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132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35; behörden zum Zwecke der Aktenergänzung an ihn richten, Folge zu leisten hat. Hieraus folgert die Vorinstanz jedoch zu Unrecht, die
• Aufsichtsbehörden können das Eintreten auf eine Be- schwerde in jedem Falle ablehnen, wenn der Beschwerde- führer einer solchen Aufforderung nicht nachkomme. Das trifft hinsichtlich der Vorlegung von Betreibungs- urkunden, auf welche sich die Beschwerde bezieht, nicht zu. Die Betreibungsurkunden liegen im Original auf dem Betreibungsamte, stehen den Aufsichtsbehörden dort zur Verfügung und sind von ihnen in allen Fällen, in denen es notwendig ist, von Amtes wegen beizuziehen (vgl. BGE 37 I 426 Erw.2 = SAXIV214Erw.2). DieVorlegung der Urkundenabschrift durch den Beschwerdeführer ist somit jedenfalls nicht notwendig, weshalb auch die Tat- sache, dass er eine solche Aufforderung unbeachtet lässt, die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, seiner Beschwerde die materielle Behandlung zu versagen. Darf die Aufsichtsbehörde aber die materielle Beur- teilung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerde- führer ihrer Aufforderung, die Urkundenabschrift einzu- reichen, Folge leistet, so kann sie den Nichteintretens- entscheid auch nicht darauf stützen, dass sie ihn dem Besohwerdeführer angedroht habe ; diese Androhuilg war eben unzulässig. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
35. Ents,heid vom 11. Septemoer 193:>
i. S. Kümmel " Oie. Eine zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Kollektiv- gesellschaft kann nur auf Konkurs betrieben werden; eine Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung ist Schuldbetraibungs. und Konkursrecht. No 35. 133 auch vor dem Eintrag ins Handelsregister nicht zulässig. Art. 39 SchKG (Erw. 1). Ein gemäss Art. 580 OR ernannter Liquidator ist kein gesetz- licher Vertreter i. S. von Art. 47 SchKG. - Pflicht eines nicht mehr vertretungsberechtigten Teilhabers, am Gesellschaftssitz Betreibungsurkunden zu Handen des Liquidators entgegen- zunehmen und dem letztem zu übergeben. Art. 47 und 65 Abs. 2 SchKG (Erw. 2). Une socieM en nom collectif tenue de se faire inscrire au registre du commerce ne peut etre poursuivie que par voie de faillite. Meme avant I'inscription il n'est pas admissible qu'une poursuite se eontinue par voie de saisie. Art. 39 LP (consid. 1). Un liquidateur designe en application de l'art. 580 CO n'est pas un representant legal au sens de l'art. 47 LP. L'assoeie qui n'a plus qualiM pour representer la socieM est neanmoins tenu de recevoir les aetes de poursuite qui parviennent au siege de la societ6 a l'adresse du liquidateur et de les transmettre a ce dernier. Art. 47 et 65 aI. 2 LP (consid. 2). Una societe. in nome collettivo soggetta all'iserizione nel registro di eommercio non puo essere eSflussa se non in via di falli- mento. Anche prima dell'iscrizione 80 registro 1a eontinuazione dell'esecuzione in via di pignoramento non e ammissibile. Art. 39 LEF (consid. 1). Un liquidatore nominato in base an' art. 580 CO non e un rap- presentante legale asensi dell'art. 47 LEF. Anche un socio che non abbia veste per rappresentare 1a soeiete., e tenuto a ricevere gli atti di eseeuzione ehe pervengono 801 domicilio della soeiete., all'indirizzo delliquidatore e di trasmetterli a quest'ultimo (art. 47 e 65 LEF (eonsid. 2). A. - Reinhold Kümmel und J. Kägi betrieben seit dem 1. Juni 1928 unter der Firma « R. Kümmel & Cie )) eine Autoreparaturwerkstätte, ohne indessen eine Kol- lektivgesellsohaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Schon im Oktober 1928 gerieten sie in Streit, und seither stehen sie wegen Auflösung der Gesellschaft im Prozess. Am 5. Januar 1929 ernannte das Prozessgericht J. Viel als Liquidator; auoh dies wurde im Handels- register nioht eingetragen. In mehreren gegen die Firma. R. Kümmel & Cie angehobenen und fortgesetzten Betrei- bungen wurden die Betreibungsurkunden nach wie vor an R. Künmiel zugestellt. Nachdem i~ März und April 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35. je eine Pfändung vollzogen worden war, an denen weitere Gläubiger teilnahmen, führte am 31. Mai auf die Mit- teilung eines Verwertungsbegehrens hin ein Rechtsanwalt für « Kümmel & eie in Liq. »,. « speziell namens und im Auftrag des Gesellschafters Reinhold Kümmel» Beschwerde mit dem Antrag, es seien alle seit dem 5. Januar 1929 durch das Betreibungsamt Zürich 3 vorgenommenen Be- treibungshandlungen nichtig zu erklären und aufzuheben. Mit Entscheid vom 23. Oktober 1929 hat das Bundes- gericht die kantonale Aufsichtsbehörde beauftragt, einen Entscheid der Handelsregisterbehörden über die Ein- tragungspflicht der Firma R. Kümmel & eie einzuholen und auf Grund desselben die Beschwerde neu zu beur- teilen (BGE 55 III 146 f.). B. - Nachdem ihr däs Handelsregisteramt des Kantons Zürich mitgeteilt hatte, dass die Firma R. Kümmel & eie in Liq. nunmehr zwangsmässig und rechtskräftig ins Handelsregister eingetragen worden sei, hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs der Rekurrenten mit Beschluss vom 21. Juli 1930 abgewie&en und damit die Abweisung der Beschwerde bestätigt. O. - Diesen den Parteien am 28. Juli 1930 zugestellten Entscheid zogen die Rekurrenten rechtzeitig än das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des Antrages, es seien alle seit dem 5. Januar 1929 durch das Betreibungs- amt Zürich 3 vorgenommenen Betreibungshandlungen aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgten Pfändungen als solche nicht nichtig seien und aufrechterhalten werden müssen, weil die Kollektivgesell- schaft zu ihrer Entstehung der Eintragung ins Handels- register nicht bedürfe und bis zum erfolgten Eintrag Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 35. 135 überhaupt nur auf Pfändung betrieben werden könne. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden : Richtig ist, dass die Kollektivgesellschaft zur Ent- stehung als Rechtssubjekt keines Handelsregistereintrages bedarf. Daraus folgt aber noch nicht, dass dieses Rechts- subjekt vor der Eintragung ins Handelsregister auch schon betreibungsfähig sei. Ob und auf welche Art dies der Fall sei, beurteilt sich ausschliesslich nach Betrei- bungsrecht. Nun hat das Bundesgericht schon in seinem Entscheid vom 23. Oktober 1929 (BGE 55 III 146 f.) ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung dahin zu ver- stehen sei, dass Kollektivgesellschaften ausnahmslos der Konkursbetreibung unterworfen sein sollen. Wenn das Gesetz in Art. 39 bestimmt, dass die Betreibung auf Konkul'ß fortgesetzt werde, « wenn» der Schuldner als Kollektivgesellschaft eingetragen sei, so setzte es dabei voraus, dass durch die Vorschriften des OR und der Handelsregisterverordnung in genügender Weise dafür gesorgt sei, dass jede eintragungspflichtige Kollektiv- gesellschaft auch wirklich eingetragen werde. Die Tat- sache, dass diese Voraussetzung in Wirklichkeit nicht immer zutrifft, kann nun nicht dazuführen, dass solange die Eintragung - gesetzwidrig - unterblieben ist, eine Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt wird, sondern lediglich zur Folge haben, dass nun eben mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine sofortige Nach- holung des Eintrages gesorgt und eine Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung verhindert wird, solange die Frage der Eintragungspflicht nicht abgeklärt ist. Andern- falls bestünde ja die Möglichkeit, dass eine Kollektiv- gesellschaft, um einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, sich nicht eintragen und von diesem Gläubiger betreiben und vollständig auspfänden lässt, während die übrigen Gläubiger das Nachsehen hätten, selbst wenn sie vor- gängig ihrer Betreibung die Eintragung der Gesellschaft durchsetzen würden. Dieses Ergebnis wollte aber dM Gesetz gerade verhindern. Es steht auf dem Standpunkt, 136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. dass eine eintragungspflichtige Gesellschaft nur der Gene- ralexekution unterstellt werden und dass kein Gläubiger
• durch eine Spezialexekution eine privilegierte Stellung erlangen dürfe. Da diese Regelung im öffentlichen Interesse aufgestellt erscheint, muss ihr von Amtes wegen Nachachtung verschafft werden. Deshalb hat denn auoh das Bundesgerioht in seinem Entscheid vom 23. Oktober 1929 erklärt, das Betreibungsamt sei, wenn es ein Pfän- dungsbegehren gegenüber einer nichteingetragenen Gesell- schaft erhalte, verpflichtet, die Frage der Eintragungs- pflicht von Amtes wegen abklären zu lassen, bevor es zu einer Pfändung schreite, und im Fall der Bejahung der Eintragungspflicht keine Pfändung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat nun das Betreibungsamt daduroh, dass es gegenüber einer Kollektivgesellschaft Pfändungen ausführte, ohne vorher die Eintragungspflicht des Schuldners feststellen zu lassen, einer ihm im öffent- lichen Interesse auferlegten Amtspflicht zuwidergehandelt. Da es sich dabei, wie nun feststeht, um einen Sohuldner handelt, der auf Konkurs zu betreiben ist, müssen diese Pfändungen, weil einer zwingenden Vorsohrüt (Art. 39 SchKG) widersprechend, von Amtes wegen -aufgehoben werden. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob Pfändungsankii,ndigungen und Pfändungsurkunden vorschriftogemäss zugestellt worden sind. .
2. - Hinsichtlich der Zahlungsbefehle ist dagegen die Feststellung, dass die Schuldnerin eintragungspflichtig war, ohne Bedeutung; denn die Zahlungsbefehle bleiben sich gleich, ob die Betreibung nun auf Pfändung oder auf Konkurs gerichtet ist. Daher ist nooh auf den Einwand der Rekurrenten einzugehen, der Liquidator Viel sei gesetzlicher Vertreter der Gesellsohaft, sodass die Zah- lungsbefehle nicht dem Gesellschafter Kümmel am Gesell- schaftssitz zu Randen des Liquidators, sondern dem Liquidator selbst und zwar an seinem persönliohen Domizil hätten zugestellt werden sollen. Mit Reoht hat aber die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35. 137 Vorinstanz diesen Standpunkt abgelehnt. Ein Liquidator im Sinne von Art. 580 f. OR ist kein gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 47 SchKG; auch dann, wenn er gemäss Art. 580 Aba. 2 OR vom Riohter ernannt wurde, muss er in Betreibungssachen wie ein vertraglicher Vertreter behandelt werden. Gesetzlicher Vertreter im Sinn von Art. 47 SohKG ist nur, wer kraft Gesetzes an Stelle eines Handlungsunfähigen zu handeln berufen ist. Im vor- liegenden Fall ist Viel übrigens gemäss der für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kraft Einigung der beiden Gesellschafter als Liquidator bestellt worden und muss schon deswegen als vertraglicher Liqui- dator betrachtet werden. - Massgebend für die Bestim- mung des Betreibungsortes ist daher nicht Art. 47, sondern Art. 46 Abs. 2 SchKG. Der Sitz der betriebenen Gesell- schaft befand sich aber unbestrittenermassen im Betrei- bungskreis Zürich 3. An diesem Sitz wurde weder durch den Liquidationsbeschluss noch dadurch etwas geändert, dass die Gesellschaft keinerlei Geschäfte mehr tätigte. Unerheblioh ist auch, dass die Befugnis, die Gesellschaft nach aussen zu vertreten, nur noch dem Liquidator zustand. Auch die in Liquidation -. stehende Gesellschaft hat ihre~ eigenen, von demjenigen der Liquidatoren unabhängigen Sitz, und zwar ist dies der ursprüngliche Gesellschaftssitz, solange nicht eine Änderung im Handelsregister ein- getragen wird. Und wenn nun der Liquidator nicht persönlich i10m Gesellschaftssitz getroffen wurde, so konnten die Betrei- bungsurkunden zu seinen Handen gültig auch dem Teil- haber Kümmel übergeben werden: Art. 65 Abs. 2 SchKG. Auch wenn sie nach auasen nicht mehr vertretungs- berechtigt sind, haben Teilhaber einer in Liquidation begriffenen Gesellschaft ebensogut wie gewöhnliche An- gestellte oder Beamte dieser Gesellschaft die Pflicht, am Gesellschaftssitz Urkunden zu Randen des Liquidators entgegenzunehmen und sie dem letztem zu übergeben. 138 SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 36. Demnach erkennt die Sch'lildbetr. 'Und Konk'Urskammer: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vor- . genommenen Pfändungen aufgehoben. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
36. Entscheii vom 12. Ssptembtr 1930 i. S. Wunderlin. Wird auf Grund des K 0 n kur s ver I u s t s c h ein e s eine neu e B e t r e i b u n g angehoben, ohne dass der Sch:udn~r bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so 1st m dem allfällig neu auszustellenden ({ Ver 1 u s t _ schein infolge Pfändung» zu bemerken, die Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. SchKG Art. 149 und 265. Lors.q:le, sur la base d'nu acte. de defaut de biens deli?".e apr88 ja?U?I.e, une nouvelle poursuite est exercee contre le debiteur sans qu'il conteste ötre revenu a meilleure fortune, le nOllvel « acte de dMaut apres saisie » qui serait delivre le 008 echea.nt devrait mentionner que 1a creanee repose sur un acta de dMaut apres faillite. Art. 149 et 265 LP. Allarehe in virtu di un attestato di carenza di bani rila.sciato in ~eguit? a falliment 0, une nuovaesecuzione e promossa contro 11 d~bltore, senza ehe queste contesti d'aver acquii>tato nuovi bem, oecarre annotal"e still' "attestato di caremr.a di beni eonsecu- tivo a pignoramento", ehe dovra eventua1menta essere rilasciato cheil~reditosifondasu un attest~to di carenza di beni in seguit~ a fallimento. Art. 149 e 265 LEF. Der Rekurrent Wilhelm Wunderlin hatte für eine Forderung von 9813 Fr. gegen Karl Wunderlin einen Konkursverlustschein erhalten und hob nun, im Anschluss an einen am Wohnorte des Schuldners, Basel, heraus- genommenen Arrest, Betreibung an, wogegen der Schuldner nicht Rechtsvorschlag erhob. Da die hierauf gepfändeten ~rest- u~~ weiteren Vermögensgegenstände zur Deckung mcht genugten, vermerkte das Betreibungsamt zwar auf der Pfändungsurkunde, sie gelte als provisorischer Ver- lustschein (vgl. BGE 55 III S. 30) ; dagegen verweigerte SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 36. 139 es die Ausstellung eines neuen Verlustsoheines (< infolge Pfändung )} für den durch das Verwertungsergebnis nicht gedeckten Betrag von 8912 Fr. 15. Auf Beschwerde des Gläubigers hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 8. August 1930 das Betreibungsamt angewiesen, «( den definitiven Verlustsohein gegen Rück- gabe des Konkursverlustscheines auszustellen, ihn als Ersatz des Konkursverlustscheines zu bezeichnen und in der Rubrik « Grund der Forderung)} anzugeben, dass die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruht. » Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungs- amt sei anzuwejsen, ihm einen definitiven Pfändungs- verlustschein ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Ein- schränkung auszustellen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwäg'Ung : Freilich unterscheidet sich die vorliegend streitige Betreibung nicht von irgend einer anderen ordentlichen Betreibung auf Pfändung, weil sie einerseits im Anschluss an die Ausstellung des Konkursverlustscheines nicht anders als durch einen Zahlungsbefehl eingeleitet werden konnte, und weil anderseits der Schuldner nicht die Einrede des Mangels neuen Vermögens durch Rechtsvorschlag erhoben hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu- treffend entschieden, dass dem betreibenden Gläubiger ein «( Verlustschein infolge Pfändung)} auszustellen sei, was übrigens der Schuldner unangefochten gelassen hat. Gestützt hierauf kann der Gläubiger namentlich während sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG), ohne dass der Schuldner die Einrede des Mangels neuen Vermögens erheben könnte, weil der Rechtsbehelf des Rechtsvorschlages, durch den jene Einrede einzig erhoben werden kann, nur gegenüber einer neu angehobenen Betreibung zu Gebote steht, nicht aber gegenüber einer solchen eigentlichen Fort-