Sachverhalt
habe daher als Element des Menschenhandels Eingang in die Anklage gefunden und nicht als sexuelle Nötigung. Zudem müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Geschädigten B._____ um eine äusserst labile und naive Person handle. Dies zeige der gesamte Tatablauf, welcher während der laufenden Telefonkon- trolle durch weitere polizeiliche Ermittlungen belegt werde. Bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Geschädigten müsse von einem Willensmangel gesprochen werden. Die gesamtheitliche Betrachtung der Anklage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Geschädigte B._____ zwar mitgereist sei, ihr jedoch jeglicher freier Wille und auch die Möglichkeit die Folgen ihrer Reise abzu- schätzen, gefehlt habe (Urk. 83 S. 2f.). An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwältin weiter an, ein Blick in die Systematik des Gesetzes und insbesondere ein sich aufdrängender Vergleich mit den anderen Delikten gegen die Freiheit gemäss Art. 180ff. StGB würden zeigen, dass eine Auslegung des Willensmangels gemäss Art. 182 StGB (Menschen- handel) durch den Analogieschluss mit Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) erfolgen müsse. In Art. 183 StGB würden im Gegensatz zu Art. 182 StGB explizit die Willensmängel eines Opfers aufgezählt, die der Gesetzgeber in
- 32 - Gewalt, List oder Drohung erkenne. Wenn Ziff. 1 Abs. 2 die Entführung durch List als tatbeständlich erkläre, müsse dies auch für den Tatbestand des Menschen- handels gelten. Vorliegend sei die Geschädigte nach längerem und insistieren- dem Drängen des Angeklagten in einer schwierigen persönlichen Situation über- rumpelt und ihres Portemonnaies beraubt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich darin sämtliche Papiere befunden hätten, welche die Geschädigte zum Reisen benötigt habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten müsse als abge- brüht und berechnend oder eben als listig bezeichnet werden. Diese Vorgehens- weise habe bei der Geschädigten den vom Bundesgericht geforderten Willens- mangel bewirkt. Dem Zweck des Brechen des Willens habe auch die sexuelle Nötigung in D._____ gedient (Urk. 120 S. 25f.). 3.3.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf des Men- schenhandels an, es habe entgegen der Vorinstanz bei der Geschädigten eine Zwangssituation vorgelegen, welche in der Anklageschrift auch ausreichend um- schrieben sei. Eine Würdigung des gesamten Sachverhalts ergebe vorliegend zwingend, dass bei der Geschädigten B._____ die Entscheidungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung gefehlt habe. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Ent- schluss komme, liege vor allem daran, dass diese das "ultimative Auftreten" des Angeklagten isoliert würdige, anstatt es im Gesamtzusammenhang mit der Situation der Geschädigten B._____ zu sehen. Dem Auftauchen in der Wohnung seien monatelange Zermürbungen und Belästigungen durch den Angeklagten und GB._____ vorausgegangen, welche bewusst die schwierige persönliche und wirt- schaftliche Situation der Geschädigten ausgenützt, sie drangsaliert und bedrängt hätten, bis sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als dem Angeklagten in die Schweiz zu folgen. Zu Unrecht lege die Vorinstanz den Umstand, dass die ultimative Aufforderung unter Wegnahme des Portemonnaies am Wohnort der Geschädigten erfolgt sei, gegen die Geschädigte aus. Dabei verkenne sie die faktische Situation der Geschädigten. Gerade dass der Angeklagte nach monatelangem Bedrängen durch ihn und GB._____ unverfroren in der Wohnung der Geschädigten aufgetaucht sei und sie unter Wegnahme des Portemonnaies aufgefordert habe, mitzukommen, habe dazu geführt, dass die Geschädigte sich völlig schutzlos gefühlt habe. Sie sei wortwörtlich in ihren eige-
- 33 - nen vier Wänden nicht mehr sicher gewesen und dem Bedrängen des Angeklag- ten und GB._____ ausgeliefert gewesen. Sie habe in dieser Situation keinen freien Willen entwickeln können und nicht nach diesem handeln können. Die Mi- schung, einerseits die finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten auszunützen und andererseits durch diverse Handlungen, diese unter anderem sogar am Wohnort der Geschädigten, den nötigen Druck aufzubauen, habe dazu geführt, dass nicht von einer selbstbestimmten Einwilligung die Rede sein könne. Werde bei schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sogar eine ohne jeden zusätzlichen Druck erfolgte Einwilligung des Opfers als nicht gültig betrach- tet, so dass in solchen Fällen die blosse "Überführung" in die Schweiz zur Prostitution ohne zusätzliche Druckmittel genüge, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, so müsse vorliegend umso mehr der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein, da zusätzliche Druckmittel eingesetzt worden seien (Urk. 85 S. 2f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Geschädigtenvertreterin, "Stalking" sei ein zu schwacher Ausdruck für das Verhalten des Angeklagten. Wer wisse, wie sehr Personen durch Stalking verunsichert, zermürbt und psychisch beeinträchtigt werden können, könne sich vorstellen, in welcher ausweglosen Situation sich die Geschädigte befunden habe, welche sich durch die Trennung von ihrem Freund sowieso in einer sehr schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden habe. Durch die anschliessenden sexuellen Nötigungen, die Unterbringung an einer Privatadresse von Freunden des Angeklagten, wo sie im gleichen Bett wie der Angeklagte habe schlafen müssen, habe er die Geschädigte gedemütigt und ihren Willen noch mehr gebrochen, alles mit dem Ziel, nachher von ihrer Prostitutionstätigkeit zu profitieren (Urk. 122 S. 6f.). 3.3.4. Die Anklage umschreibt den Anklagesachverhalt betreffend Menschen- handel zum Nachteil der Geschädigten B._____ wie folgt: Die Geschädigte habe sich nur aufgrund ihrer auswegslosen wirtschaftlichen Situation mit den Bedin- gungen des Angeklagten einverstanden erklärt und nur deswegen in die Schweiz reisen wollen, um hier angesichts des in Aussicht gestellten guten Verdienstes
- 34 - das Prostitutionsgewerbe auszuüben. Die Entscheidungsfreiheit der Geschädig- ten sei aufgrund deren finanziellen und sozialen Situation in ihrem Heimatland und aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Angeklagten in der Schweiz eingeschränkt gewesen. Um diese Elemente habe der Angeklagte gewusst. Im Einzelnen habe der Angeklagte die Geschädigte B._____ ab Winter 2007 regel- mässig an ihrem damaligen Wohnort in D._____ aufgesucht. Er habe die Ge- schädigte B._____ kontaktiert, um sie zur Prostitutionstätigkeit zu bewegen. Da- bei habe der Angeklagte gewusst, dass sich die Geschädigte in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen Situation befunden habe. Diese Situation habe der Angeklagte ausnutzen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. An einem nicht mehr genau bestimm- baren Tag, vermutlich am 3. Januar 2008, habe der Angeklagte die Geschädigte erneut an ihrem Wohnort aufgesucht. Dort habe der Angeklagte das Portemon- naie der Geschädigten behändigt und die Geschädigte ultimativ aufgefordert, jetzt mit ihm mitzukommen. Die völlig überrumpelte und in jenem Zeitpunkt demorali- sierte Geschädigte habe der Aufforderung Folge geleistet. Anschliessend fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten via O._____ und P._____ in die Schweiz. Dies habe der Angeklagte in der Absicht getan, das Einkommen der Geschädigten als Prostituierte abzuschöpfen. Er habe die schwierige Situation der Geschädigten ausnützen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, in der Schweiz als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei habe er über die Geschädigte B._____ ins- künftig wie sein Eigentum verfügen wollen (Urk. 22A S. 4f.). In Ergänzung zur An- sicht der Vorinstanz ist daher auch das behauptete regelmässige Kontaktieren und Aufsuchen der Geschädigten durch den Angeklagten beim Anklagesachver- halt betreffend Menschenhandel zu berücksichtigen und nicht nur die Wegnahme des Portemonnaies und das ultimative Auffordern, mitzukommen. 3.3.5. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ vor. Gründe, welche grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit einer der genannten Personen sprechen würden, sind keine ersichtlich. Der Angeklagte
- 35 - hat zwar ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, ebenso die Aus- kunftspersonen Q._____ und R._____, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel und Förderung der Prostitution geführt wurde, aber einzig aufgrund deren prozessualen Stellung kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Schliesslich hat jede Aussagewürdi- gung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunfts- personen Q._____ und R._____ auf gleicher Ebene anzusiedeln ist. 3.3.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Angeklagte aus, dass er gewusst habe, dass sich die Geschädigte B._____ in einer ausweglosen wirt- schaftlichen Situation befunden habe. In D._____ würden viele Mädchen in so ei- ner Situation leben. Die Geschädigte habe ihm erzählt, dass sie kein Geld habe und dass sie aus ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund fliehen wolle. Dafür würde sie alles tun, auch sich prostituieren, wenn es nötig sei. Sie müsse aus der Wohnung ausziehen, da ihr Freund eine neue Freundin habe, und sie könne nirgendwo hingehen (Urk. 2/22 S. 3 und 6). Insoweit ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Angeklagten als erstellt anzusehen. Der Angeklagte bestreitet jedoch, diese Situation für sich ausgenutzt zu haben. Die Geschädigte B._____ habe ihn um Hilfe gebeten und ihn kontaktiert. Weiter ist unbestritten, dass der Angeklagte und die Geschädigte zusammen via O._____ und P._____ in die Schweiz reisten und die Geschädigte schliesslich als Prostituierte in M._____ arbeitete. In Bezug auf die weiteren Sachverhaltselemente ist daher zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3.7. Zum Kennenlernen der Geschädigten B._____ führte der Angeklagte aus, er habe die Geschädigte in S._____ in einem Laden kennen gelernt. Die Geschädigte habe ihm von ihrer Situation erzählt und ihn um Hilfe gebeten, ob er ihr nicht helfen könne, kurzfristig viel Geld zu verdienen. Er habe ihr dann geant- wortet, da gebe es nur eine Sache, welche er ihr nicht empfehlen würde. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, sie sei zu allem bereit, auch sich zu prostituieren. Schliesslich habe er sich bereit erklärt, der Geschädigten zu helfen und sie an einen Ort zu bringen, wo sie nicht geplagt werde. Er habe ein Mädchen
- 36 - namens R._____ gekannt, welches sich prostituiere. Diese habe er angerufen und R._____ habe auch Mitleid mit der Geschädigten B._____ gehabt und sich bereit erklärt, dass die Geschädigte B._____ mitkommen könne. Sie müsse ein- fach für die Strom-, Essens- und übrigen Lebenshaltungskosten sowie die Reise- kosten aufkommen. Das sei im Dezember 2007 gewesen und die Fahrt sei für Januar 2008 geplant gewesen. So habe die Geschädigte Zeit gehabt, sich das noch einmal zu überlegen. Schliesslich habe die Fahrt am 3. Januar 2008 statt gefunden. Die Geschädigte habe ihn richtig gehend angefleht, mitzukommen und sie habe ihm auch gesagt, sie werde ihm dafür Geld geben. Er habe ihr aber ge- sagt, dass er ihr Geld nicht benötige, es sei ein Vergnügen in die Schweiz zu rei- sen (Urk. 2/4 S. 3f.). Es sei abgemacht worden, dass sie zusammen Fr. 200.-- pro Tag für die Unterkunft und Essen zahlen müssten und für die Reisekosten seien Fr. 150.-- abgemacht worden. Diese Beträge habe er bezahlt. Er habe für zwei Tage die Unterkunft und die Reise bezahlt (Urk. 2/4 S.7). Weiter nach der Bezah- lung der Kosten gefragt, erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe von An- fang an mit der Prostitution Geld verdient und davon hätten sie die Reise- und Wohnkosten bezahlt und auch die Kleider für die Geschädigte. Selbstverständlich habe die Geschädigte das Geld für diese Kosten beigesteuert. Die Geschädigte habe ihn in D._____ ja gebeten mitzukommen und habe ihm angeboten, Geld zu geben. Er solle einfach mitkommen und sich über nichts Gedanken machen. Ei- gentlich habe alles die Geschädigte bezahlt, da sie Geld verdient habe (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Angeklagte aus, die Geschä- digte habe ihm in D._____ angeboten, ihm die Hälfte ihres Verdienstes abzuge- ben, wenn er ihr helfe in die Prostitution einzusteigen (Urk. 2/22 S. 6). In einer späteren Einvernahme ergänzte der Angeklagte, dass die Familie von R._____ sehr nett zu der Geschädigten gewesen sei und sie entweder fliehen oder sich der Familie hätte anvertrauen können, wenn er sie gezwungen hätte. T._____, die Schwester von R._____, und die Geschädigte hätten sich gut ver- standen und während der Fahrt geschwatzt und gelacht. Es sei offensichtlich ge- wesen, dass die Geschädigte sich wohl gefühlt habe. Die Geschädigte habe auch gesagt, dass es ihr viel besser gehe und sie sich freue, dass sie sich von ihrem Partner befreit habe (Urk. 2/11 S. 2). In einer früheren Einvernahme gab der An-
- 37 - geklagte zu Protokoll, dass die Geschädigte auf der Reise immer traurig gewesen sei und er habe ihr immer wieder Hoffnungen gemacht (Urk. 2/4 S. 5). 3.3.7.1. Die Geschädigte B._____ schilderte erst in ihrer vierten Einvernahme, dass sie mit dem "Kapitän", dem Angeklagten, um den 4. Januar herum in die Schweiz gekommen sei (Urk. 7/4 S. 2 und 4). In den Einvernahmen zuvor erklärte sie, sie sei mit H._____ in die Schweiz gekommen (Urk. 7/1 bis 7/3). Auf die Fra- ge, weshalb sie nicht von Anfang an die ganze Geschichte erzählt habe, führte die Geschädigte aus: "Als ich am ersten Abend hierher gebracht wurde und ich musste ja eine Aussage. Dann wurde das Thema auch angesprochen. Ich habe dann etwas gesagt. Und bei der zweiten Aussage wollte ich, dass es mit meiner ersten Aussa- ge übereinstimmt. Und deswegen habe ich es so gesagt und nicht wie es wirklich wahr." (Urk. 7/5 S. 1f.). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie erneut, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit darüber gesagt habe, mit wem sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe falsch ausgesagt, weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe (Urk. 7/9 S. 10). Der Angeklagte habe sie lange, etwa eine Woche lang, überredet. Er habe ihr gesagt, dass es Arbeit gäbe. Welche Arbeit habe er ihr auch gesagt. Dass sie mit ihrem damaligen Freund und ihren Eltern Probleme gehabt habe, habe er gewusst. Auch habe ihr der Angeklagte gesagt, dass ihr damaliger Freund sie nicht liebe und sie betrüge. Zum Geschehen am Tag, als sie schliesslich mit dem Angeklagten mitgegangen sei, gab sie zu Protokoll: "Ich sagte ihm, dass ich das nicht mache. Mein Schwiegervater war weg, Kapitän kam. Er sagte, dass wir gehen sollen. Ich sagte, dass ich nicht gehe. Er wartete 2-3 Stunden, er machte Runden. Er war ständig dort. Er kam durch das Tor und er kam auch in die Wohnung. Ich sagte ihm auch dann, dass ich nicht gehe. Ich weiss es nicht, einmal hat er mein Portemonnaie genommen, worin auch meine ID-Karte drin war. Und er sagte, komm. Ich habe nicht überlegt und ging einfach mit ihm." (Urk. 7/4 S. 5). Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, dass der Angeklagte sie täglich bedrängt habe, mitzugehen, bis an jenem Abend im Haus ihres Schwiegervaters, als er ihr den Ausweis abgenommen habe und sie so eigentlich gezwungen habe, mitzugehen (Urk. 7/7 S. 2). Erneut befragt, weshalb sie in die Schweiz gekommen
- 38 - sei, sagte sie aus, sie habe eine schwierige Beziehung mit ihrem Ex in S._____ gehabt und habe von da flüchten wollen. Als sie mit dem Angeklagten in die Schweiz gekommen sei, habe sie gewusst, was sie hier machen müsse. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt. Sie habe nicht hier arbeiten wollen, aber sie habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie etwa eine Woche lang gefragt und sei immer wieder zu ihr gekommen. Als an einem Tag weder ihr Schwieger- vater noch ihr Ex-Freund zu Hause gewesen seien, habe er ihren Ausweis weg- genommen und gesagt, dass sie nun losgehen würden. Der Angeklagte habe ihre Situation in D._____ gekannt und diese ausgenutzt (Urk. 7/9 S. 3f.). Sie sei wie Jede um Geld zu verdienen, in die Schweiz gekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie an einem Tag Fr. 700.-- bis 900.-- verdienen könne. Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, hätte sie das Geld gespart, um ein Haus zu kaufen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution für sie beide ein Haus in S._____ kaufen werde. Nachdem sie in D._____ ihre Stelle verloren habe, seien sie und ihr Ex-Freund von dessen Vater, ihrem Schwiegervater, finanziell unter- stützt worden. Sie habe eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und Ge- mischtwaren. Sie habe 12 Jahre die Schule besucht und einen Beruf erlernt. Sie habe nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht, aber keine gefunden. Für die vor- letzte Stelle habe sie etwa drei Monate suchen müssen (Urk. 7/10 S. 7f.). Dass sie für das Zimmer bei R._____ und Q._____ in der Schweiz Fr. 200.-- be- zahlen müsse, habe sie erst in der Schweiz erfahren. Was der Angeklagte mit dem Vater von R._____ und Q._____ abgemacht habe, wisse sie nicht. Das Geld, welches sie mit der Prostitution verdient habe, sei immer beim Angeklagten ge- blieben. Sie hätten davon Kleider und was sie sonst noch gebraucht hätten ge- kauft. Es sei nichts übrig geblieben und sie habe vom Geld nie etwas in die Hand erhalten (Urk. 7/4 S. 5f.). Zur Frage, wie ihre Beziehung zum Angeklagten gewesen sei, erklärte sie: "Kapitän hat mir nichts versprochen. Unter unserer Beziehung ist keine Liebe zu ver- stehen. Er war mir auch kein Freund. Er war mir, wie soll ich das sagen?, eine Person, die mir nicht wichtig ist. Aber als ich für ihn gearbeitet habe, sagte er, wir kaufen in
- 39 - D._____ ein Haus für mich. Er hat mir das versprochen, aber darauf wurde natürlich nichts, zum Glück." (Urk. 7/6 S. 6). 3.3.7.2. Die Auskunftspersonen Q._____ und R._____ können zum Geschehen in D._____ vor der Abreise in die Schweiz und wie es zur Reise in die Schweiz kam, nichts beitragen. Ihre Wahrnehmungen betreffen das Verhalten der Geschädigten und des Angeklagten auf der Reise von O._____ über P._____ nach I._____ und dann vor allem während dem Aufenthalt in I._____ und M._____. 3.3.7.3. Zu den Umständen des Kennenlernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, weshalb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, kann Q._____ nichts beitragen. Als Aus- kunftsperson befragt, sagte er aus, er habe sämtliche Informationen jeweils via seine Frau erhalten, da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spreche. Sein Schwiegervater habe mit dem Angeklagten alles abgemacht. Die Geschädig- te habe auf ihn einen schmutzigen Eindruck gemacht. Sie habe kein Deutsch ge- sprochen, sei aber freundlich gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Frau mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, was diese in der Schweiz erwarten werde. Er sei mit seiner Frau, dem Angeklagten und der Geschädigten von D._____ in die Schweiz gefahren. Er habe das Auto gelenkt. Seine Frau habe auch den Pass der Geschädigten kontrolliert, damit es keine Probleme gebe. Dass die Geschädigte und der Angeklagte Fr. 200.-- für das Zimmer in I._____ bezahlen müssten, sei bereits in D._____ abgemacht gewesen. Da er nicht … [Sprache des Staates D._____] spreche, habe er das zwar nicht gehört, aber er vertraue seiner Frau, dass sie das gemacht habe, wenn sie es ihm gesagt ha- be. Die Geschädigte sei auf der Reise etwas erkältet gewesen (Urk. 13/7 S. 3-7). 3.3.7.4. Auch die Auskunftsperson R._____ kann zu den Umständen des Kennen- lernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, wes- halb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, nichts beitragen. Als Auskunftsperson befragt, führte sie aus, die Bedingungen, wie die Mädchen in die Schweiz kommen, habe jeweils ihr Vater abgemacht. Sie habe mit der Geschädigten nie ein vertieftes Gespräch geführt. Über ihren Gesundheitszu- stand auf der Reise in die Schweiz wisse sie nichts (Urk. 13/9 S. 4 und 9-10).
- 40 - 3.3.7.5. Anfangs verschwieg die Geschädigte B._____ zwar die Umstände ihrer Reise in die Schweiz, hielt jedoch anschliessend in den weiteren Aussagen an ihren Schilderungen fest und bestätigte von sich aus, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit gesagt habe. Das Verschweigen der wahren Umstände ihrer Einreise lassen sich ohne Weiteres mit ihrer zu Beginn bestehenden Angst vor allfälligen Repressalien des Angeklagten und dem Gewinn eines allmählichen Vertrauens gegenüber den Befragenden erklären. Es finden sich keine grundlegenden Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten. Auch der Angeklagte schildert das Kennenlernen in D._____ und die Gründe für die Reise in die Schweiz im Wesentlichen widerspruchsfrei. Bei einer näheren Betrachtung und Würdigung der Aussagen überzeugen jedoch einzig die Aussagen der Geschädigten. Auf deren glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Die Geschädigte B._____ schildert lebensnah und nachvollziehbar, wie der Angeklagte sie während etwa einer Woche intensiv bearbeitet und belagert hat. Wie er regelmässig bei ihr zu Hause vorbei gekommen, teilweise stundenlang gewartet und vor ihrem Haus Runden gedreht habe. Diese Schilderungen der Geschädigten spiegeln wieder, dass sie sich ihrer Wahrnehmung nach unter ständiger Beobachtung fühlte, dies auch in ihrem Zuhause. Und als sie schliesslich einmal alleine im Haus war, suchte sie der Angeklagte erneut auf und nahm ihr das Portemonnaie samt Ausweis weg. Dass der Angeklagte um die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Geschädigten B._____ wusste, wird vom Angeklagten nicht bestritten. Auf- grund des gezielten Vorgehens, dem regelmässigen Belagern der Geschädigten ist nichts anderes denkbar, als dass er sich das Wissen um die desolate Situation der Geschädigten zu Nutze machen wollte. Die Version des Angeklagten, dass die Geschädigte ihn, einen ihr bis vor kurzem unbekannten Mann, welchen sie monatelang nicht mehr gesehen hatte, darum gebeten haben soll, ihr eine Arbeitsgelegenheit als Prostituierte zu verschaffen, erscheint wenig glaubhaft. Nicht überzeugend ist insbesondere, wie selbstlos sich der Angeklagte darstellt. Er soll einer ihm kaum bekannten Frau aus Mitleid geholfen haben und dies ohne Geld zu wollen. Dafür soll er eine Reise in die Schweiz unternommen haben, ohne selber Geld dabei gehabt zu haben. Auch soll der Angeklagte die Reise in die Schweiz organisiert haben, bevor er definitiv wusste, ob die Geschädigte in
- 41 - die Schweiz mitkommt. Dies ist unglaubhaft. Ebenfalls fällt auf, wie der Angeklag- te immer wieder betont, wie sehr er selber als auch R._____ und deren Familie mit der Geschädigten Mitleid gehabt haben wollen. Dies überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Familie der Auskunftsperson R._____ regel- mässig Mädchen zwecks Ausübung der Prostitution in die Schweiz brachte, nicht. Zudem belastet die Geschädigte den Angeklagten nur zurückhaltend. Es sind keine übertriebenen Aussagen vorhanden. Sie bestätigt im Gegenteil zum Beispiel immer, dass der Angeklagte ihr von Anfang an gesagt habe, welche Arbeit sie in der Schweiz machen müsse. Demgegenüber weisen die Aussagen des Angeklagten durchaus Übertreibungsmerkmale auf. So zum Beispiel, als er den Vorfall schildert, als der Expartner der Geschädigten angerufen habe und die Geschädigte ihm gesagt haben soll: "B._____ sagte auch, dass auch mal vorge- kommen ist, dass sie mit vier Männern Sex hatte, weil sie es so geniesst. Sie hat ihren Partner auch verachtet, indem sie sagte, dass er einen kleinen Schwanz hat und dass er sie nicht befriedigen kann." (Urk. 2/11 S. 3). Den Aussagen der Auskunftspersonen kann zur Sachverhaltserstellung nichts entnommen werden. Auch zur Frage, ob die Geschädigte bereits in D._____ erfahren habe, dass sie für das Zimmer in I._____ Fr. 200.-- bezahlen muss, kön- nen diese nichts beitragen. Die Auskunftsperson R._____ sagte dazu, ihr Vater habe das geregelt und Q._____ führte einzig aus, er gehe davon aus, dass man der Geschädigten dies gesagt habe. Da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spricht, hat er jedoch keine der Unterhaltungen auf … [Sprache des Staates D._____] (und die Geschädigte sprach damals kein Deutsch) verstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer gesamten persönlichen Umstände sehr beeinflussbar war. Dabei ist die gesamte Situation der Geschädigten, bis diese in der Schweiz ankam, zu betrachten. Ent- sprechend ist die in der Anklageschrift umschriebene sexuelle Nötigung ebenfalls mit einzubeziehen. Diese stellt ein Mittel, ein Teil der Vorbereitung des Angeklag- ten dar, die Geschädigte gefügig zu machen. Durch das Erleiden der sexuellen Nötigung war die Geschädigte - zusätzlich zu den bereits erwähnten persönlichen schwierigen Verhältnisse - in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Insge-
- 42 - samt führten mehrere Elemente zusammen dazu, dass die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war, nämlich die schwere psychische Situation bedingt durch die Trennung vom Freund und den Problemen mit der Familie, die schlechte wirtschaftliche Situation, das ständige Belagern des Angeklagten und die sexuelle Nötigung in D._____. Dass die Geschädigte ihr Portemonnaie oder ihre Identitätskarte in der Schweiz wieder zurück erhalten hat, ist durchaus möglich, ist jedoch insofern nicht relevant, als der Menschenhandel mit dem Verbringen der Geschädigten in die Schweiz abgeschlossen war. Der Sachverhalt ist daher anklagegemäss erstellt. 3.3.8. Rechtliche Würdigung Menschenhandel 3.3.8.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behand- lung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Ver- letzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
- 43 - entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.3.8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich die Geschädigte in D._____ in einer schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Die Geschädigte war seit einigen Monaten arbeitslos. Zudem befand sie sich in der Trennung von ihrem Ex-Freund, dessen Vater sie finanziell unterstützte und bei welchem sie wohnte. Und mit ihrer eigenen Familie hatte die Geschädigte Probleme. Eine Trennung von ihrem Freund war daher gleichbedeutend mit dem Verlust der finanziellen Unterstützung und der Unterkunft und somit dem Verlust jeglicher Sicherheit. Das durch diese Situation bereits eingeschränkte Selbstbestimmungs- recht wurde weiter dadurch eingeschränkt, indem der Angeklagte die Geschädigte während Tagen bearbeitete und belagerte und sie zu überreden versuchte, mit in die Schweiz zu kommen und als Prostituierte zu arbeiten. Die formale Einwilligung der Geschädigten erfolgte schliesslich, als der Angeklagte ihr das Portemonnaie und mit diesem ihren Ausweis wegnahm. In dieser Situation kann aber nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden. Die gesamten Umstände der Geschädigten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, das Drängen des Angeklagten und schliesslich die Wegnahme des Ausweises sowie
- 44 - schliesslich die sexuelle Nötigung führten dazu, dass die erforderliche Entschei- dungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war und die Geschädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde, da sie nicht frei entscheiden konnte, ob und wo sie die Prostitution ausüben will. Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.3.8.3. Abgrenzung zum Tatbestand der Förderung der Prostitution: Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die ent- sprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863).
- 45 - Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 ent- schieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegen- den Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die
- 46 - Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Vorliegend ist somit mit dem Verbringen der Geschädigten B._____ in die Schweiz nach I._____ zwecks Ausübung der Prostitution der Tatbestand des Menschenhandels abgeschlossen und die nachfolgenden angeklagten Handlun- gen sind unter dem Tatbestand der Förderung der Prostitution zu prüfen. 3.4. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____) 3.4.1. Die Vorinstanz beurteilte unter Ziffer 2.2.2. bis 2.2.6. Abschnitte des Anklagesachverhalts, welche jeweils Elemente des Tatbestands der Förderung der Prostitution umschreiben (Urk. 95 S. 21-32). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend einzig als erstellt, dass vom Geld, welches die Geschädigte B._____ verdient habe, die gemeinsamen Kosten für das Zimmer bei Q._____ sowie die Essens- und Reisekosten bezahlt wurden. Den Rest des Anklage- sachverhalts erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 95 S. 29-32). Nach- folgend wird zur Prüfung der Sachverhaltserstellung nicht dem vorinstanzlichen Aufbau gefolgt, da die Geschädigte zu den Vorgängen im angeklagten Zeitraum als Einheit befragt wurde und es daher praktikabel erscheint, die Vorgänge als Einheit zu betrachten, ansonsten die Gefahr bestünde, die Aussagen aus ihrem Zusammenhang zu reissen, wenn einzelne Elemente herausgepickt würden. 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Vorinstanz in Bezug auf die "Anweisung am N._____ die Strassenprostitution auszuüben" den Umstand nicht berück- sichtigt habe, dass die einzigen Bezugspersonen der Geschädigten in der Schweiz der Angeklagte, Q._____ und R._____ gewesen seien. Diese Personen hätten aber alle gewollt, dass die Geschädigte die Strassenprostitution ausübe und hätten alle ein grosses finanzielles Interesse gehabt. Die Anweisungen seien konkludent erfolgt. Die Geschädigte habe mit dem Angeklagten in Begleitung von Q._____ nach M._____ fahren müssen, sei zum N._____ gebracht worden und dort habe man ihr gezeigt, wo sie arbeiten müsse. Die Geschädigte sei in dieser Phase vom Angeklagten und auch von Q._____ und R._____ derart abhängig
- 47 - gewesen, dass sie selbständig nicht in ihre Heimat hätte zurückkehren können. Die erste Möglichkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen, habe sich ergeben, als die Geschädigten den neuen Zuhälter F._____ kennen gelernt habe, welcher sie sogleich in Besitz genommen habe. Es habe somit unzweifelhaft eine Zwangssituation vorgelegen, die sich aus den konkreten Umständen ergebe. Da- mit spiele keine Rolle, ob die Geschädigte bereits in D._____ den Entschluss ge- fasst habe, die Prostitution auszuüben, denn massgebend sei die Unfreiwilligkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit. Kontrolle/Überwachung: Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Überwachung in der physischen Anwesenheit am Strassenstrich, während der Berufsausübung der Frau, bestehe. Diese Annahme sei realitätsfremd. Um ein Opfer von Menschen- handel gefügig zu machen, genüge eine stichprobenartige Überwachung, die auch in einer blossen Anwesenheit in der Umgebung bestehen könne. Zudem werde die Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit häufig delegiert. Genau diese Rolle habe R._____ wahr genommen und habe dem Angeklagten mitgeteilt, wie sich die Geschädigte verhalten habe und wie erfolgreich deren Tätigkeit gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte eingestanden, sich jeweils gleichzeitig mit der Geschädigten im … [Gebiet in M._____] aufgehalten zu haben. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid der Geschädigten, am ersten Abend um 23.00 Uhr aufzuhören, als Beweis für deren Autonomie qualifiziert. Das sei in Be- zug auf das Prostitutionsgewerbe realitätsfremd. Die Opfer würden versuchen, ihre Grenzen abzutasten und zudem sei der Angeklagte, wie es GB._____ aus- gesagt habe, ein Anfänger als Zuhälter gewesen. Und diese Unerfahrenheit des Angeklagten sei der Grund dafür gewesen, dass sie sich diese Freiheit am ersten Abend habe nehmen können. Anweisungen / Anschreien etc. Wenn die Vorinstanz begründe, die Geschädigte habe Erlebnisse mit den Mitangeklagten F._____ und GB._____ auf den Angeklagten projiziert, verkenne diese, dass die …-Zuhälter allesamt dieselbe Arbeitstechnik aufweisen würden.
- 48 - Der Angeklagte sei der Cousin des Berufszuhälters GB._____ und es stehe zwei- felsfrei fest, dass der Angeklagte sich dessen Arbeitsmethode zu Eigen gemacht habe. Es möge zutreffend sein, dass kein "Rest" mehr übrig geblieben sei, denn am dritten Tag sei die Geschädigte von F._____ übernommen worden und habe daher vom Angeklagten nicht mehr abgeschöpft werden können. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie einfach sage, nach dem Bezahlen des Zimmers und der Reisekosten sei nichts mehr übrig geblieben, weshalb schon aus diesem Grund vom Angeklagten nichts habe abgenommen werden können. Schon alleine durch den Umstand, dass die Geschädigte für die Reise- und Aufenthaltskosten habe aufkommen müssen, sei die Gewinnabschöpfung erstellt. Mit dem Argument, dass die Geschädigte vom Prostitutionserlös Schuhe und Kleider gekauft habe, suggeriere die Vorinstanz, dass die Geschädigte habe Einkäufe tätigen können, wie eine durchschnittliche Schweizer Frau. Die Aus- sagen von R._____, wonach die Geschädigte nur mit den Kleidern, welche sie ge- tragen habe, in die Schweiz gekommen sei, würden nicht zitiert. Bei der von der Vorinstanz angenommenen "Shoppingtour" gehe es um den Kauf von passenden Kleidern für die Strassenprostitution am N._____. Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten Auch in Bezug auf diesen Vorwurf gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Geschädigten um ein vernunftbegabtes Wesen handle, wenn sie argumentiere, es sei unglaubwürdig, wenn die Geschädigte sich geweigert haben soll, wegen der Menstruation zu arbeiten, aber am gleichen Abend Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt habe. Die Geschädigte habe sich offenbar in einem Ablösungsprozess vom Angeklagten befunden und habe sich bei F._____ bessere Verhältnisse erhofft. Den Ungehorsam der Geschädigten konnte der Angeklagte nur so deuten, dass diese ihn verlassen wollte, weshalb er ihr mit der Rückreise nach D._____ drohte. Dass die Geschädigte opportunistisch gehandelt habe und zu F._____ habe wechseln wollen, könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei in ihrer Naivität dem Charme von F._____ erlegen und habe ihm geglaubt, dass er sie liebe.
- 49 - 3.4.3. Zusammenfassend würden die Freisprüche der Vorinstanz mit der Begrün- dung, die Geschädigte sei unglaubwürdig, jeglicher Grundlage entbehren. Auf die Aussagen der Geschädigten könne abgestellt werden, zumal sich in den Akten zahlreiche Hinweise befinden würden, welche ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen belegen würden (Urk. 83 S. 5-7).Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Geschädigte nicht aus frei bestimmten Willen in die Schweiz gekommen sei und nicht aus frei bestimmten Willen habe die Prostitution ausüben wollen, weshalb der Tatbestand des Zuführens zur Prostitution erfüllt sei. Dem Umstand, ob die Kontrolle nur während zwei bis drei Tagen oder ob sie länger erfolgt sei, komme für die Erfüllung des Tatbestandes keine wesentliche Bedeutung zu, sondern sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Geschädigten B._____ würden nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. So treffe es nicht zu, dass aus den Schilde- rungen der Geschädigten auf eine längere Zeitspanne zu schliessen sei. Wenn der Angeklagte "manchmal" ans N._____ gekommen sei, beziehe sich das nicht auf "an manchen Tagen ja, an manchen Tagen nein", sondern auf den Ablauf der Überwachung innerhalb eines Tages. Ebenso spreche es nicht für den Ange- klagten, dass die Geschädigte am ersten Tag bereits um 23.00 Uhr habe aufhören dürfen. Es sei eine Frage der Taktik, wie viel Druck am ersten Tag auf- gebaut werden solle, um den grösstmöglichen Nutzen aus den Opfern zu ziehen. Die Aussagen von Q._____ und R._____ dürften im Weiteren vor allem deren ei- genen Entlastung gedient haben. Aus der Aussage von R._____ gehe aber im- merhin klar hervor, dass ihr Vater und der Angeklagte aufgepasst hätten. Dass der Angeklagte noch kaum über Erfahrung als Zuhälter verfügt habe und damit auch leichter eine Abwerbung durch einen anderen, stärkeren Zuhälter möglich gewesen sei, könne den Angeklagten nicht vom Vorwurf des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution entlasten, sondern spiele allenfalls nur beim Strafmass eine Rolle. Die Unerfahrenheit des Angeklagten ergebe sich beispielsweise aus den Aussagen von GB._____.
- 50 - Auch der Anklagevorwurf der Vorgabe von Rahmenbedingungen sei erfüllt. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Angeklagten und den weiteren Unter- suchungsakten. Ob die Tarife durch den Angeklagten selber oder durch R._____ und deren Vater als Mittler durchgegeben worden seien, spiele keine Rolle. Der Angeklagte habe die Geschädigte überwacht und das Geld gemäss den durchge- gebenen Tarifen kassiert. Dass es in den ersten zwei, drei Tagen keinen oder nur einen geringen Einnahmerest für den Angeklagten gegeben habe, entlaste diesen nicht. Die Tätigkeit der Geschädigten sei auf lange Zeit angelegt gewesen und dass nebst dem Geld für den täglichen Bedarf auch für den Zuhälter, am Anfang zum Beispiel für Kleider Investitionen getätigt werden mussten, somit erst nachher erhebliche Gewinne hätten entstehen können, entspreche den Gepflogenheiten im Gewerbe und beruhe darauf, dass mittellose Frauen eingeschleust würden, welche zunächst eingekleidet werden müssten, bevor sie erfolgreich dem Gewerbe nachgehen könnten. Weiter sei absolut glaubhaft, dass die Geschädigte bei Menstruation nicht habe arbeiten wollen, und dies unabhängig davon, ob F._____ sie danach zum Geschlechtsverkehr gebracht habe. Dass hingegen der Angeklagte in die Geschädigte verliebt gewesen sein soll und es deshalb aus Eifersucht zum Streit gekommen sei, sei haltlos. Es sei bekannt, dass die Menschenhändler den Opfern Verliebtheit vorgaukeln und die Opfer so ausnützen, um sie zur Prostitu- tion zu bringen. Dass der Angeklagte in die Geschädigte effektiv verliebt gewesen sein soll, sei im Weiteren auch nicht mit den Aussagen des Cousins des Angeklagten GB._____, in Einklang zu bringen. Die Drohung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei zu Unrecht als unglaubwürdig bezeichnet worden. Gerade diese Drohung zeige, dass es nicht auf den Willen und die Ent- scheidung des Opfers ankomme, sondern dass der Angeklagte das Opfer wie ein Objekt behandle, das man herholen und zurückschicken, aber nicht in Ruhe las- sen könne. Auch der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution sei gegeben, zumindest für die Zeit, in welcher die Geschädigte für den Angeklagten habe arbeiten müssen. Beim Zurückholen von F._____ handle es sich zumindest um einen Versuch des Festhaltens in der Prostitution (Urk. 85 S. 6-8).
- 51 - 3.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger im Wesentli- chen aus, die Geschädigte B._____ habe bereits in D._____ den freiwilligen Entschluss gefasst, sich zu prostituieren. Sie habe daher nicht angewiesen werden müssen, die Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Im Weiteren lege die Anklageschrift nicht dar, wann die Geschädigte auf ihren Entschluss, sich in der Schweiz zu prostituieren, habe zurückkommen wollen und wodurch sie bei ihrer freien Entschlussfassung beeinträchtigt gewesen sei. Im Weiteren sei der Geschädigten auch die Möglichkeit offen gestanden, nach D._____ zurück zu kehren. Einerseits habe der Angeklagte mit der Geschädigten nach D._____ zurück reisen wollen, was die Geschädigte abgelehnt habe und andererseits hätte sie das Geld anstatt für Kleider etc. für ein Rückreiseticket ausgeben oder auch Geld ausleihen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zwei bis drei Tage nach Ankunft in der Schweiz wieder zurück nach D._____ gereist sei, könne keine Rede sein von einem "täglich" nach M._____ reisen oder einem "jeden Tag" kontrollieren. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass R._____ die Geschädigte überwacht habe, sei neu und finde sich in der Anklageschrift nicht. Zu dem vorgeworfenen Anschreien und Anweisungen geben würde die Geschädigte nur pauschale und nicht überzeugende Aussagen machen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte Erlebnisse, welche sie später mit F._____ oder GB._____ gehabt habe, auf die ganze Zeit in der Schweiz projiziere. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass alle …- Zuhälter am N._____ dieselbe Arbeitstechnik hätten und der Angeklagte die Ar- beitsmethode von seinem Cousin übernommen habe, sei nicht beweistauglich und ergebe sich weder aus den Akten noch aus der Anklage. Die Einkäufe von Kleidern und Schuhen sowie das Bezahlen der Kosten für das Zimmer, Essen und die Reise für sich und den Angeklagten habe die Geschädigte aus freiem Willen getätigt. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen. Zum Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten wird angeführt, die Ankündigung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei als Drohung absolut untauglich und weiter seien die Aussagen der Geschädigten betreffend dem Nicht-arbeiten- können aufgrund ihrer Menstruation widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft argumentiere dann, die Geschädigte sei kein vernunftbegabtes Wesen, welches
- 52 - immer folgerichtig handle. Es könne daher wohl nicht sein, dass der Angeklagte aufgrund von Aussagen, welche unvernünftig und nicht folgerichtig seien, verurteilt werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten B._____ durchwegs nicht glaubhaft seien und der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 128 S. 17-22.). 3.4.5. Die Vorinstanz hat bei den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten korrekt fest- gehalten, dass der Angeklagte sämtliche Vorwürfe bestreitet. Darauf kann ver- wiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Angeklagte sagte aus, die Geschädigte habe aus freiem Willen als Prostituierte gearbeitet. Er habe sie daher nicht kontrolliert oder überwacht oder ihr sonstige Vorschriften gemacht. Auch habe die Geschädigte bereits in D._____ als Prostitu- ierte gearbeitet. Mit dem Verdienst der Geschädigten hätten sie Reisekosten, Wohnen und Essen bezahlt. Er habe ihr kein Geld abgenommen. In der Zwischenzeit habe er sich auch in die Geschädigte verliebt und er hätte es gerne gehabt, wenn die Geschädigte sich nicht mehr prostituiert hätte (Urk. 2/4 S. 6-12). Während die Geschädigte gearbeitet habe, sei er im U._____ gewesen. Die Geschädigte habe auch ihre Freier ausgewählt und habe entscheiden können, mit wem sie habe mitgehen wollen. Er habe die Geschädigte gar nicht kontrollieren können, weil er entweder im U._____ gewesen oder an der …strasse spaziert sei. Am letzten Abend habe es zwischen ihm und der Geschädigten tatsächlich einen kleinen Streit gegeben. Er habe die Geschädigte mehrmals angerufen, um nach- zufragen, wo sie sei. Sie habe ihm dann gesagt, sie sei im Bus am N._____. Weil er misstrauisch gewesen sei, sei er nachschauen gegangen und die Geschädigte sei wirklich nicht im Bus gewesen. Er habe vermutet, dass sie mit einem Freier zusammen gewesen sei, welcher ihr gefallen habe. Dann habe er die Geschädig- te nochmals angerufen und ihr gesagt, dass er sie treffen wolle. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie nach D._____ zurückbringen wolle und dass er nicht wolle, dass sie weiter als Prostituierte arbeite. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, dass sie nicht mitkomme. Danach hätten sie zusammen zu Abend gegessen. Ei- ne halbe Stunde später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn verlasse und am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Geschädigte bei "…" [F._____] sei. Er habe nicht nach ihr gesucht. R._____ habe der Geschädigten gesagt, sie solle zu-
- 53 - rück kommen. Drei bis vier Tage später sei er nach D._____ zurück gekehrt. Für ihn sei es lächerlich gewesen, dass er sich in eine Hure verliebt habe. Die Leute zu Hause hätten deswegen über ihn gelacht. Ende Januar hätten ihn dann … [U._____] und … [GB._____] gebeten, sie in die Schweiz zu begleiten. Da sei ihm die Idee gekommen, wieder mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Er habe sie als Freundin, nicht als Hure gewinnen wollen. "Ich wäre zufrieden gewesen, sie nur zu sehen, auch wenn sie nicht meine Freundin geworden wäre. Ich war verliebt, ich wusste nicht, was ich machen soll." In M._____ angekommen, habe er dann F._____ angerufen. Dieser habe aber keine Zeit gehabt, weil dieser mit seiner Hure in V._____ gewesen sei. Sie hätten sich dann am Nachmittag im U._____ getroffen. F._____ sei freundlich zu ihnen gewesen. GB._____ habe dann zu F._____ ge- sagt, dieser soll mir die Frau zurück geben, da ich sie lieben würde. Das sei auf eine lustige Weise passiert, denn alle hätten gelacht. Dann habe er gemerkt, dass das so nicht funktioniere. F._____ habe ihnen dann noch geholfen, ein Zimmer im "W._____" zu bekommen (Urk. 2/22 S. 9f.). Mit den Aussagen des Mitangeklagten GB._____ konfrontiert und auf die Frage, ob er, der Angeklagte, der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, antwortete er: "Man kann es auch so sagen, auf B._____s Wunsch hin." (Urk. 2/6 S. 5). 3.4.6. Die Geschädigte B._____ führte aus, Q._____ habe sie jeweils am Abend nach M._____ gefahren. Der Angeklagte, R._____ und T._____ seien auch dabei gewesen (Urk. 7/4 S. 6). R._____ habe ihr gesagt, wie viel sie verlangen solle. Sie habe ihr die Preise aufgeschrieben, da sie kein Wort Deutsch gesprochen ha- be. Am ersten Abend habe sie Fr. 350.--, nachher Fr. 400.-- oder 450.-- verdient. Das Geld habe sie selbstverständlich dem Angeklagten abgeben müssen. Vom Geld hätten sie die Unterkunft, Reise, Lebensmittel und Kleider gekauft (Urk. 7/9 S. 11). Bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte sei alles vorgeschrieben gewesen, die Zeit, die Preise. Wenn sie nicht rechtzeitig zurück gekommen sei, habe sie der Angeklagte angeschrien. Die ganze Situation und die Arbeit seien sehr stressig gewesen. Während der Zeit mit dem Angeklagten habe sie nur am N._____ gear- beitet. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, gab die Geschädigte zur Kon-
- 54 - trolle durch den Angeklagten zu Protokoll, der Angeklagte sei "manchmal" auch da gewesen, mit Q._____. Q._____ und der Angeklagte hätten sich in M._____ aufgehalten, während sie am N._____ gearbeitet habe. Entweder seien sie am Spazieren gewesen oder sie hätten im Auto geschlafen, oder "sie haben uns kon- trolliert". Er habe angerufen oder sei vorbeigekommen und er habe ihr immer das Geld weggenommen. Sie habe nach jedem Freier das Geld abgeben müssen. Sie habe nie Geld auf sich getragen. Als sie am ersten Tag habe um 23.00 aufhören wollen, da sie müde gewesen sei und Hunger gehabt habe, habe der Angeklagte ihr gesagt, sie solle zurück zur Arbeit gehen. Dies habe er in einem normalen Tonfall gesagt. Auch wenn sie ihre Tage gehabt habe, habe sie arbeiten müssen. Es habe ihn auch nicht interessiert, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe gehorchen müssen. Auf die Frage warum, erklärte sie: "An dem Abend, als ich ihm sagte dass ich meine Tage habe, hat er meinen Kiefer gepackt. So hat er es mir gesagt. Ich hatte Angst und ich hatte Angst davor dass noch etwas schlimmeres passiert." (Urk. 7/9 S. 14ff.). "An diesem Abend habe ich nichts verdient, weil ich meine Periode hatte. Ich hatte auch keinen Schwamm dabei. Ich konnte nicht arbeiten. Kapitän war nervös. Er hat mit mir geschrien. Er sagte, dass wir nach D._____ gehen, weil ich nicht arbeiten wol- le. Ich sagte ihm, dass er mit mir nicht schreien solle. Kapitän hat immer lauter geschrien. Und er hat mein Gesicht so angefasst (PN: Die Geschädigte macht eine Handbewegung indem sie die Hand unters Kinn legt.) und er sagte mir: war ich deutlich? Er hätte mich si- cher auch geschlagen. Er hat es nicht verstanden, dass ich nicht arbeiten kann. Er wollte nur das Geld. " (Urk. 7/4 S. 7). Nach diesem Streit habe sie zu … [F._____] ge- wechselt. Dieser habe gesehen, dass sie mit den Nerven am Ende gewesen sei und er habe ihr helfen wollen. Auf die Frage, ob der Angeklagte sie einfach so habe ziehen lassen, erklärte die Geschädigte, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gerade nicht da gewesen sei. Sie wisse nicht, wo er in jenem Zeitpunkt gewesen sei (Urk. 7/4 S. 7f.). Diesen Vorfall schilderte sie in einer späteren Ein- vernahme identisch (Urk. 7/9 S. 12). Danach habe sie den Angeklagten noch einmal auf dem Platz getroffen und einmal beim Einkaufen (Urk. 7/9 S. 11). Der Angeklagte habe nach dem Streit und dem Wechsel zu … [F._____] nie von ihr verlangt, wieder für ihn zu arbeiten (Urk. 7/9 S. 13f.). Davon, dass der Angeklagte in sie verliebt gewesen sein soll, wisse sie nichts. Sie sei nicht in den Angeklagten
- 55 - verliebt gewesen. Sie habe in D._____ nicht als Prostituierte gearbeitet. Dies ha- be sie erst hier in der Schweiz getan (Urk. 7/9 S. 17). Im Zusammenhang mit dem Streit mit dem Angeklagten und dem Androhen, dass die Geschädigte nach D._____ zurück müsse, antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie nicht nach D._____ zurück wolle: "Nein. Bevor ein Missverständnis entsteht. Ich sagte ihm, dass er schon nach D._____ gehen kann aber ich will nicht zu- rück gehen. Damit kein Missverständnis aufkommt, ich wollte nicht hier bleiben um diese Arbeit weiterhin auszuüben. Ich wollte aber nicht nach D._____ zurück." (Urk. 7/9 S. 18). Die Geschädigte sagte weiter aus, dass sie zuvor, in D._____, noch nie als Prosti- tuierte gearbeitet habe. Sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als Prostituier- te arbeiten solle. Sie habe sich die Arbeit als Prostituierte aber nicht so hart vor- gestellt. Der Angeklagte habe sie nicht davor gewarnt (Urk. 7/9 S. 17). 3.4.7. Q._____ erklärte als Auskunftsperson befragt, dass er der Geschädigten die Preise auf Deutsch auf einen Zettel geschrieben habe. R._____, seine Frau, habe der Geschädigten erklärt, wo und von wann bis wann diese arbeiten dürfe. Der Angeklagte sei meistens mit ihm gewesen. Er sei im Auto gesessen oder sei spazieren gegangen. Er sei am N._____ und an der …strasse gewesen. Auf die Frage, ob man dem Spazieren habe Überwachen sagen können, erklärte er: "N._____ und …strasse sind nicht nebeneinander. Das Auto habe ich meistens hinten parkiert. Sie hatte ein Telefon. Der Kapitän hatte keines. Wir trafen uns im U._____. Klar trafen wir sie auch mal am N._____. B._____ war bloss 4 oder 5 Tage bei mir. Nicht mehr." Der Angeklagte habe im U._____ auch ab und zu mit … Landsleuten [des Staates D._____] gesprochen. Dann sei er [Q._____] gegangen (Urk. 13/7 S. 8f.). Die Geschädigte habe von Anfang an gut verdient und habe sofort alles ausgege- ben. Sie habe Schuhe und Kleider gekauft, auch Stiefel. Sie seien in AA._____ in ein Shopping Center gegangen. Die Geschädigte sei mit dem Angeklagten shop- pen gegangen. Ob der Angeklagte mit dem Kauf einverstanden gewesen sei, wis- se er nicht. Es habe einmal eine Diskussion wegen Stiefeln gegeben. Auf die Fra- ge, ob es einmal Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gege- ben habe, sagte er, er verstehe kein … [Sprache des Staates D._____] und wisse
- 56 - daher nicht, was gesprochen worden sei (Urk. 13/7 S. 7f.). Dazu, ob es einmal ein Gespräch gegeben habe, welches er als Streit interpretiert habe, sagte er: "Das hat es schon gegeben. Ich weiss aber nicht um was es ging. Ich weiss auch nicht ob es wirklich ein Streit war. Sex hatten sie, das habe ich gehört." (Urk. 13/7 S. 8). 3.4.8. R._____ sagte als Auskunftsperson aus, dass sie die Geschädigte in M._____ in die Prostitution eingeführt habe. Während der Arbeit der Geschädig- ten habe der Angeklagte Kaffee getrunken, auf die Geschädigte gewartet. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Angeklagte zu Hause geblieben sei. Der An- geklagte oder ihr Vater [Vater von R._____] habe während der Arbeit auf die Ge- schädigte aufgepasst. Auf die Frage, ob das Aufpassen einer Überwachung gleich gekommen sei, antwortete sie, dass könne sie so nicht sagen. Die Mäd- chen hätten immer ein Telefon dabei gehabt. Wenn etwas passiert wäre, hätte ihr Vater sie immer abholen können. Mit dem Navi hätte er sie finden können (Urk. 13/9 S. 5f.). Sie gehe davon aus, dass die Geschädigte in der Schweiz nicht das erste Mal als Prostituierte gearbeitet habe, da sie sehr selbstsicher gewirkt habe. 3.4.9. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte GB._____ als Mitange- klagter aus, er sei der Cousin des Angeklagten. Er bezeichnete den Angeklagten als Möchtegern-Zuhälter, welcher weder Talent noch die nötigen Beziehungen für diese Arbeit habe. Der Angeklagte habe wohl ihm [GB._____] nacheifern wollen. Der Angeklagte habe keine Erfahrung und sei schon beim ersten Versuch durch- gefallen und man habe ihm das Mädchen weggenommen. Er, der Angeklagte, habe damit wohl Geld verdienen oder gross werden wollen. Ob es eine Abmachung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben habe, würden nur die beiden wissen. Warum die beiden in die Schweiz gekommen seien, wisse er nicht. Etwas später in der Einvernahme sagte GB._____ aus, er glaube nicht, dass der Angeklagte der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, denn dann hätte dieser Geld gehabt und hätte mit diesem seine Schulden bei ihm bezahlen können. Der Angeklagte habe keine Beziehungen in der Schweiz und man habe ihn hier nur geduldet, weil die anderen Leute ihn [GB._____] gekannt hätten und der Angeklagte mit ihm verwandt sei (Urk. 2/16 S. 3-6).
- 57 - 3.4.10. Sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte schilderten, dass es zwischen ihnen, vermutlich zwischen dem 9. und 11. Januar 2008 zu einem Streit gekommen sei. Ebenfalls Übereinstimmung besteht darin, dass der Angeklagte und die Geschädigte während diesen zwei bis drei Tagen vom Einkommen aus der Prostitution gelebt haben und davon die Wohnkosten, Reisekosten, Lebens- mittel und Kleider für die Geschädigte bezahlt wurden. Zu Beginn blieb nach Bezahlung der Kosten für Reise, Essen und Unterkunft nichts übrig. Darauf ist vorweg abzustellen. Dass der Angeklagte sich während der Arbeit der Geschädigten nie am N._____ aufgehalten habe, wird weder von der Auskunftsperson Q._____ noch von R._____ bestätigt. Q._____ sagte aus, dass der Angeklagte sich am N._____ und an der …strasse aufgehalten habe. Dass sich der Angeklagte auch an anderen Orten aufgehalten hat, deckt sich wiederum mit den Aussagen der Geschädigten, welche ausführte, "dieser sei manchmal auch da gewesen". In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Geschädigtenvertreterin ist "manchmal" nicht per se mit an machen Tagen gleichzusetzen. Dies lässt sich auch aus den Aussagen der Geschädigten erkennen. Sie schilderte nämlich die verschiedenen Tätigkeiten des Angeklagten wie spazieren, im Auto schlafen oder sie kontrollieren, welche auf einen Tagesablauf bzw. den Ablauf während der Arbeitszeit der Geschädigten schliessen lassen. Auch R._____ führte aus, der Angeklagte habe teilweise auf die Geschädigte aufgepasst, auf sie gewartet, auch wenn sie nicht sagen konnte, ob das ein Überwachen gewesen ist. Auch der Angeklagte selber schildert eine Art Kontrolle der Geschädigten, indem er ausführte, er habe die Geschädigte am Abend des Streits mehrmals angerufen, um nachzufragen wo diese sei und er sei anschliessend nachschauen gegangen, ob diese sich auch dort befinde, wo sie ihm angegeben habe. Dies widerlegt im Übrigen auch die Aussagen von Q._____, gemäss welchem der Angeklagte über kein Telefon verfügt habe und er so implizit erklärte, der Angeklagte habe die Geschädigte gar nicht überwachen können. Detailreich und erlebt schildert die Geschädigte den Streit mit dem Ange- klagten, als sie wegen ihrer Tage nicht habe arbeiten wollen. Das Packen am Kinn, das Anschreien und Nachfragen, ob er deutlich genug gewesen sei, wirkt erlebt und wird von der Geschädigten zwei Mal identisch erzählt. Dass sie
- 58 - dadurch eingeschüchtert war und Angst vor weiteren Repressalien hatte, ist nachvollziehbar. Es ist daher auch hier auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abzustellen. Demgegenüber sind die Aussagen des Angeklagten be- treffend den Streit schwer nachvollziehbar. Der Angeklagte will sich aus Eifer- sucht gestritten haben und es dann einfach so hingenommen haben, dass die Geschädigte ihn verlassen hat und nicht mehr nach D._____ zurück kommen wollte. Eine derart emotionslose Reaktion, auch als alle ihn ausgelacht hätten, als "GB._____" zu "F._____" gesagt habe, dass er, der Angeklagte, die Geschädigte liebe, ist doch schwer nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb darauf nicht ab- zustellen ist. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass selbst der Angeklagte in einer Einvernahme ausführte, er sei der Zuhälter der Geschädigten gewesen, wenn auch auf Wunsch der Geschädigten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist erstellt, dass R._____ der Geschädig- ten die Preise erklärte und diese von Q._____ auf Deutsch auf einen Zettel ge- schrieben wurden. Es ist jedoch keine andere Erklärung lebensnah und überzeu- gend, als dass der Angeklagte R._____ anwies, der Geschädigten die marktübli- chen Preise zu erklären und sie allgemein in die Prostitution am N._____ einzu- führen. Der Angeklagte organisierte die Reise mittels der Familie von R._____ und "buchte" damit nebst der Reise und Unterkunft auch die Einführung der Ge- schädigten in die Prostitution in der Schweiz. Erstellt ist weiter, dass der Ange- klagte die Geschädigte beim erwähnten Streit anschrie, weil diese nicht arbeiten wollte und mittels physischer Einwirkung einschüchterte und sie bedrohte. Am ersten Tag, als die Geschädigte nicht länger habe arbeiten wollen, ist jedoch auf- grund der Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass der Angeklagte die Geschädigte in einem normalen Ton aufgefordert hat, zurück zur Arbeit zu gehen und weder geschrien noch die Geschädigte eingeschüchtert hat und ihr schliesslich erlaubte, um 23.00 Uhr mit der Arbeit aufzuhören. Dies passt auch zu den Aussagen von GB._____, welcher ausführte, der Angeklagte habe über keine Erfahrung als Zuhälter verfügt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten B._____ zeigt sich, dass der Angeklagte sein "Regime" gegenüber der Geschä- digten ab dem zweiten Tag verschärfte und sie stärker kontrollierte und über-
- 59 - wachte, bis es schliesslich zum Streit kam, nach welchem die Geschädigte zum Mitangeklagten F._____ wechselte. Ebenfalls ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass diese, bevor sie in die Schweiz kam, noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte. Gründe, weshalb sie diesbezüglich lügen sollte, sind nicht ersichtlich. Schliesslich gab sie immer an, gewusst zu haben, dass sie in der Schweiz würde als Prostituierte arbeiten müssen. Dass die Geschädigte wegen ihrer Tage nicht als Prostituierte für den Angeklag- ten arbeiten wollte, aber am selben Abend mit dem Mitangeklagten F._____ Geschlechtsverkehr hatte, kann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten verwertet werden. Dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit Freiern wollte kann nicht damit gleichgesetzt werden, ob sie in Geschlechtsverkehr mit dem Mitangeklagten F._____ einwilligte, welcher ihr vorgab, sie zu lieben (vgl. Urk. 7/6 S. 3) und von welchem sie sich bessere Bedingungen erhoffte. Ob die Geschädigte am selben Abend noch für den Mitangeklagten F._____ als Prostituierte arbeitete, ist für die Erstellung des Sachverhalts der Förderung der Prostitution durch den Angeklagten schliesslich nicht relevant. Entgegen der Vorinstanz mutet es nicht seltsam an, dass der Angeklagte der Geschädigten drohte, sie nach D._____, nach Hause zu bringen. Wie unter Ziff. 3.3.7.5. hiervor ausgeführt, lebte die Geschädigte in D._____ in schwierigen Verhältnissen und sie sagte auch aus, dass sie aus dieser Situation habe raus- kommen wollen. Dass sie nicht wieder in diese schwierigen Verhältnisse zurück wollte, ist durchaus nachvollziehbar. Sie erklärte denn auch, dass sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, um weiterhin als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe aber nicht nach D._____ zurück gewollt. Da der Angeklagte um die Verhältnisse der Geschädigten in D._____ wusste, war dies auch eine effiziente Drohung. 3.4.11. Zusammenfassend ist aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Aus- sagen der Geschädigten B._____ der Sachverhalt betreffend Förderung der Pros- titution anklagegemäss erstellt, mit der Ergänzung, dass der Angeklagte seine Kontrolle und Überwachung ab dem zweiten Tag verstärkte. Allerdings ist auch
- 60 - anzufügen, dass die Geschädigte bereits nach dem zweiten Abend zu F._____ wechselte. 3.4.12. Rechtliche Würdigung Förderung Prostitution 3.4.12.1. Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.3.8.3.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 StGB auf- geführten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder
- 61 - Vorspiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tat- bestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom
- 62 - Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfü- gung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Moda- litäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Über- wachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitution“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitu- tion abzuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Wei- se einwirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB er- reicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 3.4.12.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Ange- klagten liegt in casu nicht vor und ist im Übrigen auch nicht in der Anklage um-
- 63 - schrieben. Auch wurde die Geschädigte nicht unter Vorspiegelungen falscher Tatsachen in die Schweiz "gelockt", sondern sie wusste, dass sie hier als Prostitu- ierte arbeiten sollte. Der Umstand alleine, dass sie über die Bedingungen in der Schweiz, indem sie ihren gesamten Prostitutionserlös abgeben musste, getäuscht wurde, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes von Abs. 2 von Art. 195 StGB nicht aus. Dass die Geschädigte den Willen hatte, aus der Prostitution auszusteigen ist we- der aus den Akten ersichtlich, noch ist ein solcher Wille in der Anklageschrift um- schrieben. Die Geschädigte wechselte denn auch relativ einfach vom Angeklag- ten als Zuhälter zum Mitangeklagten F._____. Das angeklagte Verhalten ist unter Abs. 3 von Art. 195 StGB zu subsumieren. Der Angeklagte machte der Geschädigten Vorgaben betreffend Ausübung der Prosti- tution, indem er ihr die zu verlangenden Preise, die Arbeitszeiten und den Ar- beitsort vor gab. Seine Machtposition bestand einerseits darin, dass er die Ge- schädigte, welche zuvor noch nie im Ausland gewesen war und kein Deutsch spricht, in die Schweiz brachte und ihr hier verbal mit Nachteilen drohte und sei- nen Forderungen auch mit tätlichen Gesten Nachdruck verlieh. Zudem stand die Geschädigte während ihrer Prostitutionstätigkeit gemäss erstelltem Sachverhalt unter der Aufsicht und Kontrolle des Angeklagten. Weiter kannte die Geschädigte zu Beginn ausser dem Angeklagten niemanden in der Schweiz und sie war eben- falls aufgrund der sexuellen Übergriffe in D._____ in einer auswegslosen Situa- tion, welche der Angeklagte für sich ausnutze, um seine Machtposition gegenüber der Geschädigten zu sichern. Der Angeklagte hat sich daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3.5. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) 3.5.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass ver- nünftige und nicht überwindbare Zweifel bestehen würden, dass sich der Sach- verhalt wie angeklagt zugetragen habe. Die Aussagen der Geschädigten B._____
- 64 - würden nicht überzeugen und der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen (Urk. 95 S. 16-21). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der sexuellen Nötigung in der Schweiz an, dass die Vorinstanz verkenne, dass die Geschädigte erwiesenermassen an massiven posttraumatischen Belastungs- störungen leide. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme sei es kaum möglich gewesen, mit der Geschädigten über die sexuellen Übergriffe zu reden. Sie habe sich bei der Erinnerung daran geekelt und sei gerade deshalb nicht in der Lage gewesen, die genaueren Umstände wie Häufigkeit und Dauer zu schildern. Auch könne aus dem Umstand, die Geschädigte habe nach der sexuellen Nötigung ferngesehen und sei dann eingeschlafen, nichts geschlossen werden. Die Vo- rinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die normale Reaktion der Geschädigten wäre gewesen, wenn sie sich gewaschen oder die Zähne geputzt hätte. Daraus werde deduziert, der Angeklagte habe keinen Samenerguss gehabt. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte keine Angaben über allfällige Klagen des Ange- klagten wegen eines fehlenden Samenergusses gemacht habe, schliesse die Vo- rinstanz, dass die sexuelle Nötigung nicht statt gefunden habe. Bereits aufgrund der vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an seinem Geschlechtsteil müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte ein anderes Verständnis von Sexualität habe als ein anderer Durchschnittseuropäer. Dem Angeklagten sei es beim erzwungenen Oralverkehr einzig um die Machtausübung gegangen. Das müsse gerade aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht auf einem Samenerguss bestanden habe. Aus einem ausgebliebenen Samen- erguss zu schliessen, der Vorfall habe nicht statt gefunden, sei unzulässig. Abgesehen davon handle es sich bei der sexuellen Nötigung um ein Tätigkeits- delikt, weshalb Sinn und Zweck der Ausführungen der Vorinstanz zum mangeln- den Samenerguss schwer nachvollziehbar seien. Auch der Umstand, dass der Angeklagte und die Geschädigte in einem Zimmer geschlafen hätten, bedeute nicht, dass diese ein Paar gewesen seien. Denn der Geschädigten sei weder auf der Reise noch in der Schweiz ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Die Geschädigte sei daher gezwungen gewesen, im selben Zimmer zu übernachten. Damit habe sich die Geschädigte in jenem Zeitpunkt fatalistisch abgefunden.
- 65 - Bereits die körperliche Präsenz sei für die Geschädigte schwer zu ertragen gewesen. Dass die Geschädigte keine Angaben darüber gemacht habe, was nach den Übergriffen geschehen sei, liege daran, dass sie eigentlich gar nichts über die sexuellen Nötigungen habe erzählen wollen, ihr diese aber durch die Aufarbeitung des Traumas wieder derart präsent geworden seien, dass sie sich durch die Erzählung habe entlasten müssen. Die Aussagen der Geschädigten müssten in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig angesehen werden und es könne ohne Weiteres auf diese abgestellt werden (Urk. 83 S. 4f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwältin zum Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach dem Vorfall ferngesehen haben solle und sich nicht gewaschen oder den Mund gespült habe, dass es während der Befragung offensichtlich gewesen sei, dass es die Geschädigte offenbar geekelt habe, als sie vom sexuellen Übergriff erzählt habe. Ihr, der Staatsanwältin, sei es nicht in den Sinn gekommen, die Geschädigte bspw. nach einem Ausspülen des Mundes zu fragen oder ob sie irgendwelche Beobachtun- gen in Bezug auf das Geschlechtsteil des Angeklagten gemacht habe. Dass die Geschädigte nicht von sich aus von diesen Sachen berichtete, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch sei Tatsache, dass die Geschädigte das Glied des Beschuldigten in den Mund habe nehmen müssen und dieser Umstand wohl die gesamte Situation beherrscht habe, so dass der Geschädigten weitere Umstände unwesentlich hätten erscheinen müssen und sie diese daher nicht von sich aus erwähnt habe (Urk. 120 S. 29f.). 3.5.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ bringt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht Zweifel an der Sachdarstellung der Geschädigten. Zum Aussageverhalten könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Nachdem die Geschädigte sich zuerst nicht als Opfer geoutet habe, habe es einige Zeit gedauert, bis die ganze Geschichte auf den Tisch gekommen sei. Dann habe die Geschädigte aber wahr- heitsgemäss und detailgetreu den ganzen Ablauf um ihr Schicksal in der Schweiz geschildert. Diese Aussagen hätten bezüglich sämtlicher Angeklagten (GB._____, F._____, C._____ und H._____) und Geschehnisse durch innere Geschlossen-
- 66 - heit, Folgerichtigkeit in der Darstellung der Geschehnisabläufe, konkrete und an- schauliche Widergabe der Erlebnisse sowie Schilderung der Vorfälle in genügend charakteristischer Weise und Konstanz imponiert. Die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig, beschönige ihr eigenes Verhalten nicht, bleibe bei den Tatsachen. Sie habe nachgedacht, wenn sie sich nicht genau habe erinnern können und habe gesagt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe. Sie differen- ziere zwischen Sachen, welche sie direkt von einem der Angeklagten oder von einer anderen Person gehört habe. Ihre Aussagen würden in all denjenigen Punkten, wo noch weitere Beweise vorliegen würden, mit den übrigen Beweiser- gebnissen übereinstimmen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Geschädigten die sexuellen Nötigungen durch den Angeklagten nicht geglaubt werden sollten. Auch habe sie keinen Grund, den Angeklagten eines Deliktes zu bezichtigen, welches dieser nicht begangen habe. Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten lasse das Gericht zudem ausser Acht, dass das Opfer offensicht- lich grosse Schwierigkeiten habe, über den Oralsex auszusagen. Und weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass gerade der Zwang zum Oralsex für das Opfer mit grosser Demütigung verbunden sei und damit in casu vom Angeklagten nicht nur zur eigenen Befriedigung eingesetzt werde, sondern dazu, das Opfer zu unterdrücken und gefügig zu machen, zu zeigen, wer der Herr sei. Es gehe darum, Macht / Unterdrückung auszuüben, aber auch darum, die Opfer gefügig zu machen und für den Markt abzurichten. Ob es zum Samenerguss komme, sei daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung und es sei glaubhaft, dass der Geschädigten trotz fehlendem Samenerguss nichts passiert sei. Dass die Oral- befriedigungen in der Schweiz so wie in D._____ abgelaufen seien, könne eben- falls nicht im Ernst gegen die Geschädigte ausgelegt werden. Dass der Täter wiederum den Kopf des Opfers nach unten gedrückt und sie am Nacken festge- halten habe, entspreche vielmehr seinem stereotypen Muster, um sein Opfer ge- fügig zu machen. Dass die Geschädigte aussagte, sie habe nachher ferngesehen und sei eingeschlafen, untermauere ihre Glaubwürdigkeit. Sie beschönige nichts. Es sei nachvollziehbar, dass die Geschädigte in einer solchen Situation Ablen- kung durch den TV suche. Der Fernseher sei im Übrigen schon vorher gelaufen. Die Geschädigte habe sich aus ihrer Sicht in einer ausweglosen Situation befun-
- 67 - den, sie habe einfach abschalten wollen und die Gedanken an die scheussliche Situation vermeiden wollen. Schliesslich sei es klar, dass die Bewusstlosigkeit während der Befragung an und für sich keinen Beweis darstelle. Die Bewusstlo- sigkeit könne dabei sehr wohl mit der nervlichen Belastung erklärt werden, welche verschiedene Ursachen haben könne. Das Schreien und Weinen während der Bewusstlosigkeit sei aber ein starkes Indiz für eine Retraumatisierung, nicht je- doch für andere Ursachen des Zusammenbruchs, wie der Angeklagte behaupte. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ könne in keiner Weise abgestellt werden, denn diese müssten schon zu ihrem eigenen Schutz aussagen, dass die Geschädigte freiwillig mit dem Angeklagten zusammen gewe- sen sei. Dass die Geschädigte und der Angeklagten gegen aussen als Paar ge- wirkt haben oder gar als Paar aufgetreten seien, spreche zudem keineswegs ge- gen sexuelle Nötigung oder sonstigen Zwang. Menschenhändler würden oft zu- mindest mit einem ihrer Opfer als Paar auftreten. Dies sei überhaupt kein Indiz gegen die Existenz der geschilderten Vorfälle (Urk. 85 S. 4-6). An der Berufungsverhandlung betonte die Vertreterin der Geschädigten erneut, die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig und beschönige auch ihr eigenes Verhalten nicht. Dass sie in Bezug auf ihr Verhalten nach der sexuellen Nötigung nicht ein Cliché serviere, sondern einfach und schnörkellos erzähle, was passiert sei und an was sie sich erinnere, spreche für die Geschädigte. Bei diesem Zwang zum Oralsex sei es dem Angeklagten nicht nur um Befriedigung, sondern auch um Macht, Demütigung und Unterdrückung gegangen. Er habe die Geschädigte gefügig machen und für den Markt abrichten wollen. Auch sei das Verhalten der Geschädigten bei den Einvernahmen zum Vorfall der sexuellen Nötigung bezeichnend. Die Geschädigte habe Mühe gehabt, darüber zu sprechen, sei kollabiert und habe geweint und geschrien während der Bewusstlosigkeit. Es bestehe insgesamt kein Anlass, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln (Urk. 122 S. 2-6). 3.5.4. Der Verteidiger führt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Aussagen der Geschädigten würden einer näheren Prüfung nicht stand halten. Es würden daher die erforderlichen Beweise für die eingeklagte mehrfache sexuelle Nötigung
- 68 - fehlen. Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, würde das Gutachten von Dr. L._____ den formellen Anforderungen bei weitem nicht genügen. Es sei daher weder dargetan, dass die Geschädigte an Belastungsstörungen leide, noch, dass sie deswegen daran gehindert worden sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ma- chen. Widersprüchliche, nicht überzeugende Aussagen zu Häufigkeit und Dauer der angeblichen Vorfälle könnten wohl kaum mit angeblichem, aktenmässig nicht belegtem Ekel bei der Erinnerung entschuldigt werden. Der Vorinstanz sei zuzu- stimmen, dass die Aussagen betreffend dem Verhalten nach dem eingeklagten Übergriff und dass alle drei Vorfälle gleich abgelaufen sein sollen, nicht überzeu- gen würden. Auch habe die Geschädigte in Anbetracht des offenbar kurzen Zu- sammenseins offensichtlich übertrieben. Nicht aufgrund des fehlenden Samener- gusses sei zu schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet habe, sondern we- gen der widersprüchlichen und nicht überzeugenden Aussagen der Geschädig- ten. Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Geschä- digten stützen würden. Aber es gebe solche, welche die Aussagen der Geschä- digten weiter erschüttern würden, so die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und R._____, gemäss welchen der Angeklagte und die Geschädigte ei- nen freundlichen und friedlichen Umgang gehabt hätten. Weiter komme hinzu, dass die Geschädigte nie erwähnt habe, dass der Penis des Angeklagten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin grotesk verdickt gewesen sei. Wenn der Vorfall tatsächlich statt gefunden hätte, hätte die Geschädigte diese Beson- derheit sicher erwähnt. Die Vorinstanz habe daher den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen (Urk. 128 S. 12-16). 3.5.5. Die Vorinstanz hat korrekt die Übereinstimmungen in den Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten zum Ablauf der Reise ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 17; § 161 GVG/ZH). In diesem Zusammen- hang erstaunt es doch sehr, dass weder die Auskunftsperson Q._____ noch R._____, welche sich ebenfalls im Auto befanden, die Krankheit von sich aus erwähnten bzw. ausführten, die Geschädigte sei etwas erkältet gewesen (so Q._____, Urk. 13/7 S. 6) oder gar nichts von einer Erkrankung wussten (so R._____, Urk. 13/9 S. 10). Eine derart starke Erkrankung und dem daraus folgenden Sich-übergeben-müssen, hätte den beiden auffallen müssen, waren die
- 69 - Platzverhältnisse im Auto doch sehr knapp. Weitere Übereinstimmungen finden sich darin, dass sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte aussagten, sie hätten in der Schweiz zwei Nächte zusammen in einem Bett geschlafen und nachher habe die Geschädigte mit T._____ in einem Bett ge- schlafen sowie, dass T._____ an Epilepsie leide. Auch die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auf diese Zusammenfassung zu verweisen ist (Urk. 95 S. 17f. § 161 GVG/ZH). Zu den Aussagen des Angeklagten ist zu ergän- zen, dass dieser immer bestritt, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu irgendwelchem sexuellen Kontakt gekommen sei (Urk. 2/5 S. 2; 2/11 S. 5; 2/22 S. 3). Zu den Aussagen der Auskunftsperson Q._____ ist zu ergänzen, dass die- ser aussagte, die Geschädigte und der Angeklagte hätten Sex gehabt. Das Haus sei ringhörig und er habe das Bett quietschen gehört. Daher habe er daraus ge- schlossen, dass da "etwas laufe". Stöhnen habe er sie nicht gehört. Darauf, ob die beiden wie Verliebte gewirkt hätten, sie sich geküsst hätten, habe er nicht ge- achtet (Urk. 13/7 S. 8). Auch die Auskunftsperson R._____ gab zu Protokoll, dass die beiden ihrer Ansicht nach sexuelle Kontakte miteinander gehabt hätten. Das habe man sehen können (Urk. 13/9 S. 5). Im Übrigen ist auf die im vorin- stanzlichen Entscheid wiedergegeben Aussagen zu verweisen (Urk. 95 S. 20; § 161 GVG/ZH). 3.5.6. Die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ passen weder vollumfänglich zu den Aussagen der Geschädigten noch denjenigen des Ange- klagten. Deren Aussagen, die beiden seien ein Paar gewesen, wird weder von der Geschädigten noch vom Angeklagten gestützt. Auch der Angeklagte sagte, es sei zu keinen näheren Kontakten gekommen und er beschreibt seine Liebe zur Ge- schädigten als einseitig. Die Geschädigte spricht von gar keiner Beziehung zum Angeklagten. Die Auskunftspersonen wollen zwar sexuelle Kontakte gehört oder zumindest vermutet haben, diese sollen jedoch einvernehmlich statt gefunden haben, was wieder weder den Aussagen der Geschädigten noch des Angeklagten entspricht. Zu betonen ist dabei, dass es sich hierbei nur um Mutmassungen der Auskunftspersonen handelt, da die beiden die sexuellen Kontakte nicht gesehen
- 70 - hatten. Insgesamt scheinen die beiden Auskunftspersonen den Sachverhalt in ei- nem möglichst neutralen, unverfänglichem Licht darstellen zu wollen, um damit insbesondere sich selbst nicht irgendwelchen Belastungen auszusetzen. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ be- stehen erhebliche Bedenken, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Dies auch unter Einbezug des Umstandes, dass sie die Krankheit der Geschädig- ten nicht bemerkt haben wollen und auch nicht erwähnten, dass die Geschädigte schliesslich zusammen mit T._____ in einem Bett schlief und dies, obwohl die beiden in ihren Augen offensichtlich ein Paar gewesen sein sollen. Im Übrigen schliesst das Bestehen einer Beziehung nicht die Begehung von sexuellen Über- griffen aus. Die Vorinstanz hat korrekt aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten be- treffend Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht widerspruchsfrei sind. Entgegen der Vorinstanz vermögen jedoch die Aussagen der Geschädigten insgesamt zu überzeugen und wirken glaubhaft und erlebt. Den sexuellen Übergriff schilderte sie detailliert und nachvollziehbar. Auch finden sich in ihren Aussagen keine Über- treibungen und sie belastet den Angeklagten relativ zurückhaltend. Aus dem Aus- sageverhalten der Geschädigten geht eindeutig hervor, dass es der Geschädigten schwer fiel, über das Geschehene zu sprechen und dieses zu schildern. In die- sem Zusammenhang ist auch das Bewusstloswerden der Geschädigten während der Befragung zu sehen. Dass es der Geschädigten schwer fiel über das Erlebte zu sprechen, ist auch dem Gutachten von Dr. phil. L._____ vom 19. März 2009 zu entnehmen, welche ausführte, die Geschädigten habe zu Beginn der Therapie nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können (Urk. 8/7 S. 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht belasten sollte. Dann wäre das Aussageverhalten der Ge- schädigten wohl anders ausgefallen. Den Aussagen sind auch keine Übertreibun- gen zu entnehmen. Auch wenn das Gutachten nicht herangezogen würde, wie dies die Verteidigung verlangt, könnte der Sachverhalt aus den nachfolgend ge- nannten Gründen dennoch erstellt werden.
- 71 - Der Staatsanwaltschaft und der Geschädigtenvertreterin ist zuzustimmen, dass der ausbleibende Samenerguss nicht gegen die Darstellung der Geschädigten spricht. Gründe für das Ausüben von sexueller Gewalt können nebst sexueller Befriedigung auch das Ausüben von Macht und das Unterdrücken eines Opfers sein. Zur Frage, ob es üblich oder zu erwarten ist, dass ein Opfer nach einem sexuellen Übergriff fern sieht und nachher schlafen geht, gibt es kein Standardverhalten. Das Erlebte zu Verdrängen und zur Normalität zurück zu kehren, wie bspw. fernzusehen, ist aber durchaus eine nachvollziehbare Reaktion und kein Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sprechen würde. Auch der Einwand, die Aussagen der Geschädigten würden in Bezug auf die Zeitdauer Übertreibungen aufweisen, besticht nicht. Die sexuellen Übergriffe wir- ken für die Geschädigte noch nachhaltig weiter. Diese einschneidenden Erlebnis- se hatten bei der Geschädigten den Eindruck von "lange" und "mehrmals" und waren für sie vom Empfinden her keine abgeschlossenen, einzelnen Vorfälle. Ebenso spricht das Nichterwähnen der Veränderung des Geschlechtsteils des Angeklagten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Solche Veränderungen scheinen nicht unüblich zu sein, wiesen doch drei von vier … Angeklagten [aus D._____], welche vor dem hiesigen Gericht im Rahmen von Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel standen, ent- sprechende Veränderungen am Penis auf. 3.5.7. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten anklagegemäss erstellt. 3.5.8. Rechtliche Würdigung sexuelle Nötigung 3.5.8.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird
- 72 - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). 3.5.8.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuel- le Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hin- weisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt je- doch auch ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.8.3. Indem der Angeklagte, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, den Kopf der Geschädigten gegen sein Geschlechtsteil drückte und ihren Kopf fixierte, indem er ihren Nacken und ihre Haare festhielt, aber auch auf- grund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, sind die Tatbestands- voraussetzungen der Anwendung von Gewalt und das Vorliegen einer sexuellen Handlung ohne Weiteres erfüllt. Dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen handelte, ist liquid und dass daher direkter Vorsatz vorliegt, muss nicht weiter erörtert werden. Der Angeklagte ist deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6. Vergewaltigung (Geschädigte A._____) 3.6.1. Die Vorinstanz führte zum Anklagevorwurf der Vergewaltigung zum Nach- teil der Geschädigten A._____ aus, dass die Geschädigte offenbar in den Ange- klagten verliebt gewesen sei. Zudem würden sich Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten finden, indem sie zuerst ausgesagt habe, sie habe nur einmal Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt und später erklärte, im ersten Monat sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen. Die Zweifel an der
- 73 - Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten würden zudem durch die aufge- zeichneten Telefongespräche bestätigt. Zusammenfassend würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten A._____ statt gefunden habe, weshalb der Angeklagte vom Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen sei (Urk. 95 S. 44-47). 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Beanstandungsschrift an, die Vorinstanz habe der speziellen Befragungssituation keine Rechnung getragen, wenn sie aus- führe, die Geschädigte habe nur beiläufig erwähnt, dass der Geschlechtsverkehr nicht immer freiwillig gewesen sei und daraus schliesse, dies sei ein Hinweis auf einen Racheakt und falsche Aussagen der Geschädigten. Auch habe die Geschädigte die Belastung nur pauschal vorgebracht. Die polizeiliche Sach- bearbeiterin sei mit dem Auftrag nach D._____ gereist, bei den Einvernahmen al- ler dort zur Verfügung stehenden Zeuginnen in den Verfahren AB._____ und AC._____ dabei zu sein und dafür zu sorgen, dass sie zum Vorwurf des Menschenhandels befragt werden. Aus zeitlichen Gründen sei es deshalb gar nicht möglich gewesen, den Vorwurf der sexuellen Übergriffe anlässlich der Befragung in D._____ zu vertiefen. Es könne der Geschädigten nicht angelastet werden, dass die Polizei in D._____ bei der Einvernahme keine Details erfragt habe. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die Geschädigte auch einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe, dies in einer ersten Phase ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Die Verteidigung habe sich vor Vo- rinstanz auf SMS und Telefongespräche bezogen, gemäss welchen sich die Geschädigte nach Sex mit dem Angeklagten gesehnt habe. In Anbetracht der erwiesenermassen körperlichen Misshandlungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten bei Nichtgehorchen, würden die SMS und Telefongespräche den Schluss zulassen, dass die Geschädigte den Angeklagten habe bei Laune halten wollen. Dies sei nachvollziehbar. Dass ihr dieses SMS und die Telefongespräche nicht vorgehalten wurden, könne der Geschädigten nicht angelastet werden. Das Vorhandensein dieser SMS und Telefongespräche ändere nichts an der Glaub- würdigkeit der Geschädigten (Urk. 83 S. 8f.).
- 74 - 3.6.3. Der Vertreter der Geschädigten führt zum Vorwurf der Vergewaltigung an, die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten willkürlich als zweifelhaft gewürdigt. Entgegen der Vorinstanz handle es sich gerade nicht um einen Ra- cheakt der Geschädigten, den Angeklagten der Vergewaltigung zu bezichtigen, sondern um ein psychologisch klar nachvollziehbares Verhalten. Die Geschädigte habe in dieser Hinsicht den Angeklagten zunächst aus Liebe vollumfänglich ge- schützt, erst nachdem sie erfahren habe, dass der Angeklagte eine andere Frau vorziehe, habe sie die Täuschung durch den Angeklagten erkannt. Daher habe sie auch keinen Grund mehr gehabt, diesen zu schützen. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz ohne diese gemachte Konstruktion des Racheaktes ausmache, bestehe darin, dass die Geschädigte gesagt haben soll, sie habe den Geschlechtsverkehr einmal geduldet, an andere Stelle aber gesagt habe, es sei im ersten Monat einverständlich gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass aus bloss einem einzigen Widerspruch nicht wirklich auf die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen der Geschädigten geschlossen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Wort "einmal" in D._____ protokolliert und zudem noch übersetzt worden sei. Damit könne ohne Weiteres ein Protokollierungs- oder Übersetzungsfehler vorliegen, da bezüglich solcher Zeitangaben durchaus dem Protokollführer während langer Einvernahmen an einer Stelle "einmal" verstehen könne, wenn die Geschädigte in Wahrheit "erster Monat" gesagt habe. Zudem werde die Aussage der Geschädigten an dieser Stelle aus dem Zusammenhang gerissen. Die Geschädigte habe im Übrigen über die erlittene Vergewaltigung detailliert, konzis und widerspruchsfrei berichtet. Diesbezüglich könne die Vo- rinstanz dann auch keine Einwände vorbringen. Die Erörterungen der Vorinstanz würden äusserst gesucht und konstruiert wirken, obwohl an sich keine Hinweise vorliegen würden, dass sich der Sachverhalt nicht so abgespielt habe und deshalb unüberwindbare Zweifel an der Tatbegehung durch den Angeklagten vorliegen würden (Urk. 84). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Geschädigtenvertreter, die Vorinstanz habe blosse Spekulationen angestellt. Bereits vor Vorinstanz sei ausgeführt worden, dass die Geschädigte den Angeklagten deshalb nicht belastet habe, weil dieser sie nachweislich bedroht und sie geschlagen habe. Erst als die Geschädig-
- 75 - te die Täuschung erkannt habe und ihr die Telefongespräche vorgespielt worden seien, habe sie sich getraut, auszusagen. Zudem seien die Aussagen der Geschädigten durch die Vorinstanz verzerrt wiedergegeben worden. Die Geschä- digte sei nicht enttäuscht gewesen, weil diese in den Angeklagten verliebt ge- wesen sei, sondern es habe sie gestört, dass der Angeklagte mit ihrem Geld ein Leben mit jemand anderem plane. Dass die Geschädigte realisiert habe, dass die Liebe des Angeklagten nur vorgetäuscht gewesen sei, bedeute keineswegs, dass daraus eine Rachetheorie geschmiedet werden könne. Der Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten habe auf dem weggenommenen Geld gelegen. Weiter sei die Befragung in D._____ in erster Linie auf die Vorwürfe des Menschenhandels ausgerichtet gewesen. Sexuelle Übergriffe hätten dort nicht vertieft erfragt werden können. Ebenso würden die Telefongespräche mit dem Inhalt, dass man gute Liebe machen wolle und dass die Geschädigte sich über das Verhalten des Angeklagten anderen Frauen gegenüber aufrege, eine spätere Vergewaltigung nicht ausschliessen. Die Geschädigte habe schlüssig, nachvoll- ziehbar und konzis ausgesagt, weshalb auf deren Aussagen voll abgestellt werden könne (Urk. 125 S. 11f.). 3.6.4. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe zurecht angeführt, dass die Geschädigte erst als Reaktion auf die vorgespielten Telefongespräche den Ange- klagten mit dem Vorwurf des ungewollten Geschlechtsverkehrs belastet habe. Die Aussagen und der Aussageverlauf würden klar aufzeigen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung lediglich eine Racheaktion der Geschädigten sei. Die Geschädigte habe zum behaupteten Vorwurf der Vergewaltigung nur pauschale und beiläufige Aussagen gemacht, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Daran ändere auch eine aus zeitlichen Gründen nicht detailliertere Einvernahme nichts. Die Geschädigte sage zum Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr einvernehmlich gewesen sein soll, widersprüchlich aus. Die aufge- zeichneten Telefongespräche würden zeigen, dass die Geschädigte bis nach der Verhaftung des Angeklagten in diesen verliebt gewesen sei und freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür, dass die Geschädigte den Angeklagten mit den Gesprächen und SMS nur habe bei Laune halten wollen, finde sich in den Akten nichts. Vielmehr seien die Gespräche und Nachrichten spontan und ehrlich.
- 76 - Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sei daher zu bestätigen (Urk. 128 S. 27-29). 3.6.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und die relevanten Telefongespräche korrekt wiedergegeben. Darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 95 S. 44-47; § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist Folgendes: Zentrales Thema der rechtshilfeweisen Einvernahme in D._____ waren - - so die Einleitung der Einvernahme (Urk. 10/4 S. 5) - die Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Insofern ist es nicht erstaunlich, sondern nachvoll- ziehbar, dass der Vorfall betreffend Vergewaltigung nicht näher besprochen wurde und keine weiteren Fragen dazu gestellt wurden. Weiter ist festzuhalten, dass es in der Einvernahme im Wesentlichen um den Aufenthalt der Geschädig- ten in der Schweiz ging (Urk. 10/4 S. 6 Frage 1). Die Geschädigte erklärte, sie habe den Angeklagten etwa vor einem Jahr [die Einvernahme datiert vom 9.07.2009] kennen gelernt. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Schweiz erklärte die Geschädigte auf die Frage, wie lange sie den Angeklagten gekannt habe, bevor sie mit diesem in die Schweiz gereist sei: "Etwa einen Monat kannten wir uns, wir sind Ende März oder Anfang April hierher gekommen. Anfangs März hatte ich ihn bereits gekannt." (Urk. 10/5 S. 12). Auf die Frage, ob die Geschädigte die ganze Zeit sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe, antwortete sie "Ja. Im ersten Monat wollte ich auch. Wie soll ich es sagen, im zweiten wollte ich nicht mehr. Ich wollte keine Schläge kriegen, deswegen machte ich lieber, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 11). Später führte die Geschädigte aus, dass ihre Gefühle umge- schlagen hätten, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle als Prostituierte arbeiten. Das sei kurz nach der Ankunft in der Schweiz gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig gewesen (Urk. 10/5 S. 17). Die Aus- sagen der Geschädigten bezüglich der Dauer der Freiwilligkeit der sexuellen Kon- takte betreffen daher nicht zwingend denselben Zeitraum bzw. Aufenthaltsort. Die Angabe, nur einmal sei es freiwillig gewesen, betrifft nur die Aufenthaltszeit in der Schweiz. Als die Geschädigte von "im ersten Monat" sprach, ging es jedoch um die ganze Zeit, während welcher sie mit dem Angeklagten zusammen war. Und gemäss ihren Aussagen war sie etwa einen Monat in D._____ mit dem Angeklag- ten zusammen, bevor sie in die Schweiz reiste. Die Aussagen der Geschädigten
- 77 - sind demnach einzig aufgrund dieser Aussagen nicht per se widersprüchlich und unglaubhaft. Den Ausführungen der Vorinstanz dazu, dass die Geschädigte in den Angeklag- ten verliebt und aufgrund des Erfahrenen verletzt war und daher aus diesem Grund heftig auf die Vorhaltungen der Polizistin reagierte, ist zuzustimmen. Dennoch sind in den darauffolgenden Aussagen der Geschädigten keine Über- treibungen zu finden, welche bei einer falschen Belastung aus Eifersucht und Ra- che heraus zu erwarten wären. Wie auch die Vorinstanz bereits ausführte, schil- derte die Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Umstände und den jeweiligen Ablauf detailliert. Die Schilderungen enthalten verschiedene Details, welche auf Erlebtes schliessen lassen, wie zum Beispiel, dass sie nach dem Essen zuerst geduscht habe und sich dann ins Bett gelegt habe, dass sie ihm gesagt habe, sie habe Brechreiz und dass sie sich mit der Decke zugedeckt habe. "Nach dem Essen sind wir ins Zimmer gegangen, ich duschte mich und legte mich ins Bett. Er sagte mir, dass es gut wäre, mit ihm auch etwas zu tun. Ich sagte ihm, dass ich keine Lust habe, ich hätte einen Brechreiz. Er sagte mir, dass es so etwas nicht gibt, ich müsse es mit ihm auch machen. Dann ist er zum Bett gekommen. Ich sagte ihm, er solle mich in Ruhe lassen, ich deckte mich mit der Decke zu. Er liess mich aber nicht in Ruhe. Er hat mir zwei Riesenohrfeigen verpasst und er sagte mir, dass passieren werde, was er will. Danach tat ich, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 17). Dies sind keine pauscha- len Belastungen. Es ist daher grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen, dass sie ab irgendeinem Zeitpunkt den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht mehr gewollt hat. Jedoch sind die Aussagen und auch die Angaben der Geschädigten einerseits dazu, was genau bei den Vorfällen, bei welchen sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden gewesen ist, passierte, nicht sehr detailliert. Andererseits ist auch der Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig war, nicht klar bestimmbar, da die Aus- sagen der Geschädigten auch dazu eher ungenau sind und verschieden interpre- tiert werden können. Auch die aufgezeichneten Telefongespräche erwecken den Eindruck, dass die Geschädigte in den Angeklagten verliebt war und mit diesem
- zumindest teilweise - freiwillig Geschlechtsverkehr hatte. Auch wenn die Aus- sagen der Geschädigten nicht als unglaubhaft erscheinen, ist schliesslich nicht
- 78 - erstellbar und nachweisbar, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht erkennen konnte und musste, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten erfolgte, bzw. ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr im Einverständnis der Geschädigten war. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich daher in subjektiver Hinsicht nicht erstellen und der Angeklagte ist vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen. 3.7. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst (in Ergänzung zu den bereits rechts- kräftigen Schuldsprüchen) der folgenden Delikte schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Geschädigten B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ sowie − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. Von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ und − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (vgl. vorne Ziff. 2.2.5.) ist der Angeklagte freizusprechen.
4. Sanktion
- 79 - 4.1. Vorbemerkungen 4.2. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 53-55; § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).
- 80 - 4.4. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel) 4.4.1. Tatkomponenten Negativ ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte die ärmlichen Verhältnisse der bei- den Geschädigten B._____ und A._____ für sich ausnutzte, um sie in die Schweiz zu locken und dort von ihrem Prostitutionserlös profitieren zu können. Der Vo- rinstanz ist zuzustimmen, dass weiter erschwerend hinzukommt, dass er der Ge- schädigten A._____ vorspielte, gemeinsame Zukunftspläne zu hegen. Bei der Geschädigten B._____ fällt die tagelange Belagerung und Zermürbungstaktik des Angeklagten und insbesondere die sexuellen Übergriffe in D._____ als Mittel, um die Geschädigte gefügig zu machen, negativ ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einer nicht mehr leichten kriminellen Energie auszugehen. Im Falle der Geschädigten A._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits in D._____ über Erfah- rung in der Prostitution verfügte. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in Bezug auf beide Geschädigten aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Das Verschulden im Rahmen des Menschenhandels ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen festzu- setzen. 4.5. weitere Delikte 4.5.1. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____ und A._____) In Bezug auf die Geschädigte A._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 57; § 161 GVG/ZH). Zu betonen ist, dass dabei deutlich negativ zu Buche schlägt, dass der Angeklagte die Geschä- digte A._____ regelmässig schlug, um seine Forderungen durchsetzen zu können und dass er auch mit Gewalt gegenüber der Familie der Geschädigten A._____ drohte. Auch gegenüber der Geschädigten B._____ schreckte er nicht vor Dro-
- 81 - hungen und Einschüchterungen zurück. Beiden Geschädigten gab er die Arbeits- zeiten, Orte und die Preise vor, damit er für sich einen möglichst hohen Gewinn erzielen konnte. Beiden Geschädigten nahm er sämtliche Einkünfte aus der Pros- titution ab und lebte von diesen Einkünften schmarotzerhaft, ohne selber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die Geschädigte B._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur rund zwei Tage für den Angeklagten arbeitete und diesbezüglich das Verschulden geringer wiegt. Der Angeklagte liess in skru- pelloser Weise Mädchen für sich arbeiten und profitierte in verwerflicher Weise von deren Prostitutionseinkünften. Auch wenn in objektiver Hinsicht die Dauer von rund zwei Tagen bei der Geschädigten B._____ nur sehr kurz war, wurde auch sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht erheblich eingeschränkt. In sub- jektiver Hinsicht ist auch hier von direktem Vorsatz und rein egoistischen finanziel- len Motiven auszugehen. Die Tatschwere bei der zweifachen Förderung der Prostitution ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Im Rahmen des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens des Tatbestandes der Förderung der Prostitution müsste allein für die Förderung der Prostitution zum Nachteil beider Geschädigten aufgrund der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe im Bereich von1 ½ Jahren fest- gesetzt werden. 4.5.2. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) Der Angeklagte zwang die Geschädigte B._____ zweimal ihn oral zu befriedigen und verletzte damit in massiver Weise ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Da- bei wandte er eine nicht unerhebliche Gewalt an, indem er sie an Nacken und Haaren festhielt und ihren Kopf gegen sein Geschlechtsteil drückte und fixierte. Die Geschädigte war fremd in der Schweiz und kannte hier ausser dem Angeklag- ten niemanden; sie war daher in gewisser Weise auf diesen angewiesen, was die Geschädigte zusätzlich verletzlich und wehrlos machte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist daher als keineswegs leicht einzustufen. Alleine für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von rund 1 Jahr gerechtfertigt.
- 82 - 4.5.3. Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Delikte der Sachbeschädigung und Widerhandlung fallen gegenüber den anderen Delikten nur noch marginal ins Gewicht. Es rechtfertigt sich, die Geld- strafe auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 4.5.4. Fazit Tatkomponenten In einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten und ausgehend von der Einsatzstrafe für die schwersten Delikte (Menschenhandel) von rund 2 ½ Jahren sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine (immer noch theoretische) Strafe von etwa 4 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Sachbeschädigung) der Tatschwere aller Delikte ange- messen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen kann zunächst auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte wurde per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt. Er lebe nach wie vor in D._____. Seine finanziel- len Verhältnisse seien derart, dass er eine Reise und einen Aufenthalt in der Schweiz nicht finanzieren könne (Urk. 97 und 108). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.6.2. Vorstrafen Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, weist der Angeklagte in D._____ zwei Vor- strafen auf. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). In der Schweiz ist der Angeklagte im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 96). Die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen von je sechs Monaten Frei-
- 83 - heitsstrafe wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 4.6.2.1. Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58f.; § 161 GVG/ZH). Das Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten A._____ und die - wenn auch späte
- Reue sind dem Angeklagten insgesamt leicht strafmindernd anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren in etwa die Waage. Denn das (Teil-) Geständnis fällt nicht etwa „merklich“, sondern nur leicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat erst nach Monaten – offenkundig unter dem Eindruck der vorliegenden Beweise – ein Teil- geständnis abgelegt. Von einem Geständnis, welches die Untersuchung massge- blich erleichtert hätte, kann daher nicht die Rede sein. Mit der zu Tage gelegten Reue und dem Angebot, der Staatsanwaltschaft mit Ideen behilflich zu sein, wollte der Angeklagte wohl eher das Aushandeln eines „Deals“ antönen als echte Reue und Einsicht ins Unrecht seines Tuns dokumentieren. 4.6.3. Weitere Komponenten Die längere Dauer der beiden gerichtlichen Verfahren, welche das Beschleuni- gungsgebot zwar ritzte, rechtfertigt beim Angeklagten keine Reduktion der Strafe, da der Angeklagte - anders als bei den Angeklagten F._____ und GB._____ - das hiesige Gefängnis weit früher verlassen konnte und daher deutlich weniger lang mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens konfrontiert war. 4.7. Strafe 4.7.1. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 84 - 4.7.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 21/2 S. 2). Zudem ist der Angeklagte ohne Weiteres in einem Alter, in welchem es nicht aussichtslos ist, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1. und 6.3.). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzu- setzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--. 4.8. Haft Der Angeklagte wurde am 18. August 2008, 22.45 Uhr, verhaftet (Urk. 20/2) und befand sich ununterbrochen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungs- haft, bis er per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (Urk. 97). Dem Angeklagten sind daher insgesamt 854 Tage erstandene Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Strafe anzurechnen. 4.9. Vollzug 4.9.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt bereits in objektiver Hinsicht den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Frei- heitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.9.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten
- 85 - oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
5. Ersatzforderung 5.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädig- ten B._____ und A._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegen- genommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn kein ent- sprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Fest- setzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk.22/A; Urk. 50; Urk. 120), und die Vo- rinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 95). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 86 -
6. Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilan- sprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozess- entscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivil- gericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I- Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung
- 87 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Genugtuungsbegehren B._____ 6.2.1. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte B._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin auf den Therapiebericht von Frau Dr. L._____ vom 19.03.2009 (Urk. 8/7) sowie den psychologischen Bericht der Universität …, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. K._____ vom 11.08.2010 (Urk. 53/1 und 53/2). Die Geschädigte B._____ habe folgende massive Beein- trächtigungen: Schlafstörungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzweifelte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Le- bens. Auch habe die Geschädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies ver- stärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotionaler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug füh- ren. Die Geschädigte könne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbau- en, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach D._____ zurück könne, füh- le sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magen- schmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädig- te eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Täter nach dem Ermessen des Ge- richts aufzuteilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzusprechen (Urk. 52 S. 12-15).
- 88 - Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, der Geschädigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne der Aus- führungen der Vorinstanz zuzusprechen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtuung von Fr. 80'000.-- würden auf den Angeklagten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der übrigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 85 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Geschädigtenvertreterin, dass insgesamt Fr. 60'000.-- Genugtuung verlangt werde unter solidarischer Haftung der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____. Die Aufteilung auf die Angeklagten sei dem Gericht überlassen. Der Zins werde ab 8. Januar 2008 ver- langt (Prot. II S. 27 und 36). 6.2.2. Eventualiter führte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien die Zivilforderungen der Geschädigten B._____ abzuweisen. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, was für Übergriffe auf die Geschädigte B._____ die Angeklagten GB._____ und F._____ begangen hätten; deren Anteil an einem allfälligen Schaden und allenfalls erlittener immaterieller Unbill könne daher nicht beurteilt werden. Es könne damit auch nicht beurteilt werden, ob und falls ja in welchem Ausmass der Angeklagte C._____ für einen allfälligen Schaden einzu- stehen habe. Weiter sei das Gutachten von Dr. L._____ (Urk. 8/7) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbrauchbar. Soweit sich eine allfällige Schadenersatzforderung darauf abstütze, müsse sie als unbegründet abgewiesen werden (Urk. 56 S. 56f.). 6.2.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen.
- 89 - Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsent- scheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69).
- 90 - Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vorliegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Bei der sexuellen Nötigung würde sich angesichts des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigten. 6.2.4. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz, das psychologische Gutachten von Dr. L._____ vom 19. März 2009 (Urk. 8/7) sei aus formellen und materiellen Gründen unbrauchbar. In den Akten liegen noch weitere ärztliche Berichte (Urk. 53/1 und 53/2), welche nebst dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. L._____
- welches im Übrigen schon älteren Datums ist - eigene Befunde betreffend die physische und psychische Verfassung der Geschädigten beinhalten. Wie nach- folgend dargestellt, sind diese Berichte für die Beurteilung des Genugtuungs-
- 91 - begehrens ausreichend und es kann auf diese neueren Berichte abgestellt werden. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Hand- lungen der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____ hatten bei der Geschä- digten B._____ gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der Universität …, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21.01.2010 bis 24.03.2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stati- onär in der psychiatrischen Klinik AD._____ gewesen. Am 28.04.2010 sei die am- bulante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstö- rung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funk- tionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch, wie erwähnt, nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten C._____ alleine, sondern teilweise auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklagten F._____ und GB._____ zurückzufüh- ren, welche sich der Geschädigten B._____ gegenüber ebenfalls des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben. Unter Be- rücksichtigung der Tathandlungen der Angeklagten F._____ und GB._____ sowie dass sich der Angeklagte zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig machte, rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. Gründe, welche eine Reduktion der erwähnten Basisgenugtu- ung erfordern würden, liegen nicht vor. 6.3. Genugtuungsbegehren A._____ 6.3.1. Die Vorinstanz betrachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies das Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten im Mehrbetrag ab (Urk. 95 S. 64 und 67).
- 92 - 6.3.2. Der Vertreter der Geschädigten verweist in der Beanstandungsschrift auf die Ausführungen vor Vorinstanz, an welchen er festhält (Urk. 84 S. 2). Vor Vo- rinstanz führte der Geschädigtenvertreter aus, die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) halte in einem Bericht fest, dass die Geschädigte auf Grund ihrer labilen psychischen Verfassung, ihrer Stresssymptome und ihrer nervösen Grundstimmung einer Psychotherapie bedürfe. Sie sei wegen ihres sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Straftat speziell vulnerabel gewesen. Durch die Täuschung durch eine Person, welcher sie vertraut habe, sei sie traumatisiert worden und habe ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Mitmenschen entwi- ckelt. Sie sei ein Nervenbündel, oft deprimiert und dann wieder voller Aggressio- nen. Sie habe Schlafprobleme, leide an Alpträumen und wache oft schweiss- gebadet und zitternd auf. Im Alltag lebe sie in ständiger Angst vor möglichen Racheakten bei einer eventuellen Haftentlassung des Angeklagten. Sie sei schreckhaft und nervös und in ständiger Alarmbereitschaft, wie sie es selber beschreibe. Die Beziehung zu Männern sei sehr ambivalent, sie fühle sich zeitweise von ihnen abgestossen und könne kein Vertrauen mehr zu Männern haben. Unter diesen Umständen erscheine eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- für die zahlreichen erlittenen Verbrechen als angemessen. Die Genugtuung sei ab dem 1. April 2008 mit 5% zu verzinsen (Urk. 54 S. 30; Urk. 55). 6.3.3. Der Verteidiger des Angeklagte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass aufgrund des Freispruchs wegen Vergewaltigung die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung auf Fr. 7'500.-- zu reduzieren sei (Urk. 128 S. 33). 6.3.4. In Bezug auf die Geschädigte A._____ ist der Angeklagte sowohl wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehen- den Ausführungen zu verweisen (Ziff. 6.2.3.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen.
- 93 - Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomati- schen Leiden der Geschädigten A._____ ergeben sich aus dem Bericht des FIZ. In Bezug auf das Vorgehen und das Verschulden des Angeklagten ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung (Ziff. 4.4.1. und 4.5.1.) zu verweisen. Faktoren, welche eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden, liegen keine vor. Es erscheint daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7. Kostenfolgen 7.1. Vorinstanz Aufgrund der - gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil - zusätzlichen Schuldsprü- che betreffend die Geschädigte B._____ rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅔ aufzuerlegen und zu ⅓ auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 7.2. Berufungsverfahren Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse nu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der un-
- 94 - entgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅓ aufzuerlegen und zu ⅔ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung [zum Nachteil der Geschädigten B._____] in D._____ wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (…) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB [recte: ohne Abs. 4] [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [betr. die Geschädigte A._____] sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 95 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. (…)
4. (…)
5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
6. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
8. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
9. (…)
10. (…)
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 96 - Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. 3'729.30 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. (…)
13. (…)
14. (…)
15. (…)
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 97 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist zudem schuldig: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____]; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____] sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB [zum Nachteil von A._____].
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 854 Tage durch Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (bis 20. Dezem- ber 2010) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schaden- ersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer 6. und 8.) zu korri- gieren.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 22'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- 98 -
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Z._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA lic.iur. X._____)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 1/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
- 99 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Erwägungen (50 Absätze)
E. 4 Sanktion
- 79 -
E. 4.1 Vorbemerkungen
E. 4.2 Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.
E. 4.3 Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 53-55; § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).
- 80 -
E. 4.4 Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel)
E. 4.4.1 Tatkomponenten Negativ ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte die ärmlichen Verhältnisse der bei- den Geschädigten B._____ und A._____ für sich ausnutzte, um sie in die Schweiz zu locken und dort von ihrem Prostitutionserlös profitieren zu können. Der Vo- rinstanz ist zuzustimmen, dass weiter erschwerend hinzukommt, dass er der Ge- schädigten A._____ vorspielte, gemeinsame Zukunftspläne zu hegen. Bei der Geschädigten B._____ fällt die tagelange Belagerung und Zermürbungstaktik des Angeklagten und insbesondere die sexuellen Übergriffe in D._____ als Mittel, um die Geschädigte gefügig zu machen, negativ ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einer nicht mehr leichten kriminellen Energie auszugehen. Im Falle der Geschädigten A._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits in D._____ über Erfah- rung in der Prostitution verfügte. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in Bezug auf beide Geschädigten aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Das Verschulden im Rahmen des Menschenhandels ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen festzu- setzen.
E. 4.5 weitere Delikte
E. 4.5.1 Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____ und A._____) In Bezug auf die Geschädigte A._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 57; § 161 GVG/ZH). Zu betonen ist, dass dabei deutlich negativ zu Buche schlägt, dass der Angeklagte die Geschä- digte A._____ regelmässig schlug, um seine Forderungen durchsetzen zu können und dass er auch mit Gewalt gegenüber der Familie der Geschädigten A._____ drohte. Auch gegenüber der Geschädigten B._____ schreckte er nicht vor Dro-
- 81 - hungen und Einschüchterungen zurück. Beiden Geschädigten gab er die Arbeits- zeiten, Orte und die Preise vor, damit er für sich einen möglichst hohen Gewinn erzielen konnte. Beiden Geschädigten nahm er sämtliche Einkünfte aus der Pros- titution ab und lebte von diesen Einkünften schmarotzerhaft, ohne selber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die Geschädigte B._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur rund zwei Tage für den Angeklagten arbeitete und diesbezüglich das Verschulden geringer wiegt. Der Angeklagte liess in skru- pelloser Weise Mädchen für sich arbeiten und profitierte in verwerflicher Weise von deren Prostitutionseinkünften. Auch wenn in objektiver Hinsicht die Dauer von rund zwei Tagen bei der Geschädigten B._____ nur sehr kurz war, wurde auch sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht erheblich eingeschränkt. In sub- jektiver Hinsicht ist auch hier von direktem Vorsatz und rein egoistischen finanziel- len Motiven auszugehen. Die Tatschwere bei der zweifachen Förderung der Prostitution ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Im Rahmen des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens des Tatbestandes der Förderung der Prostitution müsste allein für die Förderung der Prostitution zum Nachteil beider Geschädigten aufgrund der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe im Bereich von1 ½ Jahren fest- gesetzt werden.
E. 4.5.2 Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) Der Angeklagte zwang die Geschädigte B._____ zweimal ihn oral zu befriedigen und verletzte damit in massiver Weise ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Da- bei wandte er eine nicht unerhebliche Gewalt an, indem er sie an Nacken und Haaren festhielt und ihren Kopf gegen sein Geschlechtsteil drückte und fixierte. Die Geschädigte war fremd in der Schweiz und kannte hier ausser dem Angeklag- ten niemanden; sie war daher in gewisser Weise auf diesen angewiesen, was die Geschädigte zusätzlich verletzlich und wehrlos machte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist daher als keineswegs leicht einzustufen. Alleine für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von rund 1 Jahr gerechtfertigt.
- 82 -
E. 4.5.3 Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Delikte der Sachbeschädigung und Widerhandlung fallen gegenüber den anderen Delikten nur noch marginal ins Gewicht. Es rechtfertigt sich, die Geld- strafe auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
E. 4.5.4 Fazit Tatkomponenten In einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten und ausgehend von der Einsatzstrafe für die schwersten Delikte (Menschenhandel) von rund 2 ½ Jahren sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine (immer noch theoretische) Strafe von etwa 4 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Sachbeschädigung) der Tatschwere aller Delikte ange- messen.
E. 4.6 Täterkomponenten
E. 4.6.1 Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen kann zunächst auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte wurde per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt. Er lebe nach wie vor in D._____. Seine finanziel- len Verhältnisse seien derart, dass er eine Reise und einen Aufenthalt in der Schweiz nicht finanzieren könne (Urk. 97 und 108). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.
E. 4.6.2 Vorstrafen Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, weist der Angeklagte in D._____ zwei Vor- strafen auf. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). In der Schweiz ist der Angeklagte im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 96). Die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen von je sechs Monaten Frei-
- 83 - heitsstrafe wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 4.6.2.1 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58f.; § 161 GVG/ZH). Das Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten A._____ und die - wenn auch späte
- Reue sind dem Angeklagten insgesamt leicht strafmindernd anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren in etwa die Waage. Denn das (Teil-) Geständnis fällt nicht etwa „merklich“, sondern nur leicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat erst nach Monaten – offenkundig unter dem Eindruck der vorliegenden Beweise – ein Teil- geständnis abgelegt. Von einem Geständnis, welches die Untersuchung massge- blich erleichtert hätte, kann daher nicht die Rede sein. Mit der zu Tage gelegten Reue und dem Angebot, der Staatsanwaltschaft mit Ideen behilflich zu sein, wollte der Angeklagte wohl eher das Aushandeln eines „Deals“ antönen als echte Reue und Einsicht ins Unrecht seines Tuns dokumentieren.
E. 4.6.3 Weitere Komponenten Die längere Dauer der beiden gerichtlichen Verfahren, welche das Beschleuni- gungsgebot zwar ritzte, rechtfertigt beim Angeklagten keine Reduktion der Strafe, da der Angeklagte - anders als bei den Angeklagten F._____ und GB._____ - das hiesige Gefängnis weit früher verlassen konnte und daher deutlich weniger lang mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens konfrontiert war.
E. 4.7 Strafe
E. 4.7.1 Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 84 -
E. 4.7.2 Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 21/2 S. 2). Zudem ist der Angeklagte ohne Weiteres in einem Alter, in welchem es nicht aussichtslos ist, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1. und 6.3.). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzu- setzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--.
E. 4.8 Haft Der Angeklagte wurde am 18. August 2008, 22.45 Uhr, verhaftet (Urk. 20/2) und befand sich ununterbrochen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungs- haft, bis er per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (Urk. 97). Dem Angeklagten sind daher insgesamt 854 Tage erstandene Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Strafe anzurechnen.
E. 4.9 Vollzug
E. 4.9.1 Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt bereits in objektiver Hinsicht den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Frei- heitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen.
E. 4.9.2 Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten
- 85 - oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
E. 5 Ersatzforderung
E. 5.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädig- ten B._____ und A._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegen- genommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn kein ent- sprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Fest- setzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk.22/A; Urk. 50; Urk. 120), und die Vo- rinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 95).
E. 5.3 Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 86 -
E. 6 Zivilansprüche
E. 6.1 Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilan- sprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozess- entscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivil- gericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I- Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung
- 87 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.).
E. 6.2 Genugtuungsbegehren B._____
E. 6.2.1 Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte B._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin auf den Therapiebericht von Frau Dr. L._____ vom 19.03.2009 (Urk. 8/7) sowie den psychologischen Bericht der Universität …, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. K._____ vom 11.08.2010 (Urk. 53/1 und 53/2). Die Geschädigte B._____ habe folgende massive Beein- trächtigungen: Schlafstörungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzweifelte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Le- bens. Auch habe die Geschädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies ver- stärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotionaler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug füh- ren. Die Geschädigte könne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbau- en, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach D._____ zurück könne, füh- le sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magen- schmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädig- te eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Täter nach dem Ermessen des Ge- richts aufzuteilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzusprechen (Urk. 52 S. 12-15).
- 88 - Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, der Geschädigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne der Aus- führungen der Vorinstanz zuzusprechen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtuung von Fr. 80'000.-- würden auf den Angeklagten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der übrigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 85 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Geschädigtenvertreterin, dass insgesamt Fr. 60'000.-- Genugtuung verlangt werde unter solidarischer Haftung der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____. Die Aufteilung auf die Angeklagten sei dem Gericht überlassen. Der Zins werde ab 8. Januar 2008 ver- langt (Prot. II S. 27 und 36).
E. 6.2.2 Eventualiter führte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien die Zivilforderungen der Geschädigten B._____ abzuweisen. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, was für Übergriffe auf die Geschädigte B._____ die Angeklagten GB._____ und F._____ begangen hätten; deren Anteil an einem allfälligen Schaden und allenfalls erlittener immaterieller Unbill könne daher nicht beurteilt werden. Es könne damit auch nicht beurteilt werden, ob und falls ja in welchem Ausmass der Angeklagte C._____ für einen allfälligen Schaden einzu- stehen habe. Weiter sei das Gutachten von Dr. L._____ (Urk. 8/7) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbrauchbar. Soweit sich eine allfällige Schadenersatzforderung darauf abstütze, müsse sie als unbegründet abgewiesen werden (Urk. 56 S. 56f.).
E. 6.2.3 Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen.
- 89 - Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsent- scheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69).
- 90 - Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vorliegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Bei der sexuellen Nötigung würde sich angesichts des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigten.
E. 6.2.4 Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz, das psychologische Gutachten von Dr. L._____ vom 19. März 2009 (Urk. 8/7) sei aus formellen und materiellen Gründen unbrauchbar. In den Akten liegen noch weitere ärztliche Berichte (Urk. 53/1 und 53/2), welche nebst dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. L._____
- welches im Übrigen schon älteren Datums ist - eigene Befunde betreffend die physische und psychische Verfassung der Geschädigten beinhalten. Wie nach- folgend dargestellt, sind diese Berichte für die Beurteilung des Genugtuungs-
- 91 - begehrens ausreichend und es kann auf diese neueren Berichte abgestellt werden. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Hand- lungen der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____ hatten bei der Geschä- digten B._____ gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der Universität …, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21.01.2010 bis 24.03.2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stati- onär in der psychiatrischen Klinik AD._____ gewesen. Am 28.04.2010 sei die am- bulante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstö- rung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funk- tionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch, wie erwähnt, nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten C._____ alleine, sondern teilweise auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklagten F._____ und GB._____ zurückzufüh- ren, welche sich der Geschädigten B._____ gegenüber ebenfalls des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben. Unter Be- rücksichtigung der Tathandlungen der Angeklagten F._____ und GB._____ sowie dass sich der Angeklagte zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig machte, rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. Gründe, welche eine Reduktion der erwähnten Basisgenugtu- ung erfordern würden, liegen nicht vor.
E. 6.3 Genugtuungsbegehren A._____
E. 6.3.1 Die Vorinstanz betrachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies das Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten im Mehrbetrag ab (Urk. 95 S. 64 und 67).
- 92 -
E. 6.3.2 Der Vertreter der Geschädigten verweist in der Beanstandungsschrift auf die Ausführungen vor Vorinstanz, an welchen er festhält (Urk. 84 S. 2). Vor Vo- rinstanz führte der Geschädigtenvertreter aus, die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) halte in einem Bericht fest, dass die Geschädigte auf Grund ihrer labilen psychischen Verfassung, ihrer Stresssymptome und ihrer nervösen Grundstimmung einer Psychotherapie bedürfe. Sie sei wegen ihres sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Straftat speziell vulnerabel gewesen. Durch die Täuschung durch eine Person, welcher sie vertraut habe, sei sie traumatisiert worden und habe ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Mitmenschen entwi- ckelt. Sie sei ein Nervenbündel, oft deprimiert und dann wieder voller Aggressio- nen. Sie habe Schlafprobleme, leide an Alpträumen und wache oft schweiss- gebadet und zitternd auf. Im Alltag lebe sie in ständiger Angst vor möglichen Racheakten bei einer eventuellen Haftentlassung des Angeklagten. Sie sei schreckhaft und nervös und in ständiger Alarmbereitschaft, wie sie es selber beschreibe. Die Beziehung zu Männern sei sehr ambivalent, sie fühle sich zeitweise von ihnen abgestossen und könne kein Vertrauen mehr zu Männern haben. Unter diesen Umständen erscheine eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- für die zahlreichen erlittenen Verbrechen als angemessen. Die Genugtuung sei ab dem 1. April 2008 mit 5% zu verzinsen (Urk. 54 S. 30; Urk. 55).
E. 6.3.3 Der Verteidiger des Angeklagte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass aufgrund des Freispruchs wegen Vergewaltigung die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung auf Fr. 7'500.-- zu reduzieren sei (Urk. 128 S. 33).
E. 6.3.4 In Bezug auf die Geschädigte A._____ ist der Angeklagte sowohl wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehen- den Ausführungen zu verweisen (Ziff. 6.2.3.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen.
- 93 - Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomati- schen Leiden der Geschädigten A._____ ergeben sich aus dem Bericht des FIZ. In Bezug auf das Vorgehen und das Verschulden des Angeklagten ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung (Ziff. 4.4.1. und 4.5.1.) zu verweisen. Faktoren, welche eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden, liegen keine vor. Es erscheint daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 7 Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
E. 7.1 Vorinstanz Aufgrund der - gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil - zusätzlichen Schuldsprü- che betreffend die Geschädigte B._____ rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅔ aufzuerlegen und zu ⅓ auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
E. 7.2 Berufungsverfahren Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse nu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der un-
- 94 - entgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅓ aufzuerlegen und zu ⅔ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung [zum Nachteil der Geschädigten B._____] in D._____ wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (…) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB [recte: ohne Abs. 4] [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [betr. die Geschädigte A._____] sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 95 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. (…)
4. (…)
5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
6. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
E. 8 Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
E. 9 (…)
E. 10 (…)
E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 96 - Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. 3'729.30 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 (…)
E. 13 (…)
E. 14 (…)
E. 15 (…)
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 97 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist zudem schuldig: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____]; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____] sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB [zum Nachteil von A._____].
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 854 Tage durch Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (bis 20. Dezem- ber 2010) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schaden- ersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer 6. und 8.) zu korri- gieren.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 22'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- 98 -
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Z._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA lic.iur. X._____)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 1/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
- 99 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ gegen C._____, durch das Migrationsamt des Kantons Zürich per 20.12.2010 nach D._____ ausgeschafft (Einreisesperre), Angeklagter und Appellat sowie Anschlussappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG090589) - 2 - Anklage: (Urk. 22A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezem- ber 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 95) Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ wird nicht einge- treten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkennt- nis.
- Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. - 3 -
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Menschenhandels zum Nachteil von B._____; − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − der mehrfachen sexuellen Nötigung; − der mehrfachen Vergewaltigung sowie − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
- Der Angeklagte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 829 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht ein- getreten.
- Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen. - 4 -
- Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
- Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ werden dem Ange- klagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. - 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6-9) I. im Verfahren C._____ a) Der Staatsanwaltschaft:
- C._____ a) Feststellen der Rechtskraft der Verurteilungen wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ sowie der Widerhandlungen gegen das AuG und Sachbeschädigung. b) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. c) Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. b) Der Geschädigten A._____:
- Der Freispruch des Angeklagten C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Ur- teils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A._____.
- Der Angeklagte C._____ sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen und un- ter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche in diesem Verfahren an- gemessen zu bestrafen. - 6 -
- Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 10 betreffend Genugtuung für A._____ aufzuheben.
- Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 zu be- zahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten der Geschä- digtenvertretung, zu Lasten des Angeklagten C._____. c) Der Geschädigten B._____:
- Der Angeklagte C._____ sei bezüglich der Geschädigten B._____ des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.
- Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten. d) Der Verteidigung des Angeklagten C._____:
- a) Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB (zum Nachteil der Geschädigten A._____) frei zu sprechen. b) Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1 und 2) zu bestätigen. - 7 -
- Der Angeklagte sei mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen.
- a) Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probe- zeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. eventualiter b) seien der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (d.h. im Umfang von 6 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- Der Angeklagte sei für die erstandene Überhaft angemessen zu entschädi- gen.
- Der Entscheid der Vorinstanz sei bezüglich Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositiv Ziff. 5, 6 und 8) und bezüg- lich des Genugtuungsbegehrens der Geschädigten B._____ (Dispositiv Ziff. 9) zu bestätigen.
- Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ (in Abände- rung von Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides) Fr. 7'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ seien (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Entscheides) zu ¼ dem Angeklagten aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 8 - Das Gericht erwägt:
- Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 95 S. 6). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom
- Dezember 2009 (Urk. 22A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung und mehrfache Wider- handlung gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 50 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten C._____ sowie E._____ (SB110517), F._____ (SB110514), GB._____ (SB110601) und H._____ gemeinsam (Prot. I S. 6 ff.). Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ nicht ein. Gleichentags sprach die Vo- rinstanz den Angeklagten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde er hingegen von den Vorwürfen des Menschen- handels zum Nachteile von B._____, der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewalti- gung, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bezüglich B._____ und der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Auslän- dergesetzes. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, abzüglich 829 Tage erstandene Haft, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben. Die Pro- - 9 - bezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Für 12 Monate Freiheitsstrafe wurde der Vollzug angeordnet. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein, jenes der Geschädigten A._____ wurde auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Der Angeklagte wurde sodann ge- mäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich Schadenersatz von Fr. 435.- zu bezahlen. Es wurde ferner festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte indessen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf das Genugtuungsbegeh- ren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Der Angeklagte wur- de verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezah- len, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltli- chen Vertretung der Geschädigten A._____ wurden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen (Prot. I S. 29 ff., Urk. 95 S. 65 ff.). Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte die Staatsanwalt- schaft Berufung gegen das Urteil, welche sie nicht beschränkte (Urk. 71). Am
- Dezember meldete der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ Berufung gegen Dispositivziffer 2 (bezüglich des Freispruchs der mehrfachen Vergewalti- gung) und Dispositivziffer 10 (Genugtuungsbegehren) an (Urk. 72). Am 9. De- zember 2010 folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____ (Urk. 74). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 81 = Urk. 95) am 24. resp.
- Mai 2011 (Urk. 82/1-4) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni 2011; Urk. 83), die Geschädigte A._____ (am 14. Juni 2011, Urk. 84) und die Geschä- - 10 - digte B._____ (am 14. Juni 2011; Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Bean- standungen. Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 91) liess der Angeklagte fristgerecht Anschlussberufung erheben und gleichzeitig Beanstan- dungen benennen (Urk. 93). Am 1. resp. 2. Dezember 2010 wurde der Angeklagte aus der Sicherheitshaft ent- lassen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I S. 37, Urk. 66). Der Angeklagte wurde am 1. Dezember 2010, 21.00 Uhr, in Aus- lieferungshaft versetzt (Urk. 70 S. 4, Urk. 73). Am 2. Dezember 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme des Angeklagten (Urk. 76/5). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 an den Haftrichter des Bezirksgericht Zürich beantragte die Staatsanwaltschaft sodann Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 76/1). Dieser Antrag wurde am 9. Dezember 2010 von der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Urk. 75). Er wurde in der Folge per 20. Dezember 2010 nach D._____ ausgeschafft (Urk. 97). Am 22. Juli 2011 überwies die Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 94). 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 (Urk. 98) stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 10. Juni 2011 (recte: wohl 10. August 2011) den Beweisantrag, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert wer- den (Urk. 100). Der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ teilte mit Eingabe vom 16. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit. Andere Verfahrens- beteiligte liessen sich nicht vernehmen. Am 11. und 12. Juli 2012 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und erläutert. - 11 -
- Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Ent- scheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisheri- gem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufge- gliedert und folgende Delikte behandelt: Gewerbsmässiger Menschen- Freispruch Anklageziffer I handel z.N. von B._____ Dispositivziffer 2. Lemma 1 Förderung der Prostitution z.N. Freispruch, Dispositiv- von B._____ ziffer 2. Lemma 2 Sexuelle Nötigung z.N. von Nichteintreten B._____ an einem nicht näher bezeichneten Ort in D._____ Mehrfache sexuelle Nötigung Freispruch, Dispositiv- z.N. von B._____ in I._____ ziffer 2. Lemma 3 Gewerbsmässiger Menschen- Schuldspruch [ohne handel z.N. von A._____ Gewerbsmässigkeit], Dispositivziffer 1. Lemma 1 Förderung der Prostitution z.N. Schuldspruch, Disposi- von A._____ tivziffer 1. Lemma 2 mehrfache Vergewaltigung Freispruch, Dispositiv- z.N. von A._____ ziffer 2. Lemma 4 Anklageziffer II Bandenmässige Förderung Freispruch, Dispositiv- des rechtswidrigen Aufenthalts ziffer 2. Lemma 6 (Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG) - 12 - Widerhandlung gegen Art. 116 Schuldspruch, Disposi- Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 tivziffer 1 Lemma 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich A._____ Widerhandlung gegen Art. 116 Freispruch, Dispositiv- Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 ziffer 2. Lemma 5 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ Anklageziffer III Sachbeschädigung Schuldspruch, Disposi- tivziffer 1. Lemma 4 Die Vorinstanz hat den Angeklagten gemäss Dispositiv der Förderung der Prostitution z.N. der Geschädigten A._____ im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. I S. 29, Urk. 95 S. 66). Im begründeten Ent- scheid wird dann ausgeführt, der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB sei vorliegend nicht erfüllt. Der Schuldspruch sei aus Versehen erfolgt. Dies könne aber nicht mehr korrigiert werden, es liege an der nächst höheren Instanz, dies allenfalls zu berichtigen (Urk. 95 S. 50). Da- rauf wird nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 2.2.2. Staatsanwaltschaft Auf die appellatorische Kritik der Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Ent- scheid (Urk. 83 S. 1 f.) ist grundsätzlich nicht einzugehen - soweit nötig -, wird unter dem Titel Beweiswürdigung auf sachliche Argumente zurückzukommen sein. Beanstandet werden von der Staatsanwaltschaft - soweit ersichtlich - die Frei- sprüche der Vorinstanz bezüglich Menschenhandel zum Nachteil der Geschädig- ten B._____ (Urk. 83 S. 3 f.), sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ (in der Schweiz) (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 4 f.) und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 5 ff.). Ferner werden die Freisprüche hinsichtlich Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 7 f.) sowie Vergewaltigung (Anklage- ziffer I.; Urk. 83 S. 8 f.) zum Nachteil der Geschädigten A._____ beanstandet. Dabei übersieht die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Vorinstanz den Ange- - 13 - klagten des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 zum Nachteil der Geschädigten A._____ schuldig gesprochen hat (Urk. 95 S. 47 ff.). Insofern stösst die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ins Leere. Als sinngemäss angefochten kann lediglich gelten, dass die Vorinstanz beim Menschenhandel die Gewerbsmässigkeit ver- neint hat (Urk. 95 S. 47). Ferner wird auch die Sanktion gerügt (Dispositivziffern 3 und 4; a.a.O. S. 10). Als konnex mit all diesen Beanstandungen muss die Kosten- verlegung (Dispositivziffer 11) als angefochten gelten. Nicht beanstandet wird das Nichteintreten auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ (Beschluss, vgl. auch Urk. 83 S. 3, wonach die sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ zur Sachverhaltsum- schreibung des Menschenhandels zähle). Von der Staatsanwaltschaft nicht er- wähnt werden die Freisprüche betreffend Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüg- lich B._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5) und bandenmässige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG (Dispositivziffer 2 Lemma 6). Keine Ausführungen werden zudem zur Zusprechung von Fr. 435.-- Schadenersatz gemacht (Dispositivziffer 7). Nach dem klaren Wortlaut der mit der Revision vom 27. Januar 2003 eingeführten Regelung des Berufungsverfahrens hemmt die Berufung den Eintritt der Rechts- kraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im Rahmen der vorgebrachten Bean- standungen, womit – e contrario – die unangefochten bleibenden Teile der erstin- stanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen (BGE 6B_321/2009 vom 18. August 2009, E. 1.2, mit Hinweisen). Werden zu einem Entscheidpunkt des erstinstanzli- chen Gerichts keine Beanstandungen vorgebracht, so hat dieser Entscheidpunkt als unangefochten zu gelten, und er ist in Rechtskraft erwachsen (ausser er sei von einer anderen Verfahrenspartei angefochten worden). Soweit die vorerwähnten, von der Staatsanwaltschaft nicht gerügten Dispositiv- ziffern nicht von einem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten sind, sind diese Entscheide der Vorinstanz folglich in Rechtskraft erwachsen. - 14 - 2.2.3. Geschädigte B._____ Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ficht mit ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 85) die Freisprüche der Vorinstanz wegen (gewerbsmässigem) Menschen- handel, Förderung der Prostitution und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nach- teil ihrer Mandantin an (Dispositivziffer 2 Lemma 1 – 3; Urk. 85 S. 1 ff.). Schliess- lich wird das Nichteintreten auf die Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 9) angefochten (a.a.O. S. 9). Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, auch die sexuelle Nötigung in D._____ sei zu Recht angeklagt worden (a.a.O. S. 4). Damit wird der Beschluss der Vorinstanz bezüglich Nichteintreten auf die Anklage ange- fochten. Gegen den Nichteintretens-Beschluss der Vorinstanz hätte aber das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden müssen (§ 402 Ziff. 6 StPO/ZH; so auch die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheides, Urk. 95 S. 65). Dieser kann nicht im Rahmen der Berufung angefochten werden. Ein Rekurs wurde nicht erhoben, weshalb der vorinstanzliche Beschluss Ziffer 1 bezüglich Nichteintreten auf die Anklage bezüglich sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht erwähnt werden in der Beanstandungsschrift das Nichteintreten der Vo- rinstanz auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ (Dispositiv- ziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). 2.2.4. Geschädigte A._____ Von der Geschädigten A._____ werden der Freispruch wegen mehrfacher Ver- gewaltigung (Dispositivziffer 2 Lemma 4) sowie die Abweisung des Fr. 10'000.- übersteigenden Genugtuungsbetrags beanstandet (Urk. 84). In der Beanstan- dungsschrift nicht erwähnt werden die Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 11). 2.2.5. Angeklagter Die Anschlussberufung des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB - 15 - zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1 Lemma 2). Ansonsten blieben die Schuldsprüche unangefochten. Sodann werden die Sanktion (Disposi- tivziffern 3 und 4), die Höhe der Genugtuungszahlung an die Geschädigte A._____ (Dispositivziffer 10) und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dis- positiv-ziffer 12) beanstandet (Urk. 93). Nun hat allerdings der Angeklagte keine selbständige Berufung, sondern nur Anschlussberufung erhoben. Damit ist seine Berufungsmacht an die Grenzen gemäss § 411 StPO/ZH und eine Beschränkung der Berufung gebunden (§ 416 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Nachdem der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB von keiner Verfahrenspartei mit selbständiger Berufung angefochten wurde, ist dem Angeklagten eine Anschlussberufung in diesem Punkt verwehrt. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, dass es sich beim Schuldspruch nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1., Lemma 2) um ein Versehen handle, welches von der zweiten Instanz zu korrigieren sei (Urk. 95 S. 50). Aufgrund dessen, dass unbestrittenermassen ein Versehen vorliegt, ist der Schuldspruch betreffend Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ nicht in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagten ist vom genannten Vorwurf freizusprechen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.7.). Immerhin sei der Hinweis erlaubt, dass die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv selber als Versehen bezeichnet hat; mithin wäre ein Vorgehen gemäss § 166 GVG/ZH angebracht gewesen. 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche betrefffend - Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (betreffend die Geschädigte A._____), - Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4StGB [recte: ohne Abs. 4] (betreffend die Geschädigte A._____), - Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG und - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. - 16 - Ebenfalls rechtskräftig geworden sind - nebst dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung in D._____ - die Freisprüche wegen - Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie - bandenmässiger Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. Gleichermassen in Rechtskraft erwachsen sind die Entscheide der Vorinstanz be- züglich der Schadenersatzbegehren der drei Geschädigten (Dispositivziffer 5 – 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Betreffend Dispositivziffer 6 und 8 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits die Geschädigte A._____ mit ih- rem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wies (Dispositivziffer 6) und andererseits feststellte, dass der Angeklagte gegen- über der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigte A._____ zur genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwies (Dispositivziffer 8). Damit fällte die Vorinstanz betref- fend die Geschädigte A._____ einen in sich widersprüchlichen Entscheid. Da die Regelung der Vorinstanz jedoch wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, ist es der hiesigen Instanz verwehrt, diesen Widerspruch zu korrigieren. Die Vorinstanz ist deshalb aufzufordern, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Wi- derspruch betreffend Dispositivziffer 6 und 8) zu korrigieren. Die Rechtskraft all dieser Entscheide ist vorab festzustellen. Zu überprüfen sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids. 2.3. Beweisanträge 2.3.1. Beweisanträge des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Geschädigten A._____ (Urk. 101) liegen nicht vor. - 17 - Die Staatsanwaltschaft stellte indessen den folgenden Antrag (Urk. 100): „Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert werden.“ Begründet wird dieser Antrag nicht näher. Der Beanstandungsschrift kann ent- nommen werden, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Opfer nicht an- gemessen gewürdigt habe, es sei die spezielle Opfersituation bei der Würdigung aller Aussagen der Opfer zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe „das indes nicht getan, sondern mit schematischen Allgemeinplätzen versucht, die Glaub- würdigkeit der Aussagen der Opfer zu beurteilen. Gerade diese stereotypen Pseudoanalysen [seien] aber bei der Würdigung der Opferaussagen bei Menschenhandel nicht tauglich.“ (Urk. 83 S. 1 f.). 2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichts- notorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tat- sachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO- Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hin- weisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf - 18 - die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abge- lehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2; BGE 6B_710/2009 vom
- Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.). 2.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Nach der Rechtsprechung drängt sich ein Aussagegutachten durch einen Sachverständigen in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogen- sucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 I 49 E.4; BGE 6B_62/2010 vom
- April 2010, E.5), ferner bei Besonderheiten in der Person oder in den Aussagen eines wichtigen Zeugen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2), wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageerblichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 6B_95/2009 vom 1. Mai 2009, E.2.2; BGE 6B_795 vom 13. November 2009, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.3.4. Die Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was auf ein Erfordernis zu einem Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ hin- deuten würde. Die Geschädigte wurde in der Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum
- August 2008 insgesamt sieben Mal polizeilich befragt. Bei vier Einvernahmen war die Geschädigte begleitet durch J._____ von der „Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration“ (FIZ). Bis auf die letzte Einvernahme ergeben sich aus den - 19 - Protokollen keine Hinweise auf Besonderheiten bezüglich Person oder Verhalten der Geschädigten. Sie machte umfassende Aussagen, auch wenn sie teilweise unter Druck zu stehen schien oder sie teilweise weinte (vgl. HD Urk. 7/1 – 7/7). Bei der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2008, um welche die Geschädigte selber gebeten hatte, wurde die Geschädigte auf dem Stuhl bewusstlos. Die auf- gebotenen Sanitäter stellten fest, dass der Geschädigten medizinisch nichts fehlt, es sich aber um eine Retraumatisierung handeln könnte (HD Urk. 7/7 S. 4). In der Folge wurde die Geschädigte zweimal als Auskunftsperson befragt (HD Urk. 7/9 und 7/10). Die Befragungen verliefen offenkundig ohne Probleme – nur einmal klagte die Geschädigte über Bauchschmerzen (HD Urk. 7/10 S. 15). Besonderhei- ten bezüglich der Person der Geschädigten oder deren Aussageverhalten sind nicht ersichtlich. Dr.med. K._____, die die Geschädigte im Juli 2008 erstmals aufgesucht hatte, at- testierte Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit Übelkeit und Erbrechen, was auf ei- ne extreme psychische Belastungsstörung zurückzuführen sei (HD Urk. 8/3). Im psychologischen Gutachten von Dr.phil L._____ (Universität …, Fachrichtung …) vom 19. März 2009 werden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mit- telgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Funktionsstörung im obe- ren Gastrointestinaltrakt diagnostiziert. Der Status bei Therapiebeginn (21. Okto- ber 2008) wird wie folgt umschrieben: „Ordentlich gekleidete und gepflegte Pati- entin. Sie ist in allen Sinnesqualitäten orientiert und es liegen keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben vor. Das formale Denken ist intakt und inhaltlich ist die Patientin sehr auf die angegebene Problematik und ihre Situation eingeschränkt. Die Patientin ist ständig in gedrückter Stimmung, weint sehr häufig während der Gespräche. Bei der Schilderung der traumatischen Situationen fällt es der Patientin zeitweise sehr schwer darüber zu sprechen. Manchmal wirkt sie wie erstarrt und Motorik und Psychomotorik sind wie gefroren, die Stimmlage mo- noton. Die Patientin klagt immer wieder über die Sinnlosigkeit des Lebens. Sie bestätigt das Vorhandensein von Suizidgedanken und den Wunsch sich das Le- ben zu nehmen.“ Zu Beginn der Therapie habe die Patientin nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können. Sie habe es vermie- den, ihre Traumatisierungen zu schildern und habe grosse Schwierigkeiten ge- - 20 - habt, über Ihre Erfahrungen zu sprechen. Infolge der mehrfachen Traumatisierun- gen durch den Menschenhandel seien ein Verlust von Grundvertrauen und Grundsicherheit sowie das Gefühl der anhaltenden Bedrohung bei der Patientin entstanden. Die Patientin fühle sich heimatlos, da ihr von einer Rückkehr nach D._____ abgeraten worden sei. Diese Gefühle seien tief verwurzelt und sympto- matisch für Belastungsstörungen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass Frau B._____ in einem klinischen Sinne schwer belastet sei, was ausschliesslich auf- grund der Erfahrung des Menschenhandels und der daraus resultierenden Prosti- tution entstanden sei. Eine psychologische Betreuung sei sinnvoll und hilfreich (HD Urk. 8/7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte in allen Sinnesqualitä- ten als orientiert gesehen wurde, keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaf- tes Erleben vorhanden waren und das formale Denken als intakt betrachtet wurde, kann festgestellt werden, dass die Geschädigte trotz der posttraumati- schen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode in der Lage war, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen, die einer Würdigung durch das Gericht zugänglich sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aus- sagen zu machen oder dass sie dazu nicht fähig oder nicht willens gewesen sein könnte. Ein Gutachten, in welchem die Aussagen der Geschädigten aussage- psychologische analysiert werden, erscheint daher als nicht notwendig. Es wird indessen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten ihrer damaligen Situation Rechnung zu tragen sein. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.4. Anklagegrundsatz 2.4.1. Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ 2.4.1.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zur Anklageziffer I. (Tathandlun- gen zum Nachteil von B._____) aus, eine Verurteilung wegen Menschenhandels scheitere bereits aufgrund der Umschreibung des eingeklagten Verhaltens – ins- - 21 - besondere mangels Umschreibung einer Zwangssituation. Das in der Anklage- schrift umschriebene Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht unter den einge- klagten Tatbestand des Menschenhandels subsumieren. Da eine Verurteilung aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht in Frage komme, erübrige sich auch die Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes. Der Ange- klagte sei vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (Urk. 95 S. 14 ff.). 2.4.1.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 3) als auch die Geschädigte B._____ wehren sich gegen den Freispruch. Letztere lässt ausführen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe bei ihr eine Zwangssituation vorgelegen. Diese sei auch in der Anklageschrift genügend umschrieben – andernfalls hätte das Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückweisen müssen, da aufgrund der gesamten Akten die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bestanden habe (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkreti- siert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldig- te Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genann- ten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Ange- klagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller - 22 - Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Ange- klagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.4.1.4. Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangslage“ (vgl. Urk. 95 S. 15: „Eine Zwangslage, wie sie zur Erfüllung des Tatbestandes des Menschen- handels erforderlich wäre, ist somit nicht ersichtlich.“) findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Unter sexueller Aus- beutung wird u.a. Zuführung zur Prostitution verstanden (Trechsel et al. Praxis- kommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 f. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz – entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz - nicht ein Freispruch, sondern ein Nichteintreten auf die Anklage - 23 - oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH, wie die Vertreterin der Geschädigten zu Recht bemerkte (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.5. In der Anklageschrift wird die Situation der Geschädigten B._____ wie folgt dargestellt (Urk. 22A S. 4 f.): Der Angeklagte habe gewusst, „dass die Ge- schädigte B._____ sich in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Diese Situation wollte er ausnützen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei wollte er in Tat und Wahrheit inskünftig über die Geschädigte B._____ wie über sein Eigentum verfügen und sie nicht nur als Prostituierte kon- trollieren und ausbeuten, sondern sie sich auch bei Bedarf jeweils sexuell gefügig machen bzw. sexuelle Kontakte mit der Geschädigten auch gegen deren Willen zu unterhalten.“ An ihrem Wohnort habe er ihr Portemonnaie behändigt „und forderte sie ultimativ auf, jetzt mit ihm mit zu kommen. Die völlig überrumpelte und zu jenem Zeitpunkt demoralisierte Geschädigte leistete seiner Aufforderung Folge.“ In D._____ und in der Schweiz habe er die Geschädigte zweimal sexuell genötigt mit der Bemerkung, das müsse sie in der Schweiz als Prostituierte ohne- hin tun. In M._____ habe der Angeklagte die Geschädigte aufgefordert, „am N._____ die Strassenprostitution auszuüben. Darauf liess sich die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer ausweglosen Situation ein und nahm das Prostitutionsge- werbe auf.“ Damit wird einerseits das Vorhaben des Angeklagten, die Geschädigte sexuell auszubeuten, sie der Prostitution zuzuführen, genügend umschrieben. Es wird auch – zumindest sinngemäss – umschrieben, dass der Angeklagte über die Geschädigte wie eine Ware verfügt habe. Es kann daher nicht gesagt werden, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tat- bestand des Menschenhandels subsumieren. Es besteht kein Anlass, auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten. Ob der behauptete Sachverhalt auch nachgewiesen werden kann (was die Vorinstanz nicht prüfte), ist eine andere Frage (vgl. hinten Ziff. 3.3.). - 24 - 2.4.2. Gewerbsmässigkeit 2.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB vor (Urk. 22A S. 3 ff., S. 10). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, bei lediglich einer Geschädigten (A._____) sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB nicht gegeben (Urk. 95 S. 47). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, nachdem der Angeklagte auch des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen sei, sei die Gewerbsmässigkeit gegeben. Sie wäre aber auch gegeben, wenn der Täter mit der Bereitschaft in unbestimmt vielen Fällen zu handeln tätig werde. Dies könne aber auch dann der Fall sein, wenn sich die begangenen Delikte gegen dieselbe Person gerichtet hätten und der Täter bereits manifestiert hätte, eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Delikten zu begehen (Urk. 83 S. 9). Die Vertreterin der Geschädigten B._____ geht ebenfalls davon aus, dass gewerbsmässiges Handeln vorliege, da der Angeklagte auch des Menschen- handels zum Nachteile ihrer Mandantin schuldig zu sprechen sei (Urk. 85 S. 1). 2.4.2.2. In der Anklageschrift (Urk. 22A) sind Elemente der Gewerbsmässigkeit nur rudimentär umschrieben: Eingangs wird ausgeführt, der Angeklagte habe „zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen nach der Art eines Berufes, zur Deckung des Lebensunterhalts“ gehandelt (S. 3). Nach einer allgemeinen Umschreibung des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, die sich auf die beiden Geschädigten B._____ und A._____ bezieht, folgt die Behauptung: „Dies tat der Angeklagte, um das Einkommen der von ihm kontrollierten Prostitu- ierten abzuschöpfen. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte ausschliesslich und in der Art eines Berufes aus. Von den Einkünften finanzierte er seinen Lebensunter- halt und denjenigen seiner Familie in D._____.“ (S. 4). Bei der Umschreibung der einzelnen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ wird ein Men- schenhandel dargestellt. Es wird nicht behauptet, der Angeklagte habe mehrfach zum Nachteil der Geschädigten B._____ Menschenhandel verübt oder habe vor- gehabt, dies mehrfach zu tun. Gleiches gilt bei der Geschädigten A._____: Wie- - 25 - derum wird ein Menschenhandel dargestellt, und es wird dem Angeklagten keine mehrfache Begehung zum Nachteil der Geschädigten A._____ vorgeworfen. Es fehlt auch hier die Behauptung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geschädig- ten A._____ mehrfach handeln wollen. Einzig in einer Passage der Anklageschrift könnte die Absicht, weitergehenden Menschenhandel zu betreiben, hineininter- pretiert werden: „Aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Geschädigten A._____ suchte der Angeklagte C._____ aktiv andere Frauen. Unter anderem gab er sei- nem Cousin GA._____ den Auftrag, andere für das Prostitutionsgeschäft taugli- che Mädchen aus D._____ aufzutreiben und ihm in die Schweiz zu bringen.“ (S. 8). 2.4.2.3. Gewerbsmässigkeit enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei Elemente (BGE 123 IV 113 E. 2b; 116 IV 319 E.3): mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Ver- übung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selb- ständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tat- bestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbs- mässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (BGE 6B_5/2010 vom
- Juni 2010, E. 2.5 mit Hinweisen). Die Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom - 26 -
- März 2005 (BBl 2005 2807) verweist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des berufsmässigen Handelns, „welches regel- mässig mit einer Mehrzahl von Opfern und einer beachtlichen Deliktsumme ver- bunden ist. Gestützt darauf zeichnet sich gewerbsmässiges Handeln durch mehr- faches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art aus“. Hingewiesen wird ferner auf BSK StGB II-Schwaibold/Meng (1. Aufl.) N 78 ff. zu Art. 139 StGB (a.a.O s. 2836). Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bundesgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes begange- nes Delikt reicht demnach nicht aus. Die begangenen Delikte können sich auch stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbs- einkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben er- kennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Gewerbs- mässigkeit kann auch bei fortwährendem Bestehlen ein und derselben Person bestehen. Die allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht, hat aber blosse Richtlinienfunktion; es ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu - 27 - finanzieren (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 2. Aufl., N 89 ff. zu Art. 139, mit zahlrei- chen Hinweisen). 2.4.2.4. Der Grundtatbestand von Art. 182 StGB schützt die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der Person, welche der Prostitution zugeführt, deren Arbeits- kraft ausgebeutet oder welcher ein Körperorgan entnommen wird. Der Tatbestand zielt auf diejenigen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituier- ten, des Arbeitnehmers oder des Organspenders ausnützen. Denkbar ist, dass ein Täter die selbe Person zum Gegenstand seines Menschenhandels macht, z.B. wenn er die selbe Person immer wieder zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung verschiedenen „Abnehmern“ anbietet resp. „weiterverkauft“ etc. All diese einzelnen Handlungen zusammengenommen können durchaus auch gewerbs- mässig im Sinne der vorstehenden Definition erfolgen. Wenn die Vorinstanz schliesst, Gewerbsmässigkeit sei „bei lediglich einer Geschädigten nicht gegeben“ (Urk. 95 S. 47), so greift das folglich zu kurz. 2.4.2.5. Die Anklageschrift behauptet einen zweifachen Menschenhandel (zum Nachteil der Geschädigten B._____ und A._____). Es wird indessen nicht be- hauptet und kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen wer- den, dass der Angeklagte vorgehabt hätte, gleichartige weitere Delikte zu bege- hen. Die erwähnte Passage in der Anklageschrift hinsichtlich Auftrag an den Cousin GA._____, andere taugliche Mädchen aufzutreiben und in die Schweiz zu bringen, enthält keine Umschreibung von beabsichtigtem weiteren Menschenhan- del. Die Passage kann geradeso gut so interpretiert werden, dass der Angeklagte seinen Cousin beauftragte, Mädchen zu einer Prostitutionstätigkeit in der Schweiz zu bewegen, ohne dass dabei Elemente des Menschenhandels eine Rolle spielen würden. Damit fehlt es in der Anklageschrift an einer genügenden Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Gewerbsmässigkeit ergeben könnten. Eine Rück- weisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH resp. Art. 329 Abs. 2 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO - 28 - kommt daher nicht in Frage. Auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB ist daher nicht einzutreten. 2.4.3. Mittäterschaft 2.4.3.1. Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Ergebnis, die Mittäter- schaft mit GB._____ bzw. die Umstände, welche eine Mittäterschaft begründen würden – so insbesondere die gemeinsame Entschliessung, Planung oder Aus- führung – seien zum einen in der Anklageschrift nicht weiter umschrieben und ergäben sich zum anderen auch nicht aus den Akten (Urk. 95 S. 12 f.). Die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ opponiert gegen diese Auffas- sung: Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Akten und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft diese Mittäterschaft (Urk. 85 S. 3). 2.4.3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die (teilweise) Mittäterschaft in der Anklageschrift genügend umschrieben. Es wird dort ausgeführt, der Angeklag- te und GB._____ hätten „nach vorheriger Absprache und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken [gehandelt], wobei jeder, soweit er nicht selber handelte mit den jeweiligen Handlungen seiner Mittäter einverstanden war.“ (Urk. 22A S. 3). Die von der Vorinstanz erwähnte „gemeinsame Entschliessung, Planung oder Ausführung“ (a.a.O. S. 13) ist hinreichend behauptet. Eine noch genauere Um- schreibung zu verlangen erscheint praxisfremd und überspitzt formalistisch. 2.4.3.3. Abgesehen davon spielt die von der Staatsanwaltschaft behauptete Mittäterschaft nur eine untergeordnete Rolle, nur gerade an einem Ort wird ein Zusammenwirken des Angeklagten mit GB._____ beschrieben: Der Angeklagte sei nach Absprache mit seinem Cousin GB._____ an einem nicht näher bestimm- baren Zeitpunkt Ende Januar/Anfangs Februar 2008 wieder in die Schweiz zu- rückgereist, wo er mit der tatkräftigen Unterstützung der Geschwister GB._____ und GA._____ von F._____ sein „Eigentum“, die Geschädigte B._____, zurück verlangt habe – allerdings erfolglos (Urk. 22A S. 6). Alle anderen Einzelhandlun- gen werden alleine dem Angeklagten zur Last gelegt. Insbesondere werden keine Handlungen von GB._____ umschrieben, die auf Grund einer Mittäterschaft auch - 29 - dem Angeklagten zur Last zu legen wären. Wenn überhaupt, spielt der Umfang des behaupteten Zusammenwirkens lediglich bei der Strafzumessung eine Rolle. 2.5. Korrektur der Anklageschrift Die Vorinstanz hat in zwei Punkten die zeitliche Einordnung von Einzelsachver- halten korrigiert (Urk. 95 S. 7). Die Staatsanwaltschaft und die von der Berichtigung betroffene Geschädigte B._____ haben dagegen nicht opponiert (vgl. Urk. 83 und Urk. 85), weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.6. Verwertbarkeit von Aussagen Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass jene Aussagen mit Personen, welche mit dem Angeklagten nicht konfrontiert wurden, nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden dürfen (Urk. 95 S. 8 f.). Wenn allerdings moniert wird, die Personen seien „ohne ersichtlichen Grund nie mit dem Angeklagten konfrontiert worden“, Konfrontationen hätten nicht stattgefunden, „obwohl dies wohl grund- sätzlich möglich gewesen wäre“ (a.a.O.), so wird verkannt, dass die Staats- anwaltschaft den Tatbestand (lediglich) soweit zu ermitteln hat, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Die Beweismittel sind dabei nur soweit zu sammeln, als es zur Durchführung der Hauptverhand- lung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 1 und 2 StPO/ZH), wobei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten ist (§ 33 StPO/ZH). Es ist Aufgabe der Anklagebehörde zu entscheiden, welche Beweismittel sie erheben und ins Verfahren einbringen will. Sache des Gerichts ist es dann zu prüfen, ob mit den vorliegenden, verwertbaren Beweismitteln ein Nachweis erbracht werden kann oder nicht. Sollten sich in den - zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbaren - Einvernahmen mit anderen Personen entlastende Aussagen befinden, so wären diese zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Anklagebehörde müsste dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie solche Einvernahmen nicht zu den Akten legen würde (§ 31 StPO/ZH). - 30 -
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Beweiswürdigung Die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige der beiden Geschädigten richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Von der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 9-12; § 161 GVG/ZH). Auf die Beweiswürdigung in concreto, insbesondere die Aussagewürdigung, ist nachfolgend näher einzugehen. 3.2. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vor- instanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte bezüglich der Geschädigten (B._____ – A._____) in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. 3.3. Menschenhandel (Geschädigte B._____) 3.3.1. Wie bereits unter Ziff. 2.4.1. hiervor ausgeführt, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, in der Anklageschrift fehle eine Umschreibung der Zwangssitua- tion der Geschädigten B._____, welche für eine Verurteilung wegen Menschen- handels Voraussetzung sei, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen sei. Aufgrund der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift erübrige sich auch eine Erstellung des vorgeworfenen Sach- verhalts (Urk. 95 S. 13 ff., Ziff. 2.1.2.). Wie unter Ziff. 2.4.1. ausgeführt, besteht kein Anlass, auf den Anklagepunkt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ nicht einzutreten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ an, die Vorinstanz habe die Situation des Opfers isoliert und nur auf den Zeitpunkt der Abreise fo- kussiert betrachtet. Es fehle eine Würdigung der regelmässigen, zermürbenden - 31 - Kontakte des Angeklagten am Wohnort und Arbeitsplatz der Geschädigten und der nachfolgenden Reise in die Schweiz. Der Akt der Einwilligung des Opfers sei mit dem Entscheid die Reise anzutreten, nicht abgeschlossen. Erst wenn es die Arbeit als Prostituierte angetreten habe, habe es eingewilligt. Der Willensmangel müsse für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme geprüft werden. Für ein Opfer be- stehe zu dem Zeitpunkt, bei dem es sich in den Händen des Täters befinde, keine Wahlfreiheit mehr. Diesem Umstand trage die Vorinstanz keine Rechnung, indem es von gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehe, anstatt das Machtgefälle zwischen Täter und Opfer angemessen berücksichtigen. Damit müssten eben auch die Vorfälle auf der Reise in die Schweiz bis zum Arbeitsantritt mitberück- sichtigt werden. Die besondere Verletzlichkeit der Geschädigten ergebe sich dabei bereits aus dem Umstand, dass diese an einer schweren Grippe gelitten und im Auto habe erbrechen müssen, weshalb die Reise unterbrochen worden sei. Insbesondere die sexuelle Nötigung in O._____ [Ort in] D._____ habe dem Zweck gedient, die Geschädigte zu brechen und zu unterwerfen. Der Sachverhalt habe daher als Element des Menschenhandels Eingang in die Anklage gefunden und nicht als sexuelle Nötigung. Zudem müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Geschädigten B._____ um eine äusserst labile und naive Person handle. Dies zeige der gesamte Tatablauf, welcher während der laufenden Telefonkon- trolle durch weitere polizeiliche Ermittlungen belegt werde. Bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Geschädigten müsse von einem Willensmangel gesprochen werden. Die gesamtheitliche Betrachtung der Anklage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Geschädigte B._____ zwar mitgereist sei, ihr jedoch jeglicher freier Wille und auch die Möglichkeit die Folgen ihrer Reise abzu- schätzen, gefehlt habe (Urk. 83 S. 2f.). An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwältin weiter an, ein Blick in die Systematik des Gesetzes und insbesondere ein sich aufdrängender Vergleich mit den anderen Delikten gegen die Freiheit gemäss Art. 180ff. StGB würden zeigen, dass eine Auslegung des Willensmangels gemäss Art. 182 StGB (Menschen- handel) durch den Analogieschluss mit Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) erfolgen müsse. In Art. 183 StGB würden im Gegensatz zu Art. 182 StGB explizit die Willensmängel eines Opfers aufgezählt, die der Gesetzgeber in - 32 - Gewalt, List oder Drohung erkenne. Wenn Ziff. 1 Abs. 2 die Entführung durch List als tatbeständlich erkläre, müsse dies auch für den Tatbestand des Menschen- handels gelten. Vorliegend sei die Geschädigte nach längerem und insistieren- dem Drängen des Angeklagten in einer schwierigen persönlichen Situation über- rumpelt und ihres Portemonnaies beraubt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich darin sämtliche Papiere befunden hätten, welche die Geschädigte zum Reisen benötigt habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten müsse als abge- brüht und berechnend oder eben als listig bezeichnet werden. Diese Vorgehens- weise habe bei der Geschädigten den vom Bundesgericht geforderten Willens- mangel bewirkt. Dem Zweck des Brechen des Willens habe auch die sexuelle Nötigung in D._____ gedient (Urk. 120 S. 25f.). 3.3.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf des Men- schenhandels an, es habe entgegen der Vorinstanz bei der Geschädigten eine Zwangssituation vorgelegen, welche in der Anklageschrift auch ausreichend um- schrieben sei. Eine Würdigung des gesamten Sachverhalts ergebe vorliegend zwingend, dass bei der Geschädigten B._____ die Entscheidungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung gefehlt habe. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Ent- schluss komme, liege vor allem daran, dass diese das "ultimative Auftreten" des Angeklagten isoliert würdige, anstatt es im Gesamtzusammenhang mit der Situation der Geschädigten B._____ zu sehen. Dem Auftauchen in der Wohnung seien monatelange Zermürbungen und Belästigungen durch den Angeklagten und GB._____ vorausgegangen, welche bewusst die schwierige persönliche und wirt- schaftliche Situation der Geschädigten ausgenützt, sie drangsaliert und bedrängt hätten, bis sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als dem Angeklagten in die Schweiz zu folgen. Zu Unrecht lege die Vorinstanz den Umstand, dass die ultimative Aufforderung unter Wegnahme des Portemonnaies am Wohnort der Geschädigten erfolgt sei, gegen die Geschädigte aus. Dabei verkenne sie die faktische Situation der Geschädigten. Gerade dass der Angeklagte nach monatelangem Bedrängen durch ihn und GB._____ unverfroren in der Wohnung der Geschädigten aufgetaucht sei und sie unter Wegnahme des Portemonnaies aufgefordert habe, mitzukommen, habe dazu geführt, dass die Geschädigte sich völlig schutzlos gefühlt habe. Sie sei wortwörtlich in ihren eige- - 33 - nen vier Wänden nicht mehr sicher gewesen und dem Bedrängen des Angeklag- ten und GB._____ ausgeliefert gewesen. Sie habe in dieser Situation keinen freien Willen entwickeln können und nicht nach diesem handeln können. Die Mi- schung, einerseits die finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten auszunützen und andererseits durch diverse Handlungen, diese unter anderem sogar am Wohnort der Geschädigten, den nötigen Druck aufzubauen, habe dazu geführt, dass nicht von einer selbstbestimmten Einwilligung die Rede sein könne. Werde bei schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sogar eine ohne jeden zusätzlichen Druck erfolgte Einwilligung des Opfers als nicht gültig betrach- tet, so dass in solchen Fällen die blosse "Überführung" in die Schweiz zur Prostitution ohne zusätzliche Druckmittel genüge, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, so müsse vorliegend umso mehr der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein, da zusätzliche Druckmittel eingesetzt worden seien (Urk. 85 S. 2f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Geschädigtenvertreterin, "Stalking" sei ein zu schwacher Ausdruck für das Verhalten des Angeklagten. Wer wisse, wie sehr Personen durch Stalking verunsichert, zermürbt und psychisch beeinträchtigt werden können, könne sich vorstellen, in welcher ausweglosen Situation sich die Geschädigte befunden habe, welche sich durch die Trennung von ihrem Freund sowieso in einer sehr schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden habe. Durch die anschliessenden sexuellen Nötigungen, die Unterbringung an einer Privatadresse von Freunden des Angeklagten, wo sie im gleichen Bett wie der Angeklagte habe schlafen müssen, habe er die Geschädigte gedemütigt und ihren Willen noch mehr gebrochen, alles mit dem Ziel, nachher von ihrer Prostitutionstätigkeit zu profitieren (Urk. 122 S. 6f.). 3.3.4. Die Anklage umschreibt den Anklagesachverhalt betreffend Menschen- handel zum Nachteil der Geschädigten B._____ wie folgt: Die Geschädigte habe sich nur aufgrund ihrer auswegslosen wirtschaftlichen Situation mit den Bedin- gungen des Angeklagten einverstanden erklärt und nur deswegen in die Schweiz reisen wollen, um hier angesichts des in Aussicht gestellten guten Verdienstes - 34 - das Prostitutionsgewerbe auszuüben. Die Entscheidungsfreiheit der Geschädig- ten sei aufgrund deren finanziellen und sozialen Situation in ihrem Heimatland und aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Angeklagten in der Schweiz eingeschränkt gewesen. Um diese Elemente habe der Angeklagte gewusst. Im Einzelnen habe der Angeklagte die Geschädigte B._____ ab Winter 2007 regel- mässig an ihrem damaligen Wohnort in D._____ aufgesucht. Er habe die Ge- schädigte B._____ kontaktiert, um sie zur Prostitutionstätigkeit zu bewegen. Da- bei habe der Angeklagte gewusst, dass sich die Geschädigte in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen Situation befunden habe. Diese Situation habe der Angeklagte ausnutzen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. An einem nicht mehr genau bestimm- baren Tag, vermutlich am 3. Januar 2008, habe der Angeklagte die Geschädigte erneut an ihrem Wohnort aufgesucht. Dort habe der Angeklagte das Portemon- naie der Geschädigten behändigt und die Geschädigte ultimativ aufgefordert, jetzt mit ihm mitzukommen. Die völlig überrumpelte und in jenem Zeitpunkt demorali- sierte Geschädigte habe der Aufforderung Folge geleistet. Anschliessend fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten via O._____ und P._____ in die Schweiz. Dies habe der Angeklagte in der Absicht getan, das Einkommen der Geschädigten als Prostituierte abzuschöpfen. Er habe die schwierige Situation der Geschädigten ausnützen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, in der Schweiz als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei habe er über die Geschädigte B._____ ins- künftig wie sein Eigentum verfügen wollen (Urk. 22A S. 4f.). In Ergänzung zur An- sicht der Vorinstanz ist daher auch das behauptete regelmässige Kontaktieren und Aufsuchen der Geschädigten durch den Angeklagten beim Anklagesachver- halt betreffend Menschenhandel zu berücksichtigen und nicht nur die Wegnahme des Portemonnaies und das ultimative Auffordern, mitzukommen. 3.3.5. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ vor. Gründe, welche grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit einer der genannten Personen sprechen würden, sind keine ersichtlich. Der Angeklagte - 35 - hat zwar ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, ebenso die Aus- kunftspersonen Q._____ und R._____, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel und Förderung der Prostitution geführt wurde, aber einzig aufgrund deren prozessualen Stellung kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Schliesslich hat jede Aussagewürdi- gung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunfts- personen Q._____ und R._____ auf gleicher Ebene anzusiedeln ist. 3.3.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Angeklagte aus, dass er gewusst habe, dass sich die Geschädigte B._____ in einer ausweglosen wirt- schaftlichen Situation befunden habe. In D._____ würden viele Mädchen in so ei- ner Situation leben. Die Geschädigte habe ihm erzählt, dass sie kein Geld habe und dass sie aus ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund fliehen wolle. Dafür würde sie alles tun, auch sich prostituieren, wenn es nötig sei. Sie müsse aus der Wohnung ausziehen, da ihr Freund eine neue Freundin habe, und sie könne nirgendwo hingehen (Urk. 2/22 S. 3 und 6). Insoweit ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Angeklagten als erstellt anzusehen. Der Angeklagte bestreitet jedoch, diese Situation für sich ausgenutzt zu haben. Die Geschädigte B._____ habe ihn um Hilfe gebeten und ihn kontaktiert. Weiter ist unbestritten, dass der Angeklagte und die Geschädigte zusammen via O._____ und P._____ in die Schweiz reisten und die Geschädigte schliesslich als Prostituierte in M._____ arbeitete. In Bezug auf die weiteren Sachverhaltselemente ist daher zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3.7. Zum Kennenlernen der Geschädigten B._____ führte der Angeklagte aus, er habe die Geschädigte in S._____ in einem Laden kennen gelernt. Die Geschädigte habe ihm von ihrer Situation erzählt und ihn um Hilfe gebeten, ob er ihr nicht helfen könne, kurzfristig viel Geld zu verdienen. Er habe ihr dann geant- wortet, da gebe es nur eine Sache, welche er ihr nicht empfehlen würde. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, sie sei zu allem bereit, auch sich zu prostituieren. Schliesslich habe er sich bereit erklärt, der Geschädigten zu helfen und sie an einen Ort zu bringen, wo sie nicht geplagt werde. Er habe ein Mädchen - 36 - namens R._____ gekannt, welches sich prostituiere. Diese habe er angerufen und R._____ habe auch Mitleid mit der Geschädigten B._____ gehabt und sich bereit erklärt, dass die Geschädigte B._____ mitkommen könne. Sie müsse ein- fach für die Strom-, Essens- und übrigen Lebenshaltungskosten sowie die Reise- kosten aufkommen. Das sei im Dezember 2007 gewesen und die Fahrt sei für Januar 2008 geplant gewesen. So habe die Geschädigte Zeit gehabt, sich das noch einmal zu überlegen. Schliesslich habe die Fahrt am 3. Januar 2008 statt gefunden. Die Geschädigte habe ihn richtig gehend angefleht, mitzukommen und sie habe ihm auch gesagt, sie werde ihm dafür Geld geben. Er habe ihr aber ge- sagt, dass er ihr Geld nicht benötige, es sei ein Vergnügen in die Schweiz zu rei- sen (Urk. 2/4 S. 3f.). Es sei abgemacht worden, dass sie zusammen Fr. 200.-- pro Tag für die Unterkunft und Essen zahlen müssten und für die Reisekosten seien Fr. 150.-- abgemacht worden. Diese Beträge habe er bezahlt. Er habe für zwei Tage die Unterkunft und die Reise bezahlt (Urk. 2/4 S.7). Weiter nach der Bezah- lung der Kosten gefragt, erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe von An- fang an mit der Prostitution Geld verdient und davon hätten sie die Reise- und Wohnkosten bezahlt und auch die Kleider für die Geschädigte. Selbstverständlich habe die Geschädigte das Geld für diese Kosten beigesteuert. Die Geschädigte habe ihn in D._____ ja gebeten mitzukommen und habe ihm angeboten, Geld zu geben. Er solle einfach mitkommen und sich über nichts Gedanken machen. Ei- gentlich habe alles die Geschädigte bezahlt, da sie Geld verdient habe (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Angeklagte aus, die Geschä- digte habe ihm in D._____ angeboten, ihm die Hälfte ihres Verdienstes abzuge- ben, wenn er ihr helfe in die Prostitution einzusteigen (Urk. 2/22 S. 6). In einer späteren Einvernahme ergänzte der Angeklagte, dass die Familie von R._____ sehr nett zu der Geschädigten gewesen sei und sie entweder fliehen oder sich der Familie hätte anvertrauen können, wenn er sie gezwungen hätte. T._____, die Schwester von R._____, und die Geschädigte hätten sich gut ver- standen und während der Fahrt geschwatzt und gelacht. Es sei offensichtlich ge- wesen, dass die Geschädigte sich wohl gefühlt habe. Die Geschädigte habe auch gesagt, dass es ihr viel besser gehe und sie sich freue, dass sie sich von ihrem Partner befreit habe (Urk. 2/11 S. 2). In einer früheren Einvernahme gab der An- - 37 - geklagte zu Protokoll, dass die Geschädigte auf der Reise immer traurig gewesen sei und er habe ihr immer wieder Hoffnungen gemacht (Urk. 2/4 S. 5). 3.3.7.1. Die Geschädigte B._____ schilderte erst in ihrer vierten Einvernahme, dass sie mit dem "Kapitän", dem Angeklagten, um den 4. Januar herum in die Schweiz gekommen sei (Urk. 7/4 S. 2 und 4). In den Einvernahmen zuvor erklärte sie, sie sei mit H._____ in die Schweiz gekommen (Urk. 7/1 bis 7/3). Auf die Fra- ge, weshalb sie nicht von Anfang an die ganze Geschichte erzählt habe, führte die Geschädigte aus: "Als ich am ersten Abend hierher gebracht wurde und ich musste ja eine Aussage. Dann wurde das Thema auch angesprochen. Ich habe dann etwas gesagt. Und bei der zweiten Aussage wollte ich, dass es mit meiner ersten Aussa- ge übereinstimmt. Und deswegen habe ich es so gesagt und nicht wie es wirklich wahr." (Urk. 7/5 S. 1f.). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie erneut, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit darüber gesagt habe, mit wem sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe falsch ausgesagt, weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe (Urk. 7/9 S. 10). Der Angeklagte habe sie lange, etwa eine Woche lang, überredet. Er habe ihr gesagt, dass es Arbeit gäbe. Welche Arbeit habe er ihr auch gesagt. Dass sie mit ihrem damaligen Freund und ihren Eltern Probleme gehabt habe, habe er gewusst. Auch habe ihr der Angeklagte gesagt, dass ihr damaliger Freund sie nicht liebe und sie betrüge. Zum Geschehen am Tag, als sie schliesslich mit dem Angeklagten mitgegangen sei, gab sie zu Protokoll: "Ich sagte ihm, dass ich das nicht mache. Mein Schwiegervater war weg, Kapitän kam. Er sagte, dass wir gehen sollen. Ich sagte, dass ich nicht gehe. Er wartete 2-3 Stunden, er machte Runden. Er war ständig dort. Er kam durch das Tor und er kam auch in die Wohnung. Ich sagte ihm auch dann, dass ich nicht gehe. Ich weiss es nicht, einmal hat er mein Portemonnaie genommen, worin auch meine ID-Karte drin war. Und er sagte, komm. Ich habe nicht überlegt und ging einfach mit ihm." (Urk. 7/4 S. 5). Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, dass der Angeklagte sie täglich bedrängt habe, mitzugehen, bis an jenem Abend im Haus ihres Schwiegervaters, als er ihr den Ausweis abgenommen habe und sie so eigentlich gezwungen habe, mitzugehen (Urk. 7/7 S. 2). Erneut befragt, weshalb sie in die Schweiz gekommen - 38 - sei, sagte sie aus, sie habe eine schwierige Beziehung mit ihrem Ex in S._____ gehabt und habe von da flüchten wollen. Als sie mit dem Angeklagten in die Schweiz gekommen sei, habe sie gewusst, was sie hier machen müsse. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt. Sie habe nicht hier arbeiten wollen, aber sie habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie etwa eine Woche lang gefragt und sei immer wieder zu ihr gekommen. Als an einem Tag weder ihr Schwieger- vater noch ihr Ex-Freund zu Hause gewesen seien, habe er ihren Ausweis weg- genommen und gesagt, dass sie nun losgehen würden. Der Angeklagte habe ihre Situation in D._____ gekannt und diese ausgenutzt (Urk. 7/9 S. 3f.). Sie sei wie Jede um Geld zu verdienen, in die Schweiz gekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie an einem Tag Fr. 700.-- bis 900.-- verdienen könne. Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, hätte sie das Geld gespart, um ein Haus zu kaufen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution für sie beide ein Haus in S._____ kaufen werde. Nachdem sie in D._____ ihre Stelle verloren habe, seien sie und ihr Ex-Freund von dessen Vater, ihrem Schwiegervater, finanziell unter- stützt worden. Sie habe eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und Ge- mischtwaren. Sie habe 12 Jahre die Schule besucht und einen Beruf erlernt. Sie habe nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht, aber keine gefunden. Für die vor- letzte Stelle habe sie etwa drei Monate suchen müssen (Urk. 7/10 S. 7f.). Dass sie für das Zimmer bei R._____ und Q._____ in der Schweiz Fr. 200.-- be- zahlen müsse, habe sie erst in der Schweiz erfahren. Was der Angeklagte mit dem Vater von R._____ und Q._____ abgemacht habe, wisse sie nicht. Das Geld, welches sie mit der Prostitution verdient habe, sei immer beim Angeklagten ge- blieben. Sie hätten davon Kleider und was sie sonst noch gebraucht hätten ge- kauft. Es sei nichts übrig geblieben und sie habe vom Geld nie etwas in die Hand erhalten (Urk. 7/4 S. 5f.). Zur Frage, wie ihre Beziehung zum Angeklagten gewesen sei, erklärte sie: "Kapitän hat mir nichts versprochen. Unter unserer Beziehung ist keine Liebe zu ver- stehen. Er war mir auch kein Freund. Er war mir, wie soll ich das sagen?, eine Person, die mir nicht wichtig ist. Aber als ich für ihn gearbeitet habe, sagte er, wir kaufen in - 39 - D._____ ein Haus für mich. Er hat mir das versprochen, aber darauf wurde natürlich nichts, zum Glück." (Urk. 7/6 S. 6). 3.3.7.2. Die Auskunftspersonen Q._____ und R._____ können zum Geschehen in D._____ vor der Abreise in die Schweiz und wie es zur Reise in die Schweiz kam, nichts beitragen. Ihre Wahrnehmungen betreffen das Verhalten der Geschädigten und des Angeklagten auf der Reise von O._____ über P._____ nach I._____ und dann vor allem während dem Aufenthalt in I._____ und M._____. 3.3.7.3. Zu den Umständen des Kennenlernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, weshalb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, kann Q._____ nichts beitragen. Als Aus- kunftsperson befragt, sagte er aus, er habe sämtliche Informationen jeweils via seine Frau erhalten, da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spreche. Sein Schwiegervater habe mit dem Angeklagten alles abgemacht. Die Geschädig- te habe auf ihn einen schmutzigen Eindruck gemacht. Sie habe kein Deutsch ge- sprochen, sei aber freundlich gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Frau mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, was diese in der Schweiz erwarten werde. Er sei mit seiner Frau, dem Angeklagten und der Geschädigten von D._____ in die Schweiz gefahren. Er habe das Auto gelenkt. Seine Frau habe auch den Pass der Geschädigten kontrolliert, damit es keine Probleme gebe. Dass die Geschädigte und der Angeklagte Fr. 200.-- für das Zimmer in I._____ bezahlen müssten, sei bereits in D._____ abgemacht gewesen. Da er nicht … [Sprache des Staates D._____] spreche, habe er das zwar nicht gehört, aber er vertraue seiner Frau, dass sie das gemacht habe, wenn sie es ihm gesagt ha- be. Die Geschädigte sei auf der Reise etwas erkältet gewesen (Urk. 13/7 S. 3-7). 3.3.7.4. Auch die Auskunftsperson R._____ kann zu den Umständen des Kennen- lernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, wes- halb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, nichts beitragen. Als Auskunftsperson befragt, führte sie aus, die Bedingungen, wie die Mädchen in die Schweiz kommen, habe jeweils ihr Vater abgemacht. Sie habe mit der Geschädigten nie ein vertieftes Gespräch geführt. Über ihren Gesundheitszu- stand auf der Reise in die Schweiz wisse sie nichts (Urk. 13/9 S. 4 und 9-10). - 40 - 3.3.7.5. Anfangs verschwieg die Geschädigte B._____ zwar die Umstände ihrer Reise in die Schweiz, hielt jedoch anschliessend in den weiteren Aussagen an ihren Schilderungen fest und bestätigte von sich aus, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit gesagt habe. Das Verschweigen der wahren Umstände ihrer Einreise lassen sich ohne Weiteres mit ihrer zu Beginn bestehenden Angst vor allfälligen Repressalien des Angeklagten und dem Gewinn eines allmählichen Vertrauens gegenüber den Befragenden erklären. Es finden sich keine grundlegenden Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten. Auch der Angeklagte schildert das Kennenlernen in D._____ und die Gründe für die Reise in die Schweiz im Wesentlichen widerspruchsfrei. Bei einer näheren Betrachtung und Würdigung der Aussagen überzeugen jedoch einzig die Aussagen der Geschädigten. Auf deren glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Die Geschädigte B._____ schildert lebensnah und nachvollziehbar, wie der Angeklagte sie während etwa einer Woche intensiv bearbeitet und belagert hat. Wie er regelmässig bei ihr zu Hause vorbei gekommen, teilweise stundenlang gewartet und vor ihrem Haus Runden gedreht habe. Diese Schilderungen der Geschädigten spiegeln wieder, dass sie sich ihrer Wahrnehmung nach unter ständiger Beobachtung fühlte, dies auch in ihrem Zuhause. Und als sie schliesslich einmal alleine im Haus war, suchte sie der Angeklagte erneut auf und nahm ihr das Portemonnaie samt Ausweis weg. Dass der Angeklagte um die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Geschädigten B._____ wusste, wird vom Angeklagten nicht bestritten. Auf- grund des gezielten Vorgehens, dem regelmässigen Belagern der Geschädigten ist nichts anderes denkbar, als dass er sich das Wissen um die desolate Situation der Geschädigten zu Nutze machen wollte. Die Version des Angeklagten, dass die Geschädigte ihn, einen ihr bis vor kurzem unbekannten Mann, welchen sie monatelang nicht mehr gesehen hatte, darum gebeten haben soll, ihr eine Arbeitsgelegenheit als Prostituierte zu verschaffen, erscheint wenig glaubhaft. Nicht überzeugend ist insbesondere, wie selbstlos sich der Angeklagte darstellt. Er soll einer ihm kaum bekannten Frau aus Mitleid geholfen haben und dies ohne Geld zu wollen. Dafür soll er eine Reise in die Schweiz unternommen haben, ohne selber Geld dabei gehabt zu haben. Auch soll der Angeklagte die Reise in die Schweiz organisiert haben, bevor er definitiv wusste, ob die Geschädigte in - 41 - die Schweiz mitkommt. Dies ist unglaubhaft. Ebenfalls fällt auf, wie der Angeklag- te immer wieder betont, wie sehr er selber als auch R._____ und deren Familie mit der Geschädigten Mitleid gehabt haben wollen. Dies überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Familie der Auskunftsperson R._____ regel- mässig Mädchen zwecks Ausübung der Prostitution in die Schweiz brachte, nicht. Zudem belastet die Geschädigte den Angeklagten nur zurückhaltend. Es sind keine übertriebenen Aussagen vorhanden. Sie bestätigt im Gegenteil zum Beispiel immer, dass der Angeklagte ihr von Anfang an gesagt habe, welche Arbeit sie in der Schweiz machen müsse. Demgegenüber weisen die Aussagen des Angeklagten durchaus Übertreibungsmerkmale auf. So zum Beispiel, als er den Vorfall schildert, als der Expartner der Geschädigten angerufen habe und die Geschädigte ihm gesagt haben soll: "B._____ sagte auch, dass auch mal vorge- kommen ist, dass sie mit vier Männern Sex hatte, weil sie es so geniesst. Sie hat ihren Partner auch verachtet, indem sie sagte, dass er einen kleinen Schwanz hat und dass er sie nicht befriedigen kann." (Urk. 2/11 S. 3). Den Aussagen der Auskunftspersonen kann zur Sachverhaltserstellung nichts entnommen werden. Auch zur Frage, ob die Geschädigte bereits in D._____ erfahren habe, dass sie für das Zimmer in I._____ Fr. 200.-- bezahlen muss, kön- nen diese nichts beitragen. Die Auskunftsperson R._____ sagte dazu, ihr Vater habe das geregelt und Q._____ führte einzig aus, er gehe davon aus, dass man der Geschädigten dies gesagt habe. Da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spricht, hat er jedoch keine der Unterhaltungen auf … [Sprache des Staates D._____] (und die Geschädigte sprach damals kein Deutsch) verstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer gesamten persönlichen Umstände sehr beeinflussbar war. Dabei ist die gesamte Situation der Geschädigten, bis diese in der Schweiz ankam, zu betrachten. Ent- sprechend ist die in der Anklageschrift umschriebene sexuelle Nötigung ebenfalls mit einzubeziehen. Diese stellt ein Mittel, ein Teil der Vorbereitung des Angeklag- ten dar, die Geschädigte gefügig zu machen. Durch das Erleiden der sexuellen Nötigung war die Geschädigte - zusätzlich zu den bereits erwähnten persönlichen schwierigen Verhältnisse - in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Insge- - 42 - samt führten mehrere Elemente zusammen dazu, dass die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war, nämlich die schwere psychische Situation bedingt durch die Trennung vom Freund und den Problemen mit der Familie, die schlechte wirtschaftliche Situation, das ständige Belagern des Angeklagten und die sexuelle Nötigung in D._____. Dass die Geschädigte ihr Portemonnaie oder ihre Identitätskarte in der Schweiz wieder zurück erhalten hat, ist durchaus möglich, ist jedoch insofern nicht relevant, als der Menschenhandel mit dem Verbringen der Geschädigten in die Schweiz abgeschlossen war. Der Sachverhalt ist daher anklagegemäss erstellt. 3.3.8. Rechtliche Würdigung Menschenhandel 3.3.8.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behand- lung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Ver- letzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen - 43 - entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.3.8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich die Geschädigte in D._____ in einer schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Die Geschädigte war seit einigen Monaten arbeitslos. Zudem befand sie sich in der Trennung von ihrem Ex-Freund, dessen Vater sie finanziell unterstützte und bei welchem sie wohnte. Und mit ihrer eigenen Familie hatte die Geschädigte Probleme. Eine Trennung von ihrem Freund war daher gleichbedeutend mit dem Verlust der finanziellen Unterstützung und der Unterkunft und somit dem Verlust jeglicher Sicherheit. Das durch diese Situation bereits eingeschränkte Selbstbestimmungs- recht wurde weiter dadurch eingeschränkt, indem der Angeklagte die Geschädigte während Tagen bearbeitete und belagerte und sie zu überreden versuchte, mit in die Schweiz zu kommen und als Prostituierte zu arbeiten. Die formale Einwilligung der Geschädigten erfolgte schliesslich, als der Angeklagte ihr das Portemonnaie und mit diesem ihren Ausweis wegnahm. In dieser Situation kann aber nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden. Die gesamten Umstände der Geschädigten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, das Drängen des Angeklagten und schliesslich die Wegnahme des Ausweises sowie - 44 - schliesslich die sexuelle Nötigung führten dazu, dass die erforderliche Entschei- dungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war und die Geschädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde, da sie nicht frei entscheiden konnte, ob und wo sie die Prostitution ausüben will. Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.3.8.3. Abgrenzung zum Tatbestand der Förderung der Prostitution: Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die ent- sprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863). - 45 - Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 ent- schieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegen- den Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die - 46 - Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Vorliegend ist somit mit dem Verbringen der Geschädigten B._____ in die Schweiz nach I._____ zwecks Ausübung der Prostitution der Tatbestand des Menschenhandels abgeschlossen und die nachfolgenden angeklagten Handlun- gen sind unter dem Tatbestand der Förderung der Prostitution zu prüfen. 3.4. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____) 3.4.1. Die Vorinstanz beurteilte unter Ziffer 2.2.2. bis 2.2.6. Abschnitte des Anklagesachverhalts, welche jeweils Elemente des Tatbestands der Förderung der Prostitution umschreiben (Urk. 95 S. 21-32). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend einzig als erstellt, dass vom Geld, welches die Geschädigte B._____ verdient habe, die gemeinsamen Kosten für das Zimmer bei Q._____ sowie die Essens- und Reisekosten bezahlt wurden. Den Rest des Anklage- sachverhalts erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 95 S. 29-32). Nach- folgend wird zur Prüfung der Sachverhaltserstellung nicht dem vorinstanzlichen Aufbau gefolgt, da die Geschädigte zu den Vorgängen im angeklagten Zeitraum als Einheit befragt wurde und es daher praktikabel erscheint, die Vorgänge als Einheit zu betrachten, ansonsten die Gefahr bestünde, die Aussagen aus ihrem Zusammenhang zu reissen, wenn einzelne Elemente herausgepickt würden. 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Vorinstanz in Bezug auf die "Anweisung am N._____ die Strassenprostitution auszuüben" den Umstand nicht berück- sichtigt habe, dass die einzigen Bezugspersonen der Geschädigten in der Schweiz der Angeklagte, Q._____ und R._____ gewesen seien. Diese Personen hätten aber alle gewollt, dass die Geschädigte die Strassenprostitution ausübe und hätten alle ein grosses finanzielles Interesse gehabt. Die Anweisungen seien konkludent erfolgt. Die Geschädigte habe mit dem Angeklagten in Begleitung von Q._____ nach M._____ fahren müssen, sei zum N._____ gebracht worden und dort habe man ihr gezeigt, wo sie arbeiten müsse. Die Geschädigte sei in dieser Phase vom Angeklagten und auch von Q._____ und R._____ derart abhängig - 47 - gewesen, dass sie selbständig nicht in ihre Heimat hätte zurückkehren können. Die erste Möglichkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen, habe sich ergeben, als die Geschädigten den neuen Zuhälter F._____ kennen gelernt habe, welcher sie sogleich in Besitz genommen habe. Es habe somit unzweifelhaft eine Zwangssituation vorgelegen, die sich aus den konkreten Umständen ergebe. Da- mit spiele keine Rolle, ob die Geschädigte bereits in D._____ den Entschluss ge- fasst habe, die Prostitution auszuüben, denn massgebend sei die Unfreiwilligkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit. Kontrolle/Überwachung: Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Überwachung in der physischen Anwesenheit am Strassenstrich, während der Berufsausübung der Frau, bestehe. Diese Annahme sei realitätsfremd. Um ein Opfer von Menschen- handel gefügig zu machen, genüge eine stichprobenartige Überwachung, die auch in einer blossen Anwesenheit in der Umgebung bestehen könne. Zudem werde die Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit häufig delegiert. Genau diese Rolle habe R._____ wahr genommen und habe dem Angeklagten mitgeteilt, wie sich die Geschädigte verhalten habe und wie erfolgreich deren Tätigkeit gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte eingestanden, sich jeweils gleichzeitig mit der Geschädigten im … [Gebiet in M._____] aufgehalten zu haben. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid der Geschädigten, am ersten Abend um 23.00 Uhr aufzuhören, als Beweis für deren Autonomie qualifiziert. Das sei in Be- zug auf das Prostitutionsgewerbe realitätsfremd. Die Opfer würden versuchen, ihre Grenzen abzutasten und zudem sei der Angeklagte, wie es GB._____ aus- gesagt habe, ein Anfänger als Zuhälter gewesen. Und diese Unerfahrenheit des Angeklagten sei der Grund dafür gewesen, dass sie sich diese Freiheit am ersten Abend habe nehmen können. Anweisungen / Anschreien etc. Wenn die Vorinstanz begründe, die Geschädigte habe Erlebnisse mit den Mitangeklagten F._____ und GB._____ auf den Angeklagten projiziert, verkenne diese, dass die …-Zuhälter allesamt dieselbe Arbeitstechnik aufweisen würden. - 48 - Der Angeklagte sei der Cousin des Berufszuhälters GB._____ und es stehe zwei- felsfrei fest, dass der Angeklagte sich dessen Arbeitsmethode zu Eigen gemacht habe. Es möge zutreffend sein, dass kein "Rest" mehr übrig geblieben sei, denn am dritten Tag sei die Geschädigte von F._____ übernommen worden und habe daher vom Angeklagten nicht mehr abgeschöpft werden können. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie einfach sage, nach dem Bezahlen des Zimmers und der Reisekosten sei nichts mehr übrig geblieben, weshalb schon aus diesem Grund vom Angeklagten nichts habe abgenommen werden können. Schon alleine durch den Umstand, dass die Geschädigte für die Reise- und Aufenthaltskosten habe aufkommen müssen, sei die Gewinnabschöpfung erstellt. Mit dem Argument, dass die Geschädigte vom Prostitutionserlös Schuhe und Kleider gekauft habe, suggeriere die Vorinstanz, dass die Geschädigte habe Einkäufe tätigen können, wie eine durchschnittliche Schweizer Frau. Die Aus- sagen von R._____, wonach die Geschädigte nur mit den Kleidern, welche sie ge- tragen habe, in die Schweiz gekommen sei, würden nicht zitiert. Bei der von der Vorinstanz angenommenen "Shoppingtour" gehe es um den Kauf von passenden Kleidern für die Strassenprostitution am N._____. Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten Auch in Bezug auf diesen Vorwurf gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Geschädigten um ein vernunftbegabtes Wesen handle, wenn sie argumentiere, es sei unglaubwürdig, wenn die Geschädigte sich geweigert haben soll, wegen der Menstruation zu arbeiten, aber am gleichen Abend Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt habe. Die Geschädigte habe sich offenbar in einem Ablösungsprozess vom Angeklagten befunden und habe sich bei F._____ bessere Verhältnisse erhofft. Den Ungehorsam der Geschädigten konnte der Angeklagte nur so deuten, dass diese ihn verlassen wollte, weshalb er ihr mit der Rückreise nach D._____ drohte. Dass die Geschädigte opportunistisch gehandelt habe und zu F._____ habe wechseln wollen, könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei in ihrer Naivität dem Charme von F._____ erlegen und habe ihm geglaubt, dass er sie liebe. - 49 - 3.4.3. Zusammenfassend würden die Freisprüche der Vorinstanz mit der Begrün- dung, die Geschädigte sei unglaubwürdig, jeglicher Grundlage entbehren. Auf die Aussagen der Geschädigten könne abgestellt werden, zumal sich in den Akten zahlreiche Hinweise befinden würden, welche ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen belegen würden (Urk. 83 S. 5-7).Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Geschädigte nicht aus frei bestimmten Willen in die Schweiz gekommen sei und nicht aus frei bestimmten Willen habe die Prostitution ausüben wollen, weshalb der Tatbestand des Zuführens zur Prostitution erfüllt sei. Dem Umstand, ob die Kontrolle nur während zwei bis drei Tagen oder ob sie länger erfolgt sei, komme für die Erfüllung des Tatbestandes keine wesentliche Bedeutung zu, sondern sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Geschädigten B._____ würden nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. So treffe es nicht zu, dass aus den Schilde- rungen der Geschädigten auf eine längere Zeitspanne zu schliessen sei. Wenn der Angeklagte "manchmal" ans N._____ gekommen sei, beziehe sich das nicht auf "an manchen Tagen ja, an manchen Tagen nein", sondern auf den Ablauf der Überwachung innerhalb eines Tages. Ebenso spreche es nicht für den Ange- klagten, dass die Geschädigte am ersten Tag bereits um 23.00 Uhr habe aufhören dürfen. Es sei eine Frage der Taktik, wie viel Druck am ersten Tag auf- gebaut werden solle, um den grösstmöglichen Nutzen aus den Opfern zu ziehen. Die Aussagen von Q._____ und R._____ dürften im Weiteren vor allem deren ei- genen Entlastung gedient haben. Aus der Aussage von R._____ gehe aber im- merhin klar hervor, dass ihr Vater und der Angeklagte aufgepasst hätten. Dass der Angeklagte noch kaum über Erfahrung als Zuhälter verfügt habe und damit auch leichter eine Abwerbung durch einen anderen, stärkeren Zuhälter möglich gewesen sei, könne den Angeklagten nicht vom Vorwurf des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution entlasten, sondern spiele allenfalls nur beim Strafmass eine Rolle. Die Unerfahrenheit des Angeklagten ergebe sich beispielsweise aus den Aussagen von GB._____. - 50 - Auch der Anklagevorwurf der Vorgabe von Rahmenbedingungen sei erfüllt. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Angeklagten und den weiteren Unter- suchungsakten. Ob die Tarife durch den Angeklagten selber oder durch R._____ und deren Vater als Mittler durchgegeben worden seien, spiele keine Rolle. Der Angeklagte habe die Geschädigte überwacht und das Geld gemäss den durchge- gebenen Tarifen kassiert. Dass es in den ersten zwei, drei Tagen keinen oder nur einen geringen Einnahmerest für den Angeklagten gegeben habe, entlaste diesen nicht. Die Tätigkeit der Geschädigten sei auf lange Zeit angelegt gewesen und dass nebst dem Geld für den täglichen Bedarf auch für den Zuhälter, am Anfang zum Beispiel für Kleider Investitionen getätigt werden mussten, somit erst nachher erhebliche Gewinne hätten entstehen können, entspreche den Gepflogenheiten im Gewerbe und beruhe darauf, dass mittellose Frauen eingeschleust würden, welche zunächst eingekleidet werden müssten, bevor sie erfolgreich dem Gewerbe nachgehen könnten. Weiter sei absolut glaubhaft, dass die Geschädigte bei Menstruation nicht habe arbeiten wollen, und dies unabhängig davon, ob F._____ sie danach zum Geschlechtsverkehr gebracht habe. Dass hingegen der Angeklagte in die Geschädigte verliebt gewesen sein soll und es deshalb aus Eifersucht zum Streit gekommen sei, sei haltlos. Es sei bekannt, dass die Menschenhändler den Opfern Verliebtheit vorgaukeln und die Opfer so ausnützen, um sie zur Prostitu- tion zu bringen. Dass der Angeklagte in die Geschädigte effektiv verliebt gewesen sein soll, sei im Weiteren auch nicht mit den Aussagen des Cousins des Angeklagten GB._____, in Einklang zu bringen. Die Drohung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei zu Unrecht als unglaubwürdig bezeichnet worden. Gerade diese Drohung zeige, dass es nicht auf den Willen und die Ent- scheidung des Opfers ankomme, sondern dass der Angeklagte das Opfer wie ein Objekt behandle, das man herholen und zurückschicken, aber nicht in Ruhe las- sen könne. Auch der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution sei gegeben, zumindest für die Zeit, in welcher die Geschädigte für den Angeklagten habe arbeiten müssen. Beim Zurückholen von F._____ handle es sich zumindest um einen Versuch des Festhaltens in der Prostitution (Urk. 85 S. 6-8). - 51 - 3.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger im Wesentli- chen aus, die Geschädigte B._____ habe bereits in D._____ den freiwilligen Entschluss gefasst, sich zu prostituieren. Sie habe daher nicht angewiesen werden müssen, die Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Im Weiteren lege die Anklageschrift nicht dar, wann die Geschädigte auf ihren Entschluss, sich in der Schweiz zu prostituieren, habe zurückkommen wollen und wodurch sie bei ihrer freien Entschlussfassung beeinträchtigt gewesen sei. Im Weiteren sei der Geschädigten auch die Möglichkeit offen gestanden, nach D._____ zurück zu kehren. Einerseits habe der Angeklagte mit der Geschädigten nach D._____ zurück reisen wollen, was die Geschädigte abgelehnt habe und andererseits hätte sie das Geld anstatt für Kleider etc. für ein Rückreiseticket ausgeben oder auch Geld ausleihen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zwei bis drei Tage nach Ankunft in der Schweiz wieder zurück nach D._____ gereist sei, könne keine Rede sein von einem "täglich" nach M._____ reisen oder einem "jeden Tag" kontrollieren. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass R._____ die Geschädigte überwacht habe, sei neu und finde sich in der Anklageschrift nicht. Zu dem vorgeworfenen Anschreien und Anweisungen geben würde die Geschädigte nur pauschale und nicht überzeugende Aussagen machen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte Erlebnisse, welche sie später mit F._____ oder GB._____ gehabt habe, auf die ganze Zeit in der Schweiz projiziere. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass alle …- Zuhälter am N._____ dieselbe Arbeitstechnik hätten und der Angeklagte die Ar- beitsmethode von seinem Cousin übernommen habe, sei nicht beweistauglich und ergebe sich weder aus den Akten noch aus der Anklage. Die Einkäufe von Kleidern und Schuhen sowie das Bezahlen der Kosten für das Zimmer, Essen und die Reise für sich und den Angeklagten habe die Geschädigte aus freiem Willen getätigt. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen. Zum Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten wird angeführt, die Ankündigung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei als Drohung absolut untauglich und weiter seien die Aussagen der Geschädigten betreffend dem Nicht-arbeiten- können aufgrund ihrer Menstruation widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft argumentiere dann, die Geschädigte sei kein vernunftbegabtes Wesen, welches - 52 - immer folgerichtig handle. Es könne daher wohl nicht sein, dass der Angeklagte aufgrund von Aussagen, welche unvernünftig und nicht folgerichtig seien, verurteilt werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten B._____ durchwegs nicht glaubhaft seien und der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 128 S. 17-22.). 3.4.5. Die Vorinstanz hat bei den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten korrekt fest- gehalten, dass der Angeklagte sämtliche Vorwürfe bestreitet. Darauf kann ver- wiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Angeklagte sagte aus, die Geschädigte habe aus freiem Willen als Prostituierte gearbeitet. Er habe sie daher nicht kontrolliert oder überwacht oder ihr sonstige Vorschriften gemacht. Auch habe die Geschädigte bereits in D._____ als Prostitu- ierte gearbeitet. Mit dem Verdienst der Geschädigten hätten sie Reisekosten, Wohnen und Essen bezahlt. Er habe ihr kein Geld abgenommen. In der Zwischenzeit habe er sich auch in die Geschädigte verliebt und er hätte es gerne gehabt, wenn die Geschädigte sich nicht mehr prostituiert hätte (Urk. 2/4 S. 6-12). Während die Geschädigte gearbeitet habe, sei er im U._____ gewesen. Die Geschädigte habe auch ihre Freier ausgewählt und habe entscheiden können, mit wem sie habe mitgehen wollen. Er habe die Geschädigte gar nicht kontrollieren können, weil er entweder im U._____ gewesen oder an der …strasse spaziert sei. Am letzten Abend habe es zwischen ihm und der Geschädigten tatsächlich einen kleinen Streit gegeben. Er habe die Geschädigte mehrmals angerufen, um nach- zufragen, wo sie sei. Sie habe ihm dann gesagt, sie sei im Bus am N._____. Weil er misstrauisch gewesen sei, sei er nachschauen gegangen und die Geschädigte sei wirklich nicht im Bus gewesen. Er habe vermutet, dass sie mit einem Freier zusammen gewesen sei, welcher ihr gefallen habe. Dann habe er die Geschädig- te nochmals angerufen und ihr gesagt, dass er sie treffen wolle. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie nach D._____ zurückbringen wolle und dass er nicht wolle, dass sie weiter als Prostituierte arbeite. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, dass sie nicht mitkomme. Danach hätten sie zusammen zu Abend gegessen. Ei- ne halbe Stunde später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn verlasse und am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Geschädigte bei "…" [F._____] sei. Er habe nicht nach ihr gesucht. R._____ habe der Geschädigten gesagt, sie solle zu- - 53 - rück kommen. Drei bis vier Tage später sei er nach D._____ zurück gekehrt. Für ihn sei es lächerlich gewesen, dass er sich in eine Hure verliebt habe. Die Leute zu Hause hätten deswegen über ihn gelacht. Ende Januar hätten ihn dann … [U._____] und … [GB._____] gebeten, sie in die Schweiz zu begleiten. Da sei ihm die Idee gekommen, wieder mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Er habe sie als Freundin, nicht als Hure gewinnen wollen. "Ich wäre zufrieden gewesen, sie nur zu sehen, auch wenn sie nicht meine Freundin geworden wäre. Ich war verliebt, ich wusste nicht, was ich machen soll." In M._____ angekommen, habe er dann F._____ angerufen. Dieser habe aber keine Zeit gehabt, weil dieser mit seiner Hure in V._____ gewesen sei. Sie hätten sich dann am Nachmittag im U._____ getroffen. F._____ sei freundlich zu ihnen gewesen. GB._____ habe dann zu F._____ ge- sagt, dieser soll mir die Frau zurück geben, da ich sie lieben würde. Das sei auf eine lustige Weise passiert, denn alle hätten gelacht. Dann habe er gemerkt, dass das so nicht funktioniere. F._____ habe ihnen dann noch geholfen, ein Zimmer im "W._____" zu bekommen (Urk. 2/22 S. 9f.). Mit den Aussagen des Mitangeklagten GB._____ konfrontiert und auf die Frage, ob er, der Angeklagte, der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, antwortete er: "Man kann es auch so sagen, auf B._____s Wunsch hin." (Urk. 2/6 S. 5). 3.4.6. Die Geschädigte B._____ führte aus, Q._____ habe sie jeweils am Abend nach M._____ gefahren. Der Angeklagte, R._____ und T._____ seien auch dabei gewesen (Urk. 7/4 S. 6). R._____ habe ihr gesagt, wie viel sie verlangen solle. Sie habe ihr die Preise aufgeschrieben, da sie kein Wort Deutsch gesprochen ha- be. Am ersten Abend habe sie Fr. 350.--, nachher Fr. 400.-- oder 450.-- verdient. Das Geld habe sie selbstverständlich dem Angeklagten abgeben müssen. Vom Geld hätten sie die Unterkunft, Reise, Lebensmittel und Kleider gekauft (Urk. 7/9 S. 11). Bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte sei alles vorgeschrieben gewesen, die Zeit, die Preise. Wenn sie nicht rechtzeitig zurück gekommen sei, habe sie der Angeklagte angeschrien. Die ganze Situation und die Arbeit seien sehr stressig gewesen. Während der Zeit mit dem Angeklagten habe sie nur am N._____ gear- beitet. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, gab die Geschädigte zur Kon- - 54 - trolle durch den Angeklagten zu Protokoll, der Angeklagte sei "manchmal" auch da gewesen, mit Q._____. Q._____ und der Angeklagte hätten sich in M._____ aufgehalten, während sie am N._____ gearbeitet habe. Entweder seien sie am Spazieren gewesen oder sie hätten im Auto geschlafen, oder "sie haben uns kon- trolliert". Er habe angerufen oder sei vorbeigekommen und er habe ihr immer das Geld weggenommen. Sie habe nach jedem Freier das Geld abgeben müssen. Sie habe nie Geld auf sich getragen. Als sie am ersten Tag habe um 23.00 aufhören wollen, da sie müde gewesen sei und Hunger gehabt habe, habe der Angeklagte ihr gesagt, sie solle zurück zur Arbeit gehen. Dies habe er in einem normalen Tonfall gesagt. Auch wenn sie ihre Tage gehabt habe, habe sie arbeiten müssen. Es habe ihn auch nicht interessiert, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe gehorchen müssen. Auf die Frage warum, erklärte sie: "An dem Abend, als ich ihm sagte dass ich meine Tage habe, hat er meinen Kiefer gepackt. So hat er es mir gesagt. Ich hatte Angst und ich hatte Angst davor dass noch etwas schlimmeres passiert." (Urk. 7/9 S. 14ff.). "An diesem Abend habe ich nichts verdient, weil ich meine Periode hatte. Ich hatte auch keinen Schwamm dabei. Ich konnte nicht arbeiten. Kapitän war nervös. Er hat mit mir geschrien. Er sagte, dass wir nach D._____ gehen, weil ich nicht arbeiten wol- le. Ich sagte ihm, dass er mit mir nicht schreien solle. Kapitän hat immer lauter geschrien. Und er hat mein Gesicht so angefasst (PN: Die Geschädigte macht eine Handbewegung indem sie die Hand unters Kinn legt.) und er sagte mir: war ich deutlich? Er hätte mich si- cher auch geschlagen. Er hat es nicht verstanden, dass ich nicht arbeiten kann. Er wollte nur das Geld. " (Urk. 7/4 S. 7). Nach diesem Streit habe sie zu … [F._____] ge- wechselt. Dieser habe gesehen, dass sie mit den Nerven am Ende gewesen sei und er habe ihr helfen wollen. Auf die Frage, ob der Angeklagte sie einfach so habe ziehen lassen, erklärte die Geschädigte, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gerade nicht da gewesen sei. Sie wisse nicht, wo er in jenem Zeitpunkt gewesen sei (Urk. 7/4 S. 7f.). Diesen Vorfall schilderte sie in einer späteren Ein- vernahme identisch (Urk. 7/9 S. 12). Danach habe sie den Angeklagten noch einmal auf dem Platz getroffen und einmal beim Einkaufen (Urk. 7/9 S. 11). Der Angeklagte habe nach dem Streit und dem Wechsel zu … [F._____] nie von ihr verlangt, wieder für ihn zu arbeiten (Urk. 7/9 S. 13f.). Davon, dass der Angeklagte in sie verliebt gewesen sein soll, wisse sie nichts. Sie sei nicht in den Angeklagten - 55 - verliebt gewesen. Sie habe in D._____ nicht als Prostituierte gearbeitet. Dies ha- be sie erst hier in der Schweiz getan (Urk. 7/9 S. 17). Im Zusammenhang mit dem Streit mit dem Angeklagten und dem Androhen, dass die Geschädigte nach D._____ zurück müsse, antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie nicht nach D._____ zurück wolle: "Nein. Bevor ein Missverständnis entsteht. Ich sagte ihm, dass er schon nach D._____ gehen kann aber ich will nicht zu- rück gehen. Damit kein Missverständnis aufkommt, ich wollte nicht hier bleiben um diese Arbeit weiterhin auszuüben. Ich wollte aber nicht nach D._____ zurück." (Urk. 7/9 S. 18). Die Geschädigte sagte weiter aus, dass sie zuvor, in D._____, noch nie als Prosti- tuierte gearbeitet habe. Sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als Prostituier- te arbeiten solle. Sie habe sich die Arbeit als Prostituierte aber nicht so hart vor- gestellt. Der Angeklagte habe sie nicht davor gewarnt (Urk. 7/9 S. 17). 3.4.7. Q._____ erklärte als Auskunftsperson befragt, dass er der Geschädigten die Preise auf Deutsch auf einen Zettel geschrieben habe. R._____, seine Frau, habe der Geschädigten erklärt, wo und von wann bis wann diese arbeiten dürfe. Der Angeklagte sei meistens mit ihm gewesen. Er sei im Auto gesessen oder sei spazieren gegangen. Er sei am N._____ und an der …strasse gewesen. Auf die Frage, ob man dem Spazieren habe Überwachen sagen können, erklärte er: "N._____ und …strasse sind nicht nebeneinander. Das Auto habe ich meistens hinten parkiert. Sie hatte ein Telefon. Der Kapitän hatte keines. Wir trafen uns im U._____. Klar trafen wir sie auch mal am N._____. B._____ war bloss 4 oder 5 Tage bei mir. Nicht mehr." Der Angeklagte habe im U._____ auch ab und zu mit … Landsleuten [des Staates D._____] gesprochen. Dann sei er [Q._____] gegangen (Urk. 13/7 S. 8f.). Die Geschädigte habe von Anfang an gut verdient und habe sofort alles ausgege- ben. Sie habe Schuhe und Kleider gekauft, auch Stiefel. Sie seien in AA._____ in ein Shopping Center gegangen. Die Geschädigte sei mit dem Angeklagten shop- pen gegangen. Ob der Angeklagte mit dem Kauf einverstanden gewesen sei, wis- se er nicht. Es habe einmal eine Diskussion wegen Stiefeln gegeben. Auf die Fra- ge, ob es einmal Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gege- ben habe, sagte er, er verstehe kein … [Sprache des Staates D._____] und wisse - 56 - daher nicht, was gesprochen worden sei (Urk. 13/7 S. 7f.). Dazu, ob es einmal ein Gespräch gegeben habe, welches er als Streit interpretiert habe, sagte er: "Das hat es schon gegeben. Ich weiss aber nicht um was es ging. Ich weiss auch nicht ob es wirklich ein Streit war. Sex hatten sie, das habe ich gehört." (Urk. 13/7 S. 8). 3.4.8. R._____ sagte als Auskunftsperson aus, dass sie die Geschädigte in M._____ in die Prostitution eingeführt habe. Während der Arbeit der Geschädig- ten habe der Angeklagte Kaffee getrunken, auf die Geschädigte gewartet. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Angeklagte zu Hause geblieben sei. Der An- geklagte oder ihr Vater [Vater von R._____] habe während der Arbeit auf die Ge- schädigte aufgepasst. Auf die Frage, ob das Aufpassen einer Überwachung gleich gekommen sei, antwortete sie, dass könne sie so nicht sagen. Die Mäd- chen hätten immer ein Telefon dabei gehabt. Wenn etwas passiert wäre, hätte ihr Vater sie immer abholen können. Mit dem Navi hätte er sie finden können (Urk. 13/9 S. 5f.). Sie gehe davon aus, dass die Geschädigte in der Schweiz nicht das erste Mal als Prostituierte gearbeitet habe, da sie sehr selbstsicher gewirkt habe. 3.4.9. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte GB._____ als Mitange- klagter aus, er sei der Cousin des Angeklagten. Er bezeichnete den Angeklagten als Möchtegern-Zuhälter, welcher weder Talent noch die nötigen Beziehungen für diese Arbeit habe. Der Angeklagte habe wohl ihm [GB._____] nacheifern wollen. Der Angeklagte habe keine Erfahrung und sei schon beim ersten Versuch durch- gefallen und man habe ihm das Mädchen weggenommen. Er, der Angeklagte, habe damit wohl Geld verdienen oder gross werden wollen. Ob es eine Abmachung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben habe, würden nur die beiden wissen. Warum die beiden in die Schweiz gekommen seien, wisse er nicht. Etwas später in der Einvernahme sagte GB._____ aus, er glaube nicht, dass der Angeklagte der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, denn dann hätte dieser Geld gehabt und hätte mit diesem seine Schulden bei ihm bezahlen können. Der Angeklagte habe keine Beziehungen in der Schweiz und man habe ihn hier nur geduldet, weil die anderen Leute ihn [GB._____] gekannt hätten und der Angeklagte mit ihm verwandt sei (Urk. 2/16 S. 3-6). - 57 - 3.4.10. Sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte schilderten, dass es zwischen ihnen, vermutlich zwischen dem 9. und 11. Januar 2008 zu einem Streit gekommen sei. Ebenfalls Übereinstimmung besteht darin, dass der Angeklagte und die Geschädigte während diesen zwei bis drei Tagen vom Einkommen aus der Prostitution gelebt haben und davon die Wohnkosten, Reisekosten, Lebens- mittel und Kleider für die Geschädigte bezahlt wurden. Zu Beginn blieb nach Bezahlung der Kosten für Reise, Essen und Unterkunft nichts übrig. Darauf ist vorweg abzustellen. Dass der Angeklagte sich während der Arbeit der Geschädigten nie am N._____ aufgehalten habe, wird weder von der Auskunftsperson Q._____ noch von R._____ bestätigt. Q._____ sagte aus, dass der Angeklagte sich am N._____ und an der …strasse aufgehalten habe. Dass sich der Angeklagte auch an anderen Orten aufgehalten hat, deckt sich wiederum mit den Aussagen der Geschädigten, welche ausführte, "dieser sei manchmal auch da gewesen". In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Geschädigtenvertreterin ist "manchmal" nicht per se mit an machen Tagen gleichzusetzen. Dies lässt sich auch aus den Aussagen der Geschädigten erkennen. Sie schilderte nämlich die verschiedenen Tätigkeiten des Angeklagten wie spazieren, im Auto schlafen oder sie kontrollieren, welche auf einen Tagesablauf bzw. den Ablauf während der Arbeitszeit der Geschädigten schliessen lassen. Auch R._____ führte aus, der Angeklagte habe teilweise auf die Geschädigte aufgepasst, auf sie gewartet, auch wenn sie nicht sagen konnte, ob das ein Überwachen gewesen ist. Auch der Angeklagte selber schildert eine Art Kontrolle der Geschädigten, indem er ausführte, er habe die Geschädigte am Abend des Streits mehrmals angerufen, um nachzufragen wo diese sei und er sei anschliessend nachschauen gegangen, ob diese sich auch dort befinde, wo sie ihm angegeben habe. Dies widerlegt im Übrigen auch die Aussagen von Q._____, gemäss welchem der Angeklagte über kein Telefon verfügt habe und er so implizit erklärte, der Angeklagte habe die Geschädigte gar nicht überwachen können. Detailreich und erlebt schildert die Geschädigte den Streit mit dem Ange- klagten, als sie wegen ihrer Tage nicht habe arbeiten wollen. Das Packen am Kinn, das Anschreien und Nachfragen, ob er deutlich genug gewesen sei, wirkt erlebt und wird von der Geschädigten zwei Mal identisch erzählt. Dass sie - 58 - dadurch eingeschüchtert war und Angst vor weiteren Repressalien hatte, ist nachvollziehbar. Es ist daher auch hier auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abzustellen. Demgegenüber sind die Aussagen des Angeklagten be- treffend den Streit schwer nachvollziehbar. Der Angeklagte will sich aus Eifer- sucht gestritten haben und es dann einfach so hingenommen haben, dass die Geschädigte ihn verlassen hat und nicht mehr nach D._____ zurück kommen wollte. Eine derart emotionslose Reaktion, auch als alle ihn ausgelacht hätten, als "GB._____" zu "F._____" gesagt habe, dass er, der Angeklagte, die Geschädigte liebe, ist doch schwer nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb darauf nicht ab- zustellen ist. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass selbst der Angeklagte in einer Einvernahme ausführte, er sei der Zuhälter der Geschädigten gewesen, wenn auch auf Wunsch der Geschädigten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist erstellt, dass R._____ der Geschädig- ten die Preise erklärte und diese von Q._____ auf Deutsch auf einen Zettel ge- schrieben wurden. Es ist jedoch keine andere Erklärung lebensnah und überzeu- gend, als dass der Angeklagte R._____ anwies, der Geschädigten die marktübli- chen Preise zu erklären und sie allgemein in die Prostitution am N._____ einzu- führen. Der Angeklagte organisierte die Reise mittels der Familie von R._____ und "buchte" damit nebst der Reise und Unterkunft auch die Einführung der Ge- schädigten in die Prostitution in der Schweiz. Erstellt ist weiter, dass der Ange- klagte die Geschädigte beim erwähnten Streit anschrie, weil diese nicht arbeiten wollte und mittels physischer Einwirkung einschüchterte und sie bedrohte. Am ersten Tag, als die Geschädigte nicht länger habe arbeiten wollen, ist jedoch auf- grund der Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass der Angeklagte die Geschädigte in einem normalen Ton aufgefordert hat, zurück zur Arbeit zu gehen und weder geschrien noch die Geschädigte eingeschüchtert hat und ihr schliesslich erlaubte, um 23.00 Uhr mit der Arbeit aufzuhören. Dies passt auch zu den Aussagen von GB._____, welcher ausführte, der Angeklagte habe über keine Erfahrung als Zuhälter verfügt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten B._____ zeigt sich, dass der Angeklagte sein "Regime" gegenüber der Geschä- digten ab dem zweiten Tag verschärfte und sie stärker kontrollierte und über- - 59 - wachte, bis es schliesslich zum Streit kam, nach welchem die Geschädigte zum Mitangeklagten F._____ wechselte. Ebenfalls ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass diese, bevor sie in die Schweiz kam, noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte. Gründe, weshalb sie diesbezüglich lügen sollte, sind nicht ersichtlich. Schliesslich gab sie immer an, gewusst zu haben, dass sie in der Schweiz würde als Prostituierte arbeiten müssen. Dass die Geschädigte wegen ihrer Tage nicht als Prostituierte für den Angeklag- ten arbeiten wollte, aber am selben Abend mit dem Mitangeklagten F._____ Geschlechtsverkehr hatte, kann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten verwertet werden. Dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit Freiern wollte kann nicht damit gleichgesetzt werden, ob sie in Geschlechtsverkehr mit dem Mitangeklagten F._____ einwilligte, welcher ihr vorgab, sie zu lieben (vgl. Urk. 7/6 S. 3) und von welchem sie sich bessere Bedingungen erhoffte. Ob die Geschädigte am selben Abend noch für den Mitangeklagten F._____ als Prostituierte arbeitete, ist für die Erstellung des Sachverhalts der Förderung der Prostitution durch den Angeklagten schliesslich nicht relevant. Entgegen der Vorinstanz mutet es nicht seltsam an, dass der Angeklagte der Geschädigten drohte, sie nach D._____, nach Hause zu bringen. Wie unter Ziff. 3.3.7.5. hiervor ausgeführt, lebte die Geschädigte in D._____ in schwierigen Verhältnissen und sie sagte auch aus, dass sie aus dieser Situation habe raus- kommen wollen. Dass sie nicht wieder in diese schwierigen Verhältnisse zurück wollte, ist durchaus nachvollziehbar. Sie erklärte denn auch, dass sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, um weiterhin als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe aber nicht nach D._____ zurück gewollt. Da der Angeklagte um die Verhältnisse der Geschädigten in D._____ wusste, war dies auch eine effiziente Drohung. 3.4.11. Zusammenfassend ist aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Aus- sagen der Geschädigten B._____ der Sachverhalt betreffend Förderung der Pros- titution anklagegemäss erstellt, mit der Ergänzung, dass der Angeklagte seine Kontrolle und Überwachung ab dem zweiten Tag verstärkte. Allerdings ist auch - 60 - anzufügen, dass die Geschädigte bereits nach dem zweiten Abend zu F._____ wechselte. 3.4.12. Rechtliche Würdigung Förderung Prostitution 3.4.12.1. Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.3.8.3.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 StGB auf- geführten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder - 61 - Vorspiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tat- bestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom - 62 - Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfü- gung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Moda- litäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Über- wachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitution“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitu- tion abzuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Wei- se einwirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB er- reicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 3.4.12.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Ange- klagten liegt in casu nicht vor und ist im Übrigen auch nicht in der Anklage um- - 63 - schrieben. Auch wurde die Geschädigte nicht unter Vorspiegelungen falscher Tatsachen in die Schweiz "gelockt", sondern sie wusste, dass sie hier als Prostitu- ierte arbeiten sollte. Der Umstand alleine, dass sie über die Bedingungen in der Schweiz, indem sie ihren gesamten Prostitutionserlös abgeben musste, getäuscht wurde, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes von Abs. 2 von Art. 195 StGB nicht aus. Dass die Geschädigte den Willen hatte, aus der Prostitution auszusteigen ist we- der aus den Akten ersichtlich, noch ist ein solcher Wille in der Anklageschrift um- schrieben. Die Geschädigte wechselte denn auch relativ einfach vom Angeklag- ten als Zuhälter zum Mitangeklagten F._____. Das angeklagte Verhalten ist unter Abs. 3 von Art. 195 StGB zu subsumieren. Der Angeklagte machte der Geschädigten Vorgaben betreffend Ausübung der Prosti- tution, indem er ihr die zu verlangenden Preise, die Arbeitszeiten und den Ar- beitsort vor gab. Seine Machtposition bestand einerseits darin, dass er die Ge- schädigte, welche zuvor noch nie im Ausland gewesen war und kein Deutsch spricht, in die Schweiz brachte und ihr hier verbal mit Nachteilen drohte und sei- nen Forderungen auch mit tätlichen Gesten Nachdruck verlieh. Zudem stand die Geschädigte während ihrer Prostitutionstätigkeit gemäss erstelltem Sachverhalt unter der Aufsicht und Kontrolle des Angeklagten. Weiter kannte die Geschädigte zu Beginn ausser dem Angeklagten niemanden in der Schweiz und sie war eben- falls aufgrund der sexuellen Übergriffe in D._____ in einer auswegslosen Situa- tion, welche der Angeklagte für sich ausnutze, um seine Machtposition gegenüber der Geschädigten zu sichern. Der Angeklagte hat sich daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3.5. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) 3.5.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass ver- nünftige und nicht überwindbare Zweifel bestehen würden, dass sich der Sach- verhalt wie angeklagt zugetragen habe. Die Aussagen der Geschädigten B._____ - 64 - würden nicht überzeugen und der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen (Urk. 95 S. 16-21). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der sexuellen Nötigung in der Schweiz an, dass die Vorinstanz verkenne, dass die Geschädigte erwiesenermassen an massiven posttraumatischen Belastungs- störungen leide. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme sei es kaum möglich gewesen, mit der Geschädigten über die sexuellen Übergriffe zu reden. Sie habe sich bei der Erinnerung daran geekelt und sei gerade deshalb nicht in der Lage gewesen, die genaueren Umstände wie Häufigkeit und Dauer zu schildern. Auch könne aus dem Umstand, die Geschädigte habe nach der sexuellen Nötigung ferngesehen und sei dann eingeschlafen, nichts geschlossen werden. Die Vo- rinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die normale Reaktion der Geschädigten wäre gewesen, wenn sie sich gewaschen oder die Zähne geputzt hätte. Daraus werde deduziert, der Angeklagte habe keinen Samenerguss gehabt. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte keine Angaben über allfällige Klagen des Ange- klagten wegen eines fehlenden Samenergusses gemacht habe, schliesse die Vo- rinstanz, dass die sexuelle Nötigung nicht statt gefunden habe. Bereits aufgrund der vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an seinem Geschlechtsteil müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte ein anderes Verständnis von Sexualität habe als ein anderer Durchschnittseuropäer. Dem Angeklagten sei es beim erzwungenen Oralverkehr einzig um die Machtausübung gegangen. Das müsse gerade aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht auf einem Samenerguss bestanden habe. Aus einem ausgebliebenen Samen- erguss zu schliessen, der Vorfall habe nicht statt gefunden, sei unzulässig. Abgesehen davon handle es sich bei der sexuellen Nötigung um ein Tätigkeits- delikt, weshalb Sinn und Zweck der Ausführungen der Vorinstanz zum mangeln- den Samenerguss schwer nachvollziehbar seien. Auch der Umstand, dass der Angeklagte und die Geschädigte in einem Zimmer geschlafen hätten, bedeute nicht, dass diese ein Paar gewesen seien. Denn der Geschädigten sei weder auf der Reise noch in der Schweiz ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Die Geschädigte sei daher gezwungen gewesen, im selben Zimmer zu übernachten. Damit habe sich die Geschädigte in jenem Zeitpunkt fatalistisch abgefunden. - 65 - Bereits die körperliche Präsenz sei für die Geschädigte schwer zu ertragen gewesen. Dass die Geschädigte keine Angaben darüber gemacht habe, was nach den Übergriffen geschehen sei, liege daran, dass sie eigentlich gar nichts über die sexuellen Nötigungen habe erzählen wollen, ihr diese aber durch die Aufarbeitung des Traumas wieder derart präsent geworden seien, dass sie sich durch die Erzählung habe entlasten müssen. Die Aussagen der Geschädigten müssten in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig angesehen werden und es könne ohne Weiteres auf diese abgestellt werden (Urk. 83 S. 4f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwältin zum Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach dem Vorfall ferngesehen haben solle und sich nicht gewaschen oder den Mund gespült habe, dass es während der Befragung offensichtlich gewesen sei, dass es die Geschädigte offenbar geekelt habe, als sie vom sexuellen Übergriff erzählt habe. Ihr, der Staatsanwältin, sei es nicht in den Sinn gekommen, die Geschädigte bspw. nach einem Ausspülen des Mundes zu fragen oder ob sie irgendwelche Beobachtun- gen in Bezug auf das Geschlechtsteil des Angeklagten gemacht habe. Dass die Geschädigte nicht von sich aus von diesen Sachen berichtete, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch sei Tatsache, dass die Geschädigte das Glied des Beschuldigten in den Mund habe nehmen müssen und dieser Umstand wohl die gesamte Situation beherrscht habe, so dass der Geschädigten weitere Umstände unwesentlich hätten erscheinen müssen und sie diese daher nicht von sich aus erwähnt habe (Urk. 120 S. 29f.). 3.5.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ bringt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht Zweifel an der Sachdarstellung der Geschädigten. Zum Aussageverhalten könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Nachdem die Geschädigte sich zuerst nicht als Opfer geoutet habe, habe es einige Zeit gedauert, bis die ganze Geschichte auf den Tisch gekommen sei. Dann habe die Geschädigte aber wahr- heitsgemäss und detailgetreu den ganzen Ablauf um ihr Schicksal in der Schweiz geschildert. Diese Aussagen hätten bezüglich sämtlicher Angeklagten (GB._____, F._____, C._____ und H._____) und Geschehnisse durch innere Geschlossen- - 66 - heit, Folgerichtigkeit in der Darstellung der Geschehnisabläufe, konkrete und an- schauliche Widergabe der Erlebnisse sowie Schilderung der Vorfälle in genügend charakteristischer Weise und Konstanz imponiert. Die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig, beschönige ihr eigenes Verhalten nicht, bleibe bei den Tatsachen. Sie habe nachgedacht, wenn sie sich nicht genau habe erinnern können und habe gesagt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe. Sie differen- ziere zwischen Sachen, welche sie direkt von einem der Angeklagten oder von einer anderen Person gehört habe. Ihre Aussagen würden in all denjenigen Punkten, wo noch weitere Beweise vorliegen würden, mit den übrigen Beweiser- gebnissen übereinstimmen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Geschädigten die sexuellen Nötigungen durch den Angeklagten nicht geglaubt werden sollten. Auch habe sie keinen Grund, den Angeklagten eines Deliktes zu bezichtigen, welches dieser nicht begangen habe. Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten lasse das Gericht zudem ausser Acht, dass das Opfer offensicht- lich grosse Schwierigkeiten habe, über den Oralsex auszusagen. Und weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass gerade der Zwang zum Oralsex für das Opfer mit grosser Demütigung verbunden sei und damit in casu vom Angeklagten nicht nur zur eigenen Befriedigung eingesetzt werde, sondern dazu, das Opfer zu unterdrücken und gefügig zu machen, zu zeigen, wer der Herr sei. Es gehe darum, Macht / Unterdrückung auszuüben, aber auch darum, die Opfer gefügig zu machen und für den Markt abzurichten. Ob es zum Samenerguss komme, sei daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung und es sei glaubhaft, dass der Geschädigten trotz fehlendem Samenerguss nichts passiert sei. Dass die Oral- befriedigungen in der Schweiz so wie in D._____ abgelaufen seien, könne eben- falls nicht im Ernst gegen die Geschädigte ausgelegt werden. Dass der Täter wiederum den Kopf des Opfers nach unten gedrückt und sie am Nacken festge- halten habe, entspreche vielmehr seinem stereotypen Muster, um sein Opfer ge- fügig zu machen. Dass die Geschädigte aussagte, sie habe nachher ferngesehen und sei eingeschlafen, untermauere ihre Glaubwürdigkeit. Sie beschönige nichts. Es sei nachvollziehbar, dass die Geschädigte in einer solchen Situation Ablen- kung durch den TV suche. Der Fernseher sei im Übrigen schon vorher gelaufen. Die Geschädigte habe sich aus ihrer Sicht in einer ausweglosen Situation befun- - 67 - den, sie habe einfach abschalten wollen und die Gedanken an die scheussliche Situation vermeiden wollen. Schliesslich sei es klar, dass die Bewusstlosigkeit während der Befragung an und für sich keinen Beweis darstelle. Die Bewusstlo- sigkeit könne dabei sehr wohl mit der nervlichen Belastung erklärt werden, welche verschiedene Ursachen haben könne. Das Schreien und Weinen während der Bewusstlosigkeit sei aber ein starkes Indiz für eine Retraumatisierung, nicht je- doch für andere Ursachen des Zusammenbruchs, wie der Angeklagte behaupte. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ könne in keiner Weise abgestellt werden, denn diese müssten schon zu ihrem eigenen Schutz aussagen, dass die Geschädigte freiwillig mit dem Angeklagten zusammen gewe- sen sei. Dass die Geschädigte und der Angeklagten gegen aussen als Paar ge- wirkt haben oder gar als Paar aufgetreten seien, spreche zudem keineswegs ge- gen sexuelle Nötigung oder sonstigen Zwang. Menschenhändler würden oft zu- mindest mit einem ihrer Opfer als Paar auftreten. Dies sei überhaupt kein Indiz gegen die Existenz der geschilderten Vorfälle (Urk. 85 S. 4-6). An der Berufungsverhandlung betonte die Vertreterin der Geschädigten erneut, die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig und beschönige auch ihr eigenes Verhalten nicht. Dass sie in Bezug auf ihr Verhalten nach der sexuellen Nötigung nicht ein Cliché serviere, sondern einfach und schnörkellos erzähle, was passiert sei und an was sie sich erinnere, spreche für die Geschädigte. Bei diesem Zwang zum Oralsex sei es dem Angeklagten nicht nur um Befriedigung, sondern auch um Macht, Demütigung und Unterdrückung gegangen. Er habe die Geschädigte gefügig machen und für den Markt abrichten wollen. Auch sei das Verhalten der Geschädigten bei den Einvernahmen zum Vorfall der sexuellen Nötigung bezeichnend. Die Geschädigte habe Mühe gehabt, darüber zu sprechen, sei kollabiert und habe geweint und geschrien während der Bewusstlosigkeit. Es bestehe insgesamt kein Anlass, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln (Urk. 122 S. 2-6). 3.5.4. Der Verteidiger führt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Aussagen der Geschädigten würden einer näheren Prüfung nicht stand halten. Es würden daher die erforderlichen Beweise für die eingeklagte mehrfache sexuelle Nötigung - 68 - fehlen. Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, würde das Gutachten von Dr. L._____ den formellen Anforderungen bei weitem nicht genügen. Es sei daher weder dargetan, dass die Geschädigte an Belastungsstörungen leide, noch, dass sie deswegen daran gehindert worden sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ma- chen. Widersprüchliche, nicht überzeugende Aussagen zu Häufigkeit und Dauer der angeblichen Vorfälle könnten wohl kaum mit angeblichem, aktenmässig nicht belegtem Ekel bei der Erinnerung entschuldigt werden. Der Vorinstanz sei zuzu- stimmen, dass die Aussagen betreffend dem Verhalten nach dem eingeklagten Übergriff und dass alle drei Vorfälle gleich abgelaufen sein sollen, nicht überzeu- gen würden. Auch habe die Geschädigte in Anbetracht des offenbar kurzen Zu- sammenseins offensichtlich übertrieben. Nicht aufgrund des fehlenden Samener- gusses sei zu schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet habe, sondern we- gen der widersprüchlichen und nicht überzeugenden Aussagen der Geschädig- ten. Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Geschä- digten stützen würden. Aber es gebe solche, welche die Aussagen der Geschä- digten weiter erschüttern würden, so die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und R._____, gemäss welchen der Angeklagte und die Geschädigte ei- nen freundlichen und friedlichen Umgang gehabt hätten. Weiter komme hinzu, dass die Geschädigte nie erwähnt habe, dass der Penis des Angeklagten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin grotesk verdickt gewesen sei. Wenn der Vorfall tatsächlich statt gefunden hätte, hätte die Geschädigte diese Beson- derheit sicher erwähnt. Die Vorinstanz habe daher den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen (Urk. 128 S. 12-16). 3.5.5. Die Vorinstanz hat korrekt die Übereinstimmungen in den Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten zum Ablauf der Reise ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 17; § 161 GVG/ZH). In diesem Zusammen- hang erstaunt es doch sehr, dass weder die Auskunftsperson Q._____ noch R._____, welche sich ebenfalls im Auto befanden, die Krankheit von sich aus erwähnten bzw. ausführten, die Geschädigte sei etwas erkältet gewesen (so Q._____, Urk. 13/7 S. 6) oder gar nichts von einer Erkrankung wussten (so R._____, Urk. 13/9 S. 10). Eine derart starke Erkrankung und dem daraus folgenden Sich-übergeben-müssen, hätte den beiden auffallen müssen, waren die - 69 - Platzverhältnisse im Auto doch sehr knapp. Weitere Übereinstimmungen finden sich darin, dass sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte aussagten, sie hätten in der Schweiz zwei Nächte zusammen in einem Bett geschlafen und nachher habe die Geschädigte mit T._____ in einem Bett ge- schlafen sowie, dass T._____ an Epilepsie leide. Auch die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auf diese Zusammenfassung zu verweisen ist (Urk. 95 S. 17f. § 161 GVG/ZH). Zu den Aussagen des Angeklagten ist zu ergän- zen, dass dieser immer bestritt, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu irgendwelchem sexuellen Kontakt gekommen sei (Urk. 2/5 S. 2; 2/11 S. 5; 2/22 S. 3). Zu den Aussagen der Auskunftsperson Q._____ ist zu ergänzen, dass die- ser aussagte, die Geschädigte und der Angeklagte hätten Sex gehabt. Das Haus sei ringhörig und er habe das Bett quietschen gehört. Daher habe er daraus ge- schlossen, dass da "etwas laufe". Stöhnen habe er sie nicht gehört. Darauf, ob die beiden wie Verliebte gewirkt hätten, sie sich geküsst hätten, habe er nicht ge- achtet (Urk. 13/7 S. 8). Auch die Auskunftsperson R._____ gab zu Protokoll, dass die beiden ihrer Ansicht nach sexuelle Kontakte miteinander gehabt hätten. Das habe man sehen können (Urk. 13/9 S. 5). Im Übrigen ist auf die im vorin- stanzlichen Entscheid wiedergegeben Aussagen zu verweisen (Urk. 95 S. 20; § 161 GVG/ZH). 3.5.6. Die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ passen weder vollumfänglich zu den Aussagen der Geschädigten noch denjenigen des Ange- klagten. Deren Aussagen, die beiden seien ein Paar gewesen, wird weder von der Geschädigten noch vom Angeklagten gestützt. Auch der Angeklagte sagte, es sei zu keinen näheren Kontakten gekommen und er beschreibt seine Liebe zur Ge- schädigten als einseitig. Die Geschädigte spricht von gar keiner Beziehung zum Angeklagten. Die Auskunftspersonen wollen zwar sexuelle Kontakte gehört oder zumindest vermutet haben, diese sollen jedoch einvernehmlich statt gefunden haben, was wieder weder den Aussagen der Geschädigten noch des Angeklagten entspricht. Zu betonen ist dabei, dass es sich hierbei nur um Mutmassungen der Auskunftspersonen handelt, da die beiden die sexuellen Kontakte nicht gesehen - 70 - hatten. Insgesamt scheinen die beiden Auskunftspersonen den Sachverhalt in ei- nem möglichst neutralen, unverfänglichem Licht darstellen zu wollen, um damit insbesondere sich selbst nicht irgendwelchen Belastungen auszusetzen. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ be- stehen erhebliche Bedenken, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Dies auch unter Einbezug des Umstandes, dass sie die Krankheit der Geschädig- ten nicht bemerkt haben wollen und auch nicht erwähnten, dass die Geschädigte schliesslich zusammen mit T._____ in einem Bett schlief und dies, obwohl die beiden in ihren Augen offensichtlich ein Paar gewesen sein sollen. Im Übrigen schliesst das Bestehen einer Beziehung nicht die Begehung von sexuellen Über- griffen aus. Die Vorinstanz hat korrekt aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten be- treffend Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht widerspruchsfrei sind. Entgegen der Vorinstanz vermögen jedoch die Aussagen der Geschädigten insgesamt zu überzeugen und wirken glaubhaft und erlebt. Den sexuellen Übergriff schilderte sie detailliert und nachvollziehbar. Auch finden sich in ihren Aussagen keine Über- treibungen und sie belastet den Angeklagten relativ zurückhaltend. Aus dem Aus- sageverhalten der Geschädigten geht eindeutig hervor, dass es der Geschädigten schwer fiel, über das Geschehene zu sprechen und dieses zu schildern. In die- sem Zusammenhang ist auch das Bewusstloswerden der Geschädigten während der Befragung zu sehen. Dass es der Geschädigten schwer fiel über das Erlebte zu sprechen, ist auch dem Gutachten von Dr. phil. L._____ vom 19. März 2009 zu entnehmen, welche ausführte, die Geschädigten habe zu Beginn der Therapie nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können (Urk. 8/7 S. 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht belasten sollte. Dann wäre das Aussageverhalten der Ge- schädigten wohl anders ausgefallen. Den Aussagen sind auch keine Übertreibun- gen zu entnehmen. Auch wenn das Gutachten nicht herangezogen würde, wie dies die Verteidigung verlangt, könnte der Sachverhalt aus den nachfolgend ge- nannten Gründen dennoch erstellt werden. - 71 - Der Staatsanwaltschaft und der Geschädigtenvertreterin ist zuzustimmen, dass der ausbleibende Samenerguss nicht gegen die Darstellung der Geschädigten spricht. Gründe für das Ausüben von sexueller Gewalt können nebst sexueller Befriedigung auch das Ausüben von Macht und das Unterdrücken eines Opfers sein. Zur Frage, ob es üblich oder zu erwarten ist, dass ein Opfer nach einem sexuellen Übergriff fern sieht und nachher schlafen geht, gibt es kein Standardverhalten. Das Erlebte zu Verdrängen und zur Normalität zurück zu kehren, wie bspw. fernzusehen, ist aber durchaus eine nachvollziehbare Reaktion und kein Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sprechen würde. Auch der Einwand, die Aussagen der Geschädigten würden in Bezug auf die Zeitdauer Übertreibungen aufweisen, besticht nicht. Die sexuellen Übergriffe wir- ken für die Geschädigte noch nachhaltig weiter. Diese einschneidenden Erlebnis- se hatten bei der Geschädigten den Eindruck von "lange" und "mehrmals" und waren für sie vom Empfinden her keine abgeschlossenen, einzelnen Vorfälle. Ebenso spricht das Nichterwähnen der Veränderung des Geschlechtsteils des Angeklagten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Solche Veränderungen scheinen nicht unüblich zu sein, wiesen doch drei von vier … Angeklagten [aus D._____], welche vor dem hiesigen Gericht im Rahmen von Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel standen, ent- sprechende Veränderungen am Penis auf. 3.5.7. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten anklagegemäss erstellt. 3.5.8. Rechtliche Würdigung sexuelle Nötigung 3.5.8.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird - 72 - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). 3.5.8.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuel- le Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hin- weisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt je- doch auch ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.8.3. Indem der Angeklagte, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, den Kopf der Geschädigten gegen sein Geschlechtsteil drückte und ihren Kopf fixierte, indem er ihren Nacken und ihre Haare festhielt, aber auch auf- grund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, sind die Tatbestands- voraussetzungen der Anwendung von Gewalt und das Vorliegen einer sexuellen Handlung ohne Weiteres erfüllt. Dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen handelte, ist liquid und dass daher direkter Vorsatz vorliegt, muss nicht weiter erörtert werden. Der Angeklagte ist deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6. Vergewaltigung (Geschädigte A._____) 3.6.1. Die Vorinstanz führte zum Anklagevorwurf der Vergewaltigung zum Nach- teil der Geschädigten A._____ aus, dass die Geschädigte offenbar in den Ange- klagten verliebt gewesen sei. Zudem würden sich Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten finden, indem sie zuerst ausgesagt habe, sie habe nur einmal Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt und später erklärte, im ersten Monat sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen. Die Zweifel an der - 73 - Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten würden zudem durch die aufge- zeichneten Telefongespräche bestätigt. Zusammenfassend würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten A._____ statt gefunden habe, weshalb der Angeklagte vom Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen sei (Urk. 95 S. 44-47). 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Beanstandungsschrift an, die Vorinstanz habe der speziellen Befragungssituation keine Rechnung getragen, wenn sie aus- führe, die Geschädigte habe nur beiläufig erwähnt, dass der Geschlechtsverkehr nicht immer freiwillig gewesen sei und daraus schliesse, dies sei ein Hinweis auf einen Racheakt und falsche Aussagen der Geschädigten. Auch habe die Geschädigte die Belastung nur pauschal vorgebracht. Die polizeiliche Sach- bearbeiterin sei mit dem Auftrag nach D._____ gereist, bei den Einvernahmen al- ler dort zur Verfügung stehenden Zeuginnen in den Verfahren AB._____ und AC._____ dabei zu sein und dafür zu sorgen, dass sie zum Vorwurf des Menschenhandels befragt werden. Aus zeitlichen Gründen sei es deshalb gar nicht möglich gewesen, den Vorwurf der sexuellen Übergriffe anlässlich der Befragung in D._____ zu vertiefen. Es könne der Geschädigten nicht angelastet werden, dass die Polizei in D._____ bei der Einvernahme keine Details erfragt habe. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die Geschädigte auch einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe, dies in einer ersten Phase ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Die Verteidigung habe sich vor Vo- rinstanz auf SMS und Telefongespräche bezogen, gemäss welchen sich die Geschädigte nach Sex mit dem Angeklagten gesehnt habe. In Anbetracht der erwiesenermassen körperlichen Misshandlungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten bei Nichtgehorchen, würden die SMS und Telefongespräche den Schluss zulassen, dass die Geschädigte den Angeklagten habe bei Laune halten wollen. Dies sei nachvollziehbar. Dass ihr dieses SMS und die Telefongespräche nicht vorgehalten wurden, könne der Geschädigten nicht angelastet werden. Das Vorhandensein dieser SMS und Telefongespräche ändere nichts an der Glaub- würdigkeit der Geschädigten (Urk. 83 S. 8f.). - 74 - 3.6.3. Der Vertreter der Geschädigten führt zum Vorwurf der Vergewaltigung an, die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten willkürlich als zweifelhaft gewürdigt. Entgegen der Vorinstanz handle es sich gerade nicht um einen Ra- cheakt der Geschädigten, den Angeklagten der Vergewaltigung zu bezichtigen, sondern um ein psychologisch klar nachvollziehbares Verhalten. Die Geschädigte habe in dieser Hinsicht den Angeklagten zunächst aus Liebe vollumfänglich ge- schützt, erst nachdem sie erfahren habe, dass der Angeklagte eine andere Frau vorziehe, habe sie die Täuschung durch den Angeklagten erkannt. Daher habe sie auch keinen Grund mehr gehabt, diesen zu schützen. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz ohne diese gemachte Konstruktion des Racheaktes ausmache, bestehe darin, dass die Geschädigte gesagt haben soll, sie habe den Geschlechtsverkehr einmal geduldet, an andere Stelle aber gesagt habe, es sei im ersten Monat einverständlich gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass aus bloss einem einzigen Widerspruch nicht wirklich auf die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen der Geschädigten geschlossen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Wort "einmal" in D._____ protokolliert und zudem noch übersetzt worden sei. Damit könne ohne Weiteres ein Protokollierungs- oder Übersetzungsfehler vorliegen, da bezüglich solcher Zeitangaben durchaus dem Protokollführer während langer Einvernahmen an einer Stelle "einmal" verstehen könne, wenn die Geschädigte in Wahrheit "erster Monat" gesagt habe. Zudem werde die Aussage der Geschädigten an dieser Stelle aus dem Zusammenhang gerissen. Die Geschädigte habe im Übrigen über die erlittene Vergewaltigung detailliert, konzis und widerspruchsfrei berichtet. Diesbezüglich könne die Vo- rinstanz dann auch keine Einwände vorbringen. Die Erörterungen der Vorinstanz würden äusserst gesucht und konstruiert wirken, obwohl an sich keine Hinweise vorliegen würden, dass sich der Sachverhalt nicht so abgespielt habe und deshalb unüberwindbare Zweifel an der Tatbegehung durch den Angeklagten vorliegen würden (Urk. 84). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Geschädigtenvertreter, die Vorinstanz habe blosse Spekulationen angestellt. Bereits vor Vorinstanz sei ausgeführt worden, dass die Geschädigte den Angeklagten deshalb nicht belastet habe, weil dieser sie nachweislich bedroht und sie geschlagen habe. Erst als die Geschädig- - 75 - te die Täuschung erkannt habe und ihr die Telefongespräche vorgespielt worden seien, habe sie sich getraut, auszusagen. Zudem seien die Aussagen der Geschädigten durch die Vorinstanz verzerrt wiedergegeben worden. Die Geschä- digte sei nicht enttäuscht gewesen, weil diese in den Angeklagten verliebt ge- wesen sei, sondern es habe sie gestört, dass der Angeklagte mit ihrem Geld ein Leben mit jemand anderem plane. Dass die Geschädigte realisiert habe, dass die Liebe des Angeklagten nur vorgetäuscht gewesen sei, bedeute keineswegs, dass daraus eine Rachetheorie geschmiedet werden könne. Der Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten habe auf dem weggenommenen Geld gelegen. Weiter sei die Befragung in D._____ in erster Linie auf die Vorwürfe des Menschenhandels ausgerichtet gewesen. Sexuelle Übergriffe hätten dort nicht vertieft erfragt werden können. Ebenso würden die Telefongespräche mit dem Inhalt, dass man gute Liebe machen wolle und dass die Geschädigte sich über das Verhalten des Angeklagten anderen Frauen gegenüber aufrege, eine spätere Vergewaltigung nicht ausschliessen. Die Geschädigte habe schlüssig, nachvoll- ziehbar und konzis ausgesagt, weshalb auf deren Aussagen voll abgestellt werden könne (Urk. 125 S. 11f.). 3.6.4. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe zurecht angeführt, dass die Geschädigte erst als Reaktion auf die vorgespielten Telefongespräche den Ange- klagten mit dem Vorwurf des ungewollten Geschlechtsverkehrs belastet habe. Die Aussagen und der Aussageverlauf würden klar aufzeigen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung lediglich eine Racheaktion der Geschädigten sei. Die Geschädigte habe zum behaupteten Vorwurf der Vergewaltigung nur pauschale und beiläufige Aussagen gemacht, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Daran ändere auch eine aus zeitlichen Gründen nicht detailliertere Einvernahme nichts. Die Geschädigte sage zum Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr einvernehmlich gewesen sein soll, widersprüchlich aus. Die aufge- zeichneten Telefongespräche würden zeigen, dass die Geschädigte bis nach der Verhaftung des Angeklagten in diesen verliebt gewesen sei und freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür, dass die Geschädigte den Angeklagten mit den Gesprächen und SMS nur habe bei Laune halten wollen, finde sich in den Akten nichts. Vielmehr seien die Gespräche und Nachrichten spontan und ehrlich. - 76 - Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sei daher zu bestätigen (Urk. 128 S. 27-29). 3.6.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und die relevanten Telefongespräche korrekt wiedergegeben. Darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 95 S. 44-47; § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist Folgendes: Zentrales Thema der rechtshilfeweisen Einvernahme in D._____ waren - - so die Einleitung der Einvernahme (Urk. 10/4 S. 5) - die Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Insofern ist es nicht erstaunlich, sondern nachvoll- ziehbar, dass der Vorfall betreffend Vergewaltigung nicht näher besprochen wurde und keine weiteren Fragen dazu gestellt wurden. Weiter ist festzuhalten, dass es in der Einvernahme im Wesentlichen um den Aufenthalt der Geschädig- ten in der Schweiz ging (Urk. 10/4 S. 6 Frage 1). Die Geschädigte erklärte, sie habe den Angeklagten etwa vor einem Jahr [die Einvernahme datiert vom 9.07.2009] kennen gelernt. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Schweiz erklärte die Geschädigte auf die Frage, wie lange sie den Angeklagten gekannt habe, bevor sie mit diesem in die Schweiz gereist sei: "Etwa einen Monat kannten wir uns, wir sind Ende März oder Anfang April hierher gekommen. Anfangs März hatte ich ihn bereits gekannt." (Urk. 10/5 S. 12). Auf die Frage, ob die Geschädigte die ganze Zeit sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe, antwortete sie "Ja. Im ersten Monat wollte ich auch. Wie soll ich es sagen, im zweiten wollte ich nicht mehr. Ich wollte keine Schläge kriegen, deswegen machte ich lieber, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 11). Später führte die Geschädigte aus, dass ihre Gefühle umge- schlagen hätten, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle als Prostituierte arbeiten. Das sei kurz nach der Ankunft in der Schweiz gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig gewesen (Urk. 10/5 S. 17). Die Aus- sagen der Geschädigten bezüglich der Dauer der Freiwilligkeit der sexuellen Kon- takte betreffen daher nicht zwingend denselben Zeitraum bzw. Aufenthaltsort. Die Angabe, nur einmal sei es freiwillig gewesen, betrifft nur die Aufenthaltszeit in der Schweiz. Als die Geschädigte von "im ersten Monat" sprach, ging es jedoch um die ganze Zeit, während welcher sie mit dem Angeklagten zusammen war. Und gemäss ihren Aussagen war sie etwa einen Monat in D._____ mit dem Angeklag- ten zusammen, bevor sie in die Schweiz reiste. Die Aussagen der Geschädigten - 77 - sind demnach einzig aufgrund dieser Aussagen nicht per se widersprüchlich und unglaubhaft. Den Ausführungen der Vorinstanz dazu, dass die Geschädigte in den Angeklag- ten verliebt und aufgrund des Erfahrenen verletzt war und daher aus diesem Grund heftig auf die Vorhaltungen der Polizistin reagierte, ist zuzustimmen. Dennoch sind in den darauffolgenden Aussagen der Geschädigten keine Über- treibungen zu finden, welche bei einer falschen Belastung aus Eifersucht und Ra- che heraus zu erwarten wären. Wie auch die Vorinstanz bereits ausführte, schil- derte die Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Umstände und den jeweiligen Ablauf detailliert. Die Schilderungen enthalten verschiedene Details, welche auf Erlebtes schliessen lassen, wie zum Beispiel, dass sie nach dem Essen zuerst geduscht habe und sich dann ins Bett gelegt habe, dass sie ihm gesagt habe, sie habe Brechreiz und dass sie sich mit der Decke zugedeckt habe. "Nach dem Essen sind wir ins Zimmer gegangen, ich duschte mich und legte mich ins Bett. Er sagte mir, dass es gut wäre, mit ihm auch etwas zu tun. Ich sagte ihm, dass ich keine Lust habe, ich hätte einen Brechreiz. Er sagte mir, dass es so etwas nicht gibt, ich müsse es mit ihm auch machen. Dann ist er zum Bett gekommen. Ich sagte ihm, er solle mich in Ruhe lassen, ich deckte mich mit der Decke zu. Er liess mich aber nicht in Ruhe. Er hat mir zwei Riesenohrfeigen verpasst und er sagte mir, dass passieren werde, was er will. Danach tat ich, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 17). Dies sind keine pauscha- len Belastungen. Es ist daher grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen, dass sie ab irgendeinem Zeitpunkt den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht mehr gewollt hat. Jedoch sind die Aussagen und auch die Angaben der Geschädigten einerseits dazu, was genau bei den Vorfällen, bei welchen sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden gewesen ist, passierte, nicht sehr detailliert. Andererseits ist auch der Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig war, nicht klar bestimmbar, da die Aus- sagen der Geschädigten auch dazu eher ungenau sind und verschieden interpre- tiert werden können. Auch die aufgezeichneten Telefongespräche erwecken den Eindruck, dass die Geschädigte in den Angeklagten verliebt war und mit diesem - zumindest teilweise - freiwillig Geschlechtsverkehr hatte. Auch wenn die Aus- sagen der Geschädigten nicht als unglaubhaft erscheinen, ist schliesslich nicht - 78 - erstellbar und nachweisbar, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht erkennen konnte und musste, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten erfolgte, bzw. ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr im Einverständnis der Geschädigten war. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich daher in subjektiver Hinsicht nicht erstellen und der Angeklagte ist vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen. 3.7. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst (in Ergänzung zu den bereits rechts- kräftigen Schuldsprüchen) der folgenden Delikte schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Geschädigten B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ sowie − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. Von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ und − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (vgl. vorne Ziff. 2.2.5.) ist der Angeklagte freizusprechen.
- Sanktion - 79 - 4.1. Vorbemerkungen 4.2. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 53-55; § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). - 80 - 4.4. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel) 4.4.1. Tatkomponenten Negativ ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte die ärmlichen Verhältnisse der bei- den Geschädigten B._____ und A._____ für sich ausnutzte, um sie in die Schweiz zu locken und dort von ihrem Prostitutionserlös profitieren zu können. Der Vo- rinstanz ist zuzustimmen, dass weiter erschwerend hinzukommt, dass er der Ge- schädigten A._____ vorspielte, gemeinsame Zukunftspläne zu hegen. Bei der Geschädigten B._____ fällt die tagelange Belagerung und Zermürbungstaktik des Angeklagten und insbesondere die sexuellen Übergriffe in D._____ als Mittel, um die Geschädigte gefügig zu machen, negativ ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einer nicht mehr leichten kriminellen Energie auszugehen. Im Falle der Geschädigten A._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits in D._____ über Erfah- rung in der Prostitution verfügte. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in Bezug auf beide Geschädigten aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Das Verschulden im Rahmen des Menschenhandels ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen festzu- setzen. 4.5. weitere Delikte 4.5.1. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____ und A._____) In Bezug auf die Geschädigte A._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 57; § 161 GVG/ZH). Zu betonen ist, dass dabei deutlich negativ zu Buche schlägt, dass der Angeklagte die Geschä- digte A._____ regelmässig schlug, um seine Forderungen durchsetzen zu können und dass er auch mit Gewalt gegenüber der Familie der Geschädigten A._____ drohte. Auch gegenüber der Geschädigten B._____ schreckte er nicht vor Dro- - 81 - hungen und Einschüchterungen zurück. Beiden Geschädigten gab er die Arbeits- zeiten, Orte und die Preise vor, damit er für sich einen möglichst hohen Gewinn erzielen konnte. Beiden Geschädigten nahm er sämtliche Einkünfte aus der Pros- titution ab und lebte von diesen Einkünften schmarotzerhaft, ohne selber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die Geschädigte B._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur rund zwei Tage für den Angeklagten arbeitete und diesbezüglich das Verschulden geringer wiegt. Der Angeklagte liess in skru- pelloser Weise Mädchen für sich arbeiten und profitierte in verwerflicher Weise von deren Prostitutionseinkünften. Auch wenn in objektiver Hinsicht die Dauer von rund zwei Tagen bei der Geschädigten B._____ nur sehr kurz war, wurde auch sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht erheblich eingeschränkt. In sub- jektiver Hinsicht ist auch hier von direktem Vorsatz und rein egoistischen finanziel- len Motiven auszugehen. Die Tatschwere bei der zweifachen Förderung der Prostitution ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Im Rahmen des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens des Tatbestandes der Förderung der Prostitution müsste allein für die Förderung der Prostitution zum Nachteil beider Geschädigten aufgrund der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe im Bereich von1 ½ Jahren fest- gesetzt werden. 4.5.2. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) Der Angeklagte zwang die Geschädigte B._____ zweimal ihn oral zu befriedigen und verletzte damit in massiver Weise ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Da- bei wandte er eine nicht unerhebliche Gewalt an, indem er sie an Nacken und Haaren festhielt und ihren Kopf gegen sein Geschlechtsteil drückte und fixierte. Die Geschädigte war fremd in der Schweiz und kannte hier ausser dem Angeklag- ten niemanden; sie war daher in gewisser Weise auf diesen angewiesen, was die Geschädigte zusätzlich verletzlich und wehrlos machte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist daher als keineswegs leicht einzustufen. Alleine für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von rund 1 Jahr gerechtfertigt. - 82 - 4.5.3. Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Delikte der Sachbeschädigung und Widerhandlung fallen gegenüber den anderen Delikten nur noch marginal ins Gewicht. Es rechtfertigt sich, die Geld- strafe auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 4.5.4. Fazit Tatkomponenten In einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten und ausgehend von der Einsatzstrafe für die schwersten Delikte (Menschenhandel) von rund 2 ½ Jahren sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine (immer noch theoretische) Strafe von etwa 4 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Sachbeschädigung) der Tatschwere aller Delikte ange- messen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen kann zunächst auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte wurde per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt. Er lebe nach wie vor in D._____. Seine finanziel- len Verhältnisse seien derart, dass er eine Reise und einen Aufenthalt in der Schweiz nicht finanzieren könne (Urk. 97 und 108). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.6.2. Vorstrafen Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, weist der Angeklagte in D._____ zwei Vor- strafen auf. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). In der Schweiz ist der Angeklagte im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 96). Die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen von je sechs Monaten Frei- - 83 - heitsstrafe wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 4.6.2.1. Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58f.; § 161 GVG/ZH). Das Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten A._____ und die - wenn auch späte - Reue sind dem Angeklagten insgesamt leicht strafmindernd anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren in etwa die Waage. Denn das (Teil-) Geständnis fällt nicht etwa „merklich“, sondern nur leicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat erst nach Monaten – offenkundig unter dem Eindruck der vorliegenden Beweise – ein Teil- geständnis abgelegt. Von einem Geständnis, welches die Untersuchung massge- blich erleichtert hätte, kann daher nicht die Rede sein. Mit der zu Tage gelegten Reue und dem Angebot, der Staatsanwaltschaft mit Ideen behilflich zu sein, wollte der Angeklagte wohl eher das Aushandeln eines „Deals“ antönen als echte Reue und Einsicht ins Unrecht seines Tuns dokumentieren. 4.6.3. Weitere Komponenten Die längere Dauer der beiden gerichtlichen Verfahren, welche das Beschleuni- gungsgebot zwar ritzte, rechtfertigt beim Angeklagten keine Reduktion der Strafe, da der Angeklagte - anders als bei den Angeklagten F._____ und GB._____ - das hiesige Gefängnis weit früher verlassen konnte und daher deutlich weniger lang mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens konfrontiert war. 4.7. Strafe 4.7.1. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 84 - 4.7.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 21/2 S. 2). Zudem ist der Angeklagte ohne Weiteres in einem Alter, in welchem es nicht aussichtslos ist, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1. und 6.3.). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzu- setzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--. 4.8. Haft Der Angeklagte wurde am 18. August 2008, 22.45 Uhr, verhaftet (Urk. 20/2) und befand sich ununterbrochen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungs- haft, bis er per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (Urk. 97). Dem Angeklagten sind daher insgesamt 854 Tage erstandene Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Strafe anzurechnen. 4.9. Vollzug 4.9.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt bereits in objektiver Hinsicht den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Frei- heitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.9.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten - 85 - oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
- Ersatzforderung 5.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädig- ten B._____ und A._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegen- genommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn kein ent- sprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Fest- setzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk.22/A; Urk. 50; Urk. 120), und die Vo- rinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 95). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen. - 86 -
- Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilan- sprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozess- entscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivil- gericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I- Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung - 87 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Genugtuungsbegehren B._____ 6.2.1. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte B._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin auf den Therapiebericht von Frau Dr. L._____ vom 19.03.2009 (Urk. 8/7) sowie den psychologischen Bericht der Universität …, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. K._____ vom 11.08.2010 (Urk. 53/1 und 53/2). Die Geschädigte B._____ habe folgende massive Beein- trächtigungen: Schlafstörungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzweifelte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Le- bens. Auch habe die Geschädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies ver- stärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotionaler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug füh- ren. Die Geschädigte könne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbau- en, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach D._____ zurück könne, füh- le sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magen- schmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädig- te eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Täter nach dem Ermessen des Ge- richts aufzuteilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzusprechen (Urk. 52 S. 12-15). - 88 - Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, der Geschädigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne der Aus- führungen der Vorinstanz zuzusprechen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtuung von Fr. 80'000.-- würden auf den Angeklagten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der übrigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 85 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Geschädigtenvertreterin, dass insgesamt Fr. 60'000.-- Genugtuung verlangt werde unter solidarischer Haftung der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____. Die Aufteilung auf die Angeklagten sei dem Gericht überlassen. Der Zins werde ab 8. Januar 2008 ver- langt (Prot. II S. 27 und 36). 6.2.2. Eventualiter führte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien die Zivilforderungen der Geschädigten B._____ abzuweisen. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, was für Übergriffe auf die Geschädigte B._____ die Angeklagten GB._____ und F._____ begangen hätten; deren Anteil an einem allfälligen Schaden und allenfalls erlittener immaterieller Unbill könne daher nicht beurteilt werden. Es könne damit auch nicht beurteilt werden, ob und falls ja in welchem Ausmass der Angeklagte C._____ für einen allfälligen Schaden einzu- stehen habe. Weiter sei das Gutachten von Dr. L._____ (Urk. 8/7) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbrauchbar. Soweit sich eine allfällige Schadenersatzforderung darauf abstütze, müsse sie als unbegründet abgewiesen werden (Urk. 56 S. 56f.). 6.2.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen. - 89 - Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen: - Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5) - Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4) - Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3) - Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsent- scheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69). - 90 - Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vorliegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Bei der sexuellen Nötigung würde sich angesichts des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigten. 6.2.4. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz, das psychologische Gutachten von Dr. L._____ vom 19. März 2009 (Urk. 8/7) sei aus formellen und materiellen Gründen unbrauchbar. In den Akten liegen noch weitere ärztliche Berichte (Urk. 53/1 und 53/2), welche nebst dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. L._____ - welches im Übrigen schon älteren Datums ist - eigene Befunde betreffend die physische und psychische Verfassung der Geschädigten beinhalten. Wie nach- folgend dargestellt, sind diese Berichte für die Beurteilung des Genugtuungs- - 91 - begehrens ausreichend und es kann auf diese neueren Berichte abgestellt werden. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Hand- lungen der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____ hatten bei der Geschä- digten B._____ gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der Universität …, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21.01.2010 bis 24.03.2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stati- onär in der psychiatrischen Klinik AD._____ gewesen. Am 28.04.2010 sei die am- bulante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstö- rung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funk- tionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch, wie erwähnt, nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten C._____ alleine, sondern teilweise auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklagten F._____ und GB._____ zurückzufüh- ren, welche sich der Geschädigten B._____ gegenüber ebenfalls des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben. Unter Be- rücksichtigung der Tathandlungen der Angeklagten F._____ und GB._____ sowie dass sich der Angeklagte zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig machte, rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. Gründe, welche eine Reduktion der erwähnten Basisgenugtu- ung erfordern würden, liegen nicht vor. 6.3. Genugtuungsbegehren A._____ 6.3.1. Die Vorinstanz betrachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies das Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten im Mehrbetrag ab (Urk. 95 S. 64 und 67). - 92 - 6.3.2. Der Vertreter der Geschädigten verweist in der Beanstandungsschrift auf die Ausführungen vor Vorinstanz, an welchen er festhält (Urk. 84 S. 2). Vor Vo- rinstanz führte der Geschädigtenvertreter aus, die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) halte in einem Bericht fest, dass die Geschädigte auf Grund ihrer labilen psychischen Verfassung, ihrer Stresssymptome und ihrer nervösen Grundstimmung einer Psychotherapie bedürfe. Sie sei wegen ihres sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Straftat speziell vulnerabel gewesen. Durch die Täuschung durch eine Person, welcher sie vertraut habe, sei sie traumatisiert worden und habe ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Mitmenschen entwi- ckelt. Sie sei ein Nervenbündel, oft deprimiert und dann wieder voller Aggressio- nen. Sie habe Schlafprobleme, leide an Alpträumen und wache oft schweiss- gebadet und zitternd auf. Im Alltag lebe sie in ständiger Angst vor möglichen Racheakten bei einer eventuellen Haftentlassung des Angeklagten. Sie sei schreckhaft und nervös und in ständiger Alarmbereitschaft, wie sie es selber beschreibe. Die Beziehung zu Männern sei sehr ambivalent, sie fühle sich zeitweise von ihnen abgestossen und könne kein Vertrauen mehr zu Männern haben. Unter diesen Umständen erscheine eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- für die zahlreichen erlittenen Verbrechen als angemessen. Die Genugtuung sei ab dem 1. April 2008 mit 5% zu verzinsen (Urk. 54 S. 30; Urk. 55). 6.3.3. Der Verteidiger des Angeklagte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass aufgrund des Freispruchs wegen Vergewaltigung die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung auf Fr. 7'500.-- zu reduzieren sei (Urk. 128 S. 33). 6.3.4. In Bezug auf die Geschädigte A._____ ist der Angeklagte sowohl wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehen- den Ausführungen zu verweisen (Ziff. 6.2.3.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. - 93 - Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomati- schen Leiden der Geschädigten A._____ ergeben sich aus dem Bericht des FIZ. In Bezug auf das Vorgehen und das Verschulden des Angeklagten ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung (Ziff. 4.4.1. und 4.5.1.) zu verweisen. Faktoren, welche eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden, liegen keine vor. Es erscheint daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- Kostenfolgen 7.1. Vorinstanz Aufgrund der - gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil - zusätzlichen Schuldsprü- che betreffend die Geschädigte B._____ rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅔ aufzuerlegen und zu ⅓ auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 7.2. Berufungsverfahren Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse nu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der un- - 94 - entgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅓ aufzuerlegen und zu ⅔ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage betreffend gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Das Gericht beschliesst:
- Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung [zum Nachteil der Geschädigten B._____] in D._____ wird nicht eingetreten.
- (…)
- (…) Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB [recte: ohne Abs. 4] [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [betr. die Geschädigte A._____] sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. - 95 -
- Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
- (…)
- (…)
- Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
- Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
- (…)
- (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 96 - Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. 3'729.30 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 97 - Das Gericht erkennt:
- Der Angeklagte C._____ ist zudem schuldig: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____]; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____] sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____].
- Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB [zum Nachteil von A._____].
- Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 854 Tage durch Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (bis 20. Dezem- ber 2010) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schaden- ersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer 6. und 8.) zu korri- gieren.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 22'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. - 98 -
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Z._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA lic.iur. X._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 1/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) - 99 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110481-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri Urteil vom 19. Juli 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Silvia Steiner, Anklägerin und I. Appellantin sowie
1. A._____,
2. B._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ gegen C._____, durch das Migrationsamt des Kantons Zürich per 20.12.2010 nach D._____ ausgeschafft (Einreisesperre), Angeklagter und Appellat sowie Anschlussappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG090589)
- 2 - Anklage: (Urk. 22A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezem- ber 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 95) Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ wird nicht einge- treten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkennt- nis.
3. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 3 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Menschenhandels zum Nachteil von B._____; − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − der mehrfachen sexuellen Nötigung; − der mehrfachen Vergewaltigung sowie − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 829 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht ein- getreten.
6. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
- 4 -
8. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
9. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ werden dem Ange- klagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6-9) I. im Verfahren C._____
a) Der Staatsanwaltschaft:
1. C._____
a) Feststellen der Rechtskraft der Verurteilungen wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ sowie der Widerhandlungen gegen das AuG und Sachbeschädigung.
b) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
c) Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen.
b) Der Geschädigten A._____:
1. Der Freispruch des Angeklagten C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Ur- teils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A._____.
2. Der Angeklagte C._____ sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen und un- ter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche in diesem Verfahren an- gemessen zu bestrafen.
- 6 -
3. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 10 betreffend Genugtuung für A._____ aufzuheben.
4. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 zu be- zahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten der Geschä- digtenvertretung, zu Lasten des Angeklagten C._____.
c) Der Geschädigten B._____:
1. Der Angeklagte C._____ sei bezüglich der Geschädigten B._____ des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genug- tuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten.
d) Der Verteidigung des Angeklagten C._____:
1. a) Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB (zum Nachteil der Geschädigten A._____) frei zu sprechen.
b) Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1 und 2) zu bestätigen.
- 7 -
2. Der Angeklagte sei mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen.
3. a) Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probe- zeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. eventualiter
b) seien der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. Im Übrigen (d.h. im Umfang von 6 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
4. Der Angeklagte sei für die erstandene Überhaft angemessen zu entschädi- gen.
5. Der Entscheid der Vorinstanz sei bezüglich Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositiv Ziff. 5, 6 und 8) und bezüg- lich des Genugtuungsbegehrens der Geschädigten B._____ (Dispositiv Ziff.
9) zu bestätigen.
6. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ (in Abände- rung von Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides) Fr. 7'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ seien (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Entscheides) zu ¼ dem Angeklagten aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 - Das Gericht erwägt:
1. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vor- instanzlichen Entscheid (Urk. 95 S. 6). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom
10. Dezember 2009 (Urk. 22A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung und mehrfache Wider- handlung gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 50 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten C._____ sowie E._____ (SB110517), F._____ (SB110514), GB._____ (SB110601) und H._____ gemeinsam (Prot. I S. 6 ff.). Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ nicht ein. Gleichentags sprach die Vo- rinstanz den Angeklagten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde er hingegen von den Vorwürfen des Menschen- handels zum Nachteile von B._____, der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewalti- gung, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bezüglich B._____ und der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Auslän- dergesetzes. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, abzüglich 829 Tage erstandene Haft, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben. Die Pro-
- 9 - bezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Für 12 Monate Freiheitsstrafe wurde der Vollzug angeordnet. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein, jenes der Geschädigten A._____ wurde auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Der Angeklagte wurde sodann ge- mäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich Schadenersatz von Fr. 435.- zu bezahlen. Es wurde ferner festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte indessen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf das Genugtuungsbegeh- ren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Der Angeklagte wur- de verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezah- len, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltli- chen Vertretung der Geschädigten A._____ wurden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen (Prot. I S. 29 ff., Urk. 95 S. 65 ff.). Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte die Staatsanwalt- schaft Berufung gegen das Urteil, welche sie nicht beschränkte (Urk. 71). Am
3. Dezember meldete der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ Berufung gegen Dispositivziffer 2 (bezüglich des Freispruchs der mehrfachen Vergewalti- gung) und Dispositivziffer 10 (Genugtuungsbegehren) an (Urk. 72). Am 9. De- zember 2010 folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____ (Urk. 74). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 81 = Urk. 95) am 24. resp.
25. Mai 2011 (Urk. 82/1-4) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni 2011; Urk. 83), die Geschädigte A._____ (am 14. Juni 2011, Urk. 84) und die Geschä-
- 10 - digte B._____ (am 14. Juni 2011; Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Bean- standungen. Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 91) liess der Angeklagte fristgerecht Anschlussberufung erheben und gleichzeitig Beanstan- dungen benennen (Urk. 93). Am 1. resp. 2. Dezember 2010 wurde der Angeklagte aus der Sicherheitshaft ent- lassen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I S. 37, Urk. 66). Der Angeklagte wurde am 1. Dezember 2010, 21.00 Uhr, in Aus- lieferungshaft versetzt (Urk. 70 S. 4, Urk. 73). Am 2. Dezember 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme des Angeklagten (Urk. 76/5). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 an den Haftrichter des Bezirksgericht Zürich beantragte die Staatsanwaltschaft sodann Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 76/1). Dieser Antrag wurde am 9. Dezember 2010 von der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Urk. 75). Er wurde in der Folge per 20. Dezember 2010 nach D._____ ausgeschafft (Urk. 97). Am 22. Juli 2011 überwies die Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 94). 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 (Urk. 98) stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 10. Juni 2011 (recte: wohl 10. August
2011) den Beweisantrag, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert wer- den (Urk. 100). Der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ teilte mit Eingabe vom 16. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit. Andere Verfahrens- beteiligte liessen sich nicht vernehmen. Am 11. und 12. Juli 2012 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und erläutert.
- 11 -
2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Ent- scheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisheri- gem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufge- gliedert und folgende Delikte behandelt: Gewerbsmässiger Menschen- Freispruch Anklageziffer I handel z.N. von B._____ Dispositivziffer 2. Lemma 1 Förderung der Prostitution z.N. Freispruch, Dispositiv- von B._____ ziffer 2. Lemma 2 Sexuelle Nötigung z.N. von Nichteintreten B._____ an einem nicht näher bezeichneten Ort in D._____ Mehrfache sexuelle Nötigung Freispruch, Dispositiv- z.N. von B._____ in I._____ ziffer 2. Lemma 3 Gewerbsmässiger Menschen- Schuldspruch [ohne handel z.N. von A._____ Gewerbsmässigkeit], Dispositivziffer 1. Lemma 1 Förderung der Prostitution z.N. Schuldspruch, Disposi- von A._____ tivziffer 1. Lemma 2 mehrfache Vergewaltigung Freispruch, Dispositiv- z.N. von A._____ ziffer 2. Lemma 4 Anklageziffer II Bandenmässige Förderung Freispruch, Dispositiv- des rechtswidrigen Aufenthalts ziffer 2. Lemma 6 (Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG)
- 12 - Widerhandlung gegen Art. 116 Schuldspruch, Disposi- Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 tivziffer 1 Lemma 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich A._____ Widerhandlung gegen Art. 116 Freispruch, Dispositiv- Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 ziffer 2. Lemma 5 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ Anklageziffer III Sachbeschädigung Schuldspruch, Disposi- tivziffer 1. Lemma 4 Die Vorinstanz hat den Angeklagten gemäss Dispositiv der Förderung der Prostitution z.N. der Geschädigten A._____ im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. I S. 29, Urk. 95 S. 66). Im begründeten Ent- scheid wird dann ausgeführt, der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB sei vorliegend nicht erfüllt. Der Schuldspruch sei aus Versehen erfolgt. Dies könne aber nicht mehr korrigiert werden, es liege an der nächst höheren Instanz, dies allenfalls zu berichtigen (Urk. 95 S. 50). Da- rauf wird nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 2.2.2. Staatsanwaltschaft Auf die appellatorische Kritik der Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Ent- scheid (Urk. 83 S. 1 f.) ist grundsätzlich nicht einzugehen - soweit nötig -, wird unter dem Titel Beweiswürdigung auf sachliche Argumente zurückzukommen sein. Beanstandet werden von der Staatsanwaltschaft - soweit ersichtlich - die Frei- sprüche der Vorinstanz bezüglich Menschenhandel zum Nachteil der Geschädig- ten B._____ (Urk. 83 S. 3 f.), sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ (in der Schweiz) (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 4 f.) und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 5 ff.). Ferner werden die Freisprüche hinsichtlich Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 7 f.) sowie Vergewaltigung (Anklage- ziffer I.; Urk. 83 S. 8 f.) zum Nachteil der Geschädigten A._____ beanstandet. Dabei übersieht die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Vorinstanz den Ange-
- 13 - klagten des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 zum Nachteil der Geschädigten A._____ schuldig gesprochen hat (Urk. 95 S. 47 ff.). Insofern stösst die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ins Leere. Als sinngemäss angefochten kann lediglich gelten, dass die Vorinstanz beim Menschenhandel die Gewerbsmässigkeit ver- neint hat (Urk. 95 S. 47). Ferner wird auch die Sanktion gerügt (Dispositivziffern 3 und 4; a.a.O. S. 10). Als konnex mit all diesen Beanstandungen muss die Kosten- verlegung (Dispositivziffer 11) als angefochten gelten. Nicht beanstandet wird das Nichteintreten auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ (Beschluss, vgl. auch Urk. 83 S. 3, wonach die sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ zur Sachverhaltsum- schreibung des Menschenhandels zähle). Von der Staatsanwaltschaft nicht er- wähnt werden die Freisprüche betreffend Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüg- lich B._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5) und bandenmässige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG (Dispositivziffer 2 Lemma 6). Keine Ausführungen werden zudem zur Zusprechung von Fr. 435.-- Schadenersatz gemacht (Dispositivziffer 7). Nach dem klaren Wortlaut der mit der Revision vom 27. Januar 2003 eingeführten Regelung des Berufungsverfahrens hemmt die Berufung den Eintritt der Rechts- kraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im Rahmen der vorgebrachten Bean- standungen, womit – e contrario – die unangefochten bleibenden Teile der erstin- stanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen (BGE 6B_321/2009 vom 18. August 2009, E. 1.2, mit Hinweisen). Werden zu einem Entscheidpunkt des erstinstanzli- chen Gerichts keine Beanstandungen vorgebracht, so hat dieser Entscheidpunkt als unangefochten zu gelten, und er ist in Rechtskraft erwachsen (ausser er sei von einer anderen Verfahrenspartei angefochten worden). Soweit die vorerwähnten, von der Staatsanwaltschaft nicht gerügten Dispositiv- ziffern nicht von einem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten sind, sind diese Entscheide der Vorinstanz folglich in Rechtskraft erwachsen.
- 14 - 2.2.3. Geschädigte B._____ Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ficht mit ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 85) die Freisprüche der Vorinstanz wegen (gewerbsmässigem) Menschen- handel, Förderung der Prostitution und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nach- teil ihrer Mandantin an (Dispositivziffer 2 Lemma 1 – 3; Urk. 85 S. 1 ff.). Schliess- lich wird das Nichteintreten auf die Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 9) angefochten (a.a.O. S. 9). Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, auch die sexuelle Nötigung in D._____ sei zu Recht angeklagt worden (a.a.O. S. 4). Damit wird der Beschluss der Vorinstanz bezüglich Nichteintreten auf die Anklage ange- fochten. Gegen den Nichteintretens-Beschluss der Vorinstanz hätte aber das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden müssen (§ 402 Ziff. 6 StPO/ZH; so auch die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheides, Urk. 95 S. 65). Dieser kann nicht im Rahmen der Berufung angefochten werden. Ein Rekurs wurde nicht erhoben, weshalb der vorinstanzliche Beschluss Ziffer 1 bezüglich Nichteintreten auf die Anklage bezüglich sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht erwähnt werden in der Beanstandungsschrift das Nichteintreten der Vo- rinstanz auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ (Dispositiv- ziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). 2.2.4. Geschädigte A._____ Von der Geschädigten A._____ werden der Freispruch wegen mehrfacher Ver- gewaltigung (Dispositivziffer 2 Lemma 4) sowie die Abweisung des Fr. 10'000.- übersteigenden Genugtuungsbetrags beanstandet (Urk. 84). In der Beanstan- dungsschrift nicht erwähnt werden die Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffer 11). 2.2.5. Angeklagter Die Anschlussberufung des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB
- 15 - zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1 Lemma 2). Ansonsten blieben die Schuldsprüche unangefochten. Sodann werden die Sanktion (Disposi- tivziffern 3 und 4), die Höhe der Genugtuungszahlung an die Geschädigte A._____ (Dispositivziffer 10) und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dis- positiv-ziffer 12) beanstandet (Urk. 93). Nun hat allerdings der Angeklagte keine selbständige Berufung, sondern nur Anschlussberufung erhoben. Damit ist seine Berufungsmacht an die Grenzen gemäss § 411 StPO/ZH und eine Beschränkung der Berufung gebunden (§ 416 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Nachdem der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB von keiner Verfahrenspartei mit selbständiger Berufung angefochten wurde, ist dem Angeklagten eine Anschlussberufung in diesem Punkt verwehrt. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, dass es sich beim Schuldspruch nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1., Lemma 2) um ein Versehen handle, welches von der zweiten Instanz zu korrigieren sei (Urk. 95 S. 50). Aufgrund dessen, dass unbestrittenermassen ein Versehen vorliegt, ist der Schuldspruch betreffend Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ nicht in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagten ist vom genannten Vorwurf freizusprechen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.7.). Immerhin sei der Hinweis erlaubt, dass die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv selber als Versehen bezeichnet hat; mithin wäre ein Vorgehen gemäss § 166 GVG/ZH angebracht gewesen. 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche betrefffend
- Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (betreffend die Geschädigte A._____),
- Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4StGB [recte: ohne Abs. 4] (betreffend die Geschädigte A._____),
- Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG und
- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 16 - Ebenfalls rechtskräftig geworden sind - nebst dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung in D._____ - die Freisprüche wegen
- Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie
- bandenmässiger Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. Gleichermassen in Rechtskraft erwachsen sind die Entscheide der Vorinstanz be- züglich der Schadenersatzbegehren der drei Geschädigten (Dispositivziffer 5 – 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Betreffend Dispositivziffer 6 und 8 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits die Geschädigte A._____ mit ih- rem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses ver- wies (Dispositivziffer 6) und andererseits feststellte, dass der Angeklagte gegen- über der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigte A._____ zur genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwies (Dispositivziffer 8). Damit fällte die Vorinstanz betref- fend die Geschädigte A._____ einen in sich widersprüchlichen Entscheid. Da die Regelung der Vorinstanz jedoch wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, ist es der hiesigen Instanz verwehrt, diesen Widerspruch zu korrigieren. Die Vorinstanz ist deshalb aufzufordern, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Wi- derspruch betreffend Dispositivziffer 6 und 8) zu korrigieren. Die Rechtskraft all dieser Entscheide ist vorab festzustellen. Zu überprüfen sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids. 2.3. Beweisanträge 2.3.1. Beweisanträge des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Geschädigten A._____ (Urk. 101) liegen nicht vor.
- 17 - Die Staatsanwaltschaft stellte indessen den folgenden Antrag (Urk. 100): „Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert werden.“ Begründet wird dieser Antrag nicht näher. Der Beanstandungsschrift kann ent- nommen werden, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Opfer nicht an- gemessen gewürdigt habe, es sei die spezielle Opfersituation bei der Würdigung aller Aussagen der Opfer zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe „das indes nicht getan, sondern mit schematischen Allgemeinplätzen versucht, die Glaub- würdigkeit der Aussagen der Opfer zu beurteilen. Gerade diese stereotypen Pseudoanalysen [seien] aber bei der Würdigung der Opferaussagen bei Menschenhandel nicht tauglich.“ (Urk. 83 S. 1 f.). 2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berück- sichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Straf- verfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichts- notorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tat- sachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO- Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hin- weisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf
- 18 - die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abge- lehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2; BGE 6B_710/2009 vom
1. Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.). 2.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Nach der Rechtsprechung drängt sich ein Aussagegutachten durch einen Sachverständigen in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogen- sucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 I 49 E.4; BGE 6B_62/2010 vom
6. April 2010, E.5), ferner bei Besonderheiten in der Person oder in den Aussagen eines wichtigen Zeugen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2), wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageerblichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 6B_95/2009 vom 1. Mai 2009, E.2.2; BGE 6B_795 vom 13. November 2009, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.3.4. Die Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was auf ein Erfordernis zu einem Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ hin- deuten würde. Die Geschädigte wurde in der Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum
18. August 2008 insgesamt sieben Mal polizeilich befragt. Bei vier Einvernahmen war die Geschädigte begleitet durch J._____ von der „Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration“ (FIZ). Bis auf die letzte Einvernahme ergeben sich aus den
- 19 - Protokollen keine Hinweise auf Besonderheiten bezüglich Person oder Verhalten der Geschädigten. Sie machte umfassende Aussagen, auch wenn sie teilweise unter Druck zu stehen schien oder sie teilweise weinte (vgl. HD Urk. 7/1 – 7/7). Bei der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2008, um welche die Geschädigte selber gebeten hatte, wurde die Geschädigte auf dem Stuhl bewusstlos. Die auf- gebotenen Sanitäter stellten fest, dass der Geschädigten medizinisch nichts fehlt, es sich aber um eine Retraumatisierung handeln könnte (HD Urk. 7/7 S. 4). In der Folge wurde die Geschädigte zweimal als Auskunftsperson befragt (HD Urk. 7/9 und 7/10). Die Befragungen verliefen offenkundig ohne Probleme – nur einmal klagte die Geschädigte über Bauchschmerzen (HD Urk. 7/10 S. 15). Besonderhei- ten bezüglich der Person der Geschädigten oder deren Aussageverhalten sind nicht ersichtlich. Dr.med. K._____, die die Geschädigte im Juli 2008 erstmals aufgesucht hatte, at- testierte Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit Übelkeit und Erbrechen, was auf ei- ne extreme psychische Belastungsstörung zurückzuführen sei (HD Urk. 8/3). Im psychologischen Gutachten von Dr.phil L._____ (Universität …, Fachrichtung …) vom 19. März 2009 werden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mit- telgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Funktionsstörung im obe- ren Gastrointestinaltrakt diagnostiziert. Der Status bei Therapiebeginn (21. Okto- ber 2008) wird wie folgt umschrieben: „Ordentlich gekleidete und gepflegte Pati- entin. Sie ist in allen Sinnesqualitäten orientiert und es liegen keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben vor. Das formale Denken ist intakt und inhaltlich ist die Patientin sehr auf die angegebene Problematik und ihre Situation eingeschränkt. Die Patientin ist ständig in gedrückter Stimmung, weint sehr häufig während der Gespräche. Bei der Schilderung der traumatischen Situationen fällt es der Patientin zeitweise sehr schwer darüber zu sprechen. Manchmal wirkt sie wie erstarrt und Motorik und Psychomotorik sind wie gefroren, die Stimmlage mo- noton. Die Patientin klagt immer wieder über die Sinnlosigkeit des Lebens. Sie bestätigt das Vorhandensein von Suizidgedanken und den Wunsch sich das Le- ben zu nehmen.“ Zu Beginn der Therapie habe die Patientin nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können. Sie habe es vermie- den, ihre Traumatisierungen zu schildern und habe grosse Schwierigkeiten ge-
- 20 - habt, über Ihre Erfahrungen zu sprechen. Infolge der mehrfachen Traumatisierun- gen durch den Menschenhandel seien ein Verlust von Grundvertrauen und Grundsicherheit sowie das Gefühl der anhaltenden Bedrohung bei der Patientin entstanden. Die Patientin fühle sich heimatlos, da ihr von einer Rückkehr nach D._____ abgeraten worden sei. Diese Gefühle seien tief verwurzelt und sympto- matisch für Belastungsstörungen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass Frau B._____ in einem klinischen Sinne schwer belastet sei, was ausschliesslich auf- grund der Erfahrung des Menschenhandels und der daraus resultierenden Prosti- tution entstanden sei. Eine psychologische Betreuung sei sinnvoll und hilfreich (HD Urk. 8/7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte in allen Sinnesqualitä- ten als orientiert gesehen wurde, keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaf- tes Erleben vorhanden waren und das formale Denken als intakt betrachtet wurde, kann festgestellt werden, dass die Geschädigte trotz der posttraumati- schen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode in der Lage war, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen, die einer Würdigung durch das Gericht zugänglich sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aus- sagen zu machen oder dass sie dazu nicht fähig oder nicht willens gewesen sein könnte. Ein Gutachten, in welchem die Aussagen der Geschädigten aussage- psychologische analysiert werden, erscheint daher als nicht notwendig. Es wird indessen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten ihrer damaligen Situation Rechnung zu tragen sein. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.4. Anklagegrundsatz 2.4.1. Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ 2.4.1.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zur Anklageziffer I. (Tathandlun- gen zum Nachteil von B._____) aus, eine Verurteilung wegen Menschenhandels scheitere bereits aufgrund der Umschreibung des eingeklagten Verhaltens – ins-
- 21 - besondere mangels Umschreibung einer Zwangssituation. Das in der Anklage- schrift umschriebene Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht unter den einge- klagten Tatbestand des Menschenhandels subsumieren. Da eine Verurteilung aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht in Frage komme, erübrige sich auch die Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes. Der Ange- klagte sei vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (Urk. 95 S. 14 ff.). 2.4.1.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 3) als auch die Geschädigte B._____ wehren sich gegen den Freispruch. Letztere lässt ausführen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe bei ihr eine Zwangssituation vorgelegen. Diese sei auch in der Anklageschrift genügend umschrieben – andernfalls hätte das Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückweisen müssen, da aufgrund der gesamten Akten die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bestanden habe (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkreti- siert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldig- te Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genann- ten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Ange- klagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller
- 22 - Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Ange- klagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.4.1.4. Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangslage“ (vgl. Urk. 95 S. 15: „Eine Zwangslage, wie sie zur Erfüllung des Tatbestandes des Menschen- handels erforderlich wäre, ist somit nicht ersichtlich.“) findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Unter sexueller Aus- beutung wird u.a. Zuführung zur Prostitution verstanden (Trechsel et al. Praxis- kommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 f. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz – entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz - nicht ein Freispruch, sondern ein Nichteintreten auf die Anklage
- 23 - oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH, wie die Vertreterin der Geschädigten zu Recht bemerkte (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.5. In der Anklageschrift wird die Situation der Geschädigten B._____ wie folgt dargestellt (Urk. 22A S. 4 f.): Der Angeklagte habe gewusst, „dass die Ge- schädigte B._____ sich in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Diese Situation wollte er ausnützen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei wollte er in Tat und Wahrheit inskünftig über die Geschädigte B._____ wie über sein Eigentum verfügen und sie nicht nur als Prostituierte kon- trollieren und ausbeuten, sondern sie sich auch bei Bedarf jeweils sexuell gefügig machen bzw. sexuelle Kontakte mit der Geschädigten auch gegen deren Willen zu unterhalten.“ An ihrem Wohnort habe er ihr Portemonnaie behändigt „und forderte sie ultimativ auf, jetzt mit ihm mit zu kommen. Die völlig überrumpelte und zu jenem Zeitpunkt demoralisierte Geschädigte leistete seiner Aufforderung Folge.“ In D._____ und in der Schweiz habe er die Geschädigte zweimal sexuell genötigt mit der Bemerkung, das müsse sie in der Schweiz als Prostituierte ohne- hin tun. In M._____ habe der Angeklagte die Geschädigte aufgefordert, „am N._____ die Strassenprostitution auszuüben. Darauf liess sich die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer ausweglosen Situation ein und nahm das Prostitutionsge- werbe auf.“ Damit wird einerseits das Vorhaben des Angeklagten, die Geschädigte sexuell auszubeuten, sie der Prostitution zuzuführen, genügend umschrieben. Es wird auch – zumindest sinngemäss – umschrieben, dass der Angeklagte über die Geschädigte wie eine Ware verfügt habe. Es kann daher nicht gesagt werden, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tat- bestand des Menschenhandels subsumieren. Es besteht kein Anlass, auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten. Ob der behauptete Sachverhalt auch nachgewiesen werden kann (was die Vorinstanz nicht prüfte), ist eine andere Frage (vgl. hinten Ziff. 3.3.).
- 24 - 2.4.2. Gewerbsmässigkeit 2.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB vor (Urk. 22A S. 3 ff., S. 10). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, bei lediglich einer Geschädigten (A._____) sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB nicht gegeben (Urk. 95 S. 47). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, nachdem der Angeklagte auch des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen sei, sei die Gewerbsmässigkeit gegeben. Sie wäre aber auch gegeben, wenn der Täter mit der Bereitschaft in unbestimmt vielen Fällen zu handeln tätig werde. Dies könne aber auch dann der Fall sein, wenn sich die begangenen Delikte gegen dieselbe Person gerichtet hätten und der Täter bereits manifestiert hätte, eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Delikten zu begehen (Urk. 83 S. 9). Die Vertreterin der Geschädigten B._____ geht ebenfalls davon aus, dass gewerbsmässiges Handeln vorliege, da der Angeklagte auch des Menschen- handels zum Nachteile ihrer Mandantin schuldig zu sprechen sei (Urk. 85 S. 1). 2.4.2.2. In der Anklageschrift (Urk. 22A) sind Elemente der Gewerbsmässigkeit nur rudimentär umschrieben: Eingangs wird ausgeführt, der Angeklagte habe „zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen nach der Art eines Berufes, zur Deckung des Lebensunterhalts“ gehandelt (S. 3). Nach einer allgemeinen Umschreibung des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, die sich auf die beiden Geschädigten B._____ und A._____ bezieht, folgt die Behauptung: „Dies tat der Angeklagte, um das Einkommen der von ihm kontrollierten Prostitu- ierten abzuschöpfen. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte ausschliesslich und in der Art eines Berufes aus. Von den Einkünften finanzierte er seinen Lebensunter- halt und denjenigen seiner Familie in D._____.“ (S. 4). Bei der Umschreibung der einzelnen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ wird ein Men- schenhandel dargestellt. Es wird nicht behauptet, der Angeklagte habe mehrfach zum Nachteil der Geschädigten B._____ Menschenhandel verübt oder habe vor- gehabt, dies mehrfach zu tun. Gleiches gilt bei der Geschädigten A._____: Wie-
- 25 - derum wird ein Menschenhandel dargestellt, und es wird dem Angeklagten keine mehrfache Begehung zum Nachteil der Geschädigten A._____ vorgeworfen. Es fehlt auch hier die Behauptung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geschädig- ten A._____ mehrfach handeln wollen. Einzig in einer Passage der Anklageschrift könnte die Absicht, weitergehenden Menschenhandel zu betreiben, hineininter- pretiert werden: „Aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Geschädigten A._____ suchte der Angeklagte C._____ aktiv andere Frauen. Unter anderem gab er sei- nem Cousin GA._____ den Auftrag, andere für das Prostitutionsgeschäft taugli- che Mädchen aus D._____ aufzutreiben und ihm in die Schweiz zu bringen.“ (S. 8). 2.4.2.3. Gewerbsmässigkeit enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei Elemente (BGE 123 IV 113 E. 2b; 116 IV 319 E.3): mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Ver- übung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selb- ständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tat- bestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbs- mässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (BGE 6B_5/2010 vom
30. Juni 2010, E. 2.5 mit Hinweisen). Die Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom
- 26 -
11. März 2005 (BBl 2005 2807) verweist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des berufsmässigen Handelns, „welches regel- mässig mit einer Mehrzahl von Opfern und einer beachtlichen Deliktsumme ver- bunden ist. Gestützt darauf zeichnet sich gewerbsmässiges Handeln durch mehr- faches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art aus“. Hingewiesen wird ferner auf BSK StGB II-Schwaibold/Meng (1. Aufl.) N 78 ff. zu Art. 139 StGB (a.a.O s. 2836). Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bundesgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes begange- nes Delikt reicht demnach nicht aus. Die begangenen Delikte können sich auch stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbs- einkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben er- kennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Gewerbs- mässigkeit kann auch bei fortwährendem Bestehlen ein und derselben Person bestehen. Die allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht, hat aber blosse Richtlinienfunktion; es ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu
- 27 - finanzieren (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 2. Aufl., N 89 ff. zu Art. 139, mit zahlrei- chen Hinweisen). 2.4.2.4. Der Grundtatbestand von Art. 182 StGB schützt die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der Person, welche der Prostitution zugeführt, deren Arbeits- kraft ausgebeutet oder welcher ein Körperorgan entnommen wird. Der Tatbestand zielt auf diejenigen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituier- ten, des Arbeitnehmers oder des Organspenders ausnützen. Denkbar ist, dass ein Täter die selbe Person zum Gegenstand seines Menschenhandels macht, z.B. wenn er die selbe Person immer wieder zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung verschiedenen „Abnehmern“ anbietet resp. „weiterverkauft“ etc. All diese einzelnen Handlungen zusammengenommen können durchaus auch gewerbs- mässig im Sinne der vorstehenden Definition erfolgen. Wenn die Vorinstanz schliesst, Gewerbsmässigkeit sei „bei lediglich einer Geschädigten nicht gegeben“ (Urk. 95 S. 47), so greift das folglich zu kurz. 2.4.2.5. Die Anklageschrift behauptet einen zweifachen Menschenhandel (zum Nachteil der Geschädigten B._____ und A._____). Es wird indessen nicht be- hauptet und kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen wer- den, dass der Angeklagte vorgehabt hätte, gleichartige weitere Delikte zu bege- hen. Die erwähnte Passage in der Anklageschrift hinsichtlich Auftrag an den Cousin GA._____, andere taugliche Mädchen aufzutreiben und in die Schweiz zu bringen, enthält keine Umschreibung von beabsichtigtem weiteren Menschenhan- del. Die Passage kann geradeso gut so interpretiert werden, dass der Angeklagte seinen Cousin beauftragte, Mädchen zu einer Prostitutionstätigkeit in der Schweiz zu bewegen, ohne dass dabei Elemente des Menschenhandels eine Rolle spielen würden. Damit fehlt es in der Anklageschrift an einer genügenden Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Gewerbsmässigkeit ergeben könnten. Eine Rück- weisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH resp. Art. 329 Abs. 2 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO
- 28 - kommt daher nicht in Frage. Auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB ist daher nicht einzutreten. 2.4.3. Mittäterschaft 2.4.3.1. Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Ergebnis, die Mittäter- schaft mit GB._____ bzw. die Umstände, welche eine Mittäterschaft begründen würden – so insbesondere die gemeinsame Entschliessung, Planung oder Aus- führung – seien zum einen in der Anklageschrift nicht weiter umschrieben und ergäben sich zum anderen auch nicht aus den Akten (Urk. 95 S. 12 f.). Die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ opponiert gegen diese Auffas- sung: Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Akten und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft diese Mittäterschaft (Urk. 85 S. 3). 2.4.3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die (teilweise) Mittäterschaft in der Anklageschrift genügend umschrieben. Es wird dort ausgeführt, der Angeklag- te und GB._____ hätten „nach vorheriger Absprache und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken [gehandelt], wobei jeder, soweit er nicht selber handelte mit den jeweiligen Handlungen seiner Mittäter einverstanden war.“ (Urk. 22A S. 3). Die von der Vorinstanz erwähnte „gemeinsame Entschliessung, Planung oder Ausführung“ (a.a.O. S. 13) ist hinreichend behauptet. Eine noch genauere Um- schreibung zu verlangen erscheint praxisfremd und überspitzt formalistisch. 2.4.3.3. Abgesehen davon spielt die von der Staatsanwaltschaft behauptete Mittäterschaft nur eine untergeordnete Rolle, nur gerade an einem Ort wird ein Zusammenwirken des Angeklagten mit GB._____ beschrieben: Der Angeklagte sei nach Absprache mit seinem Cousin GB._____ an einem nicht näher bestimm- baren Zeitpunkt Ende Januar/Anfangs Februar 2008 wieder in die Schweiz zu- rückgereist, wo er mit der tatkräftigen Unterstützung der Geschwister GB._____ und GA._____ von F._____ sein „Eigentum“, die Geschädigte B._____, zurück verlangt habe – allerdings erfolglos (Urk. 22A S. 6). Alle anderen Einzelhandlun- gen werden alleine dem Angeklagten zur Last gelegt. Insbesondere werden keine Handlungen von GB._____ umschrieben, die auf Grund einer Mittäterschaft auch
- 29 - dem Angeklagten zur Last zu legen wären. Wenn überhaupt, spielt der Umfang des behaupteten Zusammenwirkens lediglich bei der Strafzumessung eine Rolle. 2.5. Korrektur der Anklageschrift Die Vorinstanz hat in zwei Punkten die zeitliche Einordnung von Einzelsachver- halten korrigiert (Urk. 95 S. 7). Die Staatsanwaltschaft und die von der Berichtigung betroffene Geschädigte B._____ haben dagegen nicht opponiert (vgl. Urk. 83 und Urk. 85), weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.6. Verwertbarkeit von Aussagen Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass jene Aussagen mit Personen, welche mit dem Angeklagten nicht konfrontiert wurden, nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden dürfen (Urk. 95 S. 8 f.). Wenn allerdings moniert wird, die Personen seien „ohne ersichtlichen Grund nie mit dem Angeklagten konfrontiert worden“, Konfrontationen hätten nicht stattgefunden, „obwohl dies wohl grund- sätzlich möglich gewesen wäre“ (a.a.O.), so wird verkannt, dass die Staats- anwaltschaft den Tatbestand (lediglich) soweit zu ermitteln hat, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Die Beweismittel sind dabei nur soweit zu sammeln, als es zur Durchführung der Hauptverhand- lung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 1 und 2 StPO/ZH), wobei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten ist (§ 33 StPO/ZH). Es ist Aufgabe der Anklagebehörde zu entscheiden, welche Beweismittel sie erheben und ins Verfahren einbringen will. Sache des Gerichts ist es dann zu prüfen, ob mit den vorliegenden, verwertbaren Beweismitteln ein Nachweis erbracht werden kann oder nicht. Sollten sich in den - zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbaren - Einvernahmen mit anderen Personen entlastende Aussagen befinden, so wären diese zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Anklagebehörde müsste dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie solche Einvernahmen nicht zu den Akten legen würde (§ 31 StPO/ZH).
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3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Beweiswürdigung Die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige der beiden Geschädigten richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Von der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 9-12; § 161 GVG/ZH). Auf die Beweiswürdigung in concreto, insbesondere die Aussagewürdigung, ist nachfolgend näher einzugehen. 3.2. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vor- instanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte bezüglich der Geschädigten (B._____ – A._____) in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. 3.3. Menschenhandel (Geschädigte B._____) 3.3.1. Wie bereits unter Ziff. 2.4.1. hiervor ausgeführt, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, in der Anklageschrift fehle eine Umschreibung der Zwangssitua- tion der Geschädigten B._____, welche für eine Verurteilung wegen Menschen- handels Voraussetzung sei, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen sei. Aufgrund der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift erübrige sich auch eine Erstellung des vorgeworfenen Sach- verhalts (Urk. 95 S. 13 ff., Ziff. 2.1.2.). Wie unter Ziff. 2.4.1. ausgeführt, besteht kein Anlass, auf den Anklagepunkt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ nicht einzutreten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ an, die Vorinstanz habe die Situation des Opfers isoliert und nur auf den Zeitpunkt der Abreise fo- kussiert betrachtet. Es fehle eine Würdigung der regelmässigen, zermürbenden
- 31 - Kontakte des Angeklagten am Wohnort und Arbeitsplatz der Geschädigten und der nachfolgenden Reise in die Schweiz. Der Akt der Einwilligung des Opfers sei mit dem Entscheid die Reise anzutreten, nicht abgeschlossen. Erst wenn es die Arbeit als Prostituierte angetreten habe, habe es eingewilligt. Der Willensmangel müsse für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme geprüft werden. Für ein Opfer be- stehe zu dem Zeitpunkt, bei dem es sich in den Händen des Täters befinde, keine Wahlfreiheit mehr. Diesem Umstand trage die Vorinstanz keine Rechnung, indem es von gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehe, anstatt das Machtgefälle zwischen Täter und Opfer angemessen berücksichtigen. Damit müssten eben auch die Vorfälle auf der Reise in die Schweiz bis zum Arbeitsantritt mitberück- sichtigt werden. Die besondere Verletzlichkeit der Geschädigten ergebe sich dabei bereits aus dem Umstand, dass diese an einer schweren Grippe gelitten und im Auto habe erbrechen müssen, weshalb die Reise unterbrochen worden sei. Insbesondere die sexuelle Nötigung in O._____ [Ort in] D._____ habe dem Zweck gedient, die Geschädigte zu brechen und zu unterwerfen. Der Sachverhalt habe daher als Element des Menschenhandels Eingang in die Anklage gefunden und nicht als sexuelle Nötigung. Zudem müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Geschädigten B._____ um eine äusserst labile und naive Person handle. Dies zeige der gesamte Tatablauf, welcher während der laufenden Telefonkon- trolle durch weitere polizeiliche Ermittlungen belegt werde. Bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Geschädigten müsse von einem Willensmangel gesprochen werden. Die gesamtheitliche Betrachtung der Anklage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Geschädigte B._____ zwar mitgereist sei, ihr jedoch jeglicher freier Wille und auch die Möglichkeit die Folgen ihrer Reise abzu- schätzen, gefehlt habe (Urk. 83 S. 2f.). An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwältin weiter an, ein Blick in die Systematik des Gesetzes und insbesondere ein sich aufdrängender Vergleich mit den anderen Delikten gegen die Freiheit gemäss Art. 180ff. StGB würden zeigen, dass eine Auslegung des Willensmangels gemäss Art. 182 StGB (Menschen- handel) durch den Analogieschluss mit Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) erfolgen müsse. In Art. 183 StGB würden im Gegensatz zu Art. 182 StGB explizit die Willensmängel eines Opfers aufgezählt, die der Gesetzgeber in
- 32 - Gewalt, List oder Drohung erkenne. Wenn Ziff. 1 Abs. 2 die Entführung durch List als tatbeständlich erkläre, müsse dies auch für den Tatbestand des Menschen- handels gelten. Vorliegend sei die Geschädigte nach längerem und insistieren- dem Drängen des Angeklagten in einer schwierigen persönlichen Situation über- rumpelt und ihres Portemonnaies beraubt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich darin sämtliche Papiere befunden hätten, welche die Geschädigte zum Reisen benötigt habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten müsse als abge- brüht und berechnend oder eben als listig bezeichnet werden. Diese Vorgehens- weise habe bei der Geschädigten den vom Bundesgericht geforderten Willens- mangel bewirkt. Dem Zweck des Brechen des Willens habe auch die sexuelle Nötigung in D._____ gedient (Urk. 120 S. 25f.). 3.3.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf des Men- schenhandels an, es habe entgegen der Vorinstanz bei der Geschädigten eine Zwangssituation vorgelegen, welche in der Anklageschrift auch ausreichend um- schrieben sei. Eine Würdigung des gesamten Sachverhalts ergebe vorliegend zwingend, dass bei der Geschädigten B._____ die Entscheidungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung gefehlt habe. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Ent- schluss komme, liege vor allem daran, dass diese das "ultimative Auftreten" des Angeklagten isoliert würdige, anstatt es im Gesamtzusammenhang mit der Situation der Geschädigten B._____ zu sehen. Dem Auftauchen in der Wohnung seien monatelange Zermürbungen und Belästigungen durch den Angeklagten und GB._____ vorausgegangen, welche bewusst die schwierige persönliche und wirt- schaftliche Situation der Geschädigten ausgenützt, sie drangsaliert und bedrängt hätten, bis sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als dem Angeklagten in die Schweiz zu folgen. Zu Unrecht lege die Vorinstanz den Umstand, dass die ultimative Aufforderung unter Wegnahme des Portemonnaies am Wohnort der Geschädigten erfolgt sei, gegen die Geschädigte aus. Dabei verkenne sie die faktische Situation der Geschädigten. Gerade dass der Angeklagte nach monatelangem Bedrängen durch ihn und GB._____ unverfroren in der Wohnung der Geschädigten aufgetaucht sei und sie unter Wegnahme des Portemonnaies aufgefordert habe, mitzukommen, habe dazu geführt, dass die Geschädigte sich völlig schutzlos gefühlt habe. Sie sei wortwörtlich in ihren eige-
- 33 - nen vier Wänden nicht mehr sicher gewesen und dem Bedrängen des Angeklag- ten und GB._____ ausgeliefert gewesen. Sie habe in dieser Situation keinen freien Willen entwickeln können und nicht nach diesem handeln können. Die Mi- schung, einerseits die finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten auszunützen und andererseits durch diverse Handlungen, diese unter anderem sogar am Wohnort der Geschädigten, den nötigen Druck aufzubauen, habe dazu geführt, dass nicht von einer selbstbestimmten Einwilligung die Rede sein könne. Werde bei schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sogar eine ohne jeden zusätzlichen Druck erfolgte Einwilligung des Opfers als nicht gültig betrach- tet, so dass in solchen Fällen die blosse "Überführung" in die Schweiz zur Prostitution ohne zusätzliche Druckmittel genüge, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, so müsse vorliegend umso mehr der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein, da zusätzliche Druckmittel eingesetzt worden seien (Urk. 85 S. 2f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Geschädigtenvertreterin, "Stalking" sei ein zu schwacher Ausdruck für das Verhalten des Angeklagten. Wer wisse, wie sehr Personen durch Stalking verunsichert, zermürbt und psychisch beeinträchtigt werden können, könne sich vorstellen, in welcher ausweglosen Situation sich die Geschädigte befunden habe, welche sich durch die Trennung von ihrem Freund sowieso in einer sehr schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden habe. Durch die anschliessenden sexuellen Nötigungen, die Unterbringung an einer Privatadresse von Freunden des Angeklagten, wo sie im gleichen Bett wie der Angeklagte habe schlafen müssen, habe er die Geschädigte gedemütigt und ihren Willen noch mehr gebrochen, alles mit dem Ziel, nachher von ihrer Prostitutionstätigkeit zu profitieren (Urk. 122 S. 6f.). 3.3.4. Die Anklage umschreibt den Anklagesachverhalt betreffend Menschen- handel zum Nachteil der Geschädigten B._____ wie folgt: Die Geschädigte habe sich nur aufgrund ihrer auswegslosen wirtschaftlichen Situation mit den Bedin- gungen des Angeklagten einverstanden erklärt und nur deswegen in die Schweiz reisen wollen, um hier angesichts des in Aussicht gestellten guten Verdienstes
- 34 - das Prostitutionsgewerbe auszuüben. Die Entscheidungsfreiheit der Geschädig- ten sei aufgrund deren finanziellen und sozialen Situation in ihrem Heimatland und aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Angeklagten in der Schweiz eingeschränkt gewesen. Um diese Elemente habe der Angeklagte gewusst. Im Einzelnen habe der Angeklagte die Geschädigte B._____ ab Winter 2007 regel- mässig an ihrem damaligen Wohnort in D._____ aufgesucht. Er habe die Ge- schädigte B._____ kontaktiert, um sie zur Prostitutionstätigkeit zu bewegen. Da- bei habe der Angeklagte gewusst, dass sich die Geschädigte in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen Situation befunden habe. Diese Situation habe der Angeklagte ausnutzen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. An einem nicht mehr genau bestimm- baren Tag, vermutlich am 3. Januar 2008, habe der Angeklagte die Geschädigte erneut an ihrem Wohnort aufgesucht. Dort habe der Angeklagte das Portemon- naie der Geschädigten behändigt und die Geschädigte ultimativ aufgefordert, jetzt mit ihm mitzukommen. Die völlig überrumpelte und in jenem Zeitpunkt demorali- sierte Geschädigte habe der Aufforderung Folge geleistet. Anschliessend fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten via O._____ und P._____ in die Schweiz. Dies habe der Angeklagte in der Absicht getan, das Einkommen der Geschädigten als Prostituierte abzuschöpfen. Er habe die schwierige Situation der Geschädigten ausnützen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, in der Schweiz als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei habe er über die Geschädigte B._____ ins- künftig wie sein Eigentum verfügen wollen (Urk. 22A S. 4f.). In Ergänzung zur An- sicht der Vorinstanz ist daher auch das behauptete regelmässige Kontaktieren und Aufsuchen der Geschädigten durch den Angeklagten beim Anklagesachver- halt betreffend Menschenhandel zu berücksichtigen und nicht nur die Wegnahme des Portemonnaies und das ultimative Auffordern, mitzukommen. 3.3.5. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ vor. Gründe, welche grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit einer der genannten Personen sprechen würden, sind keine ersichtlich. Der Angeklagte
- 35 - hat zwar ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, ebenso die Aus- kunftspersonen Q._____ und R._____, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel und Förderung der Prostitution geführt wurde, aber einzig aufgrund deren prozessualen Stellung kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Schliesslich hat jede Aussagewürdi- gung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunfts- personen Q._____ und R._____ auf gleicher Ebene anzusiedeln ist. 3.3.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Angeklagte aus, dass er gewusst habe, dass sich die Geschädigte B._____ in einer ausweglosen wirt- schaftlichen Situation befunden habe. In D._____ würden viele Mädchen in so ei- ner Situation leben. Die Geschädigte habe ihm erzählt, dass sie kein Geld habe und dass sie aus ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund fliehen wolle. Dafür würde sie alles tun, auch sich prostituieren, wenn es nötig sei. Sie müsse aus der Wohnung ausziehen, da ihr Freund eine neue Freundin habe, und sie könne nirgendwo hingehen (Urk. 2/22 S. 3 und 6). Insoweit ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Angeklagten als erstellt anzusehen. Der Angeklagte bestreitet jedoch, diese Situation für sich ausgenutzt zu haben. Die Geschädigte B._____ habe ihn um Hilfe gebeten und ihn kontaktiert. Weiter ist unbestritten, dass der Angeklagte und die Geschädigte zusammen via O._____ und P._____ in die Schweiz reisten und die Geschädigte schliesslich als Prostituierte in M._____ arbeitete. In Bezug auf die weiteren Sachverhaltselemente ist daher zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3.7. Zum Kennenlernen der Geschädigten B._____ führte der Angeklagte aus, er habe die Geschädigte in S._____ in einem Laden kennen gelernt. Die Geschädigte habe ihm von ihrer Situation erzählt und ihn um Hilfe gebeten, ob er ihr nicht helfen könne, kurzfristig viel Geld zu verdienen. Er habe ihr dann geant- wortet, da gebe es nur eine Sache, welche er ihr nicht empfehlen würde. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, sie sei zu allem bereit, auch sich zu prostituieren. Schliesslich habe er sich bereit erklärt, der Geschädigten zu helfen und sie an einen Ort zu bringen, wo sie nicht geplagt werde. Er habe ein Mädchen
- 36 - namens R._____ gekannt, welches sich prostituiere. Diese habe er angerufen und R._____ habe auch Mitleid mit der Geschädigten B._____ gehabt und sich bereit erklärt, dass die Geschädigte B._____ mitkommen könne. Sie müsse ein- fach für die Strom-, Essens- und übrigen Lebenshaltungskosten sowie die Reise- kosten aufkommen. Das sei im Dezember 2007 gewesen und die Fahrt sei für Januar 2008 geplant gewesen. So habe die Geschädigte Zeit gehabt, sich das noch einmal zu überlegen. Schliesslich habe die Fahrt am 3. Januar 2008 statt gefunden. Die Geschädigte habe ihn richtig gehend angefleht, mitzukommen und sie habe ihm auch gesagt, sie werde ihm dafür Geld geben. Er habe ihr aber ge- sagt, dass er ihr Geld nicht benötige, es sei ein Vergnügen in die Schweiz zu rei- sen (Urk. 2/4 S. 3f.). Es sei abgemacht worden, dass sie zusammen Fr. 200.-- pro Tag für die Unterkunft und Essen zahlen müssten und für die Reisekosten seien Fr. 150.-- abgemacht worden. Diese Beträge habe er bezahlt. Er habe für zwei Tage die Unterkunft und die Reise bezahlt (Urk. 2/4 S.7). Weiter nach der Bezah- lung der Kosten gefragt, erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe von An- fang an mit der Prostitution Geld verdient und davon hätten sie die Reise- und Wohnkosten bezahlt und auch die Kleider für die Geschädigte. Selbstverständlich habe die Geschädigte das Geld für diese Kosten beigesteuert. Die Geschädigte habe ihn in D._____ ja gebeten mitzukommen und habe ihm angeboten, Geld zu geben. Er solle einfach mitkommen und sich über nichts Gedanken machen. Ei- gentlich habe alles die Geschädigte bezahlt, da sie Geld verdient habe (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Angeklagte aus, die Geschä- digte habe ihm in D._____ angeboten, ihm die Hälfte ihres Verdienstes abzuge- ben, wenn er ihr helfe in die Prostitution einzusteigen (Urk. 2/22 S. 6). In einer späteren Einvernahme ergänzte der Angeklagte, dass die Familie von R._____ sehr nett zu der Geschädigten gewesen sei und sie entweder fliehen oder sich der Familie hätte anvertrauen können, wenn er sie gezwungen hätte. T._____, die Schwester von R._____, und die Geschädigte hätten sich gut ver- standen und während der Fahrt geschwatzt und gelacht. Es sei offensichtlich ge- wesen, dass die Geschädigte sich wohl gefühlt habe. Die Geschädigte habe auch gesagt, dass es ihr viel besser gehe und sie sich freue, dass sie sich von ihrem Partner befreit habe (Urk. 2/11 S. 2). In einer früheren Einvernahme gab der An-
- 37 - geklagte zu Protokoll, dass die Geschädigte auf der Reise immer traurig gewesen sei und er habe ihr immer wieder Hoffnungen gemacht (Urk. 2/4 S. 5). 3.3.7.1. Die Geschädigte B._____ schilderte erst in ihrer vierten Einvernahme, dass sie mit dem "Kapitän", dem Angeklagten, um den 4. Januar herum in die Schweiz gekommen sei (Urk. 7/4 S. 2 und 4). In den Einvernahmen zuvor erklärte sie, sie sei mit H._____ in die Schweiz gekommen (Urk. 7/1 bis 7/3). Auf die Fra- ge, weshalb sie nicht von Anfang an die ganze Geschichte erzählt habe, führte die Geschädigte aus: "Als ich am ersten Abend hierher gebracht wurde und ich musste ja eine Aussage. Dann wurde das Thema auch angesprochen. Ich habe dann etwas gesagt. Und bei der zweiten Aussage wollte ich, dass es mit meiner ersten Aussa- ge übereinstimmt. Und deswegen habe ich es so gesagt und nicht wie es wirklich wahr." (Urk. 7/5 S. 1f.). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie erneut, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit darüber gesagt habe, mit wem sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe falsch ausgesagt, weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe (Urk. 7/9 S. 10). Der Angeklagte habe sie lange, etwa eine Woche lang, überredet. Er habe ihr gesagt, dass es Arbeit gäbe. Welche Arbeit habe er ihr auch gesagt. Dass sie mit ihrem damaligen Freund und ihren Eltern Probleme gehabt habe, habe er gewusst. Auch habe ihr der Angeklagte gesagt, dass ihr damaliger Freund sie nicht liebe und sie betrüge. Zum Geschehen am Tag, als sie schliesslich mit dem Angeklagten mitgegangen sei, gab sie zu Protokoll: "Ich sagte ihm, dass ich das nicht mache. Mein Schwiegervater war weg, Kapitän kam. Er sagte, dass wir gehen sollen. Ich sagte, dass ich nicht gehe. Er wartete 2-3 Stunden, er machte Runden. Er war ständig dort. Er kam durch das Tor und er kam auch in die Wohnung. Ich sagte ihm auch dann, dass ich nicht gehe. Ich weiss es nicht, einmal hat er mein Portemonnaie genommen, worin auch meine ID-Karte drin war. Und er sagte, komm. Ich habe nicht überlegt und ging einfach mit ihm." (Urk. 7/4 S. 5). Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, dass der Angeklagte sie täglich bedrängt habe, mitzugehen, bis an jenem Abend im Haus ihres Schwiegervaters, als er ihr den Ausweis abgenommen habe und sie so eigentlich gezwungen habe, mitzugehen (Urk. 7/7 S. 2). Erneut befragt, weshalb sie in die Schweiz gekommen
- 38 - sei, sagte sie aus, sie habe eine schwierige Beziehung mit ihrem Ex in S._____ gehabt und habe von da flüchten wollen. Als sie mit dem Angeklagten in die Schweiz gekommen sei, habe sie gewusst, was sie hier machen müsse. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt. Sie habe nicht hier arbeiten wollen, aber sie habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie etwa eine Woche lang gefragt und sei immer wieder zu ihr gekommen. Als an einem Tag weder ihr Schwieger- vater noch ihr Ex-Freund zu Hause gewesen seien, habe er ihren Ausweis weg- genommen und gesagt, dass sie nun losgehen würden. Der Angeklagte habe ihre Situation in D._____ gekannt und diese ausgenutzt (Urk. 7/9 S. 3f.). Sie sei wie Jede um Geld zu verdienen, in die Schweiz gekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie an einem Tag Fr. 700.-- bis 900.-- verdienen könne. Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, hätte sie das Geld gespart, um ein Haus zu kaufen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution für sie beide ein Haus in S._____ kaufen werde. Nachdem sie in D._____ ihre Stelle verloren habe, seien sie und ihr Ex-Freund von dessen Vater, ihrem Schwiegervater, finanziell unter- stützt worden. Sie habe eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und Ge- mischtwaren. Sie habe 12 Jahre die Schule besucht und einen Beruf erlernt. Sie habe nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht, aber keine gefunden. Für die vor- letzte Stelle habe sie etwa drei Monate suchen müssen (Urk. 7/10 S. 7f.). Dass sie für das Zimmer bei R._____ und Q._____ in der Schweiz Fr. 200.-- be- zahlen müsse, habe sie erst in der Schweiz erfahren. Was der Angeklagte mit dem Vater von R._____ und Q._____ abgemacht habe, wisse sie nicht. Das Geld, welches sie mit der Prostitution verdient habe, sei immer beim Angeklagten ge- blieben. Sie hätten davon Kleider und was sie sonst noch gebraucht hätten ge- kauft. Es sei nichts übrig geblieben und sie habe vom Geld nie etwas in die Hand erhalten (Urk. 7/4 S. 5f.). Zur Frage, wie ihre Beziehung zum Angeklagten gewesen sei, erklärte sie: "Kapitän hat mir nichts versprochen. Unter unserer Beziehung ist keine Liebe zu ver- stehen. Er war mir auch kein Freund. Er war mir, wie soll ich das sagen?, eine Person, die mir nicht wichtig ist. Aber als ich für ihn gearbeitet habe, sagte er, wir kaufen in
- 39 - D._____ ein Haus für mich. Er hat mir das versprochen, aber darauf wurde natürlich nichts, zum Glück." (Urk. 7/6 S. 6). 3.3.7.2. Die Auskunftspersonen Q._____ und R._____ können zum Geschehen in D._____ vor der Abreise in die Schweiz und wie es zur Reise in die Schweiz kam, nichts beitragen. Ihre Wahrnehmungen betreffen das Verhalten der Geschädigten und des Angeklagten auf der Reise von O._____ über P._____ nach I._____ und dann vor allem während dem Aufenthalt in I._____ und M._____. 3.3.7.3. Zu den Umständen des Kennenlernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, weshalb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, kann Q._____ nichts beitragen. Als Aus- kunftsperson befragt, sagte er aus, er habe sämtliche Informationen jeweils via seine Frau erhalten, da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spreche. Sein Schwiegervater habe mit dem Angeklagten alles abgemacht. Die Geschädig- te habe auf ihn einen schmutzigen Eindruck gemacht. Sie habe kein Deutsch ge- sprochen, sei aber freundlich gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Frau mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, was diese in der Schweiz erwarten werde. Er sei mit seiner Frau, dem Angeklagten und der Geschädigten von D._____ in die Schweiz gefahren. Er habe das Auto gelenkt. Seine Frau habe auch den Pass der Geschädigten kontrolliert, damit es keine Probleme gebe. Dass die Geschädigte und der Angeklagte Fr. 200.-- für das Zimmer in I._____ bezahlen müssten, sei bereits in D._____ abgemacht gewesen. Da er nicht … [Sprache des Staates D._____] spreche, habe er das zwar nicht gehört, aber er vertraue seiner Frau, dass sie das gemacht habe, wenn sie es ihm gesagt ha- be. Die Geschädigte sei auf der Reise etwas erkältet gewesen (Urk. 13/7 S. 3-7). 3.3.7.4. Auch die Auskunftsperson R._____ kann zu den Umständen des Kennen- lernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, wes- halb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, nichts beitragen. Als Auskunftsperson befragt, führte sie aus, die Bedingungen, wie die Mädchen in die Schweiz kommen, habe jeweils ihr Vater abgemacht. Sie habe mit der Geschädigten nie ein vertieftes Gespräch geführt. Über ihren Gesundheitszu- stand auf der Reise in die Schweiz wisse sie nichts (Urk. 13/9 S. 4 und 9-10).
- 40 - 3.3.7.5. Anfangs verschwieg die Geschädigte B._____ zwar die Umstände ihrer Reise in die Schweiz, hielt jedoch anschliessend in den weiteren Aussagen an ihren Schilderungen fest und bestätigte von sich aus, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit gesagt habe. Das Verschweigen der wahren Umstände ihrer Einreise lassen sich ohne Weiteres mit ihrer zu Beginn bestehenden Angst vor allfälligen Repressalien des Angeklagten und dem Gewinn eines allmählichen Vertrauens gegenüber den Befragenden erklären. Es finden sich keine grundlegenden Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten. Auch der Angeklagte schildert das Kennenlernen in D._____ und die Gründe für die Reise in die Schweiz im Wesentlichen widerspruchsfrei. Bei einer näheren Betrachtung und Würdigung der Aussagen überzeugen jedoch einzig die Aussagen der Geschädigten. Auf deren glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Die Geschädigte B._____ schildert lebensnah und nachvollziehbar, wie der Angeklagte sie während etwa einer Woche intensiv bearbeitet und belagert hat. Wie er regelmässig bei ihr zu Hause vorbei gekommen, teilweise stundenlang gewartet und vor ihrem Haus Runden gedreht habe. Diese Schilderungen der Geschädigten spiegeln wieder, dass sie sich ihrer Wahrnehmung nach unter ständiger Beobachtung fühlte, dies auch in ihrem Zuhause. Und als sie schliesslich einmal alleine im Haus war, suchte sie der Angeklagte erneut auf und nahm ihr das Portemonnaie samt Ausweis weg. Dass der Angeklagte um die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Geschädigten B._____ wusste, wird vom Angeklagten nicht bestritten. Auf- grund des gezielten Vorgehens, dem regelmässigen Belagern der Geschädigten ist nichts anderes denkbar, als dass er sich das Wissen um die desolate Situation der Geschädigten zu Nutze machen wollte. Die Version des Angeklagten, dass die Geschädigte ihn, einen ihr bis vor kurzem unbekannten Mann, welchen sie monatelang nicht mehr gesehen hatte, darum gebeten haben soll, ihr eine Arbeitsgelegenheit als Prostituierte zu verschaffen, erscheint wenig glaubhaft. Nicht überzeugend ist insbesondere, wie selbstlos sich der Angeklagte darstellt. Er soll einer ihm kaum bekannten Frau aus Mitleid geholfen haben und dies ohne Geld zu wollen. Dafür soll er eine Reise in die Schweiz unternommen haben, ohne selber Geld dabei gehabt zu haben. Auch soll der Angeklagte die Reise in die Schweiz organisiert haben, bevor er definitiv wusste, ob die Geschädigte in
- 41 - die Schweiz mitkommt. Dies ist unglaubhaft. Ebenfalls fällt auf, wie der Angeklag- te immer wieder betont, wie sehr er selber als auch R._____ und deren Familie mit der Geschädigten Mitleid gehabt haben wollen. Dies überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Familie der Auskunftsperson R._____ regel- mässig Mädchen zwecks Ausübung der Prostitution in die Schweiz brachte, nicht. Zudem belastet die Geschädigte den Angeklagten nur zurückhaltend. Es sind keine übertriebenen Aussagen vorhanden. Sie bestätigt im Gegenteil zum Beispiel immer, dass der Angeklagte ihr von Anfang an gesagt habe, welche Arbeit sie in der Schweiz machen müsse. Demgegenüber weisen die Aussagen des Angeklagten durchaus Übertreibungsmerkmale auf. So zum Beispiel, als er den Vorfall schildert, als der Expartner der Geschädigten angerufen habe und die Geschädigte ihm gesagt haben soll: "B._____ sagte auch, dass auch mal vorge- kommen ist, dass sie mit vier Männern Sex hatte, weil sie es so geniesst. Sie hat ihren Partner auch verachtet, indem sie sagte, dass er einen kleinen Schwanz hat und dass er sie nicht befriedigen kann." (Urk. 2/11 S. 3). Den Aussagen der Auskunftspersonen kann zur Sachverhaltserstellung nichts entnommen werden. Auch zur Frage, ob die Geschädigte bereits in D._____ erfahren habe, dass sie für das Zimmer in I._____ Fr. 200.-- bezahlen muss, kön- nen diese nichts beitragen. Die Auskunftsperson R._____ sagte dazu, ihr Vater habe das geregelt und Q._____ führte einzig aus, er gehe davon aus, dass man der Geschädigten dies gesagt habe. Da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spricht, hat er jedoch keine der Unterhaltungen auf … [Sprache des Staates D._____] (und die Geschädigte sprach damals kein Deutsch) verstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer gesamten persönlichen Umstände sehr beeinflussbar war. Dabei ist die gesamte Situation der Geschädigten, bis diese in der Schweiz ankam, zu betrachten. Ent- sprechend ist die in der Anklageschrift umschriebene sexuelle Nötigung ebenfalls mit einzubeziehen. Diese stellt ein Mittel, ein Teil der Vorbereitung des Angeklag- ten dar, die Geschädigte gefügig zu machen. Durch das Erleiden der sexuellen Nötigung war die Geschädigte - zusätzlich zu den bereits erwähnten persönlichen schwierigen Verhältnisse - in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Insge-
- 42 - samt führten mehrere Elemente zusammen dazu, dass die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war, nämlich die schwere psychische Situation bedingt durch die Trennung vom Freund und den Problemen mit der Familie, die schlechte wirtschaftliche Situation, das ständige Belagern des Angeklagten und die sexuelle Nötigung in D._____. Dass die Geschädigte ihr Portemonnaie oder ihre Identitätskarte in der Schweiz wieder zurück erhalten hat, ist durchaus möglich, ist jedoch insofern nicht relevant, als der Menschenhandel mit dem Verbringen der Geschädigten in die Schweiz abgeschlossen war. Der Sachverhalt ist daher anklagegemäss erstellt. 3.3.8. Rechtliche Würdigung Menschenhandel 3.3.8.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behand- lung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Ver- letzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
- 43 - entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht mass- gebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tat- sächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.3.8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich die Geschädigte in D._____ in einer schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Die Geschädigte war seit einigen Monaten arbeitslos. Zudem befand sie sich in der Trennung von ihrem Ex-Freund, dessen Vater sie finanziell unterstützte und bei welchem sie wohnte. Und mit ihrer eigenen Familie hatte die Geschädigte Probleme. Eine Trennung von ihrem Freund war daher gleichbedeutend mit dem Verlust der finanziellen Unterstützung und der Unterkunft und somit dem Verlust jeglicher Sicherheit. Das durch diese Situation bereits eingeschränkte Selbstbestimmungs- recht wurde weiter dadurch eingeschränkt, indem der Angeklagte die Geschädigte während Tagen bearbeitete und belagerte und sie zu überreden versuchte, mit in die Schweiz zu kommen und als Prostituierte zu arbeiten. Die formale Einwilligung der Geschädigten erfolgte schliesslich, als der Angeklagte ihr das Portemonnaie und mit diesem ihren Ausweis wegnahm. In dieser Situation kann aber nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden. Die gesamten Umstände der Geschädigten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, das Drängen des Angeklagten und schliesslich die Wegnahme des Ausweises sowie
- 44 - schliesslich die sexuelle Nötigung führten dazu, dass die erforderliche Entschei- dungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war und die Geschädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde, da sie nicht frei entscheiden konnte, ob und wo sie die Prostitution ausüben will. Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.3.8.3. Abgrenzung zum Tatbestand der Förderung der Prostitution: Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Ver- fügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die ent- sprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863).
- 45 - Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkur- renz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 ent- schieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätig- keitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht voraus- gesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegen- den Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die
- 46 - Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Vorliegend ist somit mit dem Verbringen der Geschädigten B._____ in die Schweiz nach I._____ zwecks Ausübung der Prostitution der Tatbestand des Menschenhandels abgeschlossen und die nachfolgenden angeklagten Handlun- gen sind unter dem Tatbestand der Förderung der Prostitution zu prüfen. 3.4. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____) 3.4.1. Die Vorinstanz beurteilte unter Ziffer 2.2.2. bis 2.2.6. Abschnitte des Anklagesachverhalts, welche jeweils Elemente des Tatbestands der Förderung der Prostitution umschreiben (Urk. 95 S. 21-32). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend einzig als erstellt, dass vom Geld, welches die Geschädigte B._____ verdient habe, die gemeinsamen Kosten für das Zimmer bei Q._____ sowie die Essens- und Reisekosten bezahlt wurden. Den Rest des Anklage- sachverhalts erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 95 S. 29-32). Nach- folgend wird zur Prüfung der Sachverhaltserstellung nicht dem vorinstanzlichen Aufbau gefolgt, da die Geschädigte zu den Vorgängen im angeklagten Zeitraum als Einheit befragt wurde und es daher praktikabel erscheint, die Vorgänge als Einheit zu betrachten, ansonsten die Gefahr bestünde, die Aussagen aus ihrem Zusammenhang zu reissen, wenn einzelne Elemente herausgepickt würden. 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Vorinstanz in Bezug auf die "Anweisung am N._____ die Strassenprostitution auszuüben" den Umstand nicht berück- sichtigt habe, dass die einzigen Bezugspersonen der Geschädigten in der Schweiz der Angeklagte, Q._____ und R._____ gewesen seien. Diese Personen hätten aber alle gewollt, dass die Geschädigte die Strassenprostitution ausübe und hätten alle ein grosses finanzielles Interesse gehabt. Die Anweisungen seien konkludent erfolgt. Die Geschädigte habe mit dem Angeklagten in Begleitung von Q._____ nach M._____ fahren müssen, sei zum N._____ gebracht worden und dort habe man ihr gezeigt, wo sie arbeiten müsse. Die Geschädigte sei in dieser Phase vom Angeklagten und auch von Q._____ und R._____ derart abhängig
- 47 - gewesen, dass sie selbständig nicht in ihre Heimat hätte zurückkehren können. Die erste Möglichkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen, habe sich ergeben, als die Geschädigten den neuen Zuhälter F._____ kennen gelernt habe, welcher sie sogleich in Besitz genommen habe. Es habe somit unzweifelhaft eine Zwangssituation vorgelegen, die sich aus den konkreten Umständen ergebe. Da- mit spiele keine Rolle, ob die Geschädigte bereits in D._____ den Entschluss ge- fasst habe, die Prostitution auszuüben, denn massgebend sei die Unfreiwilligkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit. Kontrolle/Überwachung: Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Überwachung in der physischen Anwesenheit am Strassenstrich, während der Berufsausübung der Frau, bestehe. Diese Annahme sei realitätsfremd. Um ein Opfer von Menschen- handel gefügig zu machen, genüge eine stichprobenartige Überwachung, die auch in einer blossen Anwesenheit in der Umgebung bestehen könne. Zudem werde die Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit häufig delegiert. Genau diese Rolle habe R._____ wahr genommen und habe dem Angeklagten mitgeteilt, wie sich die Geschädigte verhalten habe und wie erfolgreich deren Tätigkeit gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte eingestanden, sich jeweils gleichzeitig mit der Geschädigten im … [Gebiet in M._____] aufgehalten zu haben. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid der Geschädigten, am ersten Abend um 23.00 Uhr aufzuhören, als Beweis für deren Autonomie qualifiziert. Das sei in Be- zug auf das Prostitutionsgewerbe realitätsfremd. Die Opfer würden versuchen, ihre Grenzen abzutasten und zudem sei der Angeklagte, wie es GB._____ aus- gesagt habe, ein Anfänger als Zuhälter gewesen. Und diese Unerfahrenheit des Angeklagten sei der Grund dafür gewesen, dass sie sich diese Freiheit am ersten Abend habe nehmen können. Anweisungen / Anschreien etc. Wenn die Vorinstanz begründe, die Geschädigte habe Erlebnisse mit den Mitangeklagten F._____ und GB._____ auf den Angeklagten projiziert, verkenne diese, dass die …-Zuhälter allesamt dieselbe Arbeitstechnik aufweisen würden.
- 48 - Der Angeklagte sei der Cousin des Berufszuhälters GB._____ und es stehe zwei- felsfrei fest, dass der Angeklagte sich dessen Arbeitsmethode zu Eigen gemacht habe. Es möge zutreffend sein, dass kein "Rest" mehr übrig geblieben sei, denn am dritten Tag sei die Geschädigte von F._____ übernommen worden und habe daher vom Angeklagten nicht mehr abgeschöpft werden können. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie einfach sage, nach dem Bezahlen des Zimmers und der Reisekosten sei nichts mehr übrig geblieben, weshalb schon aus diesem Grund vom Angeklagten nichts habe abgenommen werden können. Schon alleine durch den Umstand, dass die Geschädigte für die Reise- und Aufenthaltskosten habe aufkommen müssen, sei die Gewinnabschöpfung erstellt. Mit dem Argument, dass die Geschädigte vom Prostitutionserlös Schuhe und Kleider gekauft habe, suggeriere die Vorinstanz, dass die Geschädigte habe Einkäufe tätigen können, wie eine durchschnittliche Schweizer Frau. Die Aus- sagen von R._____, wonach die Geschädigte nur mit den Kleidern, welche sie ge- tragen habe, in die Schweiz gekommen sei, würden nicht zitiert. Bei der von der Vorinstanz angenommenen "Shoppingtour" gehe es um den Kauf von passenden Kleidern für die Strassenprostitution am N._____. Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten Auch in Bezug auf diesen Vorwurf gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Geschädigten um ein vernunftbegabtes Wesen handle, wenn sie argumentiere, es sei unglaubwürdig, wenn die Geschädigte sich geweigert haben soll, wegen der Menstruation zu arbeiten, aber am gleichen Abend Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt habe. Die Geschädigte habe sich offenbar in einem Ablösungsprozess vom Angeklagten befunden und habe sich bei F._____ bessere Verhältnisse erhofft. Den Ungehorsam der Geschädigten konnte der Angeklagte nur so deuten, dass diese ihn verlassen wollte, weshalb er ihr mit der Rückreise nach D._____ drohte. Dass die Geschädigte opportunistisch gehandelt habe und zu F._____ habe wechseln wollen, könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei in ihrer Naivität dem Charme von F._____ erlegen und habe ihm geglaubt, dass er sie liebe.
- 49 - 3.4.3. Zusammenfassend würden die Freisprüche der Vorinstanz mit der Begrün- dung, die Geschädigte sei unglaubwürdig, jeglicher Grundlage entbehren. Auf die Aussagen der Geschädigten könne abgestellt werden, zumal sich in den Akten zahlreiche Hinweise befinden würden, welche ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen belegen würden (Urk. 83 S. 5-7).Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Geschädigte nicht aus frei bestimmten Willen in die Schweiz gekommen sei und nicht aus frei bestimmten Willen habe die Prostitution ausüben wollen, weshalb der Tatbestand des Zuführens zur Prostitution erfüllt sei. Dem Umstand, ob die Kontrolle nur während zwei bis drei Tagen oder ob sie länger erfolgt sei, komme für die Erfüllung des Tatbestandes keine wesentliche Bedeutung zu, sondern sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Geschädigten B._____ würden nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. So treffe es nicht zu, dass aus den Schilde- rungen der Geschädigten auf eine längere Zeitspanne zu schliessen sei. Wenn der Angeklagte "manchmal" ans N._____ gekommen sei, beziehe sich das nicht auf "an manchen Tagen ja, an manchen Tagen nein", sondern auf den Ablauf der Überwachung innerhalb eines Tages. Ebenso spreche es nicht für den Ange- klagten, dass die Geschädigte am ersten Tag bereits um 23.00 Uhr habe aufhören dürfen. Es sei eine Frage der Taktik, wie viel Druck am ersten Tag auf- gebaut werden solle, um den grösstmöglichen Nutzen aus den Opfern zu ziehen. Die Aussagen von Q._____ und R._____ dürften im Weiteren vor allem deren ei- genen Entlastung gedient haben. Aus der Aussage von R._____ gehe aber im- merhin klar hervor, dass ihr Vater und der Angeklagte aufgepasst hätten. Dass der Angeklagte noch kaum über Erfahrung als Zuhälter verfügt habe und damit auch leichter eine Abwerbung durch einen anderen, stärkeren Zuhälter möglich gewesen sei, könne den Angeklagten nicht vom Vorwurf des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution entlasten, sondern spiele allenfalls nur beim Strafmass eine Rolle. Die Unerfahrenheit des Angeklagten ergebe sich beispielsweise aus den Aussagen von GB._____.
- 50 - Auch der Anklagevorwurf der Vorgabe von Rahmenbedingungen sei erfüllt. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Angeklagten und den weiteren Unter- suchungsakten. Ob die Tarife durch den Angeklagten selber oder durch R._____ und deren Vater als Mittler durchgegeben worden seien, spiele keine Rolle. Der Angeklagte habe die Geschädigte überwacht und das Geld gemäss den durchge- gebenen Tarifen kassiert. Dass es in den ersten zwei, drei Tagen keinen oder nur einen geringen Einnahmerest für den Angeklagten gegeben habe, entlaste diesen nicht. Die Tätigkeit der Geschädigten sei auf lange Zeit angelegt gewesen und dass nebst dem Geld für den täglichen Bedarf auch für den Zuhälter, am Anfang zum Beispiel für Kleider Investitionen getätigt werden mussten, somit erst nachher erhebliche Gewinne hätten entstehen können, entspreche den Gepflogenheiten im Gewerbe und beruhe darauf, dass mittellose Frauen eingeschleust würden, welche zunächst eingekleidet werden müssten, bevor sie erfolgreich dem Gewerbe nachgehen könnten. Weiter sei absolut glaubhaft, dass die Geschädigte bei Menstruation nicht habe arbeiten wollen, und dies unabhängig davon, ob F._____ sie danach zum Geschlechtsverkehr gebracht habe. Dass hingegen der Angeklagte in die Geschädigte verliebt gewesen sein soll und es deshalb aus Eifersucht zum Streit gekommen sei, sei haltlos. Es sei bekannt, dass die Menschenhändler den Opfern Verliebtheit vorgaukeln und die Opfer so ausnützen, um sie zur Prostitu- tion zu bringen. Dass der Angeklagte in die Geschädigte effektiv verliebt gewesen sein soll, sei im Weiteren auch nicht mit den Aussagen des Cousins des Angeklagten GB._____, in Einklang zu bringen. Die Drohung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei zu Unrecht als unglaubwürdig bezeichnet worden. Gerade diese Drohung zeige, dass es nicht auf den Willen und die Ent- scheidung des Opfers ankomme, sondern dass der Angeklagte das Opfer wie ein Objekt behandle, das man herholen und zurückschicken, aber nicht in Ruhe las- sen könne. Auch der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution sei gegeben, zumindest für die Zeit, in welcher die Geschädigte für den Angeklagten habe arbeiten müssen. Beim Zurückholen von F._____ handle es sich zumindest um einen Versuch des Festhaltens in der Prostitution (Urk. 85 S. 6-8).
- 51 - 3.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger im Wesentli- chen aus, die Geschädigte B._____ habe bereits in D._____ den freiwilligen Entschluss gefasst, sich zu prostituieren. Sie habe daher nicht angewiesen werden müssen, die Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Im Weiteren lege die Anklageschrift nicht dar, wann die Geschädigte auf ihren Entschluss, sich in der Schweiz zu prostituieren, habe zurückkommen wollen und wodurch sie bei ihrer freien Entschlussfassung beeinträchtigt gewesen sei. Im Weiteren sei der Geschädigten auch die Möglichkeit offen gestanden, nach D._____ zurück zu kehren. Einerseits habe der Angeklagte mit der Geschädigten nach D._____ zurück reisen wollen, was die Geschädigte abgelehnt habe und andererseits hätte sie das Geld anstatt für Kleider etc. für ein Rückreiseticket ausgeben oder auch Geld ausleihen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zwei bis drei Tage nach Ankunft in der Schweiz wieder zurück nach D._____ gereist sei, könne keine Rede sein von einem "täglich" nach M._____ reisen oder einem "jeden Tag" kontrollieren. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass R._____ die Geschädigte überwacht habe, sei neu und finde sich in der Anklageschrift nicht. Zu dem vorgeworfenen Anschreien und Anweisungen geben würde die Geschädigte nur pauschale und nicht überzeugende Aussagen machen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte Erlebnisse, welche sie später mit F._____ oder GB._____ gehabt habe, auf die ganze Zeit in der Schweiz projiziere. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass alle …- Zuhälter am N._____ dieselbe Arbeitstechnik hätten und der Angeklagte die Ar- beitsmethode von seinem Cousin übernommen habe, sei nicht beweistauglich und ergebe sich weder aus den Akten noch aus der Anklage. Die Einkäufe von Kleidern und Schuhen sowie das Bezahlen der Kosten für das Zimmer, Essen und die Reise für sich und den Angeklagten habe die Geschädigte aus freiem Willen getätigt. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen. Zum Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten wird angeführt, die Ankündigung, die Geschädigte nach D._____ zurück zu bringen, sei als Drohung absolut untauglich und weiter seien die Aussagen der Geschädigten betreffend dem Nicht-arbeiten- können aufgrund ihrer Menstruation widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft argumentiere dann, die Geschädigte sei kein vernunftbegabtes Wesen, welches
- 52 - immer folgerichtig handle. Es könne daher wohl nicht sein, dass der Angeklagte aufgrund von Aussagen, welche unvernünftig und nicht folgerichtig seien, verurteilt werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Aussagen der Geschädigten B._____ durchwegs nicht glaubhaft seien und der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 128 S. 17-22.). 3.4.5. Die Vorinstanz hat bei den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten korrekt fest- gehalten, dass der Angeklagte sämtliche Vorwürfe bestreitet. Darauf kann ver- wiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Angeklagte sagte aus, die Geschädigte habe aus freiem Willen als Prostituierte gearbeitet. Er habe sie daher nicht kontrolliert oder überwacht oder ihr sonstige Vorschriften gemacht. Auch habe die Geschädigte bereits in D._____ als Prostitu- ierte gearbeitet. Mit dem Verdienst der Geschädigten hätten sie Reisekosten, Wohnen und Essen bezahlt. Er habe ihr kein Geld abgenommen. In der Zwischenzeit habe er sich auch in die Geschädigte verliebt und er hätte es gerne gehabt, wenn die Geschädigte sich nicht mehr prostituiert hätte (Urk. 2/4 S. 6-12). Während die Geschädigte gearbeitet habe, sei er im U._____ gewesen. Die Geschädigte habe auch ihre Freier ausgewählt und habe entscheiden können, mit wem sie habe mitgehen wollen. Er habe die Geschädigte gar nicht kontrollieren können, weil er entweder im U._____ gewesen oder an der …strasse spaziert sei. Am letzten Abend habe es zwischen ihm und der Geschädigten tatsächlich einen kleinen Streit gegeben. Er habe die Geschädigte mehrmals angerufen, um nach- zufragen, wo sie sei. Sie habe ihm dann gesagt, sie sei im Bus am N._____. Weil er misstrauisch gewesen sei, sei er nachschauen gegangen und die Geschädigte sei wirklich nicht im Bus gewesen. Er habe vermutet, dass sie mit einem Freier zusammen gewesen sei, welcher ihr gefallen habe. Dann habe er die Geschädig- te nochmals angerufen und ihr gesagt, dass er sie treffen wolle. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie nach D._____ zurückbringen wolle und dass er nicht wolle, dass sie weiter als Prostituierte arbeite. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, dass sie nicht mitkomme. Danach hätten sie zusammen zu Abend gegessen. Ei- ne halbe Stunde später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn verlasse und am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Geschädigte bei "…" [F._____] sei. Er habe nicht nach ihr gesucht. R._____ habe der Geschädigten gesagt, sie solle zu-
- 53 - rück kommen. Drei bis vier Tage später sei er nach D._____ zurück gekehrt. Für ihn sei es lächerlich gewesen, dass er sich in eine Hure verliebt habe. Die Leute zu Hause hätten deswegen über ihn gelacht. Ende Januar hätten ihn dann … [U._____] und … [GB._____] gebeten, sie in die Schweiz zu begleiten. Da sei ihm die Idee gekommen, wieder mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Er habe sie als Freundin, nicht als Hure gewinnen wollen. "Ich wäre zufrieden gewesen, sie nur zu sehen, auch wenn sie nicht meine Freundin geworden wäre. Ich war verliebt, ich wusste nicht, was ich machen soll." In M._____ angekommen, habe er dann F._____ angerufen. Dieser habe aber keine Zeit gehabt, weil dieser mit seiner Hure in V._____ gewesen sei. Sie hätten sich dann am Nachmittag im U._____ getroffen. F._____ sei freundlich zu ihnen gewesen. GB._____ habe dann zu F._____ ge- sagt, dieser soll mir die Frau zurück geben, da ich sie lieben würde. Das sei auf eine lustige Weise passiert, denn alle hätten gelacht. Dann habe er gemerkt, dass das so nicht funktioniere. F._____ habe ihnen dann noch geholfen, ein Zimmer im "W._____" zu bekommen (Urk. 2/22 S. 9f.). Mit den Aussagen des Mitangeklagten GB._____ konfrontiert und auf die Frage, ob er, der Angeklagte, der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, antwortete er: "Man kann es auch so sagen, auf B._____s Wunsch hin." (Urk. 2/6 S. 5). 3.4.6. Die Geschädigte B._____ führte aus, Q._____ habe sie jeweils am Abend nach M._____ gefahren. Der Angeklagte, R._____ und T._____ seien auch dabei gewesen (Urk. 7/4 S. 6). R._____ habe ihr gesagt, wie viel sie verlangen solle. Sie habe ihr die Preise aufgeschrieben, da sie kein Wort Deutsch gesprochen ha- be. Am ersten Abend habe sie Fr. 350.--, nachher Fr. 400.-- oder 450.-- verdient. Das Geld habe sie selbstverständlich dem Angeklagten abgeben müssen. Vom Geld hätten sie die Unterkunft, Reise, Lebensmittel und Kleider gekauft (Urk. 7/9 S. 11). Bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte sei alles vorgeschrieben gewesen, die Zeit, die Preise. Wenn sie nicht rechtzeitig zurück gekommen sei, habe sie der Angeklagte angeschrien. Die ganze Situation und die Arbeit seien sehr stressig gewesen. Während der Zeit mit dem Angeklagten habe sie nur am N._____ gear- beitet. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, gab die Geschädigte zur Kon-
- 54 - trolle durch den Angeklagten zu Protokoll, der Angeklagte sei "manchmal" auch da gewesen, mit Q._____. Q._____ und der Angeklagte hätten sich in M._____ aufgehalten, während sie am N._____ gearbeitet habe. Entweder seien sie am Spazieren gewesen oder sie hätten im Auto geschlafen, oder "sie haben uns kon- trolliert". Er habe angerufen oder sei vorbeigekommen und er habe ihr immer das Geld weggenommen. Sie habe nach jedem Freier das Geld abgeben müssen. Sie habe nie Geld auf sich getragen. Als sie am ersten Tag habe um 23.00 aufhören wollen, da sie müde gewesen sei und Hunger gehabt habe, habe der Angeklagte ihr gesagt, sie solle zurück zur Arbeit gehen. Dies habe er in einem normalen Tonfall gesagt. Auch wenn sie ihre Tage gehabt habe, habe sie arbeiten müssen. Es habe ihn auch nicht interessiert, wenn sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe gehorchen müssen. Auf die Frage warum, erklärte sie: "An dem Abend, als ich ihm sagte dass ich meine Tage habe, hat er meinen Kiefer gepackt. So hat er es mir gesagt. Ich hatte Angst und ich hatte Angst davor dass noch etwas schlimmeres passiert." (Urk. 7/9 S. 14ff.). "An diesem Abend habe ich nichts verdient, weil ich meine Periode hatte. Ich hatte auch keinen Schwamm dabei. Ich konnte nicht arbeiten. Kapitän war nervös. Er hat mit mir geschrien. Er sagte, dass wir nach D._____ gehen, weil ich nicht arbeiten wol- le. Ich sagte ihm, dass er mit mir nicht schreien solle. Kapitän hat immer lauter geschrien. Und er hat mein Gesicht so angefasst (PN: Die Geschädigte macht eine Handbewegung indem sie die Hand unters Kinn legt.) und er sagte mir: war ich deutlich? Er hätte mich si- cher auch geschlagen. Er hat es nicht verstanden, dass ich nicht arbeiten kann. Er wollte nur das Geld. " (Urk. 7/4 S. 7). Nach diesem Streit habe sie zu … [F._____] ge- wechselt. Dieser habe gesehen, dass sie mit den Nerven am Ende gewesen sei und er habe ihr helfen wollen. Auf die Frage, ob der Angeklagte sie einfach so habe ziehen lassen, erklärte die Geschädigte, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gerade nicht da gewesen sei. Sie wisse nicht, wo er in jenem Zeitpunkt gewesen sei (Urk. 7/4 S. 7f.). Diesen Vorfall schilderte sie in einer späteren Ein- vernahme identisch (Urk. 7/9 S. 12). Danach habe sie den Angeklagten noch einmal auf dem Platz getroffen und einmal beim Einkaufen (Urk. 7/9 S. 11). Der Angeklagte habe nach dem Streit und dem Wechsel zu … [F._____] nie von ihr verlangt, wieder für ihn zu arbeiten (Urk. 7/9 S. 13f.). Davon, dass der Angeklagte in sie verliebt gewesen sein soll, wisse sie nichts. Sie sei nicht in den Angeklagten
- 55 - verliebt gewesen. Sie habe in D._____ nicht als Prostituierte gearbeitet. Dies ha- be sie erst hier in der Schweiz getan (Urk. 7/9 S. 17). Im Zusammenhang mit dem Streit mit dem Angeklagten und dem Androhen, dass die Geschädigte nach D._____ zurück müsse, antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie nicht nach D._____ zurück wolle: "Nein. Bevor ein Missverständnis entsteht. Ich sagte ihm, dass er schon nach D._____ gehen kann aber ich will nicht zu- rück gehen. Damit kein Missverständnis aufkommt, ich wollte nicht hier bleiben um diese Arbeit weiterhin auszuüben. Ich wollte aber nicht nach D._____ zurück." (Urk. 7/9 S. 18). Die Geschädigte sagte weiter aus, dass sie zuvor, in D._____, noch nie als Prosti- tuierte gearbeitet habe. Sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als Prostituier- te arbeiten solle. Sie habe sich die Arbeit als Prostituierte aber nicht so hart vor- gestellt. Der Angeklagte habe sie nicht davor gewarnt (Urk. 7/9 S. 17). 3.4.7. Q._____ erklärte als Auskunftsperson befragt, dass er der Geschädigten die Preise auf Deutsch auf einen Zettel geschrieben habe. R._____, seine Frau, habe der Geschädigten erklärt, wo und von wann bis wann diese arbeiten dürfe. Der Angeklagte sei meistens mit ihm gewesen. Er sei im Auto gesessen oder sei spazieren gegangen. Er sei am N._____ und an der …strasse gewesen. Auf die Frage, ob man dem Spazieren habe Überwachen sagen können, erklärte er: "N._____ und …strasse sind nicht nebeneinander. Das Auto habe ich meistens hinten parkiert. Sie hatte ein Telefon. Der Kapitän hatte keines. Wir trafen uns im U._____. Klar trafen wir sie auch mal am N._____. B._____ war bloss 4 oder 5 Tage bei mir. Nicht mehr." Der Angeklagte habe im U._____ auch ab und zu mit … Landsleuten [des Staates D._____] gesprochen. Dann sei er [Q._____] gegangen (Urk. 13/7 S. 8f.). Die Geschädigte habe von Anfang an gut verdient und habe sofort alles ausgege- ben. Sie habe Schuhe und Kleider gekauft, auch Stiefel. Sie seien in AA._____ in ein Shopping Center gegangen. Die Geschädigte sei mit dem Angeklagten shop- pen gegangen. Ob der Angeklagte mit dem Kauf einverstanden gewesen sei, wis- se er nicht. Es habe einmal eine Diskussion wegen Stiefeln gegeben. Auf die Fra- ge, ob es einmal Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gege- ben habe, sagte er, er verstehe kein … [Sprache des Staates D._____] und wisse
- 56 - daher nicht, was gesprochen worden sei (Urk. 13/7 S. 7f.). Dazu, ob es einmal ein Gespräch gegeben habe, welches er als Streit interpretiert habe, sagte er: "Das hat es schon gegeben. Ich weiss aber nicht um was es ging. Ich weiss auch nicht ob es wirklich ein Streit war. Sex hatten sie, das habe ich gehört." (Urk. 13/7 S. 8). 3.4.8. R._____ sagte als Auskunftsperson aus, dass sie die Geschädigte in M._____ in die Prostitution eingeführt habe. Während der Arbeit der Geschädig- ten habe der Angeklagte Kaffee getrunken, auf die Geschädigte gewartet. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Angeklagte zu Hause geblieben sei. Der An- geklagte oder ihr Vater [Vater von R._____] habe während der Arbeit auf die Ge- schädigte aufgepasst. Auf die Frage, ob das Aufpassen einer Überwachung gleich gekommen sei, antwortete sie, dass könne sie so nicht sagen. Die Mäd- chen hätten immer ein Telefon dabei gehabt. Wenn etwas passiert wäre, hätte ihr Vater sie immer abholen können. Mit dem Navi hätte er sie finden können (Urk. 13/9 S. 5f.). Sie gehe davon aus, dass die Geschädigte in der Schweiz nicht das erste Mal als Prostituierte gearbeitet habe, da sie sehr selbstsicher gewirkt habe. 3.4.9. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte GB._____ als Mitange- klagter aus, er sei der Cousin des Angeklagten. Er bezeichnete den Angeklagten als Möchtegern-Zuhälter, welcher weder Talent noch die nötigen Beziehungen für diese Arbeit habe. Der Angeklagte habe wohl ihm [GB._____] nacheifern wollen. Der Angeklagte habe keine Erfahrung und sei schon beim ersten Versuch durch- gefallen und man habe ihm das Mädchen weggenommen. Er, der Angeklagte, habe damit wohl Geld verdienen oder gross werden wollen. Ob es eine Abmachung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben habe, würden nur die beiden wissen. Warum die beiden in die Schweiz gekommen seien, wisse er nicht. Etwas später in der Einvernahme sagte GB._____ aus, er glaube nicht, dass der Angeklagte der Zuhälter der Geschädigten B._____ gewesen sei, denn dann hätte dieser Geld gehabt und hätte mit diesem seine Schulden bei ihm bezahlen können. Der Angeklagte habe keine Beziehungen in der Schweiz und man habe ihn hier nur geduldet, weil die anderen Leute ihn [GB._____] gekannt hätten und der Angeklagte mit ihm verwandt sei (Urk. 2/16 S. 3-6).
- 57 - 3.4.10. Sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte schilderten, dass es zwischen ihnen, vermutlich zwischen dem 9. und 11. Januar 2008 zu einem Streit gekommen sei. Ebenfalls Übereinstimmung besteht darin, dass der Angeklagte und die Geschädigte während diesen zwei bis drei Tagen vom Einkommen aus der Prostitution gelebt haben und davon die Wohnkosten, Reisekosten, Lebens- mittel und Kleider für die Geschädigte bezahlt wurden. Zu Beginn blieb nach Bezahlung der Kosten für Reise, Essen und Unterkunft nichts übrig. Darauf ist vorweg abzustellen. Dass der Angeklagte sich während der Arbeit der Geschädigten nie am N._____ aufgehalten habe, wird weder von der Auskunftsperson Q._____ noch von R._____ bestätigt. Q._____ sagte aus, dass der Angeklagte sich am N._____ und an der …strasse aufgehalten habe. Dass sich der Angeklagte auch an anderen Orten aufgehalten hat, deckt sich wiederum mit den Aussagen der Geschädigten, welche ausführte, "dieser sei manchmal auch da gewesen". In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Geschädigtenvertreterin ist "manchmal" nicht per se mit an machen Tagen gleichzusetzen. Dies lässt sich auch aus den Aussagen der Geschädigten erkennen. Sie schilderte nämlich die verschiedenen Tätigkeiten des Angeklagten wie spazieren, im Auto schlafen oder sie kontrollieren, welche auf einen Tagesablauf bzw. den Ablauf während der Arbeitszeit der Geschädigten schliessen lassen. Auch R._____ führte aus, der Angeklagte habe teilweise auf die Geschädigte aufgepasst, auf sie gewartet, auch wenn sie nicht sagen konnte, ob das ein Überwachen gewesen ist. Auch der Angeklagte selber schildert eine Art Kontrolle der Geschädigten, indem er ausführte, er habe die Geschädigte am Abend des Streits mehrmals angerufen, um nachzufragen wo diese sei und er sei anschliessend nachschauen gegangen, ob diese sich auch dort befinde, wo sie ihm angegeben habe. Dies widerlegt im Übrigen auch die Aussagen von Q._____, gemäss welchem der Angeklagte über kein Telefon verfügt habe und er so implizit erklärte, der Angeklagte habe die Geschädigte gar nicht überwachen können. Detailreich und erlebt schildert die Geschädigte den Streit mit dem Ange- klagten, als sie wegen ihrer Tage nicht habe arbeiten wollen. Das Packen am Kinn, das Anschreien und Nachfragen, ob er deutlich genug gewesen sei, wirkt erlebt und wird von der Geschädigten zwei Mal identisch erzählt. Dass sie
- 58 - dadurch eingeschüchtert war und Angst vor weiteren Repressalien hatte, ist nachvollziehbar. Es ist daher auch hier auf die glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten abzustellen. Demgegenüber sind die Aussagen des Angeklagten be- treffend den Streit schwer nachvollziehbar. Der Angeklagte will sich aus Eifer- sucht gestritten haben und es dann einfach so hingenommen haben, dass die Geschädigte ihn verlassen hat und nicht mehr nach D._____ zurück kommen wollte. Eine derart emotionslose Reaktion, auch als alle ihn ausgelacht hätten, als "GB._____" zu "F._____" gesagt habe, dass er, der Angeklagte, die Geschädigte liebe, ist doch schwer nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb darauf nicht ab- zustellen ist. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass selbst der Angeklagte in einer Einvernahme ausführte, er sei der Zuhälter der Geschädigten gewesen, wenn auch auf Wunsch der Geschädigten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist erstellt, dass R._____ der Geschädig- ten die Preise erklärte und diese von Q._____ auf Deutsch auf einen Zettel ge- schrieben wurden. Es ist jedoch keine andere Erklärung lebensnah und überzeu- gend, als dass der Angeklagte R._____ anwies, der Geschädigten die marktübli- chen Preise zu erklären und sie allgemein in die Prostitution am N._____ einzu- führen. Der Angeklagte organisierte die Reise mittels der Familie von R._____ und "buchte" damit nebst der Reise und Unterkunft auch die Einführung der Ge- schädigten in die Prostitution in der Schweiz. Erstellt ist weiter, dass der Ange- klagte die Geschädigte beim erwähnten Streit anschrie, weil diese nicht arbeiten wollte und mittels physischer Einwirkung einschüchterte und sie bedrohte. Am ersten Tag, als die Geschädigte nicht länger habe arbeiten wollen, ist jedoch auf- grund der Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass der Angeklagte die Geschädigte in einem normalen Ton aufgefordert hat, zurück zur Arbeit zu gehen und weder geschrien noch die Geschädigte eingeschüchtert hat und ihr schliesslich erlaubte, um 23.00 Uhr mit der Arbeit aufzuhören. Dies passt auch zu den Aussagen von GB._____, welcher ausführte, der Angeklagte habe über keine Erfahrung als Zuhälter verfügt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten B._____ zeigt sich, dass der Angeklagte sein "Regime" gegenüber der Geschä- digten ab dem zweiten Tag verschärfte und sie stärker kontrollierte und über-
- 59 - wachte, bis es schliesslich zum Streit kam, nach welchem die Geschädigte zum Mitangeklagten F._____ wechselte. Ebenfalls ist aufgrund der überzeugenden Aussagen der Geschädigten davon auszugehen, dass diese, bevor sie in die Schweiz kam, noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte. Gründe, weshalb sie diesbezüglich lügen sollte, sind nicht ersichtlich. Schliesslich gab sie immer an, gewusst zu haben, dass sie in der Schweiz würde als Prostituierte arbeiten müssen. Dass die Geschädigte wegen ihrer Tage nicht als Prostituierte für den Angeklag- ten arbeiten wollte, aber am selben Abend mit dem Mitangeklagten F._____ Geschlechtsverkehr hatte, kann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Geschädigten verwertet werden. Dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit Freiern wollte kann nicht damit gleichgesetzt werden, ob sie in Geschlechtsverkehr mit dem Mitangeklagten F._____ einwilligte, welcher ihr vorgab, sie zu lieben (vgl. Urk. 7/6 S. 3) und von welchem sie sich bessere Bedingungen erhoffte. Ob die Geschädigte am selben Abend noch für den Mitangeklagten F._____ als Prostituierte arbeitete, ist für die Erstellung des Sachverhalts der Förderung der Prostitution durch den Angeklagten schliesslich nicht relevant. Entgegen der Vorinstanz mutet es nicht seltsam an, dass der Angeklagte der Geschädigten drohte, sie nach D._____, nach Hause zu bringen. Wie unter Ziff. 3.3.7.5. hiervor ausgeführt, lebte die Geschädigte in D._____ in schwierigen Verhältnissen und sie sagte auch aus, dass sie aus dieser Situation habe raus- kommen wollen. Dass sie nicht wieder in diese schwierigen Verhältnisse zurück wollte, ist durchaus nachvollziehbar. Sie erklärte denn auch, dass sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, um weiterhin als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe aber nicht nach D._____ zurück gewollt. Da der Angeklagte um die Verhältnisse der Geschädigten in D._____ wusste, war dies auch eine effiziente Drohung. 3.4.11. Zusammenfassend ist aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Aus- sagen der Geschädigten B._____ der Sachverhalt betreffend Förderung der Pros- titution anklagegemäss erstellt, mit der Ergänzung, dass der Angeklagte seine Kontrolle und Überwachung ab dem zweiten Tag verstärkte. Allerdings ist auch
- 60 - anzufügen, dass die Geschädigte bereits nach dem zweiten Abend zu F._____ wechselte. 3.4.12. Rechtliche Würdigung Förderung Prostitution 3.4.12.1. Zur Abgrenzung zum Tatbestand des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.3.8.3.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich schuldig, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Aus- nützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) oder wer eine Person in der Prostitution festhält (Abs. 4). Jemanden im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB der Prostitution zuführen heisst, dass der Täter die betroffene Person zur Ausübung der Prostitution bestimmt und in diese Tätigkeit einführt, wobei die Einwirkungen von einiger Intensität sein müssen, wie zum Beispiel drängen und insistieren. Blosse Rat- schläge, Gelegenheit geben oder Möglichkeiten aufzeigen genügen nicht. Bei Unmündigen, bei welchen die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Verhalten jedenfalls noch nicht vollständig ausgebildet ist, muss das Merkmal des Zuführens als erfüllt erachtet werden, wenn der Täter diesbezüglich seine Macht oder seine Position der Überlegenheit (etwa aufgrund des Altersunterschieds) ausnützt; dies kann auch mittels Worten geschehen. Bei mündigen Personen setzt der Tatbe- stand voraus, dass diese unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt werden. Hier besteht Einigkeit darin, dass eine Beeinflussung durch blosses Überreden nicht ausreicht. Nebst dem ausdrücklich in Art. 193 StGB auf- geführten Arbeitsverhältnis ist an jede Form von Abhängigkeit zu denken, wie etwa Hörigkeit im Verhältnis zum Täter, Abhängigkeit von Drogen oder in finanzieller Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann auch bei unbemittelten Frauen aus armen Ländern gesehen werden, welche unter falschen Versprechungen oder
- 61 - Vorspiegelung falscher Tatsachen bewogen werden, sich in die Schweiz zu begeben. Unter das Zuführen fallen insbesondere das Zuhalten von Kundschaft sowie das Besorgen einer Absteige oder eines «Standplatzes». Dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert, genügt alleine noch nicht, erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tat- bestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck, hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostituti- on als solcher zugeführt werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 1.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 4 f.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 11 ff.). Von Abs. 3 von Art. 195 StGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzu- schränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entschei- dung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auf- lage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E.2, mit Hinweisen). «Andere Umstände» sind etwa der vom
- 62 - Freier zu bezahlende Preis und der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (nicht-)Verwendung eines Kondoms. Der Tatbestand ist etwa erfüllt, wenn genaue Regeln aufgestellt werden, unter welchen Konditionen die Prostitution ausgeübt werden soll, insbesondere eine Verpflichtung besteht, in einem einschlägigen Betrieb einen bestimmten Tagesumsatz zu erwirtschaften, sich Freiern zur Verfü- gung zu halten und das Etablissement nicht zu verlassen bzw. zu wechseln. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem das Opfer sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über Moda- litäten der Prostitution nicht mehr frei ist. Die Wegnahme der Ausweispapiere des Opfers ist regelmässig ein deutlicher Hinweis für eine tatbestandsmässige Über- wachung der Tätigkeit und ein Zeichen für die Abhängigkeit, in welcher das Opfer steht (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 2.; Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 8 f.; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, Art. 195 N 32). Art. 195 Abs. 4 StGB schützt wie Abs. 3 die persönliche Freiheit der betroffenen Person. Erfasst werden Vorkehren aller Art, die diesem Zwecke dienen, wie z.B. Gewalt, Drohung, das Verstricken in Abhängigkeiten, namentlich auch finanzieller Art. Die Tatbestandsvariante ist erfüllt, wenn die in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte Person daran gehindert wird, die Prostitution aufzugeben (Botschaft, BBl 1985 II 1082 ff.). Die Doktrin versteht unter „Festhalten in der Prostitution“ ähnlich der Botschaft das Hindern der Person, sich von der Prostitu- tion abzuwenden. Der Täter muss auf diesen Entschluss des Opfers in einer Wei- se einwirken, welche die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB er- reicht. Es muss sinngemäss vorausgesetzt werden, dass die betroffene Person ihre entsprechende Tätigkeit überhaupt oder mindestens in der Schweiz aufgeben möchte, der Täter darum weiss und mittels Zwang wie z.B. Gewalt, psychischem Druck, Drohung, Wegnahme der Ausweispapiere oder verstärkter Abhängigkeiten auf den Willen der Person Einfluss nimmt (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 195 N 10; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008 § 62 3.; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, Art. 195 N 34). 3.4.12.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Ange- klagten liegt in casu nicht vor und ist im Übrigen auch nicht in der Anklage um-
- 63 - schrieben. Auch wurde die Geschädigte nicht unter Vorspiegelungen falscher Tatsachen in die Schweiz "gelockt", sondern sie wusste, dass sie hier als Prostitu- ierte arbeiten sollte. Der Umstand alleine, dass sie über die Bedingungen in der Schweiz, indem sie ihren gesamten Prostitutionserlös abgeben musste, getäuscht wurde, reicht für die Erfüllung des Tatbestandes von Abs. 2 von Art. 195 StGB nicht aus. Dass die Geschädigte den Willen hatte, aus der Prostitution auszusteigen ist we- der aus den Akten ersichtlich, noch ist ein solcher Wille in der Anklageschrift um- schrieben. Die Geschädigte wechselte denn auch relativ einfach vom Angeklag- ten als Zuhälter zum Mitangeklagten F._____. Das angeklagte Verhalten ist unter Abs. 3 von Art. 195 StGB zu subsumieren. Der Angeklagte machte der Geschädigten Vorgaben betreffend Ausübung der Prosti- tution, indem er ihr die zu verlangenden Preise, die Arbeitszeiten und den Ar- beitsort vor gab. Seine Machtposition bestand einerseits darin, dass er die Ge- schädigte, welche zuvor noch nie im Ausland gewesen war und kein Deutsch spricht, in die Schweiz brachte und ihr hier verbal mit Nachteilen drohte und sei- nen Forderungen auch mit tätlichen Gesten Nachdruck verlieh. Zudem stand die Geschädigte während ihrer Prostitutionstätigkeit gemäss erstelltem Sachverhalt unter der Aufsicht und Kontrolle des Angeklagten. Weiter kannte die Geschädigte zu Beginn ausser dem Angeklagten niemanden in der Schweiz und sie war eben- falls aufgrund der sexuellen Übergriffe in D._____ in einer auswegslosen Situa- tion, welche der Angeklagte für sich ausnutze, um seine Machtposition gegenüber der Geschädigten zu sichern. Der Angeklagte hat sich daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3.5. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) 3.5.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass ver- nünftige und nicht überwindbare Zweifel bestehen würden, dass sich der Sach- verhalt wie angeklagt zugetragen habe. Die Aussagen der Geschädigten B._____
- 64 - würden nicht überzeugen und der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen (Urk. 95 S. 16-21). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der sexuellen Nötigung in der Schweiz an, dass die Vorinstanz verkenne, dass die Geschädigte erwiesenermassen an massiven posttraumatischen Belastungs- störungen leide. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme sei es kaum möglich gewesen, mit der Geschädigten über die sexuellen Übergriffe zu reden. Sie habe sich bei der Erinnerung daran geekelt und sei gerade deshalb nicht in der Lage gewesen, die genaueren Umstände wie Häufigkeit und Dauer zu schildern. Auch könne aus dem Umstand, die Geschädigte habe nach der sexuellen Nötigung ferngesehen und sei dann eingeschlafen, nichts geschlossen werden. Die Vo- rinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die normale Reaktion der Geschädigten wäre gewesen, wenn sie sich gewaschen oder die Zähne geputzt hätte. Daraus werde deduziert, der Angeklagte habe keinen Samenerguss gehabt. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte keine Angaben über allfällige Klagen des Ange- klagten wegen eines fehlenden Samenergusses gemacht habe, schliesse die Vo- rinstanz, dass die sexuelle Nötigung nicht statt gefunden habe. Bereits aufgrund der vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an seinem Geschlechtsteil müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte ein anderes Verständnis von Sexualität habe als ein anderer Durchschnittseuropäer. Dem Angeklagten sei es beim erzwungenen Oralverkehr einzig um die Machtausübung gegangen. Das müsse gerade aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht auf einem Samenerguss bestanden habe. Aus einem ausgebliebenen Samen- erguss zu schliessen, der Vorfall habe nicht statt gefunden, sei unzulässig. Abgesehen davon handle es sich bei der sexuellen Nötigung um ein Tätigkeits- delikt, weshalb Sinn und Zweck der Ausführungen der Vorinstanz zum mangeln- den Samenerguss schwer nachvollziehbar seien. Auch der Umstand, dass der Angeklagte und die Geschädigte in einem Zimmer geschlafen hätten, bedeute nicht, dass diese ein Paar gewesen seien. Denn der Geschädigten sei weder auf der Reise noch in der Schweiz ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Die Geschädigte sei daher gezwungen gewesen, im selben Zimmer zu übernachten. Damit habe sich die Geschädigte in jenem Zeitpunkt fatalistisch abgefunden.
- 65 - Bereits die körperliche Präsenz sei für die Geschädigte schwer zu ertragen gewesen. Dass die Geschädigte keine Angaben darüber gemacht habe, was nach den Übergriffen geschehen sei, liege daran, dass sie eigentlich gar nichts über die sexuellen Nötigungen habe erzählen wollen, ihr diese aber durch die Aufarbeitung des Traumas wieder derart präsent geworden seien, dass sie sich durch die Erzählung habe entlasten müssen. Die Aussagen der Geschädigten müssten in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig angesehen werden und es könne ohne Weiteres auf diese abgestellt werden (Urk. 83 S. 4f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwältin zum Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach dem Vorfall ferngesehen haben solle und sich nicht gewaschen oder den Mund gespült habe, dass es während der Befragung offensichtlich gewesen sei, dass es die Geschädigte offenbar geekelt habe, als sie vom sexuellen Übergriff erzählt habe. Ihr, der Staatsanwältin, sei es nicht in den Sinn gekommen, die Geschädigte bspw. nach einem Ausspülen des Mundes zu fragen oder ob sie irgendwelche Beobachtun- gen in Bezug auf das Geschlechtsteil des Angeklagten gemacht habe. Dass die Geschädigte nicht von sich aus von diesen Sachen berichtete, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch sei Tatsache, dass die Geschädigte das Glied des Beschuldigten in den Mund habe nehmen müssen und dieser Umstand wohl die gesamte Situation beherrscht habe, so dass der Geschädigten weitere Umstände unwesentlich hätten erscheinen müssen und sie diese daher nicht von sich aus erwähnt habe (Urk. 120 S. 29f.). 3.5.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ bringt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht Zweifel an der Sachdarstellung der Geschädigten. Zum Aussageverhalten könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Nachdem die Geschädigte sich zuerst nicht als Opfer geoutet habe, habe es einige Zeit gedauert, bis die ganze Geschichte auf den Tisch gekommen sei. Dann habe die Geschädigte aber wahr- heitsgemäss und detailgetreu den ganzen Ablauf um ihr Schicksal in der Schweiz geschildert. Diese Aussagen hätten bezüglich sämtlicher Angeklagten (GB._____, F._____, C._____ und H._____) und Geschehnisse durch innere Geschlossen-
- 66 - heit, Folgerichtigkeit in der Darstellung der Geschehnisabläufe, konkrete und an- schauliche Widergabe der Erlebnisse sowie Schilderung der Vorfälle in genügend charakteristischer Weise und Konstanz imponiert. Die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig, beschönige ihr eigenes Verhalten nicht, bleibe bei den Tatsachen. Sie habe nachgedacht, wenn sie sich nicht genau habe erinnern können und habe gesagt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe. Sie differen- ziere zwischen Sachen, welche sie direkt von einem der Angeklagten oder von einer anderen Person gehört habe. Ihre Aussagen würden in all denjenigen Punkten, wo noch weitere Beweise vorliegen würden, mit den übrigen Beweiser- gebnissen übereinstimmen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Geschädigten die sexuellen Nötigungen durch den Angeklagten nicht geglaubt werden sollten. Auch habe sie keinen Grund, den Angeklagten eines Deliktes zu bezichtigen, welches dieser nicht begangen habe. Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten lasse das Gericht zudem ausser Acht, dass das Opfer offensicht- lich grosse Schwierigkeiten habe, über den Oralsex auszusagen. Und weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass gerade der Zwang zum Oralsex für das Opfer mit grosser Demütigung verbunden sei und damit in casu vom Angeklagten nicht nur zur eigenen Befriedigung eingesetzt werde, sondern dazu, das Opfer zu unterdrücken und gefügig zu machen, zu zeigen, wer der Herr sei. Es gehe darum, Macht / Unterdrückung auszuüben, aber auch darum, die Opfer gefügig zu machen und für den Markt abzurichten. Ob es zum Samenerguss komme, sei daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung und es sei glaubhaft, dass der Geschädigten trotz fehlendem Samenerguss nichts passiert sei. Dass die Oral- befriedigungen in der Schweiz so wie in D._____ abgelaufen seien, könne eben- falls nicht im Ernst gegen die Geschädigte ausgelegt werden. Dass der Täter wiederum den Kopf des Opfers nach unten gedrückt und sie am Nacken festge- halten habe, entspreche vielmehr seinem stereotypen Muster, um sein Opfer ge- fügig zu machen. Dass die Geschädigte aussagte, sie habe nachher ferngesehen und sei eingeschlafen, untermauere ihre Glaubwürdigkeit. Sie beschönige nichts. Es sei nachvollziehbar, dass die Geschädigte in einer solchen Situation Ablen- kung durch den TV suche. Der Fernseher sei im Übrigen schon vorher gelaufen. Die Geschädigte habe sich aus ihrer Sicht in einer ausweglosen Situation befun-
- 67 - den, sie habe einfach abschalten wollen und die Gedanken an die scheussliche Situation vermeiden wollen. Schliesslich sei es klar, dass die Bewusstlosigkeit während der Befragung an und für sich keinen Beweis darstelle. Die Bewusstlo- sigkeit könne dabei sehr wohl mit der nervlichen Belastung erklärt werden, welche verschiedene Ursachen haben könne. Das Schreien und Weinen während der Bewusstlosigkeit sei aber ein starkes Indiz für eine Retraumatisierung, nicht je- doch für andere Ursachen des Zusammenbruchs, wie der Angeklagte behaupte. Auf die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ könne in keiner Weise abgestellt werden, denn diese müssten schon zu ihrem eigenen Schutz aussagen, dass die Geschädigte freiwillig mit dem Angeklagten zusammen gewe- sen sei. Dass die Geschädigte und der Angeklagten gegen aussen als Paar ge- wirkt haben oder gar als Paar aufgetreten seien, spreche zudem keineswegs ge- gen sexuelle Nötigung oder sonstigen Zwang. Menschenhändler würden oft zu- mindest mit einem ihrer Opfer als Paar auftreten. Dies sei überhaupt kein Indiz gegen die Existenz der geschilderten Vorfälle (Urk. 85 S. 4-6). An der Berufungsverhandlung betonte die Vertreterin der Geschädigten erneut, die Geschädigte belaste den Angeklagten nicht übermässig und beschönige auch ihr eigenes Verhalten nicht. Dass sie in Bezug auf ihr Verhalten nach der sexuellen Nötigung nicht ein Cliché serviere, sondern einfach und schnörkellos erzähle, was passiert sei und an was sie sich erinnere, spreche für die Geschädigte. Bei diesem Zwang zum Oralsex sei es dem Angeklagten nicht nur um Befriedigung, sondern auch um Macht, Demütigung und Unterdrückung gegangen. Er habe die Geschädigte gefügig machen und für den Markt abrichten wollen. Auch sei das Verhalten der Geschädigten bei den Einvernahmen zum Vorfall der sexuellen Nötigung bezeichnend. Die Geschädigte habe Mühe gehabt, darüber zu sprechen, sei kollabiert und habe geweint und geschrien während der Bewusstlosigkeit. Es bestehe insgesamt kein Anlass, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln (Urk. 122 S. 2-6). 3.5.4. Der Verteidiger führt zum Vorwurf der sexuellen Nötigung an, die Aussagen der Geschädigten würden einer näheren Prüfung nicht stand halten. Es würden daher die erforderlichen Beweise für die eingeklagte mehrfache sexuelle Nötigung
- 68 - fehlen. Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, würde das Gutachten von Dr. L._____ den formellen Anforderungen bei weitem nicht genügen. Es sei daher weder dargetan, dass die Geschädigte an Belastungsstörungen leide, noch, dass sie deswegen daran gehindert worden sei, wahrheitsgemässe Aussagen zu ma- chen. Widersprüchliche, nicht überzeugende Aussagen zu Häufigkeit und Dauer der angeblichen Vorfälle könnten wohl kaum mit angeblichem, aktenmässig nicht belegtem Ekel bei der Erinnerung entschuldigt werden. Der Vorinstanz sei zuzu- stimmen, dass die Aussagen betreffend dem Verhalten nach dem eingeklagten Übergriff und dass alle drei Vorfälle gleich abgelaufen sein sollen, nicht überzeu- gen würden. Auch habe die Geschädigte in Anbetracht des offenbar kurzen Zu- sammenseins offensichtlich übertrieben. Nicht aufgrund des fehlenden Samener- gusses sei zu schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet habe, sondern we- gen der widersprüchlichen und nicht überzeugenden Aussagen der Geschädig- ten. Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Geschä- digten stützen würden. Aber es gebe solche, welche die Aussagen der Geschä- digten weiter erschüttern würden, so die übereinstimmenden Aussagen von Q._____ und R._____, gemäss welchen der Angeklagte und die Geschädigte ei- nen freundlichen und friedlichen Umgang gehabt hätten. Weiter komme hinzu, dass die Geschädigte nie erwähnt habe, dass der Penis des Angeklagten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin grotesk verdickt gewesen sei. Wenn der Vorfall tatsächlich statt gefunden hätte, hätte die Geschädigte diese Beson- derheit sicher erwähnt. Die Vorinstanz habe daher den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen (Urk. 128 S. 12-16). 3.5.5. Die Vorinstanz hat korrekt die Übereinstimmungen in den Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten zum Ablauf der Reise ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 17; § 161 GVG/ZH). In diesem Zusammen- hang erstaunt es doch sehr, dass weder die Auskunftsperson Q._____ noch R._____, welche sich ebenfalls im Auto befanden, die Krankheit von sich aus erwähnten bzw. ausführten, die Geschädigte sei etwas erkältet gewesen (so Q._____, Urk. 13/7 S. 6) oder gar nichts von einer Erkrankung wussten (so R._____, Urk. 13/9 S. 10). Eine derart starke Erkrankung und dem daraus folgenden Sich-übergeben-müssen, hätte den beiden auffallen müssen, waren die
- 69 - Platzverhältnisse im Auto doch sehr knapp. Weitere Übereinstimmungen finden sich darin, dass sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte aussagten, sie hätten in der Schweiz zwei Nächte zusammen in einem Bett geschlafen und nachher habe die Geschädigte mit T._____ in einem Bett ge- schlafen sowie, dass T._____ an Epilepsie leide. Auch die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auf diese Zusammenfassung zu verweisen ist (Urk. 95 S. 17f. § 161 GVG/ZH). Zu den Aussagen des Angeklagten ist zu ergän- zen, dass dieser immer bestritt, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu irgendwelchem sexuellen Kontakt gekommen sei (Urk. 2/5 S. 2; 2/11 S. 5; 2/22 S. 3). Zu den Aussagen der Auskunftsperson Q._____ ist zu ergänzen, dass die- ser aussagte, die Geschädigte und der Angeklagte hätten Sex gehabt. Das Haus sei ringhörig und er habe das Bett quietschen gehört. Daher habe er daraus ge- schlossen, dass da "etwas laufe". Stöhnen habe er sie nicht gehört. Darauf, ob die beiden wie Verliebte gewirkt hätten, sie sich geküsst hätten, habe er nicht ge- achtet (Urk. 13/7 S. 8). Auch die Auskunftsperson R._____ gab zu Protokoll, dass die beiden ihrer Ansicht nach sexuelle Kontakte miteinander gehabt hätten. Das habe man sehen können (Urk. 13/9 S. 5). Im Übrigen ist auf die im vorin- stanzlichen Entscheid wiedergegeben Aussagen zu verweisen (Urk. 95 S. 20; § 161 GVG/ZH). 3.5.6. Die Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ passen weder vollumfänglich zu den Aussagen der Geschädigten noch denjenigen des Ange- klagten. Deren Aussagen, die beiden seien ein Paar gewesen, wird weder von der Geschädigten noch vom Angeklagten gestützt. Auch der Angeklagte sagte, es sei zu keinen näheren Kontakten gekommen und er beschreibt seine Liebe zur Ge- schädigten als einseitig. Die Geschädigte spricht von gar keiner Beziehung zum Angeklagten. Die Auskunftspersonen wollen zwar sexuelle Kontakte gehört oder zumindest vermutet haben, diese sollen jedoch einvernehmlich statt gefunden haben, was wieder weder den Aussagen der Geschädigten noch des Angeklagten entspricht. Zu betonen ist dabei, dass es sich hierbei nur um Mutmassungen der Auskunftspersonen handelt, da die beiden die sexuellen Kontakte nicht gesehen
- 70 - hatten. Insgesamt scheinen die beiden Auskunftspersonen den Sachverhalt in ei- nem möglichst neutralen, unverfänglichem Licht darstellen zu wollen, um damit insbesondere sich selbst nicht irgendwelchen Belastungen auszusetzen. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ be- stehen erhebliche Bedenken, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Dies auch unter Einbezug des Umstandes, dass sie die Krankheit der Geschädig- ten nicht bemerkt haben wollen und auch nicht erwähnten, dass die Geschädigte schliesslich zusammen mit T._____ in einem Bett schlief und dies, obwohl die beiden in ihren Augen offensichtlich ein Paar gewesen sein sollen. Im Übrigen schliesst das Bestehen einer Beziehung nicht die Begehung von sexuellen Über- griffen aus. Die Vorinstanz hat korrekt aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten be- treffend Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht widerspruchsfrei sind. Entgegen der Vorinstanz vermögen jedoch die Aussagen der Geschädigten insgesamt zu überzeugen und wirken glaubhaft und erlebt. Den sexuellen Übergriff schilderte sie detailliert und nachvollziehbar. Auch finden sich in ihren Aussagen keine Über- treibungen und sie belastet den Angeklagten relativ zurückhaltend. Aus dem Aus- sageverhalten der Geschädigten geht eindeutig hervor, dass es der Geschädigten schwer fiel, über das Geschehene zu sprechen und dieses zu schildern. In die- sem Zusammenhang ist auch das Bewusstloswerden der Geschädigten während der Befragung zu sehen. Dass es der Geschädigten schwer fiel über das Erlebte zu sprechen, ist auch dem Gutachten von Dr. phil. L._____ vom 19. März 2009 zu entnehmen, welche ausführte, die Geschädigten habe zu Beginn der Therapie nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können (Urk. 8/7 S. 4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Ange- klagten zu Unrecht belasten sollte. Dann wäre das Aussageverhalten der Ge- schädigten wohl anders ausgefallen. Den Aussagen sind auch keine Übertreibun- gen zu entnehmen. Auch wenn das Gutachten nicht herangezogen würde, wie dies die Verteidigung verlangt, könnte der Sachverhalt aus den nachfolgend ge- nannten Gründen dennoch erstellt werden.
- 71 - Der Staatsanwaltschaft und der Geschädigtenvertreterin ist zuzustimmen, dass der ausbleibende Samenerguss nicht gegen die Darstellung der Geschädigten spricht. Gründe für das Ausüben von sexueller Gewalt können nebst sexueller Befriedigung auch das Ausüben von Macht und das Unterdrücken eines Opfers sein. Zur Frage, ob es üblich oder zu erwarten ist, dass ein Opfer nach einem sexuellen Übergriff fern sieht und nachher schlafen geht, gibt es kein Standardverhalten. Das Erlebte zu Verdrängen und zur Normalität zurück zu kehren, wie bspw. fernzusehen, ist aber durchaus eine nachvollziehbare Reaktion und kein Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sprechen würde. Auch der Einwand, die Aussagen der Geschädigten würden in Bezug auf die Zeitdauer Übertreibungen aufweisen, besticht nicht. Die sexuellen Übergriffe wir- ken für die Geschädigte noch nachhaltig weiter. Diese einschneidenden Erlebnis- se hatten bei der Geschädigten den Eindruck von "lange" und "mehrmals" und waren für sie vom Empfinden her keine abgeschlossenen, einzelnen Vorfälle. Ebenso spricht das Nichterwähnen der Veränderung des Geschlechtsteils des Angeklagten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Solche Veränderungen scheinen nicht unüblich zu sein, wiesen doch drei von vier … Angeklagten [aus D._____], welche vor dem hiesigen Gericht im Rahmen von Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel standen, ent- sprechende Veränderungen am Penis auf. 3.5.7. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend sexuelle Nötigung aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten anklagegemäss erstellt. 3.5.8. Rechtliche Würdigung sexuelle Nötigung 3.5.8.1. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird
- 72 - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). 3.5.8.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhän- gigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuel- le Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist der Lage des Opfers Rechnung zu tragen (BGE 131 IV 167 E. 3 und E. 3.1 S. 169 f. mit Hin- weisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt je- doch auch ein Eventualvorsatz (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71). 3.5.8.3. Indem der Angeklagte, um die Geschädigte dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, den Kopf der Geschädigten gegen sein Geschlechtsteil drückte und ihren Kopf fixierte, indem er ihren Nacken und ihre Haare festhielt, aber auch auf- grund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, sind die Tatbestands- voraussetzungen der Anwendung von Gewalt und das Vorliegen einer sexuellen Handlung ohne Weiteres erfüllt. Dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen handelte, ist liquid und dass daher direkter Vorsatz vorliegt, muss nicht weiter erörtert werden. Der Angeklagte ist deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.6. Vergewaltigung (Geschädigte A._____) 3.6.1. Die Vorinstanz führte zum Anklagevorwurf der Vergewaltigung zum Nach- teil der Geschädigten A._____ aus, dass die Geschädigte offenbar in den Ange- klagten verliebt gewesen sei. Zudem würden sich Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten finden, indem sie zuerst ausgesagt habe, sie habe nur einmal Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt und später erklärte, im ersten Monat sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen. Die Zweifel an der
- 73 - Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten würden zudem durch die aufge- zeichneten Telefongespräche bestätigt. Zusammenfassend würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten A._____ statt gefunden habe, weshalb der Angeklagte vom Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen sei (Urk. 95 S. 44-47). 3.6.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Beanstandungsschrift an, die Vorinstanz habe der speziellen Befragungssituation keine Rechnung getragen, wenn sie aus- führe, die Geschädigte habe nur beiläufig erwähnt, dass der Geschlechtsverkehr nicht immer freiwillig gewesen sei und daraus schliesse, dies sei ein Hinweis auf einen Racheakt und falsche Aussagen der Geschädigten. Auch habe die Geschädigte die Belastung nur pauschal vorgebracht. Die polizeiliche Sach- bearbeiterin sei mit dem Auftrag nach D._____ gereist, bei den Einvernahmen al- ler dort zur Verfügung stehenden Zeuginnen in den Verfahren AB._____ und AC._____ dabei zu sein und dafür zu sorgen, dass sie zum Vorwurf des Menschenhandels befragt werden. Aus zeitlichen Gründen sei es deshalb gar nicht möglich gewesen, den Vorwurf der sexuellen Übergriffe anlässlich der Befragung in D._____ zu vertiefen. Es könne der Geschädigten nicht angelastet werden, dass die Polizei in D._____ bei der Einvernahme keine Details erfragt habe. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die Geschädigte auch einvernehm- lich Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe, dies in einer ersten Phase ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Die Verteidigung habe sich vor Vo- rinstanz auf SMS und Telefongespräche bezogen, gemäss welchen sich die Geschädigte nach Sex mit dem Angeklagten gesehnt habe. In Anbetracht der erwiesenermassen körperlichen Misshandlungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten bei Nichtgehorchen, würden die SMS und Telefongespräche den Schluss zulassen, dass die Geschädigte den Angeklagten habe bei Laune halten wollen. Dies sei nachvollziehbar. Dass ihr dieses SMS und die Telefongespräche nicht vorgehalten wurden, könne der Geschädigten nicht angelastet werden. Das Vorhandensein dieser SMS und Telefongespräche ändere nichts an der Glaub- würdigkeit der Geschädigten (Urk. 83 S. 8f.).
- 74 - 3.6.3. Der Vertreter der Geschädigten führt zum Vorwurf der Vergewaltigung an, die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten willkürlich als zweifelhaft gewürdigt. Entgegen der Vorinstanz handle es sich gerade nicht um einen Ra- cheakt der Geschädigten, den Angeklagten der Vergewaltigung zu bezichtigen, sondern um ein psychologisch klar nachvollziehbares Verhalten. Die Geschädigte habe in dieser Hinsicht den Angeklagten zunächst aus Liebe vollumfänglich ge- schützt, erst nachdem sie erfahren habe, dass der Angeklagte eine andere Frau vorziehe, habe sie die Täuschung durch den Angeklagten erkannt. Daher habe sie auch keinen Grund mehr gehabt, diesen zu schützen. Den einzigen Widerspruch, den die Vorinstanz ohne diese gemachte Konstruktion des Racheaktes ausmache, bestehe darin, dass die Geschädigte gesagt haben soll, sie habe den Geschlechtsverkehr einmal geduldet, an andere Stelle aber gesagt habe, es sei im ersten Monat einverständlich gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass aus bloss einem einzigen Widerspruch nicht wirklich auf die Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen der Geschädigten geschlossen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Wort "einmal" in D._____ protokolliert und zudem noch übersetzt worden sei. Damit könne ohne Weiteres ein Protokollierungs- oder Übersetzungsfehler vorliegen, da bezüglich solcher Zeitangaben durchaus dem Protokollführer während langer Einvernahmen an einer Stelle "einmal" verstehen könne, wenn die Geschädigte in Wahrheit "erster Monat" gesagt habe. Zudem werde die Aussage der Geschädigten an dieser Stelle aus dem Zusammenhang gerissen. Die Geschädigte habe im Übrigen über die erlittene Vergewaltigung detailliert, konzis und widerspruchsfrei berichtet. Diesbezüglich könne die Vo- rinstanz dann auch keine Einwände vorbringen. Die Erörterungen der Vorinstanz würden äusserst gesucht und konstruiert wirken, obwohl an sich keine Hinweise vorliegen würden, dass sich der Sachverhalt nicht so abgespielt habe und deshalb unüberwindbare Zweifel an der Tatbegehung durch den Angeklagten vorliegen würden (Urk. 84). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Geschädigtenvertreter, die Vorinstanz habe blosse Spekulationen angestellt. Bereits vor Vorinstanz sei ausgeführt worden, dass die Geschädigte den Angeklagten deshalb nicht belastet habe, weil dieser sie nachweislich bedroht und sie geschlagen habe. Erst als die Geschädig-
- 75 - te die Täuschung erkannt habe und ihr die Telefongespräche vorgespielt worden seien, habe sie sich getraut, auszusagen. Zudem seien die Aussagen der Geschädigten durch die Vorinstanz verzerrt wiedergegeben worden. Die Geschä- digte sei nicht enttäuscht gewesen, weil diese in den Angeklagten verliebt ge- wesen sei, sondern es habe sie gestört, dass der Angeklagte mit ihrem Geld ein Leben mit jemand anderem plane. Dass die Geschädigte realisiert habe, dass die Liebe des Angeklagten nur vorgetäuscht gewesen sei, bedeute keineswegs, dass daraus eine Rachetheorie geschmiedet werden könne. Der Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten habe auf dem weggenommenen Geld gelegen. Weiter sei die Befragung in D._____ in erster Linie auf die Vorwürfe des Menschenhandels ausgerichtet gewesen. Sexuelle Übergriffe hätten dort nicht vertieft erfragt werden können. Ebenso würden die Telefongespräche mit dem Inhalt, dass man gute Liebe machen wolle und dass die Geschädigte sich über das Verhalten des Angeklagten anderen Frauen gegenüber aufrege, eine spätere Vergewaltigung nicht ausschliessen. Die Geschädigte habe schlüssig, nachvoll- ziehbar und konzis ausgesagt, weshalb auf deren Aussagen voll abgestellt werden könne (Urk. 125 S. 11f.). 3.6.4. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe zurecht angeführt, dass die Geschädigte erst als Reaktion auf die vorgespielten Telefongespräche den Ange- klagten mit dem Vorwurf des ungewollten Geschlechtsverkehrs belastet habe. Die Aussagen und der Aussageverlauf würden klar aufzeigen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung lediglich eine Racheaktion der Geschädigten sei. Die Geschädigte habe zum behaupteten Vorwurf der Vergewaltigung nur pauschale und beiläufige Aussagen gemacht, was auch die Staatsanwaltschaft anerkenne. Daran ändere auch eine aus zeitlichen Gründen nicht detailliertere Einvernahme nichts. Die Geschädigte sage zum Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr einvernehmlich gewesen sein soll, widersprüchlich aus. Die aufge- zeichneten Telefongespräche würden zeigen, dass die Geschädigte bis nach der Verhaftung des Angeklagten in diesen verliebt gewesen sei und freiwillig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür, dass die Geschädigte den Angeklagten mit den Gesprächen und SMS nur habe bei Laune halten wollen, finde sich in den Akten nichts. Vielmehr seien die Gespräche und Nachrichten spontan und ehrlich.
- 76 - Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sei daher zu bestätigen (Urk. 128 S. 27-29). 3.6.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten und die relevanten Telefongespräche korrekt wiedergegeben. Darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 95 S. 44-47; § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist Folgendes: Zentrales Thema der rechtshilfeweisen Einvernahme in D._____ waren - - so die Einleitung der Einvernahme (Urk. 10/4 S. 5) - die Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Insofern ist es nicht erstaunlich, sondern nachvoll- ziehbar, dass der Vorfall betreffend Vergewaltigung nicht näher besprochen wurde und keine weiteren Fragen dazu gestellt wurden. Weiter ist festzuhalten, dass es in der Einvernahme im Wesentlichen um den Aufenthalt der Geschädig- ten in der Schweiz ging (Urk. 10/4 S. 6 Frage 1). Die Geschädigte erklärte, sie habe den Angeklagten etwa vor einem Jahr [die Einvernahme datiert vom 9.07.2009] kennen gelernt. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in der Schweiz erklärte die Geschädigte auf die Frage, wie lange sie den Angeklagten gekannt habe, bevor sie mit diesem in die Schweiz gereist sei: "Etwa einen Monat kannten wir uns, wir sind Ende März oder Anfang April hierher gekommen. Anfangs März hatte ich ihn bereits gekannt." (Urk. 10/5 S. 12). Auf die Frage, ob die Geschädigte die ganze Zeit sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe, antwortete sie "Ja. Im ersten Monat wollte ich auch. Wie soll ich es sagen, im zweiten wollte ich nicht mehr. Ich wollte keine Schläge kriegen, deswegen machte ich lieber, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 11). Später führte die Geschädigte aus, dass ihre Gefühle umge- schlagen hätten, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle als Prostituierte arbeiten. Das sei kurz nach der Ankunft in der Schweiz gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig gewesen (Urk. 10/5 S. 17). Die Aus- sagen der Geschädigten bezüglich der Dauer der Freiwilligkeit der sexuellen Kon- takte betreffen daher nicht zwingend denselben Zeitraum bzw. Aufenthaltsort. Die Angabe, nur einmal sei es freiwillig gewesen, betrifft nur die Aufenthaltszeit in der Schweiz. Als die Geschädigte von "im ersten Monat" sprach, ging es jedoch um die ganze Zeit, während welcher sie mit dem Angeklagten zusammen war. Und gemäss ihren Aussagen war sie etwa einen Monat in D._____ mit dem Angeklag- ten zusammen, bevor sie in die Schweiz reiste. Die Aussagen der Geschädigten
- 77 - sind demnach einzig aufgrund dieser Aussagen nicht per se widersprüchlich und unglaubhaft. Den Ausführungen der Vorinstanz dazu, dass die Geschädigte in den Angeklag- ten verliebt und aufgrund des Erfahrenen verletzt war und daher aus diesem Grund heftig auf die Vorhaltungen der Polizistin reagierte, ist zuzustimmen. Dennoch sind in den darauffolgenden Aussagen der Geschädigten keine Über- treibungen zu finden, welche bei einer falschen Belastung aus Eifersucht und Ra- che heraus zu erwarten wären. Wie auch die Vorinstanz bereits ausführte, schil- derte die Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Umstände und den jeweiligen Ablauf detailliert. Die Schilderungen enthalten verschiedene Details, welche auf Erlebtes schliessen lassen, wie zum Beispiel, dass sie nach dem Essen zuerst geduscht habe und sich dann ins Bett gelegt habe, dass sie ihm gesagt habe, sie habe Brechreiz und dass sie sich mit der Decke zugedeckt habe. "Nach dem Essen sind wir ins Zimmer gegangen, ich duschte mich und legte mich ins Bett. Er sagte mir, dass es gut wäre, mit ihm auch etwas zu tun. Ich sagte ihm, dass ich keine Lust habe, ich hätte einen Brechreiz. Er sagte mir, dass es so etwas nicht gibt, ich müsse es mit ihm auch machen. Dann ist er zum Bett gekommen. Ich sagte ihm, er solle mich in Ruhe lassen, ich deckte mich mit der Decke zu. Er liess mich aber nicht in Ruhe. Er hat mir zwei Riesenohrfeigen verpasst und er sagte mir, dass passieren werde, was er will. Danach tat ich, was er wollte." (Urk. 10/5 S. 17). Dies sind keine pauscha- len Belastungen. Es ist daher grundsätzlich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen, dass sie ab irgendeinem Zeitpunkt den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht mehr gewollt hat. Jedoch sind die Aussagen und auch die Angaben der Geschädigten einerseits dazu, was genau bei den Vorfällen, bei welchen sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden gewesen ist, passierte, nicht sehr detailliert. Andererseits ist auch der Zeitpunkt, ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr freiwillig war, nicht klar bestimmbar, da die Aus- sagen der Geschädigten auch dazu eher ungenau sind und verschieden interpre- tiert werden können. Auch die aufgezeichneten Telefongespräche erwecken den Eindruck, dass die Geschädigte in den Angeklagten verliebt war und mit diesem
- zumindest teilweise - freiwillig Geschlechtsverkehr hatte. Auch wenn die Aus- sagen der Geschädigten nicht als unglaubhaft erscheinen, ist schliesslich nicht
- 78 - erstellbar und nachweisbar, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht erkennen konnte und musste, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten erfolgte, bzw. ab wann der Geschlechtsverkehr nicht mehr im Einverständnis der Geschädigten war. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich daher in subjektiver Hinsicht nicht erstellen und der Angeklagte ist vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen. 3.7. Zusammenfassung Der Angeklagte ist zusammengefasst (in Ergänzung zu den bereits rechts- kräftigen Schuldsprüchen) der folgenden Delikte schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Geschädigten B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ sowie − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. Von den Vorwürfen − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ und − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ (vgl. vorne Ziff. 2.2.5.) ist der Angeklagte freizusprechen.
4. Sanktion
- 79 - 4.1. Vorbemerkungen 4.2. Strafrahmen Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Es ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich daher von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.--) auszufällen. Nachdem das ordentliche Höchstmass der Freiheitsstrafe beim Tatbestand des Menschenhandels bereits erreicht ist (Art. 40 StGB), können sich die Straf- schärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht mehr auf den Strafrahmen auswirken. Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 95 S. 53-55; § 161 GVG/ZH). Ergänzend sei einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen).
- 80 - 4.4. Hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel) 4.4.1. Tatkomponenten Negativ ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte die ärmlichen Verhältnisse der bei- den Geschädigten B._____ und A._____ für sich ausnutzte, um sie in die Schweiz zu locken und dort von ihrem Prostitutionserlös profitieren zu können. Der Vo- rinstanz ist zuzustimmen, dass weiter erschwerend hinzukommt, dass er der Ge- schädigten A._____ vorspielte, gemeinsame Zukunftspläne zu hegen. Bei der Geschädigten B._____ fällt die tagelange Belagerung und Zermürbungstaktik des Angeklagten und insbesondere die sexuellen Übergriffe in D._____ als Mittel, um die Geschädigte gefügig zu machen, negativ ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – innerhalb des weiten Strafrahmens – von einer nicht mehr leichten kriminellen Energie auszugehen. Im Falle der Geschädigten A._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits in D._____ über Erfah- rung in der Prostitution verfügte. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in Bezug auf beide Geschädigten aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Das Verschulden im Rahmen des Menschenhandels ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für das Tatverschulden ist daher eine Einsatzstrafe von rund 30 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von rund 90 Tagessätzen festzu- setzen. 4.5. weitere Delikte 4.5.1. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____ und A._____) In Bezug auf die Geschädigte A._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 57; § 161 GVG/ZH). Zu betonen ist, dass dabei deutlich negativ zu Buche schlägt, dass der Angeklagte die Geschä- digte A._____ regelmässig schlug, um seine Forderungen durchsetzen zu können und dass er auch mit Gewalt gegenüber der Familie der Geschädigten A._____ drohte. Auch gegenüber der Geschädigten B._____ schreckte er nicht vor Dro-
- 81 - hungen und Einschüchterungen zurück. Beiden Geschädigten gab er die Arbeits- zeiten, Orte und die Preise vor, damit er für sich einen möglichst hohen Gewinn erzielen konnte. Beiden Geschädigten nahm er sämtliche Einkünfte aus der Pros- titution ab und lebte von diesen Einkünften schmarotzerhaft, ohne selber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf die Geschädigte B._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur rund zwei Tage für den Angeklagten arbeitete und diesbezüglich das Verschulden geringer wiegt. Der Angeklagte liess in skru- pelloser Weise Mädchen für sich arbeiten und profitierte in verwerflicher Weise von deren Prostitutionseinkünften. Auch wenn in objektiver Hinsicht die Dauer von rund zwei Tagen bei der Geschädigten B._____ nur sehr kurz war, wurde auch sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht erheblich eingeschränkt. In sub- jektiver Hinsicht ist auch hier von direktem Vorsatz und rein egoistischen finanziel- len Motiven auszugehen. Die Tatschwere bei der zweifachen Förderung der Prostitution ist insgesamt als keineswegs leicht zu qualifizieren. Im Rahmen des sich bis zu 10 Jahren erstreckenden Strafrahmens des Tatbestandes der Förderung der Prostitution müsste allein für die Förderung der Prostitution zum Nachteil beider Geschädigten aufgrund der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe im Bereich von1 ½ Jahren fest- gesetzt werden. 4.5.2. Sexuelle Nötigung (Geschädigte B._____) Der Angeklagte zwang die Geschädigte B._____ zweimal ihn oral zu befriedigen und verletzte damit in massiver Weise ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Da- bei wandte er eine nicht unerhebliche Gewalt an, indem er sie an Nacken und Haaren festhielt und ihren Kopf gegen sein Geschlechtsteil drückte und fixierte. Die Geschädigte war fremd in der Schweiz und kannte hier ausser dem Angeklag- ten niemanden; sie war daher in gewisser Weise auf diesen angewiesen, was die Geschädigte zusätzlich verletzlich und wehrlos machte. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden ist daher als keineswegs leicht einzustufen. Alleine für diese Delikte wäre eine Einsatzstrafe von rund 1 Jahr gerechtfertigt.
- 82 - 4.5.3. Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Delikte der Sachbeschädigung und Widerhandlung fallen gegenüber den anderen Delikten nur noch marginal ins Gewicht. Es rechtfertigt sich, die Geld- strafe auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 4.5.4. Fazit Tatkomponenten In einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten und ausgehend von der Einsatzstrafe für die schwersten Delikte (Menschenhandel) von rund 2 ½ Jahren sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine (immer noch theoretische) Strafe von etwa 4 Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (inkl. Sachbeschädigung) der Tatschwere aller Delikte ange- messen. 4.6. Täterkomponenten 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen kann zunächst auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). Der Angeklagte wurde per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt. Er lebe nach wie vor in D._____. Seine finanziel- len Verhältnisse seien derart, dass er eine Reise und einen Aufenthalt in der Schweiz nicht finanzieren könne (Urk. 97 und 108). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.6.2. Vorstrafen Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, weist der Angeklagte in D._____ zwei Vor- strafen auf. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 95 S. 58; § 161 GVG/ZH). In der Schweiz ist der Angeklagte im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 96). Die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen von je sechs Monaten Frei-
- 83 - heitsstrafe wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 4.6.2.1. Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 58f.; § 161 GVG/ZH). Das Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten A._____ und die - wenn auch späte
- Reue sind dem Angeklagten insgesamt leicht strafmindernd anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren in etwa die Waage. Denn das (Teil-) Geständnis fällt nicht etwa „merklich“, sondern nur leicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat erst nach Monaten – offenkundig unter dem Eindruck der vorliegenden Beweise – ein Teil- geständnis abgelegt. Von einem Geständnis, welches die Untersuchung massge- blich erleichtert hätte, kann daher nicht die Rede sein. Mit der zu Tage gelegten Reue und dem Angebot, der Staatsanwaltschaft mit Ideen behilflich zu sein, wollte der Angeklagte wohl eher das Aushandeln eines „Deals“ antönen als echte Reue und Einsicht ins Unrecht seines Tuns dokumentieren. 4.6.3. Weitere Komponenten Die längere Dauer der beiden gerichtlichen Verfahren, welche das Beschleuni- gungsgebot zwar ritzte, rechtfertigt beim Angeklagten keine Reduktion der Strafe, da der Angeklagte - anders als bei den Angeklagten F._____ und GB._____ - das hiesige Gefängnis weit früher verlassen konnte und daher deutlich weniger lang mit der Ungewissheit des Ausgangs des Strafverfahrens konfrontiert war. 4.7. Strafe 4.7.1. Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 84 - 4.7.2. Geldstrafe, Tagessatzhöhe Der Angeklagte war früher (vor seiner Tätigkeit als Zuhälter) erwerbstätig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 21/2 S. 2). Zudem ist der Angeklagte ohne Weiteres in einem Alter, in welchem es nicht aussichtslos ist, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1. und 6.3.). Es rechtfertigt sich daher, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzu- setzen. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--. 4.8. Haft Der Angeklagte wurde am 18. August 2008, 22.45 Uhr, verhaftet (Urk. 20/2) und befand sich ununterbrochen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungs- haft, bis er per 20. Dezember 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (Urk. 97). Dem Angeklagten sind daher insgesamt 854 Tage erstandene Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an die Strafe anzurechnen. 4.9. Vollzug 4.9.1. Freiheitsstrafe Die heute auszufällende Freiheitsstrafe lässt bereits in objektiver Hinsicht den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zu (Art. 42 und 43 StGB). Die Frei- heitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen. 4.9.2. Geldstrafe Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_681/2011 vom 12. März 2012, E. 3.4) ist bei Delikten, wo eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist, nicht ausgeschlossen, dass die Vollzugsform für die Freiheits- und Geldstrafe unterschiedlich ausfallen (zum Beispiel eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Strafzumessung im Bereich eines Grenzwertes zwischen bedingtem/teilbeding- tem und unbedingtem Vollzug (a.a.O.). Bei einer Strafhöhe, die den bedingten
- 85 - oder teilbedingten Vollzug ausschliesst und wo auch die Berücksichtigung der kumulativen Geldstrafe nicht zu einer Schnittstellenproblematik führt, ist von Gesetzes wegen von einer Schlechtprognose auszugehen. Es kann überdies auch nicht gesagt werden, der Vollzug der Freiheitsstrafe führe zu einem Wegfall der Schlechtprognose hinsichtlich der Geldstrafe. Damit ist auch die Geldstrafe (unbedingt) zu vollziehen.
5. Ersatzforderung 5.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Angeklagte von den Geschädig- ten B._____ und A._____ Gelder aus dem Erlös aus der Prostitution entgegen- genommen. Dies hatte er durch seine unter die Förderung der Prostitution subsumierten Handlungen bewirkt. Bei den Geldern handelt es sich somit um durch Straftaten erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Vermögenswerte können vom Gericht eingezogen werden, auch wenn kein ent- sprechender Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dasselbe gilt für die Fest- setzung der Ersatzforderung. Wird keine Ersatzforderung festgesetzt, kann einer geschädigten Person auch nicht die Ersatzforderung zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anträge auf Einziehung resp. auf Fest- setzen einer Ersatzforderung gestellt (Urk.22/A; Urk. 50; Urk. 120), und die Vo- rinstanz hat dies ebenfalls unterlassen (Urk. 95). 5.3. Das Obergericht kann nicht im Berufungsverfahren neu auf eine Ersatzforde- rung des Staates erkennen, würde dem Angeklagten doch eine Instanz verloren gehen.
- 86 -
6. Zivilansprüche 6.1. Allgemeines Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilan- sprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozess- entscheid erledigt. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivil- gericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (§ 193 Abs. 1 und 3 StPO/ZH). In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn ihm auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivil- ansprüche möglich ist (§ 193a StPO/ZH). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann der Richter anstatt oder neben dieser Leistung auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I- Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persön- lichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung
- 87 - analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich - Basel - Genf 2008, N 466a ff.). 6.2. Genugtuungsbegehren B._____ 6.2.1. Vor Vorinstanz führte die Geschädigtenvertreterin aus, die Geschädigte B._____ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer somatoformen Funktionsstörung des Magens. Dabei stützt sich die Ge- schädigtenvertreterin auf den Therapiebericht von Frau Dr. L._____ vom 19.03.2009 (Urk. 8/7) sowie den psychologischen Bericht der Universität …, … vom 19.08.2010 und den Arztbericht von Frau Dr. med. K._____ vom 11.08.2010 (Urk. 53/1 und 53/2). Die Geschädigte B._____ habe folgende massive Beein- trächtigungen: Schlafstörungen und Alpträume, Flashbacks, in welchen einzelne traumatische Situationen wieder aufleben würden, Depressionen verbunden mit Antriebslosigkeit, verzweifelte Stimmung und Gedanken der Sinnlosigkeit des Le- bens. Auch habe die Geschädigte Anfang 2010 wegen Suizidgefahr während zweier Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Angst und Panikzustände würden die Geschädigte ebenfalls begleiten, dies ver- stärkt, wenn sie sich mit der Vergangenheit befassen müsse. Geblieben sei auch die Angst, sie könne einer Person aus dem Täterkreis begegnen. Symptome des Vermeidens mit emotionaler Abgestumpftheit würden zum sozialen Rückzug füh- ren. Die Geschädigte könne kaum echte Kontakte zu anderen Menschen aufbau- en, ihr Grundvertrauen und ihre Grundsicherheit seien zerstört. Die Geschädigte, welche aufgrund der Gefährdungssituation nicht nach D._____ zurück könne, füh- le sich heimatlos und entwurzelt. Weiter würden nach wie vor somatische Magen- schmerzen bestehen. Die Geschädigte müsse oft erbrechen, kippe oft einfach um, falle in Ohnmacht. Das seien psychosomatische Folgen der extremen Gewalt und Bedrohung, welcher die Geschädigte ausgesetzt gewesen sei. Aus all dem sowie dem massiven Verschulden der Täter ergebe sich, dass für die Geschädig- te eine hohe Genugtuung gerechtfertigt sei. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- gerechtfertigt, welche unter den Täter nach dem Ermessen des Ge- richts aufzuteilen sei. Der Zins sei ab Deliktsbeginn, nämlich ab 8. Januar 2010, zuzusprechen (Urk. 52 S. 12-15).
- 88 - Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, der Geschädigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung im Sinne der Aus- führungen der Vorinstanz zuzusprechen. Von der vor Vorinstanz beantragten Genugtuung von Fr. 80'000.-- würden auf den Angeklagten C._____ Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins fallen. Diese Genugtuung sei aufgrund der Schwere der Delikte und des Verschuldens wie auch der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und der übrigen massgebenden Umstände gerechtfertigt (Urk. 85 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Geschädigtenvertreterin, dass insgesamt Fr. 60'000.-- Genugtuung verlangt werde unter solidarischer Haftung der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____. Die Aufteilung auf die Angeklagten sei dem Gericht überlassen. Der Zins werde ab 8. Januar 2008 ver- langt (Prot. II S. 27 und 36). 6.2.2. Eventualiter führte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien die Zivilforderungen der Geschädigten B._____ abzuweisen. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, was für Übergriffe auf die Geschädigte B._____ die Angeklagten GB._____ und F._____ begangen hätten; deren Anteil an einem allfälligen Schaden und allenfalls erlittener immaterieller Unbill könne daher nicht beurteilt werden. Es könne damit auch nicht beurteilt werden, ob und falls ja in welchem Ausmass der Angeklagte C._____ für einen allfälligen Schaden einzu- stehen habe. Weiter sei das Gutachten von Dr. L._____ (Urk. 8/7) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbrauchbar. Soweit sich eine allfällige Schadenersatzforderung darauf abstütze, müsse sie als unbegründet abgewiesen werden (Urk. 56 S. 56f.). 6.2.3. Eine Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung bei Menschenhandel oder Förderung der Prostitution hat sich noch nicht entwickelt. Selbst im Standardwerk von Hütte/Ducksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, S. I/93 ff,9.) finden sich keine Beispiele dazu. Es drängt sich auf, als Ausgangspunkt die Zusprechung von Genugtuung bei Vergewaltigung zu nehmen.
- 89 - Genugtuungen für eine Vergewaltigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 10'000.-- oder gar weniger erscheinen angesichts des vorsätzlich zugefügten Unrechts, des schweren, nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst unangemessen (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O S. I/94). Diese Meinung vertraten die genannten Autoren im Jahre 1996. Der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lassen sich die folgenden Beispiele entnehmen:
- Genugtuung von Fr. 7'500.- (Vergewaltigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_691/2011 vom 1. November 2011, E.4)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung, versuchte Nötigung) hält vor Bundesrecht stand (6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E.5)
- Genugtuung von Fr. 3'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Kantonsgericht Wallis: nicht überprüft (hält vor Bundesrecht stand (6B_912/2009 vom 22. Februar 2010, E.4)
- Genugtuung Fr. 30'000.- (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuel- le Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Freiheits- beraubung): hält sich im Rahmen dessen, was für vergleichbare Beein- trächtigungen als bundesrechtskonform beurteilt wurde (6B_795/2009 vom 13. November 2009, E.5.2, unter Hinweis auf Entscheid 6P.94/2006 vom 10. August 2006 E.12.2.3)
- Genugtuung von Fr. 10'000.- (Vergewaltigung), zugesprochen vom Obergericht des Kantons Zürich: nicht überprüft (6B_95/2009 vom 1. Mai 2009) Allerdings haben kantonale Instanzen bei Vergewaltigungen höhere Genugtuun- gen zugesprochen, als dies sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abbildet: Zahlen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 30'000.- sind offenkundig üblich geworden (Hütte/Ducksch/Guerrero, tabellarische Übersicht über die Gerichtsent- scheide, Genugtuung bei Sexualdelikten Zeitraum 2003 – 2005, Ziff. 30 – 69).
- 90 - Gemäss den genannten Autoren lag die Basisgenugtuung für Vergewaltigungen im Jahre 2004 zwischen Fr. 15'000.-- bis 20'000.- (a.a.O., Bemerkungen zur Nr. 60). Der Eingriff in die sexuelle Integrität ist bei einer Vergewaltigung höher zu gewich- ten als beim Menschenhandel oder der Förderung der Prostitution, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Opfer um eine Prostituierte handelt oder nicht. In die Waagschale zu werfen ist indessen, dass bei den genannten Tat- beständen die Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht ganz so gravierend sind wie bei einer Vergewaltigung. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber von den Strafandrohungen aus gesehen keinen Unterschied zwischen einer Vergewaltigung und der Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, bei der Vergewaltigung mit einem unteren Rahmen von einem Jahr; Art. 190 Abs. 1 StGB und Art. 195 StGB). Allerdings findet sich dann beim Menschenhandel ein Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seit der Bezifferung der Basisgenugtuung durch Hütte/Ducksch/Guerrero auf Fr. 15'000.-- bis 20'000.-- einige Jahre vergangen sind. In Abwägung dieser Faktoren, erscheint es gerechtfertigt, die Basisgenugtuung für Menschenhandel und Förderung der Prostitution auf rund je Fr. 20'000.-- fest- zusetzen. Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution wäre es vorliegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen. Bei der sexuellen Nötigung würde sich angesichts des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigten. 6.2.4. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz, das psychologische Gutachten von Dr. L._____ vom 19. März 2009 (Urk. 8/7) sei aus formellen und materiellen Gründen unbrauchbar. In den Akten liegen noch weitere ärztliche Berichte (Urk. 53/1 und 53/2), welche nebst dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. L._____
- welches im Übrigen schon älteren Datums ist - eigene Befunde betreffend die physische und psychische Verfassung der Geschädigten beinhalten. Wie nach- folgend dargestellt, sind diese Berichte für die Beurteilung des Genugtuungs-
- 91 - begehrens ausreichend und es kann auf diese neueren Berichte abgestellt werden. Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die strafbaren Hand- lungen der Angeklagten C._____, F._____ und GB._____ hatten bei der Geschä- digten B._____ gravierende Konsequenzen: Gemäss psychologischem Bericht der Universität …, … vom 19. August 2010 sei die Geschädigte vom 21.01.2010 bis 24.03.2010 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) stati- onär in der psychiatrischen Klinik AD._____ gewesen. Am 28.04.2010 sei die am- bulante Therapie aufgenommen worden. Bei der Geschädigten seien nach wie vor die Kriterien einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstö- rung, einer leichten depressiven Episode und einer leichten somatoformen Funk- tionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt erfüllt. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomatischen Leiden der Geschädigten sind jedoch, wie erwähnt, nicht nur auf das Verhalten des Angeklagten C._____ alleine, sondern teilweise auch auf die deliktische Tätigkeit der Angeklagten F._____ und GB._____ zurückzufüh- ren, welche sich der Geschädigten B._____ gegenüber ebenfalls des Menschen- handels und der Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben. Unter Be- rücksichtigung der Tathandlungen der Angeklagten F._____ und GB._____ sowie dass sich der Angeklagte zusätzlich der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig machte, rechtfertigt es sich, den Angeklagten zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. Gründe, welche eine Reduktion der erwähnten Basisgenugtu- ung erfordern würden, liegen nicht vor. 6.3. Genugtuungsbegehren A._____ 6.3.1. Die Vorinstanz betrachtete eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen und wies das Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten im Mehrbetrag ab (Urk. 95 S. 64 und 67).
- 92 - 6.3.2. Der Vertreter der Geschädigten verweist in der Beanstandungsschrift auf die Ausführungen vor Vorinstanz, an welchen er festhält (Urk. 84 S. 2). Vor Vo- rinstanz führte der Geschädigtenvertreter aus, die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) halte in einem Bericht fest, dass die Geschädigte auf Grund ihrer labilen psychischen Verfassung, ihrer Stresssymptome und ihrer nervösen Grundstimmung einer Psychotherapie bedürfe. Sie sei wegen ihres sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Straftat speziell vulnerabel gewesen. Durch die Täuschung durch eine Person, welcher sie vertraut habe, sei sie traumatisiert worden und habe ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber Mitmenschen entwi- ckelt. Sie sei ein Nervenbündel, oft deprimiert und dann wieder voller Aggressio- nen. Sie habe Schlafprobleme, leide an Alpträumen und wache oft schweiss- gebadet und zitternd auf. Im Alltag lebe sie in ständiger Angst vor möglichen Racheakten bei einer eventuellen Haftentlassung des Angeklagten. Sie sei schreckhaft und nervös und in ständiger Alarmbereitschaft, wie sie es selber beschreibe. Die Beziehung zu Männern sei sehr ambivalent, sie fühle sich zeitweise von ihnen abgestossen und könne kein Vertrauen mehr zu Männern haben. Unter diesen Umständen erscheine eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- für die zahlreichen erlittenen Verbrechen als angemessen. Die Genugtuung sei ab dem 1. April 2008 mit 5% zu verzinsen (Urk. 54 S. 30; Urk. 55). 6.3.3. Der Verteidiger des Angeklagte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass aufgrund des Freispruchs wegen Vergewaltigung die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung auf Fr. 7'500.-- zu reduzieren sei (Urk. 128 S. 33). 6.3.4. In Bezug auf die Geschädigte A._____ ist der Angeklagte sowohl wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Betreffend die Festlegung der Basisgenugtuung ist auf die vorstehen- den Ausführungen zu verweisen (Ziff. 6.2.3.). Aufgrund der engen und zeitlichen Konnexität des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist es vor- liegend angemessen, für die beiden Delikte zusammen eine Basisgenugtuung von Fr. 30'000.-- festzulegen.
- 93 - Das Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte bestimmt schlussendlich die im konkreten Fall zuzusprechende Genugtuungssumme. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der daraus folgenden psychischen und psychosomati- schen Leiden der Geschädigten A._____ ergeben sich aus dem Bericht des FIZ. In Bezug auf das Vorgehen und das Verschulden des Angeklagten ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung (Ziff. 4.4.1. und 4.5.1.) zu verweisen. Faktoren, welche eine Reduktion der Genugtuung erfordern würden, liegen keine vor. Es erscheint daher angemessen, den Angeklagten zu verpflichten, der Ge- schädigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
7. Kostenfolgen 7.1. Vorinstanz Aufgrund der - gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil - zusätzlichen Schuldsprü- che betreffend die Geschädigte B._____ rechtfertigt es sich, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerle- gen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅔ aufzuerlegen und zu ⅓ auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 7.2. Berufungsverfahren Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Angeklagten zu ¾ aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse nu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) sind dem Angeklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der un-
- 94 - entgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) sind dem Angeklagten zu ⅓ aufzuerlegen und zu ⅔ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung [zum Nachteil der Geschädigten B._____] in D._____ wird nicht eingetreten.
2. (…)
3. (…) Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB [recte: ohne Abs. 4] [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG [betr. die Geschädigte A._____] sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 95 -
2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − (…); − (…); − (…); − (…); − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
3. (…)
4. (…)
5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht einge- treten.
6. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
8. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.
9. (…)
10. (…)
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 96 - Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. 3'729.30 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. (…)
13. (…)
14. (…)
15. (…)
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 97 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte C._____ ist zudem schuldig: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____]; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____] sowie − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB [zum Nachteil der Geschädigten B._____].
2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [zum Nachteil der Geschädigten A._____]; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB [zum Nachteil von A._____].
3. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 854 Tage durch Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (bis 20. Dezem- ber 2010) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
4. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schaden- ersatzforderung (Widerspruch zwischen Dispositivziffer 6. und 8.) zu korri- gieren.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 22'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
- 98 -
7. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden dem Angeklagten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. Z._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA Dr. Y._____) Fr. unentgeltliche Vertretung (RA lic.iur. X._____)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ (RAin Dr. iur. Y._____) werden dem Angeklagten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ (RA lic. iur. X._____) werden zu 1/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
- 99 - − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ (versandt, vorab per Fax) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ (versandt, vorab per Fax) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Geschädigte A._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Geschädigte B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri