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SB160362

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-03-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vorgeworfen, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September

2014) bereits abgeurteilt war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Der Geständniswiderruf des Beschuldigten geschah sodann offensichtlich aus taktischen Gründen, um seine Darstellung an diejenige seines Sohnes H._____ anzugleichen, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls seine Aus- sage wechselte. Dieser gab, wie bereits ausgeführt (Erw. III. 4.6), plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) al- leine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Beru- fungserklärung konstant darauf beschränkte, eine Beteiligung an den vorgeworfe- nen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Ein- zelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötz- liche und späte Behauptung von H._____ muss, wie ausgeführt, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Die spiegelbildlich korrespondierenden Aussagenänderun- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen sich im Gesamtbild ihres Aussageverhaltens als widersprüchlich und nachgeschoben und sind deswegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist deshalb auf seinem ursprünglichen, konstanten und sponta- nen Geständnis zu behaften. Für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Delikts aus Dossier 2 sprechen weiter die nachfolgenden, aus dem aussageunabhängigen, neutralen Untersuchungsergebnis gewonnenen Indizien. 5.1.4.2 Das Forensische Institut Zürich (FOR) konnte am Tatort anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige

- 23 - Identifizierung mit der DNA des Beschuldigten (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Dieser DNA-Hit stellt ein äusserst starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten mittels einer Sekundärübertragung über H._____ an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch den Beschuldigten selber. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass H._____ – wie an der Berufungsverhandlung beobachtet werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160363 Urk. 12/1) – von weit grösserer und kräftigerer Statur ist als der Beschuldigte, und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass H._____ im Auto herumliegende Kleidungsstücke des Be- schuldigten getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 7.1.3.2). 5.1.4.3 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar. An- lässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kan- tonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Wäh- rend der Beschuldigte – der sich (damals noch) geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der N._____-Strasse 1 in L._____ ZH allei- ne begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff.)

– angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte H._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stel- lungnahme (ND 2 Urk. 9/1 Fragen 3 und 8, Urk. 9/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche ge-

- 24 - mäss dem FOR, Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sicherge- stellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikrosko- pisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterschei- den, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten H._____, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 34), ist folglich zu verwerfen. Ebenso erweist sich das Argument des Verteidi- gers des Beschuldigten sowie der Verteidigung von H._____, das eventuell ver- wendete Brecheisen sei wahrscheinlich 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden und deshalb seien wohl Dutzende oder Hunderte Einbrüche von verschiedensten Tätern mit solchen Brecheisen vorge- nommen worden (Urk. 121 S. 8; Urk. 75 S. 3; Urk. 123 S. 4), als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Pro- duktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die Einbrüche bezüglich ND 3 und 5, Ein- bruchobjekt N._____-Strasse 2 in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Ein- satz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den muss. 5.1.4.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und nachstehende Erw. III. 5.2.3.1) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geo- grafisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … -Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden of- fensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gleich zu zeigen ist – eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerk-

- 25 - zeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlich- keiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rech- nen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 erhärtet sich zusätzlich der Tat- verdacht zu Lasten des Beschuldigten bezüglich ND 2. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.5 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich des Beschuldigten und des vielfach aktenkun- digen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumli- chen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten (zusammen mit seinem Sohn H._____). Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ GmbH (ND 3) 5.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ auf der hinteren Seite der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH – mithin unweit vom Tatort M._____, N._____-Strasse 1 (vgl. ND 2) – ein Fenster mittels Flachwerkzeugs aufgebrochen haben und in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss (vgl. ND 5) eingestiegen sein. Anschliessend soll er die Räumlichkeiten der E._____ GmbH auf der Galerie im 1. Stock durchsucht und dort die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, namentlich Compu- ter, Fahrzeugschlüssel und Mobiltelefone im Wert von ca. CHF 4'000.–, entwen-

- 26 - det haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 39 S. 4 f.). 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Er begründete dies einerseits damit, er habe in jener Nacht den sehr zeit- aufwendigen, 3 bis 3 ½ Stunden beanspruchenden Einbruchdiebstahl durch das Kellerfenster und mehrere Türen in das M._____ Reisebüro an der N._____- Strasse 1 in L._____ gemacht (vgl. ND 2), so dass es gar nicht möglich gewesen sei, noch einen weiteren Einbruch zu verüben (HD 1 Urk. 5/6 Frage 11 sowie Prot. I S. 18 ff.). Sodann machte er vor Vorinstanz geltend, die ihm aus diesem Einbruch vorgehaltenen Gegenstände bei der McDonalds Filiale von einer Dritt- person angeboten erhalten zu haben, dies anlässlich eines Treffens betreffend Edelsteinen für Uhren. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich einzig hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus Dossier 7 geständig und bestritt pauschal alle weiteren, damit auch den vorliegenden (Prot. II S. 33). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch bezüglich ND 3 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 121 S. 9 f.). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, die- ses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 5.2.3 Sachverhaltserstellung In einer Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz aufgrund der bei den zwei Verhaftungen sichergestellten Gegenstände, welche dem Deliktsgut dieses Ein- bruches zugeordnet werden konnten, der Ergebnisse der mikroskopischen Spu- renanalyse und der räumlichen, zeitlichen sowie sachlichen Nähe zum eingestan- denen Anklagesachverhalt gemäss ND 2 zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf von ND 3 erwiesen sei. Die zunächst generellen Dementi und die späteren Aus- führungen des Beschuldigten betreffend Kaufangebot von einer Drittperson taxier- te sie als Schutzbehauptungen. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten, unter Hinweis auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich das Folgende: 5.2.3.1 Zum Fund des Deliktsguts hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass be- reits bei der ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 im von den Verhafteten geführten Fahrzeug diverse elektronische Geräte, die beim hier zu beurteilenden Einbruch als Deliktsgut gemeldet worden waren, sichergestellt wurden, jedoch damals keinem Delikt zugeordnet werden konnten, so dass man sie dem Beschuldigten und seinem Sohn anlässlich ihrer Ausschaf- fung am 30. September 2014 teilweise wieder ausgehändigte (ND 3 Urk. 11/1 S. 5 f. Fragen 33 ff.). Anlässlich der zweiten Verhaftung am 7. November 2014 in Zürich führten die beiden unter anderem einen Teil der damaligen Gegenstände wiederum mit sich (ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2) bzw. lagerten diese in der gemeinsamen Unterkunft an der I._____-Strasse … in Zürich, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. November 2014 sichergestellt werden konnten (HD 1 Urk. 9/1/2 und 9/2/2 S. 2). Einerseits hat der Beschuldigte uneinheitliche und ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Herkunft der Gegenstände (u.a. Mobiltelefon Marke Sam- sung Galaxy S3 mini, Metallbox mit Jack Daniel's Whisky, schwarze IKEA-Tasche mit zwei Laptops der Marken Asus und Compaq) erteilt. Bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am 1. September 2014 gab er sich grundsätz- lich ahnungslos, diese Sachen würden nicht ihm gehören und er wisse auch nichts zu deren Herkunft. Zum Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 mini erklärte er zu glauben, es gehöre H._____. Er selber (A._____) habe seines am

7. oder 8. August 2014 verloren und er denke, H._____ habe dieses Natel für ihn bzw. seinen Geburtstag vom 13. August gekauft. Es könnte sich um dieses Natel handeln. Aber Tatsache sei, es sei nicht seines (ND 3 Urk. 8/11 S. 4 ff.). Ähnlich schwammig – sofern er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich am

28. November 2014 (HD 1 Urk. 5/3), am 11. Dezember 2014 (ND 3 Urk. 10/1 S. 2 ff.) und am 20. Februar 2015 (HD 1 Urk. 5/5). Im Wesentlichen verharrte er auf der Position, die Gegenstände würden nicht ihm gehören, er wisse nicht wer der Eigentümer sei und dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb sie bei ihm

- 28 - sichergestellt worden seien (HD 1 Urk. 5/5 S. 3-6 Fragen 15-30). Das erwähnte Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini bezeichnete er nunmehr als das seine seit seinem Geburtstag vom 13. August 2014. Er verwende es in der Schweiz, Un- garn, Holland, überall, leihe es auch an seine Freundin oder den Sohn aus. Manchmal habe er es unterwegs dabei, manchmal nicht (HD 1 Urk. 5/3 S. 6 Fra- gen 43 ff.) Schliesslich erzählte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals die – entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 73 S. 4) – schlicht unglaub- hafte Version eines Kaufangebots dieses Deliktsgutes durch einen Dritten vor dem McDonalds (Prot. I S. 18 f.). Soweit er überhaupt aussagte, erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten als widersprüchlich (angedeutete Geburtstags- geschichte) oder völlig übertrieben (Zeitbedarf für den blossen Einbruchsversuch laut ND 2) und entbehren der Glaubhaftigkeit. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein als Geschenk erhaltenes Mobiltelefon einem nicht gehören soll. Gleichermassen entpuppt sich die Behauptung eines mehrstündigen Aufwandes, um via ein Keller- fenster in ein Gebäude zu dringen und im Innern weitere Türen zu öffnen, als un- taugliche Ausflucht, mittels welcher der Beschuldigte offensichtlich von der einge- klagten Täterschaft im fast nachbarlichen, hier zu beurteilenden Objekt abzulen- ken versucht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gespickt von zahlrei- chen Lügensignalen und bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die bei ihm und seinem Sohn H._____ sichergestellten Gegenstände gemäss ND 3 unrechtmäs- sig in deren Besitz gelangten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die nicht weniger zweifelhaften Angaben von H._____. So schilderte dieser etwa zum fraglichen Mobiltelefon Samsung Ga- laxy S3 mini in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Schwyz und gegenüber den Ermittlungsbehörden im Kanton Zürich abweichend, es gehöre seinem Vater, der es in Zürich gekauft habe, weil seines durch Kugelschreiber und Autoschlüs- sel verkratzt gewesen sei. Das weitere dem Einbruchdiebstahl von ND 3 zuge- ordnete Deliktsgut, namentlich auch die in der IKEA-Tasche befindlichen Laptops Asus und Compaq, bezeichnete H._____ auf Vorhalt kurzerhand als ihm selber gehörend, ohne jedoch Angaben zum Kauf machen oder irgendeine Quittung vorweisen zu können. Bei diesen Aussagen blieb er oder enthielt sich einer Stel- lungnahme (vgl. ND 3 Urk. 8/12, 11/1 und 11/2).

- 29 - Weder Vater noch Sohn konnten mithin auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärungen zu den bei ihnen vorgefundenen und sichergestellten Gegenständen liefern. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich H._____ schliesslich ge- ständig hinsichtlich dieses und der weiteren Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7), behauptete allerdings, als Alleintäter gehandelt zu haben (was, wie ausgeführt, als Schutzbehauptung zu entlarven ist). 5.2.3.2 Demgegenüber liessen sich im Verlaufe der Untersuchung die meisten dieser sichergestellten Objekte eindeutig dem Deliktsgut des Einbruchs bei der E._____ GmbH in L._____ zuordnen (vgl. Urk. 39 S. 4), dies Dank gelieferter Kaufbelege oder Seriennummern und ergänzt durch die Angaben des Geschäfts- führers der Geschädigten, R._____ (ND 3 Urk. 9/1).

- 1 Computer Asus (vgl. ND 3 Urk. 8/8 und Urk. 8/1 S. 3),

- 1 Apple iPad mini inkl. case (vgl. ND 3 Urk. 8/9-10; ND 3 Urk. 8/7 und Urk. 8/1 S. 2),

- 1 Metallbox mit Whiskyflasche Jack Daniel's (vgl. ND 3 Urk. 9/1 Frage 31 und Urk. 8/1 S. 1),

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini, blau/schwarz (vgl. ND 3 Urk. 8/4-5 und Urk. 8/1 S. 2),

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini, weiss (vgl. ND 3 Urk. 8/6 und Urk. 8/1 S. 2). Weiter kann bezüglich des Computers Compaq, des Tablets Ninetec, der IKEA- Laptop-Tasche und der beiden entwendeten Fahrzeugschlüssel auf die diesbe- züglichen Ausführungen des Geschäftsführers R._____, der damals Anzeige er- stattet hatte, abgestellt werden (ND 3 Urk. 9/1 Fragen 3 f., 6 und 12 ff.). Dessen Aussagen sind als stimmig und zuverlässig einzustufen, da er schon von sich aus die wesentlichen der abhanden gekommenen Gegenstände nennen konnte und sodann auf die konkreten Fotovorhalte ohne zu zögern klar differenziert hat zwi- schen den bei der Geschädigten entwendeten Gegenständen einerseits und ihm

- 30 - unbekannter Ware anderseits. Zudem sind seine Angaben zu einem grossen Teil durch Urkunden untermauert. Aufgrund der Untersuchungsakten ist somit erstellt, dass die vorerwähnten, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände zum Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in ND 3 zu Lasten der E._____ GmbH gehören. Die kaum aufschlussreichen Aussagen bzw. nicht überzeugenden Erklärungsver- suche des Beschuldigten und von H._____ zur angeblichen Herkunft der fragli- chen Gegenstände vermögen dem nichts entgegen zu halten und bestätigen da- her dieses Ergebnis indirekt. 5.1.3.3 Aufgrund der mikroskopischen Spuranalyse konnte das Forensische Institut Zürich (FOR) wie bereits betreffend des Delikts in ND 2 auch bezüglich des vorliegenden Anklagesachverhaltes ab den Werkzeugeindruckstellen am Einbruchfenster beim Tatort Mikrospuren sichern und darin blaue Fremdfarbspu- ren feststellen, welche mit denen des blauen, im Auto der beiden Verhafteten vor- gefundenen Hebeisens bzw. Brecheisens übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7; ND 3 Urk. 7/10 S. 2 und Urk. 7/11). Zusammenfassend können die blauen Fremdfarbspuren der zwei Tatorte gemäss ND 2 und ND 3 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3 bzw. ND 3 Urk. 7/9 S. 3) noch vom ent- sprechenden Eigenmaterial des sichergestellten Brecheisens unterschieden wer- den (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7 S. 4 bzw. ND 3 Urk. 7/12 S. 4). Der Einwand des Beschuldigten – der sich zu den Untersuchungsergebnissen der mikroskopischen Spurenanalyse zunächst gar nicht äussern wollte (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 14, 24-29) –, wonach solche blauen Brecheisen millionenfach produziert und immer mit derselben Farbe besprüht würden, weshalb dem Ergeb- nis der Farbanalyse keine Beweiskraft zukomme (Prot. I S. 19 f.; so auch sein Verteidiger in Urk. 73 S. 4 f. und Prot. I S. 48), erweist sich (wie bereits ausge- führt, vgl. Erw. III. 5.1.4.2) mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrschein- lichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch be- nachbarten Gebäuden – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss.

- 31 - 5.2.3.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 2 auf die Täterschaft des Beschuldigten. Geografisch liegt der Deliktsort von ND 3 nur rund 300 bis 350 Meter vom Tatort gemäss ND 2 entfernt, an der- selben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Bezüglich ND 2 ist die Täterschaft des Beschuldigten anhand einer eindeutig ihm zugehöri- gen DNA-Spur und weiteren Indizien erstellt (ND 2 Urk. 7/2 S. 2) und der Be- schuldigte zeigte sich diesbezüglich auch lange geständig (bis zur Berufungsver- handlung, wo er sein Geständnis aus offensichtlich rein taktischen Gründen wi- derrief). Diese beiden Lokalitäten wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und Vorgehen aufweist (je Aufbrechen eines Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs). Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Un- ter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum Einbruchsdiebstahl ge- mäss ND 2 und des dortigen ursprünglichen Geständnisses sowie des übrigen vorstehend aufgezeigten Untersuchungsergebnisses erhärtet sich auch hier der Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten. Gerade der Umstand, dass der Ein- bruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. Erstellt ist der Sachverhalt zudem in Bezug auf die beim Beschuldigten am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in globo sichergestellten Gegenstände, welche nunmehr zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden können. 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Die Gesamtheit der Indizien spricht deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Vernünftige Zweifel verbleiben keine. Die rein theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft, namentlich in der einzig und erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachten Version eines Erwerbs des Deliktsguts von ei- ner Drittperson beim McDonalds, erscheint angesichts der Aktenlage konstruiert und realitätsfremd; insbesondere, nachdem H._____ die Tat eingestand. Damit

- 32 - sind die dem Beschuldigten in ND 3 vorgeworfenen Tathandlungen erwiesen und der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 5.3 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma E._____ GmbH (ND 4) 5.3.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüs- sel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin E._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlossene Fahrzeug bis an die S'._____-Strasse … [recte: S._____-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 39 S.11). 5.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets (Urk. 92 S. 18; Prot. II S. 33) und seine Verteidigung doppelte nach, dass der Beschuldigte bereits den Einbruch- diebstahl gemäss ND 3 nicht begangen habe und folglich auch das Fahrzeug nicht entwendet haben könne (Urk. 73 S. 5; Urk. 121 S. 10). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vor- stehende Erw. III. 4.6) 5.3.3 Sachverhaltserstellung 5.3.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der E._____ GmbH und der T._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnachweis der

- 33 - U._____ vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5 (siehe folgende Erw. III. 5.4). Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in der- selben Ortschaft innerhalb eines Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 (ND 3), bei welchem unter ande- rem der entsprechende Fahrzeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Mit der Vorinstanz ist es als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass eine verfahrensfremde Drittperson anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich ist (Urk. 92 S. 19). Die Lokalität liegt weder in der Umge- bung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Ein- bruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschä- digten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Schliesslich hatten der Beschuldigte und sein Sohn H._____ (der den Schuldspruch betreffend den Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten der E._____ GmbH gemäss ND 3 im Berufungsverfahren akzeptiert) durchaus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut abzutransportieren (Urk. 39 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte H._____ denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden. 5.3.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 3 brachte der Beschuldigte aus- ser generellen Bestreitungen (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 31-33 und Prot. I S. 27; Prot. II S. 33) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täter- schaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigerweise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehörende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklagesach-

- 34 - verhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Beschul- digten auszugehen. 5.4 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Q._____ GmbH (ND 5) 5.4.1 Anklagesachverhalt Der Vorwurf geht dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 das Fenster im Parterre der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet, sei in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss eingedrungen und habe diese durchsucht. Dabei habe er aus einer Schreibtischschublade eine Fo- tokamera der Marke Samsung und eine zugehörige Kameratasche der Marke Lowepro entwendet (Urk. 39 S.5). Der hierbei angerichtete Sachschaden ergibt sich aus den Ausführungen zu ND 3 (vorstehende Erw. III. 5.1.1). 5.4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes wiederum von Beginn weg an, in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 ausser dem Einbruch bei M._____ AG (ND 2) keine weiteren Delikte verübt zu haben (ND 5 Urk. 6/1 und HD 1 Urk. 5/6 Fragen 17-18). Durch seinen Verteidiger liess der Beschuldigte er- neut Zweifel darüber äussern, dass er nebst dem Einbruchdiebstahl in ND 2 in derselben Nacht zeitlich noch ein weiteres Delikt hätte begehen können, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 73 S. 5 f.). Auch wenn auf eine Tä- terschaft von H._____ erkannt werden sollte, könne der Beschuldigte nicht ein- fach aufgrund seiner Vaterschaft in Sippenhaft genommen werden (Urk. 121 S. 9). 5.4.3 Sachverhaltserstellung 5.4.3.1 Zwei der beim Beschuldigten am 18. August 2014 sichergestellten Ge- genstände, nämlich die Fotokamera Samsung und die Kameratasche Lowepro, konnten eindeutig dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeord- net werden (ND 5 Urk. 5/1 S. 2 und ND 5 Urk. 5/2; betr. Seriennummer siehe die

- 35 - Aussagen des Geschäftsführers V._____ in ND 5 Urk. 5/6 Fragen 17 ff., 21, 23 f.). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte zu diesen Gegenständen, er habe sie we- der jemals gesehen noch besessen (ND 5 Urk. 5/4 Fragen 19 und 20). H._____ führte hingegen aus, ihm würden die beiden Gegenstände gehören, er besitze al- lerdings keine Quittungen mehr und er wollte sich auch nicht dazu äussern, wo er die Gegenstände erworben habe (ND 5 Urk. 5/5 Fragen 21 ff. und ND 5 Urk. 7/1). Weder die allgemeine Bestreitung des Beschuldigten noch die durch nichts beleg- te Behauptung von Sohn H._____, der Eigentümer zu sein, vermögen zu über- zeugen und vor allem nicht die übrigen Erkenntnisse zu entkräften. 5.4.3.2 Den Fotos in ND 5 Urk. 4 ist zu entnehmen, dass sich die Büros der frag- lichen Geschädigten und der Geschädigten E._____ GmbH an derselben Adresse und in gemeinsamen Räumlichkeiten befinden, verteilt auf zwei Stockwerke bzw. ein Erdgeschoss und eine Galerie (Urk. 5/5 S. 1 Frage 3). Der Täter verschaffte sich im Parterre der Liegenschaft Eintritt in das Gebäude und durchsuchte zu- nächst die Räumlichkeiten der Geschädigten von ND 5 (Q._____ GmbH) im Erd- geschoss und danach diejenigen der Geschädigten E._____ GmbH im 1. Stock bzw. auf der Galerie. Für die Ergebnisse der mikroskopischen Farbanalyse der Spuren vom Einbruchfenster kann deshalb auf die Ausführungen zu ND 3, vorne Erw. III. 5.1.4.2 und 5.2.3.3, verwiesen werden (auch HD 1 Urk. 11/6 und 11/7). Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festhalten, dass die blauen Fremdfarbspuren der Tatorte in ND 2, ND 3 und ND 5 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3) noch vom entsprechen- den Eigenmaterial des beim Beschuldigten und H._____ sichergestellten blauen Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 S. 4). Eben- so gilt zur Einwendung des Beschuldigten betreffend Massenproduktion solcher Brecheisen die in der vorstehenden Erw. III. 5.1.3.3 genannte Begründung. Die Tatbegehung durch dieselbe Täterschaft an den Tatorten von ND 2, ND 3 und ND 5 steht gestützt darauf fest. 5.4.3.3 Auch hier ist auf die bereits vorne (Erw. III. 5.1.4.3, 5.2.3.4 und 5.3.3.2) umschriebene, sehr enge räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der vorge- worfenen Einbrüche in ND 2, ND 3 und ND 5 zu verweisen, fanden diese doch

- 36 - statt im Umkreis von wenigen hundert Metern bzw. sogar im gleichen Gebäude und in gemeinsamen Räumlichkeiten, während derselben Nacht und bei gleicher oder ähnlicher Vorgehensweise. 5.4.4 Gesamtwürdigung und Fazit Der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt von ND 5 in Anbetracht des sichergestellten und klar zuzuweisenden Deliktsgutes, des ana- logen Vorgehens und verwendeten gleichen Einbruchswerkzeugs bei bereits er- wiesenen Einbrüchen sowie des in örtlicher und zeitlicher Hinsicht engen Zu- sammenhangs zu Letzteren als erstellt anzusehen ist (Urk. 92 S. 22).

6. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …strasse … in W._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Sohn H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 39 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchwegs. Er sei in der Zeit vom 4./5. Oktober 2014 nicht in W._____ gewesen und habe diesen Einbruchdiebstahl nicht begangen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 33 f.; HD Urk. 5/6 Frage 19 f. und Prot. I S. 20 f.). Sein Verteidiger verlangt wiederum einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 6-8; Urk. 121 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt began-

- 37 - gen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters ge- tan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten mit der IMEI-Nr. … (bzw. ……) am 4./5. Oktober 2014 im Raum AA._____ – Luzern – AA._____ geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in AA._____, ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder AA._____ registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konsta- tiert hat (Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermu- tung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich der Beschuldigte in der Tat- nacht effektiv in W._____ (LU) befunden hatte. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Februar 2015, diese Interpretation der Resultate sei rein hypo- thetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Per- sonen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 5/5 Frage 40 f.; Prot. I S. 21). An der Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht bemängelte der Beschuldigte, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 21). Sein Verteidiger ergänzte, dass es dem Beschuldigten an- gesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Ge- genbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungs- frist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 73 S. 7 f.). Weiter

- 38 - monierte die Verteidigung, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig ge- nau seien, um dem Beschuldigten damit etwas nachweisen zu können (Urk. 73 S. 7). Zum einen existierten näher am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 73 S. 7 i.V.m. Urk. 74). Zum anderen habe der Beschuldigte sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe der Beschuldigte das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zu- tun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 73 S. 7 f. und Prot. I S. 48; HD 1 Urk. 5/6 S. 13). Zusammenfassend schloss die Verteidigung, könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen des Beschuldigten geschlossen werden. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. dieje- nigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussa- gekräftigsten erschienen, nämlich die vorne in ND 3 genannten, zum dortigen De- liktsgut zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f. und vorne Erw. III. 5.1.3). Die Vorbringen des Beschuldigten zu möglichen entlasten- den Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Or- tungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobilte- lefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (siehe nachfolgend), abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich einge- schaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwe- senheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (mit ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit kei- neswegs aus. Auch der Standpunkt des Beschuldigten, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine

- 39 - Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch nie- mand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy des Beschuldigten auch von seinem Sohn H._____ benützt worden wäre (zu verneinen gemäss folgender Erw. III. 7.1.3.4), ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken der beiden Personen in der Zeitspanne ge- mäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit des Beschuldig- ten in W._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete H._____ plötzlich, das ausge- wertete Mobiltelefon des Beschuldigten sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 34). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von A._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm sowie vom Beschuldigten früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 7.1.3.4). 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Srasse … in Zürich, für welche aus den Effekten von H._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass H._____ diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern

- 40 - getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am

19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). H._____ bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 6/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei der Verteidiger betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks von H._____ nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 73 S. 6). Angesichts der aufgezeigten gemein- schaftlichen Vorgehens von Vater und Sohn im Deliktszeitraum (vorne Erw. III. 4) erweist sich bereits der Schuhsohlenabdruck von H._____, womit dieser identifi- ziert ist, als weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Täterschaft auch des Be- schuldigten. 6.3.3 Ergänzend zum angefochtenen Urteil ergibt sich, dass bezüglich des vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahls ins Reisebüro D._____ AG in AB._____ SG gemäss ND 7 (und entsprechend nicht angefochtenen Schuld- spruchs) die dortige Tatbeteiligung des Beschuldigten nebst der ihm zuzuordnen- den DNA-Spur (vgl. ND 7 Urk. 6/2 S. 2 f.) auch aufgrund eines Schuhspuren- Beweises feststeht. Die Schuhspurenkarte der Kantonspolizei St. Gallen (ND 7 Urk. 6/3) zeigt die am Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster gesicherten Schuhsohlenabzüge einerseits (vermeintlich) von H._____s CAT- Schuhen sowie Schuhsohlenabdruckfragmente eines anderen bzw. unbekannten Musters. Der Spurenabgleich des Abzuges ab den Schuhsohlen der Marke Nike aus dem Besitz des Beschuldigten A._____ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale und Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs bzw. Schuhabdruckes, so dass eine eindeutige Zuordnung (Identifizierung) der fraglichen Schuhsohlen als Spurenverursacher dieser Schuhspuren erbracht wer- den konnte (vgl. ND 7 Urk. 6/3, 6/4 und 6/5, Fotobeilage der ab dem Beschuldig- ten sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv

- 41 - mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschul- digte als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 7/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Hingegen konnten beim Spurenabgleich der Schuhsohlen von H._____ mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinst- immungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. Die mangelnde Über- einstimmung bedeutet indessen nicht, dass der Einbruchdiebstahl vom Beschul- digten allein, wie er behauptet, begangen wurde (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 21 f.) und dass H._____ nicht beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweiswürdi- gung im Parallelverfahren SB160363, dass der Beschuldigte und sein Sohn den in ND 7 eingeklagten, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Einbruchdiebstahl gemeinsam verübt haben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dies auch bezüglich des vorliegen- den Deliktes in W._____ LU sowie angesichts des eingangs geschilderten, ge- meinsamen Wirkens von Vater und Sohn ebenso in weiteren Fällen zutrifft. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf ei- nen zeitlichen und örtlichen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Einbruch- diebstahl. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung von H._____, das Mobiltele- fon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben.

- 42 - Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe von H._____ beim Ein- steigeort. Eine gleiche Schuhspur hinterliess H._____ beim Einbruch in die G._____ in AC._____ in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 (vgl. die nachfolgende Erw. 7, ND 9), woraus sich ein weiterer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt. Als weiteres belastendes Indiz erweisen sich die Schuh- sohlenabdruckfragmente des Beschuldigten am Deliktsort von ND 7. An jenem Deliktsort konnte überdies die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Auch diese Tatsachen sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn im vorliegenden Fall. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Ein- bruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarshaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem ge- wissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte. Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung von H._____ in seinem Schlusswort (Prot. II S. 44) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" be- wegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen diese ihn belas- tenden Umstände nicht zu entkräften. Somit ist auch hinsichtlich dieses Delikts der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

- 43 -

7. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in AC._____ LU (ND 9-10) 7.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 7.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Sohn soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …strasse … in AC._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 39 S.8). 7.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten durchwegs bestritten (ND 9 Urk. 9/1 Frage 17; HD 1 Urk. 5/6 Frage 15; Prot. I S. 22 f.). Vor Vorinstanz machte er zu- dem geltend, er sei erst am 24. Oktober 2014 von einer Geschäftsreise in Italien und Holland in die Schweiz zurückgekehrt, während sein Auto in der Schweiz ge- blieben sei (Prot. I S. 22). Die Verteidigung verlangt trotz der belastenden Indizien einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 10 f.; Urk. 121 s. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 7.1.3 Sachverhaltserstellung 7.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur.

- 44 - Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 67 f. und 131; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 53 und 111). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszuge- hen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Sohnes zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreini- gers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in AC._____ (ND 9) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spu- ren bei den nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstählen zu Lasten des Coif- feursalons AD._____ (ND 10), der AE._____ GmbH (ND 13) und der Buchhand- lung AF._____ GmbH (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Letztlich ergab auch ei- ne Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschul- digten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2).

- 45 - Zum auch hier gebrachten Vorwand des Beschuldigten, von diesen Gerüstbrett- reinigern würden unzählige hergestellt, welche identische Lackspuren hinterlas- sen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 47 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 25), gilt das bereits zu ND 3 und ND 5 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3 und 5.4.3.2). Auf das weitere Argument des Beschuldigten, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und er nicht wissen könne, wer das seinige in der fraglichen Nacht benutzt habe (Prot. I S. 23 und HD 1 Urk. 5/5 Frage 51; vgl. auch Urk. 73 S. 10), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Sohn – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll. 7.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zum Beschuldigten erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleich- kommt. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 22-23). Sein Verteidiger konkretisierte sinngemäss, gewisse Kleidungsstücke des Beschuldigten seien stets im Auto verblieben und so auch während seiner Abwesenheit für andere nutzbar gewesen (Urk. 73 S. 10), und auch H._____ be- stätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 10/1 Frage 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal der Beschuldigte selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 5/6 Frage 28; Prot. I S. 22). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorste- hende Erw. III. 5.1.3.2 verwiesen werden.

- 46 - 7.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe von H._____ (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der F._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der D._____ AG (ND 7 Urk. 6/1 S. 5; 6/4 und 6/5, allerdings nur jene von A._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) si- chergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 7.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in AC._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten … LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Karten- ausschnittes vermerkte der Beschuldigte, er sei am 22. Oktober 2014 dort wo- möglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 5/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte der Beschuldigte das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unter- schiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, wie beispielsweise H._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen schliessen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 32; Prot. I S. 23; Urk 73 S. 11). H._____ verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst sei- nen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Karte mit monatlicher Flatrate (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht

- 47 - zu wissen, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, H._____, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 6/6 Frage 50). Mit die- ser letzten Aussage setzt sich H._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargeleg- ten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Ab- gesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte der Beschuldigte keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 23 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zu- rücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen beider Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort des Beschuldigten (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 7.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 7.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von AC._____, Luftlinie nur ca. 360 Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 7.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung samt der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität und ergänzend der Schuhabdruckspur auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen.

- 48 - Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen be- zeichnet. Die dem Beschuldigten in ND 9 vorgeworfenen Tathandlungen sind daher anhand des Untersuchungsergebnisses erstellt. 7.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschä- digung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons AD._____ (ND 10) 7.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegen- schaft am … [Strasse] … in AC._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 39 S.9). 7.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Seine Bestreitung begründet der Beschuldigte wie beim Anklagevorwurf in ND 9 mit Geschäftsabwesenheit in Italien und Holland, während sein Auto in der Schweiz verblieben sei (ND 10 Urk. 9/1 Frage 7; HD 1 Urk. 5/6 Frage 34; Prot. I. S. 22 f.), und die Verteidigung beantragt wegen begründeter Zweifel an der Sach- verhaltserfüllung abermals einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 11 f.; Urk. 121 S. 12).

- 49 - 7.2.3 Sachverhaltserstellung 7.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in AC._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons AD._____ in AC._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in AC._____ (ND 9), des Reisebüros AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) und der Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktionszahl solcher Werkzeu- ge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.3; III. 5.3.3.2; III. 7.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 7.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 7.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 7.1.3.5), liegen der Coiffeursalon

- 50 - AD._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hundert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel ei- nes Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 7.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur den vorliegenden Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 92 S. 33 f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.

8. Tatnacht vom 3. - 4. November 2014 in AG._____ OW (ND 13-14) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der AE._____ GmbH (ND 13) 8.1.1 Anklagesachverhalt An diesem Tatort in AG._____ haben der Beschuldigte und sein Sohn laut der Anklageschrift eine Glastür der Liegenschaft an der … gasse … mittels Flach- werkzeugs aufgedrückt und sind in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- drungen. Dort sollen sie eine Kreditkartenkopie, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld von total Fr. 1'850.– entwendet haben. Dabei soll ein noch unbezifferter Sachschaden von mehr als Fr. 300.– entstanden sein (Urk. 39 S. 9). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 36; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33).

- 51 - Er will sich im fraglichen Tatzeitraum – zwischen dem 3. November 2014 ca. 20.00 Uhr und dem 4. November 2014 ca. 07.45 Uhr, namentlich am

4. November 04.49 Uhr (vgl. HD 1 Urk. 10/19 S. 2) – mit Sicherheit nicht in AG._____ befunden, sondern geschlafen haben (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 84-86). Vor Vorinstanz reichte der Beschuldigte eine ihn betreffende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 ein bezüglich diver- ser, im Zeitraum vom 17. September 2014 bis 4. November 2014 in AG._____ begangener Delikte (Urk. 71). Daraus leitet er ab, dass er das vorliegende Delikt nicht begangen habe. Dem ist schon hier zu entgegnen, dass aus der Einstel- lungsverfügung nicht hervorgeht, um welche Delikte es sich handelt, ob konkret auch der vorliegende Anklagesachverhalt mitumfasst ist (Urk. 71). Hingegen ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft Obwalden vier Strafuntersuchungen, u.a. bezüglich der Vorfälle vom 3./4. November 2014 (ND 13 und ND 14) mit Verfügung vom 30. Juni 2015 über- nahm, während sie die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme von drei weiteren Strafuntersuchungen ablehnte (HD 1 Urk. 16/7-10). Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft Obwalden betreffend die Deliktsvorwürfe in ND 13 und ND 14 fand nicht statt (Prot. I S. 47). Der Beschuldigte kann daher aus der eingereichten Einstellungsverfügung für die Deliktsvorwürfe in ND 13 und 14 nichts für sich ableiten. Auch dass er im Zusammenhang mit andern Einbruchdiebstählen, begangen im Juli und August 2014, 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft war (Prot. I S. 25), spricht nicht dagegen, dass er sich zur Tatzeit von ND 13 und ND 14 in AG._____ aufhielt. Die erwähnte Untersuchungshaft betraf die Zeit vor dem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom

30. September 2014 (vgl. HD 1 Urk. 18/2 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang wur- de er ausgeschafft und es wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn ver- hängt, dessen ungeachtet er seit Anfang Oktober 2014 bis zur erneuten Verhaf- tung am 7. November 2014 mehrfach wieder in die Schweiz einreiste und die vor- liegend zu beurteilenden Handlungen beging (ND 2-7, 9-10, 13-16).

- 52 - Die Verteidigung erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragt wiederum, den Beschuldigten "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 121 S. 12 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Ein Indiz für die Tatbegehung liegt im Fund von Deliktsgut. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ am 7. November 2014 in Zü- rich konnte aus dem von ihnen geführten Fahrzeug ein braun-schwarzer Ruck- sack der Marke Oakley mit diversem Inhalt sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/1/2 S. 3 und Urk. 9/1/3 S. 6). Darin befand sich unter anderem eine Kreditkartenkopie lautend auf die Geschäftsführerin der AE._____ GmbH, AH._____. Diese Kopie war beim vorliegenden Delikt aus der Kassenschublade des Reisebüros AE._____ entwendet worden (ND 13 Urk. 10; ND 13 Urk. 2 S. 3 und Urk. 4 S. 3). H._____ bezeichnete den Rucksack, den er in der Schweiz gekauft habe, und die Kreditkartenkopie als sein Eigentum. Die Kreditkartenkopie will er ca. zwei Tage vor der Verhaftung an der Zürcher Langstrasse am Boden gefunden und ohne sie zu lesen oder darüber nachzudenken in den Rucksack gelegt und sie später ver- gessen haben. Er habe keine Ahnung, woher sie stamme. Mit dem Einbruchdieb- stahl habe er nichts zu tun. Was man mit dieser Kopie hätte anfangen können, wusste er – von Beruf Informatiker – ebenfalls nicht (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 61, 70- 76 sowie Fotobeilagen 37 und 37.2; Prot. I S. 37-39). Diese Angaben sind aller- dings realitätsfremd und die Bestreitungen unglaubhaft. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er damit nichts zu tun habe und nicht für allfällige Straftaten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne (Urk. 73 S. 12; Prot. II S. 41). Angesichts des offensichtlichen und mehrfach erwiesenen, ge- meinschaftlichen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn deutet der Fund dieser Kreditkartenkopie im gemeinsam geführten Fahrzeug anlässlich der gleich- zeitigen Verhaftung fraglos auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. 8.1.3.2 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Beschuldig-

- 53 - ten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in ND 13 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Diese Ortungen ergeben einen präg- nanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahreszeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delikten in ND 6 und 9-10 mit dem Ar- gument verwirft, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (Urk. 73 S. 12; HD 1 Urk. 5/5 Frage 87), kann gänzlich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen wer- den. 8.1.3.3 Wie bereits bei den beiden vorangehenden Einbruchdiebstählen in ND 9 und ND 10 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug gesichert werden, welche mit der Farbe des sichergestellten roten Gerüstbrettreinigers überein- stimmen (HD 1 Urk. 11/4; auch ND 13 Urk. 11/2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und die Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14; nachfolgende Erw. III. 8.2) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den erneut vorgebrachten Argumenten des Beschuldigten und der Verteidi- gung auf die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 a.E. hiervor verwiesen. 8.1.3.4 Der Anklagesachverhalt wird sodann zusätzlich gestützt durch die räum- liche, zeitliche und sachliche Nähe zu weiteren Delikten in diesem Verfahren, namentlich zum Einbruchdiebstahl in ND 14 (Erw. III. 8.2 hiernach), welcher sich in der gleichen Ortschaft ereignete, nur einen Katzensprung, d.h. rund 50 Meter

- 54 - Luftlinie, vom hier zu beurteilenden Einbruchsort entfernt. Mit Recht hat die Vor- instanz auch auf den engen Bezug zur Deliktsserie in AC._____ (ND 9 und ND 10) hingewiesen, welche nur wenige Tage vorher stattfand. Auch die Fahrdis- tanz zwischen den Einbruchsorten AC._____ und AG._____ von ca. 50 km er- weist sich als sehr moderat in Anbetracht der Strecke, welche vorliegend vom Be- schuldigten und seinem Sohn zwecks Einbruchdiebstahls in ein und derselben Nacht zwischen Zürich und der Innerschweiz zurückgelegt wurde. Wiederum ver- gleichbar ist die Art und Weise des Vorgehens. Letztlich bestätigt sich die Ein- schätzung, dass die gleiche Täterschaft am Werke war, auch aufgrund der belas- tenden Indizienlage durch die RTI-Auswertung und Farbpartikelanalyse, wobei betreffend der nachfolgenden ND 14 (Erw. III. 8.2) eine DNA-Spur von H._____ sichergestellt wurde und bezüglich des Einbruchdiebstrahls von ND 9 (Erw. III. 7.1) eine solche vom Beschuldigten. 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der genannten Indizien und des Quervergleichs mit weiteren, dem Beschuldigten und seinem Sohn zuzuschreibenden Delikten sind auch die in ND 13 genannten Tathandlungen zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen (auch Urk. 92 S. 37 f.).

- 55 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Buchhandlung AF._____ GmbH (ND 14) 8.2.1 Anklagesachverhalt Dieser Anklagevorwurf lautet dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2014 ein Fenster des Gebäudes an der …strasse … in AG._____ mittels Flachwerkzeugs aufgedrückt, sei in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, habe diese durchsucht und die Registrierkasse, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld daraus entwendet, unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 600.– (Urk. 39 S. 10). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 38 und Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 13; Urk. 121 S. 12 f.) Insoweit der Beschuldigte seinen Standpunkt auf die vor Vorinstanz eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 (vgl. Urk. 71) abstützt, kann auf die Erwägungen in III. 8.1.2 hiervor verwiesen werden. 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) auch für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Be- schuldigten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9 f.) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in der hier gegenständlichen ND 14 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte

- 56 - am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Die- se Ortungen ergeben einen prägnanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahres- zeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delik- ten in ND 6, ND 9-10 und ND 13 mit dem Argument ablehnt, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 12 f.), kann wieder auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen werden. 8.2.3.2 Wie bereits bei den vorangehenden Einbruchdiebstählen gemäss ND 9, ND 10 und ND 13 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug an der Auf- bruchsstelle am Fenster gesichert werden, welche mit der Farbe des sicherge- stellten roten Gerüstbrettreinigers übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/4; ND 14 Urk. 9/6 S. 5 und Urk. 9/8 S. 2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und das Reisebüro AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1 sowie 8.1.3.3). Zu den erneut vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten und der Verteidigung betreffend die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 hiervor verwiesen. 8.2.3.3 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort in die Räumlichkeiten der Ge- schädigten konnte ein Reststück eines blauen Gummihandschuhs sichergestellt und darauf eine DNA-Spur gefunden werden (ND 14 Urk. 9/6 S. 5 f.), deren Aus- wertung durch das Institut für Rechtsmedizin eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab (ND 14 Urk. 9/2). Mit dem Ergebnis konfrontiert, akzeptierte H._____ zwar die Auswertung, nämlich dass im Gummihandschuh seine DNA festgestellt wurde, erachtete sie jedoch nicht als eindeutigen Beweis für seine Tatbegehung (ND 14 Urk. 11/1

- 57 - Fragen 18-20). Zu der aus dem Audi sichergestellten Schachtel mit blauen Ein- weghandschuhen (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 13; ND 14 Urk. 9/7) führte der Beschul- digte aus, dass er diese einige Male an Tankstellen bzw. zum Ein- und Ausladen von Autoreifen gebraucht habe, damit seine Hände nicht schmutzig werden und weil ihn der Benzingestank an den Händen störe (ND 14 Urk. 10/1 Frage 12 f.). H._____ unterstützte dies sinngemäss mit seiner Bemerkung, sie beide hätten die Handschuhe manchmal zum Einfüllen von Öl in den Audi, der viel davon benötigt habe, verwendet, zum Schutz vor dem schmutzigen Motorraum (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 89-92). Der Verteidiger betonte erneut, dass der Beschuldigte nicht für Ta- ten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne. Zudem lasse sich aus dem Umstand alleine, dass eine Massenware wie diese Einweghandschuhe im Fahr- zeug des Beschuldigten gefunden worden sei, kein strafrechtliches Verhalten ab- leiten (Urk. 73 S. 13). Auch wenn die DNA-Spur primär H._____ belastet, rechtfertigt es sich angesichts der weiteren Indizien zum vorliegenden Einbruchsobjekt in ND 14 und namentlich des Tatnachweises betreffend ND 13 – welche zwei Gebäude sich wie erwähnt in nächster Nachbarschaft voneinander befinden und in derselben Nacht von Ein- brechern heimgesucht wurden –, sowie des vielfach nachgewiesenen, gemein- samen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn im Zeitraum von nur wenigen Wochen, auf eine Tatbeteiligung auch des Beschuldigten zu schliessen. Es ver- hält sich analog wie in den Fällen, wo nur Schuhsohlenabdrücke von H._____ ge- funden oder sichergestelltes Deliktsgut einzig von diesem als Eigentum reklamiert wurde (vgl. ND 6, 9, 13 und ND 15, nachfolgende Erw. III. 9), oder aber – umge- kehrte Konstellation – nur DNA vom Beschuldigten festgestellt werden konnte (ND 9, Erw. III. 7.1.3.2 hiervor). Damit wird – entgegen der Verteidigung – nicht der Beschuldigte für Verhaltensweisen seines Sohnes verantwortlich gemacht, sondern er ist aufgrund der erdrückenden Fülle von Indizien in einer Vielzahl ähn- lich gelagerter Einbruchsdiebstähle selber als Tatbeteiligter entlarvt. 8.2.3.4 Hinzu gesellt sich eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu den Deliktsorten namentlich von ND 13, aber auch von ND 9-10, wobei zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

- 58 - und die vorstehenden Erwägungen zu ND 13 zu verweisen ist (Urk. 92 S. 39, vorne Erw. III. 8.1.3.4). 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der Mehrzahl von belastenden Faktoren, insbesondere der Ortung mit- tels rückwirkender Teilnehmeridentifikation, der Identifizierung anhand mikrosko- pischer Spuruntersuchungen, eines DNA-Hits und zur Abrundung eines serienar- tigen Tatvorgehens auf geografisch engstem bzw. engerem Raum verbleiben kei- ne vernünftigen Zweifel, dass auch die in ND 14 umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 14 ist damit ebenfalls erstellt.

9. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich auch in diesem Anklagepunkt nicht geständig (ND 15 Urk. 8/2 Frage 111; HD 1 Urk. 5/6 Frage 41; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 33). Er gab zu seiner Verteidigung lediglich an, in der Woche der Tatbegehung ver- mutlich einen Geschäftstermin in St. Gallen wahrgenommen zu haben (HD 1 Urk. 5/5 Frage 101). Die Verteidigung beantragt wiederum, der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13).

- 59 - 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom

19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AI._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AI._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson telefo- nisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AJ._____ und das B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau genommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegenüber der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von ei- ner Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehefrau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermutlich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf-

- 60 - grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AI._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. Der Beschuldigte konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegen- halten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehörten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass H._____ diese bei einem gemeinsamen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 8/1 Frage 18). H._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 9/1 und 9/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie sonst aus- ser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von A._____ und H._____ geführten Audi geraten sein könnten. 9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des fraglichen Deliktsguts erhob der Verteidiger des Beschuldigten in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da na- mentlich das Teilnahmerecht des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt werden, wem die beim Beschuldigten und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehörten (Urk. 73 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugen- einvernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann.

- 61 - Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantons- polizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm persönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AI._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten die Teilnahmerechte des Beschuldigten in diesem Verfahrensabschnitt gar nicht verletzt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Einwand gegen die Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist somit un- tauglich und die Aussagen des Geschäftsführers AI._____ hinsichtlich des De- liktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus-

- 62 - nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidi- gung von A._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu verlangen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wieder- holt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sa- che des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). So- dann wird niemand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Eigentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AI._____s schlüs- sig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die wei- teren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in … bzw. … Zürich und damit of- fensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Mor- gen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zwischen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AK._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nähe vom späteren Tatort in AL._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an die- sem Tag betrafen AM._____ AR, AN._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in … Zürich. Als nächstes wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. …, Raststation …, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach … Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21).

- 63 - Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte der Beschuldigte nicht erklären (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ost- schweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen ir- gendwann in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung reichte A._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden ha- ben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 122, vgl. Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 42). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Ge- schäftskontakten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürch- ten waren. H._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 97 ff.). Die inhalts-leere Be- hauptung des Beschuldigten entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Ein- bruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwischen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 zu verweisen. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs von H._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spu-

- 64 - renabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie individuelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Verbindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeila- gen). Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nichts mit diesem Indiz zu tun, welches höchstens gegen H._____ verwendet werden könne (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13 ), sei auf die diesbezüglichen Erwägungen zu ND 6, ND 9 und ND 14, namentlich III. 8.2.3.3, verwiesen. 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, die RTI-Auswertung den Beschuldigten erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umgebung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise unglaubhaft seien und der H._____ zuzuordnende Schuhabdruck vor dem Hintergrund der zahlrei- chen kriminellen Verbindungen zwischen Vater und Sohn den Beschuldigten der- art belasten, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 92 S. 43), so ist dieser Schlussfolgerung auch bezüglich ND 15 vorbehaltlos beizupflichten.

10. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist der äussere Sachverhalt anerkannt. Der Beschuldigte zeigte sich mithin in objektiver Hinsicht geständig, indem er ein- räumte, in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist und jeweils während mehrerer Tage im Land verblieben zu sein (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45; Prot. II S. 31). Der innere Sachverhalt, d.h. was der Beschuldigte wusste und wollte, ist jedoch bestritten und im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammen

- 65 - mit den diesbezüglichen Argumenten der Verteidigung zu beurteilen (nachfol- gende Erw. IV. 5.).

11. Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2-6, ND 9-10, ND 13-16. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) 1.1 Diebstahl Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes des Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 StGB sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig ge- nannt (Urk. 92 S. 44). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen – einschliesslich des bereits (rechtskräftig) beurteilten Verhaltens gemäss ND 7, während es in ND 2 beim Diebstahlsversuch blieb – diverse fremde beweg- liche Sachen behändigt und sich diese angeeignet hat, um damit sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und dass er dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 92 S. 44 f.). 1.2 Gewerbsmässigkeit 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 92 S. 45 f.). 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 92 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zusam- mengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte inner- halb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014

- 66 - (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtli- chen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befindende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 39) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häu- figkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldigten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen deliktischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Familie darstellen. Die Befragungen zeigen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte € 2'500.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Ingenieur oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirt- schaftete (HD 1 Urk. 5/6 Frage 62; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 11). Je- denfalls entspricht die Deliktssumme etwa dem Einkommen von ca. 9 Monaten und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der ei- genen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das vorliegend zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland mehrheitlich einschlägige Vorstrafen auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): Einerseits wurde er vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Dieb- stahls in besonders schwerem Falle (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tat-

- 67 - begehung), begangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein weiteres Urteil erging am 21. Juni 2010 in Heidelberg wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, begangen 2010, was ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten eintrug. So- dann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen sowie gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in beson- ders schwerem Fall, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit 3 Jahren Freiheitsentzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 12). Zuletzt kam es durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen mehrfa- chen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs, begangen zwischen dem 24. Juli 2014 und dem 18. August 2014 teilwei- se gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen waren ebenfalls Rei- sebüros, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit dieser Fülle von gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Beschuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben. 1.3 Bandenmässigkeit 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 92 S. 47; Art. 82 Abs. 4 StGB). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 28) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser

- 68 - Zusammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn des-halb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II

- Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken und Erw. III. 8.1.3.1 – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass es keine Beweise für ein Mitwirken eines Dritten bzw. seines Sohnes gäbe. Daran ändert nichts, dass die dem Beschuldigten angelasteten Delikte allenfalls auch von diesem alleine hätten verrichtet werden können, da er gemäss dem Ver- teidiger sowohl physisch wie auch psychisch genügend stark dazu gewesen wäre (Urk. 73 S. 3 und 8 f.), was aber folglich nicht geklärt zu werden braucht. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 92 S. 48). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Sohn sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden.

- 69 -

2. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 92 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14 und 15, zuzüglich der nicht (bzw. zu spät) angefochtenen Schuldsprüche von ND 2 und 7, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Geschäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heim- suchte. Entsprechend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.

4. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 92 S. 49 f.). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der E._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 92 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Widerhandlungen gegen das AuG (ND 16) 5.1 Wer die Einreisevorschriften nach Artikel 5 AuG verletzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) oder sich rechtswidrig, insbesondere nach Ablauf des bewilligungsfrei- en oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 115 Abs. 1

- 70 - lit. b AuG), macht sich im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und straf- bar. Die Einreisevorschriften sind auch dann verletzt, wenn gegen den Einreisewilligen eine gültige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht und er in die Schweiz einreist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), egal in welcher Art und Weise er die Landesgrenze überschreitet (BGE 119 IV 164). Wie erwähnt ist auch der Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig, wenn der Ausländer im An- schluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt. Vorausgesetzt ist eine gewisse Anwesenheitsdauer, als Faustregel ein Aufenthalt ab 24 Stunden seit Eintritt der Illegalität, wobei auch die Willensrichtung des Ausländers zu be- rücksichtigen ist (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.] Kommentar zum AuG und FZA mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2012, Art. 115 N 7). Die Unrecht- mässigkeit eines Aufenthalts ergibt sich im Übrigen auch direkt aus der Tatsache, dass der Ausländer rechtswidrig eingereist ist (dazu BGE 131 VI 174 E. 3.2). 5.2 Laut erstelltem Anklagesachverhalt in ND 16 reiste der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz ein und verblieb jeweils – zumindest während der Zeit der Deliktsbege- hungen – während mehrerer Tage im Land. Er tat dies obwohl gegen ihn eine gül- tige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz vom Bundes- amt für Migration bestand (vgl. Entscheid vom 29. September 2014, ND 16 Urk. 4). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt eingestanden, streitet jedoch ab, vorsätzlich gegen das Verbot verstossen zu haben. Er habe vielmehr gedacht, le- gal in die Schweiz einreisen zu können, solange das Verbot noch nicht rechtskräf- tig sei. Diese Aussage begründete er damit, dass er erfahren habe, man könne gegen das Einreiseverbot noch ein Rechtsmittel ergreifen, welches die Rechts- kraft des Verbotes hemme (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45). Er habe allerdings gewusst, dass das Verbot irgendwann einmal rechtkräftig würde und er dann nicht mehr einreisen dürfe (Prot. I S. 28, vgl. auch Prot. II S. 31). 5.3 Der Beschuldigte wusste, dass die Rechtskraft des Einreiseverbots vom Er- greifen eines Rechtmittels abhängig war, was er laut eigener Aussage letztlich je- doch nicht gemacht hat (HD 1 Urk. 5/6 Frage 47). Folglich ist davon auszugehen,

- 71 - dass er den Gehalt des gegen ihn verhängten Einreiseverbots auch vor dem Hin- tergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung in Bern verstanden hat bzw. haben muss. Entgegen seinen Ausführungen und jenen seiner Verteidigung (Urk. 73 S. 15) gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), gegen das ihm vom Bundesamt für Migration erteilte dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz zu verstossen. Dadurch erfüllte er den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG wissent- lich und willentlich, zumindest aber eventualvorsätzlich.

6. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (ND 16). In Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. Wie eingangs ausgeführt (Erw. Ziff. I. 4.3), sind zu Gunsten der Ein- heitlichkeit des Urteilsdispositivs auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend die Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsentscheids aufzu- nehmen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange-

- 72 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126). 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 92 S. 53). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 92 S. 53-55, 58 f., 62; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul-

- 73 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr. 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Sohn jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 73 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern.

- 74 - 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 92 S. 56 f.): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen si- chergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Handeln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst professionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensichtlich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführungen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den gros- sen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur

- 75 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 73 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Sohn nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist der Beschuldigte wie beschrieben und im Gegensatz zu H._____ ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürf- te darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils arbeitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 17) ist von einem pro- fessionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 92 S. 57), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist.

- 76 - 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit und gezielt gehandelt. 2.2.2 Was das Motiv angeht, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 58 f. Erw. 2.2.2). Dieses war einzig pekuniärer Art. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugestanden, auch wenn er im Tatzeitpunkt wohl keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und insbesondere kein geregeltes Erwerbs- einkommen erzielt haben dürfte, zumal er sich in den letzten Jahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wiederholt und hauptsächlich wegen gleichgelagerter Delikte in Haft bzw. im Strafvollzug befand (HD 1 Urk. 5/6 Fra- gen 70 ff.). Die Angaben zu Art und Ort seiner beruflichen Tätigkeiten (selbständi- ger Handel mit Edelsteinen und Hirschgeweihen bzw. angestellt als Bauingenieur in der deutschen Baufirma AO._____ GmbH), zur Höhe seiner Einkünfte (monat- lich € 3'000.– bis 5'000.– bzw. € 2'000.– bis 2'500.–) und auch zum Umfang der Schulden (keine namhaften bzw. sehr viele) sind widersprüchlich. Er will in vier verschiedenen Ländern Europas für die Firma tätig sein, und als Wohnorte be- zeichnete er ebenfalls vier europäische Länder (allerdings nicht ganz deckungs- gleich, vgl. HD 1 Urk. 18/13 Fragen 12 und 15). Das Einkommen erhalte er sehr unregelmässig bzw. der Chef sei ein guter Freund und gebe ihm immer wieder Geld. Bei solch schwammigen Aussagen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und lassen sich nicht abschliessend ermitteln. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die be- achtliche kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er, ebenso wie sein Sohn H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehör- den in hängigen Ermittlungsverfahren gesucht wird und zur Verhaftung ausge- schrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/7 bis 18/11), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle längst zum Geschäftsmodell und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte.

- 77 - Das gilt ebenso betreffend (angebliche) Unterstützungspflichten. Zum einen ver- neinte er, für andere Personen finanziell aufzukommen, seinen (fünf) Kindern müsse er nichts mehr bezahlen. Anderseits behauptete er, für seine Kinder sor- gen zu müssen. Seiner Frau – der Beschuldigte war nach eigenen Angaben dreimal verheiratet und alle Ehen wurden geschieden (HD 1 Urk. 18/13 Frage 13)

– habe er 2011 € 55'000.– gegeben. Seinen Kindern bezahle er jeden Monat € 2'000.– bis 3'000.–. Diese Angaben sind unglaubhaft, da auch unvereinbar mit seinen Einkommensverhältnissen (vgl. ferner HD 1 Urk. 5/1 Fragen 56-58; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 58 ff.; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 10 f., 14). Selbst wenn der Beschuldigte unterstützungspflichtig wäre, vermöchte ihn dies verschuldens- mässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls recht- fertigen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend angefügt, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zu- sätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 102). 2.2.3 Wie schon die Vorinstanz feststellte, verfügte der Beschuldigte über ein hin- reichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder allenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, anstatt sich auf unrechtmässige Geldbeschaffung zu kaprizieren. Die Intensität seines verbrecherischen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Er- teilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Mo- naten.

3. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 92 S. 59-63; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 78 - 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 92 S. 60 f.). 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neun verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten über- dies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch notwendi- ge Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegsort betraf (Urk. 92 S. 60). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 92 S. 61 f.). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– belegt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 92 S. 62). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 92 S. 62 f.; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses

- 79 - Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.

4. Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 63 und 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten, welche auf seinen Angaben basiert, kann voll- umfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 64) und die Erw. V. 2.2.2 hiervor verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 18 ff.) Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 92 S. 64; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle mit einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein Jahr später, am 21. Juni 2010, erging ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg wiederum wegen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten belegt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am 31. Januar 2013 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sodann wurde er – wie zuvor erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom

30. September 2014 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bestraft. Zu erwähnen ist schliesslich

- 80 - eine Verurteilung in Österreich aus dem Jahre 2002, für welche der Beschuldigte nebst anderem wegen nächtlicher Einbruchdiebstähle zu acht Jahren Freiheits- strafe verurteilt wurde (Prot. I S. 11 f., 16; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 68 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demons- triert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Auch wenn die Vorstrafen teilweise schon weit zurückliegen, belegen sie aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit eine hartnäckige Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Selbst der mehrjährige Strafvollzug hielt ihn nicht davon ab, nach der Entlassung wieder Einbrüche zu begehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 12 Monate vor- nahm, ist das ohne weiteres gerechtfertigt. 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 92 S. 65). Der Beschuldigte zeigte sich nur dort geständig (ND 2, ND 7, ND 16 teilweise), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er bereits aufgrund der Untersuchungs- ergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum verein- facht wurde und nur eine ganz minime Strafminderung angebracht ist. Von koope- rativem Verhalten im Strafverfahren kann zudem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Indem der Be- schuldigte trotz der langjährigen deliktischen Vorbelastung einschliesslich mehre- rer vollzogener Freiheitsstrafen seine kriminelle Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom

- 81 -

8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschuldigte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. Septem- ber 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in ge- wohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Insgesamt wird das par- tielle Geständnis durch negative Aspekte mehr als aufgewogen, so dass sich das Nachtatverhalten tendenziell erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, er sei durch die Belastung des Strafverfahrens und die latente Unsicherheit hinsichtlich dessen Ausgangs persönlich ausserordentlich beschwert und er wolle zu seiner Familie bzw. zu den vier andern Kindern zurückkehren und könne diesen nicht einmal sa- gen, wann eigentlich er nach Hause komme (Urk. 110 S. 3), so ist ihm entgegen- zuhalten, dass er sich ungeachtet seiner Familie und namentlich der inzwischen erwachsenen Kinder (vgl. HD 1 Urk. 5/1 Frage 58) während Jahren nicht davon abhalten liess, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wie- der und auch für längere Zeit fern von der Familie ausserhalb Ungarns aufzuhal- ten. Im übrigen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom

5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschritte- nem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden.

- 82 - 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 121 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Angesichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ sowie der Tatsache, dass es sich um zwei Beschuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – deutlich, weshalb an sich eine Straferhöhung um rund einen Drittel oder ca. 13 Monate auf 51 Mo- nate oder 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechte- rungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).

5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 92 S. 66). VI. Widerruf

1. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zeitraum vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 und damit grösstenteils innerhalb der mit Strafbefehl vom 30. September 2014 angesetzten dreijährigen Probezeit

- 83 - (HD 1 Urk. 18/5). Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Tatumstände der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte und der im vorliegenden Verfahren zu be- urteilenden Straftaten ist – mit der Vorinstanz und entgegen der Einschätzung des Verteidigers – auch inskünftig kein Wohlverhalten des Beschuldigten zu erwarten. Daran ändert auch der nunmehr laufende vorzeitige Strafvollzug nichts, hat doch der Beschuldigte aus den zahlreichen und grossenteils einschlägigen, teilweise vollzogenen Vorstrafen keine Konsequenzen gezogen. Es ist von einer eigentli- chen Schlechtprognose auszugehen.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– ist daher aufgrund der Nichtbewährung und einer negativen Bewertung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte – zu vollziehen. Daran anzu- rechnen sind 40 Tage Polizei- und Untersuchungshaft (18.08.2014 bis 26.09.2014). In diesem Umfang gilt die Geldstrafe als geleistet. VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15) Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Auf- schrift "www.AJ._____.ch" (Urk. 103/3; Urk. 108 und 108A; ND 15 Urk. 6 Fotobei- lagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AI._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.). Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positio- nen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Ge- genstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind. Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 9 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig.

- 84 - VIII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.

3. Der Verteidiger machte mit seiner Honorarnote vom 17. Mai 2017 für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 11'107.87 geltend, in welchem der Auf- wand für die Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 120/1). Ein Honorar dieser Höhe sprengt den Rahmen des Üblichen für Fälle von vergleich- barer Komplexität und Schwierigkeitsgrad. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine solche Vielzahl an Gefängnis- besuchen – am 2. Mai 2016, am 6. September 2016, am 7. Februar 2017 und am

6. März 2017 – notwendig gewesen sein sollten. Da zu dieser Zeit die Untersu- chung längst abgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass die Verteidigung die Abstimmung des Plädoyers mit dem Beschuldigten und dessen Orientierung über den Ablauf der Berufungsverhandlung auch anlässlich eines einzigen Gefängnisbesuches hätte vornehmen können, zumal der Verteidiger mit dem Beschuldigten gemäss der Honorarnote überdies in einem regen brieflichen und telefonischen Kontakt stand. Auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 810 Minuten für die Ausarbeitung des 17-seitigen Plädoyers) –

9. März 2017: 135 Min.; 10. März 2017: 215 Min.; 11. März 2017: 135 Min.;

13. März 2017: 200 Min.; 15. Mai 2017: 125 Min. – erscheint zu hoch. Unter Hin- weis darauf, dass die Kosten der Verteidigung in gerichtlichen Verfahren nicht nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. §§ 17 f. AnwGebV) und mit Blick auf vergleichbare Fälle, mit welchen die erkennende Kammer in

- 85 - letzter Zeit zu tun hatte, erscheint ein Anwaltshonorar von höchstens Fr. 9'000.– (einschliesslich Berufungsverhandlung, inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

23. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüg- lich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15),

- 86 - − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– (wovon 40 Tage als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten), wird widerrufen und die Strafe vollzo- gen.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160363) auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130,

- Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk).

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 87 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160363) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich, Büro 4, Staatsanwältin lic. iur. B. Andolfatto − die Verteidigung von H._____ (SB160363) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger

Erwägungen (86 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 54). Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 96).

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange-

- 72 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip).

E. 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126).

E. 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 92 S. 45 f.).

E. 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 92 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zusam- mengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte inner- halb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014

- 66 - (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtli- chen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befindende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 39) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häu- figkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldigten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen deliktischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Familie darstellen. Die Befragungen zeigen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte € 2'500.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Ingenieur oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirt- schaftete (HD 1 Urk. 5/6 Frage 62; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 11). Je- denfalls entspricht die Deliktssumme etwa dem Einkommen von ca. 9 Monaten und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der ei- genen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das vorliegend zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen.

E. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland mehrheitlich einschlägige Vorstrafen auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): Einerseits wurde er vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Dieb- stahls in besonders schwerem Falle (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tat-

- 67 - begehung), begangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein weiteres Urteil erging am 21. Juni 2010 in Heidelberg wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, begangen 2010, was ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten eintrug. So- dann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen sowie gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in beson- ders schwerem Fall, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit 3 Jahren Freiheitsentzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 12). Zuletzt kam es durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen mehrfa- chen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs, begangen zwischen dem 24. Juli 2014 und dem 18. August 2014 teilwei- se gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen waren ebenfalls Rei- sebüros, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit dieser Fülle von gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Beschuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt.

E. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben.

E. 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 92 S. 53). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

E. 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 92 S. 47; Art. 82 Abs. 4 StGB).

E. 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 28) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser

- 68 - Zusammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn des-halb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II

- Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken und Erw. III. 8.1.3.1 – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass es keine Beweise für ein Mitwirken eines Dritten bzw. seines Sohnes gäbe. Daran ändert nichts, dass die dem Beschuldigten angelasteten Delikte allenfalls auch von diesem alleine hätten verrichtet werden können, da er gemäss dem Ver- teidiger sowohl physisch wie auch psychisch genügend stark dazu gewesen wäre (Urk. 73 S. 3 und 8 f.), was aber folglich nicht geklärt zu werden braucht.

E. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 92 S. 48). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Sohn sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden.

- 69 -

2. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 92 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14 und 15, zuzüglich der nicht (bzw. zu spät) angefochtenen Schuldsprüche von ND 2 und 7, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Geschäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heim- suchte. Entsprechend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.

4. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 92 S. 49 f.). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der E._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 92 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Widerhandlungen gegen das AuG (ND 16) 5.1 Wer die Einreisevorschriften nach Artikel 5 AuG verletzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) oder sich rechtswidrig, insbesondere nach Ablauf des bewilligungsfrei- en oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 115 Abs. 1

- 70 - lit. b AuG), macht sich im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und straf- bar. Die Einreisevorschriften sind auch dann verletzt, wenn gegen den Einreisewilligen eine gültige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht und er in die Schweiz einreist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), egal in welcher Art und Weise er die Landesgrenze überschreitet (BGE 119 IV 164). Wie erwähnt ist auch der Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig, wenn der Ausländer im An- schluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt. Vorausgesetzt ist eine gewisse Anwesenheitsdauer, als Faustregel ein Aufenthalt ab 24 Stunden seit Eintritt der Illegalität, wobei auch die Willensrichtung des Ausländers zu be- rücksichtigen ist (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.] Kommentar zum AuG und FZA mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2012, Art. 115 N 7). Die Unrecht- mässigkeit eines Aufenthalts ergibt sich im Übrigen auch direkt aus der Tatsache, dass der Ausländer rechtswidrig eingereist ist (dazu BGE 131 VI 174 E. 3.2). 5.2 Laut erstelltem Anklagesachverhalt in ND 16 reiste der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz ein und verblieb jeweils – zumindest während der Zeit der Deliktsbege- hungen – während mehrerer Tage im Land. Er tat dies obwohl gegen ihn eine gül- tige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz vom Bundes- amt für Migration bestand (vgl. Entscheid vom 29. September 2014, ND 16 Urk. 4). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt eingestanden, streitet jedoch ab, vorsätzlich gegen das Verbot verstossen zu haben. Er habe vielmehr gedacht, le- gal in die Schweiz einreisen zu können, solange das Verbot noch nicht rechtskräf- tig sei. Diese Aussage begründete er damit, dass er erfahren habe, man könne gegen das Einreiseverbot noch ein Rechtsmittel ergreifen, welches die Rechts- kraft des Verbotes hemme (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45). Er habe allerdings gewusst, dass das Verbot irgendwann einmal rechtkräftig würde und er dann nicht mehr einreisen dürfe (Prot. I S. 28, vgl. auch Prot. II S. 31). 5.3 Der Beschuldigte wusste, dass die Rechtskraft des Einreiseverbots vom Er- greifen eines Rechtmittels abhängig war, was er laut eigener Aussage letztlich je- doch nicht gemacht hat (HD 1 Urk. 5/6 Frage 47). Folglich ist davon auszugehen,

- 71 - dass er den Gehalt des gegen ihn verhängten Einreiseverbots auch vor dem Hin- tergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung in Bern verstanden hat bzw. haben muss. Entgegen seinen Ausführungen und jenen seiner Verteidigung (Urk. 73 S. 15) gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), gegen das ihm vom Bundesamt für Migration erteilte dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz zu verstossen. Dadurch erfüllte er den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG wissent- lich und willentlich, zumindest aber eventualvorsätzlich.

6. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (ND 16). In Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. Wie eingangs ausgeführt (Erw. Ziff. I. 4.3), sind zu Gunsten der Ein- heitlichkeit des Urteilsdispositivs auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend die Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsentscheids aufzu- nehmen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

E. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 92 S. 53-55, 58 f., 62; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und erklärte die Strafe für vollzieh- bar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 92 S. 76 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80; Urk. 81/2). Das schriftliche Urteil in be-

- 10 - gründeter Fassung wurde den Parteien am 18. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 91/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Septem- ber 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 98). Auf entsprechende Fristanset- zung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 102). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 103/1; Urk. 108 und 108A). Beweisan- träge wurden keine gestellt. Das mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem vor- zeitigen Strafvollzug wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2017 abgewie- sen (Urk. 110; Urk. 115). 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 107). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160363 gegen den Sohn des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin

E. 2.1 Objektive Tatschwere

E. 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul-

- 73 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen.

E. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr. 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Sohn jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 73 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern.

- 74 -

E. 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist.

E. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 92 S. 56 f.): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen si- chergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Handeln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst professionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensichtlich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführungen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den gros- sen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten.

E. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur

- 75 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 73 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte.

E. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Sohn nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist der Beschuldigte wie beschrieben und im Gegensatz zu H._____ ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürf- te darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils arbeitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug.

E. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 17) ist von einem pro- fessionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 92 S. 57), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist.

- 76 -

E. 2.2 Subjektive Tatschwere

E. 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit und gezielt gehandelt.

E. 2.2.2 Was das Motiv angeht, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 58 f. Erw. 2.2.2). Dieses war einzig pekuniärer Art. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugestanden, auch wenn er im Tatzeitpunkt wohl keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und insbesondere kein geregeltes Erwerbs- einkommen erzielt haben dürfte, zumal er sich in den letzten Jahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wiederholt und hauptsächlich wegen gleichgelagerter Delikte in Haft bzw. im Strafvollzug befand (HD 1 Urk. 5/6 Fra- gen 70 ff.). Die Angaben zu Art und Ort seiner beruflichen Tätigkeiten (selbständi- ger Handel mit Edelsteinen und Hirschgeweihen bzw. angestellt als Bauingenieur in der deutschen Baufirma AO._____ GmbH), zur Höhe seiner Einkünfte (monat- lich € 3'000.– bis 5'000.– bzw. € 2'000.– bis 2'500.–) und auch zum Umfang der Schulden (keine namhaften bzw. sehr viele) sind widersprüchlich. Er will in vier verschiedenen Ländern Europas für die Firma tätig sein, und als Wohnorte be- zeichnete er ebenfalls vier europäische Länder (allerdings nicht ganz deckungs- gleich, vgl. HD 1 Urk. 18/13 Fragen 12 und 15). Das Einkommen erhalte er sehr unregelmässig bzw. der Chef sei ein guter Freund und gebe ihm immer wieder Geld. Bei solch schwammigen Aussagen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und lassen sich nicht abschliessend ermitteln. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die be- achtliche kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er, ebenso wie sein Sohn H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehör- den in hängigen Ermittlungsverfahren gesucht wird und zur Verhaftung ausge- schrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/7 bis 18/11), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle längst zum Geschäftsmodell und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte.

- 77 - Das gilt ebenso betreffend (angebliche) Unterstützungspflichten. Zum einen ver- neinte er, für andere Personen finanziell aufzukommen, seinen (fünf) Kindern müsse er nichts mehr bezahlen. Anderseits behauptete er, für seine Kinder sor- gen zu müssen. Seiner Frau – der Beschuldigte war nach eigenen Angaben dreimal verheiratet und alle Ehen wurden geschieden (HD 1 Urk. 18/13 Frage 13)

– habe er 2011 € 55'000.– gegeben. Seinen Kindern bezahle er jeden Monat € 2'000.– bis 3'000.–. Diese Angaben sind unglaubhaft, da auch unvereinbar mit seinen Einkommensverhältnissen (vgl. ferner HD 1 Urk. 5/1 Fragen 56-58; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 58 ff.; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 10 f., 14). Selbst wenn der Beschuldigte unterstützungspflichtig wäre, vermöchte ihn dies verschuldens- mässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls recht- fertigen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend angefügt, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zu- sätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 102).

E. 2.2.3 Wie schon die Vorinstanz feststellte, verfügte der Beschuldigte über ein hin- reichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder allenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, anstatt sich auf unrechtmässige Geldbeschaffung zu kaprizieren. Die Intensität seines verbrecherischen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Er- teilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte.

E. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Mo- naten.

3. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 92 S. 59-63; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 78 - 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 92 S. 60 f.). 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neun verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten über- dies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch notwendi- ge Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegsort betraf (Urk. 92 S. 60). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 92 S. 61 f.). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– belegt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 92 S. 62). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 92 S. 62 f.; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses

- 79 - Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.

4. Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 63 und 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten, welche auf seinen Angaben basiert, kann voll- umfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 64) und die Erw. V. 2.2.2 hiervor verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 18 ff.) Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 92 S. 64; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle mit einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein Jahr später, am 21. Juni 2010, erging ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg wiederum wegen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten belegt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am 31. Januar 2013 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sodann wurde er – wie zuvor erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom

30. September 2014 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bestraft. Zu erwähnen ist schliesslich

- 80 - eine Verurteilung in Österreich aus dem Jahre 2002, für welche der Beschuldigte nebst anderem wegen nächtlicher Einbruchdiebstähle zu acht Jahren Freiheits- strafe verurteilt wurde (Prot. I S. 11 f., 16; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 68 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demons- triert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Auch wenn die Vorstrafen teilweise schon weit zurückliegen, belegen sie aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit eine hartnäckige Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Selbst der mehrjährige Strafvollzug hielt ihn nicht davon ab, nach der Entlassung wieder Einbrüche zu begehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 12 Monate vor- nahm, ist das ohne weiteres gerechtfertigt. 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 92 S. 65). Der Beschuldigte zeigte sich nur dort geständig (ND 2, ND 7, ND 16 teilweise), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er bereits aufgrund der Untersuchungs- ergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum verein- facht wurde und nur eine ganz minime Strafminderung angebracht ist. Von koope- rativem Verhalten im Strafverfahren kann zudem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Indem der Be- schuldigte trotz der langjährigen deliktischen Vorbelastung einschliesslich mehre- rer vollzogener Freiheitsstrafen seine kriminelle Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom

- 81 -

8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschuldigte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. Septem- ber 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in ge- wohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Insgesamt wird das par- tielle Geständnis durch negative Aspekte mehr als aufgewogen, so dass sich das Nachtatverhalten tendenziell erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, er sei durch die Belastung des Strafverfahrens und die latente Unsicherheit hinsichtlich dessen Ausgangs persönlich ausserordentlich beschwert und er wolle zu seiner Familie bzw. zu den vier andern Kindern zurückkehren und könne diesen nicht einmal sa- gen, wann eigentlich er nach Hause komme (Urk. 110 S. 3), so ist ihm entgegen- zuhalten, dass er sich ungeachtet seiner Familie und namentlich der inzwischen erwachsenen Kinder (vgl. HD 1 Urk. 5/1 Frage 58) während Jahren nicht davon abhalten liess, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wie- der und auch für längere Zeit fern von der Familie ausserhalb Ungarns aufzuhal- ten. Im übrigen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom

5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom

E. 6 Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

- 12 - Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 92 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 39), zu- sammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 8) und nachstehend (III. 5 ff.).

2. Soweit im Berufungsverfahren strittig – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15 umschriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 6 ff. Fragen 11-43 und Prot. I S. 18-27) sowie die in ND 4 umschriebe- ne Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 Fra- ge 44 und Prot. I S. 27), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Dabei sind zunächst die dem Beschul- digten angelasteten Einbruchdiebstähle (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) und die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu prüfen (ND 4). Zum Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) zeigte sich der Beschuldigte in der Unter- suchung und vor Vorinstanz im Sachverhalt geständig, zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein und jeweils während mehrerer Tage hier verweilt zu haben (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 ff. Fragen 45-53 und Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsge- richt blieb der Beschuldigte nach anfänglichen Ausflüchten bei seinem Geständnis

- 13 - (Prot. II S. 31). Dieses Geständnis entspricht auch dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, so dass davon auszugehen ist. Strittig ist die rechtliche Würdigung.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grund- satz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 92 S. 9 f.). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Be- weis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit je- doch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID,

- 14 - Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Be- schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bun- desgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aus- sagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussa- ge sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaub- hafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff.

- 15 - und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, un- klare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aus- sagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Sohn H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Sohn H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrunde- liegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein ge- meinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die

– im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsor- ten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerk- zeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse… in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und De- liktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am

18. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Insbesondere die Walky-Talkies bilden ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Sohn, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wären, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Zudem setzt der Einsatz von Walky-Talkies voraus, dass die Distanz zwischen den Be- nutzern nicht zu gross ist, diese sich also nah voneinander aufhalten. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei,

- 16 - Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstellen verwen- det, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitaktivitäten. Ana- log verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Deliktsbegehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz auffällig, dass die Mobilnummer des Beschuldigten zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte loka- lisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige von H._____ keine Registrierung ergab, anderseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten zweifelsfrei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unter- wegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36; vgl. auch HD 1 Urk. 6/1 Frage 10, H._____). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden je- weils Fahrzeug, Unterkunft (vgl. HD 1 Urk. 7/2 Frage 32 ff.), soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben und letztlich, wie aufgezeigt (vorne Erw. III. 4.2), auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn weisen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. H._____ erwähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diver- ser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 6/1 Frage 10; HD 1 Urk. 6/2 Fragen 8 f. und 16). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein kön- nen, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch pro- fessionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: von über 30 Jahren) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, welche Per- sonen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Gemeinsa- mes Auftreten wird darüber hinaus von Zeuge J._____ bestätigt, wonach der Be- schuldigte und H._____ ihm gegenüber gemeinsam auftraten, ständig zusammen

- 17 - waren. J._____ hatte A._____ und H._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) be- stätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Woh- nung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei H._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Wohnung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weite- rer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut K._____ dem Beschuldigten und/oder dessen Sohn gehörender Gegenstände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Beschuldig- ten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Er verneinte zwar, den Schlüssel zu kennen und verweigerte überwiegend die Aussagen, räumte aber ein, K._____, die er als sehr nett und sehr menschlich bezeichnete, zu kennen und zusammen mit H._____ mehrere Tage in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönlichen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 S. 20). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen erstellt, dass die beiden Beschul- digten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die damit kor- respondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von ei- nem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorge- hensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli-

- 18 - cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 ge- meinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2- 5; SB160363 HD 1 Urk. 18/2-5 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappan- ten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Strafta- ten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Ankla- geschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar ei- ne indizienrelevante Übereinstimmung auf. 4.5 Aufgrund dieser ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zei- genden Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittä- terschaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Sohn des Beschuldigten, H._____ plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Aus- nahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Berufungserklärung konstant darauf beschränkt hatte, eine Betei- ligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verwei- gern (siehe dazu im Einzelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom

17. März 2017). Diese plötzliche und späte Behauptung von H._____ muss als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der Taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung von H._____ überzeugt auch schon des- halb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zu befürchten waren. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb dieses "Ge- ständnis" hinsichtlich der Alleintäterschaft (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder von H._____ dargetan worden noch

- 19 - ersichtlich. Das Aussageverhalten von H._____ zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft.

5. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 3-5) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der N._____-Strasse 1, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschkü- che angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebro- chen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Un- tergeschoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abge- klebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die dazugehörenden Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder ver- lassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 39 S. 3).

- 20 - 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war in der Untersuchung und auch noch vor Vorinstanz konstant geständig, den vorstehend umschriebenen Diebstahlsversuch samt Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der M._____ AG begangen zu haben (ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/2 S. 2; HD Urk. 5/3 S. 25; Urk. 5/6 S. 5; Prot. I S. 18). Auch noch mit Berufungserklärung seines Verteidigers anerkannte er den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (Urk. 98 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte aber sein früheres Geständnis und machte geltend, er habe anlässlich seines Ge- ständnisses L._____ ZH mit O._____ SZ verwechselt und denke heute, sein Sohn H._____ habe diesen Einbruchdiebstahl alleine gemacht, ohne ihm etwas zu sa- gen (Prot. II S. 32 f.). 5.1.3 Prozessuales Nachdem der Beschuldigte und sein Verteidiger den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Dossier 2 mit Berufungserklärung nicht angefochten hatten, erwuchs dieser in Rechtskraft und ist seither kein Berufungsthema mehr. Dem Beschuldig- te und seinem Verteidiger ist es deshalb grundsätzlich verwehrt auf diesen Punkt zurückzukommen. Der Widerruf des Geständnisses durch den Beschuldigten kann deshalb heute al- lein schon aus formellen Gründen nicht mehr gehört werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, vermag der Geständniswiderruf jedenfalls auch in materieller Hin- sicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1.4 Sachverhaltserstellung 5.1.4.1 Zur Begründung seines Widerrufs des Geständnisses macht der Be- schuldigte geltend, er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn H._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse

- 21 - er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 32 f.). Sein Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, A._____ habe diese Orte deshalb ver- wechselt, da er vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in O._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaftung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen einfach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 121 S. 3 f.). Der Verteidiger von H._____ führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 124/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der bei- den Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungsstücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausge- schlossen werden (Urk. 123 S. 2, Prot. II S. 40). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 121 S. 8 f.; Prot. II S. 42). Der späte Widerruf des Beschuldigten vor Berufungsgericht seines zuvor konstan- ten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich taktisch moti- viert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und O._____ SZ ver- wechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. Der Be- schuldigte wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und eindeutig vor- gehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____- Reisebüro an der N.____-Strasse 1, L._____ ZH ging (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 und 8/2 S. 2 sowie HD Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden dem Beschul- digten auf sein Verlangen – wie dessen Verteidiger selber ausführte (Urk.121 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt wer- den, worauf erst der Beschuldigte sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollendeten Diebstahl bzw. Ein- bruch in ein P._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in O._____ SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differierenden Umstände und an- gesichts dessen, dass A._____ der Tatort von L._____ ZH fotografisch in allen

- 22 - Einzelheiten gezeigt worden war, erweist sich die Annahme, dass der Beschuldig- te irrtümlich gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener alter Sachverhalt vorgeworfen, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September

2014) bereits abgeurteilt war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Der Geständniswiderruf des Beschuldigten geschah sodann offensichtlich aus taktischen Gründen, um seine Darstellung an diejenige seines Sohnes H._____ anzugleichen, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls seine Aus- sage wechselte. Dieser gab, wie bereits ausgeführt (Erw. III. 4.6), plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) al- leine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Beru- fungserklärung konstant darauf beschränkte, eine Beteiligung an den vorgeworfe- nen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Ein- zelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötz- liche und späte Behauptung von H._____ muss, wie ausgeführt, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Die spiegelbildlich korrespondierenden Aussagenänderun- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen sich im Gesamtbild ihres Aussageverhaltens als widersprüchlich und nachgeschoben und sind deswegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist deshalb auf seinem ursprünglichen, konstanten und sponta- nen Geständnis zu behaften. Für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Delikts aus Dossier 2 sprechen weiter die nachfolgenden, aus dem aussageunabhängigen, neutralen Untersuchungsergebnis gewonnenen Indizien. 5.1.4.2 Das Forensische Institut Zürich (FOR) konnte am Tatort anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige

- 23 - Identifizierung mit der DNA des Beschuldigten (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Dieser DNA-Hit stellt ein äusserst starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten mittels einer Sekundärübertragung über H._____ an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch den Beschuldigten selber. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass H._____ – wie an der Berufungsverhandlung beobachtet werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160363 Urk. 12/1) – von weit grösserer und kräftigerer Statur ist als der Beschuldigte, und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass H._____ im Auto herumliegende Kleidungsstücke des Be- schuldigten getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 7.1.3.2). 5.1.4.3 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar. An- lässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kan- tonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Wäh- rend der Beschuldigte – der sich (damals noch) geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der N._____-Strasse 1 in L._____ ZH allei- ne begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff.)

– angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte H._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stel- lungnahme (ND 2 Urk. 9/1 Fragen 3 und 8, Urk. 9/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche ge-

- 24 - mäss dem FOR, Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sicherge- stellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikrosko- pisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterschei- den, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten H._____, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 34), ist folglich zu verwerfen. Ebenso erweist sich das Argument des Verteidi- gers des Beschuldigten sowie der Verteidigung von H._____, das eventuell ver- wendete Brecheisen sei wahrscheinlich 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden und deshalb seien wohl Dutzende oder Hunderte Einbrüche von verschiedensten Tätern mit solchen Brecheisen vorge- nommen worden (Urk. 121 S. 8; Urk. 75 S. 3; Urk. 123 S. 4), als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Pro- duktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die Einbrüche bezüglich ND 3 und 5, Ein- bruchobjekt N._____-Strasse 2 in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Ein- satz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den muss. 5.1.4.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und nachstehende Erw. III. 5.2.3.1) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geo- grafisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … -Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden of- fensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gleich zu zeigen ist – eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerk-

- 25 - zeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlich- keiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rech- nen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 erhärtet sich zusätzlich der Tat- verdacht zu Lasten des Beschuldigten bezüglich ND 2. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.5 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich des Beschuldigten und des vielfach aktenkun- digen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumli- chen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten (zusammen mit seinem Sohn H._____). Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ GmbH (ND 3) 5.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ auf der hinteren Seite der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH – mithin unweit vom Tatort M._____, N._____-Strasse 1 (vgl. ND 2) – ein Fenster mittels Flachwerkzeugs aufgebrochen haben und in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss (vgl. ND 5) eingestiegen sein. Anschliessend soll er die Räumlichkeiten der E._____ GmbH auf der Galerie im 1. Stock durchsucht und dort die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, namentlich Compu- ter, Fahrzeugschlüssel und Mobiltelefone im Wert von ca. CHF 4'000.–, entwen-

- 26 - det haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 39 S. 4 f.). 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Er begründete dies einerseits damit, er habe in jener Nacht den sehr zeit- aufwendigen, 3 bis 3 ½ Stunden beanspruchenden Einbruchdiebstahl durch das Kellerfenster und mehrere Türen in das M._____ Reisebüro an der N._____- Strasse 1 in L._____ gemacht (vgl. ND 2), so dass es gar nicht möglich gewesen sei, noch einen weiteren Einbruch zu verüben (HD 1 Urk. 5/6 Frage 11 sowie Prot. I S. 18 ff.). Sodann machte er vor Vorinstanz geltend, die ihm aus diesem Einbruch vorgehaltenen Gegenstände bei der McDonalds Filiale von einer Dritt- person angeboten erhalten zu haben, dies anlässlich eines Treffens betreffend Edelsteinen für Uhren. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich einzig hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus Dossier 7 geständig und bestritt pauschal alle weiteren, damit auch den vorliegenden (Prot. II S. 33). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch bezüglich ND 3 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 121 S. 9 f.). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, die- ses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 5.2.3 Sachverhaltserstellung In einer Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz aufgrund der bei den zwei Verhaftungen sichergestellten Gegenstände, welche dem Deliktsgut dieses Ein- bruches zugeordnet werden konnten, der Ergebnisse der mikroskopischen Spu- renanalyse und der räumlichen, zeitlichen sowie sachlichen Nähe zum eingestan- denen Anklagesachverhalt gemäss ND 2 zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf von ND 3 erwiesen sei. Die zunächst generellen Dementi und die späteren Aus- führungen des Beschuldigten betreffend Kaufangebot von einer Drittperson taxier- te sie als Schutzbehauptungen. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten, unter Hinweis auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich das Folgende: 5.2.3.1 Zum Fund des Deliktsguts hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass be- reits bei der ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 im von den Verhafteten geführten Fahrzeug diverse elektronische Geräte, die beim hier zu beurteilenden Einbruch als Deliktsgut gemeldet worden waren, sichergestellt wurden, jedoch damals keinem Delikt zugeordnet werden konnten, so dass man sie dem Beschuldigten und seinem Sohn anlässlich ihrer Ausschaf- fung am 30. September 2014 teilweise wieder ausgehändigte (ND 3 Urk. 11/1 S. 5 f. Fragen 33 ff.). Anlässlich der zweiten Verhaftung am 7. November 2014 in Zürich führten die beiden unter anderem einen Teil der damaligen Gegenstände wiederum mit sich (ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2) bzw. lagerten diese in der gemeinsamen Unterkunft an der I._____-Strasse … in Zürich, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. November 2014 sichergestellt werden konnten (HD 1 Urk. 9/1/2 und 9/2/2 S. 2). Einerseits hat der Beschuldigte uneinheitliche und ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Herkunft der Gegenstände (u.a. Mobiltelefon Marke Sam- sung Galaxy S3 mini, Metallbox mit Jack Daniel's Whisky, schwarze IKEA-Tasche mit zwei Laptops der Marken Asus und Compaq) erteilt. Bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am 1. September 2014 gab er sich grundsätz- lich ahnungslos, diese Sachen würden nicht ihm gehören und er wisse auch nichts zu deren Herkunft. Zum Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 mini erklärte er zu glauben, es gehöre H._____. Er selber (A._____) habe seines am

E. 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …strasse … in W._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Sohn H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 39 S. 6).

E. 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchwegs. Er sei in der Zeit vom 4./5. Oktober 2014 nicht in W._____ gewesen und habe diesen Einbruchdiebstahl nicht begangen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 33 f.; HD Urk. 5/6 Frage 19 f. und Prot. I S. 20 f.). Sein Verteidiger verlangt wiederum einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 6-8; Urk. 121 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt began-

- 37 - gen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters ge- tan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6).

E. 6.3 Sachverhaltserstellung

E. 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten mit der IMEI-Nr. … (bzw. ……) am 4./5. Oktober 2014 im Raum AA._____ – Luzern – AA._____ geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in AA._____, ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder AA._____ registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konsta- tiert hat (Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermu- tung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich der Beschuldigte in der Tat- nacht effektiv in W._____ (LU) befunden hatte. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Februar 2015, diese Interpretation der Resultate sei rein hypo- thetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Per- sonen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 5/5 Frage 40 f.; Prot. I S. 21). An der Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht bemängelte der Beschuldigte, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 21). Sein Verteidiger ergänzte, dass es dem Beschuldigten an- gesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Ge- genbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungs- frist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 73 S. 7 f.). Weiter

- 38 - monierte die Verteidigung, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig ge- nau seien, um dem Beschuldigten damit etwas nachweisen zu können (Urk. 73 S. 7). Zum einen existierten näher am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 73 S. 7 i.V.m. Urk. 74). Zum anderen habe der Beschuldigte sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe der Beschuldigte das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zu- tun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 73 S. 7 f. und Prot. I S. 48; HD 1 Urk. 5/6 S. 13). Zusammenfassend schloss die Verteidigung, könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen des Beschuldigten geschlossen werden. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. dieje- nigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussa- gekräftigsten erschienen, nämlich die vorne in ND 3 genannten, zum dortigen De- liktsgut zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f. und vorne Erw. III. 5.1.3). Die Vorbringen des Beschuldigten zu möglichen entlasten- den Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Or- tungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobilte- lefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (siehe nachfolgend), abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich einge- schaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwe- senheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (mit ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit kei- neswegs aus. Auch der Standpunkt des Beschuldigten, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine

- 39 - Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch nie- mand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy des Beschuldigten auch von seinem Sohn H._____ benützt worden wäre (zu verneinen gemäss folgender Erw. III. 7.1.3.4), ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken der beiden Personen in der Zeitspanne ge- mäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit des Beschuldig- ten in W._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete H._____ plötzlich, das ausge- wertete Mobiltelefon des Beschuldigten sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 34). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von A._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm sowie vom Beschuldigten früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 7.1.3.4).

E. 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Srasse … in Zürich, für welche aus den Effekten von H._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass H._____ diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern

- 40 - getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am

19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). H._____ bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 6/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei der Verteidiger betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks von H._____ nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 73 S. 6). Angesichts der aufgezeigten gemein- schaftlichen Vorgehens von Vater und Sohn im Deliktszeitraum (vorne Erw. III. 4) erweist sich bereits der Schuhsohlenabdruck von H._____, womit dieser identifi- ziert ist, als weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Täterschaft auch des Be- schuldigten.

E. 6.3.3 Ergänzend zum angefochtenen Urteil ergibt sich, dass bezüglich des vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahls ins Reisebüro D._____ AG in AB._____ SG gemäss ND 7 (und entsprechend nicht angefochtenen Schuld- spruchs) die dortige Tatbeteiligung des Beschuldigten nebst der ihm zuzuordnen- den DNA-Spur (vgl. ND 7 Urk. 6/2 S. 2 f.) auch aufgrund eines Schuhspuren- Beweises feststeht. Die Schuhspurenkarte der Kantonspolizei St. Gallen (ND 7 Urk. 6/3) zeigt die am Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster gesicherten Schuhsohlenabzüge einerseits (vermeintlich) von H._____s CAT- Schuhen sowie Schuhsohlenabdruckfragmente eines anderen bzw. unbekannten Musters. Der Spurenabgleich des Abzuges ab den Schuhsohlen der Marke Nike aus dem Besitz des Beschuldigten A._____ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale und Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs bzw. Schuhabdruckes, so dass eine eindeutige Zuordnung (Identifizierung) der fraglichen Schuhsohlen als Spurenverursacher dieser Schuhspuren erbracht wer- den konnte (vgl. ND 7 Urk. 6/3, 6/4 und 6/5, Fotobeilage der ab dem Beschuldig- ten sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv

- 41 - mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschul- digte als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 7/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Hingegen konnten beim Spurenabgleich der Schuhsohlen von H._____ mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinst- immungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. Die mangelnde Über- einstimmung bedeutet indessen nicht, dass der Einbruchdiebstahl vom Beschul- digten allein, wie er behauptet, begangen wurde (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 21 f.) und dass H._____ nicht beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweiswürdi- gung im Parallelverfahren SB160363, dass der Beschuldigte und sein Sohn den in ND 7 eingeklagten, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Einbruchdiebstahl gemeinsam verübt haben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dies auch bezüglich des vorliegen- den Deliktes in W._____ LU sowie angesichts des eingangs geschilderten, ge- meinsamen Wirkens von Vater und Sohn ebenso in weiteren Fällen zutrifft.

E. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf ei- nen zeitlichen und örtlichen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Einbruch- diebstahl. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung von H._____, das Mobiltele- fon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben.

- 42 - Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe von H._____ beim Ein- steigeort. Eine gleiche Schuhspur hinterliess H._____ beim Einbruch in die G._____ in AC._____ in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 (vgl. die nachfolgende Erw. 7, ND 9), woraus sich ein weiterer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt. Als weiteres belastendes Indiz erweisen sich die Schuh- sohlenabdruckfragmente des Beschuldigten am Deliktsort von ND 7. An jenem Deliktsort konnte überdies die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Auch diese Tatsachen sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn im vorliegenden Fall. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Ein- bruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarshaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem ge- wissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte. Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung von H._____ in seinem Schlusswort (Prot. II S. 44) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" be- wegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen diese ihn belas- tenden Umstände nicht zu entkräften. Somit ist auch hinsichtlich dieses Delikts der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

- 43 -

E. 7 Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in AC._____ LU (ND 9-10)

E. 7.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9)

E. 7.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Sohn soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …strasse … in AC._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 39 S.8).

E. 7.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten durchwegs bestritten (ND 9 Urk. 9/1 Frage 17; HD 1 Urk. 5/6 Frage 15; Prot. I S. 22 f.). Vor Vorinstanz machte er zu- dem geltend, er sei erst am 24. Oktober 2014 von einer Geschäftsreise in Italien und Holland in die Schweiz zurückgekehrt, während sein Auto in der Schweiz ge- blieben sei (Prot. I S. 22). Die Verteidigung verlangt trotz der belastenden Indizien einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 10 f.; Urk. 121 s. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6).

E. 7.1.3 Sachverhaltserstellung

E. 7.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur.

- 44 - Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 67 f. und 131; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 53 und 111). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszuge- hen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Sohnes zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreini- gers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in AC._____ (ND 9) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spu- ren bei den nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstählen zu Lasten des Coif- feursalons AD._____ (ND 10), der AE._____ GmbH (ND 13) und der Buchhand- lung AF._____ GmbH (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Letztlich ergab auch ei- ne Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschul- digten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2).

- 45 - Zum auch hier gebrachten Vorwand des Beschuldigten, von diesen Gerüstbrett- reinigern würden unzählige hergestellt, welche identische Lackspuren hinterlas- sen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 47 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 25), gilt das bereits zu ND 3 und ND 5 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3 und 5.4.3.2). Auf das weitere Argument des Beschuldigten, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und er nicht wissen könne, wer das seinige in der fraglichen Nacht benutzt habe (Prot. I S. 23 und HD 1 Urk. 5/5 Frage 51; vgl. auch Urk. 73 S. 10), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Sohn – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll.

E. 7.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zum Beschuldigten erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleich- kommt. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 22-23). Sein Verteidiger konkretisierte sinngemäss, gewisse Kleidungsstücke des Beschuldigten seien stets im Auto verblieben und so auch während seiner Abwesenheit für andere nutzbar gewesen (Urk. 73 S. 10), und auch H._____ be- stätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 10/1 Frage 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal der Beschuldigte selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 5/6 Frage 28; Prot. I S. 22). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorste- hende Erw. III. 5.1.3.2 verwiesen werden.

- 46 -

E. 7.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe von H._____ (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der F._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der D._____ AG (ND 7 Urk. 6/1 S. 5; 6/4 und 6/5, allerdings nur jene von A._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) si- chergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war.

E. 7.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in AC._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten … LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Karten- ausschnittes vermerkte der Beschuldigte, er sei am 22. Oktober 2014 dort wo- möglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 5/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte der Beschuldigte das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unter- schiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, wie beispielsweise H._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen schliessen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 32; Prot. I S. 23; Urk 73 S. 11). H._____ verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst sei- nen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Karte mit monatlicher Flatrate (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht

- 47 - zu wissen, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, H._____, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 6/6 Frage 50). Mit die- ser letzten Aussage setzt sich H._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargeleg- ten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Ab- gesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte der Beschuldigte keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 23 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zu- rücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen beider Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort des Beschuldigten (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1).

E. 7.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 7.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von AC._____, Luftlinie nur ca. 360 Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2).

E. 7.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung samt der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität und ergänzend der Schuhabdruckspur auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen.

- 48 - Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen be- zeichnet. Die dem Beschuldigten in ND 9 vorgeworfenen Tathandlungen sind daher anhand des Untersuchungsergebnisses erstellt.

E. 7.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschä- digung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons AD._____ (ND 10)

E. 7.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegen- schaft am … [Strasse] … in AC._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 39 S.9).

E. 7.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Seine Bestreitung begründet der Beschuldigte wie beim Anklagevorwurf in ND 9 mit Geschäftsabwesenheit in Italien und Holland, während sein Auto in der Schweiz verblieben sei (ND 10 Urk. 9/1 Frage 7; HD 1 Urk. 5/6 Frage 34; Prot. I. S. 22 f.), und die Verteidigung beantragt wegen begründeter Zweifel an der Sach- verhaltserfüllung abermals einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 11 f.; Urk. 121 S. 12).

- 49 -

E. 7.2.3 Sachverhaltserstellung

E. 7.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in AC._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons AD._____ in AC._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in AC._____ (ND 9), des Reisebüros AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) und der Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktionszahl solcher Werkzeu- ge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.3; III. 5.3.3.2; III. 7.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 7.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17).

E. 7.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 7.1.3.5), liegen der Coiffeursalon

- 50 - AD._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hundert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel ei- nes Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde.

E. 7.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur den vorliegenden Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 92 S. 33 f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.

E. 8 Tatnacht vom 3. - 4. November 2014 in AG._____ OW (ND 13-14)

E. 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der AE._____ GmbH (ND 13)

E. 8.1.1 Anklagesachverhalt An diesem Tatort in AG._____ haben der Beschuldigte und sein Sohn laut der Anklageschrift eine Glastür der Liegenschaft an der … gasse … mittels Flach- werkzeugs aufgedrückt und sind in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- drungen. Dort sollen sie eine Kreditkartenkopie, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld von total Fr. 1'850.– entwendet haben. Dabei soll ein noch unbezifferter Sachschaden von mehr als Fr. 300.– entstanden sein (Urk. 39 S. 9).

E. 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 36; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33).

- 51 - Er will sich im fraglichen Tatzeitraum – zwischen dem 3. November 2014 ca. 20.00 Uhr und dem 4. November 2014 ca. 07.45 Uhr, namentlich am

4. November 04.49 Uhr (vgl. HD 1 Urk. 10/19 S. 2) – mit Sicherheit nicht in AG._____ befunden, sondern geschlafen haben (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 84-86). Vor Vorinstanz reichte der Beschuldigte eine ihn betreffende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 ein bezüglich diver- ser, im Zeitraum vom 17. September 2014 bis 4. November 2014 in AG._____ begangener Delikte (Urk. 71). Daraus leitet er ab, dass er das vorliegende Delikt nicht begangen habe. Dem ist schon hier zu entgegnen, dass aus der Einstel- lungsverfügung nicht hervorgeht, um welche Delikte es sich handelt, ob konkret auch der vorliegende Anklagesachverhalt mitumfasst ist (Urk. 71). Hingegen ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft Obwalden vier Strafuntersuchungen, u.a. bezüglich der Vorfälle vom 3./4. November 2014 (ND 13 und ND 14) mit Verfügung vom 30. Juni 2015 über- nahm, während sie die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme von drei weiteren Strafuntersuchungen ablehnte (HD 1 Urk. 16/7-10). Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft Obwalden betreffend die Deliktsvorwürfe in ND 13 und ND 14 fand nicht statt (Prot. I S. 47). Der Beschuldigte kann daher aus der eingereichten Einstellungsverfügung für die Deliktsvorwürfe in ND 13 und 14 nichts für sich ableiten. Auch dass er im Zusammenhang mit andern Einbruchdiebstählen, begangen im Juli und August 2014, 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft war (Prot. I S. 25), spricht nicht dagegen, dass er sich zur Tatzeit von ND 13 und ND 14 in AG._____ aufhielt. Die erwähnte Untersuchungshaft betraf die Zeit vor dem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom

30. September 2014 (vgl. HD 1 Urk. 18/2 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang wur- de er ausgeschafft und es wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn ver- hängt, dessen ungeachtet er seit Anfang Oktober 2014 bis zur erneuten Verhaf- tung am 7. November 2014 mehrfach wieder in die Schweiz einreiste und die vor- liegend zu beurteilenden Handlungen beging (ND 2-7, 9-10, 13-16).

- 52 - Die Verteidigung erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragt wiederum, den Beschuldigten "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 121 S. 12 f.).

E. 8.1.3 Sachverhaltserstellung

E. 8.1.3.1 Ein Indiz für die Tatbegehung liegt im Fund von Deliktsgut. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ am 7. November 2014 in Zü- rich konnte aus dem von ihnen geführten Fahrzeug ein braun-schwarzer Ruck- sack der Marke Oakley mit diversem Inhalt sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/1/2 S. 3 und Urk. 9/1/3 S. 6). Darin befand sich unter anderem eine Kreditkartenkopie lautend auf die Geschäftsführerin der AE._____ GmbH, AH._____. Diese Kopie war beim vorliegenden Delikt aus der Kassenschublade des Reisebüros AE._____ entwendet worden (ND 13 Urk. 10; ND 13 Urk. 2 S. 3 und Urk. 4 S. 3). H._____ bezeichnete den Rucksack, den er in der Schweiz gekauft habe, und die Kreditkartenkopie als sein Eigentum. Die Kreditkartenkopie will er ca. zwei Tage vor der Verhaftung an der Zürcher Langstrasse am Boden gefunden und ohne sie zu lesen oder darüber nachzudenken in den Rucksack gelegt und sie später ver- gessen haben. Er habe keine Ahnung, woher sie stamme. Mit dem Einbruchdieb- stahl habe er nichts zu tun. Was man mit dieser Kopie hätte anfangen können, wusste er – von Beruf Informatiker – ebenfalls nicht (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 61, 70- 76 sowie Fotobeilagen 37 und 37.2; Prot. I S. 37-39). Diese Angaben sind aller- dings realitätsfremd und die Bestreitungen unglaubhaft. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er damit nichts zu tun habe und nicht für allfällige Straftaten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne (Urk. 73 S. 12; Prot. II S. 41). Angesichts des offensichtlichen und mehrfach erwiesenen, ge- meinschaftlichen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn deutet der Fund dieser Kreditkartenkopie im gemeinsam geführten Fahrzeug anlässlich der gleich- zeitigen Verhaftung fraglos auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten.

E. 8.1.3.2 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Beschuldig-

- 53 - ten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in ND 13 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Diese Ortungen ergeben einen präg- nanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahreszeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delikten in ND 6 und 9-10 mit dem Ar- gument verwirft, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (Urk. 73 S. 12; HD 1 Urk. 5/5 Frage 87), kann gänzlich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen wer- den.

E. 8.1.3.3 Wie bereits bei den beiden vorangehenden Einbruchdiebstählen in ND 9 und ND 10 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug gesichert werden, welche mit der Farbe des sichergestellten roten Gerüstbrettreinigers überein- stimmen (HD 1 Urk. 11/4; auch ND 13 Urk. 11/2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und die Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14; nachfolgende Erw. III. 8.2) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den erneut vorgebrachten Argumenten des Beschuldigten und der Verteidi- gung auf die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 a.E. hiervor verwiesen.

E. 8.1.3.4 Der Anklagesachverhalt wird sodann zusätzlich gestützt durch die räum- liche, zeitliche und sachliche Nähe zu weiteren Delikten in diesem Verfahren, namentlich zum Einbruchdiebstahl in ND 14 (Erw. III. 8.2 hiernach), welcher sich in der gleichen Ortschaft ereignete, nur einen Katzensprung, d.h. rund 50 Meter

- 54 - Luftlinie, vom hier zu beurteilenden Einbruchsort entfernt. Mit Recht hat die Vor- instanz auch auf den engen Bezug zur Deliktsserie in AC._____ (ND 9 und ND 10) hingewiesen, welche nur wenige Tage vorher stattfand. Auch die Fahrdis- tanz zwischen den Einbruchsorten AC._____ und AG._____ von ca. 50 km er- weist sich als sehr moderat in Anbetracht der Strecke, welche vorliegend vom Be- schuldigten und seinem Sohn zwecks Einbruchdiebstahls in ein und derselben Nacht zwischen Zürich und der Innerschweiz zurückgelegt wurde. Wiederum ver- gleichbar ist die Art und Weise des Vorgehens. Letztlich bestätigt sich die Ein- schätzung, dass die gleiche Täterschaft am Werke war, auch aufgrund der belas- tenden Indizienlage durch die RTI-Auswertung und Farbpartikelanalyse, wobei betreffend der nachfolgenden ND 14 (Erw. III. 8.2) eine DNA-Spur von H._____ sichergestellt wurde und bezüglich des Einbruchdiebstrahls von ND 9 (Erw. III. 7.1) eine solche vom Beschuldigten.

E. 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der genannten Indizien und des Quervergleichs mit weiteren, dem Beschuldigten und seinem Sohn zuzuschreibenden Delikten sind auch die in ND 13 genannten Tathandlungen zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen (auch Urk. 92 S. 37 f.).

- 55 -

E. 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Buchhandlung AF._____ GmbH (ND 14)

E. 8.2.1 Anklagesachverhalt Dieser Anklagevorwurf lautet dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2014 ein Fenster des Gebäudes an der …strasse … in AG._____ mittels Flachwerkzeugs aufgedrückt, sei in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, habe diese durchsucht und die Registrierkasse, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld daraus entwendet, unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 600.– (Urk. 39 S. 10).

E. 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 38 und Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 13; Urk. 121 S. 12 f.) Insoweit der Beschuldigte seinen Standpunkt auf die vor Vorinstanz eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 (vgl. Urk. 71) abstützt, kann auf die Erwägungen in III. 8.1.2 hiervor verwiesen werden.

E. 8.2.3 Sachverhaltserstellung

E. 8.2.3.1 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) auch für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Be- schuldigten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9 f.) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in der hier gegenständlichen ND 14 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte

- 56 - am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Die- se Ortungen ergeben einen prägnanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahres- zeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delik- ten in ND 6, ND 9-10 und ND 13 mit dem Argument ablehnt, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 12 f.), kann wieder auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen werden.

E. 8.2.3.2 Wie bereits bei den vorangehenden Einbruchdiebstählen gemäss ND 9, ND 10 und ND 13 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug an der Auf- bruchsstelle am Fenster gesichert werden, welche mit der Farbe des sicherge- stellten roten Gerüstbrettreinigers übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/4; ND 14 Urk. 9/6 S. 5 und Urk. 9/8 S. 2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und das Reisebüro AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1 sowie 8.1.3.3). Zu den erneut vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten und der Verteidigung betreffend die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 hiervor verwiesen.

E. 8.2.3.3 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort in die Räumlichkeiten der Ge- schädigten konnte ein Reststück eines blauen Gummihandschuhs sichergestellt und darauf eine DNA-Spur gefunden werden (ND 14 Urk. 9/6 S. 5 f.), deren Aus- wertung durch das Institut für Rechtsmedizin eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab (ND 14 Urk. 9/2). Mit dem Ergebnis konfrontiert, akzeptierte H._____ zwar die Auswertung, nämlich dass im Gummihandschuh seine DNA festgestellt wurde, erachtete sie jedoch nicht als eindeutigen Beweis für seine Tatbegehung (ND 14 Urk. 11/1

- 57 - Fragen 18-20). Zu der aus dem Audi sichergestellten Schachtel mit blauen Ein- weghandschuhen (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 13; ND 14 Urk. 9/7) führte der Beschul- digte aus, dass er diese einige Male an Tankstellen bzw. zum Ein- und Ausladen von Autoreifen gebraucht habe, damit seine Hände nicht schmutzig werden und weil ihn der Benzingestank an den Händen störe (ND 14 Urk. 10/1 Frage 12 f.). H._____ unterstützte dies sinngemäss mit seiner Bemerkung, sie beide hätten die Handschuhe manchmal zum Einfüllen von Öl in den Audi, der viel davon benötigt habe, verwendet, zum Schutz vor dem schmutzigen Motorraum (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 89-92). Der Verteidiger betonte erneut, dass der Beschuldigte nicht für Ta- ten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne. Zudem lasse sich aus dem Umstand alleine, dass eine Massenware wie diese Einweghandschuhe im Fahr- zeug des Beschuldigten gefunden worden sei, kein strafrechtliches Verhalten ab- leiten (Urk. 73 S. 13). Auch wenn die DNA-Spur primär H._____ belastet, rechtfertigt es sich angesichts der weiteren Indizien zum vorliegenden Einbruchsobjekt in ND 14 und namentlich des Tatnachweises betreffend ND 13 – welche zwei Gebäude sich wie erwähnt in nächster Nachbarschaft voneinander befinden und in derselben Nacht von Ein- brechern heimgesucht wurden –, sowie des vielfach nachgewiesenen, gemein- samen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn im Zeitraum von nur wenigen Wochen, auf eine Tatbeteiligung auch des Beschuldigten zu schliessen. Es ver- hält sich analog wie in den Fällen, wo nur Schuhsohlenabdrücke von H._____ ge- funden oder sichergestelltes Deliktsgut einzig von diesem als Eigentum reklamiert wurde (vgl. ND 6, 9, 13 und ND 15, nachfolgende Erw. III. 9), oder aber – umge- kehrte Konstellation – nur DNA vom Beschuldigten festgestellt werden konnte (ND 9, Erw. III. 7.1.3.2 hiervor). Damit wird – entgegen der Verteidigung – nicht der Beschuldigte für Verhaltensweisen seines Sohnes verantwortlich gemacht, sondern er ist aufgrund der erdrückenden Fülle von Indizien in einer Vielzahl ähn- lich gelagerter Einbruchsdiebstähle selber als Tatbeteiligter entlarvt.

E. 8.2.3.4 Hinzu gesellt sich eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu den Deliktsorten namentlich von ND 13, aber auch von ND 9-10, wobei zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

- 58 - und die vorstehenden Erwägungen zu ND 13 zu verweisen ist (Urk. 92 S. 39, vorne Erw. III. 8.1.3.4).

E. 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der Mehrzahl von belastenden Faktoren, insbesondere der Ortung mit- tels rückwirkender Teilnehmeridentifikation, der Identifizierung anhand mikrosko- pischer Spuruntersuchungen, eines DNA-Hits und zur Abrundung eines serienar- tigen Tatvorgehens auf geografisch engstem bzw. engerem Raum verbleiben kei- ne vernünftigen Zweifel, dass auch die in ND 14 umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 14 ist damit ebenfalls erstellt.

E. 9 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15)

E. 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte.

E. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich auch in diesem Anklagepunkt nicht geständig (ND 15 Urk. 8/2 Frage 111; HD 1 Urk. 5/6 Frage 41; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 33). Er gab zu seiner Verteidigung lediglich an, in der Woche der Tatbegehung ver- mutlich einen Geschäftstermin in St. Gallen wahrgenommen zu haben (HD 1 Urk. 5/5 Frage 101). Die Verteidigung beantragt wiederum, der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13).

- 59 -

E. 9.3 Sachverhaltserstellung

E. 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl.

E. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom

19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2).

E. 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AI._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AI._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson telefo- nisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AJ._____ und das B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau genommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegenüber der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von ei- ner Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehefrau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermutlich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf-

- 60 - grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AI._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. Der Beschuldigte konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegen- halten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehörten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass H._____ diese bei einem gemeinsamen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 8/1 Frage 18). H._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 9/1 und 9/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie sonst aus- ser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von A._____ und H._____ geführten Audi geraten sein könnten.

E. 9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des fraglichen Deliktsguts erhob der Verteidiger des Beschuldigten in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da na- mentlich das Teilnahmerecht des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt werden, wem die beim Beschuldigten und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehörten (Urk. 73 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugen- einvernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann.

- 61 - Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantons- polizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm persönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AI._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten die Teilnahmerechte des Beschuldigten in diesem Verfahrensabschnitt gar nicht verletzt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Einwand gegen die Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist somit un- tauglich und die Aussagen des Geschäftsführers AI._____ hinsichtlich des De- liktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus-

- 62 - nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidi- gung von A._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu verlangen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wieder- holt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sa- che des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). So- dann wird niemand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Eigentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AI._____s schlüs- sig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die wei- teren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.

E. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in … bzw. … Zürich und damit of- fensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Mor- gen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zwischen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AK._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nähe vom späteren Tatort in AL._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an die- sem Tag betrafen AM._____ AR, AN._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in … Zürich. Als nächstes wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. …, Raststation …, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach … Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21).

- 63 - Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte der Beschuldigte nicht erklären (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ost- schweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen ir- gendwann in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung reichte A._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden ha- ben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 122, vgl. Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 42). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Ge- schäftskontakten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürch- ten waren. H._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 97 ff.). Die inhalts-leere Be- hauptung des Beschuldigten entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Ein- bruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwischen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 zu verweisen.

E. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs von H._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spu-

- 64 - renabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie individuelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Verbindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeila- gen). Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nichts mit diesem Indiz zu tun, welches höchstens gegen H._____ verwendet werden könne (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13 ), sei auf die diesbezüglichen Erwägungen zu ND 6, ND 9 und ND 14, namentlich III. 8.2.3.3, verwiesen.

E. 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, die RTI-Auswertung den Beschuldigten erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umgebung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise unglaubhaft seien und der H._____ zuzuordnende Schuhabdruck vor dem Hintergrund der zahlrei- chen kriminellen Verbindungen zwischen Vater und Sohn den Beschuldigten der- art belasten, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 92 S. 43), so ist dieser Schlussfolgerung auch bezüglich ND 15 vorbehaltlos beizupflichten.

E. 10 Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist der äussere Sachverhalt anerkannt. Der Beschuldigte zeigte sich mithin in objektiver Hinsicht geständig, indem er ein- räumte, in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist und jeweils während mehrerer Tage im Land verblieben zu sein (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45; Prot. II S. 31). Der innere Sachverhalt, d.h. was der Beschuldigte wusste und wollte, ist jedoch bestritten und im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammen

- 65 - mit den diesbezüglichen Argumenten der Verteidigung zu beurteilen (nachfol- gende Erw. IV. 5.).

E. 11 Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2-6, ND 9-10, ND 13-16. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15)

E. 13 März 2017: 200 Min.; 15. Mai 2017: 125 Min. – erscheint zu hoch. Unter Hin- weis darauf, dass die Kosten der Verteidigung in gerichtlichen Verfahren nicht nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. §§ 17 f. AnwGebV) und mit Blick auf vergleichbare Fälle, mit welchen die erkennende Kammer in

- 85 - letzter Zeit zu tun hatte, erscheint ein Anwaltshonorar von höchstens Fr. 9'000.– (einschliesslich Berufungsverhandlung, inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

23. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüg- lich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15),

- 86 - − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– (wovon 40 Tage als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten), wird widerrufen und die Strafe vollzo- gen.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160363) auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130,

- Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk).

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 87 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160363) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich, Büro 4, Staatsanwältin lic. iur. B. Andolfatto − die Verteidigung von H._____ (SB160363) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).
  2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, C._____ GmbH (Dossier 8).
  3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. - 4 -
  4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt.
  5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, D._____ AG (Dossier 7), Schadenersatz von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten.
  7. Die Privatkläger 1, 2, 5 und 6, E._____ GmbH (Dossier 3), F._____ AG (Dossier 6), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie B._____ (Dossier 15), wer- den mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  9. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Ent- scheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) herausgege- ben: − Nr. 1: Schuhe Nike von A._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda).
  10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  11. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von H._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von A._____, - 5 - − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, ange- braucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom tt.mm.2014, Media Markt …, − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor.
  12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  13. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom
  14. November 2015 im Verfahren DG150008-G) der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös ver- fällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Ka- bel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel. - 6 -
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'100.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 468.75 Dolmetscherin CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 37'048.75 Total
  16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen (nicht mehrwert- steuerpflichtig) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 24'100.– entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird ange- wiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.
  17. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens (ausgenommen die Dolmetscherkosten, welche auf die Staatskasse genommen werden) werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2)
  18. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7) - der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dos- sier 7) - und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7) - 7 -
  19. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16).
  20. Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahren Freiheits- strafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Straf- vollzugs.
  21. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen.
  22. Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen.
  23. Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft.
  24. Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Über- haft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO).
  25. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhält- lichkeit definitiv abzuschreiben.
  26. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzu- erlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1)
  27. Zu Dispositivziffer 1: - 8 - - Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und banden- mässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfrie- densbruchs betreffend Dossier 7. - In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der banden- mässigen Begehung freizusprechen.
  28. Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7.
  29. Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben: - Nr. 3 Mobiltelefon von H._____ - aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkei- ten.
  30. Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehba- re Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kan- tons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventuali- ter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen.
  31. Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB.
  32. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 9 - ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
  33. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 54). Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 96).
  34. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und erklärte die Strafe für vollzieh- bar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 92 S. 76 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80; Urk. 81/2). Das schriftliche Urteil in be- - 10 - gründeter Fassung wurde den Parteien am 18. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 91/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Septem- ber 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 98). Auf entsprechende Fristanset- zung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 102). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 103/1; Urk. 108 und 108A). Beweisan- träge wurden keine gestellt. Das mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem vor- zeitigen Strafvollzug wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2017 abgewie- sen (Urk. 110; Urk. 115). 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 107). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160363 gegen den Sohn des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 102; Urk. 108 und 108A). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16), 3 (Sanktion), 4 (Widerruf) und 13 (Kostenauflage; vgl. Urk. 98). Ausdrücklich anerkannt wurde in der Berufungserklärung (vgl. Urk. 98 S. 1) u.a. der – auf ein entsprechendes Geständnis des Beschuldigten abgestützte (vgl. Urk. 92 S. 8) – erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich Dossier 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte allerdings sein Geständnis betreffend diesen (versuchten) Einbruchdiebstahl aus Dossier 2 (vgl. Prot. II S. 32 f.). 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 9 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 99; Urk. 103/1). - 11 - 4.3 Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Ver- teidigers explizit nicht angefochten worden war (vgl. Urk. 98 S. 1), ist dieser inso- weit grundsätzlich zwar als rechtskräftig zu betrachten. Nachdem der Beschuldig- te indes sein Geständnis hinsichtlich Dossier 2 widerrufen hat, ist zu prüfen, ob dieser Widerruf erstens formell zulässig ist und zweitens materiell überzeugt (vgl. dazu nachstehend Erw. III. 5.1.). Deswegen und aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs ist heute der Entscheid über den Schuldpunkt hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsurteils zu in- tegrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen: 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung zur gutscheinenden Verwen- dung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfest- setzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.
  35. Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Haupt- dossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet.
  36. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen - 12 - Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 92 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte
  37. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 39), zu- sammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 8) und nachstehend (III. 5 ff.).
  38. Soweit im Berufungsverfahren strittig – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15 umschriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 6 ff. Fragen 11-43 und Prot. I S. 18-27) sowie die in ND 4 umschriebe- ne Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 Fra- ge 44 und Prot. I S. 27), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Dabei sind zunächst die dem Beschul- digten angelasteten Einbruchdiebstähle (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) und die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu prüfen (ND 4). Zum Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) zeigte sich der Beschuldigte in der Unter- suchung und vor Vorinstanz im Sachverhalt geständig, zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein und jeweils während mehrerer Tage hier verweilt zu haben (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 ff. Fragen 45-53 und Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsge- richt blieb der Beschuldigte nach anfänglichen Ausflüchten bei seinem Geständnis - 13 - (Prot. II S. 31). Dieses Geständnis entspricht auch dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, so dass davon auszugehen ist. Strittig ist die rechtliche Würdigung.
  39. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grund- satz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 92 S. 9 f.). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Be- weis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit je- doch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID, - 14 - Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Be- schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bun- desgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aus- sagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussa- ge sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaub- hafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. - 15 - und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, un- klare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aus- sagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
  40. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Sohn H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Sohn H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrunde- liegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein ge- meinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die – im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsor- ten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerk- zeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse… in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und De- liktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am
  41. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Insbesondere die Walky-Talkies bilden ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Sohn, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wären, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Zudem setzt der Einsatz von Walky-Talkies voraus, dass die Distanz zwischen den Be- nutzern nicht zu gross ist, diese sich also nah voneinander aufhalten. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei, - 16 - Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstellen verwen- det, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitaktivitäten. Ana- log verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Deliktsbegehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz auffällig, dass die Mobilnummer des Beschuldigten zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte loka- lisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige von H._____ keine Registrierung ergab, anderseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten zweifelsfrei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unter- wegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36; vgl. auch HD 1 Urk. 6/1 Frage 10, H._____). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden je- weils Fahrzeug, Unterkunft (vgl. HD 1 Urk. 7/2 Frage 32 ff.), soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben und letztlich, wie aufgezeigt (vorne Erw. III. 4.2), auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn weisen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. H._____ erwähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diver- ser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 6/1 Frage 10; HD 1 Urk. 6/2 Fragen 8 f. und 16). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein kön- nen, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch pro- fessionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: von über 30 Jahren) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, welche Per- sonen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Gemeinsa- mes Auftreten wird darüber hinaus von Zeuge J._____ bestätigt, wonach der Be- schuldigte und H._____ ihm gegenüber gemeinsam auftraten, ständig zusammen - 17 - waren. J._____ hatte A._____ und H._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) be- stätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Woh- nung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei H._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Wohnung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weite- rer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut K._____ dem Beschuldigten und/oder dessen Sohn gehörender Gegenstände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Beschuldig- ten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Er verneinte zwar, den Schlüssel zu kennen und verweigerte überwiegend die Aussagen, räumte aber ein, K._____, die er als sehr nett und sehr menschlich bezeichnete, zu kennen und zusammen mit H._____ mehrere Tage in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönlichen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 S. 20). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen erstellt, dass die beiden Beschul- digten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die damit kor- respondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von ei- nem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorge- hensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli- - 18 - cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 ge- meinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2- 5; SB160363 HD 1 Urk. 18/2-5 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappan- ten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Strafta- ten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Ankla- geschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar ei- ne indizienrelevante Übereinstimmung auf. 4.5 Aufgrund dieser ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zei- genden Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittä- terschaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Sohn des Beschuldigten, H._____ plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Aus- nahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Berufungserklärung konstant darauf beschränkt hatte, eine Betei- ligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verwei- gern (siehe dazu im Einzelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom
  42. März 2017). Diese plötzliche und späte Behauptung von H._____ muss als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der Taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung von H._____ überzeugt auch schon des- halb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zu befürchten waren. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb dieses "Ge- ständnis" hinsichtlich der Alleintäterschaft (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder von H._____ dargetan worden noch - 19 - ersichtlich. Das Aussageverhalten von H._____ zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft.
  43. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 3-5) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der N._____-Strasse 1, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschkü- che angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebro- chen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Un- tergeschoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abge- klebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die dazugehörenden Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder ver- lassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 39 S. 3). - 20 - 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war in der Untersuchung und auch noch vor Vorinstanz konstant geständig, den vorstehend umschriebenen Diebstahlsversuch samt Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der M._____ AG begangen zu haben (ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/2 S. 2; HD Urk. 5/3 S. 25; Urk. 5/6 S. 5; Prot. I S. 18). Auch noch mit Berufungserklärung seines Verteidigers anerkannte er den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (Urk. 98 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte aber sein früheres Geständnis und machte geltend, er habe anlässlich seines Ge- ständnisses L._____ ZH mit O._____ SZ verwechselt und denke heute, sein Sohn H._____ habe diesen Einbruchdiebstahl alleine gemacht, ohne ihm etwas zu sa- gen (Prot. II S. 32 f.). 5.1.3 Prozessuales Nachdem der Beschuldigte und sein Verteidiger den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Dossier 2 mit Berufungserklärung nicht angefochten hatten, erwuchs dieser in Rechtskraft und ist seither kein Berufungsthema mehr. Dem Beschuldig- te und seinem Verteidiger ist es deshalb grundsätzlich verwehrt auf diesen Punkt zurückzukommen. Der Widerruf des Geständnisses durch den Beschuldigten kann deshalb heute al- lein schon aus formellen Gründen nicht mehr gehört werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, vermag der Geständniswiderruf jedenfalls auch in materieller Hin- sicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1.4 Sachverhaltserstellung 5.1.4.1 Zur Begründung seines Widerrufs des Geständnisses macht der Be- schuldigte geltend, er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn H._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse - 21 - er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 32 f.). Sein Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, A._____ habe diese Orte deshalb ver- wechselt, da er vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in O._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaftung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen einfach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 121 S. 3 f.). Der Verteidiger von H._____ führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 124/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der bei- den Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungsstücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausge- schlossen werden (Urk. 123 S. 2, Prot. II S. 40). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 121 S. 8 f.; Prot. II S. 42). Der späte Widerruf des Beschuldigten vor Berufungsgericht seines zuvor konstan- ten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich taktisch moti- viert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und O._____ SZ ver- wechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. Der Be- schuldigte wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und eindeutig vor- gehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____- Reisebüro an der N.____-Strasse 1, L._____ ZH ging (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 und 8/2 S. 2 sowie HD Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden dem Beschul- digten auf sein Verlangen – wie dessen Verteidiger selber ausführte (Urk.121 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt wer- den, worauf erst der Beschuldigte sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollendeten Diebstahl bzw. Ein- bruch in ein P._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in O._____ SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differierenden Umstände und an- gesichts dessen, dass A._____ der Tatort von L._____ ZH fotografisch in allen - 22 - Einzelheiten gezeigt worden war, erweist sich die Annahme, dass der Beschuldig- te irrtümlich gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener alter Sachverhalt vorgeworfen, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014) bereits abgeurteilt war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Der Geständniswiderruf des Beschuldigten geschah sodann offensichtlich aus taktischen Gründen, um seine Darstellung an diejenige seines Sohnes H._____ anzugleichen, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls seine Aus- sage wechselte. Dieser gab, wie bereits ausgeführt (Erw. III. 4.6), plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) al- leine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Beru- fungserklärung konstant darauf beschränkte, eine Beteiligung an den vorgeworfe- nen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Ein- zelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötz- liche und späte Behauptung von H._____ muss, wie ausgeführt, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Die spiegelbildlich korrespondierenden Aussagenänderun- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen sich im Gesamtbild ihres Aussageverhaltens als widersprüchlich und nachgeschoben und sind deswegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist deshalb auf seinem ursprünglichen, konstanten und sponta- nen Geständnis zu behaften. Für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Delikts aus Dossier 2 sprechen weiter die nachfolgenden, aus dem aussageunabhängigen, neutralen Untersuchungsergebnis gewonnenen Indizien. 5.1.4.2 Das Forensische Institut Zürich (FOR) konnte am Tatort anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige - 23 - Identifizierung mit der DNA des Beschuldigten (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Dieser DNA-Hit stellt ein äusserst starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten mittels einer Sekundärübertragung über H._____ an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch den Beschuldigten selber. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass H._____ – wie an der Berufungsverhandlung beobachtet werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160363 Urk. 12/1) – von weit grösserer und kräftigerer Statur ist als der Beschuldigte, und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass H._____ im Auto herumliegende Kleidungsstücke des Be- schuldigten getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 7.1.3.2). 5.1.4.3 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar. An- lässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kan- tonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Wäh- rend der Beschuldigte – der sich (damals noch) geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der N._____-Strasse 1 in L._____ ZH allei- ne begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff.) – angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte H._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stel- lungnahme (ND 2 Urk. 9/1 Fragen 3 und 8, Urk. 9/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche ge- - 24 - mäss dem FOR, Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sicherge- stellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikrosko- pisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterschei- den, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten H._____, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 34), ist folglich zu verwerfen. Ebenso erweist sich das Argument des Verteidi- gers des Beschuldigten sowie der Verteidigung von H._____, das eventuell ver- wendete Brecheisen sei wahrscheinlich 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden und deshalb seien wohl Dutzende oder Hunderte Einbrüche von verschiedensten Tätern mit solchen Brecheisen vorge- nommen worden (Urk. 121 S. 8; Urk. 75 S. 3; Urk. 123 S. 4), als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Pro- duktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die Einbrüche bezüglich ND 3 und 5, Ein- bruchobjekt N._____-Strasse 2 in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Ein- satz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den muss. 5.1.4.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und nachstehende Erw. III. 5.2.3.1) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geo- grafisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … -Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden of- fensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gleich zu zeigen ist – eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerk- - 25 - zeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlich- keiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rech- nen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 erhärtet sich zusätzlich der Tat- verdacht zu Lasten des Beschuldigten bezüglich ND 2. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.5 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich des Beschuldigten und des vielfach aktenkun- digen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumli- chen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten (zusammen mit seinem Sohn H._____). Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ GmbH (ND 3) 5.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ auf der hinteren Seite der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH – mithin unweit vom Tatort M._____, N._____-Strasse 1 (vgl. ND 2) – ein Fenster mittels Flachwerkzeugs aufgebrochen haben und in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss (vgl. ND 5) eingestiegen sein. Anschliessend soll er die Räumlichkeiten der E._____ GmbH auf der Galerie im 1. Stock durchsucht und dort die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, namentlich Compu- ter, Fahrzeugschlüssel und Mobiltelefone im Wert von ca. CHF 4'000.–, entwen- - 26 - det haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 39 S. 4 f.). 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Er begründete dies einerseits damit, er habe in jener Nacht den sehr zeit- aufwendigen, 3 bis 3 ½ Stunden beanspruchenden Einbruchdiebstahl durch das Kellerfenster und mehrere Türen in das M._____ Reisebüro an der N._____- Strasse 1 in L._____ gemacht (vgl. ND 2), so dass es gar nicht möglich gewesen sei, noch einen weiteren Einbruch zu verüben (HD 1 Urk. 5/6 Frage 11 sowie Prot. I S. 18 ff.). Sodann machte er vor Vorinstanz geltend, die ihm aus diesem Einbruch vorgehaltenen Gegenstände bei der McDonalds Filiale von einer Dritt- person angeboten erhalten zu haben, dies anlässlich eines Treffens betreffend Edelsteinen für Uhren. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich einzig hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus Dossier 7 geständig und bestritt pauschal alle weiteren, damit auch den vorliegenden (Prot. II S. 33). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch bezüglich ND 3 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 121 S. 9 f.). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, die- ses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 5.2.3 Sachverhaltserstellung In einer Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz aufgrund der bei den zwei Verhaftungen sichergestellten Gegenstände, welche dem Deliktsgut dieses Ein- bruches zugeordnet werden konnten, der Ergebnisse der mikroskopischen Spu- renanalyse und der räumlichen, zeitlichen sowie sachlichen Nähe zum eingestan- denen Anklagesachverhalt gemäss ND 2 zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf von ND 3 erwiesen sei. Die zunächst generellen Dementi und die späteren Aus- führungen des Beschuldigten betreffend Kaufangebot von einer Drittperson taxier- te sie als Schutzbehauptungen. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten, unter Hinweis auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 27 - Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich das Folgende: 5.2.3.1 Zum Fund des Deliktsguts hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass be- reits bei der ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 im von den Verhafteten geführten Fahrzeug diverse elektronische Geräte, die beim hier zu beurteilenden Einbruch als Deliktsgut gemeldet worden waren, sichergestellt wurden, jedoch damals keinem Delikt zugeordnet werden konnten, so dass man sie dem Beschuldigten und seinem Sohn anlässlich ihrer Ausschaf- fung am 30. September 2014 teilweise wieder ausgehändigte (ND 3 Urk. 11/1 S. 5 f. Fragen 33 ff.). Anlässlich der zweiten Verhaftung am 7. November 2014 in Zürich führten die beiden unter anderem einen Teil der damaligen Gegenstände wiederum mit sich (ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2) bzw. lagerten diese in der gemeinsamen Unterkunft an der I._____-Strasse … in Zürich, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. November 2014 sichergestellt werden konnten (HD 1 Urk. 9/1/2 und 9/2/2 S. 2). Einerseits hat der Beschuldigte uneinheitliche und ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Herkunft der Gegenstände (u.a. Mobiltelefon Marke Sam- sung Galaxy S3 mini, Metallbox mit Jack Daniel's Whisky, schwarze IKEA-Tasche mit zwei Laptops der Marken Asus und Compaq) erteilt. Bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am 1. September 2014 gab er sich grundsätz- lich ahnungslos, diese Sachen würden nicht ihm gehören und er wisse auch nichts zu deren Herkunft. Zum Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 mini erklärte er zu glauben, es gehöre H._____. Er selber (A._____) habe seines am
  44. oder 8. August 2014 verloren und er denke, H._____ habe dieses Natel für ihn bzw. seinen Geburtstag vom 13. August gekauft. Es könnte sich um dieses Natel handeln. Aber Tatsache sei, es sei nicht seines (ND 3 Urk. 8/11 S. 4 ff.). Ähnlich schwammig – sofern er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich am
  45. November 2014 (HD 1 Urk. 5/3), am 11. Dezember 2014 (ND 3 Urk. 10/1 S. 2 ff.) und am 20. Februar 2015 (HD 1 Urk. 5/5). Im Wesentlichen verharrte er auf der Position, die Gegenstände würden nicht ihm gehören, er wisse nicht wer der Eigentümer sei und dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb sie bei ihm - 28 - sichergestellt worden seien (HD 1 Urk. 5/5 S. 3-6 Fragen 15-30). Das erwähnte Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini bezeichnete er nunmehr als das seine seit seinem Geburtstag vom 13. August 2014. Er verwende es in der Schweiz, Un- garn, Holland, überall, leihe es auch an seine Freundin oder den Sohn aus. Manchmal habe er es unterwegs dabei, manchmal nicht (HD 1 Urk. 5/3 S. 6 Fra- gen 43 ff.) Schliesslich erzählte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals die – entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 73 S. 4) – schlicht unglaub- hafte Version eines Kaufangebots dieses Deliktsgutes durch einen Dritten vor dem McDonalds (Prot. I S. 18 f.). Soweit er überhaupt aussagte, erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten als widersprüchlich (angedeutete Geburtstags- geschichte) oder völlig übertrieben (Zeitbedarf für den blossen Einbruchsversuch laut ND 2) und entbehren der Glaubhaftigkeit. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein als Geschenk erhaltenes Mobiltelefon einem nicht gehören soll. Gleichermassen entpuppt sich die Behauptung eines mehrstündigen Aufwandes, um via ein Keller- fenster in ein Gebäude zu dringen und im Innern weitere Türen zu öffnen, als un- taugliche Ausflucht, mittels welcher der Beschuldigte offensichtlich von der einge- klagten Täterschaft im fast nachbarlichen, hier zu beurteilenden Objekt abzulen- ken versucht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gespickt von zahlrei- chen Lügensignalen und bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die bei ihm und seinem Sohn H._____ sichergestellten Gegenstände gemäss ND 3 unrechtmäs- sig in deren Besitz gelangten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die nicht weniger zweifelhaften Angaben von H._____. So schilderte dieser etwa zum fraglichen Mobiltelefon Samsung Ga- laxy S3 mini in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Schwyz und gegenüber den Ermittlungsbehörden im Kanton Zürich abweichend, es gehöre seinem Vater, der es in Zürich gekauft habe, weil seines durch Kugelschreiber und Autoschlüs- sel verkratzt gewesen sei. Das weitere dem Einbruchdiebstahl von ND 3 zuge- ordnete Deliktsgut, namentlich auch die in der IKEA-Tasche befindlichen Laptops Asus und Compaq, bezeichnete H._____ auf Vorhalt kurzerhand als ihm selber gehörend, ohne jedoch Angaben zum Kauf machen oder irgendeine Quittung vorweisen zu können. Bei diesen Aussagen blieb er oder enthielt sich einer Stel- lungnahme (vgl. ND 3 Urk. 8/12, 11/1 und 11/2). - 29 - Weder Vater noch Sohn konnten mithin auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärungen zu den bei ihnen vorgefundenen und sichergestellten Gegenständen liefern. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich H._____ schliesslich ge- ständig hinsichtlich dieses und der weiteren Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7), behauptete allerdings, als Alleintäter gehandelt zu haben (was, wie ausgeführt, als Schutzbehauptung zu entlarven ist). 5.2.3.2 Demgegenüber liessen sich im Verlaufe der Untersuchung die meisten dieser sichergestellten Objekte eindeutig dem Deliktsgut des Einbruchs bei der E._____ GmbH in L._____ zuordnen (vgl. Urk. 39 S. 4), dies Dank gelieferter Kaufbelege oder Seriennummern und ergänzt durch die Angaben des Geschäfts- führers der Geschädigten, R._____ (ND 3 Urk. 9/1). - 1 Computer Asus (vgl. ND 3 Urk. 8/8 und Urk. 8/1 S. 3), - 1 Apple iPad mini inkl. case (vgl. ND 3 Urk. 8/9-10; ND 3 Urk. 8/7 und Urk. 8/1 S. 2), - 1 Metallbox mit Whiskyflasche Jack Daniel's (vgl. ND 3 Urk. 9/1 Frage 31 und Urk. 8/1 S. 1), - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini, blau/schwarz (vgl. ND 3 Urk. 8/4-5 und Urk. 8/1 S. 2), - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini, weiss (vgl. ND 3 Urk. 8/6 und Urk. 8/1 S. 2). Weiter kann bezüglich des Computers Compaq, des Tablets Ninetec, der IKEA- Laptop-Tasche und der beiden entwendeten Fahrzeugschlüssel auf die diesbe- züglichen Ausführungen des Geschäftsführers R._____, der damals Anzeige er- stattet hatte, abgestellt werden (ND 3 Urk. 9/1 Fragen 3 f., 6 und 12 ff.). Dessen Aussagen sind als stimmig und zuverlässig einzustufen, da er schon von sich aus die wesentlichen der abhanden gekommenen Gegenstände nennen konnte und sodann auf die konkreten Fotovorhalte ohne zu zögern klar differenziert hat zwi- schen den bei der Geschädigten entwendeten Gegenständen einerseits und ihm - 30 - unbekannter Ware anderseits. Zudem sind seine Angaben zu einem grossen Teil durch Urkunden untermauert. Aufgrund der Untersuchungsakten ist somit erstellt, dass die vorerwähnten, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände zum Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in ND 3 zu Lasten der E._____ GmbH gehören. Die kaum aufschlussreichen Aussagen bzw. nicht überzeugenden Erklärungsver- suche des Beschuldigten und von H._____ zur angeblichen Herkunft der fragli- chen Gegenstände vermögen dem nichts entgegen zu halten und bestätigen da- her dieses Ergebnis indirekt. 5.1.3.3 Aufgrund der mikroskopischen Spuranalyse konnte das Forensische Institut Zürich (FOR) wie bereits betreffend des Delikts in ND 2 auch bezüglich des vorliegenden Anklagesachverhaltes ab den Werkzeugeindruckstellen am Einbruchfenster beim Tatort Mikrospuren sichern und darin blaue Fremdfarbspu- ren feststellen, welche mit denen des blauen, im Auto der beiden Verhafteten vor- gefundenen Hebeisens bzw. Brecheisens übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7; ND 3 Urk. 7/10 S. 2 und Urk. 7/11). Zusammenfassend können die blauen Fremdfarbspuren der zwei Tatorte gemäss ND 2 und ND 3 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3 bzw. ND 3 Urk. 7/9 S. 3) noch vom ent- sprechenden Eigenmaterial des sichergestellten Brecheisens unterschieden wer- den (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7 S. 4 bzw. ND 3 Urk. 7/12 S. 4). Der Einwand des Beschuldigten – der sich zu den Untersuchungsergebnissen der mikroskopischen Spurenanalyse zunächst gar nicht äussern wollte (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 14, 24-29) –, wonach solche blauen Brecheisen millionenfach produziert und immer mit derselben Farbe besprüht würden, weshalb dem Ergeb- nis der Farbanalyse keine Beweiskraft zukomme (Prot. I S. 19 f.; so auch sein Verteidiger in Urk. 73 S. 4 f. und Prot. I S. 48), erweist sich (wie bereits ausge- führt, vgl. Erw. III. 5.1.4.2) mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrschein- lichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch be- nachbarten Gebäuden – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. - 31 - 5.2.3.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 2 auf die Täterschaft des Beschuldigten. Geografisch liegt der Deliktsort von ND 3 nur rund 300 bis 350 Meter vom Tatort gemäss ND 2 entfernt, an der- selben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Bezüglich ND 2 ist die Täterschaft des Beschuldigten anhand einer eindeutig ihm zugehöri- gen DNA-Spur und weiteren Indizien erstellt (ND 2 Urk. 7/2 S. 2) und der Be- schuldigte zeigte sich diesbezüglich auch lange geständig (bis zur Berufungsver- handlung, wo er sein Geständnis aus offensichtlich rein taktischen Gründen wi- derrief). Diese beiden Lokalitäten wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und Vorgehen aufweist (je Aufbrechen eines Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs). Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Un- ter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum Einbruchsdiebstahl ge- mäss ND 2 und des dortigen ursprünglichen Geständnisses sowie des übrigen vorstehend aufgezeigten Untersuchungsergebnisses erhärtet sich auch hier der Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten. Gerade der Umstand, dass der Ein- bruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. Erstellt ist der Sachverhalt zudem in Bezug auf die beim Beschuldigten am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in globo sichergestellten Gegenstände, welche nunmehr zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden können. 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Die Gesamtheit der Indizien spricht deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Vernünftige Zweifel verbleiben keine. Die rein theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft, namentlich in der einzig und erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachten Version eines Erwerbs des Deliktsguts von ei- ner Drittperson beim McDonalds, erscheint angesichts der Aktenlage konstruiert und realitätsfremd; insbesondere, nachdem H._____ die Tat eingestand. Damit - 32 - sind die dem Beschuldigten in ND 3 vorgeworfenen Tathandlungen erwiesen und der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 5.3 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma E._____ GmbH (ND 4) 5.3.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüs- sel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin E._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlossene Fahrzeug bis an die S'._____-Strasse … [recte: S._____-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 39 S.11). 5.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets (Urk. 92 S. 18; Prot. II S. 33) und seine Verteidigung doppelte nach, dass der Beschuldigte bereits den Einbruch- diebstahl gemäss ND 3 nicht begangen habe und folglich auch das Fahrzeug nicht entwendet haben könne (Urk. 73 S. 5; Urk. 121 S. 10). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vor- stehende Erw. III. 4.6) 5.3.3 Sachverhaltserstellung 5.3.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der E._____ GmbH und der T._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnachweis der - 33 - U._____ vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5 (siehe folgende Erw. III. 5.4). Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in der- selben Ortschaft innerhalb eines Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 (ND 3), bei welchem unter ande- rem der entsprechende Fahrzeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Mit der Vorinstanz ist es als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass eine verfahrensfremde Drittperson anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich ist (Urk. 92 S. 19). Die Lokalität liegt weder in der Umge- bung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Ein- bruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschä- digten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Schliesslich hatten der Beschuldigte und sein Sohn H._____ (der den Schuldspruch betreffend den Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten der E._____ GmbH gemäss ND 3 im Berufungsverfahren akzeptiert) durchaus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut abzutransportieren (Urk. 39 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte H._____ denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden. 5.3.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 3 brachte der Beschuldigte aus- ser generellen Bestreitungen (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 31-33 und Prot. I S. 27; Prot. II S. 33) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täter- schaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigerweise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehörende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklagesach- - 34 - verhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Beschul- digten auszugehen. 5.4 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Q._____ GmbH (ND 5) 5.4.1 Anklagesachverhalt Der Vorwurf geht dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 das Fenster im Parterre der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet, sei in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss eingedrungen und habe diese durchsucht. Dabei habe er aus einer Schreibtischschublade eine Fo- tokamera der Marke Samsung und eine zugehörige Kameratasche der Marke Lowepro entwendet (Urk. 39 S.5). Der hierbei angerichtete Sachschaden ergibt sich aus den Ausführungen zu ND 3 (vorstehende Erw. III. 5.1.1). 5.4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes wiederum von Beginn weg an, in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 ausser dem Einbruch bei M._____ AG (ND 2) keine weiteren Delikte verübt zu haben (ND 5 Urk. 6/1 und HD 1 Urk. 5/6 Fragen 17-18). Durch seinen Verteidiger liess der Beschuldigte er- neut Zweifel darüber äussern, dass er nebst dem Einbruchdiebstahl in ND 2 in derselben Nacht zeitlich noch ein weiteres Delikt hätte begehen können, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 73 S. 5 f.). Auch wenn auf eine Tä- terschaft von H._____ erkannt werden sollte, könne der Beschuldigte nicht ein- fach aufgrund seiner Vaterschaft in Sippenhaft genommen werden (Urk. 121 S. 9). 5.4.3 Sachverhaltserstellung 5.4.3.1 Zwei der beim Beschuldigten am 18. August 2014 sichergestellten Ge- genstände, nämlich die Fotokamera Samsung und die Kameratasche Lowepro, konnten eindeutig dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeord- net werden (ND 5 Urk. 5/1 S. 2 und ND 5 Urk. 5/2; betr. Seriennummer siehe die - 35 - Aussagen des Geschäftsführers V._____ in ND 5 Urk. 5/6 Fragen 17 ff., 21, 23 f.). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte zu diesen Gegenständen, er habe sie we- der jemals gesehen noch besessen (ND 5 Urk. 5/4 Fragen 19 und 20). H._____ führte hingegen aus, ihm würden die beiden Gegenstände gehören, er besitze al- lerdings keine Quittungen mehr und er wollte sich auch nicht dazu äussern, wo er die Gegenstände erworben habe (ND 5 Urk. 5/5 Fragen 21 ff. und ND 5 Urk. 7/1). Weder die allgemeine Bestreitung des Beschuldigten noch die durch nichts beleg- te Behauptung von Sohn H._____, der Eigentümer zu sein, vermögen zu über- zeugen und vor allem nicht die übrigen Erkenntnisse zu entkräften. 5.4.3.2 Den Fotos in ND 5 Urk. 4 ist zu entnehmen, dass sich die Büros der frag- lichen Geschädigten und der Geschädigten E._____ GmbH an derselben Adresse und in gemeinsamen Räumlichkeiten befinden, verteilt auf zwei Stockwerke bzw. ein Erdgeschoss und eine Galerie (Urk. 5/5 S. 1 Frage 3). Der Täter verschaffte sich im Parterre der Liegenschaft Eintritt in das Gebäude und durchsuchte zu- nächst die Räumlichkeiten der Geschädigten von ND 5 (Q._____ GmbH) im Erd- geschoss und danach diejenigen der Geschädigten E._____ GmbH im 1. Stock bzw. auf der Galerie. Für die Ergebnisse der mikroskopischen Farbanalyse der Spuren vom Einbruchfenster kann deshalb auf die Ausführungen zu ND 3, vorne Erw. III. 5.1.4.2 und 5.2.3.3, verwiesen werden (auch HD 1 Urk. 11/6 und 11/7). Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festhalten, dass die blauen Fremdfarbspuren der Tatorte in ND 2, ND 3 und ND 5 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3) noch vom entsprechen- den Eigenmaterial des beim Beschuldigten und H._____ sichergestellten blauen Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 S. 4). Eben- so gilt zur Einwendung des Beschuldigten betreffend Massenproduktion solcher Brecheisen die in der vorstehenden Erw. III. 5.1.3.3 genannte Begründung. Die Tatbegehung durch dieselbe Täterschaft an den Tatorten von ND 2, ND 3 und ND 5 steht gestützt darauf fest. 5.4.3.3 Auch hier ist auf die bereits vorne (Erw. III. 5.1.4.3, 5.2.3.4 und 5.3.3.2) umschriebene, sehr enge räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der vorge- worfenen Einbrüche in ND 2, ND 3 und ND 5 zu verweisen, fanden diese doch - 36 - statt im Umkreis von wenigen hundert Metern bzw. sogar im gleichen Gebäude und in gemeinsamen Räumlichkeiten, während derselben Nacht und bei gleicher oder ähnlicher Vorgehensweise. 5.4.4 Gesamtwürdigung und Fazit Der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt von ND 5 in Anbetracht des sichergestellten und klar zuzuweisenden Deliktsgutes, des ana- logen Vorgehens und verwendeten gleichen Einbruchswerkzeugs bei bereits er- wiesenen Einbrüchen sowie des in örtlicher und zeitlicher Hinsicht engen Zu- sammenhangs zu Letzteren als erstellt anzusehen ist (Urk. 92 S. 22).
  46. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …strasse … in W._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Sohn H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 39 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchwegs. Er sei in der Zeit vom 4./5. Oktober 2014 nicht in W._____ gewesen und habe diesen Einbruchdiebstahl nicht begangen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 33 f.; HD Urk. 5/6 Frage 19 f. und Prot. I S. 20 f.). Sein Verteidiger verlangt wiederum einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 6-8; Urk. 121 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt began- - 37 - gen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters ge- tan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten mit der IMEI-Nr. … (bzw. ……) am 4./5. Oktober 2014 im Raum AA._____ – Luzern – AA._____ geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in AA._____, ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder AA._____ registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konsta- tiert hat (Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermu- tung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich der Beschuldigte in der Tat- nacht effektiv in W._____ (LU) befunden hatte. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Februar 2015, diese Interpretation der Resultate sei rein hypo- thetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Per- sonen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 5/5 Frage 40 f.; Prot. I S. 21). An der Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht bemängelte der Beschuldigte, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 21). Sein Verteidiger ergänzte, dass es dem Beschuldigten an- gesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Ge- genbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungs- frist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 73 S. 7 f.). Weiter - 38 - monierte die Verteidigung, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig ge- nau seien, um dem Beschuldigten damit etwas nachweisen zu können (Urk. 73 S. 7). Zum einen existierten näher am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 73 S. 7 i.V.m. Urk. 74). Zum anderen habe der Beschuldigte sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe der Beschuldigte das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zu- tun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 73 S. 7 f. und Prot. I S. 48; HD 1 Urk. 5/6 S. 13). Zusammenfassend schloss die Verteidigung, könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen des Beschuldigten geschlossen werden. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. dieje- nigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussa- gekräftigsten erschienen, nämlich die vorne in ND 3 genannten, zum dortigen De- liktsgut zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f. und vorne Erw. III. 5.1.3). Die Vorbringen des Beschuldigten zu möglichen entlasten- den Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Or- tungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobilte- lefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (siehe nachfolgend), abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich einge- schaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwe- senheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (mit ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit kei- neswegs aus. Auch der Standpunkt des Beschuldigten, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine - 39 - Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch nie- mand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy des Beschuldigten auch von seinem Sohn H._____ benützt worden wäre (zu verneinen gemäss folgender Erw. III. 7.1.3.4), ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken der beiden Personen in der Zeitspanne ge- mäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit des Beschuldig- ten in W._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete H._____ plötzlich, das ausge- wertete Mobiltelefon des Beschuldigten sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 34). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von A._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm sowie vom Beschuldigten früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 7.1.3.4). 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Srasse … in Zürich, für welche aus den Effekten von H._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass H._____ diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern - 40 - getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am
  47. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). H._____ bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 6/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei der Verteidiger betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks von H._____ nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 73 S. 6). Angesichts der aufgezeigten gemein- schaftlichen Vorgehens von Vater und Sohn im Deliktszeitraum (vorne Erw. III. 4) erweist sich bereits der Schuhsohlenabdruck von H._____, womit dieser identifi- ziert ist, als weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Täterschaft auch des Be- schuldigten. 6.3.3 Ergänzend zum angefochtenen Urteil ergibt sich, dass bezüglich des vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahls ins Reisebüro D._____ AG in AB._____ SG gemäss ND 7 (und entsprechend nicht angefochtenen Schuld- spruchs) die dortige Tatbeteiligung des Beschuldigten nebst der ihm zuzuordnen- den DNA-Spur (vgl. ND 7 Urk. 6/2 S. 2 f.) auch aufgrund eines Schuhspuren- Beweises feststeht. Die Schuhspurenkarte der Kantonspolizei St. Gallen (ND 7 Urk. 6/3) zeigt die am Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster gesicherten Schuhsohlenabzüge einerseits (vermeintlich) von H._____s CAT- Schuhen sowie Schuhsohlenabdruckfragmente eines anderen bzw. unbekannten Musters. Der Spurenabgleich des Abzuges ab den Schuhsohlen der Marke Nike aus dem Besitz des Beschuldigten A._____ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale und Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs bzw. Schuhabdruckes, so dass eine eindeutige Zuordnung (Identifizierung) der fraglichen Schuhsohlen als Spurenverursacher dieser Schuhspuren erbracht wer- den konnte (vgl. ND 7 Urk. 6/3, 6/4 und 6/5, Fotobeilage der ab dem Beschuldig- ten sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv - 41 - mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschul- digte als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 7/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Hingegen konnten beim Spurenabgleich der Schuhsohlen von H._____ mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinst- immungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. Die mangelnde Über- einstimmung bedeutet indessen nicht, dass der Einbruchdiebstahl vom Beschul- digten allein, wie er behauptet, begangen wurde (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 21 f.) und dass H._____ nicht beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweiswürdi- gung im Parallelverfahren SB160363, dass der Beschuldigte und sein Sohn den in ND 7 eingeklagten, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Einbruchdiebstahl gemeinsam verübt haben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dies auch bezüglich des vorliegen- den Deliktes in W._____ LU sowie angesichts des eingangs geschilderten, ge- meinsamen Wirkens von Vater und Sohn ebenso in weiteren Fällen zutrifft. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf ei- nen zeitlichen und örtlichen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Einbruch- diebstahl. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung von H._____, das Mobiltele- fon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben. - 42 - Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe von H._____ beim Ein- steigeort. Eine gleiche Schuhspur hinterliess H._____ beim Einbruch in die G._____ in AC._____ in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 (vgl. die nachfolgende Erw. 7, ND 9), woraus sich ein weiterer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt. Als weiteres belastendes Indiz erweisen sich die Schuh- sohlenabdruckfragmente des Beschuldigten am Deliktsort von ND 7. An jenem Deliktsort konnte überdies die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Auch diese Tatsachen sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn im vorliegenden Fall. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Ein- bruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarshaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem ge- wissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte. Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung von H._____ in seinem Schlusswort (Prot. II S. 44) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" be- wegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen diese ihn belas- tenden Umstände nicht zu entkräften. Somit ist auch hinsichtlich dieses Delikts der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. - 43 -
  48. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in AC._____ LU (ND 9-10) 7.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 7.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Sohn soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …strasse … in AC._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 39 S.8). 7.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten durchwegs bestritten (ND 9 Urk. 9/1 Frage 17; HD 1 Urk. 5/6 Frage 15; Prot. I S. 22 f.). Vor Vorinstanz machte er zu- dem geltend, er sei erst am 24. Oktober 2014 von einer Geschäftsreise in Italien und Holland in die Schweiz zurückgekehrt, während sein Auto in der Schweiz ge- blieben sei (Prot. I S. 22). Die Verteidigung verlangt trotz der belastenden Indizien einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 10 f.; Urk. 121 s. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 7.1.3 Sachverhaltserstellung 7.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur. - 44 - Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 67 f. und 131; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 53 und 111). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszuge- hen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Sohnes zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreini- gers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in AC._____ (ND 9) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spu- ren bei den nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstählen zu Lasten des Coif- feursalons AD._____ (ND 10), der AE._____ GmbH (ND 13) und der Buchhand- lung AF._____ GmbH (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Letztlich ergab auch ei- ne Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschul- digten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2). - 45 - Zum auch hier gebrachten Vorwand des Beschuldigten, von diesen Gerüstbrett- reinigern würden unzählige hergestellt, welche identische Lackspuren hinterlas- sen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 47 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 25), gilt das bereits zu ND 3 und ND 5 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3 und 5.4.3.2). Auf das weitere Argument des Beschuldigten, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und er nicht wissen könne, wer das seinige in der fraglichen Nacht benutzt habe (Prot. I S. 23 und HD 1 Urk. 5/5 Frage 51; vgl. auch Urk. 73 S. 10), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Sohn – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll. 7.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zum Beschuldigten erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleich- kommt. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 22-23). Sein Verteidiger konkretisierte sinngemäss, gewisse Kleidungsstücke des Beschuldigten seien stets im Auto verblieben und so auch während seiner Abwesenheit für andere nutzbar gewesen (Urk. 73 S. 10), und auch H._____ be- stätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 10/1 Frage 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal der Beschuldigte selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 5/6 Frage 28; Prot. I S. 22). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorste- hende Erw. III. 5.1.3.2 verwiesen werden. - 46 - 7.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe von H._____ (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der F._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der D._____ AG (ND 7 Urk. 6/1 S. 5; 6/4 und 6/5, allerdings nur jene von A._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) si- chergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 7.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in AC._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten … LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Karten- ausschnittes vermerkte der Beschuldigte, er sei am 22. Oktober 2014 dort wo- möglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 5/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte der Beschuldigte das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unter- schiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, wie beispielsweise H._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen schliessen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 32; Prot. I S. 23; Urk 73 S. 11). H._____ verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst sei- nen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Karte mit monatlicher Flatrate (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht - 47 - zu wissen, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, H._____, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 6/6 Frage 50). Mit die- ser letzten Aussage setzt sich H._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargeleg- ten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Ab- gesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte der Beschuldigte keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 23 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zu- rücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen beider Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort des Beschuldigten (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 7.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 7.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von AC._____, Luftlinie nur ca. 360 Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 7.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung samt der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität und ergänzend der Schuhabdruckspur auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen. - 48 - Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen be- zeichnet. Die dem Beschuldigten in ND 9 vorgeworfenen Tathandlungen sind daher anhand des Untersuchungsergebnisses erstellt. 7.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschä- digung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons AD._____ (ND 10) 7.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegen- schaft am … [Strasse] … in AC._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 39 S.9). 7.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Seine Bestreitung begründet der Beschuldigte wie beim Anklagevorwurf in ND 9 mit Geschäftsabwesenheit in Italien und Holland, während sein Auto in der Schweiz verblieben sei (ND 10 Urk. 9/1 Frage 7; HD 1 Urk. 5/6 Frage 34; Prot. I. S. 22 f.), und die Verteidigung beantragt wegen begründeter Zweifel an der Sach- verhaltserfüllung abermals einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 11 f.; Urk. 121 S. 12). - 49 - 7.2.3 Sachverhaltserstellung 7.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in AC._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons AD._____ in AC._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in AC._____ (ND 9), des Reisebüros AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) und der Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktionszahl solcher Werkzeu- ge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.3; III. 5.3.3.2; III. 7.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 7.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 7.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 7.1.3.5), liegen der Coiffeursalon - 50 - AD._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hundert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel ei- nes Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 7.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur den vorliegenden Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 92 S. 33 f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.
  49. Tatnacht vom 3. - 4. November 2014 in AG._____ OW (ND 13-14) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der AE._____ GmbH (ND 13) 8.1.1 Anklagesachverhalt An diesem Tatort in AG._____ haben der Beschuldigte und sein Sohn laut der Anklageschrift eine Glastür der Liegenschaft an der … gasse … mittels Flach- werkzeugs aufgedrückt und sind in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- drungen. Dort sollen sie eine Kreditkartenkopie, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld von total Fr. 1'850.– entwendet haben. Dabei soll ein noch unbezifferter Sachschaden von mehr als Fr. 300.– entstanden sein (Urk. 39 S. 9). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 36; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33). - 51 - Er will sich im fraglichen Tatzeitraum – zwischen dem 3. November 2014 ca. 20.00 Uhr und dem 4. November 2014 ca. 07.45 Uhr, namentlich am
  50. November 04.49 Uhr (vgl. HD 1 Urk. 10/19 S. 2) – mit Sicherheit nicht in AG._____ befunden, sondern geschlafen haben (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 84-86). Vor Vorinstanz reichte der Beschuldigte eine ihn betreffende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 ein bezüglich diver- ser, im Zeitraum vom 17. September 2014 bis 4. November 2014 in AG._____ begangener Delikte (Urk. 71). Daraus leitet er ab, dass er das vorliegende Delikt nicht begangen habe. Dem ist schon hier zu entgegnen, dass aus der Einstel- lungsverfügung nicht hervorgeht, um welche Delikte es sich handelt, ob konkret auch der vorliegende Anklagesachverhalt mitumfasst ist (Urk. 71). Hingegen ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft Obwalden vier Strafuntersuchungen, u.a. bezüglich der Vorfälle vom 3./4. November 2014 (ND 13 und ND 14) mit Verfügung vom 30. Juni 2015 über- nahm, während sie die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme von drei weiteren Strafuntersuchungen ablehnte (HD 1 Urk. 16/7-10). Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft Obwalden betreffend die Deliktsvorwürfe in ND 13 und ND 14 fand nicht statt (Prot. I S. 47). Der Beschuldigte kann daher aus der eingereichten Einstellungsverfügung für die Deliktsvorwürfe in ND 13 und 14 nichts für sich ableiten. Auch dass er im Zusammenhang mit andern Einbruchdiebstählen, begangen im Juli und August 2014, 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft war (Prot. I S. 25), spricht nicht dagegen, dass er sich zur Tatzeit von ND 13 und ND 14 in AG._____ aufhielt. Die erwähnte Untersuchungshaft betraf die Zeit vor dem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom
  51. September 2014 (vgl. HD 1 Urk. 18/2 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang wur- de er ausgeschafft und es wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn ver- hängt, dessen ungeachtet er seit Anfang Oktober 2014 bis zur erneuten Verhaf- tung am 7. November 2014 mehrfach wieder in die Schweiz einreiste und die vor- liegend zu beurteilenden Handlungen beging (ND 2-7, 9-10, 13-16). - 52 - Die Verteidigung erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragt wiederum, den Beschuldigten "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 121 S. 12 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Ein Indiz für die Tatbegehung liegt im Fund von Deliktsgut. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ am 7. November 2014 in Zü- rich konnte aus dem von ihnen geführten Fahrzeug ein braun-schwarzer Ruck- sack der Marke Oakley mit diversem Inhalt sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/1/2 S. 3 und Urk. 9/1/3 S. 6). Darin befand sich unter anderem eine Kreditkartenkopie lautend auf die Geschäftsführerin der AE._____ GmbH, AH._____. Diese Kopie war beim vorliegenden Delikt aus der Kassenschublade des Reisebüros AE._____ entwendet worden (ND 13 Urk. 10; ND 13 Urk. 2 S. 3 und Urk. 4 S. 3). H._____ bezeichnete den Rucksack, den er in der Schweiz gekauft habe, und die Kreditkartenkopie als sein Eigentum. Die Kreditkartenkopie will er ca. zwei Tage vor der Verhaftung an der Zürcher Langstrasse am Boden gefunden und ohne sie zu lesen oder darüber nachzudenken in den Rucksack gelegt und sie später ver- gessen haben. Er habe keine Ahnung, woher sie stamme. Mit dem Einbruchdieb- stahl habe er nichts zu tun. Was man mit dieser Kopie hätte anfangen können, wusste er – von Beruf Informatiker – ebenfalls nicht (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 61, 70- 76 sowie Fotobeilagen 37 und 37.2; Prot. I S. 37-39). Diese Angaben sind aller- dings realitätsfremd und die Bestreitungen unglaubhaft. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er damit nichts zu tun habe und nicht für allfällige Straftaten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne (Urk. 73 S. 12; Prot. II S. 41). Angesichts des offensichtlichen und mehrfach erwiesenen, ge- meinschaftlichen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn deutet der Fund dieser Kreditkartenkopie im gemeinsam geführten Fahrzeug anlässlich der gleich- zeitigen Verhaftung fraglos auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. 8.1.3.2 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- - 53 - ten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in ND 13 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Diese Ortungen ergeben einen präg- nanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahreszeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delikten in ND 6 und 9-10 mit dem Ar- gument verwirft, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (Urk. 73 S. 12; HD 1 Urk. 5/5 Frage 87), kann gänzlich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen wer- den. 8.1.3.3 Wie bereits bei den beiden vorangehenden Einbruchdiebstählen in ND 9 und ND 10 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug gesichert werden, welche mit der Farbe des sichergestellten roten Gerüstbrettreinigers überein- stimmen (HD 1 Urk. 11/4; auch ND 13 Urk. 11/2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und die Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14; nachfolgende Erw. III. 8.2) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den erneut vorgebrachten Argumenten des Beschuldigten und der Verteidi- gung auf die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 a.E. hiervor verwiesen. 8.1.3.4 Der Anklagesachverhalt wird sodann zusätzlich gestützt durch die räum- liche, zeitliche und sachliche Nähe zu weiteren Delikten in diesem Verfahren, namentlich zum Einbruchdiebstahl in ND 14 (Erw. III. 8.2 hiernach), welcher sich in der gleichen Ortschaft ereignete, nur einen Katzensprung, d.h. rund 50 Meter - 54 - Luftlinie, vom hier zu beurteilenden Einbruchsort entfernt. Mit Recht hat die Vor- instanz auch auf den engen Bezug zur Deliktsserie in AC._____ (ND 9 und ND 10) hingewiesen, welche nur wenige Tage vorher stattfand. Auch die Fahrdis- tanz zwischen den Einbruchsorten AC._____ und AG._____ von ca. 50 km er- weist sich als sehr moderat in Anbetracht der Strecke, welche vorliegend vom Be- schuldigten und seinem Sohn zwecks Einbruchdiebstahls in ein und derselben Nacht zwischen Zürich und der Innerschweiz zurückgelegt wurde. Wiederum ver- gleichbar ist die Art und Weise des Vorgehens. Letztlich bestätigt sich die Ein- schätzung, dass die gleiche Täterschaft am Werke war, auch aufgrund der belas- tenden Indizienlage durch die RTI-Auswertung und Farbpartikelanalyse, wobei betreffend der nachfolgenden ND 14 (Erw. III. 8.2) eine DNA-Spur von H._____ sichergestellt wurde und bezüglich des Einbruchdiebstrahls von ND 9 (Erw. III. 7.1) eine solche vom Beschuldigten. 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der genannten Indizien und des Quervergleichs mit weiteren, dem Beschuldigten und seinem Sohn zuzuschreibenden Delikten sind auch die in ND 13 genannten Tathandlungen zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen (auch Urk. 92 S. 37 f.). - 55 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Buchhandlung AF._____ GmbH (ND 14) 8.2.1 Anklagesachverhalt Dieser Anklagevorwurf lautet dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2014 ein Fenster des Gebäudes an der …strasse … in AG._____ mittels Flachwerkzeugs aufgedrückt, sei in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, habe diese durchsucht und die Registrierkasse, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld daraus entwendet, unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 600.– (Urk. 39 S. 10). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 38 und Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 13; Urk. 121 S. 12 f.) Insoweit der Beschuldigte seinen Standpunkt auf die vor Vorinstanz eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 (vgl. Urk. 71) abstützt, kann auf die Erwägungen in III. 8.1.2 hiervor verwiesen werden. 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) auch für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Be- schuldigten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9 f.) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in der hier gegenständlichen ND 14 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte - 56 - am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Die- se Ortungen ergeben einen prägnanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahres- zeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delik- ten in ND 6, ND 9-10 und ND 13 mit dem Argument ablehnt, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 12 f.), kann wieder auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen werden. 8.2.3.2 Wie bereits bei den vorangehenden Einbruchdiebstählen gemäss ND 9, ND 10 und ND 13 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug an der Auf- bruchsstelle am Fenster gesichert werden, welche mit der Farbe des sicherge- stellten roten Gerüstbrettreinigers übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/4; ND 14 Urk. 9/6 S. 5 und Urk. 9/8 S. 2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und das Reisebüro AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1 sowie 8.1.3.3). Zu den erneut vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten und der Verteidigung betreffend die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 hiervor verwiesen. 8.2.3.3 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort in die Räumlichkeiten der Ge- schädigten konnte ein Reststück eines blauen Gummihandschuhs sichergestellt und darauf eine DNA-Spur gefunden werden (ND 14 Urk. 9/6 S. 5 f.), deren Aus- wertung durch das Institut für Rechtsmedizin eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab (ND 14 Urk. 9/2). Mit dem Ergebnis konfrontiert, akzeptierte H._____ zwar die Auswertung, nämlich dass im Gummihandschuh seine DNA festgestellt wurde, erachtete sie jedoch nicht als eindeutigen Beweis für seine Tatbegehung (ND 14 Urk. 11/1 - 57 - Fragen 18-20). Zu der aus dem Audi sichergestellten Schachtel mit blauen Ein- weghandschuhen (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 13; ND 14 Urk. 9/7) führte der Beschul- digte aus, dass er diese einige Male an Tankstellen bzw. zum Ein- und Ausladen von Autoreifen gebraucht habe, damit seine Hände nicht schmutzig werden und weil ihn der Benzingestank an den Händen störe (ND 14 Urk. 10/1 Frage 12 f.). H._____ unterstützte dies sinngemäss mit seiner Bemerkung, sie beide hätten die Handschuhe manchmal zum Einfüllen von Öl in den Audi, der viel davon benötigt habe, verwendet, zum Schutz vor dem schmutzigen Motorraum (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 89-92). Der Verteidiger betonte erneut, dass der Beschuldigte nicht für Ta- ten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne. Zudem lasse sich aus dem Umstand alleine, dass eine Massenware wie diese Einweghandschuhe im Fahr- zeug des Beschuldigten gefunden worden sei, kein strafrechtliches Verhalten ab- leiten (Urk. 73 S. 13). Auch wenn die DNA-Spur primär H._____ belastet, rechtfertigt es sich angesichts der weiteren Indizien zum vorliegenden Einbruchsobjekt in ND 14 und namentlich des Tatnachweises betreffend ND 13 – welche zwei Gebäude sich wie erwähnt in nächster Nachbarschaft voneinander befinden und in derselben Nacht von Ein- brechern heimgesucht wurden –, sowie des vielfach nachgewiesenen, gemein- samen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn im Zeitraum von nur wenigen Wochen, auf eine Tatbeteiligung auch des Beschuldigten zu schliessen. Es ver- hält sich analog wie in den Fällen, wo nur Schuhsohlenabdrücke von H._____ ge- funden oder sichergestelltes Deliktsgut einzig von diesem als Eigentum reklamiert wurde (vgl. ND 6, 9, 13 und ND 15, nachfolgende Erw. III. 9), oder aber – umge- kehrte Konstellation – nur DNA vom Beschuldigten festgestellt werden konnte (ND 9, Erw. III. 7.1.3.2 hiervor). Damit wird – entgegen der Verteidigung – nicht der Beschuldigte für Verhaltensweisen seines Sohnes verantwortlich gemacht, sondern er ist aufgrund der erdrückenden Fülle von Indizien in einer Vielzahl ähn- lich gelagerter Einbruchsdiebstähle selber als Tatbeteiligter entlarvt. 8.2.3.4 Hinzu gesellt sich eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu den Deliktsorten namentlich von ND 13, aber auch von ND 9-10, wobei zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz - 58 - und die vorstehenden Erwägungen zu ND 13 zu verweisen ist (Urk. 92 S. 39, vorne Erw. III. 8.1.3.4). 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der Mehrzahl von belastenden Faktoren, insbesondere der Ortung mit- tels rückwirkender Teilnehmeridentifikation, der Identifizierung anhand mikrosko- pischer Spuruntersuchungen, eines DNA-Hits und zur Abrundung eines serienar- tigen Tatvorgehens auf geografisch engstem bzw. engerem Raum verbleiben kei- ne vernünftigen Zweifel, dass auch die in ND 14 umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 14 ist damit ebenfalls erstellt.
  52. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich auch in diesem Anklagepunkt nicht geständig (ND 15 Urk. 8/2 Frage 111; HD 1 Urk. 5/6 Frage 41; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 33). Er gab zu seiner Verteidigung lediglich an, in der Woche der Tatbegehung ver- mutlich einen Geschäftstermin in St. Gallen wahrgenommen zu haben (HD 1 Urk. 5/5 Frage 101). Die Verteidigung beantragt wiederum, der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13). - 59 - 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom
  53. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AI._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AI._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson telefo- nisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AJ._____ und das B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau genommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegenüber der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von ei- ner Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehefrau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermutlich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf- - 60 - grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AI._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. Der Beschuldigte konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegen- halten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehörten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass H._____ diese bei einem gemeinsamen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 8/1 Frage 18). H._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 9/1 und 9/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie sonst aus- ser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von A._____ und H._____ geführten Audi geraten sein könnten. 9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des fraglichen Deliktsguts erhob der Verteidiger des Beschuldigten in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da na- mentlich das Teilnahmerecht des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt werden, wem die beim Beschuldigten und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehörten (Urk. 73 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugen- einvernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann. - 61 - Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantons- polizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm persönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AI._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten die Teilnahmerechte des Beschuldigten in diesem Verfahrensabschnitt gar nicht verletzt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Einwand gegen die Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist somit un- tauglich und die Aussagen des Geschäftsführers AI._____ hinsichtlich des De- liktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus- - 62 - nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidi- gung von A._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu verlangen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wieder- holt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sa- che des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). So- dann wird niemand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Eigentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AI._____s schlüs- sig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die wei- teren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in … bzw. … Zürich und damit of- fensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Mor- gen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zwischen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AK._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nähe vom späteren Tatort in AL._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an die- sem Tag betrafen AM._____ AR, AN._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in … Zürich. Als nächstes wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. …, Raststation …, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach … Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21). - 63 - Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte der Beschuldigte nicht erklären (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ost- schweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen ir- gendwann in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung reichte A._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden ha- ben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 122, vgl. Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 42). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Ge- schäftskontakten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürch- ten waren. H._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 97 ff.). Die inhalts-leere Be- hauptung des Beschuldigten entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Ein- bruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwischen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 zu verweisen. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs von H._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spu- - 64 - renabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie individuelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Verbindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeila- gen). Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nichts mit diesem Indiz zu tun, welches höchstens gegen H._____ verwendet werden könne (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13 ), sei auf die diesbezüglichen Erwägungen zu ND 6, ND 9 und ND 14, namentlich III. 8.2.3.3, verwiesen. 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, die RTI-Auswertung den Beschuldigten erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umgebung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise unglaubhaft seien und der H._____ zuzuordnende Schuhabdruck vor dem Hintergrund der zahlrei- chen kriminellen Verbindungen zwischen Vater und Sohn den Beschuldigten der- art belasten, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 92 S. 43), so ist dieser Schlussfolgerung auch bezüglich ND 15 vorbehaltlos beizupflichten.
  54. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist der äussere Sachverhalt anerkannt. Der Beschuldigte zeigte sich mithin in objektiver Hinsicht geständig, indem er ein- räumte, in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist und jeweils während mehrerer Tage im Land verblieben zu sein (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45; Prot. II S. 31). Der innere Sachverhalt, d.h. was der Beschuldigte wusste und wollte, ist jedoch bestritten und im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammen - 65 - mit den diesbezüglichen Argumenten der Verteidigung zu beurteilen (nachfol- gende Erw. IV. 5.).
  55. Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2-6, ND 9-10, ND 13-16. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
  56. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) 1.1 Diebstahl Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes des Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 StGB sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig ge- nannt (Urk. 92 S. 44). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen – einschliesslich des bereits (rechtskräftig) beurteilten Verhaltens gemäss ND 7, während es in ND 2 beim Diebstahlsversuch blieb – diverse fremde beweg- liche Sachen behändigt und sich diese angeeignet hat, um damit sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und dass er dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 92 S. 44 f.). 1.2 Gewerbsmässigkeit 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 92 S. 45 f.). 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 92 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zusam- mengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte inner- halb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 - 66 - (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtli- chen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befindende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 39) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häu- figkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldigten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen deliktischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Familie darstellen. Die Befragungen zeigen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte € 2'500.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Ingenieur oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirt- schaftete (HD 1 Urk. 5/6 Frage 62; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 11). Je- denfalls entspricht die Deliktssumme etwa dem Einkommen von ca. 9 Monaten und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der ei- genen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das vorliegend zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland mehrheitlich einschlägige Vorstrafen auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): Einerseits wurde er vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Dieb- stahls in besonders schwerem Falle (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tat- - 67 - begehung), begangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein weiteres Urteil erging am 21. Juni 2010 in Heidelberg wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, begangen 2010, was ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten eintrug. So- dann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen sowie gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in beson- ders schwerem Fall, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit 3 Jahren Freiheitsentzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 12). Zuletzt kam es durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen mehrfa- chen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs, begangen zwischen dem 24. Juli 2014 und dem 18. August 2014 teilwei- se gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen waren ebenfalls Rei- sebüros, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit dieser Fülle von gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Beschuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben. 1.3 Bandenmässigkeit 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 92 S. 47; Art. 82 Abs. 4 StGB). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 28) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser - 68 - Zusammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn des-halb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II - Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken und Erw. III. 8.1.3.1 – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass es keine Beweise für ein Mitwirken eines Dritten bzw. seines Sohnes gäbe. Daran ändert nichts, dass die dem Beschuldigten angelasteten Delikte allenfalls auch von diesem alleine hätten verrichtet werden können, da er gemäss dem Ver- teidiger sowohl physisch wie auch psychisch genügend stark dazu gewesen wäre (Urk. 73 S. 3 und 8 f.), was aber folglich nicht geklärt zu werden braucht. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 92 S. 48). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Sohn sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden. - 69 -
  57. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 92 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  58. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14 und 15, zuzüglich der nicht (bzw. zu spät) angefochtenen Schuldsprüche von ND 2 und 7, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Geschäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heim- suchte. Entsprechend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.
  59. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 92 S. 49 f.). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der E._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 92 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  60. Widerhandlungen gegen das AuG (ND 16) 5.1 Wer die Einreisevorschriften nach Artikel 5 AuG verletzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) oder sich rechtswidrig, insbesondere nach Ablauf des bewilligungsfrei- en oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 115 Abs. 1 - 70 - lit. b AuG), macht sich im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und straf- bar. Die Einreisevorschriften sind auch dann verletzt, wenn gegen den Einreisewilligen eine gültige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht und er in die Schweiz einreist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), egal in welcher Art und Weise er die Landesgrenze überschreitet (BGE 119 IV 164). Wie erwähnt ist auch der Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig, wenn der Ausländer im An- schluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt. Vorausgesetzt ist eine gewisse Anwesenheitsdauer, als Faustregel ein Aufenthalt ab 24 Stunden seit Eintritt der Illegalität, wobei auch die Willensrichtung des Ausländers zu be- rücksichtigen ist (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.] Kommentar zum AuG und FZA mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2012, Art. 115 N 7). Die Unrecht- mässigkeit eines Aufenthalts ergibt sich im Übrigen auch direkt aus der Tatsache, dass der Ausländer rechtswidrig eingereist ist (dazu BGE 131 VI 174 E. 3.2). 5.2 Laut erstelltem Anklagesachverhalt in ND 16 reiste der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz ein und verblieb jeweils – zumindest während der Zeit der Deliktsbege- hungen – während mehrerer Tage im Land. Er tat dies obwohl gegen ihn eine gül- tige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz vom Bundes- amt für Migration bestand (vgl. Entscheid vom 29. September 2014, ND 16 Urk. 4). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt eingestanden, streitet jedoch ab, vorsätzlich gegen das Verbot verstossen zu haben. Er habe vielmehr gedacht, le- gal in die Schweiz einreisen zu können, solange das Verbot noch nicht rechtskräf- tig sei. Diese Aussage begründete er damit, dass er erfahren habe, man könne gegen das Einreiseverbot noch ein Rechtsmittel ergreifen, welches die Rechts- kraft des Verbotes hemme (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45). Er habe allerdings gewusst, dass das Verbot irgendwann einmal rechtkräftig würde und er dann nicht mehr einreisen dürfe (Prot. I S. 28, vgl. auch Prot. II S. 31). 5.3 Der Beschuldigte wusste, dass die Rechtskraft des Einreiseverbots vom Er- greifen eines Rechtmittels abhängig war, was er laut eigener Aussage letztlich je- doch nicht gemacht hat (HD 1 Urk. 5/6 Frage 47). Folglich ist davon auszugehen, - 71 - dass er den Gehalt des gegen ihn verhängten Einreiseverbots auch vor dem Hin- tergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung in Bern verstanden hat bzw. haben muss. Entgegen seinen Ausführungen und jenen seiner Verteidigung (Urk. 73 S. 15) gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), gegen das ihm vom Bundesamt für Migration erteilte dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz zu verstossen. Dadurch erfüllte er den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG wissent- lich und willentlich, zumindest aber eventualvorsätzlich.
  61. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (ND 16). In Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. Wie eingangs ausgeführt (Erw. Ziff. I. 4.3), sind zu Gunsten der Ein- heitlichkeit des Urteilsdispositivs auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend die Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsentscheids aufzu- nehmen. V. Strafzumessung und Vollzug
  62. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange- - 72 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126). 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 92 S. 53). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 92 S. 53-55, 58 f., 62; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  63. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul- - 73 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr. 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Sohn jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 73 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern. - 74 - 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 92 S. 56 f.): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen si- chergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Handeln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst professionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensichtlich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführungen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den gros- sen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur - 75 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 73 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Sohn nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist der Beschuldigte wie beschrieben und im Gegensatz zu H._____ ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürf- te darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils arbeitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 17) ist von einem pro- fessionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 92 S. 57), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist. - 76 - 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit und gezielt gehandelt. 2.2.2 Was das Motiv angeht, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 58 f. Erw. 2.2.2). Dieses war einzig pekuniärer Art. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugestanden, auch wenn er im Tatzeitpunkt wohl keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und insbesondere kein geregeltes Erwerbs- einkommen erzielt haben dürfte, zumal er sich in den letzten Jahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wiederholt und hauptsächlich wegen gleichgelagerter Delikte in Haft bzw. im Strafvollzug befand (HD 1 Urk. 5/6 Fra- gen 70 ff.). Die Angaben zu Art und Ort seiner beruflichen Tätigkeiten (selbständi- ger Handel mit Edelsteinen und Hirschgeweihen bzw. angestellt als Bauingenieur in der deutschen Baufirma AO._____ GmbH), zur Höhe seiner Einkünfte (monat- lich € 3'000.– bis 5'000.– bzw. € 2'000.– bis 2'500.–) und auch zum Umfang der Schulden (keine namhaften bzw. sehr viele) sind widersprüchlich. Er will in vier verschiedenen Ländern Europas für die Firma tätig sein, und als Wohnorte be- zeichnete er ebenfalls vier europäische Länder (allerdings nicht ganz deckungs- gleich, vgl. HD 1 Urk. 18/13 Fragen 12 und 15). Das Einkommen erhalte er sehr unregelmässig bzw. der Chef sei ein guter Freund und gebe ihm immer wieder Geld. Bei solch schwammigen Aussagen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und lassen sich nicht abschliessend ermitteln. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die be- achtliche kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er, ebenso wie sein Sohn H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehör- den in hängigen Ermittlungsverfahren gesucht wird und zur Verhaftung ausge- schrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/7 bis 18/11), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle längst zum Geschäftsmodell und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte. - 77 - Das gilt ebenso betreffend (angebliche) Unterstützungspflichten. Zum einen ver- neinte er, für andere Personen finanziell aufzukommen, seinen (fünf) Kindern müsse er nichts mehr bezahlen. Anderseits behauptete er, für seine Kinder sor- gen zu müssen. Seiner Frau – der Beschuldigte war nach eigenen Angaben dreimal verheiratet und alle Ehen wurden geschieden (HD 1 Urk. 18/13 Frage 13) – habe er 2011 € 55'000.– gegeben. Seinen Kindern bezahle er jeden Monat € 2'000.– bis 3'000.–. Diese Angaben sind unglaubhaft, da auch unvereinbar mit seinen Einkommensverhältnissen (vgl. ferner HD 1 Urk. 5/1 Fragen 56-58; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 58 ff.; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 10 f., 14). Selbst wenn der Beschuldigte unterstützungspflichtig wäre, vermöchte ihn dies verschuldens- mässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls recht- fertigen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend angefügt, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zu- sätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 102). 2.2.3 Wie schon die Vorinstanz feststellte, verfügte der Beschuldigte über ein hin- reichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder allenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, anstatt sich auf unrechtmässige Geldbeschaffung zu kaprizieren. Die Intensität seines verbrecherischen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Er- teilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Mo- naten.
  64. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 92 S. 59-63; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 78 - 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 92 S. 60 f.). 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neun verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten über- dies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch notwendi- ge Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegsort betraf (Urk. 92 S. 60). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 92 S. 61 f.). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– belegt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 92 S. 62). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 92 S. 62 f.; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses - 79 - Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.
  65. Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 63 und 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten, welche auf seinen Angaben basiert, kann voll- umfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 64) und die Erw. V. 2.2.2 hiervor verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 18 ff.) Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 92 S. 64; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle mit einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein Jahr später, am 21. Juni 2010, erging ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg wiederum wegen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten belegt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am 31. Januar 2013 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sodann wurde er – wie zuvor erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom
  66. September 2014 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bestraft. Zu erwähnen ist schliesslich - 80 - eine Verurteilung in Österreich aus dem Jahre 2002, für welche der Beschuldigte nebst anderem wegen nächtlicher Einbruchdiebstähle zu acht Jahren Freiheits- strafe verurteilt wurde (Prot. I S. 11 f., 16; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 68 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demons- triert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Auch wenn die Vorstrafen teilweise schon weit zurückliegen, belegen sie aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit eine hartnäckige Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Selbst der mehrjährige Strafvollzug hielt ihn nicht davon ab, nach der Entlassung wieder Einbrüche zu begehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 12 Monate vor- nahm, ist das ohne weiteres gerechtfertigt. 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 92 S. 65). Der Beschuldigte zeigte sich nur dort geständig (ND 2, ND 7, ND 16 teilweise), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er bereits aufgrund der Untersuchungs- ergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum verein- facht wurde und nur eine ganz minime Strafminderung angebracht ist. Von koope- rativem Verhalten im Strafverfahren kann zudem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Indem der Be- schuldigte trotz der langjährigen deliktischen Vorbelastung einschliesslich mehre- rer vollzogener Freiheitsstrafen seine kriminelle Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom - 81 -
  67. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschuldigte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. Septem- ber 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in ge- wohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Insgesamt wird das par- tielle Geständnis durch negative Aspekte mehr als aufgewogen, so dass sich das Nachtatverhalten tendenziell erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, er sei durch die Belastung des Strafverfahrens und die latente Unsicherheit hinsichtlich dessen Ausgangs persönlich ausserordentlich beschwert und er wolle zu seiner Familie bzw. zu den vier andern Kindern zurückkehren und könne diesen nicht einmal sa- gen, wann eigentlich er nach Hause komme (Urk. 110 S. 3), so ist ihm entgegen- zuhalten, dass er sich ungeachtet seiner Familie und namentlich der inzwischen erwachsenen Kinder (vgl. HD 1 Urk. 5/1 Frage 58) während Jahren nicht davon abhalten liess, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wie- der und auch für längere Zeit fern von der Familie ausserhalb Ungarns aufzuhal- ten. Im übrigen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom
  68. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom
  69. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschritte- nem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden. - 82 - 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 121 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Angesichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ sowie der Tatsache, dass es sich um zwei Beschuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – deutlich, weshalb an sich eine Straferhöhung um rund einen Drittel oder ca. 13 Monate auf 51 Mo- nate oder 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechte- rungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).
  70. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 92 S. 66). VI. Widerruf
  71. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zeitraum vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 und damit grösstenteils innerhalb der mit Strafbefehl vom 30. September 2014 angesetzten dreijährigen Probezeit - 83 - (HD 1 Urk. 18/5). Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Tatumstände der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte und der im vorliegenden Verfahren zu be- urteilenden Straftaten ist – mit der Vorinstanz und entgegen der Einschätzung des Verteidigers – auch inskünftig kein Wohlverhalten des Beschuldigten zu erwarten. Daran ändert auch der nunmehr laufende vorzeitige Strafvollzug nichts, hat doch der Beschuldigte aus den zahlreichen und grossenteils einschlägigen, teilweise vollzogenen Vorstrafen keine Konsequenzen gezogen. Es ist von einer eigentli- chen Schlechtprognose auszugehen.
  72. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– ist daher aufgrund der Nichtbewährung und einer negativen Bewertung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte – zu vollziehen. Daran anzu- rechnen sind 40 Tage Polizei- und Untersuchungshaft (18.08.2014 bis 26.09.2014). In diesem Umfang gilt die Geldstrafe als geleistet. VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15) Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Auf- schrift "www.AJ._____.ch" (Urk. 103/3; Urk. 108 und 108A; ND 15 Urk. 6 Fotobei- lagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AI._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.). Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positio- nen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Ge- genstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind. Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 9 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig. - 84 - VIII. Kostenfolgen
  73. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  74. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
  75. Der Verteidiger machte mit seiner Honorarnote vom 17. Mai 2017 für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 11'107.87 geltend, in welchem der Auf- wand für die Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 120/1). Ein Honorar dieser Höhe sprengt den Rahmen des Üblichen für Fälle von vergleich- barer Komplexität und Schwierigkeitsgrad. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine solche Vielzahl an Gefängnis- besuchen – am 2. Mai 2016, am 6. September 2016, am 7. Februar 2017 und am
  76. März 2017 – notwendig gewesen sein sollten. Da zu dieser Zeit die Untersu- chung längst abgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass die Verteidigung die Abstimmung des Plädoyers mit dem Beschuldigten und dessen Orientierung über den Ablauf der Berufungsverhandlung auch anlässlich eines einzigen Gefängnisbesuches hätte vornehmen können, zumal der Verteidiger mit dem Beschuldigten gemäss der Honorarnote überdies in einem regen brieflichen und telefonischen Kontakt stand. Auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 810 Minuten für die Ausarbeitung des 17-seitigen Plädoyers) –
  77. März 2017: 135 Min.; 10. März 2017: 215 Min.; 11. März 2017: 135 Min.;
  78. März 2017: 200 Min.; 15. Mai 2017: 125 Min. – erscheint zu hoch. Unter Hin- weis darauf, dass die Kosten der Verteidigung in gerichtlichen Verfahren nicht nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. §§ 17 f. AnwGebV) und mit Blick auf vergleichbare Fälle, mit welchen die erkennende Kammer in - 85 - letzter Zeit zu tun hatte, erscheint ein Anwaltshonorar von höchstens Fr. 9'000.– (einschliesslich Berufungsverhandlung, inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
  79. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  80. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüg- lich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  81. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  82. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), - 86 - − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).
  83. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
  84. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– (wovon 40 Tage als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten), wird widerrufen und die Strafe vollzo- gen.
  85. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
  86. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160363) auf erstes Verlangen herausgegeben: - Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, - Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk).
  87. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.
  88. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
  89. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  90. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 87 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160363) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich, Büro 4, Staatsanwältin lic. iur. B. Andolfatto − die Verteidigung von H._____ (SB160363) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
  91. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160362-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 17. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

23. November 2015 (DG150007)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 39). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).

2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, C._____ GmbH (Dossier 8).

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 382 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

- 4 -

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, vom 30. September 2014 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– wird widerrufen und die Geldstrafe wird als vollziehbar erklärt.

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, D._____ AG (Dossier 7), Schadenersatz von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4, C._____ GmbH (Dossier 8), wird nicht eingetreten.

7. Die Privatkläger 1, 2, 5 und 6, E._____ GmbH (Dossier 3), F._____ AG (Dossier 6), G._____ GmbH (Dossier 9) sowie B._____ (Dossier 15), wer- den mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Ent- scheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) herausgege- ben: − Nr. 1: Schuhe Nike von A._____, − Nr. 10: Schuhe halbhoch, beige, Leder, Grösse 42, − Nr. 11: Schuhe Bugatti, schwarz, Leder, Grösse 42, − Nr. 12: Schuhe Adidas, schwarz/weiss, Grösse 43/1/3, − Nr. 13: Schuhe CUBE, braun, Leder oder Lederimitat, Grösse 42, − Nr. 16: 1 Notizbuch (Agenda).

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom 23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) zur Vernichtung überlassen: − Nr. 2: Schuhe CAT von H._____, − Nr. 3: Mobiltelefon von H._____, − Nr. 4: Mobiltelefon von A._____,

- 5 - − Nr. 5: 1 Umhängetasche Ikea, schwarz (inkl. Kugelschreiber, Schokolade, blaue Mappe mit div. Schriftlichkeiten etc.), − Nr. 6: Beidseitig kopierte Kreditkarte Mastercard (Business) Nr. …), − Nr. 7: 1 Packung Gummihandschuhe (Einweghandschuhe, blau, ange- braucht, Grösse M), − Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130, − Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk), − Nr. 14: Diverse Visitenkarten, − Nr. 15: 1 Yallo Mobiltelefonregistrierung vom tt.mm.2014, Media Markt …, − Nr. 17: Werkzeug, Taschenmesser, − Nr. 18: Brechwerkzeug, Gerüstbrettreiniger rot (Geissfuss), − Nr. 19: Brechwerkzeug, Flachzange, − Nr. 20: Handwerkzeug, Schraubenzieher Marke Zebra, − Nr. 21: Handwerkzeug, Schraubenzieher 1 x 6 mm und 1 x 7 mm, − Nr. 22: Rucksack, braun/schwarz, mit div. Inhalt, − Nr. 23: Werkzeug, Schraubenzieher, − Nr. 24: Walky Talky (Funkgeräte), − Nr. 25: Ladegerät Stabo für Walky Talkies, − Nr. 26: Rolle Kehrichtsäcke, − Nr. 27: Werkzeug, Imbusschlüssel-Set, − Nr. 28: Werkzeug, Schleifpapier, − Nr. 29: Werkzeug, Spachtel, − Nr. 30: Textiltasche, − Nr. 31: Klebeband, − Nr. 32: Werkzeug, Rollgabelschlüssel, − Nr. 33: Werkzeug, Seitenschneider, − Nr. 34: Werkzeug, Spitzzange, − Nr. 35: Haarspray, − Nr. 36: Transportrolli, − Nr. 37: Taschenlampe, − Nr. 38: Werkzeug, Schraubenzieher-Set, − Nr. 39: Taschenlampe, − Nr. 40: Klebeband, − Nr. 41: 2 unbekannte Messingdüsen, − Nr. 42: 2 Sekundenkleber, 1 Zündholzschachtel, − Nr. 43: 3 Fotos von einem Tresor.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids sowie des Entscheids vom

23. November 2015 im Verfahren DG150008-G) der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös ver- fällt dem Staat: − Nr. 44: 1 Kartonschachtel inkl. Digitalkamera Olympus C-920 ZOOM inkl. Ka- bel / Seriennummer …, − Nr. 45: Ladegerät STROMER für E-Bike, − Nr. 46: Digitalkamera Fujifilm X10 inkl. SD-Karte, − Nr. 47: Laptop Terra Mobile 2103, M66SE, inkl. Netzkabel und Maus, − Nr. 48: Laptop HP, Pavillion dv7 inkl. Netzkabel.

- 6 -

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'100.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 468.75 Dolmetscherin CHF 1'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 2'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3221.– Auslagen für die Untersuchung CHF 1'834.– ausserkantonale UKO CHF 37'048.75 Total

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen (nicht mehrwert- steuerpflichtig) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit total CHF 24'100.– entschädigt. Die Kasse des Bezirksgericht Meilen wird ange- wiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.

13. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfah- rens (ausgenommen die Dolmetscherkosten, welche auf die Staatskasse genommen werden) werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Im Verfahren SB160362: Urk. 121 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7)

- der Sachbeschädigung im Sinne von art. 144 Abs. 1 StGB (Dos- sier 7)

- und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 7)

- 7 -

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung einer Einreisevorschrift im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB (Dossier 16).

3. Der Beschuldigte sei milde, jedoch höchstens mit 2 Jahren Freiheits- strafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Straf- vollzugs.

4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei auf höchstens 4 Tage festzusetzen.

5. Von den übrigen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen.

6. Verzicht auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher gewährt wurde für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– gemäss Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September 2014, unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter: Anrechnung der erstandenen Überhaft.

7. Sodann wird verlangt, es sei dem Beschuldigten für die erlittene Über- haft eine angemessene Genugtuung von Fr. 300.– auszurichten (Art. 429 StPO).

8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhält- lichkeit definitiv abzuschreiben.

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzu- erlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (Im Verfahren SB160363: Urk. 135 S. 1)

1. Zu Dispositivziffer 1:

- 8 -

- Der Beschuldigte sei freizusprechen des gewerbs. und banden- mässigen Diebstahls der Sachbeschädigung sowie des Hausfrie- densbruchs betreffend Dossier 7.

- In den übrigen Dossiers mit Schuldsprüchen sei er der banden- mässigen Begehung freizusprechen.

2. Zu Dispositivziffer 1: Die Strafe sei geringfügig zu reduzieren infolge Geständnisses und Wegfall des Dossier 7.

3. Zu Dispositivziffer 8: Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien dem herauszugeben:

- Nr. 3 Mobiltelefon von H._____

- aus Nr. 5 (Ikea Tasche): blaue Mappe mit diversen Schriftlichkei- ten.

4. Da im Falle von Freisprüchen bzw. Neubeurteilung Überhaft droht, wird eventualiter beantragt, dem Beschuldigten in diesem Fall jeden Tag zu viel erstandene Haft auf die widerrufene bedingte und damit vollziehba- re Geldstrafe (120 Tagessätze zu Fr. 30.–) des Strafbefehls des Kan- tons Bern vom 30. September 2014 einen Tag anzurechnen, eventuali- ter die übliche Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen.

5. Es sei die vorzeitige bedingte Entlassung anzuordnen gemäss Art. 86 StGB.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Im Verfahren SB160362: Urk. 102, schriftlich) (Im Verfahren SB160363: Urk. 128, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt (Urk. 54). Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 96).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. November 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b schuldig gesprochen. Bezüglich eines eingeklagten Einbruch- diebstahls sprach das Gericht ihn frei. Es bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheits- strafe unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft. Sodann widerrief die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und erklärte die Strafe für vollzieh- bar. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatkläger und das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 92 S. 76 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80; Urk. 81/2). Das schriftliche Urteil in be-

- 10 - gründeter Fassung wurde den Parteien am 18. und 22. August 2016 zugestellt (Urk. 91/1-3). Daraufhin erstattete der Verteidiger fristgerecht die vom 6. Septem- ber 2016 datierte Berufungserklärung (Urk. 98). Auf entsprechende Fristanset- zung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 102). Demgegenüber erhob die Privatklägerin 6 Anschlussberufung (Urk. 103/1; Urk. 108 und 108A). Beweisan- träge wurden keine gestellt. Das mit Eingabe der Verteidigung vom 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem vor- zeitigen Strafvollzug wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2017 abgewie- sen (Urk. 110; Urk. 115). 3.2 Am 6. Dezember 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. März 2017 vorgeladen (Urk. 107). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160363 gegen den Sohn des Beschuldigten, H._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und H._____ mit seinem amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 6 wurden auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 102; Urk. 108 und 108A). 4.1 Von der Verteidigung mit der Berufungserklärung angefochten wurden die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 3, 4, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16), 3 (Sanktion), 4 (Widerruf) und 13 (Kostenauflage; vgl. Urk. 98). Ausdrücklich anerkannt wurde in der Berufungserklärung (vgl. Urk. 98 S. 1) u.a. der – auf ein entsprechendes Geständnis des Beschuldigten abgestützte (vgl. Urk. 92 S. 8) – erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich Dossier 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte allerdings sein Geständnis betreffend diesen (versuchten) Einbruchdiebstahl aus Dossier 2 (vgl. Prot. II S. 32 f.). 4.2 Die Privatklägerin 6 ficht die Dispositivziffer 9 teilweise an (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 8 und 9; vgl. Urk. 99; Urk. 103/1).

- 11 - 4.3 Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung seines Ver- teidigers explizit nicht angefochten worden war (vgl. Urk. 98 S. 1), ist dieser inso- weit grundsätzlich zwar als rechtskräftig zu betrachten. Nachdem der Beschuldig- te indes sein Geständnis hinsichtlich Dossier 2 widerrufen hat, ist zu prüfen, ob dieser Widerruf erstens formell zulässig ist und zweitens materiell überzeugt (vgl. dazu nachstehend Erw. III. 5.1.). Deswegen und aus Gründen der Einheitlichkeit des Urteilsdispositivs ist heute der Entscheid über den Schuldpunkt hinsichtlich der Delikte aus den Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsurteils zu in- tegrieren. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen: 2 (Freisprüche bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einziehung zur Vernichtung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung zur gutscheinenden Verwen- dung bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfest- setzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

5. Die Aktenanlage in der Untersuchung erfolgte im vorliegenden Fall mittels 16 Dossiers, wobei das Dossier 1, bestehend aus den Urkunden 1-37, als Haupt- dossier (HD) erscheint, die Dossiers 2 bis 16 erscheinen als Nebendossiers (ND). Im Fliesstext werden dementsprechend und in Übereinstimmung mit der Vor- instanz die Bezeichnungen HD 1 und ND 2, ND 3 etc. verwendet.

6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

- 12 - Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). II. Prozessuales Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. 92 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Anklagevorwurf Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 39), zu- sammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 8) und nachstehend (III. 5 ff.).

2. Soweit im Berufungsverfahren strittig – der Beschuldigte stellt in Abrede, die in den Dossiers ND 2, ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15 umschriebenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (HD 1 Urk. 5/6 S. 6 ff. Fragen 11-43 und Prot. I S. 18-27) sowie die in ND 4 umschriebe- ne Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 Fra- ge 44 und Prot. I S. 27), begangen zu haben (vgl. auch vorne Erw. I. 4.) –, sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen. Dabei sind zunächst die dem Beschul- digten angelasteten Einbruchdiebstähle (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) und die eingeklagte Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu prüfen (ND 4). Zum Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) zeigte sich der Beschuldigte in der Unter- suchung und vor Vorinstanz im Sachverhalt geständig, zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein und jeweils während mehrerer Tage hier verweilt zu haben (HD 1 Urk. 5/6 S. 17 ff. Fragen 45-53 und Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Befragung vor Berufungsge- richt blieb der Beschuldigte nach anfänglichen Ausflüchten bei seinem Geständnis

- 13 - (Prot. II S. 31). Dieses Geständnis entspricht auch dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, so dass davon auszugehen ist. Strittig ist die rechtliche Würdigung.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit dem Grund- satz der Unschuldsvermutung und mit der generellen Glaubwürdigkeit, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 92 S. 9 f.). 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indi- zien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2006, § 59 N 14), er ist mit andern Worten vollgültiger Be- weis (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteil des Obergerichts Zürich SB110398 vom 6. November 2012). Die Zulässigkeit des Indizienbeweises tut dem Grundsatz der Beweisbedürftigkeit je- doch keinen Abbruch: Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat (SCHMID,

- 14 - Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und es nicht am Be- schuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteil des Bun- desgerichts 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, [1985] S. 53 ff.; vgl. auch BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1418). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Be- fragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aus- sagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussa- ge sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaub- hafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwür- digkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff.

- 15 - und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, un- klare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aus- sagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4. Gemeinsames Tatvorgehen mit seinem Sohn H._____ 4.1 Da dem Beschuldigten durchwegs gemeinsame Tatbegehung mit seinem Sohn H._____ vorgeworfen wird, hat die Vorinstanz in Einzelheiten den zugrunde- liegenden Sachzusammenhang ermittelt und ist zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass es sich bei allen angeklagten bzw. erwiesenen Delikten um ein ge- meinsames Tatvorgehen handelt (Urk. 92 S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammengefasst und leicht ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 4.2 Hinweise für eine in Mittäterschaft verübte Deliktsserie bieten zunächst die

– im Einzelnen noch aufzuzeigenden – hinterlassenen Spuren an den Deliktsor- ten. Sodann lassen weitere Umstände auf eine gemeinsame Tatbegehung schliessen, so die Sicherstellung von diversem Brechwerkzeug und Handwerk- zeug aus dem benützten Auto im Anschluss an die Verhaftung der beiden (HD 1 Urk. 9/1/1 - 9/1/3), wozu namentlich 2 Walky-Talkies mit Ladegerät zählen (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 7), ferner das sichergestellte Deliktsgut am gemeinsamen Logisort an der I._____-Strasse… in Zürich (HD 1 Urk. 9/2/1-4) sowie Werkzeug und De- liktsgut anlässlich der gemeinsamen Verhaftung in Luzern am 18. August 2014, und schliesslich die zweimalige gemeinsame Verhaftung selber, nämlich am

18. August 2014 in Luzern (vgl. Beizugsakten Urk. 8.1.02 bzw. ND 2 Urk. 7/5 und 7/6) sowie am 7. November 2014 in Zürich (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Insbesondere die Walky-Talkies bilden ein starkes Indiz für Mittäterschaft, zumal heute jedermann, auch der Beschuldigte und sein Sohn, über ein Mobiltelefon verfügt und Walky-Talkies somit unnötig wären, es sei denn man lege Wert darauf nicht am selben Ort lokalisiert zu werden. Zudem setzt der Einsatz von Walky-Talkies voraus, dass die Distanz zwischen den Be- nutzern nicht zu gross ist, diese sich also nah voneinander aufhalten. Bekanntlich werden solche Handfunkgeräte von Behörden und Organisationen wie Polizei,

- 16 - Feuerwehr und Rettungsdiensten zur Kommunikation an Einsatzstellen verwen- det, wo Koordination vor Ort erforderlich ist, oder auch bei Freizeitaktivitäten. Ana- log verhält es sich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zur Deliktsbegehung etwa bei Einbruchdiebstählen. Ferner erscheint mit der Vorinstanz auffällig, dass die Mobilnummer des Beschuldigten zwar diverse Male in der Nähe der Tatorte loka- lisiert werden konnte und gleichzeitig diejenige von H._____ keine Registrierung ergab, anderseits aber zu 'unverdächtigen Zeiten' oftmals beide am selben Ort oder in der Nähe voneinander registriert wurden (HD 1 Urk. 10/15-21). 4.3 Darüber hinaus sind zahlreiche Umstände in der gemeinsamen Biografie des Beschuldigten und von H._____ erkennbar, die Vater und Sohn als Täterduo erscheinen lassen. So ergibt sich aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten zweifelsfrei, dass er und sein Sohn gemeinsam in die Schweiz ein- und wieder ausgereist sind und während dieser Zeit vorwiegend gemeinsam unter- wegs waren (ND 16 Urk. 5 Fragen 13 und 36; vgl. auch HD 1 Urk. 6/1 Frage 10, H._____). Erstellt und nicht bestritten ist darüber hinaus, dass sich die beiden je- weils Fahrzeug, Unterkunft (vgl. HD 1 Urk. 7/2 Frage 32 ff.), soziale Kontakte und gewisse Alltagsgegenstände geteilt haben und letztlich, wie aufgezeigt (vorne Erw. III. 4.2), auch gleich zwei Mal zusammen von der Polizei verhaftet wurden. Vater und Sohn weisen im fraglichen Zeitraum eine augenfällige Nähe zueinander auf. H._____ erwähnte, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz zwecks diver- ser Geschäfte (angeblich Handel mit Rubinen für Uhren und mit Hirschgeweihen) die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen war (HD 1 Urk. 6/1 Frage 10; HD 1 Urk. 6/2 Fragen 8 f. und 16). Völlig korrekt hat die Vorinstanz konstatiert, dass die zahlreichen Berührungspunkte, die nicht nur zufälliger Natur sein kön- nen, weit über einen bloss familiär bedingten Kontakt hinaus gehen und auch pro- fessionelle Zusammenarbeit beinhalten. Das gilt umso mehr bei Aufenthalten fern der Heimat und zwischen einem Elternteil sowie einem längst erwachsenen Kind (hier: von über 30 Jahren) mit eigenem Wohnsitz im Herkunftsland, welche Per- sonen zudem offiziell verschiedene Berufe (Ingenieur bzw. Informatiker) ausüben (HD 1 Urk. 12/1 und SB160363 HD 1 Urk. 12/1 betreffend H._____). Gemeinsa- mes Auftreten wird darüber hinaus von Zeuge J._____ bestätigt, wonach der Be- schuldigte und H._____ ihm gegenüber gemeinsam auftraten, ständig zusammen

- 17 - waren. J._____ hatte A._____ und H._____ seinen weissen Audi A4 von ca. Mitte Oktober 2014 bis Ende 2014 für gemeinsame Geschäftstätigkeit namentlich in der Schweiz ausgeliehen (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 24 ff., 29 ff., 41, 43, 57). Auch die Mobiltelefon-Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) be- stätigen dieses Bild (HD 1 Urk. 10/15-21). Dazu gesellt sich der Umstand, dass Vater und Sohn für ihren Logisort, die Woh- nung der Auskunftsperson K._____ an der I._____-Strasse … in Zürich, gemäss deren Aussage nur einen gemeinsamen Schlüssel – der bei H._____ gefunden wurde – besassen, K._____ die beiden zusammen kennengelernt und jeweils beim Weggehen zur oder der Rückkehr von ihrer Arbeit gemeinsam in der Wohnung angetroffen hatte (HD 1 Urk. 7/2 Fragen 20 ff., 32 ff., 44 ff. und Anhang Fotobeilage 1). Die Fotobeilagen betreffend dieses Schlüssels und weite- rer bei der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung sichergestellter, laut K._____ dem Beschuldigten und/oder dessen Sohn gehörender Gegenstände sowie der Umstand, dass Vater und Sohn dort logierten, wurden dem Beschuldig- ten vorgehalten (HD 1 Urk. 5/1 und 5/3). Er verneinte zwar, den Schlüssel zu kennen und verweigerte überwiegend die Aussagen, räumte aber ein, K._____, die er als sehr nett und sehr menschlich bezeichnete, zu kennen und zusammen mit H._____ mehrere Tage in deren Wohnung logiert und dort die vorgehaltenen persönlichen Effekten wie Schuhe und Kleider deponiert zu haben (HD 1 Urk. 5/3 S. 20). Damit ist schon allein aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der vorgenommenen Beschlagnahmungen erstellt, dass die beiden Beschul- digten gemeinsam bei K._____ wohnten und einen Schlüssel zu dieser Unterkunft besassen. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die damit kor- respondierenden Aussagen von K._____ verwertet werden dürfen (bzw. von ei- nem sinngemässen Verzicht der Beschuldigten auf Konfrontation auszugehen ist, vgl. hiezu die Erw. III. 9.3.1.3 in fine). Hinzu kommt weiter je ein einschlägiges Vorstrafenregister des Beschuldigten und von H._____, welche in auffallender Weise nicht nur Delikte gleicher oder ähnlicher Art, sondern auch von einer vergleichbaren, gemeinschaftlichen Vorge- hensweise auflisten, beispielweise in Deutschland im Jahre 2009 gemeinschaftli-

- 18 - cher Diebstahl in besonders schwerem Fall in 5 Fällen oder im Jahre 2013 ge- meinschaftlicher Betrug in zwei besonders schweren Fällen (vgl. HD 1 Urk. 18/2- 5; SB160363 HD 1 Urk. 18/2-5 betreffend H._____). 4.4 Wie schon durch die Vorinstanz erwogen, deuten schliesslich die frappan- ten Ähnlichkeiten in der Vorgehensweise bei den vorliegend zu prüfenden Strafta- ten – dem modus operandi – auf gemeinschaftliche Tatbegehung von Vater und Sohn. Auch konnten an den verschiedenen Tatorten teilweise identische Spuren gesichert werden (z.B. Schuhsohlenabdrücke, Farbpartikel von Werkzeugen, DNA-Spuren, Mobiltelefon-Auswertungen etc.). Jedes einzelne Delikt der Ankla- geschrift weist zu mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder gar ei- ne indizienrelevante Übereinstimmung auf. 4.5 Aufgrund dieser ausgeprägten Parallelitäten in Verbindung mit den zu zei- genden Tatortspuren ist von gemeinsamen Tatbegehungen und damit von mittä- terschaftlichem Zusammenwirken auszugehen. 4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Sohn des Beschuldigten, H._____ plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Aus- nahme von Dossier 7) alleine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Berufungserklärung konstant darauf beschränkt hatte, eine Betei- ligung an den vorgeworfenen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verwei- gern (siehe dazu im Einzelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom

17. März 2017). Diese plötzliche und späte Behauptung von H._____ muss als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte, denn diese Darstellung widerspricht dem dichten Mosaik aus Indizien, die auf eine gemeinsame Begehung der Taten von Vater und Sohn hindeuten. Die Behauptung von H._____ überzeugt auch schon des- halb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zu befürchten waren. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb dieses "Ge- ständnis" hinsichtlich der Alleintäterschaft (wäre es denn wahr) nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder von H._____ dargetan worden noch

- 19 - ersichtlich. Das Aussageverhalten von H._____ zeigt sich somit im Gesamtbild als widersprüchlich und ist deswegen nicht glaubhaft.

5. Tatnacht vom 16. - 17. August 2014 in L._____ ZH (ND 3-5) 5.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen (versuchten) Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der M._____ AG (ND 2) 5.1.1 Anklagesachverhalt In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 gemeinsam mit H._____ bei der Liegenschaft an der N._____-Strasse 1, L._____, ein ungesichertes Bodengitter zur Waschkü- che angehoben und das dortige Oberlichtfenster mittels Flachwerkzeug aufgebro- chen. Im Anschluss sei er in die Waschküche sowie den Verbindungsgang im Un- tergeschoss der Liegenschaft eingedrungen, habe den Bewegungsmelder abge- klebt sowie den Hintereingang zum Reisebüro aufgebrochen. Letztlich habe er die dazugehörenden Räumlichkeiten der Geschädigten durchsucht und wieder ver- lassen, unter Bewirken eines Sachschadens von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 39 S. 3).

- 20 - 5.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war in der Untersuchung und auch noch vor Vorinstanz konstant geständig, den vorstehend umschriebenen Diebstahlsversuch samt Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der M._____ AG begangen zu haben (ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/2 S. 2; HD Urk. 5/3 S. 25; Urk. 5/6 S. 5; Prot. I S. 18). Auch noch mit Berufungserklärung seines Verteidigers anerkannte er den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (Urk. 98 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung widerrief der Beschuldigte aber sein früheres Geständnis und machte geltend, er habe anlässlich seines Ge- ständnisses L._____ ZH mit O._____ SZ verwechselt und denke heute, sein Sohn H._____ habe diesen Einbruchdiebstahl alleine gemacht, ohne ihm etwas zu sa- gen (Prot. II S. 32 f.). 5.1.3 Prozessuales Nachdem der Beschuldigte und sein Verteidiger den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Dossier 2 mit Berufungserklärung nicht angefochten hatten, erwuchs dieser in Rechtskraft und ist seither kein Berufungsthema mehr. Dem Beschuldig- te und seinem Verteidiger ist es deshalb grundsätzlich verwehrt auf diesen Punkt zurückzukommen. Der Widerruf des Geständnisses durch den Beschuldigten kann deshalb heute al- lein schon aus formellen Gründen nicht mehr gehört werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, vermag der Geständniswiderruf jedenfalls auch in materieller Hin- sicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1.4 Sachverhaltserstellung 5.1.4.1 Zur Begründung seines Widerrufs des Geständnisses macht der Be- schuldigte geltend, er habe erst kürzlich gesehen, dass es zwei Ortschaften mit dem Namen L._____ gebe, eine im Kanton Zürich und eine im Kanton Schwyz. Anlässlich seines Geständnisses habe er diese verwechselt. Er denke, sein Sohn H._____ habe diesen (alleine) gemacht, ohne ihm etwas zu sagen. Dabei müsse

- 21 - er die väterliche DNA-Spur deponiert haben (Prot. II S. 32 f.). Sein Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, A._____ habe diese Orte deshalb ver- wechselt, da er vor der Staatsanwaltschaft Bern am 25. September 2014 ja einen Einbruch in O._____ SZ zugegeben habe. Nach seiner zweiten Verhaftung im November 2014 sei er dann bei den anschliessenden Befragungen einfach davon ausgegangen sei, nichts Neues zuzugeben (Urk. 121 S. 3 f.). Der Verteidiger von H._____ führte zum Umstand der DNA-Übertragung (unter Verweis auf zwei vom ihm eingereichte Zeitungsartikel über DNA-Spuren, Urk. 124/1-2) sinngemäss aus, der DNA-Spur komme keine Beweiskraft zu. Da zur Übertragung von DNA geringe Spuren ausreichend seien und aus den Akten und den Aussagen der bei- den Beschuldigten bekannt sei, dass diese Kleidungsstücke gemeinsam benutzt hätten, könne eine solche Übertragung (vom Vater auf den Sohn) nicht ausge- schlossen werden (Urk. 123 S. 2, Prot. II S. 40). Dieselbe Auffassung vertrat auch der Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 121 S. 8 f.; Prot. II S. 42). Der späte Widerruf des Beschuldigten vor Berufungsgericht seines zuvor konstan- ten und von sich aus abgegebenen Geständnisses ist offensichtlich taktisch moti- viert und vermag nicht zu überzeugen. Dass er L._____ ZH und O._____ SZ ver- wechselt haben will, ist zweifellos als Schutzbehauptung zu entlarven. Der Be- schuldigte wurde im vorliegenden Verfahren durchgehend klar und eindeutig vor- gehalten, dass es um einen Einbruch bzw. Diebstahlsversuch in ein M._____- Reisebüro an der N.____-Strasse 1, L._____ ZH ging (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 und 8/2 S. 2 sowie HD Urk. 5/3 S. 25 und Urk. 5/6 S. 5). Auch wurden dem Beschul- digten auf sein Verlangen – wie dessen Verteidiger selber ausführte (Urk.121 S. 3 unten) – zahlreiche Fotos vorgelegt, aus denen die geographische Lage von L._____ ZH hervorgeht und Einzelheiten zum Tatort und zum Delikt gezeigt wer- den, worauf erst der Beschuldigte sein Geständnis ablegte (vgl. ND 2 Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 5; sowie HD Urk. 5/3 S. 25). Demgegenüber ging es damals im Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft Bern um einen vollendeten Diebstahl bzw. Ein- bruch in ein P._____-Reisebüro samt Entwendung eines Tresors mit Bargeld in O._____ SZ (vgl. Beizugsakten, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2014, S. 4 f.). Aufgrund dieser klar differierenden Umstände und an- gesichts dessen, dass A._____ der Tatort von L._____ ZH fotografisch in allen

- 22 - Einzelheiten gezeigt worden war, erweist sich die Annahme, dass der Beschuldig- te irrtümlich gemeint haben könnte, im vorliegenden Verfahren werde ihm nichts Neues, sondern lediglich einmal mehr ein bereits zugegebener alter Sachverhalt vorgeworfen, der überdies (mit Strafbefehl des Kantons Bern vom 30. September

2014) bereits abgeurteilt war, als völlig konstruiert und lebensfremd. Der Geständniswiderruf des Beschuldigten geschah sodann offensichtlich aus taktischen Gründen, um seine Darstellung an diejenige seines Sohnes H._____ anzugleichen, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls seine Aus- sage wechselte. Dieser gab, wie bereits ausgeführt (Erw. III. 4.6), plötzlich an, er gestehe, dass er sämtliche Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7) al- leine, ohne Teilnahme seines Vaters, begangen habe, derweil er sich während der ganzen Untersuchung, vor Vorinstanz und noch im Rahmen seiner Beru- fungserklärung konstant darauf beschränkte, eine Beteiligung an den vorgeworfe- nen Delikten zu bestreiten oder die Aussage zu verweigern (siehe dazu im Ein- zelnen das Urteil SB160363 in Sachen H._____ vom 17. März 2017). Diese plötz- liche und späte Behauptung von H._____ muss, wie ausgeführt, als rein taktisch motivierte Schutzbehauptung gewertet werden, mit welcher er seinen Vater zu entlasten versuchte. Die spiegelbildlich korrespondierenden Aussagenänderun- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigen sich im Gesamtbild ihres Aussageverhaltens als widersprüchlich und nachgeschoben und sind deswegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist deshalb auf seinem ursprünglichen, konstanten und sponta- nen Geständnis zu behaften. Für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich des Delikts aus Dossier 2 sprechen weiter die nachfolgenden, aus dem aussageunabhängigen, neutralen Untersuchungsergebnis gewonnenen Indizien. 5.1.4.2 Das Forensische Institut Zürich (FOR) konnte am Tatort anhand einer Schmierspur am Aussenglas des Einbruchfensters eine DNA-Spur sichern. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine eindeutige

- 23 - Identifizierung mit der DNA des Beschuldigten (ND 2 Urk. 7/2 und 7/3). Dieser DNA-Hit stellt ein äusserst starkes Indiz zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Auffassung der beiden Verteidiger, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten mittels einer Sekundärübertragung über H._____ an den Tatort gelangt sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren erscheint schon auf einer rein theoretischen Ebene als zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel weniger wahrscheinlich als eine unmittelbare Übertragung durch den Beschuldigten selber. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass H._____ – wie an der Berufungsverhandlung beobachtet werden konnte (und eindrücklich auch aus den Verhaftfotos hervorgeht; Urk. 12/1 und Akten SB160363 Urk. 12/1) – von weit grösserer und kräftigerer Statur ist als der Beschuldigte, und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine Jacke oder ein Pullover seines Vaters passen würde. Dass H._____ im Auto herumliegende Kleidungsstücke des Be- schuldigten getragen habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu verwerfen (vgl. im Übrigen auch unten Erw. III. 7.1.3.2). 5.1.4.3 Die mikroskopische Farbanalyse am Tatort und ab dem Einbruchs- werkzeug, einem blauen Brecheisen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dar. An- lässlich der ersten Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ durch die Kan- tonspolizei Luzern am 18. August 2014 konnten im damals von den Verhafteten geführten Fahrzeug, einem Mercedes Benz, diverse Werkzeuge, darunter ein blaues Brecheisen, sichergestellt werden (ND 2 Urk. 7/5 und 7/6, je Nr. 13). Wäh- rend der Beschuldigte – der sich (damals noch) geständig zeigte, den fraglichen Einbruch in die Firma M._____ AG an der N._____-Strasse 1 in L._____ ZH allei- ne begangen zu haben (vgl. ND 2 Urk. 9/1 Fragen 2 ff. und Urk. 9/2 Fragen 5 ff.)

– angab, dieses Werkzeug nicht zu kennen, aber zu glauben, dass es sich bereits bei der Übernahme in diesem Mietfahrzeug befunden habe (ND 2 Urk. 9/2 Frage 11), verneinte H._____ die Tatverübung und verweigerte im Übrigen eine Stel- lungnahme (ND 2 Urk. 9/1 Fragen 3 und 8, Urk. 9/2 Frage 7 ff., 13). Ab den Werkzeug-Eindruckstellen an der Einbruchtür des vorliegenden Tatorts wurden sodann Mikrospuren gesichert und in den davon gefertigten Klebebandasservaten blaue Fremdfarbspuren festgestellt (HD 1 Urk. 11/5 = ND 2 Urk. 7/4), welche ge-

- 24 - mäss dem FOR, Kurzbericht vom 11.02.2015, nicht vom Eigenlack des sicherge- stellten Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 = ND 2 Urk. 7/6 und 7/7). Lassen sich aber die blauen Fremdfarbspuren mikrosko- pisch nicht vom entsprechenden Eigenmaterial des blauen Hebeisens unterschei- den, so ist dies fraglos ein sehr gewichtiges Indiz für das genannte Werkzeug als Spurengeber. Die Bemerkung des Beschuldigten H._____, die Analyse sage einzig aus, dass die Farben nicht unterschieden werden können, was aber noch nicht heisse, dass sie auch identisch seien, die Farbe blau sei schliesslich einfach blau (Prot. I S. 34), ist folglich zu verwerfen. Ebenso erweist sich das Argument des Verteidi- gers des Beschuldigten sowie der Verteidigung von H._____, das eventuell ver- wendete Brecheisen sei wahrscheinlich 100- wenn nicht 1000-fach hergestellt und mit derselben Farbe versehen worden und deshalb seien wohl Dutzende oder Hunderte Einbrüche von verschiedensten Tätern mit solchen Brecheisen vorge- nommen worden (Urk. 121 S. 8; Urk. 75 S. 3; Urk. 123 S. 4), als unbehelflich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Pro- duktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch benachbarten Gebäuden (vgl. die Einbrüche bezüglich ND 3 und 5, Ein- bruchobjekt N._____-Strasse 2 in L._____ ZH, wo dasselbe Brecheisen zum Ein- satz gelangte; ND 2 Urk. 7/4 S. 2 f. und Urk. 7/7 S. 2 und 4) – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wer- den muss. 5.1.4.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 3 und ND 5 (gleiche Adresse, vgl. Urk. 38 S. 4 f. und nachstehende Erw. III. 5.2.3.1) auf die Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall. Geo- grafisch liegt das Einbruchobjekt von ND 3 und ND 5 nur rund 300 bis 350 Meter vom hier zu beurteilenden Tatort in ND 2 entfernt, an derselben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … -Ufer des Zürichsees). Die beiden Gebäude wurden of- fensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der – wie gleich zu zeigen ist – eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und auch Vorgehen aufweist, indem je ein Fensters mittels eines blauen Flachwerk-

- 25 - zeugs aufgewuchtet wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden bzw. allen drei Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlich- keiten, nämlich zwei Reisebüros und die Büroräumlichkeiten einer Tankstelle, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rech- nen war. Unter Berücksichtigung des beschriebenen engen Zusammenhangs zu den Einbruchdiebstählen gemäss ND 3 und ND 5 erhärtet sich zusätzlich der Tat- verdacht zu Lasten des Beschuldigten bezüglich ND 2. Gerade der Umstand, dass der Einbruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. 5.1.5 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund des Resultats der mikroskopischen Analyse von Farbpartikeln durch das FOR, des DNA-Treffers bezüglich des Beschuldigten und des vielfach aktenkun- digen, gemeinsamen deliktischen Wirkens von Vater und Sohn sowie des räumli- chen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs hinsichtlich der Deliktsorte von ND 2, ND 3 und ND 5 bleiben keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft auch des Beschuldigten (zusammen mit seinem Sohn H._____). Die dem Beschuldigten in ND 2 vorgeworfenen Tathandlungen sind somit erstellt. 5.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E._____ GmbH (ND 3) 5.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit H._____ auf der hinteren Seite der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH – mithin unweit vom Tatort M._____, N._____-Strasse 1 (vgl. ND 2) – ein Fenster mittels Flachwerkzeugs aufgebrochen haben und in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss (vgl. ND 5) eingestiegen sein. Anschliessend soll er die Räumlichkeiten der E._____ GmbH auf der Galerie im 1. Stock durchsucht und dort die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, namentlich Compu- ter, Fahrzeugschlüssel und Mobiltelefone im Wert von ca. CHF 4'000.–, entwen-

- 26 - det haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 39 S. 4 f.). 5.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte stets in Abrede, diesen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Er begründete dies einerseits damit, er habe in jener Nacht den sehr zeit- aufwendigen, 3 bis 3 ½ Stunden beanspruchenden Einbruchdiebstahl durch das Kellerfenster und mehrere Türen in das M._____ Reisebüro an der N._____- Strasse 1 in L._____ gemacht (vgl. ND 2), so dass es gar nicht möglich gewesen sei, noch einen weiteren Einbruch zu verüben (HD 1 Urk. 5/6 Frage 11 sowie Prot. I S. 18 ff.). Sodann machte er vor Vorinstanz geltend, die ihm aus diesem Einbruch vorgehaltenen Gegenstände bei der McDonalds Filiale von einer Dritt- person angeboten erhalten zu haben, dies anlässlich eines Treffens betreffend Edelsteinen für Uhren. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte er sich einzig hinsichtlich des Einbruchdiebstahls aus Dossier 7 geständig und bestritt pauschal alle weiteren, damit auch den vorliegenden (Prot. II S. 33). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch bezüglich ND 3 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 121 S. 9 f.). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, die- ses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 5.2.3 Sachverhaltserstellung In einer Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz aufgrund der bei den zwei Verhaftungen sichergestellten Gegenstände, welche dem Deliktsgut dieses Ein- bruches zugeordnet werden konnten, der Ergebnisse der mikroskopischen Spu- renanalyse und der räumlichen, zeitlichen sowie sachlichen Nähe zum eingestan- denen Anklagesachverhalt gemäss ND 2 zum Ergebnis, dass der Anklagevorwurf von ND 3 erwiesen sei. Die zunächst generellen Dementi und die späteren Aus- führungen des Beschuldigten betreffend Kaufangebot von einer Drittperson taxier- te sie als Schutzbehauptungen. Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten, unter Hinweis auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 13-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich das Folgende: 5.2.3.1 Zum Fund des Deliktsguts hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass be- reits bei der ersten Verhaftung durch die Kantonspolizei Luzern am 18. August 2014 im von den Verhafteten geführten Fahrzeug diverse elektronische Geräte, die beim hier zu beurteilenden Einbruch als Deliktsgut gemeldet worden waren, sichergestellt wurden, jedoch damals keinem Delikt zugeordnet werden konnten, so dass man sie dem Beschuldigten und seinem Sohn anlässlich ihrer Ausschaf- fung am 30. September 2014 teilweise wieder ausgehändigte (ND 3 Urk. 11/1 S. 5 f. Fragen 33 ff.). Anlässlich der zweiten Verhaftung am 7. November 2014 in Zürich führten die beiden unter anderem einen Teil der damaligen Gegenstände wiederum mit sich (ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2) bzw. lagerten diese in der gemeinsamen Unterkunft an der I._____-Strasse … in Zürich, wo sie anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. November 2014 sichergestellt werden konnten (HD 1 Urk. 9/1/2 und 9/2/2 S. 2). Einerseits hat der Beschuldigte uneinheitliche und ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Herkunft der Gegenstände (u.a. Mobiltelefon Marke Sam- sung Galaxy S3 mini, Metallbox mit Jack Daniel's Whisky, schwarze IKEA-Tasche mit zwei Laptops der Marken Asus und Compaq) erteilt. Bei der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am 1. September 2014 gab er sich grundsätz- lich ahnungslos, diese Sachen würden nicht ihm gehören und er wisse auch nichts zu deren Herkunft. Zum Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 mini erklärte er zu glauben, es gehöre H._____. Er selber (A._____) habe seines am

7. oder 8. August 2014 verloren und er denke, H._____ habe dieses Natel für ihn bzw. seinen Geburtstag vom 13. August gekauft. Es könnte sich um dieses Natel handeln. Aber Tatsache sei, es sei nicht seines (ND 3 Urk. 8/11 S. 4 ff.). Ähnlich schwammig – sofern er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – äusserte sich der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Zürich am

28. November 2014 (HD 1 Urk. 5/3), am 11. Dezember 2014 (ND 3 Urk. 10/1 S. 2 ff.) und am 20. Februar 2015 (HD 1 Urk. 5/5). Im Wesentlichen verharrte er auf der Position, die Gegenstände würden nicht ihm gehören, er wisse nicht wer der Eigentümer sei und dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb sie bei ihm

- 28 - sichergestellt worden seien (HD 1 Urk. 5/5 S. 3-6 Fragen 15-30). Das erwähnte Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini bezeichnete er nunmehr als das seine seit seinem Geburtstag vom 13. August 2014. Er verwende es in der Schweiz, Un- garn, Holland, überall, leihe es auch an seine Freundin oder den Sohn aus. Manchmal habe er es unterwegs dabei, manchmal nicht (HD 1 Urk. 5/3 S. 6 Fra- gen 43 ff.) Schliesslich erzählte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals die – entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 73 S. 4) – schlicht unglaub- hafte Version eines Kaufangebots dieses Deliktsgutes durch einen Dritten vor dem McDonalds (Prot. I S. 18 f.). Soweit er überhaupt aussagte, erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten als widersprüchlich (angedeutete Geburtstags- geschichte) oder völlig übertrieben (Zeitbedarf für den blossen Einbruchsversuch laut ND 2) und entbehren der Glaubhaftigkeit. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein als Geschenk erhaltenes Mobiltelefon einem nicht gehören soll. Gleichermassen entpuppt sich die Behauptung eines mehrstündigen Aufwandes, um via ein Keller- fenster in ein Gebäude zu dringen und im Innern weitere Türen zu öffnen, als un- taugliche Ausflucht, mittels welcher der Beschuldigte offensichtlich von der einge- klagten Täterschaft im fast nachbarlichen, hier zu beurteilenden Objekt abzulen- ken versucht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gespickt von zahlrei- chen Lügensignalen und bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die bei ihm und seinem Sohn H._____ sichergestellten Gegenstände gemäss ND 3 unrechtmäs- sig in deren Besitz gelangten. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die nicht weniger zweifelhaften Angaben von H._____. So schilderte dieser etwa zum fraglichen Mobiltelefon Samsung Ga- laxy S3 mini in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Schwyz und gegenüber den Ermittlungsbehörden im Kanton Zürich abweichend, es gehöre seinem Vater, der es in Zürich gekauft habe, weil seines durch Kugelschreiber und Autoschlüs- sel verkratzt gewesen sei. Das weitere dem Einbruchdiebstahl von ND 3 zuge- ordnete Deliktsgut, namentlich auch die in der IKEA-Tasche befindlichen Laptops Asus und Compaq, bezeichnete H._____ auf Vorhalt kurzerhand als ihm selber gehörend, ohne jedoch Angaben zum Kauf machen oder irgendeine Quittung vorweisen zu können. Bei diesen Aussagen blieb er oder enthielt sich einer Stel- lungnahme (vgl. ND 3 Urk. 8/12, 11/1 und 11/2).

- 29 - Weder Vater noch Sohn konnten mithin auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärungen zu den bei ihnen vorgefundenen und sichergestellten Gegenständen liefern. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich H._____ schliesslich ge- ständig hinsichtlich dieses und der weiteren Einbruchdiebstähle (mit Ausnahme von Dossier 7), behauptete allerdings, als Alleintäter gehandelt zu haben (was, wie ausgeführt, als Schutzbehauptung zu entlarven ist). 5.2.3.2 Demgegenüber liessen sich im Verlaufe der Untersuchung die meisten dieser sichergestellten Objekte eindeutig dem Deliktsgut des Einbruchs bei der E._____ GmbH in L._____ zuordnen (vgl. Urk. 39 S. 4), dies Dank gelieferter Kaufbelege oder Seriennummern und ergänzt durch die Angaben des Geschäfts- führers der Geschädigten, R._____ (ND 3 Urk. 9/1).

- 1 Computer Asus (vgl. ND 3 Urk. 8/8 und Urk. 8/1 S. 3),

- 1 Apple iPad mini inkl. case (vgl. ND 3 Urk. 8/9-10; ND 3 Urk. 8/7 und Urk. 8/1 S. 2),

- 1 Metallbox mit Whiskyflasche Jack Daniel's (vgl. ND 3 Urk. 9/1 Frage 31 und Urk. 8/1 S. 1),

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 mini, blau/schwarz (vgl. ND 3 Urk. 8/4-5 und Urk. 8/1 S. 2),

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini, weiss (vgl. ND 3 Urk. 8/6 und Urk. 8/1 S. 2). Weiter kann bezüglich des Computers Compaq, des Tablets Ninetec, der IKEA- Laptop-Tasche und der beiden entwendeten Fahrzeugschlüssel auf die diesbe- züglichen Ausführungen des Geschäftsführers R._____, der damals Anzeige er- stattet hatte, abgestellt werden (ND 3 Urk. 9/1 Fragen 3 f., 6 und 12 ff.). Dessen Aussagen sind als stimmig und zuverlässig einzustufen, da er schon von sich aus die wesentlichen der abhanden gekommenen Gegenstände nennen konnte und sodann auf die konkreten Fotovorhalte ohne zu zögern klar differenziert hat zwi- schen den bei der Geschädigten entwendeten Gegenständen einerseits und ihm

- 30 - unbekannter Ware anderseits. Zudem sind seine Angaben zu einem grossen Teil durch Urkunden untermauert. Aufgrund der Untersuchungsakten ist somit erstellt, dass die vorerwähnten, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände zum Deliktsgut des Einbruchdiebstahls in ND 3 zu Lasten der E._____ GmbH gehören. Die kaum aufschlussreichen Aussagen bzw. nicht überzeugenden Erklärungsver- suche des Beschuldigten und von H._____ zur angeblichen Herkunft der fragli- chen Gegenstände vermögen dem nichts entgegen zu halten und bestätigen da- her dieses Ergebnis indirekt. 5.1.3.3 Aufgrund der mikroskopischen Spuranalyse konnte das Forensische Institut Zürich (FOR) wie bereits betreffend des Delikts in ND 2 auch bezüglich des vorliegenden Anklagesachverhaltes ab den Werkzeugeindruckstellen am Einbruchfenster beim Tatort Mikrospuren sichern und darin blaue Fremdfarbspu- ren feststellen, welche mit denen des blauen, im Auto der beiden Verhafteten vor- gefundenen Hebeisens bzw. Brecheisens übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7; ND 3 Urk. 7/10 S. 2 und Urk. 7/11). Zusammenfassend können die blauen Fremdfarbspuren der zwei Tatorte gemäss ND 2 und ND 3 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3 bzw. ND 3 Urk. 7/9 S. 3) noch vom ent- sprechenden Eigenmaterial des sichergestellten Brecheisens unterschieden wer- den (HD 1 Urk. 11/6 und Urk. 11/7 S. 4 bzw. ND 3 Urk. 7/12 S. 4). Der Einwand des Beschuldigten – der sich zu den Untersuchungsergebnissen der mikroskopischen Spurenanalyse zunächst gar nicht äussern wollte (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 14, 24-29) –, wonach solche blauen Brecheisen millionenfach produziert und immer mit derselben Farbe besprüht würden, weshalb dem Ergeb- nis der Farbanalyse keine Beweiskraft zukomme (Prot. I S. 19 f.; so auch sein Verteidiger in Urk. 73 S. 4 f. und Prot. I S. 48), erweist sich (wie bereits ausge- führt, vgl. Erw. III. 5.1.4.2) mit der Vorinstanz als unbehelflich. Die Wahrschein- lichkeit, dass ein solches Werkzeug aus derselben (Massen-)Produktion durch andere Täter – ausserdem in derselben Nacht, Ortschaft und in praktisch be- nachbarten Gebäuden – benutzt worden sein könnte, ist derart minim, dass sie nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss.

- 31 - 5.2.3.4 Schliesslich deutet auch die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 2 auf die Täterschaft des Beschuldigten. Geografisch liegt der Deliktsort von ND 3 nur rund 300 bis 350 Meter vom Tatort gemäss ND 2 entfernt, an der- selben Kantonsstrasse (N._____-Strasse am … Ufer des Zürichsees). Bezüglich ND 2 ist die Täterschaft des Beschuldigten anhand einer eindeutig ihm zugehöri- gen DNA-Spur und weiteren Indizien erstellt (ND 2 Urk. 7/2 S. 2) und der Be- schuldigte zeigte sich diesbezüglich auch lange geständig (bis zur Berufungsver- handlung, wo er sein Geständnis aus offensichtlich rein taktischen Gründen wi- derrief). Diese beiden Lokalitäten wurden offensichtlich in derselben Nacht und Nachbarschaft Ziel eines Einbruchdiebstahls, der eindeutige Parallelen bezüglich Tatwerkzeug und Vorgehen aufweist (je Aufbrechen eines Fensters mittels eines blauen Flachwerkzeugs). Darüber hinaus handelt es sich bei den Geschädigten in beiden Fällen um Unternehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, mithin um Objekte, wo nachts nicht mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen war. Un- ter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum Einbruchsdiebstahl ge- mäss ND 2 und des dortigen ursprünglichen Geständnisses sowie des übrigen vorstehend aufgezeigten Untersuchungsergebnisses erhärtet sich auch hier der Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten. Gerade der Umstand, dass der Ein- bruch von ND 2 ohne Beute geblieben war, spricht ebenfalls für einen weiteren Einbruch in unmittelbarer Nähe. Erstellt ist der Sachverhalt zudem in Bezug auf die beim Beschuldigten am Folgetag der Tatbegehung (18. August 2014) in globo sichergestellten Gegenstände, welche nunmehr zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden können. 5.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Die Gesamtheit der Indizien spricht deutlich für die Täterschaft des Beschuldigten. Vernünftige Zweifel verbleiben keine. Die rein theoretische Möglichkeit einer Fremdtäterschaft, namentlich in der einzig und erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachten Version eines Erwerbs des Deliktsguts von ei- ner Drittperson beim McDonalds, erscheint angesichts der Aktenlage konstruiert und realitätsfremd; insbesondere, nachdem H._____ die Tat eingestand. Damit

- 32 - sind die dem Beschuldigten in ND 3 vorgeworfenen Tathandlungen erwiesen und der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 5.3 Vorwurf des Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil der Firma E._____ GmbH (ND 4) 5.3.1 Anklagesachverhalt Die Anklage lastet dem Beschuldigten an, zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 in den Räumlichkeiten der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH (vgl. ND 3) zunächst den Fahrzeugschlüs- sel für den Personenwagen Skoda Superb (Kontrollschilder ZH …) der Halterin E._____ GmbH behändigt zu haben, um anschliessend das dort parkierte und verschlossene Fahrzeug bis an die S'._____-Strasse … [recte: S._____-Strasse …] in L._____ gelenkt und dort zurückgelassen zu haben (Urk. 39 S.11). 5.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets (Urk. 92 S. 18; Prot. II S. 33) und seine Verteidigung doppelte nach, dass der Beschuldigte bereits den Einbruch- diebstahl gemäss ND 3 nicht begangen habe und folglich auch das Fahrzeug nicht entwendet haben könne (Urk. 73 S. 5; Urk. 121 S. 10). Vor Berufungsgericht räumte H._____ ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vor- stehende Erw. III. 4.6) 5.3.3 Sachverhaltserstellung 5.3.3.1 Aufgefunden wurde das Fahrzeug tags darauf ca. 220 Meter Luftlinie vom Entwendungsort entfernt. Die Grobauswertung der im Fahrzeug befind- lichen Diagrammscheibe durch das FOR ergab, dass am 17. August 2014 von 05.55 Uhr bis 06.01 Uhr eine kurze sehr langsame Fahrt (max. ca. 21 km/h) von etwa einem Kilometer Länge unternommen worden war (ND 4 Urk. 5/1 Frage 7). Die Berechtigung der Geschädigten am entwendeten Fahrzeug ist zweifelsfrei gegeben, denn es liegen sowohl der Leasingvertrag zwischen der E._____ GmbH und der T._____ AG vom 24. Juli 2014 wie auch der Versicherungsnachweis der

- 33 - U._____ vom 19. August 2014, lautend auf die Geschädigte, bei den Akten (ND 4 Urk. 1). 5.2.3.2 Räumlich, zeitlich und sachlich steht diese Entwendung offensichtlich in engem Zusammenhang mit den Delikten gemäss ND 2, ND 3 und ND 5 (siehe folgende Erw. III. 5.4). Das jeweilige Tatgeschehen ereignete sich in der- selben Ortschaft innerhalb eines Radius von 550 bis 600 Metern, im Verlaufe der gleichen Nacht und sachlich namentlich verknüpft mit dem Einbruchdiebstahl bei der E._____ GmbH an der N._____-Strasse 2 (ND 3), bei welchem unter ande- rem der entsprechende Fahrzeugschlüssel abhanden kam (ND 3 Urk. 9/1 S. 1). Mit der Vorinstanz ist es als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass eine verfahrensfremde Drittperson anstelle des Beschuldigten für die Entwendung des Skodas verantwortlich ist (Urk. 92 S. 19). Die Lokalität liegt weder in der Umge- bung einer Ausgehmeile noch in Bahnhof-Nähe, abgesehen davon, dass der Ein- bruch auf der Gebäuderückseite erfolgte und in den Räumlichkeiten der Geschä- digten zuerst der Fahrzeugschlüssel gefunden und behändigt werden musste, um das parkierte und abgeschlossene Fahrzeug entwenden zu können. Schliesslich hatten der Beschuldigte und sein Sohn H._____ (der den Schuldspruch betreffend den Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten der E._____ GmbH gemäss ND 3 im Berufungsverfahren akzeptiert) durchaus auch ein Motiv zur Entwendung eines Fahrzeuges, galt es doch einiges an Deliktsgut abzutransportieren (Urk. 39 S. 4 f.; ND 3 Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte H._____ denn auch ein, dieses Delikt begangen zu haben; seine Behauptung, als Alleintäter gehandelt zu haben, konnte als Schutzbehauptung entlarvt werden. 5.3.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wie bereits betreffend Anklagesachverhalt in ND 3 brachte der Beschuldigte aus- ser generellen Bestreitungen (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 31-33 und Prot. I S. 27; Prot. II S. 33) nichts vor, das mehr als rein theoretische Zweifel an seiner Täter- schaft aufkommen liesse. Insbesondere im Hinblick auf die notwendigerweise kausale Vortat gemäss ND 3, im Rahmen welcher der zum Skoda gehörende Autoschlüssel behändigt wurde, ist auch vorliegend der objektive Anklagesach-

- 34 - verhalt rechtsgenügend erstellt und daher von der (Mit-)Täterschaft des Beschul- digten auszugehen. 5.4 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Q._____ GmbH (ND 5) 5.4.1 Anklagesachverhalt Der Vorwurf geht dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit H._____ in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 das Fenster im Parterre der Liegenschaft an der N._____-Strasse 2 in L._____ ZH mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet, sei in die Räumlichkeiten der Q._____ GmbH im Erdgeschoss eingedrungen und habe diese durchsucht. Dabei habe er aus einer Schreibtischschublade eine Fo- tokamera der Marke Samsung und eine zugehörige Kameratasche der Marke Lowepro entwendet (Urk. 39 S.5). Der hierbei angerichtete Sachschaden ergibt sich aus den Ausführungen zu ND 3 (vorstehende Erw. III. 5.1.1). 5.4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes wiederum von Beginn weg an, in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2014 ausser dem Einbruch bei M._____ AG (ND 2) keine weiteren Delikte verübt zu haben (ND 5 Urk. 6/1 und HD 1 Urk. 5/6 Fragen 17-18). Durch seinen Verteidiger liess der Beschuldigte er- neut Zweifel darüber äussern, dass er nebst dem Einbruchdiebstahl in ND 2 in derselben Nacht zeitlich noch ein weiteres Delikt hätte begehen können, weshalb er "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 73 S. 5 f.). Auch wenn auf eine Tä- terschaft von H._____ erkannt werden sollte, könne der Beschuldigte nicht ein- fach aufgrund seiner Vaterschaft in Sippenhaft genommen werden (Urk. 121 S. 9). 5.4.3 Sachverhaltserstellung 5.4.3.1 Zwei der beim Beschuldigten am 18. August 2014 sichergestellten Ge- genstände, nämlich die Fotokamera Samsung und die Kameratasche Lowepro, konnten eindeutig dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeord- net werden (ND 5 Urk. 5/1 S. 2 und ND 5 Urk. 5/2; betr. Seriennummer siehe die

- 35 - Aussagen des Geschäftsführers V._____ in ND 5 Urk. 5/6 Fragen 17 ff., 21, 23 f.). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte zu diesen Gegenständen, er habe sie we- der jemals gesehen noch besessen (ND 5 Urk. 5/4 Fragen 19 und 20). H._____ führte hingegen aus, ihm würden die beiden Gegenstände gehören, er besitze al- lerdings keine Quittungen mehr und er wollte sich auch nicht dazu äussern, wo er die Gegenstände erworben habe (ND 5 Urk. 5/5 Fragen 21 ff. und ND 5 Urk. 7/1). Weder die allgemeine Bestreitung des Beschuldigten noch die durch nichts beleg- te Behauptung von Sohn H._____, der Eigentümer zu sein, vermögen zu über- zeugen und vor allem nicht die übrigen Erkenntnisse zu entkräften. 5.4.3.2 Den Fotos in ND 5 Urk. 4 ist zu entnehmen, dass sich die Büros der frag- lichen Geschädigten und der Geschädigten E._____ GmbH an derselben Adresse und in gemeinsamen Räumlichkeiten befinden, verteilt auf zwei Stockwerke bzw. ein Erdgeschoss und eine Galerie (Urk. 5/5 S. 1 Frage 3). Der Täter verschaffte sich im Parterre der Liegenschaft Eintritt in das Gebäude und durchsuchte zu- nächst die Räumlichkeiten der Geschädigten von ND 5 (Q._____ GmbH) im Erd- geschoss und danach diejenigen der Geschädigten E._____ GmbH im 1. Stock bzw. auf der Galerie. Für die Ergebnisse der mikroskopischen Farbanalyse der Spuren vom Einbruchfenster kann deshalb auf die Ausführungen zu ND 3, vorne Erw. III. 5.1.4.2 und 5.2.3.3, verwiesen werden (auch HD 1 Urk. 11/6 und 11/7). Zusammengefasst lässt sich übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festhalten, dass die blauen Fremdfarbspuren der Tatorte in ND 2, ND 3 und ND 5 mikroskopisch weder voneinander (HD 1 Urk. 11/5 S. 3) noch vom entsprechen- den Eigenmaterial des beim Beschuldigten und H._____ sichergestellten blauen Brecheisens unterschieden werden können (HD 1 Urk. 11/6 und 11/7 S. 4). Eben- so gilt zur Einwendung des Beschuldigten betreffend Massenproduktion solcher Brecheisen die in der vorstehenden Erw. III. 5.1.3.3 genannte Begründung. Die Tatbegehung durch dieselbe Täterschaft an den Tatorten von ND 2, ND 3 und ND 5 steht gestützt darauf fest. 5.4.3.3 Auch hier ist auf die bereits vorne (Erw. III. 5.1.4.3, 5.2.3.4 und 5.3.3.2) umschriebene, sehr enge räumliche, zeitliche und sachliche Nähe der vorge- worfenen Einbrüche in ND 2, ND 3 und ND 5 zu verweisen, fanden diese doch

- 36 - statt im Umkreis von wenigen hundert Metern bzw. sogar im gleichen Gebäude und in gemeinsamen Räumlichkeiten, während derselben Nacht und bei gleicher oder ähnlicher Vorgehensweise. 5.4.4 Gesamtwürdigung und Fazit Der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt von ND 5 in Anbetracht des sichergestellten und klar zuzuweisenden Deliktsgutes, des ana- logen Vorgehens und verwendeten gleichen Einbruchswerkzeugs bei bereits er- wiesenen Einbrüchen sowie des in örtlicher und zeitlicher Hinsicht engen Zu- sammenhangs zu Letzteren als erstellt anzusehen ist (Urk. 92 S. 22).

6. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F._____ AG (ND 6) 6.1 Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten der Einbruchdiebstahl in die Liegenschaft an der …strasse … in W._____ LU, begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 ca. 12.15 Uhr und dem 5. Oktober 2014, 12.10 Uhr angelastet. Er soll zusammen mit sei- nem Sohn H._____ das Sicherheitsgitter vor dem Hochfenster auf der östlichen Seite der Liegenschaft entfernt und den Fensterrahmen mit Hilfe eines Flach- werkzeuges aufgewuchtet haben, in die Büroräumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein und diverse Schubladen, Schränke sowie den Tresor durch- sucht und dabei Bargeld, Reka-Schecks sowie Briefmarken im Wert von ca. Fr. 9'300.– entwendet haben. Der angerichtete Sachschaden wird auf ca. Fr. 1'000.– beziffert (Urk. 39 S. 6). 6.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt durchwegs. Er sei in der Zeit vom 4./5. Oktober 2014 nicht in W._____ gewesen und habe diesen Einbruchdiebstahl nicht begangen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 33 f.; HD Urk. 5/6 Frage 19 f. und Prot. I S. 20 f.). Sein Verteidiger verlangt wiederum einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 6-8; Urk. 121 S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt began-

- 37 - gen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters ge- tan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 6.3 Sachverhaltserstellung 6.3.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), welche die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher ein- und ausgehender Gesprächsver- bindungen und Standortbestimmungen betreffend die beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten und von H._____ für den Zeitraum vom 18. Mai 2014 bis 7. November 2014 anordnete (HD 1 Urk. 10/2-10/5) ergibt sich, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten mit der IMEI-Nr. … (bzw. ……) am 4./5. Oktober 2014 im Raum AA._____ – Luzern – AA._____ geortet wurde. Konkret befand sich das Mobiltelefon am 4. Oktober 2014 um 11.23 Uhr in AA._____, ab 16.59 und bis 20.51 Uhr als letztem Standort in Luzern, und als nächster Standort wurde am 5. Oktober um 05.52 Uhr wieder AA._____ registriert und ab 07.35 Zürich (vgl. HD 1 Urk. 10/15). Der Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 liegt sowohl zeitlich wie örtlich genau zwischen diesen Ortungen, wie bereits die Vorinstanz richtig konsta- tiert hat (Kartenausschnitte in HD 1 Urk. 10/15). Dieses Ergebnis legt die Vermu- tung nahe und stellt somit ein Indiz dar, dass sich der Beschuldigte in der Tat- nacht effektiv in W._____ (LU) befunden hatte. Auf Vorhalt dieser RTI-Auswertung erklärte der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Februar 2015, diese Interpretation der Resultate sei rein hypo- thetisch und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das ausgewertete Mobiltelefon auch anderen Per- sonen zur Benützung überlassen und besitze selber noch einige weitere Handys (HD 1 Urk. 5/5 Frage 40 f.; Prot. I S. 21). An der Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht bemängelte der Beschuldigte, dass im Ermittlungsverfahren nur eines seiner zahlreichen Mobiltelefone bzw. eine seiner SIM-Karten ausgewertet wor- den sei (Prot. I S. 21). Sein Verteidiger ergänzte, dass es dem Beschuldigten an- gesichts der fehlenden Auswertung seiner übrigen Geräte unmöglich sei, den Ge- genbeweis anzutreten, im besagten Tatzeitpunkt mit einem anderen Telefon an einem anderen Ort gewesen zu sein. Wegen der verstrichenen Aufbewahrungs- frist sei dies nun auch nachträglich nicht mehr möglich (Urk. 73 S. 7 f.). Weiter

- 38 - monierte die Verteidigung, dass die Ergebnisse der RTI-Auswertung zu wenig ge- nau seien, um dem Beschuldigten damit etwas nachweisen zu können (Urk. 73 S. 7). Zum einen existierten näher am Tatort gelegene Telefon-Antennen, welche eine Ortung hätten anzeigen müssen (Urk. 73 S. 7 i.V.m. Urk. 74). Zum anderen habe der Beschuldigte sein Handy aufgrund einer monatlichen Flatrate bisweilen anderen Personen zum Gebrauch überlassen. Letztlich habe der Beschuldigte das Mobiltelefon teilweise auch im Auto liegenlassen, wo es selbst ohne sein Zu- tun RTI-Aktivitäten generieren könne, etwa durch automatische Updates von Apps (Urk. 73 S. 7 f. und Prot. I S. 48; HD 1 Urk. 5/6 S. 13). Zusammenfassend schloss die Verteidigung, könne somit nicht vom Standort des ausgewerteten Mobiltelefons auf denjenigen des Beschuldigten geschlossen werden. Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass sich die Polizei aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten und von H._____ sowie der gesamten Aktenlage darauf beschränken durfte, die ihr massgeblich erscheinenden Mobiltelefone bzw. dieje- nigen SIM-Karten auswerten zu lassen, welche ihr für die Ermittlungen am aussa- gekräftigsten erschienen, nämlich die vorne in ND 3 genannten, zum dortigen De- liktsgut zählenden Mobiltelefone Samsung Galaxy S3 mini und Samsung Galaxy S4 mini (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich, HD 1 Urk. 4 S. 6 f. und vorne Erw. III. 5.1.3). Die Vorbringen des Beschuldigten zu möglichen entlasten- den Daten alternativer Mobiltelefone sind unerheblich. Selbst das Fehlen von Or- tungen im fraglichen geografischen Bereich und Zeitraum auf andern Mobilte- lefonen würde angesichts der weitern, den Beschuldigten belastenden Faktoren nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (siehe nachfolgend), abgesehen davon, dass ein Standort immer nur dann registriert wird, wenn Kosten generiert werden, welche der Provider verrechnen kann (z.B. bei Anruf, Versand einer Nachricht, geöffneter Internetverbindung). Ist das Mobiltelefon lediglich einge- schaltet ohne betätigt zu werden, wird auch kein RTI-Standort aufgezeichnet (HD 1 Urk. 4 S. 7). Fehlende Ortung ist daher nicht gleichbedeutend mit Abwe- senheit einer Person, schliesst mit andern Worten den Aufenthalt einer Person (mit ihrem Mobiltelefon) zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit kei- neswegs aus. Auch der Standpunkt des Beschuldigten, dass das ausgewertete Handy von Drittpersonen benutzt wurde, muss mit der Vorinstanz als reine

- 39 - Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme zur Sicherstellung des betreffenden Mobiltelefons selber angab, das Telefon nur drei oder viermal seiner Freundin oder seinem Sohn, jedoch nie- mand anderem, ausgeliehen zu haben (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Soweit das Handy des Beschuldigten auch von seinem Sohn H._____ benützt worden wäre (zu verneinen gemäss folgender Erw. III. 7.1.3.4), ist auf das vorne beschriebene nahe Zusammenleben und -wirken der beiden Personen in der Zeitspanne ge- mäss Anklageschrift hinzuweisen (Erw. III. 4). Die aktenkundigen Standort-Daten dienen daher ohne weiteres als Indiz für die deliktische Tätigkeit des Beschuldig- ten in W._____ LU. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete H._____ plötzlich, das ausge- wertete Mobiltelefon des Beschuldigten sei immer im Auto gewesen und von ihnen als Navigationsgerät gebraucht worden (Prot. II S. 34). Dieses Vorbringen ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, mit welcher er das Fak- tum, dass das Mobiltelefon von A._____ geortet wurde, mit seiner neuen (un- glaubhaften) Sachdarstellung in Übereinstimmung zu bringen versuchte, wonach er den Einbruchdiebstahl alleine verübt habe. Die Behauptung, er habe dieses ausgewertete Mobiltelefon des Vaters als Navigationsgerät benutzt, wurde von ihm sowie vom Beschuldigten früher nie vorgebracht; sie steht sodann im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nie mit dem Mobiltelefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, da er ihn sonst nicht hätte erreichen können, wenn sie nicht zusammen gewesen seien (vgl. Erw. III. 7.1.3.4). 6.3.2 Es konnte am Tatort eine Schuhabdruckspur gesichert werden, welche anschliessend vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Luzern unter- sucht wurde (ND 6 Urk. 5/2). Die spurenverursachenden Schuhe der Marke Caterpillar (bzw. CAT), Grösse 45, wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung der Wohnung an der I._____-Srasse … in Zürich, für welche aus den Effekten von H._____ ein Schlüssel gefunden wurde (HD 1 Urk. 9/1/3 S. 25), sichergestellt (ND 6 Urk. 5/3 und 5/4; HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilage Nr. 14; HD 1 Urk. 9/2/2/2 S. 2, HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Aus den Akten geht hervor, dass H._____ diese Schuhe zudem bereits anlässlich seiner ersten Verhaftung am 18. August 2014 in Luzern

- 40 - getragen hatte (HD 1 Urk. 11/11 und 11/12). Der von der Luzerner Polizei am

19. August 2014 angefertigte Schuhsohlenabdruck (HD 1 Urk. 11/12) entspricht dem durch das Forensische Institut Zürich (FOR) am 5. Dezember 2014 erstellten (HD 1 Urk. 11/9; auch ND 6 Urk. 4 Foto S. 7 Schuhspur [Folie]). H._____ bestätigte, dass es sich um seine Schuhe handle (HD 1 Urk. 6/3 S. 18 f. Frage 187 und Fotobeilage Nr. 14), wobei der Verteidiger betonte, dass vom Fund eines Schuhabdrucks von H._____ nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne (Urk. 73 S. 6). Angesichts der aufgezeigten gemein- schaftlichen Vorgehens von Vater und Sohn im Deliktszeitraum (vorne Erw. III. 4) erweist sich bereits der Schuhsohlenabdruck von H._____, womit dieser identifi- ziert ist, als weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Täterschaft auch des Be- schuldigten. 6.3.3 Ergänzend zum angefochtenen Urteil ergibt sich, dass bezüglich des vom Beschuldigten anerkannten Einbruchdiebstahls ins Reisebüro D._____ AG in AB._____ SG gemäss ND 7 (und entsprechend nicht angefochtenen Schuld- spruchs) die dortige Tatbeteiligung des Beschuldigten nebst der ihm zuzuordnen- den DNA-Spur (vgl. ND 7 Urk. 6/2 S. 2 f.) auch aufgrund eines Schuhspuren- Beweises feststeht. Die Schuhspurenkarte der Kantonspolizei St. Gallen (ND 7 Urk. 6/3) zeigt die am Boden im Verkaufsraum beim Einstiegsfenster gesicherten Schuhsohlenabzüge einerseits (vermeintlich) von H._____s CAT- Schuhen sowie Schuhsohlenabdruckfragmente eines anderen bzw. unbekannten Musters. Der Spurenabgleich des Abzuges ab den Schuhsohlen der Marke Nike aus dem Besitz des Beschuldigten A._____ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen ergab übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale und Individualmerkmale hinsichtlich des rechten und linken Schuhs bzw. Schuhabdruckes, so dass eine eindeutige Zuordnung (Identifizierung) der fraglichen Schuhsohlen als Spurenverursacher dieser Schuhspuren erbracht wer- den konnte (vgl. ND 7 Urk. 6/3, 6/4 und 6/5, Fotobeilage der ab dem Beschuldig- ten sichergestellten Schuhe Nike, Grösse 42.5; ferner HD 1 Urk. 11/8, 11/10 und 11/13-14). Besonders fällt bei diesen Schuhen ein spezifisches Ablaufmuster auf. Die hintere Partie des linken Schuhs ist im Vergleich zum rechten Schuh massiv

- 41 - mehr abgelaufen, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschul- digte als Folge eines Unfalls, bei welchem die rechte Körperhälfte einschliesslich des rechten Fusses verletzt wurde, beim Gehen hinkt (ND 7 Urk. 7/1 Fragen 9 ff.). Auch lässt sich aus dem Ablaufmuster schliessen, dass die Schuhe – entgegen seiner gänzlich unglaubhaften Behauptung, er habe die Schuhe nur gerade am Verhaftstag getragen, es seien nicht seine (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 12 ff.; ND 7 Urk. 7/1 Frage 9) – ihm gehören und von ihm auch schon länger getragen wurden. Hingegen konnten beim Spurenabgleich der Schuhsohlen von H._____ mit dem am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdruckfragment keine eindeutigen Übereinst- immungen festgestellt. Es handelt sich gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. November 2014 lediglich um das gleiche Sohlenmuster, jedoch in unterschiedlicher Grösse (ND 7 Urk. 6/1 S. 5). Damit fehlt es an einer individuellen Profilübereinstimmung. Die mangelnde Über- einstimmung bedeutet indessen nicht, dass der Einbruchdiebstahl vom Beschul- digten allein, wie er behauptet, begangen wurde (HD 1 Urk. 5/6 Fragen 21 f.) und dass H._____ nicht beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Beweiswürdi- gung im Parallelverfahren SB160363, dass der Beschuldigte und sein Sohn den in ND 7 eingeklagten, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Einbruchdiebstahl gemeinsam verübt haben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dies auch bezüglich des vorliegen- den Deliktes in W._____ LU sowie angesichts des eingangs geschilderten, ge- meinsamen Wirkens von Vater und Sohn ebenso in weiteren Fällen zutrifft. 6.4 Gesamtwürdigung und Fazit Einerseits weist die RTI-Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf ei- nen zeitlichen und örtlichen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Einbruch- diebstahl. Die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Benützung seines Mobiltelefons durch Dritte überzeugen in keiner Weise und sind als Ausflucht zu taxieren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung von H._____, das Mobiltele- fon seines Vaters als Navigationsgerät benutzt zu haben.

- 42 - Hinzu kommt der Schuhsohlenabdruck der CAT Schuhe von H._____ beim Ein- steigeort. Eine gleiche Schuhspur hinterliess H._____ beim Einbruch in die G._____ in AC._____ in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 (vgl. die nachfolgende Erw. 7, ND 9), woraus sich ein weiterer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt. Als weiteres belastendes Indiz erweisen sich die Schuh- sohlenabdruckfragmente des Beschuldigten am Deliktsort von ND 7. An jenem Deliktsort konnte überdies die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Auch diese Tatsachen sprechen für die gleiche Täterschaft durch Vater und Sohn im vorliegenden Fall. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Metallvergitterung vor dem Ein- bruchfenster – es handelt sich um ein Hochfenster –, welche zuerst abmontiert werden musste und "ordentlich" hinter dem Haus bzw. bei einem Nachbarshaus parallel zur Fassade am Boden deponiert wurde, angesichts von deren Grösse (Länge ca. fünf Meter oder mehr; vgl. ND 6 Urk. 4) und zweifellos auch einem ge- wissen Gewicht von mehr als einer Person entfernt worden sein dürfte. Entgegen der offensichtlichen Schutzbehauptung von H._____ in seinem Schlusswort (Prot. II S. 44) kann ein Gitter dieser Grösse mit Sicherheit nicht "mit zwei Fingern" be- wegt werden, selbst wenn es bloss aus Aluminium bestanden haben sollte. Schliesslich zeigt der modus operandi etliche Parallelen mit den übrigen in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikten: Entfernung eines Sicherheitsgitters (vgl. ND 2), Aufwuchten eines Fensters mittels eines Flachwerkzeugs (ND 2, 3, 5, 7, 13 und 15), gewähltes Tatopfer bzw. Art der Geschädigten (Verkaufsgeschäft, speziell Reisebüro) und Durchsuchen von diversen Schubladen und Schränken. Bei der Summe aller genannten Indizien sind die Tathandlungen im Anklagevor- wurf – einschliesslich des entwendeten Deliktsgutes, welches aus für ein Reise- büro typischen Wertsachen wie einer grösseren Zahl Reka-Schecks, Briefmarken und diversem Bargeld besteht (ND 6 Urk. 1 S. 5) – als erwiesen anzusehen. Die Bestreitungen und Einwendungen des Beschuldigten vermögen diese ihn belas- tenden Umstände nicht zu entkräften. Somit ist auch hinsichtlich dieses Delikts der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist von der (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

- 43 -

7. Tatnacht vom 22. - 23. Oktober 2014 in AC._____ LU (ND 9-10) 7.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G._____ GmbH (ND 9) 7.1.1 Anklagesachverhalt Zusammen mit seinem Sohn soll der Beschuldigte in der genannten Nacht eine Fensterscheibe des Gebäudes an der …strasse … in AC._____ mittels eines un- bekannten Gegenstandes eingeschlagen und durch Eingreifen geöffnet haben. Anschliessend soll er in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen sein, diese durchsucht, den Personalschrank sowie weitere Schubladen gewaltsam geöffnet und daraus ein Portemonnaie, einen Beutel, Bargeld und eine Briefmar- kensammlung entwendet haben, unter Verursachung eines Sachschadens von ca. Fr. 4'900.– (Urk. 39 S.8). 7.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten durchwegs bestritten (ND 9 Urk. 9/1 Frage 17; HD 1 Urk. 5/6 Frage 15; Prot. I S. 22 f.). Vor Vorinstanz machte er zu- dem geltend, er sei erst am 24. Oktober 2014 von einer Geschäftsreise in Italien und Holland in die Schweiz zurückgekehrt, während sein Auto in der Schweiz ge- blieben sei (Prot. I S. 22). Die Verteidigung verlangt trotz der belastenden Indizien einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 10 f.; Urk. 121 s. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Sohn des Beschuldigten, H._____, ein, dieses Delikt begangen zu haben, machte indes geltend, es alleine und ohne Wissen des Vaters getan zu haben (vgl. Prot. II S. 24 und vorstehende Erw. III. 4.6). 7.1.3 Sachverhaltserstellung 7.1.3.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erscheint zum einen das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse und das Vorliegen einer sogenann- ten Schartenspur.

- 44 - Am Deliktsort wurden rote Lackspuren und Abformungen des mutmasslich ver- wendeten Einbruchwerkzeugs gesichert (vgl. ND 9 Urk. 7 S. 3) und mit einem ro- ten Gerüstbrettreiniger (auch Brecheisen oder Geissfuss) verglichen, welcher bei der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ aus dem von ihnen geführten Fahrzeug, dem aktenkundigen weissen Audi A4, sichergestellt worden war (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 6). Zur Herkunft des besagten Gerüstbrettreinigers erklärten sowohl der Beschuldigte als auch H._____, dieser habe sich in einer blauen Ta- sche befunden, welche zum Auto gehört habe (HD 1 Urk. 5/3 Fragen 67 f. und 131; HD 1 Urk. 6/3 Fragen 53 und 111). Der Eigentümer des Fahrzeuges, J._____, gab als Zeuge zu Protokoll, die blaue Tasche selber nicht zu kennen. Diese habe sich bei der Fahrzeugübergabe an die Beschuldigten noch nicht im Auto befunden (HD 1 Urk. 7/1 Fragen 25, 63-66 sowie Fotobeilagen 36 und 45). An dieser Aussage zu zweifeln besteht keinerlei Grund, weshalb davon auszuge- hen ist, dass das fragliche Einbruchwerkzeug zur Berufs- bzw. Reiseausrüstung des Beschuldigten und seines Sohnes zählte. Das Forensische Institut Zürich (FOR) kam in seinen Berichten vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 aufgrund der mikroskopischen Untersuchungen der roten Lackspuren am Tatort und der Werkzeugspurenauswertung am Gerüstbrettreiniger (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4) zum Ergebnis, dass sich die festgestellte, mittels Klebband erhobene rote Fremdfarbe vom Tatort nicht von der roten Eigenfarbe des Gerüstbrettreini- gers unterscheiden lasse (HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren beim Einbruchdiebstahl in die G._____ in AC._____ (ND 9) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Wie noch zu zeigen ist, stimmen diese am Tatort gesicherten Lack- bzw. Fremdfarbspuren auch überein mit den gefundenen Spu- ren bei den nachfolgend zu prüfenden Einbruchdiebstählen zu Lasten des Coif- feursalons AD._____ (ND 10), der AE._____ GmbH (ND 13) und der Buchhand- lung AF._____ GmbH (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2). Letztlich ergab auch ei- ne Analyse der individuellen Abformung der Werkzeugeindruckspur am Tatort (sog. individuelle Schartenspur), dass der rote Gerüstbrettreiniger des Beschul- digten zweifelsfrei als das spurenverursachende Tatwerkzeug identifiziert werden kann (HD 1 Urk. 11/1 S. 3 und Abbildung 11/2).

- 45 - Zum auch hier gebrachten Vorwand des Beschuldigten, von diesen Gerüstbrett- reinigern würden unzählige hergestellt, welche identische Lackspuren hinterlas- sen (HD 1 Urk. 5/5 Frage 47 und HD 1 Urk. 5/6 Frage 25), gilt das bereits zu ND 3 und ND 5 Gesagte (vorne Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3 und 5.4.3.2). Auf das weitere Argument des Beschuldigten, dass letztlich jeder ein solches Werkzeug in seinem Auto mitführe und er nicht wissen könne, wer das seinige in der fraglichen Nacht benutzt habe (Prot. I S. 23 und HD 1 Urk. 5/5 Frage 51; vgl. auch Urk. 73 S. 10), ist zu erwidern, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wer sonst – ausser dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und seinem Sohn – das Fahrzeug samt dem darin mitgeführten Gerüstbrettreiniger im fraglichen Zeitpunkt und am fragli- chen Ort verwendet haben soll. 7.1.3.2 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort des vorliegenden Delikts wurde ferner eine DNA-Spur gesichert, deren Auswertung eine eindeutige Zuordnung zum Beschuldigten erlaubt (ND 9 Urk. 8/1), was einem hochwertigen Indiz gleich- kommt. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Richtigkeit der DNA-Analyse, monierte aber, dass die Spur auch von seinen Kleidern oder Handschuhen, die sich im Auto befunden hätten, stammen könnten, zumal es vorgekommen sei, dass sein Sohn und er die gleichen Jacken und Pullover benutzen würden. Damit sage er aber nicht, dass sein Sohn es gewesen sei (vgl. HD 1 Urk. 5/6 Fragen 27 f.; Prot. I S. 22-23). Sein Verteidiger konkretisierte sinngemäss, gewisse Kleidungsstücke des Beschuldigten seien stets im Auto verblieben und so auch während seiner Abwesenheit für andere nutzbar gewesen (Urk. 73 S. 10), und auch H._____ be- stätigte, mit seinem Vater gelegentlich Kleider ausgetauscht zu haben (ND 9 Urk. 10/1 Frage 36 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch allesamt als haltlose Spekulationen, zumal der Beschuldigte selber davon sprach, dass es sich nur um eine Theorie handle und entsprechend einräumte, keine gute Erklärung dafür zu haben, wie seine DNA ans Fenster gelangt sei (HD 1 Urk. 5/6 Frage 28; Prot. I S. 22). Zur Kritik der Verteidiger am Beweiswert von DNA-Spuren kann auf vorste- hende Erw. III. 5.1.3.2 verwiesen werden.

- 46 - 7.1.3.3 Die am Einstiegsort bei der Geschädigten gesicherte Schuhabdruckspur ist kongruent mit dem Schuhsohlenprofil der sichergestellten CAT-Schuhe von H._____ (ND 9 Urk. 8/2; HD 1 Urk. 9/2/2 S. 2 und 9/2/4 S. 10; HD 1 Urk. 11/9 und 11/12). Der Umstand, dass dieselben Schuhspuren wie bei den bereits erstellten bzw. noch zu prüfenden Einbrüchen zu Lasten der F._____ AG (ND 6; vgl. vorne Erw. III. 6.3.2), der D._____ AG (ND 7 Urk. 6/1 S. 5; 6/4 und 6/5, allerdings nur jene von A._____) und des Reisebüros B._____ (ND 15; hinten Erw. III. 9.3.3) si- chergestellt wurden, lässt mit dem Bezirksgericht zwanglos den Schluss zu, dass hier dieselbe Täterschaft am Werk war. 7.1.3.4 Auch hier wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) auf die Mobiltelefone des Beschuldigten und von H._____ verfügt (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Gemäss RTI-Auswertungsbericht wurde das Mobiltelefon des Beschuldig- ten über Mittag vor der Tatnacht vom 22./23. Oktober 2014 in AC._____ LU selbst und danach bis zum frühen Abend mehrfach im benachbarten … LU geortet (HD 1 Urk. 10/17). Auf Vorhalt der RTI-Standortliste und des entsprechenden Karten- ausschnittes vermerkte der Beschuldigte, er sei am 22. Oktober 2014 dort wo- möglich einfach durchgereist (HD 1 Urk. 5/5 Frage 59). Wie bereits in Bezug auf frühere Deliktsvorwürfe versuchte der Beschuldigte das Ergebnis wiederum damit zu rechtfertigen, dass er mehrere Telefone besitze, die er je nach Situation unter- schiedlich gebrauche. Das ausgewertete Telefon sei zudem auch von anderen Personen, wie beispielsweise H._____ benutzt worden und habe sich teilweise auch ohne ihn im Auto befunden. Man könne deshalb nicht eindeutig vom Stand- ort des Telefons auf seinen eigenen schliessen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 32; Prot. I S. 23; Urk 73 S. 11). H._____ verneinte in diesem Zusammenhang die Frage, ob er manchmal mit dem Telefon seines Vaters unterwegs gewesen sei, ohne dass Letzterer auch dabei war, und er begründete dies einleuchtend mit der Gegenfrage, wie er sonst sei- nen Vater erreichen könnte, wenn sie nicht zusammen seien. Einen Handy- Tausch zwischen Vater und Sohn negierte er explizit. Entsprechend bestätigte er, dass jeder sein eigenes Telefon gehabt habe, samt einer Karte mit monatlicher Flatrate (HD 1 Urk. 6/6 Fragen 45 ff.). Auf weitere Frage gab er allerdings an nicht

- 47 - zu wissen, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon jeweils im Auto gelassen habe wenn er, H._____, das Auto ausgeliehen habe (HD 1 Urk. 6/6 Frage 50). Mit die- ser letzten Aussage setzt sich H._____ in Widerspruch zu seinen zuvor dargeleg- ten, klaren und überzeugenden Schilderungen, von welchen auszugehen ist. Ab- gesehen vom Hinweis auf seinen Sohn konnte der Beschuldigte keine weitere Drittperson, die sein Handy benutzt haben soll, näher bezeichnen oder mit Namen nennen. Seine Ausführungen gehen nicht über allgemeine Andeutungen hinaus ("… vier bis fünf Personen, auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen, … wenn jemand aus Deutschland kam … damit er hier günstiger telefonieren konnte"; vgl. Prot. I S. 23 f.), abgesehen vom Widerspruch zu einer eigenen früheren Aussage (HD 1 Urk. 5/3 Frage 46). Seine Behauptungen bezüglich Drittpersonen und Zu- rücklassen des Handys im Auto stellen daher blosse Ausflüchte dar. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schutzbehauptungen beider Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dieses Handy habe bloss als Navigationsgerät gedient (vgl. vorne Erw. III. 6.3.1). Der geortete Standort des Telefons bedeutet daher ein namhaftes Indiz auch für den Standort des Beschuldigten (dazu auch vorne Erw. III. 6.3.1). 7.1.3.5 Dazu gesellt sich die räumliche und zeitliche Nähe zum vorgeworfenen Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 (siehe die nachfolgende Erw. III. 7.2), liegen doch die beiden Tatorte praktisch im Ortskern von AC._____, Luftlinie nur ca. 360 Meter voneinander entfernt (ND 9 Urk. 10/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 9/1, Situationsplan; ND 10 Urk. 8/2 S. 2). 7.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nebst dem eindeutigen DNA- Ergebnis, der ins Gesamtbild passenden RTI-Auswertung samt der geografischen und zeitlichen Nähe zu einer weiteren Einbruchslokalität und ergänzend der Schuhabdruckspur auch die mikroskopische Farbpartikelanalyse am Tatort und am Einbruchswerkzeug den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachver- halt bestätigen.

- 48 - Darüber hinaus zeigen sich erneut augenfällige Parallelen zu den übrigen in die- sem Verfahren angeklagten Einbruchdiebstählen (Opferschema und modus ope- randi: Geschäftsräumlichkeit – vornehmlich Reisebüros oder Buchhandlungen – als Tatort, Einstieg durch ein mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnetes Fenster, Erbeuten von Bargeld, Briefmarken etc., teilweise Hinterlassen von Schuhsohlenabdrücken und DNA-Spuren). Es zeichnet sich ein regelrechtes (Delikts-)Muster ab (auch vorne Erw. III. 4). Die diversen Erklärungsversuche des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht als hilflose Schutzbehauptungen be- zeichnet. Die dem Beschuldigten in ND 9 vorgeworfenen Tathandlungen sind daher anhand des Untersuchungsergebnisses erstellt. 7.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschä- digung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Coiffeursalons AD._____ (ND 10) 7.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss diesem Anklagedossier hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2014 den Balkon der Liegen- schaft am … [Strasse] … in AC._____ erklettert, die hölzerne Balkontüre mittels Flachwerkzeugs gewaltsam geöffnet, ist anschliessend in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, hat diese durchsucht und dabei Bargeld von rund Fr. 1'200.– erbeutet, unter Verursachung von Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– (Urk. 39 S.9). 7.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Seine Bestreitung begründet der Beschuldigte wie beim Anklagevorwurf in ND 9 mit Geschäftsabwesenheit in Italien und Holland, während sein Auto in der Schweiz verblieben sei (ND 10 Urk. 9/1 Frage 7; HD 1 Urk. 5/6 Frage 34; Prot. I. S. 22 f.), und die Verteidigung beantragt wegen begründeter Zweifel an der Sach- verhaltserfüllung abermals einen Freispruch "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 11 f.; Urk. 121 S. 12).

- 49 - 7.2.3 Sachverhaltserstellung 7.2.3.1 Wie beim Einbruchdiebstahl zu Lasten der G._____ in AC._____ (ND 9) erscheint auch hier als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zunächst das Ergebnis der mikroskopischen Farbanalyse. Die am vorliegenden Tatort gesicherten roten Lack- bzw. Fremdpuren liessen sich gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Januar 2015 und vom 3. Februar 2015 nicht vom roten Lack des sichergestellten Gerüst- brettreinigers unterscheiden (vgl. HD 1 Urk. 11/1 und 11/4 S. 2 f.; ND 10 Urk. 8/2 S. 4 und Urk. 8/4 S. 2). Der aus dem Audi sichergestellte rote Gerüstbrettschaber konnte mithin als spurenverursachendes Werkzeug der Tatspuren an der Balkon- tür beim Einbruchdiebstahl in die Räumlichkeiten des Coiffeursalons AD._____ in AC._____ (ND 10) identifiziert werden (HD 1 Urk. 11/4 S. 2 f.; HD 1 Urk. 11/1 S. 12). Zudem stimmen diese am Tatort gesicherten Spuren auch überein mit den gefunden Lack- bzw. Fremdpuren bei den Einbruchdiebstählen in die Geschäfts- räume der G._____ in AC._____ (ND 9), des Reisebüros AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) und der Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14) (vgl. HD 1 Urk. 11/4 S. 2; ND 10 Urk. 8/4 S. 2; auch vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den bekannten Einwänden des Beschuldigten betreffend Herkunft des im Audi sichergestellten roten Brecheisens, der hohen Produktionszahl solcher Werkzeu- ge mit identischer Lackfarbe und dass jeder in seinem Auto eines mitführe, wurde bereits Stellung genommen (vorne Erw. III. 5.1.3.3; III. 5.3.3.2; III. 7.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2.3.2 Hinzu kommen die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kation (RTI). Da der vorliegende Anklagesachverhalt dieselbe Tatnacht und Ort- schaft betrifft wie in ND 9, kann bezüglich der RTI-Auswertung und der Beschul- digtenargumente ohne Ergänzung auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (vorne Erw. III. 7.1.3.4 sowie III. 6.3.1; HD 1 Urk. 10/17). 7.2.3.3 Ferner springt die räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu ND 9 ins Auge. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. III. 7.1.3.5), liegen der Coiffeursalon

- 50 - AD._____ (ND 10) und die G._____ GmbH (Geschädigte in ND 9) nur wenige hundert Meter auseinander. Beide Geschäfte wurden in derselben Nacht Ziel ei- nes Einbruchdiebstahls, bei dem in sehr ähnlicher Art und Weise vorgegangen wurde. 7.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl in ND 9, des identischen Tatwerk- zeugs, der RTI-Ergebnisse und insbesondere auch der am Tatort von ND 9 ge- fundenen DNA-Spur den vorliegenden Tatverdacht zu Lasten des Beschuldigten als erhärtet ansah, ist ihr ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 92 S. 33 f.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sind somit auch bezüglich ND 10 erstellt.

8. Tatnacht vom 3. - 4. November 2014 in AG._____ OW (ND 13-14) 8.1 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der AE._____ GmbH (ND 13) 8.1.1 Anklagesachverhalt An diesem Tatort in AG._____ haben der Beschuldigte und sein Sohn laut der Anklageschrift eine Glastür der Liegenschaft an der … gasse … mittels Flach- werkzeugs aufgedrückt und sind in die Räumlichkeiten der Geschädigten einge- drungen. Dort sollen sie eine Kreditkartenkopie, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld von total Fr. 1'850.– entwendet haben. Dabei soll ein noch unbezifferter Sachschaden von mehr als Fr. 300.– entstanden sein (Urk. 39 S. 9). 8.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 36; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33).

- 51 - Er will sich im fraglichen Tatzeitraum – zwischen dem 3. November 2014 ca. 20.00 Uhr und dem 4. November 2014 ca. 07.45 Uhr, namentlich am

4. November 04.49 Uhr (vgl. HD 1 Urk. 10/19 S. 2) – mit Sicherheit nicht in AG._____ befunden, sondern geschlafen haben (HD 1 Urk. 5/5 Fragen 84-86). Vor Vorinstanz reichte der Beschuldigte eine ihn betreffende Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 ein bezüglich diver- ser, im Zeitraum vom 17. September 2014 bis 4. November 2014 in AG._____ begangener Delikte (Urk. 71). Daraus leitet er ab, dass er das vorliegende Delikt nicht begangen habe. Dem ist schon hier zu entgegnen, dass aus der Einstel- lungsverfügung nicht hervorgeht, um welche Delikte es sich handelt, ob konkret auch der vorliegende Anklagesachverhalt mitumfasst ist (Urk. 71). Hingegen ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft Obwalden vier Strafuntersuchungen, u.a. bezüglich der Vorfälle vom 3./4. November 2014 (ND 13 und ND 14) mit Verfügung vom 30. Juni 2015 über- nahm, während sie die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme von drei weiteren Strafuntersuchungen ablehnte (HD 1 Urk. 16/7-10). Eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft Obwalden betreffend die Deliktsvorwürfe in ND 13 und ND 14 fand nicht statt (Prot. I S. 47). Der Beschuldigte kann daher aus der eingereichten Einstellungsverfügung für die Deliktsvorwürfe in ND 13 und 14 nichts für sich ableiten. Auch dass er im Zusammenhang mit andern Einbruchdiebstählen, begangen im Juli und August 2014, 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft war (Prot. I S. 25), spricht nicht dagegen, dass er sich zur Tatzeit von ND 13 und ND 14 in AG._____ aufhielt. Die erwähnte Untersuchungshaft betraf die Zeit vor dem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom

30. September 2014 (vgl. HD 1 Urk. 18/2 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang wur- de er ausgeschafft und es wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn ver- hängt, dessen ungeachtet er seit Anfang Oktober 2014 bis zur erneuten Verhaf- tung am 7. November 2014 mehrfach wieder in die Schweiz einreiste und die vor- liegend zu beurteilenden Handlungen beging (ND 2-7, 9-10, 13-16).

- 52 - Die Verteidigung erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund begründeter Zweifel als nicht erstellt und beantragt wiederum, den Beschuldigten "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 121 S. 12 f.). 8.1.3 Sachverhaltserstellung 8.1.3.1 Ein Indiz für die Tatbegehung liegt im Fund von Deliktsgut. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten und von H._____ am 7. November 2014 in Zü- rich konnte aus dem von ihnen geführten Fahrzeug ein braun-schwarzer Ruck- sack der Marke Oakley mit diversem Inhalt sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/1/2 S. 3 und Urk. 9/1/3 S. 6). Darin befand sich unter anderem eine Kreditkartenkopie lautend auf die Geschäftsführerin der AE._____ GmbH, AH._____. Diese Kopie war beim vorliegenden Delikt aus der Kassenschublade des Reisebüros AE._____ entwendet worden (ND 13 Urk. 10; ND 13 Urk. 2 S. 3 und Urk. 4 S. 3). H._____ bezeichnete den Rucksack, den er in der Schweiz gekauft habe, und die Kreditkartenkopie als sein Eigentum. Die Kreditkartenkopie will er ca. zwei Tage vor der Verhaftung an der Zürcher Langstrasse am Boden gefunden und ohne sie zu lesen oder darüber nachzudenken in den Rucksack gelegt und sie später ver- gessen haben. Er habe keine Ahnung, woher sie stamme. Mit dem Einbruchdieb- stahl habe er nichts zu tun. Was man mit dieser Kopie hätte anfangen können, wusste er – von Beruf Informatiker – ebenfalls nicht (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 61, 70- 76 sowie Fotobeilagen 37 und 37.2; Prot. I S. 37-39). Diese Angaben sind aller- dings realitätsfremd und die Bestreitungen unglaubhaft. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er damit nichts zu tun habe und nicht für allfällige Straftaten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne (Urk. 73 S. 12; Prot. II S. 41). Angesichts des offensichtlichen und mehrfach erwiesenen, ge- meinschaftlichen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn deutet der Fund dieser Kreditkartenkopie im gemeinsam geführten Fahrzeug anlässlich der gleich- zeitigen Verhaftung fraglos auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. 8.1.3.2 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Beschuldig-

- 53 - ten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in ND 13 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Diese Ortungen ergeben einen präg- nanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahreszeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delikten in ND 6 und 9-10 mit dem Ar- gument verwirft, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (Urk. 73 S. 12; HD 1 Urk. 5/5 Frage 87), kann gänzlich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen wer- den. 8.1.3.3 Wie bereits bei den beiden vorangehenden Einbruchdiebstählen in ND 9 und ND 10 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug gesichert werden, welche mit der Farbe des sichergestellten roten Gerüstbrettreinigers überein- stimmen (HD 1 Urk. 11/4; auch ND 13 Urk. 11/2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und die Buchhandlung AF._____ GmbH in AG._____ (ND 14; nachfolgende Erw. III. 8.2) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1). Zu den erneut vorgebrachten Argumenten des Beschuldigten und der Verteidi- gung auf die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 a.E. hiervor verwiesen. 8.1.3.4 Der Anklagesachverhalt wird sodann zusätzlich gestützt durch die räum- liche, zeitliche und sachliche Nähe zu weiteren Delikten in diesem Verfahren, namentlich zum Einbruchdiebstahl in ND 14 (Erw. III. 8.2 hiernach), welcher sich in der gleichen Ortschaft ereignete, nur einen Katzensprung, d.h. rund 50 Meter

- 54 - Luftlinie, vom hier zu beurteilenden Einbruchsort entfernt. Mit Recht hat die Vor- instanz auch auf den engen Bezug zur Deliktsserie in AC._____ (ND 9 und ND 10) hingewiesen, welche nur wenige Tage vorher stattfand. Auch die Fahrdis- tanz zwischen den Einbruchsorten AC._____ und AG._____ von ca. 50 km er- weist sich als sehr moderat in Anbetracht der Strecke, welche vorliegend vom Be- schuldigten und seinem Sohn zwecks Einbruchdiebstahls in ein und derselben Nacht zwischen Zürich und der Innerschweiz zurückgelegt wurde. Wiederum ver- gleichbar ist die Art und Weise des Vorgehens. Letztlich bestätigt sich die Ein- schätzung, dass die gleiche Täterschaft am Werke war, auch aufgrund der belas- tenden Indizienlage durch die RTI-Auswertung und Farbpartikelanalyse, wobei betreffend der nachfolgenden ND 14 (Erw. III. 8.2) eine DNA-Spur von H._____ sichergestellt wurde und bezüglich des Einbruchdiebstrahls von ND 9 (Erw. III. 7.1) eine solche vom Beschuldigten. 8.1.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der genannten Indizien und des Quervergleichs mit weiteren, dem Beschuldigten und seinem Sohn zuzuschreibenden Delikten sind auch die in ND 13 genannten Tathandlungen zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen (auch Urk. 92 S. 37 f.).

- 55 - 8.2 Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Buchhandlung AF._____ GmbH (ND 14) 8.2.1 Anklagesachverhalt Dieser Anklagevorwurf lautet dahin, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Sohn in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2014 ein Fenster des Gebäudes an der …strasse … in AG._____ mittels Flachwerkzeugs aufgedrückt, sei in die Räumlichkeiten der Geschädigten eingestiegen, habe diese durchsucht und die Registrierkasse, eine Bankkundenkarte sowie Bargeld daraus entwendet, unter Verursachung eines Sachschadens von Fr. 600.– (Urk. 39 S. 10). 8.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Nach anfänglicher Aussageverweigerung bestritt der Beschuldigte seine Tatbetei- ligung beharrlich (HD 1 Urk. 5/6 Frage 38 und Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 33). Die Verteidigung verlangt einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Urk. 73 S. 13; Urk. 121 S. 12 f.) Insoweit der Beschuldigte seinen Standpunkt auf die vor Vorinstanz eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 9. Oktober 2015 (vgl. Urk. 71) abstützt, kann auf die Erwägungen in III. 8.1.2 hiervor verwiesen werden. 8.2.3 Sachverhaltserstellung 8.2.3.1 Gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) auch für den vorliegenden Anklagesachverhalt wurde das Mobiltelefon des Be- schuldigten zur mutmasslichen Tatzeit (siehe vorne Erw. III. 8.1.2 und Urk. 39 S. 9 f.) wie folgt geortet: Am 3. November 2014 unzählige Male und durchgehend bis 19.48 Uhr an verschiedenen Standorten in der Stadt Zürich, am 4. November 2014 um 04.49 Uhr in AG._____ OW, welche Postleitzahl auch auf die Adresse des Einbruchsobjektes in der hier gegenständlichen ND 14 zutrifft, und ab 06.43 Uhr wieder in der Stadt Zürich, gleicher Antennenstandort wie der letzte

- 56 - am Vorabend (HD 1 Urk. 10/19 S. 2 und diesbezügliche Kartenausschnitte). Die- se Ortungen ergeben einen prägnanten Hinweis für eine nächtliche, der Jahres- zeit entsprechend vollständig bei Dunkelheit unternommene Einbruchstour von Zürich nach AG._____ und zurück an den Ausgangsort. Insoweit der Beschuldigte dieses RTI-Ergebnis, wie schon die RTI-Erkenntnisse zu den eingeklagten Delik- ten in ND 6, ND 9-10 und ND 13 mit dem Argument ablehnt, das ausgewertete Mobiltelefon sei nicht zwingend immer mit ihm unterwegs gewesen (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 12 f.), kann wieder auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 verwiesen werden. 8.2.3.2 Wie bereits bei den vorangehenden Einbruchdiebstählen gemäss ND 9, ND 10 und ND 13 konnten mittels mikroskopischer Farbanalyse auch am Tatort des vorliegenden Delikts rote Lackspuren vom Einbruchswerkzeug an der Auf- bruchsstelle am Fenster gesichert werden, welche mit der Farbe des sicherge- stellten roten Gerüstbrettreinigers übereinstimmen (HD 1 Urk. 11/4; ND 14 Urk. 9/6 S. 5 und Urk. 9/8 S. 2). Die Lackspuren liessen sich auch nicht von den Spuren bei den Einbruchdiebstählen in die G._____ in AC._____ (ND 9), den Coiffeursalon AD._____ in AC._____ (ND 10) und das Reisebüro AE._____ GmbH in AG._____ (ND 13) unterscheiden (zum Ganzen HD 1 Urk. 11/4 und vorne Erw. III. 7.1.3.1 sowie 8.1.3.3). Zu den erneut vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten und der Verteidigung betreffend die Massenproduktion roter Brecheisen etc. (u.a. Urk. 73 S. 12) sei auf Erw. III. 5.1.4.2, 5.2.3.3, 5.4.3.2 und 7.1.3.1 hiervor verwiesen. 8.2.3.3 Ab der Fensterkante beim Einstiegsort in die Räumlichkeiten der Ge- schädigten konnte ein Reststück eines blauen Gummihandschuhs sichergestellt und darauf eine DNA-Spur gefunden werden (ND 14 Urk. 9/6 S. 5 f.), deren Aus- wertung durch das Institut für Rechtsmedizin eine eindeutige Zuordnung zu H._____ ergab (ND 14 Urk. 9/2). Mit dem Ergebnis konfrontiert, akzeptierte H._____ zwar die Auswertung, nämlich dass im Gummihandschuh seine DNA festgestellt wurde, erachtete sie jedoch nicht als eindeutigen Beweis für seine Tatbegehung (ND 14 Urk. 11/1

- 57 - Fragen 18-20). Zu der aus dem Audi sichergestellten Schachtel mit blauen Ein- weghandschuhen (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3 S. 13; ND 14 Urk. 9/7) führte der Beschul- digte aus, dass er diese einige Male an Tankstellen bzw. zum Ein- und Ausladen von Autoreifen gebraucht habe, damit seine Hände nicht schmutzig werden und weil ihn der Benzingestank an den Händen störe (ND 14 Urk. 10/1 Frage 12 f.). H._____ unterstützte dies sinngemäss mit seiner Bemerkung, sie beide hätten die Handschuhe manchmal zum Einfüllen von Öl in den Audi, der viel davon benötigt habe, verwendet, zum Schutz vor dem schmutzigen Motorraum (HD 1 Urk. 6/3 Fragen 89-92). Der Verteidiger betonte erneut, dass der Beschuldigte nicht für Ta- ten seines Sohnes haftbar gemacht werden könne. Zudem lasse sich aus dem Umstand alleine, dass eine Massenware wie diese Einweghandschuhe im Fahr- zeug des Beschuldigten gefunden worden sei, kein strafrechtliches Verhalten ab- leiten (Urk. 73 S. 13). Auch wenn die DNA-Spur primär H._____ belastet, rechtfertigt es sich angesichts der weiteren Indizien zum vorliegenden Einbruchsobjekt in ND 14 und namentlich des Tatnachweises betreffend ND 13 – welche zwei Gebäude sich wie erwähnt in nächster Nachbarschaft voneinander befinden und in derselben Nacht von Ein- brechern heimgesucht wurden –, sowie des vielfach nachgewiesenen, gemein- samen deliktischen Vorgehens von Vater und Sohn im Zeitraum von nur wenigen Wochen, auf eine Tatbeteiligung auch des Beschuldigten zu schliessen. Es ver- hält sich analog wie in den Fällen, wo nur Schuhsohlenabdrücke von H._____ ge- funden oder sichergestelltes Deliktsgut einzig von diesem als Eigentum reklamiert wurde (vgl. ND 6, 9, 13 und ND 15, nachfolgende Erw. III. 9), oder aber – umge- kehrte Konstellation – nur DNA vom Beschuldigten festgestellt werden konnte (ND 9, Erw. III. 7.1.3.2 hiervor). Damit wird – entgegen der Verteidigung – nicht der Beschuldigte für Verhaltensweisen seines Sohnes verantwortlich gemacht, sondern er ist aufgrund der erdrückenden Fülle von Indizien in einer Vielzahl ähn- lich gelagerter Einbruchsdiebstähle selber als Tatbeteiligter entlarvt. 8.2.3.4 Hinzu gesellt sich eine räumliche, zeitliche und sachliche Nähe zu den Deliktsorten namentlich von ND 13, aber auch von ND 9-10, wobei zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

- 58 - und die vorstehenden Erwägungen zu ND 13 zu verweisen ist (Urk. 92 S. 39, vorne Erw. III. 8.1.3.4). 8.2.4 Gesamtwürdigung und Fazit Aufgrund der Mehrzahl von belastenden Faktoren, insbesondere der Ortung mit- tels rückwirkender Teilnehmeridentifikation, der Identifizierung anhand mikrosko- pischer Spuruntersuchungen, eines DNA-Hits und zur Abrundung eines serienar- tigen Tatvorgehens auf geografisch engstem bzw. engerem Raum verbleiben kei- ne vernünftigen Zweifel, dass auch die in ND 14 umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 14 ist damit ebenfalls erstellt.

9. Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädi- gung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Reisebüros B._____ (ND 15) 9.1 Anklagesachverhalt Beim hier eingeklagten Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. auf den 6. Novem- ber 2014 kamen Bargeld im Betrag von Fr. 250.–, ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von Fr. 100.– und ein Multitool Set, Wert Fr. 50.–, abhanden, nachdem sich die Täterschaft – gemäss Anklage der Beschuldigte und sein Sohn – durch Einschlagen einer Fensterscheibe (Sachschaden ca. Fr. 400.–) Zutritt zur Lokali- tät verschafft und die Räumlichkeiten durchsucht hatte. 9.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich auch in diesem Anklagepunkt nicht geständig (ND 15 Urk. 8/2 Frage 111; HD 1 Urk. 5/6 Frage 41; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 33). Er gab zu seiner Verteidigung lediglich an, in der Woche der Tatbegehung ver- mutlich einen Geschäftstermin in St. Gallen wahrgenommen zu haben (HD 1 Urk. 5/5 Frage 101). Die Verteidigung beantragt wiederum, der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13).

- 59 - 9.3 Sachverhaltserstellung 9.3.1 Ein erstes und gewichtiges Indiz liegt im Fund von Deliktsgut aus diesem Einbruchdiebstahl. 9.3.1.1 So konnten im Rahmen der mehrfach erwähnten Hausdurchsuchung vom

19. November 2014 am Logisort des Beschuldigten und von H._____ bei K._____, der Logisgeberin der beiden, das im fraglichen Einbruchsobjekt entwen- dete Mobiltelefon HTC und das Multitool Set sichergestellt werden (HD 1 Urk. 9/2/2 S. 3; Urk. 9/2/4 S. 11-13 und ND 15 Urk. 6 Fotobeilagen Nr. 6, 6.1 und 6.2). 9.3.1.2 Der Geschäftsführer des Reisebüros B._____, AI._____, der den Ein- bruchdiebstahl entdeckt und am 6. November 2014 um 08.18 Uhr Anzeige erstat- tet hatte, erklärte damals vor Ort gegenüber der ausgerückten Kantonspolizei St. Gallen, dass Bargeld und sein Mobiltelefon der Marke HTC, Typ Sensation, schwarz, Sachnummer … fehlen würden (ND 15 Urk. 1 S. 2 f.). Am 1. Dezember 2014 wurde AI._____ durch die Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson telefo- nisch befragt und deponierte dabei folgende Informationen zum Deliktsgut, wel- che im Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 8. Januar 2015 festgehalten sind (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3): Die Firma AJ._____ und das B._____ würden sich in den gleichen Räumlichkeiten befinden. Es handle sich genau genommen um zwei Firmen. Das Multitool Set, insgesamt 200 Stück, habe man in den Jahren 2010 bis 2014 an Reiseteilnehmer von …-Reisen als Werbegeschenk abgegeben. Ein Mitarbeiter habe noch eines in seiner Schublade gehabt und es sei gestohlen worden. Das sei ihm nicht präsent gewesen, weshalb er es gegenüber der Polizei nicht als Deliktsgut angegeben habe. Zum Mobiltelefon HTC, welches er von ei- ner Mitarbeiterin als Occasionsgerät gekauft habe, erläuterte er, es enthalte eine Micro-SD mit zahlreichen Ferienbildern von ihm und seiner Ehefrau aus Vietnam, Bangkok, Ho Chi Minh (City) und Griechenland, sowie vermutlich diverse Bilder von Veloausflügen. Die IMEI-Nummer (…) habe er auf der Schachtel abgelesen. Diese Ausführungen sind sehr detailliert, anschaulich und stimmig und lassen sich weitestgehend anhand des gefundenen Deliktsguts verifizieren. Zudem steht auf-

- 60 - grund der auf der Micro SD-Karte gespeicherten Fotos ausser Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Mobiltelefon um jenes von Geschäftsführer AI._____ handelt, auch wenn eine Diskrepanz bei der IMEI-Nummer zwischen Gerät und Schachtel nicht abschliessend geklärt werden konnte (ND 15 Urk. 2 S. 4). Dieser Unterschied kann ohne Bedenken auf den Umstand, dass das Gerät als Occasion erworben wurde, zurückgeführt werden. Jedenfalls ändert er nichts an der klaren Identifizierung des Geräte-Eigentümers. Der Beschuldigte konnte diesen Erkenntnissen nichts Substanzielles entgegen- halten. Er räumte lediglich ein, die vorerwähnten Gegenstände nicht zu kennen, sie gehörten nicht ihm, jedoch sei es gut möglich, dass H._____ diese bei einem gemeinsamen Flohmarktbesuch erworben habe (ND 15 Urk. 8/1 Frage 18). H._____ machte keinerlei Angaben, beanspruchte die Gegenstände auch nicht als sein Eigentum und bestätigte insbesondere nicht die unglaubhafte, wohl aus Verlegenheit ins Spiel gebrachte Flohmarkt-These seines Vaters (ND 15 Urk. 9/1 und 9/2). Es fehlt mithin an jeglicher vernünftiger Erklärung dafür, wie sonst aus- ser als Diebesbeute das Mobiltelefon HTC und das Multitool Set in den von A._____ und H._____ geführten Audi geraten sein könnten. 9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Eruierung des fraglichen Deliktsguts erhob der Verteidiger des Beschuldigten in prozessualer Hinsicht den Einwand der Unverwertbarkeit der telefonischen Befragung vom 1. Dezember 2014, da na- mentlich das Teilnahmerecht des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung nicht gewahrt worden sei. Daher könne nicht abschliessend ermittelt werden, wem die beim Beschuldigten und seinem Sohn sichergestellten Gegenstände gehörten (Urk. 73 S. 14; ND 15 Urk. 2 S. 3). Dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu widersprechen: Zwar trifft zu, dass die beweismässige Verwertbarkeit von Aussagen einer Dritt- person grundsätzlich voraussetzt, dass mit ihr später eine formgültige Zeugen- einvernahme (durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) durchgeführt wird, bei welcher der Beschuldigte sein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (vgl. Art. 147 Abs. 1-3 StPO, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR) – soweit er nicht darauf verzichtet – ausüben kann.

- 61 - Fand keine Befragung in Gegenwart des Beschuldigten statt, ist es dem Richter somit aus prozessualen Gründen verwehrt, bei der Urteilsbegründung im Schuld- oder Strafpunkt die polizeilichen Aussagen miteinzubeziehen (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Vorliegend ergänzte bzw. präzisierte der Geschäftsführer der Geschädigten im besagten Telefongespräch mit dem polizeilichen Sachbearbeiter der Kantons- polizei Zürich (vgl. ND 15 Urk. 2 S. 3) lediglich das im Anzeigerapport der Kan- tonspolizei St. Gallen (vgl. ND 15 Urk. 1 S. 2) angegebene Deliktsgut. So lieferte er Angaben zum Multitool Set und zum Mobiltelefon HTC, speziell dass ersteres ein Werbegeschenk des Reisebüros gewesen sei und dass das Mobiltelefon ihm persönlich gehöre, als Occasionsgerät diverse Gebrauchspuren aufweise und auf der Speicherkarte zahlreiche private Ferienbilder enthalte (ND 15 Urk. 2 S. 3). Da die von Geschäftsführer AI._____ am Telefon gemachten Aussagen gegenüber der Polizei im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfanden (vgl. Art. 306 StPO) – bei dem kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (BSK-StPO - SCHLEIMINGER, 2. AUFL. BASEL 2013, Art. 147 N 7a) – konnten die Teilnahmerechte des Beschuldigten in diesem Verfahrensabschnitt gar nicht verletzt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Einwand gegen die Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist somit un- tauglich und die Aussagen des Geschäftsführers AI._____ hinsichtlich des De- liktsguts zur Sachverhaltserstellung sind verwertbar. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Polizeirapport, wo die fraglichen Ausführungen festgehalten sind, um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbe- hörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn es um eine polizeiliche Befragung im Sinne von Art. 179 StPO ginge, weder eine Pflicht noch ein Recht bestünde auf Anwesenheit des Beschuldigten oder der Verteidigung (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach gemäss klarem Wortlaut nur die Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betroffen sind [Aus-

- 62 - nahme: von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Abgesehen davon beschränkte sich die Verteidi- gung von A._____ darauf, die Unverwertbarkeit von Teilen des Polizeirapports zu verlangen, ohne eine entsprechende Befragung zu beantragen. Darin wäre ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu sehen. Die Rechtsprechung hat wieder- holt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Es ist Sa- che des Beschuldigten, rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Antrag zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). So- dann wird niemand konkret belastet, sondern lediglich Deliktsgut identifiziert bzw. dessen Eigentümer eruiert. Schliesslich sind die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben AI._____s schlüs- sig und werden durch den Fund des Deliktsgutes (sowie ergänzend durch die wei- teren Indizien gemäss den folgenden Erwägungen) erhärtet. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Geschädigten jeglicher weiterer (telefonischer) Äusserungen enthalten hätte, verbliebe schon im blossen Fund des Deliktsgutes ein namhaftes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 9.3.2 Ausgehend von den üblichen Standorten in … bzw. … Zürich und damit of- fensichtlich startend an ihrem Logisort an der I._____-Strasse in Zürich am Mor- gen des 5. November 2014 ergab die Auswertung der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation (RTI) Ortungen des Mobiltelefons des Beschuldigten zwischen 11.17 Uhr und 11.57 Uhr in AK._____ (SG) und somit in unmittelbarer Nähe vom späteren Tatort in AL._____ SG (HD 1 Urk. 10/21). Die weiteren Ortungen an die- sem Tag betrafen AM._____ AR, AN._____ AR, St. Gallen, Winterthur und um 17.27 Uhr wieder in … Zürich. Als nächstes wurde das Mobiltelefon des Beschul- digten am 6. November 2014 um 06.42 Uhr bzw. 06.49 Uhr in Winterthur bzw. …, Raststation …, geortet, vor erkennbarer Rückkehr nach … Zürich per 08.32 Uhr (HD 1 Urk. 10/21).

- 63 - Was er am 06.42 Uhr in Winterthur gemacht habe, wollte der Beschuldigte nicht erklären (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 107 f.). Und auf die übrigen Ortungen in der Ost- schweiz angesprochen, berief er sich auf einen Geschäftstermin in St. Gallen ir- gendwann in der ersten Novemberwoche, ohne dazu weitere Angaben machen zu können bzw. zu wollen (ND 15 Urk. 8/2 Fragen 101-103). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung reichte A._____ dann zwar Firmennamen samt Adressen ein, mit denen er in Verhandlungen um Geschäfte mit Uhrendiamanten gestanden ha- ben will, darunter auch ein Name in der Ostschweiz (Urk. 122, vgl. Urk. 121 S. 5 und Prot. II S. 42). Diese Nachreichung von Details zu den behaupteten Ge- schäftskontakten überzeugt schon deshalb nicht, da sie erst in diesem späten Verfahrensstadium vorgebracht wurde, und damit zu einem Zeitpunkt, wo keine weiteren Untersuchungshandlungen zur Überprüfung dieser Angaben zu befürch- ten waren. H._____ seinerseits gab sich ahnungslos bzw. verwies auf seinen Vater und woll- te sich nicht weiter äussern (ND 15 Urk. 9/2 Fragen 97 ff.). Die inhalts-leere Be- hauptung des Beschuldigten entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Vielmehr deuten die festgestellten Ortungen auf ein Auskundschaften für einen bevorstehenden Ein- bruch, nämlich den vorliegend zu beurteilenden, der wie bei den bereits erstellten Tathandlungen in den Nachtstunden, gemäss Anklage zwischen ca. 18.15 Uhr und 07.30 Uhr stattfand. Zum auch hier vorgebrachten Argument des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung, wonach das ausgewertete Mobiltelefon auch von Drittpersonen benutzt worden und nicht zwingend immer mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und dass somit nicht vom Standort des Mobiltelefons auf seinen eigenen geschlossen werden könne (HD 1 Urk. 5/6 Frage 40; Urk. 73 S. 13), ist auf die Erwägungen unter III. 6.3.1 und III. 7.1.3.4 zu verweisen. 9.3.3 Erneut konnte am Tatort, konkret auf zwei Sichtmäppchen sowie ab einer Glasscherbe unterhalb des Einstiegfensters eine Schuhabdruckspur (bzw. Schuhabdruckfragmente) mit Rautenmuster gesichert werden, welche mit dem Sohlenprofil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei K._____ sichergestellten CAT-Schuhs von H._____ übereinstimmt (HD 1 Urk. 9/2/4 S. 10). Beim Spu-

- 64 - renabgleich wurden übereinstimmende gruppenspezifische sowie individuelle Merkmale festgestellt, die den Schuh eindeutig mit der Tatortspur in Verbindung bringen (ND 15 Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 S. 1 f. Fotobeila- gen). Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nichts mit diesem Indiz zu tun, welches höchstens gegen H._____ verwendet werden könne (Urk. 73 S. 13 f.; Urk. 121 S. 13 ), sei auf die diesbezüglichen Erwägungen zu ND 6, ND 9 und ND 14, namentlich III. 8.2.3.3, verwiesen. 9.4 Gesamtwürdigung und Fazit Wenn die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung erwog, dass die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei dem Deliktsgut des vorliegenden Einbruchdiebstahls zugeordnet werden könnten, die RTI-Auswertung den Beschuldigten erneut kurz vor der Tatzeit in nächster Umgebung des Deliktsortes ortete sowie unmittelbar danach auf der Strecke zwischen dem Tatort und seiner Bleibe in Zürich, dass die Erklärungsversuche, generellen Bestreitungen und Verweise unglaubhaft seien und der H._____ zuzuordnende Schuhabdruck vor dem Hintergrund der zahlrei- chen kriminellen Verbindungen zwischen Vater und Sohn den Beschuldigten der- art belasten, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 92 S. 43), so ist dieser Schlussfolgerung auch bezüglich ND 15 vorbehaltlos beizupflichten.

10. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (ND 16) In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist der äussere Sachverhalt anerkannt. Der Beschuldigte zeigte sich mithin in objektiver Hinsicht geständig, indem er ein- räumte, in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist und jeweils während mehrerer Tage im Land verblieben zu sein (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45; Prot. II S. 31). Der innere Sachverhalt, d.h. was der Beschuldigte wusste und wollte, ist jedoch bestritten und im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammen

- 65 - mit den diesbezüglichen Argumenten der Verteidigung zu beurteilen (nachfol- gende Erw. IV. 5.).

11. Fazit Sachverhaltserstellung In objektiver Hinsicht sind die eingeklagten Sachverhalte – soweit noch Verfah- rensgegenstand – somit wie folgt erstellt: ND 2-6, ND 9-10, ND 13-16. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ND 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15) 1.1 Diebstahl Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes des Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 StGB sind im angefochtenen Urteil korrekt und vollständig ge- nannt (Urk. 92 S. 44). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen – einschliesslich des bereits (rechtskräftig) beurteilten Verhaltens gemäss ND 7, während es in ND 2 beim Diebstahlsversuch blieb – diverse fremde beweg- liche Sachen behändigt und sich diese angeeignet hat, um damit sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und dass er dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 92 S. 44 f.). 1.2 Gewerbsmässigkeit 1.2.1 Zum qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hat die Vorinstanz ebenfalls richtige theoretische Ausführungen gemacht und namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung einlässlich dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 92 S. 45 f.). 1.2.2 Mit der Vorinstanz ist hier von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 92 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Darlegungen ist zusam- mengefasst und teilweise ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte inner- halb der zu beurteilenden Zeitspanne vom 16. August 2014 bis 6. November 2014

- 66 - (wovon er 40 Tage im Kanton Bern in Untersuchungshaft verbrachte) auf nächtli- chen Einbruchstouren neun Liegenschaften durchsucht und darin befindende Wertgegenstände im Gesamtdeliktsbetrag von mehr als Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 39) an sich genommen hat. Bei dieser Frequenz ist dem Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ohne Weiteres Genüge getan. Aufgrund der Anzahl bzw. der Häu- figkeit der während des fraglichen Zeitraums durch den Beschuldigten verübten Taten, der Entwicklung einer bestimmten Einbruchsmethode und nicht zuletzt auch wegen der Investition in professionelles Einbruchswerkzeug (vgl. HD 1 Urk. 5/3 Fotobeilagen) ist von einer zumindest nebenberuflichen deliktischen Tätigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, durch die Diebstähle relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seines Lebensunterhaltes bzw. an den Unterhalt für seine Familie darstellen. Die Befragungen zeigen, dass weder der Beschuldigte noch H._____ zum Tatzeitpunkt ein relevantes Einkommen erzielten. So nannte der Beschuldigte als durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte € 2'500.–, wobei offen bleiben kann, ob er dieses Einkommen als Ingenieur oder aus dem Handel mit verschiedenen Gütern (was als zweifelhaft erscheint) erwirt- schaftete (HD 1 Urk. 5/6 Frage 62; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 11). Je- denfalls entspricht die Deliktssumme etwa dem Einkommen von ca. 9 Monaten und erweist sich als bedeutender Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der ei- genen bzw. familiären Lebensgestaltung. Schon gestützt auf das vorliegend zu prüfende Verhalten des Beschuldigten ist von Gewerbsmässigkeit auszugehen. 1.2.3 Abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten ist für die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht – und damit für die Frage des berufs- bzw. gewerbsmässigen Handelns –, zudem in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Das ist ebenfalls zu bejahen, weist doch der Beschuldigte auch in Deutschland mehrheitlich einschlägige Vorstrafen auf (vgl. HD 1 Urk. 18/3): Einerseits wurde er vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Dieb- stahls in besonders schwerem Falle (in acht Fällen, davon dreimal versuchte Tat-

- 67 - begehung), begangen 2008 gemeinsam mit H._____, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein weiteres Urteil erging am 21. Juni 2010 in Heidelberg wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, begangen 2010, was ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten eintrug. So- dann verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt a.M. am 31. Januar 2013 wegen Betrugs in zwei besonders schweren Fällen sowie gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in beson- ders schwerem Fall, begangen 2012 zusammen mit H._____, was mit 3 Jahren Freiheitsentzug geahndet wurde (vgl. auch Prot. I S. 12). Zuletzt kam es durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 30. September 2014 wegen mehrfa- chen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs, begangen zwischen dem 24. Juli 2014 und dem 18. August 2014 teilwei- se gemeinsam mit H._____, zu einer Verurteilung und Bestrafung mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5). Betroffen waren ebenfalls Rei- sebüros, bei vergleichbarem modus operandi wie vorliegend. Auch mit dieser Fülle von gleichartigen Taten bereits in der Vergangenheit hat der Beschuldigte die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart und diese Absicht wie vorne aufgezeigt erneut umgesetzt. 1.2.4 Bei derartiger Intensität planmässigen gleichartigen Vorgehens, der skiz- zierten Vergangenheit und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist fraglos gegeben. 1.3 Bandenmässigkeit 1.3.1 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit findet sich ebenfalls kor- rekt umschrieben im angefochtenen Urteil, einschliesslich der Verweise auf die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Praxis (Urk. 92 S. 47; Art. 82 Abs. 4 StGB). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschuldigen (Prot. I S. 28) genügt für den Begriff der Bande das Zusammenwirken zweier Täter. Es ist bereits dieser

- 68 - Zusammenschluss, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn des-halb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das gilt besonders, wenn zwei Täter wie hier familiär oder freundschaftlich verbunden sind (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II

- Niggli/Riedo, 2. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 123 ff.). Auch ist – unter Verweis auf Erw. III. 5. ff. zu den einzelnen Deliktsvorwürfen und insbesondere auch auf Erw. III. 4. betreffend mittäterschaftliches Zusammenwir- ken und Erw. III. 8.1.3.1 – der Verteidigung des Beschuldigten zu widersprechen, dass es keine Beweise für ein Mitwirken eines Dritten bzw. seines Sohnes gäbe. Daran ändert nichts, dass die dem Beschuldigten angelasteten Delikte allenfalls auch von diesem alleine hätten verrichtet werden können, da er gemäss dem Ver- teidiger sowohl physisch wie auch psychisch genügend stark dazu gewesen wäre (Urk. 73 S. 3 und 8 f.), was aber folglich nicht geklärt zu werden braucht. 1.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich klarerweise die Qualifizierung der vorlie- gend begangenen Einbruchdiebstähle als bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Urk. 92 S. 48). Darauf deuten neben den vorstehenden Sachverhaltserstellungen (Erw. III.) auch die weiteren Verurteilungen in der Vergangenheit (vgl. Erw. IV. 1.2 hiervor). Hinzu gesellt sich die Häufigkeit und Kadenz der gemeinsamen Delikte und ferner die enge familiäre Verknüpfung, auch als offensichtlich eingeübtes Zweiergespann auf Einbruchstour. Der vielfach manifestierte Entschluss der beiden zur fortge- setzten Tatverübung muss umso mehr angenommen werden, als der Beschuldig- te und sein Sohn sowohl im August 2014 als auch im November 2014 erst durch die ebenfalls gleichzeitig und gleichenorts erfolgten Verhaftungen durch der Poli- zei gestoppt wurden.

- 69 -

2. Mehrfache Sachbeschädigung Diesbezüglich kann sowohl zu den rechtstheoretischen Grundlagen als auch zur Subsumtion der erstellten Handlungen unter den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ohne Ergänzung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 92 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfacher Hausfriedensbruch In insgesamt zehn Fällen, nämlich ND 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14 und 15, zuzüglich der nicht (bzw. zu spät) angefochtenen Schuldsprüche von ND 2 und 7, drang der Beschuldigte gegen den Willen des jeweils Berechtigten unrechtmässig in Häuser und Geschäftsräume ein und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Dabei wusste er, dass er gegen den Willen der Berechtigten – konkret um dort Diebstähle zu begehen – die fraglichen Räumlichkeiten heim- suchte. Entsprechend handelte er mit Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens in die genannten geschützten Bereiche und wollte dies auch. Damit erfüllte er zudem den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.

4. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 4) Zu den rechtstheoretischen Grundlagen ist im angefochtenen Urteil alles Nötige gesagt (Urk. 92 S. 49 f.). Der bezirksgerichtlichen Ansicht folgend, hat der Beschuldigte sowohl den objek- tiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, als er den Skoda Superb aus der Garage der E._____ GmbH lenkte und nach ca. ei- nem Kilometer Fahrt am Strassenrand zurückliess (Urk. 92 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Widerhandlungen gegen das AuG (ND 16) 5.1 Wer die Einreisevorschriften nach Artikel 5 AuG verletzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) oder sich rechtswidrig, insbesondere nach Ablauf des bewilligungsfrei- en oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 115 Abs. 1

- 70 - lit. b AuG), macht sich im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und straf- bar. Die Einreisevorschriften sind auch dann verletzt, wenn gegen den Einreisewilligen eine gültige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht und er in die Schweiz einreist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), egal in welcher Art und Weise er die Landesgrenze überschreitet (BGE 119 IV 164). Wie erwähnt ist auch der Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig, wenn der Ausländer im An- schluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt. Vorausgesetzt ist eine gewisse Anwesenheitsdauer, als Faustregel ein Aufenthalt ab 24 Stunden seit Eintritt der Illegalität, wobei auch die Willensrichtung des Ausländers zu be- rücksichtigen ist (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.] Kommentar zum AuG und FZA mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2012, Art. 115 N 7). Die Unrecht- mässigkeit eines Aufenthalts ergibt sich im Übrigen auch direkt aus der Tatsache, dass der Ausländer rechtswidrig eingereist ist (dazu BGE 131 VI 174 E. 3.2). 5.2 Laut erstelltem Anklagesachverhalt in ND 16 reiste der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anfang Oktober 2014 und dem 7. November 2014 mehrfach in die Schweiz ein und verblieb jeweils – zumindest während der Zeit der Deliktsbege- hungen – während mehrerer Tage im Land. Er tat dies obwohl gegen ihn eine gül- tige Fernhaltemassnahme, d.h. ein Einreiseverbot für die Schweiz vom Bundes- amt für Migration bestand (vgl. Entscheid vom 29. September 2014, ND 16 Urk. 4). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt eingestanden, streitet jedoch ab, vorsätzlich gegen das Verbot verstossen zu haben. Er habe vielmehr gedacht, le- gal in die Schweiz einreisen zu können, solange das Verbot noch nicht rechtskräf- tig sei. Diese Aussage begründete er damit, dass er erfahren habe, man könne gegen das Einreiseverbot noch ein Rechtsmittel ergreifen, welches die Rechts- kraft des Verbotes hemme (HD 1 Urk. 5/6 Frage 45). Er habe allerdings gewusst, dass das Verbot irgendwann einmal rechtkräftig würde und er dann nicht mehr einreisen dürfe (Prot. I S. 28, vgl. auch Prot. II S. 31). 5.3 Der Beschuldigte wusste, dass die Rechtskraft des Einreiseverbots vom Er- greifen eines Rechtmittels abhängig war, was er laut eigener Aussage letztlich je- doch nicht gemacht hat (HD 1 Urk. 5/6 Frage 47). Folglich ist davon auszugehen,

- 71 - dass er den Gehalt des gegen ihn verhängten Einreiseverbots auch vor dem Hin- tergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung in Bern verstanden hat bzw. haben muss. Entgegen seinen Ausführungen und jenen seiner Verteidigung (Urk. 73 S. 15) gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), gegen das ihm vom Bundesamt für Migration erteilte dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz zu verstossen. Dadurch erfüllte er den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG wissent- lich und willentlich, zumindest aber eventualvorsätzlich.

6. Fazit rechtliche Würdigung und Schuldpunkt Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklagesachverhalte die Tatbestände des gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der mehrfachen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3, ND 5, ND 6, ND 9, ND 10, ND 13, ND 14 und ND 15), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (ND 4) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (ND 16). In Be- stätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demgemäss schuldig zu sprechen. Wie eingangs ausgeführt (Erw. Ziff. I. 4.3), sind zu Gunsten der Ein- heitlichkeit des Urteilsdispositivs auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend die Dossiers 2 und 7 in das Dispositiv des Berufungsentscheids aufzu- nehmen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie ange-

- 72 - messen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Asperationsprinzip). 1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend als schwerster Tatbe- stand der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 (Ziff. 2) bzw. 180 (Ziff. 3 Abs. 2) Tagessätzen. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein, die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten (BSK StGB II - NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 126). 1.3 Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Erweiterung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 92 S. 53). Der massgebliche Strafrahmen beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 1.4 Auch zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung bzw. gewerbsmässigem Handeln, einschliesslich retrospektiver Konkurrenz, und zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinn wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen) kann ebenfalls vorab verwiesen wer- den. Richtig hielt die Vorinstanz ferner fest, dass zwischen der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 92 S. 53-55, 58 f., 62; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschul-

- 73 - digte innerhalb eines äusserst kurzen Zeitraums von weniger als drei Monaten insgesamt neun vollendete und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen hat. Davon fallen drei Vorfälle – ND 2, ND 3 und ND 5 – in den Zeitraum August 2014 (also noch vor der erfolgten Verurteilung mit Strafbefehl des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014, vgl. HD 1 Urk. 18/5), während die übrigen zwischen Anfang Oktober und Anfang November 2014 begangen wurden. Verschuldenserhöhend wirkt sowohl die hohe Kadenz der verübten Delikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte und H._____ teilweise mehrere Ein- bruchdiebstähle in derselben Nacht und innerhalb derselben Nachbarschaft begingen, was von einer sehr hohen kriminellen Energie zeugt. Diese Würdigung verletzt das sog. Doppelverwertungsverbot nicht, darf doch das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier die ge- werbsmässige Tatbegehung) gegeben ist. Damit wird nur die Wertung verfeinert, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4.). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls zusätzlich Rechnung zu tragen. 2.1.2 Zwar ist die bei den vollendeten Diebstählen erzielte Deliktsumme von ins- gesamt Fr. 23'224.20 relativ niedrig. Dieser Summe haftet jedoch etwas Zufälliges an, da anzunehmen ist, dass der Beschuldigte und sein Sohn jeweils genau so viel Bargeld und Wertgegenstände mit sich nahmen, wie sie finden und abtrans- portieren konnten. Insbesondere behändigten sie in ND 7 auch einen in einem Schrank angeschraubten Tresor (ND 7 Urk. 5 S. 4), und bei den vergleichsweise kleineren Beuten der Diebstähle in ND 5 (Fr. 378.90), ND 9 (Fr. 1'363.–), ND 10 (Fr. 1'200.–) und ND 15 (Fr. 400.–), muss davon ausgegangen werden, dass schlicht nichts mehr Wertvolles aufzufinden war. Der Beschuldigte ist bei der Wahl des verfügbaren Deliktsguts zudem insofern taktisch vorgegangen, als er zumeist die wertvollsten Gegenstände gestohlen hat. Das Vorliegen einer ver- gleichsweise niedrigen Deliktssumme (vgl. Urk. 73 S. 17) vermag das Verschul- den des Beschuldigten somit keinesfalls zu mindern.

- 74 - 2.1.3 Dass beim Einbruch gemäss ND 2 lediglich ein Diebstahlsversuch resultier- te, kann dem Beschuldigten nur ganz minim verschuldensmindernd angerechnet werden, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte, das Fehlen von Beu- te mit andern Worten nicht auf sein Verhalten, sondern auf äussere Einflüsse bzw. Zufall (etwa das Auftauchen von Drittpersonen am Tatort oder das Nichtvor- finden von Deliktsgut) zurückzuführen ist. 2.1.4 Zur Art und Weise des Tatvorgehens kann ebenfalls den Erwägungen im angefochtenen Urteil gefolgt werden (vgl. Urk. 92 S. 56 f.): Die eigentliche Deliktsbegehung erfolgte stets mit einem erheblichen Aufwand und mit Tatkraft, namentlich durch gewaltsames Verschaffen von Zutritt in die Liegenschaften und Räumlichkeiten mittels Aufbrechens von Schlössern, Fens- tern und Türen sowie in der Bereitschaft, vorgängig auch Hindernisse aus dem Weg zu schaffen, z.B. Sicherheitsgitter zu entfernen (ND 2, ND 6 und ND 7), Be- wegungsmelder abzukleben (ND 2), einen Balkon zu erklettern (ND 7 und ND 10) etc. Der dabei angerichtete Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'900.– ist kei- nesfalls mehr als gering einzuschätzen. Diese Vorgehensweise zeugt von einer grossen Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit der Täterschaft. Das dabei zur Anwendung gebrachte Flachwerkzeug beweist gemeinsam mit dem übrigen si- chergestellten Einbruchwerkzeug und den ergänzend mitgeführten Utensilien die unumstrittene Sachkunde und Erfahrung des Beschuldigten in seinem Handeln (vgl. HD 1 Urk. 9/1/3: Sicherstellung von Werkzeug diverser Gattung, Grösse und Form, ferner von Gummihandschuhen, Klebebändern, Walky-Talkies etc.). Bereits bei der Vorbereitung seiner Taten ging der Beschuldigte äusserst professionell, planmässig und gezielt vor, indem er sich die Einbruchsobjekte offensichtlich sorgfältig aussuchte und die entsprechende Gegend teilweise vorab mit dem Auto auskundschaftete. Insgesamt bestätigt die Art und Weise der Tatausführungen die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten und bezeugt den gros- sen Unrechts- und Schuldgehalt seiner Taten. 2.1.5 Leicht verschuldensreduzierend kann einzig in Betracht gezogen werden, dass der Beschuldigte regelmässig zwar in bewohnte Liegenschaften inmitten von Wohnquartieren, jedoch ausschliesslich in Geschäftsräumlichkeiten und zur

- 75 - Nachtzeit eingebrochen ist (vgl. Urk. 73 S. 17). Die Reduktion kann jedoch nur ge- ringfügig ausfallen, da mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte damit primär die Gefährdung bzw. Schreckung von Menschen ver- hindern wollte – so konnte er nicht voraussehen, ob allenfalls Personen in den ausgewählten Lokalitäten nächtigen –, sondern sich vielmehr eine ungestörtere und lukrativere Tatbegehung erhoffte. 2.1.6 Zwar kann der effektive Tatbeitrag des Beschuldigten bei der Tatausfüh- rung als Mitglied der Bande mit seinem Sohn nicht abschliessend beurteilt wer- den, machte er doch keine Aussagen zur Arbeitsaufteilung zwischen den beiden. Es muss jedoch – wie schon durch die Vorinstanz erwogen – von einer relativ gleichwertigen Rollenteilung ohne besondere Hierarchie zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden, auch wenn der Vater angesichts des höheren Alters und der grösseren strafrechtlichen Vorbelastung mehr Erfahrung haben mag. Umgekehrt weist der Beschuldigte wie beschrieben und im Gegensatz zu H._____ ein körperliches Handycap auf. Die teilweise einseitige Indizienlage dürf- te darauf zurück zu führen sein, dass die Täter, abgesprochen und/oder situativ, jeweils arbeitsteilig vorgingen, wobei letztlich jeder massgeblich zum Gelingen beitrug. 2.1.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich in den Taten des Beschuldigten eine erhöhte Geringschätzung gegenüber fremdem Ei- gentum und mangelnder Respekt gegenüber der Privatsphäre Dritter offenbaren, zumal sein Vorgehen meistens gewaltsam und ohne Rücksicht auf allfällige Schäden erfolgte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 17) ist von einem pro- fessionellen, geplanten bzw. organisierten Vorgehen zu sprechen. Bei einem mittelschweren objektiven Tatverschulden für die qualifizierten Dieb- stähle bzw. den Diebstahlskomplex, wovon im angefochtenen Urteil ausgegangen wird (vgl. Urk. 92 S. 57), müsste die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des anwendbaren Strafrahmens (vorne Erw. V. 1.3) allerdings bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe liegen. Der vorliegend angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren oder 30 Monaten Freiheitsstrafe – mithin noch im untersten Viertel – entspricht hingegen ein Verschulden, das als sehr erheblich zu bezeichnen ist.

- 76 - 2.2 Subjektive Tatschwere 2.2.1 Das objektive Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zum einen hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit und gezielt gehandelt. 2.2.2 Was das Motiv angeht, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 58 f. Erw. 2.2.2). Dieses war einzig pekuniärer Art. Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten keine finanzielle Notlage zugestanden, auch wenn er im Tatzeitpunkt wohl keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist und insbesondere kein geregeltes Erwerbs- einkommen erzielt haben dürfte, zumal er sich in den letzten Jahren sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wiederholt und hauptsächlich wegen gleichgelagerter Delikte in Haft bzw. im Strafvollzug befand (HD 1 Urk. 5/6 Fra- gen 70 ff.). Die Angaben zu Art und Ort seiner beruflichen Tätigkeiten (selbständi- ger Handel mit Edelsteinen und Hirschgeweihen bzw. angestellt als Bauingenieur in der deutschen Baufirma AO._____ GmbH), zur Höhe seiner Einkünfte (monat- lich € 3'000.– bis 5'000.– bzw. € 2'000.– bis 2'500.–) und auch zum Umfang der Schulden (keine namhaften bzw. sehr viele) sind widersprüchlich. Er will in vier verschiedenen Ländern Europas für die Firma tätig sein, und als Wohnorte be- zeichnete er ebenfalls vier europäische Länder (allerdings nicht ganz deckungs- gleich, vgl. HD 1 Urk. 18/13 Fragen 12 und 15). Das Einkommen erhalte er sehr unregelmässig bzw. der Chef sei ein guter Freund und gebe ihm immer wieder Geld. Bei solch schwammigen Aussagen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und lassen sich nicht abschliessend ermitteln. Diesen inkonsistenten Angaben haftet der Geruch von Ausflüchten an. Die be- achtliche kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass er, ebenso wie sein Sohn H._____, von diversen deutschen Strafverfolgungsbehör- den in hängigen Ermittlungsverfahren gesucht wird und zur Verhaftung ausge- schrieben ist (vgl. HD 1 Urk. 18/3 S. 3, 18/7 bis 18/11), lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sich die serienmässigen Einbruchdiebstähle längst zum Geschäftsmodell und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle gemacht haben dürfte.

- 77 - Das gilt ebenso betreffend (angebliche) Unterstützungspflichten. Zum einen ver- neinte er, für andere Personen finanziell aufzukommen, seinen (fünf) Kindern müsse er nichts mehr bezahlen. Anderseits behauptete er, für seine Kinder sor- gen zu müssen. Seiner Frau – der Beschuldigte war nach eigenen Angaben dreimal verheiratet und alle Ehen wurden geschieden (HD 1 Urk. 18/13 Frage 13)

– habe er 2011 € 55'000.– gegeben. Seinen Kindern bezahle er jeden Monat € 2'000.– bis 3'000.–. Diese Angaben sind unglaubhaft, da auch unvereinbar mit seinen Einkommensverhältnissen (vgl. ferner HD 1 Urk. 5/1 Fragen 56-58; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 58 ff.; HD 1 Urk. 18/13 Frage 34; Prot. I S. 10 f., 14). Selbst wenn der Beschuldigte unterstützungspflichtig wäre, vermöchte ihn dies verschuldens- mässig nicht zu entlasten; seine Delinquenz liesse sich dadurch keinesfalls recht- fertigen. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend angefügt, dass die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB die pekuniäre Motivation bereits umfasst und somit das Verschulden nicht noch zu- sätzlich erhöhen kann (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 102). 2.2.3 Wie schon die Vorinstanz feststellte, verfügte der Beschuldigte über ein hin- reichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb er keiner ehrlichen Arbeit hätte nachgehen oder allenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, anstatt sich auf unrechtmässige Geldbeschaffung zu kaprizieren. Die Intensität seines verbrecherischen Willens ergibt sich überdies daraus, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während laufender Probezeit beging und nur gerade vier Tage nach Wegweisung und Er- teilung der Einreisesperre für die Schweiz seine Einbruchserie fortsetzte. 2.2.4 Es bleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Mo- naten.

3. Asperation der weiteren Delikte und Fazit Tatkomponente Diese Einsatzstrafe hat die Vorinstanz in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und das zusammengefasst folgendermassen begründet (Urk. 92 S. 59-63; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 78 - 3.1 Beim zehnfach erfüllten Tatbestand des Hausfriedensbruchs berücksichtigte sie, dass dies gewissermassen eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Aktivitäten und Absichten des Beschuldigten war und mit der Verwirk- lichung der bereits bemessenen Diebstähle einherging, weshalb sie die Hausfrie- densbrüche bloss leicht verschuldenserhöhend gewichtete (Urk. 92 S. 60 f.). 3.2 Analog wertete sie die insgesamt neun verübten Sachbeschädigungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 14'900.– und hielt dem Beschuldigten über- dies zugut, dass sich das Ausmass auf das für den jeweiligen Einbruch notwendi- ge Minimum beschränkte und in der Regel nur den unmittelbaren Einstiegsort betraf (Urk. 92 S. 60). 3.3 Die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch erachtete sie eben- falls als verschuldensmässig klar untergeordnet im Vergleich zur Diebstahlsserie, kam aber dennoch zu einer leichten Straferhöhung in Anbetracht des Umstandes, dass das Fahrzeug offensichtlich zum Transport des erbeuteten Deliktsguts ge- dient hat (Urk. 92 S. 61 f.). 3.4 Die mehrfache Widerhandlung gegen das AuG schliesslich führte dazu, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe noch um "etwas" erhöhte, ausgehend da- von, dass der Beschuldigte die Einreisesperre einzig in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist missachtet hatte, und dies nur wenige Tage nach Erlass des Straf- befehls vom 30. September 2014, mit welcher er – ebenfalls wegen Einbruch- diebstählen – mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– belegt worden war (HD 1 Urk. 18/2 und 18/5; Urk. 92 S. 62). 3.5 Trotz teilweise retrospektiver Konkurrenz bezüglich des erwähnten Strafbe- fehls sah die Vorinstanz völlig korrekt und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung folgend von der Bildung einer Gesamtstrafe ab, da keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (Urk. 92 S. 62 f.; BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB). 3.6 Wenn die Vorinstanz in Beachtung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Delikte um 8 Monate auf 38 Monate erhöhte, so ist dieses

- 79 - Ergebnis kurzweg als ausgewogen zu bezeichnen und zu übernehmen. Vor allem wird damit auch der grösstenteils engen Verknüpfung mit den Diebstählen Rech- nung getragen.

4. Täterkomponente 4.1 Die rechtstheoretischen Grundlagen finden sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 92 S. 63 und 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Werdegang und persönliche Verhältnisse Zur Biografie des Beschuldigten, welche auf seinen Angaben basiert, kann voll- umfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 92 S. 64) und die Erw. V. 2.2.2 hiervor verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diesen Lebenslauf in allen wesentlichen Punkten (vgl. Prot. II S. 18 ff.) Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.3 Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit 4.3.1 Vollständig und richtig hat die Vorinstanz die zahlreichen und weitgehend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im In- und Ausland aufgelistet (Urk. 92 S. 64; auch vorne Erw. IV. 1.2.3). So wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Bensheim am 6. April 2009 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Falle mit einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten bestraft. Ein Jahr später, am 21. Juni 2010, erging ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg wiederum wegen Diebstahls in besonders schwerem Falle, wofür der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten belegt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am 31. Januar 2013 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Betrugs in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sodann wurde er – wie zuvor erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom

30. September 2014 wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bestraft. Zu erwähnen ist schliesslich

- 80 - eine Verurteilung in Österreich aus dem Jahre 2002, für welche der Beschuldigte nebst anderem wegen nächtlicher Einbruchdiebstähle zu acht Jahren Freiheits- strafe verurteilt wurde (Prot. I S. 11 f., 16; HD 1 Urk. 18/1-7; HD 1 Urk. 5/6 Fragen 68 ff.). Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demons- triert, dass der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Auch wenn die Vorstrafen teilweise schon weit zurückliegen, belegen sie aufgrund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit eine hartnäckige Unbelehrbar- keit des Beschuldigten. Selbst der mehrjährige Strafvollzug hielt ihn nicht davon ab, nach der Entlassung wieder Einbrüche zu begehen. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 4.3.2 Zudem wurde der Beschuldigte während der laufenden dreijährigen Probe- zeit (seit 30. September 2014) erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich er- schwerend ins Gewicht fällt. 4.3.3 Wenn die Vorinstanz eine Straferhöhung um insgesamt 12 Monate vor- nahm, ist das ohne weiteres gerechtfertigt. 4.4 Nachtatverhalten Wie die Vorinstanz darlegte, gehören dazu die Einstellung zur Tat wie ein Ge- ständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Reue und Einsicht (Urk. 92 S. 65). Der Beschuldigte zeigte sich nur dort geständig (ND 2, ND 7, ND 16 teilweise), wo die Beweislage ohnehin erdrückend und er bereits aufgrund der Untersuchungs- ergebnisse praktisch überführt war, so dass das Verfahren dadurch kaum verein- facht wurde und nur eine ganz minime Strafminderung angebracht ist. Von koope- rativem Verhalten im Strafverfahren kann zudem in keiner Weise die Rede sein. Auch fehlt es an jeglicher Einsicht oder gar (aufrichtiger) Reue. Indem der Be- schuldigte trotz der langjährigen deliktischen Vorbelastung einschliesslich mehre- rer vollzogener Freiheitsstrafen seine kriminelle Karriere unbeirrt fortzusetzen scheint, manifestiert er gesteigerte Uneinsichtigkeit und Renitenz, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56; Urteile 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, 6B_759/2011 vom 19. April 2012 E. 2.2 und 6B_162/2011 vom

- 81 -

8. August 2011 E. 7.4 mit weiteren Verweisen). Die offenbarte Hartnäckigkeit ist umso prägnanter, als der Beschuldigte nur gerade 4-5 Tage nach Erlass des Strafbefehls und der Einreisesperre sowie seiner Ausschaffung (29./30. Septem- ber 2014; HD 1 Urk. 18/2 und Urk. 18/13 Frage 25; ND 16 Urk. 4) erneut in ge- wohnter Weise straffällig wurde (4. Oktober 2014, ND 6). Insgesamt wird das par- tielle Geständnis durch negative Aspekte mehr als aufgewogen, so dass sich das Nachtatverhalten tendenziell erschwerend auswirkt. 4.5 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Wenn der Beschuldigte von der Verteidigung vorbringen lässt, er sei durch die Belastung des Strafverfahrens und die latente Unsicherheit hinsichtlich dessen Ausgangs persönlich ausserordentlich beschwert und er wolle zu seiner Familie bzw. zu den vier andern Kindern zurückkehren und könne diesen nicht einmal sa- gen, wann eigentlich er nach Hause komme (Urk. 110 S. 3), so ist ihm entgegen- zuhalten, dass er sich ungeachtet seiner Familie und namentlich der inzwischen erwachsenen Kinder (vgl. HD 1 Urk. 5/1 Frage 58) während Jahren nicht davon abhalten liess, namentlich in Deutschland und in der Schweiz mit einiger Intensität seinen strafbaren Aktivitäten nachzugehen und sich zu diesem Zweck immer wie- der und auch für längere Zeit fern von der Familie ausserhalb Ungarns aufzuhal- ten. Im übrigen stellt gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis (Urteile des Bundesgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; 6B_12/2012 vom

5. Juli 2012 E. 1.5, 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.3, 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3) selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit darf daher nur zurückhaltend und nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen wie etwa einer ernsthaften Krankheit oder fortgeschritte- nem Alter – was beim Beschuldigten weder noch zutrifft –, bejaht werden.

- 82 - 4.6 Beschleunigungsgebot Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 121 S. 15) führt der Umstand, dass die Vorinstanz für die Urteilsbegründung und Zustellung fast neun Monate brauchte, nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsverbots. Angesichts der Vielzahl von Delikten, der praktisch durchgehenden Bestreitung durch den Beschuldigten und H._____ sowie der Tatsache, dass es sich um zwei Beschuldigte handelt, gestaltete sich die Urteilsbegründung aus naheliegenden und nachvollziehbaren Gründen als überdurchschnittlich zeitintensiv. 4.7 Fazit Täterkomponente Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die erhöhenden Faktoren – namentlich infolge der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens – deutlich, weshalb an sich eine Straferhöhung um rund einen Drittel oder ca. 13 Monate auf 51 Mo- nate oder 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Infolge des Verschlechte- rungsverbots – die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen – bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion von 48 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daran anzurechnen sind bis und mit heute 862 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB).

5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu be- stätigen (Urk. 92 S. 66). VI. Widerruf

1. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zeitraum vom 16. August 2014 bis 6. November 2014 und damit grösstenteils innerhalb der mit Strafbefehl vom 30. September 2014 angesetzten dreijährigen Probezeit

- 83 - (HD 1 Urk. 18/5). Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Tatumstände der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Delikte und der im vorliegenden Verfahren zu be- urteilenden Straftaten ist – mit der Vorinstanz und entgegen der Einschätzung des Verteidigers – auch inskünftig kein Wohlverhalten des Beschuldigten zu erwarten. Daran ändert auch der nunmehr laufende vorzeitige Strafvollzug nichts, hat doch der Beschuldigte aus den zahlreichen und grossenteils einschlägigen, teilweise vollzogenen Vorstrafen keine Konsequenzen gezogen. Es ist von einer eigentli- chen Schlechtprognose auszugehen.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– ist daher aufgrund der Nichtbewährung und einer negativen Bewertung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte – zu vollziehen. Daran anzu- rechnen sind 40 Tage Polizei- und Untersuchungshaft (18.08.2014 bis 26.09.2014). In diesem Umfang gilt die Geldstrafe als geleistet. VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung (ND 15) Der von der Privatklägerin 6 erhobenen Anschlussberufung auf Herausgabe des Mobiltelefons HTC PG58130 und des Multitool Sets, Werbegeschenk mit der Auf- schrift "www.AJ._____.ch" (Urk. 103/3; Urk. 108 und 108A; ND 15 Urk. 6 Fotobei- lagen Nr. 6, 6.1 und 6.2) ist ohne weiteres zu entsprechen, steht doch fest, dass es sich bei diesem sichergestellten Deliktsgut um Eigentum des Reisebüros B._____ bzw. von dessen Geschäftsführer AI._____ handelt (vgl. vorne Erw. III. 9.). Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils ist daher betreffend der Positio- nen Nr. 8 und 9 dahin zu ändern, dass die dort genannten beschlagnahmten Ge- genstände auf erstes Verlangen der Privatklägerin 6 herauszugeben sind. Wie eingangs erwähnt (Erw. I. 4.) ist die Anordnung von Dispositivziffer 9 im Übrigen unangefochten und somit rechtskräftig.

- 84 - VIII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amt- liche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtli- che Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.

3. Der Verteidiger machte mit seiner Honorarnote vom 17. Mai 2017 für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 11'107.87 geltend, in welchem der Auf- wand für die Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 120/1). Ein Honorar dieser Höhe sprengt den Rahmen des Üblichen für Fälle von vergleich- barer Komplexität und Schwierigkeitsgrad. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine solche Vielzahl an Gefängnis- besuchen – am 2. Mai 2016, am 6. September 2016, am 7. Februar 2017 und am

6. März 2017 – notwendig gewesen sein sollten. Da zu dieser Zeit die Untersu- chung längst abgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass die Verteidigung die Abstimmung des Plädoyers mit dem Beschuldigten und dessen Orientierung über den Ablauf der Berufungsverhandlung auch anlässlich eines einzigen Gefängnisbesuches hätte vornehmen können, zumal der Verteidiger mit dem Beschuldigten gemäss der Honorarnote überdies in einem regen brieflichen und telefonischen Kontakt stand. Auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 810 Minuten für die Ausarbeitung des 17-seitigen Plädoyers) –

9. März 2017: 135 Min.; 10. März 2017: 215 Min.; 11. März 2017: 135 Min.;

13. März 2017: 200 Min.; 15. Mai 2017: 125 Min. – erscheint zu hoch. Unter Hin- weis darauf, dass die Kosten der Verteidigung in gerichtlichen Verfahren nicht nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. §§ 17 f. AnwGebV) und mit Blick auf vergleichbare Fälle, mit welchen die erkennende Kammer in

- 85 - letzter Zeit zu tun hatte, erscheint ein Anwaltshonorar von höchstens Fr. 9'000.– (einschliesslich Berufungsverhandlung, inkl. Auslagen und MwSt.) als angemes- sen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

23. November 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 8), 5 (Zivilansprüche bezüglich Dossier 7), 6 (Zivilansprüche bezüg- lich Dossier 8), 7 (Zivilansprüche bezüglich der Dossiers 3, 6, 9, 15), 8 (Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1, 10-13, 16), 9 (Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 2, 4, 5 [teilweise, ohne blaue Mappe samt Inhalt], 6-7, 14-15, 17-43), 10 (Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände Nr. 44-48), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15),

- 86 - − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von dessen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b (Dossier 16).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 30. September 2014 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.– (wovon 40 Tage als durch Polizei- und Untersuchungshaft geleistet gelten), wird widerrufen und die Strafe vollzo- gen.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

3. August 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 6, B._____ (nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils vom 17. März 2017 im Verfahren SB160363) auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Nr. 8: Mobiltelefon HTC PG58130,

- Nr. 9: Multi-Tool-Set (inkl. Karton, mutmassliches Werbegeschenk).

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 87 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich − die Verteidigung von H._____ (SB160363) − die Vertretung der Privatklägerin 1 sowie an die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich, Büro 4, Staatsanwältin lic. iur. B. Andolfatto − die Verteidigung von H._____ (SB160363) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 88 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger