Sachverhalt
Die Casto A.-G. mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein)
wurde durch Urteil des Zivilgerichts von Basel-Stadt vom
10. November 1952 in dem von der Corval S.-A., Corcelles
(Neuenburg), gegen sie angehobenen Rechtsstreite unter
anderm zu den Gerichtskosten von Fr. 330.65 verurteilt.
Das Zivilgericht nahm das Bestehen einer Geschäftsnieder-
lassung der Beklagten in Basel an, wo sich der technische
Betrieb dieser Gesellschaft befinde und auch die kauf-
männische Arbeit erledigt werde.
B. -
Mit Zahlungsbefehl Nr. 40522 des Betreibungs-
amtes Basel-Stadt setzte die Corval S.-A. die erwähnte
Kostenersatzforderung gegen die « Casto A.-G., Vaduz,
Geschäftsniederlassung : Gartenstrasse 87, Basel >> in Be-
treibung. Der Zahlungsbefehl wurde am angegebenen
Geschäftsdomizil in Basel« an Frl. Moos für Casto A.-G. i>
ausgehändigt. Nach Erhalt definitiver Rechtsöffnung liess
die Gläubigerin der Schuldnerin ebenso am Geschäfts-
domizil in Basel den Konkurs androhen.
G. -
Nun beschwerte sich die Schuldnerin mit dem
Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung. Sie machte
geltend, wie der Zahlungsbefehl, so sei auch die Konkurs-
androhung einfach der an der Gartenstrasse Nr. 87 woh-
nenden Mieterin Fräulein Moos aufgedrängt worden. In
Wirklichkeit dürfe die Schuldnerin« in Basel nicht belangt
werden, da sie hier entgegen der Bezeichnung in der Kon-
kursandrohung keine Geschäftsniederlassung besitzt und
während der letzten sechs Monate vor der Stellung des
Begehrens um Konkursandrohung keine Geschäftsnieder-
lassung besessen hat >i. Sie legte eine Bescheinigung des
Handelsregisteramtes von Basel-Stadt vom 5. Februar
1953 vor, wonach «eine Zweigniederlassung (Geschäfts-
niederlassung) der Casto A.-G mit Hauptsitz in Vaduz im
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt nicht eingetragen
ist))' und beantragt im übrigen die Einholung einer amt-
lichen Auskunft bei diesem Registeramt.
D. -
Dem Antrag des Betreibungsamtes folgend, wies
die kantonale Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1953 die
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4.
15
Beschwerde ab. Sie stützt sich namentlich auf ein vom
Betreibungsamt vorgelegtes Schreiben des « gesetzlichen
Repräsentanten>> der Schuldnerin, Dr. Rupert Ritter in
Schaan, vom II. Februar 1953, wo es heisst: <<Eine bis
Okt?be~ 1952 in Basel, Gartenstrasse 87, eingetragene
Zwe1gmederlassung wurde liquidiert und die Casto A.-G.
kann daher nur an ihrem Domizil in Vaduz belangt wer-
den)). Daraus schloss die Aufsichtsbehörde auf einen bis
zum. O~tober 1952 vorhanden gewesenen Eintrag einer
Zweigmederlassung der Schuldnerin in Basel, was nach
Art. 40 Abs. 2 SchKG die dort ergangene Konkursandro-
hung rechtfertige. <<Diese Halbjahresfrist ist im vorliegen-
d~n Fall offensichtlich gewahrt und müsste sogar, falls die
Emtragung der Filiale im Handelsregister unterblieben
gewesen wäre, in analoger Anwendung des Art. 40 SchKG
vom Datum der Einstellung der Tätigkeit der Basler Ge-
schäftsniederlassung an gelten. >>
E. -
Mit vorliegendem Rekurs hält die Schuldnerin an
der Beschwerde fest. Sie bringt neuerdings vor, während
der in Frage stehenden Zeit habe sie in Basel niemals einen
Filialbetrieb gehabt, und es sei auch kein solcher dort im
Handelsregister eingetragen gewesen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Indessen richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkursandrohung, und es wird das Bestehen einer im
16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4; Handelsregister von Basel-Stadt eingetragenen Zweig- niederlassung bestritten. Somit steht zugleich die Frage nach der Betreibungsart zur Erörterung. Sie zu bestimmen, liegt nach dem Schlussabsatz von Art. 38 SchKG dem Betreibungsbeamten ob. Dieser hat sich insbesondere darüber schlüssig zu machen, ob eine ordentliche Betrei- bung je nach den gegebenen Verhältnissen auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei. Dafür sind nicht etwa einfach die Angaben des Gläubigers ((< Pfän- dungsbegehren >i, i) massgebend, wie denn der Gläubiger sich auch darauf beschränken kann, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach Art. 15 Abs. 4 SchKG haben die Betrei- bungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen und eben an Hand derselben - von Amtes wegen - jewei- len die Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Schuldner die Pfändung anzukündigen oder der Konkurs anzudrohen sei. Es muss befremden, dass das Betreibungsamt im vor- liegenden Falle nicht in dieser Weise (unter Berücksichti- gung des Art. 40 SchKG) Nachschau gehalten hat. Das hätte sich übrigens schon bei Anhebung der Betreibung aufgedrängt (vgl. BGE 41III1), und es wäre beim Fehlen eines gegenwärtigen Eintrages auch zu prüfen gewesen, ob in der Schweiz überhaupt noch ein Betreibungsort der Schuldnerin bestehe, was sich keinesfalls aus Art. 40 SchKG folgern lässt (BGE 39 I 424 = Sep.-Ausg. 16 S. 125). Da sich das Betreibungsamt in der Vernehmlassung zur Beschwerde nur auf einen inzwischen bei ihm eingetroffe- nen (inhaltlich nicht eindeutigen) Brief des <(gesetzlichen Repräsentanten >> der Schuldnerin berief, hätte die Auf- sichtsbehörde ihrerseits das Versäumte nachholen und sich über den wahren Registerstand erkundigen sollen. Dies umso mehr, als eine unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs (oder auf Konkurs statt auf Pfändung) fortgesetzte Betreibung wegen der dadurch betroffenen Interessen Dritter nichtig und grundsätzlich jederzeit der Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. 17 Aufhebung ausgesetzt ist (BGE 25 I 526 Erw. 3 = Sep.- Ausg. 2 S. 228; BGE 54 III 223; JAEGER, zu Art. 38 SchKG N. 11 und S. 537 unten). Die Sache muss somit zur Abklärung der Frage nach dem Vorhandensein eines die Konkursandrohung recht- fertigenden Registereintrages und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es wird sich empfehlen, die massgebende Auskunft unmittelbar beim Handelsregisteramt einzuholen, nachdem den Akten kein Auszug aus dem vom Betreibungsamte zu führenden Ver- zeichnis . beigelegt worden ist.
E. 3 Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, eine Aktiengesellschaft unterliege (abgesehen von Art. 43 SchKG) für nicht pfandgesicherte Schulden überhaupt nur der Konkursbetreibung. Diese Betreibungsart ist in der Schweiz beim Fehlen eines sie rechtfertigenden Han- delsregistereintrages ausgeschlossen, was aus Art. 39 SchKG eindeutig hervorgeht (vgl. auch BGE 61 III 40). Eine Frage für sich ist, ob die Schuldnerin zur Eintragung verpflichtet sei, und ob das Betreibungsamt auf die Erfüllung einer solchen Pflicht hinzuwirken habe (vgl. BGE 55 III 146, 56 III 132). Wie dem aber auch sei, kann eine vor der Eintragung ergangene (und nicht durch eine erst kürzlich gelöschte Eintragung, eben nach Art. 40 SchKG, gerecht- fertigte) Konkursandrohung nicht aufrecht bleiben. Kommt es erst in Zukunft zur Eintragung, so wird sich darauf nur eine neue Konkursandrohung stützen lassen. Unzutreffend ist endlich der vom vorinstanzlichen Ent- scheid aus Art. 40 SchKG gezogene Analogieschluss hin- sichtlich nicht eingetragener Geschäftsniederlassungen. Art. 40 knüpft im Anschluss an Art. 39 SchKG gerade an einen bis vor kurzem vorhanden gewesenen Eintrag an. Die Ansicht, auch ohne solchen lasse sich die Zulässigkeit einer Konkursbetreibung gegen eine ausländische Gesell- schaft aus einem in der Schweiz unterhaltenen Filialbe- triebe ableiten, ist mit der in den Art. 39 und 40 SchKG getroffenen Ordnung nicht vereinbar. 2 AS 79 - 1953
18 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Entscheid vom 30. März 1953 i.S. Casto A.-G. Betreibung einer im Ausland domiziUerten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1 SchKG).
1. Betreibungsort : Verwirkung des Beschwerderechtes mangels Anfechtung des Zahlungsbefehls.
2. Betreibungsart : Pflicht des Betreibungsamtes, nach einem (allenfalls gelöschten, aber nach Art. 40 SchKG noch beacht- lichen) Eintrag im Handelsregister zu forschen. Art. 15 Abs. 4 und Art. 38 SchKG. Nichtigkeit der Konkursandrohung beim Fehlen eines solchen Eintrages.
3. Wird eine bisher fehlende Eintragung nachgeholt, so muss eine neue Konkursandrohung erfolgen. Poursuite contre une societe anonyme domicilwe a l'etranger, intentee au siege d'une pretendue succursale en Suisse (art. 50 al. 1 LP).
1. For de la poursuite. Decheance du droit de plainte, faute de plainte dirigee contre le commandement de payer.
2. Mode de poursuite. Devoir de l'office de rechercher s'il existe une inscription dans le registre du commerce (inscription even- tuellement radiee mais dont il y aurait lieu de tenir compte selon l'art. 40 LP). Art. 15 al. 4 et 38 LP. Nullite de la commi- nation de faillite en cas de defaut d'une telle inscription.
3. Lorsqu'une inscription n'a ete faite qu'apres le moment ou elle aurait du regulierement etre effectuee, il y a lieu de notifier une nouvelle commination de faillite. Esecuzione contro una societd anonima domiciliata all'estero, promossa alla sede d'una pretesa succursale in Isvizzera (art. 50 cp. 1 LEF).
1. Foro dell'esecuzione. Decadenza dal diritto di interporre reclamo per non aver impugnato il precetto esecutivo.
2. Specie d'esecuzione. Obbligo dell'u:fficio di accertare se esiste un'iscrizione nel registro di commercio (iscrizione eventual- mente radiata, ma di cui si dovrebbe teuer conto a norma dell'art. 40 LEF). Art. 15 cp. 4 e 38 LEF. Nullita della commi- natoria del fallimento in mancanza di una siffatta iscrizione.
3. Se l'iscrizione e stata fatta soltanto dopo il momento in cui normalmente avrebbe dovuto aver luogo, si procedera ad una nuova comminatoria del fallimento.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. A. - Die Casto A.-G. mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) wurde durch Urteil des Zivilgerichts von Basel-Stadt vom
10. November 1952 in dem von der Corval S.-A., Corcelles (Neuenburg), gegen sie angehobenen Rechtsstreite unter anderm zu den Gerichtskosten von Fr. 330.65 verurteilt. Das Zivilgericht nahm das Bestehen einer Geschäftsnieder- lassung der Beklagten in Basel an, wo sich der technische Betrieb dieser Gesellschaft befinde und auch die kauf- männische Arbeit erledigt werde. B. - Mit Zahlungsbefehl Nr. 40522 des Betreibungs- amtes Basel-Stadt setzte die Corval S.-A. die erwähnte Kostenersatzforderung gegen die « Casto A.-G., Vaduz, Geschäftsniederlassung : Gartenstrasse 87, Basel >> in Be- treibung. Der Zahlungsbefehl wurde am angegebenen Geschäftsdomizil in Basel« an Frl. Moos für Casto A.-G. i> ausgehändigt. Nach Erhalt definitiver Rechtsöffnung liess die Gläubigerin der Schuldnerin ebenso am Geschäfts- domizil in Basel den Konkurs androhen. G. - Nun beschwerte sich die Schuldnerin mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung. Sie machte geltend, wie der Zahlungsbefehl, so sei auch die Konkurs- androhung einfach der an der Gartenstrasse Nr. 87 woh- nenden Mieterin Fräulein Moos aufgedrängt worden. In Wirklichkeit dürfe die Schuldnerin« in Basel nicht belangt werden, da sie hier entgegen der Bezeichnung in der Kon- kursandrohung keine Geschäftsniederlassung besitzt und während der letzten sechs Monate vor der Stellung des Begehrens um Konkursandrohung keine Geschäftsnieder- lassung besessen hat >i. Sie legte eine Bescheinigung des Handelsregisteramtes von Basel-Stadt vom 5. Februar 1953 vor, wonach «eine Zweigniederlassung (Geschäfts- niederlassung) der Casto A.-G mit Hauptsitz in Vaduz im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt nicht eingetragen ist))' und beantragt im übrigen die Einholung einer amt- lichen Auskunft bei diesem Registeramt. D. - Dem Antrag des Betreibungsamtes folgend, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1953 die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. 15 Beschwerde ab. Sie stützt sich namentlich auf ein vom Betreibungsamt vorgelegtes Schreiben des « gesetzlichen Repräsentanten>> der Schuldnerin, Dr. Rupert Ritter in Schaan, vom II. Februar 1953, wo es heisst: <<Eine bis Okt?be~ 1952 in Basel, Gartenstrasse 87, eingetragene Zwe1gmederlassung wurde liquidiert und die Casto A.-G. kann daher nur an ihrem Domizil in Vaduz belangt wer- den)). Daraus schloss die Aufsichtsbehörde auf einen bis zum. O~tober 1952 vorhanden gewesenen Eintrag einer Zweigmederlassung der Schuldnerin in Basel, was nach Art. 40 Abs. 2 SchKG die dort ergangene Konkursandro- hung rechtfertige. <<Diese Halbjahresfrist ist im vorliegen- d~n Fall offensichtlich gewahrt und müsste sogar, falls die Emtragung der Filiale im Handelsregister unterblieben gewesen wäre, in analoger Anwendung des Art. 40 SchKG vom Datum der Einstellung der Tätigkeit der Basler Ge- schäftsniederlassung an gelten. >> E. - Mit vorliegendem Rekurs hält die Schuldnerin an der Beschwerde fest. Sie bringt neuerdings vor, während der in Frage stehenden Zeit habe sie in Basel niemals einen Filialbetrieb gehabt, und es sei auch kein solcher dort im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
l. - Die Beschwerdebegründung gipfelt in dem Satze d_ie in Vaduz domizilierte Schuldnerin könne (mangel~ emer Zweigniederlassung) in Basel nicht belangt werden. Damit ist in erster Linie die Frage nach einem in Basel bestehenden Betreibungsorte aufgeworfen. Unter diesem Gesichtspunkt war jedoch das Beschwerderecht verwirkt, nachdem die Schuldnerin den Zahlungsbefehl nicht ange- fochten, sondern sich auf die Betreibung eingelassen und lediglich Rechtsvorschlag erhoben hatte (BGE 59 III 174, 63 III 115, 68 III 33).
2. - Indessen richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkursandrohung, und es wird das Bestehen einer im
16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4; Handelsregister von Basel-Stadt eingetragenen Zweig- niederlassung bestritten. Somit steht zugleich die Frage nach der Betreibungsart zur Erörterung. Sie zu bestimmen, liegt nach dem Schlussabsatz von Art. 38 SchKG dem Betreibungsbeamten ob. Dieser hat sich insbesondere darüber schlüssig zu machen, ob eine ordentliche Betrei- bung je nach den gegebenen Verhältnissen auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei. Dafür sind nicht etwa einfach die Angaben des Gläubigers ((< Pfän- dungsbegehren >i, i) massgebend, wie denn der Gläubiger sich auch darauf beschränken kann, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach Art. 15 Abs. 4 SchKG haben die Betrei- bungsämter Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen und eben an Hand derselben - von Amtes wegen - jewei- len die Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Schuldner die Pfändung anzukündigen oder der Konkurs anzudrohen sei. Es muss befremden, dass das Betreibungsamt im vor- liegenden Falle nicht in dieser Weise (unter Berücksichti- gung des Art. 40 SchKG) Nachschau gehalten hat. Das hätte sich übrigens schon bei Anhebung der Betreibung aufgedrängt (vgl. BGE 41III1), und es wäre beim Fehlen eines gegenwärtigen Eintrages auch zu prüfen gewesen, ob in der Schweiz überhaupt noch ein Betreibungsort der Schuldnerin bestehe, was sich keinesfalls aus Art. 40 SchKG folgern lässt (BGE 39 I 424 = Sep.-Ausg. 16 S. 125). Da sich das Betreibungsamt in der Vernehmlassung zur Beschwerde nur auf einen inzwischen bei ihm eingetroffe- nen (inhaltlich nicht eindeutigen) Brief des <(gesetzlichen Repräsentanten >> der Schuldnerin berief, hätte die Auf- sichtsbehörde ihrerseits das Versäumte nachholen und sich über den wahren Registerstand erkundigen sollen. Dies umso mehr, als eine unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs (oder auf Konkurs statt auf Pfändung) fortgesetzte Betreibung wegen der dadurch betroffenen Interessen Dritter nichtig und grundsätzlich jederzeit der Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4. 17 Aufhebung ausgesetzt ist (BGE 25 I 526 Erw. 3 = Sep.- Ausg. 2 S. 228; BGE 54 III 223; JAEGER, zu Art. 38 SchKG N. 11 und S. 537 unten). Die Sache muss somit zur Abklärung der Frage nach dem Vorhandensein eines die Konkursandrohung recht- fertigenden Registereintrages und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es wird sich empfehlen, die massgebende Auskunft unmittelbar beim Handelsregisteramt einzuholen, nachdem den Akten kein Auszug aus dem vom Betreibungsamte zu führenden Ver- zeichnis . beigelegt worden ist.
3. - Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, eine Aktiengesellschaft unterliege (abgesehen von Art. 43 SchKG) für nicht pfandgesicherte Schulden überhaupt nur der Konkursbetreibung. Diese Betreibungsart ist in der Schweiz beim Fehlen eines sie rechtfertigenden Han- delsregistereintrages ausgeschlossen, was aus Art. 39 SchKG eindeutig hervorgeht (vgl. auch BGE 61 III 40). Eine Frage für sich ist, ob die Schuldnerin zur Eintragung verpflichtet sei, und ob das Betreibungsamt auf die Erfüllung einer solchen Pflicht hinzuwirken habe (vgl. BGE 55 III 146, 56 III 132). Wie dem aber auch sei, kann eine vor der Eintragung ergangene (und nicht durch eine erst kürzlich gelöschte Eintragung, eben nach Art. 40 SchKG, gerecht- fertigte) Konkursandrohung nicht aufrecht bleiben. Kommt es erst in Zukunft zur Eintragung, so wird sich darauf nur eine neue Konkursandrohung stützen lassen. Unzutreffend ist endlich der vom vorinstanzlichen Ent- scheid aus Art. 40 SchKG gezogene Analogieschluss hin- sichtlich nicht eingetragener Geschäftsniederlassungen. Art. 40 knüpft im Anschluss an Art. 39 SchKG gerade an einen bis vor kurzem vorhanden gewesenen Eintrag an. Die Ansicht, auch ohne solchen lasse sich die Zulässigkeit einer Konkursbetreibung gegen eine ausländische Gesell- schaft aus einem in der Schweiz unterhaltenen Filialbe- triebe ableiten, ist mit der in den Art. 39 und 40 SchKG getroffenen Ordnung nicht vereinbar. 2 AS 79 - 1953
18 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.