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SB150483

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2016-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Umfang der Berufung Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz (Disp. Ziff. 1) sowie die Sanktion und deren Vollzug bzw. die Bussenumwandlung (Disp. Ziff. 2 bis 4) angefochten. Es wird ein Schuldspruch und eine Sanktion im Sinne der Anklage beantragt (Urk. 54 S. 2). Nachdem der Beschuldigte jedoch anklagegemäss des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand schuldig ge- sprochen wurde (Disp. Ziff. 1 zweites Lemma), ist die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht nicht beschwert. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Staatsanwaltschaft denn auch, dass lediglich der Schuldspruch der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG angefochten sei (Prot. II S. 10; Urk. 78 S. 1). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand (Disp. Ziff. 1 zweites Lemma), der Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6) und der Kostenregelung (Disp. Ziff. 7) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Die Rechtskraft der Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (Disp. Ziff. 5) wurde wie eingangs erwähnt bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2016 fest- gestellt (Urk. 71).

E. 2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug an besagter Kreuzung sehr stark beschleunigt habe, sodass es zum Unfall gekommen sei (Urk. 49 S. 8). Sie hielt

- 8 - die Feststellungen im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

22. Juli 2014 (Urk. 10) für überzeugend, wonach die Reifenspuren eine Be- schleunigung am physikalischen Grenzbereich dokumentierten. Die Kollision des Fahrzeughecks mit der Verkehrsinsel sei direkt auf die extreme Beschleunigung zurückzuführen gewesen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung erschütterten die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht. Dieses überzeuge im Kern und werde bezüglich Beschleunigung durch die Aussagen des Zeugen D._____ gestützt. Im Tatzeitpunkt habe klare Sicht geherrscht, die Fahrbahn sei trocken gewesen und habe sich in gutem Zustand befunden. Die Kreuzung sei übersichtlich und auch bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet gewesen. Der Unfallort liege in einem ruhigen Wohn- und Geschäftsviertel ohne nennenswerte Nachtak- tivitäten für Publikum, mit welchem auf der Strasse zu rechnen wäre (vgl. Urk. 49 S. 8). In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe gewusst, dass sein Fahrzeug bezüglich der Beschleunigungswerte die überwiegende Mehrheit der anderen Fahrzeuge weit hinter sich lasse. Die Risiken seiner Fahr- weise seien ihm bewusst gewesen. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Bege- benheiten könne jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte bei seiner Aktion wissentlich schwere Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer oder gar Menschenleben riskiert habe. Dagegen spreche nicht nur der vermutlich dünne Verkehr um die Tatzeit, sondern auch die grosse Gefahr, in die sich der Be- schuldigte durch seine Fahrweise selber gebracht habe und die auch in seinen erheblichen Verletzungen ihren Niederschlag gefunden habe (Urk. 49 S. 8 f.).

E. 3 Standpunkte im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft macht mit der Berufung geltend, die Vorinstanz stufe die vom Beschuldigten hervorgerufene Gefahr deutlich zu tief ein. Der Beschuldigte habe in der Stadt Zürich, kurz nach Mitternacht, wo noch zahlreiche besonders gefährdete Fussgänger und Zweiradfahrer unterwegs seien, die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Wenn sich auf dem Trottoir im fraglichen Bereich Fuss- gänger befunden hätten, wären diese mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden. Auch für den Mitfahrer des Beschuldigten habe

- 9 - eine hohe Gefahr bestanden, dass er verletzt oder gar getötet hätte werden können. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, der Beschuldigte habe diese Kurve wie ein Rennfahrer befahren, der derart nahe an der physikalischen Limite in eine Kurve fahre, dass er hoffe, die Haftung der Reifen reiche noch ganz knapp aus, um die Kurve meistern zu können. Das Auto des Beschuldigten weise Leis- tungsdaten auf, welche sich nur mit sehr wenigen anderen Fahrzeugen ver- gleichen lassen würden. Der Beschuldigte habe das Auto bereits seit zwei Jahren gefahren und sei auch mit der Strecke vertraut gewesen. Ein Befahren der Kurve derart am äussersten Limit, sodass das Fahrzeug ins Driften komme, sei einer- seits hinsichtlich der Beschleunigung und andererseits hinsichtlich der Quer- beschleunigung beim Befahren der Kurve selbst von einer sportlichen Fahrweise derart weit entfernt, dass davon auszugehen sei, dass dieses Fahren am Limit wissentlich erfolgt sei. Das Befahren einer Kurve in der Stadt Zürich wie an einem Bergrennen sei unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, er habe schwere Verletzungen oder gar den Tod von anderen Verkehrsteilnehmern oder seines Mitfahrers in Kauf ge- nommen. Ihm werde lediglich vorgeworfen, dass er im Wissen um eine solche Gefahr wie ein Rennfahrer gefahren sei. Zu den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sei sodann anzumerken, dass auch ein Nichtanpassen der Geschwin- digkeit an die konkreten Verhältnisse vorliege, weshalb im Übrigen auch Art. 32 Abs. 1 SVG als verletzt erachtet werden müsse (Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 78 S. 2 ff.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe zwar einen Fehler begangen und habe zu stark in die Kurve beschleunigt, dabei sei er aber nicht vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Ein solches Risiko habe er auch nicht in Kauf genommen. Vielmehr habe der Beschuldigte die Gefährlichkeit seines Verhaltens unterschätzt, wobei er gleichzeitig auch seine eigene Fähigkeit bzw. die Fahrt an sich überschätzt habe. Betreffend das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Juli 2014 hielt der Verteidiger – wie bereits vor Vorinstanz – fest, dass dieses hauptsächlich auf Kreidestrichen und nicht auf tatsächliche Reifenspuren basiere. Tatsächliche Pneuabdruckspuren seien in der Fotodokumentation nur an wenigen Stellen er- sichtlich. Das Gutachten werfe im Übrigen einige Fragen auf, welche nicht be-

- 10 - antwortet werden könnten und enthalte Behauptungen, die nicht nachvollziehbar seien. Die Kurvenfahrt des Beschuldigten sei zwar rasant, aber noch nicht grenzwertig gewesen. Das Fahrzeug sei bei lediglich geringem Schwimmwinkel kontrollier- und beherrschbar geblieben. Die Kollision mit der Mittelinsel – mit dem linken Vorder- oder Hinterrad – sei infolge einer Fehleinschätzung des Be- schuldigten erfolgt, welche durch dessen Alkoholisierung und die grössere hintere Spurbreite des Fahrzeugs begünstigt worden sei. Dass er sich allenfalls für ledig- lich 0,5 Sekunden nahe am Grenzbereich der physikalischen Haftung befunden habe, habe er aufgrund der stabilen Fahrlage seines Fahrzeugs nicht bemerkt. Selbst wenn er dies aber bemerkt hätte, wäre ihm zudem nicht genügend Zeit ge- blieben, um angemessen darauf zu reagieren. Ohne den Aufprall an der Mittelinsel wäre die Kurvenfahrt des Beschuldigten zwar rasant, aber unfallfrei abgeschlossen worden. Der Beschuldigte habe einzig die Pflicht zur voraus- schauenden Fahrweise und damit seine allgemeine Sorgfaltspflicht missachtet, wobei dies in fahrlässiger Art und Weise erfolgt sei (Urk. 79 S. 1 ff.).

E. 4 Rechtliches Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu den Anforderungen an die Beweiswürdi- gung und die rechtlichen Grundlagen zu den Verkehrsregelverletzungen ausführ- lich und zutreffend aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 49 S. 4 f. und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen: Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Demgegenüber kann die grobe Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden (Hervor- hebungen durch die Kammer).

- 11 - Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventual- vorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungs- formen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f).

- 12 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). Zu diesen Faktoren gehören das geschaffene Ausmass sowie die Zeitspanne der Gefährdung, die Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung, das Hand- lungsziel und die Motivation, die sich aus der Tat herauslesen lässt, die Handlungs- macht in der konkreten Situation, die Möglichkeit, die Situation einzuschätzen, die Selbstgefährdung, die Einstellung zur Tatbestandsverwirklichung und Massnahmen zur Erfolgsverhinderung (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 84 m.w.H.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).

- 13 -

E. 5 Würdigung Der Sachverständige dipl. phys. ETHZ C._____ kam zum Schluss, er habe an- hand der durch den Unfalltechnischen Dienst dokumentierten Reifenspuren, der Sachschäden und der Fahrzeugschäden den Unfallhergang vom Beginn der Rei- fenspuren bis zur Fahrzeugendlage zuverlässig rekonstruieren können (Urk. 10). Der Beschuldigte sei mit einem geringen Schwimmwinkel (Winkel zwischen der Fahrzeuglängsachse und der Bewegungsrichtung des Fahr- zeugschwerpunktes) in Richtung der Verkehrsinsel gedriftet. Aufgrund des Schwimmwinkels sei das linke Hinterrad mit dem Randstein kollidiert und über die Verkehrsinsel gehoben worden. Aufgrund der dadurch kurzzeitig entlasteten Hin- terräder habe das Fahrzeug eine leichte Drehung im Uhrzeigersinn um die Hoch- achse erfahren, wodurch die Fahrzeuglängsachse zum rechten Fahrbahnrand der Binzmühlestrasse resp. zur späteren Kollisionsstelle ausgerichtet gewesen sei (Urk. 10 S. 4). Aufgrund der Reifenspuren, der daraus eruierten Fahrzeugpositio- nen und des daraus resultierenden Schwimmwinkels sei erwiesen, dass der Beschuldigte die Kurve leicht driftend und damit im Grenzbereich der physikali- schen Haftung befahren habe. Kurvenfahrten im physikalischen Grenzbereich seien äusserst anspruchsvoll für den Lenker und führten – auch bei geübten (Renn-)Fahrern – beim überraschenden Auftauchen eines zusätzlichen Problems zwangsläufig zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug. Wenn der Beschul- digte mit seinem Fahrzeug nicht gedriftet wäre und das Fahrzeug an der Position neben der Verkehrsinsel keinen Schwimmwinkel gehabt hätte, wäre es nicht zum Anprall des linken Hinterrades gegen den Randstein der Verkehrsinsel ge- kommen (Urk. 10 S. 5 f.). Das Gutachten des durch die Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen C._____ vom Forensischen Institut Zürich vom 27. Juli 2014 ist detailliert, die Schlussfolgerung ist ausführlich, lückenlos dokumentiert und insgesamt problem- los nachvollziehbar (vgl. Urk. 10). Der erfahrene Gutachter argumentiert logisch und differenziert vor dem Hintergrund seines breiten Erfahrungsschatzes auf seinem Fachgebiet. Beweismittel, welche diese Schlussfolgerungen in Zweifel ziehen könnten, bestehen nicht. Zudem sprach auch der Mitfahrer D._____ von

- 14 - einer "guten" bzw. starken Beschleunigung im Tatzeitpunkt. Soweit die Verteidi- gung die Grundlagen des Gutachtens in Zweifel zieht und spekuliert, es handle sich bei den durch den Unfalltechnischen Dienst erstellten Kreidestrichen auf den Fotos (Urk. 15) um Vermutungen (Urk. 38 S. 4; Urk. 79 S. 2 f.), übersieht sie, dass der Unfalltechnische Dienst die vor Ort gefundenen Spuren zu markieren hatte und kein Grund zur Annahme besteht, dass eigenmächtig Vermutungen über einen möglichen Geschehensablauf eingezeichnet wurden. Sodann ist der Auffassung der Verteidigung zu widersprechen (Urk. 38 S. 10; Urk. 79 S. 4 f.), wonach gemäss Gutachten sinngemäss von keinem eigentlichen Driften bzw. von einem stabilen Fahrverhalten des Beschuldigten auszugehen sei, weil der Gut- achter von einem leichten Schwimmwinkel und einem leichten Driften spreche. Der in verkehrstechnischen Fragen versierte Gutachter stellte explizit ein Driften und eine Kurvenfahrt im physikalischen Grenzbereich fest, ohne welches es nicht zur ersten Kollision mit dem Randstein der Verkehrsinsel gekommen wäre (Urk. 10 S. 9). Mithin kann eben gerade nicht von einem stabilen Fahrverhalten gesprochen werden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, den Sachverständigen dipl. phys. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung er- neut einzuvernehmen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (vgl. Urk. 61 S. 1). Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nach dem Wechsel der Ampel auf Grünlicht aus dem Stand innert 20 Meter auf 54 km/h bzw. extrem stark beschleunigte und driftend nach rechts in die Binzmühlestrasse abbog. In der Folge kollidierte sein linkes Hinterrad mit dem Randstein der Verkehrsinsel und wurde angehoben, worauf es zu weiteren Kolli- sionen mit Objekten auf der rechten Strassenseite kam. Der Beschuldigte fuhr dabei im äusserst anspruchsvollen physikalischen Grenzbereich. Durch den Un- fall erlitt sein Beifahrer Schnittverletzungen im Gesicht, während der Beschuldigte ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schulter- und Ellbogenbruch links, ein Wirbel- säulentrauma sowie multiple Schnittverletzungen erlitt. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit bewusstlos (Urk. 1, Urk. 40/3).

- 15 - Zu den weiteren Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kreu- zung auch in der Nacht gut ausgeleuchtet und die Fahrbahn trocken sowie in ein- wandfreiem Zustand war (act. 49 S. 8, act. 10 S. 5). Soweit die Vorinstanz jedoch weiter ausführt, es sei nicht mit "Publikum" auf der Strasse zu rechnen gewesen, übersieht sie, dass der Unfall an einem Freitagabend in der Stadt Zürich statt fand, wo aufgrund der dichten Besiedelung grundsätzlich zu jeder Zeit mit Passanten und Verkehr zu rechnen ist. Die Kreuzung befindet sich in der Nähe des Bahnhof Oerlikon, gegenüber zahlreichen Restaurants, dem Hotel Marriott Courtyard und angrenzenden Wohnvierteln, weshalb auch um diese Uhrzeit grundsätzlich mit heimkehrenden Passanten und motorisiertem Strassenverkehr gerechnet werden musste. Zudem waren nach Aussage des Zeugen D._____ nach dem Unfall sogleich mehrere Personen vor Ort, um zu helfen (vgl. Urk. 6 S. 3). Mit seiner Fahrweise gefährdete der Beschuldigte mithin das Leben seines Mitfahrers konkret und jenes anderer Verkehrsteilnehmer bzw. Passanten abs- trakt. Mithin erscheint es nicht erforderlich, das von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Beweismittel abzunehmen und eine Tatrekonstruktion auf dem Flughafen Dübendorf vorzunehmen, an welcher die hochriskante Fahrweise demonstriert werden soll (vgl. Urk. 61 S. 2). Zum subjektiven Sachverhalt ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aufgrund seines geltend gemachten Erinnerungsverlustes keine Angaben zu seiner Willensrichtung macht. Er musste jedoch sein PS-starkes Fahrzeug und dessen Beschleunigung kennen, nachdem er dieses schon seit zwei Jahren besass (Urk. 4 S. 2). Es ist mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 6) – davon auszugehen, dass er das Fahrzeug absichtlich derart stark beschleunigte, dass er im physikalischen Grenzbereich fuhr. Unter diesen Umständen musste er wissen, dass er bei diesem Manöver die Kon- trolle über sein Fahrzeug verlieren und dadurch Menschenleben, primär andere Verkehrsteilnehmer bzw. Passanten, aber auch sich selbst und seinen Mitfahrer, erheblich gefährdete. Angesichts der darauffolgenden Kollisionen mit der Ver- kehrsinsel, einem Granitblock, einem Verteilerkasten und einem Lichtmast und

- 16 - angesichts des Totalschadens am Fahrzeug ist wohl nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Mitfahrer D._____ lediglich leicht verletzt wurde. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Anklagevorwurf und demgemäss erstelltem Sachverhalt aus dem Stand stark beschleunigte, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hatte. Mithin ist zu seinen Gunsten davon Aus- zugehen, dass er vorgängig die Verkehrssituation einigermassen einschätzen konnte. Zudem dauerte seine Verkehrsregelmissachtung nur wenige Sekunden, weil er bereits nach wenigen Metern mit dem ersten Objekt kollidierte. Es liegen keine Hinweise für ein Autorennen oder für ein längerfristiges Fehlverhalten vor, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vergleich mit einem Bergrennen (vgl. Urk. 50 S. 2) zu suggerieren versucht; vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigten seinem Beifahrer mit der starken Beschleu- nigung des Fahrzeugs imponieren wollte. Seine Tathandlung beschränkte sich mithin auf ein einmaliges, heftiges Betätigen des Gaspedals für eine relativ kurze Zeit. Aufgrund sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte damit vorsätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG anderer in Kauf nahm. Es liegt jedoch kein derart krasser Fall vor, welcher zur Annahme berechtigen würde, der Beschuldigte habe im Tatzeit- punkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne des qualifizierten Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) in Kauf genommen. Zutreffend ist demgegenüber der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten auch gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen hat, indem er seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen anpasste. Dementsprechend ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

- 17 - IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 ff.). Der Beschuldigte schuf durch sein übertrieben starkes Anfahren nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine kon- krete Gefahr für sich und seinen Beifahrer, welche sich letztlich im Selbstunfall realisierte. Dabei ist es wie erwähnt nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sein Beifahrer lediglich Schnittwunden erlitt, während er selbst zum Teil er- hebliche Knochenbrüche erlitt (vgl. Urk. 40/3). Sofern der Verteidiger in seinem Plädoyer anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in diesem Zusammen- hang ausführte, dass es unzulässig sei, dem Beschuldigten unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine erhöhte Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter anzu- lasten, da eine solche bereits durch den Tatbestand vorausgesetzt werde (Urk. 79 S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den diesbezüglichen vorinstanz- lichen Erwägungen (vgl. Urk. 49 S. 16), lediglich um eine Umschreibung des konkreten objektiven Verschuldens handelt, welche ohne Weiteres als zulässig zu erachten ist. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass Fahrbahnzu- stand, Übersicht und Verkehrsaufkommen ungünstiger hätten sein können, wobei jedoch erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Blut- alkoholgehalt von 0.77 ‰ aufwies. Zudem fand das Manöver in einem relativ dicht bewohnten Quartier der Stadt Zürich statt, wo grundsätzlich zu jeder Zeit mit Ver- kehr und Passanten zu rechnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist von einem mittle- ren objektiven Tatverschulden auszugehen; das von ihr angenommene schwere objektive Tatverschulden (Urk. 49 S. 16) hätte zu einer drastisch höheren Einsatzstrafe als der von ihr angenommenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten führen müssen. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Handeln im Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) auszugehen. So beschleunigte der

- 18 - Beschuldigte den Wagen bewusst und gewollt an seine physikalische Grenze, wobei er ein hohes Risiko eines Unfalls einging. Wie erwähnt ist jedoch nicht da- von auszugehen, dass sich sein Vorsatz geradezu auf einen Unfall mit schweren Verletzungen oder gar Todesfolgen erstreckte. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Zeugen D._____ mit der Stärke sei- nes Fahrzeugs prahlen und ihm seine Fahrfähigkeiten demonstrieren wollte. Un- ter diesen Umständen relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Ver- schulden nicht. In Anbetracht des mittleren Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und der Vorstrafenlosigkeit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 49 S. 17, Urk. 19/1). Mit der Vorinstanz sind die Verletzungen, welche sich der Beschuldigte durch den Unfall zuzog, keineswegs leicht, jedoch auch nicht als lebensgefährlich zu würdi- gen. Auch wenn der Beschuldigte einige erhebliche Narben durch die Verletzun- gen bzw. die drei nachfolgenden Operationen davontragen wird (vgl. Urk. 40/4), wurde er rund einen Monat nach dem Unfall, am 26. September 2013, wieder aus der Rehaklinik Bellikon entlassen. Als relevante Problemstellungen wurde fest- gehalten, dass ihm das Arbeiten am PC nur mit einer Hand möglich sei und er Unterstützung in der Selbstversorgung (Jacke anziehen, Kompressionsstrumpf) habe. Offenkundig war es ihm sehr wichtig, möglichst bald wieder in den Beruf einzusteigen, worauf er darauf hingewiesen wurde, bis auf weiteres nicht zu den Terminen ins Ausland zu fliegen, weshalb er diese nun umorganisiere (vgl. Urk. 40/9). Wegen Folgebeschwerden meldete sich der Beschuldigte bei Dr. E._____, Universitätsspital Zürich, welcher dem Beschuldigten am 18. März 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und ihm als Medikation Vitamin C empfahl (Urk. 40/10). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzliche Unterlagen ein- reichen. Einer E-Mail von Dr. med. F._____, Leitender Arzt der Klinik für Unfallchi- rurgie des Universitätsspitals Zürich, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte

- 19 - ab März 2014 zwar wieder zu 100% als arbeitsfähig beurteilt wurde, dass er aber auch in dieser Zeit noch handicapiert gewesen sei (Urk. 80/1). Aus einem Bericht von Dr. F._____ vom 22. Dezember 2015 geht zudem hervor, dass der Beschul- digte auch Ende 2015 noch Schmerzen und Parästhesien zu gewärtigen hatte (Urk. 80/3). Aus Urk. 80/2 wird weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte bis Ende Februar 2016 wöchentlich im Reha-Center Zürich Airport physiotherapeutisch be- handelt worden ist. Einem diesbezüglichen Bericht des Reha-Centers vom 1. April 2016 ist zu entnehmen, dass das Wohlbefinden des Beschuldigten auch aktuell noch beeinträchtigt zu sein scheint (vgl. Urk. 80/4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei von einer langfristigen Abschöp- fung seiner Finanzkraft auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass er voll arbeits- fähig ist und in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme des Beschuldig- ten eine leichte Strafminderung vorgenommen (Urk. 49 S. 17 f.). Aufgrund des Nachweises nach wie vor bestehender körperlicher Beeinträchtigungen des Be- schuldigten, ist diese leicht zu erhöhen und es ist die Strafe spürbar zu mindern. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten weiter eine unerklärbare Länge des Verfahrens strafmindernd zu Gute (Urk. 49 S. 18). Hierzu ist zu bemerken, dass das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot die Behörden verpflichtet, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013, 6B_51/2013, E. 2.2.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat-

- 20 - vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen der Strafzumessung festzustellen und zu würdigen, da die Verfahrensverzögerung nicht geheilt werden kann (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen). Insoweit gilt das Beschleunigungsgebot als Strafzumessungskriterium. Der Unfall fand am 23. August 2013 statt, worauf die Stadtpolizei den Rapport am

E. 6 September 2013 erstellte (Urk. 1). Die Fotodokumentation erfolgte im selben Monat (Urk. 15), worauf im Oktober 2013 im Wesentlichen die Abklärungen im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration und den Personalien des Be- schuldigten erfolgten (Urk. 16 + 19). Der Beschuldigte und der Zeuge D._____ wurden im Februar 2014 auf den März 2014 zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 5+6, Urk. 11). Der Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2014 ging am 7. Juli 2014 beim FOR ein, worauf das Gutachten am 22. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 8-10). Die Schlusseinvernahme erfolgte am 9. März 2015, worauf am 17. März 2015 Anklage erhoben wurde (Urk. 11+24). Zusammenfassend besteht für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2015 eine uner- klärliche Lücke im Untersuchungsverfahren. Diesem Umstand ist mit der Vor- instanz einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten das Geständnis zugute hält, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2. A., Basel 2007, N 131 zu Art. 47 StGB). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen

- 21 - kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stel- len auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion er- folgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Demgegen- über kann nach der bundesgerichtlichen Praxis fehlende Einsicht und Reue im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, 6B_162/2011, E. 6.3.4., E. 7.4 m.w.H., BGE 113 IV 56 E. 4.c, je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, sich an den fraglichen Unfall nicht erinnern zu können (Urk. 5, Urk. 11, Urk. 36 S. 4), obwohl er laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 9. September 2013 jederzeit wach und an- sprechbar gewesen sei und den behandelnden Ärzten vom Unfallhergang berichten konnte (vgl. Urk. 40/3 S. 3). Der Beschuldigte ist indessen aufgrund des schlüssigen Gutachtens überführt. Seine relativierenden Aussagen trugen weder zur Vereinfachung des Verfahrens bei noch liessen sie Einsicht oder gar Reue er- kennen. Im Gegenteil muss mit der Vorinstanz eine ausgeprägte Bagatellisie- rungstendenz konstatiert werden (vgl. Urk. 49 S. 18), stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, er ziehe seine eigenen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten und jene der Staatsanwaltschaft seien übertrieben

- 22 - (Urk. 36 S. 4). Unter diesen Umständen kann ihm entgegen der Vorinstanz keine Strafminderung aufgrund eines Geständnisses zugute gehalten werden. Eine Straferhöhung wegen fehlender Einsicht und Reue scheint vorliegend ebenso wenig angezeigt. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Als mildere Sanktionsart erscheint unter diesen Umständen die Geldstrafe gerade noch zweckmässig. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Berufungsverhandlung Angaben zu seiner finanziellen Situation. Im Jahre 2011 wurde ein Einkommen von Fr. 223'800.– und ein Vermögen von Fr. 364'000.– versteuert (Urk. 19/6). An- lässlich der staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 9. März 2015 machte er geltend, rund Fr. 20'000.– pro Monat zuzüglich Bonuszahlungen und weitere Leis- tungen zu erhalten. Über die Bonuszahlungen könne er keine Angaben machen, weil sie in unterschiedlicher Höhe erfolge (Urk. 11 S. 5). Letztere Behauptung er- scheint angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte als Beruf Steuerberater angibt, unglaubhaft. Im Vorfeld der heutigen Berufungsverhandlung wurde be- treffend den Beschuldigten eine Steuerauskunft eingeholt. Aus dieser geht hervor, dass das Einkommen des Beschuldigten für die Steuerjahre 2015 und 2016 auf Fr. 550'000.– und sein Vermögen auf Fr. 552'000.– geschätzt wurde (Urk. 77/1-2). Der Beschuldigte wollte sich zu diesen Steuerdaten nicht äussern (Prot. II S. 11). Auf die Angaben des Steueramtes ist indes abzustellen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, seiner geschiedenen Ehefrau € 800.– und seinen beiden Kindern je € 400.– zu bezahlen, wobei er die jährlichen Kosten von rund € 22'000.– bzw. Fr. 20'000.– bis Fr. 21'000.– für die Privatschulen der beiden Kinder bezahle. Seine Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 400.– pro Monat und die Miete Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 36 S. 2). Unter all diesen Umständen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 800.– als an- gemessen.

- 23 - Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 21). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Hinsichtlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Vor- instanz betreffend fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr, ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Betreffend den Strafrahmen, das konkrete Verschulden des Beschuldigten und die angemessene Höhe der Busse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 20). Bei der Bemessung der Ersatz- freiheitsstrafe steht dem Gericht zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, besteht aber die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes einer Geld- strafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat, so erscheint es – jedenfalls für Fälle, in denen der Tagessatz über Fr. 100.– beträgt – als sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit – entgegen der Vorinstanz, welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgefällt hat – auf lediglich 2 Tage festzusetzen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 800.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Demge- genüber ist die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 2 Tage festzusetzen.

- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrer Berufung sowohl im Schuldpunkt als auch betreffend die Sanktions- höhe vollumfänglich. Die Anhebung der Tagessatzhöhe – welche im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde – ist einzig auf de Berück- sichtigung der aktualisierten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zurück- zuführen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, die Kosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung 1 ½ Stunden we- niger lang dauerte, als dies vom erbetenen Verteidiger des Beschuldigten ver- anschlagt worden ist, dass seine übrigen Aufwendungen aber als ausgewiesen zu erachten sind (vgl. Urk. 80/5), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine ent- sprechend (um Fr. 405.–; [1.5 x Fr. 250.–] + 8% MwSt.) gekürzte Prozessent- schädigung von Fr. 7'352.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2.-5. [...] - 25 -
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Untersuchung Fr. 13'555.55 Auslagen Untersuchung Fr. 2'160.– Lagerkosten Unfallfahrzeug (bis 23.09.2015) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt."
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 800.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 26 -
  11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'352.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich, Kantons- und Stadtpolizei Zürich, Herrn C._____, dipl. phys. ETHZ, Fachbereichsleiter Unfälle/Technik (Ref.Nr. …1/G.Nr. …), − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN.Nr. …).
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150483-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 2. Mai 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

1. September 2015 (DG150081)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2015 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 23) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 be- schlagnahmte Personenwagen des Herstellers Quattro GmbH, Marke Audi RS6 Avant, Kon- trollschilder ZH … (lagernd bei B._____) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Stellt der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils einen entspre- chenden Antrag auf Herausgabe, wird der Personenwagen auf Kosten des Beschuldigten entsorgt.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Untersuchung Fr. 13'555.55 Auslagen Untersuchung Fr. 2'160.– Lagerkosten Unfallfahrzeug (bis 23.09.2015) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 79 S. 11):

1. Der Beschuldigte sei zusätzlich der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei maximal mit einer Geldstrafe von 270 Tagessät- zen à Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in Höhe seiner Verteidigerkosten zu bezahlen.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse sei auf 4 Tage festzusetzen.

5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 500.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Weiter wurde entschieden, den beschlagnahmten Personenwagen Audi RS6 Avant dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 49 S. 23). Am 2. September 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde ihr am 21. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 47/1+2). Am 10. November 2015 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet, wobei die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei dipl. phys. ETHZ C._____ als Sachverständiger einzuvernehmen (Urk. 50).

- 5 - Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf Anschluss- berufung verzichten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. Weiter liess er Einwendungen gegen den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft erheben und die sofortige Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs be- antragen. Schliesslich liess der Beschuldigte mitteilen, er werde das eingeforderte Datenerfassungsblatt nicht einreichen und von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machen (vgl. Urk. 55). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 bekräftigte die Staatsanwaltschaft im Wesent- lichen ihren Beweisantrag und beantragte, es sei zusätzlich eine Rekonstruktion des Fahrmanövers auf dem Flughafen Dübendorf durchzuführen. Der vom Be- schuldigten beantragten Herausgabe des Fahrzeuges sei nicht stattzugeben, da dieses weiterhin als Beweismittel benötigt werde, damit gewährleistet sei, dass der Gutachter alle Fragen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf opti- maler Grundlage beantworten könne (vgl. Urk. 61). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 liess der Beschuldigte im Wesentlichen die Abweisung der gestellten Beweisanträge beantragen und hielt an seinem Antrag auf sofortige Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs fest (vgl. Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wies der Präsident der hiesigen Kammer die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft ab (Urk. 69). Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 stellte die hiesige Kammer fest, dass Dis- positiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils (Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs) in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 71). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen, fand am 2. Mai 2016 statt (Prot. II S. 9 ff.).

- 6 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz (Disp. Ziff. 1) sowie die Sanktion und deren Vollzug bzw. die Bussenumwandlung (Disp. Ziff. 2 bis 4) angefochten. Es wird ein Schuldspruch und eine Sanktion im Sinne der Anklage beantragt (Urk. 54 S. 2). Nachdem der Beschuldigte jedoch anklagegemäss des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand schuldig ge- sprochen wurde (Disp. Ziff. 1 zweites Lemma), ist die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht nicht beschwert. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Staatsanwaltschaft denn auch, dass lediglich der Schuldspruch der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG angefochten sei (Prot. II S. 10; Urk. 78 S. 1). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrunfähigem bzw. angetrunkenem Zustand (Disp. Ziff. 1 zweites Lemma), der Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6) und der Kostenregelung (Disp. Ziff. 7) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Die Rechtskraft der Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (Disp. Ziff. 5) wurde wie eingangs erwähnt bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2016 fest- gestellt (Urk. 71).

2. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft die be- reits vorgängig gestellten Beweisanträge (Prot. II. S. 11). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungs- erklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren

- 7 - Verfahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zuläs- sig (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 13). Wie zu zeigen sein wird, konnte darauf verzichtet werden, den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft stattzugeben. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf In der Anklage wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am Freitag, 23. August 2013, 00.40 Uhr, seinen Personenwagen Audi RS6 Avant an der Verzweigung Birchstrasse/Binzmühlestrasse nach dem Wechsel der Ampel auf Grünlicht extrem stark beschleunigt und sei driftend nach rechts in die Binzmühlestrasse abgebogen. Das Heck habe sich auf die Kurvenaussenseite in Richtung der sich in der Fahrbahnmitte befindlichen Verkehrsinsel bewegt. Das linke Hinterrad sei mit dem Randstein der Verkehrsinsel kollidiert und sei an- gehoben worden. Das Auto sei in Richtung des rechten Fahrbahnrandes gedriftet, mit dem rechten Frontbereich gegen einen Granitblock geprallt und sei hernach mit weiteren Objekten kollidiert. Der Beschuldigte habe mit seinem Kombi mit den Fahrleistungen eines Hochleistungssportwagens die Rechtskurve im physi- kalischen Grenzbereich befahren. Er habe gewusst, dass dies hochriskant sei und als Folge des Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug andere Verkehrs- teilnehmer schwer verletzt oder getötet werden könnten (Urk. 24). Der Beschuldigte vermag sich nach eigenen Angaben an den Vorfall nicht zu er- innern (Urk. 4, Urk. 36 S. 3 f.), während die Verteidigung ein Driften vor der ersten Kurve in Abrede stellt (vgl. Urk. 38 S. 3, S. 10).

2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug an besagter Kreuzung sehr stark beschleunigt habe, sodass es zum Unfall gekommen sei (Urk. 49 S. 8). Sie hielt

- 8 - die Feststellungen im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

22. Juli 2014 (Urk. 10) für überzeugend, wonach die Reifenspuren eine Be- schleunigung am physikalischen Grenzbereich dokumentierten. Die Kollision des Fahrzeughecks mit der Verkehrsinsel sei direkt auf die extreme Beschleunigung zurückzuführen gewesen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung erschütterten die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht. Dieses überzeuge im Kern und werde bezüglich Beschleunigung durch die Aussagen des Zeugen D._____ gestützt. Im Tatzeitpunkt habe klare Sicht geherrscht, die Fahrbahn sei trocken gewesen und habe sich in gutem Zustand befunden. Die Kreuzung sei übersichtlich und auch bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet gewesen. Der Unfallort liege in einem ruhigen Wohn- und Geschäftsviertel ohne nennenswerte Nachtak- tivitäten für Publikum, mit welchem auf der Strasse zu rechnen wäre (vgl. Urk. 49 S. 8). In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe gewusst, dass sein Fahrzeug bezüglich der Beschleunigungswerte die überwiegende Mehrheit der anderen Fahrzeuge weit hinter sich lasse. Die Risiken seiner Fahr- weise seien ihm bewusst gewesen. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Bege- benheiten könne jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte bei seiner Aktion wissentlich schwere Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer oder gar Menschenleben riskiert habe. Dagegen spreche nicht nur der vermutlich dünne Verkehr um die Tatzeit, sondern auch die grosse Gefahr, in die sich der Be- schuldigte durch seine Fahrweise selber gebracht habe und die auch in seinen erheblichen Verletzungen ihren Niederschlag gefunden habe (Urk. 49 S. 8 f.).

3. Standpunkte im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft macht mit der Berufung geltend, die Vorinstanz stufe die vom Beschuldigten hervorgerufene Gefahr deutlich zu tief ein. Der Beschuldigte habe in der Stadt Zürich, kurz nach Mitternacht, wo noch zahlreiche besonders gefährdete Fussgänger und Zweiradfahrer unterwegs seien, die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Wenn sich auf dem Trottoir im fraglichen Bereich Fuss- gänger befunden hätten, wären diese mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schwer verletzt oder gar getötet worden. Auch für den Mitfahrer des Beschuldigten habe

- 9 - eine hohe Gefahr bestanden, dass er verletzt oder gar getötet hätte werden können. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, der Beschuldigte habe diese Kurve wie ein Rennfahrer befahren, der derart nahe an der physikalischen Limite in eine Kurve fahre, dass er hoffe, die Haftung der Reifen reiche noch ganz knapp aus, um die Kurve meistern zu können. Das Auto des Beschuldigten weise Leis- tungsdaten auf, welche sich nur mit sehr wenigen anderen Fahrzeugen ver- gleichen lassen würden. Der Beschuldigte habe das Auto bereits seit zwei Jahren gefahren und sei auch mit der Strecke vertraut gewesen. Ein Befahren der Kurve derart am äussersten Limit, sodass das Fahrzeug ins Driften komme, sei einer- seits hinsichtlich der Beschleunigung und andererseits hinsichtlich der Quer- beschleunigung beim Befahren der Kurve selbst von einer sportlichen Fahrweise derart weit entfernt, dass davon auszugehen sei, dass dieses Fahren am Limit wissentlich erfolgt sei. Das Befahren einer Kurve in der Stadt Zürich wie an einem Bergrennen sei unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, er habe schwere Verletzungen oder gar den Tod von anderen Verkehrsteilnehmern oder seines Mitfahrers in Kauf ge- nommen. Ihm werde lediglich vorgeworfen, dass er im Wissen um eine solche Gefahr wie ein Rennfahrer gefahren sei. Zu den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sei sodann anzumerken, dass auch ein Nichtanpassen der Geschwin- digkeit an die konkreten Verhältnisse vorliege, weshalb im Übrigen auch Art. 32 Abs. 1 SVG als verletzt erachtet werden müsse (Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 78 S. 2 ff.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe zwar einen Fehler begangen und habe zu stark in die Kurve beschleunigt, dabei sei er aber nicht vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Ein solches Risiko habe er auch nicht in Kauf genommen. Vielmehr habe der Beschuldigte die Gefährlichkeit seines Verhaltens unterschätzt, wobei er gleichzeitig auch seine eigene Fähigkeit bzw. die Fahrt an sich überschätzt habe. Betreffend das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. Juli 2014 hielt der Verteidiger – wie bereits vor Vorinstanz – fest, dass dieses hauptsächlich auf Kreidestrichen und nicht auf tatsächliche Reifenspuren basiere. Tatsächliche Pneuabdruckspuren seien in der Fotodokumentation nur an wenigen Stellen er- sichtlich. Das Gutachten werfe im Übrigen einige Fragen auf, welche nicht be-

- 10 - antwortet werden könnten und enthalte Behauptungen, die nicht nachvollziehbar seien. Die Kurvenfahrt des Beschuldigten sei zwar rasant, aber noch nicht grenzwertig gewesen. Das Fahrzeug sei bei lediglich geringem Schwimmwinkel kontrollier- und beherrschbar geblieben. Die Kollision mit der Mittelinsel – mit dem linken Vorder- oder Hinterrad – sei infolge einer Fehleinschätzung des Be- schuldigten erfolgt, welche durch dessen Alkoholisierung und die grössere hintere Spurbreite des Fahrzeugs begünstigt worden sei. Dass er sich allenfalls für ledig- lich 0,5 Sekunden nahe am Grenzbereich der physikalischen Haftung befunden habe, habe er aufgrund der stabilen Fahrlage seines Fahrzeugs nicht bemerkt. Selbst wenn er dies aber bemerkt hätte, wäre ihm zudem nicht genügend Zeit ge- blieben, um angemessen darauf zu reagieren. Ohne den Aufprall an der Mittelinsel wäre die Kurvenfahrt des Beschuldigten zwar rasant, aber unfallfrei abgeschlossen worden. Der Beschuldigte habe einzig die Pflicht zur voraus- schauenden Fahrweise und damit seine allgemeine Sorgfaltspflicht missachtet, wobei dies in fahrlässiger Art und Weise erfolgt sei (Urk. 79 S. 1 ff.).

4. Rechtliches Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu den Anforderungen an die Beweiswürdi- gung und die rechtlichen Grundlagen zu den Verkehrsregelverletzungen ausführ- lich und zutreffend aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 49 S. 4 f. und S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen und Präzisierungen: Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Demgegenüber kann die grobe Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden (Hervor- hebungen durch die Kammer).

- 11 - Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventual- vorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestands- verwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungs- formen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3 f).

- 12 - Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Der Sachrichter hat daher die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). Zu diesen Faktoren gehören das geschaffene Ausmass sowie die Zeitspanne der Gefährdung, die Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung, das Hand- lungsziel und die Motivation, die sich aus der Tat herauslesen lässt, die Handlungs- macht in der konkreten Situation, die Möglichkeit, die Situation einzuschätzen, die Selbstgefährdung, die Einstellung zur Tatbestandsverwirklichung und Massnahmen zur Erfolgsverhinderung (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 84 m.w.H.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. In BGE 133 IV 9 erwog das Bundesgericht, erfahrungsgemäss neigten Fahr- zeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualdolus aber gebe es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe (a.a.O. E. 4.4). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).

- 13 -

5. Würdigung Der Sachverständige dipl. phys. ETHZ C._____ kam zum Schluss, er habe an- hand der durch den Unfalltechnischen Dienst dokumentierten Reifenspuren, der Sachschäden und der Fahrzeugschäden den Unfallhergang vom Beginn der Rei- fenspuren bis zur Fahrzeugendlage zuverlässig rekonstruieren können (Urk. 10). Der Beschuldigte sei mit einem geringen Schwimmwinkel (Winkel zwischen der Fahrzeuglängsachse und der Bewegungsrichtung des Fahr- zeugschwerpunktes) in Richtung der Verkehrsinsel gedriftet. Aufgrund des Schwimmwinkels sei das linke Hinterrad mit dem Randstein kollidiert und über die Verkehrsinsel gehoben worden. Aufgrund der dadurch kurzzeitig entlasteten Hin- terräder habe das Fahrzeug eine leichte Drehung im Uhrzeigersinn um die Hoch- achse erfahren, wodurch die Fahrzeuglängsachse zum rechten Fahrbahnrand der Binzmühlestrasse resp. zur späteren Kollisionsstelle ausgerichtet gewesen sei (Urk. 10 S. 4). Aufgrund der Reifenspuren, der daraus eruierten Fahrzeugpositio- nen und des daraus resultierenden Schwimmwinkels sei erwiesen, dass der Beschuldigte die Kurve leicht driftend und damit im Grenzbereich der physikali- schen Haftung befahren habe. Kurvenfahrten im physikalischen Grenzbereich seien äusserst anspruchsvoll für den Lenker und führten – auch bei geübten (Renn-)Fahrern – beim überraschenden Auftauchen eines zusätzlichen Problems zwangsläufig zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug. Wenn der Beschul- digte mit seinem Fahrzeug nicht gedriftet wäre und das Fahrzeug an der Position neben der Verkehrsinsel keinen Schwimmwinkel gehabt hätte, wäre es nicht zum Anprall des linken Hinterrades gegen den Randstein der Verkehrsinsel ge- kommen (Urk. 10 S. 5 f.). Das Gutachten des durch die Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen C._____ vom Forensischen Institut Zürich vom 27. Juli 2014 ist detailliert, die Schlussfolgerung ist ausführlich, lückenlos dokumentiert und insgesamt problem- los nachvollziehbar (vgl. Urk. 10). Der erfahrene Gutachter argumentiert logisch und differenziert vor dem Hintergrund seines breiten Erfahrungsschatzes auf seinem Fachgebiet. Beweismittel, welche diese Schlussfolgerungen in Zweifel ziehen könnten, bestehen nicht. Zudem sprach auch der Mitfahrer D._____ von

- 14 - einer "guten" bzw. starken Beschleunigung im Tatzeitpunkt. Soweit die Verteidi- gung die Grundlagen des Gutachtens in Zweifel zieht und spekuliert, es handle sich bei den durch den Unfalltechnischen Dienst erstellten Kreidestrichen auf den Fotos (Urk. 15) um Vermutungen (Urk. 38 S. 4; Urk. 79 S. 2 f.), übersieht sie, dass der Unfalltechnische Dienst die vor Ort gefundenen Spuren zu markieren hatte und kein Grund zur Annahme besteht, dass eigenmächtig Vermutungen über einen möglichen Geschehensablauf eingezeichnet wurden. Sodann ist der Auffassung der Verteidigung zu widersprechen (Urk. 38 S. 10; Urk. 79 S. 4 f.), wonach gemäss Gutachten sinngemäss von keinem eigentlichen Driften bzw. von einem stabilen Fahrverhalten des Beschuldigten auszugehen sei, weil der Gut- achter von einem leichten Schwimmwinkel und einem leichten Driften spreche. Der in verkehrstechnischen Fragen versierte Gutachter stellte explizit ein Driften und eine Kurvenfahrt im physikalischen Grenzbereich fest, ohne welches es nicht zur ersten Kollision mit dem Randstein der Verkehrsinsel gekommen wäre (Urk. 10 S. 9). Mithin kann eben gerade nicht von einem stabilen Fahrverhalten gesprochen werden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, den Sachverständigen dipl. phys. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung er- neut einzuvernehmen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (vgl. Urk. 61 S. 1). Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nach dem Wechsel der Ampel auf Grünlicht aus dem Stand innert 20 Meter auf 54 km/h bzw. extrem stark beschleunigte und driftend nach rechts in die Binzmühlestrasse abbog. In der Folge kollidierte sein linkes Hinterrad mit dem Randstein der Verkehrsinsel und wurde angehoben, worauf es zu weiteren Kolli- sionen mit Objekten auf der rechten Strassenseite kam. Der Beschuldigte fuhr dabei im äusserst anspruchsvollen physikalischen Grenzbereich. Durch den Un- fall erlitt sein Beifahrer Schnittverletzungen im Gesicht, während der Beschuldigte ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schulter- und Ellbogenbruch links, ein Wirbel- säulentrauma sowie multiple Schnittverletzungen erlitt. Der Beschuldigte war zu keiner Zeit bewusstlos (Urk. 1, Urk. 40/3).

- 15 - Zu den weiteren Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kreu- zung auch in der Nacht gut ausgeleuchtet und die Fahrbahn trocken sowie in ein- wandfreiem Zustand war (act. 49 S. 8, act. 10 S. 5). Soweit die Vorinstanz jedoch weiter ausführt, es sei nicht mit "Publikum" auf der Strasse zu rechnen gewesen, übersieht sie, dass der Unfall an einem Freitagabend in der Stadt Zürich statt fand, wo aufgrund der dichten Besiedelung grundsätzlich zu jeder Zeit mit Passanten und Verkehr zu rechnen ist. Die Kreuzung befindet sich in der Nähe des Bahnhof Oerlikon, gegenüber zahlreichen Restaurants, dem Hotel Marriott Courtyard und angrenzenden Wohnvierteln, weshalb auch um diese Uhrzeit grundsätzlich mit heimkehrenden Passanten und motorisiertem Strassenverkehr gerechnet werden musste. Zudem waren nach Aussage des Zeugen D._____ nach dem Unfall sogleich mehrere Personen vor Ort, um zu helfen (vgl. Urk. 6 S. 3). Mit seiner Fahrweise gefährdete der Beschuldigte mithin das Leben seines Mitfahrers konkret und jenes anderer Verkehrsteilnehmer bzw. Passanten abs- trakt. Mithin erscheint es nicht erforderlich, das von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Beweismittel abzunehmen und eine Tatrekonstruktion auf dem Flughafen Dübendorf vorzunehmen, an welcher die hochriskante Fahrweise demonstriert werden soll (vgl. Urk. 61 S. 2). Zum subjektiven Sachverhalt ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aufgrund seines geltend gemachten Erinnerungsverlustes keine Angaben zu seiner Willensrichtung macht. Er musste jedoch sein PS-starkes Fahrzeug und dessen Beschleunigung kennen, nachdem er dieses schon seit zwei Jahren besass (Urk. 4 S. 2). Es ist mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 6) – davon auszugehen, dass er das Fahrzeug absichtlich derart stark beschleunigte, dass er im physikalischen Grenzbereich fuhr. Unter diesen Umständen musste er wissen, dass er bei diesem Manöver die Kon- trolle über sein Fahrzeug verlieren und dadurch Menschenleben, primär andere Verkehrsteilnehmer bzw. Passanten, aber auch sich selbst und seinen Mitfahrer, erheblich gefährdete. Angesichts der darauffolgenden Kollisionen mit der Ver- kehrsinsel, einem Granitblock, einem Verteilerkasten und einem Lichtmast und

- 16 - angesichts des Totalschadens am Fahrzeug ist wohl nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Mitfahrer D._____ lediglich leicht verletzt wurde. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Anklagevorwurf und demgemäss erstelltem Sachverhalt aus dem Stand stark beschleunigte, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hatte. Mithin ist zu seinen Gunsten davon Aus- zugehen, dass er vorgängig die Verkehrssituation einigermassen einschätzen konnte. Zudem dauerte seine Verkehrsregelmissachtung nur wenige Sekunden, weil er bereits nach wenigen Metern mit dem ersten Objekt kollidierte. Es liegen keine Hinweise für ein Autorennen oder für ein längerfristiges Fehlverhalten vor, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vergleich mit einem Bergrennen (vgl. Urk. 50 S. 2) zu suggerieren versucht; vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigten seinem Beifahrer mit der starken Beschleu- nigung des Fahrzeugs imponieren wollte. Seine Tathandlung beschränkte sich mithin auf ein einmaliges, heftiges Betätigen des Gaspedals für eine relativ kurze Zeit. Aufgrund sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte damit vorsätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG anderer in Kauf nahm. Es liegt jedoch kein derart krasser Fall vor, welcher zur Annahme berechtigen würde, der Beschuldigte habe im Tatzeit- punkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne des qualifizierten Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) in Kauf genommen. Zutreffend ist demgegenüber der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten auch gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen hat, indem er seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen anpasste. Dementsprechend ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

- 17 - IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 ff.). Der Beschuldigte schuf durch sein übertrieben starkes Anfahren nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine kon- krete Gefahr für sich und seinen Beifahrer, welche sich letztlich im Selbstunfall realisierte. Dabei ist es wie erwähnt nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sein Beifahrer lediglich Schnittwunden erlitt, während er selbst zum Teil er- hebliche Knochenbrüche erlitt (vgl. Urk. 40/3). Sofern der Verteidiger in seinem Plädoyer anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in diesem Zusammen- hang ausführte, dass es unzulässig sei, dem Beschuldigten unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine erhöhte Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter anzu- lasten, da eine solche bereits durch den Tatbestand vorausgesetzt werde (Urk. 79 S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den diesbezüglichen vorinstanz- lichen Erwägungen (vgl. Urk. 49 S. 16), lediglich um eine Umschreibung des konkreten objektiven Verschuldens handelt, welche ohne Weiteres als zulässig zu erachten ist. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass Fahrbahnzu- stand, Übersicht und Verkehrsaufkommen ungünstiger hätten sein können, wobei jedoch erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Blut- alkoholgehalt von 0.77 ‰ aufwies. Zudem fand das Manöver in einem relativ dicht bewohnten Quartier der Stadt Zürich statt, wo grundsätzlich zu jeder Zeit mit Ver- kehr und Passanten zu rechnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist von einem mittle- ren objektiven Tatverschulden auszugehen; das von ihr angenommene schwere objektive Tatverschulden (Urk. 49 S. 16) hätte zu einer drastisch höheren Einsatzstrafe als der von ihr angenommenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten führen müssen. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Handeln im Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) auszugehen. So beschleunigte der

- 18 - Beschuldigte den Wagen bewusst und gewollt an seine physikalische Grenze, wobei er ein hohes Risiko eines Unfalls einging. Wie erwähnt ist jedoch nicht da- von auszugehen, dass sich sein Vorsatz geradezu auf einen Unfall mit schweren Verletzungen oder gar Todesfolgen erstreckte. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Zeugen D._____ mit der Stärke sei- nes Fahrzeugs prahlen und ihm seine Fahrfähigkeiten demonstrieren wollte. Un- ter diesen Umständen relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Ver- schulden nicht. In Anbetracht des mittleren Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und der Vorstrafenlosigkeit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Urk. 49 S. 17, Urk. 19/1). Mit der Vorinstanz sind die Verletzungen, welche sich der Beschuldigte durch den Unfall zuzog, keineswegs leicht, jedoch auch nicht als lebensgefährlich zu würdi- gen. Auch wenn der Beschuldigte einige erhebliche Narben durch die Verletzun- gen bzw. die drei nachfolgenden Operationen davontragen wird (vgl. Urk. 40/4), wurde er rund einen Monat nach dem Unfall, am 26. September 2013, wieder aus der Rehaklinik Bellikon entlassen. Als relevante Problemstellungen wurde fest- gehalten, dass ihm das Arbeiten am PC nur mit einer Hand möglich sei und er Unterstützung in der Selbstversorgung (Jacke anziehen, Kompressionsstrumpf) habe. Offenkundig war es ihm sehr wichtig, möglichst bald wieder in den Beruf einzusteigen, worauf er darauf hingewiesen wurde, bis auf weiteres nicht zu den Terminen ins Ausland zu fliegen, weshalb er diese nun umorganisiere (vgl. Urk. 40/9). Wegen Folgebeschwerden meldete sich der Beschuldigte bei Dr. E._____, Universitätsspital Zürich, welcher dem Beschuldigten am 18. März 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte und ihm als Medikation Vitamin C empfahl (Urk. 40/10). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte betreffend seinen Gesundheitszustand zusätzliche Unterlagen ein- reichen. Einer E-Mail von Dr. med. F._____, Leitender Arzt der Klinik für Unfallchi- rurgie des Universitätsspitals Zürich, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte

- 19 - ab März 2014 zwar wieder zu 100% als arbeitsfähig beurteilt wurde, dass er aber auch in dieser Zeit noch handicapiert gewesen sei (Urk. 80/1). Aus einem Bericht von Dr. F._____ vom 22. Dezember 2015 geht zudem hervor, dass der Beschul- digte auch Ende 2015 noch Schmerzen und Parästhesien zu gewärtigen hatte (Urk. 80/3). Aus Urk. 80/2 wird weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte bis Ende Februar 2016 wöchentlich im Reha-Center Zürich Airport physiotherapeutisch be- handelt worden ist. Einem diesbezüglichen Bericht des Reha-Centers vom 1. April 2016 ist zu entnehmen, dass das Wohlbefinden des Beschuldigten auch aktuell noch beeinträchtigt zu sein scheint (vgl. Urk. 80/4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei von einer langfristigen Abschöp- fung seiner Finanzkraft auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass er voll arbeits- fähig ist und in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme des Beschuldig- ten eine leichte Strafminderung vorgenommen (Urk. 49 S. 17 f.). Aufgrund des Nachweises nach wie vor bestehender körperlicher Beeinträchtigungen des Be- schuldigten, ist diese leicht zu erhöhen und es ist die Strafe spürbar zu mindern. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten weiter eine unerklärbare Länge des Verfahrens strafmindernd zu Gute (Urk. 49 S. 18). Hierzu ist zu bemerken, dass das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot die Behörden verpflichtet, das Straf- verfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013, 6B_51/2013, E. 2.2.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tat-

- 20 - vorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen der Strafzumessung festzustellen und zu würdigen, da die Verfahrensverzögerung nicht geheilt werden kann (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen). Insoweit gilt das Beschleunigungsgebot als Strafzumessungskriterium. Der Unfall fand am 23. August 2013 statt, worauf die Stadtpolizei den Rapport am

6. September 2013 erstellte (Urk. 1). Die Fotodokumentation erfolgte im selben Monat (Urk. 15), worauf im Oktober 2013 im Wesentlichen die Abklärungen im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration und den Personalien des Be- schuldigten erfolgten (Urk. 16 + 19). Der Beschuldigte und der Zeuge D._____ wurden im Februar 2014 auf den März 2014 zur Einvernahme vorgeladen (Urk. 5+6, Urk. 11). Der Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2014 ging am 7. Juli 2014 beim FOR ein, worauf das Gutachten am 22. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 8-10). Die Schlusseinvernahme erfolgte am 9. März 2015, worauf am 17. März 2015 Anklage erhoben wurde (Urk. 11+24). Zusammenfassend besteht für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2015 eine uner- klärliche Lücke im Untersuchungsverfahren. Diesem Umstand ist mit der Vor- instanz einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten das Geständnis zugute hält, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2. A., Basel 2007, N 131 zu Art. 47 StGB). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen

- 21 - kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfang- reichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stel- len auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion er- folgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Demgegen- über kann nach der bundesgerichtlichen Praxis fehlende Einsicht und Reue im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, 6B_162/2011, E. 6.3.4., E. 7.4 m.w.H., BGE 113 IV 56 E. 4.c, je mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, sich an den fraglichen Unfall nicht erinnern zu können (Urk. 5, Urk. 11, Urk. 36 S. 4), obwohl er laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 9. September 2013 jederzeit wach und an- sprechbar gewesen sei und den behandelnden Ärzten vom Unfallhergang berichten konnte (vgl. Urk. 40/3 S. 3). Der Beschuldigte ist indessen aufgrund des schlüssigen Gutachtens überführt. Seine relativierenden Aussagen trugen weder zur Vereinfachung des Verfahrens bei noch liessen sie Einsicht oder gar Reue er- kennen. Im Gegenteil muss mit der Vorinstanz eine ausgeprägte Bagatellisie- rungstendenz konstatiert werden (vgl. Urk. 49 S. 18), stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, er ziehe seine eigenen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten und jene der Staatsanwaltschaft seien übertrieben

- 22 - (Urk. 36 S. 4). Unter diesen Umständen kann ihm entgegen der Vorinstanz keine Strafminderung aufgrund eines Geständnisses zugute gehalten werden. Eine Straferhöhung wegen fehlender Einsicht und Reue scheint vorliegend ebenso wenig angezeigt. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Als mildere Sanktionsart erscheint unter diesen Umständen die Geldstrafe gerade noch zweckmässig. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Berufungsverhandlung Angaben zu seiner finanziellen Situation. Im Jahre 2011 wurde ein Einkommen von Fr. 223'800.– und ein Vermögen von Fr. 364'000.– versteuert (Urk. 19/6). An- lässlich der staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 9. März 2015 machte er geltend, rund Fr. 20'000.– pro Monat zuzüglich Bonuszahlungen und weitere Leis- tungen zu erhalten. Über die Bonuszahlungen könne er keine Angaben machen, weil sie in unterschiedlicher Höhe erfolge (Urk. 11 S. 5). Letztere Behauptung er- scheint angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte als Beruf Steuerberater angibt, unglaubhaft. Im Vorfeld der heutigen Berufungsverhandlung wurde be- treffend den Beschuldigten eine Steuerauskunft eingeholt. Aus dieser geht hervor, dass das Einkommen des Beschuldigten für die Steuerjahre 2015 und 2016 auf Fr. 550'000.– und sein Vermögen auf Fr. 552'000.– geschätzt wurde (Urk. 77/1-2). Der Beschuldigte wollte sich zu diesen Steuerdaten nicht äussern (Prot. II S. 11). Auf die Angaben des Steueramtes ist indes abzustellen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, seiner geschiedenen Ehefrau € 800.– und seinen beiden Kindern je € 400.– zu bezahlen, wobei er die jährlichen Kosten von rund € 22'000.– bzw. Fr. 20'000.– bis Fr. 21'000.– für die Privatschulen der beiden Kinder bezahle. Seine Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 400.– pro Monat und die Miete Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 36 S. 2). Unter all diesen Umständen erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 800.– als an- gemessen.

- 23 - Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 21). Der Beschuldigte weist keine Vor- strafen auf, und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb unter Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. Hinsichtlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Vor- instanz betreffend fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr, ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Betreffend den Strafrahmen, das konkrete Verschulden des Beschuldigten und die angemessene Höhe der Busse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 20). Bei der Bemessung der Ersatz- freiheitsstrafe steht dem Gericht zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, besteht aber die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes einer Geld- strafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat, so erscheint es – jedenfalls für Fälle, in denen der Tagessatz über Fr. 100.– beträgt – als sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit – entgegen der Vorinstanz, welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgefällt hat – auf lediglich 2 Tage festzusetzen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 800.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Demge- genüber ist die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 2 Tage festzusetzen.

- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungen Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrer Berufung sowohl im Schuldpunkt als auch betreffend die Sanktions- höhe vollumfänglich. Die Anhebung der Tagessatzhöhe – welche im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde – ist einzig auf de Berück- sichtigung der aktualisierten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zurück- zuführen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, die Kosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung 1 ½ Stunden we- niger lang dauerte, als dies vom erbetenen Verteidiger des Beschuldigten ver- anschlagt worden ist, dass seine übrigen Aufwendungen aber als ausgewiesen zu erachten sind (vgl. Urk. 80/5), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine ent- sprechend (um Fr. 405.–; [1.5 x Fr. 250.–] + 8% MwSt.) gekürzte Prozessent- schädigung von Fr. 7'352.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2.-5. [...]

- 25 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Untersuchung Fr. 13'555.55 Auslagen Untersuchung Fr. 2'160.– Lagerkosten Unfallfahrzeug (bis 23.09.2015) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 800.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 26 -

8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'352.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich, Kantons- und Stadtpolizei Zürich, Herrn C._____, dipl. phys. ETHZ, Fachbereichsleiter Unfälle/Technik (Ref.Nr. …1/G.Nr. …), − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN.Nr. …).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann