Erwägungen (104 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten auf sein persönliches Gesuch hin der vorzeitige Straf- vollzug gewährt (Urk. 98 und 111). Er befindet sich im Urteilszeitpunkt im Flugha- fengefängnis (Urk. 122).
E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange-
- 60 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip).
E. 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126).
E. 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 119 S. 50 f.).
E. 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 119 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zu- sammengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte in- nerhalb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtlichen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befin- dende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 38) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häufigkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldig- ten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen delik- tischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf ein- gerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Kinder darstellen (Prot. I S. 29 und 47). Die Befragungen zei- gen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatli- che Nettoeinkünfte € 1'000.– bis 2'000.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Informatiker, aus seiner Firma für Arbeitsvermittlung oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirtschaf- tete (HD 1 Urk. 5/1 Frage 40; HD 1 Urk. 5/2 Fragen 8 ff.; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 Fra-
- 56 - gen 7 ff.; Prot. I S. 28). Jedenfalls entspricht die Deliktssumme einem Jahresein- kommen oder mehr und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der eigenen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das im vorliegenden Verfahren zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen.
E. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): So wurde er vom Amtsge- richt Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in beson- ders schwerem Fall (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tatbegehung), be- gangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit zwei Jahren und drei Monaten Freiheits- entzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 29). Zuletzt kam es durch die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. und
18. August 2014 gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 120 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen war ebenfalls ein Reisebüro, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit diesen gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Be- schuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt.
E. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden
- 57 - Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben.
E. 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 119 S. 58). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
E. 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 119 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
E. 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 38) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser Zu- sammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten vor-aussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II - Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass die Vorinstanz in unkritischer Würdigung der Beweise und Indizien gemeinsame Tatverübungen durch Vater und Sohn angenommen habe (Urk. 124 S. 2 f.). Wie zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte und sein Vater durchgehend ge- meinschaftlich delinquierten. Daran ändert nichts, dass die Delikte allenfalls auch von einer Person allein hätten verrichtet werden können, was aber nicht weiter geklärt zu werden braucht.
E. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 119 S. 53). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu
- 58 - gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Vater sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden.
E. 1.3.4 Hinsichtlich der Delikte ND 3, 5, 13 und 14 anerkannte der Beschuldigte mit Berufungserklärung des Verteidigers explizit die Qualifikation der Bandenmässig- keit (Urk. 124 S. 6). Erst mit Berufungsplädoyers bestreitet er (sinngemäss) auch hinsichtlich dieser Delikte das Merkmal der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 135 S. 2). Ob eine solche Ausweitung der Berufung prozessual überhaupt möglich ist, kann offen gelassen werden. Die Bandenmässigkeit auch hinsichtlich dieser Delikte ist jedenfalls klar zu bejahen, wobei zur Begründung die vorstehenden Erwägungen analog herangezogen werden können und der Vollständigkeit halber auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 119 S. 14 ff., 20 ff., 38 ff., 42 ff. und 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 119 S. 53 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15, zuzüglich der nicht angefochtenen Schuldsprüche von ND 3, 5, 13 und 14, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Ge- schäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heimsuchte. Entspre-
- 59 - chend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.
4. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 119 S. 55). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der D._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 119 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 2 [ver- suchte Tatbegehung], ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15) und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
E. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 119 S. 55-60, 62, 64 f., 68; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 45 Monaten Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und erklärte die Strafe für vollziehbar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 119 S. 81 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 62; Urk. 67/2). Das schriftliche Urteil in be- gründeter Fassung wurde den Parteien am 17. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 118/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Sep- tember 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 124). Auf entsprechende Fristan-
- 10 - setzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 128). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1 i.V.m. Urk. 103/1, 108 und 108A im Parallelverfahren SB160362 i.S. H._____). Beweis- anträge wurden keine gestellt. 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160362 gegen den Vater des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläge- rin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 128 i.V.m. Urk. 132; Urk. 129/1). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15), 3 (Sanktion), 8 teilweise (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 und 5 [teilweise] und 12 (Kostenauflage; vgl. Urk. 124 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Aussage, er habe (mit einer Ausnahme) alle Delikte, die mit Anklage vom 3. August 2015 vor- geworfen würden, begangen, und zwar alleine ohne seinen Vater (den Beschul- digten H._____). Einzig mit dem Delikt aus Dossier 7, hinsichtlich welchem sich sein Vater geständig gezeigt habe, habe er nichts zu tun (vgl. Prot. II S. 22 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte entsprechend den Antrag, der Beschul- digte sei betreffend Dossier 7 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und in den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Be- gehung freizusprechen (Urk. 135 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet somit hinsicht- lich der von ihm eingestandenen Delikte (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15) die Mittäterschaft mit dem Beschuldigten H._____ und die Qualifizierung der Ban- denmässigkeit.
- 11 - 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 8 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1). 4.3 Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6), weshalb er in- soweit als unabänderlich und rechtskräftig zu betrachten ist (vgl. hiezu auch nachstehend Erw. III. 4.6. und IV. 1.3.4.). Da der Beschuldigte indes (hinsichtlich sämtlicher Delikte) die mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung bestrei- tet, ist aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs der Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 in das Dispositiv des Berufungsentscheids zu integrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen: 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8),
E. 2.1 Objektive Tatschwere
E. 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul-
- 61 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen.
E. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Vater jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 58 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern.
- 62 -
E. 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist.
E. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 119 S. 61): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen sichergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Han- deln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst profes- sionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensicht- lich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführun- gen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den grossen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten.
E. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur
- 63 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 58 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte.
E. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Vater nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist H._____ wie beschrieben und im Gegensatz zum Beschuldigten ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürfte darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils ar- beitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug.
E. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung von H._____ (Urk. 58 S. 17) ist von einem professionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 119 S. 62), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist.
- 64 -
E. 2.2 Subjektive Tatschwere
E. 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit gehandelt, mit direktem Vorsatz und unter gezieltem Vorgehen.
E. 2.2.2 Was das Motiv angeht, ist die Vorinstanz völlig zu Recht von rein finanziel- len und egoistischen Gründen ausgegangen (Urk. 119 S. 62 f.). In Bezug auf seine finanzielle Situation liess der Beschuldigte vor Vorinstanz Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern anführen und dass er schlicht nicht gewusst habe, wie er finanziell über die Runden kommen solle (Prot. I S. 47). Bei früheren Befragungen hatte er zu seinen finanziellen Verhält- nissen hingegen erklärt, er besitze eine Firma für Arbeitsvermittlung, die AI._____ GmbH. Sie gehöre ihm, er habe sie im Mai 2014 mit eigenem Geld gegründet. Er erziele monatliche Nettoeinkünfte rund € 1'000.– bis 2'000.–. Zudem verfüge er über Schulden von rund € 10'000.–, deren Abzahlung jedoch kein Problem dar- stelle. Ausserdem unterstütze die Mutter freiwillig mit monatlich € 500.–. Sein Va- ter und er seien geschäftlich in die Schweiz gereist, um mit Edelsteinen, Rubinen für Uhren und Hirschgeweihen zu handeln. Sie könnten über 80 Tonnen Geweihe pro Jahr liefern lassen (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 11 f., 40-44; HD 1 Urk. 5/2 Frage 11; HD 1 Urk. 5/6 S. 22). Bei diesen diffusen und uneinheitlichen Aussagen blei- ben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und las- sen sich nicht abschliessend ermitteln. Es muss jedoch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und entsprechend kein regelmässiges Einkommen er- zielt hat. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die angesichts seines noch jungen Alters schon beachtliche kriminelle Vergan- genheit und der Umstand, dass der Beschuldigte, ebenso wie sein Vater H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehörden in hängigen Ermittlungsverfah- ren gesucht wird und zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/6 bis 18/10), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle inzwischen zum Geschäftsmodell und damit einer ganz we- sentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte.
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E. 2.2.3 Selbst die Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern vermag den Be- schuldigten verschuldensmässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls rechtfertigen, abgesehen davon, dass er nie behauptete, je tatsächlich für den Unterhalt seiner Kinder ganz oder auch nur teilweise aufge- kommen zu sein. Aufgrund aller genannten Umstände kann dem Beschuldigten im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz keine finanzielle Not- lage zugebilligt werden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder wenn nötig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können (Urk. 57 S. 10; Urk. 119 S. 63). Er verfügte somit über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang anzu- führen, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zusätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Die Intensität seines verbrecheri- schen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beur- teilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Erteilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte.
E. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten.
3. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 119 S. 64-67; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 119 S. 65 f.).
- 66 - 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neunmal verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten überdies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch not- wendige Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegs- ort betraf (Urk. 119 S. 66). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 119 S. 66). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– be- legt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 119 S. 66 f.). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 119 S. 67; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.
- 67 -
4. Täterkomponente
E. 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung zur gutscheinenden Verwendung bezüglich der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.
E. 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Basierend auf seinen eigenen Angaben hat die Vorinstanz den folgenden Lebens- lauf des Beschuldigten zusammengetragen (Urk. 119 S. 68 f.; auch vorne Erw. V. 2.2.2): Der Beschuldigte ist ledig und hat drei Kinder zwischen ca. fünf und sechseinhalb Jahren von zwei Frauen. Er wurde am tt. November 1982 als Sohn des Beschuldigten im Parallelverfahren SB160362 H._____ in Budapest, Ungarn, geboren, wuchs in Budapest auf und ging dort zur Schule. Nach dem Gymnasium absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Informatiker, arbeitete in Ungarn jedoch nie auf seinem Beruf, da keine Stelle zu finden gewesen sei. Weil er nicht im Militär dienen wollte, absolvierte er in der Folge eine Weiterbildung in Fotogra- fie. Danach wurde er verhaftet. Aus dem Strafvollzug entlassen, arbeitete er im Jahr 2008/09 kurz als Auszubildender bei … in Deutschland, wurde dann aber wegen Einbruchdiebstahls wiederum in Haft versetzt. Gemäss seiner Aussage hat er im Mai 2014 gemeinsam mit seinem Vater eine Arbeitsvermittlung in Budapest, die AI._____ GmbH, gegründet, wovon er mehr oder weniger leben könne, wel- che seit seiner letzten Verhaftung aber nicht mehr betrieben werde. Betreffend Zukunft erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, nach seiner Haftentlassung bei der … AG in Winterthur am Fliessband arbeiten zu wollen (HD 1 Urk. 5/1 S. 5 und Urk. 5/6 S. 21 ff.; Prot. I S. 28 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 9 ff.) Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich in diesem Werdegang die deliktische Karriere des Vaters als nicht eben positive Vorbildfunktion spiegelt, ist die Biografie des Beschuldigten weder entlastend noch erhöhend, sondern strafzumessungsneutral zu werten.
- 68 -
E. 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit
E. 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 119 S. 69; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So erging gegen ihn in Deutschland am 6. April 2009 vom Amtsgericht Bensheim ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft wurde. Am 31. Januar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt wegen Betrugs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Einbruch- diebstahls mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (Prot. I S. 29 f.; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilun- gen demonstriert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus sei- nen Strafen gelernt hat. Wenn gewisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zu- rückliegen, belegen sie doch aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Selbst ein mehrjähriger Freiheitsentzug – insgesamt 40 Monate Strafvollzug in Deutschland und 40 Tage Untersuchungs- haft in der Schweiz (HD 1 Urk. 5/6 S. 23) – hielt ihn nicht davon ab, nach Entlas- sung aus dem Gefängnis wieder gemeinsam mit seinem Vater Einbrüche zu be- gehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.
E. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt.
E. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 8 Monate vornahm (Urk. 119 S. 69), ist das keineswegs übersetzt, sondern absolut gerechtfertigt.
- 69 -
E. 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 119 S. 69 f.). Der Beschuldigte zeigte sich – bis zur Berufungsverhandlung – nur dort geständig (ND 3, 5, 13-14, 16), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er be- reits aufgrund der Untersuchungsergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum vereinfacht wurde und nur eine ganz minime Strafmin- derung angebracht ist. Von kooperativem Verhalten im Strafverfahren kann zu- dem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Auch seine Bekundung im Schlusswort vor dem Bezirksge- richt, er habe mit seinem Vater keine Delikte zusammen begangen, es tue ihm Leid, dass die Sachen so geendet hätten (Prot. I S. 48), zeugt weder von Reue noch von Einsicht. Indem der Beschuldigte trotz der deliktischen Vorbelastung einschliesslich vollzogener Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft seine kriminel- le Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er vielmehr gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom
19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschul- digte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. September 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in gewohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zwar ein, dass er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) begangen habe, gab indes wahrheitswidrig vor, alleine, ohne Teilnahme von H._____, gehandelt zu haben. Dieses Vorbringen musste, wie ausgeführt (Erw. III. 4.6.), als Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Das Einge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich seines eigenen Handelns war somit rein taktisch motiviert. Es zeugt weder von echter Einsicht und Reue des Beschuldig- ten, noch führte es – zu diesem späten Zeitpunkt – zu einer Erleichterung des
- 70 - Strafverfahrens. Das Geständnis des Beschuldigten kann deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 2) nicht berücksichtigt werden (vgl. das Bundesgerichtsurteil 6B_426/2010 E. 1.5. f.) Insgesamt wird das partielle Geständnis durch negative Aspekte mindestens auf- gewogen, so dass sich das Nachtatverhalten eher erschwerend auswirkt.
E. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte gibt zwar an, Vater dreier Kinder zu sein, für die er sich unter- haltspflichtig wähnt. Dessen ungeachtet hat er sich jedoch während Jahren nicht davon abhalten lassen, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wieder und auch für längere Zeit ausserhalb Ungarns aufzuhalten. Im übri- gen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesge- richts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüs- sung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder so- ziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine besondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnli- chen Umständen, wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschrittenem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden.
E. 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers von H._____ (Urk. 137 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Ange- sichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ und der Tatsache, dass es sich um zwei Be-
- 71 - schuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv.
E. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – doch noch deut- lich, weshalb an sich eine Straferhöhung um gerundet einen Viertel oder ca.
E. 5 Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Haupt- dossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet.
E. 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2)
E. 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der …-Strasse …, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschküche angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebrochen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Unterge- schoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abgeklebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die da- zugehören Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder verlassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 38 S. 3).
E. 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung sowohl im Laufe der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz (HD 1 Urk. 5/6 Frage 10; Prot. I S. 30 f.) und enthielt sich weiterführender Stellungnahmen dazu. Vor Berufungsgericht räumte er ein, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, machte indes geltend, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidi- gung erachtete (bis zur Berufungserklärung) den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragte, den Beschuldigten vom An-
- 21 - klagepunkt in ND 2 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Mit Berufungs- plädoyer erachtet sie den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteili- gung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).
E. 5.1.3 Sachverhaltserstellung
E. 5.1.3.1 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein erstes Indiz dar. Anlässlich der ers- ten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kantonspolizei Lu- zern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Während H._____ – der sich von Anbeginn an geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der …-Strasse … in L._____ ZH alleine begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff., vgl. auch nach- stehende Erw. III. 5.1.3.4.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befun- den habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte der Beschuldigte A._____ die Tat- verübung und verweigerte im Übrigen eine Stellungnahme (ND 2 Urk. 8/1 Fragen 3 und 8, Urk. 8/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Ein- bruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche gemäss dem Forensischem Institut Zü- rich (FOR), Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikroskopisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterscheiden, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spu- rengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 31), ist folglich zu verwerfen.
- 22 - Ebenso erweist sich das Argument der Verteidigung, das eventuell verwendete Brecheisen sei wahrscheinlich 110- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit der- selben Farbe versehen worden (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4), mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus dersel- ben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Schuldsprüche bezüglich ND 3 und 5, Einbruchobjekt …- Strasse … in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Einsatz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss.
E. 5.1.3.2 Das FOR konnte am Tatort zudem anhand einer Schmierspur am Aus- senglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige Identifizierung mit der DNA von H._____ (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Der Verteidiger des Beschuldigten sah darin (bis zur Berufungserklärung) lediglich die Bestätigung des von H._____ eingestandenen Anklagesachverhaltes. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten schien ihm mit berechtigtem Zweifel behaftet, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Dem ist zu widersprechen. Angesichts des eingangs geschilderten, intensiven Zusammen- wirkens von Vater und Sohn (Erw. III. 4.1), welches sich auch in den vom Beschuldigten akzeptierten und damit rechtskräftig gewordenen Sachverhalten (Erw. I. 4.) und in den noch zu erstellenden Anklagevorwürfen (nachfolgend Erw. III. 6. ff.) widerspiegelt, bedeutet dieser DNA-Hit auch ein starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten A._____.
E. 5.1.3.3 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und Erw. III. 5.1.3.1 hier- vor) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geografisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (…-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden offensichtlich in dersel- ben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gesehen –
- 23 - eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs aufgewuchtet wurde. Dar- über hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bezüglich der letzt- genannten seine Verurteilung im Ergebnis anerkennt, erhärtet sich zusätzlich der Tatverdacht zu seinen Lasten bezüglich ND 2. Für das erwähnte Akzept mag das beim Beschuldigten und seinem Vater am Folgetag der Tatbegehung (18. August
2014) in … gefundene Deliktsgut, das zweifelsfrei den Einbruchsorten von ND 3 und ND 5 bzw. den jeweiligen Geschädigten zugeordnet werden konnte, aus- schlaggebend gewesen sein. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war – womit die Verteidigung im Falle eines Schuldspru- ches zu Recht von versuchter Tatbegehung ausgeht (Urk. 124 S. 4) –, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe.
E. 5.1.3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief H._____, der Vater des Beschuldigten, sein Geständnis hinsichtlich der Begehung dieses Einbruchdieb- stahls in L._____. Er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn A._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 30 f.). Der Verteidiger von H._____ führte in diesem Zusammenhang aus, H._____ habe diese Orte deshalb verwechselt, da er den vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in L1._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaf- tung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen ein- fach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 135 S. 3 f.). Der Ver- teidiger des Beschuldigten führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 136/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da
- 24 - zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der beiden Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungs- stücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 135 S. 2, Prot. II S. 38). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger von H._____ (Urk. 137 S. 8 f.; Prot. II S. 40). Der späte Widerruf des Beschuldigten H._____ vor Berufungsgericht seines zuvor konstanten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich tak- tisch motiviert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und L1._____ … SZ verwechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. H._____ wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und ein- deutig vorgehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____-Reisebüro an der …-Strasse …, L._____ ZH ging (vgl. Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden H._____ auf sein Verlangen – wie dessen Ver- teidiger selber ausführte (Urk.137 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt werden, worauf erst dieser sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollende- ten Diebstahl bzw. Einbruch in ein N._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in L1._____ … SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differieren- den Umstände erweist sich die Annahme, dass H._____ gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener Sachverhalt vorgeworfen werde, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilte war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Auch der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren von H._____ mittels einer Sekundärübertragung über den Beschuldigten an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren er- scheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber
- 25 - doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch H._____. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte, wie an der Berufungsverhandlung gesehen werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160362 Urk. 12/1) von viel grös- serer und kräftigerer Statur ist als H._____, und auch deshalb nicht davon ausge- gangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters pas- sen würde. Dass der Beschuldigte im Auto herumliegende Kleidungsstücke von H._____ getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 8.1.3.2).
E. 5.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich H._____ und des vielfach aktenkundigen, ge- meinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumlichen, zeit- lichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Be- schuldigten A._____. Nicht glaubhaft ist, dass er dieses Delikt alleine beging. Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt.
E. 5.2 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma D._____ GmbH (ND 4)
E. 5.2.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der D._____ GmbH an der …-Strasse … in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüssel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin D._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlos- sene Fahrzeug bis an die …-Strasse … [recte: …-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 38 S.11).
- 26 -
E. 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beteuerte bis vor der Berufungsverhandlung konstant, dieses Delikt nicht begangen zu haben (ND 4 Urk. 5/1 Frage 9 und Prot. I S. 37). Die Verteidigung nahm bis vor der Berufungsverhandlung den Standpunkt ein, dass keinerlei Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen würden. Es sei daher gut möglich, dass eine verfahrensfremde Drittperson den Einbruch beobachtet habe, in die Liegenschaft eingestiegen sei, den Fahrzeugschlüssel behändigt und sich mit dem Fahrzeug einen Spass erlaubt habe. Es sei im Übrigen durch die kurze Fahrdistanz, welche mit dem entwendeten Fahrzeug zurückgelegt wurde, auch kein Schaden entstanden. Der Beschuldigte sei daher vom Anklagevorwurf in ND 4 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 3). Vor Berufungsgericht räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vor- stehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).
E. 5.2.3 Sachverhaltserstellung
E. 5.2.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der Taxi D._____ GmbH und der O._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnach- weis der AXA Winterthur vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1).
E. 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5. Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in derselben Ortschaft innerhalb eines
- 27 - Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der Taxi D._____ GmbH an der …-Strasse … (ND 3), bei welchem unter anderem der entsprechende Fahr- zeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Die (ursprüngliche) Verteidigerthese, genau so gut könnte sich eine Drittperson, konkret ein Beobachter des Einbruchs einen Spass erlaubt haben und anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich sein, ist mit der Vorinstanz (Urk. 119 S. 20) als realitätsfern zu verwerfen. Die Lokalität liegt weder in der Umgebung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Einbruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschädigten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Dass kein Sachschaden entstanden ist, ist gleichermassen irrelevant; für die Tat- vollendung genügt der vorübergehende Gebrauch. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass an einem als Taxi benutzten Fahrzeug mehrere DNA- Spuren gefunden wurden (vgl. ND 4 Urk. 4/2-4/6; Prot. I S. 37), nichts zu seiner Entlastung ableiten. Schliesslich hatten H._____ und der Beschuldigte (der die Schuldsprüche gemäss ND 3 und ND 5 im Berufungsverfahren akzeptiert) durch- aus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut von der …-Strasse … in L._____ abzutransportieren (Urk. 38 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2).
E. 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 2 brachte der Beschuldigte (bis vor der Berufungsverhandlung) ausser generellen Bestreitungen (ND 4 Urk. 5/1 und 5/2; Prot. I S. 37) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendiger- weise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehö- rende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Be- schuldigten auszugehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be-
- 28 - schuldigte denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden.
E. 6 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ AG (ND 6)
E. 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …-Strasse … in P._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Vater H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 38 S. 6).
E. 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt erst konstant (u.a. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 24-26 und Prot. I S. 32), bis er vor Berufungsgericht einräumte, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, dabei aber geltend machte, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Mit Beru- fungsplädoyer erachtet die Verteidigung – welche zuvor einen Freispruch auf- grund fehlender Beweise beantragt hatte (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4 f.) – den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).
- 29 -
E. 6.3 Sachverhaltserstellung
E. 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon von H._____ mit der IMEI-Nr. … (bzw. …900) am 4./5. Oktober 2014 im Raum Q._____. – Luzern – Q._____. geortet wurde. Konkret befand sich das Mo- biltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in Q._____., ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Okto- ber um 05.52 Uhr wieder Q._____. registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatiert hat (Urk. 119 S. 24 f.; Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich H._____ und auch der Beschuldigte als sein ständiger Komplize in der Tatnacht effektiv in P._____ (LU) befunden haben. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der H._____, diese Interpretation der Resultate sei rein hypothetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobil- telefon auch anderen Personen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 6/5 Fragen 40 f.; HD 1 Urk. 6/6 S. 13; Prot. I S. 17 f.). Weiter bemängelte er, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 18). H._____s Verteidiger ergänzte, dass es seinem Mandanten angesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Gegenbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewah- rungsfrist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 58 S. 7 f.). Wei- ter wurde moniert, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig genau sei- en, um H._____ damit etwas nachweisen zu können. Zum einen existierten näher
- 30 - am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müs- sen (Urk. 58 S. 7 in Verbindung mit Urk. 59). Zum anderen habe H._____ sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Ge- brauch überlassen. Letztlich habe er das Mobiltelefon teilweise auch im Auto lie- genlassen, wo es selbst ohne sein Zutun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 58 S. 7 f.; Prot. I S. 45; auch HD 1 Urk. 6/6 S. 13). Daraus wurde der Schluss gezogen, es könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen von H._____ geschlos- sen werden. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte (ursprünglich) aus, ein direkter beweismässiger Zusammenhang wäre nur gegeben, wenn das Mobiltele- fon des Vaters in P._____ festgestellt worden wäre. Die Mobiltelefondaten stellten daher lediglich Indizien dar und nicht Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits, von dessen Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt keine Daten ermittelt werden konnten (HD 1 Urk. 10/15), bemerkte lediglich, das betreffe sei- nen Vater und nicht sein Telefon (HD 1 Urk. 5/5 Frage 37). Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage dar- auf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. diejenigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussagekräftigsten erschienen, nämlich die zum Deliktsgut von ND 3 zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f.). Die Vorbringen von H._____ zu möglichen entlastenden Daten alternativer Mobiltelefone sind uner- heblich. Selbst das Fehlen von Ortungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobiltelefonen würde angesichts der weitern, den Beschul- digten belastenden Faktoren (vgl. Erw. III. 6.3.2) zu keinem abweichenden Er- gebnis führen, abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobil- telefon lediglich eingeschaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-
- 31 - Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (samt ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit keineswegs aus. Auch der Standpunkt von H._____, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da er an- lässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, je- doch niemand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy von H._____ auch vom Beschuldigten A._____ benützt worden wäre – dieser verneinte das indes bis vor der Berufungsverhandlung ausdrücklich (vgl. Erw. III. 8.1.3.4 und die nachstehenden Ausführungen) – ist auf das vorne be- schriebene nahe Zusammenleben und -wirken von Vater und Sohn in der Zeit- spanne gemäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten betreffend das Mobiltelefon von H._____ dienen daher ohne wei- teres als Indiz für die deliktische Tätigkeit beider Personen in P._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich, das ausgewertete Mobiltelefon von H._____ sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 32). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von H._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm (sowie H._____) früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters un- terwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 8.1.3.4). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, das Mobiltelefon sei als Navigationsgerät benutzt worden und im Auto gelegen, was (aber) der Beschuldigte nicht realisiert habe (Urk. 135 S. 2), wurde seitens des Beschuldigten selber nicht geltend gemacht.
- 32 -
E. 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Strasse … in Zürich, für welche aus den Effekten des Beschuldigten A._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am 19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am
5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuh- spur [Folie]). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 5/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei sein Verteidiger (früher) beton- te, dass vom Fund eines Schuhabdrucks unterhalb des Einstiegsortes nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne. Dieses Schuhmodell sei 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt worden und stelle für sich allein keinen Beweis dar, sondern lediglich ein Indiz (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4). Darauf ist einerseits zu erwidern, dass der Beschuldigte diese Schuhe wie gesehen bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung getragen hatte und nach- weislich auch bei weiteren Einbruchstouren damit unterwegs war (vgl. die folgen- den Sachverhaltserstellungen betreffend ND 9 und ND 15). Entgegen den Vertei- digerausführungen konnten sodann zwischen der Tatortspur und dem Schuhsoh- lenabzug des sichergestellten Schuhs sowohl Übereinstimmungen der generellen Merkmale (Grösse/Grundmuster) als auch der besonderen Merkmale (Details) ge- funden werden (ND 6 Urk. 5/2 S.1; ND 6 Urk. 6/1 S. 7). Insbesondere Grösse, Form und Ablauf der verglichenen Schuhspuren stimmen überein. Zudem schei- nen gemäss Spurenbericht noch weitere besondere Merkmale vorhanden zu sein, die jedoch aufgrund der verstrichenen Zeitspanne von 1.5 Monaten zwischen dem Erstellen des Schuhabzuges und dem Vorfall und weil der Originalschuh nicht
- 33 - vorhanden ist nicht genau belegbar sind (ND 6 Urk. 5/2 S. 2). Im Ergebnis ver- bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Präsenz des Beschuldigten auch am vorliegend zu beurteilenden Deliktsort in P._____ LU. Der Beschuldigte gilt auf- grund des Schuhsohlenabdruckes als identifiziert, was er seit der Berufungsver- handlung ja auch nicht mehr bestreitet.
E. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons von H._____ auf einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl. Des- sen Ausführungen betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte über- zeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hin- sichtlich der Behauptung des Beschuldigten, das Mobiltelefon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben. Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe des Beschuldigten beim Einsteigeort. Gleiche Schuhabdruckspuren hinterliess er bei weiteren Einbruch- diebstählen (ND 9 und ND 15). Am Deliktsort von ND 7 konnten überdies die DNA von H._____ und dessen Schuhabdruckfragmente gesichert werden. Diese Tat- sachen und die weiteren nachweislich zusammen verübten Einbruchdiebstähle sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn auch vorliegend. Auch wenn die beiden wichtigen Aspekte der RTI-Auswertung und des Schuhsoh- lenabdruckes primär den Vater oder den Sohn belasten, erscheint vor dem Hin- tergrund der zahlreichen kriminellen Verbindungen der beiden eine gemeinsame Tatausübung als höchstwahrscheinlich, weshalb die jeweiligen Indizien und Be- weise auch zu Lasten des andern zu werten sind. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Einbruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarhaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem gewissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte (ND 6
- 34 - Urk. 6/1 Fragen 10 f.). Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung des Be- schuldigten in seinem Schlusswort (Prot. II S. 42) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" bewegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfer- nung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2 und ND 7), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen die ihn belasten- den Umstände nicht zu entkräften. Der Anklagesachverhalt von ND 6 ist somit er- stellt.
E. 7 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 7)
E. 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Vater zwi- schen dem 11. Oktober 2014 abends und dem Morgen des 13. Oktober 2014, den Balkon im 1. Obergeschoss der Liegenschaft an der …-Strasse … in R._____ SG erklommen, das Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt und dieses mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet zu haben. Anschliessend soll er durch das Fenster in die Geschäftsräume der Geschädigten eingestiegen sein, die Räumlichkeiten durchsucht, einen Tresor samt Bargeld, Schlüssel und einem Gutschein entwendet und die Örtlichkeit danach durch Aufwuchten der Tür zum Hinterhof im Erdgeschoss wieder verlassen haben. Dabei sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– angerichtet worden (Urk. 38 S. 6).
- 35 -
E. 7.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf durchgehend (statt vieler ND 7 Urk. 7/1 Frage 3). Auch noch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher er wie ausgeführt, die übrigen Einbruchdiebstähle eingestand (indes behauptete, sie al- leine ausgeführt zu haben), bestritt er seine Beteiligung am vorliegenden Delikt (vgl. Prot. II S. 22 f. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Sein Verteidiger plädiert auf einen Freispruch aufgrund fehlender Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5; Urk. 135 S. 2).
E. 7.3 Sachverhaltserstellung
E. 7.3.1 Es konnten am Tatort mehrere Schuhabdruckspuren gesichert werden, welche durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen un- tersucht wurden.
E. 7.3.1.1 Eine der Spuren weist gemäss Spurenbericht dasselbe Schuhsohlenmus- ter auf wie die CAT Schuhe des Beschuldigten (ND 7 Urk. 6/3 S. 4). Es handelt sich dabei – jedenfalls auf den ersten Blick – um diejenigen Schuhe, die der Be- schuldigte schon bei seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 getragen hatte und welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt wurden (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10 bzw. ND 7 Urk. 6/6 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass diese Schuhe ihm gehören (HD 1 Urk. 5/3 Frage 187), merkte jedoch an, dass es sich bei der gesicherten Schuhspur nur um einen Teilabdruck handle (ND 7 Urk. 7/1 Frage 19; auch Urk. 60 S. 4 und Urk. 124 S. 5). Tatsächlich wurden beim Spurenabgleich der Schuhsohlen vom Beschuldigten mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinstimmungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung.
E. 7.3.1.2 Am Tatort auf dem Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster wurden aber auch Schuhspuren gefunden, die sowohl übereinstimmende gruppenspezifi- sche Merkmale mit den Schuhsohlenabdrücken von H._____ (Form, Grösse,
- 36 - Musterung) ergaben als auch Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs, so dass die Schuhspuren zweifelsfrei H._____ zugeordnet werden konnten, womit ein Schuhspur-Beweis auf H._____ vorliegt (ND 7 Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 1-3; Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 1 f., Fotobeilage der ab H._____ sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein sehr spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass H._____ als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliess- lich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 8/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entge- gen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 8/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wur- den. Somit ist erstellt, dass es sich bei den am Tatort sichergestellten Schuhspu- ren – teilweise – um diejenigen von H._____ handelt, welcher die Tatbegehung denn auch eingestanden hat (ND 7 Urk. 6/3 bis Urk. 6/5 und Urk. 8/1 S. 7).
E. 7.3.2 Ausserdem konnten am Tatort mehrere DNA-Spuren gesichert werden, deren Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen wiederum eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab, welcher das Untersuchungsergebnis und damit den Einbruchdiebstahl denn auch nicht bestritt (ND 7 Urk. 6/1 und 6/2 sowie Urk. 8/1 S. 7; HD 1 Urk. 6/6 Frage 21).
E. 7.3.3 Aufgrund einer bei H._____ gefundenen Visitenkarte des Hotels S._____ in T._____ SZ (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 21) konnte ermittelt werden, dass dieser dort vom
E. 7.3.4 Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten während der Tatzeit nirgends geortet. Sein Gerät konnte nur Stunden vor und nach dem Tatzeitraum in der Stadt Zürich lokalisiert werden (HD 1 Urk. 10/16). Dieser Umstand kann dem Beschuldigten jedoch nicht entlastend angerechnet werden, da fehlende Ortung mitnichten mit Abwesenheit am Deliktsort gleichzu- setzen ist. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sein Telefon zur Tatzeit ausgeschaltet war. Aufgrund von Standortliste und dem zugehörigen Kartenaus- schnitt hat er es offenbar wieder eingeschaltet, als man nach der Deliktsbegehung gegen Mittag des 13. Oktober 2014 in Zürich, Antennenstandort Hauptbahnhof, eingetroffen war (HD 1 Urk. 10/16). Das Telefon von H._____ wurde hingegen zwischen dem Abend des 11. Oktober 2014 und dem Morgen des 13. Oktober 2014 mehrheitlich im Raum T._____/… (SZ), namentlich auch im …-Feld, somit unmittelbar vor den Toren R._____s und sehr nah vom Deliktsort, geortet (HD 1 Urk. 10/16).
E. 7.3.5 Gesamtwürdigung und Fazit Mit der Vorinstanz ergibt sich das Folgende: Die Erstellung des vorliegenden Anklagesachverhalts hat mangels eindeutiger Beweisergebnisse zu Lasten des Beschuldigten aufgrund der Indizienlage zu erfolgen. Bezüglich H._____ wiegt diese äusserst schwer, d.h. die Tatbegehung ist erwiesen und wird auch durch sein Geständnis bestätigt. Der Beschuldigte kann selbstverständlich nicht für Straftaten seines Vaters belangt werden, indessen sind zahlreiche Hinweise auf eine gemeinsame deliktische Aktivität vorhanden. In Anbetracht der bereits er- stellten Sachverhalte und der eingangs gemachten Ausführungen zur kriminellen Verbindung zwischen Vater und Sohn müssen gewisse Beweisergebnisse des einen auch als Indiz zu Lasten des anderen gewertet werden. Hinzu kommt, dass, wie in Erw. III. 4. geschildert und im objektiven Tatbestand sowohl vom Beschuldigten wie von seinem Vater anerkannt, die beiden mehrfach
- 38 - gemeinsam in die Schweiz einreisten und hier meistens gemeinsam unterwegs waren. Der Beschuldigte ficht den entsprechenden Schuldspruch betreffend ND 16 im Berufungsverfahren nicht an (vorne Erw. I. 4.). Es ist sogar erwiesen, dass sich die beiden praktisch unmittelbar nach Erhalt des Einreiseverbotes vom
29. September 2014, gültig ab 30. September 2014, bereits am 4. Oktober 2014 wieder in der Schweiz zu weiteren Deliktsbegehungen aufhielten (vgl. Deliktsvor- wurf ND 6; vorne Erw. III. 6.). Dies ist ebenfalls ein erdrückendes Indiz für die ge- meinsame Tatbegehung. Sodann deuten mehrere Elemente in der Vorgehensweise des vorliegenden An- klagesachverhalts auf eine Tätermehrheit hin. So wurde laut den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich am Tatort ein stattlicher Tresor aus der Verankerung ge- schraubt und anschliessend durch die Hintertür abtransportiert (ND 7 Urk. 5 S. 4). Auch musste ein Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt werden, bevor der Zutritt zur den Geschäftsräumlichkeiten möglich war (HD 7 Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). Dies weist deutlich darauf hin, dass an der Tatausübung mehrere Personen beteiligt waren und somit in der vorliegenden Konstellation darauf, dass der Be- schuldigte gemeinsam mit H._____ dafür verantwortlich zu machen ist (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 21-23). Die Aussage des geständigen H._____, welcher beteuerte, das Delikt alleine ver- übt zu haben (HD 1 Urk. 6/6 Frage 21 f.; Prot. II S. 29 f.), muss aufgrund der Tat- umstände und seiner familiären Verbindung zum Beschuldigten als reine Schutz- behauptung zu Gunsten seines Sohnes gewertet werden. H._____ hat im Verlau- fe des Verfahrens denn auch wiederholt betont, dass er nicht seinen Sohn zu be- lasten gedenke bzw. wolle oder müsse. Gleiches liess der Beschuldigte mehrfach durchblicken. Zudem lassen die vom Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorge- brachten generellen Bestreitungen und der Mangel an plausiblen Erklärungen er- neut höchstens theoretische Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Die Behaup- tung des Beschuldigten sowie von H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz, sondern am Geburts- tag seiner Halbschwester in Ungarn gewesen (Prot. II S. 25 und 30), stellt eine of-
- 39 - fensichtliche nachträgliche Schutzbehauptung dar, nachdem entsprechendes vor- gängig nicht geltend gemacht wurde. Damit sind auch die dem Beschuldigten gemäss ND 7 vorgeworfenen Tathand- lungen als erwiesen anzusehen.
E. 8 Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in U._____ LU (ND 9-10)
E. 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9)
E. 8.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Vater soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …-Strasse … in U._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 38 S. 8).
E. 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Zwar gab der Beschuldigte zu, die G._____ bereits im Herbst 2014 einmal ge- meinsam mit seinem Vater besucht zu haben, um ein Wörterbuch Holländisch/Ungarisch oder Hebräisch/Deutsch zu kaufen, worauf die Angestell- ten gesagt hätten, ein solches Buch müssten sie bestellen und es würde zwei Monate dauern, worauf man nichts bestellt habe (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 5-17), den Anklagevorwurf bestritt er jedoch bis vor der Berufungsverhandlung vehement (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 4, 17 ff., 25, 31 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 36). Die Verteidi- gung beantragte damals, der Beschuldigte sei aufgrund der schwachen Indizien- lage vom Anklagevorwurf in ND 9 freizusprechen (Urk. 60 S. 4 f.; Urk. 124 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Va-
- 40 - ters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Vertei- digung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbege- hung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).
E. 8.1.3 Sachverhaltserstellung
E. 8.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur. Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 53 und 111; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 67 f. und 131). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aus- sage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszugehen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschul- digten und seines Vaters zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werk- zeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremd- farbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreinigers unter- scheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Ge- rüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspu- ren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in U._____ (ND 9) identifiziert werden
- 41 - (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesi- cherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spuren beim nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstahl zu Lasten des Coiffeursalons V._____ (ND 10), und sie decken sich ebenso mit den Einbruchspuren in W._____ ins Reisebüro AA._____ GmbH (ND 13) und in die Buchhandlung AB._____ GmbH (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2), welche Schuldsprüche vom Beschuldigten unangefochten blieben. Letztlich ergab auch eine Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugein- druckspur am vorliegend zu beurteilenden Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschuldigten zweifelsfrei als das spuren- verursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2). Zum auch hier (ursprünglich) gebrachten Vorwand des Beschuldigten und seiner Verteidigung, diese Werkzeuge würden massenhaft produziert, Spurenüberein- stimmung bedeute nicht zwingend Identität, damit lasse sich nichts beweisen (Prot. I S. 34; Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5), gilt das bereits zu ND 2 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.3.1). Auf das Argument von H._____, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und es eine andere Frage sei, wer dieses in der fraglichen Nacht eingesetzt habe (Prot. I S. 20 und HD 1 Urk. 6/5 Frage 51), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Vater – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll.
E. 8.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zu H._____ erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleichkommt. H._____ anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber (damals)
- 42 - nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 6/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 20). Auch der Beschuldigte A._____ bestätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal H._____ selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend ein- räumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 28 ff.; Prot. I S. 19). Hinzu kommt, dass aufgrund der stärkeren Postur des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm Kleidungsstücke des Vaters gepasst hätten (vgl. vorstehende Erw. III. 5.1.3.4 in fine). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vor- stehende Erw. III. 5.1.3.4 (in fine) verwiesen werden.
E. 8.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe des Beschuldigten (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den be- reits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der E._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der F._____ AG (ND 7; vgl. vorne Erw. III. 7.3.1, allerdings nur jene von H._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) sichergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war.
E. 8.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon von H._____ über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in U._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten AC._____ LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Kar- tenausschnittes vermerkte H._____, er sei am 22. Oktober 2014 dort womöglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 6/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte H._____ das Ergebnis wiederum damit zu rechtferti- gen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unterschiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen,
- 43 - wie beispielsweise seinem Sohn A._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen (H._____) schliessen (HD 1 Urk. 6/6 Frage 32; Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst seinen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Flatrate-Karte für Fr. 39.– pro Monat (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er aller- dings an nicht zu wissen, ob H._____ sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, der Beschuldigte, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 5/6 Frage 50). Mit dieser letzten Aussage setzt sich A._____ in Widerspruch zu seinen zu- vor dargelegten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszu- gehen ist. Abgesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte H._____ keine weite- re Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 20 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen frühe- ren Aussage (HD 1 Urk. 6/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittper- sonen und Zurücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät ge- dient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons von H._____ bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort von Vater und Sohn (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1).
E. 8.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 8.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von U._____, Luftlinie nur ca. 360
- 44 - Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2).
E. 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis betreffend H._____, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung – auffallend nahe Platzierung von H._____ zum Deliktsort –, der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität sowie der Schuhabdruckspur des Beschuldigten auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen. Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche von H._____ hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen bezeichnet und ebenso den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine Relevanz beigemessen. Wiederum rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, auch die einseitig H._____ belastenden Indizien zu Lasten des Beschuldigten zu deuten, unter Ver- weis auf den eingangs aufgezeigten Sachzusammenhang und das gemeinschaft- liche Wirken von Vater und Sohn (Erw. III. 4) und die ebenfalls deutlich zutage tre- tenden Gemeinsamkeiten bei den Deliktsbegehungen gemäss ND 10 (nachste- hende Erw. III. 8.2), ND 13 und ND 14 (vgl. dazu Urk. 119 S. 38-44). Auch in Bezug auf ND 9 sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlun- gen aufgrund des Untersuchungsergebnisses rechtsgenügend erstellt. Erstellt ist namentlich auch, dass er das Delikt nicht alleine, sondern zusammen mit H._____ beging.
- 45 -
E. 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons V._____ (ND 10)
E. 8.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Va- ter in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegenschaft … in U._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewalt- sam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- stiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 38 S.9).
E. 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Wie in Bezug auf den vorhergehenden Anklagesachverhalt von ND 9 in derselben Tatnacht bestritt der Beschuldigte auch hier seine Tatbeteiligung bis zur Beru- fungsverhandlung (ND 10 Urk. 9/1 Frage 3; HD 1 Urk. 5/6 Frage 52). Zwar wisse er nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau getan habe, das Delikt habe er aber mit Bestimmtheit nicht verübt (ND 10 Urk. 9/1 Frage 11). Durch seine Vertei- digung liess der Beschuldigte geltend machen, dass die Geschädigte der vorlie- genden Anklageziffer einen Coiffeursalon betreibe, was für die zu beurteilende Einbruchserie atypisch sei. Auch sei bis anhin kein Einbruchsort mit Kletterübun- gen verbunden gewesen. Der Beschuldigte sei daher und aufgrund fehlender bzw. schwacher Indizien von diesem Anklagepunkt freizusprechen (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der allei- nigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.).
- 46 -
E. 8.2.3 Sachverhaltserstellung
E. 8.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in U._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons V._____ in U._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in U._____ (ND 9), des Reisebüros AA._____ GmbH in W._____ (ND 13) und der Buchhandlung AB._____ GmbH in W._____ (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 8.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten und von H._____ betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktions- zahl solcher Werkzeuge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.1; III. 8.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 8.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 8.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17).
E. 8.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 8.1.3.5), liegen der Coiffeursalon
- 47 - V._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hun- dert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel eines Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde.
E. 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur von H._____ den vorliegenden Tatverdacht auch zu Lasten des Beschuldigten A._____ als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 119 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorliegen eines deliktischen Musters
– welches sich ausgeprägt und in mehreren Facetten an den Deliktsorten in U._____ LU (ND 9 und ND 10) und bei den vom Beschuldigten nicht mehr bestrit- tenen Taten in W._____ OW (ND 13, vgl. dazu Urk. 119 S. 38-41, und ND 14, vgl. dazu Urk. 119 S. 42-44) manifestiert – bestätigte der Beschuldigte selber über den Hinweis seiner Verteidigung zur Geschädigten als Betreiberin eines Coiffeur Salons, welche damit nicht ins Schema passe (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Dem ist im Übrigen zu entgegnen, dass der Beschuldigte und sein Vater zwar vor- nehmlich, aber nicht nur, in Reisebüros einbrachen. Zudem trifft das Argument der bis dahin fehlenden Kletterübungen nicht ganz zu: Auch am Einbruchsort von ND 7 war zuerst ein Balkon zu erklimmen, und in P._____ LU, ND 6, erfolgte der Einstieg via ein Hochfenster. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (samt gemeinsamen Han- delns mit seinem Vater) sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.
E. 9 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15)
E. 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC
- 48 - im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte.
E. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich (vorgängig) zu keinem Zeitpunkt geständig (ND 15 Urk. 8/1 Fragen 3 und 19; HD 1 Urk. 5/6 Frage 59; Prot. I S. 36 f.). Die Verteidi- gung beantragte infolge Fehlens eines strikten Beweises einen Freispruch (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 124 S. 6). An der Berufungsverhandlung räumte der Be- schuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, alleine und ohne Wissen des Vaters gehandelt zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorste- hende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sach- verhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.).
E. 9.3 Sachverhaltserstellung
E. 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl.
E. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom
19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2).
E. 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AD._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AD._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson tele-
- 49 - fonisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AE._____ und das Reisebüro B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau ge- nommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegen- über der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von einer Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehe- frau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermut- lich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf- grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AD._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. H._____ konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegenhalten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehör- ten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass sein Sohn diese bei einem gemein- samen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 9/1 Frage 18). Der Beschul- digte A._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 8/1 und 8/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie
- 50 - sonst ausser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von H._____ und A._____ geführten Audi geraten sein könnten. Die These der Verteidigung, das Deliktsgut sei bei K._____ gefunden worden und dies könnte genauso gut auf deren Tatbeteiligung hinweisen wie auf eine Tatbe- teiligung des Beschuldigten (vgl. Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6), geht ins Leere. Ei- nerseits findet sich in den Akten nicht im Entferntesten ein Hinweis dafür. Anläss- lich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. November 2014 sagte K._____ hinsichtlich der bei ihr sichergestellten Gegenstände gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, diese weder zu kennen, geschweige denn deren Eigentü- merin zu sein (HD 1 Urk. 7/2 Frage 75-77). Diesbezüglich bestätigte H._____ zwei Tage später, dass K._____ die Gegenstände mit Sicherheit nicht gekannt habe (HD 1 Urk. 6/3 Frage 185).
E. 9.3.1.3 Ergänzend ist anzufügen: Im Zusammenhang mit der Eruierung des frag- lichen Deliktsguts erhob der Verteidiger von H._____ in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da namentlich das Teilnahmerecht seines Mandanten an dieser Beweiser- hebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt wer- den, wem die bei H._____ und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehör- ten (Urk. 58 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugenein- vernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann. Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).
- 51 - Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspo- lizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kantons- polizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm per- sönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AD._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt- fanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten in diesem Verfahrensabschnitt keine Teilnahmerechte verletzt werden. Der seitens H._____s erhobene Einwand gegen die Verwertbar- keit dieses Beweismittels ist somit untauglich und die Aussagen des Geschäfts- führers AD._____ hinsichtlich des Deliktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus- nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sin- ne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom
5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidigung
- 52 - von H._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu ver- langen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Ver- zicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hin- weisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Sodann wird nie- mand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Ei- gentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AD._____s schlüssig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die weiteren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten und von A._____.
E. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in 8008 bzw. 8032 Zürich und damit offensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Morgen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons von H._____ zwi- schen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AF._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nä- he vom späteren Tatort in B._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an diesem Tag betrafen AG._____ AR, AH._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in 8008 Zürich. Als nächstes wurde H._____s Mobiltelefon am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. Seuzach, Raststation Forrenberg, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach 8032 Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21). Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte H._____ nicht erklären (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ostschweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen irgendwann
- 53 - in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte H._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden haben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 138, vgl. Urk. 137 S. 5 und Prot. II S. 40). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Geschäftskontak- ten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadi- um vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Unter- suchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürchten waren. A._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 97 ff.). Die inhaltsleeren und nachgeschobenen Behauptungen von H._____ entbehren jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Einbruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwi- schen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument von H._____ und dessen Verteidigung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 6/6 Frage 40; Urk. 58 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 8.1.3.4 zu verweisen.
E. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs des Beschuldigten A._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spurenabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie indi- viduelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Ver- bindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeilagen).
- 54 -
E. 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die beim Beschuldig- ten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, dass die RTI-Auswertung H._____ erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umge- bung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich und dass dieses Indiz angesichts der zahl- reichen kriminellen Verbindungen von Vater und Sohn auch gegen den Beschul- digten gewertet werden müsse, ferner, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise von H._____ und A._____ unglaubhaft seien und dass der Beschuldigte zu seinem individualisierbaren Schuhabdruck eine plausib- le Erklärung schuldig blieb, weshalb der Anklagesachverhalt von ND 15 auch ihm gegenüber erstellt sei (Urk. 119 S. 47), so ist dieser Schlussfolgerung vorbehalt- los beizupflichten.
E. 10 Monate auf 48 Monate oder 4 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel er- griffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 45 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 119 S. 71). VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15)
1. Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Aufschrift "www.AE._____.ch" (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1; ND 15 Urk. 6 Foto- beilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AD._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.3.1). Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positi- onen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind.
- 72 -
2. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend der Positionen Nr. 3 und Nr. 5 (teilweise) an, indem er sein Mobiltelefon und hinsichtlich letzterer aus der schwarzen Ikea-Tasche die blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten herausverlangt (Urk. 124 S. 2). Diese Anträge sind abzuweisen. Hinsichtlich Position Nr. 5 (vgl. auch HD 1 Urk. 9.2.2 S. 5) fehlt es an jeglicher Substantiierung, um was für wichtige Doku- mente oder Schriftstücke es sich handeln und inwiefern der Beschuldigte für sein berufliches Fortkommen darauf angewiesen sein soll (Urk. 124 S. 7). Namentlich wurden etwa Kredit- und Maestrokarten nur fotografiert und nicht sichergestellt (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 27). Betreffend des verlangten Mobiltelefons (vgl. auch HD 1 Urk. 9/1/3 S. 26 und Urk. 9/3/2 S. 2 f.) ist zu sagen, dass es im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stand, indem es u.a. auch zur Begehung von Strafta- ten gedient hat bzw. bestimmt war und damit die öffentliche Ordnung gefährdete (z.B. HD 1 Urk. 9/3/3 und Urk. 9/2/3 S. 23 f.; entspricht den [nicht angefochtenen] Beschlagnahmepositionen Nr. 46-48; der Art. 69 StGB; Art. 263 lit. a, c und d StPO). Es bleibt daher bei der Einziehung zur Vernichtung hinsichtlich der Positionen Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (auch blaue Mappe mit div. Schriftlich- keiten).
3. Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 8 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig. VII. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die
- 73 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Die Kosten für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind gestützt auf des- sen Honorarnote vom 10. März 2017 (Urk. 134), unter zusätzlicher Berücksichti- gung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, auf Fr. 6'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Novem- ber 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zi- vilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kosten- festsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15),
- 74 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, Reisebüro B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Ur- teils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160362) auf erstes Verlangen her- ausgegeben:
- Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130,
- Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk). Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- 75 -
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45; Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 76 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic. iur. Höfliger
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, C._____ GmbH (Dossier 8).
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. - 4 -
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt.
- Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten.
- Die Privatkläger 1, 2, 3, 5 und 6, D._____ GmbH (Dossier 3), E._____ AG (Dossier 6), F._____ AG (Dossier 7), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie Rei- sebüro B._____ (Dossier 15), werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ (nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
- November 2015 im Verfahren DG150007-G) herausgegeben: − Nr. 1: Schuhe Nike von H._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
- November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von A._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von A._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, ange- braucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom 06.10.2014, Media Markt …, - 5 - − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
- November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös ver- fällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Ka- bel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel. - 6 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'860.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 27'340.– Total
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 14'860.– (inkl. MwSt) ent- schädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Be- trag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.
- Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2)
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dos- sier 7) − und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7) - 7 -
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16).
- Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahrn Freiheitsstra- fe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvoll- zugs.
- Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen.
- Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen.
- Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft.
- Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Über- haft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO).
- Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhält- lichkeit definitiv abzuschreiben.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzu- erlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1)
- Zu Dispositivziffer 1: - 8 - − Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und banden- mässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfrie- densbruchs betreffend Dossier 7. − In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der banden- mässigen Begehung freizusprechen.
- Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7.
- Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben: − Nr. 3 Mobiltelefon von A._____ − aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkei- ten.
- Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehba- re Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kan- tons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventuali- ter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen.
- Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
- Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten auf sein persönliches Gesuch hin der vorzeitige Straf- vollzug gewährt (Urk. 98 und 111). Er befindet sich im Urteilszeitpunkt im Flugha- fengefängnis (Urk. 122).
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 45 Monaten Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und erklärte die Strafe für vollziehbar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 119 S. 81 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 62; Urk. 67/2). Das schriftliche Urteil in be- gründeter Fassung wurde den Parteien am 17. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 118/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Sep- tember 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 124). Auf entsprechende Fristan- - 10 - setzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 128). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1 i.V.m. Urk. 103/1, 108 und 108A im Parallelverfahren SB160362 i.S. H._____). Beweis- anträge wurden keine gestellt. 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160362 gegen den Vater des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläge- rin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 128 i.V.m. Urk. 132; Urk. 129/1). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15), 3 (Sanktion), 8 teilweise (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 und 5 [teilweise] und 12 (Kostenauflage; vgl. Urk. 124 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Aussage, er habe (mit einer Ausnahme) alle Delikte, die mit Anklage vom 3. August 2015 vor- geworfen würden, begangen, und zwar alleine ohne seinen Vater (den Beschul- digten H._____). Einzig mit dem Delikt aus Dossier 7, hinsichtlich welchem sich sein Vater geständig gezeigt habe, habe er nichts zu tun (vgl. Prot. II S. 22 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte entsprechend den Antrag, der Beschul- digte sei betreffend Dossier 7 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und in den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Be- gehung freizusprechen (Urk. 135 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet somit hinsicht- lich der von ihm eingestandenen Delikte (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15) die Mittäterschaft mit dem Beschuldigten H._____ und die Qualifizierung der Ban- denmässigkeit. - 11 - 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 8 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1). 4.3 Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6), weshalb er in- soweit als unabänderlich und rechtskräftig zu betrachten ist (vgl. hiezu auch nachstehend Erw. III. 4.6. und IV. 1.3.4.). Da der Beschuldigte indes (hinsichtlich sämtlicher Delikte) die mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung bestrei- tet, ist aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs der Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 in das Dispositiv des Berufungsentscheids zu integrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen: 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung zur gutscheinenden Verwendung bezüglich der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.
- Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Haupt- dossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet.
- Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- - 12 - scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 119 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte
- Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 38), zu- sammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 7 f.) und nachstehend in Erw. III. 5 ff.
- Soweit im Berufungsverfahren strittig (Urk. 124) – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15 um- schriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 5 ff. Fragen 10 ff. und Prot. I S. 30-37) sowie die in ND 4 umschriebe- ne Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch HD 1 Urk. 5/6 S. 19 Frage 61 und Prot. I S. 37), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Zu prüfen sind demnach die dem Be- schuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle in ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15 sowie die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4). - 13 -
- Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grund- satz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 119 S. 8-10). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Be- weis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit je- doch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Be- - 14 - schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bun- desgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aus- sagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussa- ge sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaub- hafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten - 15 - ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, un- klare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aus- sagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
- Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Vater H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Vater H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrun- deliegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein ge- meinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die – im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsor- ten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerk- zeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse … in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und De- liktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am
- August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160362 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Neben dem diversen Brechwerkzeug bilden insbesondere die Walky-Talkies ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Vater, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wä- ren, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Das Argument des Verteidigers (vgl. Urk. 124 S. 3), nachgewiesenermassen nicht wohlhabende Touristen oder Geschäftsleute – damit sprach er offensichtlich den - 16 - Beschuldigten und dessen Vater an – würden gerne auf solche Geräte zurück- greifen, um die Roaming-Gebühren zu sparen, geht vorliegend ins Leere. Ge- mäss dem Beschuldigten besassen nämlich er und sein Vater jeder ein eigenes Telefon samt einer Karte mit monatlicher Flatrate zu einem Pauschalpreis von je Fr. 39.– (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45 ff., 48 f.), so dass beide hierorts u.a. unlimitiert telefonieren, SMS und MMS senden sowie im Internet surfen und ebenso den Dienst WhatsApp nutzen konnten, dies unabhängig von der Distanz. Es ging ge- mäss dem Beschuldigten darum, dass man sich gegenseitig erreichen konnte (HD 1 Urk. 5/6 Frage 46). Der Beschuldigte widerspricht sich selber wenn er an- dernorts behauptete, man habe die Walky-Talkies immer im Auto gehabt und be- nötigt, wenn man nicht zusammen gewesen sei, das sei billiger als das Handy (HD 1 Urk. 5/1 Frage 18). Fakt ist zudem, dass Walky-Talkies nur geeignet sind, auf Kurzdistanz miteinander zu kommunizieren. Die Benutzer müssen sich relativ nah voneinander aufhalten, maximal einige hundert Meter voneinander entfernt. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstel- len verwendet, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitakti- vitäten. Analog verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Delikts- begehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 3) auffällig, dass die Mobilnummer von H._____ zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte lokalisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige des Beschuldigten A._____ keine Registrierung ergab, an- derseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der Aussagen von H._____ zweifels- frei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unterwegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36 im Verfahren SB160362 i.S. H._____), und gemäss dem Beschuldigten A._____ hielt man sich seit einer gemeinsamen Einreise Anfang November 2014 stets zusammen auf; vgl. auch HD 1 Urk. 5/1 Fragen 7 ff., 10, - 17 - 15). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden jeweils Fahrzeug, Unterkunft, soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben (vgl. u.a. HD 1 Urk. 5/1 Fragen 5; Urk. 5/2 Frage 16 und Urk. 5/3 Fragen 124 ff., 136 ff., 160, 173) und letztlich, wie vorne in Erw. III. 4.2 aufgezeigt, auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn wei- sen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. A._____ er- wähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diverser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 10 ff., 30; Urk. 5/2 Fragen 8 f. und Urk. 5/3 Frage 122). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein kön- nen, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch pro- fessionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: einem über 30-jährigen Sohn) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, wel- che Personen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1). Gemeinsames Auftreten wird darüber hinaus von Zeu- ge J._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte und A._____ ihm gegenüber ge- meinsam auftraten, ständig zusammen waren. J._____ hatte H._____ und A._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) bestätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Woh- nung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei A._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Woh- nung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weite- rer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut - 18 - K._____ dem Beschuldigten A._____ und/oder dessen Vater gehörender Gegen- stände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Be- schuldigten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Der Beschuldigte gab auf Foto- vorhalt zu, den fraglichen KESO-Schlüssel zu kennen, diesen von K._____ – die er seit einigen Monaten von hier in der Schweiz ganz gut kenne, man sei gut be- freundet – erhalten zu haben. Weiter räumte er ein, zusammen mit H._____ (mehrere Tage) in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönli- chen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 123 ff., 156 ff., Fotobeilagen Nr. 1 ff.). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen er- stellt, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelas- sen werden, ob die damit korrespondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von einem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorge- hensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli- cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 ge- meinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2-5 und HD 1 Urk. 18/2-5 in SB160362 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappan- ten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Strafta- ten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Ankla- geschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar eine indizienrelevante Übereinstimmung auf. Schon an dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass entgegen der Verteidigung nicht erforderlich ist, dass sämtliche belas- - 19 - tenden Indizien bei den gegenständlichen Deliktsvorwürfen immer für beide Be- schuldigten vorhanden sind (Urk. 124 S. 2). Massgebend ist eine Gesamtwürdi- gung der gefundenen Anhaltspunkte auch vor dem Hintergrund der bereits je rechtskräftig beurteilten strafbaren Handlungen der beiden Beschuldigten im In- und Ausland (Deutschland). 4.5 Aufgrund der ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zeigen- den Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittäter- schaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Aufgrund dessen muss das "Geständnis" des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme des Beschuldigten H._____, begangen haben will, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versucht, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung des Beschuldigten überzeugt auch schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlun- gen zur Überprüfung dieses "Geständnisses" zu befürchten waren. Sowohl an- lässlich der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz beschränkte sich der Be- schuldigte konstant darauf, eine Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten, bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (siehe dazu im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen). Ein plausibler nach- vollziehbarer Grund, weshalb dieses "Geständnis" (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dar- getan worden noch ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft. Allein auf die Aussagen des Beschuldigten vor Berufungsgericht kann deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten – bei denjenigen Delikten, welche er mit Berufungserklärung noch angefochten hatte (ND 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15) – zusätzlich zu seinem Teilgeständnis auch anhand - 20 - des übrigen Untersuchungsergebnisses bzw. einer Zusammenschau sämtlicher vorliegender Indizien zu prüfen. Die Sachverhalte hinsichtlich der Delikte aus ND 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht ange- fochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6; vgl. hiezu auch vorstehende Erw. I. 4.3). Sie sind deshalb als durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellt zu betrachten, weshalb auf diese Sachverhalte heute nicht einzugehen ist.
- Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 2 und 4) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der …-Strasse …, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschküche angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebrochen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Unterge- schoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abgeklebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die da- zugehören Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder verlassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 38 S. 3). 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung sowohl im Laufe der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz (HD 1 Urk. 5/6 Frage 10; Prot. I S. 30 f.) und enthielt sich weiterführender Stellungnahmen dazu. Vor Berufungsgericht räumte er ein, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, machte indes geltend, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidi- gung erachtete (bis zur Berufungserklärung) den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragte, den Beschuldigten vom An- - 21 - klagepunkt in ND 2 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Mit Berufungs- plädoyer erachtet sie den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteili- gung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.1.3 Sachverhaltserstellung 5.1.3.1 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein erstes Indiz dar. Anlässlich der ers- ten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kantonspolizei Lu- zern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Während H._____ – der sich von Anbeginn an geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der …-Strasse … in L._____ ZH alleine begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff., vgl. auch nach- stehende Erw. III. 5.1.3.4.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befun- den habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte der Beschuldigte A._____ die Tat- verübung und verweigerte im Übrigen eine Stellungnahme (ND 2 Urk. 8/1 Fragen 3 und 8, Urk. 8/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Ein- bruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche gemäss dem Forensischem Institut Zü- rich (FOR), Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikroskopisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterscheiden, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spu- rengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 31), ist folglich zu verwerfen. - 22 - Ebenso erweist sich das Argument der Verteidigung, das eventuell verwendete Brecheisen sei wahrscheinlich 110- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit der- selben Farbe versehen worden (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4), mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus dersel- ben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Schuldsprüche bezüglich ND 3 und 5, Einbruchobjekt …- Strasse … in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Einsatz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. 5.1.3.2 Das FOR konnte am Tatort zudem anhand einer Schmierspur am Aus- senglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige Identifizierung mit der DNA von H._____ (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Der Verteidiger des Beschuldigten sah darin (bis zur Berufungserklärung) lediglich die Bestätigung des von H._____ eingestandenen Anklagesachverhaltes. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten schien ihm mit berechtigtem Zweifel behaftet, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Dem ist zu widersprechen. Angesichts des eingangs geschilderten, intensiven Zusammen- wirkens von Vater und Sohn (Erw. III. 4.1), welches sich auch in den vom Beschuldigten akzeptierten und damit rechtskräftig gewordenen Sachverhalten (Erw. I. 4.) und in den noch zu erstellenden Anklagevorwürfen (nachfolgend Erw. III. 6. ff.) widerspiegelt, bedeutet dieser DNA-Hit auch ein starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten A._____. 5.1.3.3 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und Erw. III. 5.1.3.1 hier- vor) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geografisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (…-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden offensichtlich in dersel- ben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gesehen – - 23 - eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs aufgewuchtet wurde. Dar- über hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bezüglich der letzt- genannten seine Verurteilung im Ergebnis anerkennt, erhärtet sich zusätzlich der Tatverdacht zu seinen Lasten bezüglich ND 2. Für das erwähnte Akzept mag das beim Beschuldigten und seinem Vater am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in … gefundene Deliktsgut, das zweifelsfrei den Einbruchsorten von ND 3 und ND 5 bzw. den jeweiligen Geschädigten zugeordnet werden konnte, aus- schlaggebend gewesen sein. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war – womit die Verteidigung im Falle eines Schuldspru- ches zu Recht von versuchter Tatbegehung ausgeht (Urk. 124 S. 4) –, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief H._____, der Vater des Beschuldigten, sein Geständnis hinsichtlich der Begehung dieses Einbruchdieb- stahls in L._____. Er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn A._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 30 f.). Der Verteidiger von H._____ führte in diesem Zusammenhang aus, H._____ habe diese Orte deshalb verwechselt, da er den vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in L1._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaf- tung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen ein- fach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 135 S. 3 f.). Der Ver- teidiger des Beschuldigten führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 136/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da - 24 - zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der beiden Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungs- stücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 135 S. 2, Prot. II S. 38). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger von H._____ (Urk. 137 S. 8 f.; Prot. II S. 40). Der späte Widerruf des Beschuldigten H._____ vor Berufungsgericht seines zuvor konstanten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich tak- tisch motiviert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und L1._____ … SZ verwechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. H._____ wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und ein- deutig vorgehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____-Reisebüro an der …-Strasse …, L._____ ZH ging (vgl. Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden H._____ auf sein Verlangen – wie dessen Ver- teidiger selber ausführte (Urk.137 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt werden, worauf erst dieser sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollende- ten Diebstahl bzw. Einbruch in ein N._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in L1._____ … SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differieren- den Umstände erweist sich die Annahme, dass H._____ gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener Sachverhalt vorgeworfen werde, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilte war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Auch der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren von H._____ mittels einer Sekundärübertragung über den Beschuldigten an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren er- scheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber - 25 - doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch H._____. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte, wie an der Berufungsverhandlung gesehen werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160362 Urk. 12/1) von viel grös- serer und kräftigerer Statur ist als H._____, und auch deshalb nicht davon ausge- gangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters pas- sen würde. Dass der Beschuldigte im Auto herumliegende Kleidungsstücke von H._____ getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 8.1.3.2). 5.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich H._____ und des vielfach aktenkundigen, ge- meinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumlichen, zeit- lichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Be- schuldigten A._____. Nicht glaubhaft ist, dass er dieses Delikt alleine beging. Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma D._____ GmbH (ND 4) 5.2.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der D._____ GmbH an der …-Strasse … in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüssel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin D._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlos- sene Fahrzeug bis an die …-Strasse … [recte: …-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 38 S.11). - 26 - 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beteuerte bis vor der Berufungsverhandlung konstant, dieses Delikt nicht begangen zu haben (ND 4 Urk. 5/1 Frage 9 und Prot. I S. 37). Die Verteidigung nahm bis vor der Berufungsverhandlung den Standpunkt ein, dass keinerlei Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen würden. Es sei daher gut möglich, dass eine verfahrensfremde Drittperson den Einbruch beobachtet habe, in die Liegenschaft eingestiegen sei, den Fahrzeugschlüssel behändigt und sich mit dem Fahrzeug einen Spass erlaubt habe. Es sei im Übrigen durch die kurze Fahrdistanz, welche mit dem entwendeten Fahrzeug zurückgelegt wurde, auch kein Schaden entstanden. Der Beschuldigte sei daher vom Anklagevorwurf in ND 4 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 3). Vor Berufungsgericht räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vor- stehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.2.3 Sachverhaltserstellung 5.2.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der Taxi D._____ GmbH und der O._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnach- weis der AXA Winterthur vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5. Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in derselben Ortschaft innerhalb eines - 27 - Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der Taxi D._____ GmbH an der …-Strasse … (ND 3), bei welchem unter anderem der entsprechende Fahr- zeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Die (ursprüngliche) Verteidigerthese, genau so gut könnte sich eine Drittperson, konkret ein Beobachter des Einbruchs einen Spass erlaubt haben und anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich sein, ist mit der Vorinstanz (Urk. 119 S. 20) als realitätsfern zu verwerfen. Die Lokalität liegt weder in der Umgebung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Einbruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschädigten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Dass kein Sachschaden entstanden ist, ist gleichermassen irrelevant; für die Tat- vollendung genügt der vorübergehende Gebrauch. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass an einem als Taxi benutzten Fahrzeug mehrere DNA- Spuren gefunden wurden (vgl. ND 4 Urk. 4/2-4/6; Prot. I S. 37), nichts zu seiner Entlastung ableiten. Schliesslich hatten H._____ und der Beschuldigte (der die Schuldsprüche gemäss ND 3 und ND 5 im Berufungsverfahren akzeptiert) durch- aus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut von der …-Strasse … in L._____ abzutransportieren (Urk. 38 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 2 brachte der Beschuldigte (bis vor der Berufungsverhandlung) ausser generellen Bestreitungen (ND 4 Urk. 5/1 und 5/2; Prot. I S. 37) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendiger- weise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehö- rende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Be- schuldigten auszugehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be- - 28 - schuldigte denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden.
- Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …-Strasse … in P._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Vater H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 38 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt erst konstant (u.a. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 24-26 und Prot. I S. 32), bis er vor Berufungsgericht einräumte, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, dabei aber geltend machte, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Mit Beru- fungsplädoyer erachtet die Verteidigung – welche zuvor einen Freispruch auf- grund fehlender Beweise beantragt hatte (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4 f.) – den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). - 29 - 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon von H._____ mit der IMEI-Nr. … (bzw. …900) am 4./5. Oktober 2014 im Raum Q._____. – Luzern – Q._____. geortet wurde. Konkret befand sich das Mo- biltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in Q._____., ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Okto- ber um 05.52 Uhr wieder Q._____. registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatiert hat (Urk. 119 S. 24 f.; Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich H._____ und auch der Beschuldigte als sein ständiger Komplize in der Tatnacht effektiv in P._____ (LU) befunden haben. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der H._____, diese Interpretation der Resultate sei rein hypothetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobil- telefon auch anderen Personen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 6/5 Fragen 40 f.; HD 1 Urk. 6/6 S. 13; Prot. I S. 17 f.). Weiter bemängelte er, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 18). H._____s Verteidiger ergänzte, dass es seinem Mandanten angesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Gegenbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewah- rungsfrist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 58 S. 7 f.). Wei- ter wurde moniert, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig genau sei- en, um H._____ damit etwas nachweisen zu können. Zum einen existierten näher - 30 - am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müs- sen (Urk. 58 S. 7 in Verbindung mit Urk. 59). Zum anderen habe H._____ sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Ge- brauch überlassen. Letztlich habe er das Mobiltelefon teilweise auch im Auto lie- genlassen, wo es selbst ohne sein Zutun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 58 S. 7 f.; Prot. I S. 45; auch HD 1 Urk. 6/6 S. 13). Daraus wurde der Schluss gezogen, es könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen von H._____ geschlos- sen werden. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte (ursprünglich) aus, ein direkter beweismässiger Zusammenhang wäre nur gegeben, wenn das Mobiltele- fon des Vaters in P._____ festgestellt worden wäre. Die Mobiltelefondaten stellten daher lediglich Indizien dar und nicht Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits, von dessen Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt keine Daten ermittelt werden konnten (HD 1 Urk. 10/15), bemerkte lediglich, das betreffe sei- nen Vater und nicht sein Telefon (HD 1 Urk. 5/5 Frage 37). Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage dar- auf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. diejenigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussagekräftigsten erschienen, nämlich die zum Deliktsgut von ND 3 zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f.). Die Vorbringen von H._____ zu möglichen entlastenden Daten alternativer Mobiltelefone sind uner- heblich. Selbst das Fehlen von Ortungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobiltelefonen würde angesichts der weitern, den Beschul- digten belastenden Faktoren (vgl. Erw. III. 6.3.2) zu keinem abweichenden Er- gebnis führen, abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobil- telefon lediglich eingeschaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI- - 31 - Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (samt ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit keineswegs aus. Auch der Standpunkt von H._____, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da er an- lässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, je- doch niemand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy von H._____ auch vom Beschuldigten A._____ benützt worden wäre – dieser verneinte das indes bis vor der Berufungsverhandlung ausdrücklich (vgl. Erw. III. 8.1.3.4 und die nachstehenden Ausführungen) – ist auf das vorne be- schriebene nahe Zusammenleben und -wirken von Vater und Sohn in der Zeit- spanne gemäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten betreffend das Mobiltelefon von H._____ dienen daher ohne wei- teres als Indiz für die deliktische Tätigkeit beider Personen in P._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich, das ausgewertete Mobiltelefon von H._____ sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 32). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von H._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm (sowie H._____) früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters un- terwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 8.1.3.4). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, das Mobiltelefon sei als Navigationsgerät benutzt worden und im Auto gelegen, was (aber) der Beschuldigte nicht realisiert habe (Urk. 135 S. 2), wurde seitens des Beschuldigten selber nicht geltend gemacht. - 32 - 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Strasse … in Zürich, für welche aus den Effekten des Beschuldigten A._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am 19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am
- Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuh- spur [Folie]). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 5/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei sein Verteidiger (früher) beton- te, dass vom Fund eines Schuhabdrucks unterhalb des Einstiegsortes nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne. Dieses Schuhmodell sei 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt worden und stelle für sich allein keinen Beweis dar, sondern lediglich ein Indiz (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4). Darauf ist einerseits zu erwidern, dass der Beschuldigte diese Schuhe wie gesehen bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung getragen hatte und nach- weislich auch bei weiteren Einbruchstouren damit unterwegs war (vgl. die folgen- den Sachverhaltserstellungen betreffend ND 9 und ND 15). Entgegen den Vertei- digerausführungen konnten sodann zwischen der Tatortspur und dem Schuhsoh- lenabzug des sichergestellten Schuhs sowohl Übereinstimmungen der generellen Merkmale (Grösse/Grundmuster) als auch der besonderen Merkmale (Details) ge- funden werden (ND 6 Urk. 5/2 S.1; ND 6 Urk. 6/1 S. 7). Insbesondere Grösse, Form und Ablauf der verglichenen Schuhspuren stimmen überein. Zudem schei- nen gemäss Spurenbericht noch weitere besondere Merkmale vorhanden zu sein, die jedoch aufgrund der verstrichenen Zeitspanne von 1.5 Monaten zwischen dem Erstellen des Schuhabzuges und dem Vorfall und weil der Originalschuh nicht - 33 - vorhanden ist nicht genau belegbar sind (ND 6 Urk. 5/2 S. 2). Im Ergebnis ver- bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Präsenz des Beschuldigten auch am vorliegend zu beurteilenden Deliktsort in P._____ LU. Der Beschuldigte gilt auf- grund des Schuhsohlenabdruckes als identifiziert, was er seit der Berufungsver- handlung ja auch nicht mehr bestreitet. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons von H._____ auf einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl. Des- sen Ausführungen betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte über- zeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hin- sichtlich der Behauptung des Beschuldigten, das Mobiltelefon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben. Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe des Beschuldigten beim Einsteigeort. Gleiche Schuhabdruckspuren hinterliess er bei weiteren Einbruch- diebstählen (ND 9 und ND 15). Am Deliktsort von ND 7 konnten überdies die DNA von H._____ und dessen Schuhabdruckfragmente gesichert werden. Diese Tat- sachen und die weiteren nachweislich zusammen verübten Einbruchdiebstähle sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn auch vorliegend. Auch wenn die beiden wichtigen Aspekte der RTI-Auswertung und des Schuhsoh- lenabdruckes primär den Vater oder den Sohn belasten, erscheint vor dem Hin- tergrund der zahlreichen kriminellen Verbindungen der beiden eine gemeinsame Tatausübung als höchstwahrscheinlich, weshalb die jeweiligen Indizien und Be- weise auch zu Lasten des andern zu werten sind. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Einbruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarhaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem gewissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte (ND 6 - 34 - Urk. 6/1 Fragen 10 f.). Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung des Be- schuldigten in seinem Schlusswort (Prot. II S. 42) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" bewegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfer- nung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2 und ND 7), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen die ihn belasten- den Umstände nicht zu entkräften. Der Anklagesachverhalt von ND 6 ist somit er- stellt.
- Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 7) 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Vater zwi- schen dem 11. Oktober 2014 abends und dem Morgen des 13. Oktober 2014, den Balkon im 1. Obergeschoss der Liegenschaft an der …-Strasse … in R._____ SG erklommen, das Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt und dieses mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet zu haben. Anschliessend soll er durch das Fenster in die Geschäftsräume der Geschädigten eingestiegen sein, die Räumlichkeiten durchsucht, einen Tresor samt Bargeld, Schlüssel und einem Gutschein entwendet und die Örtlichkeit danach durch Aufwuchten der Tür zum Hinterhof im Erdgeschoss wieder verlassen haben. Dabei sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– angerichtet worden (Urk. 38 S. 6). - 35 - 7.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf durchgehend (statt vieler ND 7 Urk. 7/1 Frage 3). Auch noch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher er wie ausgeführt, die übrigen Einbruchdiebstähle eingestand (indes behauptete, sie al- leine ausgeführt zu haben), bestritt er seine Beteiligung am vorliegenden Delikt (vgl. Prot. II S. 22 f. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Sein Verteidiger plädiert auf einen Freispruch aufgrund fehlender Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5; Urk. 135 S. 2). 7.3 Sachverhaltserstellung 7.3.1 Es konnten am Tatort mehrere Schuhabdruckspuren gesichert werden, welche durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen un- tersucht wurden. 7.3.1.1 Eine der Spuren weist gemäss Spurenbericht dasselbe Schuhsohlenmus- ter auf wie die CAT Schuhe des Beschuldigten (ND 7 Urk. 6/3 S. 4). Es handelt sich dabei – jedenfalls auf den ersten Blick – um diejenigen Schuhe, die der Be- schuldigte schon bei seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 getragen hatte und welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt wurden (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10 bzw. ND 7 Urk. 6/6 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass diese Schuhe ihm gehören (HD 1 Urk. 5/3 Frage 187), merkte jedoch an, dass es sich bei der gesicherten Schuhspur nur um einen Teilabdruck handle (ND 7 Urk. 7/1 Frage 19; auch Urk. 60 S. 4 und Urk. 124 S. 5). Tatsächlich wurden beim Spurenabgleich der Schuhsohlen vom Beschuldigten mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinstimmungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. 7.3.1.2 Am Tatort auf dem Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster wurden aber auch Schuhspuren gefunden, die sowohl übereinstimmende gruppenspezifi- sche Merkmale mit den Schuhsohlenabdrücken von H._____ (Form, Grösse, - 36 - Musterung) ergaben als auch Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs, so dass die Schuhspuren zweifelsfrei H._____ zugeordnet werden konnten, womit ein Schuhspur-Beweis auf H._____ vorliegt (ND 7 Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 1-3; Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 1 f., Fotobeilage der ab H._____ sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein sehr spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass H._____ als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliess- lich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 8/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entge- gen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 8/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wur- den. Somit ist erstellt, dass es sich bei den am Tatort sichergestellten Schuhspu- ren – teilweise – um diejenigen von H._____ handelt, welcher die Tatbegehung denn auch eingestanden hat (ND 7 Urk. 6/3 bis Urk. 6/5 und Urk. 8/1 S. 7). 7.3.2 Ausserdem konnten am Tatort mehrere DNA-Spuren gesichert werden, deren Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen wiederum eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab, welcher das Untersuchungsergebnis und damit den Einbruchdiebstahl denn auch nicht bestritt (ND 7 Urk. 6/1 und 6/2 sowie Urk. 8/1 S. 7; HD 1 Urk. 6/6 Frage 21). 7.3.3 Aufgrund einer bei H._____ gefundenen Visitenkarte des Hotels S._____ in T._____ SZ (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 21) konnte ermittelt werden, dass dieser dort vom
- - 16. Oktober 2014 mit einer Begleitperson, mutmasslich dem Beschuldigten, logierte. Dafür spricht insbesondere, dass sowohl das Mobiltelefon von H._____ wie auch jenes des Beschuldigten am 13. Oktober 2014 um 19.10 bzw. 19.31 Uhr am gleichen Antennenstandort in T._____ geortet wurden (HD 1 Urk. 10/16). Das Hotel befindet sich nur rund 15 km vom vorliegend zu beurteilenden Tatort in R._____ entfernt. Sowohl der Beschuldigte als auch H._____ verweigerten ihre Stellungnahme zu diesem Untersuchungsergebnis (ND 16 Urk. 5 Frage 25-27). - 37 - Auch in diesem Hotelaufenthalt liegt ein ergänzendes Indiz für die gemeinsame Tatbegehung von Vater und Sohn. 7.3.4 Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten während der Tatzeit nirgends geortet. Sein Gerät konnte nur Stunden vor und nach dem Tatzeitraum in der Stadt Zürich lokalisiert werden (HD 1 Urk. 10/16). Dieser Umstand kann dem Beschuldigten jedoch nicht entlastend angerechnet werden, da fehlende Ortung mitnichten mit Abwesenheit am Deliktsort gleichzu- setzen ist. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sein Telefon zur Tatzeit ausgeschaltet war. Aufgrund von Standortliste und dem zugehörigen Kartenaus- schnitt hat er es offenbar wieder eingeschaltet, als man nach der Deliktsbegehung gegen Mittag des 13. Oktober 2014 in Zürich, Antennenstandort Hauptbahnhof, eingetroffen war (HD 1 Urk. 10/16). Das Telefon von H._____ wurde hingegen zwischen dem Abend des 11. Oktober 2014 und dem Morgen des 13. Oktober 2014 mehrheitlich im Raum T._____/… (SZ), namentlich auch im …-Feld, somit unmittelbar vor den Toren R._____s und sehr nah vom Deliktsort, geortet (HD 1 Urk. 10/16). 7.3.5 Gesamtwürdigung und Fazit Mit der Vorinstanz ergibt sich das Folgende: Die Erstellung des vorliegenden Anklagesachverhalts hat mangels eindeutiger Beweisergebnisse zu Lasten des Beschuldigten aufgrund der Indizienlage zu erfolgen. Bezüglich H._____ wiegt diese äusserst schwer, d.h. die Tatbegehung ist erwiesen und wird auch durch sein Geständnis bestätigt. Der Beschuldigte kann selbstverständlich nicht für Straftaten seines Vaters belangt werden, indessen sind zahlreiche Hinweise auf eine gemeinsame deliktische Aktivität vorhanden. In Anbetracht der bereits er- stellten Sachverhalte und der eingangs gemachten Ausführungen zur kriminellen Verbindung zwischen Vater und Sohn müssen gewisse Beweisergebnisse des einen auch als Indiz zu Lasten des anderen gewertet werden. Hinzu kommt, dass, wie in Erw. III. 4. geschildert und im objektiven Tatbestand sowohl vom Beschuldigten wie von seinem Vater anerkannt, die beiden mehrfach - 38 - gemeinsam in die Schweiz einreisten und hier meistens gemeinsam unterwegs waren. Der Beschuldigte ficht den entsprechenden Schuldspruch betreffend ND 16 im Berufungsverfahren nicht an (vorne Erw. I. 4.). Es ist sogar erwiesen, dass sich die beiden praktisch unmittelbar nach Erhalt des Einreiseverbotes vom
- September 2014, gültig ab 30. September 2014, bereits am 4. Oktober 2014 wieder in der Schweiz zu weiteren Deliktsbegehungen aufhielten (vgl. Deliktsvor- wurf ND 6; vorne Erw. III. 6.). Dies ist ebenfalls ein erdrückendes Indiz für die ge- meinsame Tatbegehung. Sodann deuten mehrere Elemente in der Vorgehensweise des vorliegenden An- klagesachverhalts auf eine Tätermehrheit hin. So wurde laut den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich am Tatort ein stattlicher Tresor aus der Verankerung ge- schraubt und anschliessend durch die Hintertür abtransportiert (ND 7 Urk. 5 S. 4). Auch musste ein Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt werden, bevor der Zutritt zur den Geschäftsräumlichkeiten möglich war (HD 7 Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). Dies weist deutlich darauf hin, dass an der Tatausübung mehrere Personen beteiligt waren und somit in der vorliegenden Konstellation darauf, dass der Be- schuldigte gemeinsam mit H._____ dafür verantwortlich zu machen ist (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 21-23). Die Aussage des geständigen H._____, welcher beteuerte, das Delikt alleine ver- übt zu haben (HD 1 Urk. 6/6 Frage 21 f.; Prot. II S. 29 f.), muss aufgrund der Tat- umstände und seiner familiären Verbindung zum Beschuldigten als reine Schutz- behauptung zu Gunsten seines Sohnes gewertet werden. H._____ hat im Verlau- fe des Verfahrens denn auch wiederholt betont, dass er nicht seinen Sohn zu be- lasten gedenke bzw. wolle oder müsse. Gleiches liess der Beschuldigte mehrfach durchblicken. Zudem lassen die vom Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorge- brachten generellen Bestreitungen und der Mangel an plausiblen Erklärungen er- neut höchstens theoretische Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Die Behaup- tung des Beschuldigten sowie von H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz, sondern am Geburts- tag seiner Halbschwester in Ungarn gewesen (Prot. II S. 25 und 30), stellt eine of- - 39 - fensichtliche nachträgliche Schutzbehauptung dar, nachdem entsprechendes vor- gängig nicht geltend gemacht wurde. Damit sind auch die dem Beschuldigten gemäss ND 7 vorgeworfenen Tathand- lungen als erwiesen anzusehen.
- Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in U._____ LU (ND 9-10) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 8.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Vater soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …-Strasse … in U._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 38 S. 8). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Zwar gab der Beschuldigte zu, die G._____ bereits im Herbst 2014 einmal ge- meinsam mit seinem Vater besucht zu haben, um ein Wörterbuch Holländisch/Ungarisch oder Hebräisch/Deutsch zu kaufen, worauf die Angestell- ten gesagt hätten, ein solches Buch müssten sie bestellen und es würde zwei Monate dauern, worauf man nichts bestellt habe (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 5-17), den Anklagevorwurf bestritt er jedoch bis vor der Berufungsverhandlung vehement (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 4, 17 ff., 25, 31 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 36). Die Verteidi- gung beantragte damals, der Beschuldigte sei aufgrund der schwachen Indizien- lage vom Anklagevorwurf in ND 9 freizusprechen (Urk. 60 S. 4 f.; Urk. 124 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Va- - 40 - ters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Vertei- digung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbege- hung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur. Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 53 und 111; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 67 f. und 131). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aus- sage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszugehen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschul- digten und seines Vaters zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werk- zeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremd- farbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreinigers unter- scheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Ge- rüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspu- ren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in U._____ (ND 9) identifiziert werden - 41 - (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesi- cherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spuren beim nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstahl zu Lasten des Coiffeursalons V._____ (ND 10), und sie decken sich ebenso mit den Einbruchspuren in W._____ ins Reisebüro AA._____ GmbH (ND 13) und in die Buchhandlung AB._____ GmbH (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2), welche Schuldsprüche vom Beschuldigten unangefochten blieben. Letztlich ergab auch eine Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugein- druckspur am vorliegend zu beurteilenden Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschuldigten zweifelsfrei als das spuren- verursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2). Zum auch hier (ursprünglich) gebrachten Vorwand des Beschuldigten und seiner Verteidigung, diese Werkzeuge würden massenhaft produziert, Spurenüberein- stimmung bedeute nicht zwingend Identität, damit lasse sich nichts beweisen (Prot. I S. 34; Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5), gilt das bereits zu ND 2 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.3.1). Auf das Argument von H._____, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und es eine andere Frage sei, wer dieses in der fraglichen Nacht eingesetzt habe (Prot. I S. 20 und HD 1 Urk. 6/5 Frage 51), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Vater – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll. 8.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zu H._____ erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleichkommt. H._____ anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber (damals) - 42 - nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 6/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 20). Auch der Beschuldigte A._____ bestätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal H._____ selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend ein- räumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 28 ff.; Prot. I S. 19). Hinzu kommt, dass aufgrund der stärkeren Postur des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm Kleidungsstücke des Vaters gepasst hätten (vgl. vorstehende Erw. III. 5.1.3.4 in fine). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vor- stehende Erw. III. 5.1.3.4 (in fine) verwiesen werden. 8.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe des Beschuldigten (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den be- reits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der E._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der F._____ AG (ND 7; vgl. vorne Erw. III. 7.3.1, allerdings nur jene von H._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) sichergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 8.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon von H._____ über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in U._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten AC._____ LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Kar- tenausschnittes vermerkte H._____, er sei am 22. Oktober 2014 dort womöglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 6/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte H._____ das Ergebnis wiederum damit zu rechtferti- gen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unterschiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, - 43 - wie beispielsweise seinem Sohn A._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen (H._____) schliessen (HD 1 Urk. 6/6 Frage 32; Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst seinen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Flatrate-Karte für Fr. 39.– pro Monat (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er aller- dings an nicht zu wissen, ob H._____ sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, der Beschuldigte, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 5/6 Frage 50). Mit dieser letzten Aussage setzt sich A._____ in Widerspruch zu seinen zu- vor dargelegten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszu- gehen ist. Abgesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte H._____ keine weite- re Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 20 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen frühe- ren Aussage (HD 1 Urk. 6/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittper- sonen und Zurücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät ge- dient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons von H._____ bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort von Vater und Sohn (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 8.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 8.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von U._____, Luftlinie nur ca. 360 - 44 - Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis betreffend H._____, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung – auffallend nahe Platzierung von H._____ zum Deliktsort –, der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität sowie der Schuhabdruckspur des Beschuldigten auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen. Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche von H._____ hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen bezeichnet und ebenso den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine Relevanz beigemessen. Wiederum rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, auch die einseitig H._____ belastenden Indizien zu Lasten des Beschuldigten zu deuten, unter Ver- weis auf den eingangs aufgezeigten Sachzusammenhang und das gemeinschaft- liche Wirken von Vater und Sohn (Erw. III. 4) und die ebenfalls deutlich zutage tre- tenden Gemeinsamkeiten bei den Deliktsbegehungen gemäss ND 10 (nachste- hende Erw. III. 8.2), ND 13 und ND 14 (vgl. dazu Urk. 119 S. 38-44). Auch in Bezug auf ND 9 sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlun- gen aufgrund des Untersuchungsergebnisses rechtsgenügend erstellt. Erstellt ist namentlich auch, dass er das Delikt nicht alleine, sondern zusammen mit H._____ beging. - 45 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons V._____ (ND 10) 8.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Va- ter in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegenschaft … in U._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewalt- sam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- stiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 38 S.9). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Wie in Bezug auf den vorhergehenden Anklagesachverhalt von ND 9 in derselben Tatnacht bestritt der Beschuldigte auch hier seine Tatbeteiligung bis zur Beru- fungsverhandlung (ND 10 Urk. 9/1 Frage 3; HD 1 Urk. 5/6 Frage 52). Zwar wisse er nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau getan habe, das Delikt habe er aber mit Bestimmtheit nicht verübt (ND 10 Urk. 9/1 Frage 11). Durch seine Vertei- digung liess der Beschuldigte geltend machen, dass die Geschädigte der vorlie- genden Anklageziffer einen Coiffeursalon betreibe, was für die zu beurteilende Einbruchserie atypisch sei. Auch sei bis anhin kein Einbruchsort mit Kletterübun- gen verbunden gewesen. Der Beschuldigte sei daher und aufgrund fehlender bzw. schwacher Indizien von diesem Anklagepunkt freizusprechen (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der allei- nigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.). - 46 - 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in U._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons V._____ in U._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in U._____ (ND 9), des Reisebüros AA._____ GmbH in W._____ (ND 13) und der Buchhandlung AB._____ GmbH in W._____ (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 8.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten und von H._____ betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktions- zahl solcher Werkzeuge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.1; III. 8.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 8.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 8.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 8.1.3.5), liegen der Coiffeursalon - 47 - V._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hun- dert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel eines Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur von H._____ den vorliegenden Tatverdacht auch zu Lasten des Beschuldigten A._____ als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 119 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorliegen eines deliktischen Musters – welches sich ausgeprägt und in mehreren Facetten an den Deliktsorten in U._____ LU (ND 9 und ND 10) und bei den vom Beschuldigten nicht mehr bestrit- tenen Taten in W._____ OW (ND 13, vgl. dazu Urk. 119 S. 38-41, und ND 14, vgl. dazu Urk. 119 S. 42-44) manifestiert – bestätigte der Beschuldigte selber über den Hinweis seiner Verteidigung zur Geschädigten als Betreiberin eines Coiffeur Salons, welche damit nicht ins Schema passe (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Dem ist im Übrigen zu entgegnen, dass der Beschuldigte und sein Vater zwar vor- nehmlich, aber nicht nur, in Reisebüros einbrachen. Zudem trifft das Argument der bis dahin fehlenden Kletterübungen nicht ganz zu: Auch am Einbruchsort von ND 7 war zuerst ein Balkon zu erklimmen, und in P._____ LU, ND 6, erfolgte der Einstieg via ein Hochfenster. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (samt gemeinsamen Han- delns mit seinem Vater) sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.
- Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC - 48 - im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich (vorgängig) zu keinem Zeitpunkt geständig (ND 15 Urk. 8/1 Fragen 3 und 19; HD 1 Urk. 5/6 Frage 59; Prot. I S. 36 f.). Die Verteidi- gung beantragte infolge Fehlens eines strikten Beweises einen Freispruch (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 124 S. 6). An der Berufungsverhandlung räumte der Be- schuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, alleine und ohne Wissen des Vaters gehandelt zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorste- hende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sach- verhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.). 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom
- November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AD._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AD._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson tele- - 49 - fonisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AE._____ und das Reisebüro B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau ge- nommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegen- über der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von einer Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehe- frau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermut- lich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf- grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AD._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. H._____ konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegenhalten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehör- ten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass sein Sohn diese bei einem gemein- samen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 9/1 Frage 18). Der Beschul- digte A._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 8/1 und 8/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie - 50 - sonst ausser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von H._____ und A._____ geführten Audi geraten sein könnten. Die These der Verteidigung, das Deliktsgut sei bei K._____ gefunden worden und dies könnte genauso gut auf deren Tatbeteiligung hinweisen wie auf eine Tatbe- teiligung des Beschuldigten (vgl. Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6), geht ins Leere. Ei- nerseits findet sich in den Akten nicht im Entferntesten ein Hinweis dafür. Anläss- lich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. November 2014 sagte K._____ hinsichtlich der bei ihr sichergestellten Gegenstände gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, diese weder zu kennen, geschweige denn deren Eigentü- merin zu sein (HD 1 Urk. 7/2 Frage 75-77). Diesbezüglich bestätigte H._____ zwei Tage später, dass K._____ die Gegenstände mit Sicherheit nicht gekannt habe (HD 1 Urk. 6/3 Frage 185). 9.3.1.3 Ergänzend ist anzufügen: Im Zusammenhang mit der Eruierung des frag- lichen Deliktsguts erhob der Verteidiger von H._____ in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da namentlich das Teilnahmerecht seines Mandanten an dieser Beweiser- hebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt wer- den, wem die bei H._____ und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehör- ten (Urk. 58 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugenein- vernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann. Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). - 51 - Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspo- lizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kantons- polizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm per- sönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AD._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt- fanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten in diesem Verfahrensabschnitt keine Teilnahmerechte verletzt werden. Der seitens H._____s erhobene Einwand gegen die Verwertbar- keit dieses Beweismittels ist somit untauglich und die Aussagen des Geschäfts- führers AD._____ hinsichtlich des Deliktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus- nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sin- ne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom
- November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidigung - 52 - von H._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu ver- langen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Ver- zicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hin- weisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Sodann wird nie- mand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Ei- gentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AD._____s schlüssig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die weiteren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten und von A._____. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in 8008 bzw. 8032 Zürich und damit offensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Morgen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons von H._____ zwi- schen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AF._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nä- he vom späteren Tatort in B._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an diesem Tag betrafen AG._____ AR, AH._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in 8008 Zürich. Als nächstes wurde H._____s Mobiltelefon am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. Seuzach, Raststation Forrenberg, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach 8032 Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21). Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte H._____ nicht erklären (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ostschweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen irgendwann - 53 - in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte H._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden haben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 138, vgl. Urk. 137 S. 5 und Prot. II S. 40). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Geschäftskontak- ten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadi- um vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Unter- suchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürchten waren. A._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 97 ff.). Die inhaltsleeren und nachgeschobenen Behauptungen von H._____ entbehren jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Einbruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwi- schen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument von H._____ und dessen Verteidigung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 6/6 Frage 40; Urk. 58 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 8.1.3.4 zu verweisen. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs des Beschuldigten A._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spurenabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie indi- viduelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Ver- bindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeilagen). - 54 - 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die beim Beschuldig- ten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, dass die RTI-Auswertung H._____ erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umge- bung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich und dass dieses Indiz angesichts der zahl- reichen kriminellen Verbindungen von Vater und Sohn auch gegen den Beschul- digten gewertet werden müsse, ferner, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise von H._____ und A._____ unglaubhaft seien und dass der Beschuldigte zu seinem individualisierbaren Schuhabdruck eine plausib- le Erklärung schuldig blieb, weshalb der Anklagesachverhalt von ND 15 auch ihm gegenüber erstellt sei (Urk. 119 S. 47), so ist dieser Schlussfolgerung vorbehalt- los beizupflichten.
- Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2, ND 4, ND 6-7, ND 9-10, ND 15. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
- Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 6, 7, 9, 10, 15) 1.1 Diebstahl Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig ge- nannt (Urk. 119 S. 49). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen – einschliesslich des bereits rechtskräftig beurteilten Verhaltens gemäss ND 3, ND 5 und ND 13-14 – während es in ND 2 beim Diebstahlsversuch blieb – diverse fremde bewegliche Sachen behändigt und sich diese angeeignet hat, um - 55 - damit sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und dass er dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 119 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Gewerbsmässigkeit 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 119 S. 50 f.). 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 119 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zu- sammengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte in- nerhalb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtlichen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befin- dende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 38) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häufigkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldig- ten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen delik- tischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf ein- gerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Kinder darstellen (Prot. I S. 29 und 47). Die Befragungen zei- gen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatli- che Nettoeinkünfte € 1'000.– bis 2'000.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Informatiker, aus seiner Firma für Arbeitsvermittlung oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirtschaf- tete (HD 1 Urk. 5/1 Frage 40; HD 1 Urk. 5/2 Fragen 8 ff.; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 Fra- - 56 - gen 7 ff.; Prot. I S. 28). Jedenfalls entspricht die Deliktssumme einem Jahresein- kommen oder mehr und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der eigenen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das im vorliegenden Verfahren zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): So wurde er vom Amtsge- richt Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in beson- ders schwerem Fall (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tatbegehung), be- gangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit zwei Jahren und drei Monaten Freiheits- entzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 29). Zuletzt kam es durch die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. und
- August 2014 gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 120 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen war ebenfalls ein Reisebüro, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit diesen gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Be- schuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden - 57 - Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben. 1.3 Bandenmässigkeit 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 119 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 38) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser Zu- sammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten vor-aussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II - Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass die Vorinstanz in unkritischer Würdigung der Beweise und Indizien gemeinsame Tatverübungen durch Vater und Sohn angenommen habe (Urk. 124 S. 2 f.). Wie zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte und sein Vater durchgehend ge- meinschaftlich delinquierten. Daran ändert nichts, dass die Delikte allenfalls auch von einer Person allein hätten verrichtet werden können, was aber nicht weiter geklärt zu werden braucht. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 119 S. 53). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu - 58 - gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Vater sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden. 1.3.4 Hinsichtlich der Delikte ND 3, 5, 13 und 14 anerkannte der Beschuldigte mit Berufungserklärung des Verteidigers explizit die Qualifikation der Bandenmässig- keit (Urk. 124 S. 6). Erst mit Berufungsplädoyers bestreitet er (sinngemäss) auch hinsichtlich dieser Delikte das Merkmal der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 135 S. 2). Ob eine solche Ausweitung der Berufung prozessual überhaupt möglich ist, kann offen gelassen werden. Die Bandenmässigkeit auch hinsichtlich dieser Delikte ist jedenfalls klar zu bejahen, wobei zur Begründung die vorstehenden Erwägungen analog herangezogen werden können und der Vollständigkeit halber auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 119 S. 14 ff., 20 ff., 38 ff., 42 ff. und 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 119 S. 53 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15, zuzüglich der nicht angefochtenen Schuldsprüche von ND 3, 5, 13 und 14, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Ge- schäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heimsuchte. Entspre- - 59 - chend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.
- Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 119 S. 55). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der D._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 119 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 2 [ver- suchte Tatbegehung], ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15) und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
- Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange- - 60 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126). 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 119 S. 58). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 119 S. 55-60, 62, 64 f., 68; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul- - 61 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Vater jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 58 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern. - 62 - 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 119 S. 61): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen sichergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Han- deln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst profes- sionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensicht- lich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführun- gen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den grossen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur - 63 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 58 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Vater nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist H._____ wie beschrieben und im Gegensatz zum Beschuldigten ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürfte darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils ar- beitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung von H._____ (Urk. 58 S. 17) ist von einem professionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 119 S. 62), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist. - 64 - 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit gehandelt, mit direktem Vorsatz und unter gezieltem Vorgehen. 2.2.2 Was das Motiv angeht, ist die Vorinstanz völlig zu Recht von rein finanziel- len und egoistischen Gründen ausgegangen (Urk. 119 S. 62 f.). In Bezug auf seine finanzielle Situation liess der Beschuldigte vor Vorinstanz Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern anführen und dass er schlicht nicht gewusst habe, wie er finanziell über die Runden kommen solle (Prot. I S. 47). Bei früheren Befragungen hatte er zu seinen finanziellen Verhält- nissen hingegen erklärt, er besitze eine Firma für Arbeitsvermittlung, die AI._____ GmbH. Sie gehöre ihm, er habe sie im Mai 2014 mit eigenem Geld gegründet. Er erziele monatliche Nettoeinkünfte rund € 1'000.– bis 2'000.–. Zudem verfüge er über Schulden von rund € 10'000.–, deren Abzahlung jedoch kein Problem dar- stelle. Ausserdem unterstütze die Mutter freiwillig mit monatlich € 500.–. Sein Va- ter und er seien geschäftlich in die Schweiz gereist, um mit Edelsteinen, Rubinen für Uhren und Hirschgeweihen zu handeln. Sie könnten über 80 Tonnen Geweihe pro Jahr liefern lassen (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 11 f., 40-44; HD 1 Urk. 5/2 Frage 11; HD 1 Urk. 5/6 S. 22). Bei diesen diffusen und uneinheitlichen Aussagen blei- ben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und las- sen sich nicht abschliessend ermitteln. Es muss jedoch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und entsprechend kein regelmässiges Einkommen er- zielt hat. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die angesichts seines noch jungen Alters schon beachtliche kriminelle Vergan- genheit und der Umstand, dass der Beschuldigte, ebenso wie sein Vater H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehörden in hängigen Ermittlungsverfah- ren gesucht wird und zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/6 bis 18/10), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle inzwischen zum Geschäftsmodell und damit einer ganz we- sentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte. - 65 - 2.2.3 Selbst die Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern vermag den Be- schuldigten verschuldensmässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls rechtfertigen, abgesehen davon, dass er nie behauptete, je tatsächlich für den Unterhalt seiner Kinder ganz oder auch nur teilweise aufge- kommen zu sein. Aufgrund aller genannten Umstände kann dem Beschuldigten im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz keine finanzielle Not- lage zugebilligt werden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder wenn nötig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können (Urk. 57 S. 10; Urk. 119 S. 63). Er verfügte somit über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang anzu- führen, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zusätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Die Intensität seines verbrecheri- schen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beur- teilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Erteilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten.
- Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 119 S. 64-67; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 119 S. 65 f.). - 66 - 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neunmal verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten überdies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch not- wendige Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegs- ort betraf (Urk. 119 S. 66). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 119 S. 66). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– be- legt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 119 S. 66 f.). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 119 S. 67; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen. - 67 -
- Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Basierend auf seinen eigenen Angaben hat die Vorinstanz den folgenden Lebens- lauf des Beschuldigten zusammengetragen (Urk. 119 S. 68 f.; auch vorne Erw. V. 2.2.2): Der Beschuldigte ist ledig und hat drei Kinder zwischen ca. fünf und sechseinhalb Jahren von zwei Frauen. Er wurde am tt. November 1982 als Sohn des Beschuldigten im Parallelverfahren SB160362 H._____ in Budapest, Ungarn, geboren, wuchs in Budapest auf und ging dort zur Schule. Nach dem Gymnasium absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Informatiker, arbeitete in Ungarn jedoch nie auf seinem Beruf, da keine Stelle zu finden gewesen sei. Weil er nicht im Militär dienen wollte, absolvierte er in der Folge eine Weiterbildung in Fotogra- fie. Danach wurde er verhaftet. Aus dem Strafvollzug entlassen, arbeitete er im Jahr 2008/09 kurz als Auszubildender bei … in Deutschland, wurde dann aber wegen Einbruchdiebstahls wiederum in Haft versetzt. Gemäss seiner Aussage hat er im Mai 2014 gemeinsam mit seinem Vater eine Arbeitsvermittlung in Budapest, die AI._____ GmbH, gegründet, wovon er mehr oder weniger leben könne, wel- che seit seiner letzten Verhaftung aber nicht mehr betrieben werde. Betreffend Zukunft erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, nach seiner Haftentlassung bei der … AG in Winterthur am Fliessband arbeiten zu wollen (HD 1 Urk. 5/1 S. 5 und Urk. 5/6 S. 21 ff.; Prot. I S. 28 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 9 ff.) Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich in diesem Werdegang die deliktische Karriere des Vaters als nicht eben positive Vorbildfunktion spiegelt, ist die Biografie des Beschuldigten weder entlastend noch erhöhend, sondern strafzumessungsneutral zu werten. - 68 - 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 119 S. 69; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So erging gegen ihn in Deutschland am 6. April 2009 vom Amtsgericht Bensheim ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft wurde. Am 31. Januar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt wegen Betrugs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Einbruch- diebstahls mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (Prot. I S. 29 f.; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilun- gen demonstriert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus sei- nen Strafen gelernt hat. Wenn gewisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zu- rückliegen, belegen sie doch aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Selbst ein mehrjähriger Freiheitsentzug – insgesamt 40 Monate Strafvollzug in Deutschland und 40 Tage Untersuchungs- haft in der Schweiz (HD 1 Urk. 5/6 S. 23) – hielt ihn nicht davon ab, nach Entlas- sung aus dem Gefängnis wieder gemeinsam mit seinem Vater Einbrüche zu be- gehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 8 Monate vornahm (Urk. 119 S. 69), ist das keineswegs übersetzt, sondern absolut gerechtfertigt. - 69 - 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 119 S. 69 f.). Der Beschuldigte zeigte sich – bis zur Berufungsverhandlung – nur dort geständig (ND 3, 5, 13-14, 16), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er be- reits aufgrund der Untersuchungsergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum vereinfacht wurde und nur eine ganz minime Strafmin- derung angebracht ist. Von kooperativem Verhalten im Strafverfahren kann zu- dem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Auch seine Bekundung im Schlusswort vor dem Bezirksge- richt, er habe mit seinem Vater keine Delikte zusammen begangen, es tue ihm Leid, dass die Sachen so geendet hätten (Prot. I S. 48), zeugt weder von Reue noch von Einsicht. Indem der Beschuldigte trotz der deliktischen Vorbelastung einschliesslich vollzogener Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft seine kriminel- le Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er vielmehr gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom
- April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschul- digte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. September 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in gewohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zwar ein, dass er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) begangen habe, gab indes wahrheitswidrig vor, alleine, ohne Teilnahme von H._____, gehandelt zu haben. Dieses Vorbringen musste, wie ausgeführt (Erw. III. 4.6.), als Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Das Einge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich seines eigenen Handelns war somit rein taktisch motiviert. Es zeugt weder von echter Einsicht und Reue des Beschuldig- ten, noch führte es – zu diesem späten Zeitpunkt – zu einer Erleichterung des - 70 - Strafverfahrens. Das Geständnis des Beschuldigten kann deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 2) nicht berücksichtigt werden (vgl. das Bundesgerichtsurteil 6B_426/2010 E. 1.5. f.) Insgesamt wird das partielle Geständnis durch negative Aspekte mindestens auf- gewogen, so dass sich das Nachtatverhalten eher erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte gibt zwar an, Vater dreier Kinder zu sein, für die er sich unter- haltspflichtig wähnt. Dessen ungeachtet hat er sich jedoch während Jahren nicht davon abhalten lassen, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wieder und auch für längere Zeit ausserhalb Ungarns aufzuhalten. Im übri- gen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesge- richts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüs- sung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder so- ziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine besondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnli- chen Umständen, wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschrittenem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden. 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers von H._____ (Urk. 137 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Ange- sichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ und der Tatsache, dass es sich um zwei Be- - 71 - schuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – doch noch deut- lich, weshalb an sich eine Straferhöhung um gerundet einen Viertel oder ca. 10 Monate auf 48 Monate oder 4 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel er- griffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 45 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
- Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 119 S. 71). VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15)
- Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Aufschrift "www.AE._____.ch" (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1; ND 15 Urk. 6 Foto- beilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AD._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.3.1). Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positi- onen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind. - 72 -
- Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend der Positionen Nr. 3 und Nr. 5 (teilweise) an, indem er sein Mobiltelefon und hinsichtlich letzterer aus der schwarzen Ikea-Tasche die blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten herausverlangt (Urk. 124 S. 2). Diese Anträge sind abzuweisen. Hinsichtlich Position Nr. 5 (vgl. auch HD 1 Urk. 9.2.2 S. 5) fehlt es an jeglicher Substantiierung, um was für wichtige Doku- mente oder Schriftstücke es sich handeln und inwiefern der Beschuldigte für sein berufliches Fortkommen darauf angewiesen sein soll (Urk. 124 S. 7). Namentlich wurden etwa Kredit- und Maestrokarten nur fotografiert und nicht sichergestellt (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 27). Betreffend des verlangten Mobiltelefons (vgl. auch HD 1 Urk. 9/1/3 S. 26 und Urk. 9/3/2 S. 2 f.) ist zu sagen, dass es im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stand, indem es u.a. auch zur Begehung von Strafta- ten gedient hat bzw. bestimmt war und damit die öffentliche Ordnung gefährdete (z.B. HD 1 Urk. 9/3/3 und Urk. 9/2/3 S. 23 f.; entspricht den [nicht angefochtenen] Beschlagnahmepositionen Nr. 46-48; der Art. 69 StGB; Art. 263 lit. a, c und d StPO). Es bleibt daher bei der Einziehung zur Vernichtung hinsichtlich der Positionen Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (auch blaue Mappe mit div. Schriftlich- keiten).
- Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 8 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig. VII. Kostenfolgen
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die - 73 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Die Kosten für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind gestützt auf des- sen Honorarnote vom 10. März 2017 (Urk. 134), unter zusätzlicher Berücksichti- gung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, auf Fr. 6'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Novem- ber 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zi- vilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kosten- festsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), - 74 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, Reisebüro B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Ur- teils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160362) auf erstes Verlangen her- ausgegeben: - Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, - Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk). Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. - 75 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45; Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 76 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160363-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 17. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. Reisebüro B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
23. November 2015 (DG150008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 38) Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, C._____ GmbH (Dossier 8).
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
- 4 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt.
5. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten.
6. Die Privatkläger 1, 2, 3, 5 und 6, D._____ GmbH (Dossier 3), E._____ AG (Dossier 6), F._____ AG (Dossier 7), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie Rei- sebüro B._____ (Dossier 15), werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ (nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) herausgegeben: − Nr. 1: Schuhe Nike von H._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda).
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von A._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von A._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, ange- braucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom 06.10.2014, Media Markt …,
- 5 - − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
23. November 2015 im Verfahren DG150007-G) der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös ver- fällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Ka- bel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel.
- 6 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'860.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 27'340.– Total
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 14'860.– (inkl. MwSt) ent- schädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird angewiesen, diesen Be- trag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.
12. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dos- sier 7) − und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7)
- 7 -
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16).
3. Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahrn Freiheitsstra- fe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvoll- zugs.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen.
5. Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen.
6. Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft.
7. Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Über- haft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO).
8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhält- lichkeit definitiv abzuschreiben.
9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzu- erlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1)
1. Zu Dispositivziffer 1:
- 8 - − Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und banden- mässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfrie- densbruchs betreffend Dossier 7. − In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der banden- mässigen Begehung freizusprechen.
2. Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7.
3. Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben: − Nr. 3 Mobiltelefon von A._____ − aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkei- ten.
4. Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehba- re Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kan- tons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventuali- ter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen.
5. Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten auf sein persönliches Gesuch hin der vorzeitige Straf- vollzug gewährt (Urk. 98 und 111). Er befindet sich im Urteilszeitpunkt im Flugha- fengefängnis (Urk. 122).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 45 Monaten Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und erklärte die Strafe für vollziehbar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 119 S. 81 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 62; Urk. 67/2). Das schriftliche Urteil in be- gründeter Fassung wurde den Parteien am 17. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 118/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Sep- tember 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 124). Auf entsprechende Fristan-
- 10 - setzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 128). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1 i.V.m. Urk. 103/1, 108 und 108A im Parallelverfahren SB160362 i.S. H._____). Beweis- anträge wurden keine gestellt. 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160362 gegen den Vater des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläge- rin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 128 i.V.m. Urk. 132; Urk. 129/1). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15), 3 (Sanktion), 8 teilweise (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 und 5 [teilweise] und 12 (Kostenauflage; vgl. Urk. 124 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Aussage, er habe (mit einer Ausnahme) alle Delikte, die mit Anklage vom 3. August 2015 vor- geworfen würden, begangen, und zwar alleine ohne seinen Vater (den Beschul- digten H._____). Einzig mit dem Delikt aus Dossier 7, hinsichtlich welchem sich sein Vater geständig gezeigt habe, habe er nichts zu tun (vgl. Prot. II S. 22 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte entsprechend den Antrag, der Beschul- digte sei betreffend Dossier 7 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und in den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der bandenmässigen Be- gehung freizusprechen (Urk. 135 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet somit hinsicht- lich der von ihm eingestandenen Delikte (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15) die Mittäterschaft mit dem Beschuldigten H._____ und die Qualifizierung der Ban- denmässigkeit.
- 11 - 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 8 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1). 4.3 Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht angefochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6), weshalb er in- soweit als unabänderlich und rechtskräftig zu betrachten ist (vgl. hiezu auch nachstehend Erw. III. 4.6. und IV. 1.3.4.). Da der Beschuldigte indes (hinsichtlich sämtlicher Delikte) die mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung bestrei- tet, ist aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs der Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 3, 5, 13 und 14 in das Dispositiv des Berufungsentscheids zu integrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen: 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung zur gutscheinenden Verwendung bezüglich der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.
5. Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Haupt- dossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet.
6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent-
- 12 - scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 119 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte
1. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 38), zu- sammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 119 S. 7 f.) und nachstehend in Erw. III. 5 ff.
2. Soweit im Berufungsverfahren strittig (Urk. 124) – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15 um- schriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 5 ff. Fragen 10 ff. und Prot. I S. 30-37) sowie die in ND 4 umschriebe- ne Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch HD 1 Urk. 5/6 S. 19 Frage 61 und Prot. I S. 37), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Zu prüfen sind demnach die dem Be- schuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle in ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15 sowie die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4).
- 13 -
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grund- satz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 119 S. 8-10). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Be- weis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit je- doch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Be-
- 14 - schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bun- desgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aus- sagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussa- ge sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaub- hafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten
- 15 - ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, un- klare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aus- sagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
4. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Vater H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Vater H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrun- deliegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein ge- meinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die
– im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsor- ten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerk- zeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse … in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und De- liktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am
18. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160362 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Neben dem diversen Brechwerkzeug bilden insbesondere die Walky-Talkies ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Vater, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wä- ren, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Das Argument des Verteidigers (vgl. Urk. 124 S. 3), nachgewiesenermassen nicht wohlhabende Touristen oder Geschäftsleute – damit sprach er offensichtlich den
- 16 - Beschuldigten und dessen Vater an – würden gerne auf solche Geräte zurück- greifen, um die Roaming-Gebühren zu sparen, geht vorliegend ins Leere. Ge- mäss dem Beschuldigten besassen nämlich er und sein Vater jeder ein eigenes Telefon samt einer Karte mit monatlicher Flatrate zu einem Pauschalpreis von je Fr. 39.– (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45 ff., 48 f.), so dass beide hierorts u.a. unlimitiert telefonieren, SMS und MMS senden sowie im Internet surfen und ebenso den Dienst WhatsApp nutzen konnten, dies unabhängig von der Distanz. Es ging ge- mäss dem Beschuldigten darum, dass man sich gegenseitig erreichen konnte (HD 1 Urk. 5/6 Frage 46). Der Beschuldigte widerspricht sich selber wenn er an- dernorts behauptete, man habe die Walky-Talkies immer im Auto gehabt und be- nötigt, wenn man nicht zusammen gewesen sei, das sei billiger als das Handy (HD 1 Urk. 5/1 Frage 18). Fakt ist zudem, dass Walky-Talkies nur geeignet sind, auf Kurzdistanz miteinander zu kommunizieren. Die Benutzer müssen sich relativ nah voneinander aufhalten, maximal einige hundert Meter voneinander entfernt. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstel- len verwendet, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitakti- vitäten. Analog verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Delikts- begehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 3) auffällig, dass die Mobilnummer von H._____ zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte lokalisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige des Beschuldigten A._____ keine Registrierung ergab, an- derseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der Aussagen von H._____ zweifels- frei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unterwegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36 im Verfahren SB160362 i.S. H._____), und gemäss dem Beschuldigten A._____ hielt man sich seit einer gemeinsamen Einreise Anfang November 2014 stets zusammen auf; vgl. auch HD 1 Urk. 5/1 Fragen 7 ff., 10,
- 17 - 15). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden jeweils Fahrzeug, Unterkunft, soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben (vgl. u.a. HD 1 Urk. 5/1 Fragen 5; Urk. 5/2 Frage 16 und Urk. 5/3 Fragen 124 ff., 136 ff., 160, 173) und letztlich, wie vorne in Erw. III. 4.2 aufgezeigt, auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn wei- sen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. A._____ er- wähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diverser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 10 ff., 30; Urk. 5/2 Fragen 8 f. und Urk. 5/3 Frage 122). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein kön- nen, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch pro- fessionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: einem über 30-jährigen Sohn) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, wel- che Personen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1). Gemeinsames Auftreten wird darüber hinaus von Zeu- ge J._____ bestätigt, wonach der Beschuldigte und A._____ ihm gegenüber ge- meinsam auftraten, ständig zusammen waren. J._____ hatte H._____ und A._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) bestätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Woh- nung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei A._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Woh- nung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weite- rer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut
- 18 - K._____ dem Beschuldigten A._____ und/oder dessen Vater gehörender Gegen- stände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Be- schuldigten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Der Beschuldigte gab auf Foto- vorhalt zu, den fraglichen KESO-Schlüssel zu kennen, diesen von K._____ – die er seit einigen Monaten von hier in der Schweiz ganz gut kenne, man sei gut be- freundet – erhalten zu haben. Weiter räumte er ein, zusammen mit H._____ (mehrere Tage) in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönli- chen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 123 ff., 156 ff., Fotobeilagen Nr. 1 ff.). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen er- stellt, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelas- sen werden, ob die damit korrespondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von einem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorge- hensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli- cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 ge- meinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2-5 und HD 1 Urk. 18/2-5 in SB160362 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappan- ten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Strafta- ten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Ankla- geschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar eine indizienrelevante Übereinstimmung auf. Schon an dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass entgegen der Verteidigung nicht erforderlich ist, dass sämtliche belas-
- 19 - tenden Indizien bei den gegenständlichen Deliktsvorwürfen immer für beide Be- schuldigten vorhanden sind (Urk. 124 S. 2). Massgebend ist eine Gesamtwürdi- gung der gefundenen Anhaltspunkte auch vor dem Hintergrund der bereits je rechtskräftig beurteilten strafbaren Handlungen der beiden Beschuldigten im In- und Ausland (Deutschland). 4.5 Aufgrund der ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zeigen- den Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittäter- schaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Aufgrund dessen muss das "Geständnis" des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme des Beschuldigten H._____, begangen haben will, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versucht, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung des Beschuldigten überzeugt auch schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlun- gen zur Überprüfung dieses "Geständnisses" zu befürchten waren. Sowohl an- lässlich der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz beschränkte sich der Be- schuldigte konstant darauf, eine Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten, bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (siehe dazu im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen). Ein plausibler nach- vollziehbarer Grund, weshalb dieses "Geständnis" (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dar- getan worden noch ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft. Allein auf die Aussagen des Beschuldigten vor Berufungsgericht kann deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten – bei denjenigen Delikten, welche er mit Berufungserklärung noch angefochten hatte (ND 2, 4, 6, 7, 9, 10 und 15) – zusätzlich zu seinem Teilgeständnis auch anhand
- 20 - des übrigen Untersuchungsergebnisses bzw. einer Zusammenschau sämtlicher vorliegender Indizien zu prüfen. Die Sachverhalte hinsichtlich der Delikte aus ND 3, 5, 13 und 14 wurde seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Verteidigers explizit nicht ange- fochten (vgl. Urk. 124 S. 2 und 6; vgl. hiezu auch vorstehende Erw. I. 4.3). Sie sind deshalb als durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellt zu betrachten, weshalb auf diese Sachverhalte heute nicht einzugehen ist.
5. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 2 und 4) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der …-Strasse …, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschküche angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebrochen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Unterge- schoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abgeklebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die da- zugehören Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder verlassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 38 S. 3). 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung sowohl im Laufe der Untersuchung als auch noch vor Vorinstanz (HD 1 Urk. 5/6 Frage 10; Prot. I S. 30 f.) und enthielt sich weiterführender Stellungnahmen dazu. Vor Berufungsgericht räumte er ein, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, machte indes geltend, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidi- gung erachtete (bis zur Berufungserklärung) den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragte, den Beschuldigten vom An-
- 21 - klagepunkt in ND 2 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Mit Berufungs- plädoyer erachtet sie den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteili- gung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.1.3 Sachverhaltserstellung 5.1.3.1 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein erstes Indiz dar. Anlässlich der ers- ten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kantonspolizei Lu- zern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Während H._____ – der sich von Anbeginn an geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der …-Strasse … in L._____ ZH alleine begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff., vgl. auch nach- stehende Erw. III. 5.1.3.4.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befun- den habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte der Beschuldigte A._____ die Tat- verübung und verweigerte im Übrigen eine Stellungnahme (ND 2 Urk. 8/1 Fragen 3 und 8, Urk. 8/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Ein- bruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche gemäss dem Forensischem Institut Zü- rich (FOR), Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sichergestellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikroskopisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterscheiden, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spu- rengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 31), ist folglich zu verwerfen.
- 22 - Ebenso erweist sich das Argument der Verteidigung, das eventuell verwendete Brecheisen sei wahrscheinlich 110- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit der- selben Farbe versehen worden (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4), mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus dersel- ben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Schuldsprüche bezüglich ND 3 und 5, Einbruchobjekt …- Strasse … in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Einsatz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. 5.1.3.2 Das FOR konnte am Tatort zudem anhand einer Schmierspur am Aus- senglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige Identifizierung mit der DNA von H._____ (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Der Verteidiger des Beschuldigten sah darin (bis zur Berufungserklärung) lediglich die Bestätigung des von H._____ eingestandenen Anklagesachverhaltes. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten schien ihm mit berechtigtem Zweifel behaftet, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 4). Dem ist zu widersprechen. Angesichts des eingangs geschilderten, intensiven Zusammen- wirkens von Vater und Sohn (Erw. III. 4.1), welches sich auch in den vom Beschuldigten akzeptierten und damit rechtskräftig gewordenen Sachverhalten (Erw. I. 4.) und in den noch zu erstellenden Anklagevorwürfen (nachfolgend Erw. III. 6. ff.) widerspiegelt, bedeutet dieser DNA-Hit auch ein starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten A._____. 5.1.3.3 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und Erw. III. 5.1.3.1 hier- vor) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geografisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (…-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden offensichtlich in dersel- ben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gesehen –
- 23 - eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs aufgewuchtet wurde. Dar- über hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bezüglich der letzt- genannten seine Verurteilung im Ergebnis anerkennt, erhärtet sich zusätzlich der Tatverdacht zu seinen Lasten bezüglich ND 2. Für das erwähnte Akzept mag das beim Beschuldigten und seinem Vater am Folgetag der Tatbegehung (18. August
2014) in … gefundene Deliktsgut, das zweifelsfrei den Einbruchsorten von ND 3 und ND 5 bzw. den jeweiligen Geschädigten zugeordnet werden konnte, aus- schlaggebend gewesen sein. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war – womit die Verteidigung im Falle eines Schuldspru- ches zu Recht von versuchter Tatbegehung ausgeht (Urk. 124 S. 4) –, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief H._____, der Vater des Beschuldigten, sein Geständnis hinsichtlich der Begehung dieses Einbruchdieb- stahls in L._____. Er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn A._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 30 f.). Der Verteidiger von H._____ führte in diesem Zusammenhang aus, H._____ habe diese Orte deshalb verwechselt, da er den vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in L1._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaf- tung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen ein- fach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 135 S. 3 f.). Der Ver- teidiger des Beschuldigten führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 136/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da
- 24 - zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der beiden Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungs- stücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausgeschlossen werden (Urk. 135 S. 2, Prot. II S. 38). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger von H._____ (Urk. 137 S. 8 f.; Prot. II S. 40). Der späte Widerruf des Beschuldigten H._____ vor Berufungsgericht seines zuvor konstanten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich tak- tisch motiviert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und L1._____ … SZ verwechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. H._____ wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und ein- deutig vorgehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____-Reisebüro an der …-Strasse …, L._____ ZH ging (vgl. Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden H._____ auf sein Verlangen – wie dessen Ver- teidiger selber ausführte (Urk.137 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt werden, worauf erst dieser sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollende- ten Diebstahl bzw. Einbruch in ein N._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in L1._____ … SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differieren- den Umstände erweist sich die Annahme, dass H._____ gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener Sachverhalt vorgeworfen werde, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilte war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Auch der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren von H._____ mittels einer Sekundärübertragung über den Beschuldigten an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren er- scheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber
- 25 - doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch H._____. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte, wie an der Berufungsverhandlung gesehen werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160362 Urk. 12/1) von viel grös- serer und kräftigerer Statur ist als H._____, und auch deshalb nicht davon ausge- gangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters pas- sen würde. Dass der Beschuldigte im Auto herumliegende Kleidungsstücke von H._____ getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 8.1.3.2). 5.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich H._____ und des vielfach aktenkundigen, ge- meinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumlichen, zeit- lichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Be- schuldigten A._____. Nicht glaubhaft ist, dass er dieses Delikt alleine beging. Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma D._____ GmbH (ND 4) 5.2.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der D._____ GmbH an der …-Strasse … in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüssel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin D._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlos- sene Fahrzeug bis an die …-Strasse … [recte: …-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 38 S.11).
- 26 - 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beteuerte bis vor der Berufungsverhandlung konstant, dieses Delikt nicht begangen zu haben (ND 4 Urk. 5/1 Frage 9 und Prot. I S. 37). Die Verteidigung nahm bis vor der Berufungsverhandlung den Standpunkt ein, dass keinerlei Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen würden. Es sei daher gut möglich, dass eine verfahrensfremde Drittperson den Einbruch beobachtet habe, in die Liegenschaft eingestiegen sei, den Fahrzeugschlüssel behändigt und sich mit dem Fahrzeug einen Spass erlaubt habe. Es sei im Übrigen durch die kurze Fahrdistanz, welche mit dem entwendeten Fahrzeug zurückgelegt wurde, auch kein Schaden entstanden. Der Beschuldigte sei daher vom Anklagevorwurf in ND 4 freizusprechen (Urk. 60 S. 3; Urk. 124 S. 3). Vor Berufungsgericht räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vor- stehende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 5.2.3 Sachverhaltserstellung 5.2.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der Taxi D._____ GmbH und der O._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnach- weis der AXA Winterthur vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5. Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in derselben Ortschaft innerhalb eines
- 27 - Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der Taxi D._____ GmbH an der …-Strasse … (ND 3), bei welchem unter anderem der entsprechende Fahr- zeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Die (ursprüngliche) Verteidigerthese, genau so gut könnte sich eine Drittperson, konkret ein Beobachter des Einbruchs einen Spass erlaubt haben und anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich sein, ist mit der Vorinstanz (Urk. 119 S. 20) als realitätsfern zu verwerfen. Die Lokalität liegt weder in der Umgebung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Einbruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschädigten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Dass kein Sachschaden entstanden ist, ist gleichermassen irrelevant; für die Tat- vollendung genügt der vorübergehende Gebrauch. Auch kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass an einem als Taxi benutzten Fahrzeug mehrere DNA- Spuren gefunden wurden (vgl. ND 4 Urk. 4/2-4/6; Prot. I S. 37), nichts zu seiner Entlastung ableiten. Schliesslich hatten H._____ und der Beschuldigte (der die Schuldsprüche gemäss ND 3 und ND 5 im Berufungsverfahren akzeptiert) durch- aus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut von der …-Strasse … in L._____ abzutransportieren (Urk. 38 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 2 brachte der Beschuldigte (bis vor der Berufungsverhandlung) ausser generellen Bestreitungen (ND 4 Urk. 5/1 und 5/2; Prot. I S. 37) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendiger- weise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehö- rende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Be- schuldigten auszugehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be-
- 28 - schuldigte denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden.
6. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …-Strasse … in P._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Vater H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 38 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt erst konstant (u.a. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 24-26 und Prot. I S. 32), bis er vor Berufungsgericht einräumte, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, dabei aber geltend machte, dies alleine getan zu haben (vgl. Prot. II S. 22 ff. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Mit Beru- fungsplädoyer erachtet die Verteidigung – welche zuvor einen Freispruch auf- grund fehlender Beweise beantragt hatte (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4 f.) – den Sachverhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als er- stellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.).
- 29 - 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon von H._____ mit der IMEI-Nr. … (bzw. …900) am 4./5. Oktober 2014 im Raum Q._____. – Luzern – Q._____. geortet wurde. Konkret befand sich das Mo- biltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in Q._____., ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Okto- ber um 05.52 Uhr wieder Q._____. registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatiert hat (Urk. 119 S. 24 f.; Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich H._____ und auch der Beschuldigte als sein ständiger Komplize in der Tatnacht effektiv in P._____ (LU) befunden haben. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der H._____, diese Interpretation der Resultate sei rein hypothetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobil- telefon auch anderen Personen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 6/5 Fragen 40 f.; HD 1 Urk. 6/6 S. 13; Prot. I S. 17 f.). Weiter bemängelte er, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 18). H._____s Verteidiger ergänzte, dass es seinem Mandanten angesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Gegenbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewah- rungsfrist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 58 S. 7 f.). Wei- ter wurde moniert, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig genau sei- en, um H._____ damit etwas nachweisen zu können. Zum einen existierten näher
- 30 - am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müs- sen (Urk. 58 S. 7 in Verbindung mit Urk. 59). Zum anderen habe H._____ sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Ge- brauch überlassen. Letztlich habe er das Mobiltelefon teilweise auch im Auto lie- genlassen, wo es selbst ohne sein Zutun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 58 S. 7 f.; Prot. I S. 45; auch HD 1 Urk. 6/6 S. 13). Daraus wurde der Schluss gezogen, es könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen von H._____ geschlos- sen werden. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ führte (ursprünglich) aus, ein direkter beweismässiger Zusammenhang wäre nur gegeben, wenn das Mobiltele- fon des Vaters in P._____ festgestellt worden wäre. Die Mobiltelefondaten stellten daher lediglich Indizien dar und nicht Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5). Der Beschuldigte seinerseits, von dessen Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt keine Daten ermittelt werden konnten (HD 1 Urk. 10/15), bemerkte lediglich, das betreffe sei- nen Vater und nicht sein Telefon (HD 1 Urk. 5/5 Frage 37). Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage dar- auf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. diejenigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussagekräftigsten erschienen, nämlich die zum Deliktsgut von ND 3 zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f.). Die Vorbringen von H._____ zu möglichen entlastenden Daten alternativer Mobiltelefone sind uner- heblich. Selbst das Fehlen von Ortungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobiltelefonen würde angesichts der weitern, den Beschul- digten belastenden Faktoren (vgl. Erw. III. 6.3.2) zu keinem abweichenden Er- gebnis führen, abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobil- telefon lediglich eingeschaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-
- 31 - Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwesenheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (samt ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit keineswegs aus. Auch der Standpunkt von H._____, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da er an- lässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, je- doch niemand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy von H._____ auch vom Beschuldigten A._____ benützt worden wäre – dieser verneinte das indes bis vor der Berufungsverhandlung ausdrücklich (vgl. Erw. III. 8.1.3.4 und die nachstehenden Ausführungen) – ist auf das vorne be- schriebene nahe Zusammenleben und -wirken von Vater und Sohn in der Zeit- spanne gemäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten betreffend das Mobiltelefon von H._____ dienen daher ohne wei- teres als Indiz für die deliktische Tätigkeit beider Personen in P._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte plötzlich, das ausgewertete Mobiltelefon von H._____ sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 32). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von H._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm (sowie H._____) früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters un- terwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 8.1.3.4). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, das Mobiltelefon sei als Navigationsgerät benutzt worden und im Auto gelegen, was (aber) der Beschuldigte nicht realisiert habe (Urk. 135 S. 2), wurde seitens des Beschuldigten selber nicht geltend gemacht.
- 32 - 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Strasse … in Zürich, für welche aus den Effekten des Beschuldigten A._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am 19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am
5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuh- spur [Folie]). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 5/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei sein Verteidiger (früher) beton- te, dass vom Fund eines Schuhabdrucks unterhalb des Einstiegsortes nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne. Dieses Schuhmodell sei 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt worden und stelle für sich allein keinen Beweis dar, sondern lediglich ein Indiz (Urk. 60 S. 3 f.; Urk. 124 S. 4). Darauf ist einerseits zu erwidern, dass der Beschuldigte diese Schuhe wie gesehen bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung getragen hatte und nach- weislich auch bei weiteren Einbruchstouren damit unterwegs war (vgl. die folgen- den Sachverhaltserstellungen betreffend ND 9 und ND 15). Entgegen den Vertei- digerausführungen konnten sodann zwischen der Tatortspur und dem Schuhsoh- lenabzug des sichergestellten Schuhs sowohl Übereinstimmungen der generellen Merkmale (Grösse/Grundmuster) als auch der besonderen Merkmale (Details) ge- funden werden (ND 6 Urk. 5/2 S.1; ND 6 Urk. 6/1 S. 7). Insbesondere Grösse, Form und Ablauf der verglichenen Schuhspuren stimmen überein. Zudem schei- nen gemäss Spurenbericht noch weitere besondere Merkmale vorhanden zu sein, die jedoch aufgrund der verstrichenen Zeitspanne von 1.5 Monaten zwischen dem Erstellen des Schuhabzuges und dem Vorfall und weil der Originalschuh nicht
- 33 - vorhanden ist nicht genau belegbar sind (ND 6 Urk. 5/2 S. 2). Im Ergebnis ver- bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Präsenz des Beschuldigten auch am vorliegend zu beurteilenden Deliktsort in P._____ LU. Der Beschuldigte gilt auf- grund des Schuhsohlenabdruckes als identifiziert, was er seit der Berufungsver- handlung ja auch nicht mehr bestreitet. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons von H._____ auf einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl. Des- sen Ausführungen betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte über- zeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hin- sichtlich der Behauptung des Beschuldigten, das Mobiltelefon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben. Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe des Beschuldigten beim Einsteigeort. Gleiche Schuhabdruckspuren hinterliess er bei weiteren Einbruch- diebstählen (ND 9 und ND 15). Am Deliktsort von ND 7 konnten überdies die DNA von H._____ und dessen Schuhabdruckfragmente gesichert werden. Diese Tat- sachen und die weiteren nachweislich zusammen verübten Einbruchdiebstähle sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn auch vorliegend. Auch wenn die beiden wichtigen Aspekte der RTI-Auswertung und des Schuhsoh- lenabdruckes primär den Vater oder den Sohn belasten, erscheint vor dem Hin- tergrund der zahlreichen kriminellen Verbindungen der beiden eine gemeinsame Tatausübung als höchstwahrscheinlich, weshalb die jeweiligen Indizien und Be- weise auch zu Lasten des andern zu werten sind. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Einbruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarhaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem gewissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte (ND 6
- 34 - Urk. 6/1 Fragen 10 f.). Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung des Be- schuldigten in seinem Schlusswort (Prot. II S. 42) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" bewegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfer- nung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2 und ND 7), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen die ihn belasten- den Umstände nicht zu entkräften. Der Anklagesachverhalt von ND 6 ist somit er- stellt.
7. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 7) 7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Vater zwi- schen dem 11. Oktober 2014 abends und dem Morgen des 13. Oktober 2014, den Balkon im 1. Obergeschoss der Liegenschaft an der …-Strasse … in R._____ SG erklommen, das Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt und dieses mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet zu haben. Anschliessend soll er durch das Fenster in die Geschäftsräume der Geschädigten eingestiegen sein, die Räumlichkeiten durchsucht, einen Tresor samt Bargeld, Schlüssel und einem Gutschein entwendet und die Örtlichkeit danach durch Aufwuchten der Tür zum Hinterhof im Erdgeschoss wieder verlassen haben. Dabei sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– angerichtet worden (Urk. 38 S. 6).
- 35 - 7.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf durchgehend (statt vieler ND 7 Urk. 7/1 Frage 3). Auch noch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher er wie ausgeführt, die übrigen Einbruchdiebstähle eingestand (indes behauptete, sie al- leine ausgeführt zu haben), bestritt er seine Beteiligung am vorliegenden Delikt (vgl. Prot. II S. 22 f. und vorstehende Erw. III. 4.6.). Sein Verteidiger plädiert auf einen Freispruch aufgrund fehlender Beweise (Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5; Urk. 135 S. 2). 7.3 Sachverhaltserstellung 7.3.1 Es konnten am Tatort mehrere Schuhabdruckspuren gesichert werden, welche durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen un- tersucht wurden. 7.3.1.1 Eine der Spuren weist gemäss Spurenbericht dasselbe Schuhsohlenmus- ter auf wie die CAT Schuhe des Beschuldigten (ND 7 Urk. 6/3 S. 4). Es handelt sich dabei – jedenfalls auf den ersten Blick – um diejenigen Schuhe, die der Be- schuldigte schon bei seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 getragen hatte und welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt wurden (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10 bzw. ND 7 Urk. 6/6 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass diese Schuhe ihm gehören (HD 1 Urk. 5/3 Frage 187), merkte jedoch an, dass es sich bei der gesicherten Schuhspur nur um einen Teilabdruck handle (ND 7 Urk. 7/1 Frage 19; auch Urk. 60 S. 4 und Urk. 124 S. 5). Tatsächlich wurden beim Spurenabgleich der Schuhsohlen vom Beschuldigten mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinstimmungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. 7.3.1.2 Am Tatort auf dem Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster wurden aber auch Schuhspuren gefunden, die sowohl übereinstimmende gruppenspezifi- sche Merkmale mit den Schuhsohlenabdrücken von H._____ (Form, Grösse,
- 36 - Musterung) ergaben als auch Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs, so dass die Schuhspuren zweifelsfrei H._____ zugeordnet werden konnten, womit ein Schuhspur-Beweis auf H._____ vorliegt (ND 7 Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 1-3; Urk. 6/4; Urk. 6/5 S. 1 f., Fotobeilage der ab H._____ sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein sehr spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass H._____ als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliess- lich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 8/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entge- gen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 8/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wur- den. Somit ist erstellt, dass es sich bei den am Tatort sichergestellten Schuhspu- ren – teilweise – um diejenigen von H._____ handelt, welcher die Tatbegehung denn auch eingestanden hat (ND 7 Urk. 6/3 bis Urk. 6/5 und Urk. 8/1 S. 7). 7.3.2 Ausserdem konnten am Tatort mehrere DNA-Spuren gesichert werden, deren Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen wiederum eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab, welcher das Untersuchungsergebnis und damit den Einbruchdiebstahl denn auch nicht bestritt (ND 7 Urk. 6/1 und 6/2 sowie Urk. 8/1 S. 7; HD 1 Urk. 6/6 Frage 21). 7.3.3 Aufgrund einer bei H._____ gefundenen Visitenkarte des Hotels S._____ in T._____ SZ (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 21) konnte ermittelt werden, dass dieser dort vom
8. - 16. Oktober 2014 mit einer Begleitperson, mutmasslich dem Beschuldigten, logierte. Dafür spricht insbesondere, dass sowohl das Mobiltelefon von H._____ wie auch jenes des Beschuldigten am 13. Oktober 2014 um 19.10 bzw. 19.31 Uhr am gleichen Antennenstandort in T._____ geortet wurden (HD 1 Urk. 10/16). Das Hotel befindet sich nur rund 15 km vom vorliegend zu beurteilenden Tatort in R._____ entfernt. Sowohl der Beschuldigte als auch H._____ verweigerten ihre Stellungnahme zu diesem Untersuchungsergebnis (ND 16 Urk. 5 Frage 25-27).
- 37 - Auch in diesem Hotelaufenthalt liegt ein ergänzendes Indiz für die gemeinsame Tatbegehung von Vater und Sohn. 7.3.4 Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten während der Tatzeit nirgends geortet. Sein Gerät konnte nur Stunden vor und nach dem Tatzeitraum in der Stadt Zürich lokalisiert werden (HD 1 Urk. 10/16). Dieser Umstand kann dem Beschuldigten jedoch nicht entlastend angerechnet werden, da fehlende Ortung mitnichten mit Abwesenheit am Deliktsort gleichzu- setzen ist. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sein Telefon zur Tatzeit ausgeschaltet war. Aufgrund von Standortliste und dem zugehörigen Kartenaus- schnitt hat er es offenbar wieder eingeschaltet, als man nach der Deliktsbegehung gegen Mittag des 13. Oktober 2014 in Zürich, Antennenstandort Hauptbahnhof, eingetroffen war (HD 1 Urk. 10/16). Das Telefon von H._____ wurde hingegen zwischen dem Abend des 11. Oktober 2014 und dem Morgen des 13. Oktober 2014 mehrheitlich im Raum T._____/… (SZ), namentlich auch im …-Feld, somit unmittelbar vor den Toren R._____s und sehr nah vom Deliktsort, geortet (HD 1 Urk. 10/16). 7.3.5 Gesamtwürdigung und Fazit Mit der Vorinstanz ergibt sich das Folgende: Die Erstellung des vorliegenden Anklagesachverhalts hat mangels eindeutiger Beweisergebnisse zu Lasten des Beschuldigten aufgrund der Indizienlage zu erfolgen. Bezüglich H._____ wiegt diese äusserst schwer, d.h. die Tatbegehung ist erwiesen und wird auch durch sein Geständnis bestätigt. Der Beschuldigte kann selbstverständlich nicht für Straftaten seines Vaters belangt werden, indessen sind zahlreiche Hinweise auf eine gemeinsame deliktische Aktivität vorhanden. In Anbetracht der bereits er- stellten Sachverhalte und der eingangs gemachten Ausführungen zur kriminellen Verbindung zwischen Vater und Sohn müssen gewisse Beweisergebnisse des einen auch als Indiz zu Lasten des anderen gewertet werden. Hinzu kommt, dass, wie in Erw. III. 4. geschildert und im objektiven Tatbestand sowohl vom Beschuldigten wie von seinem Vater anerkannt, die beiden mehrfach
- 38 - gemeinsam in die Schweiz einreisten und hier meistens gemeinsam unterwegs waren. Der Beschuldigte ficht den entsprechenden Schuldspruch betreffend ND 16 im Berufungsverfahren nicht an (vorne Erw. I. 4.). Es ist sogar erwiesen, dass sich die beiden praktisch unmittelbar nach Erhalt des Einreiseverbotes vom
29. September 2014, gültig ab 30. September 2014, bereits am 4. Oktober 2014 wieder in der Schweiz zu weiteren Deliktsbegehungen aufhielten (vgl. Deliktsvor- wurf ND 6; vorne Erw. III. 6.). Dies ist ebenfalls ein erdrückendes Indiz für die ge- meinsame Tatbegehung. Sodann deuten mehrere Elemente in der Vorgehensweise des vorliegenden An- klagesachverhalts auf eine Tätermehrheit hin. So wurde laut den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich am Tatort ein stattlicher Tresor aus der Verankerung ge- schraubt und anschliessend durch die Hintertür abtransportiert (ND 7 Urk. 5 S. 4). Auch musste ein Sicherheitsgitter vor einem Fenster abgeschraubt werden, bevor der Zutritt zur den Geschäftsräumlichkeiten möglich war (HD 7 Urk. 1 und Urk. 5 S. 3). Dies weist deutlich darauf hin, dass an der Tatausübung mehrere Personen beteiligt waren und somit in der vorliegenden Konstellation darauf, dass der Be- schuldigte gemeinsam mit H._____ dafür verantwortlich zu machen ist (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 21-23). Die Aussage des geständigen H._____, welcher beteuerte, das Delikt alleine ver- übt zu haben (HD 1 Urk. 6/6 Frage 21 f.; Prot. II S. 29 f.), muss aufgrund der Tat- umstände und seiner familiären Verbindung zum Beschuldigten als reine Schutz- behauptung zu Gunsten seines Sohnes gewertet werden. H._____ hat im Verlau- fe des Verfahrens denn auch wiederholt betont, dass er nicht seinen Sohn zu be- lasten gedenke bzw. wolle oder müsse. Gleiches liess der Beschuldigte mehrfach durchblicken. Zudem lassen die vom Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorge- brachten generellen Bestreitungen und der Mangel an plausiblen Erklärungen er- neut höchstens theoretische Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Die Behaup- tung des Beschuldigten sowie von H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz, sondern am Geburts- tag seiner Halbschwester in Ungarn gewesen (Prot. II S. 25 und 30), stellt eine of-
- 39 - fensichtliche nachträgliche Schutzbehauptung dar, nachdem entsprechendes vor- gängig nicht geltend gemacht wurde. Damit sind auch die dem Beschuldigten gemäss ND 7 vorgeworfenen Tathand- lungen als erwiesen anzusehen.
8. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in U._____ LU (ND 9-10) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 8.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Vater soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …-Strasse … in U._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 38 S. 8). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Zwar gab der Beschuldigte zu, die G._____ bereits im Herbst 2014 einmal ge- meinsam mit seinem Vater besucht zu haben, um ein Wörterbuch Holländisch/Ungarisch oder Hebräisch/Deutsch zu kaufen, worauf die Angestell- ten gesagt hätten, ein solches Buch müssten sie bestellen und es würde zwei Monate dauern, worauf man nichts bestellt habe (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 5-17), den Anklagevorwurf bestritt er jedoch bis vor der Berufungsverhandlung vehement (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 4, 17 ff., 25, 31 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 36). Die Verteidi- gung beantragte damals, der Beschuldigte sei aufgrund der schwachen Indizien- lage vom Anklagevorwurf in ND 9 freizusprechen (Urk. 60 S. 4 f.; Urk. 124 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Va-
- 40 - ters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6.). Die Vertei- digung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der alleinigen Tatbege- hung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur. Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 53 und 111; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 67 f. und 131). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aus- sage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszugehen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschul- digten und seines Vaters zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werk- zeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremd- farbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreinigers unter- scheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Ge- rüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspu- ren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in U._____ (ND 9) identifiziert werden
- 41 - (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesi- cherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spuren beim nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstahl zu Lasten des Coiffeursalons V._____ (ND 10), und sie decken sich ebenso mit den Einbruchspuren in W._____ ins Reisebüro AA._____ GmbH (ND 13) und in die Buchhandlung AB._____ GmbH (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2), welche Schuldsprüche vom Beschuldigten unangefochten blieben. Letztlich ergab auch eine Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugein- druckspur am vorliegend zu beurteilenden Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschuldigten zweifelsfrei als das spuren- verursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2). Zum auch hier (ursprünglich) gebrachten Vorwand des Beschuldigten und seiner Verteidigung, diese Werkzeuge würden massenhaft produziert, Spurenüberein- stimmung bedeute nicht zwingend Identität, damit lasse sich nichts beweisen (Prot. I S. 34; Urk. 60 S. 4; Urk. 124 S. 5), gilt das bereits zu ND 2 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.3.1). Auf das Argument von H._____, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und es eine andere Frage sei, wer dieses in der fraglichen Nacht eingesetzt habe (Prot. I S. 20 und HD 1 Urk. 6/5 Frage 51), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Vater – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll. 8.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zu H._____ erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleichkommt. H._____ anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber (damals)
- 42 - nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 6/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 20). Auch der Beschuldigte A._____ bestätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 9/1 Fragen 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal H._____ selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend ein- räumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 28 ff.; Prot. I S. 19). Hinzu kommt, dass aufgrund der stärkeren Postur des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm Kleidungsstücke des Vaters gepasst hätten (vgl. vorstehende Erw. III. 5.1.3.4 in fine). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vor- stehende Erw. III. 5.1.3.4 (in fine) verwiesen werden. 8.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe des Beschuldigten (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den be- reits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der E._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der F._____ AG (ND 7; vgl. vorne Erw. III. 7.3.1, allerdings nur jene von H._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) sichergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 8.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon von H._____ über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in U._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten AC._____ LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Kar- tenausschnittes vermerkte H._____, er sei am 22. Oktober 2014 dort womöglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 6/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte H._____ das Ergebnis wiederum damit zu rechtferti- gen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unterschiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen,
- 43 - wie beispielsweise seinem Sohn A._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen (H._____) schliessen (HD 1 Urk. 6/6 Frage 32; Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst seinen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Flatrate-Karte für Fr. 39.– pro Monat (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er aller- dings an nicht zu wissen, ob H._____ sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, der Beschuldigte, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 5/6 Frage 50). Mit dieser letzten Aussage setzt sich A._____ in Widerspruch zu seinen zu- vor dargelegten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszu- gehen ist. Abgesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte H._____ keine weite- re Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 20 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen frühe- ren Aussage (HD 1 Urk. 6/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittper- sonen und Zurücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät ge- dient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons von H._____ bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort von Vater und Sohn (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 8.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 8.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von U._____, Luftlinie nur ca. 360
- 44 - Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis betreffend H._____, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung – auffallend nahe Platzierung von H._____ zum Deliktsort –, der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität sowie der Schuhabdruckspur des Beschuldigten auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen. Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche von H._____ hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen bezeichnet und ebenso den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine Relevanz beigemessen. Wiederum rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, auch die einseitig H._____ belastenden Indizien zu Lasten des Beschuldigten zu deuten, unter Ver- weis auf den eingangs aufgezeigten Sachzusammenhang und das gemeinschaft- liche Wirken von Vater und Sohn (Erw. III. 4) und die ebenfalls deutlich zutage tre- tenden Gemeinsamkeiten bei den Deliktsbegehungen gemäss ND 10 (nachste- hende Erw. III. 8.2), ND 13 und ND 14 (vgl. dazu Urk. 119 S. 38-44). Auch in Bezug auf ND 9 sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlun- gen aufgrund des Untersuchungsergebnisses rechtsgenügend erstellt. Erstellt ist namentlich auch, dass er das Delikt nicht alleine, sondern zusammen mit H._____ beging.
- 45 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons V._____ (ND 10) 8.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Va- ter in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegenschaft … in U._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewalt- sam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- stiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 38 S.9). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Wie in Bezug auf den vorhergehenden Anklagesachverhalt von ND 9 in derselben Tatnacht bestritt der Beschuldigte auch hier seine Tatbeteiligung bis zur Beru- fungsverhandlung (ND 10 Urk. 9/1 Frage 3; HD 1 Urk. 5/6 Frage 52). Zwar wisse er nicht mehr, was er zu diesem Zeitpunkt genau getan habe, das Delikt habe er aber mit Bestimmtheit nicht verübt (ND 10 Urk. 9/1 Frage 11). Durch seine Vertei- digung liess der Beschuldigte geltend machen, dass die Geschädigte der vorlie- genden Anklageziffer einen Coiffeursalon betreibe, was für die zu beurteilende Einbruchserie atypisch sei. Auch sei bis anhin kein Einbruchsort mit Kletterübun- gen verbunden gewesen. Der Beschuldigte sei daher und aufgrund fehlender bzw. schwacher Indizien von diesem Anklagepunkt freizusprechen (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorstehende Erw. III. 4.6). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sachverhalt der allei- nigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.).
- 46 - 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in U._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons V._____ in U._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in U._____ (ND 9), des Reisebüros AA._____ GmbH in W._____ (ND 13) und der Buchhandlung AB._____ GmbH in W._____ (ND 14; vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 8.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten und von H._____ betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktions- zahl solcher Werkzeuge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.1; III. 8.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 8.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 8.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 8.1.3.5), liegen der Coiffeursalon
- 47 - V._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hun- dert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel eines Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur von H._____ den vorliegenden Tatverdacht auch zu Lasten des Beschuldigten A._____ als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 119 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Vorliegen eines deliktischen Musters
– welches sich ausgeprägt und in mehreren Facetten an den Deliktsorten in U._____ LU (ND 9 und ND 10) und bei den vom Beschuldigten nicht mehr bestrit- tenen Taten in W._____ OW (ND 13, vgl. dazu Urk. 119 S. 38-41, und ND 14, vgl. dazu Urk. 119 S. 42-44) manifestiert – bestätigte der Beschuldigte selber über den Hinweis seiner Verteidigung zur Geschädigten als Betreiberin eines Coiffeur Salons, welche damit nicht ins Schema passe (Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6). Dem ist im Übrigen zu entgegnen, dass der Beschuldigte und sein Vater zwar vor- nehmlich, aber nicht nur, in Reisebüros einbrachen. Zudem trifft das Argument der bis dahin fehlenden Kletterübungen nicht ganz zu: Auch am Einbruchsort von ND 7 war zuerst ein Balkon zu erklimmen, und in P._____ LU, ND 6, erfolgte der Einstieg via ein Hochfenster. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (samt gemeinsamen Han- delns mit seinem Vater) sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.
9. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC
- 48 - im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich (vorgängig) zu keinem Zeitpunkt geständig (ND 15 Urk. 8/1 Fragen 3 und 19; HD 1 Urk. 5/6 Frage 59; Prot. I S. 36 f.). Die Verteidi- gung beantragte infolge Fehlens eines strikten Beweises einen Freispruch (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 124 S. 6). An der Berufungsverhandlung räumte der Be- schuldigte ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, alleine und ohne Wissen des Vaters gehandelt zu haben (vgl. Prot. II S. 23 und vorste- hende Erw. III. 4.6.). Die Verteidigung erachtet mit Berufungsplädoyer den Sach- verhalt der alleinigen Tatbegehung (ohne Beteiligung von H._____) als erstellt gestützt auf das Eingeständnis des Beschuldigten (vgl. Urk. S. 1 f.). 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom
19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AD._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AD._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson tele-
- 49 - fonisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AE._____ und das Reisebüro B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau ge- nommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegen- über der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von einer Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehe- frau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermut- lich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf- grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AD._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. H._____ konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegenhalten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehör- ten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass sein Sohn diese bei einem gemein- samen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 9/1 Frage 18). Der Beschul- digte A._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 8/1 und 8/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie
- 50 - sonst ausser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von H._____ und A._____ geführten Audi geraten sein könnten. Die These der Verteidigung, das Deliktsgut sei bei K._____ gefunden worden und dies könnte genauso gut auf deren Tatbeteiligung hinweisen wie auf eine Tatbe- teiligung des Beschuldigten (vgl. Urk. 60 S. 5; Urk. 124 S. 6), geht ins Leere. Ei- nerseits findet sich in den Akten nicht im Entferntesten ein Hinweis dafür. Anläss- lich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. November 2014 sagte K._____ hinsichtlich der bei ihr sichergestellten Gegenstände gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich aus, diese weder zu kennen, geschweige denn deren Eigentü- merin zu sein (HD 1 Urk. 7/2 Frage 75-77). Diesbezüglich bestätigte H._____ zwei Tage später, dass K._____ die Gegenstände mit Sicherheit nicht gekannt habe (HD 1 Urk. 6/3 Frage 185). 9.3.1.3 Ergänzend ist anzufügen: Im Zusammenhang mit der Eruierung des frag- lichen Deliktsguts erhob der Verteidiger von H._____ in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da namentlich das Teilnahmerecht seines Mandanten an dieser Beweiser- hebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt wer- den, wem die bei H._____ und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehör- ten (Urk. 58 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugenein- vernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann. Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).
- 51 - Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspo- lizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kantons- polizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm per- sönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AD._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens statt- fanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten in diesem Verfahrensabschnitt keine Teilnahmerechte verletzt werden. Der seitens H._____s erhobene Einwand gegen die Verwertbar- keit dieses Beweismittels ist somit untauglich und die Aussagen des Geschäfts- führers AD._____ hinsichtlich des Deliktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus- nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sin- ne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom
5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidigung
- 52 - von H._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu ver- langen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Ver- zicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hin- weisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Sodann wird nie- mand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Ei- gentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AD._____s schlüssig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die weiteren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten und von A._____. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in 8008 bzw. 8032 Zürich und damit offensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Morgen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons von H._____ zwi- schen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AF._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nä- he vom späteren Tatort in B._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an diesem Tag betrafen AG._____ AR, AH._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in 8008 Zürich. Als nächstes wurde H._____s Mobiltelefon am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. Seuzach, Raststation Forrenberg, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach 8032 Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21). Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte H._____ nicht erklären (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ostschweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen irgendwann
- 53 - in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte H._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden haben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 138, vgl. Urk. 137 S. 5 und Prot. II S. 40). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Geschäftskontak- ten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadi- um vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Unter- suchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürchten waren. A._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 97 ff.). Die inhaltsleeren und nachgeschobenen Behauptungen von H._____ entbehren jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Einbruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwi- schen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument von H._____ und dessen Verteidigung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 6/6 Frage 40; Urk. 58 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 8.1.3.4 zu verweisen. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs des Beschuldigten A._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spurenabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie indi- viduelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Ver- bindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeilagen).
- 54 - 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die beim Beschuldig- ten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, dass die RTI-Auswertung H._____ erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umge- bung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich und dass dieses Indiz angesichts der zahl- reichen kriminellen Verbindungen von Vater und Sohn auch gegen den Beschul- digten gewertet werden müsse, ferner, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise von H._____ und A._____ unglaubhaft seien und dass der Beschuldigte zu seinem individualisierbaren Schuhabdruck eine plausib- le Erklärung schuldig blieb, weshalb der Anklagesachverhalt von ND 15 auch ihm gegenüber erstellt sei (Urk. 119 S. 47), so ist dieser Schlussfolgerung vorbehalt- los beizupflichten.
10. Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2, ND 4, ND 6-7, ND 9-10, ND 15. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 6, 7, 9, 10, 15) 1.1 Diebstahl Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig ge- nannt (Urk. 119 S. 49). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen – einschliesslich des bereits rechtskräftig beurteilten Verhaltens gemäss ND 3, ND 5 und ND 13-14 – während es in ND 2 beim Diebstahlsversuch blieb – diverse fremde bewegliche Sachen behändigt und sich diese angeeignet hat, um
- 55 - damit sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und dass er dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 119 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Gewerbsmässigkeit 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 119 S. 50 f.). 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 119 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zu- sammengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte in- nerhalb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtlichen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befin- dende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 38) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häufigkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldig- ten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen delik- tischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf ein- gerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Kinder darstellen (Prot. I S. 29 und 47). Die Befragungen zei- gen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatli- che Nettoeinkünfte € 1'000.– bis 2'000.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Informatiker, aus seiner Firma für Arbeitsvermittlung oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirtschaf- tete (HD 1 Urk. 5/1 Frage 40; HD 1 Urk. 5/2 Fragen 8 ff.; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 Fra-
- 56 - gen 7 ff.; Prot. I S. 28). Jedenfalls entspricht die Deliktssumme einem Jahresein- kommen oder mehr und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der eigenen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das im vorliegenden Verfahren zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): So wurde er vom Amtsge- richt Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in beson- ders schwerem Fall (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tatbegehung), be- gangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit zwei Jahren und drei Monaten Freiheits- entzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 29). Zuletzt kam es durch die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. und
18. August 2014 gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 120 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen war ebenfalls ein Reisebüro, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit diesen gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Be- schuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden
- 57 - Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben. 1.3 Bandenmässigkeit 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 119 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 38) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser Zu- sammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten vor-aussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II - Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass die Vorinstanz in unkritischer Würdigung der Beweise und Indizien gemeinsame Tatverübungen durch Vater und Sohn angenommen habe (Urk. 124 S. 2 f.). Wie zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte und sein Vater durchgehend ge- meinschaftlich delinquierten. Daran ändert nichts, dass die Delikte allenfalls auch von einer Person allein hätten verrichtet werden können, was aber nicht weiter geklärt zu werden braucht. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 119 S. 53). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu
- 58 - gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Vater sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden. 1.3.4 Hinsichtlich der Delikte ND 3, 5, 13 und 14 anerkannte der Beschuldigte mit Berufungserklärung des Verteidigers explizit die Qualifikation der Bandenmässig- keit (Urk. 124 S. 6). Erst mit Berufungsplädoyers bestreitet er (sinngemäss) auch hinsichtlich dieser Delikte das Merkmal der Bandenmässigkeit (vgl. Urk. 135 S. 2). Ob eine solche Ausweitung der Berufung prozessual überhaupt möglich ist, kann offen gelassen werden. Die Bandenmässigkeit auch hinsichtlich dieser Delikte ist jedenfalls klar zu bejahen, wobei zur Begründung die vorstehenden Erwägungen analog herangezogen werden können und der Vollständigkeit halber auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 119 S. 14 ff., 20 ff., 38 ff., 42 ff. und 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 119 S. 53 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 2, 6, 7, 9, 10 und 15, zuzüglich der nicht angefochtenen Schuldsprüche von ND 3, 5, 13 und 14, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Ge- schäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heimsuchte. Entspre-
- 59 - chend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.
4. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 119 S. 55). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der D._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 119 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 2 [ver- suchte Tatbegehung], ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 2, ND 6, ND 7, ND 9, ND 10 und ND 15) und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange-
- 60 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126). 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 119 S. 58). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 119 S. 55-60, 62, 64 f., 68; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul-
- 61 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Vater jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 58 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern.
- 62 - 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 119 S. 61): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen sichergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Han- deln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst profes- sionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensicht- lich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführun- gen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den grossen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur
- 63 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 58 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Vater nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist H._____ wie beschrieben und im Gegensatz zum Beschuldigten ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürfte darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils ar- beitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung von H._____ (Urk. 58 S. 17) ist von einem professionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 119 S. 62), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist.
- 64 - 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit gehandelt, mit direktem Vorsatz und unter gezieltem Vorgehen. 2.2.2 Was das Motiv angeht, ist die Vorinstanz völlig zu Recht von rein finanziel- len und egoistischen Gründen ausgegangen (Urk. 119 S. 62 f.). In Bezug auf seine finanzielle Situation liess der Beschuldigte vor Vorinstanz Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern anführen und dass er schlicht nicht gewusst habe, wie er finanziell über die Runden kommen solle (Prot. I S. 47). Bei früheren Befragungen hatte er zu seinen finanziellen Verhält- nissen hingegen erklärt, er besitze eine Firma für Arbeitsvermittlung, die AI._____ GmbH. Sie gehöre ihm, er habe sie im Mai 2014 mit eigenem Geld gegründet. Er erziele monatliche Nettoeinkünfte rund € 1'000.– bis 2'000.–. Zudem verfüge er über Schulden von rund € 10'000.–, deren Abzahlung jedoch kein Problem dar- stelle. Ausserdem unterstütze die Mutter freiwillig mit monatlich € 500.–. Sein Va- ter und er seien geschäftlich in die Schweiz gereist, um mit Edelsteinen, Rubinen für Uhren und Hirschgeweihen zu handeln. Sie könnten über 80 Tonnen Geweihe pro Jahr liefern lassen (HD 1 Urk. 5/1 Fragen 11 f., 40-44; HD 1 Urk. 5/2 Frage 11; HD 1 Urk. 5/6 S. 22). Bei diesen diffusen und uneinheitlichen Aussagen blei- ben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und las- sen sich nicht abschliessend ermitteln. Es muss jedoch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und entsprechend kein regelmässiges Einkommen er- zielt hat. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die angesichts seines noch jungen Alters schon beachtliche kriminelle Vergan- genheit und der Umstand, dass der Beschuldigte, ebenso wie sein Vater H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehörden in hängigen Ermittlungsverfah- ren gesucht wird und zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/6 bis 18/10), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle inzwischen zum Geschäftsmodell und damit einer ganz we- sentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte.
- 65 - 2.2.3 Selbst die Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern vermag den Be- schuldigten verschuldensmässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls rechtfertigen, abgesehen davon, dass er nie behauptete, je tatsächlich für den Unterhalt seiner Kinder ganz oder auch nur teilweise aufge- kommen zu sein. Aufgrund aller genannten Umstände kann dem Beschuldigten im Einklang mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz keine finanzielle Not- lage zugebilligt werden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder wenn nötig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können (Urk. 57 S. 10; Urk. 119 S. 63). Er verfügte somit über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang anzu- führen, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zusätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Die Intensität seines verbrecheri- schen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beur- teilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Erteilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten.
3. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 119 S. 64-67; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 119 S. 65 f.).
- 66 - 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neunmal verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten überdies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch not- wendige Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegs- ort betraf (Urk. 119 S. 66). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 119 S. 66). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– be- legt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 119 S. 66 f.). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 119 S. 67; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.
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4. Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 68-70; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Basierend auf seinen eigenen Angaben hat die Vorinstanz den folgenden Lebens- lauf des Beschuldigten zusammengetragen (Urk. 119 S. 68 f.; auch vorne Erw. V. 2.2.2): Der Beschuldigte ist ledig und hat drei Kinder zwischen ca. fünf und sechseinhalb Jahren von zwei Frauen. Er wurde am tt. November 1982 als Sohn des Beschuldigten im Parallelverfahren SB160362 H._____ in Budapest, Ungarn, geboren, wuchs in Budapest auf und ging dort zur Schule. Nach dem Gymnasium absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Informatiker, arbeitete in Ungarn jedoch nie auf seinem Beruf, da keine Stelle zu finden gewesen sei. Weil er nicht im Militär dienen wollte, absolvierte er in der Folge eine Weiterbildung in Fotogra- fie. Danach wurde er verhaftet. Aus dem Strafvollzug entlassen, arbeitete er im Jahr 2008/09 kurz als Auszubildender bei … in Deutschland, wurde dann aber wegen Einbruchdiebstahls wiederum in Haft versetzt. Gemäss seiner Aussage hat er im Mai 2014 gemeinsam mit seinem Vater eine Arbeitsvermittlung in Budapest, die AI._____ GmbH, gegründet, wovon er mehr oder weniger leben könne, wel- che seit seiner letzten Verhaftung aber nicht mehr betrieben werde. Betreffend Zukunft erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, nach seiner Haftentlassung bei der … AG in Winterthur am Fliessband arbeiten zu wollen (HD 1 Urk. 5/1 S. 5 und Urk. 5/6 S. 21 ff.; Prot. I S. 28 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 9 ff.) Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich in diesem Werdegang die deliktische Karriere des Vaters als nicht eben positive Vorbildfunktion spiegelt, ist die Biografie des Beschuldigten weder entlastend noch erhöhend, sondern strafzumessungsneutral zu werten.
- 68 - 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 119 S. 69; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So erging gegen ihn in Deutschland am 6. April 2009 vom Amtsgericht Bensheim ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft wurde. Am 31. Januar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt wegen Betrugs zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen Einbruch- diebstahls mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft (Prot. I S. 29 f.; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 S. 21 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilun- gen demonstriert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus sei- nen Strafen gelernt hat. Wenn gewisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zu- rückliegen, belegen sie doch aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Selbst ein mehrjähriger Freiheitsentzug – insgesamt 40 Monate Strafvollzug in Deutschland und 40 Tage Untersuchungs- haft in der Schweiz (HD 1 Urk. 5/6 S. 23) – hielt ihn nicht davon ab, nach Entlas- sung aus dem Gefängnis wieder gemeinsam mit seinem Vater Einbrüche zu be- gehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 8 Monate vornahm (Urk. 119 S. 69), ist das keineswegs übersetzt, sondern absolut gerechtfertigt.
- 69 - 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 119 S. 69 f.). Der Beschuldigte zeigte sich – bis zur Berufungsverhandlung – nur dort geständig (ND 3, 5, 13-14, 16), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er be- reits aufgrund der Untersuchungsergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum vereinfacht wurde und nur eine ganz minime Strafmin- derung angebracht ist. Von kooperativem Verhalten im Strafverfahren kann zu- dem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Auch seine Bekundung im Schlusswort vor dem Bezirksge- richt, er habe mit seinem Vater keine Delikte zusammen begangen, es tue ihm Leid, dass die Sachen so geendet hätten (Prot. I S. 48), zeugt weder von Reue noch von Einsicht. Indem der Beschuldigte trotz der deliktischen Vorbelastung einschliesslich vollzogener Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft seine kriminel- le Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er vielmehr gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom
19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschul- digte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. September 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in gewohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zwar ein, dass er die Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) begangen habe, gab indes wahrheitswidrig vor, alleine, ohne Teilnahme von H._____, gehandelt zu haben. Dieses Vorbringen musste, wie ausgeführt (Erw. III. 4.6.), als Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Das Einge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich seines eigenen Handelns war somit rein taktisch motiviert. Es zeugt weder von echter Einsicht und Reue des Beschuldig- ten, noch führte es – zu diesem späten Zeitpunkt – zu einer Erleichterung des
- 70 - Strafverfahrens. Das Geständnis des Beschuldigten kann deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 2) nicht berücksichtigt werden (vgl. das Bundesgerichtsurteil 6B_426/2010 E. 1.5. f.) Insgesamt wird das partielle Geständnis durch negative Aspekte mindestens auf- gewogen, so dass sich das Nachtatverhalten eher erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte gibt zwar an, Vater dreier Kinder zu sein, für die er sich unter- haltspflichtig wähnt. Dessen ungeachtet hat er sich jedoch während Jahren nicht davon abhalten lassen, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wieder und auch für längere Zeit ausserhalb Ungarns aufzuhalten. Im übri- gen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesge- richts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüs- sung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder so- ziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine besondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnli- chen Umständen, wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschrittenem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden. 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers von H._____ (Urk. 137 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Ange- sichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ und der Tatsache, dass es sich um zwei Be-
- 71 - schuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – doch noch deut- lich, weshalb an sich eine Straferhöhung um gerundet einen Viertel oder ca. 10 Monate auf 48 Monate oder 4 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechterungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel er- griffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 45 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 119 S. 71). VI. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15)
1. Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Aufschrift "www.AE._____.ch" (Urk. 73A; Urk. 125 und 129/1; ND 15 Urk. 6 Foto- beilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AD._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.3.1). Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positi- onen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Gegenstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind.
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2. Der Beschuldigte ficht Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betref- fend der Positionen Nr. 3 und Nr. 5 (teilweise) an, indem er sein Mobiltelefon und hinsichtlich letzterer aus der schwarzen Ikea-Tasche die blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten herausverlangt (Urk. 124 S. 2). Diese Anträge sind abzuweisen. Hinsichtlich Position Nr. 5 (vgl. auch HD 1 Urk. 9.2.2 S. 5) fehlt es an jeglicher Substantiierung, um was für wichtige Doku- mente oder Schriftstücke es sich handeln und inwiefern der Beschuldigte für sein berufliches Fortkommen darauf angewiesen sein soll (Urk. 124 S. 7). Namentlich wurden etwa Kredit- und Maestrokarten nur fotografiert und nicht sichergestellt (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 27). Betreffend des verlangten Mobiltelefons (vgl. auch HD 1 Urk. 9/1/3 S. 26 und Urk. 9/3/2 S. 2 f.) ist zu sagen, dass es im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stand, indem es u.a. auch zur Begehung von Strafta- ten gedient hat bzw. bestimmt war und damit die öffentliche Ordnung gefährdete (z.B. HD 1 Urk. 9/3/3 und Urk. 9/2/3 S. 23 f.; entspricht den [nicht angefochtenen] Beschlagnahmepositionen Nr. 46-48; der Art. 69 StGB; Art. 263 lit. a, c und d StPO). Es bleibt daher bei der Einziehung zur Vernichtung hinsichtlich der Positionen Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (auch blaue Mappe mit div. Schriftlich- keiten).
3. Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 8 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig. VII. Kostenfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die
- 73 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Die Kosten für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind gestützt auf des- sen Honorarnote vom 10. März 2017 (Urk. 134), unter zusätzlicher Berücksichti- gung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, auf Fr. 6'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Novem- ber 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Dossier 16), 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 4 (Widerruf), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 6 (Zi- vilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 9, 15), 7 (Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 8 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 9 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 10 (Kosten- festsetzung) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15),
- 74 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, Reisebüro B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Ur- teils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160362) auf erstes Verlangen her- ausgegeben:
- Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130,
- Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk). Die beschlagnahmten Gegenstände Nr. 3 (Mobiltelefon von A._____) und Nr. 5 (blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- 75 -
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160362) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45; Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 76 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Spiess lic. iur. Höfliger