Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte ein- geschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 399 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung in der Berufungserklärung vom
16. Oktober 2015 nicht, sondern focht das vorinstanzliche Urteil "in seiner Ge-
- 5 - samtheit" an (Urk. 49 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er gleichwohl, dass das Nichteintreten auf seinen Antrag betreffend Zivilforderungen (Disp. Ziff. 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5) nicht an- gefochten seien (Prot. II S. 9). Die Rechtskraft dieser beiden Dispositiv-Ziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vorinstanz Der Beschuldigte widersprach dem Anklagevorwurf in der Untersuchung und vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe der Ticketkontrolle Folge geleistet und sein Ticket sowie das Halbtaxabonnement gezeigt. Der Kontrolleur habe ihm jedoch gleichwohl eine Busse geben wollen, weil er das Gefühl gehabt habe, das Ticket sei nicht gültig. Weil er, der Beschuldigte, jedoch davon ausge- gangen sei, dass sein Ticket gültig sei, sei er einfach weiter gegangen. Er habe niemanden bedroht, angegriffen oder gestossen (vgl. Urk. 3/1).
E. 3 Vorinstanzliche Urteilsbegründung Die Vorinstanz kam nach eingehender Darstellung und Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Securitas-Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie der SBB-Kontrolleure F._____, B._____ und I._____ im Wesentlichen zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei grundsätzlich erstellt. Nicht erstellen lasse sich einzig, dass der Beschuldigte G._____ mit beiden Händen gestossen habe, wes- halb bloss von einem Stoss mit einer Hand bzw. von einem etwas weniger inten- siven Stoss auszugehen sei. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte ge- genüber G._____ die Faust erhoben habe, wobei jedoch erstellt sei, dass er ge-
- 7 - genüber G._____ eine warnende Geste, ein "Obacht" gemacht habe, was heisse: "Passen Sie auf, was Sie sagen oder machen!" (Urk. 47 S. 41). Letzteres stelle jedoch keine Drohung dar (Urk. 47 S. 50).
E. 4 Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren Mit der Berufung wiederholt der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und macht im Wesentlichen geltend, er habe sich gutgläubig von der Kontrolle ent- fernt. Zudem habe er G._____ weder geschubst noch bedroht. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt in seinem Plädoyer fest, die durch die Kontrolleure C._____ und D._____ vorgenommene Kontrolle sei durch den unzu- ständigen F._____ unterbrochen worden, welcher den Beschuldigten herablas- send und schikanös behandelt habe, weshalb der Beschuldigte die Situation habe verlassen wollen. Auf dem Perron sei der Beschuldigte weiter von F._____ be- drängt worden, wobei ihm dieser das Halbtax-Abonnement habe wegnehmen wol- len, um ihn noch weiter zu demütigen. Hierauf habe F._____ die Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ auf den Beschuldigten gehetzt, welche diesen ruckartig zurück gerissen und gegen einen Gitterzaun geschleudert hätten. G._____ habe dem Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht und dessen Handgelenk herum gedreht. F._____ hätte sich hierauf dem Beschuldigten bis auf wenige cm angenähert und ihm eine Drohung mitten ins Gesicht geschrien. Die Beteiligten hätten nun bemerkt, dass sie viel zu weit gegangen seien. F._____ habe D._____ und C._____ in der Folge eingeredet, dass der Beschuldigte je- manden gestossen habe. Zudem habe F._____ eine Besprechung organisiert, an- lässlich welcher man sich auf einen Tatablauf geeinigt und sich diesen notiert ha- be (Urk. 87 S. 2 ff.) Zu den Beweisanträgen bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe die Aussagen von B._____ nicht korrekt interpretiert. Nur eine Be- fragung durch das Obergericht lasse die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu (Urk. 63 S. 3). Weiter seien C._____ und D._____ zum Sachverhalt zu befragen. Die beiden sei- en am besagten Abend die Kontrolleure gewesen, welche die Stichkontrolle des Beschuldigten im Zug durchgeführt hätten. Diese seien zu den Umständen rund
- 8 - um die Erstellung der "ESI Meldung" und zum Sachverhalt bzw. zu ihren Wahr- nehmungen zu befragen. Dies gelte umso mehr, als vorliegend widersprüchliche Aussagen der bisher befragten Zeugen vorlägen (Urk. 63 S. 4 f.). Sodann sei E._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich anwesend gewesen und könne sachdienliche Hinweise zum Vorfall liefern und die Aussagen des Be- schuldigten bestätigen, wonach er keine Gewalt angewandt und keine Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 63 S. 5). Und letztlich sei die Erklärung von STA Hüsser vom 21. Dezember 2015 (Urk. 67) zu den Akten zu nehmen, wonach B._____ nach ihrer Einvernahme ihre Besorg- nis betreffend Repressalien von F._____ zum Ausdruck gebracht habe. B._____ habe den Beschuldigten klar entlastet (Urk. 72 S. 2).
E. 5 Würdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung, die Aussagen der be- fragten Personen sowie die rechtlichen Grundlagen detailliert und sorgfältig dar. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 47 S. 6 ff. und S. 43 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen sowie Präzisierungen:
E. 5.1 Vereitelung der Kontrolle Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am Tattag ein Ticket von seinem Wohnort … nach Basel und zurück gelöst hatte. Dieses war jedoch nach der Hin- und Rückfahrt entwertet. Für eine erneute Zugfahrt war es nicht mehr gültig, auch wenn es am selben Tag und auf der zuvor gelösten Strecke vorgewiesen wurde. Dem Beschuldigten wurde durch die Kontrolleure mitgeteilt, dass sein Ticket nicht mehr gültig sei. Der Beschuldigte teilte diese Auffassung nicht und wollte sich von der Kontrolle entfernen, obwohl ihn die Kontrolleure erkennbar nicht gehen lassen wollten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2013 bezeichnete er es als Fehler, dass er einfach davongelaufen sei. "Aber ich war wirklich der Meinung, dass mein Ticket gültig ist." (Urk. 3/1 S. 2 f., vgl. Urk. 4/1 S. 6). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete er es als Feh- ler, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (Urk. 86
- 9 - S. 6 und S. 10). Gegenüber der Polizei räumte er zudem ein, dass der Kontrolleur durch dieses Verhalten die Kontrolle nicht beenden und weder eine Busse aus- stellen noch die Personalien aufnehmen konnte (Urk. 3/1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 47 S. 47), dass sich der Beschuldigte mit diesem eingestandenen, aktiven Verhalten der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig machte. Dass aus dem bei den Akten befindlichen Einsatzplan ersichtlich wird, dass F._____ an jenem Tag nicht als Teamleader im Einsatz stand (vgl. z.B. Urk. 88/2), wie von F._____ und H._____ zu Protokoll gegeben wurde, ändert daran nichts. Nur weil F._____ nicht Teamleader war, ist – entgegen der Verteidigung – nicht davon auszugehen, dass die Kontrolle durch das Hinzutreten einer nicht zustän- digen Person unterbrochen worden wäre und dass der Beschuldigte hierdurch le- gitimiert gewesen wäre, sich der Kontrolle zu entziehen und sich aus dem Zug zu entfernen. Es ist nicht wesentlich, welchem Team F._____ an jenem Abend an- gehörte. Dass ein anwesender Kontrolleur ein anderes Team, das sich in der Nä- he befindet und im Rahmen einer Kontrolle auf Schwierigkeiten stösst, unterstützt, ist nicht weiter ungewöhnlich. Soweit die Verteidigung sinngemäss einen Irrtum geltend macht und vorbringt, der Beschuldigte sei, im Zeitpunkt als er sich von der Kontrolle entfernte, davon ausgegangen, sein Ticket sei gültig (vgl. Urk. 37 S. 3), macht sie damit einen Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB geltend. Ein solcher Rechtsirrtum ist dann be- achtlich, wenn er unvermeidbar ist. Nachdem dem Beschuldigten jedoch von den Kontrolleuren und mithin von den zuständigen Behörden mitgeteilt wurde, dass sein Ticket ungültig sei, konnte er nicht mehr von dessen Gültigkeit ausgehen. Zudem hätte er sich auch mit einem gültigen Ticket kontrollieren lassen müssen bis sich der Kontrolleur von der Gültigkeit genügend vergewissern konnte. Es lag nicht im Belieben des Beschuldigten, über die Art und Dauer der Kontrolle zu be- finden. Selbst wenn F._____ sich gegenüber dem Beschuldigten herablassend und schikanös verhalten hätte, wie es der Beschuldigte geltend macht, wovon aber nicht ausgegangen werden kann, hätte er sich der Kontrolle nicht entziehen dürfen. Auch wenn der Beschuldigte ausführen liess, F._____ habe ihm das Halb- tax-Abonnement auf der Plattform abnehmen wollen, um ihn weiter zu demütigen,
- 10 - obwohl der Beschuldigte gar nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei (Urk. 87 S. 3), ist anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl verpflichtet war, sein Halbtax-Abonnement auf Verlangen auszuhändigen, damit seine Personalien ge- prüft bzw. aufgenommen hätten werden können. Der Beschuldigte hat im Verlauf der Untersuchung ja eingestanden, dass er durch sein Verhalten die Feststellung seiner Personalien verhindert habe (Urk. 3/1 S. 3)
E. 5.2 Schubsen/Rempeln Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie des SBB-Kontrolleurs F._____ überein- stimmend, realitätsnah und plausibel sind. Auf die entsprechende Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 27). Gestützt auf die insgesamt glaubhaften Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Kontrolleure und Securitas dem Beschuldigten nach dessen Aussteigen folgten und ihn aufforderten, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte ignorierte sie jedoch und ging erst recht weiter (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 37 S. 4, ebenso die Zeugin B._____, vgl. Urk. 4/4 S. 3 f.). G._____, H._____ und F._____ führten in der Folge übereinstimmend und glaub- haft aus, dass sich G._____ dem Beschuldigten in den Weg gestellt habe und von diesem überholt worden sei. Hernach habe sich G._____ dem Beschuldigten ein zweites Mal in den Weg gestellt, worauf dieser G._____ geschubst bzw. gestos- sen habe (vgl. Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Dass sich alle involvierten Personen zusammengeschlossen haben könnten, um auf der Basis von im Anschluss an den Vorfall gemeinsam erarbeiteten Bespre- chungsnotizen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben, um sich selbst gegenüber Vorwürfen des Beschuldigten zu schützen, ist nicht glaubhaft. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend gemachten stereotypen, wortwörtlich rezitierten, vereinbarten und auswendiggelernten Phrasen (Urk. 87 S.
E. 5.3 Fazit Es ist erstellt, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich der laufenden Kontrolle entzog, indem er trotz entsprechender Rufe weglief. Als sich G._____ ihm in den Weg stellte, um ihn aufzuhalten, lief er zunächst an diesem vorbei, worauf sich G._____ ihm ein weiteres Mal in den Weg stellte. Der Beschuldigte rempelte in der Folge G._____ vorsätzlich mit der Schulter an, um sich weiterhin der Kontrolle entziehen zu können. Das Verhalten des Beschuldigten war stets darauf ausge- richtet, sich der Kontrolle zu entziehen, weshalb mit der Vorinstanz von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Letzterer Tatbestand konsumiert die übrigen genannten Tatbestände, wes- halb der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 14 - IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 55 ff.). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich hart- näckig einer Ticketkontrolle widersetzte, indem er den Kontrolleuren davon lief und mehreren Aufforderungen, stehen zu bleiben und sich der Kontrolle zu unter- ziehen, keine Folge leistete. Nachdem er am Securitas-Mitarbeiter G._____, welcher ihn aufzuhalten versuchte, ein erstes Mal vorbeilaufen konnte, rempelte er ihn beim zweiten Mal aus dem Weg, um sich der Kontrolle weiterhin zu entziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestand für G._____ in diesem Moment keine nahe Gefahr, auf die Geleise bzw. unter den abfahrenden Zug zu fallen. Gleichwohl offenbarte der Beschuldigte damit eine gewisse Rück- sichtslosigkeit. In der Folge widersetzte er sich weiterhin den Anordnungen der Beamten und weigerte sich, einen Ausweis zu zeigen. Wie sich herausstellte, ver- fügte der Beschuldigte über kein gültiges Ticket. Mit seinem über verhältnismäs- sig lange Zeit andauernden Verhalten erschwerte er die Kontrolle massiv. Sein Verschulden ist innerhalb des Tatbestands als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zwar anfänglich durchaus im Recht gewähnt haben mag, wonach sein zuvor gekauftes Ticket weiterhin gültig sei (vgl. Urk. 47 S. 58). Nachdem ihm jedoch sein Irrtum bewusst gemacht worden war, versuchte er, sich den ent- sprechenden Konsequenzen bzw. einer Busse zu entziehen. Mit der Vorinstanz erhöht der rein monetäre Beweggrund das Verschulden leicht. Hingegen wird das subjektive Verschulden entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht durch den Um- stand gemindert, dass der Beschuldigte die Tat spontan beging. So erfolgt der Entschluss, einer Kontrolle keine Folge zu leisten, regelmässig erst ab dem Mo- ment der Kenntnisnahme der Kontrolle. Zusammenfassend erhöht das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht.
- 15 - In Anbetracht des insgesamt leichten Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Heute führte er ergänzend aus, für die Miete seiner Wohnung bezahle er Fr. 2'335.– pro Monat. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.1 Mio., sein Einkommen Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– pro Monat. Mittlerweile sei er vollständig selbständig im Bereich Unternehmensberatung für Finanzinstitute tätig. Seine Frau sei Tanz- pädagogin. Sein Sohn sei mittlerweile 23 Jahre alt und wohne in Österreich. Zu diesem habe er seit drei bis vier Jahren jedoch keinen Kontakt mehr (Urk. 86 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und der Vorstrafenlosigkeit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 47 S. 60 f.). Die Vorinstanz nahm im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens eine leichte Straferhöhung an, weil der Beschuldigte selbst bei dem von ihm ein- gestandenen Sachverhalt bis heute überhaupt keine Einsicht oder Reue zeige (Urk. 47 S. 61). Grundsätzlich korrekt ist, dass nach der bundesgerichtlichen Pra- xis ein hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue gewertet und im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, 6B_162/2011, E. 6.3.4., E. 7.4 m.w.H., BGE 113 IV 56 E. 4.c, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gestand gleich zu Beginn der Untersuchung, vor der Kontrolle weggelaufen zu sein, wobei er sein Verhalten bagatellisierte und eine fehlende Kulanz der Kontrolleure für sein Handeln verantwortlich machte. Indes räumte er gleichzeitig ein, durch das Weitergehen einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 2), womit er zumindest zu einem geringen Teil Einsicht zeigte. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung hielt er wiederholt fest, dass sein einziger Fehler gewesen sei, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (vgl. Urk. 86 S. 6 und S. 10) Unter diesen Umständen ist das Fehlen von Einsicht und Reue im vorliegenden Verfahren derart geringfügig, dass es nicht straferhö- hend zu werten ist. Demgegenüber liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein
- 16 - Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen wäre. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem Verschulden und eine Tagessatzhöhe von Fr. 160.– den ak- tuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 56) angemessen. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 64). Der Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich und obsiegt hinsichtlich der Sanktionshöhe zu einem relativ geringen Teil. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen die Kosten dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juni 2015 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "4. Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend allfällige Zivilforderungen wird nicht eingetreten.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'800.– Kosten für die Untersuchung CHF 3'800.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 160.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 160.– (entsprechend CHF 12'800.–) sowie einer Busse von CHF 3'800.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.
- Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend allfällige Zivilforderungen wird nicht ein- getreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'800.– Kosten für die Untersuchung CHF 3'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 87 S. 2):
- Der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 3 -
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 55, schriftlich): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil und Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 160.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstra- fe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Auf den Antrag des Beschuldigten, allfällige Forderungen der Zivilklägerschaft seien abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, wurde nicht eingetreten (Urk. 47). Am 11. Juni 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde ihm am 28. September 2015 zugestellt (Urk. 45/2). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 liess der Beschuldigte innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung erstatten (Urk. 49). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft innert gesetzter Frist auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 55). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung verzichtete STA MLaw C. Hüsser mit E-Mail vom 20. November 2015 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung resp. ersuchte um entsprechende Dispensation. Er kündigte an, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 60/2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 liess der Beschuldigte Beweisanträge stel- len und die Einvernahmen von B._____, C._____, D._____ und E._____ beantra- gen. Weiter sei STA Hüsser zu verpflichten, an der Berufungsverhandlung per- sönlich teilzunehmen. Eventualiter sei er aufzufordern, zuhanden des Obergerich- tes vor der Berufungsverhandlung zu bestätigen, welche Befürchtungen B._____ - 4 - nach der Zeugeneinvernahme vom 25. August 2014 hinsichtlich der Verwendung ihrer Aussagen und einer allfälligen Reaktion von F._____ geäussert habe (Urk. 63). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 nahm STA Hüsser zu den Beweis- anträgen Stellung und beantragte im Wesentlichen deren Abweisung. Er führte weiter aus, woran er sich im Rahmen der Zeugeneinvernahme von B._____ noch erinnern könne (vgl. Urk. 67). Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 liess der Beschuldigte an seinen bisherigen Beweisanträgen festhalten und eine Stellungnahme zum Schreiben von STA Hüsser vom 21. Dezember 2015 einreichen (Urk. 72). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 76) wurden die Beweisan- träge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 abgewiesen (Urk. 79). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger er- schienen, fand am 2. Mai 2016 statt (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte ein- geschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 399 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung in der Berufungserklärung vom
- Oktober 2015 nicht, sondern focht das vorinstanzliche Urteil "in seiner Ge- - 5 - samtheit" an (Urk. 49 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er gleichwohl, dass das Nichteintreten auf seinen Antrag betreffend Zivilforderungen (Disp. Ziff. 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5) nicht an- gefochten seien (Prot. II S. 9). Die Rechtskraft dieser beiden Dispositiv-Ziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
- Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die bereits vorgängig gestellten Beweisanträge auf Einvernahmen von B._____, C._____, D._____ und E._____ (Prot. II S. 9). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungser- klärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfah- rensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., N 13 zu Art. 399 StPO). Wie zu zeigen sein wird, konnte darauf verzichtet werden, den Beweisanträgen des Beschuldigten stattzugeben (vgl. unten Ziff. 5.2.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 14. Juni 2013, ca. 21.00 Uhr, im Rahmen einer Ticketkontrolle in der S6 nach Zürich HB kurz vor der Station Küsnacht Goldbach ein bereits benütztes und damit ungültiges Ticket verwendet zu haben. Die Kontrollorgane hätten dies bemerkt und vom Beschul- digten dessen Halbtax-Abonnement oder einen anderen Ausweis verlangt. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht genügend nachgekommen, sondern habe den Zug im Bahnhof Küsnacht Goldbach trotz noch nicht zu Ende geführter Ticketkontrolle verlassen und habe versucht, die weiterhin andauernde Ticket- kontrolle durch sein Weggehen zu verhindern. - 6 - Der Securitas-Mitarbeiter G._____, welcher zur Unterstützung der Kontrolleure im Allgemeinen in Uniform vor Ort anwesend gewesen sei, habe sich dem Beschul- digten auf dem Perron in den Weg gestellt und diesen aufgefordert, stehen zu bleiben. Als der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen und an G._____ vorbeigegangen sei, habe G._____ den Beschuldigten überholt und sei vor diesen gestanden, worauf der Beschuldigte ihn mit beiden Händen gegen den Oberkörper zur Seite in Richtung des weniger als einen Meter nebenan abfahren- den Zuges gestossen habe. G._____ habe kurz das Gleichgewicht verloren, ohne jedoch in Richtung des abfahrenden Zuges bzw. auf das Gleis zu fallen. In der Folge sei der Beschuldigte durch die anwesenden Securitas-Mitarbeiter bis zum Eintreffen der avisierten Transportpolizei kurzfristig festgehalten worden, wobei der Beschuldigte sich weiterhin geweigert habe, sich auszuweisen, gegenüber G._____ die Faust erhoben gehalten und gesagt habe, er solle aufpassen (Urk. 17).
- Standpunkt des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vorinstanz Der Beschuldigte widersprach dem Anklagevorwurf in der Untersuchung und vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe der Ticketkontrolle Folge geleistet und sein Ticket sowie das Halbtaxabonnement gezeigt. Der Kontrolleur habe ihm jedoch gleichwohl eine Busse geben wollen, weil er das Gefühl gehabt habe, das Ticket sei nicht gültig. Weil er, der Beschuldigte, jedoch davon ausge- gangen sei, dass sein Ticket gültig sei, sei er einfach weiter gegangen. Er habe niemanden bedroht, angegriffen oder gestossen (vgl. Urk. 3/1).
- Vorinstanzliche Urteilsbegründung Die Vorinstanz kam nach eingehender Darstellung und Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Securitas-Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie der SBB-Kontrolleure F._____, B._____ und I._____ im Wesentlichen zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei grundsätzlich erstellt. Nicht erstellen lasse sich einzig, dass der Beschuldigte G._____ mit beiden Händen gestossen habe, wes- halb bloss von einem Stoss mit einer Hand bzw. von einem etwas weniger inten- siven Stoss auszugehen sei. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte ge- genüber G._____ die Faust erhoben habe, wobei jedoch erstellt sei, dass er ge- - 7 - genüber G._____ eine warnende Geste, ein "Obacht" gemacht habe, was heisse: "Passen Sie auf, was Sie sagen oder machen!" (Urk. 47 S. 41). Letzteres stelle jedoch keine Drohung dar (Urk. 47 S. 50).
- Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren Mit der Berufung wiederholt der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und macht im Wesentlichen geltend, er habe sich gutgläubig von der Kontrolle ent- fernt. Zudem habe er G._____ weder geschubst noch bedroht. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt in seinem Plädoyer fest, die durch die Kontrolleure C._____ und D._____ vorgenommene Kontrolle sei durch den unzu- ständigen F._____ unterbrochen worden, welcher den Beschuldigten herablas- send und schikanös behandelt habe, weshalb der Beschuldigte die Situation habe verlassen wollen. Auf dem Perron sei der Beschuldigte weiter von F._____ be- drängt worden, wobei ihm dieser das Halbtax-Abonnement habe wegnehmen wol- len, um ihn noch weiter zu demütigen. Hierauf habe F._____ die Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ auf den Beschuldigten gehetzt, welche diesen ruckartig zurück gerissen und gegen einen Gitterzaun geschleudert hätten. G._____ habe dem Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht und dessen Handgelenk herum gedreht. F._____ hätte sich hierauf dem Beschuldigten bis auf wenige cm angenähert und ihm eine Drohung mitten ins Gesicht geschrien. Die Beteiligten hätten nun bemerkt, dass sie viel zu weit gegangen seien. F._____ habe D._____ und C._____ in der Folge eingeredet, dass der Beschuldigte je- manden gestossen habe. Zudem habe F._____ eine Besprechung organisiert, an- lässlich welcher man sich auf einen Tatablauf geeinigt und sich diesen notiert ha- be (Urk. 87 S. 2 ff.) Zu den Beweisanträgen bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe die Aussagen von B._____ nicht korrekt interpretiert. Nur eine Be- fragung durch das Obergericht lasse die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu (Urk. 63 S. 3). Weiter seien C._____ und D._____ zum Sachverhalt zu befragen. Die beiden sei- en am besagten Abend die Kontrolleure gewesen, welche die Stichkontrolle des Beschuldigten im Zug durchgeführt hätten. Diese seien zu den Umständen rund - 8 - um die Erstellung der "ESI Meldung" und zum Sachverhalt bzw. zu ihren Wahr- nehmungen zu befragen. Dies gelte umso mehr, als vorliegend widersprüchliche Aussagen der bisher befragten Zeugen vorlägen (Urk. 63 S. 4 f.). Sodann sei E._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich anwesend gewesen und könne sachdienliche Hinweise zum Vorfall liefern und die Aussagen des Be- schuldigten bestätigen, wonach er keine Gewalt angewandt und keine Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 63 S. 5). Und letztlich sei die Erklärung von STA Hüsser vom 21. Dezember 2015 (Urk. 67) zu den Akten zu nehmen, wonach B._____ nach ihrer Einvernahme ihre Besorg- nis betreffend Repressalien von F._____ zum Ausdruck gebracht habe. B._____ habe den Beschuldigten klar entlastet (Urk. 72 S. 2).
- Würdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung, die Aussagen der be- fragten Personen sowie die rechtlichen Grundlagen detailliert und sorgfältig dar. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 47 S. 6 ff. und S. 43 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen sowie Präzisierungen: 5.1. Vereitelung der Kontrolle Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am Tattag ein Ticket von seinem Wohnort … nach Basel und zurück gelöst hatte. Dieses war jedoch nach der Hin- und Rückfahrt entwertet. Für eine erneute Zugfahrt war es nicht mehr gültig, auch wenn es am selben Tag und auf der zuvor gelösten Strecke vorgewiesen wurde. Dem Beschuldigten wurde durch die Kontrolleure mitgeteilt, dass sein Ticket nicht mehr gültig sei. Der Beschuldigte teilte diese Auffassung nicht und wollte sich von der Kontrolle entfernen, obwohl ihn die Kontrolleure erkennbar nicht gehen lassen wollten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2013 bezeichnete er es als Fehler, dass er einfach davongelaufen sei. "Aber ich war wirklich der Meinung, dass mein Ticket gültig ist." (Urk. 3/1 S. 2 f., vgl. Urk. 4/1 S. 6). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete er es als Feh- ler, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (Urk. 86 - 9 - S. 6 und S. 10). Gegenüber der Polizei räumte er zudem ein, dass der Kontrolleur durch dieses Verhalten die Kontrolle nicht beenden und weder eine Busse aus- stellen noch die Personalien aufnehmen konnte (Urk. 3/1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 47 S. 47), dass sich der Beschuldigte mit diesem eingestandenen, aktiven Verhalten der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig machte. Dass aus dem bei den Akten befindlichen Einsatzplan ersichtlich wird, dass F._____ an jenem Tag nicht als Teamleader im Einsatz stand (vgl. z.B. Urk. 88/2), wie von F._____ und H._____ zu Protokoll gegeben wurde, ändert daran nichts. Nur weil F._____ nicht Teamleader war, ist – entgegen der Verteidigung – nicht davon auszugehen, dass die Kontrolle durch das Hinzutreten einer nicht zustän- digen Person unterbrochen worden wäre und dass der Beschuldigte hierdurch le- gitimiert gewesen wäre, sich der Kontrolle zu entziehen und sich aus dem Zug zu entfernen. Es ist nicht wesentlich, welchem Team F._____ an jenem Abend an- gehörte. Dass ein anwesender Kontrolleur ein anderes Team, das sich in der Nä- he befindet und im Rahmen einer Kontrolle auf Schwierigkeiten stösst, unterstützt, ist nicht weiter ungewöhnlich. Soweit die Verteidigung sinngemäss einen Irrtum geltend macht und vorbringt, der Beschuldigte sei, im Zeitpunkt als er sich von der Kontrolle entfernte, davon ausgegangen, sein Ticket sei gültig (vgl. Urk. 37 S. 3), macht sie damit einen Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB geltend. Ein solcher Rechtsirrtum ist dann be- achtlich, wenn er unvermeidbar ist. Nachdem dem Beschuldigten jedoch von den Kontrolleuren und mithin von den zuständigen Behörden mitgeteilt wurde, dass sein Ticket ungültig sei, konnte er nicht mehr von dessen Gültigkeit ausgehen. Zudem hätte er sich auch mit einem gültigen Ticket kontrollieren lassen müssen bis sich der Kontrolleur von der Gültigkeit genügend vergewissern konnte. Es lag nicht im Belieben des Beschuldigten, über die Art und Dauer der Kontrolle zu be- finden. Selbst wenn F._____ sich gegenüber dem Beschuldigten herablassend und schikanös verhalten hätte, wie es der Beschuldigte geltend macht, wovon aber nicht ausgegangen werden kann, hätte er sich der Kontrolle nicht entziehen dürfen. Auch wenn der Beschuldigte ausführen liess, F._____ habe ihm das Halb- tax-Abonnement auf der Plattform abnehmen wollen, um ihn weiter zu demütigen, - 10 - obwohl der Beschuldigte gar nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei (Urk. 87 S. 3), ist anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl verpflichtet war, sein Halbtax-Abonnement auf Verlangen auszuhändigen, damit seine Personalien ge- prüft bzw. aufgenommen hätten werden können. Der Beschuldigte hat im Verlauf der Untersuchung ja eingestanden, dass er durch sein Verhalten die Feststellung seiner Personalien verhindert habe (Urk. 3/1 S. 3) 5.2. Schubsen/Rempeln Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie des SBB-Kontrolleurs F._____ überein- stimmend, realitätsnah und plausibel sind. Auf die entsprechende Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 27). Gestützt auf die insgesamt glaubhaften Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Kontrolleure und Securitas dem Beschuldigten nach dessen Aussteigen folgten und ihn aufforderten, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte ignorierte sie jedoch und ging erst recht weiter (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 37 S. 4, ebenso die Zeugin B._____, vgl. Urk. 4/4 S. 3 f.). G._____, H._____ und F._____ führten in der Folge übereinstimmend und glaub- haft aus, dass sich G._____ dem Beschuldigten in den Weg gestellt habe und von diesem überholt worden sei. Hernach habe sich G._____ dem Beschuldigten ein zweites Mal in den Weg gestellt, worauf dieser G._____ geschubst bzw. gestos- sen habe (vgl. Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Dass sich alle involvierten Personen zusammengeschlossen haben könnten, um auf der Basis von im Anschluss an den Vorfall gemeinsam erarbeiteten Bespre- chungsnotizen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben, um sich selbst gegenüber Vorwürfen des Beschuldigten zu schützen, ist nicht glaubhaft. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend gemachten stereotypen, wortwörtlich rezitierten, vereinbarten und auswendiggelernten Phrasen (Urk. 87 S. 8 ff.) sind nicht auszumachen. Selbst wenn die Wortwahl mehrerer Beteiligter in verschiedenen Einvernahmen teilweise gleich oder ähnlich ausgefallen ist, mehre- re Beteiligte von "der weissen Linie" am Perron oder von einem Schubsen "in Richtung des abfahrenden Zuges" gesprochen haben und F._____ und - 11 - H._____ fälschlicherweise übereinstimmend F._____ als Teamleader bezeichne- ten, kann aufgrund solcher Umstände nicht von einer Absprache der Beteiligten ausgegangen werden (vgl. Urk. 87 S. 8). Dass die Beteiligten im Anschluss an den Vorfall über diesen gesprochen haben und auch gemeinsam eine Notiz zu- handen der Transportpolizei erstellt wurde, ist nicht weiter verwunderlich. Wenn die Verteidigung im Übrigen darauf hinweist, die übereinstimmenden Entfer- nungsangaben von G._____ und F._____ (hinsichtlich der Entfernung von 50 cm zwischen G._____ und Perronkante) würden ebenfalls zeigen, dass eine Abspra- che vorliege (Urk. 87 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Zeugin B._____, welche von der Verteidigung als Entlastungszeugin aufgeführt wird, festhielt, dass dieser Abstand 50 cm betragen habe (Urk. 4/4 S. 5). Der Beschul- digte hat im Übrigen auch keine Anzeige gegen die weiteren Beteiligten erhoben, sodass nicht festgehalten werden kann, dass sich diese durch falsche Anschuldi- gungen gegen dessen Vorwürfe schützen müssten. Soweit die Verteidigung die erneute Einvernahme der Zeugin B._____ beantragt, weil diese den Beschuldigten entlaste (Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 87 S. 12 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin Folgendes zu Protokoll gab: Sie seien in Küss- nacht/Goldbach ausgestiegen. "Dort hat er den Securitas [gemeint: G._____] ge- schubst." (Urk. 4/4 S. 3, in der Kopfzeile fälschlicherweise als Einvernahme von F._____ bezeichnet). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie ein, sie sei auf der Plattform im Inneren des Zuges gestanden. Sie wisse nicht genau, wo das Schubsen stattgefunden habe. Auf die Frage: "Haben Sie das Schubsen selber gesehen?" antwortete sie: "Nein." Das Schubsen habe sie von den anderen Kol- legen vor Ort gehört. Sie sei als Letzte ausgestiegen (Urk. 4/4 S. 3). Gleichwohl erklärte sie kurz darauf, sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte den Securitas geschubst habe, als dieser ihn habe aufhalten wollen. Sie sei auf der linken Seite des Securitas gestanden. Dabei habe sie den Zug bereits verlassen. Als sie im Zug gewesen sei, habe sie gesehen, wie er den Securitas leicht ge- schubst habe. Als sie nach draussen gegangen sei, habe sie ein weiteres Schub- sen des Securitas gesehen, als der Beschuldigte aufgehalten worden sei (Urk. 4/4 S. 4). Für sie sei keiner dieser Schubser gefährlich gewesen. "Eines (das Schub- sen) war im Innern des Zuges und das andere war draussen. Beim zweiten Schubsen war der Securitas ca. einen halben Meter vom Gleis entfernt. Es hat - 12 - dort ein Mäuerchen. Zudem hat Herr A._____ den Securitas nicht direkt ge- schubst, sondern vielmehr angerempelt." (Urk. 4/4 S. 5). Das letzte Schubsen sei nicht mit den Händen gewesen. Es sei ein Anrempeln mit der Schulter des Be- schuldigten gegen die Schulter des Securitas gewesen. Der Securitas sei ca. ei- nen halben Meter vom Gleis entfernt gewesen (Urk. 4/4 S. 5). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Zeugin B._____ als schwammig zu be- zeichnen. Gleichwohl decken sie sich im Kern mit jenen von G._____, H._____ und F._____: Während Letztere ein Schubsen beschreiben, wird dieselbe Hand- lung von der Zeugin B._____ als Rempeln gewertet. Gemeint ist letztlich derselbe Lebensvorgang, nämlich dass G._____ dem Beschuldigten im Weg stand, um ihn anzuhalten, und dieser G._____ wegdrängte, um sich der Kontrolle zu entziehen. So führte auch G._____ bei der Polizei aus, er vermute, der Beschuldigte habe ihn einfach aus dem Weg haben wollen (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 4/2 S. 6, ebenso der Zeuge F._____ in Urk. 3/3 S. 4). Unter diesen Umständen liegen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine widersprechenden Aussagen vor, sondern im Kern übereinstimmende Aussagen, welche sich im Wesentlichen hinsichtlich Vor- gehen bzw. Intensität und Gefährdung unterscheiden. Gestützt auf die für den Beschuldigten diesbezüglich vorteilhafteren Aussagen der Zeugin B._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Securitas- Mitarbeiter G._____ lediglich anrempelte und nicht mit den Händen wegstiess, als sich dieser ihm in den Weg stellte. Von einem Anrempeln mit der Schulter scheint selbst die Verteidigung auszugehen (Urk. 87 S. 13 und S. 16). Nicht erstellt wer- den kann, dass G._____ dabei konkret in Gefahr war, auf die Geleise des abfah- renden Zuges bzw. in dessen Richtung zu fallen, zumal auch G._____ davon ausging, dass der Beschuldigte ihn nicht habe unter den Zug werfen wollen (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, die Zeugin B._____ erneut anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen. Sie be- schrieb das Rempeln weiter als ungefährlich (Urk. 4/4 S. 5), wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist. In der Folge wurde der Beschuldigte festge- halten, wobei er sich weiterhin weigerte, sich auszuweisen (vgl. Urk. 4/1 S. 4). - 13 - Angesichts der übereinstimmenden Aussagen eines Rempelns des Beschuldigten gegen G._____ erscheint es nicht erforderlich, die von der Verteidigung weiter beantragten Zeugen C._____, D._____ und E._____ einzuvernehmen. In rechtlicher Hinsicht nahm die Vorinstanz eine sorgfältige und in allen Teilen zu- treffende Würdigung vor, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 43 ff.). Wie ein Stoss erfüllt auch ein absichtliches Rempeln mit der Schulter den Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB (vgl. zum Stoss z.B. BGE 117 IV 14; BGE 134 IV 189). Vorliegend beging der Beschuldigte mit dem Rempeln vorsätzlich eine Tätlichkeit gegen G._____, um dessen Ausweiskontrolle und An- haltung des Beschuldigten im Rahmen einer Amtshandlung zu vereiteln. Er erfüll- te damit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Zudem erfüllte er den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ein weiteres Mal, indem er sich erneut weigerte, sich auszuweisen. So hielt das Bundesgericht in BGE 124 IV 127 fest, die klare Verweigerung des Vorzeigens der Ausweise müsse immer nach Art. 286 StGB bestraft werden und stelle keine erlaubte Form der Selbstbegünstigung dar (vgl. a.a.O., E. 3 cc). 5.3. Fazit Es ist erstellt, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich der laufenden Kontrolle entzog, indem er trotz entsprechender Rufe weglief. Als sich G._____ ihm in den Weg stellte, um ihn aufzuhalten, lief er zunächst an diesem vorbei, worauf sich G._____ ihm ein weiteres Mal in den Weg stellte. Der Beschuldigte rempelte in der Folge G._____ vorsätzlich mit der Schulter an, um sich weiterhin der Kontrolle entziehen zu können. Das Verhalten des Beschuldigten war stets darauf ausge- richtet, sich der Kontrolle zu entziehen, weshalb mit der Vorinstanz von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Letzterer Tatbestand konsumiert die übrigen genannten Tatbestände, wes- halb der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. - 14 - IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 55 ff.). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich hart- näckig einer Ticketkontrolle widersetzte, indem er den Kontrolleuren davon lief und mehreren Aufforderungen, stehen zu bleiben und sich der Kontrolle zu unter- ziehen, keine Folge leistete. Nachdem er am Securitas-Mitarbeiter G._____, welcher ihn aufzuhalten versuchte, ein erstes Mal vorbeilaufen konnte, rempelte er ihn beim zweiten Mal aus dem Weg, um sich der Kontrolle weiterhin zu entziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestand für G._____ in diesem Moment keine nahe Gefahr, auf die Geleise bzw. unter den abfahrenden Zug zu fallen. Gleichwohl offenbarte der Beschuldigte damit eine gewisse Rück- sichtslosigkeit. In der Folge widersetzte er sich weiterhin den Anordnungen der Beamten und weigerte sich, einen Ausweis zu zeigen. Wie sich herausstellte, ver- fügte der Beschuldigte über kein gültiges Ticket. Mit seinem über verhältnismäs- sig lange Zeit andauernden Verhalten erschwerte er die Kontrolle massiv. Sein Verschulden ist innerhalb des Tatbestands als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zwar anfänglich durchaus im Recht gewähnt haben mag, wonach sein zuvor gekauftes Ticket weiterhin gültig sei (vgl. Urk. 47 S. 58). Nachdem ihm jedoch sein Irrtum bewusst gemacht worden war, versuchte er, sich den ent- sprechenden Konsequenzen bzw. einer Busse zu entziehen. Mit der Vorinstanz erhöht der rein monetäre Beweggrund das Verschulden leicht. Hingegen wird das subjektive Verschulden entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht durch den Um- stand gemindert, dass der Beschuldigte die Tat spontan beging. So erfolgt der Entschluss, einer Kontrolle keine Folge zu leisten, regelmässig erst ab dem Mo- ment der Kenntnisnahme der Kontrolle. Zusammenfassend erhöht das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht. - 15 - In Anbetracht des insgesamt leichten Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Heute führte er ergänzend aus, für die Miete seiner Wohnung bezahle er Fr. 2'335.– pro Monat. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.1 Mio., sein Einkommen Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– pro Monat. Mittlerweile sei er vollständig selbständig im Bereich Unternehmensberatung für Finanzinstitute tätig. Seine Frau sei Tanz- pädagogin. Sein Sohn sei mittlerweile 23 Jahre alt und wohne in Österreich. Zu diesem habe er seit drei bis vier Jahren jedoch keinen Kontakt mehr (Urk. 86 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und der Vorstrafenlosigkeit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 47 S. 60 f.). Die Vorinstanz nahm im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens eine leichte Straferhöhung an, weil der Beschuldigte selbst bei dem von ihm ein- gestandenen Sachverhalt bis heute überhaupt keine Einsicht oder Reue zeige (Urk. 47 S. 61). Grundsätzlich korrekt ist, dass nach der bundesgerichtlichen Pra- xis ein hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue gewertet und im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, 6B_162/2011, E. 6.3.4., E. 7.4 m.w.H., BGE 113 IV 56 E. 4.c, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gestand gleich zu Beginn der Untersuchung, vor der Kontrolle weggelaufen zu sein, wobei er sein Verhalten bagatellisierte und eine fehlende Kulanz der Kontrolleure für sein Handeln verantwortlich machte. Indes räumte er gleichzeitig ein, durch das Weitergehen einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 2), womit er zumindest zu einem geringen Teil Einsicht zeigte. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung hielt er wiederholt fest, dass sein einziger Fehler gewesen sei, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (vgl. Urk. 86 S. 6 und S. 10) Unter diesen Umständen ist das Fehlen von Einsicht und Reue im vorliegenden Verfahren derart geringfügig, dass es nicht straferhö- hend zu werten ist. Demgegenüber liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein - 16 - Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen wäre. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem Verschulden und eine Tagessatzhöhe von Fr. 160.– den ak- tuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 56) angemessen. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 64). Der Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich und obsiegt hinsichtlich der Sanktionshöhe zu einem relativ geringen Teil. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen die Kosten dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 17 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juni 2015 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "4. Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend allfällige Zivilforderungen wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'800.– Kosten für die Untersuchung CHF 3'800.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 160.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150433-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 2. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
2. Juni 2015 (GG140022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2014 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 47) "Das Einzelgericht erkennt und verfügt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 160.– (entsprechend CHF 12'800.–) sowie einer Busse von CHF 3'800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.
4. Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend allfällige Zivilforderungen wird nicht ein- getreten.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'800.– Kosten für die Untersuchung CHF 3'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 87 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 -
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 55, schriftlich): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil und Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 160.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstra- fe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Auf den Antrag des Beschuldigten, allfällige Forderungen der Zivilklägerschaft seien abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, wurde nicht eingetreten (Urk. 47). Am 11. Juni 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde ihm am 28. September 2015 zugestellt (Urk. 45/2). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 liess der Beschuldigte innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung erstatten (Urk. 49). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft innert gesetzter Frist auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 55). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung verzichtete STA MLaw C. Hüsser mit E-Mail vom 20. November 2015 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung resp. ersuchte um entsprechende Dispensation. Er kündigte an, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 60/2). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 liess der Beschuldigte Beweisanträge stel- len und die Einvernahmen von B._____, C._____, D._____ und E._____ beantra- gen. Weiter sei STA Hüsser zu verpflichten, an der Berufungsverhandlung per- sönlich teilzunehmen. Eventualiter sei er aufzufordern, zuhanden des Obergerich- tes vor der Berufungsverhandlung zu bestätigen, welche Befürchtungen B._____
- 4 - nach der Zeugeneinvernahme vom 25. August 2014 hinsichtlich der Verwendung ihrer Aussagen und einer allfälligen Reaktion von F._____ geäussert habe (Urk. 63). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 nahm STA Hüsser zu den Beweis- anträgen Stellung und beantragte im Wesentlichen deren Abweisung. Er führte weiter aus, woran er sich im Rahmen der Zeugeneinvernahme von B._____ noch erinnern könne (vgl. Urk. 67). Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 liess der Beschuldigte an seinen bisherigen Beweisanträgen festhalten und eine Stellungnahme zum Schreiben von STA Hüsser vom 21. Dezember 2015 einreichen (Urk. 72). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 76) wurden die Beweisan- träge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 abgewiesen (Urk. 79). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger er- schienen, fand am 2. Mai 2016 statt (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte ein- geschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 18 zu Art. 399 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO). Der Beschuldigte beschränkte die Berufung in der Berufungserklärung vom
16. Oktober 2015 nicht, sondern focht das vorinstanzliche Urteil "in seiner Ge-
- 5 - samtheit" an (Urk. 49 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er gleichwohl, dass das Nichteintreten auf seinen Antrag betreffend Zivilforderungen (Disp. Ziff. 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 5) nicht an- gefochten seien (Prot. II S. 9). Die Rechtskraft dieser beiden Dispositiv-Ziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
2. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die bereits vorgängig gestellten Beweisanträge auf Einvernahmen von B._____, C._____, D._____ und E._____ (Prot. II S. 9). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungser- klärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfah- rensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., N 13 zu Art. 399 StPO). Wie zu zeigen sein wird, konnte darauf verzichtet werden, den Beweisanträgen des Beschuldigten stattzugeben (vgl. unten Ziff. 5.2.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 14. Juni 2013, ca. 21.00 Uhr, im Rahmen einer Ticketkontrolle in der S6 nach Zürich HB kurz vor der Station Küsnacht Goldbach ein bereits benütztes und damit ungültiges Ticket verwendet zu haben. Die Kontrollorgane hätten dies bemerkt und vom Beschul- digten dessen Halbtax-Abonnement oder einen anderen Ausweis verlangt. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht genügend nachgekommen, sondern habe den Zug im Bahnhof Küsnacht Goldbach trotz noch nicht zu Ende geführter Ticketkontrolle verlassen und habe versucht, die weiterhin andauernde Ticket- kontrolle durch sein Weggehen zu verhindern.
- 6 - Der Securitas-Mitarbeiter G._____, welcher zur Unterstützung der Kontrolleure im Allgemeinen in Uniform vor Ort anwesend gewesen sei, habe sich dem Beschul- digten auf dem Perron in den Weg gestellt und diesen aufgefordert, stehen zu bleiben. Als der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen und an G._____ vorbeigegangen sei, habe G._____ den Beschuldigten überholt und sei vor diesen gestanden, worauf der Beschuldigte ihn mit beiden Händen gegen den Oberkörper zur Seite in Richtung des weniger als einen Meter nebenan abfahren- den Zuges gestossen habe. G._____ habe kurz das Gleichgewicht verloren, ohne jedoch in Richtung des abfahrenden Zuges bzw. auf das Gleis zu fallen. In der Folge sei der Beschuldigte durch die anwesenden Securitas-Mitarbeiter bis zum Eintreffen der avisierten Transportpolizei kurzfristig festgehalten worden, wobei der Beschuldigte sich weiterhin geweigert habe, sich auszuweisen, gegenüber G._____ die Faust erhoben gehalten und gesagt habe, er solle aufpassen (Urk. 17).
2. Standpunkt des Beschuldigten während der Untersuchung und vor Vorinstanz Der Beschuldigte widersprach dem Anklagevorwurf in der Untersuchung und vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe der Ticketkontrolle Folge geleistet und sein Ticket sowie das Halbtaxabonnement gezeigt. Der Kontrolleur habe ihm jedoch gleichwohl eine Busse geben wollen, weil er das Gefühl gehabt habe, das Ticket sei nicht gültig. Weil er, der Beschuldigte, jedoch davon ausge- gangen sei, dass sein Ticket gültig sei, sei er einfach weiter gegangen. Er habe niemanden bedroht, angegriffen oder gestossen (vgl. Urk. 3/1).
3. Vorinstanzliche Urteilsbegründung Die Vorinstanz kam nach eingehender Darstellung und Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Securitas-Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie der SBB-Kontrolleure F._____, B._____ und I._____ im Wesentlichen zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei grundsätzlich erstellt. Nicht erstellen lasse sich einzig, dass der Beschuldigte G._____ mit beiden Händen gestossen habe, wes- halb bloss von einem Stoss mit einer Hand bzw. von einem etwas weniger inten- siven Stoss auszugehen sei. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte ge- genüber G._____ die Faust erhoben habe, wobei jedoch erstellt sei, dass er ge-
- 7 - genüber G._____ eine warnende Geste, ein "Obacht" gemacht habe, was heisse: "Passen Sie auf, was Sie sagen oder machen!" (Urk. 47 S. 41). Letzteres stelle jedoch keine Drohung dar (Urk. 47 S. 50).
4. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren Mit der Berufung wiederholt der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und macht im Wesentlichen geltend, er habe sich gutgläubig von der Kontrolle ent- fernt. Zudem habe er G._____ weder geschubst noch bedroht. Der Verteidiger des Beschuldigten hielt in seinem Plädoyer fest, die durch die Kontrolleure C._____ und D._____ vorgenommene Kontrolle sei durch den unzu- ständigen F._____ unterbrochen worden, welcher den Beschuldigten herablas- send und schikanös behandelt habe, weshalb der Beschuldigte die Situation habe verlassen wollen. Auf dem Perron sei der Beschuldigte weiter von F._____ be- drängt worden, wobei ihm dieser das Halbtax-Abonnement habe wegnehmen wol- len, um ihn noch weiter zu demütigen. Hierauf habe F._____ die Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ auf den Beschuldigten gehetzt, welche diesen ruckartig zurück gerissen und gegen einen Gitterzaun geschleudert hätten. G._____ habe dem Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht und dessen Handgelenk herum gedreht. F._____ hätte sich hierauf dem Beschuldigten bis auf wenige cm angenähert und ihm eine Drohung mitten ins Gesicht geschrien. Die Beteiligten hätten nun bemerkt, dass sie viel zu weit gegangen seien. F._____ habe D._____ und C._____ in der Folge eingeredet, dass der Beschuldigte je- manden gestossen habe. Zudem habe F._____ eine Besprechung organisiert, an- lässlich welcher man sich auf einen Tatablauf geeinigt und sich diesen notiert ha- be (Urk. 87 S. 2 ff.) Zu den Beweisanträgen bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe die Aussagen von B._____ nicht korrekt interpretiert. Nur eine Be- fragung durch das Obergericht lasse die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu (Urk. 63 S. 3). Weiter seien C._____ und D._____ zum Sachverhalt zu befragen. Die beiden sei- en am besagten Abend die Kontrolleure gewesen, welche die Stichkontrolle des Beschuldigten im Zug durchgeführt hätten. Diese seien zu den Umständen rund
- 8 - um die Erstellung der "ESI Meldung" und zum Sachverhalt bzw. zu ihren Wahr- nehmungen zu befragen. Dies gelte umso mehr, als vorliegend widersprüchliche Aussagen der bisher befragten Zeugen vorlägen (Urk. 63 S. 4 f.). Sodann sei E._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich anwesend gewesen und könne sachdienliche Hinweise zum Vorfall liefern und die Aussagen des Be- schuldigten bestätigen, wonach er keine Gewalt angewandt und keine Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 63 S. 5). Und letztlich sei die Erklärung von STA Hüsser vom 21. Dezember 2015 (Urk. 67) zu den Akten zu nehmen, wonach B._____ nach ihrer Einvernahme ihre Besorg- nis betreffend Repressalien von F._____ zum Ausdruck gebracht habe. B._____ habe den Beschuldigten klar entlastet (Urk. 72 S. 2).
5. Würdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung, die Aussagen der be- fragten Personen sowie die rechtlichen Grundlagen detailliert und sorgfältig dar. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 47 S. 6 ff. und S. 43 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen sowie Präzisierungen: 5.1. Vereitelung der Kontrolle Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am Tattag ein Ticket von seinem Wohnort … nach Basel und zurück gelöst hatte. Dieses war jedoch nach der Hin- und Rückfahrt entwertet. Für eine erneute Zugfahrt war es nicht mehr gültig, auch wenn es am selben Tag und auf der zuvor gelösten Strecke vorgewiesen wurde. Dem Beschuldigten wurde durch die Kontrolleure mitgeteilt, dass sein Ticket nicht mehr gültig sei. Der Beschuldigte teilte diese Auffassung nicht und wollte sich von der Kontrolle entfernen, obwohl ihn die Kontrolleure erkennbar nicht gehen lassen wollten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2013 bezeichnete er es als Fehler, dass er einfach davongelaufen sei. "Aber ich war wirklich der Meinung, dass mein Ticket gültig ist." (Urk. 3/1 S. 2 f., vgl. Urk. 4/1 S. 6). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erachtete er es als Feh- ler, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (Urk. 86
- 9 - S. 6 und S. 10). Gegenüber der Polizei räumte er zudem ein, dass der Kontrolleur durch dieses Verhalten die Kontrolle nicht beenden und weder eine Busse aus- stellen noch die Personalien aufnehmen konnte (Urk. 3/1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 47 S. 47), dass sich der Beschuldigte mit diesem eingestandenen, aktiven Verhalten der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig machte. Dass aus dem bei den Akten befindlichen Einsatzplan ersichtlich wird, dass F._____ an jenem Tag nicht als Teamleader im Einsatz stand (vgl. z.B. Urk. 88/2), wie von F._____ und H._____ zu Protokoll gegeben wurde, ändert daran nichts. Nur weil F._____ nicht Teamleader war, ist – entgegen der Verteidigung – nicht davon auszugehen, dass die Kontrolle durch das Hinzutreten einer nicht zustän- digen Person unterbrochen worden wäre und dass der Beschuldigte hierdurch le- gitimiert gewesen wäre, sich der Kontrolle zu entziehen und sich aus dem Zug zu entfernen. Es ist nicht wesentlich, welchem Team F._____ an jenem Abend an- gehörte. Dass ein anwesender Kontrolleur ein anderes Team, das sich in der Nä- he befindet und im Rahmen einer Kontrolle auf Schwierigkeiten stösst, unterstützt, ist nicht weiter ungewöhnlich. Soweit die Verteidigung sinngemäss einen Irrtum geltend macht und vorbringt, der Beschuldigte sei, im Zeitpunkt als er sich von der Kontrolle entfernte, davon ausgegangen, sein Ticket sei gültig (vgl. Urk. 37 S. 3), macht sie damit einen Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB geltend. Ein solcher Rechtsirrtum ist dann be- achtlich, wenn er unvermeidbar ist. Nachdem dem Beschuldigten jedoch von den Kontrolleuren und mithin von den zuständigen Behörden mitgeteilt wurde, dass sein Ticket ungültig sei, konnte er nicht mehr von dessen Gültigkeit ausgehen. Zudem hätte er sich auch mit einem gültigen Ticket kontrollieren lassen müssen bis sich der Kontrolleur von der Gültigkeit genügend vergewissern konnte. Es lag nicht im Belieben des Beschuldigten, über die Art und Dauer der Kontrolle zu be- finden. Selbst wenn F._____ sich gegenüber dem Beschuldigten herablassend und schikanös verhalten hätte, wie es der Beschuldigte geltend macht, wovon aber nicht ausgegangen werden kann, hätte er sich der Kontrolle nicht entziehen dürfen. Auch wenn der Beschuldigte ausführen liess, F._____ habe ihm das Halb- tax-Abonnement auf der Plattform abnehmen wollen, um ihn weiter zu demütigen,
- 10 - obwohl der Beschuldigte gar nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei (Urk. 87 S. 3), ist anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl verpflichtet war, sein Halbtax-Abonnement auf Verlangen auszuhändigen, damit seine Personalien ge- prüft bzw. aufgenommen hätten werden können. Der Beschuldigte hat im Verlauf der Untersuchung ja eingestanden, dass er durch sein Verhalten die Feststellung seiner Personalien verhindert habe (Urk. 3/1 S. 3) 5.2. Schubsen/Rempeln Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Aussagen der Securitas- Mitarbeiter G._____ und H._____ sowie des SBB-Kontrolleurs F._____ überein- stimmend, realitätsnah und plausibel sind. Auf die entsprechende Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 27). Gestützt auf die insgesamt glaubhaften Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Kontrolleure und Securitas dem Beschuldigten nach dessen Aussteigen folgten und ihn aufforderten, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte ignorierte sie jedoch und ging erst recht weiter (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 37 S. 4, ebenso die Zeugin B._____, vgl. Urk. 4/4 S. 3 f.). G._____, H._____ und F._____ führten in der Folge übereinstimmend und glaub- haft aus, dass sich G._____ dem Beschuldigten in den Weg gestellt habe und von diesem überholt worden sei. Hernach habe sich G._____ dem Beschuldigten ein zweites Mal in den Weg gestellt, worauf dieser G._____ geschubst bzw. gestos- sen habe (vgl. Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/3 S. 3, Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Dass sich alle involvierten Personen zusammengeschlossen haben könnten, um auf der Basis von im Anschluss an den Vorfall gemeinsam erarbeiteten Bespre- chungsnotizen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu erheben, um sich selbst gegenüber Vorwürfen des Beschuldigten zu schützen, ist nicht glaubhaft. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend gemachten stereotypen, wortwörtlich rezitierten, vereinbarten und auswendiggelernten Phrasen (Urk. 87 S. 8 ff.) sind nicht auszumachen. Selbst wenn die Wortwahl mehrerer Beteiligter in verschiedenen Einvernahmen teilweise gleich oder ähnlich ausgefallen ist, mehre- re Beteiligte von "der weissen Linie" am Perron oder von einem Schubsen "in Richtung des abfahrenden Zuges" gesprochen haben und F._____ und
- 11 - H._____ fälschlicherweise übereinstimmend F._____ als Teamleader bezeichne- ten, kann aufgrund solcher Umstände nicht von einer Absprache der Beteiligten ausgegangen werden (vgl. Urk. 87 S. 8). Dass die Beteiligten im Anschluss an den Vorfall über diesen gesprochen haben und auch gemeinsam eine Notiz zu- handen der Transportpolizei erstellt wurde, ist nicht weiter verwunderlich. Wenn die Verteidigung im Übrigen darauf hinweist, die übereinstimmenden Entfer- nungsangaben von G._____ und F._____ (hinsichtlich der Entfernung von 50 cm zwischen G._____ und Perronkante) würden ebenfalls zeigen, dass eine Abspra- che vorliege (Urk. 87 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Zeugin B._____, welche von der Verteidigung als Entlastungszeugin aufgeführt wird, festhielt, dass dieser Abstand 50 cm betragen habe (Urk. 4/4 S. 5). Der Beschul- digte hat im Übrigen auch keine Anzeige gegen die weiteren Beteiligten erhoben, sodass nicht festgehalten werden kann, dass sich diese durch falsche Anschuldi- gungen gegen dessen Vorwürfe schützen müssten. Soweit die Verteidigung die erneute Einvernahme der Zeugin B._____ beantragt, weil diese den Beschuldigten entlaste (Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 87 S. 12 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin Folgendes zu Protokoll gab: Sie seien in Küss- nacht/Goldbach ausgestiegen. "Dort hat er den Securitas [gemeint: G._____] ge- schubst." (Urk. 4/4 S. 3, in der Kopfzeile fälschlicherweise als Einvernahme von F._____ bezeichnet). Im Verlaufe der Einvernahme räumte sie ein, sie sei auf der Plattform im Inneren des Zuges gestanden. Sie wisse nicht genau, wo das Schubsen stattgefunden habe. Auf die Frage: "Haben Sie das Schubsen selber gesehen?" antwortete sie: "Nein." Das Schubsen habe sie von den anderen Kol- legen vor Ort gehört. Sie sei als Letzte ausgestiegen (Urk. 4/4 S. 3). Gleichwohl erklärte sie kurz darauf, sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte den Securitas geschubst habe, als dieser ihn habe aufhalten wollen. Sie sei auf der linken Seite des Securitas gestanden. Dabei habe sie den Zug bereits verlassen. Als sie im Zug gewesen sei, habe sie gesehen, wie er den Securitas leicht ge- schubst habe. Als sie nach draussen gegangen sei, habe sie ein weiteres Schub- sen des Securitas gesehen, als der Beschuldigte aufgehalten worden sei (Urk. 4/4 S. 4). Für sie sei keiner dieser Schubser gefährlich gewesen. "Eines (das Schub- sen) war im Innern des Zuges und das andere war draussen. Beim zweiten Schubsen war der Securitas ca. einen halben Meter vom Gleis entfernt. Es hat
- 12 - dort ein Mäuerchen. Zudem hat Herr A._____ den Securitas nicht direkt ge- schubst, sondern vielmehr angerempelt." (Urk. 4/4 S. 5). Das letzte Schubsen sei nicht mit den Händen gewesen. Es sei ein Anrempeln mit der Schulter des Be- schuldigten gegen die Schulter des Securitas gewesen. Der Securitas sei ca. ei- nen halben Meter vom Gleis entfernt gewesen (Urk. 4/4 S. 5). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Zeugin B._____ als schwammig zu be- zeichnen. Gleichwohl decken sie sich im Kern mit jenen von G._____, H._____ und F._____: Während Letztere ein Schubsen beschreiben, wird dieselbe Hand- lung von der Zeugin B._____ als Rempeln gewertet. Gemeint ist letztlich derselbe Lebensvorgang, nämlich dass G._____ dem Beschuldigten im Weg stand, um ihn anzuhalten, und dieser G._____ wegdrängte, um sich der Kontrolle zu entziehen. So führte auch G._____ bei der Polizei aus, er vermute, der Beschuldigte habe ihn einfach aus dem Weg haben wollen (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 4/2 S. 6, ebenso der Zeuge F._____ in Urk. 3/3 S. 4). Unter diesen Umständen liegen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine widersprechenden Aussagen vor, sondern im Kern übereinstimmende Aussagen, welche sich im Wesentlichen hinsichtlich Vor- gehen bzw. Intensität und Gefährdung unterscheiden. Gestützt auf die für den Beschuldigten diesbezüglich vorteilhafteren Aussagen der Zeugin B._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Securitas- Mitarbeiter G._____ lediglich anrempelte und nicht mit den Händen wegstiess, als sich dieser ihm in den Weg stellte. Von einem Anrempeln mit der Schulter scheint selbst die Verteidigung auszugehen (Urk. 87 S. 13 und S. 16). Nicht erstellt wer- den kann, dass G._____ dabei konkret in Gefahr war, auf die Geleise des abfah- renden Zuges bzw. in dessen Richtung zu fallen, zumal auch G._____ davon ausging, dass der Beschuldigte ihn nicht habe unter den Zug werfen wollen (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, die Zeugin B._____ erneut anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen. Sie be- schrieb das Rempeln weiter als ungefährlich (Urk. 4/4 S. 5), wovon zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist. In der Folge wurde der Beschuldigte festge- halten, wobei er sich weiterhin weigerte, sich auszuweisen (vgl. Urk. 4/1 S. 4).
- 13 - Angesichts der übereinstimmenden Aussagen eines Rempelns des Beschuldigten gegen G._____ erscheint es nicht erforderlich, die von der Verteidigung weiter beantragten Zeugen C._____, D._____ und E._____ einzuvernehmen. In rechtlicher Hinsicht nahm die Vorinstanz eine sorgfältige und in allen Teilen zu- treffende Würdigung vor, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 43 ff.). Wie ein Stoss erfüllt auch ein absichtliches Rempeln mit der Schulter den Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB (vgl. zum Stoss z.B. BGE 117 IV 14; BGE 134 IV 189). Vorliegend beging der Beschuldigte mit dem Rempeln vorsätzlich eine Tätlichkeit gegen G._____, um dessen Ausweiskontrolle und An- haltung des Beschuldigten im Rahmen einer Amtshandlung zu vereiteln. Er erfüll- te damit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Zudem erfüllte er den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ein weiteres Mal, indem er sich erneut weigerte, sich auszuweisen. So hielt das Bundesgericht in BGE 124 IV 127 fest, die klare Verweigerung des Vorzeigens der Ausweise müsse immer nach Art. 286 StGB bestraft werden und stelle keine erlaubte Form der Selbstbegünstigung dar (vgl. a.a.O., E. 3 cc). 5.3. Fazit Es ist erstellt, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich der laufenden Kontrolle entzog, indem er trotz entsprechender Rufe weglief. Als sich G._____ ihm in den Weg stellte, um ihn aufzuhalten, lief er zunächst an diesem vorbei, worauf sich G._____ ihm ein weiteres Mal in den Weg stellte. Der Beschuldigte rempelte in der Folge G._____ vorsätzlich mit der Schulter an, um sich weiterhin der Kontrolle entziehen zu können. Das Verhalten des Beschuldigten war stets darauf ausge- richtet, sich der Kontrolle zu entziehen, weshalb mit der Vorinstanz von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Mit seinem Verhalten erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Letzterer Tatbestand konsumiert die übrigen genannten Tatbestände, wes- halb der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 14 - IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 55 ff.). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich hart- näckig einer Ticketkontrolle widersetzte, indem er den Kontrolleuren davon lief und mehreren Aufforderungen, stehen zu bleiben und sich der Kontrolle zu unter- ziehen, keine Folge leistete. Nachdem er am Securitas-Mitarbeiter G._____, welcher ihn aufzuhalten versuchte, ein erstes Mal vorbeilaufen konnte, rempelte er ihn beim zweiten Mal aus dem Weg, um sich der Kontrolle weiterhin zu entziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestand für G._____ in diesem Moment keine nahe Gefahr, auf die Geleise bzw. unter den abfahrenden Zug zu fallen. Gleichwohl offenbarte der Beschuldigte damit eine gewisse Rück- sichtslosigkeit. In der Folge widersetzte er sich weiterhin den Anordnungen der Beamten und weigerte sich, einen Ausweis zu zeigen. Wie sich herausstellte, ver- fügte der Beschuldigte über kein gültiges Ticket. Mit seinem über verhältnismäs- sig lange Zeit andauernden Verhalten erschwerte er die Kontrolle massiv. Sein Verschulden ist innerhalb des Tatbestands als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zwar anfänglich durchaus im Recht gewähnt haben mag, wonach sein zuvor gekauftes Ticket weiterhin gültig sei (vgl. Urk. 47 S. 58). Nachdem ihm jedoch sein Irrtum bewusst gemacht worden war, versuchte er, sich den ent- sprechenden Konsequenzen bzw. einer Busse zu entziehen. Mit der Vorinstanz erhöht der rein monetäre Beweggrund das Verschulden leicht. Hingegen wird das subjektive Verschulden entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht durch den Um- stand gemindert, dass der Beschuldigte die Tat spontan beging. So erfolgt der Entschluss, einer Kontrolle keine Folge zu leisten, regelmässig erst ab dem Mo- ment der Kenntnisnahme der Kontrolle. Zusammenfassend erhöht das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden leicht.
- 15 - In Anbetracht des insgesamt leichten Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Heute führte er ergänzend aus, für die Miete seiner Wohnung bezahle er Fr. 2'335.– pro Monat. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.1 Mio., sein Einkommen Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– pro Monat. Mittlerweile sei er vollständig selbständig im Bereich Unternehmensberatung für Finanzinstitute tätig. Seine Frau sei Tanz- pädagogin. Sein Sohn sei mittlerweile 23 Jahre alt und wohne in Österreich. Zu diesem habe er seit drei bis vier Jahren jedoch keinen Kontakt mehr (Urk. 86 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und der Vorstrafenlosigkeit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 47 S. 60 f.). Die Vorinstanz nahm im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens eine leichte Straferhöhung an, weil der Beschuldigte selbst bei dem von ihm ein- gestandenen Sachverhalt bis heute überhaupt keine Einsicht oder Reue zeige (Urk. 47 S. 61). Grundsätzlich korrekt ist, dass nach der bundesgerichtlichen Pra- xis ein hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue gewertet und im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, 6B_162/2011, E. 6.3.4., E. 7.4 m.w.H., BGE 113 IV 56 E. 4.c, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gestand gleich zu Beginn der Untersuchung, vor der Kontrolle weggelaufen zu sein, wobei er sein Verhalten bagatellisierte und eine fehlende Kulanz der Kontrolleure für sein Handeln verantwortlich machte. Indes räumte er gleichzeitig ein, durch das Weitergehen einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 2), womit er zumindest zu einem geringen Teil Einsicht zeigte. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung hielt er wiederholt fest, dass sein einziger Fehler gewesen sei, dass er nicht erkannt habe, dass sein Ticket ungültig gewesen sei (vgl. Urk. 86 S. 6 und S. 10) Unter diesen Umständen ist das Fehlen von Einsicht und Reue im vorliegenden Verfahren derart geringfügig, dass es nicht straferhö- hend zu werten ist. Demgegenüber liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein
- 16 - Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte bzw. strafmindernd zu berücksichti- gen wäre. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem Verschulden und eine Tagessatzhöhe von Fr. 160.– den ak- tuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 56) angemessen. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 64). Der Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich und obsiegt hinsichtlich der Sanktionshöhe zu einem relativ geringen Teil. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen die Kosten dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juni 2015 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "4. Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend allfällige Zivilforderungen wird nicht eingetreten.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'800.– Kosten für die Untersuchung CHF 3'800.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 160.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 18 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann