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BGE 113 IV 56

Bundesgericht (BGE) · 1987-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor. Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden.

Regeste Art. 63 CP; art. 6 ch. 2 CEDH. Comportement au cours de l'enquête considéré comme un facteur d'appréciation dans la fixation de la peine. Lorsque l'accusé rend plus difficile l'enquête pénale par des dénégations opiniâtres, on peut en déduire chez lui l'absence de remords et de prise de conscience de la faute; cela peut être considéré comme un facteur aggravant de la peine.

Regesto Art. 63 CP, art. 6 n. 2 CEDU. Comportamento nel corso dell'inchiesta considerato come fattore d'apprezzamento nella determinazione della pena. Ove l'imputato renda più difficile l'inchiesta penale negando ostinatamente i fatti, può esserne dedotta l'assenza di rimorso e di consapevolezza della propria colpa; ciò può essere considerato come un fattore d'aggravamento della pena.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 ...

b) Der Beschwerdeführer rügt, die nachstehende Passage des obergerichtlichen Urteils sei bundesrechtswidrig bzw. mit Art. 63 StGB

- ausgelegt nach den Grundsätzen von Art. 6 Ziff. 2 EMRK

- nicht vereinbar: "Auch ist ihm anzulasten, dass er die Durchführung der Untersuchung sehr erschwert und sich nicht im geringsten kooperativ gezeigt hat. Er stritt eine Beteiligung an den ihm vorgehaltenen Straftaten kategorisch ab und stellte sich als völlig harmlosen Biedermann hin. Er lässt also jegliche Reue und Einsicht vermissen, was ein düsteres Licht auf ihn wirft." ...

c) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die persönlichen Verhältnisse betreffen die Persönlichkeit des Täters, so wie sie sich zur Zeit der Beurteilung zeigt (SCHULTZ, AT II, 4. Aufl., S. 77). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Wohl wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussageverweigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrechtlich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten daraus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft ( BGE 103 IV 10 ), der Haftentschädigung ( BGE 112 Ib 446 ) oder der Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens ( BGE 109 Ia 166 ) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Indem die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung auf das Fehlen jeglicher Reue und Einsicht schloss, beantwortete sie eine Frage der Beweiswürdigung bezüglich seiner Persönlichkeit, die vom Kassationshof in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Beizufügen bleibt, dass der Verurteilte sich nicht zum ersten Mal als Hehler betätigte. Dass aber fehlende Reue und Einsicht straferhöhend gewertet werden dürfen, lässt sich mit Art. 63 StGB vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 1987 BGE 113 IV 56 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 1987 BGE 113 IV 56 Tribunale federale (DTF) Volume IV 1987 BGE 113 IV 56

Regeste Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor. Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden. Regeste Art. 63 CP; art. 6 ch. 2 CEDH. Comportement au cours de l'enquête considéré comme un facteur d'appréciation dans la fixation de la peine. Lorsque l'accusé rend plus difficile l'enquête pénale par des dénégations opiniâtres, on peut en déduire chez lui l'absence de remords et de prise de conscience de la faute; cela peut être considéré comme un facteur aggravant de la peine. Regesto Art. 63 CP, art. 6 n. 2 CEDU. Comportamento nel corso dell'inchiesta considerato come fattore d'apprezzamento nella determinazione della pena. Ove l'imputato renda più difficile l'inchiesta penale negando ostinatamente i fatti, può esserne dedotta l'assenza di rimorso e di consapevolezza della propria colpa; ciò può essere considerato come un fattore d'aggravamento della pena.

Urteilskopf 113 IV 56

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. November 1987 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste Art. 63 StGB ; Art. 6 Ziff. 2 EMRK . Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor. Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden. Erwägungen ab Seite 56 BGE 113 IV 56 S. 56 Aus den Erwägungen: 4. ...

b) Der Beschwerdeführer rügt, die nachstehende Passage des obergerichtlichen Urteils sei bundesrechtswidrig bzw. mit Art. 63 StGB

- ausgelegt nach den Grundsätzen von Art. 6 Ziff. 2 EMRK

- nicht vereinbar: "Auch ist ihm anzulasten, dass er die Durchführung der Untersuchung sehr erschwert und sich nicht im geringsten kooperativ gezeigt hat. Er stritt eine Beteiligung an den ihm vorgehaltenen Straftaten kategorisch ab und stellte sich als völlig harmlosen Biedermann hin. Er lässt also jegliche Reue und Einsicht vermissen, was ein düsteres Licht auf ihn wirft." ...

c) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die persönlichen Verhältnisse betreffen die Persönlichkeit des Täters, so wie sie sich zur Zeit der Beurteilung zeigt (SCHULTZ, AT II, 4. Aufl., S. 77). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Wohl wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussageverweigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrechtlich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten daraus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft ( BGE 103 IV 10 ), der Haftentschädigung ( BGE 112 Ib 446 ) oder der Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens ( BGE 109 Ia 166 ) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Indem die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung auf das Fehlen jeglicher Reue und Einsicht schloss, beantwortete sie eine Frage der Beweiswürdigung bezüglich seiner Persönlichkeit, die vom Kassationshof in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Beizufügen bleibt, dass der Verurteilte sich nicht zum ersten Mal als Hehler betätigte. Dass aber fehlende Reue und Einsicht straferhöhend gewertet werden dürfen, lässt sich mit Art. 63 StGB vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.