7. Die Würdigung der Täterkomponente (siehe oben Ziff. IV./1.2.2.) ergab bereits im Urteil vom 19. Juli 2012, dass die aufgrund der Tatschwere festgelegt hypothetische Einsatzstrafe zu erhöhen war. An dieser Sichtweise hat sich nichts geändert. War damals die massgebende hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 bis 13 Jahren infolge der täterbezogenen Faktoren auf 14 Jahre zu erhöhen, ist nunmehr die hypothetische Einsatzstrafe von 12 ½ bis 13 Jahren auf 14 Jahre zu erhöhen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist wie folgt zu bestrafen:
• mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2'189 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute
- 3. Juni 2014 - erstanden sind) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--; sowie
• mit einer zusätzlichen Busse von Fr. 400.--, verbunden mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Über- tretungsbusse von Fr. 200.-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten, die sich gegen die Anordnung der Verwahrung gerichtet hatte, abgewiesen hat (Urk. 215), kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der
- 50 - hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183) sowie auf diejenigen im Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 (Urk. 218) verwiesen werden. V. Genugtuungsforderung von B._____
1. Die Geschädigte B._____ liess im aktuellen Berufungsverfahren über ihren Vertreter den Antrag stellen, "über die gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 19. Juli 2012 zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- hinaus zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen (insgesamt Fr. 30'000.--) nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2008" (Urk. 231).
2. Die Vorinstanz sprach der Geschädigten B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 129 S. 184 und 190).
3. Im Urteil vom 19. Juli 2012 (siehe Urk. 183 S. 157) hielt die hiesige Kammer zur Genugtuungsforderung von B._____ folgendes fest: "Die Vorinstanz sprach der Geschädigten B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehr- betrag ab (Urk. 129 S. 184 und 190). Die Geschädigte B._____ erhob keine Berufung, weshalb keine höhere Genugtuung als Fr. 10'000.-- (auch kein Zins) zugesprochen werden kann. Zur Festlegung der Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 7.3.1.3.). Betreffend die Geschädigte B._____ erfolgt ein Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, weshalb eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- im Raum stünde. Wie erwähnt kann jedoch keine höhere Genug- tuung zugesprochen werden, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen und die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist."
4. Was im ersten Berufungsverfahren galt, gilt nach wie vor. Die Geschädigte B._____ hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Es kann ihr daher auch im aktuellen Berufungsverfahren weder eine höhere Genugtuung noch ein Zins zugesprochen werden (Verschlechterungsverbot zum Nachteil des Beschul- digten). Es hat daher sein Bewenden mit der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung.
- 51 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelungen für das Untersuchungs- verfahren, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das erste Berufungsver- fahren SB110601 ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Juli 2012 (Urk. 183) zu verweisen.
2. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren SB130491, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Geschädigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, da es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Auf die Anklage betreffend bandenmässige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz [Anklageziffer III.] wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anklage betreffend Gefährdung des Lebens (Handtuch auf Gesicht, Anklageziffer I., S. 8 unten) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − (…);
- 52 - − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, [zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Zufügen von Brandwunden sowie kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklage- ziffer I.)]; − (…); − (…); − (…); − (…); − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten H._____ betreffend Einführen von Paprika in die Vagina (Anklageziffer I.)]; − (…); − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB [Art. 195 Abs. 3 StGB: zum Nachteil der Geschädigten C._____; Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB: zum Nachteil der Geschädigten B._____, G._____ und F._____ (alles in Anklage- ziffer II.)]; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer IV.] sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG) sowie Art. 117 Abs. 1 AuG [Anklageziffer III.)].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…);
- 53 - − (…); − (…) sowie − (…).
3. Der Angeklagte wird bestraft mit (…) und einer Busse von Fr. 200.–.
4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. (…).
6. (…)
7. (…).
8. (…).
9. (…).
10. (…)
11. (…)
12. (…).
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. (…).
15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
16. (…)
17. (…)
- 54 - Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüglich „Rückführung“ (Anklage- ziffer II. S. 22), − des zweifachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten G._____, − des zweifachen Menschenhandels sowie des zweifachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Geschädigten F._____, − des versuchten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in Verbindung Abs. 2 (auch Alter) sowie mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten O._____, − des zweifachen Versuchs des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (auch Alter) und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von zwei unbekannten Frauen; − des untauglichen Versuchs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Vorfälle betreffend Wurst, Vibrator, Zigarrenhülle, WC-Stöpsel, Eindringen in Anus) sowie des mehrfachen Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfälle betreffend Besenstiel, Banane) [Anklageziffer I.], − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer II.], − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (Würgen) [Anklageziffer I.], − der mehrfachen, teils versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB und teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − versuchte Körperverletzung betreffend Bleichmittel (Anklage S. 9)
- 55 - − Körperverletzung betreffend Schläge vom 10./11. Mai 2008 (Anklage S. 9/10), − Körperverletzung betreffend Stich in Oberschenkel (Anklage S. 10), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ (aus dem Fenster halten) [Ankla- geziffer I.], − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Haar-Rasur (Anklage S. 6/7) − Vorfälle nackt an Fenster und Türe stehen (Anklage S. 7) − Vorfall unter Zwang Kokain zu konsumieren (Anklage S. 8) − Vorfall Abwaschmittel (Anklage S. 8), − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 (alt)BetmG [Anklage- ziffer I., S. 8] − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer I.], nämlich − regelmässige Tritte und Schläge (Anklage S. 11) − Handtuch auf Gesicht (Anklage S. 8/9) − Schlag aufs Ohr (Anklage S. 8/9).
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer II.], nämlich: − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten H._____ − des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten C._____ bezüg- lich des "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und dem Mitange- klagten K._____ sowie dem versuchten "Verkauf" an P._____ − des versuchten Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten E._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten E._____ [Anklageziffer II.], − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten H._____ [Anklageziffer I.], nämlich: − Vorfall Stich mit Brotmesser (Anklage S. 9) − Vorfall Nähen der Wunde (Anklage S. 9).
- 56 -
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2'189 Ta- ge durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute - 3. Juni 2014 - erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Angeklagte wird zudem bestraft mit einer weiteren Busse von Fr. 400.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte diese Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Es wird die Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten H._____, B._____, C._____, G._____ und F._____ aus den jeweils einge- klagten Ereignissen (soweit Schuldsprüche erfolgen) dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung ihrer Schadenersatzansprüche werden diese Geschädigte auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten H._____ Fr. 50'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Angeklagte wird solidarisch mit dem Mitangeklagten K._____ verpflich- tet, der Geschädigten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit
8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- 57 -
11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Februar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 10'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Kosten und Entschädigungen im Untersuchungsverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren
a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, exklusiv die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigten- vertretungen, werden dem Angeklagten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten H._____ (RAin lic. iur. Z1._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RA lic. iur. Z2._____) werden zu 1/2 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
d) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
e) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten G._____ (RAin lic. iur. Z4._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
f) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
g) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten E._____ (RAin lic. iur. Z5._____) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
h) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten O._____ (RA lic. iur. Z2._____) werden vollumfänglich dem Angeklagten auferlegt.
- 58 -
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im Verfahren SB110601 wird fest- gesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'458.65 amtliche Verteidigung (RA X2._____ für A._____) Fr. 29'949.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____ für A._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RAin Z3._____ für C._____) Fr. 3'128.60 unentgeltliche Vertretung (RAin Z3._____ für F._____)
15. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusiv derjenigen der amtlichen Verteidigung und exklusive derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen, werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten C._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten F._____ (RAin Dr. iur. Z3._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt.
16. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren: Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens SB130491, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'300.-- (inkl. MwSt.) sowie Vertretung der Geschädigten B._____ im Betrag von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) werden auf die Gerichtskasse genommen.
17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, im Doppel für sich und die Geschädigte B._____
- 59 - − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 60 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 3. Juni 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann