Sachverhalt
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
1. August 2010, vor 20.00 Uhr, in J._____ gewaltsam in die Räumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" eingedrungen zu sein. An seinem früheren Arbeitsort in einem Nebenraum habe der Beschuldigte mehrere Versuche unternommen, Geld auf sein eigenes Bankkonto zu transferieren. Diese Versuche seien gescheitert, weil er die K._____ AG … [Bank] als Begünstigte angegeben habe. Als er sich selber bzw. sein Bankkonto bei der K._____ AG … aufgeführt habe, habe er am
2. August 2010, in der Zeit von 01.30 Uhr bis 01.40 Uhr, Geldtransfers im Gesamtbetrag von Fr. 111'200.– ausführen können. Am selben Tag frühmorgens sei der Beschuldigte von J._____ zum Flughafen Kloten gefahren. Beim Bankomaten der K._____-Filiale am Flughafen Kloten habe er kontrolliert, ob die
- 8 - Geldtransfers erfolgreich gewesen seien. Als er deren Erfolg festgestellt gehabt habe, habe er sich in die Räumlichkeiten der Bank begeben und die Auszahlung des Bargeldes im Betrag von Fr. 110'000.– verlangt. Nach der Kontrolle der erforderlichen Unterlagen in einem speziell abgetrennten Raum (Diskretschalter) habe die Bankangestellte dem Beschuldigten den gewünschten Geldbetrag ausbezahlt, worauf der Beschuldigte das Bargeld an sich genommen und die Bankfiliale verlassen habe (HD Urk. 94 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt den Sachverhalt gänzlich anders dar: Er habe sich am Abend des 1. August 2010 in seinem von ihm gemieteten Hobbyraum, welcher sich im gleichen Gebäude wie die Büroräumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" befunden habe, aufgehalten und Schallplatten aufgelegt. Um 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft worden. Als er die Türe geöffnet habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Vier unbekannte Männer seien in den Hobbyraum eingedrungen, drei Männer hätten indessen den Raum wieder verlassen und ein Unbekannter habe ihn gefangen gehalten und bewacht. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden; zusammen mit den Männern habe er das Gebäude durch den Haupteingang verlassen und in einem Auto Platz nehmen müssen. Sie seien längere Zeit umhergefahren. Danach hätten die Männer das Auto verlassen, er sei für ca. fünf Minuten allein gewesen. Einen Fluchtversuch habe er nicht unternommen, da konkrete Drohungen bezüglich seiner Ehefrau und seines Kindes ausgesprochen worden seien. Zwei Unbekannte seien wieder zum Personenwagen zurückgekehrt, worauf die Fahrt für zwei bis drei Stunden weitergeführt worden sei. Schliesslich seien auch die anderen beiden Männer wieder zugestiegen; es sei gejubelt worden, dass es geklappt habe. Daraufhin sei er angewiesen worden, zur Bank zu gehen und Fr. 110'000.– von seinem Konto abzuheben. Sie hätten ihm dabei erneut gedroht, wenn er dies nicht tun würde, würde er seine Ehefrau und sein Kind nie mehr sehen. In der Nähe des Bahnhofs Glattbrugg sei er aus dem Auto ausgestiegen und mit dem Tram Nr. 10 an den Flughafen gefahren. Er habe sich zur Filiale der K._____ AG begeben und sich den von den Tätern erwähnten Bargeldbetrag auszahlen lassen. Daraufhin sei er mit einem Taxi nach Glattbrugg zurückgefahren, wo er das Geld den
- 9 - Unbekannten ausgehändigt habe. Er habe wiederum in den Personenwagen einsteigen müssen, erneut sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden. Anschliessend seien sie im Auto weitergefahren. In Flurlingen hätten die Unbekannten ihn geheissen auszusteigen, worauf er zwei Passantinnen getroffen und sie gebeten habe, die Polizei zu rufen (HD Urk. 6 S. 2 ff.). An diesen Ausführungen hielt der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren fest (vgl. HD Urk. 7 S. 2; HD Urk. 14 S. 2 und S. 15 ff.; HD Urk. 27a S. 4 ff.; HD Urk. 31 S. 2; HD Urk. 49 S. 4 f.; HD Urk. 98 S. 5 ff.; Prot. II S. 14 und S. 16).
2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und den Vorbringen seiner Verteidigung auseinandergesetzt und ist mit überzeugenden Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gänzlich unglaubhaft erscheine. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte gewaltsam in die Räumlichkeiten der "B._____ GmbH" eingedrungen sei und ohne dazu berechtigt zu sein, den angeklagten Deliktsbetrag von den Konti der Privatkläger auf sein eigenes transferierte und von dort abhob, ohne in diesem Zusammenhang irgendwie von Dritten bedroht oder dazu gezwungen worden zu sein (HD Urk. 118 S. 22). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend, so dass vorab – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (HD Urk. 118 S. 7-22). Die folgenden Ausführungen, die der Darstellung der Abläufe gemäss der Version des Beschuldigten folgen, sind daher lediglich ergänzender, präzisierender und teilweise wiederholender Natur: 3.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschuldigten völlig unbekannte Personen einerseits haben wissen können, dass er an besagter Adresse einen Hobbyraum besitze, und dass sich der Beschuldigte ausserdem ausgerechnet an jenem 1. August 2010 zu fraglicher Uhrzeit in jenem Hobbyraum aufgehalten habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage auf die Frage, wie die Täterschaft hätte wissen sollen, dass er sich an diesem Sonntag, 1. August 2010, in seinem Hobbyraum aufgehalten habe, eine schlüssige Antwort zu liefern. Er gab zu Protokoll, er könne es nicht
- 10 - erklären. Er mache dort Musik. Vielleicht sei er irgendjemandem im Weg gestanden. Er wisse es nicht. Keine Ahnung. Er habe einen Fehler gemacht, als er gesagt habe, es habe nur seine Familie gewusst. Alle die dort arbeiten würden, wüssten auch, dass er dort Musik mache (HD Urk. 14 S. 16). Der Beschuldigte konnte demnach nicht einmal Erklärungsansätze liefern. Ins Bild passt, dass die Türe des Hobbyraums des Beschuldigten am 3. August 2010 verschlossen vorgefunden wurde und mit dem sich bei den Effekten des Beschuldigten befindlichen Schlüssel zuerst aufgeschlossen werden musste (HD Urk. 1 S. 8). Die vier Unbekannten hätten somit vor dem Verlassen des Gebäudes die Türe zum Hobbyraum mit einem Schlüssel abschliessen müssen. Dies ist lebensfremd und lässt sich mit den Darstellungen des Beschuldigten, wonach er überfallen worden sei, nicht in Einklang bringen, insbesondere wenn man sich das Ausmass der Zerstörung in den Büroräumlichkeiten der "B._____ GmbH" vor Augen führt (HD Urk. 3 S. 8-14). Der Beschuldigte konnte denn auch keine plausible Erklärung angeben. Er führte aus, er wisse nicht, wer seinen Hobbyraum abgeschlossen habe. Er habe nicht gewusst, dass der Hobbyraum abgeschlossen worden sei (HD Urk. 14 S. 22). 3.2 Der Beschuldigte gab an, um ca. 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft und, als er die Türe geöffnet gehabt habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass er ca. einen halben Meter nach hinten geflogen und zu Boden gegangen sei (HD Urk. 6 S. 2 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass bei einem Schlag mit solcher Heftigkeit in der Regel die Haut platze, Hämatome sichtbar seien oder jedenfalls eine deutlich sichtbare Schwellung resultiere (HD Urk. 118 S. 16). Dem kann beigepflichtet werden. Zwar führte der Beschuldigte aus, die linke Seite sei in der ersten Zeit ziemlich angeschwollen gewesen (HD Urk. 14 S. 18). Allerdings gab die Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen Kloten, Frau L._____, die mit dem Beschuldigten immerhin ein drei- bis fünfminütiges Gespräch geführt hatte und ihm anschliessend den Betrag von Fr. 110'000.– ausgehändigt hatte, als Zeugin zu Protokoll, sie habe keine Verletzungen gesehen (HD Urk. 19 S. 2 ff.). Auch dieser Umstand spricht somit nicht für die Darstellung des Beschuldigten, insbesondere da der Beschuldigte vom Aufpasser noch einen weiteren Schlag mit
- 11 - dem Schuh erhalten haben will (HD Urk. 6 S. 3). Die Version des Beschuldigten (keine Verletzung trotz Schlag) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da es theoretisch denkbar – wenn auch unwahrscheinlich – wäre, dass die Zeugin L._____ die Verletzung des Beschuldigten einfach nicht wahrnahm oder dass er tatsächlich keine Blessuren davon getragen hat. Weitere Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten ergeben sich aber, da er anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich von noch einem weiteren Schlag auf den Hinterkopf sprach und im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 11. August 2010 (HD Urk. 14) nun wieder angab, er sei nicht grob verletzt worden, er habe keine sichtbaren Verletzungen davon getragen (HD Urk. 98 S. 6). 3.3 Seltsam mutet auch an, dass der Beschuldigte nicht fähig war, genauere Angaben zu den vier angeblichen Tätern zu machen. Zunächst ist auf eine Unstimmigkeit betreffend den Schweizerdeutsch sprechenden Täter hinzuweisen: In der Einvernahme vom 2. August 2010 beschrieb der Beschuldigte ihn als Nordländer (HD Urk. 6 S. 9); in der Einvernahme vom 11. August 2010, also nur neun Tage später, sprach er von längeren dunkleren Haaren (HD Urk. 14 S. 24). Dies passt nicht zusammen. Wenn jemand eine andere, ihm unbekannte Person als nordländisch beschreibt, ist davon auszugehen, dass sie eher hellere
– und nicht dunkle, wie vom Beschuldigten ausgeführt – Haare hat. Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, dass kaum nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte nicht einmal die Marke der weissen Sportschuhe seines Aufpassers erkennen konnte (vgl. HD Urk. 14 S. 18), zumal er mehrere Stunden mit ihm in einem Raum verbrachte, nicht aufschauen und demzufolge höchstens die Schuhe des Bewachers gesehen haben kann. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte nur das Aussehen zweier der vier Täter etwas genauer beschreiben konnte. Dies erstaunt, selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit einen Papiersack über dem Kopf gehabt haben will, verbrachte der Beschuldigte doch fast zwölf Stunden mit den Tätern und hat während dieser Zeit gemäss seinen eigenen Angaben nicht geschlafen (HD Urk. 14 S. 26). Hingegen erkannte er bei einem der Täter – einem derjenigen, den
- 12 - er im Übrigen kaum gesehen hat –, dass er einen synthetischen Trainingsanzug trug (HD Urk. 6 S. 10). Das passt nicht ins Bild. Auch an die Inhalte der von den angeblichen Tätern geführten Gespräche auf Deutsch vermochte der Beschuldigte sich nicht zu erinnern; schwammig und unbestimmt führte er in der ersten Einvernahme aus, sie hätten dieses und jenes gesprochen (HD Urk. 6 S. 5). Später gab er an, er habe sich nicht alles merken können, sie hätten eigentlich immer über das Gleiche geredet, dass sie hoffen würden, dass es klappe. Keine Ahnung. Details wisse er nicht. Einer habe sicher gewusst, wovon er rede. Das sei der Kopf der Bande gewesen, er habe einfach Befehle gegeben. Die Durchführung (HD Urk. 14 S. 23). 3.4. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach die Täter ihm einen Papiersack über den Kopf gestülpt hätten, erscheinen ebenfalls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte den Sack teilweise unterschiedlich beschrieben hat, einerseits als Plastiksack und andererseits als Papiersack (HD Urk. 14 S. 21 und S. 22). Vielmehr ins Gewicht fällt jedoch die Tatsache, dass eine Person mit einem übergestülpten Sack in der Öffentlichkeit überall auffallen dürfte. Welchem Zweck der Sack hätte dienen sollen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Täter mit dem Beschuldigten ohne genaues Ziel herumgefahren seien, kann nicht nachvollzogen werden. Auch diesbezüglich ist dem Vorrichter vollumfänglich beizupflichten. Es versteht sich von selbst, dass deshalb unerklärlich ist, wie der Beschuldigte mit einem Sack über dem Kopf erkennen konnte, dass er zu einem Fahrzeug ca. auf dem dritten oder vierten Parkfeld geführt wurde (HD Urk. 6 S. 4). Die Verteidigung bringt hierzu vor, dies sei nicht verwunderlich, da sich der Beschuldigte seit dem Februar 2010 praktisch jeden Tag in der Liegenschaft, in der sich die Geschäftsräume der B._____ GmbH sowie sein Hobbyraum befanden, aufgehalten und den Weg vom Hauseingang über den Parkplatz unzählige Male zurückgelegt habe. Es sei deshalb nicht als Phantasiemerkmal zu werten, wenn jemand Rückschluss auf die ungefähre Parksituation des Wagens habe nehmen können (HD Urk. 131 S. 8). Dem kann dem Grundsatz nach beigepflichtet werden; man kann sich beispielsweise in der eigenen Wohnung auch im Dunkeln
- 13 - problemlos zurechtfinden. Gemäss Darstellung der Verteidigung befand sich der Beschuldigte allerdings in einer absoluten Ausnahmesituation und konnte sich deshalb nicht mehr auf Details – wie etwa den genauen Fahrzeugtyp – achten (HD Urk. 131 S. 9). Dass er in einer solchen absoluten Ausnahmesituation den Standort des parkierten Fahrzeugs trotz Sack über dem Kopf eruieren konnte, ist deswegen nicht bzw. kaum vorstellbar. Dieser Argumentation der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden. 3.5. Betreffend die angeblichen Drohungen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten auffallend blass und nichtssagend bleiben. Details gab der Beschuldigte nie zu Protokoll. Dass die Drohungen im Hobbyraum, als der Aufpasser das Foto der Familie des Beschuldigten entdeckt hatte, noch nicht konkret waren (vgl. HD Urk. 6 S. 5), erscheint noch als möglich. Die späteren Drohungen im Vorfeld des Geldbezuges konnte der Beschuldigte aber auch nicht näher beschreiben (vgl. HD Urk. 6 S. 5 f.; HD Urk. 98 S. 7). Es bleiben daher erhebliche Zweifel, ob tatsächlich Drohungen gegen die Familie des Beschuldigten ausgestossen wurden. 3.6 Der Beschuldigte führte aus, dass irgendwann die anderen beiden (Täter) wieder zu ihnen ins Auto gestiegen seien. Alle hätten gejubelt und gesagt, yes, es habe geklappt (HD Urk. 6 S. 5). Dass die in der Anklageschrift aufgeführten Geldtransfers auf das Konto des Beschuldigten stattfanden, wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist mittels Urkunden hinreichend belegt (HD Urk. 17/2 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/4 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/3 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/5 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 9/6 = HD Urk. 17/7 = HD Urk. 50/4; HD Urk. 9/5 = HD Urk. 17/6 = HD Urk. 50/2; HD Urk. 9/7 = HD Urk. 17/8 = HD Urk. 50/3). 3.7 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass das Vorgehen mit der Tramfahrt von Glattbrugg zum Flughafen und der Taxifahrt zurück absolut nicht nachvollziehbar und nicht einzusehen sei, weshalb die Täter eine derart unsichere und komplizierte Variante mit Tram und Taxifahrt hätten wählen sollen (HD Urk. 118 S. 17). Aus den Angaben des Beschuldigten geht denn auch nicht deutlich hervor, wie seine Überwachung während dieser Zeit sichergestellt wurde.
- 14 - Er gab an, der Schweizerdeutsch sprechende Typ habe ihm gesagt, dass ein zweiter Täter mit ihm mitkommen und ihn auf der Fahrt an den Flughafen in einigem Abstand begleiten werde. Das sei dann auch so gewesen. Er sei während dieser Zeit (Tramfahrt, Abheben des Geldes, Taxifahrt) von zwei Tätern beobachtet worden (HD Urk. 6 S. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme vom
11. August 2010 führte er aus, sie seien nicht mit ihm zum Flughafen gekommen. Derjenige der hinten rechts gesessen sei, sei voraus gegangen. Der andere sei zwar mitgekommen, er (der Beschuldigte) habe ihn aber nicht gesehen. Er sei vielleicht zwei Minuten an der Tramhaltestelle beim Bahnhof Glattbrugg gestanden. Es habe viele Leute gehabt (HD Urk. 14 S. 25). Offenbar fuhr also zumindest keiner der Täter mit dem Beschuldigten im Taxi zurück vom Flughafen nach Glattbrugg (vgl. dazu auch HD Urk. 14 S. 28 f.). In Anbetracht, dass der Beschuldigte die gesamte von ihm abgehobene Summe auf sich trug, mithin Fr. 110'000.–, ist unwahrscheinlich, dass dies so geschehen ist. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, den Tätern mit der gesamten Beute zu entkommen. Dieses Risiko dürften sie kaum eingegangen sein. Die Darstellung des Beschuldigten ist daher auch aus diesem Grund als unglaubhaft einzustufen. 3.8 Seltsam mutet auch an, dass der Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen die angespannte Lage beim Geldbezug, in der sich der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung hätte befinden müssen, nicht auffiel. Sie gab als Zeugin am 25. August 2010 – nur etwas mehr als drei Wochen nach dem Geldbezug des Beschuldigten – zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr freundlich, aufgestellt und nicht nervös gewesen. Er habe sich gar nicht auffällig verhalten. Er sei weder verschwitzt gewesen, noch habe sie irgendwelche Verletzungen wahrgenommen. Er habe ihr auch noch einen schönen Tag gewünscht (HD Urk. 19 S. 3 ff.). Anzufügen ist, dass die Begegnung zwischen der Kassenchefin und Zeugin L._____ und dem Beschuldigten nicht nur kurze Zeit, sondern immerhin drei bis fünf Minuten dauerte (HD Urk. 19 S. 3 f.); der Zeugin hätte ein ungewöhnliches Verhalten daher noch viel eher auffallen müssen. Dem Vorrichter kann beigepflichtet werden, dass deshalb wohl davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte nicht in der von ihm geschilderten Zwangslage
- 15 - befand (HD Urk. 118 S. 18), sondern dass er glücklich darüber war, dass die Auszahlung des ergaunerten Betrages zu glücken schien bzw. am Ende funktionierte. Zusätzlich gestützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass der Beschuldigte das Gespräch mit der Filialleiterin im Gegensatz zu seinen übrigen Schilderungen, die sehr allgemein gehalten sind und wenige Details aufweisen, sehr flüssig, präzise und detailreich schildern konnte (HD Urk. 14 S. 27). Auch die Stückelung und den Grund dieser Stückelung (Abzählen mittels Maschine bzw. vor dem Beschuldigten) des ihm ausbezahlten Bargeldbetrages konnte er genau angeben (HD Urk. 14 S. 14). Dies kann damit erklärt werden, dass das Abheben des Bargeldbetrages sich eben genau so ereignet hat, wie es der Beschuldigte schilderte, deshalb kannte er die Einzelheiten und konnte sie, so wie sie sich tatsächlich zugetragen haben, zu Protokoll geben, was bei der Darstellung der übrigen Ereignisse gerade nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass unerklärbar ist, weshalb der Beschuldigte nicht den gesamten sich auf seinem Konto befindlichen Betrag abheben und den Tätern übergeben musste. Er konnte dafür denn auch keine einleuchtende Erklärung abgeben, sondern führte auf entsprechende Frage des Vorrichters, ob er sich erklären könne, weshalb man ihm noch Fr. 1'200.– geschenkt habe, aus, er wisse nichts von einer Schenkung. Er könne sich das nicht erklären. Es sei auf keinen Fall ein Geschenk gewesen. Er würde sein Leben dafür nicht aufs Spiel setzen (HD Urk. 98 S. 7). 3.9 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich weiterer Umstände und Vorkommnisse nicht in der Lage war, diese in allen Einzelheiten, detailliert und ausführlich zu beschreiben. Dies gilt unter anderem für das Taxifahrzeug und dessen Chauffeur sowie das Fahrzeug der Täter. Seltsam mutet auch an, dass sie mehrmals während längerer Zeit mit dem Auto herum gefahren sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, den Personenwagen beispielsweise auf einem Parkplatz abzustellen und zu warten, bis die K._____-Filiale am Flughafen Kloten öffnet.
4. An diesen Beurteilungen vermögen auch die heutigen Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern.
- 16 - 4.1 Der Verteidiger brachte an, im vorinstanzlichen Urteil werde nicht dargelegt, welche Fakten dafür sprechen sollen, dass der Beschuldigte die ihm zu Unrecht zur Last gelegten Taten begangen haben soll. Dadurch sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in massiver Weise verletzt worden (HD Urk. 131 S. 4). Weder den Strafverfolgungsbehörden noch der Vorinstanz sei es gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Straftaten dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten bzw. ohne Zweifel zugeschrieben werden müssten (HD Urk. 131 S. 13). Der Grundsatz in dubio pro reo bedeute, dass die Schuld der beschuldigten Person durch die Anklagebehörde und das Gericht zu beweisen sei und nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (HD Urk. 131 S. 14 und S. 15). Dem ist insoweit beizupflichten, als dass es keine objektiven Sachbeweise gibt, die die Täterschaft des Beschuldigten direkt belegen, und die Schuld des Beschuldigten nicht mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden kann. Eine solcher Beweis ist denn aber für eine Verurteilung auch nicht erforderlich; es genügt, wenn keine unüberwindlichen Zweifel bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vom Beschuldigten anerkannt und zweifelsfrei erstellt ist immerhin, dass die Geldüberweisungen von den Konti der Privatkläger auf das Konto des Beschuldigten stattfanden und sich der Beschuldigte am nächsten Tag bereits frühmorgens auf der Filiale der K._____ AG am Flughafen Zürich-Kloten den (fast) gesamten am Vorabend bzw. in der Nacht zuvor überwiesenen Betrag von Fr. 110'000.– auszahlen liess. Da der Beschuldigte Begünstigter der Überweisungen war, ergab sich ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht gegen ihn. Um diesen zu entkräften, müssen seine Aussagen wenigstens eine minimale Plausibilität aufweisen und zumindest ansatzweise glaubhaft sein. Genau diese minimale Plausibilität fehlt den Schilderungen des Beschuldigten jedoch. Dies wurde von der Vorinstanz und in den vorstehenden Erwägungen dargelegt. Dem Beschuldigten gelingt es nicht, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darstellungen zu liefern und auch die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen führten zu keinen Ergebnissen, die die Version des Beschuldigten untermauern könnten. Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass seine Erklärungen in einzelnen Punkten relativ detailliert
- 17 - ausfielen, so gab er an, er sei aufgefordert worden "nicht zu kücken" (HD Urk. 6 S. 3). Denkt man die Version des Beschuldigten allerdings durch, gibt es zu viele Punkte, die bei genauerer Betrachtung nicht aufgehen, so dass festgestellt werden muss, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Variante der Vorkommnisse auch nur annähernd glaubhaft darzustellen. Die einzig plausible Version ist daher diejenige, die in der Anklageschrift präsentiert wird. Es ist deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio pro reo ersichtlich. 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt des Weiteren die Frage in den Raum, weshalb überhaupt nur der Beschuldigte als Täter in Frage kommen könne. Die B._____ GmbH habe nämlich verschiedene andere Angestellte, die ebenfalls als potentielle Täter in Frage kommen könnten (HD Urk. 131 S. 6). Dass die Mitglieder der Familie DEFG._____ [Alles Familienangehörige] den Überfall auf den Beschuldigten mit den anschliessenden Geldüberweisungen auf das Konto des Beschuldigten inszeniert haben, kann ausgeschlossen werden. Einerseits hätten sie die Täter entlöhnen müssen und sie hätten für das verloren gegangene Geld keinen Ersatz (beispielsweise eine Versicherungsleistung) erhalten. Andererseits ist ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten nicht ersichtlich. Mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wurden die Schwierigkeiten, die man mit ihm hatte, ausgeräumt. Auch für die Lehrtochter der B._____ GmbH, M._____, und deren Vorarbeiter, N._____, hätte es sich wohl kaum gelohnt, gleich vier Täter zu verpflichten, die den geschilderten Überfall auf den Beschuldigten durchgeführt hätten. Es wäre zudem eine minutiöse Planung nötig gewesen. Hinzu kommt, dass keiner der beiden Kenntnis hatte, dass sich der Beschuldigte gerade am 1. August 2010 abends in seinem Hobbyraum aufhalten würde. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht zu erkennen.
5. Im Ergebnis gelangt man daher zum Schluss, dass den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden kann. Seine Aussagen weisen über weite Strecken einen Mangel an Detailliertheit und viele Ungereimtheiten auf, so dass sie als
- 18 - unglaubhaft erscheinen. Dies gilt nicht nur für wenige, einzelne Aussagen, sondern für beinahe sämtliche seiner Angaben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie es in der Anklageschrift dargestellt wird. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher dem Urteil zugrunde zu legen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie der Vorrichter zutreffend ausgeführt hat – durchaus Motive gehabt hätte, sich zu einer solchen Tat verleiten zu lassen. Einerseits ist der Beschuldigte von der Geschädigten B._____ GmbH kurz vor der Tat entlassen worden (HD Urk. 9/2), andererseits war er im Tatzeitpunkt gemäss seinen Angaben mit ca. Fr. 20'000.– verschuldet (HD Urk. 7 S. 1; HD Urk. 14 S. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass seine Ehefrau bei Tatbegehung im August 2010 zum zweiten Mal schwanger war und die Familie des Beschuldigten sehr oft von dessen Schwiegereltern finanziell unterstützt werden musste (HD Urk. 7 S. 1; HD Urk. 14 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine finanzielle Lage etwas verbessern wollte. Der Anklagesachverhalt kann somit rechtsgenügend erstellt werden. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (HD Urk. 118 S. 22-24). Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte die Daten fremder Konti manipulierte, indem dort Geldbezüge belastet wurden, die nicht deren Inhaber tätigte. Daraus resultierten Saldoreduktionen und ein unrichtiges Ergebnis des Datenverarbeitungsprozesses. Art. 147 StGB erfasst auch den Fall, dass zwar "richtige" Daten verwendet und ein "richtiger" Datenverarbeitungsvorgang eingeleitet werden, aber dem Täter die Befugnis zur Verwendung dieser Daten fehlt. Das Bundesgericht erwähnt denn als Angriffsobjekte der unbefugten Verwendung von Daten neben den Geldautomaten und den Systemen zur bargeldlosen Bezahlung insbesondere das Home- und Telebanking (BGE 129 IV 315 Erw. 2.2.1). Der Beschuldigte war nicht berechtigt, mittels Verwendung der
- 19 - sich in den Räumlichkeiten der B._____ GmbH befindlichen Bankkarten, Kartenlesegeräte und PIN-Codes Geldüberweisungen auf sein Konto vorzunehmen. Zudem befanden sich diese Unterlagen in einem verschlossenen Raum, der der Beschuldigte zunächst gewaltsam öffnen musste; von Opfermitverantwortung kann also keine Rede sein. Damit ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz für den Schuldspruch zu folgen und der Beschuldigte A._____ des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (HD Urk. 128; HD Urk. 118 S. 34).
2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von
- 20 - Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 m.w.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor und ist damit das schwerste Delikt. Für die Festsetzung der Einsatzstrafe ist von diesem
- 21 - Strafrahmen auszugehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens erscheint trotz der Deliktsmehrheit nicht angezeigt, da der ordentliche Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74).
3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte einen Schaden von insgesamt Fr. 111'200.– verursacht hat. Dieser Betrag kam jedoch eher zufällig zustande. Aus den Kontoauszügen der Konti, von welchen die überwiesenen Beträge stammten, geht nämlich hervor, dass der Beschuldigte die Konti fast vollständig plünderte und meist lediglich einige Hundert Franken oder gar weniger stehen liess (HD Urk. 50/17-23). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf mehr aus war und auch grössere Beträge transferiert hätte, hätten die Konti einen höheren Saldo aufgewiesen. Dass er nichts anbrennen lassen wollte, zeigt sich auch daran, dass er unmittelbar nach den (erfolgreichen) Überweisungen zum Flughafen Kloten fuhr, wo die K._____-Filiale bereits früh morgens öffnet, um den ergaunerten Betrag abzuheben. Der Vorinstanz kann darin, dass die für die Tat notwendige kriminelle Energie als noch nicht besonders gross bezeichnet werden kann, da der Beschuldigte keiner besonderen Raffinesse bzw. Cleverness bedurfte, um an sein Ziel zu gelangen (vgl. HD Urk. 118 S. 26), nicht ganz beigepflichtet werden. Zwar nutzte der Beschuldigte einfach die Kenntnisse und das Wissen, die er als ehemaliger Arbeitnehmer der Geschädigten erlangt hatte, aus. Den Tatablauf und die anschliessende Verschleierung der Tat bzw. seine Variante der Geschehnisse, die er beabsichtigte, bei der Polizei zu Protokoll zu geben, musste er freilich trotzdem sorgfältig planen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass er eine weitere Straftat begehen musste (Hausfriedensbruch), um in die Räumlichkeiten zu gelangen, wo er die Chipkarte, den PIN und das Lesegerät für die Konti der jeweiligen Geschädigten finden konnte. Die objektive Tatschwere
- 22 - ist in einer Gesamtbetrachtung – insbesondere angesichts des hohen Deliktsbetrages – als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschuldigte in erster Linie aus finanziellen Gründen und aus Rache gehandelt haben dürfte; seine Motive waren also egoistischer Natur und keineswegs nachvollziehbar. Er handelte mit direktem Vorsatz und aus eigenem Antrieb. Die subjektive Tatschwere vermag sich somit nicht entlastend auszuwirken und die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es steht deshalb eine Einsatzstrafe noch im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Raum, weshalb eine Einsatzstrafe von deutlich über den von der Vorinstanz festgelegten 240 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl. HD Urk. 118 S. 26) als angemessen erscheint.
4. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (HD Urk. 118 S. 27) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte in den nächsten drei Monaten von seinem Arbeitgeber beurlaubt ist, da ihm zufolge zu schnellen Fahrens der Fahrausweis entzogen wurde. Demzufolge wird er in jener Zeit kein Einkommen erzielen bzw. allenfalls eine Arbeitslosenentschädigung vom RAV erhalten (Prot. II S. 10 und S. 13). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (HD Urk. 122). Dieser Umstand wirkt sich allerdings nicht strafmindernd, sondern
- 23 - neutral aus, da es als Normalfall zu gelten hat, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die Vorinstanz berücksichtigte den Umstand, dass der Beschuldigte sich bis heute über den Verbleib der Beute von über Fr. 110'000.– ausschweigt, spürbar straferhöhend. Zutreffend hat sie vorab festgestellt, dass es selbstredend das Recht eines Beschuldigten sei, das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten von Anfang an konsequent zu bestreiten (HD Urk. 118 S. 28). Gemäss wenig konsistenter Praxis des Bundesgerichts kann allerdings hartnäckiges Bestreiten und dreistes Lügen als Zeichen fehlender Reue und Einsicht gewertet und straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; 6B_858/2008 E. 4.3.3; 6B_992/2008 E. 5.2; vgl. auch DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Anklagevorwurf zwar von Anfang an konsequent bestritten. Ausführungen, die geradezu als absurd einzustufen wären, machte er jedoch nicht. Auch ist die Beweislage nicht derart erdrückend, dass sein durchgehendes Bestreiten der Vorwürfe als Zeichen fehlender Reue und Einsicht zu werten wäre. Dies gilt auch für das Ausschweigen über den Verbleib der Beute. Entgegen der Vorinstanz kann dieser Umstand daher nicht spürbar straferhöhend veranschlagt werden. Dass ein Geständnis und allenfalls damit einhergehende Reue nicht (zu Gunsten des Beschuldigten) berücksichtigt werden können, wurde im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt. Da keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich sind, bleibt es – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente – bei der bereits für die Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von deutlich über 240 Tagen/Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Weitere Delikte Sodann sind die weiteren Delikte in die Strafzumessung einzubeziehen. Für alle gilt, dass sie gegenüber dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage deutlich in den Hintergrund treten und ihnen, wie der Vorrichter zutreffend bemerkte, nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
- 24 - 5.1 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an seiner Darstellung der Ereignisse während der ganzen Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren konsequent festhielt, selbst als die Ermittlungen, die aufgrund seiner Aussagen eingeleitet wurden, zu keinen Hinweisen führten, die seine Schilderungen zumindest teilweise hätten bestätigen können. Auch diesen Tatbestand erfüllte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Verschulden wiegt jedoch dennoch leicht; die falschen Angaben waren eine notwendige Begleiterscheinung zur Verdeckung der von ihm ausgelösten Geldtransfers und der Abhebung der Fr. 111'200.–. 5.2 Das Verschulden betreffend die vom Beschuldigten begangene Sachbeschädigung wiegt leicht. Durch das Aufwuchten der Eingangstüre entstand ein bloss geringer Sachschaden von ca. Fr. 500.–. Zudem entstand ein Schaden in unbestimmter Höhe, der jedoch auch nicht allzu hoch ausgefallen sein dürfte, indem der Beschuldigte zwei Computer ab deren Bürotisch stiess, eine Metallabdeckung bei einem Bürotisch beschädigte, vier Chip-Karten verbog sowie verschiedene Schubladen durchwühlte. Er richtete allerdings ein erhebliches Chaos an (vgl. HD Urk. 3 S. 8-10). 5.3 Das Verschulden im Bezug auf den Hausfriedensbruch ist als sehr leicht einzustufen. Zwar musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der B._____ GmbH dem Willen der Inhaber widersprach, er hielt sich aber nicht für lange Zeit in diesen Räumen auf. Auch betreffend dieses Delikt gilt, dass es mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einherging und eine notwendige Begleiterscheinung war.
6. Fazit Für diese drei weiteren Delikte (Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) ist jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von deutlich über 240 Tagen/Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten
- 25 - Freiheitsstrafe um weitere rund drei Monate zu erhöhen, weshalb eine bedeutend höhere Strafe als die vom Vorrichter ausgefällte Strafe (360 Tagessätze bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe) dem gesamten Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen würde. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius fällt eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten aber ausser Betracht. Es hat deshalb bei der Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bleiben. Es stellt sich noch die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da bei dieser Strafhöhe grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze beträgt). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund steht (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34). Wie soeben dargelegt wurde, wäre im Prinzip eine höhere Strafe als die Freiheitsstrafe von 12 Monaten schuldangemessen, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist. Bei richtiger Zumessung der Strafe würde demgemäss eine Strafe von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen resultieren. Die Geldstrafe beträgt gemäss Gesetz aber höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre – bei richtiger, schuldangemessener Strafzumessung – demnach nicht mehr möglich. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Daran sind in Anwendung von Art. 51 StGB 53 Tage Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen.
7. Bedingter Strafvollzug 7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vorrichters kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 29 f.).
- 26 - 7.2 Wegen der Schwere des Verschuldens setzte die Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre fest (HD Urk. 118 S. 30). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK StGB I, a.a.O., N 4 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 44). Es geht daher nicht an, die Probezeit wegen der Schwere des Verschuldens auf drei Jahre anzusetzen. Vielmehr erscheint angesichts der stabilen und gefestigten Lebensumstände des Beschuldigten (Ehefrau, zwei kleine Kinder, feste Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'500.–; vgl. Prot. II S. 10 ff.) eine minimale Probezeit von zwei Jahren als anzeigt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (HD Urk. 122; Prot. II S. 11) und Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit fehlen. V. Zivilansprüche Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Zivilansprüche ist nichts beizufügen, es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 30 ff.). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die Hotel I._____ GmbH sich nach wie vor in Liquidation befindet, aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht wurde; ihr kommt demnach weiterhin Rechtspersönlichkeit zu. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, ist an der Kostenfestsetzung und deren Verteilung im angefochtenen Urteil nicht zu rütteln (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 Abs. 1). Der Vorrichter sprach den Privatklägern 3, 4, 5, 6 und 7 mit überzeugender Begründung je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu (HD Urk. 118 S. 33 f.). Auf seine diesbezüglichen
- 27 - Erwägungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Was das Berufungsverfahren betrifft, so unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen; die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag durch. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 4. Dezember 2012 sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon 53 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (Café C._____ in Liquidation) trat das Gericht nicht ein. Es verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von insgesamt Fr. 104'800.– und von Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.– an die Privatkläger 3 bis 8. Zudem entschied es, diverse Gegenstände bei den Akten zu
- 6 - belassen (HD Urk. 103 S. 7 ff.; HD Urk. 118 S. 34 f.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 ff.). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 fristgerecht Berufung anmelden (HD Urk. 105). Die begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 5. bzw. 6. März 2013 zugestellt (HD Urk. 113). Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung einreichen (HD Urk. 120). Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9 und 10 Abs. 1; mithin sei er von den Vorwürfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Irreführung der Rechtspflege, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und es sei ihm eine Entschädigung für den Lohnausfall von Fr. 10'800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 11'600.– für den erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen. Ferner seien die Zivilforderungen der Berufungsbeklagten 2 bis 7 vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese nicht ohnehin abgewiesen würden (HD Urk. 120 S. 2; vgl. auch HD Urk. 131 S. 1 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2013 wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (HD Urk. 123). Der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte mit Schreiben vom 2. Mai 2013 auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (HD Urk. 128). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Demnach ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2) sowie 8 (Belassen von Gegenständen bei den Akten). Es ist folglich vorab festzustellen, dass diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 (Gewährung des bedingten Strafvollzuges) liess der Beschuldigte nicht beantragen (vgl. HD Urk. 120 S. 2; HD
- 7 - Urk. 131 S. 1) und dies war auch nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Berufung nur auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist in Art. 399 Abs. 4 StPO nämlich nicht vorgesehen; die Berufung kann lediglich auf die Bemessung der Strafe beschränkt werden. Es fallen also beide Aspekte – die Strafzumessung und die Frage des bedingten Vollzugs – unter lit. b von Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. HUG in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 20 zu Art. 399), weshalb auch Dispositiv-Ziffer 3 als vom Beschuldigten angefochten zu gelten hat und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2 Die Parteien liessen für das Berufungsverfahren keine Beweisanträge stellen (HD Urk. 120 und 128; Prot. II S. 6).
E. 3 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
1. August 2010, vor 20.00 Uhr, in J._____ gewaltsam in die Räumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" eingedrungen zu sein. An seinem früheren Arbeitsort in einem Nebenraum habe der Beschuldigte mehrere Versuche unternommen, Geld auf sein eigenes Bankkonto zu transferieren. Diese Versuche seien gescheitert, weil er die K._____ AG … [Bank] als Begünstigte angegeben habe. Als er sich selber bzw. sein Bankkonto bei der K._____ AG … aufgeführt habe, habe er am
2. August 2010, in der Zeit von 01.30 Uhr bis 01.40 Uhr, Geldtransfers im Gesamtbetrag von Fr. 111'200.– ausführen können. Am selben Tag frühmorgens sei der Beschuldigte von J._____ zum Flughafen Kloten gefahren. Beim Bankomaten der K._____-Filiale am Flughafen Kloten habe er kontrolliert, ob die
- 8 - Geldtransfers erfolgreich gewesen seien. Als er deren Erfolg festgestellt gehabt habe, habe er sich in die Räumlichkeiten der Bank begeben und die Auszahlung des Bargeldes im Betrag von Fr. 110'000.– verlangt. Nach der Kontrolle der erforderlichen Unterlagen in einem speziell abgetrennten Raum (Diskretschalter) habe die Bankangestellte dem Beschuldigten den gewünschten Geldbetrag ausbezahlt, worauf der Beschuldigte das Bargeld an sich genommen und die Bankfiliale verlassen habe (HD Urk. 94 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt den Sachverhalt gänzlich anders dar: Er habe sich am Abend des 1. August 2010 in seinem von ihm gemieteten Hobbyraum, welcher sich im gleichen Gebäude wie die Büroräumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" befunden habe, aufgehalten und Schallplatten aufgelegt. Um 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft worden. Als er die Türe geöffnet habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Vier unbekannte Männer seien in den Hobbyraum eingedrungen, drei Männer hätten indessen den Raum wieder verlassen und ein Unbekannter habe ihn gefangen gehalten und bewacht. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden; zusammen mit den Männern habe er das Gebäude durch den Haupteingang verlassen und in einem Auto Platz nehmen müssen. Sie seien längere Zeit umhergefahren. Danach hätten die Männer das Auto verlassen, er sei für ca. fünf Minuten allein gewesen. Einen Fluchtversuch habe er nicht unternommen, da konkrete Drohungen bezüglich seiner Ehefrau und seines Kindes ausgesprochen worden seien. Zwei Unbekannte seien wieder zum Personenwagen zurückgekehrt, worauf die Fahrt für zwei bis drei Stunden weitergeführt worden sei. Schliesslich seien auch die anderen beiden Männer wieder zugestiegen; es sei gejubelt worden, dass es geklappt habe. Daraufhin sei er angewiesen worden, zur Bank zu gehen und Fr. 110'000.– von seinem Konto abzuheben. Sie hätten ihm dabei erneut gedroht, wenn er dies nicht tun würde, würde er seine Ehefrau und sein Kind nie mehr sehen. In der Nähe des Bahnhofs Glattbrugg sei er aus dem Auto ausgestiegen und mit dem Tram Nr. 10 an den Flughafen gefahren. Er habe sich zur Filiale der K._____ AG begeben und sich den von den Tätern erwähnten Bargeldbetrag auszahlen lassen. Daraufhin sei er mit einem Taxi nach Glattbrugg zurückgefahren, wo er das Geld den
- 9 - Unbekannten ausgehändigt habe. Er habe wiederum in den Personenwagen einsteigen müssen, erneut sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden. Anschliessend seien sie im Auto weitergefahren. In Flurlingen hätten die Unbekannten ihn geheissen auszusteigen, worauf er zwei Passantinnen getroffen und sie gebeten habe, die Polizei zu rufen (HD Urk. 6 S. 2 ff.). An diesen Ausführungen hielt der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren fest (vgl. HD Urk. 7 S. 2; HD Urk. 14 S. 2 und S. 15 ff.; HD Urk. 27a S. 4 ff.; HD Urk. 31 S. 2; HD Urk. 49 S. 4 f.; HD Urk. 98 S. 5 ff.; Prot. II S. 14 und S. 16).
2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und den Vorbringen seiner Verteidigung auseinandergesetzt und ist mit überzeugenden Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gänzlich unglaubhaft erscheine. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte gewaltsam in die Räumlichkeiten der "B._____ GmbH" eingedrungen sei und ohne dazu berechtigt zu sein, den angeklagten Deliktsbetrag von den Konti der Privatkläger auf sein eigenes transferierte und von dort abhob, ohne in diesem Zusammenhang irgendwie von Dritten bedroht oder dazu gezwungen worden zu sein (HD Urk. 118 S. 22). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend, so dass vorab – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (HD Urk. 118 S. 7-22). Die folgenden Ausführungen, die der Darstellung der Abläufe gemäss der Version des Beschuldigten folgen, sind daher lediglich ergänzender, präzisierender und teilweise wiederholender Natur:
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschuldigten völlig unbekannte Personen einerseits haben wissen können, dass er an besagter Adresse einen Hobbyraum besitze, und dass sich der Beschuldigte ausserdem ausgerechnet an jenem 1. August 2010 zu fraglicher Uhrzeit in jenem Hobbyraum aufgehalten habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage auf die Frage, wie die Täterschaft hätte wissen sollen, dass er sich an diesem Sonntag, 1. August 2010, in seinem Hobbyraum aufgehalten habe, eine schlüssige Antwort zu liefern. Er gab zu Protokoll, er könne es nicht
- 10 - erklären. Er mache dort Musik. Vielleicht sei er irgendjemandem im Weg gestanden. Er wisse es nicht. Keine Ahnung. Er habe einen Fehler gemacht, als er gesagt habe, es habe nur seine Familie gewusst. Alle die dort arbeiten würden, wüssten auch, dass er dort Musik mache (HD Urk. 14 S. 16). Der Beschuldigte konnte demnach nicht einmal Erklärungsansätze liefern. Ins Bild passt, dass die Türe des Hobbyraums des Beschuldigten am 3. August 2010 verschlossen vorgefunden wurde und mit dem sich bei den Effekten des Beschuldigten befindlichen Schlüssel zuerst aufgeschlossen werden musste (HD Urk. 1 S. 8). Die vier Unbekannten hätten somit vor dem Verlassen des Gebäudes die Türe zum Hobbyraum mit einem Schlüssel abschliessen müssen. Dies ist lebensfremd und lässt sich mit den Darstellungen des Beschuldigten, wonach er überfallen worden sei, nicht in Einklang bringen, insbesondere wenn man sich das Ausmass der Zerstörung in den Büroräumlichkeiten der "B._____ GmbH" vor Augen führt (HD Urk. 3 S. 8-14). Der Beschuldigte konnte denn auch keine plausible Erklärung angeben. Er führte aus, er wisse nicht, wer seinen Hobbyraum abgeschlossen habe. Er habe nicht gewusst, dass der Hobbyraum abgeschlossen worden sei (HD Urk. 14 S. 22).
E. 3.2 Der Beschuldigte gab an, um ca. 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft und, als er die Türe geöffnet gehabt habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass er ca. einen halben Meter nach hinten geflogen und zu Boden gegangen sei (HD Urk. 6 S. 2 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass bei einem Schlag mit solcher Heftigkeit in der Regel die Haut platze, Hämatome sichtbar seien oder jedenfalls eine deutlich sichtbare Schwellung resultiere (HD Urk. 118 S. 16). Dem kann beigepflichtet werden. Zwar führte der Beschuldigte aus, die linke Seite sei in der ersten Zeit ziemlich angeschwollen gewesen (HD Urk. 14 S. 18). Allerdings gab die Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen Kloten, Frau L._____, die mit dem Beschuldigten immerhin ein drei- bis fünfminütiges Gespräch geführt hatte und ihm anschliessend den Betrag von Fr. 110'000.– ausgehändigt hatte, als Zeugin zu Protokoll, sie habe keine Verletzungen gesehen (HD Urk. 19 S. 2 ff.). Auch dieser Umstand spricht somit nicht für die Darstellung des Beschuldigten, insbesondere da der Beschuldigte vom Aufpasser noch einen weiteren Schlag mit
- 11 - dem Schuh erhalten haben will (HD Urk. 6 S. 3). Die Version des Beschuldigten (keine Verletzung trotz Schlag) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da es theoretisch denkbar – wenn auch unwahrscheinlich – wäre, dass die Zeugin L._____ die Verletzung des Beschuldigten einfach nicht wahrnahm oder dass er tatsächlich keine Blessuren davon getragen hat. Weitere Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten ergeben sich aber, da er anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich von noch einem weiteren Schlag auf den Hinterkopf sprach und im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 11. August 2010 (HD Urk. 14) nun wieder angab, er sei nicht grob verletzt worden, er habe keine sichtbaren Verletzungen davon getragen (HD Urk. 98 S. 6).
E. 3.3 Seltsam mutet auch an, dass der Beschuldigte nicht fähig war, genauere Angaben zu den vier angeblichen Tätern zu machen. Zunächst ist auf eine Unstimmigkeit betreffend den Schweizerdeutsch sprechenden Täter hinzuweisen: In der Einvernahme vom 2. August 2010 beschrieb der Beschuldigte ihn als Nordländer (HD Urk. 6 S. 9); in der Einvernahme vom 11. August 2010, also nur neun Tage später, sprach er von längeren dunkleren Haaren (HD Urk. 14 S. 24). Dies passt nicht zusammen. Wenn jemand eine andere, ihm unbekannte Person als nordländisch beschreibt, ist davon auszugehen, dass sie eher hellere
– und nicht dunkle, wie vom Beschuldigten ausgeführt – Haare hat. Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, dass kaum nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte nicht einmal die Marke der weissen Sportschuhe seines Aufpassers erkennen konnte (vgl. HD Urk. 14 S. 18), zumal er mehrere Stunden mit ihm in einem Raum verbrachte, nicht aufschauen und demzufolge höchstens die Schuhe des Bewachers gesehen haben kann. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte nur das Aussehen zweier der vier Täter etwas genauer beschreiben konnte. Dies erstaunt, selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit einen Papiersack über dem Kopf gehabt haben will, verbrachte der Beschuldigte doch fast zwölf Stunden mit den Tätern und hat während dieser Zeit gemäss seinen eigenen Angaben nicht geschlafen (HD Urk. 14 S. 26). Hingegen erkannte er bei einem der Täter – einem derjenigen, den
- 12 - er im Übrigen kaum gesehen hat –, dass er einen synthetischen Trainingsanzug trug (HD Urk. 6 S. 10). Das passt nicht ins Bild. Auch an die Inhalte der von den angeblichen Tätern geführten Gespräche auf Deutsch vermochte der Beschuldigte sich nicht zu erinnern; schwammig und unbestimmt führte er in der ersten Einvernahme aus, sie hätten dieses und jenes gesprochen (HD Urk. 6 S. 5). Später gab er an, er habe sich nicht alles merken können, sie hätten eigentlich immer über das Gleiche geredet, dass sie hoffen würden, dass es klappe. Keine Ahnung. Details wisse er nicht. Einer habe sicher gewusst, wovon er rede. Das sei der Kopf der Bande gewesen, er habe einfach Befehle gegeben. Die Durchführung (HD Urk. 14 S. 23).
E. 3.4 Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach die Täter ihm einen Papiersack über den Kopf gestülpt hätten, erscheinen ebenfalls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte den Sack teilweise unterschiedlich beschrieben hat, einerseits als Plastiksack und andererseits als Papiersack (HD Urk. 14 S. 21 und S. 22). Vielmehr ins Gewicht fällt jedoch die Tatsache, dass eine Person mit einem übergestülpten Sack in der Öffentlichkeit überall auffallen dürfte. Welchem Zweck der Sack hätte dienen sollen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Täter mit dem Beschuldigten ohne genaues Ziel herumgefahren seien, kann nicht nachvollzogen werden. Auch diesbezüglich ist dem Vorrichter vollumfänglich beizupflichten. Es versteht sich von selbst, dass deshalb unerklärlich ist, wie der Beschuldigte mit einem Sack über dem Kopf erkennen konnte, dass er zu einem Fahrzeug ca. auf dem dritten oder vierten Parkfeld geführt wurde (HD Urk. 6 S. 4). Die Verteidigung bringt hierzu vor, dies sei nicht verwunderlich, da sich der Beschuldigte seit dem Februar 2010 praktisch jeden Tag in der Liegenschaft, in der sich die Geschäftsräume der B._____ GmbH sowie sein Hobbyraum befanden, aufgehalten und den Weg vom Hauseingang über den Parkplatz unzählige Male zurückgelegt habe. Es sei deshalb nicht als Phantasiemerkmal zu werten, wenn jemand Rückschluss auf die ungefähre Parksituation des Wagens habe nehmen können (HD Urk. 131 S. 8). Dem kann dem Grundsatz nach beigepflichtet werden; man kann sich beispielsweise in der eigenen Wohnung auch im Dunkeln
- 13 - problemlos zurechtfinden. Gemäss Darstellung der Verteidigung befand sich der Beschuldigte allerdings in einer absoluten Ausnahmesituation und konnte sich deshalb nicht mehr auf Details – wie etwa den genauen Fahrzeugtyp – achten (HD Urk. 131 S. 9). Dass er in einer solchen absoluten Ausnahmesituation den Standort des parkierten Fahrzeugs trotz Sack über dem Kopf eruieren konnte, ist deswegen nicht bzw. kaum vorstellbar. Dieser Argumentation der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden.
E. 3.5 Betreffend die angeblichen Drohungen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten auffallend blass und nichtssagend bleiben. Details gab der Beschuldigte nie zu Protokoll. Dass die Drohungen im Hobbyraum, als der Aufpasser das Foto der Familie des Beschuldigten entdeckt hatte, noch nicht konkret waren (vgl. HD Urk. 6 S. 5), erscheint noch als möglich. Die späteren Drohungen im Vorfeld des Geldbezuges konnte der Beschuldigte aber auch nicht näher beschreiben (vgl. HD Urk. 6 S. 5 f.; HD Urk. 98 S. 7). Es bleiben daher erhebliche Zweifel, ob tatsächlich Drohungen gegen die Familie des Beschuldigten ausgestossen wurden.
E. 3.6 Der Beschuldigte führte aus, dass irgendwann die anderen beiden (Täter) wieder zu ihnen ins Auto gestiegen seien. Alle hätten gejubelt und gesagt, yes, es habe geklappt (HD Urk. 6 S. 5). Dass die in der Anklageschrift aufgeführten Geldtransfers auf das Konto des Beschuldigten stattfanden, wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist mittels Urkunden hinreichend belegt (HD Urk. 17/2 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/4 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/3 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/5 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 9/6 = HD Urk. 17/7 = HD Urk. 50/4; HD Urk. 9/5 = HD Urk. 17/6 = HD Urk. 50/2; HD Urk. 9/7 = HD Urk. 17/8 = HD Urk. 50/3).
E. 3.7 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass das Vorgehen mit der Tramfahrt von Glattbrugg zum Flughafen und der Taxifahrt zurück absolut nicht nachvollziehbar und nicht einzusehen sei, weshalb die Täter eine derart unsichere und komplizierte Variante mit Tram und Taxifahrt hätten wählen sollen (HD Urk. 118 S. 17). Aus den Angaben des Beschuldigten geht denn auch nicht deutlich hervor, wie seine Überwachung während dieser Zeit sichergestellt wurde.
- 14 - Er gab an, der Schweizerdeutsch sprechende Typ habe ihm gesagt, dass ein zweiter Täter mit ihm mitkommen und ihn auf der Fahrt an den Flughafen in einigem Abstand begleiten werde. Das sei dann auch so gewesen. Er sei während dieser Zeit (Tramfahrt, Abheben des Geldes, Taxifahrt) von zwei Tätern beobachtet worden (HD Urk. 6 S. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme vom
11. August 2010 führte er aus, sie seien nicht mit ihm zum Flughafen gekommen. Derjenige der hinten rechts gesessen sei, sei voraus gegangen. Der andere sei zwar mitgekommen, er (der Beschuldigte) habe ihn aber nicht gesehen. Er sei vielleicht zwei Minuten an der Tramhaltestelle beim Bahnhof Glattbrugg gestanden. Es habe viele Leute gehabt (HD Urk. 14 S. 25). Offenbar fuhr also zumindest keiner der Täter mit dem Beschuldigten im Taxi zurück vom Flughafen nach Glattbrugg (vgl. dazu auch HD Urk. 14 S. 28 f.). In Anbetracht, dass der Beschuldigte die gesamte von ihm abgehobene Summe auf sich trug, mithin Fr. 110'000.–, ist unwahrscheinlich, dass dies so geschehen ist. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, den Tätern mit der gesamten Beute zu entkommen. Dieses Risiko dürften sie kaum eingegangen sein. Die Darstellung des Beschuldigten ist daher auch aus diesem Grund als unglaubhaft einzustufen.
E. 3.8 Seltsam mutet auch an, dass der Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen die angespannte Lage beim Geldbezug, in der sich der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung hätte befinden müssen, nicht auffiel. Sie gab als Zeugin am 25. August 2010 – nur etwas mehr als drei Wochen nach dem Geldbezug des Beschuldigten – zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr freundlich, aufgestellt und nicht nervös gewesen. Er habe sich gar nicht auffällig verhalten. Er sei weder verschwitzt gewesen, noch habe sie irgendwelche Verletzungen wahrgenommen. Er habe ihr auch noch einen schönen Tag gewünscht (HD Urk. 19 S. 3 ff.). Anzufügen ist, dass die Begegnung zwischen der Kassenchefin und Zeugin L._____ und dem Beschuldigten nicht nur kurze Zeit, sondern immerhin drei bis fünf Minuten dauerte (HD Urk. 19 S. 3 f.); der Zeugin hätte ein ungewöhnliches Verhalten daher noch viel eher auffallen müssen. Dem Vorrichter kann beigepflichtet werden, dass deshalb wohl davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte nicht in der von ihm geschilderten Zwangslage
- 15 - befand (HD Urk. 118 S. 18), sondern dass er glücklich darüber war, dass die Auszahlung des ergaunerten Betrages zu glücken schien bzw. am Ende funktionierte. Zusätzlich gestützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass der Beschuldigte das Gespräch mit der Filialleiterin im Gegensatz zu seinen übrigen Schilderungen, die sehr allgemein gehalten sind und wenige Details aufweisen, sehr flüssig, präzise und detailreich schildern konnte (HD Urk. 14 S. 27). Auch die Stückelung und den Grund dieser Stückelung (Abzählen mittels Maschine bzw. vor dem Beschuldigten) des ihm ausbezahlten Bargeldbetrages konnte er genau angeben (HD Urk. 14 S. 14). Dies kann damit erklärt werden, dass das Abheben des Bargeldbetrages sich eben genau so ereignet hat, wie es der Beschuldigte schilderte, deshalb kannte er die Einzelheiten und konnte sie, so wie sie sich tatsächlich zugetragen haben, zu Protokoll geben, was bei der Darstellung der übrigen Ereignisse gerade nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass unerklärbar ist, weshalb der Beschuldigte nicht den gesamten sich auf seinem Konto befindlichen Betrag abheben und den Tätern übergeben musste. Er konnte dafür denn auch keine einleuchtende Erklärung abgeben, sondern führte auf entsprechende Frage des Vorrichters, ob er sich erklären könne, weshalb man ihm noch Fr. 1'200.– geschenkt habe, aus, er wisse nichts von einer Schenkung. Er könne sich das nicht erklären. Es sei auf keinen Fall ein Geschenk gewesen. Er würde sein Leben dafür nicht aufs Spiel setzen (HD Urk. 98 S. 7).
E. 3.9 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich weiterer Umstände und Vorkommnisse nicht in der Lage war, diese in allen Einzelheiten, detailliert und ausführlich zu beschreiben. Dies gilt unter anderem für das Taxifahrzeug und dessen Chauffeur sowie das Fahrzeug der Täter. Seltsam mutet auch an, dass sie mehrmals während längerer Zeit mit dem Auto herum gefahren sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, den Personenwagen beispielsweise auf einem Parkplatz abzustellen und zu warten, bis die K._____-Filiale am Flughafen Kloten öffnet.
E. 4 An diesen Beurteilungen vermögen auch die heutigen Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern.
- 16 -
E. 4.1 Der Verteidiger brachte an, im vorinstanzlichen Urteil werde nicht dargelegt, welche Fakten dafür sprechen sollen, dass der Beschuldigte die ihm zu Unrecht zur Last gelegten Taten begangen haben soll. Dadurch sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in massiver Weise verletzt worden (HD Urk. 131 S. 4). Weder den Strafverfolgungsbehörden noch der Vorinstanz sei es gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Straftaten dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten bzw. ohne Zweifel zugeschrieben werden müssten (HD Urk. 131 S. 13). Der Grundsatz in dubio pro reo bedeute, dass die Schuld der beschuldigten Person durch die Anklagebehörde und das Gericht zu beweisen sei und nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (HD Urk. 131 S. 14 und S. 15). Dem ist insoweit beizupflichten, als dass es keine objektiven Sachbeweise gibt, die die Täterschaft des Beschuldigten direkt belegen, und die Schuld des Beschuldigten nicht mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden kann. Eine solcher Beweis ist denn aber für eine Verurteilung auch nicht erforderlich; es genügt, wenn keine unüberwindlichen Zweifel bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vom Beschuldigten anerkannt und zweifelsfrei erstellt ist immerhin, dass die Geldüberweisungen von den Konti der Privatkläger auf das Konto des Beschuldigten stattfanden und sich der Beschuldigte am nächsten Tag bereits frühmorgens auf der Filiale der K._____ AG am Flughafen Zürich-Kloten den (fast) gesamten am Vorabend bzw. in der Nacht zuvor überwiesenen Betrag von Fr. 110'000.– auszahlen liess. Da der Beschuldigte Begünstigter der Überweisungen war, ergab sich ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht gegen ihn. Um diesen zu entkräften, müssen seine Aussagen wenigstens eine minimale Plausibilität aufweisen und zumindest ansatzweise glaubhaft sein. Genau diese minimale Plausibilität fehlt den Schilderungen des Beschuldigten jedoch. Dies wurde von der Vorinstanz und in den vorstehenden Erwägungen dargelegt. Dem Beschuldigten gelingt es nicht, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darstellungen zu liefern und auch die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen führten zu keinen Ergebnissen, die die Version des Beschuldigten untermauern könnten. Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass seine Erklärungen in einzelnen Punkten relativ detailliert
- 17 - ausfielen, so gab er an, er sei aufgefordert worden "nicht zu kücken" (HD Urk. 6 S. 3). Denkt man die Version des Beschuldigten allerdings durch, gibt es zu viele Punkte, die bei genauerer Betrachtung nicht aufgehen, so dass festgestellt werden muss, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Variante der Vorkommnisse auch nur annähernd glaubhaft darzustellen. Die einzig plausible Version ist daher diejenige, die in der Anklageschrift präsentiert wird. Es ist deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio pro reo ersichtlich.
E. 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt des Weiteren die Frage in den Raum, weshalb überhaupt nur der Beschuldigte als Täter in Frage kommen könne. Die B._____ GmbH habe nämlich verschiedene andere Angestellte, die ebenfalls als potentielle Täter in Frage kommen könnten (HD Urk. 131 S. 6). Dass die Mitglieder der Familie DEFG._____ [Alles Familienangehörige] den Überfall auf den Beschuldigten mit den anschliessenden Geldüberweisungen auf das Konto des Beschuldigten inszeniert haben, kann ausgeschlossen werden. Einerseits hätten sie die Täter entlöhnen müssen und sie hätten für das verloren gegangene Geld keinen Ersatz (beispielsweise eine Versicherungsleistung) erhalten. Andererseits ist ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten nicht ersichtlich. Mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wurden die Schwierigkeiten, die man mit ihm hatte, ausgeräumt. Auch für die Lehrtochter der B._____ GmbH, M._____, und deren Vorarbeiter, N._____, hätte es sich wohl kaum gelohnt, gleich vier Täter zu verpflichten, die den geschilderten Überfall auf den Beschuldigten durchgeführt hätten. Es wäre zudem eine minutiöse Planung nötig gewesen. Hinzu kommt, dass keiner der beiden Kenntnis hatte, dass sich der Beschuldigte gerade am 1. August 2010 abends in seinem Hobbyraum aufhalten würde. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht zu erkennen.
E. 5 Weitere Delikte Sodann sind die weiteren Delikte in die Strafzumessung einzubeziehen. Für alle gilt, dass sie gegenüber dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage deutlich in den Hintergrund treten und ihnen, wie der Vorrichter zutreffend bemerkte, nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
- 24 -
E. 5.1 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an seiner Darstellung der Ereignisse während der ganzen Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren konsequent festhielt, selbst als die Ermittlungen, die aufgrund seiner Aussagen eingeleitet wurden, zu keinen Hinweisen führten, die seine Schilderungen zumindest teilweise hätten bestätigen können. Auch diesen Tatbestand erfüllte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Verschulden wiegt jedoch dennoch leicht; die falschen Angaben waren eine notwendige Begleiterscheinung zur Verdeckung der von ihm ausgelösten Geldtransfers und der Abhebung der Fr. 111'200.–.
E. 5.2 Das Verschulden betreffend die vom Beschuldigten begangene Sachbeschädigung wiegt leicht. Durch das Aufwuchten der Eingangstüre entstand ein bloss geringer Sachschaden von ca. Fr. 500.–. Zudem entstand ein Schaden in unbestimmter Höhe, der jedoch auch nicht allzu hoch ausgefallen sein dürfte, indem der Beschuldigte zwei Computer ab deren Bürotisch stiess, eine Metallabdeckung bei einem Bürotisch beschädigte, vier Chip-Karten verbog sowie verschiedene Schubladen durchwühlte. Er richtete allerdings ein erhebliches Chaos an (vgl. HD Urk. 3 S. 8-10).
E. 5.3 Das Verschulden im Bezug auf den Hausfriedensbruch ist als sehr leicht einzustufen. Zwar musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der B._____ GmbH dem Willen der Inhaber widersprach, er hielt sich aber nicht für lange Zeit in diesen Räumen auf. Auch betreffend dieses Delikt gilt, dass es mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einherging und eine notwendige Begleiterscheinung war.
E. 6 Fazit Für diese drei weiteren Delikte (Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) ist jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von deutlich über 240 Tagen/Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten
- 25 - Freiheitsstrafe um weitere rund drei Monate zu erhöhen, weshalb eine bedeutend höhere Strafe als die vom Vorrichter ausgefällte Strafe (360 Tagessätze bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe) dem gesamten Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen würde. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius fällt eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten aber ausser Betracht. Es hat deshalb bei der Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bleiben. Es stellt sich noch die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da bei dieser Strafhöhe grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze beträgt). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund steht (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34). Wie soeben dargelegt wurde, wäre im Prinzip eine höhere Strafe als die Freiheitsstrafe von 12 Monaten schuldangemessen, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist. Bei richtiger Zumessung der Strafe würde demgemäss eine Strafe von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen resultieren. Die Geldstrafe beträgt gemäss Gesetz aber höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre – bei richtiger, schuldangemessener Strafzumessung – demnach nicht mehr möglich. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Daran sind in Anwendung von Art. 51 StGB 53 Tage Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen.
E. 7 Bedingter Strafvollzug
E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vorrichters kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 29 f.).
- 26 -
E. 7.2 Wegen der Schwere des Verschuldens setzte die Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre fest (HD Urk. 118 S. 30). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK StGB I, a.a.O., N 4 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 44). Es geht daher nicht an, die Probezeit wegen der Schwere des Verschuldens auf drei Jahre anzusetzen. Vielmehr erscheint angesichts der stabilen und gefestigten Lebensumstände des Beschuldigten (Ehefrau, zwei kleine Kinder, feste Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'500.–; vgl. Prot. II S. 10 ff.) eine minimale Probezeit von zwei Jahren als anzeigt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (HD Urk. 122; Prot. II S. 11) und Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit fehlen. V. Zivilansprüche Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Zivilansprüche ist nichts beizufügen, es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 30 ff.). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die Hotel I._____ GmbH sich nach wie vor in Liquidation befindet, aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht wurde; ihr kommt demnach weiterhin Rechtspersönlichkeit zu. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, ist an der Kostenfestsetzung und deren Verteilung im angefochtenen Urteil nicht zu rütteln (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 Abs. 1). Der Vorrichter sprach den Privatklägern 3, 4, 5, 6 und 7 mit überzeugender Begründung je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive
E. 8 % Mehrwertsteuer) zu (HD Urk. 118 S. 33 f.). Auf seine diesbezüglichen
- 27 - Erwägungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Was das Berufungsverfahren betrifft, so unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen; die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag durch. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2) sowie 8 (Belassen von Gegenständen bei den Akten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. - 28 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 53 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen: − Fr. 56'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 solidarisch an die Privatkläger 3 (D._____) oder 4 (E._____) − Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 4 (E._____) − Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 5 (F._____) − Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an den Privatkläger 6 (G._____) − Fr. 18'800.– an die Privatklägerin 7 (Hotel H._____ GmbH); im Umfang von Fr. 8'136.80 wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen − Fr. 19'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH in Liquidation).
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'320.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse - 29 - genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, Hotel H._____ GmbH, I._____ GmbH in Liquidation siebenfach für sich und die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130128-O/U/cs-hb Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer Urteil vom 12. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2012 (GG120040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 94). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 53 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (B._____ GmbH in Liquidation) wird nicht eingetreten.
5. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin 2 (Café C._____ in Liquidation) wird nicht eingetreten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen:
- 3 -
- Fr. 56'000.– plus 5 % Zins seit dem 02.08.2010 solidarisch an die Privatkläger 3 (D._____) oder 4 (E._____)
- Fr. 6'000.– plus 5 % Zins seit dem 02.08.2010 an die Privatklägerin 4 (E._____)
- Fr. 3'000.– plus 5 % Zins seit dem 02.08.2010 an die Privatklägerin 5 (F._____)
- Fr. 2'000.– plus 5 % Zins seit dem 02.08.2010 an den Privatkläger 6 (G._____)
- Fr. 18'800.– an die Privatklägerin 7 (Hotel H._____ GmbH); im Umfang von Fr. 8'136.80 wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen
- Fr. 19'000.– plus 5 % Zins seit dem 02.08.2010 an die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH in Liquidation)
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3 (D._____), 4 (E._____), 5 (F._____), 6 (G._____) und 7 (Hotel H._____ GmbH) eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.– zu bezahlen.
8. Die folgenden Gegenstände werden bei den Akten belassen:
- 3 Pin-Karten (Access-Karten)
- 1 Kartenlesegerät Nr. … mit Pin-Karte.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'980.– Kosten Kapo Fr. 7'270.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Kosten amtliche Verteidigung
- 4 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2012 sei in seinen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9 und 10 Abs. 1 aufzuheben und wie folgt (gemäss untenstehenden Anträgen 2 bis 5) abzuändern.
2. Der Berufungskläger sei vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, von der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, von der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und vom Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen.
3. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'800.– für den Lohnausfall während der Untersuchungshaft und jenen infolge der danach ausgesprochenen Kündigung zuzusprechen.
4. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 11'600.– für den erlittenen Freiheitsentzug während der 58 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen.
5. Die Zivilforderungen der Berufungsbeklagten 2 bis 7 seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese nicht ohnehin abgewiesen werden.
- 5 -
6. Die Kosten dieses Verfahrens und jene des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Berufungsbeklagten zu überbinden, und diese seien zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor Vorinstanz als auch das Berufungsverfahren auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich; HD Urk. 128) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2012 sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon 53 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (Café C._____ in Liquidation) trat das Gericht nicht ein. Es verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von insgesamt Fr. 104'800.– und von Parteientschädigungen von je Fr. 1'000.– an die Privatkläger 3 bis 8. Zudem entschied es, diverse Gegenstände bei den Akten zu
- 6 - belassen (HD Urk. 103 S. 7 ff.; HD Urk. 118 S. 34 f.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 ff.). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 fristgerecht Berufung anmelden (HD Urk. 105). Die begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 5. bzw. 6. März 2013 zugestellt (HD Urk. 113). Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung einreichen (HD Urk. 120). Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 7, 9 und 10 Abs. 1; mithin sei er von den Vorwürfen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Irreführung der Rechtspflege, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen und es sei ihm eine Entschädigung für den Lohnausfall von Fr. 10'800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 11'600.– für den erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen. Ferner seien die Zivilforderungen der Berufungsbeklagten 2 bis 7 vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, soweit diese nicht ohnehin abgewiesen würden (HD Urk. 120 S. 2; vgl. auch HD Urk. 131 S. 1 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2013 wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (HD Urk. 123). Der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte mit Schreiben vom 2. Mai 2013 auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (HD Urk. 128). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Demnach ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2) sowie 8 (Belassen von Gegenständen bei den Akten). Es ist folglich vorab festzustellen, dass diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 (Gewährung des bedingten Strafvollzuges) liess der Beschuldigte nicht beantragen (vgl. HD Urk. 120 S. 2; HD
- 7 - Urk. 131 S. 1) und dies war auch nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Berufung nur auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist in Art. 399 Abs. 4 StPO nämlich nicht vorgesehen; die Berufung kann lediglich auf die Bemessung der Strafe beschränkt werden. Es fallen also beide Aspekte – die Strafzumessung und die Frage des bedingten Vollzugs – unter lit. b von Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. HUG in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 20 zu Art. 399), weshalb auch Dispositiv-Ziffer 3 als vom Beschuldigten angefochten zu gelten hat und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Parteien liessen für das Berufungsverfahren keine Beweisanträge stellen (HD Urk. 120 und 128; Prot. II S. 6).
3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
1. August 2010, vor 20.00 Uhr, in J._____ gewaltsam in die Räumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" eingedrungen zu sein. An seinem früheren Arbeitsort in einem Nebenraum habe der Beschuldigte mehrere Versuche unternommen, Geld auf sein eigenes Bankkonto zu transferieren. Diese Versuche seien gescheitert, weil er die K._____ AG … [Bank] als Begünstigte angegeben habe. Als er sich selber bzw. sein Bankkonto bei der K._____ AG … aufgeführt habe, habe er am
2. August 2010, in der Zeit von 01.30 Uhr bis 01.40 Uhr, Geldtransfers im Gesamtbetrag von Fr. 111'200.– ausführen können. Am selben Tag frühmorgens sei der Beschuldigte von J._____ zum Flughafen Kloten gefahren. Beim Bankomaten der K._____-Filiale am Flughafen Kloten habe er kontrolliert, ob die
- 8 - Geldtransfers erfolgreich gewesen seien. Als er deren Erfolg festgestellt gehabt habe, habe er sich in die Räumlichkeiten der Bank begeben und die Auszahlung des Bargeldes im Betrag von Fr. 110'000.– verlangt. Nach der Kontrolle der erforderlichen Unterlagen in einem speziell abgetrennten Raum (Diskretschalter) habe die Bankangestellte dem Beschuldigten den gewünschten Geldbetrag ausbezahlt, worauf der Beschuldigte das Bargeld an sich genommen und die Bankfiliale verlassen habe (HD Urk. 94 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt den Sachverhalt gänzlich anders dar: Er habe sich am Abend des 1. August 2010 in seinem von ihm gemieteten Hobbyraum, welcher sich im gleichen Gebäude wie die Büroräumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" befunden habe, aufgehalten und Schallplatten aufgelegt. Um 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft worden. Als er die Türe geöffnet habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Vier unbekannte Männer seien in den Hobbyraum eingedrungen, drei Männer hätten indessen den Raum wieder verlassen und ein Unbekannter habe ihn gefangen gehalten und bewacht. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden; zusammen mit den Männern habe er das Gebäude durch den Haupteingang verlassen und in einem Auto Platz nehmen müssen. Sie seien längere Zeit umhergefahren. Danach hätten die Männer das Auto verlassen, er sei für ca. fünf Minuten allein gewesen. Einen Fluchtversuch habe er nicht unternommen, da konkrete Drohungen bezüglich seiner Ehefrau und seines Kindes ausgesprochen worden seien. Zwei Unbekannte seien wieder zum Personenwagen zurückgekehrt, worauf die Fahrt für zwei bis drei Stunden weitergeführt worden sei. Schliesslich seien auch die anderen beiden Männer wieder zugestiegen; es sei gejubelt worden, dass es geklappt habe. Daraufhin sei er angewiesen worden, zur Bank zu gehen und Fr. 110'000.– von seinem Konto abzuheben. Sie hätten ihm dabei erneut gedroht, wenn er dies nicht tun würde, würde er seine Ehefrau und sein Kind nie mehr sehen. In der Nähe des Bahnhofs Glattbrugg sei er aus dem Auto ausgestiegen und mit dem Tram Nr. 10 an den Flughafen gefahren. Er habe sich zur Filiale der K._____ AG begeben und sich den von den Tätern erwähnten Bargeldbetrag auszahlen lassen. Daraufhin sei er mit einem Taxi nach Glattbrugg zurückgefahren, wo er das Geld den
- 9 - Unbekannten ausgehändigt habe. Er habe wiederum in den Personenwagen einsteigen müssen, erneut sei ihm ein Papiersack über den Kopf gestülpt worden. Anschliessend seien sie im Auto weitergefahren. In Flurlingen hätten die Unbekannten ihn geheissen auszusteigen, worauf er zwei Passantinnen getroffen und sie gebeten habe, die Polizei zu rufen (HD Urk. 6 S. 2 ff.). An diesen Ausführungen hielt der Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren fest (vgl. HD Urk. 7 S. 2; HD Urk. 14 S. 2 und S. 15 ff.; HD Urk. 27a S. 4 ff.; HD Urk. 31 S. 2; HD Urk. 49 S. 4 f.; HD Urk. 98 S. 5 ff.; Prot. II S. 14 und S. 16).
2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und den Vorbringen seiner Verteidigung auseinandergesetzt und ist mit überzeugenden Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten gänzlich unglaubhaft erscheine. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte gewaltsam in die Räumlichkeiten der "B._____ GmbH" eingedrungen sei und ohne dazu berechtigt zu sein, den angeklagten Deliktsbetrag von den Konti der Privatkläger auf sein eigenes transferierte und von dort abhob, ohne in diesem Zusammenhang irgendwie von Dritten bedroht oder dazu gezwungen worden zu sein (HD Urk. 118 S. 22). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend, so dass vorab – zur Vermeidung von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (HD Urk. 118 S. 7-22). Die folgenden Ausführungen, die der Darstellung der Abläufe gemäss der Version des Beschuldigten folgen, sind daher lediglich ergänzender, präzisierender und teilweise wiederholender Natur: 3.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschuldigten völlig unbekannte Personen einerseits haben wissen können, dass er an besagter Adresse einen Hobbyraum besitze, und dass sich der Beschuldigte ausserdem ausgerechnet an jenem 1. August 2010 zu fraglicher Uhrzeit in jenem Hobbyraum aufgehalten habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage auf die Frage, wie die Täterschaft hätte wissen sollen, dass er sich an diesem Sonntag, 1. August 2010, in seinem Hobbyraum aufgehalten habe, eine schlüssige Antwort zu liefern. Er gab zu Protokoll, er könne es nicht
- 10 - erklären. Er mache dort Musik. Vielleicht sei er irgendjemandem im Weg gestanden. Er wisse es nicht. Keine Ahnung. Er habe einen Fehler gemacht, als er gesagt habe, es habe nur seine Familie gewusst. Alle die dort arbeiten würden, wüssten auch, dass er dort Musik mache (HD Urk. 14 S. 16). Der Beschuldigte konnte demnach nicht einmal Erklärungsansätze liefern. Ins Bild passt, dass die Türe des Hobbyraums des Beschuldigten am 3. August 2010 verschlossen vorgefunden wurde und mit dem sich bei den Effekten des Beschuldigten befindlichen Schlüssel zuerst aufgeschlossen werden musste (HD Urk. 1 S. 8). Die vier Unbekannten hätten somit vor dem Verlassen des Gebäudes die Türe zum Hobbyraum mit einem Schlüssel abschliessen müssen. Dies ist lebensfremd und lässt sich mit den Darstellungen des Beschuldigten, wonach er überfallen worden sei, nicht in Einklang bringen, insbesondere wenn man sich das Ausmass der Zerstörung in den Büroräumlichkeiten der "B._____ GmbH" vor Augen führt (HD Urk. 3 S. 8-14). Der Beschuldigte konnte denn auch keine plausible Erklärung angeben. Er führte aus, er wisse nicht, wer seinen Hobbyraum abgeschlossen habe. Er habe nicht gewusst, dass der Hobbyraum abgeschlossen worden sei (HD Urk. 14 S. 22). 3.2 Der Beschuldigte gab an, um ca. 20.10 Uhr sei an die Türe geklopft und, als er die Türe geöffnet gehabt habe, sei er am Kopf von einem Faustschlag getroffen worden. Der Schlag sei so heftig gewesen, dass er ca. einen halben Meter nach hinten geflogen und zu Boden gegangen sei (HD Urk. 6 S. 2 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass bei einem Schlag mit solcher Heftigkeit in der Regel die Haut platze, Hämatome sichtbar seien oder jedenfalls eine deutlich sichtbare Schwellung resultiere (HD Urk. 118 S. 16). Dem kann beigepflichtet werden. Zwar führte der Beschuldigte aus, die linke Seite sei in der ersten Zeit ziemlich angeschwollen gewesen (HD Urk. 14 S. 18). Allerdings gab die Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen Kloten, Frau L._____, die mit dem Beschuldigten immerhin ein drei- bis fünfminütiges Gespräch geführt hatte und ihm anschliessend den Betrag von Fr. 110'000.– ausgehändigt hatte, als Zeugin zu Protokoll, sie habe keine Verletzungen gesehen (HD Urk. 19 S. 2 ff.). Auch dieser Umstand spricht somit nicht für die Darstellung des Beschuldigten, insbesondere da der Beschuldigte vom Aufpasser noch einen weiteren Schlag mit
- 11 - dem Schuh erhalten haben will (HD Urk. 6 S. 3). Die Version des Beschuldigten (keine Verletzung trotz Schlag) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da es theoretisch denkbar – wenn auch unwahrscheinlich – wäre, dass die Zeugin L._____ die Verletzung des Beschuldigten einfach nicht wahrnahm oder dass er tatsächlich keine Blessuren davon getragen hat. Weitere Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten ergeben sich aber, da er anlässlich seiner Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich von noch einem weiteren Schlag auf den Hinterkopf sprach und im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 11. August 2010 (HD Urk. 14) nun wieder angab, er sei nicht grob verletzt worden, er habe keine sichtbaren Verletzungen davon getragen (HD Urk. 98 S. 6). 3.3 Seltsam mutet auch an, dass der Beschuldigte nicht fähig war, genauere Angaben zu den vier angeblichen Tätern zu machen. Zunächst ist auf eine Unstimmigkeit betreffend den Schweizerdeutsch sprechenden Täter hinzuweisen: In der Einvernahme vom 2. August 2010 beschrieb der Beschuldigte ihn als Nordländer (HD Urk. 6 S. 9); in der Einvernahme vom 11. August 2010, also nur neun Tage später, sprach er von längeren dunkleren Haaren (HD Urk. 14 S. 24). Dies passt nicht zusammen. Wenn jemand eine andere, ihm unbekannte Person als nordländisch beschreibt, ist davon auszugehen, dass sie eher hellere
– und nicht dunkle, wie vom Beschuldigten ausgeführt – Haare hat. Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, dass kaum nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte nicht einmal die Marke der weissen Sportschuhe seines Aufpassers erkennen konnte (vgl. HD Urk. 14 S. 18), zumal er mehrere Stunden mit ihm in einem Raum verbrachte, nicht aufschauen und demzufolge höchstens die Schuhe des Bewachers gesehen haben kann. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte nur das Aussehen zweier der vier Täter etwas genauer beschreiben konnte. Dies erstaunt, selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit einen Papiersack über dem Kopf gehabt haben will, verbrachte der Beschuldigte doch fast zwölf Stunden mit den Tätern und hat während dieser Zeit gemäss seinen eigenen Angaben nicht geschlafen (HD Urk. 14 S. 26). Hingegen erkannte er bei einem der Täter – einem derjenigen, den
- 12 - er im Übrigen kaum gesehen hat –, dass er einen synthetischen Trainingsanzug trug (HD Urk. 6 S. 10). Das passt nicht ins Bild. Auch an die Inhalte der von den angeblichen Tätern geführten Gespräche auf Deutsch vermochte der Beschuldigte sich nicht zu erinnern; schwammig und unbestimmt führte er in der ersten Einvernahme aus, sie hätten dieses und jenes gesprochen (HD Urk. 6 S. 5). Später gab er an, er habe sich nicht alles merken können, sie hätten eigentlich immer über das Gleiche geredet, dass sie hoffen würden, dass es klappe. Keine Ahnung. Details wisse er nicht. Einer habe sicher gewusst, wovon er rede. Das sei der Kopf der Bande gewesen, er habe einfach Befehle gegeben. Die Durchführung (HD Urk. 14 S. 23). 3.4. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach die Täter ihm einen Papiersack über den Kopf gestülpt hätten, erscheinen ebenfalls wenig glaubhaft. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte den Sack teilweise unterschiedlich beschrieben hat, einerseits als Plastiksack und andererseits als Papiersack (HD Urk. 14 S. 21 und S. 22). Vielmehr ins Gewicht fällt jedoch die Tatsache, dass eine Person mit einem übergestülpten Sack in der Öffentlichkeit überall auffallen dürfte. Welchem Zweck der Sack hätte dienen sollen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Täter mit dem Beschuldigten ohne genaues Ziel herumgefahren seien, kann nicht nachvollzogen werden. Auch diesbezüglich ist dem Vorrichter vollumfänglich beizupflichten. Es versteht sich von selbst, dass deshalb unerklärlich ist, wie der Beschuldigte mit einem Sack über dem Kopf erkennen konnte, dass er zu einem Fahrzeug ca. auf dem dritten oder vierten Parkfeld geführt wurde (HD Urk. 6 S. 4). Die Verteidigung bringt hierzu vor, dies sei nicht verwunderlich, da sich der Beschuldigte seit dem Februar 2010 praktisch jeden Tag in der Liegenschaft, in der sich die Geschäftsräume der B._____ GmbH sowie sein Hobbyraum befanden, aufgehalten und den Weg vom Hauseingang über den Parkplatz unzählige Male zurückgelegt habe. Es sei deshalb nicht als Phantasiemerkmal zu werten, wenn jemand Rückschluss auf die ungefähre Parksituation des Wagens habe nehmen können (HD Urk. 131 S. 8). Dem kann dem Grundsatz nach beigepflichtet werden; man kann sich beispielsweise in der eigenen Wohnung auch im Dunkeln
- 13 - problemlos zurechtfinden. Gemäss Darstellung der Verteidigung befand sich der Beschuldigte allerdings in einer absoluten Ausnahmesituation und konnte sich deshalb nicht mehr auf Details – wie etwa den genauen Fahrzeugtyp – achten (HD Urk. 131 S. 9). Dass er in einer solchen absoluten Ausnahmesituation den Standort des parkierten Fahrzeugs trotz Sack über dem Kopf eruieren konnte, ist deswegen nicht bzw. kaum vorstellbar. Dieser Argumentation der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden. 3.5. Betreffend die angeblichen Drohungen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten auffallend blass und nichtssagend bleiben. Details gab der Beschuldigte nie zu Protokoll. Dass die Drohungen im Hobbyraum, als der Aufpasser das Foto der Familie des Beschuldigten entdeckt hatte, noch nicht konkret waren (vgl. HD Urk. 6 S. 5), erscheint noch als möglich. Die späteren Drohungen im Vorfeld des Geldbezuges konnte der Beschuldigte aber auch nicht näher beschreiben (vgl. HD Urk. 6 S. 5 f.; HD Urk. 98 S. 7). Es bleiben daher erhebliche Zweifel, ob tatsächlich Drohungen gegen die Familie des Beschuldigten ausgestossen wurden. 3.6 Der Beschuldigte führte aus, dass irgendwann die anderen beiden (Täter) wieder zu ihnen ins Auto gestiegen seien. Alle hätten gejubelt und gesagt, yes, es habe geklappt (HD Urk. 6 S. 5). Dass die in der Anklageschrift aufgeführten Geldtransfers auf das Konto des Beschuldigten stattfanden, wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist mittels Urkunden hinreichend belegt (HD Urk. 17/2 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/4 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/3 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 17/5 = HD Urk. 50/10; HD Urk. 9/6 = HD Urk. 17/7 = HD Urk. 50/4; HD Urk. 9/5 = HD Urk. 17/6 = HD Urk. 50/2; HD Urk. 9/7 = HD Urk. 17/8 = HD Urk. 50/3). 3.7 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass das Vorgehen mit der Tramfahrt von Glattbrugg zum Flughafen und der Taxifahrt zurück absolut nicht nachvollziehbar und nicht einzusehen sei, weshalb die Täter eine derart unsichere und komplizierte Variante mit Tram und Taxifahrt hätten wählen sollen (HD Urk. 118 S. 17). Aus den Angaben des Beschuldigten geht denn auch nicht deutlich hervor, wie seine Überwachung während dieser Zeit sichergestellt wurde.
- 14 - Er gab an, der Schweizerdeutsch sprechende Typ habe ihm gesagt, dass ein zweiter Täter mit ihm mitkommen und ihn auf der Fahrt an den Flughafen in einigem Abstand begleiten werde. Das sei dann auch so gewesen. Er sei während dieser Zeit (Tramfahrt, Abheben des Geldes, Taxifahrt) von zwei Tätern beobachtet worden (HD Urk. 6 S. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme vom
11. August 2010 führte er aus, sie seien nicht mit ihm zum Flughafen gekommen. Derjenige der hinten rechts gesessen sei, sei voraus gegangen. Der andere sei zwar mitgekommen, er (der Beschuldigte) habe ihn aber nicht gesehen. Er sei vielleicht zwei Minuten an der Tramhaltestelle beim Bahnhof Glattbrugg gestanden. Es habe viele Leute gehabt (HD Urk. 14 S. 25). Offenbar fuhr also zumindest keiner der Täter mit dem Beschuldigten im Taxi zurück vom Flughafen nach Glattbrugg (vgl. dazu auch HD Urk. 14 S. 28 f.). In Anbetracht, dass der Beschuldigte die gesamte von ihm abgehobene Summe auf sich trug, mithin Fr. 110'000.–, ist unwahrscheinlich, dass dies so geschehen ist. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, den Tätern mit der gesamten Beute zu entkommen. Dieses Risiko dürften sie kaum eingegangen sein. Die Darstellung des Beschuldigten ist daher auch aus diesem Grund als unglaubhaft einzustufen. 3.8 Seltsam mutet auch an, dass der Kassenchefin der K._____-Filiale am Flughafen die angespannte Lage beim Geldbezug, in der sich der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung hätte befinden müssen, nicht auffiel. Sie gab als Zeugin am 25. August 2010 – nur etwas mehr als drei Wochen nach dem Geldbezug des Beschuldigten – zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr freundlich, aufgestellt und nicht nervös gewesen. Er habe sich gar nicht auffällig verhalten. Er sei weder verschwitzt gewesen, noch habe sie irgendwelche Verletzungen wahrgenommen. Er habe ihr auch noch einen schönen Tag gewünscht (HD Urk. 19 S. 3 ff.). Anzufügen ist, dass die Begegnung zwischen der Kassenchefin und Zeugin L._____ und dem Beschuldigten nicht nur kurze Zeit, sondern immerhin drei bis fünf Minuten dauerte (HD Urk. 19 S. 3 f.); der Zeugin hätte ein ungewöhnliches Verhalten daher noch viel eher auffallen müssen. Dem Vorrichter kann beigepflichtet werden, dass deshalb wohl davon ausgegangen werden muss, dass sich der Beschuldigte nicht in der von ihm geschilderten Zwangslage
- 15 - befand (HD Urk. 118 S. 18), sondern dass er glücklich darüber war, dass die Auszahlung des ergaunerten Betrages zu glücken schien bzw. am Ende funktionierte. Zusätzlich gestützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass der Beschuldigte das Gespräch mit der Filialleiterin im Gegensatz zu seinen übrigen Schilderungen, die sehr allgemein gehalten sind und wenige Details aufweisen, sehr flüssig, präzise und detailreich schildern konnte (HD Urk. 14 S. 27). Auch die Stückelung und den Grund dieser Stückelung (Abzählen mittels Maschine bzw. vor dem Beschuldigten) des ihm ausbezahlten Bargeldbetrages konnte er genau angeben (HD Urk. 14 S. 14). Dies kann damit erklärt werden, dass das Abheben des Bargeldbetrages sich eben genau so ereignet hat, wie es der Beschuldigte schilderte, deshalb kannte er die Einzelheiten und konnte sie, so wie sie sich tatsächlich zugetragen haben, zu Protokoll geben, was bei der Darstellung der übrigen Ereignisse gerade nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass unerklärbar ist, weshalb der Beschuldigte nicht den gesamten sich auf seinem Konto befindlichen Betrag abheben und den Tätern übergeben musste. Er konnte dafür denn auch keine einleuchtende Erklärung abgeben, sondern führte auf entsprechende Frage des Vorrichters, ob er sich erklären könne, weshalb man ihm noch Fr. 1'200.– geschenkt habe, aus, er wisse nichts von einer Schenkung. Er könne sich das nicht erklären. Es sei auf keinen Fall ein Geschenk gewesen. Er würde sein Leben dafür nicht aufs Spiel setzen (HD Urk. 98 S. 7). 3.9 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich weiterer Umstände und Vorkommnisse nicht in der Lage war, diese in allen Einzelheiten, detailliert und ausführlich zu beschreiben. Dies gilt unter anderem für das Taxifahrzeug und dessen Chauffeur sowie das Fahrzeug der Täter. Seltsam mutet auch an, dass sie mehrmals während längerer Zeit mit dem Auto herum gefahren sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen gesprochen hätte, den Personenwagen beispielsweise auf einem Parkplatz abzustellen und zu warten, bis die K._____-Filiale am Flughafen Kloten öffnet.
4. An diesen Beurteilungen vermögen auch die heutigen Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern.
- 16 - 4.1 Der Verteidiger brachte an, im vorinstanzlichen Urteil werde nicht dargelegt, welche Fakten dafür sprechen sollen, dass der Beschuldigte die ihm zu Unrecht zur Last gelegten Taten begangen haben soll. Dadurch sei der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in massiver Weise verletzt worden (HD Urk. 131 S. 4). Weder den Strafverfolgungsbehörden noch der Vorinstanz sei es gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Straftaten dem Beschuldigten zugeschrieben werden könnten bzw. ohne Zweifel zugeschrieben werden müssten (HD Urk. 131 S. 13). Der Grundsatz in dubio pro reo bedeute, dass die Schuld der beschuldigten Person durch die Anklagebehörde und das Gericht zu beweisen sei und nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (HD Urk. 131 S. 14 und S. 15). Dem ist insoweit beizupflichten, als dass es keine objektiven Sachbeweise gibt, die die Täterschaft des Beschuldigten direkt belegen, und die Schuld des Beschuldigten nicht mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden kann. Eine solcher Beweis ist denn aber für eine Verurteilung auch nicht erforderlich; es genügt, wenn keine unüberwindlichen Zweifel bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Vom Beschuldigten anerkannt und zweifelsfrei erstellt ist immerhin, dass die Geldüberweisungen von den Konti der Privatkläger auf das Konto des Beschuldigten stattfanden und sich der Beschuldigte am nächsten Tag bereits frühmorgens auf der Filiale der K._____ AG am Flughafen Zürich-Kloten den (fast) gesamten am Vorabend bzw. in der Nacht zuvor überwiesenen Betrag von Fr. 110'000.– auszahlen liess. Da der Beschuldigte Begünstigter der Überweisungen war, ergab sich ohne Weiteres ein dringender Tatverdacht gegen ihn. Um diesen zu entkräften, müssen seine Aussagen wenigstens eine minimale Plausibilität aufweisen und zumindest ansatzweise glaubhaft sein. Genau diese minimale Plausibilität fehlt den Schilderungen des Beschuldigten jedoch. Dies wurde von der Vorinstanz und in den vorstehenden Erwägungen dargelegt. Dem Beschuldigten gelingt es nicht, Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darstellungen zu liefern und auch die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen führten zu keinen Ergebnissen, die die Version des Beschuldigten untermauern könnten. Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass seine Erklärungen in einzelnen Punkten relativ detailliert
- 17 - ausfielen, so gab er an, er sei aufgefordert worden "nicht zu kücken" (HD Urk. 6 S. 3). Denkt man die Version des Beschuldigten allerdings durch, gibt es zu viele Punkte, die bei genauerer Betrachtung nicht aufgehen, so dass festgestellt werden muss, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Variante der Vorkommnisse auch nur annähernd glaubhaft darzustellen. Die einzig plausible Version ist daher diejenige, die in der Anklageschrift präsentiert wird. Es ist deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio pro reo ersichtlich. 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt des Weiteren die Frage in den Raum, weshalb überhaupt nur der Beschuldigte als Täter in Frage kommen könne. Die B._____ GmbH habe nämlich verschiedene andere Angestellte, die ebenfalls als potentielle Täter in Frage kommen könnten (HD Urk. 131 S. 6). Dass die Mitglieder der Familie DEFG._____ [Alles Familienangehörige] den Überfall auf den Beschuldigten mit den anschliessenden Geldüberweisungen auf das Konto des Beschuldigten inszeniert haben, kann ausgeschlossen werden. Einerseits hätten sie die Täter entlöhnen müssen und sie hätten für das verloren gegangene Geld keinen Ersatz (beispielsweise eine Versicherungsleistung) erhalten. Andererseits ist ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten nicht ersichtlich. Mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wurden die Schwierigkeiten, die man mit ihm hatte, ausgeräumt. Auch für die Lehrtochter der B._____ GmbH, M._____, und deren Vorarbeiter, N._____, hätte es sich wohl kaum gelohnt, gleich vier Täter zu verpflichten, die den geschilderten Überfall auf den Beschuldigten durchgeführt hätten. Es wäre zudem eine minutiöse Planung nötig gewesen. Hinzu kommt, dass keiner der beiden Kenntnis hatte, dass sich der Beschuldigte gerade am 1. August 2010 abends in seinem Hobbyraum aufhalten würde. Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht zu erkennen.
5. Im Ergebnis gelangt man daher zum Schluss, dass den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden kann. Seine Aussagen weisen über weite Strecken einen Mangel an Detailliertheit und viele Ungereimtheiten auf, so dass sie als
- 18 - unglaubhaft erscheinen. Dies gilt nicht nur für wenige, einzelne Aussagen, sondern für beinahe sämtliche seiner Angaben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie es in der Anklageschrift dargestellt wird. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher dem Urteil zugrunde zu legen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie der Vorrichter zutreffend ausgeführt hat – durchaus Motive gehabt hätte, sich zu einer solchen Tat verleiten zu lassen. Einerseits ist der Beschuldigte von der Geschädigten B._____ GmbH kurz vor der Tat entlassen worden (HD Urk. 9/2), andererseits war er im Tatzeitpunkt gemäss seinen Angaben mit ca. Fr. 20'000.– verschuldet (HD Urk. 7 S. 1; HD Urk. 14 S. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass seine Ehefrau bei Tatbegehung im August 2010 zum zweiten Mal schwanger war und die Familie des Beschuldigten sehr oft von dessen Schwiegereltern finanziell unterstützt werden musste (HD Urk. 7 S. 1; HD Urk. 14 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine finanzielle Lage etwas verbessern wollte. Der Anklagesachverhalt kann somit rechtsgenügend erstellt werden. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (HD Urk. 118 S. 22-24). Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte die Daten fremder Konti manipulierte, indem dort Geldbezüge belastet wurden, die nicht deren Inhaber tätigte. Daraus resultierten Saldoreduktionen und ein unrichtiges Ergebnis des Datenverarbeitungsprozesses. Art. 147 StGB erfasst auch den Fall, dass zwar "richtige" Daten verwendet und ein "richtiger" Datenverarbeitungsvorgang eingeleitet werden, aber dem Täter die Befugnis zur Verwendung dieser Daten fehlt. Das Bundesgericht erwähnt denn als Angriffsobjekte der unbefugten Verwendung von Daten neben den Geldautomaten und den Systemen zur bargeldlosen Bezahlung insbesondere das Home- und Telebanking (BGE 129 IV 315 Erw. 2.2.1). Der Beschuldigte war nicht berechtigt, mittels Verwendung der
- 19 - sich in den Räumlichkeiten der B._____ GmbH befindlichen Bankkarten, Kartenlesegeräte und PIN-Codes Geldüberweisungen auf sein Konto vorzunehmen. Zudem befanden sich diese Unterlagen in einem verschlossenen Raum, der der Beschuldigte zunächst gewaltsam öffnen musste; von Opfermitverantwortung kann also keine Rede sein. Damit ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz für den Schuldspruch zu folgen und der Beschuldigte A._____ des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (HD Urk. 128; HD Urk. 118 S. 34).
2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von
- 20 - Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 m.w.H.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor und ist damit das schwerste Delikt. Für die Festsetzung der Einsatzstrafe ist von diesem
- 21 - Strafrahmen auszugehen. Eine Erhöhung des Strafrahmens erscheint trotz der Deliktsmehrheit nicht angezeigt, da der ordentliche Rahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74).
3. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte einen Schaden von insgesamt Fr. 111'200.– verursacht hat. Dieser Betrag kam jedoch eher zufällig zustande. Aus den Kontoauszügen der Konti, von welchen die überwiesenen Beträge stammten, geht nämlich hervor, dass der Beschuldigte die Konti fast vollständig plünderte und meist lediglich einige Hundert Franken oder gar weniger stehen liess (HD Urk. 50/17-23). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf mehr aus war und auch grössere Beträge transferiert hätte, hätten die Konti einen höheren Saldo aufgewiesen. Dass er nichts anbrennen lassen wollte, zeigt sich auch daran, dass er unmittelbar nach den (erfolgreichen) Überweisungen zum Flughafen Kloten fuhr, wo die K._____-Filiale bereits früh morgens öffnet, um den ergaunerten Betrag abzuheben. Der Vorinstanz kann darin, dass die für die Tat notwendige kriminelle Energie als noch nicht besonders gross bezeichnet werden kann, da der Beschuldigte keiner besonderen Raffinesse bzw. Cleverness bedurfte, um an sein Ziel zu gelangen (vgl. HD Urk. 118 S. 26), nicht ganz beigepflichtet werden. Zwar nutzte der Beschuldigte einfach die Kenntnisse und das Wissen, die er als ehemaliger Arbeitnehmer der Geschädigten erlangt hatte, aus. Den Tatablauf und die anschliessende Verschleierung der Tat bzw. seine Variante der Geschehnisse, die er beabsichtigte, bei der Polizei zu Protokoll zu geben, musste er freilich trotzdem sorgfältig planen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass er eine weitere Straftat begehen musste (Hausfriedensbruch), um in die Räumlichkeiten zu gelangen, wo er die Chipkarte, den PIN und das Lesegerät für die Konti der jeweiligen Geschädigten finden konnte. Die objektive Tatschwere
- 22 - ist in einer Gesamtbetrachtung – insbesondere angesichts des hohen Deliktsbetrages – als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschuldigte in erster Linie aus finanziellen Gründen und aus Rache gehandelt haben dürfte; seine Motive waren also egoistischer Natur und keineswegs nachvollziehbar. Er handelte mit direktem Vorsatz und aus eigenem Antrieb. Die subjektive Tatschwere vermag sich somit nicht entlastend auszuwirken und die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es steht deshalb eine Einsatzstrafe noch im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Raum, weshalb eine Einsatzstrafe von deutlich über den von der Vorinstanz festgelegten 240 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl. HD Urk. 118 S. 26) als angemessen erscheint.
4. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Akten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (HD Urk. 118 S. 27) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte in den nächsten drei Monaten von seinem Arbeitgeber beurlaubt ist, da ihm zufolge zu schnellen Fahrens der Fahrausweis entzogen wurde. Demzufolge wird er in jener Zeit kein Einkommen erzielen bzw. allenfalls eine Arbeitslosenentschädigung vom RAV erhalten (Prot. II S. 10 und S. 13). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Im schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (HD Urk. 122). Dieser Umstand wirkt sich allerdings nicht strafmindernd, sondern
- 23 - neutral aus, da es als Normalfall zu gelten hat, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die Vorinstanz berücksichtigte den Umstand, dass der Beschuldigte sich bis heute über den Verbleib der Beute von über Fr. 110'000.– ausschweigt, spürbar straferhöhend. Zutreffend hat sie vorab festgestellt, dass es selbstredend das Recht eines Beschuldigten sei, das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten von Anfang an konsequent zu bestreiten (HD Urk. 118 S. 28). Gemäss wenig konsistenter Praxis des Bundesgerichts kann allerdings hartnäckiges Bestreiten und dreistes Lügen als Zeichen fehlender Reue und Einsicht gewertet und straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; 6B_858/2008 E. 4.3.3; 6B_992/2008 E. 5.2; vgl. auch DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Anklagevorwurf zwar von Anfang an konsequent bestritten. Ausführungen, die geradezu als absurd einzustufen wären, machte er jedoch nicht. Auch ist die Beweislage nicht derart erdrückend, dass sein durchgehendes Bestreiten der Vorwürfe als Zeichen fehlender Reue und Einsicht zu werten wäre. Dies gilt auch für das Ausschweigen über den Verbleib der Beute. Entgegen der Vorinstanz kann dieser Umstand daher nicht spürbar straferhöhend veranschlagt werden. Dass ein Geständnis und allenfalls damit einhergehende Reue nicht (zu Gunsten des Beschuldigten) berücksichtigt werden können, wurde im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht festgestellt. Da keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich sind, bleibt es – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente – bei der bereits für die Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von deutlich über 240 Tagen/Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Weitere Delikte Sodann sind die weiteren Delikte in die Strafzumessung einzubeziehen. Für alle gilt, dass sie gegenüber dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage deutlich in den Hintergrund treten und ihnen, wie der Vorrichter zutreffend bemerkte, nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
- 24 - 5.1 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte an seiner Darstellung der Ereignisse während der ganzen Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren konsequent festhielt, selbst als die Ermittlungen, die aufgrund seiner Aussagen eingeleitet wurden, zu keinen Hinweisen führten, die seine Schilderungen zumindest teilweise hätten bestätigen können. Auch diesen Tatbestand erfüllte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das Verschulden wiegt jedoch dennoch leicht; die falschen Angaben waren eine notwendige Begleiterscheinung zur Verdeckung der von ihm ausgelösten Geldtransfers und der Abhebung der Fr. 111'200.–. 5.2 Das Verschulden betreffend die vom Beschuldigten begangene Sachbeschädigung wiegt leicht. Durch das Aufwuchten der Eingangstüre entstand ein bloss geringer Sachschaden von ca. Fr. 500.–. Zudem entstand ein Schaden in unbestimmter Höhe, der jedoch auch nicht allzu hoch ausgefallen sein dürfte, indem der Beschuldigte zwei Computer ab deren Bürotisch stiess, eine Metallabdeckung bei einem Bürotisch beschädigte, vier Chip-Karten verbog sowie verschiedene Schubladen durchwühlte. Er richtete allerdings ein erhebliches Chaos an (vgl. HD Urk. 3 S. 8-10). 5.3 Das Verschulden im Bezug auf den Hausfriedensbruch ist als sehr leicht einzustufen. Zwar musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der B._____ GmbH dem Willen der Inhaber widersprach, er hielt sich aber nicht für lange Zeit in diesen Räumen auf. Auch betreffend dieses Delikt gilt, dass es mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einherging und eine notwendige Begleiterscheinung war.
6. Fazit Für diese drei weiteren Delikte (Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) ist jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von deutlich über 240 Tagen/Tagessätzen Geldstrafe bzw. 8 Monaten
- 25 - Freiheitsstrafe um weitere rund drei Monate zu erhöhen, weshalb eine bedeutend höhere Strafe als die vom Vorrichter ausgefällte Strafe (360 Tagessätze bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe) dem gesamten Tatverschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen würde. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius fällt eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten aber ausser Betracht. Es hat deshalb bei der Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bleiben. Es stellt sich noch die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da bei dieser Strafhöhe grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze beträgt). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund steht (vgl. DOLGE in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34). Wie soeben dargelegt wurde, wäre im Prinzip eine höhere Strafe als die Freiheitsstrafe von 12 Monaten schuldangemessen, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist. Bei richtiger Zumessung der Strafe würde demgemäss eine Strafe von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen resultieren. Die Geldstrafe beträgt gemäss Gesetz aber höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre – bei richtiger, schuldangemessener Strafzumessung – demnach nicht mehr möglich. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte A._____ ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Daran sind in Anwendung von Art. 51 StGB 53 Tage Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen.
7. Bedingter Strafvollzug 7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vorrichters kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 29 f.).
- 26 - 7.2 Wegen der Schwere des Verschuldens setzte die Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre fest (HD Urk. 118 S. 30). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Keine Rolle spielt nach herrschender Auffassung die Schwere der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK StGB I, a.a.O., N 4 zu Art. 44 mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 44). Es geht daher nicht an, die Probezeit wegen der Schwere des Verschuldens auf drei Jahre anzusetzen. Vielmehr erscheint angesichts der stabilen und gefestigten Lebensumstände des Beschuldigten (Ehefrau, zwei kleine Kinder, feste Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 5'500.–; vgl. Prot. II S. 10 ff.) eine minimale Probezeit von zwei Jahren als anzeigt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (HD Urk. 122; Prot. II S. 11) und Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit fehlen. V. Zivilansprüche Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Zivilansprüche ist nichts beizufügen, es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (HD Urk. 118 S. 30 ff.). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die Hotel I._____ GmbH sich nach wie vor in Liquidation befindet, aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht wurde; ihr kommt demnach weiterhin Rechtspersönlichkeit zu. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt wird, ist an der Kostenfestsetzung und deren Verteilung im angefochtenen Urteil nicht zu rütteln (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 Abs. 1). Der Vorrichter sprach den Privatklägern 3, 4, 5, 6 und 7 mit überzeugender Begründung je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu (HD Urk. 118 S. 33 f.). Auf seine diesbezüglichen
- 27 - Erwägungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Was das Berufungsverfahren betrifft, so unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen; die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag durch. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2) sowie 8 (Belassen von Gegenständen bei den Akten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- 28 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 53 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen: − Fr. 56'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 solidarisch an die Privatkläger 3 (D._____) oder 4 (E._____) − Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 4 (E._____) − Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 5 (F._____) − Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an den Privatkläger 6 (G._____) − Fr. 18'800.– an die Privatklägerin 7 (Hotel H._____ GmbH); im Umfang von Fr. 8'136.80 wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen − Fr. 19'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2010 an die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH in Liquidation).
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 9 und 10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'320.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse
- 29 - genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, Hotel H._____ GmbH, I._____ GmbH in Liquidation siebenfach für sich und die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.