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56_III_132

BGE 56 III 132

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35;

behörden zum Zwecke der Aktenergänzung an ihn richten,

Folge zu leisten hat.

Hieraus folgert die Vorinstanz jedoch zu Unrecht, die

• Aufsichtsbehörden können das Eintreten auf eine Be-

schwerde in jedem Falle ablehnen, wenn der Beschwerde-

führer einer solchen Aufforderung nicht nachkomme.

Das trifft hinsichtlich der Vorlegung von Betreibungs-

urkunden, auf welche sich die Beschwerde bezieht, nicht

zu. Die Betreibungsurkunden liegen im Original auf dem

Betreibungsamte, stehen den Aufsichtsbehörden dort zur

Verfügung und sind von ihnen in allen Fällen, in denen

es notwendig ist, von Amtes wegen beizuziehen (vgl.

BGE 37 I 426 Erw.2 = SAXIV214Erw.2). DieVorlegung

der Urkundenabschrift durch den Beschwerdeführer ist

somit jedenfalls nicht notwendig, weshalb auch die Tat-

sache, dass er eine solche Aufforderung unbeachtet lässt,

die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, seiner Beschwerde

die materielle Behandlung zu versagen.

Darf die Aufsichtsbehörde aber die materielle Beur-

teilung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerde-

führer ihrer Aufforderung, die Urkundenabschrift einzu-

reichen, Folge leistet, so kann sie den Nichteintretens-

entscheid auch nicht darauf stützen, dass sie ihn dem

Besohwerdeführer angedroht habe; diese Androhuilg war

eben unzulässig.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

35. Ents,heid vom 11. Septemoer 193:>

i. S. Kümmel " Oie.

Eine zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Kollektiv-

gesellschaft kann nur auf Konkurs betrieben werden; eine

Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung ist

Schuldbetraibungs. und Konkursrecht. No 35.

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auch vor dem Eintrag ins Handelsregister nicht zulässig.

Art. 39 SchKG (Erw. 1).

Ein gemäss Art. 580 OR ernannter Liquidator ist kein gesetz-

licher Vertreter i. S. von Art. 47 SchKG. -

Pflicht eines nicht

mehr vertretungsberechtigten Teilhabers, am Gesellschaftssitz

Betreibungsurkunden zu Handen des Liquidators entgegen-

zunehmen und dem letztem zu übergeben. Art. 47 und 65

Abs. 2 SchKG (Erw. 2).

Une socieM en nom collectif tenue de se faire inscrire au registre

du commerce ne peut etre poursuivie que par voie de faillite.

Meme avant I'inscription il n'est pas admissible qu'une

poursuite se eontinue par voie de saisie. Art. 39 LP (consid. 1).

Un liquidateur designe en application de l'art. 580 CO n'est pas

un representant legal au sens de l'art. 47 LP. L'assoeie qui

n'a plus qualiM pour representer la socieM est neanmoins tenu

de recevoir les aetes de poursuite qui parviennent au siege

de la societ6 a l'adresse du liquidateur et de les transmettre

a ce dernier. Art. 47 et 65 aI. 2 LP (consid. 2).

Una societe. in nome collettivo soggetta all'iserizione nel registro

di eommercio non puo essere eSflussa se non in via di falli-

mento. Anche prima dell'iscrizione 80 registro 1a eontinuazione

dell'esecuzione in via di pignoramento non e ammissibile.

Art. 39 LEF (consid. 1).

Un liquidatore nominato in base an' art. 580 CO non e un rap-

presentante legale asensi dell'art. 47 LEF. Anche un socio

che non abbia veste per rappresentare 1a soeiete., e tenuto a

ricevere gli atti di eseeuzione ehe pervengono 801 domicilio

della soeiete., all'indirizzo delliquidatore e di trasmetterli a

quest'ultimo (art. 47 e 65 LEF (eonsid. 2).

A. -

Reinhold Kümmel und J. Kägi betrieben seit

dem 1. Juni 1928 unter der Firma « R. Kümmel & Cie))

eine Autoreparaturwerkstätte, ohne indessen eine Kol-

lektivgesellsohaft in das Handelsregister eintragen zu

lassen. Schon im Oktober 1928 gerieten sie in Streit, und

seither stehen sie wegen Auflösung der Gesellschaft im

Prozess. Am 5. Januar 1929 ernannte das Prozessgericht

J. Viel als Liquidator; auoh dies wurde im Handels-

register nioht eingetragen. In mehreren gegen die Firma.

R. Kümmel & Cie angehobenen und fortgesetzten Betrei-

bungen wurden die Betreibungsurkunden nach wie vor

an R. Künmiel zugestellt. Nachdem i~ März und April

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35.

je eine Pfändung vollzogen worden war, an denen weitere

Gläubiger teilnahmen, führte am 31. Mai auf die Mit-

teilung eines Verwertungsbegehrens hin ein Rechtsanwalt

für « Kümmel & eie in Liq. »,. « speziell namens und im

Auftrag des Gesellschafters Reinhold Kümmel» Beschwerde

mit dem Antrag, es seien alle seit dem 5. Januar 1929

durch das Betreibungsamt Zürich 3 vorgenommenen Be-

treibungshandlungen nichtig zu erklären und aufzuheben.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 1929 hat das Bundes-

gericht die kantonale Aufsichtsbehörde beauftragt, einen

Entscheid der Handelsregisterbehörden über die Ein-

tragungspflicht der Firma R. Kümmel & eie einzuholen

und auf Grund desselben die Beschwerde neu zu beur-

teilen (BGE 55 III 146 f.).

B. -

Nachdem ihr däs Handelsregisteramt des Kantons

Zürich mitgeteilt hatte, dass die Firma R. Kümmel & eie

in Liq. nunmehr zwangsmässig und rechtskräftig ins

Handelsregister eingetragen worden sei, hat die obere

kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs der Rekurrenten

mit Beschluss vom 21. Juli 1930 abgewie&en und damit

die Abweisung der Beschwerde bestätigt.

O. -

Diesen den Parteien am 28. Juli 1930 zugestellten

Entscheid zogen die Rekurrenten rechtzeitig än das

Bundesgericht weiter unter Wiederholung des Antrages,

es seien alle seit dem 5. Januar 1929 durch das Betreibungs-

amt Zürich 3 vorgenommenen Betreibungshandlungen

aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die

vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister

erfolgten Pfändungen als solche nicht nichtig seien und

aufrechterhalten werden müssen, weil die Kollektivgesell-

schaft zu ihrer Entstehung der Eintragung ins Handels-

register nicht bedürfe und bis zum erfolgten Eintrag

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 35.

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überhaupt nur auf Pfändung betrieben werden könne.

Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden :

Richtig ist, dass die Kollektivgesellschaft zur Ent-

stehung als Rechtssubjekt keines Handelsregistereintrages

bedarf. Daraus folgt aber noch nicht, dass dieses Rechts-

subjekt vor der Eintragung ins Handelsregister auch

schon betreibungsfähig sei. Ob und auf welche Art dies

der Fall sei, beurteilt sich ausschliesslich nach Betrei-

bungsrecht. Nun hat das Bundesgericht schon in seinem

Entscheid vom 23. Oktober 1929 (BGE 55 III 146 f.)

ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung dahin zu ver-

stehen sei, dass Kollektivgesellschaften ausnahmslos der

Konkursbetreibung unterworfen sein sollen. Wenn das

Gesetz in Art. 39 bestimmt, dass die Betreibung auf

Konkul'ß fortgesetzt werde, « wenn» der Schuldner als

Kollektivgesellschaft eingetragen sei, so setzte es dabei

voraus, dass durch die Vorschriften des OR und der

Handelsregisterverordnung in genügender Weise dafür

gesorgt sei, dass jede eintragungspflichtige Kollektiv-

gesellschaft auch wirklich eingetragen werde. Die Tat-

sache, dass diese Voraussetzung in Wirklichkeit nicht

immer zutrifft, kann nun nicht dazuführen, dass solange

die Eintragung -

gesetzwidrig -

unterblieben ist, eine

Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt wird,

sondern lediglich zur Folge haben, dass nun eben mit allen

zur Verfügung stehenden Mitteln für eine sofortige Nach-

holung des Eintrages gesorgt und eine Fortsetzung der

Betreibung auf Pfändung verhindert wird, solange die

Frage der Eintragungspflicht nicht abgeklärt ist. Andern-

falls bestünde ja die Möglichkeit, dass eine Kollektiv-

gesellschaft, um einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen,

sich nicht eintragen und von diesem Gläubiger betreiben

und vollständig auspfänden lässt, während die übrigen

Gläubiger das Nachsehen hätten, selbst wenn sie vor-

gängig ihrer Betreibung die Eintragung der Gesellschaft

durchsetzen würden. Dieses Ergebnis wollte aber dM

Gesetz gerade verhindern. Es steht auf dem Standpunkt,

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

dass eine eintragungspflichtige Gesellschaft nur der Gene-

ralexekution unterstellt werden und dass kein Gläubiger

• durch eine Spezialexekution eine privilegierte Stellung

erlangen dürfe.

Da diese Regelung im öffentlichen

Interesse aufgestellt erscheint, muss ihr von Amtes wegen

Nachachtung verschafft werden. Deshalb hat denn auoh

das Bundesgerioht in seinem Entscheid vom 23. Oktober

1929 erklärt, das Betreibungsamt sei, wenn es ein Pfän-

dungsbegehren gegenüber einer nichteingetragenen Gesell-

schaft erhalte, verpflichtet, die Frage der Eintragungs-

pflicht von Amtes wegen abklären zu lassen, bevor es zu

einer Pfändung schreite, und im Fall der Bejahung der

Eintragungspflicht keine Pfändung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall hat nun das Betreibungsamt

daduroh, dass es gegenüber einer Kollektivgesellschaft

Pfändungen ausführte, ohne vorher die Eintragungspflicht

des Schuldners feststellen zu lassen, einer ihm im öffent-

lichen Interesse auferlegten Amtspflicht zuwidergehandelt.

Da es sich dabei, wie nun feststeht, um einen Sohuldner

handelt, der auf Konkurs zu betreiben ist, müssen diese

Pfändungen, weil einer zwingenden Vorsohrüt (Art. 39

SchKG) widersprechend, von Amtes wegen -aufgehoben

werden. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter

erörtert zu werden, ob Pfändungsankii,ndigungen und

Pfändungsurkunden vorschriftogemäss zugestellt worden

sind.

.

2. -

Hinsichtlich der Zahlungsbefehle ist dagegen die

Feststellung, dass die Schuldnerin eintragungspflichtig

war, ohne Bedeutung; denn die Zahlungsbefehle bleiben

sich gleich, ob die Betreibung nun auf Pfändung oder auf

Konkurs gerichtet ist. Daher ist nooh auf den Einwand

der Rekurrenten einzugehen, der Liquidator Viel sei

gesetzlicher Vertreter der Gesellsohaft, sodass die Zah-

lungsbefehle nicht dem Gesellschafter Kümmel am Gesell-

schaftssitz zu Randen des Liquidators, sondern dem

Liquidator selbst und zwar an seinem persönliohen Domizil

hätten zugestellt werden sollen. Mit Reoht hat aber die

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.

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Vorinstanz diesen Standpunkt abgelehnt. Ein Liquidator

im Sinne von Art. 580 f. OR ist kein gesetzlicher Vertreter

im Sinne von Art. 47 SchKG; auch dann, wenn er gemäss

Art. 580 Aba. 2 OR vom Riohter ernannt wurde, muss er

in Betreibungssachen wie ein vertraglicher Vertreter

behandelt werden. Gesetzlicher Vertreter im Sinn von

Art. 47 SohKG ist nur, wer kraft Gesetzes an Stelle eines

Handlungsunfähigen zu handeln berufen ist. Im vor-

liegenden Fall ist Viel übrigens gemäss der für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kraft

Einigung der beiden Gesellschafter als Liquidator bestellt

worden und muss schon deswegen als vertraglicher Liqui-

dator betrachtet werden. -

Massgebend für die Bestim-

mung des Betreibungsortes ist daher nicht Art. 47, sondern

Art. 46 Abs. 2 SchKG. Der Sitz der betriebenen Gesell-

schaft befand sich aber unbestrittenermassen im Betrei-

bungskreis Zürich 3. An diesem Sitz wurde weder durch

den Liquidationsbeschluss noch dadurch etwas geändert,

dass die Gesellschaft keinerlei Geschäfte mehr tätigte.

Unerheblioh ist auch, dass die Befugnis, die Gesellschaft

nach aussen zu vertreten, nur noch dem Liquidator zustand.

Auch die in Liquidation -. stehende Gesellschaft hat ihre~

eigenen, von demjenigen der Liquidatoren unabhängigen

Sitz, und zwar ist dies der ursprüngliche Gesellschaftssitz,

solange nicht eine Änderung im Handelsregister ein-

getragen wird.

Und wenn nun der Liquidator nicht persönlich i10m

Gesellschaftssitz getroffen wurde, so konnten die Betrei-

bungsurkunden zu seinen Handen gültig auch dem Teil-

haber Kümmel übergeben werden: Art. 65 Abs. 2 SchKG.

Auch wenn sie nach auasen nicht mehr vertretungs-

berechtigt sind, haben Teilhaber einer in Liquidation

begriffenen Gesellschaft ebensogut wie gewöhnliche An-

gestellte oder Beamte dieser Gesellschaft die Pflicht, am

Gesellschaftssitz Urkunden zu Randen des Liquidators

entgegenzunehmen und sie dem letztem zu übergeben.

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SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

Demnach erkennt die Sch'lildbetr. 'Und Konk'Urskammer:

In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die vor

der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vor-

. genommenen Pfändungen aufgehoben. Im übrigen wird

der Rekurs abgewiesen.

36. Entscheii vom 12. Ssptembtr 1930 i. S. Wunderlin.

Wird auf Grund des

K 0 n kur s ver I u s t s c h ein e s

eine neu e B e t r e i b u n g angehoben, ohne dass

der

Sch:udn~r bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein,

so 1st m dem allfällig neu auszustellenden

({ Ver 1 u s t _

schein infolge Pfändung» zu bemerken, die

Forderung beruhe auf Konkursverlustschein. SchKG Art. 149

und 265.

Lors.q:le, sur la base d'nu acte. de defaut de biens deli?".e apr88

ja?U?I.e, une nouvelle poursuite est exercee contre le debiteur

sans qu'il conteste ötre revenu a meilleure fortune, le nOllvel

« acte de dMaut apres saisie » qui serait delivre le 008 echea.nt

devrait mentionner que 1a creanee repose sur un acta de dMaut

apres faillite. Art. 149 et 265 LP.

Allarehe in virtu di un attestato di carenza di bani rila.sciato in

~eguit? a falliment 0, une nuovaesecuzione e promossa contro

11 d~bltore, senza ehe queste contesti d'aver acquii>tato nuovi

bem, oecarre annotal"e still' "attestato di caremr.a di beni eonsecu-

tivo a pignoramento", ehe dovra eventua1menta essere rilasciato

cheil~reditosifondasu un attest~to di carenza di beni in seguit~

a fallimento. Art. 149 e 265 LEF.

Der Rekurrent Wilhelm Wunderlin hatte für eine

Forderung von 9813 Fr. gegen Karl Wunderlin einen

Konkursverlustschein erhalten und hob nun, im Anschluss

an einen am Wohnorte des Schuldners, Basel, heraus-

genommenen Arrest, Betreibung an, wogegen der Schuldner

nicht Rechtsvorschlag erhob. Da die hierauf gepfändeten

~rest- u~~ weiteren Vermögensgegenstände zur Deckung

mcht genugten, vermerkte das Betreibungsamt zwar auf

der Pfändungsurkunde, sie gelte als provisorischer Ver-

lustschein (vgl. BGE 55 III S. 30); dagegen verweigerte

SchuIdbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

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es die Ausstellung eines neuen Verlustsoheines (< infolge

Pfändung)} für den durch das Verwertungsergebnis nicht

gedeckten Betrag von 8912 Fr. 15.

Auf Beschwerde des Gläubigers hin hat die kantonale

Aufsichtsbehörde am 8. August 1930 das Betreibungsamt

angewiesen, «(den definitiven Verlustsohein gegen Rück-

gabe des Konkursverlustscheines auszustellen, ihn als

Ersatz des Konkursverlustscheines zu bezeichnen und

in der Rubrik « Grund der Forderung)} anzugeben, dass

die Forderung auf einem Konkursverlustschein beruht. »

Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungs-

amt sei anzuwejsen, ihm einen definitiven Pfändungs-

verlustschein ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Ein-

schränkung auszustellen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwäg'Ung :

Freilich unterscheidet sich die vorliegend streitige

Betreibung nicht von irgend einer anderen ordentlichen

Betreibung auf Pfändung, weil sie einerseits im Anschluss

an die Ausstellung des Konkursverlustscheines nicht

anders als durch einen Zahlungsbefehl eingeleitet werden

konnte, und weil anderseits der Schuldner nicht die Einrede

des Mangels neuen Vermögens durch Rechtsvorschlag

erhoben hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz zu-

treffend entschieden, dass dem betreibenden Gläubiger

ein «(Verlustschein infolge Pfändung)} auszustellen sei,

was übrigens der Schuldner unangefochten gelassen hat.

Gestützt hierauf kann der Gläubiger namentlich während

sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung

fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG), ohne dass der Schuldner

die Einrede des Mangels neuen Vermögens erheben könnte,

weil der Rechtsbehelf des Rechtsvorschlages, durch den

jene Einrede einzig erhoben werden kann, nur gegenüber

einer neu angehobenen Betreibung zu Gebote steht,

nicht aber gegenüber einer solchen eigentlichen Fort-